Nichtfiskalische Instrumente der Umweltpolitik und ihre
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Nichtfiskalische Instrumente der Umweltpolitik und ihre
Nichtfiskalische Instrumente der Umweltpolitik und ihre ökonomischen Wirkungen Seminararbeit an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam Lehrstuhl für Finanzwissenschaft Prof. Dr. Hans-Georg Petersen eingereicht von Pierre Wohlleben Kopernikusstr. 50 14482 Potsdam Matr.-Nr. Potsdam, den 23.12.2005 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Überblick……………………………………….. 3 2. Anforderungen an umweltpolitische Instrumente…………. 4 3. Moral Suasion…………………………………………………….. 6 4. Auflagen…………………………………………………………… 7 5. Haftungsrecht…………………………………………………….. 9 6. Kooperationslösungen………………………………………….. 6.1. Kooperative Verfahren im Überblick 6.2. Freiwillige Selbstverpflichtungen 6.3. Mediationsverfahren 12 12 12 13 7. Umweltplanung…………………………………………………… 7.1. Definition 7.2. Umweltfachplanungen 7.3. Umweltverträglichkeitsprüfungen 14 14 14 16 8. Fazit………………………………………………………………… 17 1. Einleitung und Überblick Nachdem lange Zeit die Umwelt im Wirtschaftsleben lediglich als exogen gegebener Ressourcenlieferant betrachtet wurde, hat sich in den letzten Jahrzehnten die Erkenntnis durchgesetzt, dass zwischen Ökonomie und Ökologie zahlreiche Zielkonflikte bestehen. Insbesondere macht sich dies bemerkbar im Widerstreit von statischer und dynamischer Effizienz. Während in der statischen Betrachtung lediglich der aktuelle Periodennutzen maximiert wird, ist zur Erreichung von dynamischer Effizienz zusätzlich die Zeit als Einflussgröße zu beachten. Dies äußert sich in verschiedener Weise: Zum einen stellt sich die Frage der Zeitpräferenz. Individuen ziehen im Allgemeinen heutigen Konsum einem zukünftigen Konsum vor, wobei jedoch die genaue Präferenzrate von Individuum zu Individuum unterschiedlich sein kann. Dies erschwert es, gesamtgesellschaftlich die dynamische Effizienz zu erreichen. Weiterhin ist zu beachten, dass gerade bei Umweltressourcen Kosten und Nutzen zeitlich auseinander fallen können. Der Nutzen aus der Verwendung der Ressource fällt bereits in der aktuellen Periode an, während die Kosten in Form der verursachten Umweltschäden (bzw. der Beseitigung dieser) erst in Folgeperioden wirksam werden. Hierdurch kann bei einer rein statischen Betrachtung eine Übernutzung der Ressource eintreten, da die assoziierten Kosten nicht in das wirtschaftliche Kalkül eingehen. In Folge dieser Problematik hat das Thema der ökologischen Nachhaltigkeit (Sustainability) von wirtschaftlichen Aktivitäten bedeutend an Stellenwert gewonnen: Langfristig betrachtet ist es oft sowohl ökologisch als auch ökonomisch von Vorteil, Umweltbelastungen präventiv zu begegnen, statt die von ihnen verursachten Schäden zu beseitigen.1 Dieses Ergebnis wird sich jedoch meist nicht am Markt selbst herausbilden. Während der aus einer Ressource gezogene Nutzen einem einzelnen Wirtschaftssubjekt (z.B. einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes) verbleibt, werden die Kosten der Nutzung externalisiert und auf die Allgemeinheit übertragen. Das Wirtschaftssubjekt selbst hat damit keinen oder nur einen geringen Anreiz, mit der Ressource schonend umzugehen. 1 Vgl. Weidner 1996, S. 32. 3 Zur Beeinflussung des Marktergebnisses ist daher der Staat angehalten, Einfluss auf die Wirtschaftssubjekte zu nehmen, um das gewünschte Niveau an Maßnahmen zum Umweltschutz zu erreichen. Die ihm hierbei zur Verfügung stehenden umweltpolitischen Instrumente können nach ihrer Finanzwirkung in fiskalische und nichtfiskalische Instrumente unterteilt werden. Diese Arbeit wird sich eingehender mit den nichtfiskalischen Instrumenten beschäftigen, welche im Gegensatz zu den fiskalischen nicht in öffentlichen Einnahmen oder Ausgaben resultieren, sondern rein steuernde Wirkung entfalten. Zu den nichtfiskalischen Instrumenten der Umweltpolitik zählen: die Moral Suasion als zwangfreies Instrument, welche in Abschnitt 3 thematisiert wird; verschiedene Kategorien von Auflagen, die in Abschnitt 4 behandelt werden; die Setzung von rechtlichen Rahmenbedingungen, speziell im Haftungsrecht, erläutert in Abschnitt 5; des Weiteren kooperative Lösungsansätze, die Thema des 6. Abschnitts sind; sowie die Instrumente der Umweltplanung, welche in Abschnitt 7 angesprochen werden. Hierbei werden jeweils Form und Anwendungsbereich der Instrumente dargestellt und ihre ökonomischen Wirkungen herausgearbeitet. Abschließend folgt in Abschnitt 8 als Fazit eine kurze Einschätzung der besprochenen Instrumente durch den Autor. Als Hinführung zur Thematik sollen nun jedoch in Abschnitt 2 zuerst die wichtigsten generellen Anforderungen an umweltpolitische Instrumente erläutert werden. 