Informationen zur Genehmigung einer Dienstreise - iGRAD
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Informationen zur Genehmigung einer Dienstreise - iGRAD
Leitfaden für die Genehmigung und Abrechnung von Reisekosten Stand: Februar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen ........................................................................................ 2 2. Dienstreisegenehmigung ........................................................................... 2 3. Anspruch auf Reisekostenvergütung, Ausschlussfrist ..................... 3 4. Abschlagszahlungen ................................................................................... 4 5. Beginn und Ende der Dienstreise ............................................................ 5 6. Reisekostenvergütung ................................................................................ 5 6.1 Fahrtkosten ............................................................................................ 5 6.1.1 Erstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ...................................................................... 6 6.1.1.1 Bahnfahrkarten............................................................................ 6 6.1.1.2 Flugscheine ................................................................................. 8 6.2 Andere als regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel außer private Kraftfahrzeuge....................................................................... 10 6.2.1 Mietwagen..................................................................................... 10 6.2.2 Taxi ................................................................................................. 10 6.3 Erstattung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ....... 11 7. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung .................................................................................. 13 8. Übernachtungskosten ............................................................................... 14 9. Tage- und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen .............. 16 10. Nebenkosten, sonstige Auslagen ...................................................... 16 11. Verbindung der Dienstreise mit einer privaten Reise ................... 17 12. Reisen zu Fortbildungen ...................................................................... 17 13. Auslagenerstattung für nicht ausgeführte oder abgebrochene Dienstreisen ............................................................................................. 17 14. Schlussbemerkung ................................................................................ 18 Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 1 von 18 1. Rechtsgrundlagen Für Dienstreisen bzw. Dienstgänge gelten – je nach Mittelgeber – die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16.12.1998 und des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26.05.2005. Ergänzende Bestimmungen zum LRKG enthalten die Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) vom 29.04.1988 und – für Auslandsreisen – die Auslandskostenerstattungsverordnung (AKEVO) vom 18.05.2009. Für alle Dienstreisen, die aus universitären Mitteln abgerechnet werden, gelten die Bestimmungen des LRKG. Dienstreisen für Drittmittelprojekte, die aus Landesmitteln finanziert werden oder für die der Drittmittelgeber die Landesvorschriften für anwendbar erklärt hat (z.B. DFG, VW-Stiftung u.a.) werden ebenfalls nach den Bestimmungen des LRKG abgerechnet. Dienstreisen für Drittmittelprojekte, die aus Bundesmitteln finanziert werden (z.B. BMI, BMF u.a.) werden nach den Bestimmungen des BRKG abgerechnet. 2. Dienstreisegenehmigung Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Sie müssen vorab schriftlich genehmigt werden. Ein entsprechender Antrag ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben über das Dekanat oder den/die Projektleiter/in so rechtzeitig einzureichen, dass vor Antritt der Reise eine schriftliche Genehmigung erfolgen kann. Zuständig für die Genehmigung von Dienstreisen ist die Rektorin bzw. der Kanzler, die/der diese Befugnis allgemein auf die Reisestelle im Dezernat Personal und Organisation übertragen hat. Des Weiteren wurde zur Verwaltungsvereinfachung die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Dienstreisen/Dienstgänge auf den/die Dekan/in bzw. Fachvorgesetzte/n übertragen: die betreffenden Dienstreisen gelten allgemein als genehmigt, wenn sie vor Antritt der Reise dem Dekanat der betreffenden Fakultät bzw. dem/der Fachvorgesetzten angezeigt werden. Dienstreisende/r Dauer Professor/in * Beschäftigte der zentralen Beschäftigte der ZUV und wiss. Einrichtungen 1 Tag Anzeige (Dekan/in) Anzeige (Fachvorgesetzte/r) Anzeige (Fachvorgesetzte/r) 2 Tage Anzeige (Dekan/in) Anzeige (Fachvorgesetzte/r) Genehmigung Reisestelle ≥ 2 Tage Genehmigung durch die Reisestelle * unter der Voraussetzung, dass keine Lehrveranstaltungen ausfallen Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 2 