IdentIfIzIerung und Schutz von opfern deS MenSchenhandelS IM

Transcription

IdentIfIzIerung und Schutz von opfern deS MenSchenhandelS IM
Identifizierung
und Schutz von
des Menschenha
im Asylsystem
Identifizierung
und Schutz von Opfern
des Menschenhandels
im Asylsystem
ErgebnisBericht des gemeinsamen Projektes von IOM,
UNHCR und BAMF
Dieses Projekt wird aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert
Diese Publikation wurde im Rahmen des Projekts „Identifizierung und Schutz von Opfern des
Menschenhandels im Asylsystem“ erstellt und wurde aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert.
Die Studie gibt die Meinung der Verfasser wieder und spiegelt nicht notwendigerweise
die Sichtweise der beteiligten Organisationen wieder. Die EU-Kommission ist für die Verwendung der Information nicht verantwortlich.
vorwort
liebe leserinnen und leser,
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg entscheidet über in Deutschland gestellte Asylanträge auf Grundlage des Asylverfahrensgesetzes sowie der einschlägigen europäischen Richtlinien. Zunehmend werden auch Fälle mit Bezug zum organisierten Menschenhandel im Asylverfahren entdeckt.
Deshalb hat das Bundesamt gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in
Deutschland (UNHCR) in den Jahren 2011/2012 ein Projekt zur Identifizierung und zum
Schutz von Betroffenen des Menschenhandels durchgeführt.
Das Projekt verfolgte folgende Ziele:
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Redaktion
Doris Hilber, IOM
Stand
Mai 2012
Herausgeber
Internationale Organisation für Migration
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Telefon: +49 (0) 9 11.43 00 0
Fax: +49 (0) 9 11.43 00 260
iom-germany@iom.int
www.iom.int
www.iom.int/germany
Verbesserung der Identifizierung von Betroffenen des Menschenhandels
Sensibilisierung der Mitarbeiter des Bundesamtes für das Thema Menschenhandel
Fortbildungsveranstaltungen für Entscheider
Verbesserung der Asylstrukturen in der Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Vernetzung mit Beratungsorganisationen zur Ermöglichung sachgerechter
Lösungen für die Betroffenen
Federführend hat IOM zusammen mit UNHCR die Projektkonzeption und eine Schulungskonzeption erarbeitet. Die Entscheidungspraxis wurde analysiert und die Rechtsgrundlagen aufbereitet. Wichtige Grundlagen für die Konzeption des Projektes und der Fortbildung lieferte ein Expertenworkshop mit allen relevanten Akteuren und Betroffenen. Für
Multiplikatoren aus dem Kreis der Entscheiderinnen und Entscheider des Bundesamtes
wurden regionale Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung von Fachberatungsstellen und den zuständigen Polizeidienststellen durchgeführt. Alle Beteiligten haben die
Ergebnisse des Projektes positiv aufgenommen, die Grundlagen für eine Vernetzung der
Akteure zur gemeinsamen Bewältigung dieser schwierigen Fallgestaltungen sind gelegt.
Das Projekt wurde vom Bundesamt und dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert. Es
handelt sich um ein Projekt mit Vorzeigecharakter in der Europäischen Union, das bereits
vielfaches Interesse erzeugt hat. Darum werden die Ergebnisse dieses Projektes in dieser
Publikation ausführlich dokumentiert.
© 2012 International Organization for Migration (IOM)
Nürnberg, den 18. Mai 2012
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck,
Übersetzungen und Vervielfältigungen sowie die Einspeicherung und Verarbeitung in
elektronischen Systemen – auch auszugsweise – sind nur mit schriftlicher Genehmigung
des Herausgebers gestattet.
Ursula Gräfin Praschma
Abteilungspräsidentin
Projektverantwortliche im Bundesamt
Projektübersicht
project outline
Projekt „Identifizierung und Schutz von Betroffenen des
Menschenhandels im Asylsystem“
Project „ Identification and Protection of Victims of Human Trafficking in the Asylum System “
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) Deutschland führte gemeinsam mit
dem UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierte Projekt
„Identifizierung und zum Schutz von Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“
durch. Das übergeordnete Ziel des Projektes war es, zu einer nachhaltigen Strukturverbesserung im deutschen Asylverfahren beizutragen. Dazu wurden die Zusammenhänge
zwischen dem Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen systematisch aufgearbeitet. Durch Schulungen wurden Asylentscheider des Bundesamtes für
das Thema Menschenhandel sensibilisiert und zugleich mit relevanten Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene und teilweise mit Ansprechpartner der zuständigen Polizeidienststellen vor Ort bekannt gemacht.
The International Organization for Migration (IOM) Germany successfully carried out,
together with the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) Germany and the German Federal Office for Migration and Refugees (FOMR), the project “Identification and
Protection of Victims of Human Trafficking in the Asylum System”, co-funded by the European Refugee Fund. The central objective of this project was to contribute to improving
the structure of the German asylum procedure in a sustainable manner.
Laufzeit
Partner
Förderer
Ziele
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06. Juni 2011 – 05. Juni 2012
IOM, UNHCR, BAMF
EFF, BAMF
Systematische Aufarbeitung der Zusammenhänge zwischen dem Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen
Sensibilisierung für das Thema Menschenhandel von (mindestens)
22 Asylentscheidern des Bundesamtes als Multiplikatoren für die anderen Asylentscheider in den 22 Außenstellen
Vernetzung der Asylentscheider mit den relevanten Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene vor Ort
Hereby the links between the asylum procedure and the protection of trafficked persons
were systematically assessed. Asylum decision makers of the Federal Office were sensitized in the course of two-day seminars regarding the topic of human trafficking, simultaneously acquainted with relevant local specialized counseling centers for trafficked
persons and contact persons from relevant police departments in their area.
Project Duration
Project Partners
Project Sponsors
Objectives ·
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Das Projekt wurde in vier Phasen durchgeführt:
Phase 1
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Systematische Aufarbeitung der Zusammenhänge zwischen dem Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen
Vorstellung der Ergebnisse der Vorrecherche in einem Workshop; Diskussion der Ergebnisse mit 30 Experten aus Ministerien, Behörden und
spezialisierten Fachberatungsstellen für Menschenhandel
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Entwicklung spezifischer Weiterbildungsmodule inklusive Kurrikulum,
pädagogischem Konzept und Schulungsmaterialien für die Asylentscheider des Bundesamtes
Phase 3
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Durchführung von fünf jeweils zweitägigen Schulungen im Bundesgebiet für 22 Asylentscheider des BAMF (die als Multiplikatoren in den
Außenstellen fungieren sollen)
Vernetzung der Asylentscheider mit den relevanten Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene vor Ort durch Einbindung dieser Stellen in die Schulungen
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Phase 4
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The project was carried out in four phases:
Phase 1
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Phase 2
Evaluierung des Projekts durch IOM und den UNHCR in enger Abstimung mit dem BAMF
Präsentation der Projektergebnisse durch die Projektpartner im Bundesamt, um gemeinsam mit dem BAMF die entwickelten und erprobten Weiterbildungsmodule und Schulungserfahrungen in ein weiterführendes Konzept zur regelmäßigen Fortbildung der Asylentscheider
zu Menschenhandel und Asyl zu integrieren
Erstellung einer Endpublikation
06 June 2011 – 05 June 2012 (12 Months)
IOM, UNHCR, FOMR
EFF, FOMR
Systematic assessment of the link between the asylum application
procedure and the protection of human trafficking victims
Sensitizing a minimum of 22 asylum decision makers of the Federal Office to the topic of human trafficking and in doing so, support
them in their role as multiplicators for the remaining asylum decision makers in the 22 branch offices
Create local networks between the asylum decision makers and relevant local specialized counseling centers for trafficked persons as
well as contact persons from relevant police departments
Systematic assessment of the link between the asylum application
procedure and the protection of human trafficking victims
Presentation of research findings during an expert workshop; discussion of results with 30 experts representing ministries, authorities and
specialized counseling centers for trafficked persons
Phase 2
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Development of specific training modules, including curricula, a pedagogical concept and training materials for the asylum decision makers
Phase 3
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Implementation of five two-day training seminars in Germany for (a
minimum of) 22 asylum decision makers of FOMR (which subsequently
function as multiplicators in their respective branch offices)
Creating networks between asylum decision makers and relevant local
counseling centers for trafficked persons
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Phase 4
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Evaluation of the project by IOM and UNHCR together with FOMR
Presentation of the project results by the project partners at the Federal Office in order to integrate the developed and implemented training modules into a concept for the regular trainings for asylum decision makers regarding the topic human trafficking and asylum
Compiling a final project publication
inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis Vorstellung der Projektpartner
Zusammenfassung Projektablauf
Project Summary
1
3
6
13
Annex 1
21
Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren
Recherchebericht, Autor: Vivien Krohn
Annex 2
Der Anspruch auf umfassenden Schutz vor
Menschenhandel und seine Umsetzung in
der Rechtspraxis
Autor: Christoph Lindner
Annex 3Menschenhandel in Deutschland - Eine Einführung
Autor: Doris Hilber
Annex 4Dokumentation der Expertentagung zum Thema
Menschenhandel und Asyl
41
49
83
Annex 5Documentation of the Expert Conference on
Human Trafficking and Asylum
87
Annex 6Schulungskonzept
91
Annex 7UNHCR - Richtlinien zur Anwendung der
Genfer Flüchtlingskonvention auf
Opfer von Menschenhandel
Schulungsbeitrag, Autor: Henrike Janetzek
91
Annex 8
handreiche:
Erkennungs- und Handlungsmöglichkeiten für
Entscheider im Asylverfahren
103
Annex 9
107
Auszüge aus wichtigen Rechtsnormen mit Bezug
zu Menschenhandel
Annex 10Literaturhinweis
131
Annex 11
Adressen der Fachberatungsstellen
nach Bundesländern
Annex 12
Adressen der Beratungsstellen für Stricher
nach Bundesländern
147
Annex 13
Adressen der für Menschenhandel spezialisierten
Polizeidienststellen nach Bundesländern
149
139
Annex 14Filme zum Thema Menschenhandel
153
Annex 15Organisationen und Institutionen, die sich mit dem
Thema Menschelhandel beschäftigen
169
Annex 16Schulungsergebnisse zum Umgang mit
Menschenhandelsbetroffenen im Asylverfahren
189
a. F.
alte Fassung
Abs.
Absatz
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
BAMF
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BBGM
Berliner Bündnis gegen Menschenhandel
BKA
Bundeskriminalamt
BMFSFJ Bundesmisterium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
EU
Europäische Union
GARP
Government Assisted Repatriation Programme
GFK
Genfer Flüchtlingskonvention
GG
Grundgesetz
ILO
Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization)
IOM
Internationale Organisation für Migration
k. A.
keine Angaben
KOK
Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen
im Migrationsprozess
KRK
Kinderrechtskonvention
LKW
Lastkraftwagen
MH/A
Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung
MH/S
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
MHO
Menschenhandelsopfer
REAG
Reintegration and Emigration Programme for Asylum seekers in Germany
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordung
TPG Transplantationsgesestz
UN
United Nations
UNHCR
Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(United Nations High Commissioner for Refugees)
USAID
United States Agency for International Development
VG
Verwaltungsgericht
Seite 1 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Vorstellung Der projektparnter
Internationale Organisation für Migration (IOM)
Die IOM ist eine auf dem Gebiet der Migration weltweit aktive zwischenstaatliche Organisation mit Hauptsitz in Genf. Derzeit zählt sie 146 Mitgliedsstaaten. In über 450 Vertretungen und Büros und mit ca. 7.800 Mitarbeitern weltweit werden über 2.700 Projekte
im Migrationsbereich implementiert.
Ziel der IOM ist es, zusammen mit Partnern der Internationalen Gemeinschaft:
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Durch Migration die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern
Die Menschenwürde und das Wohl von Migrantinnen und Migranten zu wahren
Das Verständnis für Migration zu verbessern
Sie befasst sich mit dem gesamten Spektrum von Migration, einschließlich Forschung,
Beratung, technischer Zusammenarbeit auf nationaler sowie transnationaler Ebene und
mit der Umsetzung von Projekten und Programmen.
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Humanitäre Hilfe im Fall von Katastrophen und bewaffneten Konflikten sowie anschließende Wiederaufbauhilfe
Entwicklungsförderung durch Rückkoppelung von Diaspora-Gesellschaften
mit ihren Heimatländern (z.B. durch Durchführung von Wahlen) und nachhaltige Gestaltung der Rückkehr
Bekämpfung des Menschenhandels
Freiwillige Rückkehr und nachhaltige Reintegration von Flüchtlingen und Vertriebenen in ihr Heimatland/Weiterwanderung in aufnahmebereite Drittländer
Förderung und Durchführung regionaler Konsultationsprozesse und politischer Dialoge
Unterstützung von Migranten, sowie Herkunfts- und Aufnahmeländern bei
legaler Arbeitsmigration
Unterstützung und Beratung bei Gestaltung des Integrationsprozesses von
legalen Zuwanderern
Unterstützung von Auswanderern
Demobilisierung militärischen Personals und ihre Wiedereingliederung in die
Zivilgesellschaft nach Konfliktbeendigung
Kompetenzstärkung und Unterstützung bei der Modernisierung von Migrationssystemen
Durchführung von Entschädigungsprogrammen
Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1954 Mitgliedstaat der IOM und ist mit Büros in
Berlin und Nürnberg vertreten.
In enger Kooperation mit staatlichen und nicht staatlichen Partnern aus Politik, Zivilgesellschaft und Forschung setzt IOM Deutschland konkrete nationale und internationale
Projekte im Migrationsbereich um. Zu den Schwerpunkten unserer Arbeit in Deutschland
gehören:
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Unterstützung der freiwilligen Rückkehr
Hilfe bei Aus- und Weiterwanderung
Bekämpfung des Menschenhandels
Integration von Migrantinnen und Migranten
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Seite 2 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 3 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Die Bekämpfung von Menschenhandel ist seit 1994 eine Schwerpunktthematik der IOM
weltweit. Insgesamt wurden seit dem fast 500 Projekte in 85 Ländern durchgeführt, die
sich mit der Prävention, dem Schutz von Betroffenen, der Verfolgung der MenschenhändlerInnen und der Sensibilisierung von unterschiedlichen Berufsgruppen wie Regierungspersonal, Polizei und Nichtregierungsorganiationen befassten.
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR)
Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR nahm seine Arbeit am 1. Januar 1951 auf.
Zunächst ins Leben gerufen, um europäischen Flüchtlingen zu helfen, die während und
nach dem 2. Weltkrieg ihr Heimatland verlassen mussten, wurde das UNHCR-Mandat
regelmäßig von der UN-Vollversammlung verlängert, bis UNHCR 2004 ein unbefristetes Mandat erhielt. UNHCR hat seinen Hauptsitz in Genf und Büros in 126 Ländern der
Welt. 7.685 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenwärtig für UNHCR tätig. Das
UN-Flüchtlingshochkommissariat wird seit dem 15. Juni 2005 von dem ehemaligen portugiesischen Ministerpräsident António Guterres geleitet.
UNHCR bezieht sich in seiner Tätigkeit primär auf das internationale Abkommen über
die Rechtsstellung von Flüchtlingen (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), das am 28. Juli
1951 in Genf verabschiedet wurde. 1967 wurde ein Zusatzprotokoll verabschiedet, das
die zeitliche und geographische Einschränkung der Flüchtlingskonvention aufhob. Der
GFK oder dem Protokoll sind insgesamt 147 Staaten beigetreten (Stand: Januar 2012).
Die GFK gilt als „Magna Charta“ des internationalen Flüchtlingsrechts. Sie regelt die
Rechte und Pflichten eines anerkannten Flüchtlings in seinem Aufnahmeland und normiert eine völkerrechtlich verbindliche Definition des Begriffs „Flüchtling“. Kernstück der
Genfer Flüchtlingskonvention ist Artikel 33, das sog. „Non-Refoulement-Prinzip“, d.h. das
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung eines Flüchtlings in Gebiete, „in denen sein
Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“.
UNHCR obliegt nach der Präambel der GFK die Aufgabe, „die Durchführung der internationalen Abkommen zum Schutz der Flüchtlinge zu überwachen“. In Artikel 35 des Abkommens verpflichten sich die Signatarstaaten zur Zusammenarbeit mit UNHCR bei der
Erfüllung dieser Aufgabe. Gemäß seiner Satzung ist UNHCR eine humanitäre, unpolitische Organisation, die zwei Hauptfunktionen erfüllen soll: Flüchtlingen „internationalen
Rechtsschutz“ zu gewähren und für Flüchtlinge „dauerhafte Lösungen“ zu suchen. Bei
der Suche nach dauerhaften Lösungen für Flüchtlinge stehen grundsätzlich drei Alternativen zur Verfügung:
UNHCR arbeitet mit dieser und anderen Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen,
Rechtsanwälten, und der Richterschaft in vielen Bereichen eng zusammen. Auch Asylsuchende und Flüchtlinge können sich direkt an UNHCR wenden. Ein Schwerpunkt der
Tätigkeit der UNHCR-Zweigstelle liegt neben der Beobachtung der Entscheidungspraxis
des BAMF auf der Unterstützung von Schutzsuchenden und Flüchtlingen mit besonderen
Schutzbedürfnissen, wie etwa Flüchtlingsfrauen und -kindern.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bamf)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist mit derzeit 22 Außenstellen, in jedem Bundesland mit mindestens einer Außenstelle, in direktem Kontakt mit allen gesellschaftlichen Akteuren der Integrationsarbeit und des Flüchtlingsschutzes. Die Zentrale
befindet sich in Nürnberg.
Über in Deutschland gestellte Asylanträge entscheidet das Bundesamt auf Grundlage des
Asylverfahrensgesetzes sowie der einschlägigen europäischen Richtlinien. Dabei wird geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach der
Genfer Flüchtlingskonvention oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gegeben
sind. Ob ein anderer europäischer Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig
ist, klärt das Bundesamt im sogenannten Dublin-Verfahren.
Das Aufgabenspektrum des Bundesamts geht aber weit über die Durchführung von Verfahren zum Flüchtlingsschutz hinaus. Das Amt ist auch Motor der bundesweiten Förderung der Integration. Hierunter fallen vor allem die Tätigkeiten des Bundesamts bei der
Konzeption und Durchführung von Programmen zur sprachlichen, gesellschaftlichen und
beruflichen Integration von Zuwanderern.
Darüber hinaus gehört zur Bandbreite der Aufgaben auch das neue Feld der Migrationsforschung als gesetzlich verankerter Forschungsauftrag. Die hier gewonnenen Daten
und Erkenntnisse ermöglichen eine kompetente Beratung der Politik und anderer gesellschaftlicher Akteure.
Zu den weiteren Arbeitsbereichen des Bundesamts gehören die Förderung der freiwilligen Rückkehr, die Führung des Ausländerzentralregisters, die Mittelverwaltung von Europäischen Fonds und die Durchführung der Einbürgerungstests und viele mehr. Als zentraler Akteur des Zuwanderungsgeschehens in Deutschland stellt das Bundesamt vielfältige
aktuelle Informationen in Form von Broschüren, Flyern und Berichten zur Verfügung.
Freiwillige Rückkehr in das Heimatland, Eingliederung in das Erstasylland oder Neuansiedlung in einem Drittland (Resettlement), wenn Flüchtlinge nicht auf Dauer in ihrem
Erstasylland bleiben können.
Der Schwerpunkt der UNHCR-Aktivitäten in Deutschland liegt – wie in anderen westeuropäischen Staaten auch – im Bereich des internationalen Rechtsschutzes für Asylsuchende
und Flüchtlinge. UNHCR ist in Deutschland mit zwei Büros vertreten. In Berlin sieht sich
UNHCR als Bindeglied zwischen Parlament und den Ministerien, berät bei Gesetzesvorhaben und verfügt über eine Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Seit 1953
unterhält UNHCR Deutschland zudem ein Verbindungsbüro zur deutschen Asyl- und Migrationsbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dessen Sitz sich
in Nürnberg (früher Zirndorf) befindet.
...
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Seite 5 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
zusammenfassung projektablauf
II.
I.Hintergrund des Projektes
Das einjährige Projekt „Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im
Asylsystem“ wurde gemeinsam von IOM und dem UNHCR als Projektpartner in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt. Es zielte
darauf ab, die Erkenntnisse zum Zusammenhang von Menschenhandel und Asylverfahrenskontext zu systematisieren und Asylentscheider modellhaft für das Thema Menschenhandel im Asylverfahren zu sensibilisieren und ihnen zugleich Empfehlungen für den Umgang
mit Menschenhandelsbetroffenen an die Hand zu geben.
Der Zusammenhang zwischen Menschenhandel und dem Asylsystem wurde bisher nur in
bestimmten Ausschnitten thematisiert. Insbesondere wurde dabei in der Regel die Frage
diskutiert, ob die Bedrohung von Betroffenen des Menschenhandels durch Menschenhändler nach Beendigung der Ausbeutungs- und Zwangssituation als Grund für internationalen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausreicht. Doch die
Zusammenhänge zwischen Asyl und Menschenhandel sind weit vielfältiger.
Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Unterstützung von Menschenhandelsbetroffenen kümmern, schildern Fälle in denen Menschenhandelsbetroffene einen
Asylantrag gestellt haben, die Sachverhalte mit Bezug auf Menschenhandel aber nicht
explizit benannt und damit auch nicht als Opfer von Menschenhandel erkannt und entsprechend behandelt wurden. Schon die fehlende Identifizierung von Menschenhandelsbetroffenen im Asylverfahren verhindert die Möglichkeit, Menschenhandelsbetroffenen
die ihnen zustehenden Schutzrechte und Hilfsmöglichkeiten zukommen zu lassen. Hinzu
kommt, dass aus Deutschland wie auch aus anderen EU-Staaten Berichte existieren, denen zufolge Betroffene von Menschenhandel aus Drittstaaten von den Menschenhändlern dazu angehalten werden, Asyl zu beantragen, um dann während des oder im Anschluss an das Asylverfahrens in eine Ausbeutungssituation gebracht zu werden. Auch
deutsche Fachberatungsstellen für Betroffene des Menschenhandels berichten darüber,
dass Menschenhändler Einrichtungen des Asylsystems für ihre Zwecke nutzen. Beispielsweise würden Betroffene in den Unterkünften angeworben werden, um sie der Ausbeutung zuzuführen. Dass solche Aspekte bisher nicht systematisch ergründet wurden, liegt
sicherlich daran, dass Menschenhandel ein komplexes und teilweise diffuses Phänomen
ist, das zudem auch mit vielen Vorurteilen und Missverständnissen behaftet ist. Insbesondere die Verwechselung und Vermischung mit Menschenschmuggel und Schwarzarbeit ist ein Grund, dass ein Großteil der Betroffenen nicht identifiziert wird.
Diese Diskussion hat viele Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die im
Bereich Asylverfahren eingesetzt sind und über Asylanträge auch von möglichen Menschenhandelsopfern entscheiden, bisher nicht umfassend erreicht. Im Rahmen der fachlichen Betreuung und entsprechender Supervisions- und Qualifizierungsprogramme für
Asylentscheider wurde Menschenhandel bislang nicht thematisiert. Insbesondere wurden bis dato keine Sensibilisierungs- oder Schulungsmaßnahmen zu diesem Thema angeboten. Damit waren die Asylentscheider nicht hinreichend befähigt, Betroffene von
Menschenhandel zu identifizieren und ihnen im Asylverfahren mit der nötigen Sensibilität zu begegnen. Als Auswirkung hiervon konnte die Möglichkeit nicht genutzt werden,
Menschenhandelsbetroffenen die jenseits des Asylverfahrens bestehenden Unterstützungs- und Schutzmechanismen zu eröffnen.
In Deutschland hat sich seit den 1980er Jahren eine Struktur von Fachberatungsstellen
entwickelt, die ausschließlich Betroffene des Menschenhandels unterstützen. Diese wiederum arbeiten auf Ebene der Bundesländer in der Regel eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Diese Zusammenarbeit ist in den meisten Bundesländern durch
Kooperationsvereinbarungen formalisiert. Dennoch ist es nötig, dass auch andere Akteure, die mit Betroffenen des Menschenhandels in Kontakt kommen können, sensibilisiert
sind und die nötigen Maßnahmen ergreifen können. Dabei sollte die Zusammenarbeit
mit den bestehenden Fachberatungsstellen eine zentrale Rolle spielen.
Projektablauf
Das übergeordnete Projektziel war es, zu einer nachhaltigen Strukturverbesserung im
deutschen Asylverfahren beizutragen. Diesem Ziel sind die unmittelbaren Projektziele untergeordnet, die im Rahmen des Projektes durch folgende Mittel erreicht werden sollen:
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·
·
Systematische Aufarbeitung der Zusammenhänge zwischen dem Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen
Sensibilisierung für das Thema Menschenhandel von (mindestens) 22 Asylentscheider des Bundesamtes als Multiplikatoren für die anderen Asylentscheider in den 22 Außenstellen
Vernetzung der Asylentscheider mit den relevanten Fachberatungsstellen
für Menschenhandelsbetroffene vor Ort
Die direkte Zielgruppe des Projektes waren die Asylentscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, für die spezifische Schulungsmaßnahmen und Trainingsmaterialien zum Thema Asyl und Menschenhandel ausgearbeitet und Trainings für Multiplikatoren
durchgeführt werden. An den Multiplikatorenschulungen sollten (mindestens) 22 Asylentscheider teilnehmen. Diese sollten durch die Schulungen befähigt werden, ihr erworbenes
Wissen an die anderen Asylentscheider in den bundesweit 22 Außenstellen des Bundesamtes weiterzugeben. Mittelbar werden von der Maßnahme die Flüchtlinge im Asylverfahren
profitieren, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und bislang in den Asylverfahren nicht als Menschenhandelsopfer identifiziert wurden.
Die Aufbereitung der Zusammenhänge zwischen Asyl und Menschenhandel sowie die
Durchführung von Schulungen von Asylentscheidern zum Thema Menschenhandel war ein
neuer Ansatz. Auch auf EU-Ebene ist die Berücksichtigung des Aspektes des Menschenhandels von Seiten einer Asylbehörde in dieser Art ein Novum.
Das einjährige Projekt wurde in vier Phasen durchgeführt.
1.Erste Phase
In der ersten Phase erarbeiteten IOM und der UNHCR systematisch die Zusammenhänge
zwischen Menschenhandel und dem Asylverfahrenskontext. Dies geschah zunächst durch
eine Auswertung von anonymisierten Asylentscheidungen, bereitgestellt durch des Bundesamtes, und der Verfassung eines Rechercheberichts durch die externe Projektmitarbeiterin Vivien Krohn. Ziel der Analyse war es, Muster und Auffälligkeiten zu identifizieren,
die eine effizientere Identifikation von Menschenhandelsopfer im Asylsystem unterstützen würden. Aufgrund der zunehmenden Fälle von Menschenhandelsopfern aus Nigeria
wurden in erster Linie Asylbescheide aus diesem Herkunftsland analysiert. Der interne Recherchebericht wurde wie folgt betitelt: „Analyse nigerianischer Asylverfahren mit dem
Verdacht des Menschenhandels insbesondere zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“. Eine
Kurzfassung des Rechercheberichts findet sich in ANNEX Nr. 1. Der externe Projektmitarbeiter Christoph Lindner erstellte zudem eine Expertise mit dem Titel „Der Anspruch auf
...
...
Seite 6 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 7 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
umfassenden Schutz vor Menschenhandel und seine Umsetzung in der Rechtspraxis“, die
sich in ANNEX Nr. 2 findet.
IOM erstellte zudem eine Hintergrundrecherche zum Themenbereich „Menschenhandel
in Deutschland – eine Einführung“, in der die entsprechenden internationalen Schutzverpflichtungen, Rechtsgrundlagen und Entwicklungen auf internationaler und nationaler
Ebene sowie die Handhabung in Deutschland zusammentragen wurden (ANNEX Nr. 3).
Am 28. Oktober 2011 fand eine Expertentagung statt, die Phase 1 erfolgreich abschloss.
Die Tagung brachte rund 40 Sachverständige (Vertreter der zuständigen Bundes- und
Landesbehörden sowie von spezialisierten Beratungsstellen, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Polizei sowie Vertreter/innen der Projektpartner) aus unterschiedlichen Teilen
Deutschlands im großen Konferenzsaal des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
Nürnberg zusammen. Die Ergebnisse der Vorrecherchen wurden bei dieser Veranstaltung
vorgestellt und dienten als Grundlage für die Diskussionen in den Arbeitsgruppen. Ziel dieser Veranstaltung war es, die Facetten des Zusammenhangs von Menschenhandel und dem
Asylverfahrenskontext durch den Austausch bestehender Erfahrungen weiter auszuarbeiten. Die Absicht der Tagung war die Gewinnung von Expertenwissen zu den möglichen
Zusammenhängen zwischen dem bestehenden System zum Schutz von Betroffenen des
Menschenhandels und dem deutschen Asylsystem. Neben dem fachlichen Austausch und
dem Zusammenbringen von Expertenwissen zu Menschenhandel und zu Asyl mit Blick auf
die Vorbereitung der Schulungen für Asylentscheider des Bundesamtes diente der Expertenworkshop auch der Vernetzung verschiedener Akteure, die sich bundesweit mit der
Problematik beschäftigen.
Die dezentralen Fortbildungen fanden an fünf Schulungsorten statt:
Datum
Schulungsort
Teilnehmende
Außenstellen
Anzahl
der Teilnehmer
20. - 21. März 2012
Dortmund
Braunschweig
Dortmund
Düsseldorf
Bielefeld
6
22. - 23. März 2012
Hamburg
6
17. - 18. März 2012
Karlsruhe
19. - 20. April 2012
Berlin
04. - 05. Mai 2012
Nürnberg
Hamburg
Neumünster
Nostorf-Horst
Karlsruhe
Reutlingen / Eningen
Lebach
Trier
Frankfurt / Flughafen Gießen
Berlin
Halberstadt
Eisenhüttenstadt
Chemnitz
Referat 443 (GASIM / Potsdam)
Zentrale
Zirndorf
München
Jena / Hermsdorf
Eine ausführliche Zusammenfassung der Tagungsergebnisse findet sich in ANNEX 4.
2.Zweite Phase
5
5
8
Insgesamt wurden 30 Teilnehmer geschult.
Auf Basis der Ergebnisse der ersten Phase entwickelte IOM in Phase 2 federführend unter
Mitarbeit des UNHCR und in Abstimmung mit dem Bundesamt spezifische Weiterbildungsmodule inklusive Kurrikulum, pädagogischem Konzept und Schulungsmaterialien für die
Asylentscheider des Bundesamtes. Ziel der Schulung war, die Asylentscheider für Menschenhandel zu sensibilisieren, ihnen die Zusammenhänge zwischen dem Asylsystem und
Menschenhandel zu vermitteln sowie ihnen die für ihre Arbeit relevanten konkreten Handlungsmöglichkeiten an die Hand zu geben. Die in Phase 1 erarbeiteten Papiere wurden unter Bezugnahme auf die Diskussionsbeiträge der Teilnehmer der Tagung überarbeitet und
bildeten die inhaltliche Grundlage für die Weiterbildungsmodule der Schulung.
Eine Zusammenfassung der Module des Weiterbildungskonzeptes findet sich in ANNEX 5.
3.Dritte Phase
Basierend auf den Ergebnissen der ersten beiden Projektphasen wurden in der dritten
Phase des Projektes fünf jeweils zweitägige Schulungen im Bundesgebiet für Asylentscheider der 22 Außenstellen des BAMF sowie für Mitarbeiter der Zentrale des BAMF
durchgeführt. Dabei wurde aus jeder Außenstelle des Bundesamtes mindestens ein Asylentscheider als Multiplikator für die anderen Entscheider der jeweiligen Außenstelle
geschult.
Die Multiplikatorenschulungen fanden als zweitägige Schulungen dezentral als „Pilot“
statt. Die dezentrale Durchführung der Schulungen diente gleichzeitig der operativen
Vernetzung der Akteure, welche bereits im Workshop in Phase 1 initiiert wurde.
...
Diese Schulungen wurden durch IOM in Abstimmung mit dem BAMF organisiert und
geleitet. UNHCR unterstützte die Schulungen durch entsprechende Fachreferate (siehe
ANNEX 6). Zudem ergänzte Christoph Lindner als externer Projektmitarbeiter die Schulungen durch ein Modul zu den Schutzverpflichtungen, die aus der EMRK ableitbar sind
(siehe Annex 2).
Bei jeder Schulung referierten zudem Experten von lokalen Fachberatungsstellen für
Menschenhandelsbetroffene und teils auch Vertreter verantwortlicher Polizeidienststellen über ihre Arbeit und praktische Einblicke in das Menschenhandelsphänomen. Insgesamt wurden 11 externe regionale Referenten an den Schulungen beteiligt, die jeweils
einen gesamten Schulungstag begleiteten und bei Diskussionen und Rückfragen als Ansprechpartner aus der Praxis zur Verfügung standen. Die Beteiligung der Fachberatungsstellen und Polizeidienststellen diente dabei nicht nur der Vermittlung des entsprechenden praktischen Wissens an die Asylentscheider. Sie unterstütze auch die Vernetzung
und den Austausch zwischen Asylentscheidern des BAMF und den Fachberatungsstellen
sowie Sicherheitsbehörden auf lokaler Ebene. Die zu Multiplikatoren ausgebildeten Asylentscheider erhielten damit neben dem spezifischen Fachwissen auch konkrete Handlungsvorschläge, um Menschenhandelsbetroffenen zu helfen, und wurden befähigt, diese Kenntnisse an ihre Kollegen in den Außenstellen des BAMF weiterzugeben.
Folgende thematische Schwerpunkte wurden durch die Referenten der jeweiligen Schulungen abgedeckt (Details siehe Schulungskonzept ANNEX Nr. 5):
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Menschenhandel in Deutschland: Überblick zum Thema und Vorstellung relevanter internationaler und nationaler Rechtsinstrumente (IOM)
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Vorstellung der Arbeit der Fachberatungsstelle (Vertreterin einer Fachberatungsstelle)
Der Umgang mit Menschenhandelsbetroffenen aus polizeilicher Sicht
(Polizei/LKA)
Internationaler Schutz für Betroffene von Menschenhandel im Asylverfahren
aus Sicht von UNHCR (UNHCR)
Strategien zum Erkennen von Menschenhandel im Asylsystem: Indikatoren
(IOM)
Schutzverpflichtungen, die aus der EMRK ableitbar sind (Christoph Lindner,
externer Experte)
Umgang mit (potentiellen) Menschenhandelsbetroffenen im Asylsystem
(UNHCR)
Die Schulungen beinhalteten neben Fachvorträgen auch interaktive Lernmethoden, wie
interaktive Rollenspiele und die Vorstellung von Fallbeispielen zur möglichst effizienten
Vermittlung des Lernstoffs. Zudem wurden in allen Schulungen Filmausschnitte gezeigt.
Insbesondere wurden bei jeder Schulung Ausschnitte aus dem aktuellen Dokumentarfilm
„Zeit der Namenlosen“ von Marion Leonie Pfeifer gezeigt.
Um die Qualitätssicherung der Schulungen zu gewährleisten, wurden die Teilnehmer nach
jeder Schulung um ihr Feedback gebeten. Nach jeder Schulung wurden das Konzept und
die Inhalte der Schulung aufgrund des Teilnehmerfeedbacks evaluiert und entsprechend
angepasst. Waren so beispielsweise bei den ersten drei Schulungen noch zwei Fachberatungsstellen pro Schulungsort eingeplant, so wurden bei der vierten und fünften Schulung
eine Fachberatungsstelle und Mitarbeiter von Polizei bzw. LKA eingeladen.
Für jeden Schulungsort wurde eine vier-seitige Handreiche im DIN-A5 erstellt, die neben
einer kurzen Zusammenfassung des Phänomens Menschenhandel Handlungsempfehlungen, Indikatoren sowie die Kontaktdaten regional ansässiger Fachberatungsstellen und Polizeidienststellen beinhaltet (siehe ANNEX Nr. 7).
Um den Teilnehmer die Funktion des Multiplikators zu ermöglichen sowie um sicherzustellen, dass die übermittelten Informationen den Mitarbeitern der Außenstellen zugänglich
gemacht werden können, wurden den Teilnehmern jeweils ein Ordner mit verschiedenen
Dokumenten zur Verfügung gestellt. Die Ordner enthielten folgende Dokumente:
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„Der Anspruch auf umfassenden Schutz vor Menschenhandel und seine Umsetzung in der Rechtspraxis“ (siehe ANNEX Nr. 2): Eine Zusammenfassung
des Vortrages von Christoph Lindner bezüglich der Schutzverpflichtungen,
die sich aus der EMRK ergeben
„Auszüge aus wichtigen rechtlichen Grundlagen zum Thema Menschenhandel“ (ANNEX Nr. 8)
UNHCR: „Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung des Artikels
1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen“
Eine Liste mit weiterführenden Literaturhinweisen (ANNEX Nr. 9)
Adressen wichtiger Ansprechpartner: „Adressen der Fachberatungsstellen
nach Bundesländern“, „Adressen der Beratungsstellen für Stricher nach Bundesländern“ und „Adressen der für Menschenhandel spezialisierten Polizeidienststellen nach Bundesländern“ (ANNEX 10)
Das Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg vom
10.10.2005 zum Fall einer Menschenhandelsbetroffenen aus der Ukraine
(Nr. W 8 04.30919)
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Das Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 14.03.2011 zum Fall einer Menschenhandelsbetroffenen aus Nigeria (3 K 1465/09.WI.A)
Im Zuge der Zusammenstellung weiterer Informationen für die Schulungsteilnehmer entstand eine Liste mit dem Titel „Filme zum Thema Menschenhandel“ sowie eine Liste von
„Organisationen und Institutionen, die sich mit dem Thema Menschenhandel beschäftigen“ (ANNEX Nr. 11 und 12).
4.Vierte Phase
In Phase 4 schließlich erfolgte eine umfassende Evaluierung des Projekts durch IOM und
den UNHCR in enger Abstimmung mit dem BAMF.
Die Projektergebnisse wurden in der Abschlussveranstaltung am 23. Mai 2012 durch
die Projektpartner in der Zentrale des Bundesamt präsentiert, um gemeinsam mit dem
BAMF die entwickelten und erprobten Weiterbildungsmodule und Schulungserfahrungen sowie die Umsetzung der erarbeiteten Vorschläge zu thematisieren. Hierbei wurden
die Ergebnisse der Schulungen und das Feedback der Teilnehmer durch die Projektpartner vorgestellt. Die Projektergebnisse werden im ANNEX 13 zusammengefasst.
Phase 4 des Projektes wurde durch die Anfertigung des vorliegenden Endberichts abgeschlossen.
5.
Steuerungsgruppe
Während der gesamten Projektlaufzeit wurde das Projekt von einer Steuerungsgruppe
begleitet, die das Projekt inhaltlich und fachlich steuerte. Die Vertreter der Projektpartner kamen in regelmäßigen Abständen in einer Steuerungsgruppe zusammen, um die gemeinsame Zielerreichung zu gewährleisten, die Projektfortschritte zu überwachen und die
gemeinsamen Projektberichte abzustimmen. Mitglieder der Steuerungsgruppe waren von
Seiten des Bundesamtes AL 5 Gräfin Praschma und GL 42 Herr Henning, Anna Büllesbach,
Uta Rieger und Henrike Janetzek vom UNHCR und Marian Benbow-Pfisterer und Doris Hilber von der IOM. Die Steuerungsgruppe traf sich während der Projektlaufzeit sechs Mal in
Nürnberg.
Die erste Steuerungsgruppensitzung fand am 12. Juli 2011 statt. In dieser Sitzung wurde
die Steuerungsgruppe konstituiert und die Aufgaben der Steuerungsgruppe festgehalten.
Außerdem wurde der Projektablauf festgehalten. Die zweite Steuerungsgruppensitzung
fand am 06. September 2011 statt. Wichtigster Besprechungspunkt dieser Sitzung war die
Konzeption und Planung der Expertentagung. Die dritte Steuerungsgruppensitzung fand
am 15. Dezember 2011 statt. Das Schulungskonzept wurde abgestimmt und die Terminierung der Schulungen eingeleitet. In der vierte Steuerungsgruppensitzung, die am 28. Februar 2012 stattfand, wurden die Details der Schulungen abgesprochen. Nach den ersten
beiden Schulungen wurde die fünfte Steuerungsgruppensitzung einberufen, die am 10.
April 2012 stattfand. Es wurden der Ablauf, die Ergebnisse und das Teilnehmerfeedback der
ersten beiden Schulungen vorgestellt und offene Fragen geklärt. In der finalen Steuerungsgruppensitzung, die am 14. Mai 2012 stattfand, wurde die Endpublikation abgestimmt.
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III.
Projektergebnisse
Nachhaltige Strukturverbesserung im deutschen Asylverfahren
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Das Thema Menschenhandel wird in den Asylverfahren in Deutschland verstärkt berücksichtigt und gewürdigt.
Die Akteure, insbesondere der Asylentscheider mit Vertreterinnen von Fachberatungsstellen sowie Ansprechpartner bei Polizeidienststellen, sind besser
vernetzt.
Systematische Aufarbeitung der Zusammenhänge zwischen dem
Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen
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Relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren sind die Zusammenhänge zwischen dem Asylverfahren und der Menschenhandelsthematik
durch Expertentagung, und Schulungsmaßnahmen für Asylentscheider und
Ergebnispublikation besser bekannt.
Sensibilisierung der 22 Asylentscheider des Bundesamtes als
Multiplikatoren für die anderen Asylentscheider in den
22 Außenstellen für das Thema Menschenhandel
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Die Asylentscheider haben eine vertiefte Kenntnis über das Menschenhandelsphänomen erlangt. Sie wissen, wie Menschenhandelsbetroffene identifiziert werden können, wie man sensibel mit Menschenhandelsbetroffenen
im Asylverfahren umgehen kann, und welche Schritte in Menschenhandelsfällen jenseits des Asylverfahrens eingeleitet werden können, um Menschenhandelsbetroffenen zu helfen.
Sie wurden durch die Bereitstellung von Materialien befähigt, dieses Wissen
an Kollegen in den Außenstellen weiterzugeben.
Vernetzung der Asylentscheider mit den relevanten
Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene vor Ort
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Asylentscheider wurden über die in der Region ihrer Außenstelle tätigen
Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene in Kenntnis gesetzt.
Asylentscheider und Fachberatungsstellen vor Ort kennen die gegenseitigen
Aufgabenbereiche, jeweiligen Erwartungen an eine Zusammenarbeit und die
möglichen Unterstützungsleistungen für Menschenhandelsbetroffene.
Project summary
I.
introduction
The overall objective of the project was to contribute to the sustainable improvement of
the German asylum procedural structure in regards to trafficking in human beings. This
was achieved by sensitizing relevant civil servants and state employees who decide over
asylum applications within the German Federal Office for Migration and Refugees (FOMR),
the responsible actor of the German asylum system.
The direct project target group was the asylum decision makers of the FOMR for which specific training measures and materials were developed regarding the interlinkages between
asylum and human trafficking. The aim was to train at least one decision maker from each
of the 22 branch offices of the Federal Office spread throughout Germany and train these
as multipliers for all other asylum decision makers within their respective branch office.
The assessment and systematization of the interrelationship between asylum and human
trafficking as well as the implementation of the training seminars were both new: this
project is novel on the EU-level in that the FOMR as the governmental authority, entrusted
with implementing the asylum procedure, is systematically addressing trafficking in human
beings within the asylum process.
This final project publication documents the project’s implementation as well as its results
and makes relevant project documents available to a wider audience. The publication provides a project summary and material developed throughout the project, compiled in the
annexes. The material includes documents providing the project results, research reports,
contact persons for cases of human trafficking and a list of relevant literature sources. As
this was a Germany-specific project, all documents but one are in German. To provide a
short overview to the non-German audience, a summary of the project’s implementation
and of some annexes are provided in English in the following.
II.
Project Implementation
The one year project was carried out in four phases which are hereafter described in detail.
1.Phase One
In the first phase, IOM and UNHCR systematically assessed the interrelationship between
trafficking in human beings and the asylum procedure as well as its wider context. This
initially occurred by analyzing anonymous asylum decisions and protocols which were
provided by the Federal Office. The project consultant Vivien Krohn analyzed asylum decisions and compiled a research report. Due to the increasing number of cases identified
involving female Nigerian victims, the analysis concentrated on the asylum application
decisions involving individuals from this country. The aim of this case study was to identify first signs and patterns which would lay down first indicators that could hint to a potential human trafficking victim within the asylum process. It has to be emphasized that
most victims did not address the topic of human trafficking directly and merely provided
vague details which is illustrated in the report by anonymized quotes from asylum seekers. Nevertheless, it was found that a remarkable number of Nigerian women, whose
cases suggested a human trafficking element, had some experiences in common. These
included a high number of victims originating from Benin City and having taken part in
Voodoo rituals to bind them to their traffickers. Of the 53 cases in which signs of human
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trafficking were identified, only one woman received subsidiary protection (under §60
(2) of the German Residence Act). In four other cases, the decision makers had noted
that a case of trafficking could be at hand. The report however shows that the majority
of decision makers did not identify the indicators of human trafficking and did not take
further action. A German summary of the research report can be found in ANNEX No. 1.
The project consultant Christoph Lindner compiled a contribution on the entitlement
to protection from human trafficking which is derived from the European Convention
on Human Rights (ECHR). He addresses the pertinent judgment of the European Court
of Human Rights in this regards (Rantsev v Cyprus and Russia [2010] ECHR 25965/04 (7
January 2010)) and its consequences for Member States: The Court clarified the positive
obligations upon States to investigate allegations of trafficking and to implement measures to prevent and protect people from human trafficking. His text can be viewed in
German in ANNEX No. 2.
IOM additionally authored a background paper on human trafficking in Germany. The
text addresses relevant legal documents on international, European and national level.
Regarding the German context, the text provides the reader with the background of
the phenomenon of human trafficking, relevant statistics and measures implemented to
combat the crime and support the victim in their rehabilitation (see ANNEX No. 3).
On 28 October 2011, an expert conference was held which successfully completed phase
one. The conference brought together 40 experts from federal and national authorities,
federal and national police, prosecutors and lawyers, international organizations addressing migration and refugees and specialized counseling centers for trafficked persons.
The research results of phase one were presented at this occasion and served as a foundation for discussions in working groups. The objective was to gain expert knowledge regarding possible links between the existing system protecting human trafficking victims
and the German asylum system. Besides the exchange of experience and the bringing
together of expert knowledge regarding human trafficking and asylum, the expert workshop also served as a platform for strengthening the network between various actors. A
detailed summary of the conference can be found in German and English in ANNEX No. 4.
2.Phase Two
On the basis of the results gained in the initial phase, IOM developed in phase two,
together with UNHCR and FOMR, specific training modules including curricula, a pedagogical concept and training material for the asylum decision makers of FOMR. Aim
of the training seminars was to sensitize asylum decision makers to the topic of human
trafficking and to convey the interrelationship between the asylum system and human
trafficking as well as provide them with a range of possible courses of action. The papers
developed in the prior phase were edited, with reference to the results of the expert
conference, and shaped to form the foundation of the training modules.
The training modules included an overview of human trafficking in Germany and relevant legal international and national instruments, a presentation of the guidelines of
international protection for victims of human trafficking as defined by UNHCR, strategies to identify human trafficking victims with use of indicator lists plus a module on
protection obligations as defined by the ECHR (see summary of ANNEX No. 2 above) as
well as a module on how to proceed when coming into contact with a (potential) human
trafficking victim in the asylum system. This included a role play allowing a change of
perspective and aiming at highlighting the challenges involved during a hearing with a human trafficking victim. Additionally, specialized counseling centers for trafficked persons
and possibly representatives of specialized police departments were planned to present
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their competencies and how asylum decision makers could take advantage of these. A
summary of the curriculum can be found in ANNEX No. 5 in German.
3.Phase Three
Based upon the results of the above two phases, five two-day training seminars were
held for asylum decision makers of the 22 branch offices as well as for relevant employees of FOMR headquarters. Hereby at least one representative of each office was
invited to take part in a seminar and function as multiplier for all other decision makers
within their respective offices.
The training seminars for these multipliers were held decentralized as “pilots”. By the incorporation of relevant specialized counseling centers for trafficked persons and specialized police officers in the training measures, the seminar setting enhanced the creation
of local networks.
