Wortmarken

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Wortmarken
AKADEMIE HEIDELBERG
Einführung in das Markenrecht
Bernd Fabry
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Patentanwalts GmbH
Einleitung
Markenrecht
Man kann ihnen nicht entgehen …
Um ehrlich zu sein, hatte ich mir die Himmelspforte
eigentlich anders vorgestellt …
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Kapitel 1
Grundlagen des Markenschutzes
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Was ist der Sinn des Markenschutzes?
Information der Öffentlichkeit
Eine Marke gibt der Öffentlichkeit Auskunft über
die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Unterschiede zwischen Marken und Patenten
Technische und nicht-technische Schutzrechte
Patente
werden für technische Erfindungen erteilt. Um das Monopol zu
erhalten, muss der Anmelder Neuheit, erfinderische Tätigkeit
und gewerbliche Anwendbarkeit nachweisen.
Marken
werden erteilt, um die Waren und Dienstleistungen des einen Unternehmens
von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Gemäß § 33 MarkenG
hat der Anmelder ein Recht zur Markeneintragung, sofern das
Zeichen wenigstens über minimale Kennzeichnungskraft verfügt und kein
Erfordernis besteht, es für die Öffentlichkeit offen zu halten.
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Wofür kann Markenschutz beantragt werden?
Es geht praktisch alles außer Gerüchen
Worte
Slogans
Logos
Designs
Geräusche
Farben
Positionen
Bewegungen
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Die Nizza Klassifikation
Einteilung der Waren und Dienstleistungen
KL
Bezeichnung
KL
Bezeichnung
KL
Bezeichnung
1
Chemikalien
16
Papier
31
Forsterzeugnisse
2
Detergentien
17
Kautschuk
32
Getränke
3
Farben
18
Leder
33
Alkoholika
4
Öle und Fette
19
Baustoffe
34
Tabakwaren
5
Pharmaprodukte
20
Möbel
35
Werbung
6
Metalle
21
Haushaltsgeräte
36
Finanz/Immobilienwesen
7
Maschinen und Motoren
22
Seile
37
Bauwesen
8
Werkzeuge
23
Garne
38
Telekommunikation
9
Computer
24
Textilien
39
Transportwesen
10
Medizintechnik
25
Bekleidung
40
Materialbearbeitung
11
Licht , Heizung, Sanitär
26
Stickereien
41
Ausbildung
12
Fahrzeuge
27
Teppiche
42
Wissenschaftliche Dienste
13
Schusswaffen
28
Spiele
43
Hotelgewerbe
14
Edelmetalle
29
Fleisch, Fisch, Geflügel
44
Ärztliche Dienste
15
Musikinstrumente
30
Kaffee, Tee
45
Anwaltliche Dienste
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Internationale Markenregistrierung
Gemeinschaftsmarken versus IR Marken
EU oder Gemeinschaftsmarken
Verantwortlich: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Alicante)
Eine Marke die automatisch Gültigkeit für alle EU-Staaten hat
Bei Erweiterung der EU wird die EU-Marke automatisch auf den neuen Mitgliedsstaat erstreckt
IR Marken
Verantwortlich: WIPO (Genf)
Bündel von nationalen Marken unter gemeinsamer Verwaltung
Madrider Markenabkommen (MMA): Spezielles Abkommen unter dem Pariser Verbandsüberein-
kommen PVÜ (1891), von 55 Staaten gezeichnet (weder US noch JP)
Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA): Zusatzabkommen zum MMA, das 1996 von
65 Staaten unterzeichnet worden ist. Dazu gehören auch Organisationen wie die EU sowie nicht
MMA-Staaten wie die USA und JP.
Die USA und JP können daher international nur über das PMMA und nicht über das MMA benannt werden!
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Internationale Markenregistrierung
IR Marken
Unterschiede MMA und PMMA
Die Markenanmeldung nach MMA setzt das Bestehen einer registrierten nationalen Marke vor-
aus; beim PMMA reicht eine Markenanmeldung.
Wird die Basisanmeldung innerhalb der 5jährigen Schutzfrist widerrufen, hat das nach MMA zur
Folge, dass die IR-Marke verloren geht; bei einer Anmeldung nach PMMA kann sie hingegen in
ein entsprechendes Bündel nationaler Anmeldungen umgewandelt werden.
Sprachenregelung MMA: FR; beim PMMA hingegen GB und FR
Über das PMMA können auch die EU und Nicht-MMA-Staaten (US, JP) benannt werden .
Das PMMA kann aber nur gewählt werden, wenn mindestens ein Nicht-MMA Staat auch benannt
ist.
Bei einer Anmeldung nach PMMA werden jedoch neben den internationalen auch zusätzliche nationale Gebühren fällig.
Laufzeit MMA: 20 a, PMMA hingegen nur 10 a.
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Patentanwalts GmbH
1. Grundlagen
Internationale Markenregistrierung
Kostenvergleich
DE
IR MMA
IR PMMA
Zuständigkeit
DPMA
WIPO
HABM
Anmeldegebühr
300 €
653 - 903 SF
900 €
Klassengebühr (ab 4)
100 €
100 SF
-
Benennungsgebühr pro Land
-
100 SF
-
Verlängerungsgebühr
750 €
653 + 100 SF/Land
1.050 €
Widerspruchsgebühr
120
(nationales Recht)
-
Zusätzliche nationale Gebühren
-
-
-
+
EU
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Patentanwalts GmbH
2. Eintragungshindernisse
Kapitel 2
Eintragungshindernisse
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Patentanwalts GmbH
2. Eintragungshindernisse
Eintragungshindernisse
Umgang mit dem Prüfer
“
Angesichts von manchen Hindernissen
mag die kürzeste Verbindung zwischen
zwei Punkten auch mal eine Kurve sein.
“
Berthold Brecht
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2. Eintragungshindernisse
Schutzunfähige Zeichen
Art. 3 MarkenG
Ausschlussgründe für den Markenschutz
Alle drei folgenden Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen:
§ 3 I MarkenG
§ 3 II Marken G
§ 3 III Marken G
Die Form des Zeichens wird durch die Ware selbst bestimmt (§ 3 I MarkenG).
Beispiel: Cognac-Flasche
Die Form des Zeichens ergibt sich aus der technischen Notwendigkeit, den gewünschten Effekt zu
erreichen (§ 3 II MarkenG).
Beispiel: BMW-Kühlergrill
Das Zeichen verleiht der Ware ausschließliche einen besonderen Wert (§ 3 III MarkenG).
Beispiel: Rolex Uhr
Diese Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, um eine Behinderung des Handels und
des technischen Fortschritts zu verhindern.
Dieses Eintragungshindernis ist NICHT durch Verkehrsdurchsetzung zu überwinden; daher versucht man stets, eine Beanstandung nach § 3 MarkenG wenigstens in ein absolutes Eintragungshindernis nach § 8 MarkenG umzuwandeln
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2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
Art. 8 MarkenG
Eintragungshindernisse für den Markenschutz
Alle drei folgenden Zeichen können nicht als Marke eingetragen werden:
§ 8 I MarkenG
§ 8 II 1 Marken G
§ 8 II 2 Marken G
Das Zeichen kann nicht graphisch dargestellt werden (§ 8 I MarkenG).
Beispiel: Geräusch, dargestellt als nicht-skaliertes Sonogramm
Verbraucher verstehen das Zeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und
Dienstleistungen; es fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 II 1MarkenG).
Beispiel: BMW Türme in München
Das Zeichen ist für die Waren und Dienstleistungen voll beschreibend (§ 8 II 2MarkenG).
