VO Arbeits- und Sozialrecht
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VO Arbeits- und Sozialrecht
VO Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christoph Kietaibl Universität Wien Tel.: (+43) (1) 4277/35606 Mail: christoph.kietaibl@univie.ac.at Teil I – Arbeitsrecht Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 2 Grundlagen Arbeitsrecht - Gegenstand und Aufgabe Recht der unselbständig Erwerbstätigen Schutzfunktion System Kollektivarbeitsrecht (Überbetriebliche und betriebliche Interessenvertretung; kollektive Rechtsgestaltung) Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht; regelt Rechtsbeziehung zwischen AG und AN) Durchsetzung des Arbeitsrechts IdR auf eigene Initiative vor Gericht Ausnahmsweise amtswegig durch Behörde (zB ANSchG; AZG;…) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 3 AN-Begriff - Persönliche Abhängigkeit (Typusbegriff) Persönliche Leistungspflicht (keine Vertretungsbefugnis) Weisungsunterworfenheit (persönliche Weisungen) Keine eigenen Betriebsmittel Eingliederung in Betrieb des AG (Betriebsabläufe; Ordnungsvorschriften; Kontrolle durch AG) Irrelevant: (tatsächliche) wirtschaftliche Abhängigkeit (Lohnabhängigkeit; Stellung am Arbeitsmarkt) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 4 Arbeitsvertrag - Wesen und Funktion Begründet Verpflichtung zur Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit Legt Schuldinhalt fest; AN schuldet grds nur „Bemühen“ (keinen Erfolg) Nicht notwendig entgeltlich (im Zweifel gilt „angemessenes“ Entgelt geschuldet) Dauerschuldverhältnis (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Begrenzt Weisungsrecht des AG Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 5 Arbeitsvertrag - Überblick AN-Pflichten Hauptleistungspflicht: Arbeitspflicht Nebenleistungspflichten: insb Treuepflicht Überblick AG-Pflichten Hauptleistungspflicht: Entgeltzahlung Nebenleistungspflichten: insb Fürsorgepflicht Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 6 Abgrenzung zu selbständiger Tätigkeit - Freier Dienstvertrag (gesetzlich nicht geregelt) Keine persönliche Abhängigkeit; FDN schuldet „Bemühen“; Dauerschuldverhältnis Werkvertrag (ABGB) Keine persönliche Abhängigkeit; WU schuldet Erfolg; Zielschuldverhältnis Grds keine Rolle spielen Vertragsbezeichnung Anmeldung zur SV; Lohsteuerabzug Maßgeblich sind allein Vertragsinhalt und tatsächliche Vertragsdurchführung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 7 Einteilung der AN - Angestellte Kaufmännische Tätigkeiten; höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten; Kanzleitätigkeiten Sonderform: leitende Angestellte Maßgeblich ist faktisch ausgeübte Tätigkeit Anwendbare Gesetze: insb AngG; Sondergesetze; subsidiär ABGB Arbeiter Arbeiter: alle anderen AN Angestellte „ex contractu“ Anwendbare Gesetze: insb GewO 1859; Sondergesetze; ABGB Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 8 Sonderformen - Ausbildungsverhältnisse Lehrlinge (es gilt BAG) Praktikanten; Volontäre (maßgeblich ist persönliche Abhängigkeit Telearbeit, Job-Sharing Maßgeblich ist persönliche Abhängigkeit AN des Staates Vertragsbedienstete: privatrechtliches Dienstverhältnis (es gilt VBG) Beamte: öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (es gilt Beamtendienstrecht) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 9 Arbeitnehmerähnlichkeit - - Selbständige in wirtschaftlicher Unselbständigkeit Lohnabhängigkeit Wenige Geschäftspartner (Auftraggeber) Kaum eigene Unternehmensstrukturen und Betriebsmittel Eigene Arbeitkraft steht im Vordergrund Wenig Dispositionsmöglichkeiten Typusbegriff (bewegliches System) AN-Ähnliche sein keine AN!!! (sind aber in Schutzbereich mancher arbeitsrechtlicher Gesetze einbezogen; zB ASGG; DHG; AÜG; AuslBG; GlBG;…) Hinweis: Heimarbeiter nach HeimAG sind keine AN sondern (arbeitnehmerähnliche) Selbständige !!! Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 10 Arbeitsrechtliche Gestaltungsmittel Gemeinschaftsrecht Primärrecht (zB Grundfreiheiten) Sekundärrecht; insb RL (Betriebsübergang; Gleichbehandlung; Arbeitszeit…) Nationales Recht (einseitig/zweiseitig) zwingend; dispositiv Arbeitsrecht überwiegend einseitig zwingend Bedeutung von Unabdingbarkeit Soweit keine arbeitsrechtliche Sondernorm besteht gilt allgemeines (Zivil)recht Kollektive Rechtsgestaltung Kollektivvertrag (KV); Betriebsvereinbarung (BV) Arbeitsvertrag Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 11 Kollektivarbeitsrecht - Überbetriebliche Interessenvertretung Berufsverbandsrecht (Freiwillige Interessenvertretungen) Gesetzliche Interessenvertretungen KV-Recht Substitutionsformen für KV Betriebliche Interessenvertretung Belegschaftsorganisation BV-Recht Rechtsquellen Insb ArbVG; AKG; WKG Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 12 Interessenvertretungen - Freiwillige (Koalitionen) Freiwillige Vereinigung zur Regelung von Arbeitsbedingungen Gegnerunabhängigkeit Koalitionsfreiheit (positive, negative) AN-Seite: ÖGB; AG-Seite (nach Branchen): zB Industriellenvereinigung; Bankenverband; etc. Gesetzliche (Kammern) Pflichtmitgliedschaft (Ausnahme leitende Ang bei AK) Umlagehoheit AK; WK; Ärztekammer; Notariatskammer; etc. Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 13 Kollektivvertrag - - Wesen und Funktion Privatrechtlicher Vertrag (vom Gesetz mit besonderer Wirkung (Normwirkung) ausgestattet) KV-Arten (insb allgemeiner KV; General-KV) Schutzfunktion Friedensfunktion Kartellfunktion Normwirkung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 14 KV-Fähigkeit kraft Gesetzes - Gesetzliche Interessenvertretungen Regelung von Arbeitsbedingungen zur Aufgabe gegnerunabhängig; problematisch bei berufsständisch organisierten Kammern (zB Ärzte; Apotheker) ZB AK, WK Öffentlich-rechtliche Körperschaften Nur als AG für eigene AN; nur subsidiär ZB ÖH; AK; WK Einzelne AG Nur ausnahmsweise kraft Sondergesetz ZB Post- und Telekom AG; ORF; Universität;… Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 15 KV-Fähigkeit kraft Verleihung - Freiwillige Berufsvereinigungen Formell: Regelung von Arbeitsbedingungen; größerer fachlicher und räumlicher Wirkungsbereich Materiell: Maßgebende wirtschaftliche Bedeutung; Gegnerunabhängigkeit ZB ÖGB Größere Vereine Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung Nur als AG für eigene