und Gebrauchtwagengarantie
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und Gebrauchtwagengarantie
AutoCrew Fahrzeuggarantie – Prämien und Aufschläge Neuwagen Anschlussgarantie Motorleistung 12 Monate Garantie 24 Monate Garantie bis 66 KW bis 96 KW bis 118 KW über 118 KW 189,00 269,00 329,00 479,00 289,00 429,00 549,00 759,00 Gebrauchtwagengarantie Motorleistung 12 Monate Garantie 24 Monate Garantie bis 66 KW bis 96 KW bis 118 KW über 118 KW 209,00 279,00 349,00 519,00 319,00 449,00 569,00 799,00 Service-Kompakt-Garantie Motorleistung 12 Monate bis 96 KW über 96 KW 94,01 165,41 Alle Preise erhalten die derzeitige Versicherungssteuer von 19%. Für Garantien gilt: Prämienaufschlag für Fahrzeuge mit gesondertem Risiko: alle Allradfahrzeuge alle Diesel mit mehr als 4 Zylindern alle Alfa Romeo Modelle, Fiat Barchetta, alle Lancia Modelle, alle VW VR-6. u. G60 Modelle, Mazda RX8 Transporter und Wohnmobile bis zu einem Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen Fahrzeuge mit Autogasanlagen (LPG und CNG/LNG) Fahrzeuge der Marke Abarth Pro Vertragsjahr wird ein Aufschlag in folgender Höhe berechnet: Neuwagen Anschlussgarantie Gebrauchtwagengarantie Service-Kompakt-Garantie inkl. gültiger Versicherungssteuer Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. 99,00 99,00 96,00 Europ Assistance Versicherungs AG Anlage 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Europ Assistance Fahrzeuggarantie Auto Crew Die Fahrzeuggarantieversicherungsleistungen umfassen, soweit dieses im Versicherungsschein vereinbart ist, ggf. folgende Garantie-Arten: -Neuwagen-Anschlussgarantie -Gebrauchtwagengarantie -Service-Kompakt-Garantie Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bedingungen §1 §2 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes Geltungsbereich, Ausschluss des Versicherungsschutzes §3 Gewährung der Garantieleistung §4 Beitragszahlung §5 Kündigung im Schadenfall §6 Verjährung §7 §8 Abtretung, Übertragbarkeit der Versicherung Subsidiarität §9 Versicherbare Fahrzeuge, Risikoausschlüsse und Beschränkungen § 10 Umfang der Reparaturleistung in Bezug auf Reparaturkosten (Material- und Lohnkosten) § 11 Obliegenheiten § 12 Aufsichtsbehörde § 13 § 14 Zuständiges Gericht und anzuwendendes Recht Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz B. Neuwagen-Anschlussgarantie §1 Versicherbare, versicherte Fahrzeuge §2 Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile §3 Umfang der Garantieleistung und Selbstbehalt, Dauer des Versicherungsschutzes C. Gebrauchtwagengarantie §1 Versicherbare, versicherte Fahrzeuge §2 Rechtsverhältnisse §3 Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile §4 Umfang der Garantieleistung und Selbstbehalt, Dauer des Versicherungsschutzes D. Service-Kompakt-Garantie §1 Versicherbare, versicherte Fahrzeuge §2 Rechtsverhältnisse §3 Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile §4 Umfang der Garantieleistung und Selbstbehalt, Dauer des Versicherungsschutzes Präambel Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Garantien der Europ Assistance Versicherungs- AG, Infanteriestraße 11, 80797 München („Versicherer“) für versicherte PKW (zusammenfassend: „Fahrzeug(e)“. Die Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A gelten für alle Garantie-Arten, soweit sie nicht in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich abbedungen werden. Die Besonderen Bedingungen in Abschnitten B. bis D. gelten nur, wenn die entsprechende Garantie-Art im Versicherungsschein vereinbart ist. Versicherungsnehmer und versicherte Person ist der im Versicherungsschein benannte Halter des Fahrzeuges sowie nach Maßgabe dieser Bedingungen dessen Rechtsnachfolger. Abweichend hierzu ist bei der Gebrauchtwagengarantie (Abschnitt C.) und bei der Service-Kompakt-Garantie (Abschnitt D.) der das Fahrzeuge verkaufende bzw. reparierende oder wartende KfzBetrieb (nachfolgend „Kfz-Betrieb“) Versicherungsnehmer; insoweit gelten die besonderen Regelungen in § 2 des Abschnittes C. und D. Versicherungsnehmer und versicherte Person(en) werden nachfolgend auch gemeinsam als „Ersatzberechtigte“ bezeichnet. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes („VVG“). 1 Anlage 1 A. Allgemeine Bedingungen § 1 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes 1.) Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Annahme des Garantieantrages und des Zahlungseingangs der Prämie beim Versicherer zu dem auf dem Garantieantrag angegebenen Datum, frühestens aber nach Ablauf von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeuges, und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit; der Versicherungsschutz endet aber unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit automatisch mit Erreichen der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Höchstlaufleistung („Garantiedauer“). 2.) Unabhängig vom Versicherungsbeginn ist der Versicherungsbeitrag stets bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch Annahme des Garantieantrages zahlbar. § 2 Geltungsbereich, Ausschluss des Versicherungsschutzes 1.) Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gilt der Versicherungsschutz in sämtlichen Staaten Europas im geographischen Sinne einschließlich Zypern und den europäischen Teil der Türkei mit Ausnahme der Nachfolgestaaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion, der Kanarischen Inseln, der Balearen, der Azoren, Malta und Madeira. 