Beispiel: Porsche Boxer (überwunden)
Diese Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, da sie entweder nicht mir den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen oder keinen klaren Schutzumfang besitzen.
Dieses Eintragungshindernis ist durch Verkehrsdurchsetzung zu überwinden (Beispiel: Porsche
Boxer)
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2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
Die Hindernisse des Art. 8 I, II MarkenG
Das Zeichen
kann nicht eingetragen werden, weil
… eine graphische Darstellung nicht möglich ist
… es nicht einmal minimale Unterscheidungskraft besitzt
… es voll beschreibenden Charakter hat
… es eine geographische Herkunftsangabe darstellt
… es für die Öffentlichkeit offen gehalten werden kann
… es die Öffentlichkeit über die Herkunft täuscht
… es gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstößt
… es nationale oder internationale Hoheitssymbole enthält
… es für die Waren und Dienstleistungen generisch geworden ist
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2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
§ 8 I MarkenG
Das Zeichen lässt sich nicht graphisch darstellen
•
Ein Zeichen muss graphisch darstellbar sein, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit weiß, was
tatsächlich unter Schutz gestellt wird
•
Beispiel: Der Duft einer reifen Erdbeere
•
Der Markenanmelder hatte Duftspuren reifer Erdbeeren durch die Fußgängerzone einer Stadt
gelegt, um so Käufer in seine Parfümerie zu „locken“ und wollte dafür Markenschutz haben.
•
Letztlich scheiterte die Anmeldung daran, dass sich der Duft nicht graphisch darstellen lässt. Auch
die chemische Zusammensetzung wurde als nicht aussagefähig angesehen (vermutlich um eine
Überschneidung mit dem Patentrecht zu vermeiden).
•
Bislang einziger Typ einer „Sondermarke“ der die Eintragung verweigert worden ist.
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2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
§ 8 II 1 MarkenG
Das Zeichen weist nicht einmal minimale Unterscheidungskraft auf
Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens zwischen den Waren und Dienstleistungen
des einen Unternehmens und den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens
unterscheiden zu können.
Beispiel: CLASSIC STYLE
CLASSIC STYLE ist eine weit verbreitete Bezeichnung für eine bestimmte Stilrichtung insbesondere im Bereich Mode. Das Wort ist der Öffentlichkeit in einem solchen Maße vertraut, dass es
nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.
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2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
§ 8 II 2 MarkenG
Das Zeichen ist für die Waren und Dienstleistungen beschreibend
Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie lediglich Art, Menge, Verwendung,
Wert oder geographische Herkunft einer Ware bezeichnen.
Beispiel: ALLIGATOR SHOES
Wegen seines vollständig beschreibenden Charakters ist das Zeichen ALLIGATOR SHOES für die
Waren Schuhe und Bekleidung nicht eintragungsfähig, wohl aber für andere Waren und Dienstleistungen (z.B. Pflanzen).
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2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
§ 8 II 3 MarkenG
Das Zeichen stellt eine gographische Herkunftsangabe dar
Entgegen der Regeln des § 8 II 2 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben dann dem Marken-schutz zugänglich, wenn der Anmelder ein Verband ist und das Zeichen eine so genannte
„Kollektivmarke“ darstellt (§ 97-99 MarkenG).
Beispiel: CHIEMSEE
Obwohl CHIEMSEE eine bekannte Marke für Kinderkleidung darstellt, ist das Zeichen nicht eintragungsfähig, das es eine geographische Herkunftsangabe darstellt und die Verbraucher in die Irre
führt, da die Produkte nicht vom Chiemsee stammen.
Andere bekannte Beispiele für eingetrage Zeichen sind:
REGGIO PARMEGANO
CAMENBERT
CHAMPAGNER
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2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
§ 8 II 4 MarkenG
Das Zeichen muss für die Öffentlichkeit frei gehalten werden
Auch solche Zeichen sind vom Markenschutz ausgenommen, für die ein öffentliches Freihalteinteresse besteht.
Der Begriff des „Öffentlichen Interesses“ ist nicht wörtlich dem Markengesetz zu entnehmen, hat
sich aber gerade in Deutschland über Jahrzehnte etabliert.
Beispiel: YELLO STROM
Die Farbe „GELB“ ist wegen des öffentlichen Freihaltebedürfnisses in keinem Fall für Waren wie
beispielsweise Zitrusfrüchte zu schützen.
Anders sieht es aus, wenn es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die
nicht zwangsläufig mit der Farbe gelb in Verbindung gebracht werden. Hier ist ein Markenschutz
über den Weg der Verkehrsdurchsetzung möglich.
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Patentanwalts GmbH
2. Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse
§ 8 II 5 MarkenG
Das Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung
In Fällen, in denen ein Zeichen die öffentliche Ordnungoder das Moralempfinden verletzt, sind
diese vom Markenschutz ausgeschlossen
Beispiel: AL KAIDA
Auch wenn es natürlich immer eine subjektive Frage bleibt, ist es mehr als wahrscheinlich, dass
ein Zeichen “AL KAIDA” wenigstens in der westlichen Welt als nicht eintragungsfähig erachtet
wird, da die Werbung mit einem solchen Zeichen gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Beispiel: STASI
Der BGH hat die Verwendung des Begriffs “STASI” in einer Wortmarke aus eben diesen Gründen
als nicht eintragungsfähig abgelehnt.
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4. Verwechslungsgefahr
Absolute Eintragungshindernisse
§ 8 II 10 MarkenG
Bösgläubigkeit
Von der Eintragung sind wegen absoluter Schutzhindernisse des Weiteren solche Zeichen ausge-
schlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind. Allerdings regelten weder das alte Warenzeichengesetz, das bis 1995 Gültigkeit hatte, noch das neue Markengesetzt diesen Sachverhalt. Erst
im Rahmen der MarkenG-Novelle aus 2004 wurde der Tatbestand als eigenständiger Löschungsgrund aufgenommen, nachdem vermehrt Zeichen, die Prominente zum Gegenstand hatten, von
Unberechtigten angemeldet worden waren.
Bösgläubig handelt demnach, wer
in Kenntnis eines im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers
ohne rechtfertigenden Grund
die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke
für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen
mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers
oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch zu sperren.
anmeldet. Von Bösgläubigkeit kann grundsätzlich ausgegangen werden bei
Markenerschleichung (z.B. falsches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung)
Zweckfremder Nutzung (insbesondere Sperren des Wettbewerbs ohne eigene Nutzung)
Anmeldung ohne Nutzungswillen
Keine Berechtigung zur Anmeldung (bei Namen bekannter Persönlichkeiten).
In der GemeinschaftsmarkenVO ist die Bösgläubigkeit in Art 51. Ib der VO 40/94 geregelt, die
durch die EGVO 2007/2009 vom 26.2.2009 ersetzt worden ist.
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Patentanwalts GmbH
4. Verwechslungsgefahr
Absolute Eintragungshindernisse
Goldhase
Jagdszenen in Niederösterreich
Lindt stellt seit den 50er Jahre Goldhasen speziell zu Ostern her und bietet sie seit 1994 auch in
Österreich an. Im Jahr 2000 meldete Lindt eine entsprechende 3D-Marke an.
Nach der Markeneintragung begann Lindt gegen Hersteller vorzugehen, die nach ihrer Kenntnis
Waren produzieren, die dem durch diese Marke geschützten Hasen so ähnlich waren, dass sie mit
ihm verwechselt werden konnten.
