VO Arbeits- und Sozialrecht

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VO Arbeits- und Sozialrecht
VO Arbeits- und
Sozialrecht
Dr. Christoph Kietaibl
Universität Wien
Tel.: (+43) (1) 4277/35606
Mail: christoph.kietaibl@univie.ac.at
Teil I – Arbeitsrecht
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
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Grundlagen Arbeitsrecht
-
Gegenstand und Aufgabe
Recht der unselbständig Erwerbstätigen
Schutzfunktion
System
Kollektivarbeitsrecht (Überbetriebliche und betriebliche
Interessenvertretung; kollektive Rechtsgestaltung)
Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht; regelt
Rechtsbeziehung zwischen AG und AN)
Durchsetzung des Arbeitsrechts
IdR auf eigene Initiative vor Gericht
Ausnahmsweise amtswegig durch Behörde (zB ANSchG;
AZG;…)
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AN-Begriff
-
Persönliche Abhängigkeit (Typusbegriff)
Persönliche Leistungspflicht (keine
Vertretungsbefugnis)
Weisungsunterworfenheit (persönliche Weisungen)
Keine eigenen Betriebsmittel
Eingliederung in Betrieb des AG (Betriebsabläufe;
Ordnungsvorschriften; Kontrolle durch AG)
Irrelevant: (tatsächliche) wirtschaftliche Abhängigkeit
(Lohnabhängigkeit; Stellung am Arbeitsmarkt)
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Arbeitsvertrag
-
Wesen und Funktion
Begründet Verpflichtung zur Dienstleistung in
persönlicher Abhängigkeit
Legt Schuldinhalt fest; AN schuldet grds nur
„Bemühen“ (keinen Erfolg)
Nicht notwendig entgeltlich (im Zweifel gilt
„angemessenes“ Entgelt geschuldet)
Dauerschuldverhältnis (auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit)
Begrenzt Weisungsrecht des AG
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Arbeitsvertrag
-
Überblick AN-Pflichten
Hauptleistungspflicht: Arbeitspflicht
Nebenleistungspflichten: insb Treuepflicht
Überblick AG-Pflichten
Hauptleistungspflicht: Entgeltzahlung
Nebenleistungspflichten: insb Fürsorgepflicht
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Abgrenzung zu selbständiger
Tätigkeit
-
Freier Dienstvertrag (gesetzlich nicht geregelt)
Keine persönliche Abhängigkeit; FDN schuldet
„Bemühen“; Dauerschuldverhältnis
Werkvertrag (ABGB)
Keine persönliche Abhängigkeit; WU schuldet Erfolg;
Zielschuldverhältnis
Grds keine Rolle spielen
Vertragsbezeichnung
Anmeldung zur SV; Lohsteuerabzug
Maßgeblich sind allein Vertragsinhalt und tatsächliche
Vertragsdurchführung
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Einteilung der AN
-
Angestellte
Kaufmännische Tätigkeiten; höhere nichtkaufmännische
Tätigkeiten; Kanzleitätigkeiten
Sonderform: leitende Angestellte
Maßgeblich ist faktisch ausgeübte Tätigkeit
Anwendbare Gesetze: insb AngG; Sondergesetze; subsidiär
ABGB
Arbeiter
Arbeiter: alle anderen AN
Angestellte „ex contractu“
Anwendbare Gesetze: insb GewO 1859; Sondergesetze; ABGB
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Sonderformen
-
Ausbildungsverhältnisse
Lehrlinge (es gilt BAG)
Praktikanten; Volontäre (maßgeblich ist persönliche
Abhängigkeit
Telearbeit, Job-Sharing
Maßgeblich ist persönliche Abhängigkeit
AN des Staates
Vertragsbedienstete: privatrechtliches Dienstverhältnis
(es gilt VBG)
Beamte: öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (es gilt
Beamtendienstrecht)
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Arbeitnehmerähnlichkeit
-
-
Selbständige in wirtschaftlicher Unselbständigkeit
Lohnabhängigkeit
Wenige Geschäftspartner (Auftraggeber)
Kaum eigene Unternehmensstrukturen und Betriebsmittel
Eigene Arbeitkraft steht im Vordergrund
Wenig Dispositionsmöglichkeiten
Typusbegriff (bewegliches System)
AN-Ähnliche sein keine AN!!! (sind aber in Schutzbereich
mancher arbeitsrechtlicher Gesetze einbezogen; zB ASGG;
DHG; AÜG; AuslBG; GlBG;…)
Hinweis: Heimarbeiter nach HeimAG sind keine AN sondern
(arbeitnehmerähnliche) Selbständige !!!
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Arbeitsrechtliche Gestaltungsmittel
Gemeinschaftsrecht
Primärrecht (zB Grundfreiheiten)
Sekundärrecht; insb RL (Betriebsübergang; Gleichbehandlung;
Arbeitszeit…)
Nationales Recht
(einseitig/zweiseitig) zwingend; dispositiv
Arbeitsrecht überwiegend einseitig zwingend
Bedeutung von Unabdingbarkeit
Soweit keine arbeitsrechtliche Sondernorm besteht gilt allgemeines (Zivil)recht
Kollektive Rechtsgestaltung
Kollektivvertrag (KV); Betriebsvereinbarung (BV)
Arbeitsvertrag
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Kollektivarbeitsrecht
-
Überbetriebliche Interessenvertretung
Berufsverbandsrecht (Freiwillige
Interessenvertretungen)
Gesetzliche Interessenvertretungen
KV-Recht
Substitutionsformen für KV
Betriebliche Interessenvertretung
Belegschaftsorganisation
BV-Recht
Rechtsquellen
Insb ArbVG; AKG; WKG
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Interessenvertretungen
-
Freiwillige (Koalitionen)
Freiwillige Vereinigung zur Regelung von Arbeitsbedingungen
Gegnerunabhängigkeit
Koalitionsfreiheit (positive, negative)
AN-Seite: ÖGB; AG-Seite (nach Branchen): zB
Industriellenvereinigung; Bankenverband; etc.
Gesetzliche (Kammern)
Pflichtmitgliedschaft (Ausnahme leitende Ang bei AK)
Umlagehoheit
AK; WK; Ärztekammer; Notariatskammer; etc.
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Kollektivvertrag
-
-
Wesen und Funktion
Privatrechtlicher Vertrag (vom Gesetz mit besonderer
Wirkung (Normwirkung) ausgestattet)
KV-Arten (insb allgemeiner KV; General-KV)
Schutzfunktion
Friedensfunktion
Kartellfunktion
Normwirkung
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KV-Fähigkeit kraft Gesetzes
-
Gesetzliche Interessenvertretungen
Regelung von Arbeitsbedingungen zur Aufgabe
gegnerunabhängig; problematisch bei berufsständisch
organisierten Kammern (zB Ärzte; Apotheker)
ZB AK, WK
Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Nur als AG für eigene AN; nur subsidiär
ZB ÖH; AK; WK
Einzelne AG
Nur ausnahmsweise kraft Sondergesetz
ZB Post- und Telekom AG; ORF; Universität;…
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KV-Fähigkeit kraft Verleihung
-
Freiwillige Berufsvereinigungen
Formell: Regelung von Arbeitsbedingungen; größerer
fachlicher und räumlicher Wirkungsbereich
Materiell: Maßgebende wirtschaftliche Bedeutung;
Gegnerunabhängigkeit
ZB ÖGB
Größere Vereine
Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung
Nur als AG für eigene AN; nur subsidiär
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KV-Inhalt
Normativer Teil
Inhaltsnormen (typische Arbeitsvertragsinhalte)
Ansprüche ausgeschiedener AN?