AN; nur subsidiär Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 16 KV-Inhalt Normativer Teil Inhaltsnormen (typische Arbeitsvertragsinhalte) Ansprüche ausgeschiedener AN? Betriebsverfassungsrechtliche Normen? Sozialplannormen sonstiges Schuldrechtlicher Teil Rechtsbeziehungen zwischen KV-Parteien (insb Einwirkungsund Friedenspflicht) Rechtswirkungen Grundrechtsbindung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 17 KV-Unterworfenheit KV-Angehörigkeit Kraft Mitgliedschaft Kraft ehemaliger Mitgliedschaft Kraft Betriebsübergang Fiktion bei unbefugter Gewerbeausübung Sonderregelungen für ausländische AG (insb Entgelt) Außenseiterwirkung Nur auf AN-Seite In Praxis daher primär KV-Angehörigkeit des AG maßgeblich Fachlicher, räumlicher, persönlicher, zeitlicher Geltungsbereich Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 18 KV-Kollision - - Widersprechende KV derselben KV-Parteien Lex posterior/specialis Grundsätze Fachlich bedingte Mehrfach-KV-Angehörigkeit des AG Wenn Betrieb fachlich/organisatorisch gegliedert: Tarifvielfalt (in jeder Abteilung gilt einschlägiger KV) Sonderfall: AN in „Mischverwendung“ Wenn keine fachlich/organisatorische Untergliederung (“Mischbetrieb“): Tarifeinheit (es gilt jener KV, der im Betrieb maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat) Sonstige Mehrfach-KV-Angehörigkeit des AG Mehrfachmitgliedschaft des AG: Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung Sonstige Fälle Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 19 Abschluss und Beendigung Abschluss Schriftlich; Hinterlegung bei Minister; Kundmachung (Wirksamkeitserfordernisse) zusätzlich Auflage im Betrieb des unterworfenen AG Befristet/Unbefristet Keine Zwangsschlichtung !!! Beendigung Einvernehmliche Auflösung; Zeitablauf; Beendigung aus wichtigem Grund Kündigung, wenn unbefristet Verlust der KV-Fähigkeit Nachwirkung des KV Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 20 Substitutionsformen für KV - - Allgemeines Wegen Schutzlücken im KV-System (zB wegen fehlender Außenseiterwirkung auf AG-Seite) VO durch BEA; auf Antrag Satzung Geltungsbereichserstreckung von KV Voraussetzungen: Überwiegende Bedeutung des KV; Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse; es besteht für betroffene Arbeitsverhältnisse kein KV (General-KV schadet nicht) Ende: Insb bei Inkrafttreten von KV Keine Nachwirkung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 21 Substitutionsformen für KV - Mindestlohntarif Nur Mindestentgelt und Mindestaufwandsersatz Voraussetzungen: keine KV-fähige Körperschaft auf AG-Seite; keine Satzung; keine KV (General-KV schadet nicht) Ende: KV; Satzung; Nachwirkung Lehrlingsentschädigung Voraussetzungen: kein KV (General-KV schadet nicht); keine Satzung, die LE regelt Ende: KV; Satzung nur, wenn LE regelt; Nachwirkung Hinweis: Kollektive Rechtssetzung für Nicht-AN Gesamtverträge nach HeimAG und JournalistenG Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 22 Belegschaftsorganisation durch Betriebsverfassungsrecht - - Geltungsbereich Betriebsverfassung Grds alle im Inland gelegenen Betriebe Ausnahmen insb für Hoheitsbereich (dort gilt Personalvertretungsrecht) Ebenen der Belegschaftsorganisation Betrieb (organisatorische Einheit, insb eigene produktionstechnische Leitung – tägliche Betriebsabläufe und Arbeitsvorgänge) Unternehmen (nur relevant, wenn Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht) Konzern (mehrere Rechtsträger) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 23 Belegschaftsorganisation durch Betriebsverfassungsrecht - - Belegschaft (alle AN im Betrieb) Betriebsverfassungsrechtlicher AN-Begriff: alle im Betrieb (faktisch) beschäftigte AN (zB auch illegal beschäftigte Ausländer; Leih-AN;…) Ausnahmen: leitende Angestellte; Organmitglieder (Vorstand; Geschäftsführer) Wichtigste Belegschaftsorgane Betriebsversammlung (Bestellung und Kontrolle des BR) Betriebsrat Errichtung ist im Ergebnis freiwillig Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 24 Belegschaftsorganisation durch Betriebsverfassungsrecht - Kleinstbetriebe Weniger als fünf dauernd beschäftigte AN Es können keine Belegschaftsorgane errichtet werden → keine Mitbestimmung im Betrieb möglich Betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis Betriebsverfassungsrecht absolut zwingend Mitwirkungsrechte können (durch KV; BV; Arbeitsvertrag) weder erweitert noch beschränkt werden Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 25 Betriebsrat - Größe Mind. 1; steigt (degressiv) mit Belegschaftsstärke Wenn mindestens 5 Arbeiter und 5 Angestellte: Gruppenbetriebsräte und Betriebsausschuss Wahl Aktives/Passives Wahlrecht Gleich; unmittelbar; geheim; persönlich Durchführung: Wahlvorstand, der durch Betriebsversammlung gewählt wird Wahlmängel: Ex tunc Nichtigkeit bei elementaren Wahlmängeln; sonst ex nunc Anfechtbarkeit bzw Heilung nach Monatsfrist Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 26 Betriebsrat - - Geschäftsführung Durch BR-Vorsitzenden, der BR auch nach außen hin vertritt Beschlussfassung: Grds Mehrheitsprinzip Funktionsperiode Vier Jahre Vorzeitiges Ende: zB dauernde Betriebseinstellung; Enthebung durch Betriebsversammlung; Rücktritt; Erfolgreiche Wahlanfechtung; etc. Ende der Mitgliedschaft: zB Rücktritt; Ausscheiden aus Betrieb; etc Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 27 Betriebsrat - - Rechtsstellung Ehrenamt (daher unentgeltlich) Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot Freistellungsansprüche unter Fortzahlung des Entgelts (ad hoc; ab 151 AN auch dauernd); daneben Bildungsfreistellung Verschwiegenheitspflicht Besonderer Bestandschutz Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 28 Betriebsrat - - - Finanzierung und Kostentragung Pflichten des Betriebsinhabers: Unentgeltliche Beistellung angemessener Sachmittel (Räumlichkeiten; Telefon; Kanzleimaterial; etc); Freistellung (grds unter Entgeltfortzahlung) Allenfalls durch BR-Umlage (max 0,5 % des Bruttolohnes), wenn von Betriebsversammlung beschlossen BR-Fonds: entsteht ex lege bei Mittelzuwendung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 29 Überblick Mitwirkungsrechte - - Gliederung nach Sachfragen Soziale, personelle und wirtschaftliche Fragen Gliederung nach Intensität Auskunfts,- Informations,- und Beratungsrechte