Urteil AG Essen PDF
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_ vi;;1~·1u~a111u1 . u !.LVI.;> . Fisc 1 ' . c~~rungsbeschäftigte als U undsbeamtin . .' ~·1··· ~4'~ ~ der Geschäftsstelle •• ,.. :-r : ""· ' , „·· . ... '· ARBEITSGERICHT ESSEN · \~. .·· : ' ·. IM NAMEN DES VOLKES -~ '. URTEIL \. In dem Rechtsstreit . des - Kläger„ Prozessbevo!lmächtigte: gegen die Stadt Essen, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Por.scheplati, 45121 E$sen, . - Beklagte - hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2013 durch die Richterin am Arbeitsgericht Sell als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Hammelmann und die ehrenamtliche Richterin Klesper-Leuer für R e c h t .erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichteten Anordnungen der Beklagten vom 19.10.2012 und vom 24.10.2CJ12 unwirksam sind. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. ·'Der Streitwert wird auf 4.400 100 €festgesetzt. -2 - TT / L0 E : tt E103/E0/10 -2- . Tatbestand · Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von arbeitgeberseitigen Weisungen. · Der 53jährige Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten als Schulhausmeister gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2:200,00 €beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Derzeit ___ in Essen. Auf befindet sich sein Einsatzort in der das Arbeitsverhältnis finden der TVöD sowie die Sonderregelungen für · Schultiausmeister (Anlage D.9 TVöD-NRW Teil · V Nr. 2; im Folgenden: TV Schulhausmeister) Anwendung. Auf die eingereichte Kopie der Sonderregelungen, BL 25 ff. d.A., wird Bezug genommen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 19.10.2012 schulhausmeisterliche Vertretung an der bis 2~i.10.2012 . aufgefordert, die Essen vom 22.10.2012 zusätzlich zu seinem ihm an der . . obliegenden Dienst zu übernehmen. Eine identische Aufforderung erfolgte mit Schreiben sowie mit Schreiben vom 24.10.2012 für den Zeitraum 24.10.2012 bis 02.11 .2012. Insofern schrieb die Beklagte in den gleichlautenden Schreiben u.a.: „(- „) Zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ist es erforderlich. Sie gemäß . der Nm. 3.3, 4.4. und 5.4. der Dienst- und Geschäftsordnung (DiGO) mit Wirkung vom 10.10,2011 zusätzlich zu Ihrem bisherigen Aufgabenbe'reioh an der vorübergehend im Rahmen . Ihrer täglichen Arbeit:;zeit mit der hausmeistertichfJn Betreuung der zu beauftragen. Ihre Tätigkeit an der mit beiden Gebäuden bezieht sich in diesem Ausnahmefall auf die Leistung zur . Sicherung der Grundfunktionsfähfgkeit der Schule (li1sbesondere Schließdienste, ausreichende Beheizung, Sorge um Beseitigung/Sicherung akuter Unfallgefahren). Ihr ·Einsatz in der sonstigen, dann noch verbfeibenden Dienstzeit soll einvernehmlich zwischen den Schufleitungen (so dass weitgehend eine Verfügbarkeit zu gleichen Teilen vereinbart ~vird) geregelt werden. ( .. .)" -3- TT/38 ·s_ :n E T0i: / E0 / l0 -3~ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die eingereichten Kopien der Anweisungen, BI. 7 f. d.A., Bezug genommen . Hintergrund der Anweisungen war die Erkrankung der Schulhausmeisterin der 13.08.2012 bis 17.12.2012. Insgesamt war der Kläger wie folgt ~auftragt: mit der zusätzlichen hausmeister!ichen Betreuung der Anordnung vorn Zeitraum 21.08.2012 . 28.08.2012 19.10.2012 24.10.2012 09.11.2012 19.11 .2012 03 .·12.2012 22.08. -27.08.2012 28.08. - 02.09.2012 22.10. - 23.10.2012 24.10 . ..,. 02.11 .2012 05. 11. - 16.11.2012 19. n . -03.12.2012 04.12. -17.12.2012 Die Arbeitstage 4 4 2 7 10 11 10 _gt ca. 2,8 km von der entfernt; mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die einfache. Fahrt .zwischen den Schulen ca. 20 Minuten. Der Kläger hat .mit Schreiben vom 22.08.2012 und vom 22.10.2012 (Bi. 9 d.A.} Ober!astungsanzeigen .erstattet. Der Kläger wendet sich mit seiner am 19.11.2012 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage gegen die Rechtswirksamkeit der .Anordnungen vom 19.10.2012 und 24.10.2012. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Beklagte verstoße mit der Anordnung von Hausmeisterdiensteri an 2 Schulen gegen die tariflichen Vorschriften. Aus Nr. 2 des Bezirkszusatztarifvertrages gehe eindeutig hervor, dass das Tätigkeitsfeld des Schulhausmeisters auf eine Schule begrenzt sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Direktionsrecht aber ermessensfehlerhaft ausgeübt Wegen der ab dem 22.10.2012 durch den Kläger fast ununter- . brochenen Doppelbelastung könne er der geschuldeten Tätigkeit an der nicht gerecht werden. Die von ihm gern. § 1 Abs. 1 S. 2 TVöD-NRW Anhang Nr. 2 Schulhausmeister zu leistenden Grundfunktionen könne er zeitlich nicht ordnungsgemäß erledigen. Er beginne seinen Arbeitstag während -4 - -4- · der Vertretung um 6.00 Uhr mit dem Aufschließen der Grundschule und beende diesen unter Berücksichtigung . des Ganztags um ca. 19 .30 Uhr mit dem Abschließen der Schulgebäude. Ein mindestens 3maliges Pendeln zwischen den Schulen sei erforderlich. lnsgesamt habe er arbeitstäglich etwa · 13,5 St~mden inklusive einer 1/2stündigen Pause gearbeitet. Diese Belastungssituation habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung ebenso wenig berücksichtigt wie die Schwerbehinderung des Klägers. Auf seine gesundheitlichen Probleme habe er u.a. in den Überlastungsanzeigen hingewiesen . . , Die Beklagte. könne sich bei der angeordneten Vertretung für insgesamt 48 Tage auch nicht auf eine Notfallvertretung berufen . Vielmehr bestehe d<JS Problem, weil zu wenig Hausmeister beschäftigt würden. Von den 161 Planstellen seien lediglich 14S besetzt; · 23 Hausmeister seien erkrankt. davon 6 mit einer Langzeiterkrankung. Aufgrund von Verrentungen sowie Freistellungen 1n der Altersteilzeit würde sich künftig dieses Problem noch verschärfen, Der · Kläger habe auch ein Feststellungsinteresse, obwohl die angegriffenen Anweisungen die Beschäftigung betreffend erledigt seien. Denn es sei auch künftig mit weiteren vergleichbaren Anweisungen zu rechnen . Der Kläger beantragt, festzuste!len 1 dass die an den Kläger gerichteten Anordnungen der Beklagten vom 19.10.2012 Lmdvom 24..10.2012 unwirksam sind . . Den . weiteren Antrag auf Beschäftigung als Hausmeister ausschließlich an der ule hat der Kläger im Kammertermin vom 31 .01 .2013 zurückgenommen. Die .Bekiagte beantragt, die Klage abzuweisen. ~- -o- -5- Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung. zwei Schulen hausmeisterlich zu betreuen, durch die tariflichen Regeln nicht ausgeschlossen sei. Dass sich das Tätigkeitsfeld des Schulhausmeisters nur auf eine Schule beziehe, set lediglich eine von der G~werkschaft geaußerte Rechtsansicht die sich aus · dem Tarifvertrag und seinen Anlagen jedoch nicht ergebe. Oie Weisung an den Kläger, vertretungshalber zwei Schulen hausmeisterlich zu betre!,Jen. entspreche auch . billigem Ermessen. Seitens der Beklagten lägen dienstliche Gründe für · die Anordnung vor, da aufgrund der Erkrankung der Schulhausmeisterin der ese nicht .versorgt war. Oie von dem Kläger vorgetragenen Interessen sei berücksichtigt worden, wie sich bereits aus der Anordnung ergebe. Dem Kläger sei gerade nicht eine volle Tätigkeit an beiden Schulen zugewiesen worden 1 sondern er sollte die Grundfunktionen sichern und verbleibende Arbeitszeit nach Abstimmung mit den Schulleitern aufteilen. Aus dem Umstand der Schwerbehinderung des Klägers ergebe sich schließfich nicht, dass er hausmeisterliche Dienste nicht wahrnehmen könne. Insbesondere körperlich sei er durch die Vertretung nic;:ht erhöht belastet worden. Die Vertretung an der habe nicht durch eine vorhandene Personalreserve aufgefangen werden könner1; Mit Stand 5.12.2012 seien insgesamt 33 Schulhausmeisterstellen durch VertretiJngskräfte zu versorgen · gewesen. 23 Schuihausmei$ter/innen seien als Vertreter im Einsatz gewesen. Die hohe Zahf freier Planstellen liege darin begründet, dass die Beklagte eine Neuordnung der Hausmeisterdienste anstrebe, bislang jedoch mit dem . Personalrat kein Einvernehmen habe erz.ielen können. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien . . gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. -6- ·c· ._) ~ 6- Entscheidungs g· r ü n d .e Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Das Feststellungsinteresse streitgegenständlichen des Klägers Anordnungen besteht. Vertretungen auch vergangener wenn · die Zeiträume · betreffen_ Ein Feststellungsinteresse · besteht · auch bei einem Streit über die Rechtswirksamkeit eines vergangenen Rechtsverhältnisses dann. wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für die Gegenvvart oder Zukunft ergeben (Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rz. 3a). Dies ist vorliegend zu bejahen . Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der · Anordnung der schulhausmeister!ichen Vertretung in einer ~weiten Schule ist auch künftig in ·dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis ·relevant; dies zeigt sich · bereits an den weiteren auch nach dem 24; 10.2012 angeordneten Vertretungen. Die Feststellungsklage ist · geeignet diesen Streit zwischen den Parteien künftig zu regeln. II. Die Klage ist auch begründet. Die von der Beklagten an den Kläger erfolgten Anweisungen vom 9:10. und 24.10.2012, vertretungsweise zwei Schulen haus- . meisterlich zu betreuen, sind unwirksam. Sie verstoß~n gegen die tariflichen Regelungen gern. Anlage D.9 TVöD-NRW Teil V Nr. 2 Schulhausmeister. 