Betriebsverfassungsrechtliche Normen?
Sozialplannormen
sonstiges
Schuldrechtlicher Teil
Rechtsbeziehungen zwischen KV-Parteien (insb Einwirkungsund Friedenspflicht)
Rechtswirkungen
Grundrechtsbindung
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KV-Unterworfenheit
KV-Angehörigkeit
Kraft Mitgliedschaft
Kraft ehemaliger Mitgliedschaft
Kraft Betriebsübergang
Fiktion bei unbefugter Gewerbeausübung
Sonderregelungen für ausländische AG (insb Entgelt)
Außenseiterwirkung
Nur auf AN-Seite
In Praxis daher primär KV-Angehörigkeit des AG maßgeblich
Fachlicher, räumlicher, persönlicher, zeitlicher Geltungsbereich
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KV-Kollision
-
-
Widersprechende KV derselben KV-Parteien
Lex posterior/specialis Grundsätze
Fachlich bedingte Mehrfach-KV-Angehörigkeit des AG
Wenn Betrieb fachlich/organisatorisch gegliedert: Tarifvielfalt (in
jeder Abteilung gilt einschlägiger KV)
Sonderfall: AN in „Mischverwendung“
Wenn keine fachlich/organisatorische Untergliederung
(“Mischbetrieb“): Tarifeinheit (es gilt jener KV, der im Betrieb
maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat)
Sonstige Mehrfach-KV-Angehörigkeit des AG
Mehrfachmitgliedschaft des AG: Vorrang der freiwilligen
Berufsvereinigung
Sonstige Fälle
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Abschluss und Beendigung
Abschluss
Schriftlich; Hinterlegung bei Minister; Kundmachung
(Wirksamkeitserfordernisse)
zusätzlich Auflage im Betrieb des unterworfenen AG
Befristet/Unbefristet
Keine Zwangsschlichtung !!!
Beendigung
Einvernehmliche Auflösung; Zeitablauf; Beendigung aus
wichtigem Grund
Kündigung, wenn unbefristet
Verlust der KV-Fähigkeit
Nachwirkung des KV
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Substitutionsformen für KV
-
-
Allgemeines
Wegen Schutzlücken im KV-System (zB wegen fehlender
Außenseiterwirkung auf AG-Seite)
VO durch BEA; auf Antrag
Satzung
Geltungsbereichserstreckung von KV
Voraussetzungen: Überwiegende Bedeutung des KV;
Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse; es besteht für betroffene
Arbeitsverhältnisse kein KV (General-KV schadet nicht)
Ende: Insb bei Inkrafttreten von KV
Keine Nachwirkung
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Substitutionsformen für KV
-
Mindestlohntarif
Nur Mindestentgelt und Mindestaufwandsersatz
Voraussetzungen: keine KV-fähige Körperschaft auf AG-Seite;
keine Satzung; keine KV (General-KV schadet nicht)
Ende: KV; Satzung; Nachwirkung
Lehrlingsentschädigung
Voraussetzungen: kein KV (General-KV schadet nicht); keine
Satzung, die LE regelt
Ende: KV; Satzung nur, wenn LE regelt; Nachwirkung
Hinweis: Kollektive Rechtssetzung für Nicht-AN
Gesamtverträge nach HeimAG und JournalistenG
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Belegschaftsorganisation durch
Betriebsverfassungsrecht
-
-
Geltungsbereich Betriebsverfassung
Grds alle im Inland gelegenen Betriebe
Ausnahmen insb für Hoheitsbereich (dort gilt
Personalvertretungsrecht)
Ebenen der Belegschaftsorganisation
Betrieb (organisatorische Einheit, insb eigene
produktionstechnische Leitung – tägliche
Betriebsabläufe und Arbeitsvorgänge)
Unternehmen (nur relevant, wenn Unternehmen aus
mehreren Betrieben besteht)
Konzern (mehrere Rechtsträger)
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Belegschaftsorganisation durch
Betriebsverfassungsrecht
-
-
Belegschaft (alle AN im Betrieb)
Betriebsverfassungsrechtlicher AN-Begriff: alle im
Betrieb (faktisch) beschäftigte AN (zB auch illegal
beschäftigte Ausländer; Leih-AN;…)
Ausnahmen: leitende Angestellte; Organmitglieder
(Vorstand; Geschäftsführer)
Wichtigste Belegschaftsorgane
Betriebsversammlung (Bestellung und Kontrolle des
BR)
Betriebsrat
Errichtung ist im Ergebnis freiwillig
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Belegschaftsorganisation durch
Betriebsverfassungsrecht
-
Kleinstbetriebe
Weniger als fünf dauernd beschäftigte AN
Es können keine Belegschaftsorgane errichtet werden
→ keine Mitbestimmung im Betrieb möglich
Betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
Betriebsverfassungsrecht absolut zwingend
Mitwirkungsrechte können (durch KV; BV;
Arbeitsvertrag) weder erweitert noch beschränkt
werden
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Betriebsrat
-
Größe
Mind. 1; steigt (degressiv) mit Belegschaftsstärke
Wenn mindestens 5 Arbeiter und 5 Angestellte:
Gruppenbetriebsräte und Betriebsausschuss
Wahl
Aktives/Passives Wahlrecht
Gleich; unmittelbar; geheim; persönlich
Durchführung: Wahlvorstand, der durch Betriebsversammlung
gewählt wird
Wahlmängel: Ex tunc Nichtigkeit bei elementaren Wahlmängeln;
sonst ex nunc Anfechtbarkeit bzw Heilung nach Monatsfrist
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Betriebsrat
-
-
Geschäftsführung
Durch BR-Vorsitzenden, der BR auch nach außen hin vertritt
Beschlussfassung: Grds Mehrheitsprinzip
Funktionsperiode
Vier Jahre
Vorzeitiges Ende: zB dauernde Betriebseinstellung; Enthebung
durch Betriebsversammlung; Rücktritt; Erfolgreiche
Wahlanfechtung; etc.