Im Streit mit der Firma Hauswirth kam jedoch hinzu, dass sich Lindt 4 Jahre Zeit ließ ehe sie den
Verkauf der fremden Gold-hasen per einstweilige Verfügung passender Weise kurz vor Ostern
stoppte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe so wenige Hasen verkauft, dass
dies der Klägerin erst mit dieser erheblichen Verzögerung bekannt geworden sei.
Die Beklagte führte hingegen an, dass sie ihren Goldhasen unverändert schon seit 1962 in Österreich vertreibe und die Geltendmachung der Marke sittenwidrig sei, da die Klägerin sie in Kenntnis ähnlicher Produkte der Konkurrenz angemeldet habe, um diese aus dem Markt zu drängen.
Eine Vorabentscheidung des EuGH zu den Bedingungen, unter denen eine Markenanmeldung als
bösgläubig anzusehen ist, brachte keine große Klarheit.
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Patentanwalts GmbH
2. Eintragungshindernisse
Keine Durchsetzbarkeit des Markenschutzes
Kein Sachverhalt, der im Markengesetz geregelt ist
Das Zeichen hat für die beanspruchten Waren eine generische Bedeutung erlangt
Zu bekannt, um noch geschützt zu sein: Eine berühmte Marke läuft immer Gefahr für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen generisch zu werden und damit den Markenschutz zu verlieren.
Beispiel: TEMPO
Über viele Jahrzehnte hat das Zeichen „TEMPO“ die generische Bedeutung für Papiertaschentücher bekommen. Damit ist dieses Zeichen heute für entsprechende Waren nicht mehr durchsetzbar.
Andere bekannte Beispiele sind:
FÖN (Beiersdorf)
Demnächst vielleicht „GOOGLE“
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Patentanwalts GmbH
2. Eintragungshindernisse
Verkehrsdurchsetzung
Wie man absolute Eintragungshindernisse überwindet
Die Messlatte liegt hoch
Es ist möglich, absolute Eintragungshindernisse zu überwinden, indem man eine hinreichende
Verkehrsdurchsetzung des Zeichens nachweist.
Die Minimalgrenze liegt dabei – bezogen auf die maßgeblichen Verkehrskreise ! – bei 50 %.
Beispiel: BOOT
Auch diese Angabe ist für die Wassersportmesse BOOT in Düsseldorf voll beschreibend. Die
Marke wurde trotzdem eingetragen, weil sie bei den relevanten Verkehrskreisen (Wassersportliebhabern) eine Verkehrsdurchsetzung von mehr als 50 % besaß.
Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung wird üblicher Weise von entsprechenden Marktforschungsunternehmen geführt.
Die Verkehrsdurchsetzung ist zwingend gebunden an die maßgeblichen Verkehrskreise und muss
für den gesamten Geltungsbereich der Marke, also nicht nur für eine bestimmte Region gezeigt
werden.
Berücksichtigt werden nur neutrale Angaben, nach denen das Zeichen als Herkunftshinweis
verstanden wird. Zuordnungen zu einem falschen Hersteller oder Anbieter müssen wieder abgezogen werden!
Beispiel: LOTTO
Da es sich um eine stark beschreibende Angaben handelt, hat der BGH die Grenze für die
Verkehrsdurchsetzung auf praktisch 100 % gezogen.
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Patentanwalts GmbH
2. Eintragungshindernisse
Verkehrsgeltung
Abgrenzung zur Verkehrsdurchsetzung
Verkehrsdurchsetzung
Nachweis, dass ein Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen tatsächlich als Herkunftsweis für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird, obwohl der Eintragung die absoluten Hindernisse des § 8 MarkenG entgegenstehen. Der Nachweis wird durch eine Marktbefragung erbracht, wobei die nachzuweisende Grenze mindestens 50 % beträgt und unter Umständen bei bis zu 100 % liegen kann.
Verkehrsgeltung
Durchsetzung einer nicht eingetragenen Marke aufgrund ihrer Bedeutung und Bekanntheit im
Markt. Die Voraussetzungen sind wenig reglementiert, so dass auch Zeichen mit lokaler Bedeutung durchgesetzt werden können. Allerdings ist der Schutzumfang ebenfalls stark begrenzt.
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Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldungen
Kapitel 3
Markenanmeldungen
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Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldung
Markenanmeldungen
Porsche Boxster
Sachverhalt
Ist die Silhouette des Porscche Boxster als Herkunftshinweis markenrechtlich eintragbar?
Dazu müssen folgende Fragen beantwortet werden:
•
•
•
•
§ 3 MarkenG: Bezieht sich das Zeichen auf eine Grundform, die das zwingende Ergebnis eines
technischen Erfordernisses darstellt? Da es unterscchiedlichste Sportwagentypen gibt, kann diese
Frage verneint werden.
§ 8 I MarkenG: Kann das Zeichen graphisch dargestellt werden? Durch die Risszeichnung
gegeben.
§ 8 II 1 MarkenG: Erkennt die Öffentlichkeit in dem Zeichen einen Herkunftshinweis? Wurde vom
BPatG verneint; Porsche konnte aber Verkehrsdurchsetzung nachweisen.
§ II 2 MarkenG: Handelt es sich bei dem Zeichen um eine Form, die für die Öffentlichkeit frei
gehalten werden muss? Kein Problem, da es sich nur um eine spezielle Form eines Sportwagens
handelt.
BGH I ZB 33/04
14.0.2005
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3. Markenanmeldung
Wortmarken
(Nivea) Visage
Sachverhalt
Das Zeichen „VISAGE“ wurde vom BGH als klar beschreibend für die Waren „Kosmetik“ erachtet.
Dabei wurde davon ausgegangen, dass der französische Begriff Visage für Haut längst in der
deutschen Sprache etabliert hat ( § 8 II 2 MarkenG).
VISAGE
Die Änderungen in der graphischen Aufmachung (Wort in blauem Kasten) wurden als zu gering
erachtet, um auf diese Weise Unterscheidungskraft zu begründen.
Eine hinreichende Verkehrsdurchsetzung wurde nur für die kombinierten Zeichen „NIVEA“ +
„VISAGE”, nicht aber für “VISAGE” alleine gezeigt.
Im Übrigen war die Untersuchung auf weibliche Konsumenten beschränkt, während die Warengruppe “Kosmetik” betraf, also auch männliche Verbraucher einschloss.
BGH I ZB 24/05
21.01.2008
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3. Markenanmeldung
Zeichen- und Buchstaben
Buchstabe K – Zahl 1
Buchstabe K
Eingetragen werden sollte der Buchstabe „K“ für Eisenwaren. Dies hatte das BPatG erstinstanzlich
mit der Begründung abgelehnt, gerade für Buchstaben bestünde ein Freihaltebedürfnis das einen
erhöhten Anspruch an die Unterscheidungskraft erforderlich mache, welche das Zeichen aber
nicht aufweise.
Dem hat der BGH widersprochen. Zum einen ist die Markenfähigkeit von Buchstaben im MarkenG ausdrücklich vorgesehen, was zur Folge hat, dass für die Prüfung auf Unterscheidungskraft
keine besonderen, sondern die üblichen großzügigen Maßstäbe anzuwenden seien. Die Sache
wurde zurückverwiesen mit der Auflage festzustellen, ob der Buchstabe für die beanspruchten
Waren vom Verkehr möglicherweise als allgemeines Kürzel für eine bestimmte Eigenschaft oder
durch als Herkunftsnachweis aufgefasst werde.
Zahl 1
Eingetragen werden sollte die Zahl „1“ für Tabakwaren. Dies hatte das BPatG erstinstanzlich wiederum mit der Begründung abgelehnt, für Zahlen bestünde ein besonderes Freihaltebedürfnis.
