JK ja b00909-Cash-Pooll - wwwfz

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JK ja b00909-Cash-Pooll - wwwfz
Weiss . Walter . Fischer-Zernin
Rechtsanwälte . Wirtschaftsprüfer
Weiss . Walter. Fischer-Zernin, Kardinal-Faulhaber-Str. 10, 80333 München
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Dr. Karl Heinz Weiss
Hamburg
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Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt
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In Kooperation mit
Rechtsanwalt
Dr. Marc Zattler
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Timo Simshäuser
MAY, SCHAUB
München, den 16.09.2009
Akte/Zeichen:
JK ja b0909-Cash-Pool
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Grundsatzurteil des BGH zum Cash-Pooling nach neuem GmbH-Recht
Sehr geehrte ,
in seinem Grundsatzurteil „Cash-Pool II“ vom 20.07.2009 (Az. II ZR 273/07) hat sich der Bundesgerichtshof erstmals mit der Kapitalaufbringung im Cash-Pool nach neuem GmbH-Recht auseinandergesetzt.
1.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt, der in der Praxis verbreitet ist, musste der BGH klären,
ob Einlageleistungen von zwei Obergesellschaften an eine Tochter-GmbH im Rahmen einer Barkapitalerhöhung wirksam erbracht waren. Die Obergesellschaften hatten ihre Einlageleistungen
auf ein in den Cash-Pool eingebundenes Konto der Tochter-GmbH gezahlt. An eine der Obergesellschaften, die Inhaberin des Zentralkontos des Cash-Pools war, ist die Einlageleistung über
die Cash-Pool-Vereinbarung unmittelbar zurückgeflossen. Die Ansprüche auf (erneute) Einlageleistung wurden vom Insolvenzverwalter der Tochter-GmbH geltend gemacht.
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Weiss . Walter . Fischer-Zernin
Rechtsanwälte . Wirtschaftsprüfer
2.
Nach Ansicht des BGH ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Verpflichtenden zurückfließt. Dies gilt
etwa dann, wenn sie auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt wird, von dort auf ein Zentralkonto weitergeleitet wird und der Leistende über dieses
Zentralkonto mittelbar oder unmittelbar verfügungsberechtigt ist. Der BGH stützt seine Entscheidung auf die durch das MoMiG in § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG neu aufgenommenen Vorschriften, die Rückwirkung haben, d.h. auch auf einen Sachverhalt aus der Vergangenheit anwendbar sind.
3.
Um mögliche Risiken aus der Rechtssprechung des BGH zu vermeiden, empfiehlt es sich grundsätzlich, Einlageleistungen auf ein separates, nicht dem Cash-Pool unterliegendes Konto zu
zahlen. Sollte dies nicht möglich sein, ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des neuen
§ 19 Abs. 5 GmbHG eingehalten werden, um den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung
zu befreien. Der Gesetzgeber hat das Problem der Praxis erkannt und durch den neuen § 19
Abs. 5 GmbHG die Möglichkeit geschaffen, auch mittels Hin- und Herzahlen wirksam eine Einlageverpflichtung zu erfüllen. Hierzu ist erforderlich, dass die Leistung an den Gesellschafter
aus Sicht der Gesellschaft durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sein muss
und der Geschäftsführer der GmbH diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
Eine Cash-Pool-Vereinbarung muss demnach für die Untergesellschaft jederzeit kündbar sein.
Da der Anspruch auf die Einlageleistung erst nach 10 Jahren seit seinem Entstehen verjährt,
gehört die (erneute) Geltendmachung einer Einlageleistung gerade in der derzeitigen, wirtschaftlichen Situation mit steigender Zahl an Insolvenzen, zum Standardrepertoire der Insolvenzverwalter, um Insolvenzmasse zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan Kreklau
Rechtsanwalt
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