The training seminars took place in Dortmund, Hamburg, Karlsruhe, Berlin and Nuremberg between the months March and May 2012. The number of participants in each of
the trainings varied between 5 and 8. In sum, 30 individuals were trained.
The training seminars were organized and carried out by IOM in close cooperation with
FOMR. UNHCR supported the seminars by contributing two modules to the training. All
referees remained at the seminar for one entire training day and were therefore available to participants for discussions and queries regarding aspects of human trafficking
from their practical insights. UNHCR presented their international guidelines and demonstrated the complex case scenarios by discussing various hearings and their possible
outcomes (see ANNEX No. 6). The project consultant Christoph Lindner complemented
the content by presenting a module regarding the protection obligations, deduced from
the European Convention on Human Rights and the above mentioned ECHR judgment.
During each seminar, specialized counseling centers for trafficked persons provided the
participants with an insight into their work and into the human trafficking phenomenon
from their perspective. During two seminars, representatives of the local police also presented their area of competency, highlighting the importance to seek cooperation with
specialized counseling centers and security services. In all, 11 external regional referees
supported the seminars. The participation of specialized counseling centers and police
departments was not only crucial to convey practical knowledge. It also served as an
opportunity to acquaint asylum decision makers with the counseling centers and police
in their region and make decision makers aware of existing mechanisms of support and
protection outside the asylum procedure.
Besides receiving specific knowledge regarding human trafficking in Germany, seminar
participants received an overview of their possible courses of action when they suspect
an asylum applicant being a victim of this crime and were equipped for their future role
as multipliers.
For each training location a four-page handout in DIN-A5 format was created which included, besides a short summary of the phenomenon of human trafficking, options regarding how to proceed further, human trafficking indicators as well as contact details of
local specialized counseling centers for trafficked persons and specialized police departments (see ANNEX No. 7).
In order to allow each participant to successfully fulfill their function as multiplier and to
ensure that the transmitted information would be accessible to employees of all FOMR
offices, each participant received a folder with various documents. These included:
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„Der Anspruch auf umfassenden Schutz vor Menschenhandel und seine Umsetzung in der Rechtspraxis“ (“The entitlement to comprehensive protection
from human trafficking and its implementation in legal practice”): A summary of Christoph Lindner’s presentation regarding protection mechanisms,
derived from the ECHR – see ANNEX No. 2
„Auszüge aus wichtigen rechtlichen Grundlagen zum Thema Menschenhandel“ (“Extracts from important legal foundations regarding the topic human
trafficking”) – see ANNEX No. 8)
UNHCR: „Guidelines on International Protection No. 7: The Application of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol Relating to the Status
of Refugees to Victims of Trafficking and Persons At Risk of Being Trafficked“
A bibliography containing further reading material (ANNEX No. 9)
Contact details of key actors: „Adressen der Fachberatungsstellen nach Bundesländern“ („Addresses of specialized counseling centers according to federal state“), „Adressen der Beratungsstellen für Stricher nach Bundesländern“ („Addresses of the counseling centers for male prostitutes according
to federal state“) and „Adressen der für Menschenhandel spezialisierten Polizeidienststellen nach Bundesländern“ (“Addresses of police stations specialized on human trafficking according to federal state”) – ANNEX No. 10
The decision of the Bavarian Administrative Court in Würzburgfrom
10/10/2005 regarding the case of Ukrainian human trafficking victim
(No. W 8 04.30919)
The decision of the Administrative Court in Wiesbadenfrom 14/03/2011 regarding the case of Nigerian human trafficking victim (3 K 1465/09.WI.A)
In the course of compiling further information for seminar participants, a list of relevant
film material was put together entitled „Filme zum Thema Menschenhandel“ (“Films
on human trafficking”) as well as a list regarding relevant organizations entitled „Organisationen und Institutionen, die sich mit dem Thema Menschenhandel beschäftigen“
(“Organizations and Institutions which address the topic of human trafficking”) – ANNEX
No. 11 and 12.
4.Phase Four
In phase four an extensive evaluation of the project was carried out by IOM, UNHCR and FOMR.
The project results were presented during a final meeting on 23 May 2012 by the project
partners in the FOMR headquarters with the aim of continuing to address the developed
and implemented training modules and seminar experiences as well as the realization of
the developed proposals for improvement. The group determined that further training
of asylum decision makers was in the interest of FOMR and that the established training
concept would be further modified and adapted to the regular internal training provided
by FOMR to its employees.
Taking into consideration feedback provided by the seminar participants, a number
of suggestions were presented during the meeting. These included installing a special
FOMR representative for human trafficking issues and FOMR defining recommended
specific courses of action for their asylum decision makers when handling a potential
case of human trafficking. Project partners also confirmed their interest in cooperating
more efficiently with relevant actors, directly with specialized counseling centers plus
federal and state police as well as in the context of established regional round tables.
The seminar results regarding the approach to human trafficking victims in the asylum
system are addressed in detail in ANNEX No. 13.
Phase four of the project was completed with the preparation of the final project report.
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5.
Steering Group
The project was accompanied by a steering group which oversaw the strategic development of the project. The representatives of the project partners met in regular intervals
during steering group meetings to support the realization of all project aims, to monitor
the project’s progress and to agree upon project reports. Members of the steering group
included Gräfin Praschma and Matthias Henning from the Federal Office; Anna Büllesbach, Uta Rieger and Henrike Janetzek from UNHCR as well as Marian Benbow-Pfisterer
and Doris Hilber from IOM. The steering group came together six times during the project in Nuremberg.
III.
Project Results
Sustainable improvement of the German asylum application process
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The topic human trafficking in the asylum system is increasingly considered
and appreciated in Germany.
Networks between relevant actors, especially asylum decision makers and
representatives of specialized counseling centers for trafficked persons as
well as contact persons of police departments were actively encouraged.
Systematic assessment of the interrelationship between the asylum
application procedure and the protection of human trafficking victims
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Relevant state and non state actors are now more familiar with the relationship between the asylum system and human trafficking. This was realized
with the implementation of the expert conference, training measures for
asylum decision makers as well as this publication.
Sensitization of at least 22 asylum decision makers of the Federal Office
to the topic of human trafficking and support of their role as multipliers
for the remaining asylum decision makers in the 22 branch offices
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The asylum decision makers increased their substantial knowledge regarding
the human trafficking phenomenon. They now hold tools to identify victims
and are familiar with how to effectively proceed when faced with a case involving a potential victim.
Additionally, they have been provided with possible courses of actions which
can be initiated in order to support the victims.
By receiving information material, they were enabled to successfully transmit their gained knowledge to their colleagues in the branch offices.
Support of the development of networks between asylum decision making authorities and relevant specialized counseling centers for trafficked
persons as well as relevant police departments
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Asylum decision makers were informed about local counseling centers for
human trafficking victims. Asylum decision makers and local counseling centers are now aware of their respective competencies and responsibilities regarding their cooperation as well as possible support and protection one can
offer human trafficking victims.
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Identifizierung
Identifizierung
und Schutz von
Opfern Opfe
und Schutz
von
des Menschenhandels
im Asylsystem
des Menschenhandel
im Asylsystem
ANNEXE
ErgebnisBericht des gemeinsamen Projektes von IOM,
UNHCR und BAMF
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Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
europäische union
Annex 1
europäischer flüchtlingsfonds
recherchebericht
Opfer von Menschenhandel im
Asylverfahren
Analyse von Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen mit dem Verdacht des
Menschenhandels insbesondere zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Autor: Vivien Krohn
Seite 20 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 21 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Inhaltsverzeichnis
1.Vorbemerkungen 1.Vorbemerkungen
23
2.Rechtliche und theoretische Vorüberlegungen zur Erkennung
von Menschenhandelsopfern
23
2.1. Definition und Merkmale von Menschenhandel
23
2.2. Indikatoren zur Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen
22
3.
Qualitative und Quantitative Analyse von Bescheiden nigerianischer
Antragstellerinnen bezüglich möglicher Hinweise auf Menschenhandel
26
3.1. Bescheide mit Hinweisen auf Menschenhandel
27
3.2. Alter
29
3.3. Herkunft
30
3.4. Berufs- und Erwerbstätigkeit im Herkunftsland
30
3.5. Einreisewege und Voraufenthalte in anderen Mitgliedstaaten
31
3.6. Zeitverzögerte Asylantragstellung
32
3.7. Angaben zur Organisation der Ausreise
33
3.8. Schwangerschaften und Kinder
33
3.9. Vorgebrachte Gründe im Rahmen des Asylgesuchs
33
4.Mögliche Erweiterung der Indikatorenliste
35
4.1. Mögliche ergänzende asylverfahrensrelevante Indikatoren
35
4.2. Erneute Überprüfung der Bescheide
36
5.
Auswertung der Ergebnisse der Asylverfahren nigerianischer
Antragstellerinnen
36
6.Fazit
38
7.Literaturverzeichnis
39
Das vorliegende Dokument stellt die Erkenntnisse und Ergebnisse einer Analyse hinsichtlich potentieller Menschenhandelsbetroffener im Asylverfahren dar, die im Rahmen des
Projektes „Identifizierung und Schutz von Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“1 erstellt wurde.
Wie aus den Zahlen des Bundeskriminalamts hervorgeht, geraten neben den seit mehreren
Jahren bekannten osteuropäischen Staaten zunehmend auch afrikanische Staaten, insbesondere Nigeria, als Herkunftsländer von Menschenhandelsbetroffenen in den Fokus der
Behörden.2 Nigeria ist nach Somalia Hauptherkunftsland von AsylantragstellerInnen aus
dem afrikanischen Kontinent in Europa.3 In Deutschland steht Nigeria ebenfalls auf Platz
zwei der afrikanischen Hauptherkunftsländer.4 Vor diesem Hintergrund wurde Nigeria als
Beispielland für die Analyse herausgegriffen, und es wurden Asylbescheide betreffend nigerianische Antragstellerinnen auf Anhaltspunkte für Menschenhandel, insbesondere zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung, untersucht.
Hierfür wurden 214 anonymisierte Bescheide aus den Asylverfahren nigerianischer AntragstellerInnen aus dem Zeitraum November 2009 bis September 2010 vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zur Verfügung gestellt. Von diesen 214 Bescheiden wurden 75
Bescheide nicht in die Analyse mit einbezogen. Hierzu gehören Bescheide von Antragstellerinnen im Kleinkindalter sowie von männlichen Antragstellern.5 Ebenso zählen hierzu Bescheide, die keine Angaben zu den Fluchtgründen enthielten,6 oder bei denen es sich um
Verfahrenseinstellungen handelte, denen ebenfalls keine Angaben zu den Antragstellerinnen zu entnehmen waren. Insgesamt verblieben 164 Bescheide in der Analyse, die einer
qualitativen und quantitativen Auswertung unterzogen wurden und deren Ergebnisse im
Folgenden dargestellt werden.
2.Rechtliche und theoretische Vorüberlegungen zur Erkennung
von Menschenhandelsopfern
2.1.
Definition und Merkmale von Menschenhandel
Nach der Definition des UN-Menschenhandelsprotokolls (auch als „Palermo-Protokoll“
bekannt) stellt Menschenhandel die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt
oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch
von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer
...
Das Projekt wurde verwirklicht durch die Internationale Organisation für Migration, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), UNHCR sowie den Europäischen Flüchtlingsfonds. Die Verfasserin hat die Analyse als unabhängige
Projekt-Beraterin mit Unterstützung von UNHCR durchgeführt. Die im Folgenden dargestellten Ergebnisse und Meinungen sind die der Verfasserin und werden nicht unbedingt von den am Projekt beteiligten Organistationen geteilt.
2
Bundeskriminalamt, Menschenhandel, Bundeslagebild 2009.
3
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Asylum Levels and Trends in Industrialized Countries 2010.
Statistical Overview of Asylum Applications Lodged in Europe and Selected Non-European Countries.
4
Angaben des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht veröffentlicht.
5
Menschenhandel mit dem Zweck der sexuellen Ausbeutung betrifft mit überwiegender Mehrheit Frauen. Nigerianische
Männer sind im Gegensatz zu Frauen in den meisten Fällen von anderen Formen des Menschenhandels betroffen. Hierzu
zählt vor allem Zwangsarbeit, welche sich hinsichtlich Nigeria in erster Linie auf die Arbeit in anderen westafrikanischen
Staaten bezieht und weniger in Europa (U.S. Department of State, 2009), so dass Bescheide nigerianischer männlicher
Antragsteller nicht in die Analyse aufgenommen wurden.
6
Beispielsweise weil die Antragstellerinnen nicht zur Anhörung erschienen waren.
1
Seite 22 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
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Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung“ dar.7 Diese
Definition wurde auch in die EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer übernommen.8
Das Menschenhandelsprotokoll definiert Menschenhandel anhand von drei grundlegenden und miteinander verbundenen Merkmalen:
Ausgehend von diesen Listen wurden für die Analyse der Bundesamtsbescheide Indikatoren herangezogen, welche vornehmlich die Strategien der Täter aufgreifen. Mittels dieser
Vorgehensweise sollten zusätzlich zu den Personen, die selbst Angaben zu Menschenhandel beziehungsweise sexueller Ausbeutung machten, auch die Antragstellerinnen erfasst
werden, die sich nicht direkt als Opfer von Menschenhandel zu erkennen geben.13
(1) Handlung - Was ist die Handlung?
Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen.
Allgemeine Indikatoren
·Zwang zur Prostitution
(2) Mittel - Wie ist vorgegangen worden?
Durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung,
durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder die Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorurteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere
Person hat.
Weisungen des Arbeitgebers gehen über Arbeitsort & Arbeitszeit hinaus,
Kunden dürfen nicht abgelehnt werden, über das Gehalt darf nicht frei verfügt werden, Person wird gezielt einem illegalen Status ausgesetzt.
·Einschränkung der Bewegungsfreiheit
(3) Zweck - Welchem Zweck diente der Menschenhandel?
Ausbeutung des Opfers, die mindestens die Ausnutzung der Prostitution, anderer Formen
sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit, Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen umfasst.
Eingesperrt sein, Verbot zu anderen Kontakten, wie z.B. Kunden, ständige
Überwachung, ständige Begleitung bzw. Beaufsichtigung.
·Drohungen und Einsatz von Gewalt
Menschenhandel ist demnach ein Prozess, der sich aus bestimmten Handlungen über
einen Zeitraum zusammensetzt und nicht bloß eine Einzelhandlung zu einem Zeitpunkt
darstellt. Dabei werden verschiedenste Mittel angewandt, die mit dem Zweck der Ausbeutung verbunden sind. Die anfängliche Einwilligung des Opfers ist dabei unerheblich,
wenn eines der genannten Tatmittel angewandt wurde, bei Kindern (Personen unter 18
Jahren) selbst dann, wenn es zu keiner Anwendung der Tatmittel kam.9
Spuren von Misshandlungen, Frau wirkt verängstigt, spricht von eigener Bedrohung oder Bedrohung und Einschüchterungen ihres näheren Umfeldes
(Familie, enge Freunde).
·Binden, verliebt machen, beeindrucken
Frauen berichten von Versprechungen (Arbeit, Heirat), Reisekosten wurden
für sie übernommen, ihnen wurde der Pass weggenommen bzw. ein falscher
Pass ausgehändigt.
Menschenhandel ist begrifflich vom Menschenschmuggel zu unterscheiden. Hinsichtlich
der Menschenrechtsverletzungen unterscheidet sich Menschenhandel vom Menschenschmuggel vor allem durch die längere Dauer der erlittenen Ausbeutung, einschließlich
schwerer und fortwährender Verletzung der Menschenrechte, währenddessen der Kontakt beim Menschenschmuggel in der Regel nach Ankunft am Zielort ausgesetzt wird.10
2.1.
Im Rahmen der Analyse wird zwischen zwei Arten von Täterstrategien beziehungsweise Indikatoren unterschieden: zum einem allgemeine Indikatoren und zum anderen landestypische Indikatoren.
Indikatoren zur Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die oben genannte Definition mit den entsprechenden
Merkmalen von Menschenhandelsopfern nicht ausreicht, um Menschenhandelsbetroffene zu identifizieren und ihnen den zustehenden Schutz und Hilfestellung zu gewähren.
Opfer von Menschenhandel vertrauen sich aufgrund ihrer Erfahrungen häufig gerade
nicht den Behörden an beziehungsweise machen unter Umständen auch unwahre Angaben.11 Daher wurden von verschiedenen Organisationen in den letzten Jahren Indikatorenlisten erstellt, die Hilfestellung zur Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen
geben sollen.12
...
United Nations, Menschenhandelsprotokoll, 2000, Art. 3.
EU-Richtlinie 2011/36/EU, Art. 2. Die Richtlinie ist durch die Mitgliedstaaten bis April 2013 in nationales Recht umzusetzen.
9
UN-Menschenhandelsprotokoll, 2000, Art. 3 b - d.
10
M. Neske, Menschenschmuggel. Deutschland als Transit- und Zielland irregulärer Migration, 2007, S. 17.
11
C. Helfferich, B. Kavemann und H. Rabe, Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum
Zweck sexueller Ausbeutung. Eine qualitative Opferbefragung. Bundeskriminalamt, 2010, S. 102.
12
International Labour Organisation (ILO), Lists of indicators of trafficking in human beings; United Nations Office on
Drugs and Crime (UNODC), Tool 6.4 Indicators of trafficking General indicators, 2008; Helfferich/Kavemann/ Rabe, 2010.
7
8
Seite 24 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Zu den allgemeinen Indikatoren zählen all jene Täterstrategien, die nicht auf ein bestimmtes Land sowie eine bestimmte Gruppe begrenzt sind, sondern sich in einer Vielzahl von
Kontexten zeigen. Hierzu gehören Bedrohung und der Einsatz von Gewalt, der Zwang
zur Prostitution sowie Freiheitsberaubung und Kontrolle. Ebenso zählen aber auch jegliche Formen des Verliebtmachens, des Beeindruckens oder Bindens dazu, was durch falsche Versprechungen oder aber auch durch eine „unentgeltliche“ Einreise hervorgerufen
wird. All diese Täterstrategien stellen allgemeine Indikatoren dar.
Zudem kommt es neben der Anwendung allgemeiner Strategien ebenso zum Einsatz und
zum Auftreten länder- beziehungsweise kontextspezifischer Mittel und Strukturen. Diese
landestypischen Täterstrategien zeichnen sich dadurch aus, dass sie je nach Herkunftsregion verschieden sein können und dass deren Anwendung in einem anderen Kulturkreis
nicht greifen würde beziehungsweise nicht üblich ist. In Bezug auf das Herkunftsland
...
13
Helfferich/Kavemann/ Rabe, 2010, S. 88.
Seite 25 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Nigeria – und womöglich über die Landesgrenzen hinaus in den Nachbarländern – gehört
dazu vor allem die Vermittlung durch Frauen, sogenannten Madames, und der Einsatz
von übermächtigen Tätersystemen, der sich in der Anwendung von Magie und traditionellem Zauber äußert.14 Diese situationsspezifischen Besonderheiten werden im Rahmen der Analyse als landestypische Indikatoren bezeichnet.
3.1.
Bescheide mit Hinweisen auf Menschenhandel
Insgesamt enthielten 53 von 164 Bescheiden Hinweise auf Menschenhandel, was circa
ein Drittel der untersuchten Bescheide darstellt (32,3 %).
Abb. 1: Klassifizierung der Bescheide
Landestypische Indikatoren - Nigeria
·Weibliche Händlerinnen
Frauen sprechen neben männlichen Personen durchaus auch von weiblichen
Personen, die sie angesprochen haben oder denen sie im Zielland unterstehen. Diese bezeichnen sie mitunter als Geschäftsfrau, Madame oder Schwester (Sister).
·Anwendung von Magie und Zauberei
Frauen verweisen auf die Einbindung in übermächtige Tätersysteme: Zauber,
Magie, Juju, Voodoo, und dass im Rahmen dessen jemand die Kontrolle über
sie oder die Familie hat.
Die als Indikatoren klassifizierten Strategien und Strukturen bleiben im Laufe der Viktimisierung nicht immer gleich, sondern können sich durchaus verändern.
So geht aus neun Bescheiden hervor, dass die Frauen von der Polizei im Rotlichtmilieu
oder in einem Bordell aufgegriffen worden waren und aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag stellten. Dies stellte sich in den Bescheiden etwa wie folgt dar:
3.
Qualitative und Quantitative Analyse von Bescheiden
nigerianischer Antragstellerinnen bezüglich möglicher
Hinweise auf Menschenhandel
Anhand der vorgestellten Indikatoren wurden die Angaben in den Bescheiden zunächst
auf Anhaltspunkte für Menschenhandel untersucht und davon ausgehend eine Klassifizierung der Bescheide durchgeführt. Anschließend daran wurden die Bescheide, in denen Anhaltspunkte für Menschenhandel gefunden wurden, auf Grundlage der in den Bescheiden enthaltenen Angaben hinsichtlich verschiedener soziodemografischer Aspekte
einer quantitativen Analyse unterzogen.
Zum Verständnis der vorliegenden Ergebnisse ist es dabei wichtig zu erwähnen, dass
sich die Analyse unter Anderem auf die Angaben der Antragstellerinnen in der Anhörung
stützt, ohne eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit des jeweiligen Vorbringens vornehmen
zu können. Die Analyse bildet jedoch in gewisser Hinsicht die Realität eines Entscheiders/
einer Entscheiderin beim Bundesamt ab, der/die ebenfalls anhand der gemachten Angaben in der Anhörung und möglicher anderer Informationen (z.B. Hinweisen, dass die
Person in einem Bordell aufgegriffen wurde) eine Einschätzung treffen muss, ob es sich
hier womöglich um ein Opfer von Menschenhandel handelt und geeignete Schutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen.
...
14
J. Carling, Migration, Human Smuggling and Trafficking form Nigeria to Europe. International Organization for Migration
(IOM), 2006; M. Kreutzer und M. Milborn, Ware Frau. Auf den Spuren moderner Sklaverei von Afrika nach Europa, 2008.
Seite 26 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
„In Spanien habe sie einen Mann kennen gelernt, der ihr gesagt hätte, dass es ihr in
Deutschland besser gehen könnte als in Spanien. Sie sei mit diesem Mann nach Deutschland gereist. Er hätte sie in einem Bordell abgesetzt. Sie sei einige Tage bis zu einer Kontrolle durch die Polizei in diesem Bordell der Prostitution nachgegangen.“
„Nachdem sie wegen illegalen Aufenthaltes in einem Bordell festgenommen und in Abschiebehaft verbracht wurde, beantragte sie [...] ihre Anerkennung als Asylberechtigte.“
Darüber geht aus weiteren 16 Bescheiden hervor, dass die Frauen direkt von einem
Zwang zur Prostitution berichteten:
„Sie sei per Autostopp nach Lagos gekommen, wo sie einen Mann namens [...] kennengelernt habe, der sie nach Europa gebracht habe, um sie hier zur Prostitution zu zwingen.“
„Zu den Modalitäten der Ausreise gab die Antragstellerin an, sie [...] sei mit dem
Flugzeug nach Deutschland geflogen. Die Frau, deren Name sie nicht kenne, habe
sie begleitet. Sie sei wohl auch Nigerianerin. Genannt habe sie diese als Ältere nur
„große Schwester“. Gezahlt habe sie für die Reise nichts. Hier angekommen habe ihr
die Frau gesagt, dass sie das Geld als Prostituierte erarbeiten müsse.“
„Nach ihrer Ankunft in Deutschland habe sie sich nach Hamburg begeben, dort habe
sie eine Frau kennen gelernt, die sie gezwungen hat, sich zu prostituieren.“
...
Seite 27 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
„Er sei immer in ihrer Nähe geblieben, wenn sie mit einem Mann mitgegangen sei
und habe ihr anschließend das Geld abgenommen.“
In anderen Fällen wurde den Frauen nach ihren Angaben schon im Heimatland gedroht,
dass etwas Schlimmes passieren werde und sie sterben würden, wenn sie das Geld nicht
abbezahle:
Diese Darstellungen aus den Bescheiden zeigen darüber hinaus, dass es in vielen Fällen nicht bei der expliziten Benennung der sexuellen Ausbeutung blieb, sondern dass
auch andere Merkmale von Menschenhandel beziehungsweise Täterstrategien wie zunächst unentgeltliche Einreise mit anschließendem „Abarbeiten“ von daraus entstandener Schulden oder das für Nigeria spezifische Merkmal weiblicher Händlerinnen in den
geschildert wurden.
In den restlichen Bescheiden lässt sich zwar keine wörtliche Erwähnung von Prostitution
oder ein Vermerk eines Aufgriffes in diesem Milieu finden, dennoch geben die Erzählungen aufgrund der Schilderung von Angst und Bedrohungen, sowie über die Organisation
der Reise hinaus fortwährenden Kontakt, Anlass davon auszugehen, dass es sich hierbei
nicht allein um Menschenschmuggel, sondern um Menschenhandel handeln könnte:
„Die hat meine Familie in Afrika bedroht. Außerdem hat sie Unterwäsche von mir
genommen, in Nigeria war das noch. Sie hat mir Unterwäsche weggenommen, hat
Hautstücke von mir weggenommen. Das hat sie gemacht, weil sie gesagt hat, ich
habe jetzt die Macht über dich, wenn du uns das Geld nicht gibst, dann wird dir was
Schlimmes passieren.“
Letztgenanntes Beispiel weist ebenfalls auf die für Nigeria typische Besonderheit des
Einflusses von Juju-Ritualen hin.15
Wie die Auszüge aus den Bescheiden verdeutlichen, lässt sich zumeist nicht nur einer
der genannten Indikatoren identifizieren, sondern es tritt häufig eine Kombination von
verschiedenen Indikatoren auf.
„Nach Nigeria könne sie nicht zurückkehren, da sie sich von den Schleusern Geld für
ihre Reise nach Europa geliehen hat, dass sie nicht zurückzahlen könne. Sie müsse
deshalb befürchten, von den Schleusern umgebracht zu werden.“
„In der Folgezeit habe ihr die weiße Frau bei Bekannten eine Unterkunft vermittelt.
[..] Zwischenzeitlich habe sie mitgeteilt bekommen, dass ihr damaliger Fluchthelfer
gestorben sei. Daraufhin habe sie Angst bekommen, weil sie befürchtet habe, eines
Tages von einem bösen Mann aufgespürt und umgebracht zu werden.“
3.2.
Alter
Die Altersspanne der Antragstellerinnen, welche als potentielle Menschenhandelsopfer
identifiziert wurden, reicht von 16 bis 36 Jahren.
Abb. 2: Altersverteilung
„Sie sei von den Leuten, die sie hierher gebracht hätten, bedroht und an verschiedenen Orten untergebracht worden.“
In letztgenanntem Beispiel setzt die Antragstellerin ihre Erzählung fort, indem sie erzählt,
eine „hellhäutige Frau“ habe sie zuerst nach Ghana gebracht und dann außer Landes.
In anderen Fällen berichten die Antragstellerinnen, dass sie die Wohnung über einen
langen Zeitraum nicht verlassen hätten oder dass sie mit falschen Versprechungen nach
Europa gebracht worden seien:
„Sie sei in der Hoffnung, einen Mann, den sie in Nigeria kennen gelernt habe und der
in den Niederlande wohne, heiraten zu können, [...] nach Amsterdam gereist. Der
Mann habe jedoch beabsichtigt, sie als Prostituierte arbeiten zu lassen.“
„Eine andere nigerianische Frau habe sie nach Deutschland gelockt mit dem Versprechen, dass sie dort Arbeit in einem Supermarkt bekommen könne. Tatsächlich habe
diese Frau sie jedoch in ein Bordell in Duisburg gebracht [...].“
Ebenso geben auch Angaben über eine zunächst unentgeltliche Ausreise Anlass davon
auszugehen, dass es sich bei der Person um ein Menschenhandelsopfer handeln könnte.
Da die Reisekosten im Normalfall sehr hoch sind, ist es unwahrscheinlich, dass eine fremde Person ohne Gegenleistung diese Kosten übernimmt. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass in diesen Fällen die Frauen nach Europa gelockt wurden, um sie dann zu zwingen,
die Reisekosten im Gegenzug abzuarbeiten:
Insgesamt waren sechs Antragstellerinnen zwischen 15 und 20 Jahren, 20 Antragstellerinnen zwischen 21 und 25 Jahren, 15 Antragstellerinnen zwischen 26 und 30 Jahren, 10 Antragstellerinnen zwischen 31 und 35 Jahren und zwei Antragstellerinnen älter als 36 Jahre.
Berechnungsgrundlage hierfür war das Geburtsjahr und das Jahr der Antragstellung.
„Sie gibt [...] an, sie habe weinend auf der Straße gesessen und ein weißer Mann
habe sie angesprochen und ihr unentgeltlich Hilfe angeboten.“
...
...
15
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In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Auszug aus einem Bescheid, sondern aus einem Anhörungsprotokoll.
Seite 29 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
3.3.
Herkunft
Abb. 4: Beruf und Erwerbstätigkeit
Betrachtet man die Geburtsorte der Antragstellerinnen, so sind diese vor allem im südlichen Teil Nigerias geboren (Benin City, Lagos, Umuahia, Ibadamu, Aba Abia, ...).
Zahlenmäßig auffällig ist hierbei vor allem die Anzahl der Frauen, die angaben, aus Benin
City zu kommen. Insgesamt sind dies 41,5 % der vermuteten Menschenhandelsbetroffenen (22 Frauen). Benin City ist die Hauptstadt des Bundesstaates Edo und ist allgemein
bekannt als einer der Hauptknotenpunkte für Menschenhandel. 16
Neben Benin City fällt noch Lagos auf, woher 7,5% der Frauen stammten (vier Frauen).
Alle weiteren genannten Orte kommen jeweils nur einmal vor beziehungsweise es wurde
nur allgemein Nigeria oder ein anderes Land als Herkunftsort im Bescheid vermerkt.
Abb. 3: Herkunftsorte
3.5.
Einreisewege und Voraufenthalte in anderen Mitgliedstaaten
In der Gruppe der Frauen mit Verdacht auf Menschenhandel äußerten sich 33 von 53
Frauen über ihren Reiseweg. Davon gaben 11 an, direkt von Nigeria, meist aus Lagos 17,
nach Deutschland gekommen zu sein. Die 22 restlichen Frauen führten Zwischenstopps
an. Außerhalb Europas wurden Libyen, Marokko und Ägypten genannt. In Europa wurde
am häufigsten Italien als Einreisestaat angegeben, gefolgt von Frankreich, Spanien und
den Niederlanden. 17 Frauen hatten sich vor der Einreise in Deutschland schon eine Zeit
lang in einem anderen europäischem Land aufgehalten. Dies macht einen Anteil von 32,7
% aller Frauen aus. Oftmals wurde auch nicht nur ein Zwischenstopp genannt, sondern
mehrere. Die häufigsten Reiseketten sahen wie folgt aus: Nigeria – Deutschland, Nigeria
– Italien – Deutschland, Nigeria - Frankreich oder Spanien – Deutschland, Nigeria - Marokko oder Libyen – Spanien, und Frankreich oder Italien - Deutschland.
Abb. 5: Einreisewege
3.4.
Berufs- und Erwerbstätigkeit im Herkunftsland
Insgesamt enthalten nur 11 der 53 Bescheide Angaben über den Beruf, den die Antragstellerinnen vor ihrer Ausreise ausgeübt hatten, oder darüber, wie sie ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise bestritten hatten. Damit lässt sich keine aussagekräftige Feststellung machen.
Dennoch geben sie zumindest einen Einblick über Berufs- und Erwerbstätigkeit im Herkunftsland, der eher auf ein geringes Bildungsniveau und nur sehr schlecht oder gar nicht
bezahlte Erwerbstätigkeit der Frauen hinweist.
...
...
16
J. Carling, 2006, S. 24.
Seite 30 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
17
In fünf von sieben Fällen, in denen eine Ausreisestadt angegeben wurde, war es Lagos.
Seite 31 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
3.6.
3.7.
Zeitverzögerte Asylantragstellung
Auffällig ist, dass bei 38 Antragstellerinnen eine Zeitverzögerung zwischen Einreise und
dem Asylgesuch von drei und mehr Monaten festgestellt werden konnte. Dies macht
einen Anteil von 73,1 % der 53 Antragstellerinnen der Gruppe möglicher Menschenhandelsbetroffener aus. Berechnungsgrundlage hierfür war das von den Antragstellerinnen
angebene Datum der Einreise nach Deutschland und der Tag der Asylantragstellung.
Abb. 6: Zeitraum zwischen Einreise nach Deutschland und Asylantragstellung
Angaben zur Organisation der Ausreise
Viele Frauen beziehen sich in ihrem Vorbringen darauf, dass ihre Ausreise durch „einen
Mann“, „eine Frau“, „einen Geschäftsmann“, „eine Geschäftsfrau“, „einen Weißen“, „einen Freund“, „eine Dame“ oder „jemanden“ organisiert wurde.
Schlüsselt man die Angaben auf, ergeben sich folgende Verteilungen: 22 Frauen sprechen
von einer Frau im Rahmen ihrer Ausreise beziehungsweise Ankunft in Europa (41,5 %),
16 von Männern (30,2 %), fünf berichten, dass ihre Ausreise in Zusammenhang mit einer Kirche steht beziehungsweise von einem Geschäftsmann aus einer Kirche organisiert
wurde (9,3 %). Zwei Frauen berichten, dass die Ausreise von ihrem Vater oder einer
Freundin organisiert wurde (3,8 %).
Abb. 7: Angaben zu Personen, die die Ausreise organisiert haben
...
3.8.
Schwangerschaften und Kinder
Von den Antragstellerinnen aus den 53 untersuchten Bescheiden berichten insgesamt 19
Frauen (35,8 %, d.h. über ein Drittel), dass sie schwanger seien beziehungsweise, dass
sie ein Kind von einem in Deutschland lebenden Mann hätten. 18 Diesen Mann hätten sie
entweder in Deutschland oder aber im europäischen Ausland kennengelernt.
3.9.
Vorgebrachte Gründe im Rahmen des Asylgesuchs
Die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch sind breit gefächert. Zu den häufigsten gehören familiäre Probleme aufgrund von Beschneidung, Religion oder geplanten Zwangsehen, ebenso wie schädliche traditionelle Praktiken19, innerstaatliche religiöse Konflikte, Auseinandersetzungen mit Ölgesellschaften, die Suche nach dem Vater des Kindes
oder auch wirtschaftliche Gründe. In einigen Bescheiden kam es auch zur Nennung mehrerer Gründe.
...
Kinder, die in Nigeria zur Welt kamen oder Kinder von Frauen, die bereits schwanger ausgereist sind, sind nicht mitgerechnet.
Dieser Kategorie nicht zugerechnet wird Beschneidung, da Beschneidung in einer eigenen Kategorie aufgeführt wird.
18
19
Seite 32 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 33 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
4.
Tab. 1: Vorgebrachte Asylgründe
Begründung des Asylbesuchs
Zwangsheirat
Suche nach Vater des Kindes / Ehemann
„Versprechen auf Arbeit“
Traditionelle Praktiken
(Angst vor Voodoo, bevorstehende Opferung)
Religiöse Konflikte zwischen Muslimen und Christen
Gewaltsame Übergriffe / kriegerische Auseinandersetzungen
(militante Gruppen, Entführung, Ölkonflikte)
Beschneidung
Innerfamiliäre Probleme (Gewalt, Konversion)
Wirtschaftliche Gründe
(auf der Straße gelebt, kein Geld, schlechtes Leben, bettelte)
„Hat niemand in Nigeria“
Politische Betätigung
Zwang zur Mitgliedschaft in Geheimbund / Geheimgesellschaft
Häufigkeit
der Nennung
11
10
8
6
6
4
Mögliche Erweiterung der Indikatorenliste
Auf Grundlage der deskriptiven Beschreibung der Gruppe möglicher Menschenhandelsopfer fiel auf, dass bei einem erheblichen Teil der Antragstellerinnen Zeitverzögerungen zwischen Einreise und Asylantragstellung auftraten, Voraufenthalte in anderen Mitgliedstaaten vorgetragen oder nachgewiesen wurden, sowie dass die Antragstellerinnen
schwanger waren oder Kinder im Kleinkindalter hatten.
4.1.
Mögliche ergänzende asylverfahrensrelevante Indikatoren
Diese Auffälligkeiten könnten daher aufgrund des gehäuften Auftretens bei Antragstellerinnen im Asylverfahren mit Verdacht auf Menschenhandel mögliche weitere Indikatoren
darstellen, die insbesondere mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehen könnten.
4
3
3
2
1
1
Auffallend ist, dass viele Frauen der Gruppe möglicher Menschenhandelsbetroffener angaben, vor der Flucht ihre Familie verloren oder mit dieser gebrochen zu haben. Nach
den Angaben in den Bescheiden ging mit dem Verlust der Familie in den meisten Fällen
auch ein Verlust der Unterkunft einher und damit ein Zusammenbruch des schützenden
sozialen Umfeldes. Dies trifft auf fast die Hälfte der 53 Frauen zu (23 Frauen). Die angegebenen Gründe für den Bruch oder Verlust waren verschieden: Am häufigsten wurden
eine geplante Zwangshochzeit, Beschneidung, Konflikte mit Schwieger- und Stiefeltern
und religiöse Konflikte innerhalb der Familie vorgetragen.
Ein großer Anteil der vorgetragenen Gründe weist zudem auf geschlechtsspezifische Gewalt oder sonstige schwere Menschenrechtsverletzungen hin. In solchen Fällen besteht
möglicherweise auch eine erhöhte Gefahr, Opfer von Menschenhandel zu werden, da
sich die betroffenen Frauen durch das Erlebte in einem Moment der Schwäche und Alternativlosigkeit befinden. Davon ausgehend spricht vieles dafür, dass ein nicht unerheblicher Teil der Antragstellerinnen, bei denen Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, auch bereits Verfolgung in ihrem Herkunftsland erlebt hat, auch wenn im Rahmen
der Analyse keine abschließende Bewertung über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im
Einzelfall getroffen werden kann.20
...
Hinsichtlich der Gründe für die hohe Anzahl schwangerer Frauen mit Verdacht auf Menschenhandel im Asylverfahren sind verschiedene Konstellationen denkbar: Zum einem
könnte eine Schwangerschaft ein Motiv für die Frauen sein, einen Versuch zu wagen, aus
den Netzwerken auszubrechen und beim Staat um Schutz zu suchen. Zum anderen ließe
sich die hohe Anzahl auch so interpretieren, dass eine Schwangerschaft in der „Branche“
zumindest ab einem gewissen fortgeschrittenen Zeitpunkt so problematisch ist, dass die
Frauen ihr Umfeld verlassen müssen, da eine hochschwangere Prostituierte keinen Nutzen (mehr) für den Zuhälter hat. Zugleich ist es aber auch vorstellbar, dass den Frauen
möglicherweise nur zeitweise die Flucht ermöglicht wird, um die nötige medizinische
Versorgung zu bekommen, und dass sie nach der Geburt ihres Kindes von den Zuhältern
wieder zurückgeholt werden. Neugeborene und Kinder könnten dann möglicherweise als
Druck- und Kontrollmittel eingesetzt werden.21
Die längeren Voraufenthalte in anderen Mitgliedstaaten könnten ein Hinweis darauf sein,
dass die Ausbeutung selbst nicht unbedingt in Deutschland stattgefunden hat, sondern
die Betroffenen nach der Ausbeutung in einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland
geflüchtet sind. Ebenso wäre es möglich, dass die Betroffenen von den Menschenhändlern nach Deutschland gebracht wurden, um sie auch hier für sie arbeiten zu lassen.
Menschenhandel ist, wie bereits erwähnt, ein Prozess, der sich über mehrere Staaten
sowie einen längeren Zeitraum erstrecken kann.
Längere Zeitverzögerungen zwischen Einreise und Asylantragstellung könnten den Verdacht auf Menschenhandel im Zusammenhang mit weiteren Indikatoren verstärken. So
ist davon auszugehen, dass sich die betroffenen Frauen unter Kontrolle oder in einer
Abhängigkeitssituation befinden, aus der sie sich nicht ohne weiteres lösen können. Sie
sind zudem typischerweise anfangs weder der Sprache des Aufnahmelandes mächtig,
noch kennen sie sich mit den hiesigen Gegebenheiten aus, so dass sie häufig nicht in der
Lage sind, um Hilfe nachzusuchen.
Diese Auffälligkeiten lassen sich einzeln gesehen zwar nicht auf das Phänomen des Menschenhandels verengen, können allerdings als Ausgangspunkt für ein gezieltes Nachfragen zur Gewinnung weiterer Anhaltspunkte genutzt werden und damit ergänzend zur
Identifizierung von Menschenhandelsopfern im Asylverfahren beitragen.
...
20
In diesen Fällen kann es angemessen sein, die betroffene Person als Flüchtling entsprechend Art. 1 der GFK anzuerkennen, vorausgesetzt die anderen Merkmale der Flüchtlingsdefinition sind in diesem Zusammenhang erfüllt (UNHCR,
Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung des Artikels 1A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete
Personen, 2006, S. 7).
Seite 34 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
21
Helfferich/Kavemann/ Rabe, 2010, S. 45.
Seite 35 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
zeigt, dass die Problematik des Menschenhandels in diesem Fall durchaus erkannt wurde
und auch als Gefahr für die Antragstellerin wahrgenommen wurde. Anknüpfungspunkte
für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wie sie unter anderem aus einem Urteil
des VG Wiesbaden hervorgehen,22 wurden jedoch nicht gesehen, so dass der Antragstellerin die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG versagt blieb.
Mögliche ergänzende asylverfahrensrelevante
Indikatoren
·
Schwangerschaft / vor kurzem geborene Kinder
In den übrigen Fällen wurden die Asylanträge insgesamt abgelehnt. Dennoch wurden
die geschilderten Hinweise auf Menschenhandel nicht gänzlich unbeachtet gelassen. So
wurde in vier Bescheiden im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG oder mit Hinweis auf Art. 9 QualRL auf die Problematik Menschenhandel eingegangen und eine mögliche Gefährdung teilweise diskutiert.
Darüber hinaus wurde ebenfalls in vier Fällen eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung mit einbezogen.
Die Frauen sind schwanger, berichten von vor kurzem geborenen Kindern oder
haben ein Kind im Kleinkindalter.
·Zeitverzögerungen
Im Asylverfahren treten Hinweise auf eine Zeitverzögerung zwischen Einreise
und dem Asylgesuch von drei und mehr Monaten auf.
·Voraufenthalte
Abb. 8: Bewertungspraxis
Die Frauen berichten von längeren Voraufenthalten in einem anderen EU-Land.
4.2.
Erneute Überprüfung der Bescheide
Ausgehend von der erweiterten Indikatorenliste wurden die 111 Bescheide, die bis dato zu
schwache Hinweise oder keine Hinweise beinhalteten, einer erneuten Prüfung unterzogen.
Insgesamt wurden Schwangerschaften oder ein erst kürzlich geborenes Kind in 29 dieser
Bescheide erwähnt (26,1 %). Die Angaben sind hierbei sehr verschieden. In manchen
Fällen wurde direkt gesagt, dass der Grund der Einreise nach Deutschland die Suche
nach dem Vater des ungeborenen Kindes sei, in anderen Fällen folgten die Angaben über
Kinder oder Schwangerschaften bei der Aufnahme der Personalien, ohne direkten Bezug
zu den angegebenen Fluchtgründen. Eine Zeitverzögerung zwischen Einreise und Asylantragstellung war in 25 Fällen festzustellen, was einen Anteil von 22,5 % darstellt. Die Zeitverzögerungen reichten hierbei von vier Monaten bis zu vier Jahren. Weitere 15 Frauen
erwähnten zudem einen Voraufenthalt in einem anderen EU-Staat. Am häufigsten waren
die Antragstellerinnen zuvor in Italien gewesen, gefolgt von Frankreich, sowie den Niederlanden, Spanien und Belgien.
In Verbindung mit den anderen genannten Indikatoren würde sich die Gruppe möglicher
Menschhandelsbetroffener demnach um weitere Antragstellerinnen vergrößern.
Am Ende wurden jedoch alle Fälle - mit Ausnahme des Falls des 17-jährigen Mädchens mit der Begründung abgelehnt, dass die Angaben unglaubhaft, unsubstantiiert, nicht
nachvollziehbar oder vage seien.
Unter Einbezug der Anhörungsprotokolle (in ausgesuchten Fällen) wurde deutlich, dass
viele der Antragstellerinnen auf gewisse Fragen kaum Informationen preisgaben oder ausschweifende bis fragwürdige Angaben machten. Trotzdem enthielten die in der Anhörung
gemachten Angaben Anhaltspunkte für eine Identifizierung als Menschenhandelsopfer
aufgrund der zu Beginn genannten allgemeinen und länderspezifischen Indikatoren.
5.Auswertung der Ergebnisse der Asylverfahren
nigerianischer Antragstellerinnen
...
In keinem der 53 Bescheide, bei denen sich Hinweise auf Menschenhandel fanden, wurde eine Asylberechtigung gemäß Art 16 a Abs. 1 GG oder Flüchtlingsstatus gemäß § 60
Abs. 1 AufenthG zugesprochen.
Lediglich in einem der 53 Fälle wurde ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 festgestellt.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in diesem Fall eines 17-jährigen Mädchens
...
Seite 36 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
22
R. Maul, VG Wiesbaden, Verfolgungsgefahr für Opfer von Menschenhandel. In: Asylmagazin 5, 2010, S. 158f.
Seite 37 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
6.Fazit
7.Literaturverzeichnis
Insgesamt zeigt die Analyse, dass in den Bescheiden und Anhörungsprotokollen ganz
unterschiedliche Hinweise auf die Problematik Menschenhandel gefunden werden konnten. Viele Opfer sprachen das Thema Menschenhandel nicht konkret an, berichteten
aber von Begebenheiten, die sich unter die oben aufgeführten Indikatoren subsumieren
ließen. Dennoch war die Quote der Identifizierung möglicher Menschenhandelsbetroffener sehr gering, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerinnen
bei ihren Angaben sehr vage blieben und teils unglaubhafte bis fragwürdige Angaben
bezüglich ihrer Einreise oder ihres Aufenthalts in Deutschland machten.
Bundeskriminalamt (BKA)
2009 Menschenhandel, Bundeslagebild 2009. Pressefreie Kurzfassung.
Einsehbar unter:
www.bka.de/nn_193360/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/
Menschenhandel/menschenhandel__node.html?__nnn=true (zuletzt besucht am 21.04.2012).
Aufgrund der Tatsache, dass Menschenhandel ein Phänomen ist, welches sich in ganz
unterschiedlichen Facetten und Formen zeigt und sich auch immer wieder den spezifischen Gegebenheiten anpasst, ist es für außenstehende Personen äußerst schwierig,
Menschenhandelsbetroffene zu erkennen. Allein die zahlreichen Indikatoren weisen darauf hin, wie komplex und vielschichtig das Phänomen Menschenhandel sein kann, obgleich sich die Analyse lediglich auf Antragstellerinnen eines Herkunftslandes bezog und
sich zudem auch vornehmlich nur mit dem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung befasste.
Dies zeigt, wie wichtig es ist, sich eingehender mit dem Thema generell sowie mit landestypischen und asylverfahrensrelevanten Besonderheiten von Menschenhandel zu
beschäftigen, um Menschenhandelsbetroffene besser zu erkennen und ihnen in einem
weiteren Schritt Schutz und Unterstützung zu bieten.
...
Carling, J.
2006 Migration, Human Smuggling and Trafficking form Nigeria to Europe. International Organization for Migration (IOM), Geneva.
Europäische Union (EU)
2011 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/
JI des Rates.
Einsehbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:101:000
1:0011:DE:PDF (zuletzt besucht am 21.04.2012).
Helfferich, Prof. Dr. C. und Prof. Dr. B. Kavemann, H. Rabe,
2010 Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels
zum Zweck sexueller Ausbeutung. BKA, Köln.
International Labour Organisation (ILO)
2009 Lists of Indicators of Trafficking in Human Beings.
Einsehbar unter:
www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---declaration/documents/publication/wcms_105884.pdf (zuletzt besucht am 21.04.2012).
Kreutzer, M. und M. Milborn
2008 Ware Frau. Auf den Spuren moderner Sklaverei von Afrika nach Europa.
Ecowin, Salzburg.
Maul, R.