von 18 Dienstreisen, die am Dienst- oder Wohnort stattfinden (Dienstgänge), werden immer durch den/die jeweilige/n unmittelbare/n Vorgesetzte/n genehmigt. Die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise ist auch eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Reisekostenvergütung. Werden Dienstreisen ohne eine Genehmigung oder Anordnung angetreten, kann dies überdies zum Verlust von Ansprüchen bei Dienst- oder Arbeitsunfällen führen. Eine Anordnung einer Dienstreise muss vor Antritt der Reise vorliegen. Die Genehmigung ist ebenfalls vor Antritt der Reise zu erteilen. Eine nachträgliche schriftliche Erteilung der Genehmigung wird ausnahmsweise und nur dann für zulässig gehalten, wenn das Dienstgeschäft so eilig ausgeführt werden musste, dass eine vorherige schriftliche Genehmigung nicht mehr eingeholt oder lediglich fernmündlich gegeben werden konnte. Anträge auf Genehmigung von Dienstreisen sind der zuständigen Stelle deshalb rechtzeitig vorzulegen. Rechtzeitig vorlegen heißt, dass die Anträge mindestens eine Woche vor Reisebeginn bei der zuständigen Stelle eingegangen sein müssen, damit die erforderliche Prüfung erfolgen kann, notwendige Rückfragen vorgenommen und eventuelle Unklarheiten beseitigt werden können. Der/die Dienstreisende hat sich vor Antritt der Reise davon zu überzeugen, dass die Genehmigung erteilt ist. Für sich häufig wiederholende Dienstreisen kann eine allgemeine Genehmigung erteilt werden. 3. Anspruch auf Reisekostenvergütung, Ausschlussfrist Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung aller dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach unvermeidbaren Mehrauslagen einer (schriftlich angeordneten bzw. genehmigten) Dienstreise bzw. eines Dienstganges. Art und Umfang der Reisekostenvergütung bestimmt ausschließlich das LRKG bzw. BRKG ggf. in Verbindung mit der TEVO und der AKEVO. Die Reisekostenvergütung umfasst - Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung, Übernachtungskostenerstattung, Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen, Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen, Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen, Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass. Die für Dienstreisen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind nach § 5 Hochschulgesetz und § 3 Landesreisekostengesetz so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden. Dieser Grundsatz ist nicht nur bei Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 3 von 18 der Entscheidung über die Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise zu beachten, sondern auch bei ihrer Ausführung. Daher ist die dienstliche Reisetätigkeit auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Dieser Grundsatz, dass die Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes notwendig sein muss, weil der angestrebte Zweck nicht auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand (z.B. durch Schriftwechsel, Telefonat usw.) erreicht werden kann, ist sowohl von dem/der Dienstreisenden als auch von der genehmigenden Stelle zwingend zu beachten. Hierunter fällt auch die Verpflichtung, mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort möglichst miteinander zu verbinden, zusätzliche Anreisetage zu vermeiden und bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel grundsätzlich die Verkehrsverbindung zu wählen, die zeitlich möglichst nahe vor dem Beginn des Dienstgeschäftes liegt bzw. an dessen Ende anschließt. Weiterhin ist die Zahl der an einer Dienstreise teilnehmenden Bediensteten auf das notwendigste Maß zu beschränken. Da mit der Genehmigung einer Dienstreise ein Anspruch auf Reisekostenvergütung entsteht, dürfen Dienstreisen mit Kostenerstattung nur ausgeführt werden, soweit Haushaltsmittel oder Drittmittel zur Verfügung stehen. Bei der Antragstellung auf Genehmigung einer Dienstreise ist daher zu bestätigen, dass Haushalts- bzw. Drittmittel in dem benötigten Umfang vorhanden sind. Die Genehmigung wird nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erteilt. Erstattungen, die Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Auf die Erstattung von Reisekosten kann der/die Dienstreisende vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges freiwillig vollständig oder teilweise verzichten; die Erklärung ist schriftlich abzugeben (z.B. im Rahmen des Dienstreiseantrags) und unwiderruflich. Den Dienstreisenden dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie von der Möglichkeit des Verzichts keinen Gebrauch machen. Die Reisekostenabrechnung ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten (Ausschlussfrist) einzureichen. Maßgeblich ist der Antragseingang beim Dezernat Personal und Organisation. Verspätet eingereichte Anträge darf die Reisekostenstelle von Gesetzes wegen nicht mehr abrechnen; eventuell gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen. 4. Abschlagszahlungen Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die Reisekostenvergütung erhalten, soweit die zu erwartende Aufwendung 200 Euro