150307 satzung rhc - RHC Aufbau Böhlitz

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150307 satzung rhc - RHC Aufbau Böhlitz
Satzung des RHC Aufbau Böhlitz-Ehrenberg e.V. – VR 1606
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rollhockeyclub Aufbau Böhlitz-Ehrenberg
Ehrenberg e.V.“
2. Er ist dem Rollsport und Inlineverband Sachsen e.V. (RIVS) und dem Stadtsportbund
Leipzig angeschlossen
3. Sitz des Vereins ist die Stadt Leipzig, Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg
Ehrenberg
4. Der Rollhockeyclub Aufbau Böhlitz-Ehrenberg
Ehrenberg ist ein eingetragener Verein
5. Der Verein will nach Möglichkeit alle mit dem Rollsport verbundenen
bundenen Disziplinen führen
6. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
§2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Leipzig
§3 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden tätig.
II. Zweck und Aufgaben des Vereins
§1 Der RHC Aufbau Böhlitz-Ehrenberg
Ehrenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
§3 Sein Zweck ist die Förderung des Sportes -insbesondere
insbesondere des RollhockeysportesRollhockeysportes für Jugend
und Senioren sowie Männer und Frauen gleichermaßen.
§4 Zur Durchführung seiner Zwecke verlangt der RHC Aufbau Böhlitz-Ehrenberg
Ehrenberg
von seinen Mitgliedern die Wahrung echter Neutralität und gute Kameradschaft.
Der Verein lehnt parteipolitische, konfessionelle oder rassische Bestrebungen in seinen
Reihen ab.
§5 Die Aufgaben des Vereins sind im besonderen noch:
- die Überwachung der Einhaltung der von den Fachverbänden gegebenen
Sportordnungen
- die Sicherung einer guten Zusammenarbeit im Sportleben und Spielbetrieb mit anderen
Sportvereinen und den anderen gemeinsamen Aufgaben
- die Förderung der sportlichen Aus- und Weiterbildung
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III. Gliederung und Organe des RHC Aufbau Böhlitz-Ehrenberg
§1 Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren
ahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll
20% der Gesamtmitgliederzahl nicht überschreiten.
§2 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von einem
Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung mit Angabe der
Tagesordnung einberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung
sammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; falls kein
Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
ie Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss
eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von der Mehrheit
rheit der Anwesenden
beantragt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
ch beim Vorsitzenden beantragt hat
§3 Der Vorstand
Der Vorstand ist beschließendes und ausführendes Organ des Vereins im Rahmen der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die
ie Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand hat den Verein zu leiten und zu fördern, wie es die ordnungsgemäße Erfüllung
der Vereinsaufgaben erfordert.
Der Vereinsvorstand ist das Schiedsgericht in erster Instanz.
§4 Beurkundung von Beschlüssen
Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen sowie von Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Der Vorstand führt ein Beschlussbuch,
h, wo alle den Verein betreffenden Beschlüsse, die auf
Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen gefasst wurden, eingetragen werden.
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IV. Mitgliedschaft
§1 Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Eintrittsantrag an den Vorstand.
§2 Jedes neue Mitglied hatt eine Aufnahmegebühr und für den laufenden Monat Beiträge zu
entrichten. Die Beiträge sind vorauszuzahlen.
§3 Alle Wettkampfbestimmungen und Wettkampfordnungen sowie den Verein auferlegten
Hallen- und Benutzungsordnungen sind von den Mitgliedern einzuhalten.
einzuhal
§4 Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit aus dem Verein auszutreten. Beitragszahlungen
laufen hierbei bis zum vollendeten Halbjahr weiter.
§5 Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder
des Vorstandes verstoßen
stoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
- Verweis
- Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins für eine
befristete Dauer
- Betretungsverbot („Hausverbot“) für die Sportstätte
§6 Jedes Mitglied kann mit zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung als zweite und
letzte Instanz vom Verein ausgeschlossen werden.
§7 Bei Beitragssäumigkeit
eitragssäumigkeit von mehr als 12 Monaten erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
V. Stimmrecht und Wählbarkeit
§1 Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-- und Wahlrecht.
§2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. In begründeten
egründeten Ausnahmefällen
kann das Recht auf Briefwahl beim Vorstand beantragt werden.
Bei Säumigkeiten in der Beitragszahlung entsprechend den Zahlungsbedingungen dieser
Satzung erlischt das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedes bis zur Nachzahlung der
geforderten Mitgliedsbeiträge.
§3 Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
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VI. Finanzierung
§1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen.
Zuw
Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§4 Der Vorstand hat die Finanzierung im Rahmen des von ihm vorzulegenden Haushaltsplanes
zu führen, welcher von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Innerhalb des
genehmigten Haushalts kann der Vorstand selbst deckungsgleich Maßnahmen durchführen.
§5 Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden auf der Mitgliederversammlung zwei Prüfer
(Revisionskommission) bestellt, die über das Ergebnis berichten.
VII. Satzungsänderungen
§1 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit
beschlossen werden.
VIII. Auflösung des Vereins
§1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wenn diese auf der Tagesordnung angekündigt ist.
§2 Die Auflösung kann nur mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten
in geheimer Abstimmung vollzogen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Sollten
ten bei der 1.Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, so ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall
beschlussfähig ist.
§3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den RIVS e.V. als übergeordneten Fachverband zwecks Verwendung für die
Förderung des Rollhockeysports.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 07.03.2015 von der Mitgliederversammlung
des RHC Aufbau Böhlitz-Ehrenberg e.V. beschlossen.
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