2010 VG Wiesbaden: Verfolgungsgefahr für Opfer von Menschenhandel. In: Asylmagazin 5, S. 158-159.
Neske, M.
2007 Menschenschmuggel. Deutschland als Transit- und Zielland irregulärer Migration. Lucius & Lucius, Stuttgart.
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
2006 Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung des Artikels 1 A (2) des
Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen.
Einsehbar unter:
www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtlinie_07.pdf (zuletzt besucht am 08.05.2012).
...
Seite 38 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 39 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
2011 Asylum Levels and Trends in Industrialized Countries 2010. Statistical Overview of Asylum Applications Lodged in Europe and Selected Non-European
Countries.
Einsehbar unter:
www.unhcr.de/no_cache/service/zahlen-und-statistiken.html?cid=3735&di
d=7980&sechash=5a56bacd (zuletzt besucht am 21.04.2012).
United Nations Organisation (UNO)
2000 Menschenhandelsprotokoll, Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
Einsehbar unter:
www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar55025anlage2-oebgbl.
pdf (zuletzt besucht am 21.04.2012).
United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC)
2008 Tool 6.4 Indicators of trafficking General indicators.
Einsehbar unter:
www.unodc.org/documents/human-trafficking/Toolkit-files/08-58296_
tool_6-4.pdf (zuletzt besucht am 21.04.2012).
United States Department of State, USA
2009 Trafficking in Persons Report 2009 – Nigeria, 16 June 2009.
Einsehbar unter:
www.unhcr.org/refworld/docid/4a42149d2d.html (zuletzt besucht am
21.04.2012).
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
europäische union
Annex 2
europäischer flüchtlingsfonds
Der Anspruch auf umfassenden
Schutz vor Menschenhandel und
seine Umsetzung in der Rechtspraxis
Autor: Christoph Lindner
Seite 40 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 41 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
A.
Ein umfassender und integrierender europäischer Ansatz gegen Menschenhandel
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legte im Januar 2010 in einer Leitentscheidung dar, welche Standards die Staaten im Umgang mit Menschenhandel erfüllen
müssen. Diese Standards sind Teil eines umfassenden und integrierenden Ansatzes gegen Menschenhandel, der sich in Europa durchgesetzt hat. Dieser Ansatz umfasst den
Schutz der Opfer von Menschenhandel, gegen deren grundlegende Menschenrechte
verstoßen wurde, die Strafverfolgung der Täter und die Eindämmung krimineller Migration als komplementäre, ineinander greifende Ziele. Auf der Ebene des Europarats wird
dieser Ansatz mit der Europäischen Konvention gegen Menschenhandel bereits seit 2005
verfolgt.1 In Kürze wird die Konvention auch in Deutschland rechtlich verbindlich.2 In der
Europäischen Union wurde dieser Ansatz schon seit einigen Jahren proklamiert. Mit der
Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer3 wird er nun auch im Unionsrecht umgesetzt.
B.Die Leitentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu
Menschenhandel - der Fall Rantsev gegen Zypern und Russland
1.Der Sachverhalt
Im März 2001 reiste die damals 20 jährige Oxana Rantseva aus Russland mit einem Besuchervisum in Zypern ein. X.A., der Inhaber eines Nachtclubs, hatte schon vor ihrer Einreise eine Arbeitsgenehmigung als „Artiste“ für Frau Rantseva beantragt und genehmigt
bekommen, obwohl der Antrag offensichtlich nicht von Frau Rantseva unterschrieben
war. Unter einer Tätigkeit als „Artiste“ wird in Zypern mittlerweile Prostitution verstanden.4 Auf der Website des Nachtclubs, dessen Name im Urteil erwähnt ist, wird damit
geworben, das Etablissement sei darauf spezialisiert, „deine Fantasien mit Mädchen aus
der ganzen Welt wahr zu machen“.5 M.A., der Bruder von X.A., leitete diesen Nachtclub. Am 16. März 2001 begann Frau Rantseva im Nachtclub zu arbeiten. Unter welchen
Umständen dies geschah konnte nicht weiter geklärt werden. Am Morgen des 28. März
2001 fand man Frau Rantseva vor einem fünfstöckigen Wohngebäude tot auf der Straße.
Sie hatte bereits am 19. März 2001 die Unterkunft, in der sie auf Anweisung des M.A.
mit anderen Frauen untergebracht worden war, verlassen und wollte nach Russland zurückkehren. Wenige Stunden vor ihrem Tod wurde sie in einer örtlichen Diskothek gesehen. Daraufhin holten M.A. und einer seiner Sicherheitskräfte Frau Rantseva dort ab
und brachten sie auf die örtliche Polizeistation. M.A. wollte die Ausweisung von Frau
Rantseva sicherstellen und so den Weg für die Einreise einer anderen Frau für die Arbeit
im Nachtclub freimachen. Auf der Polizeistation verlangte M.A., Frau Rantseva in Gewahrsam zu nehmen. Nach Rücksprache mit der für Ausländerangelegenheiten zuständigen Polizeieinheit lehnten die beiden diensthabenden Beamten dies ab, da der Aufenthalt von Frau Rantseva derzeit nicht illegal war. M.A., der inzwischen die Polizeistation
...
Unterzeichnet am 16.5.2005, im Kraft getreten am 1.1.2008; Text der Konvention abrufbar unter http://conventions.coe.
int/Treaty/GER/Treaties/Html/197.htm.
2
Der Gesetzentwurf zur Umsetzung des Übereinkommens wurde im Oktober 2011 in Erster Lesung im Bundestag behandelt, siehe BT-Drucksache 17/7316 vom 17.10.2011, und soll noch im ersten Halbjahr 2012 verabschiedet werden.
3
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl.
L 101 v. 15. April 2011, S. 1 ff.
4
EGMR, Urt. v. 7.1.2010, 25965/04 – Rantsev gegen Zypern und Russland, § 83; abrufbar in der Datenbank des EGMR, http://cmiskp.echr.coe.int/.
5
http://www.zygosclub.com/.
1
Seite 42 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
verlassen hatte, wurde telefonisch darüber informiert, dass er Frau Rantseva abholen
müsse, andernfalls werde sie auf freien Fuß gesetzt. Schließlich holte M.A. Frau Rantseva
ab, bekam alle ihre Dokumente ausgehändigt und brachte sie gegen 6 Uhr morgens zur
Wohnung eines seiner Angestellten. Frau Rantseva hatte keine Möglichkeit, diese Wohnung zu verlassen. Ein Zeuge, der sich gegen 6:30 Uhr morgens auf seinem Balkon im
ersten Stock des Gebäudes aufhielt, sah einen Schatten an seinem Balkon vorbeifallen
und hörte einen Aufprall. Die fallende Person habe keinen Laut von sich gegeben, sie sei
gefallen als sei sie bewusstlos gewesen.
Die Ermittlungen der zypriotischen Behörden zum Tod von Frau Rantseva wurden im Dezember 2011 mit dem Ergebnis geschlossen, dass sie „bei einem merkwürdigen Versuch
das Apartment zu verlassen, in dem sie zu Gast war“, zu Tode gekommen sei. Es gebe
keinen Hinweis auf ein Fremdverschulden. 6 Nach der Überführung von Frau Rantsevas
Leichnam nach Russland beantragte ihr Vater, Herr Rantsev, bei den russischen Behörden
Ermittlungen zu den Todesumständen, woraufhin eine zweite Obduktion erfolgte. Dem
Ergebnis der russischen Ermittlungen nach sei Frau Rantseva nicht nur mit dem Gesicht
aufgeschlagen, wie im zypriotischen Obduktionsbericht vermerkt, sondern zudem mit
dem Rücken aufgeprallt. Insgesamt habe die zypriotische Untersuchung ergeben, dass
Frau Rantseva unter merkwürdigen und nicht aufgeklärten Umständen zu Tode gekommen sei.7 In einem Rechtshilfeersuchen an Zypern beantragten die russischen Behörden
eine erneute und tiefergehende Untersuchung des Falls, um diese Widersprüche aufklären zu können. Von Dezember 2001 bis November 2007 wurde dieses Rechtshilfeersuchen von der örtlichen russischen Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft,
der russischen Botschaft auf Zypern und dem russischen Kommissar für Menschenrechte
wiederholt an die zypriotischen Behörden herangetragen. Diese Gesuche blieben ohne
nennenswerten Ertrag. Zudem beantragte Herr Rantsev bei den russischen Behörden die
Einvernahme von zwei Frauen, die mit Frau Rantseva im Nachtclub gearbeitet hatten und
dort stattgefundene sexuelle Ausbeutung bezeugen könnten. Dies wurde trotz mehrerer
Gesuche sowohl von den zypriotischen als auch den russischen Behörden abgelehnt.
2.Verstöße Russlands und Zyperns gegen
die Europäischen Menschenrechtskonvention
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte hier zunächst eine Pflicht der
Konventionsstaaten fest, bei Todesfällen hinsichtlich eines Fremdverschuldens effektiv
zu ermitteln. Konkret verstieß Zypern mit unzureichender Sachaufklärung, Unterlassen
von Ermittlungen hinsichtlich polizeilicher Korruption,8 fehlender Benachrichtigung der
Angehörigen über Verfahrenstermine und Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen, 9
sowie dem Unterlassen extraterritorialer Beweissicherung gegen Art. 2 in Verbindung
mit Art. 1 EMRK.
Im nächsten Schritt stellte der Gerichtshof auf die normativen Pflichten der Konventionsstaaten ab. Zypern konnte zwar den Vorgaben des Palermo-Protokolls entsprechende
Strafnormen für Menschenhandel nachweisen. Verstöße identifizierte das Straßburger
Gericht jedoch im administrativen Bereich und im Einwanderungsrecht.10 Denn das zypriotische System zur Bindung der Arbeitserlaubnis an den Arbeitgeber führt zu einer
Abhängigkeit der ausländischen Arbeitnehmer. Entsprechend konventionswidrig verhielten sich auch die Polizisten, indem sie Frau Rantseva samt ihren Papieren an M.A. „übergaben“, anstatt sie auf freien Fuß zu setzen. Das Einwanderungsrecht bot Frau Rantseva
...
EGMR, (o. Fn. 4), § 41.
EGMR, (o. Fn. 4), § 48 ff.
8
EGMR, (o. Fn. 4), § 238.
9
EGMR, (o. Fn. 4), § 240.
10
EGMR, (o. Fn. 4), §§ 290 ff.
6
7
Seite 43 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
damit keinen effektiven Schutz vor Menschenhandel und Ausbeutung. Damit verletzte
Zypern Art. 4 EMRK.
Hinsichtlich notwendiger konkreter Maßnahmen führte der Gerichtshof aus, dass die
zypriotischen Behörden wussten, dass eine beachtliche Anzahl der jungen Frauen, die
als Artiste nach Zypern kommen, Opfer von Menschenhandel sind.11 Vor diesem Hintergrund und den konkreten Umständen, in denen Frau Rantseva von M. A. auf die Polizeistation gebracht wurde, lagen genug Indikatoren für den begründeten Verdacht vor, dass
Frau Rantseva Opfer von Menschenhandel oder dem realen und gegenwärtigem Risiko
hierzu ausgesetzt war. Demnach hätten umgehend Ermittlungen aufgenommen und die
notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Frau Rantseva zu schützen.12 Im
Ergebnis verletzte Zypern auch unter diesem Aspekt Art. 4 EMRK.
Das Verhalten Russlands rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wegen
mangelnder Strafermittlungen. Nach den Vorgaben des Palermo Protokolls und der Konvention gegen Menschenhandel ist auch die Anwerbung der Opfer strafbar. In Zypern
werden Opfer über Agenturen angeworben, die mit Agenten im Herkunftsland der Opfer
zusammenarbeiten. Der EGMR betont, dass effektive und lückenlose Ermittlungen von
der Anwerbung bis zur Ausbeutung der Opfer unbestreitbar notwendig sind. Folglich
bestand für Russland die Verpflichtung, im Fall von Frau Rantseva Ermittlungen über die
Anwerbung auf russischem Territorium aufzunehmen. Dem kam Russland nicht nach und
verletzte damit Art. 4 EMRK.13
C.Die Anforderungen an staatliches Handeln im
Umgang mit Menschenhandel
Die umfangreichen staatlichen Pflichten, die sich bei Menschenhandel aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, lassen sich in vier Dimensionen unterteilen
und in Leitlinien für staatliches Handeln präzisieren.
In der normativen Dimension
·
·
·
sind hinreichende Rechtsgrundlagen zur Bestrafung und Verfolgung von
Menschenhandel, sowie ebenso für Prävention und Opferschutz zu schaffen;
muss ein administrativer Rahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels
bestehen;
sind auch andere Rechtsbereiche wie das Gewerberecht oder insbesondere
das Ausländerrecht so auszugestalten, dass sie Menschenhandel nicht begünstigen oder tolerieren.
In der prozeduralen Dimension
·
·
·
·
·
11
12
13
sind Strafermittlungen bei Menschenhandel zügig, gründlich und von Amts
wegen durchzuführen;
müssen die Ermittler von am Sachverhalt beteiligten Personen unabhängig sein;
müssen die Ermittlungen geeignet sein, Straftäter zu identifizieren und ihrer
Verantwortung zuzuführen;
sind zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen das Opfers oder die Angehörigen so weit wie hierfür notwendig in das Verfahren einzubeziehen;
sind effektive und lückenlose Ermittlungen von der Anwerbung bis zur Ausbeutung der Opfer durchzuführen.
...
EGMR, (o. Fn. 4), § 294.
EGMR, (o. Fn. 2), § 296.
EGMR, (o. Fn. 4), §§ 307 ff.
Seite 44 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
In der transnationalen Dimension
·
·
müssen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die einzelnen Phasen des
Menschenhandels von der Anwerbung bis zur Ausbeutung vom jeweils betroffenen Staat verfolgt werden;
haben die Staaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere
bei Opferschutz und Strafverfolgung, effektiv zu kooperieren.
In der operativen Dimension
·
·
·
·
müssen im Rahmen des Möglichen bei Anhaltspunkten, die auf Menschenhandel hindeuten, Maßnahmen zum Schutz tatsächlicher und potentieller
Opfer ergriffen werden;
sind Strafverfolger und Mitarbeiter der mit Ausländern befassten Behörden
für den Umgang mit Menschenhandel zu schulen;
müssen effektiver Schutz der Opfer im konkreten Fall und wirksame Maßnahmen zur Prävention umgesetzt werden;
ist die effektive Kooperation und Kommunikation zwischen den beteiligten
Behörden sicherzustellen.
D.Aufenthaltsrecht für Menschenhandelsopfer
In der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass eine Abschiebung gegen
Art. 3 EMRK verstößt, wenn ein reales Risiko einer erniedrigenden oder unmenschlichen
Behandlung oder Folter besteht.14 Dies trifft auch dann zu, wenn das Opfer an schweren
gesundheitlichen Beschwerden leidet und auf Grund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland der Todeseintritt beschleunigt und erhebliches Leid verursacht
wird.15 Diese Anforderungen an die Mitgliedstaaten können auch in Menschenhandelsfällen als Art. 4 EMRK inhärenter Maßstab relevant werden, wie weitere Fälle verdeutlichen, die zwischenzeitlich vor dem EGMR anhängig waren beziehungsweise noch sind.
Der Fall L.R. gegen Vereinigtes Königreich16 betraf eine albanische Frau, die im März 2007
von einem albanischen Staatsangehörigen aus Italien verschleppt und ins Vereinigte Königreich verbracht worden war. Dort wurde sie in einem Nachtclub in Leeds zur Prostitution gezwungen. Nachdem ihr die Flucht gelang, kooperierte sie mit Unterstützung einer
Opferschutzorganisation mit den Behörden. Der Täter wurde festgenommen und später
nach Albanien abgeschoben. Frau L.R. wurde in der Folge von ihren albanischen Angehörigen verstoßen und bedroht. Sie machte geltend, dass sie in Albanien schutzlos sein
würde und sie Gefahr liefe, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Während sich
die britischen Gerichte noch geweigert hatten, Frau L.R. Schutz zu gewähren, lenkte die
Regierung im Verfahren vor dem EGMR ein und verhinderte so eine Verurteilung. Frau
L.R. wurde Flüchtlingsstatus zuerkannt, das Verfahren wurde daraufhin einvernehmlich
für beendet erklärt.17
Im Fall M. gegen das Vereinigte Königreich wehrte sich eine Frau aus Uganda, die als
Kind ins Vereinigte Königreich verbracht und dort in der Prostitution ausgebeutet wurde,
gegen ihre Abschiebung.18 Im Verlauf des Verfahrens gab auch hier die Regierung die
...
bisherigen Ablehnung von Aufenthaltsgesuchen auf. Durch die Erteilung einer auf drei
...
EGMR, (o. Fn. 4), § 238.
EGMR, (o. Fn. 4), § 240.
16
EGMR, (o. Fn. 4), §§ 290 ff.
17
EGMR, (o. Fn. 4), § 294.
18
EGMR, (o. Fn. 2), § 296.
14
15
Seite 45 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis konnte die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt werden.19
In den zwei weiteren Beschwerden wehren sich Opfer von Menschenhandel aus Ghana
und Sierra Leone gegen eine Abschiebung in ihre Herkunftsländer, da sie unter anderem
befürchten, dort Repressionen ausgesetzt zu sein und erneut Opfer von Menschenhandel zu werden.20 Die beiden zu einem Verfahren verbundenen Fälle sind derzeit noch
anhängig.
Die beiden durch Einlenken des der Konventionsverletzung beschuldigten Staates erledigten Fälle zeigen, wie relevant der kombinierte Schutzmaßstab von Art. 3 und Art. 4
EMRK in Menschenhandelsfällen ist. In beiden Fällen kann man davon ausgehen, dass das
Vereinigte Königreich durch sein Einlenken einer Verurteilung zuvorgekommen ist. Denn
wenn ein reales Risiko besteht, auf Grund der Abschiebung Opfer von Menschenhandel
zu werden oder aufgrund der Opfereigenschaft einer anderen nach Art. 3 EMRK unzulässigen Behandlung ausgesetzt zu werden, müssen die Konventionstaaten effektiven
Schutz gewähren. In einem zustimmenden Sondervotum zur kürzlich ergangenen Leitentscheidung des EGMR im Fall Hirsi Jamaa et. al. gegen Italien findet sich ein Hinweis
auf den hohen Stellenwert der Beachtung menschenhandelsbezogener Gefährdungen.
Richter De Albuquerque nennt auch Menschenhandel als eine der Rechtsgutverletzungen, bei deren drohendem Eintritt das non-refoulement-Gebot als absolute Verpflichtung
aller Konventionstaaten gilt.21 Der EGMR trug dieser Bedeutung auch und insbesondere
durch die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes für Menschenhandelsopfer Rechnung.
In den Fällen, in denen eine baldige Abschiebung drohte, erließ das Gericht einstweilige
Anordnungen nach Regel 39 der Verfahrensordnung, um dies bis zu einer Entscheidung
des Gerichts über die Beschwerde zu unterbinden.22 Somit besteht für Opfer von Menschenhandel eine sehr effektive Möglichkeit, um Schutz nachzusuchen, wenn dies der
betreffende Staat selbst verweigert. In der Vergangenheit hat der EGMR einstweilige
Abschiebungsverbote bei gebotener Eile binnen eines Tages erlassen. 23
Der EGMR stellte fest, dass die Reichweites des nach Art. 4 EMRK zu gewährenden Schutzes im Kontext des umfassenden Ansatzes der Konvention gegen Menschenhandel zu bestimmen ist.24 Ein Verstoß gegen die Konvention gegen Menschenhandel beeinträchtigt
damit auch den nach Art. 4 EMRK gebotenen Schutz.25
Dieser umfassende völkerrechtliche Schutzstandard wird über das Verbot des Menschenhandels nach Art. 5 der Grundrechtecharta auch europarechtlich verbindlich. Art.
5 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta entspricht in seinem Schutzgehalt Art. 4 EMRK. Die
EU-Grundrechtecharta gewährleistet mindestens den Schutz der korrespondieren EMRK-Rechte.26 Die Union und die Mitgliedstaaten sind daher bei Erlass, Umsetzung und
Durchführung von Sekundärrecht, wie der Richtlinien zum Aufenthaltsrecht von Menschenhandelsopfern 2004/81/EG und der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer 2011/36/EU, an die Einhaltung dieses
Schutzstandards gebunden.27 Das Sekundärrecht und seine nationalen Umsetzungen
sind daher so auszulegen, dass sie zumindest den Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 EUGrundrechtecharta, Art. 4 EMRK und der Konvention gegen Menschenhandel genügen.
E.
Ein einheitlicher Schutzstandard vor
Menschenhandel nach Art. 4 EMRK,
der Konvention gegen Menschenhandel
und Art. 5 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta
Während Art. 4 EMRK durch die Rechtsprechung des EGMR eine Vorreiterrolle übernommen hat, bestehen hinsichtlich der staatlichen Pflichten bei Menschenhandel weitere
wichtige Rechtsquellen. Die Konvention gegen Menschenhandel des Europarats, die zum
1.2.2008 in Kraft trat und nun auch in Deutschland verbindlich wird, trifft unter anderem Regelungen zur Strafverfolgung, internationalen Zusammenarbeit und Prävention
bei Menschenhandel. Besonderer Schwerpunkt der Konvention sind jedoch umfassende
und verbindliche Vorgaben zum Opferschutz. So bestimmt Art. 12 Abs. 2 der Konvention,
dass die Bedürfnisse der Opfer nach Schutz und Sicherheit gebührend zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass sich für die betreffende Person kein weiteres
Aufenthaltsrecht ergibt. Gemäß Art. 16 der Konvention müssen im Falle einer Rückführung eines Opfers in einen anderen Staat die Rechte, die Sicherheit und die Würde dieser
Person beachtet werden.
...
EGMR, (o. Fn. 4), § 285.
Vgl. dazu Chaudary, Trafficking in Europe: An Analysis of the Effectiveness of European Law, Michigan Journal of International Law, 33(2011), 77 (89 ff.).
26
Vgl. Art. 53 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta; mit dem unmittelbar bevorstehenden Beitritt der EU zur EMRK wird auch
die Bedeutung dieses Schutzstandrads in Verfahren vor dem EuGH zunehmen, da eine letztliche Kontrolle durch den
EGMR erfolgen kann.
27
Die Umsetzungsfrist der Richtlinien 2001/36/EU endet zum 6. April 2013.
24
EGMR, (o. Fn. 4), §§ 307 ff.
20
EGMR, Statement of Facts, 20658/11 und 21413/11 – F.A. und Y.K. gegen Vereinigtes Königreich.
21
EGMR, Urt. v. 23.2.2012, 27765/09 – Hirsi Jamaa et. al. gegen Italien, a.E.
22
EGMR, Statement of Facts, 20658/11 und 21413/11 F.A. und Y.K. gegen Vereinigtes Königreich, A.1. und 2.; EGMR, Statement of Facts, 49113/09 – L.R. gegen Vereinigtes Königreich, A.
23
EGMR, Statement of Facts, 20658/11 und 21413/11 – F.A. und Y.K. gegen Vereinigtes Königreich.
19
Seite 46 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
25
Seite 47 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
europäische union
Annex 3
europäischer flüchtlingsfonds
Menschenhandel in deutschland eine einführung
Autor: Doris Hilber
Seite 48 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 49 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
vorwort
Inhaltsverzeichnis
Diese Ausarbeitung zu den Hintergründen von Menschenhandel wurde im Rahmen des
Projektes „Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem“
angefertigt. Das Projekt führte IOM gemeinsam mit dem UN-Flüchtlingskommissariat
(UNHCR) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch. Das Projekt
wurde aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert. Das übergeordnete Ziel des Projektes war es, zu einer nachhaltigen Strukturverbesserung im deutschen
Asylverfahren beizutragen. Dazu wurden die Zusammenhänge zwischen dem Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen systematisch aufgearbeitet. Als
Grundlage für diese Aufarbeitung wurde dieses Papier erstellt.
Einleitung
52
1.Definition und rechtliche Grundlagen
53
1.1
Das Palermo-Protokoll
53
1.2
Die Maßnahmen des Europarates
55
1.2.1 Das Übereinkommen gegen Menschenhandel
55
1.2.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention
56
1.3
Die Maßnahmen der Europäischen Union und ihre Umsetzung
in Deutschland
Der Inhalt liegt in der alleinigen Verantwortung der Autorin und lässt keine Rückschlüsse
auf die Ansichten der Partnerorganisationen oder der Europäischen Union zu.
1.3.1 Die Richtlinie 2004/81/EG
1.3.2
Die Richtlinie über die Mindeststandards für
Dieses Dokument entstand dank der Unterstützung durch Christoph Lindner, Michaela
Koch, Sarah Meschenmoser und Laila Kroker.
Sanktionen 2009/52/EG
Die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels
1.3.3
1.4
und zum Schutz seiner Opfer 2011/36/EU
Menschenhandel im deutschen Strafrecht
1.4.1
Strafrechtliche Ausgangslage
1.4.2
§ 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung
§ 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der
1.4.3
56
57
57
58
58
59
Ausbeutung der Arbeitskraft
60
§ 233a StGB: Förderung des Menschenhandels
61
1.4.4
2.Hintergründe zum Thema Menschenhandel in Deutschland
61
2.1
Abgrenzung Menschenhandel/Menschenschmuggel
61
2.2
Ursachen des Menschenhandels
63
2.3
Geschlechtsspezifische Aspekte des Menschenhandels
64
2.4
Anwerbung der Opfer
64
2.5
Von Menschenhandel betroffene Branchen in Deutschland
65
2.6
Arbeits- und Lebensbedingungen der Menschenhandelsbetroffenen 66
2.7
Ansätze gegen Menschenhandel
67
3.Menschenhandel – Fallzahlen in Deutschland
68
3.1
Betroffene des Menschenhandels – Fallzahlen des BKA im Detail
69
3.2
Herkunftsländer der Menschenhandelsbetroffenen
71
3.3
Profil der Tatverdächtigen
73
4.Identifizierung, Betreuung und Unterstützung von Menschenhandelsopfern
73
4.1
Indikatoren
73
4.2
Hindernisse in Bezug auf die Identifizierung
76
4.3
Unterstützungsangebote: Fachberatungsstellen
77
4.3.1
Der KOK e.V. als Dachorganisation
77
4.3.2
Tätigkeit und Schwerpunkt der Fachberatungsstellen
77
4.3.3
Kooperation zwischen Behörden und Fachberatungsstellen
78
5.
Abschließende Bemerkungen
6.Literaturverzeichnis
Seite 50 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
56
78
79
Seite 51 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Einleitung
1.Definition und rechtliche Grundlagen
Menschenhandel hat viele Gesichter. Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung ist eines davon, und sicherlich das Bekannteste. Doch Frauen, Männer und Kinder werden
auch Opfer anderer Formen der Ausbeutung. Dazu gehören Zwangsarbeit, Organhandel, erzwungenes Betteln, illegale Adoptionen oder sklavereiähnliche Hausarbeitsverhältnisse, um nur einige zu nennen. Gemeinsam ist allen Formen des Menschenhandels
jedoch ihr Funktionsprinzip. Der ausgebeutete Mensch wird vom Subjekt zum Objekt
degradiert, die Person wird von den Tätern als Ware behandelt, die der Gewinnerzielung
zu dienen hat. Menschenhandel ist damit eine schwere Verletzung der grundlegenden
Menschenrechte.
Seit den 1990er Jahren hat das Thema Menschenhandel nicht nur weltweit, sondern
insbesondere auch in Europa und Deutschland stetig an Bedeutung gewonnen. In den
letzten Jahren ist das Vorgehen gegen Menschenhandel als Priorität in den politischen
Agenden angekommen. Von Seitens der Europäischen Union und des Europarats gehen
wesentliche Impulse zur Bekämpfung des Menschenhandels aus. In den Mitgliedstaaten
müssen diese Maßnahmen umgesetzt und angewendet werden, um tatsächliche Auswirkungen zu erreichen.
Eine ganze Reihe von Faktoren erschwert ein effektives Vorgehen gegen Menschenhandel. Seine multiplen Erscheinungsformen betreffen ganz unterschiedliche Lebensbereiche und Rechtsgebiete. Wirtschaftliches Ungleichgewicht, Armut und Perspektivlosigkeit
sind Verletzbarkeitsfaktoren, die den Weg in Abhängigkeitsverhältnisse ebnen. Die enge
Verknüpfung mit sensiblen Themen wie Migration und organisierter Kriminalität erfordert eine grenz- wie funktionsübergreifende Zusammenarbeit von Staaten und Organisationen. Erschwert wird das Vorgehen gegen Menschenhandel zudem dadurch, dass es an
gesichertem Wissen über das Ausmaß und die Abläufe mangelt.
1.1
Das Palermo-Protokoll
Im Jahr 2000 wurde dem Thema Menschenhandel ein eigenes Abkommen gewidmet,
das nach seinem Unterzeichnungsort als Palermo-Protokoll bekannt ist. Es handelt sich
um das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“1 vom 15. November
2000.2 Das Zusatzprotokoll trat am 25.12.2003 nach der Ratifikation durch den 40. Vertragsstaat offiziell in Kraft.
Das Protokoll umfasst drei Zielsetzungen: 1) Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, 2) Schutz und Unterstützung der Opfer und 3) Förderung der Kooperation zwischen den Vertragsstaaten.3
Dieses Protokoll kann im Bereich Menschenhandel als Meilenstein betrachtet werden,
da es neue Verbindlichkeiten definiert und damit zukünftige Schritte ermöglicht und bestimmt hat. Als Errungenschaft hierbei darf die erste umfassende rechtsverbindliche Definition des Begriffs Menschenhandel im internationalen Bereich gelten.
Artikel 3: Begriffsbestimmungen
„Im Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder
Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit
oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person
hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung
der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit
oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a
genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a
genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang
eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als „Menschenhandel“, wenn
dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren.“
Der vorliegende Beitrag soll einen kompakten Überblick über die aktuelle Situation von
Menschenhandel in Deutschland geben. Es zielt insbesondere darauf ab, Entscheidungsträger und Akteure im Bereich des Asylverfahrens mit dem notwendigen Wissen über die
Hintergründe des Phänomens Menschenhandel auszustatten.
...
...
United Nations Protocol to Prevent, Suppress and Punish Trafficking in Persons, Especially
Women and Children, Supplementing the United Nations Convention against Transnational
Organised Crime.
2
Verabschiedet mit der Resolution A/RES/55/25 vom 15. November 2000 in der 55.
Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen.
3
Palermo-Protokoll, Artikel 2.
1
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Gemäß dem Protokoll umfasst der Ausdruck „Menschenhandel“ drei kumulative Elemente: Handlung, Mittel und Zweck. Maßgeblich ist, dass die Tathandlung in Kombination mit
der Anwendung eines Zwangs- oder Täuschungsmittels (Tatmittel) davon zeugt, dass der
Täter Macht und Kontrolle über einen anderen Menschen ausübt, um diesen auszubeuten (Tatzweck).
1) Tathandlung:
Verschiedene Formen der Zuführung in die Ausbeutung werden als Tathandlung definiert, darunter das Locken sowie Verschleppen. Dabei umfassen die strafbaren Handlungen die Anwerbung, den Transport oder die Beherbergung der Betroffenen. Laut der
Palermo-Definition umfasst der Begriff Menschenhandel auch Handlungen, die im Vorfeld oder als Begleiterscheinung des Handels erfolgen.
Das Protokoll wurde von der Europäischen Union (EU) selbst,8 sowie von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet und mit Ausnahme der Tschechischen Republik auch ratifiziert.9 Der Bundestag hat am 1. September 2005 mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel
und gegen die Schleusung von Migranten“ dem Übereinkommen und den zugehörigen
Zusatzprotokollen zugestimmt.
1.2
Die Maßnahmen des Europarates
1.2.1 Das Übereinkommen gegen Menschenhandel
2) Tatmittel:
Als Tatmittel werden im Palermo-Protokoll die Androhung oder Anwendung von Gewalt
oder anderen Formen der Nötigung aufgeführt. Auch Entführung, Betrug, Täuschung,
Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit werden als Tatmittel
genannt. Die Einwilligung eines Opfers ist unerheblich, wenn eines der genannten Mittel
angewendet wurde.
3) Tatziel/ Tatzweck:
Als Tatziel wird die Ausbeutung der Sexualität oder Arbeitskraft verstanden, die als „Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen“4 definiert wird. Der Katalog der möglichen
Tatzwecke ist nicht erschöpfend geführt und erfasst jede mögliche Form der Ausbeutung
von der Ausnutzung der Prostitution eines anderen Menschen über Zwangsarbeit bis hin
zur Entnahme von Organen. Staaten, die dem Protokoll beitreten, sind verpflichtet, alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschenhandel, sowie den Versuch und die
Teilnahme daran, unter Strafe zu stellen.5
Das Protokoll enthält Vorgaben zur Prävention, Strafverfolgung sowie zum Opferschutz.
Allerdings verpflichteten sich die Vertragsstaaten des Protokolls lediglich dazu, Maßnahmen zum Opferschutz zu erwägen, bzw. im Rahmen der Möglichkeiten eines jeden Staates umzusetzen.6
Handelt es sich bei den Opfern um Kinder, wobei nach Maßgabe des Protokolls der Ausdruck „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren bezeichnet, gelten die genannten Straftaten auch dann als „Menschenhandel“, wenn dabei keines der oben genannten Tatmittel angewendet wurde. Somit umfasst der Ausdruck „Kinderhandel“ nur zwei Elemente:
Handlung und Zweck.
Da das Palermo-Protokoll das „Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ ergänzt, sind seine Regelungen ausschließlich
auf den grenzüberschreitenden Menschenhandel durch organisierte kriminelle Gruppen
anwendbar.7 Die Defintion von Menschenhandel selbst erfordert die Elemente „Grenzübertritt“ und „organisierte Kriminalitiät“ jedoch nicht. Dies hat auch dazu beigetragen,
dass sich die Defintion weltweit durchgesetzt hat und als Ausgangspunkt der Definitionen auf Ebene der Europäischen Union und des Europarats dient.
...
Palermo-Protokoll, Artikel 3.
Palermo-Protokoll, Artikel 5.
6
Palermo-Protokoll, Artikel 6 Abs. 3.
7
Palermo-Protokoll, Artikel 4.
4
5
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Auf der Ebene des Europarates erfolgte mit dem „Übereinkommen des Europarates zur
Bekämpfung des Menschenhandels“ vom 16. Mai 2005 eine Wende hinsichtlich der Strategie gegen Menschenhandel. Das Übereinkommen ist in erster Linie als menschenrechtliches Instrument konzipiert und räumt deshalb dem Opferschutz besonderen Stellenwert ein. So muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass eine Person nicht aus ihrem
Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte
dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Maßnahmen zur Identifizierung abgeschlossen sind.11 Neben einer Kooperation mit den Strafverfolgungsbehören
normiert das Übereinkommen auch ein Aufenthaltsrecht des Opfers für den Fall, dass ein
Aufenthalt aufgrund dessen persönlicher Situation erforderlich ist.12 Weiterhin müssen
die Vertragsstaaten alle Behörden, die mit Menschenhandel in Berührung kommen, mit
in dieser Hinsicht qualifiziertem Personal ausstatten und dieses entsprechend schulen.13
Hervorzuheben ist zudem der Überwachungsmechanismus der Konvention, die Gruppe
unabhängiger Experten für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA). Ihre Aufgabe ist es, die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu evaluieren und
die Ergebnisse dem Ausschuss der Vertragsparteien sowie der Öffentlichkeit vorzulegen.
Die im Übereinkommen verankerte Definition des Begriffs Menschenhandel beruht auf
der des Palermo-Protokolls. Das Übereinkommen ist allerdings auf alle Formen des Menschenhandels anwendbar, unabhängig ob er grenzüberschreitend stattfindet oder der
organisierten Kriminalität zuzuordnen ist. Das Übereinkommen trat am 1. Februar 2008
in Kraft. Mittlerweile wurde es von 43 der 47 Mitgliedsstaaten des Europarats unterschrieben, wobei nur 8 dieser 43 Mitgliedsstaaten der Unterschrift keine Ratifizierung
folgen ließen. Auch in Deutschland dauert der Ratifizierungsprozess noch an. Im März
2012 fand hierzu eine Expertenanhörung im Bundestag statt, in dem der umfassende Änderungsbedarf der nationalen Rechtslage zur Erfüllung der Vorgaben des Übereinkommens dargelegt wurde.14
...
Mit dem Beschluss des Rates 2006/619/EG vom 24. Juli 2006 (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 51) wurde das Palermo-Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Mit dem Beschluss 2001/87/EG des Rates vom 8. Dezember
2000 zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie der Zusatzprotokolle über Menschenhandel, insbesondere den Handel mit Frauen und Kindern, und das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg (ABl. L
30 vom 1.2.2001, S. 44) wurde der Rat ermächtigt, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie die Zusatzprotokolle über Menschenhandel, insbesondere den Handel mit
Frauen und Kindern, im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Dementsprechend unterzeichnete die
Gemeinschaft dieses Übereinkommen und seine Protokolle am 12. Dezember 2000.
9
Der aktuelle Ratifizierungsstatus des Protokolls findet sich auf der Seite der Vereinten Nationen unter: http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12-a&chapter=18&lang=en (zuletzt besucht am
13.09.2011).
10
BGBl. 2005 II , S. 954 ff.
11
Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens.
12
Art. 14 des Übereinkommens.
13
Art. 10 Abs. 3 des Übereinkommens.
14
Siehe: Deutscher Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Stellungnahmen.
8
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Rechtsziel Strafverfolgung nutzbar machen will, ohne die schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen einzubeziehen.
1.2.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention
Die „Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“,
kurz Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), trat drei Jahre nach ihrer Unterzeichnung durch den Europarat am 3. September 1953 in Kraft. In Deutschland kommt
der Konvention der Rang eines Bundesgesetzes zu. Die Auslegung der Konvention obliegt
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, der in einem Leiturteil
im Januar 2010 die umfangreichen positiven Pflichten der Staaten im Umgang mit Menschenhandel darlegte.15 Betroffene können diese Verpflichtungen von jedem Konventionsstaat vor dessen nationalen Gerichten einfordern und notfalls Beschwerde vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen.
1.3
Die Maßnahmen der Europäischen Union und ihre
Umsetzung in Deutschland
Neben den aufenthaltsrechtlichen Regelungen enthält die Richtlinie aber auch Nebenbestimmungen mit opferschützender Wirkung. Bereits vor der Erteilung des Aufenthaltstitels ist dem Opfer Schutz und Unterstützung zu gewähren, in dem der Zugang zu medizinischer Notversorgung und Dolmetscherdiensten sowie die Gewährung von Mitteln zur
Sicherstellung des Lebensunterhalts ermöglicht werden. Hinzu kommt, je nach nationalem Rechtsstand, die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.22
Die genannte Richtlinie wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007“ in Deutschland
umgesetzt. Das Wirkprinzip der Richtlinie, die Koppelung von Aufenthaltsrecht und Aussage im Strafverfahren, wurde in § 25 Abs. 4a AufenthG als zentrale Norm niedergelegt.
Die Erholungs- und Bedenkzeit beträgt in Deutschland mittlerweile drei Monate. 23
1.3.1 Die Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Mit der Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für
Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren“16 vom 29. April 2004, sollte eine Vereinheitlichung der aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen für Opfer von Menschenhandel in der EU erreicht werden. Begrifflich
liegt der Richtlinie im Wesentlichen das Verständnis von Menschenhandel im Sinne des
Palermo-Protokolls zu Grunde.17
Grundlegender Ansatzpunkt der Richtlinie 2004/81/EG ist, Opfern von Menschenhandel
ein befristetes Aufenthaltsrecht als Gegenleistung für eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden anzubieten.18 Sobald sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
eine Person Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, eröffnet ihr die Richtline
eine Bedenk- und Erholungszeit.19
Weitere Aufenthaltsmöglichkeiten sind nach dieser Richtlinie an die Bereitschaft des Opfers geknüpft, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, sowie an das bestehende Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Kooperation des Opfers. In diesem
Fall ist ein Aufenthaltstitel für mindestens sechs Monate zu gewähren, dessen Verlängerung von der Dauer des Verfahrens abhängt. Diese Aufenthaltsmöglichkeit ist auch
Personen eröffnet, die illegal eingereist sind oder sich illegal im jeweiligen Mitgliedsstaat
aufhielten.20
An der Koppelung von Aufenthaltsrecht an die Aussagebereitschaft des Opfers und den
Wert der Aussage für das Strafverfahren wurde umfassende Kritik geübt.21 Die Regelung muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie Opfer von Menschenhandel für das
...
Siehe hierzu die Ausarbeitung von Christoph Lindner zu den Schutzverpflichtungen, die sich aus der EMRK ergeben, die
ebenfalls im Rahmen des Projektes „Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem“ entstand.
16
ABl. L 261 vom 06.08.2004, S. 19 – 23.
17
Siehe Art. 2 c) der Richtlinie 2004/81/EG mit Verweis auf Art. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur
Bekämpfung des Menschenhandels, A.Bl. L 203 v. 1.8.2001, S. 1 ff.
18
Art. 8 der Richtlinie 2004/81/EG.
19
Art. 6 der Richtlinie 2004/81/EG.
20
Art. 3 der Richtlinie 2004/81/EG.
21
Siehe: A. Gallagher, Recent Legal Developments in the Field of Human Trafficking: A Critical Review of the 2005 European Convention and Related Instruments. In: European Journal of Migration and Law, 8 (2), 2006, S.163, 168 ff; R.
Raffaelli, The European Approach to the Protection of Trafficking Victims: The Council of Europe Convention, the EU
Directive, and the Italian Experience, German Law Journal 10, 2009, S. 205,208.
1.3.2 Die Richtlinie über die Mindeststandards
für Sanktionen 2009/52/EG
Die „Richtlinie 2009/52/EG24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
2009 über die Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber,
die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen“ soll zur Verminderung der irregulären Einwanderung beitragen. Hierzu werden Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich unrechtmäßig in der EU befinden, sanktioniert.
Besonders schwere Sanktionen werden ergriffen, wenn Arbeitgeber wissentlich Opfer
von Menschenhandel, beziehungsweise Menschen in besonders ausbeuterischen Verhältnissen beschäftigen. Die Richtline führt weiterhin eine Aufenthaltsregelung analog
der Richtlinie 2004/81/EG für betroffene Arbeitnehmer ein, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren.
Die Sanktionsrichtlinie wurde von der Bundesregierung mit dem „Gesetz zur Umsetzung
aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“25 vom 22. November 2011 umgesetzt. Die zentrale Norm hinsichtlich des Aufenthaltsrechts ist dabei § 25 Abs. 4b AufenthG.
1.3.3 Die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz seiner Opfer 2011/36/EU
Die „Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011
zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie
zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates“26 trat am 15. April 2011 in
Kraft. Sie ersetzt den bislang geltenden Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Europäischen
Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels.27 Dieser konzentrierte sich hauptsächlich auf
die Vereinheitlichung des Straftatbestands Menschenhandel, dessen Rechtsfolgen sowie
eine verbesserte Zusammenarbeit der Staaten bei dessen Bekämpfung.
15
Seite 56 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
...
Art. 7 der Richtlinie 2004/81/EG.
Bis zur Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur
Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl. 2011 Teil I Nr. 59), welches am
26.11.2011 in Kraft trat, war die Ausreisefrist auf 4 Wochen festgelegt.
24
ABl. L 168 vom 30.06.2009.
25
BGBl. 2011 Teil 1 Nr. 59.
26
ABl. L 203 vom 01.08.2002.
27
ABl. L 101 vom 15.04.2011.
22
23
Seite 57 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
In der Richtline 2011/36/EU wird die Menschenhandelsdefinition des Palermo-Protokolls
fortentwickelt. Erzwungene Betteltätigkeiten, insbesondere von Kindern, erfüllen bei
Vorliegen der weiteren Merkmale ebenfalls den Tatbestand Menschenhandel. Des weiteren wird klargestellt, dass auch illegale Adoption, Zwangsheirat sowie die unrechtmäßige
Organentnahme Formen des Menschenhandels sein können.28 Mit der Richtlinie verwirklicht die EU erstmals einen ausgewogenen Ansatz im Kampf gegen den Menschenhandel.
Belange des Opferschutzes und der Strafverfolgung werden hier gleichermaßen berücksichtigt. So wird klargestellt, dass Opfern von Menschenhandel unabhängig von ihrer
Kooperationsbereitschaft ein umfassender Anspruch auf Unterstützung und Betreuung
zusteht.29 Hierzu gehört für bedüftige Opfer auch ein weitreichender Anspruch auf kostenfreie rechtliche Beratung und Vertretung.30 Dies umfasst auch die Geltendmachung
von Entschädigungsansprüchen, die die Mitgliedstaaten beispielsweise nicht durch eine
vorherige Abschiebung Betroffener vereiteln dürfen.31 Weiterhin werden den Mitgliedstaaten umfassende Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Behördenmitarbeiter auferelegt.32 Zusätzlich legt die Richtlinie auch fest, dass die Behörden
zu einer strukturellen und umfassenden Kooperation mit den Fachberatungsstellen zur
Opferidentifizierung verpflichtet sind.33
Sinne können sowohl transplantierende Ärzte, Organspender und -empfänger, als auch Zwischenhändler aufgrund strafrechtlicher Zuwiderhandlung verfolgt werden (§18 TPG).
Besondere Beachtung verdient die Verschiebung der Menschenhandelsvorschriften vom
13. Abschnitt des StGB, der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regelt, zum
18. Abschnitt, der die Straftaten gegen die persönliche Freiheit betrifft. Dadurch kommt
dem Tatbestand des Menschenhandels als Verletzung der Menschenwürde und weiterer grundlegenden Menschenrechte Bedeutung zu. Unterstrichen wird die Schwere der
Straftat Menschenhandel durch § 6 Nr. 4 StGB. Dort wird bestimmt, dass bei Menschenhandel das Weltrechtsprinzip zur Anwendung kommt.36 Das führt dazu, dass Menschhandel auch nach deutschem Recht bestraft werden kann, wenn die Tat im Ausland begangen wurden, unabhängig davon ob sie dort unter Strafe steht. 37
1.4.2 § 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung
§ 232: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Den Mitgliedstaaten wurde bis zum 6. April 2013 Zeit gegeben, die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft zu setzen. Würde
diese Frist nicht eingehalten werden, so wären diejenigen Normen der Richtlinie, die Betroffenen subjektive Rechte verleihen, auch ohne nationale Umsetzung direkt anwendbar. Die Richtline 2011/36/EU lässt erwarten, dass die darin statuierten Rechte der Opfer
deren tatsächliche Lage spürbar verbessern, da die Richtlinie als EU-Sekundärrecht auch
gegenüber anderslautenden nationalen Vorschriften Anwendungsvorrang genießt. 34
1.4
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme
oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die
sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder
von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine
Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den
sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen
Handlungen zu bringen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Menschenhandel im deutschen Strafrecht
1.4.1 Strafrechtliche Ausgangslage
Der Straftatbestand „Menschenhandel“ wurde 1973 eingeführt (§ 181 a.F. StGB) und
1992 erstmals erweitert (§§ 180b Menschenhandel, 181 a.F. StGB Schwerer Menschenhandel). Am 19. Februar 2005 wurde im Zuge des 37. Strafrechtsänderungsgesetzes
der Straftatbestand maßgeblich erweitert und modifiziert. Dieses Gesetz setzte den
„Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels“ sowie das Palermo-Protokoll um. Die bedeutendste Veränderung ist die
Erweiterung der Definition des Menschhandels von der ausschließlichen Beschränkung
auf sexuelle Ausbeutungsverhältnisse (§232 StGB) um die Ausbeutung der Arbeitskraft
(§233 StGB) im weiteren Sinne.
Vorschriften, die Formen des Menschenhandels kriminalisieren, finden sich aber auch außerhalb des Strafgesetzbuches. So verbietet das Transplantationsgesetz (TPG)35 von 1997 den
Handel mit menschlichen Organen oder Geweben, „die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind“ (§17 Absatz 1 TPG). Gemäß § 17 Absatz 2 sind weiterhin die
Entnahme, die Übertragung sowie das Übertragenlassen solcher Organe strafbar. In diesem
...
Art. 2 sowie Erwägungsgrund (11) der Richtlinie 2011/36/EU.
Art. 11 der Richtlinie 2011/36/EU.
30
Art. 12 der Richtlinie 2011/36/EU.