übersteigt. Ebenso ist es in begründeten Ausnahmefällen möglich, dass einzelne Rechnungen vorab durch die HHU beglichen werden (z.B. FahrDezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 4 von 18 scheine, Tagungsgebühren). Vom Dezernat Personal und Organisation werden hierfür Vordrucke im Service-Bereich des Intranet-Angebotes bereitgestellt. Wird durch die Reisestelle ein Abschlag ausgezahlt oder eine Rechnung eines Dritten vorab beglichen, ist die Reisekostenrechnung zeitnah nach Beendigung der Dienstreise abzurechnen. Versäumt der/die Dienstreisende, die Reisekostenvergütung innerhalb der Ausschlussfrist zu beantragen, hat er/sie einen vor Antritt der Dienstreise erhaltenen Abschlag (einschließlich eventueller Rechnungsbegleichungen an Dritte) zurückzuzahlen. 5. Beginn und Ende der Dienstreise Für den Antritt einer Dienstreise ist es Dienstreisenden in der Regel zuzumuten, ihre Wohnung ab 6 Uhr zu verlassen; die Rückreise an den Wohnort hat grundsätzlich noch am Tage der Beendigung des Dienstgeschäftes zu erfolgen, wenn Dienstreisende ihre Wohnung bis 22 Uhr erreichen können. 6. Reisekostenvergütung 6.1 Fahrtkosten Dienstreisen und Dienstgänge sind – soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen – vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen. Deren Benutzung ist in der Regel kostengünstiger als die Benutzung anderer Beförderungsmittel und dem/der Dienstreisenden ist diese Beförderungsart auch grundsätzlich zuzumuten. Eine Erstattung nicht notwendiger Mehrauslagen, die durch das Benutzen anderer als regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bedingt sind, verstößt damit im Allgemeinen gegen den Sparsamkeitsgrundsatz des Reisekostenrechts. Liegen aber triftige Gründe vor, die ein Benutzen anderer als regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erforderlich gemacht haben, werden diese nach bestimmten, hier dargestellten Regeln erstattet. Die Gründe, die eine Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel erforderlich gemacht haben, sind von Ihnen als Dienstreisende/r in der Reisekostenrechnung darzulegen (soweit sie bereits im Voraus bekannt sind, sollten sie im Genehmigungsantrag angegeben werden). Liegen solche triftigen Gründe nicht vor, können die Kosten nach den Bestimmungen des LRKG nur bis zur Höhe der entstehenden Kosten bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Dienstreisen sind wirtschaftlich durchzuführen, d.h. mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu nutzen. Hierzu zählt auch der von der Bahn gewährte Großkundenrabatt von derzeit 4,7 %. Zur Nutzung dieses Rabatts bei Dienstreisen sind DB-Tickets beim Vertragsreisebüro Hess/DERPART (Tel.: 0211/16943) zu buchen. Dort gekaufte Fahrkarten werden über eine Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 5 von 18 AirPlus-Firmenkreditkarte auf Rechnung der Universität bezahlt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in der Reisestelle. Vergünstigungen aus Bonus-Programmen, die bei Dienstreisen erworben wurden, sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden. Sie dürfen auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen drohen. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 Kilometer, wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. 6.1.1 Erstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel Erstattet werden die Fahrkosten für - Bahnfahrkarten einschließlich Platzreservierungen und Aufpreise für ICE-Sprinter Straßenbahn, Bus etc. Flugzeug (Economy Class) bei Vorliegen „triftiger Gründe“ 6.1.1.1 Bahnfahrkarten Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden entstandene Kosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse (2. Klasse) erstattet. Preisvorteile durch Verbundtarife und das NRW-Ticket sind möglichst zu berücksichtigen. Dienstreisende haben eventuell vorhandene Zeit- oder Netzkarten zu verwenden. Die Mehrkosten für die 1. Klasse können nur erstattet werden, wenn für deren Benutzung „triftige Gründe“ vorgelegen haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dienstliche Tätigkeiten – wie Arbeitsstudium – auch in der zweiten Klasse möglich und zumutbar sind. Bei Bahnfahrten von mindestens dreistündiger Dauer (ohne Umstieg) können ausnahmsweise die Kosten der 1. Klasse erstattet werden, wenn deutlich erhöhter Platzbedarf besteht, was durch den/die Dienstreisende/n darzulegen ist. Auch wenn aufgrund einer Schwerbehinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist, liegt ein „triftiger Grund“ vor. Dies ist regelmäßig der Fall bei Schwerbehinderten, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sowie im Besitz eines gekennzeichneten Ausweises mit dem Merkzeichen aG -, - Bl – oder - G - sind. Die Vergünstigung kann auch nicht schwerbehinderten Beschäftigten gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen der 1. Klasse rechtfertigt (z.B. wegen Erkrankung oder Unfallfolgen). Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 6 von 18 Die Anerkennung der „triftigen Gründe“ sollte jedenfalls grundsätzlich bereits mit der Genehmigung der Dienstreise eingeholt werden. Aber auch während der Dienstreise können Gründe für die Benutzung der 1. Klasse entstehen, wenn z.B. bei einer kurzfristig angetretenen Rückreise bereits alle Sitzplätze in der 2. Klasse ausgebucht sind. Bei Benutzung von Schlafwagen während einer Nachtfahrt (nach 22.00 Uhr) werden zusätzlich die niedrigsten Kosten eines buchbaren Einbettabteils erstattet. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) bietet Normalpreise mit produktspezifischen Preisdifferenzen für ihre Produktklassen C, d. h. InterRegio (IR), InterRegioExpress (IRE), RegionalExpress (RE), RegionalBahn (RB) und SBahn (S), sowie den Produktklassen IC/EC und ICE an, die mit voller Flexibilität auch für Einzelfahrten (ohne Rückfahrkarte) direkt vor Abfahrt buchbar sind. Der Umtausch bzw. die Erstattung des Fahrpreises ist kostenlos bis zum 1. Geltungstag der Fahrkarte möglich. Ab dem 1. Geltungstag wird von der DB AG ein Entgelt von 15,-- EUR erhoben. Darüber hinaus werden verschiedene Fahrpreisermäßigungen angeboten: a) Sparpreise b) Großkundenrabatt (GKR) c) City-Ticket d) BahnCard zu a) Sparpreise Sparpreise sind nur dann empfehlenswert, wenn die/der Dienstreisende sich bei An- und Abreise mindestens drei Tage im Voraus auf bestimmte Züge festlegen kann. Sparpreise sind nur mit Zugbindung buchbar; Umbuchungen sind gebührenpflichtig. zu b) Großkundenrabatt (GKR) Die DB AG gewährt dem Land Nordrhein-Westfalen einen umsatzabhängigen Rabatt (Großkundenrabatt), an dem auch die HHU partizipiert. Der Rabatt beträgt 4,7 v. H. auf Normalpreise. Er ist mit Mitfahrerrabatten, nicht aber mit der regulären BahnCard kombinierbar. DB-Fahrscheine sind zur Ausnutzung des Firmenkundenrabatts über das DERPART Reisebüro Hess GmbH (Tel. 0211/16943) zu buchen, mit dem seitens des Landes eine Rahmenvereinbarung besteht. Der Rechnungsausgleich gegenüber dem Reisebüro erfolgt dann direkt durch die Reisestelle, die interne Verrechnung durch Belastung des Abrechnungsobjektes geschieht unmittelbar im Nachgang. Eine Nutzung des GKR für private Fahrten ist nicht zulässig. zu c) City-Ticket Das City-Ticket berechtigt Inhaberinnen und Inhaber einer BahnCard, bei Fahrten ab einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern in zahlreichen Zielstädten (bitte über die Internetseite der DB jeweils aktuell über die Ziel- Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 7 von 18 städte informieren) die Fahrkarte auch zur kostenlosen Weiterfahrt mit allen Verbundverkehrsmitteln (U-Bahn, Straßenbahn, Bus) in den City-TicketStädten genannten Geltungsbereichen bis zur Zieladresse zu nutzen. zu d) BahnCard Ist zu erwarten, dass für die durchzuführenden Dienstreisen im Laufe eines Jahres die Benutzung einer BahnCard voraussichtlich wirtschaftlicher sein wird als das Lösen von Einzelfahrkarten (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen wie z. B. GKR und Sparpreise), ist die/der Dienstreisende verpflichtet, sich die entsprechende Karte nach Aufforderung durch die Reisestelle zu beschaffen. Sind der/dem Dienstreisenden die Kosten der BahnCard erstattet worden und verzichtet sie/er auf den Einsatz der BahnCard bzw. verzichtet der/die Dienstreisende auf den Erwerb trotz entsprechender Aufforderung durch die Reisestelle, so wird sie/er bei der Fahrtkostenerstattung so gestellt, als ob sie/er die entsprechende BahnCard erworben hätte. Grundsätzlich ist es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch möglich, im Nachhinein eine BahnCard auf Antrag zu erstatten. Hierfür sind alle dienstlich durchgeführten Fahrten, für die die privat erworbene BahnCard eingesetzt wurde, aufzulisten. Durch die für die Reisekosten zuständige Stelle erfolgt dann eine entsprechende Prüfung, ob und falls ja welche BahnCard wirtschaftlicher gewesen wäre und sich somit amortisiert hat. Die Kosten dieser BahnCard werden erstattet. Eine teilweise Erstattung der Kosten für eine BahnCard ist nicht möglich. Wurde eine BahnCard privat beschafft, besteht aus Loyalitätsgründen die Verpflichtung, die privat beschaffte BahnCard auch für dienstliche Fahrten einzusetzen. 6.1.1.2 Flugscheine Flugkosten sind erstattungsfähig, wenn die Benutzung eines Flugzeugs aus „triftigen Gründen“ erfolgt. Triftige Gründe für die Benutzung eines Flugzeugs sind z.B. eine erhebliche Arbeitszeitersparnis (z.B. Verkürzung der Dienstreise auf einen Tag) oder ein nennenswerter Arbeitszeitgewinn (z.B. wenn ein dienstlicher Termin am Dienstort vor oder nach der beabsichtigten Dienstreise sonst nicht wahrgenommen werden kann). Flugkosten können auch erstattet werden, wenn dadurch die Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels; in einen Kostenvergleich sind einzusparende Tagegelder und Übernachtungskosten einzubeziehen. Die Benutzung eines Flugzeugs ist also immer dann zugelassen, wenn es eine wirtschaftlich mindestens genauso günstige Beförderungsart darstellt. Benutzt der/die Dienstreisende das Flugzeug, obwohl sich ein alternatives regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel wirtschaftlich als das günstigere Beförderungsmittel ausweist und liegen keine sonstigen, reisekostenrechtlich relevanten Gründe für die Flugzeugbenutzung vor, so kann die Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 8 von 18 nach dem tatsächliche Reiseverlauf ermittelte Reisekostenvergütung bis zu folgendem Höchstbetrag gewährt werden: Reisekostenvergütung nach dem fiktiven (billigeren) Reiseverlauf, zuzüglich eines angemessenen pauschalen Erhöhungsbetrages für den durch die Flugzeugbenutzung erreichten Arbeitszeitgewinn. Die Beschaffung der Flugscheine erfolgt durch die Dienstreisenden, wobei die kostengünstigste Flugmöglichkeit auszuwählen ist. Sofern die o.g. Voraussetzungen für eine Flugzeugbenutzung vorliegen, werden Flugkosten im Inland und in Europa nur bis zur Höhe der Touristen- oder EconomyKlasse erstattet. Ist die Benutzung dieser niedrigsten Flugzeugklasse an bestimmte Voraussetzungen gebunden, z.B. Wochenendberührung oder längerfristiger Aufenthalt im Zielland, deren Inanspruchnahme nach den zeitlichen Kriterien der Dienstreise nicht erfüllbar sind, tritt an die Stelle dieser Klasse die preisgünstigste buchbare Klasse, z.B. die Business Class. Die Kosten der nächsthöheren Klasse (im Allgemeinen Business Class) können auch erstattet werden, wenn diese aus triftigen Gründen benutzt werden musste. Triftige Gründe können dienstliche oder zwingende persönliche Gründe sein. Dienstliche Gründe können sich daraus ergeben, dass ein Flugzeug benutzt werden muss, das hinsichtlich der an sich zustehenden Klasse bereits ausgebucht ist. Zwingende persönliche Gründe liegen regelmäßig vor, wenn die Benutzung der niedrigsten Klasse aufgrund einer Schwerbehinderung des/der Dienstreisenden nicht zumutbar ist (Schwerbehinderte , die im Besitz eines Ausweises mit dem Merkzeichen - aG -, - Bl – oder - G – sind). Ein zwingender persönlicher Grund für die Benutzung der nächsthöheren Klasse kann sich auch aus dem (aktuellen) gesundheitlichen Zustand des/der Dienstreisenden ergeben. Liegt ein zwingender Grund vor, kann die Business Class auch bei Flugreisen in europäische Ausländer in Anspruch genommen werden. Für Flugreisen in außereuropäische Länder sowie in den asiatischen Teil der Russischen Föderation gilt eine abweichende Regelung hinsichtlich der erstattungsfähigen Flugzeugklasse. Danach sind die Kosten der Businessoder einer vergleichbaren Klasse nur erstattungsfähig, wenn deren Benutzung aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen erforderlich ist und die mit der Reisedauer verbundenen Beeinträchtigungen nicht durch eine zusätzliche Übernachtung am Zielort ausgeglichen werden können. Dienstlich veranlasste Flugreisen können auch über das DERPART Reisebüro Hess GmbH gebucht werden (zum Abrechnungsverfahren vergleiche Hinweise im Abschnitt 5.1.1.1). Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 9 von 18 6.2 Andere als regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel außer private Kraftfahrzeuge Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung anderer als regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel vor, können die Kosten nach den Bestimmungen des LRKG nur bis zur Höhe der entstehenden Kosten bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. 6.2.1 Mietwagen Für das Zurücklegen weiterer Strecken mit Mietwagen bestehen nur in Ausnahmefällen triftige Gründe, weil das Bundesgebiet, insbesondere das Gebiet des Landes NRW, hinsichtlich des Verkehrsnetzes für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel gut erschlossen ist. Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen z.B. vor, - wenn zur Erledigung eines Dienstgeschäftes regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht genutzt werden können oder schweres und/oder sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist oder mehrere Mitfahrer unterwegs sind und ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht. Die Mietwagennutzung ist in der Reisekostenrechnung zu begründen. Grundsätzlich können nur die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges der unteren Mittelklasse (z.B. Golf, oder wenn dies die Personenzahl erforderlich macht entsprechender Kleinbus) erstattet werden. 6.2.2 Taxi Auch hinsichtlich Fahrten mit einem Taxi gilt, dass eine Kostenerstattung nur in Betracht kommt, wenn triftige Gründe für die Benutzung vorlagen. Triftige Gründe für das Benutzen eines Taxis können sowohl dienstliche als auch zwingende persönliche Gründe sein. Solche Gründe können insbesondere sein: - regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel sind nicht vorhanden oder fahren nicht zeitgerecht schweres, umfangreiches Dienstgepäck Eintreffen am Geschäftsort/Wohnort bei anhaltend strömendem Regen, Eis oder Schnee Fahrten zwischen 22 und 6 Uhr Die Erstattung von Taxikosten für die Fahrt zum oder vom Bahnhof sowie für dienstlich veranlasste Fahrten am Geschäftsort kommt auch in Betracht, wenn dem/der Dienstreisenden nicht zugemutet werden kann, das Handgepäck zur nächstgelegenen Haltestelle