Ende der Mitgliedschaft: zB Rücktritt; Ausscheiden aus Betrieb;
etc
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Betriebsrat
-
-
Rechtsstellung
Ehrenamt (daher unentgeltlich)
Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot
Freistellungsansprüche unter Fortzahlung des
Entgelts (ad hoc; ab 151 AN auch dauernd);
daneben Bildungsfreistellung
Verschwiegenheitspflicht
Besonderer Bestandschutz
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Betriebsrat
-
-
-
Finanzierung und Kostentragung
Pflichten des Betriebsinhabers: Unentgeltliche
Beistellung angemessener Sachmittel (Räumlichkeiten;
Telefon; Kanzleimaterial; etc); Freistellung (grds unter
Entgeltfortzahlung)
Allenfalls durch BR-Umlage (max 0,5 % des
Bruttolohnes), wenn von Betriebsversammlung
beschlossen
BR-Fonds: entsteht ex lege bei Mittelzuwendung
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Überblick Mitwirkungsrechte
-
-
Gliederung nach Sachfragen
Soziale, personelle und wirtschaftliche Fragen
Gliederung nach Intensität
Auskunfts,- Informations,- und Beratungsrechte
Mitentscheidungsrechte
Tendenzbetriebe
Betriebe mit besonderer Zielsetzung (zB politische;
konfessionell; erzieherisch; karitativ; Zielsetzung;
Medien- und Theaterunternehmen)
Keine oder nur eingeschränkte Mitwirkungsrechte
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Unternehmen und Konzern
Zentralbetriebsrat
Wenn in Unternehmen mindestens zwei Betriebe mit
Betriebsrat
Konzernvertretung
Wenn in mindestens zwei Konzernunternehmen
Betriebsrat besteht
AN-Vertretung im Aufsichtsrat
Drittelparität
Doppelte Mehrheit bei Bestellung/Abberufung von
Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzendem
Exkurs: Europäische Belegschaftsvertretung
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Betriebsvereinbarung
-
Wesen und Funktion
Wesentliches Instrument zur betrieblichen Mitbestimmung
Schriftlicher Vertrag zwischen Betriebsinhaber und Belegschaft
(vertreten durch Betriebsrat)
Nur möglich, wenn BR besteht
Anders als bei KV tlw Zwangsschlichtung möglich
Mit besonderer Rechtswirkung ausgestattet (Normwirkung)
Inhalt
Nur was von Gesetz oder KV freigegeben
Normativer Teil; schuldrechtlicher Teil
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Betriebsvereinbarung
-
Rechtswirkungen
Normwirkung
Einseitig zwingend
Verhältnis zu Gesetz; KV; Arbeitsvertrag: grds
Günstigkeitsprinzip
Geltungsbereich
Kann von Betriebspartnern innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereiches festgelegt werden
Auch für ausgeschiedene AN? Grds nicht; Ausnahme
jedenfalls für Sozialplannormen; uU BetriebspensionsBV (strittig)
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Arten und Regelungsgegenstände
-
-
Notwendige BV / nicht erzwingbar
Maßnahme kann nur mit Zustimmung des BR
eingeführt werden; keine Zwangsschlichtung
möglich
Betriebliche Disziplinarordnungen
Qualifizierte Personalfragebögen
Kontrollmaßnahmen, die Menschenwürde
berühren
Leistungslohnsysteme
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Arten und Regelungsgegenstände
-
-
Notwendige BV / erzwingbar
Maßnahme kann nur mit Zustimmung des BR
eingeführt werden; Zwangsschlichtung aber
möglich (Entscheidung der Schlichtungsstelle
ersetzt dann Zustimmung des BR und gilt als
BV)
Elektronische Personaldatensysteme
Personalbeurteilungssysteme
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Arten und Regelungsgegenstände
-
Freiwillige BV / erzwingbar
Maßnahme kann durch BV geregelt werden; Zwangsschlichtung
möglich
Betriebliche Ordnungsvorschriften
Grundsätze betreffend überlassene AN im Betrieb
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
Verteilung der Arbeitszeit
Abrechnung/Auszahlung der Bezüge
Sozialpläne
Betriebsmittelnutzung
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Arten und Regelungsgegenstände
-
Freiwillig / nicht erzwingbar
Regelung durch BV möglich; keine Zwangsschlichtung
Grundsätze über Urlaubsverbrauch
Entgeltfortzahlung währen Betriebsversammlung
Aufwandsersatz
Jubiläumsgelder
Gewinnbeteiligungssysteme
Betriebspensionen
sonstige
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Abschluss und Beendigung von BV
-
Abschluss
Schriftlich und Aushang im Betrieb (Wirksamkeitserfordernis)
Beendigung
Einvernehmlich; Zeitablauf; Auflösung aus wichtigem Grund
Kündigung (außer bei erzwingbaren BV)
Nachwirkung
Nur bei Kündigung; keinesfalls bei notwendigen BV
Nachwirkung im Ergebnis somit nur bei freiwilliger und nicht
erzwingbarer BV
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„Unzulässige“ BV / Betriebsübung
-
„Unzulässige“ BV
BV über unzulässigen Regelungsgegenstand
Als BV nichtig → insb keine Normwirkung
Kann schlüssig Einzelvertragsinhalt werden
Betriebsübung
Gleichförmige, wiederkehrende Verhaltenswiesen des
AG (auch Duldung bestimmter Verhaltensweisen)
Kann zu schlüssiger Einzelarbeitsvertragsergänzung
führen, wenn kein Freiwilligkeits- oder
Widerrufsvorbehalt
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Exkurs: Streik
-
Gesetzlich nicht geregelt
Gesetz regelt nur staatliche Arbeitskampfneutralität (AlVG;
AMFG; AuslBG; AÜG)
Hauptfragen aus praktischer Sicht
Haftung der Organisatoren ?
Begründet Streikteilnahme Arbeitsvertragsverletzung ?
Grds zwei Möglichkeiten
Einheitliche Beurteilung von Gesamtaktion und Streikteilnahme
(so in Deutschland)
Getrennte Beurteilung (hM in Österreich)
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Exkurs: Streik
-
-
Beurteilung der Gesamtaktion
Rechtmäßig/Rechtswidrig
Haftung der Organisatoren
Einzelvertragliche Beurteilung
Streikteilnahme begründet nach hM grds
Arbeitsvertragsverletzung (unabhängig davon, ob
Gesamtaktion rechtmäßig oder nicht)
Berechtigt daher grds zur Entlassung
Schadenersatzpflicht streikender AN?
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Arbeitsvertrag / Abgrenzungsfragen
-
Andere Vertragstypen (Wiederholung)
Freier Dienstvertrag / Werkvertrag
Arbeitsvermittlung
Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit
potentiellen AG
Grundsätze: kein Zwang; für AN jedenfalls
unentgeltlich; Streikneutralität
Staatlich: Durch AMS
Privat: Gewerblich oder Sonderformen (zB
Printmedien; Unternehmensberater;…)
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Arbeitsvertragsanbahnung
-
-
Vorvertragliches Schuldverhältnis
Wechselseitige Aufklärungspflichten bereits vor
Vertragsabschluss
Problematisch sind Offenlegungspflichten des AN / Fragerechte
des AG, die Persönlichkeitsrechte berühren; Grenze des
Fragerechts sind jedenfalls Diskriminierungsverbote nach GlBG
Bei unzulässiger Frage durch AG (zB nach Schwangerschaft):
„Recht“ zur Lüge
Ersatz von Vorstellungskosten
Grds nicht; außer bei ausdrücklicher oder stillschweigender
Vereinbarung
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Arbeitsvertragsabschluss
-
Zustandekommen
Übereinstimmende Willenserklärungen
(Angebot/Annahme)
Geschäftsfähigkeit
Grds volle Geschäftfähigkeit erforderlich (Vollendung
des 18. Lebensjahres)
Ausnahme auf AN-Seite: Mündige Minderjährige
(Vollendung des 14. Lebensjahres); es besteht aber
besonderes Auflösungsrecht des
Erziehungsberechtigten; Ausnahme gilt nicht für Lehrund sonstige Ausbildungsverträge
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Arbeitsvertragsabschluss
-
Formerfordernisse
Grds keine (daher schriftlich; mündlich; konkludent);
Tlw Ausnahmen (zB Schriftform für Lehrvertrag)
Dienstzettel (auch bei freien DN)
Schriftliche Aufzeichnung der Vertragsbedingungen
Kein Vertrag, aber Beweiswirkung
Dienstzettelpflicht nur, wenn Beschäftigung länger als
ein Monat und kein schriftlicher Arbeitsvertrag
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Arbeitsvertragsabschluss
-
Einstellungsgebote
BEinstG: Pro 25 AN ein begünstigter Behinderter (Behinderung