Auch diese Entscheidung wurde vom BGH kassiert und dabei darauf hingewiesen, dass Zahlen
grundsätzlich markenfähig sind. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein Freihaltebedürfnis für den Wettbewerb existiere. Weder
würden vom Verkehr Marken wie R 1 oder R 6 als Serienzeichen verstanden, in die sich die Marke
„1“ einfüge noch würde der Schutzbereich so weit reichen, als dass ähnliche Bezeichnungen in
Zukunft mit umfasst würden.
BGH I ZB 4/98
15.06.2000
BGH I ZB 23/99
18.04.2002
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Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldung
Bildmarken
Marlene Dietrich
Sachverhalt
Angemeldet werden sollte das Portraitfoto von Marlene Dietrich zum Schutz von unterschiedlichsten Waren.
Grundsätzlich sind Bilder von lebenden oder verstorbenen Persönlichkeiten dem Markenschutz
zugänglich.
Im vorliegenden Fall wurde das Zeichen jedoch für Waren wie „TV-Produktionen“und dergleichen
als vollständig beschreibend angesehen und daher zurück gewiesen.
Die Bildmarke „MARLENE DIETRICH“ wurde vom BPatG jedoch für Waren wie z.B. Textilien als
unterscheidungskräftig und daher eintragungsfähig angesehen.
Dem hat der BGH inzwischen mit der Begründung widersprochen, der Verkehr würde in einem
solchen Zeichen grundsätzlich keinen Herkunftshinweis sehen.
BGH I ZB 62/09
31.03.2010
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Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldung
Slogans
Längere Wortfolgen
Sachverhalt
Die Anmelderin beantragte beim DPMA unter anderem für Kaffee, Tee sowie für den Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware die Eintragung folgender Wortfolge als Marke:
“Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN - Der Sinn: Jeder weiß WAS
wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist - Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit”.
Das DPMA wies die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurück. Die dagegen
gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Der Senat bestätigte die Auffassung
der Vorinstanzen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen wegen
der Länge der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen. Dem Zeichen fehlt es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit
an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die drei im angemeldeten Zeichen enthaltenen Werbesprüche die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder beschreiben noch eine gebräuchliche Wortfolge darstellen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
BGH I ZB 35/09
01.07.2010
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3. Markenanmeldung
Bildmarken
Emoticons
Sachverhalt
•
Das Russische Patentamt hat die Eintragung für das Emoticon ☺ durch den Anmelder Superfone zurückgewiesen. Die Begründung lautete, Emoticons würden ein öffentliches Gut darstellen,
das nicht einseitig monopolisiert werden dürfte.
•
Im Gegensatz dazu hatte In 2001 das USPTO Markenschutz für das Emoticon an die Firma
Despair gewährt. Die Firma stellt hierunter derzeit Produkte wie z.B. die „Desmotivations-Tasse“
her.
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Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldung
3-dimensionale Marken
Käse in Blütenform
Sachverhalt
Abweichend vom DPatG hat der BGH entschieden, dass einem Käse in Blütenform ein Minimum
an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.
Allerdings kam er auch zu dem Ergebnis, dass die 3D-Marke ein direktes Ergebnis des Erfordernisses darstellt, den Käse leicht portionieren zu können ( Verletzung von § 3 MarkenG).
Auch die Schraffierung auf der Rückseite des Zeichens wurde als Ergebnis der technischen Ausgestaltung der entsprechenden Form angesehen, weshalb hierdurch das Vorliegen von Schutzfähigkeit nicht begründet werden konnte.
BGH I ZB 46/06
03.04.2008
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3. Markenanmeldung
Farbmarken
LIBERTEL
Sachverhalt
In seiner richtungweisenden Entscheidung hatte der EuGH über den Fall des niederländischen
Telekommunikationsunternehmens Libertel Group gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung für
die konturlose Farbmarke Orange durch das Benelux-Markenamt zu urteilen. Dem vorausgegangen war eine Vorlage des niederländischen Hoge Raads zur Vorabentscheidung.
Die Registrierung von Farbmarken wird dadurch möglich, dass der EuGH die graphische Darstellbarkeit von Farbmarken nunmehr grundsätzlich festgestellt hat und auch in der „Abstraktheit“ –
also dem Fehlen von Farbkonturen – kein Eintragungshindernis sieht. Zur Eintragung müssen dennoch verschiedene Bedingungen erfüllt sein: Die Darstellung muss
klar,
eindeutig,
in sich abgeschlossen,
verständlich,
dauerhaft und
Objektiv
sein.
Für die Eintragung einer abstrakten Farbmarke genügt somit die Einreichung eines Farbmusters
einschließlich objektiver Spezifizierung der angemeldeten Farbe (z.B. Pantone oder RAL-Angabe),
verbunden mit einer verbalen Beschreibung, wie z.B. „Die angemeldete Marke beinhaltet die
Farbe … als konturlose, abstrakte Farbmarke“.
EuGH, C104/01
06.05.2003
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Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldung
Farbmarken
Magenta
Sachverhalt
Farben werden im Allgemeinen als nicht kennzeichnungskräftig angesehen, da sie in der Regel als
dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis angesehen werden. Ein Schutz ist nur über
den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung möglich.
Die konturlose Farbmarke „MAGENTA“ hatte daher nach Ansicht des BGH von Hause aus keinerlei
Unterscheidungskraft.
Markenschutz kann für Farbmarken grundsätzlich nur erzielt werden, indem man die Verkehrsdurchsetzung nachweist. Das konnte die Telekom für Magenta zeigen.
BPatG 29 W (pat) 19/05
05.05.2009
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Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldung
Hörmarken
Roar of the Lion
Sachverhalt
Gegenstand dieser Entscheidung des HABM war eine Anmeldung für eine Gemeinschaftshörmarke, bekannt als das „Brüllen eines Löwen“ das vom Filmstudio MGM als charakteristisches
Kennzeichen bereits seit 1928 verwendet wird. Die graphische Darstellung der Hörmarke sollte
dabei mit Hilfe eines – unskalierten – Sonagramms erfolgen.
Die 4. Beschwerdekammer des HABM entschied, dass Geräusche - also nicht von Tonfolgen im
Sinne von Melodien - als Gemeinschaftsmarke grundsätzlich eintragungsfähig sind. Als eindeutige
grafische Darstellung i. S. des Art. 4 GMV genüge eine dreidimensionale Abbildung der Schallfolge
durch ein vollständiges Sonagramm. Da dem eingereichten Diagramm jedoch jegliche Skalierung
fehlte, hatte die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung mangels hinreichender
grafischer Darstellung keinen Erfolg.
HABM R781/1999-4
25.08.2003
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3. Markenanmeldung
Tastmarken
Kraftfahrzeugteile
Sachverhalt
Gegenstand der Anmeldung war die Ausgestaltung einer Kfz-Sitzgestellvorrichtung, bei der der
Sinneseindruck vornehmlich über die Haptik vermittelt wird – indem der Verbraucher nämlich in
der Regel „blind“ an der Seite des Autositzes herunter greift, die entsprechende Vorrichtung
ertastet und diese vermittels des haptischen Eindruckes bedient.
Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender graphischer Darstellbarkeit zurück. Es führte dazu aus, Tasteindrücke seinen optisch nicht wahrnehmbar, zumal die eingereichte Darstellung lediglich Auskunft über die visuelle Form gebe. Für Tasteindrücke gäbe es des Weiteren auch keine
klaren sprachlichen Begriffen, zumal die Eindrücke von Person zu Person auch anders wären.