des Nahverkehrsmittels zu tragen Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 10 von 18 (z.B. wegen Körperbehinderung bzw. Krankheit, erheblichen Umfang des Gepäcks). Bei Dienstgängen innerhalb von Düsseldorf werden Taxikosten erstattet, wenn ein Dienstwagen bzw. regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung stehen oder bei vorhandener Terminenge, was in der Reisekostenrechnung begründet darzulegen ist. Keine triftigen Gründe für die Taxi-Benutzung sind beispielsweise Ortsunkenntnis, wenn das Hotel nicht auf direktem Weg erreicht werden kann oder wenn der/die Dienstreisende noch eine Strecke zu Fuß gehen muss. Liegen keine triftigen Gründe vor, wird nach den Bestimmungen des LRKG nur der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Bei Taxifahrten im Ausland sind die Besonderheiten des Gastlandes zu berücksichtigen. Die triftigen Gründe müssen aber auch hier in der Reisekostenrechnung dargelegt werden. In der Regel werden die Taxikosten im Zielland zwischen Flughafen und Geschäftsort/Hotel bzw. umgekehrt ohne Begründung anerkannt. 6.3 Erstattung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs Im Sinne einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung wird ein strenger Maßstab an den Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen angelegt. Wenn ein Dienstfahrzeug benutzt werden kann, sollen private Kraftfahrzeuge für die Durchführung von Dienstreisen grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Eine Wegstreckenentschädigung wird gewährt, wenn - die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht möglich oder zumutbar oder die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus anderen triftigen (dienstlichen oder zwingenden persönlichen) Gründen notwendig ist. Die Wegstreckenentschädigung beträgt 30 Cent je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug 13 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten. Dienstliche Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegen beispielsweise dann vor, - - wenn durch die Benutzung Reisekostenvergütung eingespart werden kann (z.B. bei Mitnahme mehrerer Dienstreisender), oder die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führt (was im Fernbereich – mehr als 100 km je Strecke – regelmäßig nicht der Fall sein dürfte), oder sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist, dessen Beförderung in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht zumutbar ist, oder Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 11 von 18 - die Benutzung eines Kraftfahrzeuges es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, oder ein der Dienstreise vorangehendes oder nachfolgendes unaufschiebbares Dienstgeschäft bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht termingemäß wahrgenommen werden kann. Zwingende persönliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn Dienstreisenden die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht zugemutet werden kann (z.B. bei einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen - aG -, - Bl – oder - G -, bei schweren Wirbelsäulenerkrankungen oder bei Gepäcktrageverbot nach Operationen. Über die Anerkennung triftiger Gründe ist grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise durch die für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Stelle zu entscheiden. Der/die Dienstreisende stellt daher zweckmäßigerweise einen entsprechenden Antrag mit kurzer Begründung bereits mit dem Dienstreise-Antrag. Wird kein Grund angegeben, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung (sog. kleine Wegstreckenentschädigung) gezahlt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 € beträgt. Die Maximalerstattung wird damit bei einer Wegstrecke von 475 km erreicht. Für die Nutzung eines zweirädrigen Kraftfahrzeuges werden für die ersten 50 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent, höchstens jedoch 50 € erstattet. Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, werden 6 Cent pro Kilometer gewährt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend. Fahrtkosten werden im Übrigen nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. Für die Mitnahme anderer Dienstreisender im privaten PKW gibt es eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent pro Person, ebenso für den Transport von sperrigem oder schwerem dienstlichen Gepäck (über 40 kg). Als private Kfz gelten auch Kfz, die in sog. Car-Sharing-Modellen (z.B. Stadtauto) benutzt werden. Wenn die Voraussetzungen für die große Wegstreckenentschädigung vorliegen, weil ein triftiger Grund für die Benutzung des privaten Kfz anerkannt wurde, werden anfallende notwendige Parkgebühren in voller Höhe erstattet. Ansonsten werden bei Benutzung eines privaten Kfz ohne triftige Gründe Parkgebühren nur bei Dienstgängen innerhalb von Düsseldorf erstattet; überdies sind Parkgebühren nicht erstattungsfähig. Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 12 von 18 7. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung Das Tagegeld ist ein pauschalierter Ausgleich für bei einer Dienstreise anfallenden Mehrauslagen für Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen einschließlich der dabei üblichen Getränke). Ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Mehrauslagen ist nicht erforderlich, d.h. das Tagegeld wird auch dann gezahlt, wenn keine oder nur geringe Verpflegungsmehrauslagen entstehen. Belege über Verpflegungskosten (z. B. Rechnungen von Restaurants, Konferenzdinner) werden allerdings auch nicht erstattet. Die Höhe des Tagegeldes hängt von der notwendigen Dauer der Dienstreise ab. Die Dauer richtet sich grundsätzlich nach der Abreise und Ankunft von/an der Wohnung. Wohnung in diesem Sinne ist die Wohnung, von der aus regelmäßig der Dienst angetreten wird. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung. Das Tagegeld wird nach zeitlichen Grenzen wie folgt berechnet: - Bei einer Dienstreise bis zu acht Stunden steht kein Tagegeld zu. Bei einer mehr als achtstündigen Dienstreisedauer wird ein Tagegeld von 6 Euro gewährt. Bei einer mehr als elfstündigen Dienstreise beträgt das Tagegeld 12 Euro. Das Tagegeld für den vollen Kalendertag beträgt 24 Euro. Bei An- und Abreisetagen mehrtägiger Dienstreisen (mit Übernachtung) wird unabhängig von der Abwesenheitsdauer ein Tagegeld von 12 Euro gewährt. Bei mehreren Dienstreisen an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. Die Tagegeldsätze gelten für Dienstgänge entsprechend. Für Auslandsreisen gelten abweichende Tagegelder, die sich aus der AKEVO ergeben. Das Tagegeld wird gekürzt, wenn dem/der Dienstreisenden seines/ihres Amtes wegen (d.h. aus anderen als persönlichen Gründen) unentgeltliche Verpflegung bereitgestellt wird. Gleiches gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahrund Nebenkosten enthalten ist (z.B. in der Tagungs-/Teilnahmegebühr oder im Flug- oder Fahrpreis enthaltene Mahlzeiten). Das Tagegeld wird um 20 Prozent für ein Frühstück und um jewiels 40 Prozent für ein Mittag- und Abendessen des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag gekürzt. Das entspricht bei Dienstreisen im Inland einer Kürzung des Tagegeldes um 4,80 Euro für das Frühstück und um jeweils 9,60 Euro für das Mittag- und Abendessen. Bei voller unentgeltlicher Verpflegung wird somit kein Tagegeld gezahlt. Die Kürzungen erfolgen nur bis zur Höhe des für den Dienstreisetag zustehenden Tagegeldes. Eventuelle Mehrbeträge werden nicht zurückgefordert und müssen auch nicht versteuert werden. Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 13 von 18 Die Kürzung erfolgt auch dann, wenn der/die Dienstreisende die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung nicht in Anspruch genommen hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der/die Dienstreisende aus medizinischen Gründen nicht nur vorübergehend auf eine besondere Koste (Diät) angewiesen ist, die nicht zur Verfügung gestellt werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen sein. Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z.B. bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird an Stelle des Tagegeldes eine reduzierte Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt. Sie beträgt 4 Euro anstatt 6 Euro Tagegeld, 7 Euro anstatt 12 Euro Tagegeld und 19 Euro anstatt 24 Euro Tagegeld. 8. Übernachtungskosten Wenn eine Übernachtung erforderlich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit erstattet, d.h. soweit die Übernachtung dem Grunde nach notwendig und die Kosten der Höhe nach unvermeidlich waren. Eine Übernachtung ist erforderlich, wenn der/die Dienstreisende anderenfalls erst nach 22.00 Uhr an die Wohnung zurückkehren würde. Die Notwendigkeit einer Übernachtung am Vortag ist auch dann zu bejahen, wenn der Dienstreisende die Wohnung vor 6.00 Uhr verlassen müsste, um rechtzeitig zu Beginn des auswärtigen Dienstgeschäftes zu sein. Eine Übernachtung kann darüber hinaus auch dann als notwendig gelten, wenn dies insgesamt zu einer Kostenersparnis führt (Übernachtungskosten zzgl. Tagegeld und Fahrtkosten am Folgetag sind geringer als Fahrtkosten zzgl. Tagegeld bei Rückreise am selben Tag). Für eine notwendige Übernachtung steht dem/der Dienstreisenden die Übernachtungspauschale von 20 Euro zu, wenn keine oder geringere Kosten als dieser Betrag entstanden sind. Hat er/sie darüber hinausgehende Auslagen für die Übernachtung, können ihm/ihr die nachgewiesenen Mehrauslagen ohne weitere Begründung im Rahmen folgender Höchstsätze erstattet werden: - in deutschen Großstädten (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) bis zu 80 Euro, in anderen Städten bis zu 50 Euro pro Nacht. Kosten, die diese Beträge übersteigen, werden nur erstattet, soweit sie notwendig und erforderlich waren, was durch den/die Dienstreisende/n eingehend zu begründen ist. Höhere Hotelkosten können im Einzelfall beispielsweise unvermeidbar sein, weil - es sich um das Tagungshotel handelt, in dem die anderen Teilnehmer ebenfalls untergebracht waren, Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 14 von 18 - - - - zeitgleich am Geschäftsort