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BKM Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zur Ausfuhr von Kulturgut im EU-Binnenmarkt1 Erläuterungen zur Ausfuhrregelung Mitgliedstaat Gesetzliche Regelung Belgien 1. Flämische Gemeinschaft (Flandern): 1. Flämische Gemeinschaft: “Decreet houdende bescherming van • Genehmigung („autorisation“) erforderlich für die Ausfuhr in den Binnenmarkt von Kulturgütern, die aufgrund ihrer archäologischen, historischen, kunsthishet roerend cultureel erfgoed van uitzotorischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung “selten und unnderlijk belang” (24. Januar 2003) 2. Französischsprachige Gemeinschaft: „Décret relatif aux biens culturels mobiliers et au patrimoine immatériel de la Communauté française“ (11. Juli 2002). • 3. Deutschsprachige Gemeinschaft : kein entsprechendes Gesetz vorhanden • • verzichtbar” für das Kulturerbe in Flandern sind („pièce maîtresse“). ► ungeachtet dessen, ob sie in der Liste national wertvollen Kulturgutes („Topstukkenlijst“) verzeichnet sind oder nicht (2014 vorgenommene Gesetzesänderung; das bis dahin geltende ausschließliche Listenprinzip wurde als unzureichend angesehen). Frist zur Genehmigungserteilung: 2 Monate Möglichkeit eines Vorbescheides über die Genehmigungsfreiheit des Kulturguts („Ruling“). ► Bei Ausfuhr ohne Vorbescheid Risiko, dass die ausgeführten Stücke nach Auftauchen im Ausland mit der Folge der Rückforderung von der flämischen Regierung als „selten und unverzichtbar“ angesehen bzw. auf die „Topstukkenlijst“ gesetzt werden. Bei Versagung der Ausfuhrgenehmigung Aufforderung an flämische Regierung möglich, Verhandlungen über einen Ankauf (durch Regierung oder Dritten) aufzunehmen. Gesetzliche Verpflichtung der Regierung, Angebot über „internationalen Marktwert“ abzugeben. Anderenfalls ist Ausfuhrgenehmigung zu erteilen. 2. Französischsprachige Gemeinschaft (Wallonien): • Genehmigung („autorisation“) erforderlich für die Ausfuhr in den Binnenmarkt („expédition“ → Ausfuhr in Drittstaaten = exportation) von: 1 Die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich ausgestaltet und daher teilweise schwer zu vergleichen. Die angegebenen Daten beziehen sich auf die ursprüngliche Fassung der jeweiligen Gesetzestexte. Als Fundstellen wurden genutzt: die UNESCO Database of National Cultural Heritage Laws (in einer Reihe von Fällen nicht auf aktuellem Stand), die International Art and Heritage Law database des European University Institute sowie die einschlägigen nationalen Online-Gesetzesregister bzw. Webseiten der jeweiligen Regierungen und Kulturministerien der EU-Mitgliedstaaten. 1 BKM - • Bulgarien Cultural Heritage Act 2009 (13. März • 2009). • • Dänemark Consolidated Act on the Protection of • Cultural Assets in Denmark (Act No. 1270 16. November 2010). Kulturgütern, die als Kulturschätze der Französischsprachige Gemeinschaft (trésors de la Communauté française) klassifiziert sind, - Kulturgütern, die in der „liste de sauvegarde“ eingetragen sind (Schutz für die Dauer des Klassifizierungsverfahrens). ► Diese Kulturgüter dürfen nur vorübergehend ausgeführt werden. Beim Verkauf jeden Kulturgutes (nicht nur klassifizierte Güter) hat der Staat Vorkaufsrecht „sur place“; der Verkauf klassifizierter Kulturgüter ist dem Staat zur Ausübung des Vorkaufsrechts anzuzeigen. Genehmigung („export certificate“) erforderlich für Ausfuhr aller „movable cultural values“ in Binnenmarkt (→ bei Ausfuhr in Drittstaaten „export licence“). „movable cultural values“ = archäologische, ethnographische, historische, künstlerische (jegliche Kunstwerke sowie philatelistische Stücke), natürliche (insbes. auch paläontologische Objekte und mineralische Formationen) und technische Objekte, Archive, Manuskripte bis Ende des 18. Jhd., seltene und wertvolle Auflagen, literarische Objekte. ► allgemeines Genehmigungserfordernis ohne Wertgrenzen. ► grds. keine „cultural values“: maschinengeprägte Münzen und münzähnliche Objekte; maschinengefertigte Objekte ohne Signatur/Marke oder in großer Zahl gefertigte Gegenstände; Kunstwerke im Eigentum ihrer Urheber; Kunstwerke, die nicht älter als 50 Jahre sind; sonstige Antiquitäten, die nicht älter als 100 Jahre sind. → Ausnahme möglich bei besonderer historischer, kultureller o. wissenschaftlicher Bedeutung, z. B. bei besonders wertvollen oder seltenen Stücken. Keine dauerhafte Ausfuhr von Kulturgütern, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung als „national treasures“ eingestuft sind, und als Museumsbestand registrierten Kulturgütern. Nur ggf. vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungs- und Restaurierungszwecken möglich. Genehmigung („export license“) erforderlich für Ausfuhr in Binnenmarkt von in Privateigentum stehenden: - Kulturgütern („cultural object“) aus der Zeit vor 1660, - Kulturgütern mit einem Wert ab ca. 20.000 EUR (150.000 DKK) und einem Alter von über 50 Jahren, 2 BKM • • • • Estland Intra-Community Transport, Export and • Import of Cultural Objects Act (20. Dezember 2007). • Heritage Conservation Act (1. April 2002). • • Fotografien mit einem Wert ab ca. 4.000 EUR (30.000 DKK ) und mehr, auf Empfehlung der Kommission für den Export von Kulturgütern nach Entscheidung des Kulturministeriums auch für einzelne andere Objekte. Münzen und Medaillen sind ausdrücklich vom Genehmigungserfordernis ausgenommen. Frist zur Genehmigungserteilung: i.d.R. 3 Monate, ggf. 6 Monate. Danach