2.) Der Versicherungsschutz entfällt endgültig, sobald sich das Fahrzeug länger als 3 Monate ununterbrochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. 3.) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes ist in jedem Fall, dass das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist. § 3 Gewährung der Garantieleistung Für die Abwicklung garantiepflichtiger Schäden ist ausschließlich der Versicherer zuständig. Der Kfz-Betrieb haftet dem Halter nicht für die Garantieleistung durch den Versicherer, das gilt insbesondere auch, soweit der Kfz-Betrieb Versicherungsnehmer der Garantie ist ((vgl. Abschnitt C und D). § 4 Beitragszahlung 1.) Der Versicherungsbeitrag ist für die gesamte Garantiedauer sofort zur Zahlung fällig. Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages ergibt sich aus der Tarifübersicht des Versicherers. Auf den Beitrag wird die jeweils gültige Versicherungssteuer erhoben. Bei Änderung dieses Steuersatzes erhebt der Versicherer die dann gültige Versicherungssteuer. 2.) Beiträge werden durch den Versicherer ausschließlich im Lastschriftverfahren oder durch Barzahlung an einen etwaigen zum Inkasso berechtigten Vermittler des Versicherers erhoben. Soweit ein Dritter für den Versicherungsnehmer die Prämie zahlt oder an den Versicherer weiterleitet, gilt dieser auch als zum Empfang von Rückerstattungen ermächtigt. 3.) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4.) Soweit während der Garantiedauer das versicherte Interesse infolge Unterganges oder endgültiger Stilllegung des Fahrzeuges wegfällt, kann der Versicherer lediglich den Teil der Prämie verlangen, welcher der Garantiedauer bis zu dem Zeitpunkt entspricht, zu dem der Versicherer von dem Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt. Soweit der Wegfall des versicherten Interesses auf einem garantiepflichtigen Schaden beruht, kann der Versicherer zusätzlich die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen. § 5 Kündigung im Schadenfall 1.) Nach dem Eintritt jedes unter die Versicherung fallenden Schadenfalls können der Versicherungsnehmer und der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. 2.) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. 3.) Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam werden soll. Die Kündigung durch den Versicherer wirkt einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer. 4.) Kündigt der Versicherer, so besteht nur Anspruch auf denjenigen Teil des Beitrags, der der bis zur Wirksamkeit der Kündigung abgelaufenen Garantiedauer entspricht. § 6 Verjährung Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit. Im übrigen gilt § 12 VVG. § 7 Abtretung, Übertragbarkeit der Versicherung 2 Anlage 1 1.) Ansprüche aus der Versicherung können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 2.) Wird das Fahrzeug während der Garantiedauer veräußert, so kann der neue Halter als Rechtsnachfolger des bisherigen Halters während der restlichen Garantiedauer die Rechte aus dieser Garantie geltend machen. Voraussetzung ist die unverzügliche schriftliche Meldung der Veräußerung auf dem dafür vorgesehenen Formular in den Garantieunterlagen durch den Versicherungsnehmer oder durch den neuen Halter an den Versicherer. § 8 Subsidiarität Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, soweit für den Schadenfall Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Soweit der Versicherer dennoch Entschädigung leistet, geht der Anspruch gegen den anderen Versicherer auf den Versicherer über und der Ersatzberechtigte ist zur Rückzahlung verpflichtet, soweit der andere Versicherer nicht an den Versicherer leistet. § 9 Versicherbare Fahrzeuge, Risikoausschlüsse und Beschränkungen 1.) Die Garantie gilt nur für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug und nur soweit das Fahrzeug gemäß den Besonderen Bedingungen in Abschnitt B. bis D. versicherbar ist; der Versicherungsnehmer nicht ein Wiederverkäufer ist; das Fahrzeug nicht zum gewerblichen Lasten- oder Personentransport erworben wird oder vor Antragstellung dazu genutzt worden ist (insbes. Taxen, Mietfahrzeuge, Selbstfahrervermietfahrzeuge, Fuhrparkfahrzeuge; eine frühere Nutzung als Dienstwagen schließt die Versicherbarkeit nicht aus); das Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen und einer gültigen Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr zugelassen ist; das Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreitet und das Fahrzeug ein Serienfahrzeug ist (keine Sonderserien, Sonderfahrzeuge, Spezialtypen mit leistungsgesteigerten Aggregaten, Sonderanfertigungen oder Umbauten, bspw. durch Tuning, Fahrwerkumbau, Leistungssteigerungen etc., etwa durch Abt, AMG, Cosworth, Hartge). Fahrzeuge, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprechen, können nicht versichert werden. 2.) Versicherungsschutz besteht nicht für folgende Schäden: 2.1) Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden: a) die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Vandalismus, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind; b) die von einem Ersatzberechtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind; c) deretwegen das Fahrzeug vom Hersteller zurückgerufen wurde. 