mindestes 50 %); bei Zuwiderhandeln: Ausgleichstaxe
BAG: Behaltepflicht bei Lehrlingen: drei Monate nach Abschluss der
Ausbildung
Einstellungsverbote
KJBG; insb Kinder bis Vollendung des 15. Lebensjahres bzw späterem
Ende der Schulpflicht; tlw Ausnahmen
Sonstige Beschränkungen der Abschlussfreiheit
Diskriminierungsverbote nach GlBG
Exkurs: Ausländerbeschäftigung
AuslBG (ausgenommen vor allem EWR-Bürger und bestimmte
Familienangehörige)
Bei Verstoß: Vertrag nichtig, für Vergangenheit gegen AG aber gleiche
Ansprüche wie bei gültigem Vertrag
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Arbeitsvertragsabschluss
-
-
Inhaltserfordernisse
Minimalinhalt: Dienstleistungspflicht in
persönlicher Abhängigkeit (Rest ergibt sich dann
aus Gesetz; KV oder BV)
Darüber hinaus alles möglich, was nicht gesetzoder sittenwidrig ist (zB strafgesetzwidrige
Tätigkeiten; Prostitution; etc…)
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Dauer des Arbeitsvertrages
-
Dauerschuldverhältnis
Laufende Leistungserbringung geschuldet
Unbefristet / Befristet
Grds beides zulässig, Unterschied vor allem für
Beendigung relevant
Höchstbefristung: maximal fünf Jahre; danach
jedenfalls Kündigungsrecht des AN
Verbot der Kettenbefristung (ohne sachliche
Rechtfertigung entsteht ab zweiter Befristung
unbefristetes Arbeitsverhältnis)
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Dauer des Arbeitsvertrages
-
Probezeit
Kann für maximal ein Monate vereinbart werden (beim
Lehrvertrag ex lege drei Monate)
Jederzeitige Auflösung ohne Grund möglich
Arbeitsvertrag für vorübergehenden Bedarf
Erleichterte Auflösung während erstem Monat möglich;
kaum praktische Bedeutung
Bedingter Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag grds bedingungsfeindlich
Ausnahme: wenn Bedingungseintritt vom Willen des
AN abhängig („Potestativbedingung“)
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Inhalt des Arbeitsvertrages
-
-
Hauptleistungspflichten
Arbeitspflicht des AN
Entgeltzahlungspflicht des AG
Nebenleistungspflichten
Wechselseitige Interessenwahrungs- und
Rücksichtnahmepflichten
Treupflicht des AN: Schutz betrieblicher Interessen; zB
Konkurrenzverbot; Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen
Fürsorgepflicht des AG: Schutz von Gesundheit und
Persönlichkeitsrechten des AN
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Arbeitspflicht
-
Persönliche Leistungspflicht
Vertretung daher grds ausgeschlossen
Recht auf Beschäftigung? Grds nicht
Art, Umfang und Dienstort
Maßgeblich ist primär vertragliche Vereinbarung
Mangels anderer Vereinbarung „den Umständen nach
angemessene Dienste“
Äußerste Grenze der Leistungspflicht ist Vertrag;
darüber hinaus nur ausnahmsweise in Notfällen auf
Grund Treuepflicht
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Arbeitspflicht
-
-
Weisung und Versetzung durch AG
Nur innerhalb vertraglicher Leistungspflicht
Vertragswidrige Weisungen: Müssen nicht befolgt
werden; wenn schon uU Vertragsänderung (insb
schlüssig)
Versetzungsschutz: Wenn Versetzung dauernd
(mindestens 13 Wochen) und verschlechternd (Entgelt
oder sonstige Arbeitsbedingungen) muss BR
zustimmen (Wirksamkeitserfordernis!)
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Arbeitspflicht
-
-
Exkurs: Arbeitskräfteüberlassung
Dreiecksverhältnis: Überlasser bleibt AG!
Gesondert in AÜG geregelt
Vorübergehend (AÜG gilt nur tlw); Gewerbsmäßig
(AÜG gilt voll)
Grundsätze: AN-Zustimmung erforderlich;
Beschäftiger treffen (neben vertraglichem AG) AGPflichten; Entgeltschutz (während Überlassung ist grds
Beschäftiger-KV maßgeblich)
AÜG gilt auch für AN-ähnliche Personen
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Treuepflicht des AN
-
-
Umfassende betriebliche Interessenwahrungspflicht
Handlungs- und Unterlassungspflichten
Beistands- und Anzeigepflicht;
Verschwiegenheitspflicht; keine abträglichen
Nebentätigkeiten; Geschenkannahmeverbot;
ausnahmsweise Mehr- und Notarbeitspflicht; etc.
Problem: Außerdienstliches Verhalten
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Entgeltpflicht des AG
-
Entgeltbegriff
Jede Leistung, mit der AN Zurverfügungstellung seiner
Arbeitskraft gewährt wird
Aufwandsersatz: Ersatz für konkrete dienstliche Aufwendungen
→ kein Entgelt !!!
Entgelthöhe
Maßgeblich ist primär Vertrag; wenn nichts anderes vereinbart:
„angemessenes Entgelt“ (§ 1152 ABGB)
Mindestlohn nach KV darf nicht unterschritten werden
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestlohn
Arbeitskräfteüberlassung: Für Überlassungszeitraum gebührt
jedenfalls Mindestentgelt nach Beschäftiger-KV
Exkurs: „Nettolohnvereinbarung“ (echte/unechte)
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Entgeltpflicht des AG
-
-
Entgeltformen
Zeitlohn (nach Dauer der Arbeit, ohne Rücksicht auf Erfolgsund Zielerreichung)
Leistungslohn (insb Akkord; Entgelt richtet sich nach Leistung
oder Arbeitserfolg); mitbestimmungspflichtig ! (grds nicht
möglich bei Lenkern und Müttern)
Erfolgslohn (Provisionen; Umsatz- und Gewinnbeteiligungen)
Sonderzahlungen (zB 13./14. Monatsgehalt; Urlaubs- und
Weihnachtsgeld; Bilanzgelder)
Gesetzlich nicht vorgesehen (aber idR in KV bzw AV)
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Entgeltpflicht des AG
-
Fälligkeit
Grds nach vertraglicher Vereinbarung (idR Monatsletzter
Mangels anderer Vereinbarung → Arbeiter: wöchentlich; Ang:
15. und Monatsletzter
Rückforderung von Übergenuss
Ausgeschlossen, wenn von AN gutgläubig empfangen und
verbraucht hat (wird vermutet)
Exkurs: Steuerrechtliche Behandlung
Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer obliegt
AG
Sonderzahlungen und Abfertigung: steuerbegünstigt
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Fürsorgepflicht des AG
-
Personenbezogene Interessenwahrungspflicht
Schutz von Gesundheit und Persönlichkeitsrecht
des AN
Wird insb durch AN-Schutzrecht (ASchG;
MSchG) konkretisiert
Relevant auch bei Ausübung von
Gestaltungsrechten (Weisung; Versetzung)
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Entgeltfortzahlung trotz
Unterbleibens der Arbeitsleistung
-
-
-
1155 ABGB
Wenn Hinderungsgrund in AG-Sphäre liegt und AN
leistungsbereit ist
Anrechnung anderweitigen Erwerbs (tatsächlich oder
absichtlich versäumt) sowie Ersparnissen
Sonstige
Krankheit
Sonstiger persönlicher Hinderungsgrund
Urlaub
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Krankheitsfall
-
Rechtsgrundlagen
AngG; EFZG; einseitig zwingend
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitsunfähigkeit (kann nur im Hinblick auf konkreten
Vertrag beurteilt werden)
Herbeiführung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
Unverzügliche Meldung an AG; auf Verlangen ist
ärztliche Bestätigung vorzulegen
Säumnis führt zu Entfall der EFZ; berechtigt idR nicht
zur Entlassung
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Krankheitsfall
-
-
-
-
Entgeltausfallprinzip
Jenes Entgelt, dass ohne Dienstverhinderung gebührt
hätte
Daher zB auch Überstunden; Sonderzahlungen;
Provisionen
Grds ist fiktiver Arbeitsverlauf maßgeblich; hilfsweise
auch vergangenheitsbezogene
Durchschnittsberechnung
Ausnahme für Vorteile aus Kapitalbeteiligungen
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Krankheitsfall
-
Dauer und Höhe
Grds 6 Wochen voll / 4 Wochen halb (steigt mit
längerer Dienstzeit)
Im Einzelnen für Ang und Arbeiter unterschiedlich
geregelt (Arbeiter haben Jahreskontingente)
Keine Wartezeit
Ist Anspruch erschöpft, kommt nur mehr
Krankengeldanspruch aus KV in Betracht
Endes des Arbeitsvertrages → Grds Ende EFZ
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Krankheitsfall
-
Genesungsbeeinträchtigendes Verhalten im
Krankenstand
Nach Rsp grds Entlassungsgrund
Auch bloße Verweigerung der EFZ zulässig?