Der BGH vertrat indes die Ansicht, dass sich Tastmarken sehr wohl graphisch darstellen lassen,
wenn der die Wahrnehmung auslösende Wahrnehmungsvorgang objektiv hinreichend genau und
bestimmt bezeichnet wird. Auch komme es nicht auf eine für alle Personen gleiche Sinnesempfindung an; diese Frage stelle sich später bei der Unterscheidungskraft.
Die Eintragung wurde aber versagt, weil der Verzicht auf die Mitbeanspruchung der Kontur in den
Abbildung als Verzicht auf ein wesentliches haptisches Merkmal angesehen wurde.
BGH I ZB 73/05
05.10.2006
ip2
Patentanwalts GmbH
3. Markenanmeldung
Hologramme
Hologramm für Eau de Toilette
Sachverhalt
Angemeldet werden sollte ein Hologramms mit der voraussichtlichen Benutzung der Marke auf
der Verpackung von Eau de Toilette als „konturenunbestimmtes Hologramm mit altrosé-farbener,
metallisch glänzender Grundfarbe“. Im Weiteren wurden die bei Lichteinfall aufscheinenden Streifen in den entsprechenden Spektralfarben dargestellt sowie deren Abstände und ihre Breite bei
einer nach fünf verschiedenen Blickwinkelgraden des Betrachters bei sonnigem Wetter aufscheinenden Anordnung der Spektralfarben.
Das BPatG bestätigte die Zurückweisung mit der Begründung, dass das
konturenunbestimmte flächige Hologramm, abhängig von der Art der
Lichtquelle, vom Einfallswinkel des Lichts und vom Betrachtungswinkel
auf der genannten Grundfläche sich kontinuierlich ständig verändernde
Parameter ergebe und der Eindruck eines bewegten abstrakten Bildes
entstehe.
Auf Grund der zwar nach einem international anerkannten Farbcode angegebenen Grundfarbe,
nicht hingegen der zusätzlichen unterschiedlich aufscheinenden Farben fehle es damit insgesamt
an der grafischen Darstellbarkeit der Marke, denn bereits nach dem Einscannen des Zeichens in
das elektronische Register wären die besonderen Farb- und Bewegungseffekte, die das Wesen
der Marke ausmachen, nicht mehr zu erkennen.
Der Senat betonte, dass Hologramme, grundsätzlich sehr wohl eintragungsfähig seien. Dies zeigt
auch die Praxis beim HABM, das eine Reihe von Hologramm-Marken eingetragen hat.
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3. Markenanmeldung
Positionsmarken
Rote Lauffläche
Sachverhalt
Anfang Juni 2012 musste der Modedesigner Christian Louboutin eine Niederlage im Gerichtsverfahren um sein Markenzeichen »High Heels mit roten Sohlen« einstecken. Er hatte die spanische
Modekette Zara verklagt, weil deren Design seinem Modell »Yo Yo« zu sehr ähnelte.
Das höchste französische Gericht, der Cour de
Cassation, entschied zugunsten der Beklagten:
Zara darf in Frankreich weiterhin Damenschuhe mit roter Sohle anbieten (siehe
www.lemonde. fr vom 12.06.2012). Die Farbmarke von Louboutin sei nicht hinreichend
bestimmbar. Louboutin hatte keine RAL- bzw.
Pantone-Referenz angegeben.
Auch gegen das Modehaus Yves Saint Laurent konnte Louboutin die roten Sohlen bisher nicht
verteidigen. Ein New Yorker Gericht stellte fest, eine Farbe habe in der Mode vorrangig ästhetische Funktion, dürfe daher nicht durch ein Markenrecht für einen Designer reserviert werden (s.
DailyMail Online vom 11.06.2012). Der Streit mit YSL ist noch nicht abgeschlossen.
Inzwischen hat der BGH die Eintragung der Positionsmarke „rote Lauffläche bei Damenschuhen“
genehmigt, jedoch mit der Einschränkung, dass dies nicht für Schuhe gelte, die insgesamt rot
sind.
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3. Markenanmeldung
Eventmarken
WM Marken
Sachverhalt
Eine Eventmarke ist die Eintragung der Bezeichnung eines Großereignisses als Marke, was in der
Regel durch den Veranstalter erfolgt. Dies geschieht mit der Absicht, mittels eines umfassenden
Marketingkonzeptes im Wege der Lizenzvergabe die Benutzung der Eventmarke Unternehmen zu
gestatten. So hatte die FIFA beispielsweise die IR-Marke ”SOUTH AFRICA 2010” und die EU-Marke
”GERMANY 2006” angemeldet.
Ferrero gibt Sammelbilder heraus, die sie ihren Produkten beilegt. Sie hat mehrere Wort-/Bildmarken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur FußballWeltmeisterschaft aufweisen. Zudem hat sie die Wortmarken ”Südafrika 2010”, ”Deutschland 2006” sowie
”WM 2010” beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet. Darin sah die FIFA eine Verletzung ihrer
Markenrechte und klagte.
Der BGH hat dem Löschungsantrag von Ferrero stattgegeben. Der Bezeichnung „Fussball WM
2006“ fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Der Begriff sei ein Hinweis auf ein bestimmtes
Ereignis, nicht aber auf einen bestimmten Hersteller einer Ware oder Dienstleistung. Die Bezeichnung werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Zudem
konnte die FIFA keine Verkehrsdurchsetzung nachweisen.
Ob für die Buchstaben/Zahlenkombination „WM 2010“ Markenschutz besteht, ließ der Senat jedoch offen. Umgekehrt hat das HABM jedoch den Löschungsantrag von Ferrero zurückgewiesen.
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3. Markenanmeldung
Kollektivmarken
Champagner, Parmigiano Reggiano, Feta
§§ 97-99 MarkenG
Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen
werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der
Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gleichgestellt.
Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der
Dienstleistungen dienen können.
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3. Markenanmeldung
Kollektivmarken
Parmigiano Reggiano
Marken müsen richtig benutzt werden
Der EuGH hatte die Frage der EU Kommission zu klären, ob durch den Vertrieb eines Hartkäses
mit der Bezeichnung „Parmesan“ in Deutschland, der die Spezifikationen der geographischen
Herkunftsbezeichnung „PARMIGIANO REGGIANO“ nicht erfüllt, eine markenrechtliche Verletzung
darstellt, die seitens des Mitgliedsstaates, in dem die Verletzung stattfindet, von Amts wegen
geahndet werden müsse.
Die Bundesregierung vertrat die Ansicht, zum einen könne die
geographische Herkunftsangabe ihre Schutzwirkung nur dann
entfalten, wenn sie irreführend wörtlich verwendet werde,
zudem sei der Begriff Parmesan inzwischen ein allgemeiner
Begriff für einen reibefähigen Hartkäse geworden und sie habe mit den Instrumenten des Markenrechtes sowie des UWG
alle Voraussetzungen geschaffen, Missbräuche durch die Gerichte ahnden zu lassen.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass bei zusammengesetzten geographischen Herkunftsangaben
jeder Bestandteil für sich Schutz genieße und es die Bundesrepublik versäumt habe, an Hand von
Marktuntersuchungen nachzuweisen, dass der Begriff „Parmesan“ verkehrsdurgesetzt sei.
Andererseits habe Deutschland alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ahndung von Missbrauch geschaffen und für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen sei nur der Staat zuständig, aus dem die fragliche geographische Herkunftsbezeichnung stammt.
EuGH C132/05
26.2.2008
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3. Markenanmeldung
Bekannte Marken
Lila Postkarte
Sachverhalt
Gegenstand des Streitverfahrens war der Vertrieb einer Postkarte mit dem Aufdruck „Über allen
Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka“. Der Text befand sich auf
einer Postkarte mit violetter Grundfarbe. Krafft Foods als Inhaber der Farbmarke lila für
Schokoladenerzeugnisse sah darin ihre Rechte verletzt.