gilt Genehmigung als erteilt. Bei Ablehnung eines Ausfuhrantrags muss der Staat den Kauf zum marktüblichen Preis anbieten. Möglichkeit einer offenen Ausfuhrgenehmigung für staatliche bzw. staatlich subventionierte Museen und andere Einrichtungen im Rahmen des Leih- und Ausstellungsverkehrs. Genehmigung („export licence“) erforderlich für Ausfuhr von Kulturgut („cultural object“) in den Binnenmarkt („transfer“ → Ausfuhr in Drittstaaten = „export“). „cultural objects“ = Gegenstände von historischem, archäologischem, ethnographischem, künstlerischem, wissenschaftlichem und sonstigem kulturellen Wert, unter anderem: archäologische Funde und Münzschätze aus der Zeit vor 1721; von estnischen Sportlern gewonnene Sporttrophäen (zum Teil aus der Zeit vor 1945, bei internationalen Titeln unbegrenzt); ethnographische Produkte aus der Zeit vor 1945; Werke der bildenden Kunst estnischer Künstler aus der Zeit vor 1945; Sammlungen estnischer Briefmarken; Einzelne Briefmarken bei einer Auflage von unter 200.000 Stück und einem Alter von mehr als 60 Jahren; mit der estnischen Kulturgeschichte verbundene Filme und Aufnahmen mit einem Alter von über 50 Jahren; in Estland hergestellte Musikinstrumente aus der Zeit vor 1950; vor 1945 hergestellte Hieb- und Stichwaffen sowie Schusswaffen; mehr als 50 Jahre alte und vor dem 20.8.1991 nach Estland gelangte Kraftfahrzeuge. Ausgenommen vom Genehmigungserfordernis sind Kulturgüter, die von ihrem Urheber ausgeführt werden. Keine dauerhafte Ausfuhr von Kulturgütern, die nach dem Heritage Conservation Act zum „cultural monument“ erklärt werden, sowie solchen, die unter „temporary protection“ gestellt werden. 3 BKM • • • Finnland Act on Restrictions to the Export of Cul- • tural Objects 115/1999 (Kulturgüterexportbeschränkungsgesetz 115/1999). Decree on Restrictions to the Export of Cultural Objects 189/1999 • (Kulturgüterexportbeschränkungserlass 189/1999). • • • Frankreich Code du Patrimoine (20. Februar 2004). • Genehmigung gilt i.d.R. für einmalige Ausfuhr, generelle Genehmigung mit Dauer bis zu 5 Jahren nur im Ausstellungs- und Leihverkehr möglich. Frist zur Genehmigungserteilung: 15 Arbeitstage, Verlängerung möglich. Für die Bescheidung der Ausfuhrgenehmigung wird eine Gebühr erhoben. Gesetz gilt für die Ausfuhr von Kulturgütern („cultural objects“) in Binnenmarkt, wenn sie: - in Finnland hergestellt wurden, - im Ausland hergestellt wurden und sich in den letzten 100 Jahren mindestens 50 Jahre in Finnland befunden haben oder - von besonderem Wert für die finnische Nationalgeschichte sind. Ausgenommen sind Werke, die sich im Besitz ihres Urhebers befinden. Ausfuhrgenehmigung („export licence“) ist erforderlich bei Kulturgütern bestimmter Kategorien und ggf. bestimmter Altersgrenzen (50 und 100 Jahre). Unter anderem: Archäologische Gegenstände nach dem Protection of Antiquities Act; Kunstwerke älter als 50 Jahre; Filme und Aufnahmen älter als 50 Jahre; Manuskripte älter als 50 Jahre; in bzw. für Finnland vor 1800 gedruckte Bücher und Landkarten; im Ausland vor 1600 gedruckte Bücher; private Archive von besonderem wissenschaftlichen oder sonstigem Wert; Sammlungen von besonderem wissenschaftlichen oder sonstigem Wert und naturhistorische Sammlungen; Fahrzeuge älter als 50 Jahre; sonstige Gegenstände älter als 100 Jahre (Möbel, Instrumente, Schmuck etc.); Gegenstände mit Bezug zur nationalen Geschichte oder bekannten Personen. Wertgrenzen sind nicht vorgesehen! Ausnahme v. Genehmigungserfordernis: Vorübergehende Ausfuhr von Objekten aus öffentlichen Sammlungen oder dem Besitz der ev.-luth. Kirche oder Orthodoxen Kirche zu Ausstellungs-, Restaurierungs- oder Forschungszwecken. Der “National Board of Antiquities” und die “National Gallery” haben das Recht, einen Gegenstand bei Ablehnung des Ausfuhrantrags auf Wunsch des Eigentümers zu erwerben. Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr erhoben. Generelle Ausfuhrkontrolle nach folgenden Maßgaben: 4 BKM • • • „trésors nationaux“ = Gegenstände aus den Sammlungen der „Musée de France“; öffentliche Archive und Gegenstände, die als Teil eines „archives historiques“ klassifiziert sind; als „monuments historiques“ klassifizierte Gegenstände; alle zur „domaine public mobilier“ im Sinne des Art. L. 2112-1 des Code général de la propriété des personnes publiques zählenden Gegenstände sowie sonstige Objekte von besonderem Wert für das nationale Kulturerbe („patrimoine national“). ► Können nur mit Genehmigung und nur vorübergehend und zu bestimmtem Zweck in Binnenmarkt ausgeführt werden. ► Sind Handel als „res extra commercium“ grundsätzlich entzogen. „biens culturels“ = sonstige Kulturgüter, die (noch) nicht zu den „trésors nationaux“ zählen und unter eine der Kategorien der Verordnung des Annexe 1 aux articles R. 111-1 fallen. Dabei Orientierung im Wesentlichen an Kategorien, Alters- und Wertgrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. ► Genehmigung („certificat“) erforderlich für vorrübergehende (es sei denn zu Ausstellungs-, Restaurierungs- oder Forschungszwecken) oder dauerhafte Ausfuhr in Binnenmarkt. Ausnahme: Gegenstände, die nur vorübergehend (max. 2 Jahre) aus dem Ausland nach Frankreich verbracht werden ► Genehmigung attestiert, dass kein „trésor national“ vorliegt. Gilt für Gegenstände, die jünger als 100 Jahre sind, für 20 Jahre, im Übrigen dauerhaft. ► Ablehnung nur bei Gegenständen, die Charakter eines „trésor national“ aufweisen - in diesem Fall keine Kompensation. ► Erneuter Ausfuhrantrag innerhalb von 30 Monaten nach Ablehnung unzulässig. Danach ist Genehmigung auf Antrag zu erteilen, wenn nicht in der Zwischenzeit Verfahren zur Klassifizierung als „monuments historiques“ oder „archives historiques“ eingeleitet, die Herausgabe als archäologischer Fund oder maritimes Kulturgut an den Staat gefordert oder ein Angebot zum Ankauf durch den Staat abgegeben wurde. Besonderheit: Vorkaufsrecht des Staates bei Kunstversteigerungen („preémption de l’Etat“). Auktionshäuser sind verpflichtet, dem Kulturministerium vor jeder Auktion den Katalog zur Verfügung zu stellen. 