Anwesenheitsprämie
Wegen Umgehung des EFZ-Rechts nichtig
Zuschüsse für Kleinunternehmer (§ 53b ASVG)
Weniger als 51 DN
Jährlich 50% für 6 Wochen; durch UV
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Sonstige persönliche
Hinderungsgründe
-
Rechtsgrundlagen
AngG; ABGB (kollektivvertragsdispositiv)
Hinderungsgründe
Familiäre Pflichten (ZB Beerdigung; Taufe;…)
Öffentlich-rechtliche Pflichten (ZB Behördliche
Vorladung;…)
Tatsächliche Hinderung (ZB Unwetter;
Verkehrsstörung;..)
Sonstige (ZB Arztbesuch; Rechtsberatung; …)
AN darf kein Verschulden treffen
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Sonstige persönliche
Hinderungsgründe
-
-
Dauer
Nach Gesetz „verhältnismäßig kurze Zeit“; nach Rsp
grds eine Woche / Anlassfall
Exkurs: Pflegefreistellung (§ 16 UrlG)
1 Woche für Pflege- bzw Betreuungsfreistellung
1 Woche für Pflege von Kind unter 12 Jahren (in
diesem Fall bei Anspruchserschöpfung ausnahmsweise
einseitiger Urlaubsantritt)
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Urlaub
-
-
Grundlagen
Im UrlG geregelt; einseitig zwingend
Begriff: Freistellung von der Arbeitspflicht zu
Erholungszwecken → Vereinbarung von Urlaubsablöse daher
nichtig
Ausmaß
30 Werktage pro Urlaubsjahr (36 Werktage nach 25
Dienstjahren)
In der Praxis idR Umrechnung in Arbeitstage (insb bei
Teilzeitbeschäftigung und tageweisem Urlaubsverbrauch)
Aliquotierung für Abwesenheitszeiten? Grds nicht
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
66
Urlaub
-
Entstehen des Urlaubsanspruches
1. Urlaubsjahr: Wartezeit von 6 Monaten → aliquot;
danach voll
Ab 2. Urlaubsjahr: Voller Urlaubsanspruch bereits zu
Jahresbeginn
Umstellung Urlaubsjahr auf Kalenderjahr
Durch KV; BV: Aliquotierung zulässig, wenn 6monatige Wartezeit noch nicht erfüllt
Durch Arbeitsvertrag: Muss jedenfalls günstiger sein;
nach Rsp grds keine Aliquotierung zulässig
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
67
Urlaub
-
-
Urlaubsverbrauch
Zeitliche Lage des Urlaubs bedarf Urlaubsvereinbarung
Einseitiger Urlaubsantritt grds nicht möglich;
ebensowenig einseitige Anordnung durch AG (insb
„Betriebsurlaub“ daher grds nicht möglich)
Kann auch nicht durch BV geregelt werden
Verfahren bei Nichteinigung
Rückritt von Urlaubsvereinbarung? Nur aus wichtigem
Grund
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
68
Urlaub
-
-
-
Urlaubsverbrauch in einzelnen Teilen?
Gesetz: Ein Teil zumindest sechs Werktage; in Praxis
oft viel kleinere Teile (nach Rsp zulässig, wenn auf
Initiative des AN)
Urlaubsvorgriff
Kann vereinbart werden (insb wenn Wartezeit noch
nicht erfüllt; oder auf zukünftiges Urlaubsjahr)
Problem: Rückzahlung bei vorzeitigem AV-Ende
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
69
Urlaub
-
-
-
Erkrankung während Urlaubs
Krankheit unterbricht grds Urlaub
wenn länger als drei Kalendertage + Voraussetzungen
für Krankenstand + unverzügliche Meldung + ärztliche
Bestätigung
Wahlrecht ob Unterbrechung oder gänzlicher Rücktritt
von Urlaub
Gleiches bei Dienstverhinderung aus sonstigem
persönlichem Grund
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
70
Urlaub
-
-
Urlaubsentgelt
Berechnung: Entgeltausfallprinzip
Fälligkeit: Bereits vor Urlaubsantritt
Davon zu unterscheiden: Urlaubsgeld;
Urlaubszuschuss (Sonderzahlung, die auf Grund
KV oder AV gebühren können)
Verjährung des Urlaubsanspruches
Zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem
Anspruch entstanden ist
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
71
Urlaub und Beendigung
-
-
Kündigung während Urlaubs
Grds möglich; aber uU Schadenersatz
(„Kündigungsentschädigung“), wenn Erholungszweck
beeinträchtigt wird
Ersatzleistung für offene Urlaubsansprüche
Für vergangene Urlaubsjahre immer
Für laufendes Urlaubsjahr nur aliquot und nur wenn
kein ungerechtfertigter Austritt des AN
Rückzahlung zuviel verbrauchten Urlaubs
Nur bei verschuldeter Entlassung und
ungerechtfertigtem Austritt
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
72
Arbeitnehmerschutzrecht
-
-
Grundlagen
Öffentliches Recht
Technischer AN-Schutz (ASchG); Arbeitszeitschutz
(insb AZG); Verwendungsschutz (MSchG; KJBG)
Überwachung durch Arbeitsinspektorrat
Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit: Grds
AG (bei juristischer Person: Vertretungsorgan);
allenfalls „verantwortlicher Beauftragter“
Konkretisiert Fürsorgepflicht des AG
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
73
Arbeitszeit
-
Gesetzliche Rahmenbedingungen
AZG: Tägliche/wöchentliche Arbeitszeit; Ruhepausen;
tägliche Ruhezeit; Aufzeichnungspflichten
ARG: Sonn- und Feiertagsruhe; wöchentliche Ruhezeit
KJBG; KA-AZG
Gilt nicht für leitende Angestellte (weiter als nach
ArbVG)
Seit 1.1. 2008: Novelle des Arbeitszeitrechts
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
74
Grundbegriffe
-
Arbeitszeit
Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen
(Tägliche/Wöchentliche)
Zeiten geringerer Arbeitsintensität
Arbeitsbereitschaft: AZ, aber Ausdehnung der
Arbeitsgrenzen möglich
Rufbereitschaft: keine AZ, aber Beschränkungen
Reisezeiten: AZ; bei passiver Reisezeit aber
Ausdehnung der Arbeitszeithöchstgrenzen und
Verkürzung der täglichen Ruhezeit möglich
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
75
Arbeitszeitgrenzen
Arbeitszeithöchstgrenzen
- 10 Std/Tag; 50 Std/Woche
Normalarbeitszeit
- Arbeitzeit ohne Überstunden
- 8 Std/Tag; 40 Std/Woche
- Verkürzung durch KV
- Seit 1.1.2008 generelle Ausdehnung durch KV auf 10
Std/Tag möglich
- Festlegung der Lage: KV; BV; AV; einseitige Änderung
durch AG nur eingeschränkt möglich
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
76
Überstunden
-
Überstunden
Überschreitung der gesetzlichen Normalarbeitszeitgrenzen (sonst
schlichte Mehrarbeit)
Leistungsverpflichtung: AV; BV; KV
Entlohnungsverpflichtung: wenn von AG angeordnet oder
zumindest geduldet
Zuschlagspflichtig (50%) – mangels anderer Vereinbarung