2. Anforderungen an umweltpolitische Instrumente Die einleitend bereits erwähnte ökonomische Effizienz mit ihren beiden Ausprägungen statische und dynamische Effizienz spielt nicht nur hinsichtlich des Unternehmensverhaltens eine bedeutende Rolle, sondern auch in einer ökonomisch begründeten Umweltpolitik selbst. Die klassische ökonomische Effizienz (hier im Sinne einer Optimierung durch Gleichsetzung von Grenzschadens- und Grenzvermeidungskosten eines Umweltschadens) ist tendenziell ungeeignet.2 Zum ei2 Vgl. Kemper 1993, S. 85f. 4 nen wäre ein so erreichtes Optimum nicht ökologisch fundiert (z.B. kann die vollständige Ausbeutung einer Ressource strikt ökonomisch optimal sein, insbesondere bei hoher Gegenwartspräferenz), zum anderen liegt es in der Natur von Umweltgütern, dass ihre Kosten- und Nutzenkurven auf Grund von teilweise oder vollständig immateriell in Erscheinung tretenden Umweltschäden nicht bestimmbar sind.3 Im Rahmen des statischen Kriteriums ist daher zu prüfen, inwieweit die jeweiligen Instrumente kostenminimierend zur Erreichung eines gesetzten Umweltstandards beitragen4. Dieser Standard wird im Allgemeinen im gesellschaftlichen oder politischen Konsens bestimmt und ist zwangsläufig subjektiv, da ein objektiv optimaler Standard (z.B. in Form eines optimalen Verschmutzungsniveaus) auf Grund der Komplexität der Umwelt faktisch unbestimmbar ist.5 Alternativ kann festgelegt werden, mit einem begrenzten Budget die maximale Umweltqualitätsverbesserung anzustreben6, jedoch ist diese Effizienzdefinition eher auf fiskalische Instrumente anwendbar, bei denen der Staat selbst als Nachfrager oder Förderer von Umweltschutzmaßnahmen auftritt, so dass sie im folgenden nicht weiter verwendet wird. Als dynamische Komponente des ökonomischen Effizienzkriteriums ist zu berücksichtigen, welche Anreize für den technischen Fortschritt gesetzt werden. Innovationen können die zukünftigen Kosten der Emissionsvermeidung senken7, weshalb Instrumente, die hierfür Negativanreize setzen, zwar statisch effizient sein können, aber dynamisch suboptimale Ergebnisse liefern. Weiterhin zu beachten sind die wettbewerbspolitischen Aspekte des Instrumenteinsatzes. Potenzielle Verdrängungseffekte sowohl innerhalb einer Branche (zwischen größeren und kleineren Unternehmen) als auch zwischen Branchen (z.B. durch Substitution von Gütern) können durch unterschiedlich stark wirksam werdende Instrumente ausgelöst werden, was zu unerwünschten Effizienzverlusten führen kann. 8 Jedoch sind auch umweltpolitisch erwünschte Verdrängungseffekte denkbar, die dennoch nichtsdestoweniger wettbewerbspolitisch bedenklich sind können. 3 Vgl. Kemper 1993, S. 86. Vgl. Leining 1998, S. 103. 5 Vgl. Leining 1998, S. 103. 6 Vgl. Kemper 1993, S. 87f. 7 Vgl. Kemper 1993, S. 92. 8 Vgl. Kemper 1993, S. 93. 4 5 Da die umweltpolitischen Zielstellungen in die Bewertung der ökonomischen Effizienz einfließen, stellt sich grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen ökologischen Effektivität der eingesetzten Instrumente. Instrumente, die auch bei ökonomisch effizientem Mitteleinsatz nicht in ausreichendem Maße zur Erreichung der angestrebten Umweltschutzziele führen, sind eher negativ zu beurteilen. Eng verbunden ist die Thematik der Praktikabilität und Durchsetzbarkeit von Instrumenten. Nicht nur die theoretische Fundierung eines Instruments ist von Bedeutung, sondern auch und insbesondere seine Wirkungen im realen Wirtschaftsleben. Vollzugs- und Durchsetzungsdefizite durch unbestimmte oder unklare rechtliche Regelungen können die Effektivität der Maßnahme beeinträchtigen. Des Weiteren können Vermeidungsreaktionen und Akzeptanzprobleme auftreten, die in der mangelnden Praktikabilität des Instruments für die Betroffenen begründet sein können (z.B. auf Grund hoher zusätzlicher Überwachungskosten, die mit dem ökologischen Erfolg der Maßnahme selbst nichts zu tun haben).9 3. Moral Suasion Maßnahmen aus Gründen der Moral Suasion zielen darauf ab, die Präferenzen und Wertvorstellungen von Wirtschaftssubjekten zu beeinflussen. Angestrebt wird eine Verhaltensänderung hin zu einem ökologisch