Mitentscheidungsrechte Tendenzbetriebe Betriebe mit besonderer Zielsetzung (zB politische; konfessionell; erzieherisch; karitativ; Zielsetzung; Medien- und Theaterunternehmen) Keine oder nur eingeschränkte Mitwirkungsrechte Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 30 Unternehmen und Konzern Zentralbetriebsrat Wenn in Unternehmen mindestens zwei Betriebe mit Betriebsrat Konzernvertretung Wenn in mindestens zwei Konzernunternehmen Betriebsrat besteht AN-Vertretung im Aufsichtsrat Drittelparität Doppelte Mehrheit bei Bestellung/Abberufung von Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzendem Exkurs: Europäische Belegschaftsvertretung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 31 Betriebsvereinbarung - Wesen und Funktion Wesentliches Instrument zur betrieblichen Mitbestimmung Schriftlicher Vertrag zwischen Betriebsinhaber und Belegschaft (vertreten durch Betriebsrat) Nur möglich, wenn BR besteht Anders als bei KV tlw Zwangsschlichtung möglich Mit besonderer Rechtswirkung ausgestattet (Normwirkung) Inhalt Nur was von Gesetz oder KV freigegeben Normativer Teil; schuldrechtlicher Teil Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 32 Betriebsvereinbarung - Rechtswirkungen Normwirkung Einseitig zwingend Verhältnis zu Gesetz; KV; Arbeitsvertrag: grds Günstigkeitsprinzip Geltungsbereich Kann von Betriebspartnern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches festgelegt werden Auch für ausgeschiedene AN? Grds nicht; Ausnahme jedenfalls für Sozialplannormen; uU BetriebspensionsBV (strittig) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 33 Arten und Regelungsgegenstände - - Notwendige BV / nicht erzwingbar Maßnahme kann nur mit Zustimmung des BR eingeführt werden; keine Zwangsschlichtung möglich Betriebliche Disziplinarordnungen Qualifizierte Personalfragebögen Kontrollmaßnahmen, die Menschenwürde berühren Leistungslohnsysteme Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 34 Arten und Regelungsgegenstände - - Notwendige BV / erzwingbar Maßnahme kann nur mit Zustimmung des BR eingeführt werden; Zwangsschlichtung aber möglich (Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt dann Zustimmung des BR und gilt als BV) Elektronische Personaldatensysteme Personalbeurteilungssysteme Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 35 Arten und Regelungsgegenstände - Freiwillige BV / erzwingbar Maßnahme kann durch BV geregelt werden; Zwangsschlichtung möglich Betriebliche Ordnungsvorschriften Grundsätze betreffend überlassene AN im Betrieb Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse Verteilung der Arbeitszeit Abrechnung/Auszahlung der Bezüge Sozialpläne Betriebsmittelnutzung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 36 Arten und Regelungsgegenstände - Freiwillig / nicht erzwingbar Regelung durch BV möglich; keine Zwangsschlichtung Grundsätze über Urlaubsverbrauch Entgeltfortzahlung währen Betriebsversammlung Aufwandsersatz Jubiläumsgelder Gewinnbeteiligungssysteme Betriebspensionen sonstige Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 37 Abschluss und Beendigung von BV - Abschluss Schriftlich und Aushang im Betrieb (Wirksamkeitserfordernis) Beendigung Einvernehmlich; Zeitablauf; Auflösung aus wichtigem Grund Kündigung (außer bei erzwingbaren BV) Nachwirkung Nur bei Kündigung; keinesfalls bei notwendigen BV Nachwirkung im Ergebnis somit nur bei freiwilliger und nicht erzwingbarer BV Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 38 „Unzulässige“ BV / Betriebsübung - „Unzulässige“ BV BV über unzulässigen Regelungsgegenstand Als BV nichtig → insb keine Normwirkung Kann schlüssig Einzelvertragsinhalt werden Betriebsübung Gleichförmige, wiederkehrende Verhaltenswiesen des AG (auch Duldung bestimmter Verhaltensweisen) Kann zu schlüssiger Einzelarbeitsvertragsergänzung führen, wenn kein Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 39 Exkurs: Streik - Gesetzlich nicht geregelt Gesetz regelt nur staatliche Arbeitskampfneutralität (AlVG; AMFG; AuslBG; AÜG) Hauptfragen aus praktischer Sicht Haftung der Organisatoren ? Begründet Streikteilnahme Arbeitsvertragsverletzung ? Grds zwei Möglichkeiten Einheitliche Beurteilung von Gesamtaktion und Streikteilnahme (so in Deutschland) Getrennte Beurteilung (hM in Österreich) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 40 Exkurs: Streik - - Beurteilung der Gesamtaktion Rechtmäßig/Rechtswidrig Haftung der Organisatoren Einzelvertragliche Beurteilung Streikteilnahme begründet nach hM grds Arbeitsvertragsverletzung (unabhängig davon, ob Gesamtaktion rechtmäßig oder nicht) Berechtigt daher grds zur Entlassung Schadenersatzpflicht streikender AN? Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 41 Arbeitsvertrag / Abgrenzungsfragen - Andere Vertragstypen (Wiederholung) Freier Dienstvertrag / Werkvertrag Arbeitsvermittlung Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit potentiellen AG Grundsätze: kein Zwang; für AN jedenfalls unentgeltlich; Streikneutralität Staatlich: Durch AMS Privat: Gewerblich oder Sonderformen (zB Printmedien; Unternehmensberater;…) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 42 Arbeitsvertragsanbahnung - - Vorvertragliches Schuldverhältnis Wechselseitige Aufklärungspflichten bereits vor Vertragsabschluss Problematisch sind Offenlegungspflichten des AN / Fragerechte des AG, die Persönlichkeitsrechte berühren; Grenze des Fragerechts sind jedenfalls Diskriminierungsverbote nach GlBG Bei unzulässiger Frage durch AG (zB nach Schwangerschaft): „Recht“ zur Lüge Ersatz von Vorstellungskosten Grds nicht; außer bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 43 Arbeitsvertragsabschluss - Zustandekommen Übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot/Annahme) Geschäftsfähigkeit Grds volle Geschäftfähigkeit erforderlich (Vollendung des 18. Lebensjahres) Ausnahme auf AN-Seite: Mündige Minderjährige (Vollendung des 14. Lebensjahres); es besteht aber besonderes Auflösungsrecht des Erziehungsberechtigten; Ausnahme gilt nicht für Lehrund sonstige Ausbildungsverträge Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 44 Arbeitsvertragsabschluss - Formerfordernisse Grds keine (daher schriftlich; mündlich; konkludent); Tlw Ausnahmen (zB Schriftform für Lehrvertrag) Dienstzettel (auch bei freien DN) Schriftliche Aufzeichnung der