5 BKM Griechenland Law No. 3028/2002 on the Protection of • Antiquities and of the Cultural Heritage • in General. • • • • • • Irland National Cultural Institutions Act, 1997. • Die Ausfuhr von “movable monuments” in den Binnenmarkt ist grundsätzlich verboten. Hierunter fallen: alle Kulturgüter aus der Zeit bis 1453; Kulturgüter aus der Zeit zwischen 1453 und 1830 aus Ausgrabungen/archäologischen Forschungen, Teile von „immovable monuments“, Ikonen und andere religiöse Objekte aus dieser Zeit; im Übrigen Kulturgüter, die als „monuments“ klassifiziert sind wegen ihrer sozialen, technischen, folkloristischen, ethnologischen, künstlerischen, architektonischen, industriellen, generell historischen oder wissenschaftlichen Bedeutung, wobei diese bei Kulturgütern, die weniger als 100 Jahre alt sind, besonders ausgeprägt sein muss. In Staatseigentum stehende „movable monuments“ (alle „movable ancient monuments“ aus der Zeit bis 1453 und solche aus der Zeit bis 1830, die aus Ausgrabungen/archäologischen Forschungen stammen) können nur vorübergehend und in Einzelfällen ausgeführt werden. Dem Handel sind sie entzogen. Ausfuhr von “movable monuments” im Übrigen nur mit Genehmigung möglich, wenn Objekt: - keine besondere Bedeutung für das Kulturerbe hat und Ausfuhr die Einheit einer wichtigen Sammlung nicht beeinträchtigt, - weniger als 100 Jahre alt ist und Verbleib im Land nicht als für das kulturelle Erbe erforderlich angesehen wird, - nur vorübergehend nach GR verbracht wurde und im rechtmäßigen Besitz/Eigentum der betreffenden Person ist oder - rechtmäßig innerhalb der letzten 50 Jahre nach GR ein- und zuvor nicht aus GR ausgeführt wurde. Frist zur Genehmigungserteilung: i.d.R. 4 Monate, ggf. 6 Monate. Händler können für bestimmte Kulturgüter 2 Jahre gültige Ausfuhrgenehmigung erhalten. Vorübergehende Ausfuhrgenehmigung kann zu Ausstellungs-, Restaurierungs- oder Forschungszwecken erteilt werden. Selbst die Besitz/Eigentumsübertragung an „movable monuments“ innerhalb GR ist melde/genehmigungspflichtig. Vorkaufsrecht des Staates auch bei Verkauf innerhalb GR. Genehmigung („licence”) erforderlich für die Ausfuhr in den Binnenmarkt von: 6 BKM - (Beachten: Act ist noch nicht in allen Teilen vollständig in Kraft gesetzt, hat den Documents and Pictures (Regulation of Export) Act, 1945, inzwischen jedoch aufgehoben.) • Italien Code of the Cultural and Landscape • Heritage, Legislative Decree No. 42 of 22 January 2004, amended by Decreto • legislative, no 62 (26. März 2008). • jedem Dokument, das nicht als vollständiges Druckwerk erhältlich ist, mindestens 70 Jahre alt ist und ggf. einen durch „order“ des zuständigen Ministers festgesetzten Wert hat, sowie jedem Dokument, das der Minister unter den Schutz des National Cultural Institutions Act stellt, - jedem Gemälde mit einem Alter von min. 25 Jahren und ggf. einem durch „order“ des zuständigen Ministers festgesetzten Mindestwert, das aus Irland stammt oder sich seit mindestens 25 Jahren in Irland befindet, ausgenommen im Eigentum ihres Urhebers befindliche Gemälde, - jedem „cultural object“ (insbesondere Museumsobjekte, Bibliotheksmaterial, Sect. 42 des National Cultural Institutions Act ), das im Register der Kulturgüter eingetragen ist, deren Ausfuhr einen schweren Verlust für das irische Kulturerbe bedeuten würde, - jedem archäologischen Objekt. Zuständiger Minister kann die Bestimmungen des National Cultural Institutions Act durch „order“ hinsichtlich einzelner Dokumente und Bilder für anwendbar bzw. unanwendbar erklären. Die dauerhafte und vorrübergehende Ausfuhr in den Binnenmarkt ist bei weitreichender Unterschutzstellung nach folgenden Maßgaben verboten bzw. nur mit Genehmigung gestattet: Endgültige dauerhafte Ausfuhr ist insbesondere verboten für: - Objekte in staatlichem Eigentum von künstlerischen, historischem, archäologischem oder ethno-anthropologischem Interesse, - Sammlungen staatlicher Museen, Galerien und anderer Ausstellungsorte; Archive und im staatlichen Eigentum stehende Dokumente; Sammlungen staatlicher Bibliotheken, - Objekte, die als Kulturgut von kulturellem Interesse (= national wertvolles Kulturgut) deklariert werden. ► Jeweils ausgenommen: Werke lebender Künstler und Objekte, die nicht älter als 50 Jahre sind. ► Vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungszwecken mit Genehmigung („Certificate of Temporary Circulation“) ggf. möglich. Dauerhafte Ausfuhr möglich, aber Genehmigung („Certificate of Free Circulation“) erforderlich bei: 7 BKM - • Kroatien Act on the Protection and Preservation • of Cultural Objects (18. Juni 1999). Ordinance on the conditions for issuing • licences for the export and movement of cultural objects from the Republic of Croatia. • allen Objekten von „kulturellem Interesse“, die Werke verstorbener Künstler oder