zweckmäßigeren Verhalten. Dies kann erreicht werden durch die Bereitstellung objektiver Informationen zur Verdeutlichung der sozialen Kosten von umweltschädlichem Verhalten, umweltethisch begründete Appelle an die Wirtschaftssubjekte, sowie soziale Kontrolle im Sinne einer nichtmonetären Sanktionierung von sich fehlverhaltenden Individuen bzw. Belohnung von Wohlverhalten.10 Das Manko der Moral Suasion liegt in seiner Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit begründet. Die Abwesenheit von rechtlichem Zwang bedingt, dass die Wirtschaftssubjekte bereits intrinsisch zu umweltgerechtem Verhalten motiviert sein müssen, damit dieses Instrument erfolgreich angewendet werden kann.11 Andernfalls wird Moral Suasion nur dann zum Erfolg führen, wenn die Kosten der Ver9 Vgl. Kemper 1993, S. 93f. Vgl. Michaelis 1996b, S. 32f. 11 Vgl. Michaelis 1996a, S. 21. 10 6 haltensänderung gering sind.12 Während intrinsische Motivation bei Konsumenten in Einzelfällen angenommen werden kann (z.B. auf Grund der relativ unscharfen und strikt personalen Definition des Nutzens), wird das ökonomische Kalkül bei Unternehmen dem meist entgegenstehen. Letztere sind demnach deutlich weniger empfänglich für direkte Moral-Suasion-Maßnahmen, jedoch können sie über die Konsumentenseite indirekt beeinflusst werden.13 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der zwangfreie Charakter der Moral Suasion sie zwar zu einem konfliktfreien und meist gut von der Allgemeinheit angenommenen Instrument macht, jedoch ihre mangelnde Durchsetzbarkeit die Wirksamkeit deutlich beeinträchtigt, so dass sie bestenfalls als ergänzende Maßnahme zu anderen, wirkungsvolleren Instrumenten einsetzbar ist, die im Verlaufe dieser Arbeit noch besprochen werden. 4. Auflagen Unter Umweltauflagen versteht man politisch festgelegte Verhaltensvorschriften, die in Form von Geboten und Verboten auftreten, und auf verschiedene Aspekte des unternehmerischen Handelns einwirken können. Hierbei sind drei Ansatzpunkte für Auflagen insbesondere zu nennen. Dies sind Auflagen auf Emissionen und Emissionsmengen, Auflagen auf Produktionsverfahren, sowie Auflagen auf die produzierten Güter selbst.14 Die Übergänge insbesondere zwischen den ersten beiden Kategorien können hierbei fließend sein. Im Folgenden wird mit einer Ausnahme ausschließlich von Geboten ausgegangen, da bei Verbotsauflagen (de facto einer Alles-oder-Nichts-Festlegung) von einer überragenden Stellung des Umweltschutzes bezüglich des betroffenen Umweltgutes ausgegangen werden muss, und somit keinerlei Abwägung zwischen ökologischen und ökonomischen Aspekten mehr möglich ist. Neben direkten Emissionsnormen (meist in Form von Emissionshöchstmengen für eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Raum), die aus dem exogen festgelegten gewünschten Umweltstandard erwachsen, werden Gebote häufig ausge- 12 Vgl. Stephan 1991, S. 11. Vgl. Michaelis 1996a, S. 21. 14 Vgl. Kemper 1993, S. 34., sowie vgl. Häder 1997, S. 41. 13 7 hend vom sog. „Stand der Technik“ festgelegt.15 Dieser definiert, welches Niveau an Maßnahmen der Staat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von Unternehmen verlangen kann.16 Bei Einsatz der vorgeschriebenen Technik (je nach Norm entweder in der Produktion oder in der Schadstoffvermeidung) sind dann keine weiteren Emissionsmengenbegrenzungen einzuhalten. Analog können Auflagen einen Produktionsfaktor selbst betreffen, wenn besonders schädliche Inputfaktoren nur in bestimmten Mengen verwendet werden dürfen. Letztlich besteht die Möglichkeit, Anforderungen an das produzierte Gut zu stellen. In diesem Bereich sind sowohl Gebote, z.B. in Form von Vorgaben an die Recyclingfähigkeit bzw. Entsorgbarkeit17, als auch Verbote, z.B. das Verbot der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) in Kühltechnik18, zu finden. Das umweltpolitische Instrument der Auflagen erfreut sich in Deutschland besonderer Beliebtheit.19 Zurückzuführen ist dies unter anderem auf seine verhältnismäßig einfache und flexible Einsetzbarkeit, sowie den direkt erkennbaren Zusammenhang zwischen Umweltbelastung und umweltpolitischer Maßnahme. Unter ökonomischen Gesichtspunkten sind Auflagen jedoch sehr kritisch zu sehen. Während theoretisch die ökologisch-ökonomische Effizienz des Instruments gegeben ist20, da sich die festgelegten Normen direkt an den erwünschten Umweltstandards orientieren, stellt sich dies in der Realität anders dar. Zum einen ist hier die Problematik des Vollzugsdefizits zu nennen. Kontroll- und Überwachungsmängel auf Seiten der Behörden können für das Unternehmen Anreize auslösen, sich über die Emissionsnormen hinwegzusetzen.21 Auch bei ausreichender Kontrolltätigkeit können diese Anreize auftreten, wenn die potenziellen Strafen für die Übertretung der Auflagen keine hinreichende Sanktionswirkung entfalten und sich das Unternehmen durch die Auflagenverletzung auch unter dem Risiko der Bestrafung ökonomisch besser stellen kann.22 15 Vgl. Häder 1997, S. 42. Vgl. Leining 1998, S. 106. 