2.2) Besondere Ausschlüsse Soweit in den Besonderen Bedingungen nicht abweichend geregelt, besteht auch kein Versicherungsschutz für Schäden: a) durch Unfall, mithin durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; b) durch mut- und böswillige Handlungen, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch Tiere (z.B. Marderschäden) oder unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmungen sowie durch Brand oder Explosion; c) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Importeur, aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage aus Rechtspflicht einzutreten hat oder freiwillig eintritt; d) an versicherten Bauteilen, welche durch Schäden an einem nicht versicherten Bauteil verursacht wurden; e) die mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung oder Übernachtungskosten) sind, soweit diese nicht im Einzelfall ausdrücklich versichert sind. 3.) Hat der Ersatzberechtigte Erstattungsansprüche gegen Dritte, so kann er, soweit diese den Versicherungsschutz nicht bereits ausschließen, insgesamt nicht mehr als Entschädigungsleistung verlangen, als der abgedeckte Gesamtschaden beträgt. 4.) Hat der Ersatzberechtigte aufgrund der Leistung des Versicherers oder der durch den Versicherer eingesetzten Serviceunternehmen Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. § 10 Umfang der Garantieleistung in Bezug auf Reparaturkosten (Material- und Lohnkosten) 1.)Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn und soweit ein versichertes Bauteil innerhalb der Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Instandsetzung erforderlich wird („Schaden“). „Instandsetzung“ bedeutet die vollständige Funktionsherstellung des beschädigten versicherten Bauteiles durch Reparatur oder durch ein Austauschteil. Ersetzt werden anteilig gemäß den Besonderen Bedingungen in Abschnitt B. bis D. die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten einschließlich aller im Rahmen der Instandsetzung erforderlichen Ersatzteile, Einstellungsprüfungen und Prüf- und Messarbeiten. Materialkosten werden maximal bis zur Höhe der unverbindlichen 3 Anlage 1 Preisempfehlungen (UPE) des Ersatzteilherstellers für Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile ersetzt. Lohnkosten werden bis zur Höhe der im Reparaturbetrieb veröffentlichten Stundenverrechnungssätze und der Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers erstattet. 2.) Anspruch auf Abrechnung fiktiver Art wie z.B. Gutachten und Kostenvoranschlag besteht nicht. Wenn lt. Herstellervorgaben der Austausch nicht defekter versicherter Bauteile in Verbindung mit einem schadhaften versicherten Bauteil erforderlich ist, wird auch der Austausch dieser nicht defekten versicherten Bauteile ersetzt. Kosten für nicht versicherte Bauteile werden auch dann nicht ersetzt, wenn diese in Verbindung mit versicherten Bauteilen ersetzt werden müssen oder durch versicherte Bauteile beschädigt wurden. 3.) Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte Arbeiten durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Instandsetzung mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 4.) Dem Versicherer bleibt jederzeit eine zeitwertgerechte Reparatur vorbehalten: a) Übersteigen die voraussichtlichen zu erstattenden Reparaturkosten nach Maßgabe von Absatz 1 den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges, besteht kein Reparaturanspruch. In diesem Fall besteht die Garantieleistung in der Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. „Restwert“ im Sinne dieser Bedingungen ist der verbleibende Wert eines Fahrzeuges nach einem technischen Totalschaden. Dieser ist auf Kosten des Ersatzberechtigten durch ein unabhängiges Prüfinstitut (DEKRA,TÜV o.ä.) unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten festzustellen. b) Übersteigen die Instandsetzungskosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. 5.) Unter die Garantie fallen nicht Kosten für: Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen; Fracht-Express und Entsorgungskosten Bauteile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind, oder deren Ersatz Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit , Öle, Fette, sonstige Schmiermittel, sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern, Schellen und. dgl.), wenn diese als gesonderte Sammelposition in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der versicherten Bauteile technisch erforderlich ist. Diese Teile sind separat nicht versichert. 6.) Soweit für die Reparaturkosten Mehrwertsteuer zu entrichten ist, wird diese maximal bis zur Höhe der in Deutschland geltenden Mehrwertsteuersätze für Lohn- und Materialkosten übernommen. § 11 Obliegenheiten 1.) Der Garantieantrag ist vollständig, richtig und unter Anzeige aller Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, auszufüllen. Bei der unrichtigen oder unterbliebenen Anzeige eines erheblichen Umstandes kann der Versicherer von dem Vertrag nach Maßgabe der §§ 16 ff. des VVG innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung zurücktreten. 