älter als 50 Jahre sind, - in Privatbesitz stehenden Archiven und Dokumenten von kulturellem Interesse, - photographischem und kinematographischem Material, das älter als 25 Jahre ist; Transportmitteln, die älter als 75 Jahre sind, - Gegenstände von Interesse für die Wissenschafts- und Technologiegeschichte, die älter als 50 Jahre sind. ► Ausgenommen sind Gemälde, Skulpturen, graphische Arbeiten eines lebenden Künstlers und solche, die nicht älter als 50 Jahre sind. Aber: Der Ausführende muss nachweisen, dass Genehmigungsfreiheit besteht und Gegenstand daher trotzdem Behörden vorlegen. ► Frist zur Genehmigungserteilung: 40 Tage. ► Im Übrigen auch vorübergehende Ausfuhr mit “Certificate of Temporary Circulation” möglich. Weitreichende Schutzmechanismen auch im Übrigen: Vorkaufsrecht des Staates, Art. 60 ff., 70; generelle Anzeigepflicht zur Änderung der Eigentumsverhältnisse an Kulturgütern, Art. 59; Unveräußerlichkeit zahlreicher Kulturgüter, Art. 54. „cultural goods“ = Objekte von künstlerischer, historischer, paläontologischer, archäologischer, anthropologischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Diese werden offenbar generell als „national treasure“ angesehen. Genehmigung („approval“/„licence“) erforderlich für die Ausfuhr von „cultural goods“ in den Binnenmarkt. ► Aber: „cultural goods“ dürfen generell nicht dauerhaft ins Ausland verbracht werden. ► Nur vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungs- Forschungs- Restaurierungszwecken möglich; Antragsteller muss Garantie/ Sicherheit für Rückgabe geben. ► Dies gilt für alle Kulturgüter, die unter die Kategorien, Alters- und Wertgrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 fallen. 3 Formen der Genehmigung in Anlehnung an Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012: standard licence, specific open licence and general open licence 8 BKM • • Lettland Law on Protection of Cultural Monu- • ments (1. Juni 1993). Cabinet Regulation No. 8, 7 January 2003 - Exportation of works of Art and Antiques from Latvia and Importation into Latvia. • • • Litauen Law No. I-1682 amending the Law on • Protection of Movable Cultural Property (3. Juli 2008). Resolution No 1424 On the approval of the Regulations for the export of movable cultural property and antiques from the Republic of Lithuania and the List of movable cultural property and antiques the export whereof from the Republic of Dauerhafte Ausfuhr nur möglich, wenn Staat Zertifikat (export certificate“) ausstellt, dass auszuführendes Objekt gerade kein „cultural good“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Vorkaufsrecht des Staates bei jedem Verkauf eines „cultural goods“. Genehmigung („permit“) erforderlich für Ausfuhr in Binnenmarkt von allen Kulturgütern („cultural object“), die unter die im Wesentlichen aus der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 übernommenen Kategorien und Altersgrenzen in Annex 1 der Cabinet Regulation No. 8, 7 January 2003 fallen. Für die Kategorien A1, 2, 8 und 11 gilt keine Wertgrenze, für die übrigen Kategorien eine nur sehr geringe Wertgrenze (vor Einführung des EUR in Lettland 300 LVL (etwa 425 EUR)). Frist zur Genehmigungserteilung: i.d.R. 15 Tage, längstens 1 Monat. Der Antragsteller trägt alle Kosten, auch solche für etwaige Sachverständigenanhörungen. Für die Genehmigungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Kulturgüter von historischem, wissenschaftlichem, künstlerischem oder sonst kulturellem Wert, deren Erhalt im allgemeinen Interesse steht, können auch „cultural monuments“ bilden und als solche in ein Register eingetragen werden. Die dauerhafte Ausfuhr von „cultural monuments“ und von im Staatseigentum stehenden Antiquitäten (aus archäologischer Stätte stammend, datiert bis einschl. 17. Jahrhundert) in Mitglied- oder Drittstaaten ist verboten. Vorübergehende Ausfuhr kann zu Ausstellungs- oder anderen Zwecken genehmigt werden. Genehmigung („licence“) erforderlich für Ausfuhr in den Binnenmarkt von: - „movable cultural property“ = bewegliche Sachen von besonderem kulturellen Wert, die im „Register of Movable Cultural Property“ oder Museums und Bibliotheksinventaren eingetragen sind; und - „antiques“ = von Menschen geschaffene, bewegliche Sachen, mehr als 50 Jahre alt, unabhängig von ihrem kulturellen Wert, die unter die Kategorien und Altersgrenzen der in der Resolution Nr. 1424 am Ende enthaltenen Liste solcher Kulturgüter fallen, deren Ausfuhr einer Genehmigung bedarf. Kategorien und Altersgrenzen orientieren sich im Wesentlichen an der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. Wertgrenzen sind nicht vorgesehen. 9 BKM Lithuania requires a permit issued by the • Department of Cultural Heritage Protection under the Ministry of Culture ( 9. No- • vember 2004) Law No. I-1115 on documents and ar- • chives (5. Dezember 1995) • • Luxemburg Loi du 21 mars 1966 concernant a) les • fouilles historique, préhistorique, paléontologique ou autrement scientifique; b) la sauvegarde du patrimoine culturel • mobilier. • • Malta Cultural Heritage Act (3. Mai 2002). • Ausgenommen sind Werke, die sich im Eigentum/Besitz ihres Urhebers befinden; Instrumente o.