17 Vgl. Michaelis 1996b, S. 28. 18 Vgl. Scholz 1993, S. 16f., sowie vgl. Kemper 1993, S. 103. 19 Vgl. Kemper 1993, S. 34. 20 Vgl. Kemper 1993, S. 108. 21 Vgl. Kemper 1993, S. 107. 22 Cloer 1997 zeigt mikroökonomisch, dass für ein vollständiges Befolgen der gesetzten Grenzwerte sowohl hohe Strafen als auch eine große Variabilität in den Strafhöhen für verschiedene Grenzwertüberschreitungen notwendig sind. 16 8 Schwerer noch wiegt die Tatsache, dass Auflagen den technischen Fortschritt hemmen. Da bei Einhaltung der Normen jede weitere Vermeidungstätigkeit zusätzliche Kosten verursachen würde, wird das Unternehmen genau auf dem Auflagenniveau verharren, da dies einzelwirtschaftlich effizient ist. Zwar sind die Behörden angehalten, den „Stand der Technik“ regelmäßig an neue Entwicklungen anzupassen23, jedoch sind zum einen einmal erteilte Genehmigungen von Dauer, weshalb veraltete Anlagen möglich lange eingesetzt werden (da für Ersatzanlagen der neue Stand der Technik maßgeblich wäre)24, und haben zum anderen die Unternehmen meist einen Informationsvorsprung, was den theoretisch machbaren Stand der Technik betrifft. Da sie jedoch eine Verschärfung der Auflagen befürchten müssen, bestehen keinerlei Anreize, nach einer Verbesserung der installierten Vermeidungstechnik zu forschen. Eine möglicherweise statisch effiziente Auflagenlösung kann somit in dynamischer Hinsicht äußerst ineffizient sein.25 Letztlich ist jedoch selbst die statische Effizienz in Frage zu stellen, wenn nicht alle von der Auflage betroffenen Unternehmen die gleiche Vermeidungskostenstruktur besitzen, was meist der Fall sein wird, wenn stark unterschiedliche Unternehmensgrößen am Markt agieren. In diesem Fall sind Auflagen auch in der statischen Betrachtung nicht effizient26, und verursachen darüber hinaus unerwünschte wettbewerbspolitische Effekte. Zusammenfassend muss also konstatiert werden, dass Auflagen in vielerlei Hinsicht nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen, da sowohl die ökonomische Effizienz als auch die ökologische Effektivität keineswegs garantiert sind. 5. Haftungsrecht Die Idee, das Haftungsrecht regulatorisch in der deutschen Umweltpolitik einzusetzen, ist erst neueren Datums, obwohl die grundlegenden Konzepte in den USA 23 Vgl. Leining 1998, S. 106. Vgl. Kemper 1993, S. 106. 25 Vgl. Kemper 1993, S. 106. 26 Vgl. Leining 1998, S. 106. 24 9 bereits seit den 50er Jahren diskutiert worden sind.27 Im Rahmen von Haftungsregeln werden die aus Umweltschädigungen entstehenden Belastungen umverteilt28, so dass sich grundsätzlich lediglich eine verteilungspolitisch motivierte Wirkung auf die Beteiligten entfaltet.29 Aus diesem Grunde spielte die Haftung in der auf ex-ante-Wirksamkeit bedachten Umweltpolitik lange Zeit keine bedeutende Rolle, was sich in Deutschland erst seit Ende der 80er Jahre geändert hat.30 Bei Analyse unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Anreize wird deutlich, dass Haftungsregeln über ihre direkte Wirkung des Schadensausgleiches hinaus auch präventive Funktionen übernehmen können, da Unternehmen bereits ex ante die ihnen drohenden Haftungsansprüche kennen. Hierzu ist eine Abkehr vom „Urzustand“ der Opferhaftung erforderlich, in der die Nutznießer und Kostenträger von Umweltschädigungen auseinander fallen, d.h. die bekannten negativen externen Effekte auftreten, die zu ineffizienten Marktergebnissen führen.31 Alternative Ausprägungen des Haftungsrechts sind die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung. Der Anwendungsbereich der Verschuldenshaftung beschränkt sich auf tatsächlich eingetretene Schäden, wobei als Haftungsschwelle im Allgemeinen der Begriff der ausreichenden Sorgfalt herangezogen wird. Bei Unterschreiten des festlegten Sorgfaltsniveaus wird das Unternehmen haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen; bei eingehaltener Sorgfaltspflicht gehen die Kosten analog zur Opferhaftung auf die Allgemeinheit über.32 Der Festlegung des kritischen Sorgfaltsniveaus kommt somit entscheidende Bedeutung zu. Das optimale Niveau stellt sich dadurch dar, dass die Summe aus Präventionskosten und Schäden minimiert wird33, und führt zu zwei verschiedenen Anreizen auf Seiten des Unternehmens: Zum einen entsteht ein Anreiz zur Beschaffung von Informationen, um die Schadenswahrscheinlichkeit zu quantifi27 Vgl. Holzheu 1994, S. 47. Vgl. Panther 1992, S. 13. 