Mangels Warenidentität bzw. Warenähnlichkeit kam in diesem Rechtsstreit nur ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt
einer bekannten Marke gem. § 14 II Nr. 3, V MarkenG in Betracht, wobei die Bezugnahme auf die Klägerin wegen der
fiktiven Dichterangabe „Rainer Maria Milka“ offensichtlich
war.
Der BGH ließ an der Bekanntheit der Klagemarken, also sowohl der abstrakten Farbmarke als
auch der Wortmarke „Milka“, keinen Zweifel.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin scheiterte jedoch an dem Merkmal der Unlauterkeit.
Denn die Beklagte konnte für sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG in Anspruch
nehmen, das in Abwägung mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 I GG überwog. Insbesondere lag
keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken der Klägerin vor, wie sie Gegenstand der
früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung war.
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3. Markenanmeldung
Unternehmenskennzeichen
Der wahre Wert einer Marke: Bewertung durch Interbrand 2012
Wert US$
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3. Markenanmeldung
Unternehmenskennzeichen
Wie Unternehmenswerte sich ändern: Beispiel Aufsteiger 2012 Apple
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3. Markenanmeldung
Unternehmenskennzeichen
Hansen Bau
§ 5 I,II MarkenG
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen geschützt.
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder
als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und
sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte
Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
Streitgegenständlich war die Verwendung der Bezeichnung „Hansen Bau GmbH“ für die Herstellung schlüsselfertiger Häuser, nachdem in der gleichen Region die Firma Hansen-Bau GmbH die
gleichen Leistungen anbietet und dabei auf eine längere Benutzung des Unternehmenskennzeichens zurückgreifen kann.
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung wegen der Häufigkeit des Familiennamens „Hansen“
in der Region jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und die Klage auf Unterlassung abgelehnt. Dem ist der BGH nicht gefolgt: Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen
sind unabhängig von ihrer Häufigkeit durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit beeinflusst lediglich die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.
BGH I ZR 134/05
30.01.2008
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3. Markenanmeldung
Unternehmenskennzeichen
CASTELL
Sachverhalt
Der Kläger, Ferdinand Erbgraf zu Castell-Castell führt ein Weingut, das seit dem 13. Jahrhundert
existiert. Neben den Marken „SCHLOSS CASTELL“ und „CASTELL-CASTELL“ vertrat er die Ansicht,
Unternehmenskennzeichenrecht an dem Begriff CASTELL zu besitzen, und nahm daraus die Beklagte, die Weine unter der Wort/Bildmarke „VIN CASTEL“ vertrieb auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entsteht bei
von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen
mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr
zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs; dies trifft auch
für Schlagworte zu die, aus dem Unternehmenskennzeichen abgeleitet werden.
Dieser Schutz kann allerdings nur dann beansprucht werden, wenn der Zeichenbestandteil für sich unterscheidungskräftig ist und sich als schlagwortartiger Hinweis auf
das Unternehmen durch-setzen kann.
Der BGH kam zum Ergebnis, dass der Begriff CASTELL dass dies hier nicht gegeben ist, da die Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe für Weine aus dem Ort Castell zu verstehen und
daher vollständig beschreibend, d.h. nicht unterscheidungsfähig ist.
BGH I ZR 112/10
31.05.2012
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3. Markenanmeldung
Werktitel
WM 2010
§ 5 I,III MarkenG
Als geschäftliche Bezeichnungen werden auch Werktitel geschützt.
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Bei ihrer Klage gegen Ferrero macht die FIFA u.a. auch Titelschutzrechte an den Bezeichnungen
”WM 2010”, ”Germany 2006” und ”Südafrika 2010” geltend.
Dem stimmte der BGH nicht zu. Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich erst mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland.
Zudem stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelrechten deshalb
nicht zu, weil nicht von einer bereits erfolgten oder drohenden rechtsverletzenden Benutzung der
Werktitel allein durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken der Beklagten auszugehen
ist
BGH I ZR 183/07
12.11.2009
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3. Markenanmeldung
Wortmarken
(Roy) Lichtenstein
Sachverhalt
Die Erben von Roy Lichtenstein wollen den Namen „LICHTENSTEIN“ für ästhetische Formschöpfungen schützen lassen.
Welche Klasse kommt in Betracht?
16
19
20
Wie beurteilen Sie die Eintragungsfähigkeit der folgenden vier Alternativen?
a) lichtenstein
b) roy lichtenstein
c) lichtenstein
d)
lichtenstein
a)
Möglicherweise Probleme mit der geographischen Herkunftsbezeichnung Liechtenstein
b)
Kein Problem – wird als Herkunftshinweis verstanden
c)
Kein Problem – graphische Verfremdung reicht aus, aber Wort-Bildmarke
c)
Kein Problem – stellt aber Wort-Bildmarke mit punktuellem Schutzumfang dar
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4. Verwechslungsgefahr
Kapitel 4
Verwechslungsgefahr
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4. Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
David gegen Goliath: McCurry vs. McDonalds
Sachverhalt
Ein Indonesischer Restaurantbesitzer hatte Markenschutz für das Wortzeichen „McCURRY“ für
traditionelle indonesische Speisen erhalten.
McDonals argumentierte, der Restaurantbesitzer suche Schutz für Waren, die bereits durch die
berühmte Marke „McDONALDS“ geschützt würden. Aufgrund der Identität der Waren bestünde
Verwechslungsgefahr, denn der Verbraucher würde annehmen, es würde sich ebenfalls um eine
Waren aus dem Hause McDonalds handeln.
In einer letztinstanzlichen Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof jedoch zu der Entscheidung, dass der Schutzumfang der Marke „McDONALDS“ nicht jedes andere Zeichen einschließe,
welches als Bestandteil „Mc“ aufweise.
Insbesondere Nahrungsmittel, die unter der Bezeichnung „McCURRY“ vertrieben würden, wären
mit denen von McDonalds zumindest in Indonesien nicht ähnlich.
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4. Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
Drei Dimensionen der Prüfung
§ 14 II MarkenG
Dritten ist es nicht erlaubt, Zeichen, die entweder identisch oder verwechselbar mit bereits geschützten Zeichen sind, ohne Zustimmung des Zeicheninhabers im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Warenähnlichkeit
Zeichenähnlichkeit
Beispiel:
Beispiel:
Chemikalien und Kosmetika
(Klassen 1 und 3):
“BMW” versus “BND”:
Kunden für Rohstoffe und für
Endprodukte treffen sich nicht.
Daher sind Waren dieser Klassen grundsätzlich verschieden.
Im Deutschen hören sich die
Abkürzungen gleich an, im
Englischen nicht. Überprüfung
nach drei Dimensionen:
Sprachlich
Bildlich
Begrifflich
Kennzeichnungskraft
des älteren Zeichens
Argumente für die Stärkung oder
Schwächung eines älteren
Zeichens:
Beispiel:
INTEL versus INTRA:
INTEL ist eine berühmte Marke
für Computerchips und kann
daher für sich eine hohe Kennzeichnungskraft in Anspruch
nehmen.