31
Art. 17 der Richtlinie 2011/36/EU.
32
Art. 18 der Richtlinie 2011/36/EU.
33
Art. 11 Abs. 6 i.V.m. Abs. 6 der Richtlinie 2011/36/EU.
34
Vgl. hierzu W. Frenz, Handbuch Europarecht – Band 5 – Wirkungen und Rechtsschutz, 2010, S.48 ff.
35
Siehe: Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben.
28
29
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Die Zuführung von Frauen unter 21 Jahren in die Prostitution ist für Zuhälter strafbar. Diese
festgelegte Altersgrenze wird dadurch begründet, dass Frauen aus dieser Altersgruppe am
meisten gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden. Wird sie von einer anderen Person zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu einer sonst in § 232
Abs. 1 S. 1 StGB bezeichneten Handlung „gebracht“, liegt Menschenhandel vor.
...
36
37
Siehe hierzu C. Safferling, Internationales Strafrecht, 2011, S. 28 ff.
§ 6 Absatz 4 StGB: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter.
Seite 59 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
1.4.4 § 233a StGB: Förderung des Menschenhandels
1.4.3 § 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233 a StGB: Förderung des Menschenhandels
§ 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Schutzgut dieser Norm ist die Freiheit der Person, über Einsatz und Verwendung ihrer Arbeitskraft zu verfügen. Geschützt werden sollen Personen vor vier Erscheinungsformen
ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse, in denen Zwang, Täuschung oder Unfreiwilligkeit
zum Ausdruck kommen:
·
·
·
·
Schuldknechtschaft (Abhängigkeitsverhältnis, bei dem tatsächlich bestehende
oder vermeintliche Schulden durch Arbeit/Dienstleistungen unter ausbeuterischen Bedingungen zu begleichen sind)
Ausbeuterisches Arbeitsverhältnis (auffälliges Missverhältnis der Arbeitsbedinnungen in Bezug auf Entgelt, Arbeitszeit, Unterbringung, Arbeitsschutz etc.)
Sklaverei
Leibeigenschaft
Da der Straftatbestand „Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft“
erst im Jahr 2005 Eingang in die deutsche Gesetzgebung gefunden hat und formell, anders als in den internationalen Rechtsquellen, vom Tatbestand der sexuellen Ausbeutung
getrennt wurde, ist die Anwendung dieses Straftatbestandes noch wenig erprobt. Dies
ist größtenteils auf den schwer fassbaren Tatbestand und gleichzeitig die hohen Anforderungen an den Nachweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale zurückzuführen. In der
Rechtspraxis wird daher eher auf Tatbestände wie Einschleusung oder Lohnwucher38 zurückgegriffen sowie auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gegen die
Arbeitgeber vorgegangen, die Ausländer ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel
beschäftigen. Findet das ausbeuterische Arbeitsverhältnis hinter den Türen eines Privathaushaltes statt, ist das Delikt äußerst schwer nachweisbar, da meist Aussage gegen Aussage steht.39 Dies ist Ursache für die Beobachtung, dass „der Straftatbestand des MH/A
in der Bundesrepublik Deutschland faktisch kaum zur Anwendung kommt“.40
...
Im juristischen Sprachgebrauch als Synonym für die rechtswidrige Arbeitsausbeutung von Arbeitnehmern gebraucht. Es
stellt das Missverhältnis zwischen Höhe der Vergütung und Arbeitsaufwand dar.
39
KOK, Frauen handel(n) in Deutschland, 2008, S. 80f.
40
N. Cyrus, D. Vogel und K. de Boer, Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Eine explorative Untersuchung
zu Erscheinungsformen, Ursachen und Umfang in ausgewählten Branchen in Berlin und Brandenburg - im Auftrag des
Berliner Bündnisses gegen Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung, 2010, S. 35.
38
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(1) Wer einem Menschenhandel nach §232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine
andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in
die Gefahr des Todes bringt oder
3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Diese Regelung stellt Beihilfehandlungen unter Strafe, die die Tat ermöglichen, darunter
auch Handlungen wie die Anwerbung, Beförderung, Beherbergung oder der Transport,
wenn damit der Ausbeutung Vorschub geleistet wird. Bemerkenswert ist, dass Abs. 3
auch den Versuch einer derartigen Beihilfehandlung unter Strafe stellt. Damit hat die
Vorschrift aus rechtsdogmatischer Sicht einen sehr weiten Anwendungsbereich.
2.Hintergründe zum Thema Menschenhandel in Deutschland
Menschenhandel ist ein facettenreiches Phänomen, welches überwiegend in direktem
Zusammenhang mit Migration steht. Zwar kann Menschenhandel auch innerstaatlich
stattfinden, der grenzüberschreitende Menschenhandel ist jedoch das vorherrschende
Phänomen. Dabei finden sich die Ursachen des Menschenhandels sowohl in den Ziel-,
Transit- als auch Herkunftsländern.
2.1
Abgrenzung Menschenhandel/Menschenschmuggel
Menschenhandel und Menschenschmuggel werden nicht nur im alltäglichen Sprachgebrauch häufig verwechselt oder gleichgesetzt. Obwohl sich ihre Tathandlungen überschneiden können und dies in der Praxis auch häufig der Fall ist, unterscheiden sich
beide Tatbestände substantiell. Menschenhandel ist eine Verletzung der Würde des
Menschen und ein Eingriff in dessen elementare Grundrechte. Bei Menschenschmuggel
wird dagegen die territoriale Souveränität eines Staates verletzt, indem dessen Grenze
unter Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen überschritten wird. Dies
schließt natürlich nicht aus, dass es bei der Schleusung zu Menschenrechtsverletzungen kommt. Andererseits kann Menschenhandel auch trotz legaler Einreise vorliegen.
Gewichtiger Unterschied ist weiterhin, dass illegale Migranten nach dem Grenzübertritt
wieder selbstbestimmt handel können. Bei Opfern von Menschenhandel ist der (ggf. illegale) Grenzübertritt zumeist nur Vorbereitungshandlung zur späteren Ausbeutung. Menschenschmuggel und Menschenhandel können also sogar konsekutiv vorliegen, wenn
das Opfer zunächst von einer Tätergruppe eingeschleust wird und anschließend im Zielland dann durch eine weitere selbstständige Tat ausgebeutet wird.
...
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Problematisch ist die Handhabung beider Phänomene in der behördlichen Praxis. Denn
bei einer Einordnung als geschleuste Person steht die Eigenschaft als Täter im Sinne des
Einreise/Aufenthaltsrechts im Vordergrund. Die Person wird also primär als Täter eingestuft und entsprechend behandelt. Dabei besteht das Risiko, dass Opfer von Menschenhandel unter diesem Personenkreis nicht erkannt werden.
2.2
Ursachen des Menschenhandels
Allgemein gültige Ursachen des Menschenhandels lassen sich ähnlich wie allgemeine
Erklärungen von Migrationsbewegungen nur schwerlich anführen. Je nach Herkunftsland
können die Ursachen auch breit variieren. Anhand von Pull- und Pushfaktoren kann jedoch eine Annäherung an mögliche Motivationen für Migrationsbewegungen, auch jene,
die grenzüberschreitendem Menschenhandel zu Grunde liegen, erreicht werden. 41
Abbildung 1: Unterschiede zwischen Menschenhandel und Menschenschmuggel
In der Phase der Migrationsentscheidung, die im Herkunftsland stattfindet, tragen die
soziale, politische, rechtliche und wirtschaftliche Lage zu den Pushfaktoren bei. Das bedeutet, dass zum Beispiel traditionelle Wertesysteme und Geschlechterrollen, politische
Instabilität, hohe Arbeitslosenzahlen und/oder Armut dazu führen können, dass Personen die inner- und außerstaatliche Migration und Arbeit im informellen und unregulierten Sektor als einzigen Ausweg aus ihrer Lage ansehen und somit oft eine Angriffsfläche
für Menschenhändler bieten.
Menschenhandel
WAS:
Anwerbung,
Beförderung,
Verbringung,
Beherbergung
oder den Empfang
von Personen
WIE:
durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder
anderer Form der Nötigung,
durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von
Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch
Gewährung oder Entgegennahme
von Zahlungen oder Vorteilen zur
Erlangung des Einverständnisses
der Person, die Gewalt über eine
andere Person hat
WARUM:
zum Zweck der
Ausbeutung. Ausbeutung umfasst
mindestens die Ausnutzung der Prstitution anderer
oder andere Formen
sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit
oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei
oder sklavenähnliche
Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen
Menschenschmuggel
WAS:
Erleichterung der
illegalen Einreise
in ein Land
WIE:
Überqueren der
Grenzen in ein
anderes Land
WARUM:
Zum Zweck der
Bereicherung oder
anderen
materiellen
Nutzens
Während des Migrationsprozesses werden die Menschenhandelsbetroffenen von den
Rahmenbedingungen in die illegale und gefährliche Art der Ausreise „gepusht“. Dabei
tragen vor allem die oft strengen Einreisevoraussetzungen im Zielland und mangelnden
finanziellen Mittel zur Vulnerabilität der Migranten bei, da diese keine Möglichkeit haben, legal ins Zielland einzureisen und einer Beschäftigung im regulierten Sektor nachzugehen.
Im Zielland werden potentielle Migranten durch Pullfaktoren angezogen, die sich in Form
der Nachfrage nach billigen Arbeitskräften sowohl im formellen und regulierten als auch
informellen und unregulierten Sektor äußern. Es besteht also ein direkter Zusammenhang mit der jeweiligen Lage des Arbeitsmarkts, der insbesondere dann in einer hohen
Nachfrage resultiert, wenn der Bedarf der jeweiligen Branchen nicht durch die regulär
verfügbaren Arbeitnehmer abgedeckt werden kann.
In der politischen und fachlichen Diskussion werden weitere spezifischere Gründe für
die Entstehung des Phänomens Menschenhandel angesprochen. So führt der KOK e.V. 42
an, dass aus den Gesprächen der Fachberatungsstellen mit den Betroffenen hervorgehe,
dass viele der Frauen bereits im Herkunftsland Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt
geworden seien. Folglich liegt nahe, dass „Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland häufig auch Ursache von Menschenhandel sind“.43 Zudem fehlt Menschenhandelsbetroffenen nach Erkenntnissen der ILO der Zugang zu finanziellen Rücklagen bzw. zu
entsprechenden Kontakten, die eine reguläre Migration ermöglichen könnten. Folglich
leihen sie sich Geld oder erbitten Hilfe von unseriösen Personen und begeben sich somit
oft in prekäre Abhängigkeitsverhältnisse.44
...
Quelle: UNODC
Everett Lee (1966) legte bereits in den 60er Jahren den Grundstein für die Migrationstheorie, die Migrationsbewegungen durch das Zusammenwirken von Push- und Pull-Faktoren erklärt.
42
KOK ist „Der Bundesweite Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.“ und
wurde 1987 von Fachberatungsstellen zur Betreuung von Opfern des Frauenhandels gegründet. Die Nichtregierungsorganisation umfasst derzeit 37 Mitgliedsorganisationen aus verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel Frauenhäuser und diverse Frauenberatungsstellen. Dieser Zusammenschluss widmet sich auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
der Bekämpfung des Frauenhandels sowie der Wahrung der Menschenrechte von Migrantinnen.
43
P. Follmar-Otto, Menschenrechtliche Instrumente gegen Menschenhandel. In: Deutsches Institut für Menschenrecht (Hrsg.),
Jahrbuch Menschenrechte: Schwerpunkt Sklaverei, 2007, S. 70.
44
ILO, Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit, 2005, S. 67.
41
Seite 62 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 63 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
2.3
Geschlechtsspezifische Aspekte des Menschenhandels
Während früher fast ausschließlich Männer ihre Heimat verließen, um Arbeit zu finden
und dieser nachzugehen, fand in den letzten Jahrzehnten eine so genannte „Feminisierung der Migration“ statt.45 Dass Frauen und Mädchen vermehrt Opfer von Menschenhandel werden, lässt sich auf die Diskriminierungen auf den heimischen Arbeitsmärkten
zurückführen. Frauen erhalten beispielsweise oft eine schlechtere (Grund-)Bildung und
Ausbildung, was wiederum die Wahrscheinlichkeit erhöht, arbeitslos zu werden oder
den Weg in traditionelle (Pflege- oder Haushaltskraft) bzw. niedriger angesehene Berufe,
ebnet. In diesen, oftmals informellen, Sektoren werden Frauen häufig nur geringfügig
entlohnt und isoliert, was dazu führt, dass sie kein Informations- bzw. soziales Netzwerk
aufbauen können.
Zusätzlich bleibt es den Frauen oftmals verwehrt, auf legalem Weg zu migrieren bzw.
im Ausland zu arbeiten, da beispielsweise durch Gastarbeiterprogramme überwiegend
Arbeitsplätze für Männer eröffnet werden; in einigen Ländern gelten sogar Gesetze zum
Schutz von Frauen, die die Arbeit im Ausland verbieten bzw. einschränken.46 Diese Gründe führen mit dazu, dass Frauen die nötigen finanziellen Mittel, Informationen und Optionen fehlen, um legal ins Zielland einzureisen und zu arbeiten, und dabei oft an dubiose
Mittler und Menschenhändler geraten.
Dennoch darf nicht übersehen werden, dass ein großer Anteil der Menschenhandelsbetroffenen Männer sind, insbesondere im Bereich der Arbeitsausbeutung. Diese bleiben jedoch oft aufgrund der vorwiegenden und historisch begründeten Konzentration
auf Frauenhandel und Zwangsprostitution unsichtbar. 47 Männer werden (noch) selten
als Menschenhandelsbetroffene identifiziert, sondern eher als irreguläre Migranten bzw.
Schwarzarbeiter angesehen.48
steht häufig durch Bekannte, Verwandte, Partner oder befreundete ehemalige Menschenhandelsbetroffene.50 Weiterhin benutzen einige Menschenhändler private Vermittlungsagenturen wie zum Beispiel Reisebüros, Au-Pair-Vermittlungen, Model-, Künstler-,
und Katalogheiratsagenturen, um durch falsche Versprechen hinsichtlich Reisedokumenten und Arbeitsverhältnissen Personen anzuwerben und später ausbeuten zu können.
So gelten beispielsweise bei Au-Pair-Aufenthalten vorteilhaftere Einreisebestimmungen,
die häufig eine legale Einreise ermöglichen. Bei Au-Pairs und Dienstmädchen besteht aufgrund der Unterbringung in den privaten Wohnungen der Familien und aufgrund des zumeist jungen Alters eine erhöhte Gefahr, in ein Ausbeutungs- bzw. Missbrauchsverhältnis
zu geraten. Dahingegen obliegen Heiratsvermittlungen keinem Reglement. Heiratswillige
Frauen setzen sich somit – oft durch mangelnde Sprach- und Landeskenntnisse, sowie
durch einen befristeten Aufenthaltsstatus – dem Risiko aus, in ein Abhängigkeitsverhältnis zu geraten und (sexuell) ausgebeutet zu werden. Model- und Künstleragenturen
hingegen veranschlagen oft hohe Vermittlungsgebühren und vereinbaren eine „Rückzahlung“ im Zielland, meist unter Vorspielung von angeblich sehr hohen Verdienstmöglichkeiten.
Dagegen entspricht das weit verbreitete Bild des Opfers, der entführt und anschließend
ausgebeutet wird, zumindest nicht den vorliegenden Erkenntnissen zum Menschenhandel
zur sexuellen Ausbeutung.51 Nach den Zahlen des Bundeskriminalamtes (BKA)52 wurde in
nur 11% der Fälle die Prostitutionsausübung durch die Anwendung von Gewalt erzwungen.53 Im Jahre 2010 wurden 35% aller Opfer unter Täuschung zur Prostitutionsausübung
verleitet. Weitere 14% der Opfer wurden professionell, zum Beispiel durch angebliche Model- und Künstleragenturen oder über Inserate in Zeitungen, angeworben. Ferner gaben
36% der ermittelten Opfer an, mit der Prostitutionsausübung einverstanden gewesen zu
sein. Dazu heißt es weiter im „Bundeslagebild Menschenhandel“ (2010) des BKA:
„Erfahrungsgemäß wurden diejenigen Opfer, die sich mit der Prostitutionsausübung einverstanden erklärten, nicht selten über die tatsächlichen Umstände getäuscht. Vielen ausländischen Opfern wurden hohe Verdienstmöglichkeiten und damit verbundene bessere Lebensbedingungen in Aussicht
gestellt. Verschwiegen wurde dabei häufig die Tatsache, dass zunächst ein
Schuldenbetrag für zum Beispiel Pass- und Visabeschaffung, Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten abzuarbeiten ist, wodurch gezielt ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Tätern geschaffen wird. Die Opfer sehen dann
keine andere Möglichkeit, als sich auf die Bedingungen einzulassen und der
Prostitution nachzugehen.“54
Aus einer Studie der ILO geht hervor, dass Männer, die in ausbeuterischen Verhältnissen
tätig sind, zumeist mit Hilfe von Vermittlern Arbeitsangebote im Ausland wahrgenommen haben.49 Diese Mittelsmänner, mit denen die Betroffenen durch Zeitungsanzeigen
oder das persönliche Umfeld in Kontakt gekommen sind, „rekrutieren“ zumeist eine ganze Gruppe und ermutigen zudem die Betroffenen – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – Freunde und Verwandte anzuwerben.
2.4
Anwerbung der Opfer
Als Mittel der Anwerbung von Menschenhandelsbetroffenen gelten die Anwendung von
Gewalt oder Entführung, Betrug, Täuschung, der Missbrauch von Macht oder die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit. Die Einwilligung eines Opfers ist unerheblich, wenn eines
der genannten Mittel angewendet wurde. Hierbei ist anzumerken, dass diese Elemente
in allen Phasen des Menschenhandelsprozesses vorkommen können, nachstehende Ausführungen beschränken sich jedoch auf die Anwerbung im Herkunftsland.
Die Anwerbung der Menschenhandelsbetroffenen erfolgt häufig durch Täuschung über
Arbeitsvermittlungsangebote. Diese Angebote werden per Zeitungsannonce, Internet
oder durch Zwischenhändler an die Betroffenen herangetragen. Der erste Kontakt ent-
2.5
Von Menschenhandel betroffene Branchen in Deutschland
In Deutschland wurden bereits die verschiedensten Formen von Ausbeutung in diversen
Branchen festgestellt und dokumentiert. Allgemein unterscheidet man hierbei zwischen
Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Menschenhandel zur Ausbeutung der
Arbeitskraft.
...
...
Diese kennen meist die Strukturen und Kontaktpersonen aus ihrer Vergangenheit und können diese nutzen, um andere
Betroffene anzuwerben (ILO 2006, S. 16).
51
Aussagekräftige strukturelle Daten zum Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht
verfügbar, da sich Studien und Analysen im Bereich Menschenhandel vorwiegend auf das Thema Menschenhandel zur
sexuellen Ausbeutung beziehen.
52
Mehr zu dieser Statistik siehe Kapitel 2.
53
BKA, Menschenhandel, Bundeslagebild 2010, S.12.
54
BKA, Menschenhandel, Bundeslagebild 2010, S.12.
50
ILO, Menschenhandel und Zwangsarbeit. Wie man die Anwerbung von Wanderarbeitern überwacht, 2006, S. 22.
ILO 2006, S. 23.
47
Zu den Unterstützungsanbeboten für den Bereich Menschenhandel in Deutschland siehe Kapitel 4.3.
48
USAID, Trafficking of Adult Men in the Europe and Eurasia Region, 2010, S.V.
49
USAID 2010, S. VI.
45
46
Seite 64 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 65 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Abbildung 2: Formen der Ausbeutung nach Art und Branche
Betroffenen zumeist keine Verfügungsgewalt über ihre finanziellen Mittel bzw. Löhne,
die großteils zur Schuldentilgung einbehalten bzw. an Vermittler oder andere Dritte gezahlt werden.58 Diese finanzielle Abhängigkeit entsteht überwiegend dadurch, dass die
Beschaffung der jeweiligen Reisedokumente bzw. die gesamte Organisation der Einreise
derart teuer veranschlagt wird, dass sich die Migranten den nicht aufgebrachten Betrag
für den Transport bei den Menschenhändlern „leihen“, bzw. diesen als Vorschuss für ihre
spätere Arbeit in Europa „gewährt bekommen“.
Menschenhandel
zur . . .
sexuellen Ausbeutung
Ausbeutung der
Arbeitskraft
zumeist in der Prostitution
z. B. im Haushalt (Kindermädchen,
Putz- und Haushaltshilfen, Pflegekräfte),
Dienstleistungsgewerbe (Gaststätten,
Reinigungsgewerbe), Landwirtschaft, Bau
Häufig leben Menschenhandelsbetroffene in unzumutbaren Unterkünften, überwiegend mit anderen Betroffenen zusammen und direkt am Arbeitsort. Hierdurch können
die Menschenhändler die Betroffenen besser kontrollieren, sie pausenlos überwachen,
einsperren und somit sozial von der Außenwelt isolieren, zu der sie zumeist auch durch
die sprachliche Barriere kaum Zugang haben. Als weitere Kontrollmaßnahmen gelten die
Regelung der Essens- und Trinkrationen, die Zuführung in Drogen- und Alkoholabhängigkeit, die Androhung und Anwendung körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt, sowie die Androhung der Denunzierung bei Behörden.59 Hierzu gehören auch Drohungen,
die Familie zu schädigen, bzw. in einschlägigen afrikanischen Kulturkreisen mittels Vodoo
oder Juju die Opfer gefügig zu machen. Zudem wird oft damit gedroht, den Familien Fotomaterial zu zeigen, das beweist, welche Tätigkeiten die Mädchen oder Frauen tatsächlich ausüben. Da die Mädchen und Frauen oft aus traditionellen Gesellschaften kommen,
ist eine solche Drohung zumeist sehr wirksam.
Quelle: UNODC
2.7
Im Vergleich zur sexuellen Ausbeutung, die zumeist in der Prostitution stattfindet, tritt
die Ausbeutung der Arbeitskraft in vielen Erscheinungsformen auf. Sie findet oftmals
in privaten Haushalten statt und betrifft dort Haushaltsangestellte von Diplomaten, 55
Dienstboten, Kindermädchen, Putz- und Haushaltshilfen, Pflegekräfte und Au-Pairs. Das
konkrete Arbeitsverhältnis in Privathaushalten ist schwer zu belegen, da die Arbeitsstunden durch die Wohnsituation beim Arbeitgeber schwer erfassbar und zugleich Kost und
Logis meist frei sind.56 Gerade in der privaten Sphäre, die der Haushalt darstellt, ist zudem die Gefahr der sexuellen Belästigung groß.
Im Dienstleistungsgewerbe, wie in Gaststätten (z.B. Spezialitätenköche), im Reinigungsgewerbe oder beim Austragen von Werbeprospekten, wurden bereits Fälle von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung aufgedeckt.57 Auch in der Landwirtschaft und im
Baugewerbe sind die Arbeitssituationen schwer kontrollierbar, weshalb die Gefahr der
Arbeitsausbeutung in diesen Branchen erhöht ist.
2.6
Arbeits- und Lebensbedingungen der Menschenhandelsbetroffenen
Das Leben von Menschenhandelsbetroffenen während des Ausbeutungsverhältnisses ist
geprägt von Menschenrechtsverletzungen sowie der Einschränkung bzw. dem Entzug des
Selbstbestimmungsrechts. Diese Einschränkungen äußern sich sowohl in den Arbeits- als
auch Lebensbedingungen der Menschenhandelsbetroffenen. So sind Betroffene ohne
Arbeitsvertrag, Kranken- und Sozialversicherung beschäftigt und haben in den wenigsten Fällen geregelte Arbeitszeiten, Pausen, Löhne oder Ansprüche auf Urlaub. Zudem ist
es für sie meist unmöglich, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zu beenden oder
ins Heimatland zurückzukehren. Dieses wird häufig dadurch erschwert, dass die Betroffenen nicht im Besitz der eigenen Ausweispapiere sind, da diese ihnen zum Zweck der
Fluchtverhinderung oder als Druckmittel abgenommen wurden. Des Weiteren haben die
Ansätze gegen Menschenhandel
Die Bekämpfung des Menschenhandels ist eine Herausforderung, an der Regierungen, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen gleichermaßen arbeiten.
Jedoch gibt es kein einheitlich angewandtes Modell zur Bekämpfung und Verhütung von
Menschenhandel. Die Ausrichtung der meisten rechtlichen Maßnahmen gegen Menschenhandel war bislang primär eine strafrechtliche. Das Phänomen Menschenhandel wurde
zumeist in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität wahrgenommen, eingeordnet
und entsprechend behandelt. Dieses strafrechtlich fokussierte Vorgehen führte zu einer
Konzentration auf die Täter mit der Folge, dass der Verbesserung der Situation der Opfer
nur geringe Anstrengungen gewidmet wurden.
Dieses Vorgehen hat sich in den letzten Jahren substantiell geändert. Es ist ein breiter
Konsens darüber gewachsen, dass nur ein ausgeglichener, integrierender Ansatz gegen
Menschenhandel erfolgreich sein kann. Dazu gehört eine starke menschenrechtliche Ausrichtung der Maßnahmen gegen Menschenhandel. Diese umfasst unter anderem Anstrengungen zu einer frühzeitigen Identifizierung, umfassende Betreuung und Unterstützung,
sowie Rechtsberatung und -vertretung. Grundlegend ist dabei die Information jeder betroffenen Person über ihre Rechte als erster Schritt zur Rückgewinnung der Selbstbestimmung über ihre Lebenswirklichkeit. Es wurde flächendeckend, beispielsweise auch auf Ebene der EU-Rechtsgebung60 erkannt, dass ein starker Opferschutz die Täter entscheidend
schwächt. Betroffene, die ihre Rechte und Sicherheit geschützt wissen, bringen den Mut
auf, gegen die Täter auszusagen. Darüber hinaus laufen sie nicht Gefahr, erneut Opfer von
Menschenhandel zu werden. Für die Täter steigt gleichermaßen das Risiko, strafrechtlich
...
...
The International Organisation for Migration. The IOM Handbook on Direct Assistance for Victims of Trafficking, 2007, S. 42 -46.
IOM 2007, S. 47.
60
Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern, KOM(2010)95 endgültig, S. 2.
58
Siehe hierzu M. Heim, Moderne Sklaverei - Frondienste beim Attaché, taz, 2011.
56
N. Cyrus 2010, S. 53.
57
Siehe hierzu N. Cyrus 2010.
55
Seite 66 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
59
Seite 67 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
verfolgt zu werden, die Lukrativität von Menschenhandel sinkt. Die gegenwärtige Herausforderung besteht darin, die nationale Rechts- und behördliche Praxis so auszugestalten,
dass sie diesen integrierenden Ansatz verwirklicht.
3.
3.1
Betroffene des Menschenhandels – Fallzahlen des BKA im Detail
Die vom BKA erfasste Anzahl von Betroffenen des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung sowie zur Arbeitsausbeutung belief sich im Jahr 2010 auf 651 Betroffene (Abb.
3).65 Ein Großteil der identifizierten Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung sind Frauen, im Jahr 2010 betrug dieser Anteil 96%.
Menschenhandel – Fallzahlen in Deutschland
Über das tatsächliche quantitative Ausmaß von Menschenhandel in Deutschland können lediglich Vermutungen angestellt werden. Die bekannt gewordenen Fälle werden
als Hellfeld bezeichnet. Einen Hinweis für die Unzulänglichkeiten der offiziellen Statistik
geben die Zahlen der Betroffenen in den Fachberatungsstellen, die deutlich über dem
offiziellen Hellfeld liegen. Hier wird auch deutlich, dass in den offiziellen Statistiken eine
geringere Bandbreite von Herkunftsländern angeführt ist, als in den internen Daten der
Fachberatungsstellen.61
Von amtlicher Seite sind offizielle Zahlen dem oben bereits genannten „Bundeslagebild
Menschenhandel“ des BKA zu entnehmen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Fälle,
bei denen das polizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel abgeschlossen wurde. Die BKA-Statistik deckt damit nicht das gesamte Hellfeld ab, da Menschenhandelsbetroffene, die nicht mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren auch nicht
in dieser Statistik aufgeführt werden.62 Zusätzlich gibt es Fälle, in denen die Polizei ein
strafrechtlich gleichwertiges, jedoch leichter zu ermittelndes Delikt verfolgt. Dies ist auf
die Komplexität des Strafbestandes Menschenhandel, die hohen Anforderungen an die
Beweisführung sowie die Tatsache, dass in Deutschland ausschließlich das Zuführen in
die Ausbeutung und nicht die Ausbeutung selbst unter die Menschenhandelstatbestände
fällt, zurückzuführen.63
Abbildung 3: Anzahl der identifizierten Betroffenen des Menschenhandels zur
sexuellen Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft nach Geschlecht66
Opfer des
Menschenhandels
Gesamt
Frauen
Männer
ohne Angabe
2006
2007
2008
2009
2010
858
785
73
0
790
717
73
0
772
643
129
0
733
618
92
23
651
596
55
0
Folglich sind weitergehende Zahlen zu Menschenhandelsbetroffenen in Deutschland reine Schätzungen.64 Trotz der Vielzahl an Studien und Veröffentlichungen im Bereich Menschenhandel ist der Kenntnisstand nach wie vor fragmentarisch. Das empirische Material
beschränkt sich auf die Daten von Behörden oder Fachberatungsstellen, deren Vergleich
oder Zusammenführung problematisch ist, da u.a. die benutzten Indikatoren zur Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen stark voneinander abweichen.
...
Quelle: Bundeskriminalamt (2006-2010), Menschenhandel, Bundeslagebild
...
KOK 2008, S. 67.
Cyrus 2010, S. 111.
63
Cyrus 2010, S. 112.
64
Siehe hierzu P. Follmar-Otto und H. Rabe (2009, S. 61): Laut einer Pressemitteilung der ILO lagen 2007 15.000 Fälle von MH/S
und MH/A vor.
61
62
Seite 68 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Die Aussagen hinsichtlich des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der
Arbeitskraft basieren auf den Meldungen der Landeskriminalämter zu den im Jahr 2010 abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungsverfahren gem. §§ 232, 233, 233a StGB.
66
Gem. §§ 232, 233, 233a StGB.
65
Seite 69 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Abbildung 4: Anzahl der identifizierten Betroffenen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft nach Geschlecht67
Opfer des
Menschenhandels
Gesamt
Frauen
Männer
ohne Angabe
2006
2007
2008
2009
2010
83
22
61
0
101
62
39
0
96
41
55
0
23
0
0
23
41
10
31
0
Quelle: Bundeskriminalamt (2006-2010), Menschenhandel, Bundeslagebild
In der Gesamtschau sind die Identifizierungszahlen im Bereich Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung weitaus geringer als jene bezüglich Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, was das BKA in seinem „Bundeslagebild 2009“ wie folgt kommentiert:
„Seit dem Gesetz zur 37. Strafrechtsänderung liegen bei den Staatsanwaltschaften, Gerichten sowie den Polizeibehörden nur geringe Erfahrungswerte vor, sodass
Aussagen hinsichtlich des Ausmaßes des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach wie vor nicht belastbar sind.“68
Die bisherigen Ermittlungsverfahren lassen jedoch darauf schließen (Abb. 3), dass dieser
Form des Menschhandels vornehmlich Männer zum Opfer fallen – im Jahr 2010 lag deren
Anteil bei 76%.69
...
3.2
Herkunftsländer der Menschenhandelsbetroffenen
Betrachtet man die Herkunftsländer von Menschenhandelsbetroffenen ermöglicht die
Datenlage bzgl. Opfer sexueller Ausbeutung relativ aussagekräftige Anhaltspunkte zu
den Nationalitäten der Opfer, die in Deutschland bekannt werden (Abb. 5).
Abbildung 5: Nationalitäten der identifizierten Betroffenen von Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung in Deutschland*
Europa
Deutschland
Tschechische Republik
Rumänien
Polen
Slowakische Republik
Türkei
Bosnien-Herzegowina
Ukraine
Litauen
Russland
Ungarn
Bulgarien
sonstige
Asien
Thailand
Afrika
Nigeria
Amerika
sonstige / unbekannt
2005
552
115
11
118
36
7
k.A.
k.A.
20
16
101
k.A.
62
84
17
3
32
11
30
11
2006
731
181
155
86
77
46
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
43
k.A.
41
102
15
5
14
5
11
4
2007
614
184
57
66
56
k.A.
8
2
k.A.
k.A.
38
31
77
105
18
10
29
19
11
17
2008
609
192
k.A.
137
37
10
18
18
k.A.
k.A.
k.A.
36
119
52
9
k.A.
36
25
8
14
2009
609
176
14
141
27
17
27
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
21
137
63
16
k.A.
48
34
10
27
2010
520
121
16
119
31
k.A.
16
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
53
115
49
6
k.A.
62
46
3
19
Gesamt
642
775
689
676
710
610
Quelle: Bundeskriminalamt (2005-2010), Menschenhandel, Bundeslagebild
* Herkunftsländer, die für potentielle MHO im Asylverfahren relevant sind, sind farblich hinterlegt.
...
Daten vor dem Jahr 2006 wurden nicht erhoben. §§ 232, 233 und 233a StGB wurden im Rahmen des 37. Strafrechtsänderungsgesetzes erst im Februar 2005 neu geschaffen und konnten daher bei der Polizeilichen Kriminalstatistik-Erfassung für das gesamte
Jahr 2005 noch keine Berücksichtigung finden (BKA, Menschenhandel, Bundeslagebild 2005, S. 2).
68
BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2009, S. 11. „Eine Vergleichbarkeit der Daten des Jahres 2005 mit den Lagebildern der Vorjahre ist nur sehr eingeschränkt gegeben, da für das Lagebild 2005 erstmals ausschließlich abgeschlossene
Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel als Grundlage für die Lageanalyse herangezogen wurden.“ (BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2005, S. 2).
69
Siehe hierzu auch den Bericht der IOM aus dem Jahr 2008 “Trafficking of Men – a trend less considered. The case of
Belarus and Ukraine“.
67
Seite 70 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 71 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Im Jahr 2010 stammten über die Hälfte der bekannt gewordenen Betroffenen aus osteuropäischen Staaten, vornehmlich aus Rumänien und Bulgarien – ein Trend, der seit dem Jahr
2008 anhält. Hierbei muss dem BKA nach berücksichtigt werden, dass „[d]ie Entwicklung
bei den rumänischen und bulgarischen Opfern mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens
am 1. Januar 2007 in die EU zusammenhängen [dürfte], wodurch Einreise-, Aufenthaltsund Arbeitsbestimmungen wesentlich erleichtert wurden.“70 Dennoch besteht bis zum
31. Dezember 2013 eine Übergangsfrist, gemäß der eine EU-Arbeitserlaubnis für nichtselbstständige Arbeit notwendig ist. Die Ausübung selbständiger Arbeit ist hingegen uneingeschränkt möglich, soweit eine Registrierung als selbständiger Unternehmer vorliegt,
worunter auch die Prostitution fällt. Dementsprechend hatten 2010 etwa 10% aller identifizierten Betroffenen eine steuer- bzw. gewerberechtliche Tätigkeit angemeldet.71
Fraglich bleibt auch, wie der Umstand zu bewerten ist, dass nur 86 der 610 Opfer keinen
gültigen Titel für einen Aufenthalt in Deutschland aufwiesen. Es fehlen weitere Anhaltspunkte dafür, dass der verhältnismäßig geringe Anteil an illegal aufenthältigen Personen
unter den identifizierten Opfern die tatsächliche Lage abbildet. Ein illegaler Aufenthalt
eines Drittstaatsangehörigen führt zu einer erhöhten Verwundbarkeit gegenüber Menschenhandel und bietet den Tätern ein effektives Druckmittel. Dies spricht dafür, dass die
Dunkelziffer bei Menschenhandel zum Nachteil illegal aufenthältiger Opfer noch erheblich höher als bei legal aufenthältigen Opfern liegt. Eine Verstärkung der Bemühungen
um das Phänomen Menschenhandel im Asylvefahren kann hier auch dazu beitragen, das
Dunkelfeld etwas zu erhellen.
Abbildung 6: Opfer des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung aus Nigeria nach
Deutschland (Entwicklung zwischen 2005 und 2010)
3.3
Profil der Tatverdächtigen
Die Zahlen zu den Tatverdächtigen lassen die Schlussfolgerung zu, dass zwar ein Großteil
der Täter, nämlich ca. 74% (Durchschnitt für MH/A und MH/S von 2006 – 2010), männlich
ist, jedoch insbesondere bei Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung der Anteil weiblicher Tatverdächtiger nicht unwesentlich ist (Abb. 7). Weiterhin ist auffällig, dass zu einem großen Teil deutsche Staatsbürger Tatverdächtige von Menschenhandel waren. Dies
waren im Jahr 2010 27% der Täter, jedoch war bei etwa einem Viertel von ihnen eine
andere Geburtsstaatsangehörigkeit nachweisbar. Aus einer Studie der IOM geht außerdem hervor, dass in vielen Fällen bereits vor der Anwerbung ein persönlicher Kontakt
zwischen Tätern und Opfern bestand.72
Abbildung 7: Tatverdächtige nach Geschlecht und Nationalität 2006-2010
MH/S
davon männlich
davon weiblich
Anteil Nichtdeutscher
MH/A
davon männlich
davon weiblich
Anteil Nichtdeutscher
2006
664
511
154
57 %
101
36
65
55 %
2007
714
557
157
52 %
71
40
31
59 %
2008
785
597
188
60 %
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
2009
777
598
179
64 %
32
k.A.
k.A.
k.A.
2010
730
526
204
74 %
37
25
12
64 %
Quelle: Bundeskriminalamt (2006 -2010), Menschenhandel, Bundeslagebild
4.
Identifizierung, Betreuung und Unterstützung
von Menschenhandelsopfern
4.1
Indikatoren
Die unter Abbildung 8 aufgeführte Indikatorenliste gibt in diesem Zusammenhang Aufschluss über Hinweise auf potentielle Opfer von Menschenhandel, die den Mitarbeitern
von Behörden als erste Hilfestellung dienen können. Zwar sind diese Indikatoren nicht
zur schematischen Beweisführung gedacht. Sind jedoch Anzeichen dafür vorhanden,
dass einzelne oder eine Kombination von mehreren dieser Indikatoren erfüllt sind, so
sind weitere Schritte angezeigt, um herauszufinden, ob es sich im vorliegenden Fall um
eine von Menschenhandel betroffene Person handelt.
Quelle: Bundeskriminalamt (2005-2010), Menschenhandel, Bundeslagebild
...
Bei den nigerianischen Betroffenen ist seit 2006 ein deutlicher Anstieg der Zahlen zu erkennen.
...
70
71
BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2009, S. 8.
BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2010, S. 13.
Seite 72 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
72
IOM 2008, S.39.
Seite 73 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Abbildung 8:
Indikatorenliste Menschenhandel
·
· Extrem lange Arbeitszeiten
· Schlechte Lebensbedingungen/Unterbringung
· Gefährliche Arbeitsbedingungen
· Niedriger oder kein Lohn
· Missachtung des Arbeitsgesetzes
oder des Arbeitsvertrags
· Keine soziale Absicherung
(Vertrag, Sozialversicherung, etc.)
· Sehr schlechte Arbeitsbedingungen
· Lohnmanipulation
·
indikatoren
für anwerbung
· Getäuscht über die Art der Arbeit oder
des Arbeitsorts
· Getäuscht über den Inhalt oder die
Rechtsmäßigkeit des Arbeitsvertrags
· Getäuscht über die Wohnsituation und
die Lebensbedingungen
· Getäuscht über rechtsmäßige Dokumente oder den Erhalt eines rechtmäßigen
Aufenthaltsstatus
· Getäuscht über Reise- und Anwerbebedingungen
· Getäuscht über Arbeitslohn/Einkommen
· Getäuscht durch Versprechungen von
Heirat und Adoption
· Getäuscht über die Bedingung der Prostitution/Getäuscht über Arbeitsbedingungen
· Gewalt/Gewaltandrohung gegen die
Betroffenen Entführung, Zwangsheirat,
Zwangsadoption oder Verkauf des/der
Betroffenen
· Schuldknechtschaft
· Konfiszierung der Ausweispapiere von
Betroffenen
· Isolierung, Einsperren oder
Überwachung
· Drohung der Denunzierung bei Behörden
· Drohung, die Familie, Gemeinde oder
Öffentlichkeit zu informieren
· Androhung von Gewalt oder tatsächliche
Gewaltausübung gegenüber der Familie
· Einbehaltung von Lohn/Geld
· Ausnutzung einer schwierigen
familiären Situation
· Ausnutzung des irregulären Status
einer Person
· Ausnutzung fehlender Bildung
(inkl. Sprachkenntnisse)
· Kontrolle der Ausbeuter über Opfer
· Wirtschaftliche Bedingungen
· Falsche Informationen über Gesetze
und das Verhalten der Behörden
· Falsche Informationen über die
Erfolgsaussichten der Migration
Quelle: Basierend auf den Indikatorenlisten der ILO zum Menschenhandel zur sexuellen sowie Arbeitsausbeutung („Operational indicators of trafficking in human beings - Results from a Delphi survey
implemented by the ILO and the European Commission“)
Weitere Indikatoren lassen sich aus dem Umfeld der Opfer von Menschenhandel erschließen. So ist zum Beispiel auffällig, dass die Betroffenen in bestimmten Kirchen bzw.
religiösen Gemeinden und Shops verkehren. Auch das wiederholte Auftreten bestimmter
Anwälte kann bei Vorliegen von weiteren Indikatoren Anhaltspunkt für einen Zusammenhang mit Menschenhandel sein. Darüber hinaus kann auch der Besitz eines Mobiltelefons unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland und dessen häufige Nutzung ein
zusätzliches Indiz darstellen, dass der Täter sein Opfer auf diese Weise unter Kontrolle zu
halten und zu instruieren versucht.
indikatoren
für ausbeutung
Die Indikatorenliste kann die Identifizierung von Opfern von Menschenhandel erleichtern. Sie ist jedoch nicht als starre, schematisch abzuarbeitende Anweisung zu verstehen.
Vielmehr dient sie dem betreffenden Mitarbeiter/der betreffenden Mitarbeiterin der
Behörde, die enthaltenen Indikatoren als gedanklichen Leitfaden zur eigenen Überzeugungsbildung heranzuziehen. Mit einer gewissen Grundsensibilität für Menschenhandel
können Anhaltspunkte, die zuvor unauffällig erschienen, in ihrer Gesamtheit einen deutlichen Hinweis ergeben.
·
indikatoren
des zwanges
Hinsichtlich der Fragetechnik im Umgang mit potentiellen Menschenhandelsopfern zeigt
die Praxis, dass es hilfreich ist, eher indirekte Fragen zu stellen, um die Konfrontation
mit dem Verdacht des Menschenhandels zu vermeiden, da Betroffene oft aggressiv, verunsichert oder verschlossen reagieren, wenn sie mit der Vermutung, Opfer von Menschenhandel zu sein, konfrontiert werden. Grundlage einer Öffnung der Betroffenen ist
die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses. Dies benötigt erfahrungsgemäß Zeit und
eine intensive Betreuung der Betroffenen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass durch die
Hinzuziehung von Fachberatungsstellen die besten Ergebnisse erzielt werden. Denn die
Fachberatungsstellen sind weder an behördliche Verfahrenszwänge gebunden noch werden sie von den Opfern als Vertreter der Staatsgewalt eingeordnet, was die Vertrauensbildung erleichtert.
...
· Konfiszierung von Ausweisdokumenten
· Schuldknechtschaft
· Isolierung, Einsperrung oder
Überwachung
· Gewalt gegenüber den Betroffenen
· Erzwungene Tätigkeiten oder Kunden
· Zwang zur Ausübung gesetzwidriger/
krimineller Aktivitäten
· Zwang, zum Nachteil Angehöriger der
eigenen Gruppe zu handeln
· Zwang, gegenüber den Behörden, der
Familie, etc. zu lügen
· Drohung mit (noch) schlechteren
Arbeitsbedingungen
· Betroffene/r steht unter der
Kontrolle Dritter
· Abhängigkeit vom Ausbeuter/Arbeitgeber
· Schwierigkeit, in einer unbekannten
Umgebung zu leben
· Wirtschaftliche Gründe
· Familiäre Umstände
· Beziehung zu den Behörden/
rechtlicher Status
· Arbeitsbereiche: Prostitution, Clubs,
Modellwohnung, Escort Service, Landwirtschaft, Manufaktur, Haushalts-,
Dienstleistungs- und Pflegebereich
· Familiäre Umstände
· Persönliche Umstände
· Psychologische und emotionale Abhängigkeit
· Beziehung zu den Behörden/rechtlicher
Status
· Allgemein erschwerte Lebensbedingung
der/des Betroffenen
· Schwierigkeiten in der Vergangenheit
· Schwierigkeiten, die Reise selbst zu
organisieren
· Ausnutzung der kulturellen/religiösen
Überzeugungen
...
Seite 74 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 75 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
4.2
Hindernisse in Bezug auf die Identifizierung
Die Identifizierung als Opfer von Menschenhandel ist die grundlegendste Voraussetzung
für eine angemessene Behandlung der Betroffenen durch die Behörden. Eine ganze Reihe von Faktoren erschwert allerdings eine erfolgreiche Identifizierung:
·
·
·
·
·
·
·
·
·
·
·
·
·
Viele Betroffene nehmen sich selbst nicht als Opfer wahr.
Die Betroffenen sind in Unkenntnis ihrer Rechte und gesetzlicher Bestimmungen in
Deutschland.
Die Betroffenen sind zumeist der deutschen Sprache nicht mächtig und können
sich an niemanden wenden.
Die Opfer leben häufig in Angst vor Übergriffen auf sich oder ihre Familien durch
die Täter und deren Komplizen sowohl im Zielland als auch im Herkunftsland.
Gerade Frauen und Männer, die in der Prostitution ausgebeutet werden, fürchten
die Stigmatisierung und Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinden im Herkunftsland.
Manche Betroffene können sich nicht öffnen, da sie von Dritten („Watchdogs“)
ständig kontrolliert werden. Das Abhängigkeitsverhältnis wird besonders dann offensichtlich, wenn Begleiter für Betroffene sprechen.
Manche Opfer wurden Zeugen davon, was mit Mitopfern geschah, die sich dem
Täter widersetzten, sich an die Polizei gewandt haben oder versucht haben, zu
fliehen.
Die meisten Betroffenen haben kein Vertrauen in Behörden.
-
Dies ist oft der korrupten Aufstellung von Behörden in den Herkunftsländern
geschuldet.
-
Auch vermuten sie, als Beschuldigte wahrgenommen und behandelt zu werden.
Einige Betroffene sehen es als eine Erschwerung ihrer Umstände an, als Opfer
identifiziert zu werden und nehmen die polizeilichen Interventionen eher als repressiv anstatt einer Art „Befreiung“ wahr. Das kann damit zusammenhängen, dass
die Betroffenen ihrer Familie gegenüber in einerhohen Bringschuld sind und sie
bei Beendigung der Verdienstmöglichkeit keine Überweisungen an die Familie im
Heimatland mehr vornehmen können.73
Die Betroffenen haben aufgrund ihrer Sozialisation nur wenig Verständnis für die
Bedeutung von Ämtern oder Behörden oder die Relevanz von exakten Angaben im
Kontakt mit Behörden.
Die meisten Betroffenen fürchten die Polizei aufgrund ihrer irregulären aufenthaltsrechtlichen Situation und eventueller Vorerfahrungen durch Aufgriff und Haft
(z.B. in Transitländern). Dies wird zudem meist von den Tätern verstärkt, die Angst
vor einem Aufgriff durch die Polizei schüren oder behaupten, die Polizei würde im
Rotlichtmilieu „mitmischen“.
Die geschlechtsspezifische Dimension von Menschenhandel kann zur Folge haben,
dass sich Opfer nur an Personen gleichen Geschlechts offenbaren.
Sowohl die kulturellen Hintergründe der betroffenen Person als auch eine vorangegangene Traumatisierung können sich auf das Verhalten im Kontakt mit Behörden auswirken.