29 Vgl. Holzheu 1994, S. 46. 30 Vgl. Panther 1992, S. 14. 31 Vgl. Holzheu 1994, S. 48f. 32 Vgl. Holzheu 1994, S. 53. 33 Vgl. Adams 1985, S. 45f. 28 10 zieren und die möglichen Vorsorgemaßnahmen zu erfassen.34 Ein unzureichender Informationsstand, z.B. in Form einer Fehleinschätzung des Schadensrisikos, würde direkt auf mangelnde Sorgfalt schließen lassen und somit zum Eintritt der Haftung führen. Zum anderen besteht ein Anreiz, im Rahmen der auferlegten Sorgfaltspflichten tatsächlich soweit Vorsorge zu tragen, wie dies unter den gesetzten Bedingungen ökonomisch sinnvoll ist. Jedoch ist damit nicht gegeben, dass die Kosten der Umweltnutzung vollständig internalisiert werden, da die über das bestimmbare Risiko hinausgehende Ungewissheit der Nutzung bedeutende Ausmaße annehmen kann35, und das Unternehmen für Schäden aus Ungewissheit (im Sinne von „höherer Gewalt“) per Definition nicht nach Verschuldenshaftung verantwortlich gemacht werden kann. Verteilungspolitisch kann dies als ungenügend angesehen werden. Stattdessen wird daher heute oft die Gefährdungshaftung festgeschrieben. Hierbei haftet der Verursacher von Umweltschäden immer, unabhängig vom Ausmaß seiner Sorgfalt36, wodurch die vollständige Internalisierung der Kosten ermöglicht wird, und somit Kosten und Nutzen einheitlich vom Verursacher getragen werden. Obwohl sich sowohl Verschuldens- als auch Gefährdungshaftung unter bestimmten Bedingungen als gesamtwirtschaftlich optimale Lösungen darstellen, muss dies in der Praxis differenzierter betrachtet werden. Bei der Verschuldenshaftung stellt sich grundsätzlich das Problem, das sozial optimale Sorgfaltsniveau zu finden, da nur dann der potenzielle Schädiger gewinnmaximierend und der Geschädigte (d.h. die Allgemeinheit) nutzenmaximierend agieren können, wodurch der gesamtgesellschaftliche Nutzen maximiert werden würde.37 Hierbei treten unweigerlich Beurteilungsprobleme bezüglich der Risiken auf, wodurch schlussendlich die ökonomische Effizienz einer Haftungsregel vom Wissensstand des Gesetzgebers sowie der mit der Durchsetzung betrauten Richter abhängig ist. Die Gefährdungshaftung wiederum kann unter gewissen Legitimationsproblemen leiden, da ein Mangel an Kausalität38 zwischen Ursache und dem Haftungsverantwortlichen 34 Vgl. Panther 1992, S. 112f. Vgl. Holzheu 1994, S. 22ff. 36 Vgl. Holzheu 1994, S. 62. 37 Vgl. Holzheu 1994, S. 68. 38 Ausführlich zum Thema der Kausalität bei Umwelthaftung siehe Loser 1994. 35 11 vorliegen kann, und es teilweise schwer zu vermitteln ist, dass Unternehmen aufgrund von Tatbeständen außerhalb ihrer Kontrolle rechtlich habhaft gemacht werden können. 6. Kooperationslösungen 6.1. Kooperative Verfahren im Überblick ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ Zur Verringerung bzw. Vermeidung von Legitimationsproblemen kann in der Umweltpolitik auf kooperative Verfahren zurückgegriffen werden. Abhängig vom Weg des Zustandekommens der Lösung wird unterschieden zwischen freiwilligen Selbstverpflichtungen und Mediationsverfahren. 6.2. Freiwillige Selbstverpflichtungen ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ Die charakterisierende Eigenschaft von Selbstverpflichtungen ist, dass die Festlegung des Ordnungsrahmens vom Staat auf die Unternehmen selbst übergeht.39 Durch die Verhandlungen um die Ausgestaltung der Selbstverpflichtung findet de facto eine Umverteilung der Schadenskosten statt. Wie bei allen Verhandlungen gilt, dass beide Seiten nur dann einer Lösung zustimmen werden, wenn sich für sie daraus Vorteile ergeben. Auf Unternehmensseite handelt es sich hierbei um Kosteneinsparungen oder Reputationsgewinne, während der Staat einen unbürokratischen und damit für ihn ebenfalls kostengünstigeren Instrumenteinsatz erwartet.40 Nachteilig wirkt sich aus, dass dem Staat auf Grund der Freiwilligkeit der Vereinbarung keine Sanktionsmöglichkeiten verbleiben. Zwar wird, da die Unternehmen meist nicht einzeln, sondern in Form von Branchenverbänden verhandeln, eine theoretische Sanktionierbarkeit innerhalb der Gruppe denkbar (um ein Trittbrettfahrerverhalten einzelner Unternehmen zu verhindern), jedoch fehlen hier meist die Möglichkeiten, Trittbrettfahrern habhaft zu werden, da dem Verband seinen Mitgliedern gegenüber keine Zwangsinstrumente zur Verfügung stehen.41 39 Vgl. Leining 1998, S. 137. Vgl. Leining 1998, S. 138. 