2.) Der Ersatzberechtigte hat vor Eintritt eines Versicherungsfalles unbeschadet der zusätzlichen Obliegenheiten gemäß den Besonderen Bedingungen in Abschnitt B bis D. insbesondere folgende Obliegenheiten zu beachten: 2.1) Allgemeine Obliegenheiten vor Eintritt eines Versicherungsfalles Der Ersatzberechtigte hat: a) sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten und diese beim Betrieb des Fahrzeuges zu beachten; b) an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten und durch den Kfz-Betrieb, der die Versicherung abgeschlossen oder vermittelt hat oder einen sonstigen vom Hersteller oder dem Versicherer autorisierten KfzBetrieb („Meisterbetrieb“) unter Verwendung von „Originalersatzteilen“ (Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Fahrzeuges verwendet wurden oder werden, und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom Hersteller vorgegeben wurden) oder „qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen“ (Ersatzteile, die von einem Unternehmen hergestellt wurden, das jederzeit bescheinigen kann, dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage des Fahrzeugs verwendet wurden oder werden, qualitativ entsprechen) durchführen zu lassen und sich hierüber eine Bestätigung in der dafür vorgesehenen Rubrik der Garantieunterlagen ausstellen zu lassen; diese ist dem Versicherer im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen; c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen und jeden Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes anzuzeigen; d) es zu unterlassen, das Fahrzeug (a) während der Garantiedauer zur gewerbsmäßigen Personen- oder Lastenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung zu verwenden oder (b) ohne Zustimmung des Herstellers in der Konstruktion (z.B. Tuning) oder durch den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen mit Ausnahme von Originalersatzteilen oder qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen zu verändern; e) es zu unterlassen, sich mit dem Fahrzeug an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sonstigen Rennveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten zu beteiligen. 2.2) Besondere Obliegenheiten vor Eintritt eines Versicherungsfalles Soweit in den Besonderen Bedingungen nicht abweichend geregelt, hat der Ersatzberechtigte außerdem: a) es zu unterlassen, das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten auszusetzen; 4 Anlage 1 b) für ausreichende Versorgung mit Schmier- oder Betriebsstoffen zu sorgen und es zu unterlassen, ungeeignete oder vom Fahrzeughersteller nicht zugelassene Schmier- oder Betriebsstoffe zu verwenden; c) es zu unterlassen, das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit zu nutzen, mit Ausnahme der Verbringung zum nächstgelegenen Meisterbetrieb. 3.) Der Ersatzberechtigte hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles unbeschadet der zusätzlichen Obliegenheiten gemäß den Besonderen Bedingungen in Abschnitt B. bis D. insbesondere folgende Obliegenheiten zu beachten: 3.1) Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles Der Ersatzberechtigte hat: a) jeden Schaden unverzüglich an die Schadenstelle des Versicherers zu melden und die notwendige Abstimmung mit dem Versicherer vorzunehmen; vor Inanspruchnahme einer Leistung ist die Kostenübernahmeerklärung – d.h. die Erklärung, dass der gemeldete Schaden vom Versicherungsschutz erfasst ist - durch den Versicherer einzuholen; b) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte und Weisungen des Versicherers zur Minderung des Schadens zu befolgen; solche Weisungen sind vor Inanspruchnahme von Leistungen einzuholen, es sei denn, dass dieses im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist; c) den Versicherer und die vom Versicherer beauftragten Serviceunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles unverzüglich zu unterrichten, erforderliche Auskünfte zu erteilen, auf Anfordern das Fahrzeug zur Untersuchung bereitzustellen sowie die zum Nachweis des Schadens erforderlichen Unterlagen im Original zur Verfügung zu stellen; d) den Versicherer und die vom Versicherer beauftragten Serviceunternehmen bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihnen die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. 3.2) Besondere Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles Soweit in den Besonderen Bedingungen in Abschnitt B. bis D. nicht abweichend geregelt, hat der Ersatzberechtigte außerdem: a) die Reparatur bei dem verkaufenden bzw. reparierenden oder wartenden (garantieausstellenden) Kfz-Betrieb oder eine vom Hersteller oder dem Versicherer autorisierten Kfz-Betrieb („Meisterbetrieb“) durchführen zu lassen b) Sorge zu tragen, dass auf der Reparaturrechnung die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten getrennt ausgewiesen werden; sie ist im Original innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum dem Versicherer vorzulegen. 4.) Anzeigen und Erklärungen sind telefonisch oder in Textform an den Versicherer zu richten. 5.) Der Ersatzberechtigte hat auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen und empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten gemäß vorstehenden Bestimmungen durchgeführt worden sind. 6.) Für Schäden, die der Ersatzberechtigte ohne Kostenübernahmeerklärung beheben lässt, ist die Leistung ausgeschlossen. Im übrigen gilt: Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 14 abgedruckten Vorschriften des VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers wegen Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch einen Ersatzberechtigten gilt auch gegenüber allen anderen Ersatzberechtigten. § 12 Aufsichtsbehörde Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versicherer eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bereich Versicherungen), Graurheindorfer Str. 108, D-53117 Bonn. § 13 Zuständiges Gericht und anzuwendendes Recht 1.) Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht an dessen Sitz zuständig. Hat ein Versicherungsagent/Vermittler den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hatte. 2.)Dieser Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht. 5 Anlage 1 § 14 Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz § 6 [Obliegenheiten] 1.) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. 2.) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. 3.) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. 4.) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 62 [Rettungspflicht] 1.) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen zu handeln. 2.) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. B. Neuwagen-Anschlussgarantie Für die Neuwagen-Anschlussgarantie gelten die Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A und zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts B: § 1 Versicherbare, versicherte Fahrzeuge Die Garantie gilt nur für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug und nur, wenn dieses gemäß § 9 des Abschnitts A versicherbar ist und nur, wenn die Antragstellung innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeuges erfolgte. Ist im Garantieantrag eine Herstellergarantie für das Fahrzeug von mehr als 24 Monaten nach Erstzulassung angegeben, kann die Antragstellung noch bis zu deren Ablauf erfolgen. Im übrigen gilt: Nachfolgend bezeichnete PKW können nicht versichert werden: - Aston Martin, Austin Bentley, Bristol, British Leyland, Caterham, Lotus, Mc Laren, Rolls Royce, Spectre, De Tomaso, Ferrari, Lamborghini, Maserati, - PKW, die bei Antragstellung mehr als 100.000 km Gesamtbetriebsleistung haben. § 2 Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile Versicherte Risiken sind ausschließlich Schäden an den hierin abschließend wiedergegebenen Bauteilen der abschließend genannten Baugruppen des Fahrzeugs: Die Garantie bezieht sich auf alle mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen/elektronischen Bauteile mit nachstehenden Ausschlüssen. Kein Versicherungsschutz besteht für: Ausstattung: verchromte Teile, Zierleisten, Innenausstattung: wie Sitzbezüge, Lüftungsgitter, Dosenhalter und alle Kunststoffteile im Innenraum und Kofferraum. Alle Kunststoffabdeckungen und Verkleidungen einschließlich Polsterung und Abdeckungen im Motorraum Nachträglich installierte Bauteile, welche nicht im ursprünglichen Lieferumfang des Fahrzeuges enthalten waren (nachträglich als Ersatzteile installierte Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile im Sinne von § 11 in Abschnitt A sind im Garantieumfang enthalten) Instandhaltung: Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten 6 Anlage 1 Karosserie: alle Karosserieteile Metall und Kunststoffteile einschließlich Stoßstangen; Wasserlecks bzw. Undichtigkeiten an der Karosserie wie z.B. undichte Tür-, Schiebedach- und Fensterdichtungen oder Cabrioverdecke (nicht jedoch Einrichtungen wie Kühler, Kopfdichtung, Heizkörper oder Klimaanlage) Verdecke: Cabrio- oder Faltverdecke Scheinwerfer: Scheinwerfer, Leuchten, Glas, Scheinwerfergehäuse und Leuchtmittel Fensterscheiben und Spiegel allgemein (ausgenommen die Heckscheibe bei Ausfall des Heizungs- und Antennenelements) Gummischläuche, Gummiteile, Gummidichtungen an Türöffnungen, Kofferraum und Dach Lackschäden und Schönheitsfehler Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraftstoffsystem, Kunststoffleitungen Räder: Reifen, Felgen, Spureinstellung und Auswuchten der Reifen Sonstiges: Windgeräusche, Quietsch-, und Klappergeräusche Verbrauchsmittel, Verschleißmittel und Verschleißteile: Stoßdämpfer, Filter, Schmiermittel, Frostschutzmittel, Betriebsstoffe, Zündkerzen und Glühstifte. Kupplung, Bremsbeläge, Bremsscheiben und -trommeln, Bremsseile und Bremsschläuche. Verschleißteile: Hierunter fallen alle Teile, die im Rahmen der Wartungs- bzw. Servicearbeiten berücksichtigt werden. z.B.: Luftfilter, Ölfilter, Zündkerzen, Keilriemen, Zahnriemen Auspuffsystem: Von der Garantie umfasst sind jedoch Auspuffteile vom Auspuffkrümmer bis zum Katalysator (jeweils einschließlich) Batterien Telefonanlagen und Freisprecheinrichtungen Auffüllen, Nachfüllen und Umrüsten der Klimaanlage Bauteile, die bei Antragstellung bei fachmännischer Prüfung erkennbare Mängel aufweisen. § 3 Dauer des Versicherungsschutzes, Umfang der Garantieleistung und Selbstbehalt 1.) Die Vertragslaufzeit beträgt je nach Angabe im Versicherungsschein wahlweise 12 oder 24 Monate. Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit endet der Versicherungsschutz automatisch bei Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km. 2.) Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Instandsetzung gemäß § 10 in Abschnitt A nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 3.) Die gesamte Entschädigung für alle im Rahmen der Fahrzeuggarantie regulierten Schäden in einem Versicherungsjahr ist auf einen Höchst-Gesamtbetrag von EUR 6000,- (Regulierungsobergrenze) begrenzt, einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 4.) Die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von § 10 in Abschnitt A werden ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur nur anteilig wie folgt erstattet: Bis 100.000 km 100% Bis 120.000km 90% Bis 140.000 km 80% Bis 160.000 km 70% Bis 180.000km 60% Bis 200.000 km 50% Den Differenzbetrag trägt der Ersatzberechtigte als Selbstbehalt. 