ä., die nach Auftritt zurück nach Litauen verbracht werden. „movable cultural property“ darf nur vorübergehend und nur zu AusstellungsForschungs-, Restaurierungszwecken ausgeführt werden; „antiques“, deren Ausfuhr einen Verlust für das litauische Kulturerbe darstellen würde, erhalten zunächst ebenfalls keine dauerhafte Ausfuhrgenehmigung. Frist zur Genehmigungserteilung: i.d.R. 15 Arbeitstage, längstens 30 Arbeitstage. Für die Genehmigungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Ausfuhr von Dokumenten unterliegt besonderer, strikter Beschränkung: Dokumente des National Documentary Fonds dürfen zu bestimmten Zwecken mit Genehmigung vorübergehend ausgeführt werden, wenn sie bis zu 10 Jahre alt sind; Privaten gehörende Dokumente bedürfen ab Alter von 50 Jahren einer Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhr ggf. nur vorrübergehend möglich. Genehmigung („autorisation“) erforderlich für Ausfuhr folgender Objekte von kulturellem Interesse („intérêt culturel“) in Binnenmarkt: - Kulturgüter mit einem Alter von mehr als 100 Jahren - Kulturgüter, deren Urheber seit mehr als 50 Jahren verstorben ist. Ausgenommen sind Objekte, die im Ausland von einer Person geschaffen wurden, die nicht Luxemburger ist, und die vor weniger als 100 Jahren nach Luxemburg verbracht wurden, es sei denn, der Herkunftsort befindet sich auf früher luxemburgischem Territorium. Staat hat das Recht, das zur Ausfuhr vorgesehene Objekt für den vom Verkäufer festgesetzten Preis anzukaufen. Frist zur Genehmigungserteilung: 1 Monat. Danach gilt Genehmigung als erteilt. Genehmigung („written permission“) erforderlich für Ausfuhr und Re-Export von Kulturgut („cultural property“), das durch den Cultural Heritage Act geschützt ist, in den Binnenmarkt. ► Alle Objekte, die Teil des kulturellen Erbes („cultural heritage“) sind. = bewegliche Sachen von künstlerischer, architektonischer, historischer, archäologischer, ethnographischer, paläontologischer und geologischer 10 BKM • • Keine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr in den Binnenmarkt. Niederlande Österreich Bedeutung für Malta oder eine anderes Land, einschl. aus archäologischen, paläontologischen oder geologischen Stätten stammenden Gegenständen, Sammlungen und Archiven, die älter als 50 Jahre sind oder, die jünger sind und einen erhaltenswerten kulturellen, künstlerischen, historischen, ethnographischen, wissenschaftlichen oder industriellen Wert haben. Bei Genehmigungserteilung fällt wertbezogene Steuer an (10 % auf die ersten 232,94 EUR, 20% auf die zweiten 232,94 EUR, 30 % auf die dritten 232,94 EUR, 40 % auf die vierten 232,94 EUR, 50 % auf jeden weiteren Wert); Steuer entfällt bei nur vorübergehender Ausfuhr zu Ausstellungs- Forschungs-, Restaurierungszwecken. In diesem Fall kann Staat aber Sicherheitsleistung verlangen; muss das Objekt im Hinblick auf Alter und Wert begutachtet werden, muss Antragsteller ggf. weitere Kosten tragen. Vorkaufsrecht des Staates bei Verkauf, Ausfuhr, Tausch, Erbpacht („emphyteutical grant“), Miete/Pacht („lease“). Bundesgesetz betreffend den Schutz • von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung ( 25. September 1923, in der Fassung vom 17. Juni 2013) Verordnung 484/1999: Festsetzung von Kategorien von Kulturgütern, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen. Genehmigung („Bewilligung“ oder „Bestätigung“) erforderlich für die Ausfuhr in den Binnenmarkt von: - Kulturgut, welches als von Menschen geschaffener beweglicher Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung unter Denkmalschutz steht (kraft gesetzl. Vermutung im (zumindest überwiegenden) Eigentum des Bundes, eines Landes, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Fonds oder gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften befindliches Kulturgut; Kulturgut, das unter Denkmalschutz gestellt wurde) bzw. hinsichtlich dessen ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, - Archivalien, - Kulturgut, das gemäß Verordnung zur Abgrenzung im Allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf. ► Verordnung 484/1999 zur Festsetzung von Kategorien von Kulturgütern, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen. 11 BKM • • • Polen Act on the protection and guardianship • of monuments (23. Juli 2003). • • • • ► mit Kategorien, Alters- und Wertgrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 abgestimmt Ausgenommen sind Werke lebender Künstler und solcher, seit deren Tod weniger als 20 Jahre vergangen sind. Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr etwa zu Ausstellungs- ForschungsRestaurierungszwecken ist möglich, wenn unversehrte Rückkehr, auch in konservatorischer Hinsicht, als sicher gilt. Dauerhafte Ausfuhr wird dagegen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bzw. wenn das nationale Interesse nicht überwiegt, bewilligt. Wirtschaftliche Gründe sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn Kaufangebot zum „inländischen Wert“ vorliegt. Das Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), welches sich momentan im Gesetzgebungsverfahren befindet, dient lediglich der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern sowie der UNESCO Konvention von 1970 und betrifft nicht die Frage der Ausfuhr von Kulturgütern aus Österreich bzw. des Abwanderungsschutzes. Genehmigung („permit“) erforderlich für dauerhafte und vorübergehende Ausfuhr in den Binnenmarkt von Kulturgütern („monuments“), die unter die in Art. 51 genannten Kategorien, Alters- und Wertgrenzen fallen. Kategorien und Altersgrenzen orientieren sich im Wesentlichen an der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, nur im Einzelfall Zuordnung bzw. Altersgrenze etwas verschoben. Wertgrenzen sind dagegen deutlich niedriger angesetzt: z.B. für Gemälde etwa 9.400 EUR (40.000 PLN); Sammlungen ab etwa 3.750 EUR (16.000 PLN)). Ausgenommen sind unter anderem: Werke lebender Künstler/Urheber; Objekte, die vor weniger als 3 Jahren aus einem Drittstaat nach Polen verbracht wurden (nur bei jetziger Ausfuhr in Binnenmarkt); von Personen, die diplomatischen Schutz/Immunität genießen, importierte Objekte. Ist für Kulturgut tatsächlich keine Genehmigung erforderlich, muss der Ausführende dies ggf. an der Grenze durch ein Negativattest nachweisen. Kulturgüter, die im „register of monuments“, in einem Museumsinventar oder dem Inventar der Nationalbibliothek eingetragen sind oder die Teil einer staatlichen Sammlung sind, dürfen nur vorübergehend ausgeführt werden. 