Abgeltung in Geld
Paschalabgeltung („All-In-Klauseln“): Grds zulässig, aber AN
kann Nachverrechnung verlangen
Schlichte Mehrarbeit: seit 1.1. 2008 Mehrarbeitszuschlag in Höhe
von 25% (kollektivvertragsdispositiv)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
77
Ruhezeiten
-
Ruhepausen (30 Min, wenn AZ > 6 Std)
Tägliche Ruhezeit (Ununterbrochen 11 Std)
Wöchentliche Ruhezeit (36 Std)
Wochenendruhe; Wochenruhe
Ersatzruhe bei Arbeit während Ruhezeit
Feiertagsruhe (24 Std)
Feiertagsentgelt; zusätzlich Feiertagsarbeitsentgelt,
wenn ausnahmsweise Arbeit während Feiertag
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
78
Arbeitszeitflexibilisierung
-
Zweck
Überstundenvermeidung durch Ausdehnung der
Normalarbeitszeit
Durchrechnung
Wochendurchrechnung/Einarbeiten von Fenstertagen
Mehrwöchige Durchrechnung (Grds Zulassung durch KV
erforderlich außer im Handel)
Gleitzeit
In Betrieben mit BR nur durch BV
Mindestinhalt der GZ-Vereinbarung: Gleitzeitperiode;
Gleitzeitrahmen; „Fiktive“ Normalarbeitszeit;
Übertragungsmöglichkeiten
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
79
Mutterschutz (MSchG)
-
-
Beschäftigungsverbote
Relative; Grds EFZ-Pflicht des AG
Absolute: Grds acht Wochen vor bis acht Wochen nach
Entbindung („Schutzfrist“); grds keine EFZ-Pflicht des AG;
aber: Wochengeld aus KV
Besonderer Bestandschutz
Bis vier Monate nach Entbindung
Sonstiges
Einvernehmliche Auflösung bedarf Schriftform
Ablaufshemmung für befristet Arbeitsverträge
Ablaufshemmung für Beschäftigungsbewilligung; etc…
Elternaustritt
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
80
Karenz
-
-
-
Karenz allgemein
Elternkarenz (MSchG / VKG)
Im Anschluss an Schutzfrist; maximal 2 Jahre; Teilung
zwischen Vater/Mutter zweimal möglich
Besonderer Bestandschutz
Beschäftigung während Karenz: Nur geringfügig;
darüber hinaus nur mit Zustimmung des AG
Grds keine Anrechnung auf laufzeitabhängige
Ansprüche
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
81
Elternteilzeit (MSchG/VKG)
-
Anspruch auf Elternteilzeit
Bis zum Ablauf des 7. Lebensjahr, wenn Betrieb mit
mehr als 20 AN und mindestens drei Jahre Dienstzeit
AG kann Teilzeit nicht verhindern, allenfalls andere
Lage/Ausmaß erreichen
Vereinbarte Elternteilzeit
In allen anderen Fällen
Nur bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres
AG kann Teilzeit aus sachlichen Gründen verweigern
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
82
Elternteilzeit (MSchG/VKG)
-
Gemeinsames
Für jedes Kind nur einmal (Minimaldauer: 3 Monate)
Keine gleichzeitige Karenz des anderen Elternteils
Besonderer Bestandschutz (maximal bis Ablauf des 4.
Lebensjahres)
Aliquotierung von Sonderzahlungen
Beschäftigung während Teilzeit: Mit Zustimmung des AG
grds unbeschränkt möglich
Karenz bei Nichteinigung
Elternaustritt
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
83
Schaden und Haftung
-
AN schädigt AG
DNHG: Haftungserleichterung für Schädigung „bei
Erbringung der Dienstleistung“
Mäßigung des SE-Anspruches je nach
Verschuldensgrad (außer bei Vorsatz)
AG schädigt AN
Sachschäden: allgemeine Regeln
Personenschäden (§ 333 ASVG):
„Dienstgeberhaftungsprivileg“: AG haftet nur bei
Vorsatz (weil er UV-Beiträge alleine zahlt)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
84
Schaden und Haftung
-
-
Risikohaftung des AG (§ 1014 ABGB analog)
Verschuldensunabhängige Haftung des AG für
arbeitsadäquate Eigenschäden des AN (insb bei
Schäden an vom AN beigestellten Betriebsmitteln)
Dritter schädigt AN
SE-Ansprüche des AN gehen auf SV über, soweit diese
Leistungen erbringt (§ 332 ASVG)
Lohnfortzahlungsschaden des AG: SE-Anspruch des
AG gegen Dritten wegen EFZ
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
85
Gleichbehandlungspflichten
Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz (Art 2
StGG)
Keine unsachlichen Differenzierungen;
allgemeines Sachlichkeitsgebot
Bindet nur Gesetzgeber, KV und BV
Allgemeiner Arbeitsrechtlicher
Gleichbehandlungsgrundsatz
GlBG; BEinstG
Sonstige
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
86
Arbeitsrechtlicher
Gleichbehandlungsgrundsatz
-
Grundlage
Rsp des OGH (insb auf Fürsorgepflicht gestützt)
Inhalt
Verbot der unsachlichen Benachteiligung der Minderheit
gegenüber Mehrheit → Bevorzugung einzelner zulässig
Sachliche Rechtfertigung: insb Stichtagsregelungen
Bei sittenwidrigem Motiv spielt Zahlenverhältnis keine
Rolle
Grds zwingend (Abbedingung im Einzelfall möglich)
Rechtsfolge bei Verstößen
Anspruch auf Gleichstellung
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
87
GlBG
-
-
Diskriminierungsverbote
Geschlecht; ethnische Zugehörigkeit; Religion; Alter;
sexuelle Orientierung; Behinderung (BEinStG)
Gelten für Begründung; Durchführung und
Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
Stellenausschreibungen; Sexuelle Belästigung
Unmittelbare/mittelbare Diskriminierung
Sachliche Rechtfertigung: Grds nur durch wesentliche
und entscheidende berufliche Voraussetzungen
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
88
GlBG
-
-
Rechtsfolgen bei Verstößen
Grds Ersatz des Vermögensschadens oder
Gleichstellung und immaterieller SE für erlittene
persönliche Beeinträchtigung
Stellenausschreibung: Verwaltungsstrafe
Nichteinstellung: Wenn bestqualifiziert mindestens ein
Monatsentgelt, ansonsten maximal 500 €
Entgelt/Sozialeistungen/Schulung: Gleichstellung oder
SE
Beruflicher Aufstieg: SE
Beendigung: Anfechtungsmöglichkeit
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
89
Sonstige gesetzliche
Gleichbehandlungspflichten
BR-Mitglieder (§ 115 Abs 3 ArbVG)
AN ausländischer AG (§§ 7,7b AVRAG)
Betriebspensionen (§ 18 BPG)
Teilzeitbeschäftigte (§ 19d Abs 6 AZG)
Befristete Arbeitsverhältnisse (§ 2b AVRAG)
Verlassen des Gefahrenbereiches (§ 8 Abs 1
AVRAG)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
90
Beendigung
-
-
Grundlagen
Arbeitsvertrag ist Dauerschuldverhältnis