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4. Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
Zusammenhang von Kennzeichnungskraft, Zeichen- und Warenähnlichkeit
Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
Ein geringeres Maß an Zeichenähnlichkeit kann durch ein höheres Maß an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt.
unwahrscheinlich
möglich
sicher
VERWECHSLUNGSGEFAHR nimmt zu
0
100
Kennzeichnungskraft
0-100 Punkte
200
Zeichenähnlichkeit
0-100 Punkte
300 Punkte
Warenähnlichkeit
0-100 Punkte
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4. Verwechslungsgefahr
Wortmarken
Kinder vs. Kinderkram
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich eine ältere Wort-Bildmarke, die wegen ihres beschreibenden Charakters
nur nach Verkehrsdurchsetzung für Schokolade eingetragen worden ist. Das jüngere Zeichen
umfasst als Waren Konditoreierzeugnisse.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Gering (30)
Zeichenähnlichkeit (graphisch – phonetisch – begrifflich)
Gering (30)
Warenähnlichkeit
Mittel (50)
Verwechslungsgefahr
Gering (110)
BGH I ZR 257/00
28.08.2003
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4. Verwechslungsgefahr
Wortmarken
KELLOG‘S vs. KELLY
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die bekannte Wort-Bildmarke „KELLOG‘S“ und die jüngere Wort-Bildmarke „KELLY“, die beide für Getreideprodukte eingetragen sind.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit (graphisch – phonetisch – begrifflich)
Gering (30)
Warenähnlichkeit
Identisch (100)
Verwechslungsgefahr
Hoch (210)
BGH I ZR 90/01
28.08.2003
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4. Verwechslungsgefahr
Wortmarken
EVIAN vs. REVIAN
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die seit 100 Jahren bestehende Wortmarke „EVIAN“ für Mineralwasser
und die jüngere Marke „REVIAN“ für Weißwein.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit (graphisch – phonetisch – begrifflich)
Hoch (80)
Warenähnlichkeit (Wasser und Wein werden zusammen gereicht)
Hoch (80)
Verwechslungsgefahr
Hoch (240)
BGH I ZR 34/98
16.01.2000
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4. Verwechslungsgefahr
Wortmarken
THE HOME DEPOT vs. HOME STORE
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich ältere Wort-Bildmarke „THE HOME DEPOT“ und die jüngere Wort-Bildmarke „THE HOME STORE“, die für die gleichen Waren eingetragen sind.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Mittel (50)
Zeichenähnlichkeit (graphisch – phonetisch – begrifflich)
Hoch (80)
Warenähnlichkeit
Identisch (100)
Verwechslungsgefahr
Hoch (230)
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4. Verwechslungsgefahr
Wortmarken
AUGSBURGER PUPPENKISTE vs. LEIBZIGER PUPPENKISTE
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die ältere berühmte Marke „AUGSBURGER PUPPENKISTE“ für Marionettentheater und die jüngere Marke „LEIPZIGER PUPPENKISTE“ für Holzspielzeug.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit (graphisch – phonetisch – begrifflich)
Gering (30)
Warenähnlichkeit
Mittel (50)
Verwechslungsgefahr
Mittel (160)
BGH I ZR 200/06
18.12.2008
ip2
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4. Verwechslungsgefahr
Wortmarken
PICARO vs. PICASSO
Sachverhalt
•
Gegenüber stehen sich ältere Wortmarke „PICASSO“ für Automobile und die jüngere Marke
„PICARO“ für Automobilteile. Achtung: Welche Waren werden mit „PICASSO“ üblicherweise
assoziiert? (Stichwort: Neutralisation)
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Mittel (50)
Zeichenähnlichkeit (graphisch – phonetisch – begrifflich)
Mittel (50)
Warenähnlichkeit
Mittel (50)
Verwechslungsgefahr
Mittel (150)
ip2
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4. Verwechslungsgefahr
Wort/Bildmarken
Wolfskin vs. Wolfgang
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die ältere Wort/Bildmarke Wolfskin, eingetragen für Bekleidung, und das
jüngere Zeichen Wolfgang, das für ähnliche Waren verwendet wurde.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit - Prägeaspekt liegt auf dem Wortbestandteil!
Hoch (80)
Warenähnlichkeit
Identisch (100)
Verwechslungsgefahr
Mittel (260)
OLG Hamburg 3 U 2349/05
21.02.2007
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4. Verwechslungsgefahr
Prägung
Springende Raubkatze
Sachverhalt
Zu klären war die Frage, ob die unterschiedlichen Zeichenbestandteile den Eindruck einer Marke
auch unterschiedlich prägen. Dies wurde an der Entscheidung „Springende Raubkatze“ verdeutlicht:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr eher am Wortbestandteil eines kombinierten Zeichens zu orientieren pflegt, da das Kennwort in der Regel für den Verkehrsteilnehmer die einfachste Form ist, um die Ware zu bezeichnen.
Trotzdem kann auch einem Bildbestandteil herkunftshinweisende Bedeutung zukommen. Bei der
zeichnerischen Darstellung der springenden Raubkatze handelt es sich jedoch um ein Motiv, das
der Natur entnommen ist und das Verhalten eines Raubkatze beschreibt.
Bei Zeichenbestandteilen aber, die sich an einen beschreibenden Inhalt anlehnen und wenig
verfremdende Phantasie aufweisen, sind strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr im
kennzeichenrechtlich relevanten Sinne zu stellen. In der Rechtsprechung des BGH ist wiederholt
ausgesprochen worden, dass der Verkehr bei der Begegnung mit einem Zeichen, dem ein sehr
allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, im Regelfall keinen Anlass sieht, sich den Sinngehalt als
betrieblichen Herkunftshinweis zu merken.
BGH I ZB 22/93
29.06.1995
ip2
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4. Verwechslungsgefahr
Bildmarken
Puma vs. Sabél
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die ältere Bildmarke der springenden Raubkatze, dem Logo von Puma,
und die jüngere Wort-Bildmarke der springenden Raubkatze von Sabél. Beide Zeichen sind für
Bekleidung eingetragen.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit - Prägeaspekt liegt auf dem Wortbestandteil!
Gering (30)
Warenähnlichkeit
Identisch (100)
Verwechslungsgefahr
Mittel (210)
EuGH C-251/95
11.11.1997
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4. Verwechslungsgefahr
Bildmarken
Marlboro vs. Cabinet
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die ältere verkehrdurchgesetzte Bildmarke (keine Wort-Bildmarke!) für die
Marlboro-Verpackung sowie ein ähnliches Zeichen für Zigaretten der Firma Cabinet.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft (verkehrsdurchgesetzt mit sehr hohem Anteil)
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit (graphisch)
Mittel (50)
Warenähnlichkeit
Identisch (100)
Verwechslungsgefahr
Hoch (230)
BGH I ZR 168/98
05.04.2001
ip2
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4. Verwechslungsgefahr
Bildmarken
Ferrari Pferd für Sportwagen und für Spielekonsolen
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die bekannte Bildmarke des sich aufbäumenden Ferrari-Pferdes, die z.B.
für Sportwagen eingetragen ist sowie die jüngere ähnliche Marke für Spielekonsolen.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit (graphisch – phonetisch – begrifflich)
Hoch (80)
Warenähnlichkeit
Gering (20)
Verwechslungsgefahr
Mittel (190)
BGH I ZR 172/01
19.02.2004
ip2
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4. Verwechslungsgefahr
Bildmarken
Lacoste vs. Coccodrillo
Sachverhalt
Gegenüber stehen sich die Bildmarke des Lacoste Krokodils, eingetragen für Bekleidung, und die
jüngere Wort/Bildmarke Coccodrillo, genutzt für ähnliche Waren.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit - Prägeaspekt liegt auf dem Wortbestandteil!