7 Anlage 1 C.Gebrauchtwagengarantie Für die Gebrauchtwagengarantie gelten die Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A und zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts C: § 1 Versicherbare, versicherte Fahrzeuge Die Garantie gilt nur für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug und nur, wenn dieses gemäß § 9 des Abschnitts A versicherbar ist. Im übrigen gilt: Nachfolgend bezeichnete PKW können nicht versichert werden: - Aston Martin, Austin, Bentley, Bristol, British Leyland, Caterham, Lotus, McLaren, Rolls Royce, Spectre, - De Tomaso, Ferrari, Lamborghini, Maserati, - Opel Lotus-Omega, PKW, die bei Antragstellung: - älter als 11 Jahre nach der Erstzulassung sind (die Garantie endet in jedem Fall nach Ablauf des 12. Jahres nach Erstzulassung) oder - mehr als 160.000 km Gesamtbetriebsleistung haben oder - einen Zeitwert von weniger als EUR 2.000,- besitzen. „Zeitwert“ im Sinne dieser Bedingungen ist der Neuwert des Fahrzeugs abzgl. Wertminderung durch Gebrauch, Abnutzung oder andere Gründe. § 2 Rechtsverhältnisse Abweichend von anderen Garantie-Arten ist bei der Gebrauchtwagengarantie der das Fahrzeug verkaufende oder wartende Kfz-Betrieb Versicherungsnehmer. Versicherte Person ist der im Versicherungsschein benannte Käufer des Fahrzeugs sowie nach Maßgabe dieser Bedingungen dessen Rechtsnachfolger als Halter („Halter“). Demgemäß gelten die Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A für diese Garantie-Art mit folgender Maßgabe: 1.) Der Kfz-Betrieb hat: a) die Prämie zu zahlen; b) vor Ausstellung der Garantie das Fahrzeug auf Freiheit von bei fachmännischer Prüfung erkennbaren Mängeln zu überprüfen und gegebenenfalls instand zu setzen und das Ergebnis dieser Überprüfung im Garantieantrag zu bestätigen; c) dem Halter jeweils eine Ausfertigung des Garantieantrags, das Garantieheft mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die im Garantieantrag in Bezug genommene Verbraucherinformation auszuhändigen und sich den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. d) den Halter unter Angabe der Versicherungsnummer über den Abschluss oder die Ablehnung des Garantievertrages durch den Versicherer zu unterrichten. 2.) Der Versicherer ist berechtigt, den Kfz-Betrieb in Regress zu nehmen, sofern dem Versicherer durch die Aushändigung ungültiger und oder unvollständiger Garantieunterlagen ein Schaden entstehen sollte. 3.) Die Haftung des Kfz-Betriebs aus Gewährleistung für das Fahrzeug schließt die Garantieleistung nicht aus. Der Halter kann alternativ die Garantieleistung verlangen oder den Kfz-Betrieb aus Gewährleistung in Anspruch nehmen mit der Folge, dass der Anspruch auf die Garantieleistung gemäß nachstehender Ziffer 4 lit. a) auf den Kfz-Betrieb übergeht. 4.) Die Rechte von Halter und Kfz-Betrieb sind wie folgt abgegrenzt: a) Der Halter stimmt durch Inanspruchnahme des Kfz-Betriebs aus Gewährleistung zu, dass der Kfz-Betrieb berechtigt ist, die entsprechenden Ansprüche aus der Garantie gegen den Versicherer für eigene Rechnung geltend zu machen. b) Den Versicherungsschein erhält der Kfz-Betrieb. Zum Empfang von Prämienrückerstattungen im Falle vorzeitiger Kündigung ist ausschließlich der Kfz-Betrieb berechtigt. c) Der Versicherer kann die Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach seiner Wahl entweder gegenüber dem KfzBetrieb oder gegenüber dem Halter erklären. d) Ansonsten ist zur Ausübung von Rechten, insbesondere Gestaltungsrechten, aus der Garantie ausschließlich der Halter berechtigt, auch soweit diesem der Versicherungsschein nicht ausgehändigt wurde; §§ 75 (2), 76 VVG sind insoweit abbedungen. e) Der Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers wegen Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den KfzBetrieb gilt auch gegenüber dem Halter und umgekehrt. 8 Anlage 1 § 3 Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile Versicherte Risiken sind ausschließlich Schäden an den hierin abschließend wiedergegebenen Bauteilen der abschließend genannten Baugruppen des Fahrzeugs: Die Garantie bezieht sich abschließend nur auf die nachstehend bezeichneten Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des PKW: Baugruppe Versicherte Bauteile 1. Motor Motorblock mit Zylinderkopf und alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Steuergehäuse, Kurbelwellengehäuse, Zylinderkopfdichtung, Ölwanne, Aufladungssysteme (Turbolader und Kompressoren), Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, Ölkühler, Öldruckschalter, Schwungrad mit Zahnkranz, Spannrollen/Umlenkrollen der Motorsteuerung, Steuerketten mit Kettenspanner. 2. Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe mit Relais, Tankgeber, Druckregler, elektronischer Vergaser, elektrische Einspritzdüsen, elektrische Leitungen und Sensoren, elektronische Gemischaufbereitung. Bei Dieselmotoren zusätzlich: Einspritzpumpe, Vorglührelais, Hochdruckpumpe, Hochdruckleitungen. Hiervon ausgenommen: mechanische Einspritzdüsen. 3. Abgasanlage Lambdasonde, Auspuffkrümmer. 4. Kupplung Hiervon ausgenommen: Teile der Abgasrückführung/Abgasregelung, Katalysator. Kupplungsgeberzylinder, Kupplungsnehmerzylinder, Kupplungsseil. 5. Getriebe Gehäuse und alle inneren Teile einschließlich Drehmomentwandler und Verteilergetriebe, Differentialgetriebe, Steuergerät des Automatikgetriebes Hiervon ausgenommen: außenliegende Gestänge, Schaltseile und Elektrik. Elektromagnetische und mechanische Kupplung. 6. Antriebsachse 7. Kraftübertragung vorderes und hinteres Antriebsachsengehäuse einschließlich aller inneren Teile, Freilaufnaben, ausgenommen Radlager. Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke 8. Lenkung Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Servopumpe und Servolenkungsventil, elektrischer Lenkhilfemotor mit Steuergerät. 