Vertragsbedingungen Kein Vertrag, aber Beweiswirkung Dienstzettelpflicht nur, wenn Beschäftigung länger als ein Monat und kein schriftlicher Arbeitsvertrag Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 45 Arbeitsvertragsabschluss - Einstellungsgebote BEinstG: Pro 25 AN ein begünstigter Behinderter (Behinderung mindestes 50 %); bei Zuwiderhandeln: Ausgleichstaxe BAG: Behaltepflicht bei Lehrlingen: drei Monate nach Abschluss der Ausbildung Einstellungsverbote KJBG; insb Kinder bis Vollendung des 15. Lebensjahres bzw späterem Ende der Schulpflicht; tlw Ausnahmen Sonstige Beschränkungen der Abschlussfreiheit Diskriminierungsverbote nach GlBG Exkurs: Ausländerbeschäftigung AuslBG (ausgenommen vor allem EWR-Bürger und bestimmte Familienangehörige) Bei Verstoß: Vertrag nichtig, für Vergangenheit gegen AG aber gleiche Ansprüche wie bei gültigem Vertrag Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 46 Arbeitsvertragsabschluss - - Inhaltserfordernisse Minimalinhalt: Dienstleistungspflicht in persönlicher Abhängigkeit (Rest ergibt sich dann aus Gesetz; KV oder BV) Darüber hinaus alles möglich, was nicht gesetzoder sittenwidrig ist (zB strafgesetzwidrige Tätigkeiten; Prostitution; etc…) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 47 Dauer des Arbeitsvertrages - Dauerschuldverhältnis Laufende Leistungserbringung geschuldet Unbefristet / Befristet Grds beides zulässig, Unterschied vor allem für Beendigung relevant Höchstbefristung: maximal fünf Jahre; danach jedenfalls Kündigungsrecht des AN Verbot der Kettenbefristung (ohne sachliche Rechtfertigung entsteht ab zweiter Befristung unbefristetes Arbeitsverhältnis) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 48 Dauer des Arbeitsvertrages - Probezeit Kann für maximal ein Monate vereinbart werden (beim Lehrvertrag ex lege drei Monate) Jederzeitige Auflösung ohne Grund möglich Arbeitsvertrag für vorübergehenden Bedarf Erleichterte Auflösung während erstem Monat möglich; kaum praktische Bedeutung Bedingter Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag grds bedingungsfeindlich Ausnahme: wenn Bedingungseintritt vom Willen des AN abhängig („Potestativbedingung“) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 49 Inhalt des Arbeitsvertrages - - Hauptleistungspflichten Arbeitspflicht des AN Entgeltzahlungspflicht des AG Nebenleistungspflichten Wechselseitige Interessenwahrungs- und Rücksichtnahmepflichten Treupflicht des AN: Schutz betrieblicher Interessen; zB Konkurrenzverbot; Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Fürsorgepflicht des AG: Schutz von Gesundheit und Persönlichkeitsrechten des AN Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 50 Arbeitspflicht - Persönliche Leistungspflicht Vertretung daher grds ausgeschlossen Recht auf Beschäftigung? Grds nicht Art, Umfang und Dienstort Maßgeblich ist primär vertragliche Vereinbarung Mangels anderer Vereinbarung „den Umständen nach angemessene Dienste“ Äußerste Grenze der Leistungspflicht ist Vertrag; darüber hinaus nur ausnahmsweise in Notfällen auf Grund Treuepflicht Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 51 Arbeitspflicht - - Weisung und Versetzung durch AG Nur innerhalb vertraglicher Leistungspflicht Vertragswidrige Weisungen: Müssen nicht befolgt werden; wenn schon uU Vertragsänderung (insb schlüssig) Versetzungsschutz: Wenn Versetzung dauernd (mindestens 13 Wochen) und verschlechternd (Entgelt oder sonstige Arbeitsbedingungen) muss BR zustimmen (Wirksamkeitserfordernis!) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 52 Arbeitspflicht - - Exkurs: Arbeitskräfteüberlassung Dreiecksverhältnis: Überlasser bleibt AG! Gesondert in AÜG geregelt Vorübergehend (AÜG gilt nur tlw); Gewerbsmäßig (AÜG gilt voll) Grundsätze: AN-Zustimmung erforderlich; Beschäftiger treffen (neben vertraglichem AG) AGPflichten; Entgeltschutz (während Überlassung ist grds Beschäftiger-KV maßgeblich) AÜG gilt auch für AN-ähnliche Personen Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 53 Treuepflicht des AN - - Umfassende betriebliche Interessenwahrungspflicht Handlungs- und Unterlassungspflichten Beistands- und Anzeigepflicht; Verschwiegenheitspflicht; keine abträglichen Nebentätigkeiten; Geschenkannahmeverbot; ausnahmsweise Mehr- und Notarbeitspflicht; etc. Problem: Außerdienstliches Verhalten Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 54 Entgeltpflicht des AG - Entgeltbegriff Jede Leistung, mit der AN Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird Aufwandsersatz: Ersatz für konkrete dienstliche Aufwendungen → kein Entgelt !!! Entgelthöhe Maßgeblich ist primär Vertrag; wenn nichts anderes vereinbart: „angemessenes Entgelt“ (§ 1152 ABGB) Mindestlohn nach KV darf nicht unterschritten werden Es gibt keinen gesetzlichen Mindestlohn Arbeitskräfteüberlassung: Für Überlassungszeitraum gebührt jedenfalls Mindestentgelt nach Beschäftiger-KV Exkurs: „Nettolohnvereinbarung“ (echte/unechte) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 55 Entgeltpflicht des AG - - Entgeltformen Zeitlohn (nach Dauer der Arbeit, ohne Rücksicht auf Erfolgsund Zielerreichung) Leistungslohn (insb Akkord; Entgelt richtet sich nach Leistung oder Arbeitserfolg); mitbestimmungspflichtig ! (grds nicht möglich bei Lenkern und Müttern) Erfolgslohn (Provisionen; Umsatz- und Gewinnbeteiligungen) Sonderzahlungen (zB 13./14. Monatsgehalt; Urlaubs- und Weihnachtsgeld; Bilanzgelder) Gesetzlich nicht vorgesehen (aber idR in KV bzw AV) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 56 Entgeltpflicht des AG - Fälligkeit Grds nach vertraglicher Vereinbarung (idR Monatsletzter Mangels anderer Vereinbarung → Arbeiter: wöchentlich; Ang: 15. und Monatsletzter Rückforderung von Übergenuss Ausgeschlossen, wenn von AN gutgläubig empfangen und verbraucht hat (wird vermutet) Exkurs: Steuerrechtliche Behandlung Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer obliegt AG Sonderzahlungen und Abfertigung: steuerbegünstigt Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 57 Fürsorgepflicht des AG - Personenbezogene Interessenwahrungspflicht Schutz von Gesundheit und Persönlichkeitsrecht des AN Wird insb durch AN-Schutzrecht (ASchG; MSchG) konkretisiert Relevant auch bei Ausübung von Gestaltungsrechten (Weisung; Versetzung) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 