Gering (30)
Warenähnlichkeit
Hoch (80)
Verwechslungsgefahr
Mittel (190)
BGH I ZB 40/03
22.09.2005
ip2
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4. Verwechslungsgefahr
Bildmarken
Jack Wolfskin vs. taz
Sachverhalt
Die taz hatte ihr Logo, eine Panthertatze, zwar in den 80er Jahren entworfen, aber nicht schützen
lassen. Wesentlich später hatte Jack Wolfskin ein ganz ähnliches Zeichen angemeldet und ging
nun gegen die taz vor, die mit diesem Logo auch Merchandiseprodukte vertrieb, die unter die
beanspruchten Wolfskin-Waren fielen.
Merkmal
Umfang
Kennzeichnungskraft
Hoch (80)
Zeichenähnlichkeit - Prägeaspekt liegt auf dem Wortbestandteil!
Hoch (80)
Warenähnlichkeit
Identisch (100)
Verwechslungsgefahr, aber Zeichenrecht berücksichtigen
Hoch (260)
OLG Hamburg 5 U 64/01
19.06.2002
ip2
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5. Markenbenutzung
Kapitel 5
Markenbenutzung
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5. Markenbenutzung
Benutzungszwang
Use it!
“
Was hilft der Anblick, wenn die Benutzung nicht
gestattet ist?
“
Lateinisches Sprichwort
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5. Markenbenutzung
Marken müssen benutzt werden !
Fehlende Benutzung über 5 Jahre macht die Marke löschungsreif
§ 25 MarkenG
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und
19 nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines
Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt
seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
Die Bedingungen sind:
die Marke wurde im geschäftlichen Verkehr ernsthaft benutzt (z.B. Werbung, Briefkopf,
Rechnungen, Internetauftritt)
und zwar für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen und
in der eingetragenen Form (Vorsicht: hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung, welche
Abweichungen noch als markenerhaltend angesehen werden).
Für neu eingetragene Marken gilt eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren.
Ein fehlender Benutzungsnachweis ist der häufigste Grund für eine Markenlöschung!
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5. Markenbenutzung
Benutzungsnachweis
Lizenzen, Abwandlungen und Warenkennzeichnungen
§ 26 MarkenG
Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von
ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein …
Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung
oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die
von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der
Marke nicht verändern.
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5. Markenbenutzung
Rechtserhaltende Benutzung
ORION
Sachverhalt
Zu beurteilen war, ob die Marke ORION rechtserhaltend benutzt worden war, da sich die Verwendung auf einen einzigen Liefervertrag stützte und die Waren ins Ausland geliefert worden waren.
Der BGH kam zu dem Schluss, dass Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch
ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke
ausreichen kann, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.
Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht
in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht
in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.
BGH I ZR 156/10
25.04.2012
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5. Markenbenutzung
Rechtserhaltende Benutzung
BLUE NIGHT
Sachverhalt
Die Wortmarke BLUE NIGHT wurde stets zusammen mit einem zweiten nicht eingetragenen Zeichen, nämlich Bodo verwendet. Es war zu klären, ob diese Art der Verwendung für BLUE NIGHT
alleine eine rechtserhaltende Benutzung darstellt.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass bei der Verwendung mehrerer Marken auf einem Produkt
sämtliche Marken rechtserhaltend benutzt werden können, sofern die Mehrfachkennzeichnung
in dem betreffenden Produktgebiet üblich ist bzw. es sich um Serienmarken handelt.
BGH I ZR 71/04
08.02.2007
ip2
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5. Markenbenutzung
Rechtserhaltende Benutzung
ZAPPA
Sachverhalt
Die Klägerin war Inhaberin der Wortmarke ZAPPA sowie einer Bildmarke mit den Konturen des
Zappa-Bärtchens. Sie betrieb die Domain www.zappa.com und vertrieb Musik unter der Firma
Zappa-Records. Ihre Klage richtete sich gegen die Veranstalter des Musikfestes Zappanale.
Sowohl das LG als auch das OLG Düsseldorf wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass weder
die Domain noch die Bezeichnung der Plattenfirma geeignet sei, die Wortmarke rechtserhaltend
zu benutzen.
Im Fall der Domain sei von einer rein beschreibenden Darstellung auszugehen, die der Verkehr
nicht als Herkunftshinweis verstehe.
Bei der Bezeichnung Zappa-Records werde die die Marke nicht in der eingetragenen Form verwendet, so dass dadurch keine rechtserhaltende Benutzung vorliegt.
Die Berufung zum BGH ist anhängig und wird im Februar 2012 entschieden.
OLG Düsseldorf I 20 U 48/09
15.6.2010
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5. Markenbenutzung
Rechtserhaltende Benutzung
OTTO
Sachverhalt
Die Marke OTTO ist für eine große Zahl von Waren, darunter auch Schuhe und Textilien eingetragen.
In einem Markenverletzungsverfahren war zu klären, ob die Marke zumindest für die Warengruppe „Schuhe“ in den letzten 5 Jahren auch benutzt worden war. Die Markeninhaberin argumentierte, in ihren Versandhauskatalogen würden jährlich die unterschiedlichsten Waren, darunter natürlich auch Schuhe angeboten, eine Benutzung sei daher auf jeden fall gegeben.
Der BGH sah dies letztinstanzlich anders: Im Katalog würden die Waren mit den Namen der jeweiligen Hersteller gekennzeichnet, das Zeichen OTTO würde indes nicht für die jeweils vertriebenen Waren verwendet, sondern nur als Handelsmarke. Es fehle nämlich an konkreten Waren,
die OTTO unter diesem Zeichen selbst vertreibe.
Die Marke wurde daher vom BGH als löschungsreif erachtet.
BGH I ZR 293/02
21.07.2005
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5. Markenbenutzung
Rechtserhaltende Benutzung
VIN CASTEL
Sachverhalt
Im Rahmen einer Prüfung auf Verwechslungsgefahr war zu Prüfen, ob die Marke VIN CASTELL in
der von der Eintragung abweichenden Verwendungsform rechtserhaltend genutzt worden war:
Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der kennzeichnende Charakter eines Zeichens dann unverändert, wenn der Verkehr das abweichende Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede
dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. die gleiche Marke
erkennt.
Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der BGH dies im vorliegenden Fall nicht für gegeben an. Der
vollständige Wortbestandteil der Mrke sei auf ein Schlagwort reduziert und zusätzliche Unterschiede bei den Bildbestandteilen würden den Eindruck erwecken, es handele sich um ein
anderes Zeichen.
Zudem komme dem Wortbestandteil CASTEL nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu, da viele
Weingüter diesen Begriff im Zeichen führen.
BGH I ZR 112/10
31.05.2012
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5. Markenbenutzung
Rechtserhaltende Benutzung
Stofffähnchen II
Sachverhalt
Levi Strauss ist Inhaberin einer Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, in die Gesäßtasche von Jeans etc. eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte vertreibt Jeans, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift "LEVI'S" benutzt. Die tatsächlich verwendete Form
sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke
rechtserhaltend benutzt worden.
Der EuGH hatte 2007 entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht durch
die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen
ist (EuGH, C-234/06 - BAINBRIDGE). Der BGH hat daraufhin zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Reichweite dieser Aussage vorgelegt.
Der BGH möchte im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Markenrechte tendiert dazu, von
einer rechtserhaltenden Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichenbestandteils durch
Verwendung der zusammengesetzten Marke ausgehen. Der Markeninhaber hat ein schützenswertes Interesse, auch einen einzelnen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke eintragen zu
lassen, der vom Verkehr als eigenständiges Kennzeichenmittel aufgefasst wird. Dies ist nach Ansicht des BGH bei dem roten Label von Levi Strauss der Fall.
BGH I ZR 206/10
24.11.2011
ip2
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