9. Bremsen Hauptbremszylinder, Radbremszylinder, Bremssättel, Hydraulikeinrichtungen und hydraulische Bauteile im ABS-System, Bremskraftverstärker, Bremskraftregler, Vakuumpumpe, Raddrehzahlsensoren des ABS. 10. Kühlsystem Wasserpumpe, Wasserkühler, Heizungswärmetauscher, Thermostat, Lüfter (elektrisch und mechanisch inkl. Viskosekupplung ohne Lüfterrad), Kühler für Automatikgetriebe. 11. Elektrische Anlage Lichtmaschine, elektrische Zündung einschließlich Verteiler, Klopfsensor, Lenkstockschalter, Anlasser, Heizungslüftermotor mit Widerstand, Wickelspule des Airbags, Wischermotoren vorn und hinten. Hiervon ausgenommen: Zündschloss. 12. Sicherheitssysteme Steuergerät für Airbag und Gurtstraffer, Wickelspule des Airbags, Steuergerät des elektronischen ABS. 13. Klimaanlage Kompressor, Verdampfer, Lüfter, Kondensator. 14. Fahrdynamiksysteme Antriebsschlupfregelung: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe, Steuergerät für elektronisches Stabilitätskontrollsystem. 15. Komfortelektronik Zentralverriegelung: elektrische Motoren, Türschlösser, Steuergerät, Schalter (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen). Elektrische Fensterheber: elektrische Motoren, Steuergeräte, Schalter (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen). Elektrisches Schiebedach: elektrische Motoren, Steuergeräte, Schalter (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen). Scheinwerferwischermotor, Sitzheizungselemente, Motoren für elektrische Sitzverstellung. Hiervon ausgenommen: Radio, Bordcomputer, Telefone und sonstige Empfangs- und Sendegeräte (z.B. GPS, Navigation), elektrisches Verdeck. Kein Versicherungsschutz besteht für Kabelbäume und Leitungen. 9 Anlage 1 § 4 Dauer des Versicherungsschutzes, Umfang der Garantieleistung und Selbstbehalt 1.) Die Vertragslaufzeit beträgt je nach Angabe im Versicherungsschein wahlweise 12 oder 24 Monate. Der Versicherungsschutz ist nicht auf eine bestimmte Gesamtlaufleistung begrenzt. Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit endet der Versicherungsschutz aber automatisch mit Ablauf von 12 Jahren nach dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeuges. 2.) Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Instandsetzung gemäß § 10 in Abschnitt A nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: a) Die gesamte Entschädigung für alle im Rahmen der Fahrzeuggarantie regulierten Schäden in einem Versicherungsjahr ist auf einen Höchst-Gesamtbetrag von EUR 5000,- (Regulierungsobergrenze) begrenzt, einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei PKW, die bei Schadeneintritt älter als 8 Jahre ab Erstzulassung sind, ist zusätzlich die Entschädigung je Schadenfall auf maximal EUR 3000,- pro Versicherungsjahr begrenzt, (einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer). b) Die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von § 10 in Abschnitt A werden ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur nur anteilig wie folgt erstattet: bis 60.000 100% bis 80.000 90% bis 100.000 80% bis 130.000 70% bis 150.000 60% bis 200.000 50% über 200.000 30% Den Differenzbetrag trägt der Ersatzberechtigte als Selbstbehalt. D. Service-Kompakt-Garantie Für die Service-Kompakt-Garantie gelten die Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A und zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts D.: § 1 Versicherbare, versicherte Fahrzeuge Die Garantie gilt nur für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug und nur, wenn dieses gemäß § 9 des Abschnitts A versicherbar ist. Im übrigen gilt: Nachfolgend bezeichnete PKW können nicht versichert werden: - Aston Martin, Austin, Bentley, Bristol, British Leyland, Caterham, Lotus, McLaren, Rolls Royce, Spectre, - De Tomaso, Ferrari, Lamborghini, Maserati, - Porsche PKW, die bei Antragstellung: - älter als 9 Jahre nach der Erstzulassung sind (die Garantie endet in jedem Fall nach Ablauf des 10. Jahres nach Erstzulassung) oder - mehr als 160.000 km Gesamtbetriebsleistung haben oder - einen Zeitwert von weniger als EUR 2.000,- besitzen. „Zeitwert“ im Sinne dieser Bedingungen ist der Neuwert des Fahrzeugs abzgl. Wertminderung durch Gebrauch, Abnutzung oder andere Gründe. § 2 Rechtsverhältnisse Abweichend von anderen Garantie-Arten ist bei der Service-Kompakt-Garantie der das Fahrzeug reparierende oder wartende Kfz-Betrieb Versicherungsnehmer. Versicherte Person ist der im Versicherungsschein benannte Halter des Fahrzeugs sowie nach Maßgabe dieser Bedingungen dessen Rechtsnachfolger als Halter („Halter“). Demgemäß gelten die Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A für diese Garantie-Art mit folgender Maßgabe: 1. Der Kfz-Betrieb hat: a) die Prämie zu zahlen; b) vor Ausstellung der Garantie das Fahrzeug im Rahmen einer Inspektion nach Herstellervorschrift auf Freiheit von bei fachmännischer Prüfung erkennbaren Mängeln zu überprüfen und gegebenenfalls instand zu setzen und das Ergebnis dieser Überprüfung im Garantieantrag zu bestätigen; c) dem Halter jeweils eine Ausfertigung des Garantieantrags und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen; d) den Halter unter Angabe der Versicherungsnummer über den Abschluss oder die Ablehnung des Garantievertrages durch den Versicherer zu unterrichten; 2. Der Versicherer ist berechtigt, den Kfz-Betrieb in Regress zu nehmen, sofern dem Versicherer durch die Aushändigung ungültiger und oder unvollständiger Garantieunterlagen ein Schaden entstehen sollte. 