58 Entgeltfortzahlung trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung - - - 1155 ABGB Wenn Hinderungsgrund in AG-Sphäre liegt und AN leistungsbereit ist Anrechnung anderweitigen Erwerbs (tatsächlich oder absichtlich versäumt) sowie Ersparnissen Sonstige Krankheit Sonstiger persönlicher Hinderungsgrund Urlaub Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 59 Krankheitsfall - Rechtsgrundlagen AngG; EFZG; einseitig zwingend Anspruchsvoraussetzungen Arbeitsunfähigkeit (kann nur im Hinblick auf konkreten Vertrag beurteilt werden) Herbeiführung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Unverzügliche Meldung an AG; auf Verlangen ist ärztliche Bestätigung vorzulegen Säumnis führt zu Entfall der EFZ; berechtigt idR nicht zur Entlassung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 60 Krankheitsfall - - - - Entgeltausfallprinzip Jenes Entgelt, dass ohne Dienstverhinderung gebührt hätte Daher zB auch Überstunden; Sonderzahlungen; Provisionen Grds ist fiktiver Arbeitsverlauf maßgeblich; hilfsweise auch vergangenheitsbezogene Durchschnittsberechnung Ausnahme für Vorteile aus Kapitalbeteiligungen Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 61 Krankheitsfall - Dauer und Höhe Grds 6 Wochen voll / 4 Wochen halb (steigt mit längerer Dienstzeit) Im Einzelnen für Ang und Arbeiter unterschiedlich geregelt (Arbeiter haben Jahreskontingente) Keine Wartezeit Ist Anspruch erschöpft, kommt nur mehr Krankengeldanspruch aus KV in Betracht Endes des Arbeitsvertrages → Grds Ende EFZ Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 62 Krankheitsfall - Genesungsbeeinträchtigendes Verhalten im Krankenstand Nach Rsp grds Entlassungsgrund Auch bloße Verweigerung der EFZ zulässig? Anwesenheitsprämie Wegen Umgehung des EFZ-Rechts nichtig Zuschüsse für Kleinunternehmer (§ 53b ASVG) Weniger als 51 DN Jährlich 50% für 6 Wochen; durch UV Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 63 Sonstige persönliche Hinderungsgründe - Rechtsgrundlagen AngG; ABGB (kollektivvertragsdispositiv) Hinderungsgründe Familiäre Pflichten (ZB Beerdigung; Taufe;…) Öffentlich-rechtliche Pflichten (ZB Behördliche Vorladung;…) Tatsächliche Hinderung (ZB Unwetter; Verkehrsstörung;..) Sonstige (ZB Arztbesuch; Rechtsberatung; …) AN darf kein Verschulden treffen Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 64 Sonstige persönliche Hinderungsgründe - - Dauer Nach Gesetz „verhältnismäßig kurze Zeit“; nach Rsp grds eine Woche / Anlassfall Exkurs: Pflegefreistellung (§ 16 UrlG) 1 Woche für Pflege- bzw Betreuungsfreistellung 1 Woche für Pflege von Kind unter 12 Jahren (in diesem Fall bei Anspruchserschöpfung ausnahmsweise einseitiger Urlaubsantritt) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 65 Urlaub - - Grundlagen Im UrlG geregelt; einseitig zwingend Begriff: Freistellung von der Arbeitspflicht zu Erholungszwecken → Vereinbarung von Urlaubsablöse daher nichtig Ausmaß 30 Werktage pro Urlaubsjahr (36 Werktage nach 25 Dienstjahren) In der Praxis idR Umrechnung in Arbeitstage (insb bei Teilzeitbeschäftigung und tageweisem Urlaubsverbrauch) Aliquotierung für Abwesenheitszeiten? Grds nicht Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 66 Urlaub - Entstehen des Urlaubsanspruches 1. Urlaubsjahr: Wartezeit von 6 Monaten → aliquot; danach voll Ab 2. Urlaubsjahr: Voller Urlaubsanspruch bereits zu Jahresbeginn Umstellung Urlaubsjahr auf Kalenderjahr Durch KV; BV: Aliquotierung zulässig, wenn 6monatige Wartezeit noch nicht erfüllt Durch Arbeitsvertrag: Muss jedenfalls günstiger sein; nach Rsp grds keine Aliquotierung zulässig Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 67 Urlaub - - Urlaubsverbrauch Zeitliche Lage des Urlaubs bedarf Urlaubsvereinbarung Einseitiger Urlaubsantritt grds nicht möglich; ebensowenig einseitige Anordnung durch AG (insb „Betriebsurlaub“ daher grds nicht möglich) Kann auch nicht durch BV geregelt werden Verfahren bei Nichteinigung Rückritt von Urlaubsvereinbarung? Nur aus wichtigem Grund Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 68 Urlaub - - - Urlaubsverbrauch in einzelnen Teilen? Gesetz: Ein Teil zumindest sechs Werktage; in Praxis oft viel kleinere Teile (nach Rsp zulässig, wenn auf Initiative des AN) Urlaubsvorgriff Kann vereinbart werden (insb wenn Wartezeit noch nicht erfüllt; oder auf zukünftiges Urlaubsjahr) Problem: Rückzahlung bei vorzeitigem AV-Ende Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 69 Urlaub - - - Erkrankung während Urlaubs Krankheit unterbricht grds Urlaub wenn länger als drei Kalendertage + Voraussetzungen für Krankenstand + unverzügliche Meldung + ärztliche Bestätigung Wahlrecht ob Unterbrechung oder gänzlicher Rücktritt von Urlaub Gleiches bei Dienstverhinderung aus sonstigem persönlichem Grund Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 70 Urlaub - - Urlaubsentgelt Berechnung: Entgeltausfallprinzip Fälligkeit: Bereits vor Urlaubsantritt Davon zu unterscheiden: Urlaubsgeld; Urlaubszuschuss (Sonderzahlung, die auf Grund KV oder AV gebühren können) Verjährung des Urlaubsanspruches Zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem Anspruch entstanden ist Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 71 Urlaub und Beendigung - - Kündigung während Urlaubs Grds möglich; aber uU Schadenersatz („Kündigungsentschädigung“), wenn Erholungszweck beeinträchtigt wird Ersatzleistung für offene Urlaubsansprüche Für vergangene Urlaubsjahre immer Für laufendes Urlaubsjahr nur aliquot und nur wenn kein ungerechtfertigter Austritt des AN Rückzahlung zuviel verbrauchten Urlaubs Nur bei verschuldeter Entlassung und ungerechtfertigtem Austritt Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 72 Arbeitnehmerschutzrecht - - Grundlagen Öffentliches Recht Technischer AN-Schutz (ASchG); Arbeitszeitschutz (insb AZG); Verwendungsschutz (MSchG; KJBG) Überwachung durch Arbeitsinspektorrat Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit: Grds AG (bei juristischer Person: Vertretungsorgan); allenfalls „verantwortlicher Beauftragter“ Konkretisiert Fürsorgepflicht des AG Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 73 Arbeitszeit - Gesetzliche Rahmenbedingungen AZG: Tägliche/wöchentliche Arbeitszeit; Ruhepausen; tägliche Ruhezeit; Aufzeichnungspflichten ARG: Sonn- und Feiertagsruhe; wöchentliche Ruhezeit KJBG; KA-AZG Gilt nicht für leitende Angestellte (weiter als nach ArbVG) Seit 1.1. 