12 BKM Portugal • Verschiedene Genehmigungen für vorübergehende Ausfuhr in Anlehnung an Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012: single permit; open individual permit; open general permit. Law 107/2001 of 8 September 2001 on • Cultural Heritage. Kulturgut (“cultural moveable assets”) = Gegenstand, der Zeugnis vom Wert der Zivilisation und Kultur gibt bzw. von kulturellem Interesse (Geschichte, Paläontologie, Archäologie, Architektur, Sprache, Dokumentation, Kunst, Ethnographie, Wissenschaft, Gesellschaft, Industrie oder Technik) ist und der unter anderem das Werk eines portugiesischen Künstlers/Urhebers ist, auf portugiesischem Territorium gefertigt wurde, Eigentum staatlicher Einrichtungen ist oder von einer solchen bestellt wurde, sich seit mehr als 50 Jahren auf portugiesischem Territorium befindet oder sonst von besonderem Interesse für das Verstehen der portugiesischen Kultur und Zivilisation ist. Genehmigung erforderlich für die Ausfuhr von Kulturgütern in den Binnenmarkt, die als Kulturgut von nationalem oder öffentlichem Interesse klassifiziert sind. ► Kulturgut von nationalem Interesse darf vorübergehend nur zu kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken oder im Austausch mit gleichwertigen Kulturgütern ausgeführt werden; dauerhafte Ausfuhr ist nur im Austausch mit einem Kulturgut von herausragendem Interesse für das portugiesische Kulturerbe zulässig. Aber Anzeigepflicht für Ausfuhr jeglichen Kulturgutes, unabhängig von dessen Registrierung, 30 Tage vor Ausfuhr; der Staat kann die Ausfuhr vorübergehend untersagen. Die Verletzung der Anzeigepflicht führt zur Illegalität der Ausfuhr. Staat hat ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der als von nationalem, öffentlichem oder kommunalem Interesse klassifizierten Kulturgüter; jeder Verkauf o.ä. ist vorher anzuzeigen. • • • Rumänien Law No. 182 of 25 October 2000 regard- • ing the protection of the movable national heritage. Genehmigung (export certificate“) erforderlich für die Ausfuhr in den Binnenmarkt von klassifizierten und unklassifizierten Kulturgütern („movable cultural objects“). Decision No. 518 of 7th of April 2004 13 BKM - On the approval of the Methodological norms on temporary or permanent exportation of movable cultural goods. Order No. 2053 of 17 May 2002 on the approval of the Norms on the Classification of Movable Cultural Goods. • • Schweden Heritage Conservation Act 1988:950 • (30. Juni 1988). Heritage Conservation Ordinance 1988:1188 (10. November 1988) „movable cultural object“ = von der Natur oder von Menschen geschaffener Gegenstand von archäologischer, historisch-dokumentarischer, künstlerischer, ethnographischer, wissenschaftlicher oder technischer Bedeutung. - 2 Stufen der Klassifizierung: ► „Thesaurus“ = Kulturgüter von außerordentlichem Wert für die Menschheit. ► Nur vorübergehende Ausfuhr möglich und für Kulturgut in staatlichem Eigentum nur zu Ausstellungs-, Forschungs- Restaurationszwecken. ► „basic items“ = Kulturgüter von außerordentlichem Wert für Rumänien. ► Dauerhafte Ausfuhr von „basic item“ im Eigentum Privater möglich bei Tausch gegen gleichwertiges Objekt, bei Kulturgut in privatem Eigentum des Staates nur denkbar in außergewöhnlichen Einzelfällen; im Übrigen nur vorübergehende Ausfuhr (siehe „Thesaurus“). - Unklassifizierte Kulturgüter: ► mit Genehmigung vorübergehende oder dauerhafte Ausfuhr. Ausgenommen sind: Werke lebender Künstler, photographische Kunstwerke, Kunstwerke aus Plastik, kunstgewerbliche und Kultgegenstände, ethnographische Kunstwerke, Kunsthandwerk/Folkloreprodukte. Frist zur Genehmigungserteilung: 30 Tage. Genehmigung (“permit”) erforderlich für die Ausfuhr in den Binnenmarkt von: - schwedischem Kulturgut und seit min. 100 Jahren in Schweden befindlichem ausländischem Kulturgut, das unter die in der Cultural Heritage Ordinance genannten Kategorien, Alters- und Wertgrenzen fällt, ► Kategorisierung orientiert sich im Wesentlichen an der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, im Einzelfall Konkretisierung auf speziell schwedische Kulturgüter bzw. Differenzierung zwischen schwedischen und ausländischen Kulturgütern; Kategorie A 12 (Sammlungen) ist nicht übernommen; Altersgrenzen sind zum Teil etwas hochgesetzt; Wertgrenzen liegen deutlich niedriger, z.B. für Gemälde etwa 5.400 14 BKM • Slowakei Act of the National Council of the Slovak • Republic No. 207/2009 of 28 April 2009 on conditions for the export and importation of objects of cultural significance and the amendment of Ac. No. 652/2004. Act No. 49/2002 Z.z. of 19 December 2001 on the protection of monuments and historic sites, as amended by Act No. 479/2005 