41 Vgl. Leining 1998, S. 139f. 40 12 Abhilfe schaffen kann hier die Möglichkeit, auf der Verbandsebene verbindliche Vereinbarungen zu schließen.42 Damit bleibt die Selbstverpflichtungslösung im Außenverhältnis zum Staat freiwillig, da kein Unternehmen gezwungen ist, der Vereinbarung beizutreten, wird aber im Innenverhältnis rechtlich verbindlich, wodurch Sanktionierungsmöglichkeiten entstehen, die die Durchsetzbarkeit des Verpflichtung verbessern. Ökonomisch krankt das Konzept der freiwilligen Selbstverpflichtungen jedoch ähnlich wie staatliche Auflagen an einem Anreizproblem. Da die Unternehmen einen Informationsvorsprung über die ihnen theoretisch möglichen Verpflichtungsoptionen haben, der Staat dagegen meist nicht, können die Unternehmen Verhandlungsmacht entwickeln und das Ergebnis zu ihren Gunsten beeinflussen. Dieses Ergebnis wird im Normalfall gesamtwirtschaftlich ineffizient sein. Die Frage der ökologischen Effektivität wiederum ist abhängig von dem bereits angesprochenen Grad der Durchsetzbarkeit der Vereinbarung. Besteht hier keine Möglichkeit, Trittbrettfahrer wirksam zu verhindern, so wird die ökologische Effektivität nicht erreicht werden. 6.3. Mediationsverfahren ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ Mediationsverfahren können, je nach Konstellation der Beteiligten, den Verhandlungen im Rahmen freiwilliger Selbstverpflichtungen ähneln, grundsätzlich sind sie jedoch formalerer Natur und werden eher einzelwirtschaftlich angewendet, d.h. seltener tritt ein Verband als Mediationsteilnehmer auf. Sie sind als Konfliktlösungsalternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung anzusehen. 43 Kernunterschied zu anderen Verhandlungsverfahren ist die Einbeziehung eines unabhängigen Dritten als Vermittler (Mediator)44. Als Motivation für die Anstrebung (und erfolgreiche Durchführung) eines Mediationsverfahrens ist primär die unbürokratischere Abwicklung im Vergleich zu einem langwierigen und möglicherweise kostspieligen Gerichtsprozess anzuführen.45 Durchsetzbarkeit erlangen Mediationslösungen durch die Möglichkeit von Sanktionierungsmaßnahmen, welche in der Entscheidungsgewalt eines unabhängigen 42 Vgl. Veith 2001, S. 155f. Vgl. Leining 1998, S. 131. 44 Vgl. Peterson 2002, S. 6. 45 Vgl. Leining 1998, S. 134. 43 13 Dritten liegen müssen. Dies wird meist der Mediator sein, jedoch kann diese Aufgabe auch einer anderen unabhängigen Instanz zufallen. Auf diese Weise kann die ökologische Effektivität der beschlossenen Kompromisse sichergestellt werden. Auf ökonomischer Seite ist festzustellen, dass die Mediationsergebnisse als second-best-Lösungen geeignet sind. Zwar ist das erreichte Niveau an ökologischer Verbesserung nicht zwangsläufig so hoch wie bei anderen Instrumenten (z.B. der Gefährdungshaftung), jedoch wird dieses Ergebnis zu deutlich geringeren volkswirtschaftlichen Kosten erreicht, wobei jede der an der Kompromissfindung beteiligten Seiten einzelwirtschaftlich ebenfalls ein effizientes Ergebnis erreicht haben wird, da gerade dies Bedingung für das Eingehen des Kompromisses ist.46 7. Umweltplanung 7.1. Definition ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ Anders als die vorgenannten Instrumente setzt die Umweltplanung bereits auf der Ebene der räumlichen Planung an, d.h. bevor potenzielle Quellen von Umweltschädigungen überhaupt Teil des Wirtschaftskreislaufs werden. Surburg definiert Umweltplanung als einen „Sammelbegriff, der sich auf alle Formen der vorausschauenden Bewältigung von Umweltproblemen durch Mittel der Planung bezieht, die unmittelbar oder mittelbar Umweltschutzzwecke verfolgen.“ 47 Umweltplanerische Instrumente haben also einen weit reichenden Anwendungsbereich und können überall dort eingesetzt werden, wo staatliche Belange berührt werden. Auf Grund der Breite der Thematik soll im Folgenden nur auf zwei der wichtigsten Teilbereiche eingegangen werden: die Umweltfachplanungen sowie die Umweltverträglichkeitsprüfungen. 