(befristet/unbefristet)
Auflösungsmöglichkeiten: Einvernehmlich;
Außerordentliche Beendigung aus wichtigem Grund
(Entlassung, Austritt); Kündigung grds nur bei
unbefristetem Vertrag
Erlöschen: Tod des AN; Zeitablauf bei Befristung
Ende der Hauptleistungspflichten; manche
Nebenpflichten können nachwirken; neue Ansprüche
entstehen (zB Dienstzeugnis; Urlaubsabgeltung; etc)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
91
Kündigung
-
Grundsätze
Gesetzlich vorgesehene einseitige ordentliche
Beendigung von unbefristetem Dauerschuldverhältnis
Bei befristetem Vertrag nur, wenn vereinbart
Grds nur an Fristen und Termine gebunden
Muss AN „zugehen“ (kann bei Urlaub oder
Wohnsitzwechsel problematisch sein)
Grds formfrei; tlw Ausnahmen (zB VBG)
Exkurs: Änderungskündigung
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
92
Fristen und Termine
-
Angestellte (AngG)
AN: ein Monat (kann unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit
bis zu halbem Jahr ausgedehnt werden) zum Monatsletzten
AG: 6 Wochen (steigt mit Dienstzeit) zum Quartalsende
(zusätzlich können 15. und Monatsletzter vereinbart werden)
Arbeiter (GewO 1859; ABGB)
Zwei Wochen ohne Termin (dispositiv, aber zwingend gleich
lange Fristen für beide Teile); in der Praxis → KV
Freizeit während Kündigungsfrist bei AG-Kündigung
2/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
93
Vorzeitige Beendigung aus
wichtigem Grund
-
-
Grundsätze
Durch AG: Entlassung; Durch AN: Austritt
Voraussetzung: Grund, der Festhalten am Vertrag bis
zur ordentlichen Beendigungsmöglichkeit unzumutbar
macht → bei befristetem und unbefristeten Vertrag
Unverzüglichkeitsgrundsatz
Grund muss bei Ausspruch nicht angegeben sein, aber
kein „Nachschieben“ von Gründen
Beendigungsgründe für Ang (AngG) demonstrativ; für
Arb (GewO 1859) taxativ
Grds ist Verschulden Voraussetzung
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
94
Vorzeitige Beendigung aus
wichtigem Grund
-
-
Entlassungsgründe
Untreue; Vertrauensunwürdigkeit; unerlaubte und
abträgliche Konkurrenz- bzw Nebentätigkeit;
beharrliche Pflichtverletzung; Tätlichkeiten und
Ehrverletzungen; dauernde Dienstunfähigkeit
(verschuldensunabhängig)
Austrittsgründe
Entgeltvorenthaltung; Grobe Rechtsverstöße;
Tätlichkeiten und Sittlichkeitsverletzungen; Dauernde
Dienstunfähigkeit (verschuldensunabhängig)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
95
Fehlerhafte Beendigung
-
-
Zeitwidrige Kündigung; ungerechtfertigte Entlassung;
ungerechtfertigter Austritt
SE-Theorie: führt grds zur Beendigung des
Arbeitsvertrages, aber Schadenersatz
Ausnahme: Besonderer Bestandschutz und
vertraglicher Kündigungsausschluss
SE des AN gesetzlich geregelt
„Kündigungsentschädigung“(ABGB; AngG): grds
Entgeltausfall
SE des AG nicht geregelt; idR Vertragsstrafen
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
96
Kündigungsentschädigung
-
-
Anwendungsfälle
Zeitwidrige Kündigung; Ungerechtfertigte Entlassung;
gerechtfertigter Austritt (wenn von AG verschuldet)
Umfang
Entgelt bis zur nächsten ordentlichen
Beendigungsmöglichkeit (aber Anrechnung wie bei §
1155 ABGB, wenn mehr als drei Monate)
Kann durch AN-Mitverschulden gemindert sein
Geltendmachung
Innerhalb von 6 Monaten
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
97
Überblick Bestandschutz
-
Allgemeiner Bestandschutz
Aus bestimmten Gründen Anfechtung möglich
Besonderer Bestandschutz
Zustimmung des Gerichts ist Wirksamkeitserfordernis
Nur bestimmte AN-Gruppen
Massenkündigungen (§ 45a AMFG)
Wenn AG innerhalb von 30 Tagen bestimmte Anzahl an AN
kündigen will
Verständigung des AMS; Kündigungen rechtsunwirskam, wenn
vor Verständigung oder innerhalb von 30 Tagen („Sperrfrist) ab
Verständigung ausgesprochen; AMS kann Sperrfrist aufheben
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
98
Allgemeiner Bestandschutz
-
-
-
Allgemeiner Kündigungsschutz (ArbVG)
Nur in BR-pflichtigen Betrieben, nicht für leitende
Angestellte
Betriebliches Vorverfahren: BR muss bei sonstiger
Unwirksamkeit vor jeder Kündigung verständigt
werden und hat 5 Arbeitstage Zeit für Stellungnahme;
entfällt, wenn kein BR errichtet
Anfechtungsmöglichkeiten: Motivwidrigkeit;
Sozialwidrigkeit
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
99
Allgemeiner Bestandschutz
-
-
Kündigungsanfechtung wegen Motivwidrigkeit
Verpöntes Motiv: ZB Betriebsverfassungsrechtliche
Betätigung; Geltendmachung von Ansprüchen aus
Arbeitsverhältnis; etc
Glaubhaftmachung reicht aus
Ausnahmsweise Individualanfechtung nach GlBG,
AVRAG, MSchG/VKG
Exkurs: Sittenwidrige Kündigung (§ 879 ABGB)
Relevant besonders im Kleinstbetrieb
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
100
Allgemeiner Bestandschutz
-
Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
nur, wenn BR im Vorverfahren nicht zugestimmt hat und wenn
mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt
Wesentliche Interessenbeeinträchtigung
Personenbedingte Rechtfertigung
Betriebsbedingte Rechtfertigung (soziale Gestaltungspflicht des
AG, insb keine „Austauschkündigungen“)
Sozialvergleich (nur wenn BR widersprochen hat)
Ausnahmsweise Individualanfechtung für ältere AN im
Kleinstbetrieb (AVRAG); kein Sozialvergleich möglich
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
101
Allgemeiner Bestandschutz
-
-
Allgemeiner Entlassungsschutz
Verhindert Umgehung des allgemeinen
Kündigungsschutz durch ungerechtfertigte Entlassung
(daher grds nicht Vorliegen eines Entlassungsgrundes)
Ähnlich wie allgemeiner Kündigungsschutz
Nach OGH auch bei befristetem Vertrag
Wahlrecht des AN bei ungerechtfertigter Entlassung,
wenn gleichzeitig Motiv- bzw sozialwidrig
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
102
Besonderer Bestandschutz
-
-
-
Geschützte Personengruppen
Belegschaftsfunktionäre; Eltern (Schwangere; Karenz; Teilzeit);
Präsenz- und Zivildiener; Begünstigte Behinderte (wenn
mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt)
Wirkung
Kündigung/Entlassung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe
und bei (grds vor Ausspruch eingeholter) gerichtlicher
Zustimmung wirksam (bei Behinderten Behindertenausschuss)
Wahlrecht des AN: Geltendmachung der Nichtigkeit oder
Kündigungsentschädigung (Problem: wie hoch?)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
103
Mögliche Ansprüche bei Beendigung
Urlaubsersatzleistung
Kündigungsentschädigung
Abfertigung
Dienstzeugnis
Konkurrenzklausel
Ausbildungskostenrückersatz
Betriebspension
Konkurrenzklausel
Ausbildungskostenrückersatz
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
104
Abfertigung
-
Abfertigung alt (AngG; ArbAbfG)
Einmaliger Geldbetrag bei Beendigung, wenn mindestens drei
Jahre bei AG beschäftigt
Dienstzeitabhängig (1 Monatsgehalt nach 3 Dienstjahren bis 1
Jahresgehalt nach 25 Dienstjahren)
Nicht bei AN-Kündigung (Ausnahme insb Pensionsantritt);
ungerechtfertigtem Austritt; verschuldeter Entlassung
Tod des AN: halbe Abfertigung an gesetzliche Erben, denen AN
gesetzlich unterhaltsverpflichtet war
Elternaustritt: Halbe Abfertigung (maximal drei Monatsgehälter)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
105
Abfertigung
-
-
Abfertigung neu (BMSVG) (für AV nach 31.12. 2002)
AG-Beiträge (1,53%) an Vorsorgekasse
Höhe: hängt von Veranlagungserfolg der Vorsorgekasse ab,
Minimum aber eingezahlte Beiträge
Gelangt spätestens bei Pensionsantritt zur Auszahlung;
Auszahlungsanspruch davor nur, wenn Arbeitsvertrag nicht
abfertigungsfeindlich beendet und mindestens drei Beitragsjahre
(in diesem Fall auch andere Verfügungsrechte)
Tod des AN: Volle Abfertigung an gesetzliche Erben, denen AN
gesetzlich unterhaltspflichtig war
Seit 1. 1. 2008 auch für Selbständige (inkl. GSVG)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
106
Betriebspension
-
-
Grundsätze
Keine Pflicht des AG; mögliche Rechtsgrundlagen sind
KV; BV und AV
BPG: relativ zwingende Regelungen zum Schutz der
Leistungs- und Anwartschaftsberechtigten (insb
Anwartschaftsschutz bei vorzeitigem Vertragsende und
einseitige Kürzung/Einstellung bei wirtschaftlichen
Schwierigkeiten)
Arten: Direktzusage; Pensionskassenzusage
Höhe: Leistungs- oder Beitragsorientiert (Regelfall)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
107
Sonstige
-
Konkurrenzklausel (AngG; AVRAG)
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (und nur ab bestimmter
Entgeltgrenze; 2006: 2150 € brutto)
Berufliches Fortkommen des AN darf nicht unbillig erschwert
werden
Äußerste Grenzen: Maximal ein Jahr und nur für Tätigkeiten im
Geschäftszweig des AG
Geltendmachung nicht möglich bei vom AG verschuldetem
Austritt/Kündigung
Bei AG-Kündigung/Entlassung nur bei AN–Verschulden oder
Zahlung von „Karenzentschädigung“
Ist zugleich Konventionalstrafe vereinbart, kann AG nur diese
fordern
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
108
Sonstige
-
Ausbildungskostenrückersatz (AVRAG)
Nur bei schriftlicher Vereinbarung (Wirksamkeitserfordernis)
Nur für Ausbildung, die auch bei anderen AG verwertet werden
können (daher insb keine „Einschulungskosten“)
Entgeltrückforderung nur bei Freistellung
Zulässige Bindungsdauer: Maximal 5 Jahre (ausnahmsweise 8)
Aliquotierungspflicht
Geltendmachung: nur bei AN-Kündigung; ungerechtfertigtem
Austritt; verschuldeter Entlassung/Kündigung
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
109
Sonstige
-
Dienstzeugnis (AngG; ABGB)
Grds bei Beendigung, klagsweise Durchsetzung möglich
Schriftform und mangelfreies Äußeres
Inhalt: jedenfalls Dauer, Art und Inhalt der Tätigkeit
(„Vollständigkeits- und Wahrheitsgebot“)
„Erschwerungsverbot“: Darf nichts für AN Nachteiliges
enthalten (grds auch nicht Art der Vertragsauflösung)
Kostentragung durch AG
Zwischenzeugnis (gleiche Grundsätze wie oben, aber
Kostentragung durch AN)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
110
Betriebsübergang (AVRAG)
-
Begriff
Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteiles („wirtschaftliche
Einheit“)
Maßgebliche Kriterien: Materielle/Immaterielle Betriebsmittel;
ähnliche Geschäftstätigkeit; Eintritt in Kundenstock; etc.
Wesentliche Rechtsfolge
Automatische Arbeitsvertragsübergang auf Erwerber
Widerspruchsrecht des AN nur ausnahmsweise (bei
Nichtübernahme von KV-Bestandschutz oder einzelvertragliche
Pensionszusage durch Erwerber)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
111
Betriebsübergang
-
Sonstige Rechtsfolgen
AG-Kündigung wegen BÜ unwirksam
Begünstigtes Kündigungsrecht des AN wegen wesentlicher
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
KV und BÜ
Maßgeblich ist Erwerber KV (aber Entgeltschutz); wenn kein
Erwerber-KV dann Veräußerer-KV
Haftung
Altschulden: Erwerber und Veräußerer haften solidarisch
Neuschulden: Grds nur Erwerberhaftung
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
112
Insolvenz des AG
-
-
Konkurs/Ausgleich
kein automatisches Ende des Arbeitsvertrages
Ab Konkurseröffnung übernimmt Masseverwalter sämtliche
AG-Funktionen
Besondere Beendigungsrechte
Konkurs: Beiderseitiges Rücktrittsrecht vor Arbeitsantritt;
danach besonderes Austrittsrecht für AN und außerordentliches
Kündigungsrecht das MV, wenn Unternehmen nicht fortgeführt
wird
Ausgleich: Außerordentliches Kündigungsrecht des AG (bedarf
Zustimmung des Ausgleichsverwalters)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
113
Insolvenz des AG
-
-
Entgeltsicherung (IESG)
Ausgenommen: leitende Ang; Vertretungsorgane juristischer
Personen;…
Gesicherte Ansprüche: Entgelt; SE; Rechtsverfolgungskosten;
Abfertigung alt; sonstige; keine Sicherung für „verdächtige“
Ansprüche
Seit 1.1.2008 auch manche freie DN (ASVG, nicht aber GSVG)
Zuständigkeit: IAGF-GmbH (Forderungsanmeldung innerhalb
von 6 Monaten; entscheidet mit Bescheid (gegen abweisenden
Bescheid ist Klage am ASG möglich)
Kietaibl, Arbeits- und Sozialrecht
114