Z.z. and Act No. 08/2009 Z.z. Act of the National Council of the Slovak Republic No. 206/2009 of 28 April 2009 on museums and galleries and the protection of objects of cultural significance and the amendment of Act No. 372/1990. Act 395/2002 on Archives and Registries and on the Amendments of Certain Acts (2002). • EUR (50.000 SEK), für solche, auf denen Schweden bzw. in Schweden tätige Personen dargestellt sind, sogar nur ca. 2.150 EUR (20.000 SEK). - Kulturgut der Sámi, das älter als 50 Jahre ist und einen Wert von mehr als etwa 215 EUR (2.000 SEK) hat. Erteilung allgemein offener und spezifisch offener Genehmigung möglich nach Vorschriften des „National Heritage Board“. Genehmigung („licence“) erforderlich für dauerhafte und vorübergehende Ausfuhr in den Binnenmarkt von: - Kulturgütern („object of cultural significance“), die unter die im Annex 1 v. Act No. 207/2009 benannten Kategorien und Altersgrenzen fallen, ► Kategorisierung entspricht im Wesentlichen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, im Einzelnen detailliertere Angaben; Einzelne Briefmarken werden ausdrücklich aufgenommen; Altersgrenzen sind zum Teil herabgesetzte, z.B. für Bücher und gedruckte Landkarten jeweils 50 Jahre statt 100 bzw. 200 Jahre; Keine Wertgrenzen. ► Ausgenommen sind Werke lebender Künstler. ► Vorübergehende Ausfuhr dieser Kulturgüter nur zu Ausstellungs- Forschungs- und Restaurierungszwecken und für max. 2 Jahre. ► Frist zur Genehmigungserteilung: 30 Tage. ► Wird Kulturgut nach Ablehnung des Ausfuhrantrags nicht Teil einer Sammlung und keine Unterschutzstellung veranlasst, ist Genehmigung bei erneutem Antrag nach 12 Monaten zu erteilen. - als „cultural heritage monuments“ klassifizierten Kulturgütern (nur vorübergehende Ausfuhr möglich; Genehmigung ggf. nur gegen Leistung einer Sicherheit), - Sammlungsstücken aus Museen oder Galerien (dauerhafte Ausfuhr nur gegen Tausch mit einem gleichwertigen Stück; vorübergehende Ausfuhr nur zu Ausstellungs- Forschungs- und Restaurierungszwecken und für max. 2 Jahre), - Archiven (nur vorübergehende Ausfuhr für max. 12 Monate, es sei denn ausländisches Archiv). Besonderheit: Kunsthändler haben in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Kulturgüter im Sinne des Annex 1 v. Act No. 207/2009 zu registrieren. 15 BKM Slowenien Cultural Heritage Protection Act (Official • Gazette of the Republic of Slovenia 16/2008 of 15 February 2008) • Spanien Law 16/1985 of 25 June 1985 on the • Spanish Historical Heritage (Official State Bulletin of 29 June 1985). • • Genehmigung („authorisation“) erforderlich für Ausfuhr in den Binnenmarkt („transfer“→ Ausfuhr in Drittstaaten = „export“) von Kulturgut („movable cultural heritage“), das unter die Kategorien, Alters- und Wertgrenzen der Verordnung (EWG) 3911/92 fällt. Hierzu zählende „national treasures“ (Art. 10) unterliegen je nach Art des Kulturguts weiteren Ausfuhrbeschränkungen: - Kulturgut mit dem Status eines „monuments“/Denkmals sowie archäologische Funde und Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern, die älter als 100 Jahre sind: nur vorübergehende Ausfuhr (max. 1 Jahr, ggf. Verlängerung auf 5 Jahre), - Kulturgut, das als Teil der Sammlung eines öffentlichen Museums, Archivs, einer Bibliothek oder kirchlichen Einrichtung inventarisiert ist: dauerhafte Ausfuhr nur im Rahmen des Austauschs von Museums- Archiv- o. Bibliotheksmaterial, - Kulturgut, das wegen seiner Wichtigkeit von kulturellem Wert für Slowenien ist: dauerhafte Ausfuhr nur, wenn kultureller Wert nicht so hoch ist, dass eine dauerhafte Ausfuhr eine Verarmung der Nationalschätze bedeuten würde. Kulturgut = „property forming part of the Spanish historical heritage” ► “Spanish historical heritage” = jedes bewegliche und unbewegliche Objekt von künstlerischem, historischem, paläontologischem, archäologischem, ethnographischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse. Genehmigung („export permit“/“authorisation“) erforderlich für die dauerhafte oder vorübergehende Ausfuhr in den Binnenmarkt von - Kulturgut, das über 100 Jahre alt ist, - Kulturgut, das im “General Inventory on the movable property of the Spanish Historical Heritage“ verzeichnet ist, unabhängig vom Alter. = Objekte von besonderer Relevanz, die jedoch nicht als Güter von kulturellem Interesse klassifiziert sind (zweithöchste Schutzstufe). Als Gut von kulturellem Interesse klassifiziertes Kulturgut (höchste Schutzstufe) kann mit Genehmigung allenfalls vorübergehend ausgeführt werden. 16 BKM ► Güter, die seit weniger als 10 Jahren in Spanien sind, können nicht zu • • Tschechien Act No. 71/1994 Coll. of 23 March 1994 • on the Sale and Export of Objects of Cultural Value. Act No. 122/2000 Coll. of 7 April 2000 on the Protection of Collections of Museum Character and the Amendment of Certain Other Laws. Act of the Czech National Council of 30 March 1987 on State monument care. Gütern von kulturellem Interesse erklärt werden Vorkaufsrecht des Staates zu dem als Wert des Gutes bei Beantragung der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Betrag. Zur Vervollständigung des General Inventory ist Existenz von Kulturgütern bestimmter durch Verordnung festgelegter Kategorien und Wertgrenzen bei Verkauf bzw. Weitergabe auch innerhalb Spaniens der Verwaltung anzuzeigen. Genehmigung erforderlich für die Ausfuhr in den Binnenmarkt von: - Kulturgütern („object of cultural value“ = natürliche oder von Menschen