7.2. Umweltfachplanungen ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ Unter Umweltfachplanungen (UFP) versteht man gesetzlich geregelte Planungen, die Fachbereiche der Raumordnung betreffen und primär Zielen des Umweltschutzes dienen.48 Als solche sind die UFP in ihrem Wirkungsbereich eher regional angelegt, können jedoch auch lokal untergliedert zur Anwendung gebracht 46 Vgl. Leining 1998, S. 135f. Surburg 2000, S. 103. 48 Vgl. Surburg 2000, S. 104. 47 14 werden. Übergreifender Anwendungsbereich ist die Landschaftsplanung. Diese hat als Aufgabe die Darstellung und Entwicklung der für Naturschutz und Landschaftspflege erforderlichen Maßnahmen in einem Raum, womit die Landschaftsplanung das Bindeglied zwischen der räumlichen Gesamtplanung (welche über den Umweltschutz hinaus tätig ist) und den spezifischeren Fachplanungen darstellt.49 Die wasserwirtschaftliche Planung ist als einer der wichtigsten dieser Fachplanungsbereiche zu nennen. Sie setzt Rahmenpläne für Gewässer und die an sie angrenzenden Wirtschaftsräume, und stellt verbindliche Bewirtschaftungspläne auf, die den Ausgleich zwischen dem Schutz der Gewässer und den Erfordernissen der wirtschaftlichen Nutzung herstellen sollen.50 Weiterhin von Rang ist die Abfallwirtschafts- und Abwasserbeseitigungsplanung, die Fragen der Standortbestimmung und Steuerung von Entsorgungsstrukturen behandelt.51 Vor untergeordneter Bedeutung sind des Weiteren die Anwendungsbereiche der Luftreinhaltungsplanung und der forstlichen Rahmenplanung. Auf Grund der umfassenden Ansatzmöglichkeiten handelt es sich bei der UFP um ein schlagkräftiges Instrument zum Schutz der Umwelt. Von ökonomischer Seite ist jedoch anzumerken, dass oftmals der ökologischen Komponente der Umweltpolitik die weitaus größere Bedeutung eingeräumt wird, möglicherweise darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt einer UFP ja gerade noch keine ökonomische Tätigkeit im jeweiligen Bereich stattfindet, so dass es leicht es, die Nutzungsaspekte zu vernachlässigen. Dies kann sich in Form von „Verhinderungsplanungen“ manifestieren, die der ökologisch gesteuerten flächenbezogenen Wirtschaftsentwicklung abträglich sind. Bei Einschluss der ökonomischen Komponente wiederum können die Feststellungsverfahren im Rahmen einer UFP sehr aufwändig werden, was ihre Attraktivität im Vergleich zu anderen umweltpolitischen Instrumenten reduziert.52 49 Vgl. Surburg 2000, S. 107. Vgl. Surburg 2000, S. 108. 51 Vgl. Surburg 2000, S. 111. 52 Vgl. Surburg 2000, S. 107f. 50 15 7.3. Umweltverträglichkeitsprüfungen ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ Im Gegensatz zu den eher weiträumig ansetzenden UFP sind die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) kommunal angesiedelt. Es handelt es sich bei ihnen um ein informelles Instrument, da sie verwaltungsbehördlich ohne direkte gesetzliche Verankerung durchgeführt werden.53 Resultierend daraus hat sich eine sehr heterogene Struktur der UVP herausgebildet, da die Kommunen ihre örtlichen UVPRichtlinien meist in Eigenregie und orientiert an den lokalen Gegebenheiten herausgearbeitet haben.54 Im Rahmen der UVP soll im Allgemeinen das kommunale Verwaltungshandeln dem Ziel des Umweltschutzes unterstellt werden. Umweltfolgen sollen bereits im Vorfeld neuer Projekte abgeschätzt werden, um spätere Eingriffe überflüssig zu machen, bzw. bestehende Einrichtungen sollen durch die UVP gemäß Umweltschutzgesichtspunkten neu ausgerichtet werden. Die Minimierung volkswirtschaftlicher Kosten, d.h. die Erreichung ökonomischer Effizienz steht hierbei meist nicht im Vordergrund55; sie kann jedoch im Rahmen der Setzung der Verträglichkeitsnormen implizit berücksichtigt werden. Anwendung finden die UVP primär in der Überwachung und Begleitung des Verhaltens der kommunalen Behörden selbst, insbesondere in der Bauleitplanung neuer kommunaler Projekte, die auf ihre ökologische Verträglichkeit geprüft werden. Auch im Rahmen der Genehmigung privater Bauprojekte können UVP durchgeführt werden, wobei dies jedoch derzeit noch von untergeordneter Bedeutung ist. Wichtig ist weiterhin ihr Einsatz im öffentlichen Beschaffungswesen, d.h. dem Erwerb von Verbrauchsgütern wie Papier für behördliche Zwecke.56 Unter ökonomischen Aspekten können die UVP als eingeschränkt positiv bewertet werden. Ihre Dezentralität und Flexibilität macht sie zu geeigneten Instrumenten der umweltpolitischen Planung, insbesondere durch ihre Anwendbarkeit auf 53 Vgl. Surburg 2000, S. 40 und S. 46. Das auf Bundesebene existierende Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, 1990) greift nur, wenn die Kommune selbst der Träger des wirtschaftlichen Vorhabens ist, weshalb das UVPG in den meisten Fällen einer kommunalen UVP keine Anwendung findet, vgl. ebd. S. 41. 