Aus diesen Gründen bedarf es zum einen besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten, zum
anderen auch Zeit und Ressourcen, um Vertrauen zu Menschenhandelsbetroffenen aufzubauen. Daher empfiehlt sich aus Sicht der Behörde – mit Einverständnis der Betroffenen – Kontakt zu Mitarbeitern einer Fachberatungsstelle aufzunehmen. Dabei zeigt
die Praxis, dass der bloße Hinweis auf das Angebot der Fachberatungsstellen oder die
Aushändigung eines Faltblattes meist wirkungslos bleibt. Vielmehr bedarf es einer proaktiven Weitervermittlung an die Fachberatungsstelle.
...
73
M. Wijers, Handbook – Trafficking in Human Beings for Police, Prosecutors and Judges, 2008, S. 17.
Seite 76 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
4.3
Unterstützungsangebote: Fachberatungsstellen
In der Bundesrepublik haben sich auf den verschiedensten Ebenen Strukturen zur Bekämpfung des Menschenhandels herausgebildet. Die Vielzahl der Akteure macht eine
enge Vernetzung notwendig, eröffnet jedoch gerade auch für Entscheidungsträger im
Asylverfahren die Möglichkeit, die Verantwortung im Umgang mit Menschenhandel gemeinsam mit diesen Akteuren auszuüben.
4.3.1 Der KOK e.V. als Dachorganisation
Auf der zivilgesellschaftlichen Ebene gibt es für den Bereich der sexuellen Ausbeutung
eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen, welche als so genannte Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene tätig sind. Diese sind in der Dachorganisation
KOK e. V. (Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen
im Migrationsprozess e.V.) zusammengeschlossen. Die 37 Mitgliedsorganisationen haben es sich zur Aufgabe gemacht, jegliche Form der Gewalt gegen Frauen, sowie den
Frauenhandel, insbesondere bei Migrantinnen, zu bekämpfen und zu verhüten. In ihrem
Bestreben sehen sie die Thematisierung dieser Menschenrechtsverletzungen in einem
politischen Rahmen sowie die Einführung eines ganzheitlichen Konzepts als unabdingbar
an. In diesem Zusammenhang bilden sowohl der Aufbau eines Netzwerks zwischen Akteuren aus verschiedenen Bereichen und auf mehreren Ebenen, als auch die Schaffung
einer nachhaltigen Kooperation einen wesentlichen Bestandteil. Auf der Website des
KOK e.V. finden sich die Kontaktadressen aller Fachberatungsstellen sowie eine umfassende Auswahl an Publikationen zum Thema Menschenhandel.74
4.3.2 Tätigkeit und Schwerpunkt der Fachberatungsstellen
In Deutschland hat sich bundesweit ein breites Netz von Fachberatungsstellen zum
Schutz und zur Unterstützung der Betroffenen von Menschenhandel herausgebildet, das
sich in erster Linie auf weibliche Opfer des Menschenhandels beziehungsweise auf Opfer
der sexuellen Ausbeutung konzentriert. In diesem Bereich liegt dadurch eine Vielzahl
an Praxiserfahrungen vor. Die Mitarbeiter der Fachberatungsstellen sind fast ausschließlich weiblich und haben oftmals Kenntnisse in vielen der relevanten Sprachen, so dass
sie häufig eine für das Opfer muttersprachliche Beratung anbieten können. Weiterhin
verfügen sie über relevantes kultur- und landesspezifisches Hintergrundwissen. Vor Ort
werden die Frauen von den Mitarbeiterinnen beraten und psychosozial betreut. Erforderlichenfalls werden sie durch die Beratungsstellen in einem Frauenhaus oder einer anonymen Wohnung untergebracht. Dieser Unterbringungsort kann aus Sicherheitsgründen im Verlauf des Aufenthalts der Frauen in Deutschland auch mehrfach wechseln. Die
Unterstützungsangebote sind allen Betroffenen zugänglich, unabhängig davon, ob die
Opfer mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren oder nicht.
Die Fachberatungsstellen sind gut vernetzt und verfügen insgesamt über langjährige Erfahrungswerte im Umgang mit Betroffenen. Die Struktur aus KOK e.V. als Dachverband
sowie die einzelnen Fachberatungsstellen werden maßgeblich durch das BMFSFJ oder
durch die entsprechenden Ressorts auf Länderebene sowie durch Spenden- und Fördergelder finanziert.
Anders als bei Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung haben sich noch keine vergleichbaren Unterstützungs- und Betreuungsangebote für Opfer von Menschenhandel zur
Arbeitsausbeutung herausgebildet. Es gibt keine speziellen Fachberatungsstellen für Opfer
von Arbeitsausbeutung und die vorhandenen Fachberatungsstellen im Bereich Menschen...
74
KOK - Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V , www.kok-buero.de.
Seite 77 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
handel sind für diese Fälle (noch) nicht entsprechend ausgestattet, beziehungsweise spezialisiert. Die meisten dieser Stellen bieten einen geschützten Rahmen für sexuell ausgebeutete Frauen. Männer, die vor allem in dem Bereich der Arbeitsausbeutung ebenso von
Menschenhandel betroffen sind, haben keinen Zugang zu den Unterbringungsmöglichkeiten. Darüber hinaus hat sich noch kein Netzwerk zwischen den relevanten Akteuren, wie
Zollbehörden, Ordnungsämtern, Gewerkschaften, Ausländerbehörden und Arbeitsämtern
herausgebildet. Dementsprechend sind auch die Erfahrungswerte im Umgang mit Opfern
von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung bislang gering.
6.Literaturverzeichnis
Bundeskriminalamt (BKA)
2009 Menschenhandel, Bundeslagebild 2009. Pressefreie Kurzfassung.
Einsehbar unter:
www.bka.de/nn_193360/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/
Menschenhandel/menschenhandel__node.html?__nnn=true (zuletzt besucht am 21.04.2012).
4.3.3 Kooperation zwischen Behörden und Fachberatungsstellen
Wichtige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Fachberatungsstellen und Behörden
bilden die sogenannten Kooperationsvereinbarungen, die derzeit in 14 der 16 Bundesländer bestehen.75 Das Ziel der Kooperationskonzepte besteht darin, die Rolle der einzelnen
Partner, das heißt der Fachberatungsstellen und Strafverfolgungsbehörden, klar zu definieren und durch eine transparente und verbindliche Aufgabenverteilung einen angemessenen Opferschutz zu gewährleisten. Kern dieser Vereinbarungen ist es, dass die Behörden,
insbesondere Polizei und Ausländerbehörden, bei entsprechendem Verdacht auf Menschenhandel eine Fachberatungsstelle hinzuziehen. In vielen Polizeipräsidien und Landeskriminalämtern bestehen Fachkommissariate, die auf Menschenhandel spezialisiert sind.
Die Praxis zeigt, dass der Schlüssel für den Erfolg der Kooperation in der vertrauensvollen
Zusammenarbeit zwischen den Fachberatungsstellen und der Polizei liegt.76
5.Abschließende Bemerkungen
Um Menschenhandel im Asylverfahren wirksam begegnen zu können, ist es von zentraler
Bedeutung, auf diese gewachsenen Kooperationsstrukturen zurückzugreifen und sich an
ihnen zu beteiligen. Den in vielen Fällen eng vernetzten Täterstrukturen muss ein ebenso
enges Netzwerk an Akteuren gegenüber stehen, die für den Schutz der Betroffenen und die
Verfolgung der Täter eintreten. Impulse für eine formalisierte Zusammenarbeit werden in
einem Musterkooperationskonzept der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel aufgezeigt,77 das seitens des Bundeskriminalamts für die Zusammenarbeit in Menschenhandelsfällen zur Anwendung kommt.78
Praxisorientiert ausgestaltete Vorgehensweisen sind eine wichtige Vorbedingung für einen erfolgversprechenden Umgang mit Menschenhandel im Asylsystem. Um Leitlinien und
Kooperationskonzepte in den täglichen Abläufen umzusetzen, sind engagierte und verantwortungsbewusste sowie für das Thema sensibilisierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in den Asylbehörden ausschlaggebend. Gleichzeitig müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen vorhanden sein, um die Ausübung dieser Verantwortung in der behördlichen
Praxis zu fördern.
...
2010 Menschenhandel, Bundeslagebild 2010.
Einsehbar unter:
www.bka.de/nn_193360/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/
Menschenhandel/menschenhandel__node.html?__nnn=true (zuletzt besucht am 16.03.2012).
Contra - Fachstelle gegen Frauenhandel in Schleswig-Holstein
2008 Indikatorenliste – Menschenhandel mit Frauen.
Einsehbar unter:
www.contra-sh.de/docs/indikatorenliste_menschenhandel.pdf (zuletzt besucht am 12.10.2011).
Cyrus, N. und D. Vogel, K. de Boer
2010 Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Eine explorative Untersuchung zu Erscheinungsformen, Ursachen und Umfang in ausgewählten Branchen in Berlin und Brandenburg – im Auftrag des Berliner Bündnisses gegen
Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung. IOM / BBGM, Berlin.
Einsehbar unter:
www.gegen-menschenhandel.de/Downloads/BBGM%20Studie.pdf (zuletzt
besucht am 12.10.2011).
Deutscher Bundestag
1997 Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben.
Einsehbar unter:
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tpg/gesamt.pdf (zuletzt besucht am 20.10.2011).
2011 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, Teil I Nr. 59, Bonn, 25. November 2011.
Einsehbar unter:
www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_
BGBl&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D‘bgbl111s2296.
pdf‘%5D&wc=1&skin=WC (zuletzt besucht am 10.05.2012).
2012 Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Stellungnahmen.
Einsehbar unter:
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a13/anhoerungen/menschenhandel/stellungnahmen/index.html (zuletzt besucht am 10.05.2012).
Siehe beispielsweise Rheinland Pfalz, Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Kooperationskonzept zum
Schutz der Opfer von Menschenhandel.
76
Siehe K. Sponholz, NRW ist Vorreiter im Kampf gegen Menschenhandel. Westfälische Rundschau, 2009.
77
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel. Kooperationskonzept für die Zusammenarbeit von Fachberatungsstellen und Polizei für den Schutz von Opferzeugen/innen von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 2007.
78
KOK e.V., Politische Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft in
Deutschland, 2010, S. 60.
75
Seite 78 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Europäische Kommission
2010 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von
Opfern, KOM, 95 endgültig.
...
Seite 79 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Europäische Union (EU)
2002 Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI).
Einsehbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:203:000
1:0004:DE:PDF (zuletzt besucht am 10.05.2012).
2004 Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde
und die mit den zuständigen Behörden kooperieren.
Einsehbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:261:001
9:0023:DE:PDF (zuletzt besucht am 10.05.2012).
2009 Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen
Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen.
Einsehbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:168:002
4:0032:DE:PDF.
2011 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/
JI des Rates.
Einsehbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:101:000
1:0011:DE:PDF (zuletzt besucht am 21.04.2012).
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Seite 81 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
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www.saarland.de/dokumente/thema_familie_und_frauen/Mder_Landesregierung.pdf (zuletzt besucht am 08.05.2012).
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2000 Menschenhandelsprotokoll, Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung
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www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar55025anlage2-oebgbl.
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2010 Trafficking of Adult Men in the Europe and Eurasia Region.
Einsehbar unter:
www.zunia.org/uploads/media/knowledge/Trafficking%20of%20Men%20
Draft_final%200908101283982607.pdf (zuletzt besucht am 13.12.2011).
Wijers, M.
2008 Handbook – Trafficking in Human Beings for Police, Prosecutors and Judges.
Einsehbar unter:
www.lastradainternational.org/lsidocs/HANDBOOK_EN(3).pdf (zuletzt besucht am 14.10.2011).
Annex 4
Dokumentation
der expertentagung zum Thema
menschenhandel und asyl
Veranstaltungsdatum
Veranstaltungsort
28. Oktober 2011 von 09.00 - 16.00 Uhr
Großer Konferenzsaal des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
Frankenstrasse 210, 9041 Nürnberg
Menschenhandel: ein vielschichtiges Phänomen
Menschenhandel ist ein komplexes Phänomen, dessen Vielschichtigkeit schwer zu fassen
ist und das zudem mit Vorurteilen und Missverständnissen behaftet ist. Unterschiedlichste Institutionen setzen sich sowohl in Deutschland als auch international mit dem
Thema auseinander, denn die Komplexität der Materie erfordert eine Zusammenarbeit
und Vernetzung auf allen Ebenen. Durch eine Vielzahl an internationalen, europäischen
und nationalen Richtlinien versuchen relevante Akteure, wie die Vereinten Nationen, die
Europäische Union, Regierungen und zivilgesellschaftliche Organisationen das moderne
Sklaventum, wie der Handel mit Menschen häufig bezeichnet wird, zu bekämpfen.
Im Rahmen dieser Bestrebungen hat die Internationale Organisation für Migration (IOM)
zusammen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und dem Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Projekt mit dem Titel „Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem“ ins Leben gerufen. Ziel des Projektes ist es, Asylentscheiderinnen und Asylentscheider für das Thema
Menschenhandel im Asylverfahren zu sensibilisieren und ihnen zugleich Empfehlungen
für den Umgang mit Menschenhandelsbetroffenen an die Hand zu geben. Das Projekt
wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finanziell unterstützt und aus Mitteln
des Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert.
Ergebnisse der Expertentagung
Am 28. Oktober 2011 haben die durchführenden Organisationen rund 40 Expertinnen
und Experten aus ganz Deutschland, die in dem Themenbereich Menschenhandel oder
Asyl arbeiten, zu einem Expertenworkshop nach Nürnberg eingeladen. Die Teilnehmer
vertraten unter anderem die Perspektiven und Erfahrungen von Länder- und Bundesämtern mit Bezug zu Migration, Integration und Sozialem, Ausländerbehörden, Landes- und
Bundespolizei, Staats- und Rechtsanwaltschaft, Internationale Organisationen mit Bezug
zu Migration und Flüchtlingen, Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene,
sowie Frau Reiterer von der in Österreich aktiven Nichtregierungsorganisationen EXIT.
Zentrales Anliegen war der Erfahrungs- und Wissensaustausch der Teilnehmenden zum
Thema Menschenhandel und Asyl. Die Ergebnisse der Tagung fließen in die Inhalte der
Schulungen für die Asylentscheiderinnen und Asylentscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein.
...
Seite 82 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 83 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
1.
wäre. Auch die Einführung eines „kleinen Clearingverfahrens“ bzw. die Schaffung einer
Sonderbeauftragten bzw. eines Sonderbeauftragten für Menschenhandel wurde angeregt.
Identifikation der Opfers als zentrale Herausforderung und
Schlüssel zur Bekämpfung des Menschenhandels
Im Mittelpunkt der Expertentagung lag das Bestreben, die Expertise der Teilnehmenden zu
dem Thema zusammenzutragen. Dabei wurde deutlich, dass Menschenhandelsbetroffene
in einem ersten Schritt als solche erkannt werden müssen, damit die ihnen rechtlich zustehenden Schutzverpflichtungen erfüllt werden können. Ebenso wurde festgehalten, dass
sich die Betroffenen oft selbst nicht bewusst sind, Menschenhandelsbetroffene zu sein.
Die Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen werde in der Entscheiderpraxis
insbesondere dadurch erschwert, dass viele Betroffene in der Anhörung innerhalb des
Asylverfahrens häufig von ihren tatsächlichen Erfahrungen abweichende oder unzusammenhängende Geschichten erzählen. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass sie
sich schämen oder kulturelle Konventionen es nicht erlauben, über intime Details zu
berichten, sie traumatisiert sind oder zuviel Angst haben. Außerdem würden Täterinnen
bzw. Täter den Betroffenen oftmals vorgefertigte Aussagen vorgeben für den Fall, dass
diese in Kontakt mit Behörden kommen sollten. Zudem würden bei Betroffenen in vielen
Fällen aufgrund des Misstrauens gegenüber öffentlichen Dienststellen im Herkunftsland
Vorbehalte gegenüber deutschen Behörden bestehen. Gleichzeitig fehle ihnen oftmals
das Verständnis für die Bedeutung von Ämtern oder Behörden oder die Relevanz von
exakten Angaben bei behördlichen Gesprächen oder Anhörungen.
Die Expertinnen und Experten waren sich einig, dass eine individuelle Verfahrensberatung in jeder Erstaufnahmeeinrichtung wünschenswert wäre. Aufgrund der interkulturellen Unterschiede sei es für die Betroffenen von besonderer Bedeutung, über die
Abläufe und Relevanz der Anhörungssituation vorab ausführlich, am besten durch spezifisch geschultes Personal unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten der
Kommunikation, informiert zu werden.
2.
3.
Unterbringung der Opfer als wichtiger Aspekt
der Schutzgewährung
Als problematisch wurde die Unterbringung von Menschenhandelsbetroffenen in Erstaufnahmeneinrichtungen gesehen. Diese seien zum einen für Menschenhandelsbetroffene aufgrund ihrer besonders schwierigen Lebenssituation ungeeignet, zum anderen erleichtern sie
es den Täterinnen und Tätern, in der Erstaufnahmeeinrichtung wieder auf die Menschenhandelsbetroffenen zuzugreifen. Es wurde vorgeschlagen, in diesen Fällen die Unterbringung in
Schutzunterkünften zu ermöglichen.
4.
Zusammenarbeit zwischen Behörden und
Unterstützungsorganisationen als zielführender Ansatz
In den Arbeitsgruppen wurde des Weiteren deutlich, dass die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses unabdingbar für die Erkennung von Opfern von Menschenhandel sei.
Der Aufbau dieses Vertrauensverhältnisses erfordere Zeit und die intensive Betreuung
der Betroffenen. Da dies im Rahmen des Asylsverfahrens nicht möglich sei, ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel
von großer Bedeutung. Es sei wichtig, erste Indizien aus der Anhörung zu nutzen und mit
dem Einverständnis der Betroffenen gegebenenfalls Fachberatungsstellen einzuschalten
und einzubinden. Die Kooperationsvereinbarungen zwischen Polizei und Fachberatungsstellen stellten ein gutes Beispiel für eine solche Zusammenarbeit dar, das in den meisten Bundesländern bereits seit einigen Jahren existiert und sich bewährt hat.
Verfolgung der Ziele im Rahmen des Projekts
Schutzmöglichkeiten im Asylverfahrenskontext
Des Weiteren wurden folgende Punkte diskutiert: Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung oder die Gewährung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind im Einzelfall zu prüfen; wenn sie nicht vorliegen, können Ausländerinnen und
Ausländer im Asylverfahren subsidiären Schutz erhalten. Dieser kann gewährt werden,
wenn im Herkunftsland die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib und Leben, insbesondere im Hinblick auf Folter, unmenschliche Behandlung und Bestrafung, oder Todesstrafe besteht. Viele Menschenhandelsbetroffene sind bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland
einer Gefährdung durch die Täterinnen bzw. Täter ausgesetzt, unter anderem weil dort
die Bedrohung durch die Täterstrukturen weiterhin besteht oder ggf. verschärft ist durch
den Umstand einer Kooperation mit deutschen Strafverfolgungsbehörden. Gleichzeitig ist
ein Schutz durch die behördlichen Strukturen vor Ort zumeist nicht möglich. Da sich der
Nachweis einer solchen Gefährdung als schwierig gestaltet, wurde bisher in nur wenigen
Fällen weiblichen Opfern des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung dieser Schutz
zugestanden. Dahingegen lassen erste Anzeichen darauf schließen, dass das Asylverfahren
bei Betroffenen des Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung weniger Schutzoptionen ermöglicht, da eine potentielle Gefährdung im Herkunftsland kaum nachgewiesen werden
kann. Wenn kein Asylverfahren eingeleitet wurde, kann die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen, auch durch die Ausländerbehörde getroffen werden, nachdem diese eine Stellungnahme des BAMF eingeholt hat. Es bestand
bei den Expertinnen und Experten Einigkeit darüber, dass eine ausführliche Beratung der
Betroffenen über ihre Schutzmöglichkeiten in bzw. außerhalb des Asylverfahrens wichtig
Insgesamt wurde die Idee des Projektes, Asylentscheiderinnen und Asylentscheider für
das Thema zu sensibilisieren, von allen Teilnehmern als zielführender Ansatz gewertet.
Die Konzentration der Entscheiderinnen und Entscheider auf bestimmte Herkunftsländer
wurde als eine gute Vorraussetzung für die Aneignung von Spezialwissen im Bereich Menschenhandel und dessen länderspezifischen Ausprägungen identifiziert, die der Identifizierung und somit dem Schutz der Menschenhandelsbetroffenen zu Gute kommen kann.
In einem nächsten Schritt werden die in der Expertentagung zusammengetragenen Informationen die Schulungsunterlagen für die Sensibilisierungsmaßnahmen für Asylentscheiderinnen und Asylentscheider eingearbeitet. Die Schulungen werden bundesweit in
den Monaten März bis Mai 2012 durchgeführt. Die am Projekt beteiligten Organisationen werden die Schulungen gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene durchführen. Die Beteiligung der Fachberatungsstellen kann dabei nicht nur der Vermittlung des entsprechenden praktischen
Wissens an die Asylentscheiderinnen und Asylentscheider dienen; sie bietet auch die
Möglichkeit einer Vernetzung und eines Austausches zwischen Entscheiderinnen und
Entscheidern des BAMF und den Fachberatungsstellen auf lokaler Ebene, um somit die
Schutzmöglichkeiten für Menschenhandelsbetroffene zu verbessern.
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Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 5
Documentation OF
the Expert Conference on Human
Trafficking and Asylum
Time and Date
Venue
28 October 2011, 09.00 am – 04.00 pm
Large conference room of
the Federal Office for Migration and Refugees,
Frankenstraße 210, 90461 Nuremberg, Germany
Human Trafficking: a Multilayered Phenomenon
Human trafficking is a complex phenomenon with multiple layers that are difficult to
grasp and is associated with prejudice and misunderstandings. Numerous institutions
approach the topic on a national as well as international level, cooperating and networking as the crime is complex and does not halt at state borders. Relevant actors, such as
the United Nations, the European Union, governments and civil society organizations,
have directed their efforts to opposing this modern-day slavery – as human trafficking is
often referred to – by, among other things, establishing numerous international, European and national guidelines.
The International Organization for Migration (IOM) has, in this context, launched the
project “Identification and Protection of Victims of Human Trafficking in the Asylum System” in cooperation with the Federal Office for Migration and Refugees (FOMR) and the
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR). The aim of the project is to
raise the awareness of German asylum decision makers regarding the presence of human
trafficking victims in the asylum system as well as to provide them with relevant guidelines and instruments. The project is funded by the FOMR and co-funded by the European
Fund for Refugees.
Results of the Expert Workshop
The organizations carrying out the project invited around 40 experts on human trafficking and asylum issues from all over Germany to take part in an expert workshop in
Nuremberg on 28 October 2011. The experts represented the viewpoints and experiences of various stakeholders, including federal state and national state authorities with
reference to migration, integration and social issues, federal and national police, prosecutors and lawyers, international organizations addressing migration and refugees, expert counseling service providers for human trafficking victims as well as Mrs. Reiterer of
the NGO EXIT, an organization active especially in Austria. The aim of the conference was
the participants’ exchange of knowledge and experience in the area of human trafficking
and asylum. The collected and compiled expertise will be included in the content of the
training sessions for asylum decision makers of the German Federal Office for Migration
and Refugees.
...
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1.
3.
Identification of Victims as a Crucial and Challenging First Step
The focus of the conference was to accumulate the expertise of the participants regarding the subject. In the course of the conference it became evident that first human trafficking victims need to be recognized and identified as such, before the legally applicable
protection mechanisms can be invoked. A further finding was that many victims do not
realize that they are in fact victims of human trafficking.
Identifying victims of human trafficking becomes especially challenging for the decision
makers when, during the hearing to determine a person’s right to asylum, the victims’
recounted experiences deviate from the true experience and are often incoherent and
inconsistent. This may be caused by fear, shame, trauma or because it would break with
cultural conventions to disclose intimate details. Furthermore, many perpetrators explicitly instruct victims what to say when coming into contact with officials. A further
problem is the mistrust against officials in the victims’ countries of origin, which may
automatically cause reservation and mistrust towards German officials. Simultaneously,
many victims lack understanding of the role and importance of government bodies and
authorities as well as of the significance of providing full and precise information when
communicating with authorities. The experts agreed that an individual advisory service
regarding the asylum procedure would be desirable in each initial reception institution.
Due to intercultural differences it would be crucial to extensively inform asylum seekers
about the procedures and significance of the hearing in advance, preferably by specifically trained personnel, taking into account country-specific communication differences.
2.
Protection Possibilities in the Context of Asylum Procedure
for Victims of Human Trafficking
Safe Accommodation of the Victims as an Important Aspect
of Protection
The accommodation of trafficking victims in initial reception institutions was recognized
as problematic. These are not suitable for trafficking victims due to their traumata and
intricate situation; additionally, traffickers can easily regain control over their victims at
these institutions. The experts therefore proposed accommodation in shelters with experience in accommodating victims of human trafficking.
4.
Cooperation between Authorities and Supporting
Organizations as a Favorable Approach
The working groups furthermore determined that establishing a relationship of trust between asylum seeker and decision maker is invaluable for the identification of trafficking
victims. This, however, requires time and intensive victim support. As this is not possible
within the asylum procedure due to the limited time frame, the cooperation with specialized counseling services is essential for the victims to open up and come forward with
their personal narrative. It is therefore imperative to recognize first indications, which
surface during the hearings, suggesting that the asylum seeker has fallen victim to traffickers and, with consent of the victims, include counseling services in the process. The
cooperation agreements between police and specialized counseling services are a good
example of such a cooperation, as they have existed in several federal states for years
and been proven successful.
Next Steps
The following issues were moreover discussed during the conference: The applicability
of the recognition of an asylum status or the granting of a refugee status according to
the Geneva Convention is to be verified in individual cases; if it does not apply, foreigners
may receive subsidiary protection in the asylum procedure. Subsidiary protection may be
granted on humanitarian grounds: when the return to the country of origin poses a serious danger to life, especially with the prospect of torture, inhumane treatment or death
sentence. When returning to their country of origin, many victims of human trafficking
are exposed to danger posed by the perpetrators, also because the threat continues to
exist even after return, or is aggravated due to their cooperation with German criminal
prosecution authorities. At the same time frequently authorities in the country of origin
cannot provide protection. As proof of such danger is difficult to establish, merely a small
number of female human trafficking victims have been granted subsidiary protection
for the purpose of sexual exploitation so far. However, first signs indicate that victims of
human trafficking for the purpose of labor exploitation have few protection possibilities
in the asylum procedure, because potential threats in the country of origin can rarely be
proven.
All in all, the central idea of the project, to sensitize asylum decision makers regarding
the topic at hand, was welcomed as an promising approach. The specialization of asylum
decision makers on specific countries of origin constitutes a good foundation for the
acquisition of specialized knowledge in the area of human trafficking and its countryspecific manifestation. Trafficking victims can benefit from this specialized knowledge,
since it can facilitate their identification and hence their protection.
The next step of the project will be to incorporate information gathered during the expert conference into the awareness-raising training material for asylum decision makers.
The training seminars will be held throughout Germany between March and May 2012.
The project partners will carry out the training sessions in cooperation with representatives of the counseling services for trafficking victims. Involving specialized counseling
services will not only be useful in imparting practical knowledge to the asylum decision
makers, but also in creating an exchange and a network between asylum decision makers
at the FOMR as well as the counseling services on a local scale, with the ultimate goal of
improving the protection possibilities for victims of human trafficking.
When no asylum procedure is initiated, the Foreigners Registration Office (Ausländerbehörde) can nonetheless establish the fulfillment of conditions for subsidiary protection, as long as the FOMR has been consulted beforehand. The attending experts agreed
that extensive counseling of victims regarding their protection possibilities within and
outside the asylum procedure is of utmost importance. The implementation of a “small
clearing procedure”, a discussion of the specific aspects of individual cases between authorities and NGOs, or alternatively creating a special representative position for human
trafficking, was encouraged.
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Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 6
schulungskonzept
projekt „Identifizierung und Schutz von
Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“
1.Hintergrund der Schulungen
Die Asylentscheider des BAMF haben eine verantwortungsvolle Rolle bei der Erkennung
von Opfern von Menschenhandel und der Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit, sowohl im Verfahren als auch bei der Entscheidung. Eine Identifizierung von
Menschenhandelsbetroffenen im Asylverfahren eröffnet die Möglichkeit, diesen die ihnen zustehenden Schutzrechte und Hilfsmöglichkeiten zukommen zu lassen. Dabei spielt
die Zusammenarbeit mit den bestehenden Fachberatungsstellen eine zentrale Rolle.
Um die Lage der Betroffenen richtig einschätzen und die nötigen Entscheidungen treffen
zu können, ist es für Entscheider vor allem wichtig, konkrete Informationen über die Situation der Betroffenen zu erhalten. Doch dies ist im Rahmen einer Anhörung nicht immer
einfach, da es den Betroffenen häufig nicht leicht fällt, über ihre Situation zu sprechen.
Gleichzeitig sehen sich Entscheider immer wieder Menschen mit den unterschiedlichsten Hintergründen gegenübergestellt, die oft schwer zu interpretieren sind: Gesten, Blicke, Körperhaltung, Redeart, Verhaltensweisen usw. sind stark kulturabhängig.
Es ist von entscheidender Bedeutung, Betroffene von Menschenhandel zu identifizieren,
da dies die Voraussetzung dafür ist, ihnen in angemessener Form Unterstützung zukommen zu lassen und sie damit bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen.
2.Ziele der Schulungen
2.1
·
·
·
·
2.2
·
·
...
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·
Direkte Ziele: Sensibilisierung der Asylentscheider
Erkennen von Menschenhandel
Erkennen und Anwenden der Schutzmöglichkeiten im Asylverfahren, die die
besondere Situation von Menschenhandelsbetroffenen berücksichtigt
Kennenlernen der Arbeit der Fachberatungsstellen und Vernetzung mit diesen
Unterstützung der identifizierten potentiellen Menschenhandelsbetroffenen durch die Vermittlung an Fachberatungsstellen
Indirekte Ziele: Rechte der Betroffenen sichern
Wahrung der Rechte der Betroffenen bei einer Identifizierung: Welche
Schutzmöglichkeiten bestehen für die Betroffenen? Welche Maßnahmen
müssen getroffen werden, um ihre Rechte zu wahren?
Behörden mit Beratungsstellen bekannt machen, die mögliche Unterstützung anbieten können
Aufdecken von Kriminalität sowie Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen
...
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3.Zielgruppe
8.
Die unmittelbare Zielgruppe der Schulungen sind die Asylentscheider. Aus jeder Außenstelle soll ein Asylentscheider an einer Schulung teilnehmen.
Die Schulung wird in variable Module eingeteilt. Die Module stellen jeweils einen thematischen Block dar. Die Reihenfolge, die Ausgestaltung der Blöcke sowie die Länge werden
mit allen Projektpartnern abgestimmt und insbesondere an die Teilnahme der Fachberatungsstellen und deren Input angepasst.
4.
Schulungsorte
1. Dortmund [Braunschweig (M19), Dortmund (M20), Düsseldorf (M21), Bielefeld (M22)]
2. Hamburg [Hamburg (M14), Neumünster (M15), Nostorf-Horst (M 16), Bremen
(M17), Oldenburg (M18)]
3. Karlsruhe [Karlsruhe (M4), Reutlingen/Eningen (M5), Lebach (M6), Trier (M7),
Frankfurt/ Flughafen (M8), Gießen (M9)]
4. Berlin [Berlin (M12), Halberstadt (M3), Eisenhüttenstadt (M13), Chemnitz
(M11), Referat 433 (GASIM/ Potsdam)]
5. Nürnberg [Zentrale, Zirndorf (M1), München (M2), Jena/ Hermsdorf (M10)]
5.Umfang
Der Umfang der Schulung beträgt 12 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten. Die Schulung
wird an zwei Tagen durchgeführt.
6.
Methodik
Die Erarbeitung der Inhalte soll interaktiv durch die Einbindung aller Teilnehmer gestaltet werden. Dabei steht der Praxisbezug bzw. die persönliche Erfahrung der Teilnehmer
in Anhörungen bzw. in Konfrontation mit einem potentiellen Opfer im Vordergrund. Jedes Modul soll die Möglichkeit bieten, die Themen intensiv zu diskutieren.
Die Reihenfolge der angegebenen Module soll flexibel gestaltet werden können, da gerade die Einbindung der Fachberatungsstellen und deren Inhalte ein hohes Maß an Flexibilität erfordert. Auch die Länge der einzelnen Module wird davon abhängen, welcher
Input von den Fachberatungsstellen in die Schulung eingebracht wird.
7.Arbeitsdokumente
Grundlage der Schulungen sind die erarbeiteten Hintergrundberichte und Recherchen von
IOM und UNCHR, die durch die Erkenntnisse der Expertentagung vom 28. Oktober 2011
ergänzt wurden.
Darüber hinaus wird eine Handreichung für die Asylentscheider erstellt werden, die sowohl Strategien zum Erkennen von Menschenhandel, als auch zum Umgang mit Betroffenen beinhaltet. Hier sind die Kontaktdaten der regional ansässigen Fachberatungsstellen
und Polizeidiensstellen aufzunehmen.
Die Fallbeispiele, die für die Schulungen herangezogen werden, werden immer in anonymisierter Form dargestellt.
...
Inhalt: Zusammenfassung
Die Erarbeitung und Vermittlung der Inhalte soll interaktiv durch die Einbindung aller
Teilnehmer gestaltet werden. Dabei steht die persönliche Erfahrung der Teilnehmer in
Anhörungen bzw. im Gespräch mit einem potentiellen Opfer im Vordergrund. Jedes Modul soll die Möglichkeit bieten, die Themen intensiv zu diskutieren.
1.
Menschenhandel in Deutschland: Überblick zum Thema
und Vorstellung relevanter internationaler und
nationaler Rechtsinstrumente
In diesem Modul wird das Thema Menschenhandel allgemein vorgestellt. Dafür werden
zunächst Filmausschnitte vorgeführt, die zur Reflexion eigenen Vorwissens anregen sollen. Daraufhin werden allgemeine Inhalte zum Thema Menschenhandel vermittelt sowie
die aktuelle Menschenhandelssituation in Deutschland dargestellt. Auch der rechtliche
Rahmen bezüglich Menschenhandel wird anhand internationaler und nationaler Rechtsinstrumente dargestellt. Das Augenmerk gilt der Darstellung der Rechte der Betroffenen
außerhalb des Asylsystems, zu denen diesen ein Zugang ermöglicht werden soll.
2.
Vorstellung der Arbeit der Fachberatungsstelle /
Menschenhandel aus polizeilicher Sicht
Eine Mitarbeiterin einer lokal ansässigen Fachberatungsstelle stellt ihre Arbeit vor. Aus
der praktischen Expertise der Fachberatungsstellen sollen die Lage und die Bedürfnisse
von Menschenhandelsbetroffenen aufgezeigt und veranschaulicht werden. Das Modul
soll dazu beitragen, dass Asylentscheider Menschenhandelsbetroffene an Fachberatungsstellen vermitteln, damit sie dort adäquate Unterstützung erhalten können. Zudem
sollen die Kooperationsvereinbarungen zwischen Polizei und Fachberatungsstellen besprochen und deren möglicher Vorbildcharakter für die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeiterinnen der Fachberatungsstellen und den Asylentscheidern gemeinsam diskutiert
werden. Die Vorstellung der Arbeit einer Polizeidienststelle kann dieses Modul ergänzen.
3.
Internationaler Schutz für Betroffene von Menschenhandel
im Asylverfahren aus Sicht von UNHCR
In diesem Modul soll die Relevanz des Themas Menschenhandel im Asylverfahren in
Deutschland sowie die allgemeinen Zusammenhänge zwischen Menschenhandel und
Asyl aus Sicht von UNHCR aufgezeigt werden. Die Richtlinie des UNHCR zum internationalen Schutz von Opfern von Menschenhandel wird vorgestellt und diskutiert. Anhand
konkreter Entscheidungen des Bundesamts und der Rechtsprechung sollen die Möglichkeiten für Flüchtlingsschutzgewährung für Menschenhandelsbetroffene innerhalb des
Asylsystems erarbeitet werden. Eine Analyse von Bescheiden nigerianischer Antragstellerinnen, die im Rahmen des Projektes durchgeführt wurde, soll außerdem Einblicke in
landesspezifische Indikatoren und entsprechende Fallbeispiele bieten, die anschließend
durch weitere Länderbeispiele ergänzt werden.
...
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4.
Strategien zum Erkennen von Menschenhandel
im Asylsystem: Indikatoren
Im diesem Modul liegt der Schwerpunkt auf Möglichkeiten und Strategien zur Identifizierung von Menschenhandelsbetroffenen. Es werden allgemein gefasste Indikatorenlisten vorgestellt und die Arbeit mit diesen mit den Schulungsteilnehmern anhand von
Fallbeispielen geübt. Dadurch können sich die Teilnehmer mit der Definition von Menschenhandel, mit den vielfältigen Ausprägungen von Menschenhandel, den Formen der
Täuschung, des Zwangs und der Ausbeutung vertraut machen. Durch die Anwendung der
Indikatoren auf Fallbeispiele sollen Entscheider für die Anzeichen sensibilisiert werden,
die im Asylverfahren auf ein mögliches Opfer von Menschenhandel hinweisen.
5.
Schutzverpflichtungen, die aus der EMRK ableitbar sind
Das Modul dient der Erläuterung des umfassenden und integrierenden Ansatzes der
EMRK im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten im Umgang mit Menschenhandel. Diese
wurden seit 2010 durch die rege Rechtsprechungstätigkeit des EGMR konkretisiert und
markieren den in Europa gebotenen Standard. Das Modul beschreibt nach einer Einführungsrunde in den Themenbereich zunächst die unterschiedlichen Dimensionen der
staatlichen Pflichten im Umgang mit Menschenhandel. Hierzu wird die Rechtsprechung
des EGMR zu Art. 4 EMRK analysiert und aufbereitet. Die Entscheider/innen erhalten
so einen detaillierten und anwendungsbezogenen Überblick über den seitens der EMRK
geforderten Standard. Darauf aufbauend wird mit den Teilnehmern anhand von Fallbeispielen interaktiv erarbeitet, welche Verantwortung sich aus diesem Standard für das
Asylverfahren und die Asylentscheider/innen ergeben.
6.
Umgang mit (potentiellen) Menschenhandelsbetroffenen
im Asylsystem
Diese Unterrichtseinheit baut auf den Erkenntnissen aus der vorangehenden Erarbeitung der Indikatorenlisten auf und vermittelt den fachgerechten Umgang mit (potentiellen) Menschenhandelsbetroffenen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Möglichkeiten des
Asylverfahrens zur Identifizierung und zum Schutz von Menschenhandelsbetroffenen.
Ein Rollenspiel soll einen Perspektivenwechsel ermöglichen und die Herausforderungen
einer Anhörungssituation mit Menschenhandelsbetroffenen verdeutlichen. Auch folgendem Aspekt soll nachgegangen werden: Durch welche konkreten (Nach-)Fragen kann einem Hinweis auf Menschenhandel in der Anhörungssituation nachgegangen werden?
Die Entscheider sollen in diesem Modul vor allem eigene Fälle bzw. bekannte Situationen
in die Diskussion einbringen. Das Modul schließt mit einer Diskussion der Möglichkeiten
zum Umgang mit potentiellen Menschenhandelsbetroffenen im Asylsystem.
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
europäischer flüchtlingsfonds
schulungsbeitrag
UNHCR - Richtlinien zur Anwendung
der Genfer Flüchtlingskonvention
auf Opfer von Menschenhandel
Autor: Henrike Janetzek
Beigeordente Rechtsberaterin, UNHCR-Zweigstelle Nürnberg1
1
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europäische union
Annex 7
Die folgenden Ausführungen fassen im Wesentlichen einen Beitrag der Verfasserin zusammen, der auf den Schulungen für Entscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des gemeinsamen EFF-geförderten Projekts von IOM, UNHCR und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „Identifizierung und Schutz
von Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“ gehalten wurde, und stellt keine offizielle Position der am
Projekt beteiligten Organisationen dar. Die hier geäusserten Meinungen entsprechen der persönlichen Meinung
der Verfasserin und werden nicht unbedingt von der UNO oder UNHCR geteilt.
Seite 95 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
I) Einleitung: Menschenhandelsbetroffene im Asylverfahren in Deutschland
Opfer von Menschenhandel finden sich auch im Asylverfahren in Deutschland. UNHCR
sind in den letzten Jahren Fälle potentieller Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren aus verschiedensten Herkunftsländern bekannt geworden, wie beispielsweise aus
Nigeria, Ghana, Äthiopien, Vietnam, Kamerun, Aserbaidschan, Albanien, Sierra Leone,
Uganda, Mali, Liberia, Kosovo, Russische Föderation, Moldavien, Ukraine, Armenien,
oder Türkei, wobei Nigeria einen Schwerpunkt darstellte.
Dabei fand sich eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die im Einzelfall zum Ersuchen um
internationalen Schutz durch die Asylsuchenden führte. Die Fälle betrafen zum einen
Asylsuchende, die aus ihrem Herkunftsland geflohen waren, um Schutz vor der Gefahr zu
suchen, erstmals Opfer von Menschenhandel zu werden. Zum Anderen fanden sich aber
auch Fälle von Asylsuchenden, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie bereits
Opfer von Menschenhandel geworden waren und im Ausland oder innerhalb ihres Herkunftslandes ausgebeutet wurden.
Eine Reihe der von UNHCR untersuchten Fälle enthielten Hinweise auf sexuelle Ausbeutung und Zwangsprostitution, wie etwa bei nigerianischen Antragstellerinnen. Häufig
fanden sich bei Frauen und Minderjährigen auch Schilderungen geschlechtsspezifischer
Gewalterfahrungen (z.B. Zwangsverheiratung, Misshandlung, Vergewaltigung), denen
sie entfliehen wollten, und die sie besonders verletzbar dafür machten, Opfer von Menschenhandel zu werden. So gab beispielsweise eine minderjährige Antragstellerin aus
Mali in ihrem Asylverfahren an, vor einer Zwangsverheiratung mit einem wesentlich älteren Mann in eine größere Stadt geflohen zu sein, wo sie in einer Pension, in der sie in der
Küche habe aushelfen müssen, in die Fänge eines Menschenhändlers geraten sei, der sie
nach Deutschland gebracht und in einer Wohnung eingesperrt habe, um sie zwangsweise
der Prostitution zuzuführen.
Es fanden sich aber auch Fälle darunter, die Hinweise auf Arbeitsausbeutung enthielten,
wie der Fall einer äthiopischen Antragstellerin, die im Asylverfahren vortrug, durch den
Hausherren einer Familie in der Vereinigten Arabischen Emirate, zu dem sie von Äthiopien aus vermittelt worden war, als Hausmädchen ausgebeutet worden zu sein.
In der Praxis zeigt sich, dass das Erkennen von Menschenhandelsbetroffenen häufig
schwierig ist. Opfer von Menschenhandel können sich aus unterschiedlichen Gründen
nicht als solche zu erkennen geben, etwa aus Scham oder aufgrund einer vorliegenden
Traumatisierung, aber auch aus Angst aufgrund von realen Bedrohungen durch die Menschenhändler.
Zudem hat sich gezeigt, dass häufig auch Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren
in Deutschland Schutz suchen, die ihren Angaben zufolge zuvor in einem anderen EUMitgliedstaat ausgebeutet wurden und sich somit neben der Frage, ob in diesen Fällen
Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist, auch Fragen im Hinblick auf
die Berücksichtigung dieser spezifischen Thematik im Dublin-Kontext stellen. 2
...
2
Bei der Frage, ob in dem zuständigen Mitgliedstaat effektiver Schutz für Menschenhandelsbetroffene besteht, dürfte sowohl die Rechtsprechung des EGMR zum Refoulement-Verbot aus Art. 3 EMRK im Dublin-System relevant sein (vgl. dazu die
Grundsatzentscheidung EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde-Nr. 30696/09, Urteil v. 21.01.2011,
verfügbar (auf Englisch) unter: www.unhcr.org/refworld/docid/4d39bc7f2.html), als auch die Rechtsprechung des EGMR
zum effektiven Schutz für Opfer von Menschenhandel aus Art. 4 EMRK (EGMR, Rantsev gegen Zypern und Russland,
Beschwerde-Nr. 25965/04, Urteil v. 7 January 2010, verfügbar unter: www.unhcr.org/refworld/docid/4b4f0b5a2.html;
siehe auch Christoph Lindner, Anspruch auf umfassenden Schutz vor Menschenhandel nach Art. 4 EMRK, ZAR 2010 Heft
4, S. 137-142.
Seite 96 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
II) Menschenhandelsbetroffene und Flüchtlingsschutz
UNHCR hat auf Grundlage seines Mandats3 als Orientierungshilfe für die Anwendung des
Art. 1 A (2) der GFK auf Opfer von Menschenhandel4 und entsprechend gefährdete Personen Richtlinien zum internationalen Schutz herausgegeben.5 Diese sind als Ergänzung
zum UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft6 in Verbindung mit den Richtlinien zum internationalen Schutz im Hinblick
auf „geschlechtsspezifische Verfolgung“,7 „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“8 und
„Asylanträge von Kindern“9 zu sehen.
Die spezifischen Aufgaben von UNHCR im Zusammenhang mit dem Schutz für Opfer von
Menschenhandel stellen sich auf Grundlage des Mandats von UNHCR folgendermaßen
dar:
Vorbeugen – dass Asylsuchende, Flüchtlinge und sonstige Personen, die unter das Mandat
von UNHCR fallen, wie etwa auch Staatenlose, nicht Opfer von Menschenhandel werden.
Erkennen – von Opfern von Menschenhandel, die internationalen Schutz suchen.
Rechtsschutz – für Opfer von Menschenhandel, die Flüchtlinge i.S.v. Art. 1 A (2) GFK sind
oder die subsidären Schutzes bedürfen.
Dauerhafte Lösungen – für international schutzbedürftige Opfer von Menschenhandel
finden.
UNHCR verfolgt zudem gemeinsam mit den UN-Organisationen OHCHR, UNICEF, UNODC,
UN Women and ILO einen gemeinsamen, ganzheitlichen und integrierten menschenrechtlichen Ansatz hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von Menschenhandel
sowie dem Schutz für Opfer von Menschenhandel. In diesem Zusammenhang wurde ein
gemeinsamer UN-Kommentar zur neuen EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung
des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer herausgegeben. Als wesentlicher
Aspekt wird darin darauf hingewiesen, dass – wie auch in Erwägungsgrund 1 der EURichtlinie zugrunde gelegt – Menschenhandel eine schwere Menschenrechtsverletzung
darstellt. Neben der generellen Beachtung der UN-Standards und internationalen Normen, die in dem Kommentar aufgeführt werden, finden insbesondere auch geschlechts...
Satzung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von 1950, Art. 35 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie Artikel II des dazugehörigen Protokolls von 1967.
4
Ausgehend von der international anerkannten Definition in Art. 3 des Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 15. November 2000 (im Folgenden Menschenhandelsprotokoll), verfügbar unter: www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar55025anlage2-oebgbl.pdf.
5
UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Nr. 7 - Anwendung des Artikels 1 A (2) GFK auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen, 7. April 2006 (im Folgenden: UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern
von Menschenhandel), verfügbar unter: www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_
voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtlinie_07.pdf.
6
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von
1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, September 1979, Neuauflage 2003, verfügbar unter: www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_2/FR_int_vr_
handb-Handbuch.pdf.
7
Richtlinien zum internationalen Schutz, Nr. 1 - Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Art. 1 A (2)
GFK, 7. Mai 2002, verfügbar unter: www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtlinie_01.pdf.
8
Richtlinien zum internationalen Schutz, Nr. 2 - „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Zusammenhang
mit Art. 1 A (2) GFK, 7. Mai 2002, verfügbar unter: www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtlinie_02.pdf.
9
Richtlinien zum internationalen Schutz, Nr. 8 - Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, 22. Dezember 2009, verfügbar unter: www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtlinie_08.pdf.
10
Zu den Besonderheiten hinsichtlich Staatenlosigkeit und Menschenhandel vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 41-44.
3
Seite 97 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
und altersspezifische Aspekte sowie die Vernetzung von Behörden und Organisationen
untereinander und die Schaffung und Stärkung von Weiterleitungsstrukturen besondere
Berücksichtigung.