2008: Novelle des Arbeitszeitrechts Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 74 Grundbegriffe - Arbeitszeit Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (Tägliche/Wöchentliche) Zeiten geringerer Arbeitsintensität Arbeitsbereitschaft: AZ, aber Ausdehnung der Arbeitsgrenzen möglich Rufbereitschaft: keine AZ, aber Beschränkungen Reisezeiten: AZ; bei passiver Reisezeit aber Ausdehnung der Arbeitszeithöchstgrenzen und Verkürzung der täglichen Ruhezeit möglich Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 75 Arbeitszeitgrenzen Arbeitszeithöchstgrenzen - 10 Std/Tag; 50 Std/Woche Normalarbeitszeit - Arbeitzeit ohne Überstunden - 8 Std/Tag; 40 Std/Woche - Verkürzung durch KV - Seit 1.1.2008 generelle Ausdehnung durch KV auf 10 Std/Tag möglich - Festlegung der Lage: KV; BV; AV; einseitige Änderung durch AG nur eingeschränkt möglich Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 76 Überstunden - Überstunden Überschreitung der gesetzlichen Normalarbeitszeitgrenzen (sonst schlichte Mehrarbeit) Leistungsverpflichtung: AV; BV; KV Entlohnungsverpflichtung: wenn von AG angeordnet oder zumindest geduldet Zuschlagspflichtig (50%) – mangels anderer Vereinbarung Abgeltung in Geld Paschalabgeltung („All-In-Klauseln“): Grds zulässig, aber AN kann Nachverrechnung verlangen Schlichte Mehrarbeit: seit 1.1. 2008 Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25% (kollektivvertragsdispositiv) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 77 Ruhezeiten - Ruhepausen (30 Min, wenn AZ > 6 Std) Tägliche Ruhezeit (Ununterbrochen 11 Std) Wöchentliche Ruhezeit (36 Std) Wochenendruhe; Wochenruhe Ersatzruhe bei Arbeit während Ruhezeit Feiertagsruhe (24 Std) Feiertagsentgelt; zusätzlich Feiertagsarbeitsentgelt, wenn ausnahmsweise Arbeit während Feiertag Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 78 Arbeitszeitflexibilisierung - Zweck Überstundenvermeidung durch Ausdehnung der Normalarbeitszeit Durchrechnung Wochendurchrechnung/Einarbeiten von Fenstertagen Mehrwöchige Durchrechnung (Grds Zulassung durch KV erforderlich außer im Handel) Gleitzeit In Betrieben mit BR nur durch BV Mindestinhalt der GZ-Vereinbarung: Gleitzeitperiode; Gleitzeitrahmen; „Fiktive“ Normalarbeitszeit; Übertragungsmöglichkeiten Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 79 Mutterschutz (MSchG) - - Beschäftigungsverbote Relative; Grds EFZ-Pflicht des AG Absolute: Grds acht Wochen vor bis acht Wochen nach Entbindung („Schutzfrist“); grds keine EFZ-Pflicht des AG; aber: Wochengeld aus KV Besonderer Bestandschutz Bis vier Monate nach Entbindung Sonstiges Einvernehmliche Auflösung bedarf Schriftform Ablaufshemmung für befristet Arbeitsverträge Ablaufshemmung für Beschäftigungsbewilligung; etc… Elternaustritt Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 80 Karenz - - - Karenz allgemein Elternkarenz (MSchG / VKG) Im Anschluss an Schutzfrist; maximal 2 Jahre; Teilung zwischen Vater/Mutter zweimal möglich Besonderer Bestandschutz Beschäftigung während Karenz: Nur geringfügig; darüber hinaus nur mit Zustimmung des AG Grds keine Anrechnung auf laufzeitabhängige Ansprüche Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 81 Elternteilzeit (MSchG/VKG) - Anspruch auf Elternteilzeit Bis zum Ablauf des 7. Lebensjahr, wenn Betrieb mit mehr als 20 AN und mindestens drei Jahre Dienstzeit AG kann Teilzeit nicht verhindern, allenfalls andere Lage/Ausmaß erreichen Vereinbarte Elternteilzeit In allen anderen Fällen Nur bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres AG kann Teilzeit aus sachlichen Gründen verweigern Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 82 Elternteilzeit (MSchG/VKG) - Gemeinsames Für jedes Kind nur einmal (Minimaldauer: 3 Monate) Keine gleichzeitige Karenz des anderen Elternteils Besonderer Bestandschutz (maximal bis Ablauf des 4. Lebensjahres) Aliquotierung von Sonderzahlungen Beschäftigung während Teilzeit: Mit Zustimmung des AG grds unbeschränkt möglich Karenz bei Nichteinigung Elternaustritt Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 83 Schaden und Haftung - AN schädigt AG DNHG: Haftungserleichterung für Schädigung „bei Erbringung der Dienstleistung“ Mäßigung des SE-Anspruches je nach Verschuldensgrad (außer bei Vorsatz) AG schädigt AN Sachschäden: allgemeine Regeln Personenschäden (§ 333 ASVG): „Dienstgeberhaftungsprivileg“: AG haftet nur bei Vorsatz (weil er UV-Beiträge alleine zahlt) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 84 Schaden und Haftung - - Risikohaftung des AG (§ 1014 ABGB analog) Verschuldensunabhängige Haftung des AG für arbeitsadäquate Eigenschäden des AN (insb bei Schäden an vom AN beigestellten Betriebsmitteln) Dritter schädigt AN SE-Ansprüche des AN gehen auf SV über, soweit diese Leistungen erbringt (§ 332 ASVG) Lohnfortzahlungsschaden des AG: SE-Anspruch des AG gegen Dritten wegen EFZ Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 85 Gleichbehandlungspflichten Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz (Art 2 StGG) Keine unsachlichen Differenzierungen; allgemeines Sachlichkeitsgebot Bindet nur Gesetzgeber, KV und BV Allgemeiner Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz GlBG; BEinstG Sonstige Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 86 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Grundlage Rsp des OGH (insb auf Fürsorgepflicht gestützt) Inhalt Verbot der unsachlichen Benachteiligung der Minderheit gegenüber Mehrheit → Bevorzugung einzelner zulässig Sachliche Rechtfertigung: insb Stichtagsregelungen Bei sittenwidrigem Motiv spielt Zahlenverhältnis keine Rolle Grds zwingend (Abbedingung im Einzelfall möglich) Rechtsfolge bei Verstößen Anspruch auf Gleichstellung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 87 GlBG - - Diskriminierungsverbote Geschlecht; ethnische Zugehörigkeit; Religion; Alter; sexuelle Orientierung; Behinderung (BEinStG) Gelten für Begründung; Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Stellenausschreibungen; Sexuelle Belästigung Unmittelbare/mittelbare Diskriminierung Sachliche Rechtfertigung: Grds nur durch wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzungen Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 88 GlBG - - Rechtsfolgen bei Verstößen Grds