54 Vgl. Surburg 2000, S. 40 und S. 45. 55 Vgl. Surburg 2000, S. 43. 56 Vgl. Surburg 2000, S. 44f. 16 einen Bereich (die öffentliche Verwaltung), der sich ökonomischen Maßnahmen grundsätzlich entzieht, da Anreize zur Kostenoptimierung nicht wie in der privaten Wirtschaft wirksam werden. Dies bedingt jedoch, dass ökonomische Aspekte zumindest zu einem gewissen Grad in die praktische Anwendung der UVP eingehen müssen, was nicht immer gegeben ist, so dass ähnlich zu den UFP auch hier die Gefahr eines reinen Ökologismus mit Verhinderungstendenzen gegeben ist. Eine allgemeine Bewertung des Instruments ist daher auf Grund der Vielzahl der UVP-Modelle und ihrer Implementation nicht möglich. 8. Fazit Die Darstellung der verschiedenen nichtfiskalischen Instrumente der Umweltpolitik hat gezeigt, dass zwischen theoretischem Anspruch und praktischer Umsetzbarkeit oftmals große Unterschiede herrschen. Durchsetzungsprobleme und Ausweichreaktionen haben in vielen Fällen zur Folge, dass die erwünschte ökologische Effektivität der Instrumente unterminiert wird. Die ökonomische Effizienz der Maßnahmen ist in vielen Fällen noch kritischer zu sehen; während statische Effizienz meist noch gegeben ist, resultieren Anreizverzerrungen in deutlichen Einbußen in der dynamischen Effizienz. Nach Auffassung des Verfassers sollte zukünftig insbesondere den in Deutschland noch in der Entwicklung begriffenen57 Mediationsverfahren ein größerer Stellenwert zukommen. Während ihre theoretischen Ergebnisspielräume kleiner sind als die anderer Maßnahmen, wird dies dadurch ausgeglichen, dass sie in deutlich geringerem Maße anfällig sind für destruktive Verhaltensweisen der Beteiligten, so dass ihr Potenzial für eine tatsächliche Zielerreichung vom Verfasser als überlegen gegenüber dem anderer Maßnahmen eingestuft wird. Begünstigend kommt noch hinzu, dass Mediationslösungen im Falle ihres Scheiterns problemlos den Weg frei machen für den Einsatz anderer Instrumente, da keine übermäßige Bindung von Ressourcen durch den Mediationsprozess stattfindet. Als mögliche Alternative sieht der Verfasser des Weiteren den sinnvoll abgestimmten Einsatz von mehreren Instrumenten auf umweltpolitische Sachverhal57 Vgl. Leining 1998, S. 133. 17 te.58 Die Betrachtung der hierbei möglichen Kombinationen und ihrer Erfordernisse geht jedoch über den Umfang dieser Arbeit hinaus und verbleibt somit als mögliche weiterführende Thematik. 58 Vgl. z.B. Schwarze (1994), der einen Policy-Mix aus haftungsrechtlichen Regelungen und Umweltauflagen als effiziente Kombination von Instrumenten beschreibt. 18 Literaturverzeichnis ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ Adams, M. (1985): Ökonomische Analyse der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung, Heidelberg Cloer, A. (1997): Umweltökonomie: Schadstoffemissionen – Steuern, Auflagen und Strafen, Edition Wirtschaftswissenschaften – Reihe Umweltökonomie, Bd. 7, Frankfurt/Oder Häder, M. (1997): Umweltpolitische Instrumente und Neue Institutionenökonomik, Wiesbaden Holzheu, T. (1994): Umweltpolitik durch Haftungsregeln – Schadenverhütung und Risikoallokation, München Kemper, M. (1993): Das Umweltproblem in der Marktwirtschaft – Eine Analyse und Evaluation der Instrumente der japanischen Umweltpolitik, 2. Aufl., Berlin Leining, M. (1998): Dezentrale Lösungsansätze in der Umweltpolitik, Frankfurt/Main Loser, P. 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(1991): Umwelt, Bewusstsein, Staat und Markt: Eine wirtschaftswissenschaftliche Betrachtung. Volkswirtschaftliche Fakultät der Universität Bern, Arbeitspapier Nr. 12, 1991. Bern 19 Surburg, U. (2000): Informelle kommunale Umweltinstrumente – Sachstand ausgewählter informeller Instrumente und integrative Weiterentwicklungsmöglichkeiten in den Bereichen Umweltplanung und Umweltökonomie, Tübingen Veith, M. (2001): Informal-kooperatives Verwaltungshandeln im Umweltschutz – eine ökonomische Perspektive, Berlin Weidner, H. (1996): Basiselemente einer erfolgreichen Umweltpolitik – Wirtschaftstheoretische Grundlagen und vergleichende Analyse umweltpolitischer Instrumente in der Luftreinhalte- und Gewässerschutzpolitik, Berlin 20