hergestellte Objekte von historischer literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder technologischer Bedeutung), die unter die Kategorien, Alters- und Wertgrenzen im Annex des Act on the Sale and Export of Objects of Cultural Value fallen (→„certificate“), ► z.B. archäologische Funde unabhängig von Alter und Wert; Gemälde ab einem Wert von etwa 1.100 EUR (30.000 CZK) und Alter von mehr als 50 Jahren; Briefmarken aus der Zeit vor 1945; Münzen, die älter als 50 Jahre sind, unabhängig vom Wert; Mineralien/Steine ab einem Wert von etwa 370 EUR (10.000 CZK). ► Ausgenommen sind unter anderem Werke lebender Künstler und Objekte, die nur vorübergehend nach Tschechien eingeführt wurden. ► Vorübergehende und dauerhafte Ausfuhr möglich. ► Frist zur Genehmigungserteilung: 21 Kalendertage - Sammlungen, die musealen Charakter aufweisen, oder Teile davon (→„permit“), ► Sammlung, die in ihrer Gesamtheit von prähistorischer, historischer, künstlerischer, literarischer, technologischer, natur- oder sozialwissenschaftlicher Bedeutung ist. ► nur vorübergehende Ausfuhr möglich zu Ausstellungs- Forschungs- oder Restaurationszwecken. - zu „cultural monument“ oder „national cultural monument“ erklärten Objekten (→„consent“). ► Ausfuhr nur zu bestimmtem Zweck möglich. 17 BKM Ungarn Act No. 64 (LXIV) of 2001 on the Protec- • tion of Cultural Heritage. • Vereinigtes Königreich Export Control Act 2002 of 24 July 2002, • Chapter 28. 2003l No. 2759 (Customs and Excise) of 17 November 2003 The Export of Objects of Cultural Interest (Control) Order • 2003. Dealing in Cultural Objects (Offences) Act 2003 of 30 October 2003, Chapter 27. Genehmigung („permission“/“licence“) erforderlich für Ausfuhr in den Binnenmarkt von: - Kulturgütern („cultural assets“), die mehr als 50 Jahre alt sind, ► Kulturgut = herausragende oder typische Gegenstände, Bilder, Aufnahmen, schriftliche Zeugnisse und andere Spuren des Ursprungs und der Entwicklungen der lebenden und leblosen Natur, der Menschheit und der ungarischen Nation sowie Kunstwerke. - In Art. 59 genannten Kulturgütern unabhängig vom Alter, z.B. von ungarischem Territorium stammende archäologische Funde; Mineralien und paläontologische Funde von herausragendem kulturellem Wert; Kulturgüter aus Museen und Archiven sowie historische Dokumente aus Bibliotheken; nach Art. 47 unter Schutz gestellte Kulturgüter. ► Bei diesen Kulturgütern grundsätzlich keine dauerhafte Ausfuhr; Ausnahme nur hins. Kulturgütern aus Museen und Archiven sowie historischen Dokumenten aus Bibliotheken denkbar; bei unter Schutz gestellten Kulturgütern auch vorübergehende Ausfuhr nur, wenn dies kulturellen o. wissenschaftlichen Zweck dient. Ausgenommen von Genehmigungserfordernis sind unter anderem: vorübergehend und mit Rückgabeverpflichtung nach Ungarn eingeführte Kulturgüter; Werke lebender Künstler, es sei denn in Sammlungen/Museen registriert oder unter Schutz gestellt. Genehmigung („licence“) für Ausfuhr generell aller Kulturgüter („objects of cultural interest“) in den Binnenmarkt erforderlich, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr älter als 50 Jahre sind. Ausnahme: Briefmarken; persönliche Dokumente/Aufzeichnungen; von Urheber bzw. Ehegatten ausgeführte Gegenstände. Vor Erteilung der Genehmigung kann die zuständige Stelle bzw. der Sachverständige den Antrag einem unabhängigen Expertengremium zur Überprüfung vorlegen, ob ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bzw. ein „national treasure“ vorliegt. Prüfung anhand der sog. Waverley-Kriterien: 1. History (Is it closely connected with our history and national life?); 2. Aesthetics (Is it of outstanding aesthetic importance?); 3. Scholarship (Is it of outstanding significance for the study of some particular branch of art, learning or history?). 18 BKM • • Zypern Cyprus Antiquities Law as amended in • 1964, 1973, 1995 and 1996. • • Sind die Waverley-Kriterien nach Ansicht des Gremiums erfüllt: vorläufiges Ausfuhrverbot (i.d.R 2-6 Monate) und „Vorkaufsrecht“ der Öffentlichkeit → Möglichkeit, Ankaufangebot zum „fairen Preis“ zu unterbreiten. Bleibt Ankaufangebot aus, ist Ausfuhrgenehmigung zu erteilen; lehnt Eigentümer Ankauf auf Basis des „fairen Preises“ ab, liegt Erteilung der Ausfuhrgenehmigung im Ermessen des Ministers. Formen der Genehmigung: - Standard-Ausfuhrgenehmigung, - Open General Export Licence (die dauerhafte Ausfuhr von Gegenstände unter einer bestimmten Wertgrenze betreffend), - Open Individual Export Licence (die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr bestimmter Gegenstände betreffend). Genehmigung („licence“) erforderlich für Ausfuhr von „antiquities“ in den Binnenmarkt: - jegliche Form von Menschen geschaffenen Kulturgutes (jede Kunstform), das vor dem Jahr 1850 in Zypern hergestellt wurde, - jedes Kulturgut, dass in Zypern gefunden, entdeckt, ausgegraben oder aus dem Territorialgewässer Zyperns geborgen wurde, - Objekte aus dem Bereich der Sakral- und Volkskunst von großem archäologischen, künstlerischem und historischen Wert gelten bereits als „antiquity“, wenn sie vor dem Jahr 1940 hergestellt wurden, unabhängig vom Ort ihrer Herstellung/Herkunft. Die Ausfuhr wird nur genehmigt zum Zwecke der vorübergehenden Ausstellung im Ausland, der Dauerleihgabe für eine Ausstellung in einem Museum, einer Universität oder ähnlichen Institution oder zu Forschungszwecken. Private Sammlungen erhalten keine Ausfuhrgenehmigung. Stand 12.01.2016 19