Ersatz des Vermögensschadens oder Gleichstellung und immaterieller SE für erlittene persönliche Beeinträchtigung Stellenausschreibung: Verwaltungsstrafe Nichteinstellung: Wenn bestqualifiziert mindestens ein Monatsentgelt, ansonsten maximal 500 € Entgelt/Sozialeistungen/Schulung: Gleichstellung oder SE Beruflicher Aufstieg: SE Beendigung: Anfechtungsmöglichkeit Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 89 Sonstige gesetzliche Gleichbehandlungspflichten BR-Mitglieder (§ 115 Abs 3 ArbVG) AN ausländischer AG (§§ 7,7b AVRAG) Betriebspensionen (§ 18 BPG) Teilzeitbeschäftigte (§ 19d Abs 6 AZG) Befristete Arbeitsverhältnisse (§ 2b AVRAG) Verlassen des Gefahrenbereiches (§ 8 Abs 1 AVRAG) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 90 Beendigung - - Grundlagen Arbeitsvertrag ist Dauerschuldverhältnis (befristet/unbefristet) Auflösungsmöglichkeiten: Einvernehmlich; Außerordentliche Beendigung aus wichtigem Grund (Entlassung, Austritt); Kündigung grds nur bei unbefristetem Vertrag Erlöschen: Tod des AN; Zeitablauf bei Befristung Ende der Hauptleistungspflichten; manche Nebenpflichten können nachwirken; neue Ansprüche entstehen (zB Dienstzeugnis; Urlaubsabgeltung; etc) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 91 Kündigung - Grundsätze Gesetzlich vorgesehene einseitige ordentliche Beendigung von unbefristetem Dauerschuldverhältnis Bei befristetem Vertrag nur, wenn vereinbart Grds nur an Fristen und Termine gebunden Muss AN „zugehen“ (kann bei Urlaub oder Wohnsitzwechsel problematisch sein) Grds formfrei; tlw Ausnahmen (zB VBG) Exkurs: Änderungskündigung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 92 Fristen und Termine - Angestellte (AngG) AN: ein Monat (kann unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit bis zu halbem Jahr ausgedehnt werden) zum Monatsletzten AG: 6 Wochen (steigt mit Dienstzeit) zum Quartalsende (zusätzlich können 15. und Monatsletzter vereinbart werden) Arbeiter (GewO 1859; ABGB) Zwei Wochen ohne Termin (dispositiv, aber zwingend gleich lange Fristen für beide Teile); in der Praxis → KV Freizeit während Kündigungsfrist bei AG-Kündigung 2/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 93 Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund - - Grundsätze Durch AG: Entlassung; Durch AN: Austritt Voraussetzung: Grund, der Festhalten am Vertrag bis zur ordentlichen Beendigungsmöglichkeit unzumutbar macht → bei befristetem und unbefristeten Vertrag Unverzüglichkeitsgrundsatz Grund muss bei Ausspruch nicht angegeben sein, aber kein „Nachschieben“ von Gründen Beendigungsgründe für Ang (AngG) demonstrativ; für Arb (GewO 1859) taxativ Grds ist Verschulden Voraussetzung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 94 Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund - - Entlassungsgründe Untreue; Vertrauensunwürdigkeit; unerlaubte und abträgliche Konkurrenz- bzw Nebentätigkeit; beharrliche Pflichtverletzung; Tätlichkeiten und Ehrverletzungen; dauernde Dienstunfähigkeit (verschuldensunabhängig) Austrittsgründe Entgeltvorenthaltung; Grobe Rechtsverstöße; Tätlichkeiten und Sittlichkeitsverletzungen; Dauernde Dienstunfähigkeit (verschuldensunabhängig) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 95 Fehlerhafte Beendigung - - Zeitwidrige Kündigung; ungerechtfertigte Entlassung; ungerechtfertigter Austritt SE-Theorie: führt grds zur Beendigung des Arbeitsvertrages, aber Schadenersatz Ausnahme: Besonderer Bestandschutz und vertraglicher Kündigungsausschluss SE des AN gesetzlich geregelt „Kündigungsentschädigung“(ABGB; AngG): grds Entgeltausfall SE des AG nicht geregelt; idR Vertragsstrafen Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 96 Kündigungsentschädigung - - Anwendungsfälle Zeitwidrige Kündigung; Ungerechtfertigte Entlassung; gerechtfertigter Austritt (wenn von AG verschuldet) Umfang Entgelt bis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit (aber Anrechnung wie bei § 1155 ABGB, wenn mehr als drei Monate) Kann durch AN-Mitverschulden gemindert sein Geltendmachung Innerhalb von 6 Monaten Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 97 Überblick Bestandschutz - Allgemeiner Bestandschutz Aus bestimmten Gründen Anfechtung möglich Besonderer Bestandschutz Zustimmung des Gerichts ist Wirksamkeitserfordernis Nur bestimmte AN-Gruppen Massenkündigungen (§ 45a AMFG) Wenn AG innerhalb von 30 Tagen bestimmte Anzahl an AN kündigen will Verständigung des AMS; Kündigungen rechtsunwirskam, wenn vor Verständigung oder innerhalb von 30 Tagen („Sperrfrist) ab Verständigung ausgesprochen; AMS kann Sperrfrist aufheben Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 98 Allgemeiner Bestandschutz - - - Allgemeiner Kündigungsschutz (ArbVG) Nur in BR-pflichtigen Betrieben, nicht für leitende Angestellte Betriebliches Vorverfahren: BR muss bei sonstiger Unwirksamkeit vor jeder Kündigung verständigt werden und hat 5 Arbeitstage Zeit für Stellungnahme; entfällt, wenn kein BR errichtet Anfechtungsmöglichkeiten: Motivwidrigkeit; Sozialwidrigkeit Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 99 Allgemeiner Bestandschutz - - Kündigungsanfechtung wegen Motivwidrigkeit Verpöntes Motiv: ZB Betriebsverfassungsrechtliche Betätigung; Geltendmachung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnis; etc Glaubhaftmachung reicht aus Ausnahmsweise Individualanfechtung nach GlBG, AVRAG, MSchG/VKG Exkurs: Sittenwidrige Kündigung (§ 879 ABGB) Relevant besonders im Kleinstbetrieb Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 100 Allgemeiner Bestandschutz - Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nur, wenn BR im Vorverfahren nicht zugestimmt hat und wenn mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt Wesentliche Interessenbeeinträchtigung Personenbedingte Rechtfertigung Betriebsbedingte Rechtfertigung (soziale Gestaltungspflicht des AG, insb keine „Austauschkündigungen“) Sozialvergleich (nur wenn BR widersprochen hat) Ausnahmsweise Individualanfechtung für ältere AN im Kleinstbetrieb (AVRAG); kein Sozialvergleich möglich Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 101 Allgemeiner Bestandschutz - - Allgemeiner Entlassungsschutz Verhindert Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutz durch ungerechtfertigte Entlassung (daher grds nicht Vorliegen eines Entlassungsgrundes) Ähnlich wie allgemeiner Kündigungsschutz Nach OGH auch bei befristetem Vertrag Wahlrecht des AN bei ungerechtfertigter Entlassung, wenn gleichzeitig Motiv- bzw sozialwidrig Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 102 Besonderer Bestandschutz - - - Geschützte Personengruppen Belegschaftsfunktionäre; Eltern (Schwangere; Karenz; Teilzeit); Präsenz- und Zivildiener; Begünstigte Behinderte (wenn mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt) Wirkung Kündigung/Entlassung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe und bei (grds vor Ausspruch eingeholter) gerichtlicher Zustimmung wirksam (bei Behinderten Behindertenausschuss) Wahlrecht des AN: Geltendmachung der Nichtigkeit oder Kündigungsentschädigung (Problem: wie hoch?) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 103 Mögliche Ansprüche bei Beendigung Urlaubsersatzleistung Kündigungsentschädigung Abfertigung Dienstzeugnis Konkurrenzklausel Ausbildungskostenrückersatz Betriebspension Konkurrenzklausel Ausbildungskostenrückersatz Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 104 Abfertigung - Abfertigung alt (AngG; ArbAbfG) Einmaliger Geldbetrag bei Beendigung, wenn mindestens drei Jahre bei AG beschäftigt Dienstzeitabhängig (1 Monatsgehalt nach 3 Dienstjahren bis 1 Jahresgehalt nach 25 Dienstjahren) Nicht bei AN-Kündigung (Ausnahme insb Pensionsantritt); ungerechtfertigtem Austritt; verschuldeter Entlassung Tod des AN: halbe Abfertigung an gesetzliche Erben, denen AN gesetzlich unterhaltsverpflichtet war Elternaustritt: Halbe Abfertigung (maximal drei Monatsgehälter) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 105 Abfertigung - - Abfertigung neu (BMSVG) (für AV nach 31.12. 2002) AG-Beiträge (1,53%) an Vorsorgekasse Höhe: hängt von Veranlagungserfolg der Vorsorgekasse ab, Minimum aber eingezahlte Beiträge Gelangt spätestens bei Pensionsantritt zur Auszahlung; Auszahlungsanspruch davor nur, wenn Arbeitsvertrag nicht abfertigungsfeindlich beendet und mindestens drei Beitragsjahre (in diesem Fall auch andere Verfügungsrechte) Tod des AN: Volle Abfertigung an gesetzliche Erben, denen AN gesetzlich unterhaltspflichtig war Seit 1. 1. 2008 auch für Selbständige (inkl. GSVG) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 106 Betriebspension - - Grundsätze Keine Pflicht des AG; mögliche Rechtsgrundlagen sind KV; BV und AV BPG: relativ zwingende Regelungen zum Schutz der Leistungs- und Anwartschaftsberechtigten (insb Anwartschaftsschutz bei vorzeitigem Vertragsende und einseitige Kürzung/Einstellung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten) Arten: Direktzusage; Pensionskassenzusage Höhe: Leistungs- oder Beitragsorientiert (Regelfall) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 107 Sonstige - Konkurrenzklausel (AngG; AVRAG) Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (und nur ab bestimmter Entgeltgrenze; 2006: 2150 € brutto) Berufliches Fortkommen des AN darf nicht unbillig erschwert werden Äußerste Grenzen: Maximal ein Jahr und nur für Tätigkeiten im Geschäftszweig des AG Geltendmachung nicht möglich bei vom AG verschuldetem Austritt/Kündigung Bei AG-Kündigung/Entlassung nur bei AN–Verschulden oder Zahlung von „Karenzentschädigung“ Ist zugleich Konventionalstrafe vereinbart, kann AG nur diese fordern Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 108 Sonstige - Ausbildungskostenrückersatz (AVRAG) Nur bei schriftlicher Vereinbarung (Wirksamkeitserfordernis) Nur für Ausbildung, die auch bei anderen AG verwertet werden können (daher insb keine „Einschulungskosten“) Entgeltrückforderung nur bei Freistellung Zulässige Bindungsdauer: Maximal 5 Jahre (ausnahmsweise 8) Aliquotierungspflicht Geltendmachung: nur bei AN-Kündigung; ungerechtfertigtem Austritt; verschuldeter Entlassung/Kündigung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 109 Sonstige - Dienstzeugnis (AngG; ABGB) Grds bei Beendigung, klagsweise Durchsetzung möglich Schriftform und mangelfreies Äußeres Inhalt: jedenfalls Dauer, Art und Inhalt der Tätigkeit („Vollständigkeits- und Wahrheitsgebot“) „Erschwerungsverbot“: Darf nichts für AN Nachteiliges enthalten (grds auch nicht Art der Vertragsauflösung) Kostentragung durch AG Zwischenzeugnis (gleiche Grundsätze wie oben, aber Kostentragung durch AN) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 110 Betriebsübergang (AVRAG) - Begriff Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteiles („wirtschaftliche Einheit“) Maßgebliche Kriterien: Materielle/Immaterielle Betriebsmittel; ähnliche Geschäftstätigkeit; Eintritt in Kundenstock; etc. Wesentliche Rechtsfolge Automatische Arbeitsvertragsübergang auf Erwerber Widerspruchsrecht des AN nur ausnahmsweise (bei Nichtübernahme von KV-Bestandschutz oder einzelvertragliche Pensionszusage durch Erwerber) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 111 Betriebsübergang - Sonstige Rechtsfolgen AG-Kündigung wegen BÜ unwirksam Begünstigtes Kündigungsrecht des AN wegen wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen KV und BÜ Maßgeblich ist Erwerber KV (aber Entgeltschutz); wenn kein Erwerber-KV dann Veräußerer-KV Haftung Altschulden: Erwerber und Veräußerer haften solidarisch Neuschulden: Grds nur Erwerberhaftung Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 112 Insolvenz des AG - - Konkurs/Ausgleich kein automatisches Ende des Arbeitsvertrages Ab Konkurseröffnung übernimmt Masseverwalter sämtliche AG-Funktionen Besondere Beendigungsrechte Konkurs: Beiderseitiges Rücktrittsrecht vor Arbeitsantritt; danach besonderes Austrittsrecht für AN und außerordentliches Kündigungsrecht das MV, wenn Unternehmen nicht fortgeführt wird Ausgleich: Außerordentliches Kündigungsrecht des AG (bedarf Zustimmung des Ausgleichsverwalters) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 113 Insolvenz des AG - - Entgeltsicherung (IESG) Ausgenommen: leitende Ang; Vertretungsorgane juristischer Personen;… Gesicherte Ansprüche: Entgelt; SE; Rechtsverfolgungskosten; Abfertigung alt; sonstige; keine Sicherung für „verdächtige“ Ansprüche Seit 1.1.2008 auch manche freie DN (ASVG, nicht aber GSVG) Zuständigkeit: IAGF-GmbH (Forderungsanmeldung innerhalb von 6 Monaten; entscheidet mit Bescheid (gegen abweisenden Bescheid ist Klage am ASG möglich) Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht 114