2)
Zugang zum Asylverfahren
Es ist aus Sicht von UNHCR notwendig sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel,
die internationalen Schutz suchen, auch in der Praxis Zugang zu einem fairen und effizienten Asylverfahren und zu adäquater Rechtsberatung haben.11 Opfer von Menschenhandel können auch Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 A (2) der GFK sein, wenn sie alle der
dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
oder können menschenrechtlich vor Abschiebung, beispielsweise aufgrund Art. 3 EMRK,
geschützt sein.12 Das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bzw.
menschenrechtlicher Abschiebungsverbote ist dabei anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Aufgrund der hohen Komplexität, die diese Fälle in der Regel
aufweisen, sollte die Prüfung in einem regulären, nicht beschleunigten Asylverfahren
erfolgen.
Sowohl im UN-Menschenhandelsprotokoll („Palermo-Protokoll“), dem Zusatzprotokoll
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des
Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,13 als auch im Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels14 finden sich dementsprechend Vorbehaltsklauseln hinsichtlich der unberührten Anwendung der GFK, insbesondere des
Refoulement-Verbots aus Art. 33 Abs. 1 GFK.15 Auch die neue Richtlinie 2011/36/EU,16
die bis April 2013 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen ist, enthält in Erwägungsgrund
10 einen entsprechenden Vorbehalt. Zudem bestimmt die Richtlinie in Art. 11 (6), dass
Opfer von Menschenhandel über die Möglichkeiten, internationalen Schutz im Rahmen
des Asylverfahrens suchen zu können, zu informieren sind.
3)
Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bei
Opfern von Menschenhandel
Im Folgenden sollen die Besonderheiten, die sich im Hinblick auf die einzelnen Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 1 A (2) GFK entsprechend den UNHCR-Richtlinien für Opfer von Menschenhandel ergeben können, im Wesentlichen zusammengefasst dargestellt werden.
...
a)
Begründete Furcht vor Verfolgung
Zu den Erfahrungen von Opfern von Menschenhandel zählen häufig schwere Menschenrechtsverletzungen wie etwa Entführung, Freiheitsberaubung, Raub, sexuelle Versklavung, erzwungene Prostitution, Zwangsarbeit, Entnahme von Körperorganen, physische
Gewalt, Nahrungsentzug oder Vorenthalten medizinischer Behandlung, die im Allgemeinen eine Verfolgung darstellen.17 Zudem stellt auch Menschenhandel selbst eine schwere Menschenrechtsverletzung dar.18
Opfer von Menschenhandel können sich nach Rückkehr in ihr Herkunftsland Vergeltungsmaßnahmen der Menschenhändler gegen sich selbst und die Familie ausgesetzt sehen.19
Möglich ist auch eine Ächtung und Diskriminierung oder Bestrafung durch die Familie
und/oder die Gemeinschaft. Häufig besteht auch eine reale Gefahr, erneut Opfer von
Menschenhandel zu werden.20 Aus Sicht von UNHCR gibt es zudem Fälle, in denen eine
Gewährung des Flüchtlingsstatus angemessen ist, auch wenn keine sich wiederholende
Verfolgung für Opfer von Menschenhandel im Herkunftsstaat droht, sondern es auch
nach nur einmaliger Erfahrung von Verfolgung zwingende Gründe gibt, die aufgrund der
erlittenen Verfolgung eine Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar machen (etwa
besonders grausame Verfolgung mit der Folge anhaltender Traumatisierung).21
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung betrifft insbesondere Frauen
und Kinder. Die gewaltsame und betrügerische Anwerbung von Frauen und Mädchen
zum Zwecke der Zwangsprostitution oder sexuellen Ausbeutung ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die Verfolgung darstellen kann.22 Der Handel mit Kindern
ist eine schwere Verletzung zahlreicher Grundrechte und kann somit den Tatbestand der
Verfolgung erfüllen. Zu diesen Rechten zählen unter anderem das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, das Recht auf Schutz vor jeder Form von Gewalt, einschließlich
sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs, sowie das Recht auf Schutz vor Kinderarbeit und Entführung, Verkauf von und Handel mit Kindern, wie sie Artikel 35 der KRK
ausdrücklich vorsieht.23
Frauen und Kinder, die bereits Opfer von Menschenhandel geworden sind, können bei
Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit erneut von geschlechtsspezifischer Gewalt und der Gefahr, wiederholt Opfer von Menschenhandel
zu werden, betroffen sein.24 Auch besteht bei Kindern, die Opfer von Menschenhandel
wurden, die Gefahr, dass diese von der Familie ausgestoßen oder von der Gemeinschaft
ausgeschlossen werden. Insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Kinder können einer besonderen Gefährdung unterliegen, Opfer von Menschenhandel zu
werden und können auch zum Zweck der irregulären Adoption gehandelt werden. Alle
Fälle, die Kinder betreffen, erfordern eine sorgfältige Prüfung der möglichen Beteiligung
von Familienmitgliedern und Betreuern an dem Menschenhandel. In allen Fällen Kinder
betreffend ist eine gewissenhafte Anwendung des Grundsatzes des Kindeswohls, wie er
sich aus Art. 3 KRK ergibt, erforderlich.25
...
Siehe UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 13), Rn 45.
12
Ein Überblick über die verschiedenen Refoulement-Verbote in völkerrechtlichen Verträgen findet sich z.B. in: UNHCR,
Advisory Opinion on the Extraterritorial Application of Non-Refoulement Obligations under the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, 26. Januar 2007, verfügbar unter: www.unhcr.org/refworld/
docid/45f17a1a4.html.
13
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
15. November 2000 (im Folgenden Menschenhandelsprotokoll), verfügbar unter: www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar55025anlage2-oebgbl.pdf.
14
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, 16.05.2005, verfügbar unter: http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=197&CM=1&CL=GER.
15
Siehe Art. 14 (1) Menschenhandelsprotokoll sowie Art. 40 (4) Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des
Menschenhandels.
16
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung
des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates,
verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:101:0001:0011:DE:PDF.
11
Seite 98 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 15.
Vgl. obige Ausführungen zu Erwägungsgrund 1 der EU-Richtlinie 2011/36/EU.
19
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 17.
20
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhande (Fn 5), Rn 18.
21
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5),Rn 16.
22
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 19, UNHCR-Richtlinien zu geschlechtsspezifischer Verfolgung (Fn 7), Rn 18.
23
Vgl. UNHCR Richtlinien zu Asylanträgen von Kindern (Fn 9), Rn 26.
24
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 20.
25
Vgl UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 20 mit Verweis auf weitere internationale
Instrumentarien den Schutz von Kindern betreffend wie bspw. UNICEF, Richtlinien zum Schutz der Rechte von Opfern
von Kinderhandel, Oktober 2006, www.unicef.org/ceecis/0610-Unicef_Victims_Guidelines_en.pdf (Englisch), sowie
UNHCR-Richtlinien zu Asylanträgen von Kindern (Fn 9), Rn 26-28.
17
18
Seite 99 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
b)
Urheber der Verfolgung
In Fällen von Opfern von Menschenhandel geht die Verfolgung meist von nicht-staatlichen Akteuren wie z.B. Menschenhändlern, kriminellen Unternehmen oder Mitgliedern
der Familie/örtlichen Gemeinschaft aus.26 Dabei ist zu prüfen, ob der Staat fähig und willens ist, die (potentiellen) Opfer bei ihrer Rückkehr zu unterstützen. Hierbei ist zu beachten, dass ein wirksamer Schutz durch den Staat nicht nur legislative und administrative
Mechanismen zur Verhinderung von Menschenhandel und zum Opferschutz, sondern
auch deren wirksame Umsetzung in der Praxis erfordert.27 Es gibt zudem auch Situationen, in denen die Aktivitäten des Menschenhandels von den Behörden des Heimatlandes
de facto geduldet oder sogar durch korrupte Beamte gefördert werden, so dass auch der
Staat selbst Urheber der Verfolgung sein kann.28
c)
Frühere Opfer von Menschenhandel können ebenfalls als eine bestimmte soziale Gruppe
angesehen werden, basierend auf dem unabänderlichen, gemeinsamen und in der Vergangenheit begründeten Merkmal, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, und
können je nach Kontext in einer Gesellschaft auch als eine abgegrenzte Gruppe angesehen werden.33
III)
Beispiele aus der Rechtsprechung
Ort der Verfolgung
Opfer von Menschenhandel müssen nicht bereits aus begründeter Furcht vor Verfolgung
ihr Heimatland verlassen haben, um Flüchtling zu sein („sur place“-Flüchtling).29 Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland von Opfern von Menschenhandel ist auch bei ausschließlich im Ausland erlittener Ausbeutung nicht auszuschließen.
Der Menschenhandel über internationale Grenzen hinweg führt zu komplexen Situationen,
die eine umfassende Analyse erfordern, welche die verschiedenen Formen von Schädigung
berücksichtigen. An Menschenhandel können je nach Professionalität der Menschenhändlerringe eine Reihe von Akteuren in verschiedenen Funktionen und Ländern involviert sein,
die jeweils eine reale Gefahr für Menschenhandelsbetroffene darstellen können. Opfer von
Menschenhandel können demnach sowohl im Herkunftsland, in einem Transitland als auch
in dem Land, in dem sie um internationalen Schutz nachsuchen, ausgebeutet worden sein
und Schädigungen erfahren haben und auch weiterhin befürchten.30
d)
gruppen, z.B. Waisenkinder, Straßenkinder, unbegleitete und von ihren Eltern getrennte
Kinder) aufgrund ihrer Verletzbarkeit in bestimmten sozialen Umfeldern oder ihrer spezifischen rechtlichen Stellung, die sie zum Ziel für Menschenhändler machen, als bestimmte soziale Gruppe relevant sein.32
Anknüpfung an einen Konventionsgrund
Die Tatsache, dass für Menschenhändler ein primärer Beweggrund ihres Handelns die
Gewinnerzielung ist, schließt das Vorliegen konventionsbedingter Gründe als Anknüpfungsmerkmal nicht aus. So kann die Verfolgung daran anknüpfen, dass Opfer gezielt wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder Nationalität
ausgewählt werden. Auch können beispielsweise Frauen und Mädchen einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Nationalität als Folge der Nachfrage des Marktes besonders gefährdet sein, Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zu werden.
Ebenso wäre es ausreichend, wenn die Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Herkunftsstaates zur Schutzgewährung bei nichtstaatlicher Verfolgung an einen Konventionsgrund anknüpft. So können beispielsweise religiöse oder ethnische Minderheiten Gefahr laufen,
dem Menschenhandel zum Opfer zu fallen, da der Staat unfähig oder unwillens ist, diese
zu schützen. Eine besondere Gefährdung kann sich beispielsweise auch im Rahmen von
zwischen-ethnischen bewaffneten Konflikten ergeben. 31
Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe können im Rahmen
von Menschenhandel insbesondere Frauen (als solche oder Untergruppen, z.B. alleinstehende Frauen, Frauen niedrigen Bildungsstands o.ä.) oder Kinder (als solche oder Unter-
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung finden sich auch bereits entsprechende
Beispiele für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für Opfer von Menschenhandel im
Asylverfahren, wobei auf zwei Urteile im Folgenden exemplarisch näher eingegangen
werden soll.
Im Jahr 2005 erging etwa ein in diesem Zusammenhang einschlägiges Urteil durch das
Verwaltungsgericht Würzburg.34 Das VG Würzburg kam in seiner Entscheidung in dem Fall
einer ukrainischen Mutter, die auf der Suche nach Arbeit von Menschenhändlern nach
Tschechien gelockt wurde und in der Nähe der Grenze nach Deutschland zur Prostitution gezwungen wurde, zu dem Ergebnis, dass die Bedrohung durch den Menschenhändlerring im Herkunftsland an das Geschlecht in seiner sozialen Bedeutung anknüpt und
damit ein Fall von geschlechtsspezifischer Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG
vorliegt. Das Gericht hatte in seinem Urteil ausgeführt: „Für die besondere Situation der
Klägerin zu 1) gilt, dass Frauenhandel untrennbar mit sexueller Gewalt, Ausbeutung und
Zwangsprostitution verbunden ist, wobei der Frauenhandel auf den Genderstatus der
Frau, ihr Alter, Geschlecht, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung und insbesondere
auch ihre sexuelle Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken zielt und damit insgesamt
die für die bestimmte soziale Gruppe maßgebenden Genderfaktoren bezeichnet. Für die
Klägerin zu 1) trifft dies zu, da ihre Situation als junge alleinerziehende Mutter auf der
Suche nach Arbeit von der Zuhälterorganisation ausgenutzt wurde.“
Ein weiteres Beispiel für ein in diesem Zusammenhang bekannt gewordenes Urteil ist
eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aus dem Jahr 2011.35 Dem Urteil
des VG Wiesbaden lag der Fall einer minderjährigen nigerianischen Antragstellerin zugrunde, die nach Europa verbracht und zur Prostitution gezwungen wurde. Das Gericht
kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, da
der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe drohen würden.
Die soziale Gruppe sah das Gericht in einer Untergruppe der „nach Nigeria rückkehren...
...
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 21.
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (F 5), Rn 22,23, siehe auch Teil II des Menschenhandelsprotokolls (Fn 10).
28
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (F 5), Rn 24.
29
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 25, 26.
30
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 27.
31
Vgl. im Detail UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 29- 40.
26
27
Seite 100 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 38; vgl. auch Richtlinien zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (Fn 7), Rn 30, sowie Richtlinien zu Asylanträgen von Kindern (Fn 9), Rn 24 ff.
Vgl. UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Fn 5), Rn 39.
34
VG Würzburg, Urteil v. 19.09.2005 - W 8 K 04.30919, verfügbar unter: www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/8050.pdf.
35
VG Wiesbaden, Urteil v. 14.03.2011 - 3 K 1465/09.WI.A, ASYLMAGAZIN 2011, S. 158 f, verfügbar unter: www.asyl.net/
fileadmin/user_upload/dokumente/18384.pdf.
32
33
Seite 101 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
den Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich hiervon befreit haben, bzw. befreit worden sind (und gegen diese ausgesagt haben).“
In der internationalen Rechtsprechung finden sich ebenfalls Beispiele von Gerichtsentscheidungen, in denen frühere Opfer von Menschenhandel als bestimmte soziale Gruppe
definiert wurden und denen Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde.
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
europäische union
Annex 8
europäischer flüchtlingsfonds
Beschreibung handreiche
Für jeden Schulungsort wurde eine vier-seitige Handreiche im DIN-A5 erstellt, die
neben einer kurzen Zusammenfassung des Phänomens Menschenhandel Handlungsempfehlungen, Indikatoren sowie die regional ansässigen Fachberatungsstellen und Polizeidienststellen beinhaltet. Die Handreiche wurde an die Schulungsteilnehmer verteilt und digital zirkuliert. Die Handreiche soll den Entscheidern
eine handliche Kurzzusammenfassung zum Thema bieten und den Zugang zu den
Kontaktdaten der direkten regionalen Ansprechpartner erleichtern.
Vgl. z.B. Österreich, Asylgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, C15 263728-0/2008, verfügbar unter: www.ris.bka.
gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20090514_C15_263_728_0_2008_00, in der der
Gerichtshof im Fall einer nigerianischen Antragstellerin von der “Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel” ausging; vgl. auch United Kingdom, Asylum and Immigration Tribunal / Immigration
Appellate Authority, SB (Moldova) v. Secretary of State for the Home Department, CG [2008] UKAIT 00002, 26 November
2007, verfügbar unter: www.unhcr.org/refworld/docid/47837c902.html, in der das Gericht feststellte: “Former victims of
trafficking” and “former victims of trafficking for sexual exploitation” are capable of being members of a particular social
group (…) because of their shared common background or past experience of having been trafficked“; vgl. auch die generellen Ausführungen in Australia: Federal Magistrates Court, VXAJ v. Minister for Immigration and Another, [2006] FMCA
234, 20 April 2006, verfügbar unter: www.unhcr.org/refworld/docid/46691ee32.html.
36
Seite 102 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 103 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Deckblatt
2. Innenseite
1. Innenseite
Rückseite
Seite 104 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 105 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 9
europäische union
europäischer flüchtlingsfonds
Auszüge
aus wichtigen Rechtsnormen
mit Bezug zu Menschenhandel
...
Seite 106 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 107 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
iNHALTSVERZEICHNIS
I.INTERNATIONALES VÖLKERRECHT
110
110
A)GENFER FLÜCHTLINGSKONVENTION (1951)
Artikel 1 Definition des Begriffs „Flüchtling“
110
Artikel 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
110
B) PALERMO PROTOKOLL (2000)
111
Artikel 2 Zweck
111
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
111
Artikel 5 Kriminalisierung
111
Artikel 6 Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels
112
Artikel 7 Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in
den Aufnahmestaaten
II.EUROPARAT
113
113
A)EUROPÄISCHE KONVENTION ZUM SCHUTZ DER
MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
(EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION = EMRK) (1950)
113
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
113
B)ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES MENSCHENHANDELS (2005)
113
Artikel 1 Zweck des Übereinkommens
113
Artikel 2 Geltungsbereich
114
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
114
Artikel 6 Maßnahmen um der Nachfrage entgegenzuwirken
114
Artikel 10 Identifizierung als Opfer
115
Artikel 12 Unterstützung der Opfer
116
Artikel 13 Erholungs- und Bedenkzeit
117
Artikel 14 Aufenthaltstitel
117
Artikel 15 Entschädigung und Rechtsschutz
118
Artikel 28 Schutz von Opfern, Zeugen, beziehungsweise Zeuginnen und
Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten
Artikel 29 Spezialisierte Behörden und Koordinierungsstellen
119
Artikel 6 Bedenkzeit
121
Artikel 7 Behandlung vor Erteilung des Aufenthaltstitels
121
Artikel 8 Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels
122
Artikel 9 Behandlung nach der Erteilung des Aufenthaltstitels
123
Artikel 12 Programme oder Maßnahmen für die betroffenen
Drittstaatsangehörigen
123
D)RICHTLINIE BEKÄMPFUNG DES MENSCHENHANDELS (2011)
123
Artikel 2 Straftaten in Zusammenhang mit dem Menschenhandel
123
Artikel 11 Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels
124
Artikel 18 Prävention
124
IV.NATIONALE GESETZESLAGE
125
E)STRAFGESETZBUCH
125
§ 6
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
125
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
125
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
126
§ 233a Förderung des Menschenhandels
126
F)
AUFENTHALTSGESETZ
Aufenthalt aus humanitären Gründen
127
§ 25 § 59 Absatz 7 Androhung der Abschiebung
128
§ 60 129
Verbot der Abschiebung
127
Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder
119
119
121
118
III.EUROPÄISCHE UNION
A)CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2000)
C) AUFENTHALTSRECHTLICHE SITUATION: OPFERSCHUTZRICHTLINIE (2004)
erniedrigender Strafe oder Behandlung
Artikel 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
119
120
B)RAHMENBESCHLUSS DES RATES ZUR BEKÄMPFUNG DES
MENSCHENHANDELS (2002)
Artikel 1 Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung 120
der Arbeitskraft oder zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
Artikel 7 Schutz und Unterstützung der Opfer
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120
121
Seite 109 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
I.
INTERNATIONALES VÖLKERRECHT
A)Genfer Flüchtlingskonvention (1951)
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verkündet mit Gesetz vom 01. September 1953 (BGB. II S. 559), in Kraft getreten am 22. April 1954 gemäß Bekanntmachung
des Bundesministers des Auswärtigen vom 25. April 1954 (BGB 1. II S. 619). Am 04. Oktober 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967“ erweitert.
Artikel 1 Definition des Begriffs „Flüchtling“
B)Palermo Protokoll (2000)
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Artikel 2 Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es,
a) den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern
besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
A. Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung:
(1) Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in
Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen
Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt.
Die von der internationalen Flüchtlingsorganisation während der Dauer ihrer Tätigkeit
getroffenen Entscheidungen darüber, dass jemand nicht als Flüchtling im Sinne ihres Statuts anzusehen ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die Flüchtlingseigenschaft
Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Artikels erfüllen;
(2) die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der
begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich
außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz
dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht
in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht
dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der
Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf jedes der Länder, dessen
Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch
genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Artikel 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
(1) Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über
die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
(2) Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der
aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist,
in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet,
weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
...
Seite 110 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
b) die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu
schützen und ihnen zu helfen sowie
c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder
Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit
oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person
hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung
der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit
oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a
genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe
a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei
keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck „Kind“ Personen unter achtzehn Jahren.
Artikel 5 Kriminalisierung
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
...
Seite 111 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen;
Artikel 7 b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz
1 umschriebenen Straftat und
(1) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels
gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu
bleiben.
c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.
Artikel 6
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in
den Aufnahmestaaten
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener
Weise humanitäre und persönliche Faktoren.
Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels
(1) In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht möglich ist,
schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, namentlich indem er, unter anderem, bestimmt, dass Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind.
(2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsordnung Maßnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen
a) Informationen über die maßgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden;
b) Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte
der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden können.
II.EUROPARAT
A)Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Europäische Menschenrechtskonvention = EMRK) (1950)
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
(3) Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Maßnahmen, welche die körperliche,
seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, in geeigneten Fällen auch in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht
kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die
Bereitstellung von
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den
Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen
worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle
des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
a) angemessener Unterkunft;
b) Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere
über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das
Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
c) medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe sowie
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
d) Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.
(4) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unterkunft, Bildung und
Betreuung angeht.
(5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, solange sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.
(6) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Maßnahmen
vorsieht, die es den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erlangen.
B)Übereinkommen zur Bekämpfung des
Menschenhandels (2005)
Artikel 1
Zweck des Übereinkommens
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es,
a) den Menschenhandel unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und
Frau zu verhüten und zu bekämpfen;
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b) die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zu schützen, einen umfassenden Rahmen für den Schutz und die Unterstützung der Opfer sowie der Zeugen
beziehungsweise Zeuginnen unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann
und Frau auszuarbeiten sowie wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung sicher-zustellen;
a) Forschung zu bewährten Praktiken, Methoden und Strategien;
c) die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels
zu fördern.
c) gezielte Informationskampagnen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von –
unter anderem – Behörden und politischen Entscheidungsträgern;
(2) Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien
zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.
d) vorbeugende Maßnahmen einschließlich in den Schulunterricht einbezogener
Erziehungsprogramme für Jungen und Mädchen, in denen die Unannehmbarkeit
und die verheerenden Folgen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie
die Bedeutung der Gleichstellung von Mann und Frau und der Würde und Unversehrtheit des Menschen vermittelt werden.
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder
Anwen-dung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung,
Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur
Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person
hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung
der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit
oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a
genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe
a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei
keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck „Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;
e) bezeichnet der Ausdruck „Opfer“ eine natürliche Person, die dem Menschenhandel nach der Begriffsbestimmung in diesem Artikel ausgesetzt ist.
Artikel 6
Maßnahmen um der Nachfrage entgegenzuwirken
Um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt, trifft
oder ver-stärkt jede Vertragspartei gesetzgeberische, administrative, erzieherische, soziale, kulturelle oder sonstige Maßnahmen, die Folgendes einschließen:
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b) die Schärfung des Bewusstseins für die Verantwortung und wichtige Rolle, die
den Medien und der Zivilgesellschaft dabei zukommt, die Nachfrage als eine der
Grundursachen des Menschenhandels zu erkennen;
Artikel 10 Identifizierung als Opfer
(1) Jede Vertragspartei stattet ihre zuständigen Behörden mit Personen aus, die für die
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die Identifizierung als und Unterstützung der Opfer, einschließlich Kinder, geschult und qualifiziert sind, und stellt sicher, dass
die verschiedenen Behörden sowohl untereinander als auch mit in Betracht kommenden
Hilfsorganisationen zusammenarbeiten, damit die Opfer in einem Verfahren, das der besonderen Situation von Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung trägt, als
solche identifiziert werden und, wenn angebracht, nach Maßgabe des Artikels 14 Aufenthaltstitel erhalten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die Opfer als solche zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und einschlägigen Hilfsorganisationen. Jede Vertragspartei stellt
sicher, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel
ist, bis die Maßnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne
des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind; die Vertragsparteien
stellen ferner sicher, dass die Person die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannte Unterstützung erhält.
(3) Wenn das Alter des Opfers nicht bekannt ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass
es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, ist es als Kind zu betrachten und sind ihm bis
zur Feststellung seines Alters besondere Schutzmaßnahmen zu gewähren.
(4) Sobald ein unbegleitetes Kind als Opfer identifiziert wurde, wird jede Vertragspartei
a) die Vertretung des Kindes durch einen Vormund, eine Organisation oder eine
Behörde sicherstellen, die zum Wohle des Kindes handeln;
b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um seine Identität und Nationalität
festzustellen;
c) alle Anstrengungen unternehmen, um seine Familie ausfindig zu machen, wenn
dies dem Wohle des Kindes dient.
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Artikel 12 Unterstützung der Opfer
Artikel 13 (1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer bei ihrer körperlichen, psychischen und sozialen Erholung. Eine derartige Unterstützung umfasst zumindest
(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungsund Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt,
dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer handelt. Dieser Zeitraum muss
ausreichend lang sein, um es der betreffenden Person zu gestatten, sich zu erholen und
dem Einfluss der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen zu entziehen und/
oder eine fundierte Ent-scheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieses Zeitraums darf keine aufenthaltsbeendende
Maßnahme gegen sie vollstreckt werden. Diese Bestimmung lässt die von den zuständigen Behörden in allen Stadien der entspre¬chenden innerstaatlichen Verfahren durchgeführten Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der
Straftat und mit der Strafverfolgung, unberührt. Während dieses Zeitraums gestatten die
Vertragsparteien den betreffenden Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
a) Gewährleistung von Bedingungen, unter denen ihr Lebensunterhalt sichergestellt ist, durch Maßnahmen wie angemessene und sichere Unterkunft sowie
psychologische und materielle Hilfe;
b) Zugang zu medizinischer Notversorgung;
c) erforderlichenfalls Übersetzungs- und Dolmetschdienste;
d) Beratung und Information, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte
und zur Verfügung stehenden Dienste, in einer für sie verständlichen Sprache;
e) f) Unterstützung, damit ihre Rechte und Interessen in geeigneten Abschnitten des
Strafverfahrens gegen die Täter vorgetragen und behandelt werden können;
Erholungs- und Bedenkzeit
(2) Während dieses Zeitraums haben die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf
die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsparteien sind nicht an die Einhaltung dieses Zeitraums gebunden, wenn
dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht möglich ist oder wenn sich herausstellt,
dass der Opferstatus zu Unrecht beansprucht wird.
Zugang zum Bildungswesen für Kinder.
(2) Jede Vertragspartei berücksichtigt gebührend die Bedürfnisse der Opfer nach Schutz
und Sicherheit.
(3) Ferner stellt jede Vertragspartei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe für
Opfer zur Verfügung, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, über keine
ausreichenden Mittel verfügen und Hilfe benötigen.
(4) Jede Vertragspartei legt die Regeln fest, nach denen Opfern, die sich rechtmäßig in
ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung gewährt wird.
(5) Jede Vertragspartei trifft gegebenenfalls nach Maßgabe ihres internen Rechts Maßnahmen für eine Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen oder sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, die sich für
die Unterstützung von Opfern einsetzen.
(6) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Opfer gewährte Unterstützung nicht von dessen
Bereitschaft, als Zeuge oder Zeugin aufzutreten, abhängig gemacht wird.
(7) Für die Durchführung dieses Artikels stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Dienste
in beiderseitigem Einverständnis und auf der Grundlage fundierter Information erbracht
werden, unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen
in einer Lage, in der sie Schutz benötigen, und der Rechte von Kindern in Bezug auf Unterkunft, Bildung und angemessene Gesundheitsversorgung.
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Artikel 14 Aufenthaltstitel
(1) Jede Vertragspartei erteilt dem Opfer einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn
mindestens einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
a) Die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich ist;
b) die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers für
seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder
beim Strafverfahren erforderlich ist.
(2) Der Aufenthaltstitel für Opfer, die Kinder sind, wird, soweit rechtlich erforderlich, im
Einklang mit dem Wohl des Kindes erteilt und gegebenenfalls unter denselben Bedingungen verlängert.
(3) Die Nichtverlängerung oder der Entzug eines Aufenthaltstitels unterliegt den durch
das interne Recht der Vertragspartei festgelegten Bedingungen.
(4) Beantragt ein Opfer die Erteilung eines Aufenthaltstitels anderer Art, so berücksichtigt
die betreffende Vertragspartei, dass das Opfer einen Aufenthaltstitel nach Absatz 1 innehat oder -hatte.
(5) Im Hinblick auf die in Artikel 40 genannten Pflichten von Vertragsparteien stellt jede
Vertragspartei sicher, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der vorliegenden Bestimmung das Recht, Asyl zu beantragen und zu genießen, unberührt lässt.
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Artikel 15 Entschädigung und Rechtsschutz
gewähren, insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter beziehungsweise -täterinnen und deren Strafverfolgung.
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Opfer ab dem Erstkontakt mit den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die in Betracht kommenden Gerichts- und
Verwaltungsverfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben.
(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht auf anwaltlichen Beistand
und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für Opfer nach Maßgabe ihres internen Rechts
vor.
(3) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter beziehungsweise Täterinnen vor.
(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um eine Entschädigung der Opfer nach Maßgabe ihres internen Rechts zu gewährleisten, zum Beispiel durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für die Opfer oder
Maßnahmen oder Programme, welche die soziale Unterstützung und Integration der Opfer zum Ziel haben; die Finanzierung könnte aus den Mitteln bestritten werden, die aus
der Anwendung der in Artikel 23 genannten Maßnahmen hervorgehen.
Artikel 28 Schutz von Opfern, Zeugen, beziehungsweise Zeuginnen und
Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um folgenden Personen insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen
Straftäter beziehungsweise -täterinnen und deren Strafverfolgung einen wirksamen und
angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren:
a) den Opfern;
b) wenn angebracht, Personen, die nach Artikel 18 dieses Übereinkommens umschriebene Straftaten anzeigen oder auf andere Weise mit den Ermittlungs- oder
Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
(5) Jede Vertragspartei erwägt den Abschluss von Übereinkünften mit anderen Staaten
zur Durchführung dieses Artikels.
Artikel 29 Spezialisierte Behörden und Koordinierungsstellen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
eine Spezialisierung von Personen oder sonstigen Rechtsträgern auf die Bekämpfung des
Menschenhandels und den Schutz der Opfer erfolgt. Diesen Personen oder Rechtsträgern
wird in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit gewährt, um ihre Aufgaben wirksam und ohne unangebrachten Druck wahrnehmen zu können. Diese Personen oder das Personal dieser
Rechtsträger müssen eine geeignete Schulung und angemessene finanzielle Mittel für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung der
politischen Konzepte und der Tätigkeiten ihrer Behörden und anderer öffentlicher Stellen
bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu gewährleisten, gegebenenfalls durch die
Einrichtung von Koordinierungsstellen.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet oder verstärkt die Schulung der zuständigen öffentlich Bediensteten auf dem Gebiet der Verhütung und der Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich der Schulung auf dem Gebiet der Menschenrechte. Diese Schulung
kann auf die jeweilige Stelle abgestimmt sein und konzentriert sich, je nach Erfordernis,
auf Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen und zum Schutz der Rechte der Opfer, einschließlich des Schutzes der Opfer vor den Menschenhändlern beziehungsweise -händlerinnen.
(4) Jede Vertragspartei erwägt die Einsetzung nationaler Berichterstatter beziehungsweise Berichterstatterinnen oder andere Mechanismen für die Überwachung des Vorgehens
der staatlichen Institutionen bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Umsetzung der Erfordernisse in Bezug auf die innerstaatliche Gesetzgebung.
c) den Zeugen beziehungsweise Zeuginnen, die zu nach Artikel 18 dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten aussagen;
d) erforderlichenfalls Familienmitgliedern der unter den Buchstaben a und c genannten Personen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um verschiedene Arten von Schutz zu gewährleisten und anzubieten. Diese können
physischen Schutz, Wechsel des Aufenthaltsorts, Identitätsänderung und Unterstützung
bei der Arbeitssuche umfassen.
(3) Opfern, die Kinder sind, werden besondere Schutzmaßnahmen gewährt, die das Wohl
des Kindes berücksichtigen.
(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um Mitgliedern von Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder nichtstaatlichen
Organisationen, welche die in Artikel 27 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ausüben, soweit
erforderlich, angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu
III.EUROPÄISCHE UNION
A)Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000)
Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Artikel 5 Artikel 7 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Schutz und Unterstützung der Opfer
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die strafrechtlichen Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die unter diesen Rahmenbeschluss fallen, zumindest
in den Fällen, die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) erfasst werden, nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer einer derartigen Straftat abhängig sind.
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
(2) Kinder, die Opfer einer strafbaren Handlung nach Artikel 1 sind, sollten als besonders
gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz
1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung
von Opfern im Strafverfahren (1) betrachtet werden.
B)Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des
Menschenhandels (2002)
RAHMENBESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels
(2002/629/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1 Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der
Ausbeutung der Arbeitskraft oder zum Zwecke
der sexuellen Ausbeutung
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen unter Strafe gestellt werden: die Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung und spätere Aufnahme einer Person, einschließlich Tausch der Kontrolle oder Weitergabe der Kontrolle über sie, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist:
a) Anwendung oder Androhung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung,
einschließlich Entführung, oder
b) arglistige Täuschung oder Betrug, oder
c) Missbrauch einer Machtstellung oder Ausnutzung einer Position der Schwäche,
in einer Weise, dass die betroffene Person keine wirkliche und für sie annehmbare
andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen, oder
d) Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vergünstigungen mit
dem Ziel, das Einverständnis einer Person zu erhalten, die die Kontrolle über eine
andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung der Person durch Arbeiten oder
Dienstleistungen, mindestens einschließlich unter Zwang geleisteter Arbeiten oder
Dienstleistungen, Sklaverei oder der Sklaverei oder der Knechtschaft ähnlichen Verhältnissen, oder zum Zwecke der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder
anderer Formen der sexuellen Ausbeutung einschließlich Pornografie.
(2) Das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich, wenn eine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
(3) Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel
unter Strafe gestellt, wenn keine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben
ist.
(4) Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck „Kind“ Personen im Alter von unter 18 Jahren.
(3) Ist das Opfer ein Kind, so trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die zur angemessenen Unterstützung der Familie des Kindes durchführbar sind. Insbesondere wendet
jeder Mitgliedstaat — sofern angemessen und möglich — Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI auf die betroffenen Familien an.
C)Aufenthaltsrechtliche Situation:
Opferschutzrichtlinie (2004)
RICHTLINIE 2004/81/EG DES RATES vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen
Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren
Artikel 6 Bedenkzeit
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen eine
Bedenkzeit zugestanden wird, in der sie sich erholen und dem Einfluss der Täter entziehen
können, so dass sie eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob sie mit den
zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Die Dauer und der Beginn der in Unterabsatz
1 genannten Bedenkzeit werden nach dem innerstaatlichen Recht festgelegt.
(2) Während der Bedenkzeit und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden haben die betroffenen Drittstaatsangehörigen Zugang zu der in Artikel 7 vorgesehenen Behandlung und es darf keine ihre Person betreffende Rückführungsentscheidung
vollstreckt werden.
(3) Aufgrund der Bedenkzeit ergibt sich kein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie.
(4) Ein Mitgliedstaat kann jederzeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und zum Schutz
der inneren Sicherheit sowie für den Fall, dass die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die betroffene Person den Kontakt mit den Tätern der in Artikel 2 Buchstaben b
und c genannten Straftaten aktiv, freiwillig und aus eigener Initiative wieder aufgenommen hat, die Bedenkzeit beenden.
Artikel 7 Behandlung vor Erteilung des Aufenthaltstitels
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, die Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt werden und sie Zugang zu medizinischer Notversorgung erhalten. Sie be-
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achten die speziellen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen, einschließlich
psychologischer Hilfe, soweit diese angemessen und durch innerstaatliches Recht vorgesehen ist.
(2) Bei der Anwendung dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten den Sicherheits- und
Schutzbedürfnissen der betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften gebührend Rechnung.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlichenfalls Übersetzungs- und Dolmetscherdienste zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können den betroffenen Drittstaatsangehörigen unentgeltlich einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht
vorgesehen ist und dessen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.
Artikel 8 Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels
(1) Nach Ablauf der Bedenkzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die zuständigen
Behörden der Auffassung sind, dass der betroffene Drittstaatsangehörige bereits die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfüllt, prüfen die Mitgliedstaaten,
a) welche Möglichkeiten sich durch eine Verlängerung seines Aufenthalts in ihrem
Hoheitsgebiet für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren ergeben,
Artikel 12 Programme oder Maßnahmen für die betroffenen
Drittstaatsangehörigen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inhabern eines Aufenthaltstitels, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, zumindest die in Artikel 7 vorgesehene Behandlung gewährt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe für
Drittstaatsangehörige zur Verfügung, die nicht über ausreichende Mittel verfügen und
besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Opfer von sexueller Gewalt
oder sonstigen Formen von Gewalt, und Minderjährige, sofern die Mitgliedstaaten von
der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.
D)Richtlinie Bekämpfung des Menschenhandels (2011)
Die „Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011
zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates“ trat offiziell am 15.
April 2011 in Kraft.
Artikel 2 Straftaten in Zusammenhang mit dem Menschenhandel
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die nachstehenden
vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
b) ob er seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig bekundet hat und
(2) Unbeschadet der Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem
Schutz der inneren Sicherheit wird der Aufenthaltstitel nur erteilt, wenn die in Absatz 1
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen,
durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung,
durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen
oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über
eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14 über den Entzug ist der Aufenthaltstitel
für die Dauer von mindestens sechs Monaten gültig. Er wird verlängert, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels weiterhin erfüllt sind.
(2) Eine besondere Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person keine
wirkliche oder für sie annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu
beugen.
c) ob er alle Verbindungen zu denjenigen abgebrochen hat, die der Begehung der
in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Straftaten verdächtig sind.
Artikel 9 Behandlung nach der Erteilung des Aufenthaltstitels
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inhabern eines Aufenthaltstitels, die nicht
über ausreichende Mittel verfügen, zumindest die in Artikel 7 vorgesehene Behandlung
gewährt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe für
Drittstaatsangehörige zur Verfügung, die nicht über ausreichende Mittel verfügen und
besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Opfer von sexueller Gewalt
oder sonstigen Formen von Gewalt, und Minderjährige, sofern die Mitgliedstaaten von
der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.
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(3) Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft
oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme.
(4) Das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich, wenn eines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt.
(5) Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel
unter Strafe zu stellen, wenn keines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt.
(6) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Kind“ Personen im Alter von unter
18 Jahren.
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Artikel 11 Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfern vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und Betreuung erhalten, damit sie in der Lage sind, die in dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI und in der
vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte in Anspruch zu nehmen.
IV.NATIONALE GESETZESLAGE
E)
§ 6
Strafgesetzbuch
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
eine Person Unterstützung und Betreuung erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen diese Person eine der Straftaten
gemäß Artikel 2 und 3 verübt worden sein könnte.
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird,
unbeschadet der Richtlinie 2004/81/EG oder vergleichbarer nationaler Vorschriften.
(2) Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308
Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit
mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen geeignete Verfahren für die frühzeitige Erkennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen.
(4) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);
(1) (weggefallen)
(3) Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
(5) unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
(5) Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden bereitgestellt, nachdem die Opfer über die Maßnahmen aufgeklärt wurden und dazu
ihr Einverständnis gegeben haben, und umfassen mindestens die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Opfer durch Maßnahmen wie die Bereitstellung einer geeigneten und sicheren Unterbringung und materielle Unterstützung sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen einschließlich psychologischer Hilfe, Beratung und
Information sowie bei Bedarf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.
Artikel 18 (6) Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3
und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1;
(7) Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren
Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
(8) Subventionsbetrug (§ 264);
Prävention
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen wie Ausbildung und Schulung, um
der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren geeignete Maßnahmen — auch
über das Internet —, wie beispielsweise Informations- und Aufklärungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um Menschen, insbesondere Kinder, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer des Menschenhandels werden, zu verringern.
(3) Die Mitgliedstaaten fördern die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern und potenziellen Opfern von Menschenhandel in Kontakt kommen, einschließlich der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.
(9) Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die
mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet
wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig
Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(4) Um Menschenhandel dadurch, dass der Nachfrage entgegengewirkt wird, wirksamer
zu verhüten und zu bekämpfen, erwägen die Mitgliedstaaten die Einleitung von Maßnahmen, mit denen die Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand einer Ausbeutung
im Sinne des Artikels 2 sind, in dem Wissen, dass die betreffende Person Opfer einer
Straftat nach Artikel 2 ist, als strafbare Handlung eingestuft wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
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(3) Der Versuch ist strafbar.
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat
in die Gefahr des Todes bringt oder
3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die
mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft
oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei
ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen,
welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft
oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 233a Förderung des Menschenhandels
(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine
andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
F)Aufenthaltsgesetz
Nach dem neuen Zuwanderungsgesetz 2005, dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union 2007 und dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur
Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex 2011
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird
nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der
Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt
oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen
hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta
der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre
oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände
des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des
Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar
ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat
in die Gefahr des Todes bringt oder
3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
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1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen
dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als
Zeuge auszusagen.
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(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1
Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht
für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2. der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der
Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des
Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für
den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus
dem Ausland zu verfolgen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs.
1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die
Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über
seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
§ 59 Absatz 7 Androhung der Abschiebung
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer
Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat
wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen
ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz
2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist
beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer
Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu
den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer
über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.
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§ 60 Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen
die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen
Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung
des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht
anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten
Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in
der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies
unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden
ist oder nicht,
es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine
Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob
die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den
Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf
der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für
die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
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(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung
und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas
anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates
gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist
abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die
Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist
oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder
besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
europäische union
Annex 10
europäischer flüchtlingsfonds
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine
angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen,
in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
literaturhinweis
(11) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz
2 gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
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2011 Internationales Strafrecht. Springer, Heidelberg.
Sponholz, K.
2009 NRW ist Vorreiter im Kampf gegen Menschenhandel. Westfälische
Rundschau, 12. Oktober 2009.
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2010 Trafficking of Adult Men in the Europe and Eurasia Region.
Einsehbar unter:
www.zunia.org/uploads/media/knowledge/Trafficking%20of%20
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Stiegeler, RA K. P.
2005 Aus der Beratungspraxis. Aufenthaltserlaubnis nach §25 AufenthG:
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2009 Trafficking in Persons Report 2009 – Nigeria, 16 June 2009.
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United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
2006 Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung des Artikels 1 A
(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel
und entsprechend gefährdete Personen.
Einsehbar unter:
www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtlinie_07.pdf (zuletzt
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2011 Asylum Levels and Trends in Industrialized Countries 2010. Statistical Overview of Asylum Applications Lodged in Europe and Selected
Non-European Countries.
Einsehbar unter:
www.unhcr.de/no_cache/service/zahlen-und-statistiken.html?cid=3
735&did=7980&sechash=5a56bacd (zuletzt besucht am 21.04.2012).
Wijers, M.
2008 Handbook – Trafficking in Human Beings for Police, Prosecutors and
Judges.
Einsehbar unter:
www.lastradainternational.org/lsidocs/HANDBOOK_EN(3).pdf (zuletzt besucht am 14.10.2011).
Wolf, R.
2005 Die Bekämpfung des Frauenhandels mit den Mitteln des Strafrechts,
des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts. V&R unipress, Göttingen.
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Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
europäische union
Annex 11
europäischer flüchtlingsfonds
Adressen der
Fachberatungsstellen
nach Bundesländern
Seite 138 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 139 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Baden-Württemberg
Bayern
Deutscher Caritasverband Referat
Migration und Integration
Karlstr. 40
79104 Freiburg
Tel.: 0761-200 331
Fax: 0761-200 211
E-mail: friederike.alfes@caritas.de
Internet: www.caritas.de
Internationale Frauenliga für Frieden
und Freiheit (IFFF)
Pestalozzistr. 13
86415 Mering
Tel: 08233-39 52
E-mail: gegen.menschenhandel@wilpf.de
Internet: www.wilpf.de
Fraueninformationszentrum FIZ
Moserstr.10
70182 Stuttgart
Tel.: 0711/ 239 41- 24,-25
Fax: 0711/ 239 41- 16
E-mail: fiz@vij-stuttgart.de
Internet: www.vij-stuttgart.de/
FreiJa Freiburg Aktiv gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution
Moserstr.10
70182 Stuttgart
Tel.: 0711/ 239 41- 24,-25
Fax: 0711/ 239 41- 16
E-mail: fiz@vij-stuttgart.de
Internet: www.vij-stuttgart.de/
FreiJa Kehl
Friedhofstr. 1
77694 Kehl
Tel.: 07851 – 72 24 4
Fax: 07851 – 76 23 4
E-Mail: freija@diakonie-ortenau.de
IN VIA Freiburg Katholischer Verband
für Mädchen und Frauensozialarbeit
Deutschland e.V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
Tel.: 0761-20 02 34
Fax: 0761-20 06 38
E-mail: regine.rosner@caritas.de
Internet: www.invia.caritas.de
Mitternachtsmission Heilbronn
Postfach 26 38
74016 Heilbronn
Tel: 07131-8 45 31
Fax: 07131-99 38 24
E-mail: mitternachtsmission@diakonieheilbronn.de
Internet: www.diakonie-heilbronn.de/
Daten/Angebote/mitternachtsmission_unten.htm
SOLWODI e.V. Beratungsstelle Augsburg
Postfach 11 18 29
86043 Augsburg
Tel.: 08 21 - 32 90 952
Fax: 08 21 - 32 78 622
E-mail: solwodi@skf-augsburg.de,
augsburg@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
SOLWODI e.V. Beratungsstelle Bad Kissingen
Seehof 1
97688 Bad Kissingen
Tel.: 09 71-80 27 59
Fax: 09 71-80 27 56
E-mail: solwodi@yahoo.de,
bad.kissingen@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
IN VIA KOFIZA, München
Maistraße 5
80337 München
Tel.: 089 5126619-13
FAX: 089 5126619-29
E-Mail: kofiza@invia-bayern.de
Internet: www.invia-bayern.de
IN VIA KOFIZA, Nürnberg
Harmoniestr. 16
90489 Nürnberg
Tel.: 0911 58686920
Fax: 0911 58686950
E-Mail: zentrale@invia-nuernberg.de
Internet: www.invia-nuernberg.de
SOLWODI e.V Beratungsstelle Passau
Postfach 2305
94013 Passau
Tel.: 08 51 - 966 64 50
Fax: 08 51 - 966 67 90
E-mail: solwodi-passau@t-online.de,
passau@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
JADWIGA
Beratungsstelle für Opfer von Frauenhandel
Schwanthaler Str.79
80336 München
Tel.: 089 3853-4455
Fax: 089 544-97-232
E-mail: muenchen@jadwiga-online.de
Internet: www.jadwiga-online.de
Heideloffplatz 5
90478 Nürnberg
Tel.: 0911-431 06 56
Fax: 0911-431 06 57
E-mail: nuernberg@jadwiga-online.de
Internet: www.jadwiga-online.de
SOLWODI e.V. Beratungsstelle München
Dachauer Str. 50
80335 München
Tel.: 089 - 27275859 oder 27370600
Fax: 089 - 27275860
E-mail: münchen@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
Berlin
BAN YING e.V. Koordinationsstelle
Anklamer Str. 38
10115 Berlin
Tel.: 030-440 63 73/74
Fax: 030-440 63 75
E-mail: info@banying.de
Internet: www.ban-ying.de
Luitpoldstr. 18
95028 Hof
Tel.: 09281 - 140 94 36
Fax: 09281 - 160 137
E-mail: hof@jadwiga-online.de
Internet: www.jadwiga-online.de
...
Diakonisches Werk der EKD e.V.
Reichensteiner Weg 24
14195 Berlin
Tel.: (030) 83001-0
Fax: (030) 83001-222
E-Mail: diakonie@diakonie.de
Internet: www.diakonie.de/index.htm
Hydra e.V.
Köpenickerstraße 187/188
10997 Berlin
Tel.: 030-611 00 23-24
Fax: 030-611 00 21
E-mail: j.lesniak@hydra-ev.org
Internet: www.hydra-ev.org
IN VIA
Katholische Mädchensozialarbeit
für das Erzbistum Berlin e.V.
Koordinations- und Beratungsstelle für
Frauen aus Mittel- und Osteuropa, die von
Frauenhandel betroffen sind
Tübinger Str. 5
10715 Berlin
Tel.: 030 / 85 78 42 69
Fax: 030 / 85 78 42 73
Handy: 0177 / 738 62 76
E-Mail: moe@invia-berlin.de
Internet: www.invia-berlin.de
ONA e.V.