1. Gem. § 106 GewO k.ann der Arbeitgeber zwar Inhalt, Ort und Zeit der ' Arbeitsleistung na.ch · billigem Ermessen bestimmen, soweft diese • 7-' l T/'3l:'.I Arbeitsbedingungen nicht Betriebsvereinbarung, durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer eines anwendbaren T arifv~rtrages oder' · gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Seine Leistungsbestimmung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (ständige Rspr„ vgl. BAG vom 13.03.2003, NZA 2004, 735 ; BAG in NZA 2001, 780; BAG vom 23.09.2004 in NZA 2005, S . 359 ff.; Eti.~Preis, § . . . 106 GewO Rz. 6). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG a.a.O.). Ob eine so!'che Maßnahme billigem Ermessen entspricht. unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. SAG vom 23.09.2004 a.a.0.). 2. Dies z1Jgrund~ gelegt verletzen die streitgegenständlichen Anordnungen zum einen . tarifrechtliche Vorschriften (unter a)), zum anderen waren die · Entscheidung~n ermessensfehlerhaft, weil sie die Interessen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt haben. a) Die - •zumindest außerhalb einer Notfall\iertretung -- Zuweisung einer schulhausmelsterlichen Tätigkeit an 2 Schulen verstößt gegen Anlage 0 .9 nt-D. . . NRW Teil V Nr. 2 Schulhausmeister; aufgrund dieser Regelungen in Verbindung mit den hierzu ergangenen Richtlinien kann einem Schulhausmeister lediglich eine Schule .zugewiesen werden. · aa) Nach allgemeiner Rechtsprechung folgt die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen den für die Auslegung von. Gesetzen geltenden Regeln . Dabei. ist zunächst vom · Tarrfwortlaut auszugehen wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarif\vort!aut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen. Norm seinen Niederschlag gefunden . . hat. Abzustellen ·ist ·stets a':lf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann . Lässt dies „ s s :11 T1/ !_ l3 8- Et0~ /EG/ t 0 zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können · die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die · Entstehungsgescllichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf!. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es ZL! berücksichtigen, im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung . der Vorrang, und iweckorientierten die praktisch zu einer brauchbaren vernünftigen, sachgerechten, führt Regelung (BAG vom . 29;08.2001 in AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174; BAG vom 16.06.2004 AP TVG § 4 Effektivklause! Nrc24; BAG vom 6.7.2006 NZA 2007, 167). bb) Dies zugrunde gelegt ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass die . . Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich die Zuweisung nur einer Schule geregelt . . . . . haben. Soweit in § 1 Abs . 1 TV Schulhausmeister geregelt ist, dass der · Schulhaumeister zu den üblicherweise mit ,,dem Schulbetrieb" und ,,der Benutzung der Räuml.ichkeiten für nichtschulische Zwecke" einhergehenden Arbeiten b.e traut ist, muss die Ve1wendung des bestimmten Artikels im Singular („der") nicht für die Begrenzung der Tätigkeit einer Schule · sprechen. Dass die Tarifvertragsparteien hiermit aber den Schulbetrieb fediglich einer Schule meinen , ergibt sich aus dem . Gesamtzusammenhang. In · § 1 Abs. 2 TV Schulhausmeister ist die Beechränkung der vom SchulhausmeistE!r zu erledigenden ReihJgungsarbeiten anhand der an der Schule bestehenden Reinigungsfläche geregelt. Eine Ausnahmeregelung für die Zuweisung mehre"rer Schulen haben die Tarifvertragsparteien. nicht geregelt. Da nicht davon ausgegangen \verden kann, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigten, ·die vom Hausmeister zu erledigenden Pflichtreinigungsarbeiten durch Zuweisung mehrerer Schulen dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin ·zu überlassen, . spricht bereits diese Regelung dafür, dass ein Schulhausmeister nur für eine Schule z.uständig sein soll. Dem entspricht auch § 1 /-\bs. 7 Tv Schulhausmeister, in dem Entschädigungsansprüche geregelt sind, wohnt der Schulhausmel~ter außerhalb „des Schulgeländes''. Dem entsprechen auch die entsprechend § 1 Abs, 2 TV hat etwa der Schulha~sme ister Schulhausmeister während ergangenen