3. Die Haftung des Kfz-Betriebs aus Gewährleistung für das Fahrzeug schließt die Garantieleistung nicht aus. Der Halter kann alternativ die Garantieleistung verlangen oder den Kfz-Betrieb aus Gewährleistung in Anspruch nehmen mit der Folge, dass der Anspruch auf die Garantieleistung gemäß nachstehender Ziffer 4 lit. a) auf den Kfz-Betrieb übergeht. 10 Anlage 1 4. Die Rechte von Halter und Kfz-Betrieb sind wie folgt abgegrenzt: a) Der Halter stimmt durch Inanspruchnahme des Kfz-Betriebs aus Gewährleistung zu, dass der Kfz-Betrieb berechtigt ist, die entsprechenden Ansprüche aus der Garantie gegen den Versicherer für eigene Rechnung geltend zu machen. b) Den Versicherungsschein erhält der Kfz-Betrieb. Zum Empfang von Prämienrückerstattungen im Falle vorzeitiger Kündigung ist ausschließlich der Kfz-Betrieb berechtigt. c) Der Versicherer kann die Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach seiner Wahl entweder gegenüber dem KfzBetrieb oder gegenüber dem Halter erklären. d) Ansonsten ist zur Ausübung von Rechten, insbesondere Gestaltungsrechten, aus der Garantie ausschließlich der Halter berechtigt, auch soweit diesem der Versicherungsschein nicht ausgehändigt wurde; §§ 75 (2), 76 VVG sind insoweit abbedungen. e) Der Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers wegen Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Kfz-Betrieb gilt auch gegenüber dem Halter und umgekehrt. § 3 Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile Versicherte Risiken sind ausschließlich Schäden an den hierin abschließend wiedergegebenen Bauteilen der abschließend genannten Baugruppen des Fahrzeugs: Baugruppe Versicherte Bauteile 1. Motor Motorblock mit Zylinderkopf und alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile(kein Verschleiß), Steuergehäuse, Kurbelwellengehäuse, Zylinderkopfdichtung, Ölwanne(bei Schäden durch Motorinnenteile), Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, Ölkühler, Öldruckschalter, Spannrollen/Umlenkrollen der Motorsteuerung 2. Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe mit Relais, Tankgeber, Druckregler, elektronischer Vergaser, elektrische Einspritzdüsen, elektrische Leitungen und Sensoren Bei Dieselmotoren zusätzlich: Einspritzpumpe, Vorglührelais, Hochdruckpumpe, Hochdruckleitungen. Hiervon ausgenommen: mechanische Einspritzdüsen 3. Getriebe Gehäuse und alle inneren Teile einschließlich Drehmomentwandler und Verteilergetriebe, Differentialgetriebe, Steuergerät des Automatikgetriebes Hiervon ausgenommen: außenliegende Gestänge, Schaltseile und Elektrik. Elektromagnetische und mechanische Kupplung. 4. Antriebsachse 5. Kraftübertragung vorderes und hinteres Antriebsachsengehäuse einschließlich aller inneren Teile, Freilaufnaben, ausgenommen Radlager. Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke 6. Elektrische Anlage Lichtmaschine, Klopfsensor, Lenkstockschalter, Anlasser, Wickelspule des Airbags. 7. Sicherheitssysteme Steuergerät für Airbag und Gurtstraffer, Wickelspule des Airbags, Steuergerät des elektronischen ABS. 8. Fahrdynamiksysteme Antriebsschlupfregelung: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe, Steuergerät für elektronisches Stabilitätskontrollsystem. 9. Komfortelektronik Zentralverriegelung: elektrische Motoren, Türschlösser, Steuergerät, Schalter (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen). Elektrische Fensterheber: elektrische Motoren, Steuergeräte, Schalter (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen). Elektrisches Schiebedach: elektrische Motoren, Steuergeräte, Schalter (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen). Hiervon ausgenommen: Radio, Bordcomputer, Telefone und sonstige Empfangs- und Sendegeräte (z.B. GPS, Navigation), elektrisches Verdeck. Kein Versicherungsschutz besteht für Kabelbäume und Leitungen. § 4 Dauer des Versicherungsschutzes, Umfang der Garantieleistung und Selbstbehalt 1.) Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Der Versicherungsschutz ist auf eine Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometer sowie eine Laufleistung während der Vertragsdauer von 20.000 Kilometer begrenzt. Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit endet der Versicherungsschutz automatisch mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometer bzw. einer Laufleistung ab Beginn der Vertragslaufzeit von 20.000 Kilometer, je nachdem, was früher eintritt, spätestens aber mit Ablauf von 10 Jahren nach dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeuges. 2.) Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Instandsetzung gemäß § 10 in Abschnitt A nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: a) Die gesamte Entschädigung für alle im Rahmen der Fahrzeuggarantie regulierten Schäden ist auf einen HöchstGesamtbetrag von EUR 3.000,- (Regulierungsobergrenze)pro versichertes Fahrzeug begrenzt, einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 11 Anlage 1 b) Die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von § 10 in Abschnitt A werden ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur nur anteilig wie folgt erstattet: km Staffel Reparaturkosten 60.000 100% bis 80.000 90% bis 100.000 80% bis bis 130.000 70% bis 150.000 60% bis 200.000 50% Den Differenzbetrag trägt der Ersatzberechtigte als Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt (zu der o.g. Tabelle) jedoch bei jedem Schadenfall mindestens 250.-€. Bei Schäden, die innerhalb der ersten vier Wochen nach Antragstellung an dem Fahrzeug auftreten, besteht kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung („Sperrfrist“). 12