Zufluchtswohnung
Postfach 870218
13162 Berlin
Tel.: 030- 48096281
E-mail: ona-berlin@web.de
Internet: www.ona-berlin.de
SOLWODI e.V. Beratungsstelle Berlin
Postfach 440645
12006 Berlin
Tel.: 030 - 81001170
Fax: 030 - 810011719
E-mail: berlin@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
TERRE DES FEMMES e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Brunnenstr. 128
13355 Berlin
Tel.: 030/40504699-20
Fax: 030/40504699-99
E-mail: info@frauenrechte.de
Internet: www.frauenrechte.de/
IFFF Internationale Frauenliga für Frieden
und Freiheit
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
E-Mail: gegen.menschenhandel@wilpf.de
Internet: www.wilpf.de
...
Seite 140 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 141 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Brandenburg
IN VIA Königs Wusterhausen
Friedrich-Engels-Str. 4
15711 Königs Wusterhausen
Ansprechpartnerin:
Frau Buschmann
Tel.: 01578 7818900
Email: kub@invia-berlin.de
Internet: www.invia-berlin.de/
Bremen
Betreuung für Opfer von Menschenhandel
und Zwangsprostitution (BBMeZ)
Innere Mission und der Bremischen Evangelischen Kirche e.V.
Tel.: 0421-3496739
Fax: 0421-34 54 71
E-mail: info@menschenhandel-bremen.de,
kaehler@inneremission-bremen.de
Internet: www.menschenhandel-bremen.de
Nitribitt e.V. Bremen
Treffpunkt und Beratungsstelle für
Prostituierte
Stader Str. 1
28205 Bremen
Tel.: 0421-448662
Fax: 0421-4986031
E-mail: nitribitt_ev@web.de
Internet: www.nitribitt-bremen.de
Hamburg
Amnesty for Women
Städtegruppe Hamburg e.V.
Große Bergstraße 231
22767 Hamburg
Tel.: 040-38 47 53
Fax: 040-38 57 58
E-mail: info@amnestyforwomen.de
Internet: www.amnestyforwomen.de
KOOFRA - Koordinierungsstelle gegen
Frauenhandel e.V.
Postfach 306144
20327 Hamburg
Tel.: 040-67 999 757
Fax: 040-67 999 758
E-mail: info@koofra.de
Internet: www.koofra.de/
Niedersachsen
Autonomes Frauenhaus Kassel
Postfach 10 11 03
34011 Kassel
Tel.: 0561-89 88 89
Fax: 0561-84 313
E-mail: Frauenhaus-Kassel@web.de
Internet: www.autonome-frauenhauser-zif.de
FiM – Frauenrecht ist Menschenrecht e.V.
Beratungs- und Informationsstelle für
Migrantinnen
Varrentrappstr. 55
60486 Frankfurt am Main
Tel.: 069- 970 97 970
Fax: 069- 970 97 97 18
E-mail: FiMinfo@web.de
Internet: www.fim-frauenrecht.de
FRANKA e.V.
Wege aus der Gewalt fördern
Hermannstr. 6
34117 Kassel
Tel.: 0561- 99 77 585
E-mail: FRANKA.verein@dw-kassel.de
Internet: www.franka-kassel.de
FRANKA Fachberatung
im Diakonischen Werk Kassel
Frankfurter Str. 78 A
34121 Kassel
Hotline: 0561 / 40 08 59 43
E-mail: franka.fachberatung@dw-kassel.de
Internet: www.dw-kassel.de
Mecklemburg-Vorpommern
ZORA
Rat für Opfer von Zwangsprostitution
und Menschenhandel
Postfach: 110 134
19001 Schwerin
Tel.: 0385/521 32 20
Fax: 0385/521 32 20
Mobil: 0174/920 75 61
E-mail: zora@awo-schwerin.de
Internet: www.awo-mv.de/index.
php?id=208&oid=1177
Seite 142 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
PHOENIX e.V.
Beratungsstelle für Prostituierte
Postfach 47 62
30047 Hannover
Tel.: 0511-14 646
Fax: 0511-16 12 67 9
E-mail: kontakt@phoenix-beratung.de
Internet: www.phoenix-beratung.de
KOBRA
Zentrale Koordinierungs und Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel
Postfach 47 62
30047 Hannover
Tel.: 0511-70 11 517
Fax: 0511-7011369
E-mail: info@kobra-beratungsstelle.de
Internet: www.kobra-beratungsstelle.de
SOLWODI Beratungsstelle Braunschweig
Bernerstr. 2
38106 Braunschweig
Tel.: 05 31 - 47 38 112
Fax: 05 31 - 47 38 113
E-mail: solwodi-bs@gmx.net,
braunschweig@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
SOLWODI Beratungsstelle Osnabrück
Postfach 37 03
49027 Osnabrück
Tel.: 05 41 - 528 19 09
Fax: 05 41 - 528 19 10
E-mail: solwodi.os@t-online.de,
osnabrueck@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
Nordrhein-Westfalen
Agisra-Köln e.V.
Information und Beratungsstelle
für Migrantinnen u. Flüchtlingsfrauen
Martinstr. 20a
50667 Köln
Tel.: 0221-12 40 19, 0221-13 90 392
Fax: 0221-97 27 492
E-mail: info@agisra.org
Internet: www.agisra.org
Zuwanderungsberatung
Margarete Kummer
Stresemannstr. 12
58095 Hagen
Tel.: 02331-386 04 65, 0151 - 11427787
Fax: 02331-348 84 83
E-mail: zuwanderungsberatung@diakonieonline.org, margarete.kummer@diakoniemark-ruhr.de
Dortmunder Mitternachtsmission e.V.
Dudenstr. 2-4
44137 Dortmund
Tel.: (0231) 14 44 91
Fax: (0231) 14 58 87
E-mail: mitternachtsmission@gmx.de
Internet: www.standort-dortmund.de/mitternachtsmission
Eine Welt Zentrum Herne
Beratungsstelle für Migrantinnen
Overwegstr. 31
44625 Herne
Tel.: 02323-99 49 719/20
Fax: 02323-99 49 711
E-mail: ewz-migrantinnen@kk-ekvw.de
Internet: www.ewz-herne.de/arbeitsbereiche/beratungsstelle-fuer-migrantinnen/
Fachstelle für Opfer von Frauenhandel
Frauenberatungsstelle Düsseldorf e. V.
Ackerstr. 144
40233 Düsseldorf
Tel.: 0211-68 68 54
E-mail: info@frauenberatungsstelle.de
Internet: www.frauenberatungsstelle.de
Fach- und Beratungsstelle Nachtfalter
Niederstraße 12-16
45141 Essen
Tel.: 0201-364 55 47/13
Fax: 0201-3200356
E-mail: nachtfalter@caritas-e.de
Internet: www.nachtfalter-essen.de,
www.caritas-e.de
NADESCHDA Frauenberatungsstelle für
Opfer von Menschenhandel
Bielefelder Straße 25
32051 Herford
Tel.: 05221-840 200
Fax: 05221-840 201
E-mail: nadeschda-owl@t-online.de,
info@nadeschda-owl.de
Internet: www.frauenhilfe-westfalen.de/
...
menschenhandel
Seite 143 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Theodora: Prostituierten- und Ausstiegsberatung für Mädchen und junge Frauen
Bielefelder Straße 25
32051 Herford
Tel.: 05221-3427111
Fax: 05221-3469483
E-mail: info@theodora-owl.de
SOLWODI Beratungsstelle Duisburg
Postfach 10 11 50
47011 Duisburg
Tel.: 02 03 - 66 31 50
Fax: 02 03 - 66 31 51
E-mail: solwodi-duisburg@t-online.de,
duisburg@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
SOLWODI Beratungsstelle Aachen –
Projekt Stella
Jakobstr. 7
52064 Aachen
Tel.: 0241 - 413174 711
Fax.: 0241- 413174713
E-mail: aachen@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
SOLWODI Beratungsstelle Oberhausen –
Projekt Lilja
Blumenthalstr. 72
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 6488272, 0157 84292635
Fax: 0208 8366212
E-mail: lilja@solwodi.de,
oberhausen@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
SOLWODI Beratungsstelle Osnabrück
Postfach 37 03
49027 Osnabrück
Tel.: 05 41 - 528 19 09
Fax: 05 41 - 528 19 10
E-mail: solwodi.os@t-online.de,
osnabrueck@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
Rheinland-Pfalz
Sachsen
Thüringen
Solwodi e.V. Hauptgeschäftsstelle
Beratungsstelle Boppard
Propsteistraße 2
56154 Boppard - Hirzenach
Tel.: 0 67 41-22 32
Fax: 0 67 41-23 10
E-mail: info@solwodi.de,
boppard@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
KARO e.V.
Am Unteren Bahnhof 12
08523 Plauen
Tel.: 03741276851
Fax: 03741276853
E-mail: KARO.adorf@t-online.de,
info@karo-ev.de
Internet: www.karo-ev.de
Fachberatungsstelle für Frauen aus
Prostitution und Menschenhandel/
Schwestern vom Guten Hirten
Holzheienstr. 9c
99084 Erfurt
Tel.: (0361) 550 58 89
Fax: (0361) 302 62 05
E-Mail: martina.ernst@gutehirte.de
Internet: www.guterhirte.de
SOLWODI Beratungsstelle Koblenz
Postfach 20 14 46
56014 Koblenz
Tel.: 02 61 - 337 19
Fax: 02 61 - 127 05
E-mail: solwodi-koblenz@t-online.de,
koblenz@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
SOLWODI Beratungsstelle Ludwigshafen
Postfach 21 12 42
67012 Ludwigshafen
Tel.: 06 21 - 529 12 77
Fax: 06 21 - 529 20 38
E-mail: solwodilu@aol.com,
ludwigshafen@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
SOLWODI e.V. Rückkehrerinnen Projekt in der Beratungsstelle Mainz
Postfach 21 12 42
Postfach 37 41
55027 Mainz
Tel.: 0 61 31 - 67 80 69, 0 61 31 - 67 07 95
Fax: 0 61 31 - 61 34 70
E-mail: solwodi.mz@t-online.de,
mainz@solwodi.de,
beratung-rlp@solwodi.de
Internet: www.solwodi.de
Saarland
Hurenselbsthilfe e.V.
Beratungsstelle für Migrantinnen und
Prostituierte
Postfach 101413
66014 Saarbrücken
Tel.: 0681/ 37 36 31
Fax: 0681/ 830 86 76
Email: hurenselbsthilfe@t-online.de,
beratung.migrantinnen@t-online.de
KOBRAnet
Fachberatungsstelle für Opfer von
Menschenhandel
Postfach 1406
02754 Zittau
Tel.: 03583 - 779677
Fax: 03583 – 5865721
Mobil: 0171 – 9255761
E-mail: a.scheibe@hillerschevilla.de,
kobra.zittau@hillerschevilla.de
Internet: www.hillerschevilla.de
Quelle: Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.
http://www.kok-buero.de/mitgliedsorganisationen-fachberatungsstellen.html
Sachsen-Anhalt
VERA
Fachberatungsstelle für Frauen,
die vom Menschenhandel betroffen sind
AWO LV S-A e.V.
Klausener Str. 17
39112 Magdeburg
Tel.: 0391-40 15 370
Fax: 0391-40 15 371
E-mail: VERA@awo-lsa.de
Internet: www.awo-lsa.de/vera.html
Schleswig-Holstein
contra
Fachstelle gegen Frauenhandel in
Schleswig Holstein
Postfach 3520
24034 Kiel
Tel.: 0431-55 779 - 190 / 191
Fax: 0431-55 779 - 150
E-mail: contra@ne-fw.de
Internet: www.contra-sh.de
...
Seite 144 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 145 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 12
europäische union
europäischer flüchtlingsfonds
Adressen der
Beratungsstellen für stricher
nach Bundesländern
...
Seite 146 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 147 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Baden-Württemberg
Hamburg
CAFÉ STRICH-PUNKT
Alt-Katholischen Gemeinde
Katharinenplatz 5
70182 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 711-243 901
Fax: +49 (0) 711-553 26 48
Email: info@verein-jugendliche.de
Internet: www.verein-jugendliche.de
BASIS-Projekt
St. Georgs Kirchhof 26
20099 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40-280 16 07
Fax: +49 (0) 40-28 05 18 37
Email: info@basis-projekt.de
Internet: www.basis-projekt.de
Verein zur Förderung von
Jugendlichen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten e.V.
Heusteigstrasse 22
70182 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 711-553 26 47
Fax: +49 (0) 711-553 26 48
Email: info@verein-jugendliche.de
Internet: www.verein-jugendliche.de
Hessen
AIDS-Hilfe Stuttgart e.V.
Johannesstrasse 19
70176 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 711-22 46 9-57
Fax: +49 (0) 711-22 46 9-99
Email: nils.ullrich@aidshilfe-stuttgart.de
Internet: www.aidshilfe-stuttgart
Bayern
MARIKAS
Dreimühlenstrasse 1
80469 München
Tel.: +49 (0) 89-7 25 90 84
Fax: +49 (0) 89-74 79 39 43
Email: marikas@hilfswerk-muenchen.de
Internet: www.marikas.de
Berlin
SUB/WAY Berlin e.V.
Nollendorfstrasse 31
10777 Berlin
Tel.: +49 (0) 30-215 57 59
Fax: +49 (0) 30-217 56 049
Email: jungs@subway-berlin.de
Internet: www.subway-berlin.de
KISS – KrisenInterventionsStelle
für Stricher
Alte Gasse 32 HH
60313 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0) 69-29 36 71
Fax: +49 (0) 69-20 97 68 75
Email: kiss@frankfurt.aidshilfe.de
Internet: www.frankfurt-aidshilfe.de/kiss/
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 13
europäische union
europäischer flüchtlingsfonds
Nordrhein-Westfalen
Nachtfalke
Varnhorststrasse 17
45127 Essen
Tel.: +49 (0) 201-105 37 21
Fax: +49 (0) 201-105 37 29
Email: p.bastians@nachtfalke-ruhr.de
Internet: www.nachtfalke-ruhr.de
Adressen der für Menschenhandel
spezialisierten Polizeidienststellen
nach Bundesländern
Looks e.V.
Pipinstrasse 7
50667 Köln
Tel.: +49 (0) 221-240 56 50
Fax: +49 (0) 221-240 56 50
Email: info@looks-ev.de
Internet: www.looks-ev.de
Quelle: AKSD – Arbeitskreis der deutschsprachigen Stricherprojekte
http://www.aksd.eu/projekte.html
Seite 148 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 149 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Folgende Polizeistellen in Ihrer Nähe sind direkte Ansprechpartner für Ihre Fragen zum
Thema Menschenhandel und können den betroffenen Personen Unterstützung und
Schutz bieten.
Nordrhein-Westfalen
Baden-Württemberg
Hamburg
Polizeipräsidium Bielefeld
33615 Bielefeld
Tel.: 05221-5454841
E-mail: Poststelle.bielefeld@polizei.nrw.de
Polizeipräsidium Karlsruhe
76137 Karlsruhe
Tel.: 0721-9393
E-mail: KARLSRUHE.PP@polizei.bwl.de
Landeskriminalamt 65
22297 Hamburg
Tel.: 040-428676513
E-mail: lka65@polizei.hamburg.de
Polizeipräsidium Dortmund, KK12
44139 Dortmund
Tel.: 0231-1327164
E-mail: poststelle.dortmund@polizei.nrw.de
Polizeidirektion Reutlingen,
Kriminalpolizei
72764 Reutlingen/Eningen
Tel.: 07121-9420
E-mail: REUTLINGEN.PD.KP@polizei.bwl.de
Bayern
Kriminalfachdezernat Nürnberg, 41
90402 Nürnberg
Ansprechpartnerin: Frau Schiller
Tel.: 0911-21125651
E-mail: pp-mfr.nuernberg.kfd4@
polizei.bayern.de
Polizeipräsidium München, K35
80687 München
Ansprechpartner: Herr Dörnhöfer
Tel.: 089-54652335
E-mail: pp-mue.muenchen.praesidium@
polizei.bayern.de
Berlin
Landeskriminalamt 427 Berlin
12101 Berlin
Ansprechpartnerin: Frau Jäger
Tel.: 030-4664942703
E-mail: LKA427@polizei.berlin.de
Polizeipräsidium Düsseldorf
40219 Düsseldorf
Tel.: 0211-8705060
E-mail: KI1-L.Duesseldorf@polizei.nrw.de
Hessen
Polizeipräsidium Frankfurt, K62
60322 Frankfurt/ Flughafen
Ansprechpartner: Markus Steiner
Tel.: 069-75556221
E-mail: K62.PPFFM@polizei.hessen.de
Rheinland Pfalz
Polizeipräsidium Trier
54290 Trier
Tel.: 0651-97790
E-mail: KD.trier@polizei.rlp.de
Polizeipräsidium Mittelhessen
Zentrale Kriminalinspektion (ZK) 30
35394 Gießen
Tel.: 0641-70062314
Sachsen
Niedersachsen
Kriminalpolizei Chemnitz
09120 Chemnitz
Tel.: 0371-3870
E-mail: kpi.pd-c-e@polizei.sachsen.de
Kriminalpolizei Braunschweig, PI , FK1
38100 Braunschweig
Ansprechpartner: Her Glieschke
Tel.: 0531-4762114
E-mail: poststelle@pi-bs.polizei.niedersachsen.de
Schleswig Holstein
Polizeidirektion Osnabrück
49078 Osnabrück
Ansprechpartner: Herr Cordes
Tel.: 0541-3273126
E-mail: poststelle@pd-os.polizei.niedersachsen.de
Bremen
Landeskriminalamt Bremen K44
28329 Bremen
Tel.: 0421-36219007
E-mail: Landeskriminalamt@
Polizei.Bremen.de
...
Kriminalpolizeistelle Neumünster
24534 Neumünster
Tel.: 04321-9451504
E-mail: Neumuenster.KPST@polizei.
landsh.de
Thüringen
Kriminalpolizeiinspektion Jena
07743 Jena
Tel.: 03641-810
E-mail: kpi.jena.pdj@polizei.thueringen.de
Quelle: Bundeskriminalamt, SO 13 Menschenhandel
Seite 150 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 151 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 14
europäische union
europäischer flüchtlingsfonds
Filme
zum thema menschenhandel
...
Seite 152 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 153 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Diese Liste stellt verschiedene Dokumentarfilme bzw. Reportagen, Clips und Spielfilme
zum Thema Menschenhandel vor. Die Zusammenstellung wurde im Rahmen des Projekts
„Identifizierung und Schutz von Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“ angefertigt und bietet einen Überblick über filmisches Material, das der Information zum
Thema Menschenhandel dienen kann. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Die Angaben zum Inhalt der einzelnen Filme beruhen auf Internetrecherchen. Titel ohne Angabe zur Sprache sind auf Deutsch verfügbar.
Bruder Lothars einsamer Kampf gegen Kinderhandel
Erscheinungsjahr: Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: 2011
Dokumentarfilm / Reportage
Deutsche Welle TV
Guinea, Sierra Leone
Inhalt: Ein Dokumentarfilm über den Kinderhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
in Westafrika.
Dokumentarfilme / Reportagen
Call and Response
Am Schauplatz: Endstation Bordell – Menschenhandel
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Regionen:
Erscheinungsjahr: Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen:
2011
Reportage / Politik
Österreich (Wien), Rumänien
Inhalt: Ein Dokumentarfilm zur Unterstützung des Menschenrechtsaktivismus zur Bekämpfung von Menschenhandel und Sklaverei.
Anonymously Yours
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
Cargo Innocence Lost
2002
Dokumentarfilm
Englisch
Myanmar
Inhalt: In diesem Dokumentarfilm geht es um Frauen, die Opfer von Menschenhandel
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Myanmar wurden.
Erscheinungsjahr:
2010
Genre / Kategorie:
Dokumentarfilm / Drama
Sprache:
Englisch
Thematisierte Regionen:
Indien, Kambodscha, Philippinen, USA
Inhalt: Das Geschäft der modernen Sklaverei in Asien, philippinische Bordelle und Menschenhandel in Indien; ein Dokumentarfilm unterlegt mit Interviews von Opfern dieses
weltweit verbreiteten kriminellen Geschäfts.
Born into Brothels: Calcutta’s Red Light Kids
Erscheinungsjahr: Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
2007
Dokumentarfilm / Animation
Englisch
USA
Inhalt: Dieser Film enthüllt die Welt des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit Blick auf die USA. Polizeibeamte und Menschen, die Opfer von Menschenhändlern wurden, berichten über dieses kriminelle Verbrechen.
At the End of Slavery
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
2008
Dokumentarfilm / Historienfilm
Englisch
Indien, Kambodscha, USA
CEO of STOP THE TRAFFIK’s Interview on BBC Breakfast
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Region: CNN Hero Fights Sex Trafficking
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Einsehbar unter:
Thematisierte Region: 2004
Dokumentarfilm
Englisch / Bengalisch
Indien (Kalkutta)
2009
Interview
Großbritannien
2010
Reportage
Englisch
CNN
Nepal
Inhalt: Frauen- und Kinderhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Nepal.
Inhalt: Der Film berichtet über Prostitution und sexuelle Ausbeutung in Kalkutta.
...
...
Seite 154 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 155 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Dark World of Sex Trafficking Ring
Holly
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Einsehbar unter:
Thematisierte Region: Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Region: 2011
Reportage
Englisch
CNN
England (Manchester)
Inhalt: Holly erzählt die Geschichte eines amerikanischen Händlers in Kambodscha der
gestohlene Waren verkauft und der versucht ein junges Mädchen aus den Fängen von
Kinderhändlern zu retten.
Der Fall Goldfinger –
Menschenhandel auf dem Zürcher Straßenstrich
Erscheinungsjahr: Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Region:
2010
Dokumentarfilm
Schweizer Fernsehen SF
Schweiz
Human Trafficking in the Philippines
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Regionen: Der Weg der Wanderhuren –
Zwischen Dortmund und Stolipinovo
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: 2012
Reportage
ARD Mediathek
Bulgarien (Stolipinovo), Deutschland (Dortmund)
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Sprachen:
Thematisierte Region: 2011
Reportage / Politik
Deutsch / Französisch
Belgien, Großbritannien
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: 2010
Dokumentarfilm
Österreich
2011
Reportage
Deutsche Welle TV
Bulgarien, Deutschland, Rumänien
Inhalt: Eine Reportage über den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.
Die Opfer in diesem Film sind osteuropäische Frauen, die mit falschen Versprechen nach
Deutschland gelockt werden.
Inhalt: Dieser Film berichtet über die Lage von Überlebenden des Menschenhandels und
darüber, wie sie Opfer dieses kriminellen Verbrechens wurden.
Frauenhandel – Das Geschäft mit dem Sex
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Regionen: 2009
Reportage
Al Jazeera English
Englisch
Dubai
„Ich mache deine Kinder kaputt“
Forced Prostitution: Exploited, Abused and Harmed
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Region: 2008
Reportage
Englisch
Philippinen, Manila
Human trafficking plagues UAE
Europas neue Sklaven – Handelsware Mensch
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Regionen: 2007
Dokumentarfilm / Drama / Fiktion
Englisch / Vietnamesisch / Khmer
(mit englischen Untertiteln)
Kambodscha
Ketten im Kopf: Frauenhandel von Osteuropa
bis in die Schweiz
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Region:
2011
Reportage / Politik
Bulgarien, Deutschland (Hannover)
Inhalt: Drei junge Frauen erzählen, wie sie nach Deutschland gelockt wurden mit dem
Versprechen, als Kellnerin oder Putzfrau arbeiten zu können. Bald darauf fanden sie sich
in einem Bordell wieder: eingesperrt und ohne Pass.
2009
Reportage
Schweizer Fernsehen SF
Schweiz
...
...
Seite 156 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 157 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Kurz davor ist es passiert / It happened Just Before
Menschenhandel / Kinderhandel in Osteuropa
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Region: Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: 2006
Dokumentarfilm / Drama
Deutsch / Englisch
Österreich
2006
Reportage
Focus TV Reportage
Albanien (und weitere Länder Osteuropas), Deutschland
Inhalt: Der Film zeigt eine semi-dokumentarische Inszenierung zum Thema Menschenhandel. Im Film erzählen fünf Personen in ihrem alltäglichen Umfeld Geschichten, die
sie nie erlebt haben. Sie geben die Berichte von Betroffenen des Frauenhandels wieder.
Inhalt: Wie junge Frauen in die Fänge krimineller Banden gelangen und von der Mafia
wie Sklaven verkauft werden. Undercover in Osteuropa. Interviews mit Experten und
dem Chef der UNO Behörde für Drogen und Kriminalität.
Lives for Sale
Menschenhandel Vietnam 2012
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: 2007
Dokumentarfilm
Englisch / Spanisch
Mexiko, USA
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Region: 2012
Reportage / Aktivismus
Vietnam
Inhalt: Ein einstündiger Film über Immigration und Menschenhandel in den USA.
Modern Heroes Modern Slaves
MacIntyre Undercover –
Prostitution und Menschenhandel
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Regionen: Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Region: 2011
Reportage
Großbritannien
Inhalt: Donald MacIntyre ermittelt in der englischen Drogenszene und versucht osteuropäischen Menschenschmugglern auf die Spur zu kommen, die Frauen als Prostituierte
handeln und gefangen halten.
Meine Hölle Europa
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Regionen: 2011
Dokumentarfilm
Italien (Turin, Rom, Verona), Nigeria
Inhalt: Dieser Film erzählt die Geschichte von vier nigerianischen Mädchen, deren Traum
von einem besseren Leben in Europa zu einem Prostitutionsalbtraum auf den Straßen
Italiens wird. Vom vermeintlichen Reichtum Europas verführt, geraten sie in die Fänge
brutaler Frauenhändler.
Menschenhandel in Europa
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: 2012
Reportage
ZDF Mediathek
Deutschland und Länder Osteuropas
Inhalt: Seit 2002 können Prostituierte in Deutschland ein Gewerbe anmelden. Es sollte
ihre Situation verbessern. Doch in Lovehäusern drängen sich nun auch die Frauen aus
Osteuropa und warten auf Kunden.
...
Seite 158 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
1997
Dokumentarfilm / Drama
Englisch, Französisch mit Untertiteln
Philippinen, Saudi-Arabien, Singapur
Inhalt: Die Lage vieler philippinischer Frauen: sie verdienen im eigenen Land kein oder zu
wenig Geld und müssen somit versuchen, in einem anderen Land ein besseres Einkommen zu erhalten. Für viele dieser Frauen bedeutet dies ausgebeutet zu werden, da sie als
Sklavinnen in ser Sexindustrie arbeiten müssen.
Moderne Sklaverei
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: 2011
Reportage
ZDF Mediathek / 3-sat scobel-Archiv
Haiti, Indien
Moderne Sklaverei in Dubai – Albtraum im Märchenland
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Regionen: 2011
Dokumentarfilm
Äthiopien, Dubai
Moderne Sklaverei:
Menschenhändler in England verhaftet
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Region:
2011
Reportage
N24
England (London)
...
Seite 159 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Mosambik: Drehscheibe des Kinderhandels
im südlichen Afrika
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: Sacrifice: Child Prostitutes from Burma
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: 2011
Reportage
Deutsche Welle TV
Mosambik, Südafrika
Inhalt: Jedes Jahr werden tausende junge Mädchen aus ländlichen Dörfern in Birma angeworben, um in der Sexindustrie in Thailand zu arbeiten. Über lange Jahre hinweg werden sie in thailändischen Bordellen gefangen gehalten und werden sowohl von Zuhältern
als auch von Freiern und Polizisten missbraucht. Einerseits untersucht dieser Film die
sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Umstände, die zum Teil zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung dieser birmanischen Mädchen beitragen, und
andererseits berichtet er über die Anstrengungen dieser jungen Mädchen, ihre eigene
Situation zu überstehen.
Not for Sale
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
2007
Dokumentarfilm
Englisch
USA
Inhalt: Dieser Dokumentarfilm berichtet über die Arbeit zeitgenössischer Abolitionisten,
die alles versuchen um einem der schlimmsten kriminellen Verbrechen ein Ende zu setzen: Menschenhandel.
Not My Life
2010
Dokumentarfilm
Englisch
Afrika, Indien, Nordamerika, Südamerika, Südostasien, USA
Inhalt: Dieser Film schildert die gefährlichen Praktiken des Menschenhandels und der
Sklaverei, denen zum größten Teil Kinder zum Opfer fallen. Mehr als 4 Jahre und in mehr
als 20 Ländern auf 5 Kontinenten wurde für diesen Film recherchiert und gefilmt.
Redlight
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Region: 2009
Dokumentarfilm
Kambodscha
Russia Report Trafficking of Women
2009
Reportage
Kambodscha, Thailand
Sex Slaves
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: 2005
Dokumentarfilm
Englisch / Spanisch
Moldawien, Türkei, Ukraine
Inhalt: Interviews mit Menschenhändlern, Experten, Polizeibeamten und früheren Opfern, sowie geheime Filmmaterialien, geben einen guten Einblick in die Welt des Menschenhandels. Es geht hauptsächlich um Menschenhandelsopfer, die aus Moldawien und
der Ukraine stammen.
Sklaven – Menschenhandel Dubai
Inhalt: Der Film erzählt die Geschichte vier junger Mädchen/Frauen aus Kambodscha, die
Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wurden.
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
Schockierend: Kinderhandel im 21. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Thematisierte Regionen: Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: 1998
Dokumentarfilm
Englisch / Birmanisch / Thailändisch
Myanmar/Birma, Thailand
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter:
Thematisierte Regionen: 2011
Reportage / Ausschnitte aus Dokumentarfilm
ARD Mediathek
Äthiopien, Dubai
SOLD – Anti Human Trafficking Documentary
2008
Reportage
Englisch
Russland
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
2010
Dokumentarfilm
Englisch
USA
...
...
Seite 160 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 161 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Sold Children - Albania
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
Trading Women
2007
Dokumentarfilm
Englisch
Albanien
Inhalt: Ein Film über Kinderhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.
STOP Trafficking and Oppression of Children and Women
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
2010
Dokumentarfilm
Englisch
Indien
The Day My God Died
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region: 2003
Dokumentarfilm
Zum Teil auf Englisch und zum Teil mit englischen Untertiteln
Indien (Mumbai)
Inhalt: Dieser Dokumentarfilm erzählt die Geschichten verschiedener junger Mädchen,
die Opfer von Kinderhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wurden.
The Gatekeeper
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: 2007
Dokumentarfilm / Drama
Englisch
Mexiko, USA
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: Inhalt: Der Dokumentarfilm berichtet über minderjährige Mädchen und junge Frauen
verschiedener Stämme aus Birma, Laos und China, die Opfer von Menschenhändlern
werden, nach Thailand verschleppt werden und dort sexuell ausgebeutet werden.
Trafficked – The Reckoning
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: Trafficked Women of Indian Brothels
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Einsehbar unter:
Thematisierte Region:
The Price of Sex
Zeit der Namenlosen
Inhalt: Ein Dokumentarfilm über osteuropäische Frauen, die Opfer von Menschenhandel
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wurden. Der Film enthält Berichte von ehemaligen
Menschenhandelsopfern, geheime Filmmaterialien und Aufnahmen, anhand welcher einerseits die Ursachen dargestellt werden die dazu führen, dass Frauen weiterhin gegen
ihren Willen Opfer von Zwangsprostitution werden, und andererseits erläutert wird was
unternommen werden kann, um Menschenhandel zu stoppen.
...
Seite 162 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
2011
Reportage
Englisch
CNN
Indien
Trafficking of Women - Cambodia
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
2011
Dokumentarfilm / Drama / Kriminalfilm
Englisch / Türkisch / Rumänisch
Bulgarien, Moldawien, Türkei, USA, Vereinigte
Arabische Emirate
2005
Dokumentarfilm
Englisch
Australien, Thailand
Inhalt: Der Film erzählt die Geschichte eines 13-jährigen thailändischen Mädchens, das
Opfer eines Menschenhändlers wurde von dem sie nach Sydney verschleppt wurde. Der
Film beruht auf einer wahren Begebenheit.
Inhalt: Ein lebenswahres Drama beruhend auf Berichten des amerikanischen Grenzschutzes und der Drogenbekämpfungsbehörde bezüglich Drogen- und Menschenhandel
in den USA.
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: 2003
Dokumentarfilm
Englisch / Spanisch
Birma, China, Laos, Thailand
2007
Reportage
Englisch
Kambodscha
Erscheinungsjahr:
2012
Genre / Kategorie:
Dokumentarfilm
Thematisierte Region: Europa
Inhalt: Zwangsprostitution und Armutsvermarktung in der EU. Anhand der Aussagen von
Opferzeuginnen, Mitarbeiterinnen rumänischer und deutscher NGOs sowie von Kriminalbeamten des BKA und des Polizeipräsidiums München sollen die perfiden Strukturen
des Frauenhandels aufgezeigt werden.
...
Seite 163 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Women Trafficking in Pakistan
Open Your Eyes
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
Erscheinungsjahr:
Einsehbar unter: Sprache:
2011
Reportage
Englisch
Pakistan
2010
UNGIFT multimedia
Englisch
STOP THE TRAFFIK Viral Film: Damaged Goods
Clips / Kampagnenmaterial
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Better Future
Erscheinungsjahr:
Einsehbar unter: Sprache:
1,2 Million Children
2010
UNGIFT multimedia
Englisch
Erscheinungsjahr:
Sprache:
2010
Spot zur Sensibilisierung für Menschenhandel
UNGIFT multimedia
Englisch
Bucharest Express
Erscheinungsjahr: Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: Emma Thompson – Trafficking is Torture
Erscheinungsjahr:
Einsehbar unter: Sprache:
2010
UNGIFT multimedia
Englisch
Demand Supply 2012
2010
Bild.de
Deutsch
Erscheinungsjahr: Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
Inhalt: Bericht über Menschenhandel. Appell an Zuhörer zu Handeln.
2011
Kurzfilm
Englisch
England (London)
Inhalt: Dieser Kurzfilm berichtet über Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die Regisseurin Jodi De Souza verfolgt mit diesem Film das Ziel, Menschen vor
zunehmender sexueller Ausbeutung durch Menschenhandel zu warnen, zu der es ihrer
Ansicht nach im Rahmen der Olympischen Spiele in London im Sommer 2012 kommen
kann.
Nackte Haut mit Botschaft:
Rotlicht-Kampagne irritiert amüsierte Männer
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter: Thematisierte Region: 2004
Thriller
Englisch
Moldawien, Rumänien und weitere Balkanstaaten
Inhalt: Menschenhandel, ein florierendes Geschäft in den Balkanstaaten. Mysteriöserweise verschwinden in Bekova regelmäßig junge Frauen. Wie sich herausstellt werden
sie unter falschen Versprechungen nach Bukarest gelockt, wo sie gezwungen werden, ein
Leben als Prostituierte zu führen.
Moore und Kutcher kämpfen gegen Menschenhandel
Erscheinungsjahr:
Einsehbar unter: Sprache:
2012
Englisch
spielfilme
Cleaning Woman
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Einsehbar unter: Sprache:
2008
Parodiefilm zur Sensibilisierung für Menschenhandel
2012
Kampagne zur Sensibilisierung für Menschenhandel
Focus TV Reportage
Holland (Amsterdam)
...
...
Seite 164 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Seite 165 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Human Trafficking / Menschenhandel
Svetlana’s Journey
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Regionen: Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Region:
2005
Thriller / Drama / Kriminalfilm
Englisch / Deutsch
Tschechien, Ukraine, USA
Inhalt: Weltweit werden junge Mädchen mit der Aussicht auf ein besseres Leben geködert, verschleppt und zur Prostitution gezwungen. So auch vier junge Frauen aus der
Ukraine und aus Osteuropa. Eine junge und engagierte Agentin der Immigrations- und
Zollbehörde hat es sich zur Aufgabe gemacht, gemeinsam mit ihrem Vorgesetzten und
einem Team von Spezialisten den Menschenhändlerring aufzudecken.
Lilja 4-ever
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Regionen: Inhalt: Ein Film über den organisierten Menschenhandel in Osteuropa. Mädchen aus der
ehemaligen Sowjetunion werden über die Grenze gebracht und mit brutaler Gewalt gezwungen, anschaffen zu gehen.
Russian Dolls: Sex trade
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Regionen: Inhalt: Dänische Fernsehserie zum Thema Menschenhandel. Eine Gruppe litauischer und
russischer Frauen fällt diesem kriminellen Verbrechen zum Opfer und jede von ihnen
wird gezwungen als Sexsklavin in Belgien, wo sie nach einer längeren Reise ankommen,
zu arbeiten.
Sex Traffic
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprache:
Thematisierte Regionen: Taken / 96 Hours
2004
Drama / Kriminalfilm
Englisch / Italienisch / Albanisch / Rumänisch
Bosnien und Herzegowina, England, Moldawien, Serbien
Inhalt: Die Schwestern Elena und Vara sehen in dem moldawischen Dorf Cupcini überglücklich ihrer Abreise nach England entgegen, dem Aufbruch in eine bessere Welt. Doch
statt eines Flugzeuges nach London erwartet sie eine albtraumartige Odyssee durch Europa; sie geraten direkt in die Fängen eines Menschenhändlerrings.
2008
Krimi / Action / Thriller
Deutsch / Englisch
Frankreich (Paris)
Inhalt: Während einer Europareise werden zwei 17-jährige Mädchen von Mitgliedern eines osteuropäischen Mädchenhändlerrings gekidnappt, als Prostituierte abgerichtet und
verkauft. Ein Ex-CIA Agent ermittelt und kommt den Tätern auf die Spur.
The Jammed
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Region: 2005
Drama Serie
Dänisch / Englisch
Belgien, Litauen, Russland
2004
Drama / Kurzfilm
Bulgarisch
Bulgarien
Inhalt: Acht Monate lang wird ein 13-Jahre altes Mädchen gefangen gehalten, nachdem
sie von ihren Eltern an Zuhälter verkauft wurde. Der Film beruht auf einer wahren Begebenheit.
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Region:
2002
Drama
Deutsch / Englisch / Russisch / Schwedisch
Russland, Schweden
2008
Thriller
Englisch
Australien
Inhalt: Die junge Australierin Ashley wird zufällig auf dem Flughafen von einer verzweifelten chinesischen Mutter angesprochen und gebeten, ihr bei der Suche nach ihrer vermissten Tochter Rubi zu helfen. Bald findet sich Ashley in einer Welt wieder, von deren
Existenz sie nichts geahnt hatte: Mitten in Melbourne wird Rubi zusammen mit zwei anderen Frauen von Mädchenhändlern gefangen gehalten und zur Prostitution gezwungen.
Ashley wagt sich auf gefährliches Terrain, als sie versucht, die drei Mädchen zu befreien.
Wie hart und erbarmungslos der Kampf gegen Zwangsprostitution und Menschenhandel
ist, merkt sie spätestens, als sie selbst ins Visier der Entführer gerät.
The Sisters / Sestre
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Region:
2011
Kriminalfilm / Drama
Serbisch (mit englischen Untertiteln) / Englisch
Serbien
Inhalt: Dieser Film beruht auf einer wahren Begebenheit. Der Film berichtet über die
tragische Geschichte zweier serbischen Schwestern die Opfer von Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung wurden.
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Trade – Willkommen in Amerika
Erscheinungsjahr:
Genre / Kategorie:
Sprachen:
Thematisierte Region: 2007
Kriminalfilm / Drama / Thriller
Deutsch / Englisch / Spanisch
Mexiko, USA
Inhalt: Als die 13-jährige Adriana in Mexico City von einem Menschenhändlerring auf
offener Straße entführt wird, begibt sich ihr 17-jähriger Bruder Jorge auf die dramatische
Suche nach ihr. Jorge trifft auf der Suche nach seiner Schwester auf Ray, einen texanischen Versicherungspolizisten, der sich mehr und mehr zu einem Verbündeten und Helfer auf der Suche nach Adriana entwickelt. Die beiden kommen dabei den Mechanismen
des modernen Menschenhandels auf die Spur.
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 15
europäische union
europäischer flüchtlingsfonds
Organisationen und Institutionen,
die sich mit dem Thema
Menschenhandel beschäftigen
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Diese Liste enthält eine Aufzählung verschiedener regionaler, nationaler und internationaler Institutionen und Organisationen die sich ausschließlich oder nur projektspezifisch
mit dem Thema Menschenhandel im Allgemeinen oder speziell mit den Themen Kinderhandel und/oder Frauenhandel auseinandersetzen, und sich für deren Bekämpfung
einsetzten und engagieren.
Maiti Nepal
Die Zusammenstellung wurde im Rahmen des Projekts „Identifizierung und Schutz von
Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“ angefertigt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Auf ihrer Internetseite werden ihre verschiedenen laufenden und ehemaligen Projekte
beschrieben, mit dem Ziel Frauen und Kinder aus der modernen Sklaverei zu befreien
und ihnen eine Zukunftsperspektive zu bieten.
Maiti Nepal setzt sich zum Ziel, Frauen und Kinder in Nepal vor häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kinderprostitution, Kinderhandel und jeglicher weiteren Art von Ausbeutung und Folter zu schützen.
Webseite: www.maitinepal.org
Sitz:
Nepal
Afrika
STOP Trafficking and Oppression of Children and Women
GBV Prevention Network
GBV Prevention Network ist eine dynamische Gruppe von Aktivisten und Zivilpersonen,
die sich für den Schutz von Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind,
im Horn von Afrika als auch in Ost- und Südafrika engagieren.
Auf der Webseite finden Sie verschiedene Berichte zum Thema Menschenhandel in den
angegebenen Regionen.
Die indische Organisation engagiert sich für die Bekämpfung des Kinder- und Frauenhandels in Indien. Sie befreit unter anderem Opfer und unterstützt ihre Reintegration in
die Gesellschaft durch Schulungen und juristische Beratung. Sie verfügt über ein breites
Netzwerk an Akteuren sowie über eine Datenbank an Informations- und Schulungsmaterialien zum Thema Menschenhandel, teilweise online einsehbar.
Webseite: www.stopindia.org
Sitz:
Neu Delhi, Indien
Webseite: www.preventgbvafrica.org
Sitz:
Kampala (Uganda)
europa
ASIEN
Agisra e.V. Köln
Global Alliance Against Traffic in Women (GAATW)
GAATW ist ein Bündnis von 106 Nichtregierungsorganisationen aus Afrika, Asien, Europa,
Latein Amerika, den Karibikstaaten und Nordamerika, welches sich mit verschiedenen
Themen, wie beispielsweise dem Schutz der Rechte von Migrantinnen und Migranten
und die Bekämpfung des Menschenhandels beschäftigt. Die Projekte, an denen dieses
Bündnis arbeitet, erstrecken sich immer über einen Zeitraum von drei Jahren.
Auf der Internetseite befinden sich unter anderem Berichte zum globalen Phänomen
Menschenhandel.
Webseite: www.gaatw.org
Sitz:
Bangkok
Agisra e.V. Köln ist eine Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Flüchtlingsfrauen, welche sich unter anderem mit Themen wie häusliche Gewalt und Frauenhandel beschäftigt. Der Verein unterstützt Frauen durch psycho-soziale Beratung und
Therapie - auch kostenlos und anonym – und begleitet Frauen bei Terminen. Zudem beschäftigt sich Agisra e.V. Köln mit intensiver Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit.
Ihre Internetseite bietet eine Vielzahl an Links zum Thema Gewalt an Frauen sowie der
Flüchtlingsproblematik
Webseite: www.agisra.de
Sitz:
Köln
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Aktionsbündnis gegen Frauenhandel
ASTRA Anti Trafficking Action
Im Aktionsbündnis gegen Frauenhandel haben sich Vertreterinnen und Vertreter von
rund 20 Organisationen und Verbänden aus dem bayerischen Raum, vorwiegend aus
dem kirchlichen Bereich, informell zusammengeschlossen, um gemeinsam an dem Thema Frauenhandel zu arbeiten.
ASTRA ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich für die Bekämpfung des Menschenhandels in Serbien, und speziell des Frauen- und Kinderhandels, einsetzt.
Auf der angegebenen Webseite finden Sie weitere Informationen zu den Mitgliedern
des Bündnisses, sowie zu näheren Informationen bezüglich der Tätigkeiten im Bereich
Frauenhandel.
Unter anderem schult und informiert ASTRA verschiedene Akteure, führt eine Informationshotline und führt Studien zum Thema Menschenhandel durch. Zudem gründete
ASTRA ein nationales Netzwerk an serbischen NROs. Viele der Forschungsberichte und
Artikel sind auf Englisch auf der Internetseite einsehbar.
Nähere Informationen zu den verschiedenen Programmen und zu anderen Tätigkeitsbereichen finden Sie auf der angegebenen Webseite.
Webseite: www.gegen-frauenhandel.de
Sitz:
Freising
Webseite: www.astra.org.rs/eng
Sitz:
Belgrad
Amnesty for Women e. V.
Amnesty for Women e. V. ist eine Menschenrechtsorganisation, welche sich zum Ziel
gesetzt hat, Isolation, Diskriminierung, Repression und Gewaltformen (z.B. Frauenhandel und häusliche Männergewalt), die Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit
und ihres Migrantinnenstatus widerfahren, bewusst zu machen und zu bekämpfen. Die
Beratung zu sozialrechtlichen Fragen sowie die psychosoziale Betreuung werden in den
jeweiligen Landessprachen angeboten.
Amnesty for Women e. V. ist Träger von verschiedenen Projekten (z.B. „FEMMIGRATION“
und „KOOFRA“), die durch die Europäische Kommission und lokale Geldgeber finanziert
werden. Nähere Informationen zu den Projekten finden Sie auf der angegebenen Webseite.
Webseite: www.amnestyforwomen.de
Sitz:
Hamburg
ATINA
ATINA ist eine serbische Nichtregierungsorganisation, welche für die Achtung der Frauenrechte in der serbischen Gesellschaft kämpft und unter anderem von der IOM unterstützt wird.
ATINA unterstützt Opfer indem die Organisation Wohnungsmöglichkeiten zur Verfügung
stellt sowie Beratungs- und Behandlungsoptionen. Zudem bietet die Organisation Frauen
eine Integrationshilfe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland oder –Stadt an.
Webseite: www.atina.org.rs
Sitz:
Belgrad
Ban Ying e.V.
Anti-Slavery International
Anti-Slavery International wurde 1839 gegründet und ist somit die älteste internationale
Menschenrechtsorganisation, welche sich für die Bekämpfung jeglicher Art von Sklaverei
auf der ganzen Welt einsetzt.
Im Bereich des Menschenhandels setzt sich Anti-Slavery International hauptsächlich dafür ein, dass Opfer die nötige Unterstützung und Hilfe bekommen. Um dies zu erlangen
arbeitet Anti-Slavery International intensiv mit nationalen und internationalen Organisationen und Institutionen zusammen, und bemüht sich weitestgehend die Zivilgesellschaft
und Regierungen für diesem Thema zu sensibilisieren. Nähere Informationen finden sich
auf der Internetseite unter ‚What we do‘ -> ‚Programe and Advocacy Work‘
Webseite: www.antislavery.org
Sitz:
London
Ban Ying e.V. ist eine seit 1988 bestehende Beratungs- und Koordinierungsstelle gegen
Menschenhandel. Sie befasst sich mit Gewalterfahrungen von Frauen in der Migration
und bietet diesen Frauen Beratung und psychosoziale Unterstützung an, teilweise auch
in ihrer Landesprache. Der Verein Ban Ying e.V. ist außerdem Träger von zwei Projekten,
welche von der Berliner Senatsverwaltung für Frauen finanziert werden und bietet Zufluchtswohnungen für Frauen aus Südostasien.
Auf der Internetseite finden sich verschiedene Publikationen zum Thema Menschenhandel sowie eine Liste von nationalen und internationalen Organisation, die sich für die
Bekämpfung von Menschenhandel einsetzten.
Webseite: www.ban-ying.de
Sitz:
Berlin
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Berliner Bündnis gegen Menschenhandel zum Zweck
der Arbeitsausbeutung
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel
Im Berliner Bündnis gegen Menschenhandel (BBGM) haben sich die Internationale Organisation für Migration (IOM), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Berlin-Brandenburg, die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Berliner Senatsverwaltung
für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) zusammengeschlossen. ATINA unterstützt
Opfer, indem es Wohnungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt sowie Beratungs- und Behandlungsoptionen. Zudem bietet die Organisation Frauen eine Integrationshilfe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland oder -Stadt an.