Richtlinien: Hiernach der Unterrichtszeit auftretende Verunreinigungen sofort zu beseitigen (Ziffer li 2.15), obliegt ihm das rechtzeige -99E: t t l T/ 8 0 E t 0~/E0/ I 0 : ' -S- Öffnen und Schließen von Türen und Eingängen (Ziffer II 2.21 ), sorgt er für die ordnungsgemäße Annahme, Verteilung und Bezahlung der Schulmilchgetränke (Ziffer II 2.8) und ist er für die ,,rechtzeitige" Räumung von Schnee und Eis zuständig (Ziffer II 2.91 ). Sämtliche Aufgaben verlangen Anwesenheit des Schulhausmeisters auf dem Schulgelände ~- insbesondere während der . Unterrichtszeit. Dem entspricht auch die Regelung 111 4 und ll 1.5 der Richtlinien , - . . . . in ·welchem der Hausmeister riur mit . Genehmigung des Schulleiters das . Schulgrundstück während der Unterrichtszeit verlassen darf, darüber hinaus in Abwesenheit von Schulleiter und Stellvertrete·r dem Hausmeister das Hausrecht . obliegt. Für zwei Schulen können diese dem Hausmeister auferlegten Pfüchten . nicht gleichzeitig. erledigt werden . cc) Sowohl der 1V Schulh~usmeister als auch die hien:u ergangenen Richtlinien sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Damit ist das Direktionsrecht der Beklagten insofern . . begrenzt, als sie dem Kläger außerhalb von Notfällen .nicht die Betreuung von · zwei Schulen zuweisen kann. Ein Notfall lag im vorliegenden fall nicht vor. Der Kläger ist' durch die . . Anordnungen mehr als 1 \J\/oche zu der Vertretung herangezogen worden. Insgesamt hat er 48 . Arbeitstage an der . lertretungsleistungen erbringen müssen. Daruber hinaus ist zwischen den Parteien auch unstreitig. dass derzeit nicht genügend Schulhausmeister zur Verfügung stehen, um entschuldigte Fehlzeiten auffangen zu können . b) Darüber hinaus waren nach Auffassung der Kammer die Anordnungen auch ermessensfehlerhaft. . . . Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit .den Anordnungen zur zusätzlichen Vertretung an der ·erbunden war. dass der Kläger seine ihm eigentlich arbeitsvertraglich obliegenden Pflichten als Schulhausmeister an zwei Schulen gleichzeitig nicht würde ausOben können . Nicht anders ist die Anordnung zu verstehen, wenn der Kläger lediglich die Grundfunktionsfähigkeiten der Schulen sichern sollte sowie die Schulleitungen di~ verbleibende Dienstzeit . . . - l0 - ·.' - 10 - des •Klägers einvernehmlich aufteilen sollten. Dennoch war dem Kläger ~ auch wegen der Wegezeiten - die Doppelvertretung innerhalb der üblichen Arbeitszeit nicht möglich, sondern nur durch regelmäßige Lei!;tung von Überstunden. Hatte . die Beklagte aber Kenntnis von der durch die Vertretung innerhalb der Schulzeit mit einer Betreuung z\veier Schulen einhergehender Mehrbelastung, hat sie bei ·der Dauer der Vertretung von hier streitigen 9 Tagen die Schwerbehinderung des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus hätte sie zumindest bei der Anordnung gern. 24.10.2012 die vom Kläger unter dem 22.10 ~ 2012 angezeigte Überlastung aufgrund täglicher Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 19.30 Uhr einschließlich ständigen Pendelns zwischen den Schulen. nicht unberücksichtigt .sein lassen dürfen. Nach alledem waren die Anweisungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen tarifliche Regelungen unwirksam. 111. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Oer Beklagten als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen . Der Streitwertentscheid erging gern. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Er ist gleichzeitig maßgeblich zur Berechnung der Gerichtsgebühren gern. § 63 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses U1ieil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden . Für die kfagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmtttel gegeben. Die Berufung muss innerhafb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim -i1 T f/01 ·c ·-' ~ - 11 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig~Erhard-AUee 21 · 40227 Düsseldorf Fax: 0211~7770 2199 eingegangen sein. Oie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, · . 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung andere Verbände oder und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der . in Nummer 2 bezeichneten Organis~tionen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder odei anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit.gtieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenri die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. " Eine Notfrist ist unabänderlich und !t;a,nn nicht verlängert werden • . ,--r·;'