Webseite: www.gegen-menschenhandel.de
Sitz:
Berlin
Um die Bekämpfung des Frauenhandels besser zu koordinieren, hat die Bundesregierung
im Frühjahr 1997 die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt. Der Bund-Länder-Arbeitsgruppe gehören die zuständigen Bundesressorts, das
Bundeskriminalamt sowie Vertretungen der Länder und Nichtregierungsorganisationen
an.
Weitere Informationen bezüglich Arbeitsaufgaben und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe
finden Sie auf der angegebenen Webseite.
Webseite: www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=73008.html
Sitz:
Berlin
Bundeskriminalamt (BKA)
Das BKA koordiniert als zentrale Kriminalpolizei in Deutschland die Kriminalitätsbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene. Ihm obliegt grundsätzlich der polizeiliche
Dienstverkehr mit Polizei- und Justizbehörden sowie anderen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Zudem nimmt das BKA in bestimmten Fällen der internationalen und schweren Kriminalität die Strafverfolgung selbst wahr.
Auf der Webseite des Bundeskriminalamts finden sich Bundeslagebilder der vergangenen Jahre zum Thema Menschenhandel.
Webseite: www.bka.de
Sitz:
Wiesbaden
Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an
Frauen im Migrationsprozess e. V. (KOK)
Die Nichtregierungsorganisation KOK e. V. ist ein Zusammenschluss von Frauenorganisationen und Frauenberatungsstellen in Deutschland. KOK ist, unter anderem, im Bereich
der Bekämpfung des Frauenhandels und der Diskriminierung von Migrantinnen, der
Stärkung der Rechte von Menschenhandelsopfern und Migrantinnen sowie der sozialen
Gleichstellung von Prostituierten tätig.
Auf der Webseite der KOK finden sich unter anderem Publikationen zum Thema Menschenhandel, Stellungnahmen des KOK sowie eine Aufstellung aller Frauenorganisationen und Frauenberatungsstellen in Deutschland, die Betroffenen des Menschenhandels
Unterstützung bieten.
Deutsches Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte informiert über die Lage der Menschenrechte
im In- und Ausland und trägt zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur
Förderung und zum Schutz der Menschenrechte bei.
Im Bereich des Menschenhandels arbeitet das Deutsche Institut für Menschenrechte an
dem Projekt „Zwangsarbeit heute – Betroffene von Menschenhandel stärken“. Das Institut führt zudem eine Datenbank, in der relevante Fälle aus der nationalen und internationalen Rechtsprechung mit Bezug zum Themenfeld Menschenhandel und Arbeitsausbeutung zu finden sind.
Webseite: www.institut-fuer-menschenrechte.de
Sitz:
Frankfurt
Dortmunder Mitternachtsmission e. V.
Der Verein Dortmunder Mitternachtsmission wurde 1918 gegründet. Seit dieser Zeit setzen sich die Mitarbeiter für Prostituierte, ehemalige Prostituierte und Opfer von Menschenhandel ein. Der Verein leistet Hilfe und Unterstützung für Betroffene, kümmert sich
um deren Betreuung, begleitet sie bei Gerichtsprozessen und unterstützt die Opfer bei
sozialen, ärtztlichen oder privaten Angelegenheiten.
Webseite: www.standort-dortmund.de/mitternachtsmission
Sitz:
Dortmund
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Webseite: www.kok-buero.de
Sitz:
Berlin
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Eine Welt Zentrum Herne
Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ)
Die Werkstatt Eine Welt ist ein Ort des globalen und ökumenischen Lebens und Lernens
im Ruhrgebiet und bietet Bildungsangebote zu globalen Themen für Schulen, Gemeinden und Gruppen an. Allgemein geht es um Globales Lernen, Interkulturelle Bildung und
Menschenrechtserziehung.
FIZ setzt sich für den Schutz und die Rechte von Migrantinnen, die von Gewalt und Ausbeutung betroffen sind, ein. ATINA unterstützt Opfer indem es Wohnungsmöglichkeiten
zur Verfügung stellt sowie Beratungs- und Behandlungsoptionen. Zudem bietet die Organisation Frauen eine Integrationshilfe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland oder –Stadt an.
Die Werkstatt Eine Welt besteht zum einen aus einer Beratungsstelle für Migrantinnen,
die von Menschenhandel, häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat betroffen sind, und zum
anderen aus einem Flüchtlingsreferat, einer Regionalstelle, einer Stiftung und weiteren
Bereichen.
Auf der Webseite finden Sie nähere Informationen bezüglich der Interventionsstelle Makasi sowie Jahresberichte und Fallbeispiele zum Thema Frauenhandel. Die Internetseite ist
in verschiedenen Sprachen abrufbar, so auch in verschiedenen osteuropäischen Sprachen.
Die Beratungsstelle für Migrantinnen existiert seit 1987 und einige ihrer Arbeitsschwerpunkte sind psychosoziale Beratung und Begleitung von Menschenhandelsopfern, Beteiligung und Durchführung von themenbezogenen Aktionen und Kampagnen sowie Unterstützung in sozialen, beruflichen oder rechtlichen Angelegenheiten der Betroffenen.
Webseite: www.iz3w-herne.de
Sitz:
Herne
Webseite: www.fiz-info.ch
Sitz:
Zürich
Frauenberatungsstelle Düsseldorf e. V.
Seit nunmehr 25 Jahren arbeitet die Frauenberatungsstelle Düsseldorf e. V. als spezialisierte Einrichtung zur Thematik „Gewalt gegen Frauen“. Sie beschäftigt sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Thema Menschenhandel und leistet, unter anderem, direkte
Beratung für Opfer dieses kriminellen Verbrechens.
Europäische Kommission
Die Europäische Kommission ist ein Organ der Europäischen Union, welches das alleinige
Initiativrecht für die EU-Rechtsetzung besitzt. Außerdem vertritt und wahrt sie die Interessen der gesamten EU, sie erarbeitet Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften und sie führt das Tagesgeschäft der EU, indem sie deren politischen Maßnahmen
umsetzt und Mittel verwaltet.
Webseite: www.frauenberatungsstelle.de
Sitz:
Düsseldorf
frauennrw.de
Auf der unten angegebenen englischen Webseite der Europäischen Kommission finden
sie verschiedene Informationen bezüglich Menschenhandel im Allgemeinen sowie speziell zum Thema Kinderhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.
frauennrw.de wendet sich an Frauen, die Interesse an frauenpolitischen Themen sowie
Beratungs- und Vernetzungsangeboten haben. Ein Themenbereich von frauennrw.de befasst sich mit „Gewalt gegen Frauen“ und in diesem Zusammenhang mit dem Verbrechen
des Menschenhandels.
Webseite: www.ec.europa.eu/index_de.htm
www.ec.europa.eu/home-affairs/policies/crime/crime_intro_en.htm
Sitz:
Brüssel / Luxemburg
Auf der angegebenen Webseite finden Sie verschiedene Informationen zu diesem Thema
sowie Links zu anderen Organisationen, Beratungsstellen und Institutionen, die sich mit
dem Thema befassen.
EXIT
Webseite: www.frauennrw.de
Sitz:
Köln-Zündorf / Hamburg
EXIT ist eine Nichtregierungsorganisation zur Aufklärung und Bekämpfung von Menschenhandel aus Afrika. Sie wurde von der aus Nigeria stammenden Joana Adesuwa Reiterer gegründet, die durch zahlreiche Publikationen und Filme im Bereich Menschenhandel große Bekanntheit erlangte. Seit 2006 setzt sich EXIT für die Rechte und den Schutz
betroffener Frauen und Mädchen in Österreich ein. Die wichtigsten Anliegen des Vereins
EXIT sind die Aufklärung der afrikanischen und europäischen Öffentlichkeit über Menschenhandel und Zwangsprostitution, sowie die Unterstützung von Opfern von Menschenhandel in Österreich.
Ihre Internetseite verfügt unter anderem über eine Liste von relevanten Leitfäden und
Informationsmaterial zu Menschenhandel im Allgemeinen sowie West-Afrika spezifisch.
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ist ein Bundesunternehmen, das die
Bundesregierung dabei unterstützt, ihre Ziele in der internationalen Zusammenarbeit für
nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Ein Regionalvorhaben arbeitet zur Prävention von Menschenhandel in den Ländern des
Westbalkans. Nähere Informationen zu diesem Projekt findet man unter http://www.giz.
de/themen/de/35164.htm
Webseite: www.giz.de
Sitz:
Bonn / Eschborn
Webseite: www.ngoexit.org
Sitz:
Wien
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International Centre for Migration Policy Development
La Strada International
Die Arbeit des International Centre for Migration Policy Development befasst sich mit
verschiedenen Themen im Bereich der Migration. Seit 2000 beschäftigt sich diese Institution auch intensiv mit dem Thema Menschenhandel und die zuständige Abteilung
bemüht sich darum, Länder auf nationaler und regionaler Ebene bei der Bekämpfung des
Menschenhandels zu unterstützen.
La Strada International ist ein europäisches Netzwerk bestehend aus acht Nichtregierungsorganisationen aus Weißrussland, Bulgarien, Tschechien, Mazedonien, Moldawien,
den Niederlanden, Polen und der Ukraine. Das Hauptziel von La Strada International ist
die allgemeine Bekämpfung des Menschenhandels in Europa, und im spezifischen die
Bekämpfung des Frauenhandels sowie die Achtung der Rechte von Menschenhandelsopfern.
Auf der Internetseite befinden sich eine Vielzahl an Studien, Publikationen und Schulungsmaterialien.
Webseite: www.icmpd.org
Sitz:
Brüssel / Wien
Auf der Internetseit finden sich verschiedene Unterlagen mit Hintergrundinformationen
zum Thema Menschenhandel sowie themenbezügliche Analysen und Berichte von Nichtregierungsorganisationen.
Webseite: www.lastradainternational.org
Sitz:
Amsterdam
Jadwiga Fachberatungsstelle
Die Fachberatungsstelle setzt sich für die Rechte der Opfer von Frauenhandel ein. Sie
bietet umfassende Unterstützung und Hilfe für die Betroffenen in Krisensituationen.
Auf ihrer Internseite findet sich unter anderem eine Liste von nationalen, ost-europäischen und internationalen weiterführenden Internetseiten zum Thema Frauenhandel.
Webseite: www.jadwiga-online.de
Sitz:
Hof / München / Nürnberg
KOOFRA - Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel e.V.
Die Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel, kurz KOOFRA, arbeitet seit Anfang 1999
als unabhängiger eingetragener Verein. Zum größten Teil wird KOOFRA durch die Hansestadt Hamburg finanziert. Ziel der Koordinierungsstelle ist es, von Frauenhandel betroffene Frauen und Mädchen zu unterstützen, zu stabilisieren und über ihre Rechte zu
informieren. Unter anderem bietet KOOFRA psychosoziale Unterstützung, Unterbringung
an einem sicheren Ort, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung und Begleitung bei
Ämtern und Behörden.
Auf der Webseite finden Sie Faltblätter in verschiedenen Sprachen zum Thema Menschenhandel und zur Arbeit von KOOFRA.
Webseite: www.koofra.de
Sitz:
Hamburg
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LEFÖ
LEFÖ ist eine seit 1985 bestehende Migrantinnenorganisation als Spiegel der Frauenmigration in Österreich. Sie wurde in Lateinamerika gegründet und hat in Österreich in der
Arbeit mit Migrantinnen in der Sexarbeit und mit Betroffenen von Frauenhandel einen
wichtigen Beitrag geleistet. LEFÖ ist nach wie vor die einzige Organisation in Österreich,
die ein so weites Spektrum an Beratung und Betreuung für Migrantinnen anbietet und
sich für ihre Rechte einsetzt.
LEFÖ verfügt über eine Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel in Wien,
welche zum Ziel hat, mittels unterstützender Interventionen, die Handlungsfähigkeiten
der betroffenen Frauen und Mädchen zu stärken und zu erweitern. Unter anderem bietet
LEFÖ Opfern von Frauenhandel Unterkünfte, 24-Stunden Beratung, betreutes Wohnen,
Psychosoziale- und Gesundheitsberatung, sowie Deutsch- und Weiterbildungskurse.
Webseite: www.lefoe.at
Sitz:
Wien
Medica Mondiale
In Nachkriegsgesellschaften nimmt die Gewalt in den Familien laut Medica Mondiale zu,
Frauen sehen sich zur Armutsprostitution gezwungen oder werden im internationalen
Menschenhandel zur Ware. Medica Mondiale setzt sich dafür ein, dass Menschenrechtsverletzungen an Frauen, die sich in Krisengebieten befinden, ein Ende finden und die
Rechte von Frauen wahrgenommen, eingehalten und geschützt werden. Mit Aktionen
und Kampagnen macht diese Organisation auf den weltweiten Skandal von sexualisierter
Gewalt im Krieg und ihre Folgen für die Betroffenen aufmerksam.
In der online Infothek sind unter anderem Broschüren und Lehrmaterialien zu finden,
Videomaterial zu Westafrika sowie Publikationen zu Liberia, Kosovo und Afghanistan.
Webseite: www.medicamondiale.org
Sitz:
Köln
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Seite 179 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
ONA e.V.
proFrau
ONA bedeutet „Sie“ in mehreren slawischen Sprachen und steht für die Stärkung der
Rechte von Frauen in der Migration. Dieser im Jahre 1999 gegründete Verein setzt sich
für die Unterstützung von Frauen aus Mittel- und Osteuropa ein, die Gewalt in der Migration erfahren haben und von Frauenhandel betroffen sind. Der Verein stellt Frauen, die
Opfer von Menschenhandel wurden, Zufluchtswohnung zur Verfügung, und bietet unter
anderem Begleitung bei Behördengängen und Arztbesuchen, psychosoziale Betreuung,
Beratung sowie Hilfe bei Rückkehr ins Herkunftsland an.
ProFrau ist eine Plattform für Frauenrechte gegen Diskriminierung, welche sich gegen
jede From der Verletzung der Menschenrechte an Frauen und gegen jede Form der Diskriminierung und Beeinträchtigung des Frauenlebens, die geschlechtsspezifische Ursachen haben, wendet. Mit Hilfe von Medien und dem Internet versucht proFrau die
Öffentlichkeit für diese Themen zu sensibilisieren und zu Diskussionen anzuregen, um
schließlich zu einer Verbesserung der Situation der Betroffenen zu führen.
Das Angebot der Organisation ist auch in Russisch und Polnisch auf der Internetseite
verfügbar.
Ein Schwerpunktthema von proFrau ist Frauenhandel, zu dem sie auf der angegebenen
Webseite nähere Informationen sowie Angaben zu weiteren Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, finden.
Webseite: www.ona-berlin.de
Sitz:
Berlin
Webseite: www.profrau.at
Sitz:
Wien
Renovabis
Terre Des Femmes – Menschenrechte für die Frau e.V.
Renovabis wurde 1993 als Solidaritätsaktion der deutschen Katholiken mit den Menschen
in Mittel- und Osteuropa ins Leben gerufen. Renovabis ist in den 29 ehemals kommunistischen Ländern Mittel-, Ost- und Südeuropas (von Albanien bis Weißrussland) tätig und
unterstützt seine Partner bei der sozialen und gesellschaftlichen Erneuerung der bereits
genannten Länder.
Terre Des Femmes ist eine gemeinnützige Menschenrechtsorganisation für Frauen, welche Frauen und Mädchen mittles internationaler Vernetzungen, Öffentlichkeitsarbeit,
gezielter Aktionen, persönlicher Beratung und Förderung von einzelnen Projekten im
Ausland unterstützt. Der Verein wurde 1981 in Hamburg gegründet und einer seiner
Schwerpunkte ist das Thema Frauenhandel. Zur Zeit unterstützt Terre Des Femmes das
Projekt gegen Frauenhandel in Minsk, Weißrussland, „Malinowka“.
Zu den Themenbereichen von Renovabis zählt auch das Thema „Zwangsprostitution und
Frauenhandel“. Zusammen mit Projektpartnern in Osteuropa setzt sich Renovabis in der
Projektarbeit für Opfer von Frauenhandel ein. So beteiligt sich diese Institution beispielsweise am Projekt „Rumänien: Frauenschutz in Bukarest“, als auch am Projekt „Litauen:
Betreuung zurückgekehrter Zwangsprostituierter“. Nähere Informationen zu beiden Projekten finden sie auf der angegebenen Webseite.
Webseite: www.renovabis.de
Sitz:
Freising
Der Verein hat eine umfangreiche Publikationsliste und Literaturliste zum Thema Frauenhandel auf der Internseite.
Webseite: www.frauenrechte.de
Sitz:
Berlin
SOLWODI – Solidarity with Women in Distress
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (OSZE)
Die OSZE ist aus der 1975 mit der Schlussakte von Helsinki zu Ende gegangenen Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) hervorgegangen. 1995 wurde sie als OSZE wirksam und ist mit 56 teilnehmern die einzige sicherheitspolitische Organisation, in der alle europäischen Länder, die Nachfolgestaaten der Sowjetunion, die
USA und Kanada vertreten sind.
Die Bekämpfung des Menschenhandels ist eine der Hauptaufgaben der OSZE. Nähere
Informationen hierzu finden Sie unter http://www.osce.org/what/trafficking.
Webseite: www.osce.org
Sitz:
Wien
Die Hilfsorganisation Solidarität mit Frauen in Not wurde in Kenia gegründet. Ihre Hilfe richtet sich an betroffene Frauen in den Bereichen Sextourismus, Heiratshandel und
Menschenhandel. SOLWODI kümmert sich um Migrantinnen, sowohl irregulär als auch
regulär aufhältige, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. SOLWODI bietet ganzheitliche psychosoziale Betreuung und Beratung, sichere Unterbringung, Vermittlung juristischer und medizinischer Hilfe sowie Unterstützung bei der Rückkehr in die Heimatländer, wenn Migrantinnen zurückkehren. SOLWODI hat fünfzehn Sitze in Deutschland
und ist überregional vernetzt. SOLWODI ist außerdem Mitglied des bereits genannten
„Aktionsbündnis gegen Menschenhandel“.
Die Internseite von SOLWODI bietet umfangreiches Informationsmaterial zu der Anwerbung und Ausbeutung von Opfern, der rechtlichen Situation von Betroffenen sowie
Schutzmöglichkeiten.
Webseite: www.solwodi.de
Sitz:
In mehreren Städten Deutschlands
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Seite 181 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
TAMPEP – European Network for HIV/STI Prevention and Health Promotion among Migrant Sex Workers
nordamerika
TAMPEP ist ein in 25 Ländern tätiges internationales Projekt, welches sich für die Rechte
von Sexmigrantinnen einsetzt und effektive Strategien entwickelt, um zum sozialen und
gesundheitlichen Schutz von Sexarbeiterinnen in Europa beizutragen.
HumanTrafficking.org
Unter anderem bemüht sich TAMPEP darum, Forschung im Bereich Prostitution und Migration in den teilnehmenden Ländern durchzuführen, und Projekte zur Unterstützung
von Opfern von Menschenhandel in Zusammenarbeit mit Organisationen, die im Bereich
Menschenhandel tätig sind, zu planen und durchzuführen.
Das Ziel dieser Internetseite ist es, in Ostasien und im Pazifik tätige Nichtregierungsorganisationen und Regierungen der Regionen zusammenzubringen, um, durch deren jeweiligen
Erfahrungen im Bereich des Menschenhandels, als auch durch deren Zusammenarbeit,
besser gegen das verbreitete Verbrechen des Menschenhandels anzukommen. Es handelt
sich hierbei um ein Projekt der Academy for Educational Development (AED).
Die Seite von TAMPEP stellt unter anderem Informationsbroschüren für Prostituierte in
mehreren Sprachen zur Verfügung sowie verschiedene Lehrmaterialien in deutsch, englisch und italienisch zum Thema Prostitution.
Auf der Internetseite finden sich verschiedene Publikationen zum Thema Menschenhandel
im Allgemeinen, als auch zu spezifischeren Themen, wie beispielsweise Menschenhandel
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Arbeitsausbeutung, Kinderhandel sowie
Menschenhandel innerhalb der Landesgrenzen.
Webseite: www.tampep.eu
Sitz:
Amsterdam
Webseite: www.humantrafficking.org
Sitz:
Washington D.C.
Terre Des Hommes – Hilfe für Kinder in Not
Not for Sale
Terres Des Hommes Deutschland e.V. ist ein seit 1967 bestehendes internationales
Kinderhilfswerk. Es versteht sich als Bürgerinitiative, die unabhängig von Regierungen,
Wirtschaft, Religionsgemeinschaften und Parteien ist. Terre Des Hommes fördert in 31
Projektländern mehr als 400 Partnerprojekte für notleidende Kinder.
Eine amerikanische Organisation zur Bekämpfung der modernen Sklaverei und des Menschenhandels. Unter anderem setzt sich diese Bewegung zum Ziel, Menschen auf diese weltweit verbreiteten Themen aufmerksam zu machen, und zusammen dagegen zu
kämpfen.
In Deutschland hat der Verein zum Ziel, Flüchtlings- und Migrantenkindern bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen. Der Schwerpunkt der Projekte liegt in der Förderung von
Bildung, Ausbildung und Integration. Mit dem Thema Kinderhandel beschäftigt sich Terre
Des Hommes in Zusammenhang mit sexueller Gewalt und Arbeitsausbeutung, sowie mit
Zwangsarbeit.
Auf dem Internetauftritt sind Fallbeispiele aus verschiedenen Regionen der Welt aufgeführt.
Webseite: www.tdh.de
Sitz:
Osnabrück
Webseite: www.notforsalecampaign.org
Sitz:
Kalifornien
Polaris Project – For a World Without Slavery
Zentrum polis – Politik lernen in der Schule
Zentrum polis ist die zentrale pädagogische Serviceeinrichtung zur Politischen Bildung
in der Schule für Österreich. Das Zentrum unterstützt Lehrkräfte bei der Umsetzung von
politischer Bildung, Menschenrechtsbildung, VerbraucherInnenbildung und Bildung für
nachhaltige Entwicklung im Unterricht. Außerdem fungiert es als Informationsdrehscheibe und Beratungsstelle, erstellt kontinuierlich neue Materialien für den Unterricht, bringt
sich in europäische und österreichische Diskussionsprozesse zum Politik Lernen ein, setzt
Akzente in der Lehrkräfteaus- und -fortbildung und tritt als Veranstalter auf.
Zentrum polis hat verschiedene Unterlagen zum Thema Menschenhandel veröffentlicht.
Webseite: www.politik-lernen.at
Sitz:
Wien
Polaris Project engagiert sich für die Bekämpfung des Menschenhandels und der modernen Sklaverei seit 2002. Polaris Project ist eine im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels führende Organisation in den USA. Unter anderem bietet sie Opfern von
Menschenhandel ärtztliche Unterstützung an, betreibt eine 24-Stunden Hotline um Experten, Menschenhandelsopfer und Mitglieder der Organisation zusammenzuführen
und Hilfe zu leisten, und bietet Schulung an, in denen sie das Publikum über das Thema
Menschenhandel unterrichten.
Die Internetseite informiert über Menschenhandel in den Vereinigten Staaten, über
mögliche Indikatoren und bietet ein interaktives online-Training an.
Webseite: www.polarisproject.org
Sitz:
Washington D.C.
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Seite 183 - projekt „identifizierung und schutz von betroffenen des menschenhandels im asylsystem“
Stop Child Trafficking Now (SCTNOW)
Childsafe International
Stop Child Trafficking Now ist eine amerikanische Nichtregierungsorganisation, die sich
hauptsächlich mit der Bekämpfung von Kinderhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung beschäftigt.
Ein internationales Netzwerk um Kinder vor jeglicher Art von Ausbeutung und Gefahr,
wie beispielsweise Menschenhandel, zu schützen. Unter anderem kümmert sich dieses
Netzwerk darum, Leute darin zu schulen, dass sie mögliche Gefahren für Kinder (insbesonderem Straßenkinder) in bestimmten Gegenden erkennen und lindern können.
Die Organisation informiert online über die das Thema Kinderhandel und listet relevante
Film- und Lesematerialien auf.
Projekte werden insbesondere in Südostasien durchgeführt. In Deutschland ist Childsafe
International mit einem Büro in Darmstadt vertreten.
Webseite: www.sctnow.org
Sitz:
New York
Webseite: www.childsafe-international.org
UN Women
Coalition Against Trafficking in Women (CATW)
UN Women ist die Einheit der Vereinten Nationen, die sich weltweit für die Gleichberechtigung der Geschlechter und für die Stärkung der Rechte der Frau einsetzt. Unter
anderem setzt sich UN Women für die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels ein.
Diese Nichtregierungsorganisation führt Projekte zur Bekämpfung von Menschenhandel
durch, und unterstützt schon vorhandene Projekte zum Thema Frauenhandel. Regional
verteilte Büros kümmern sich unter anderem darum, vor Ort die Regirung, Polizei und die
Zivilgesellschaft, so wie auch direkt Kinder und Lehrer in Schulen, über die Gefahren des
Kinder- und Frauenhandels zu unterrichten.
Webseite: www.unwomen.org
Sitz:
New York
Auf der Seite der Organisation finden sich verschiedene Berichte, Artikel und Reden zum
Thema Menschenhandel, sowie links zu weiteren Organisationen und Institutionen weltweit, die sich speziell mit dem Thema Frauen- und Kinderhandel beschäftigen.
International
In Europa hat diese NRO zwei Sitze, einen in Paris und einen in Turin.
Amnesty International
Webseite: www.catwinternational.org
Amnesty International ist eine weltweite Mitgliederorganisation, die sich für den Schutz
der Menschenrechte einsetzt, sich für Opfer von Menschenrechtsverletzungen engagiert, und Menschenrechtsverteidiger schützt und unterstützt.
End Child Prostitution, Child Pornography &
Trafficking of Children for Sexual Purposes (ECPAT)
Unter anderem engagiert sich Amnesty International für den Schutz von Migrantinnen,
Flüchtlingen und Asylsuchenden, sowie für den Schutz von Frauen und Mädchen vor
Gewalt und Unterdrücken. Im Bereich Menschenhandel betiligt sich Amnesty International immer wieder an verschiedenen Kampagnen. 2008, beispielsweise, führte Amnesty
International Schweiz in Zusammenschluss mit verschiedenen NROs eine Kampagne für
besseren Opferschutz für Opfer von Frauenhandel. In Deutschland ist Amnesty International mit einem Büro jeweils in Bonn und Berlin vertreten.
Auf der Internetseite http://www.amnesty-frauen.de/Main/Frauenhandel befinden sich
Informationen und Publikationen spezifisch zum Thema Frauenhandel und die Folgen für
Betroffene, die in ihr Heimatland zurückkehren.
Webseite: www.amnesty.de
Sitz: Bonn und Berlin
ECPAT ist ein globales Netzwerk bestehend aus verschiedenen Organisationen und Einzelpersonen, die sich für die Bekämpfung von Kinderprostitution, Kinderpornographie
und Kinderhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung einsetzen.
Auf der internationale Webseite findet man verschiedene Unterlagen und Publikationen,
in denen die Arbeit und Ziele von ECPAT detailliert erläutert werden. Ein Themenschwerpunkt von ECPAT Deutschland e.V. ist die Bekämpfung des Kinderhandels. Detaillierte
Informationen hierzu finden Sie unter http://www.ecpat.de/.
Das deutsche Büro befindet sich in Freiburg.
Webseite: www.ecpat.net
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Equality Now
International Labor Organization (ILO)
Equality Now ist eine internationale Organisation, die, in Zusammenarbeit mit anderen
Menschenrechtsorganisationen und Bürgerrechtlern, sich für den Schutz der Menschenrechte von Frauen und jungen Mädchen weltweit einsetzt.
Die Internationale Arbeitsorganisation ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und damit beauftragt, soziale Gerechtigkeit sowie Menschen- und Arbeitsrechte zu
befördern. Mit dem Thema Menschenhandel befasst sich die Internationale Arbeitsorganisation insbesondere im Zusammenhang mit Zwangsarbeit.
Menschenhandel ist ein Hauptarbeitsbereich dieser Organisation, und im Konkreten
setzt sich Equality Now für die Bekämpfung von Frauenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung ein. Auf ihrer Internetseite sind Publikationen zu den Themen sexuelle Gewalt, Gesetzliche Diskriminierung und Menschenhandel abrufbar.
Webseite: www.equalitynow.org
Sitz:
London / Nairobi / New York
Hauptsitz der Internationalen Arbeitsorganisation befindet sich in Genf.
Verschiedene Publikationen zum Thema sind online in verschiedenen Sprachen in ihrer
Datenbank verfügbar.
Webseite: www.ilo.org
International Organisation for Migration (IOM)
International Human Rights Law Group
International Human Rights Law Group (IHRLG) ist eine Nichtregierungsorganisation, die
sich für die Stärkung und den Schutz der Menschenrechte, und spezielle auch für Frauenrechte, weltweit einsetzt.
Eine der Initiativen der Organisation, für die sie sich bereits seit 1998 in Zusammenschluss mit Außenstellen in Bosnien Herzegowina und Kambodscha sowie mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen anderer Länder einsetzt, konzentriert sich auf die
Bekämpfung des Menschenhandels.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine auf dem Gebiet der Migration weltweit aktive zwischenstaatliche Organisation. IOM hat zum Thema Bekämpfung
des Menschenhandels eine Vielzahl von Projekten weltweit durchgeführt und unter anderem Handbücher für verschiedene Zielgruppen herausgebracht.
Zu den Schwerpunkten der Arbeit in Deutschland gehören die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, Hilfe bei Aus- und Weiterwanderung, die Bekämpfung des Menschenhandels und die Integration von Migrantinnen und Migranten.
IOM ist in Deutschland mit einem Büro jeweils in Berlin und Nürnberg vertreten.
Auf der Webseite finden Sie Informationen zu verschiedenen Aktivitäten, die im Rahmen
der Bekämpfung des Menschenhandels von der IHRLG durchgeführt wurden.
Webseite: www.hrlawgroup.org
Webseite: www.iom.int/germany/index.html
STOP THE TRAFFIK
International Justice Mission
International Justice Mission ist eine Agentur für Menschenrechte, die sich darum bemüht, Opfern von Menschenhandel, Ausbeutung und anderer Arten von Unterdrückung,
Hilfe zu leisten.
Das Büro in Deutschland befindet sich in Berlin.
STOP THE TRAFFIK ist eine weltweite Koalition aus Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen, deren Ziel es ist, auf das globale Problem des Menschenhandels aufmerksam
zu machen und einen Wandel herbeizuführen.
Webseite: www.stopthetraffik.org
United Nations Global Initiative to Fight Human
Trafficking (UN.GIFT)
Die Internetseite verfügt über verschiedene Fallbeispiele aus aller Welt.
Webseite: www.ijm.org
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UN.GIFT wurde gegründet, um die weltweite Bekämpfung von Menschenhandel zu fördern. UN.GIFT arbeitet mit Regierungen, Unternehmen, der Zivilgesellschaft, den Medien und Akademien zusammen, um durch gegenseitige Unterstützung effektive Mittel zur
Bekämpfung des Menschenhandels zu entwickeln.
In ihrer online Datenbank sind mehrere Video-Kampagnen und Infomaterialien einsehbar sowie eine Liste von relevanten Publikationen.
Webseite: www.ungift.org
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United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen schützt und unterstützt Flüchtlinge auf der ganzen Welt. Der Schwerpunkt der UNHCR-Aktivitäten in Deutschland liegt
– wie in anderen westeuropäischen Staaten auch – im Bereich des Rechtsschutzes für
Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge.
In Deutschland ist der Sitz von UNHCR in Berlin und Nürnberg.
Webseite: www.unhcr.de
United Nations International Children’s Emergency
Fund (UNICEF)
Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen wurde zunächst gegründet, um Kindern in
Europa nach dem Zweiten Weltkrieg zu helfen. Heute arbeitet das Kinderhilfswerk vor allem in Entwicklungsländern und unterstützt in ca. 160 Staaten Kinder und Mütter in den
Bereichen Gesundheit, Familienplanung, Hygiene, Ernährung sowie Bildung und leistet
humanitäre Hilfe in Notsituationen. Außerdem betreibt es auf internationaler politischer
Ebene Lobbying, so etwa gegen den Einsatz von Kindersoldaten oder für den Schutz von
Flüchtlingen.
Ergebnisbericht des gemeinsamen Projektes
von IOM, UNHCR und BAMF
Annex 16
europäische union
europäischer flüchtlingsfonds
In Deutschland ist UNICEF mit einem Büro in Köln vertreten.
Webseite: www.unicef.de
United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC)
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung ist weltweit
führend am Kampf gegen illegalisierte Drogen und internationales Verbrechen beteiligt.
UNODC ist außerdem Hüterin des Palermo Protokolls, das heißt des Zusatzprotokolls zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
Schulungsergebnisse zum Umgang
mit Menschenhandelsbetroffenen
im Asylverfahren
UNODC hat eine umfangreiche online-Datenbank, in der Infomaterial zum Thema Menschenhandel einsehbar ist. Diese sind unter anderem rechtliche Grundlagen, Statistiken
und internationale Netzwerke.
Webseite: www.unodc.org
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Im Rahmen der Schulungen für Entscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die einen wesentlichen Bestandteil des Projektes ausmachten, wurden die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)1 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)2 gegenüber Opfern von Menschenhandel
ausführlich dargestellt. Daneben wurde die Arbeit von Fachberatungsstellen für Opfer
von Menschenhandel und Polizei vorgestellt. Im Anschluss wurden gemeinsam mit den
Schulungsteilnehmern Verfahrensfragen erörtert und konkrete Handlungsmöglichkeiten
für den Umgang mit Menschenhandelsbetroffenen im Asylverfahren erarbeitet. Die Ergebnisse dieses Teils der Schulungen sollen im Folgenden zusammengefaßt dargestellt
werden:3
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1)
Möglichst frühzeitiges Erkennen von potentiellen
Menschenhandelsbetroffenen im Asylverfahren
als Grundvoraussetzung
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Der persönlichen Anhörung kommt eine wichtige Funktion hinsichtlich des
Erkennens von Menschenhandelsbetroffenen im Asylverfahren zu. Sie ist
möglicherweise der erste (und wenn unerkannt ggf. vorerst einzige) Kontakt
von Menschenhandelsbetroffenen mit Behörden.
Das frühzeitige Erkennen möglicher Menschenhandelsbetroffener ist eine
wichtige Grundvoraussetzung dafür, dass deren besondere Schutzbedürfnisse berücksichtigt werden.
Wie auch sonst gilt: Eine vertrauliche Atmosphäre ist die Grundvoraussetzung dafür, dass sich Antragsteller/innen während der Anhörung öffnen;
auch die genaue Erläuterung der Vertraulichkeit der Anhörung und der Rolle
von Entscheider/in und Dolmetscher/in kann helfen, Misstrauen abzubauen.
Hinweise auf Menschenhandel können sich nicht nur aus Schilderungen der
Antragsteller/innen selbst ergeben. Informationen z.B. über eine vorliegende Schwangerschaft, sexuell übertragbare Krankheiten oder Aufgriffsorte
können Anhaltspunkte für das Erkennen von Menschenhandel liefern; wichtig ist das Heranziehen von Informationen aus der Akte wie Polizeiprotokolle
zu Razzien oder Aufgriffen auf der Straße, zu einer Asylantragstellung aus
der Abschiebehaft heraus oder Arztberichte. Nach der Erfahrung der Entscheider liegen solche Unterlagen in der Praxis zum Zeitpunkt der Anhörung
häufig noch nicht vor, insofern besteht ggf. noch Abstimmungsbedarf mit
den entsprechenden Behörden, damit solche Informationen zeitnah zur Verfügung stehen.
Indikatorenlisten (zur sexuellen Ausbeutung und zur Arbeitsausbeutung)
sind hilfreich als Grundlage zum Erkennen von Menschenhandel; Hintergrundinformationen über Menschenhandel im Allgemeinen, aber auch über
landestypische Besonderheiten geben Anhaltspunkte für gezieltes Nachfragen und darauf, auf welche Aspekte besonders zu achten ist.
Auch äußerliche Anzeichen (z.B. stark sexualisierte Kleidung, sexualisiertes
oder auch sehr schamhaftes Verhalten als Anzeichen für sexuelle Ausbeutung) und psychosomatische Beschwerden können wertvolle Hinweise sein.
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Vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Nr. 7 - Anwendung des Artikels 1 A (2) GFK auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen, 7. April 2006; darin finden sich auch Empfehlungen im Hinblick auf Verfahrensfragen, siehe S. 18-20, Rn 45 ff.; OHCHR, UNICEF, UNDOC, UN Women and ILO, Prevent. Combat. Protect: Human Trafficking,
Joint UN Commentary on the EU Directive – A Human Rights-Based Approach, November 2011; siehe auch den Beitrag von
Henrike Janetzek, UNHCR-Richtlinien zur Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf Opfer von Menschenhandel, Annex 7.
2
Vgl. Christoph Lindner, Anspruch auf umfassenden Schutz vor Menschenhandel nach Art. 4 EMRK, ZAR 2010 Heft 4, S. 137
– 142; siehe dazu auch den Beitrag von Christoph Lindner, Der Anspruch auf umfassenden Schutz vor Menschenhandel
und seine Umsetzung in der Rechtspraxis, Annex 2.
3
Die dargestellten Schulungsergebnisse geben keine offizielle Position der an dem Projekt beteiligten Organisationen wieder.
1
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Interkulturelle Sensibilität ist wichtig, wenn die Antragsteller/innen z.B. Hinweise auf in Westafrika landestypische religiöse Praktiken wie Voodoo/Juju
geben; hier ist es oft hilfreich zu zeigen, dass man mit den Gebräuchen und
Gegebenheiten in einem Land vertraut ist.
Bei Verdacht auf Menschenhandel ist es nicht zielführend, Antragsteller/
innen direkt damit zu konfrontieren (insbesondere keine Suggestivfragen);
vielmehr sind ergebnisoffene Fragen hilfreich, um die näheren Umstände zu
erforschen und dadurch ggf. weitere Anhaltspunkte für Menschenhandel zu
finden. Dabei bietet sich an, Nachfragen zum Reiseweg und den Umständen
der Ausreise aus dem Herkunftsland und der Einreise nach Deutschland sowie zur Finanzierung der Reise zu stellen oder nach Arbeitszeiten und - umständen.
Zeigt ein/e Antragsteller/in in der Anhörung Vermeidungsverhalten, kann
dies ein Hinweis auf Hemmungen oder eine Traumatisierung des/der Betroffenen sein, es können aber auch konkrete Bedrohungen durch Menschenhändler/innen im Raum stehen.
Ggf. kann es erforderlich sein, eine Anhörung zu unterbrechen und sie mit
einer Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung oder für
Folteropfer bzw. mit gleichgeschlechtlichen Personen (Entscheider/in und
Dolmetscher/in) fortzusetzen.
2)Einzuleitende Schritte bei Sachvortrag zu Menschenhandel
bzw. Verdacht auf Menschenhandel
a)
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Antragsteller/innen, bei denen Verdacht auf Menschenhandel besteht oder
die selbst Menschenhandel vorgetragen haben, sollten zunächst an eine
Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel weitergeleitet werden;
diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis auch bei der Zusammenarbeit
zwischen Fachberatungsstellen und Polizei bewährt.
Die Weiterleitung an eine Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Menschenhandelsbetroffene
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Weiterleitung an eine Fachberatungsstelle für Opfer von
Menschenhandel
als solche identifiziert werden,
in einer geeigneten, sicheren Unterkunft untergebracht werden können,
eine angemessene Beratung über die ihnen zustehenden umfassenden Rechte/Möglichkeiten erhalten (z.B. Bedenkfrist für Entscheidung
über Zeugenaussage im Strafverfahren),
zunächst Stabilisierung und Fürsorge erleben, was insbesondere für
traumatisierte Menschenhandelsbetroffene wichtig ist,
Vertrauen fassen können, um sich öffnen und ihr Erlebtes überhaupt
schildern zu können.
Ein Kontakt zu einer Fachberatungsstelle vor Ort sollte, wenn möglich, durch
den/die Anhörer/in direkt im Rahmen der Anhörung erfolgen; hierbei ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen darauf zu achten, dass dies mit Einverständnis des/der Betroffenen erfolgt (schriftlich bzw. über einen entsprechenden Vermerk im Anhörungsprotokoll).
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Stimmt der/die Antragsteller/in einer direkten Kontaktaufnahme nicht zu,
sollte der/die Betroffene zumindest über die Möglichkeit informiert werden, Unterstützung durch eine Fachberatungsstelle erhalten zu können und
entsprechende Adressen erhalten. Ggf. sollten örtlich angepaßte Informationsblätter erarbeitet werden (ähnlich wie sie etwa auch von Polizeidienststellen verwendet werden). Aus der polizeilichen Praxis ist jedoch bekannt,
dass die meisten Betroffenen trotz Faltblatts aus unterschiedlichsten Gründen in der Regel nicht aus eigener Initiative die Kontaktaufnahme suchen, so
dass es bei entsprechender Bereitschaft des/der Asylantragstellers/in vorzuziehen ist, den Kontakt zu der Fachberatungsstelle noch in der Anhörung
herzustellen.
Ggf. kann auch ein Abbrechen / Unterbrechen der Anhörung sinnvoll sein,
um zunächst eine Kontaktaufnahme mit einer Fachberatungsstelle und eine
Beratung durch diese zu ermöglichen; es kann auch sinnvoll sein, dass Mitarbeiter/innen von Fachberatungsstellen den/die Betroffene in die Anhörung
begleiten, um ihn/sie zu unterstützen.
Das jeweilige Vorgehen sollte nachvollziehbar protokolliert werden. Dabei
sollte jedoch mit dem/der Betroffenen ausführlich besprochen werden, ob
besondere Vorkehrungen zu treffen sind, damit diese Informationen nicht an
unbefugte Dritte gelangen (z.B. mit der Zusendung des Anhörungsprotokolls
an den/die Betroffene).
b)
Einschaltung weiterer Stellen / Einleitung besonderer Schutzund Sicherheitsvorkehrungen für (potentielle) Opfer von
Menschenhandel im Asylverfahren
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Generell gilt: Bei Sachvortrag zu Menschenhandel bzw. Verdacht auf Menschenhandel besteht eine staatliche Verpflichtung, den geschilderten möglichen Straftaten (sowohl in Deutschland, als auch im Ausland) nachzugehen
und Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen bzw.
weitere Straftaten zu verhindern und zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz
potentieller Opfer zu ergreifen sind. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags oder an der Glaubwürdigkeit der/des Betroffenen entbinden für
sich genommen nicht von dieser Verpflichtung.
Daher sollte bei jeglichen Anhaltspunkten für Straftaten im Zusammenhang
mit Menschenhandel der Fall an das Sicherheitsreferat im Bundesamt zur
Abklärung weiterer notwendiger Schritte (wie z.B. Einschalten der Polizei)
weitergeleitet werden; gleichzeitig sollte auch abgeklärt werden, ob besondere Schutzmaßnahmen für die Betroffenen zu treffen sind (hinsichtlich Datenschutz und Aktenführung / sichere Unterbringung etc.).
Ggf. sollte der/die Betroffene darauf hingewiesen werden, dass Straftaten,
die während der Anhörung geschildert wurden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.
Auch hier sollte das jeweilige Vorgehen nachvollziehbar protokolliert werden und ggf. Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass die
Informationen unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
Bei Verdacht auf akute Gefährung potentieller Opfer von Menschenhandel
müssen sofort geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden; ggf. sollte
Kontakt mit der Leitung der Aufnahmeeinrichtung hergestellt werden und
eine Unterbringung in einer Schutzwohnung arrangiert werden (z.B. durch
eine Fachberatungsstelle).
In entsprechenden Verfahren ist ein spezielles Augenmerk auf die Rolle von
Dolmetschern, Anwälten/innen, bei Kindern auf die Rolle von Eltern und
Vormündern zu achten.
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Bei einer Weitergabe der Akte an das Dublin-Referat wegen Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats (z.B. Eurodac-Treffer,
Schilderung von Voraufenthalten in anderen Mitgliedstaaten) wäre es wichtig, das Dublin-Referat entsprechend in Kenntnis zu setzen, dass der Verdacht des Menschenhandels besteht, damit diese Informationen bei der
Entscheidung im Dublinverfahren und ggf. beim Informationsaustausch mit
anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können.
c)
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Besonderheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen
Asylverfahren und Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren
Bei der Protokollierung von Sachverhalten zu Menschenhandel in der Anhörung sollte beachtet werden, dass gewisse Aspekte zwar im Asylverfahren
keine Rolle spielen, bei einem Hinzuziehen des Protokolls in einem Strafverfahren, diese Details jedoch möglicherweise verwendet werden, um die
Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen. Daher sollten diese Sachverhalte sorgfältig protokolliert werden, damit verhindert wird, dass Zeugenaussagen vom Gericht aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft eingestuft
werden, obwohl z.B. die Polizei von einer glaubhafen Aussage ausgeht.
Wenn die bislang vorliegenden Erkenntnisse nicht ausreichen, um eine Gefährdung bei Rückkehr ins Heimatland abschließend beurteilen zu können,
kann es hilfreich sein, das Asylverfahren auszusetzen, um Ergebnisse aus
dem Ermittlungsverfahren oder dem Strafverfahren in der Entscheidung mit
berücksichtigen zu können.
Die Weigerung, als Zeuge/in in einem Strafverfahren gegen die Menschenhändler auszusagen, erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die
Glaubhaftigkeit des Vortrags im Asylverfahren oder die Frage eine Gefährdung im Heimatland. Gleiches gilt für ein eingestelltes Ermittlungsverfahren
oder ein Strafverfahren, in dem es zu keiner Verurteilung kommt.
Zeugenaussagen von Menschenhandelsbetroffenen in Strafverfahren können sich jedoch fundamental auf die Gefährdungslage des/der Zeugen/in
auswirken.
3)Vorschläge für weitergehende Maßnahmen zur
Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die geprüft werden sollen
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Die Bearbeitung von Menschenhandelsfällen bedarf eines erhöhten Zeitaufwandes, der entsprechend Berücksichtigung, etwa in der Bewertung des Arbeitsaufwands der Entscheider/entscheiderinnen, finden sollte.
Es sollte eine statistische Erfassung dieser Fälle eingeführt werden (elektronische Erfassung „Menschenhandel vorgetragen/Verdacht auf Menschenhandel“). Dies wäre auch über das Asylverfahren hinaus von Bedeutung, da
bei der Bekämpfung von Menschenhandel das Wissen über dessen tatsächliches Ausmaß ein wichtiger Faktor ist.
Die Schulungen sollten mit länderspezifischen Modulen vertieft fortgeführt
werden. Zusätzlich sollten vom Informationszentrum Asyl und Migration
des Bundesamts auch weitere spezifische Herkunftslandinformationen zum
Thema Menschenhandel zur Verfügung gestellt werden (wie die Nigeria-Bro...
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schüre), die über MILO für alle Entscheider/innen verfügbar sind.
Es sollten alle Entscheider/innen sensibilisiert werden, z.B. durch die Behandlung des Themas Menschenhandel auf der Entscheidertagung.
Es sollte die Funktion von Sonderbeauftragen für Opfer von Menschenhandel eingeführt werden.
Es sollte den Entscheidern/entscheiderinnen ermöglicht werden, ein Diktierprogramm/Spracherkennungsprogramm für die Protokollierung der Anhörung zu nutzen, um das Protokoll schnell erstellen und weiterleiten zu
können, z.B. an das Sicherheitsreferat.
Es sollten verbindliche Handlungsmöglichkeiten/-verpflichtungen erarbeitet
und festgelegt werden (z.B. in der Dienstanweisung bzw. im Qualitätshandbuch Anhörung / Entscheidung).
Die Aufnahmeeinrichtungen sollten ebenfalls sensibiliert werden und der
Schutz vor Gefährdungen in den Einrichtungen sollte verbessert werden.
Es sollte auch eine breitere Vernetzung und einen Austausch mit den Asylverfahrensberatungsstellen, inbesondere den Beratungsstellen in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften, zum Thema Menschenhandelsbetroffene im Asylverfahren erfolgen.
Das BAMF sollte sich an Runden Tischen zum Thema Menschenhandel auf
Länderebene / kommunaler Ebene beteiligen.
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dentifizierung
und Schutz von
des Menschenhan
im Asylsystem