eine Messe, sportliche Großveranstaltung oder ähnliches stattfand und es – auch in der näheren Umgebung – keine preiswertere Übernachtungsmöglichkeit gab, die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung/Tagung ohne eigenes „Verschulden“ nur kurzfristig möglich war und preiswertere Unterbringungsmöglichkeiten bereits ausgebucht waren, trotz nachhaltiger Bemühungen am Geschäftsort bzw. in der näheren Umgebung (Umkreis von 30 km) keine günstigere Übernachtungsmöglichkeit gefunden werden konnte oder ein günstigeres Hotel in weiterer Entfernung weitere Anfahrtskosten verursacht hätte. Die für die Landesverwaltung gültigen Sonderraten, welche auch für die HHU gelten, sollen vorrangig ausgewählt werden. Auf den Service-Seiten im Intranet-Angebot des Dezernates Personal und Organisation befindet sich auch ein Link zum Internet-Buchungsportal. Es können auch andere Hotels gebucht werden, wenn diese preislich günstiger sind. Grundsätzlich ist das dem Tagungsort nächstgelegene und preiswerteste Hotel des Geschäftsortes auszuwählen. Wenn die Kosten für das Frühstück getrennt auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden, können diese aus steuerrechtlichen Gründen nur erstattet werden, wenn die Rechnung auf die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgestellt ist. Das Tagegeld wird dann entsprechend um den Frühstückskostenanteil i.H.v. 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Tag (Inland: 4,80 Euro) gekürzt. Schließen Übernachtungskosten Frühstückskosten ein, hat der/die Dienstreisende dies auf der Hotelrechnung oder in der Reisekostenrechnung zu vermerken, wenn sich dieser Umstand nicht aus der Hotelrechnung ergibt. Die Übernachtungskosten werden in diesem Fall ebenfalls um den oben genannten Betrag gekürzt. Es wird davon ausgegangen, dass ein Betrag von 10 Euro für das Frühstück auskömmlich ist. Sollten darüber hinaus gehende Kosten geltend gemacht werden, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Wird dem/der Dienstreisenden eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten (z.B. in einer Teilnehmergebühr) enthalten, werden Übernachtungskosten nicht erstattet. Des Weiteren entfällt der Anspruch auf Übernachtungskostenerstattung etwa bei einer Übernachtung in einem Beförderungsmittel (z.B. Nachtfahrt mit der Bahn oder dem PKW, Nachtflug) oder bei Dienstreisen am oder zum Wohnort oder einem Zweitwohnsitz. Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 15 von 18 9. Tage- und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen Für Auslandsdienstreisen gelten besondere Auslandstage- und Übernachtungsgeldsätze, die sich aus der AKEVO ergeben, die im Intranet im Servicebereich des Dezernats Personal und Organisation zum Download bereitsteht. Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. Für welche Tage jeweils das Auslands- oder Inlandstage- bzw. Übernachtungsgeld zusteht, richtet sich nach den Bestimmungen der AKEVO. 10. Nebenkosten, sonstige Auslagen Sonstige nachgewiesene und zur Erledigung des Dienstgeschäftes unbedingt notwendige Auslagen werden als Nebenkosten erstattet. Die Auslagen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen. Die Auslagen sind im Einzelnen nachzuweisen. Erstattet werden können z. B. - Tagungsgebühren dienstlich verursachte Eintrittsgelder (z.B. Messebesuch) Parkgebühren (bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die PKWNutzung) Zimmerreservierungsgebühren Telefon- und Internetgebühren (bei Erklärung der dienstlichen Veranlassung) Kosten der Gepäckversendung (wobei die Mitnahme von 15 kg Handgepäck zumutbar ist), Gepäckaufbewahrung und -versicherung Visum, Passgebühren, Porto Notwendige Impfungen. Nicht erstattungsfähige Nebenkosten sind z.B. - Auslagen für die übliche Reiseausstattung (z.B. Koffer) oder deren Wertminderungen Trinkgelder Auslagen für übliche gesellschaftliche und repräsentative Verpflichtungen, z.B. für Gastgeschenke Auslagen für Reiseversicherungen (Reiseunfall-, Reiserücktritts-, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandskrankenversicherung) Auslagen für Kreditkarten Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel Auslagen für Fahrpläne, Stadtpläne und Landkarten Kurtaxe und Kulturförderabgabe Geldbußen Kosten der Kinderbetreuung. Werden Dienstreisen und Dienstgänge aus Gründen, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorberei- Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 16 von 18 tung entstandenen notwendigen und nach dem LRKG berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet. 11. Verbindung der Dienstreise mit einer privaten Reise Dienstreisen können von Dienstreisenden für eine Urlaubsreise oder eine andere private Reise genutzt werden. Die Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise oder einem privaten Aufenthalt ist auf dem Dienstreiseantrag mitzuteilen. Ist die Verbindung der Dienstreise mit einer privaten Reise genehmigt worden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn die/der Dienstreisende unmittelbar vor Erledigung des Dienstgeschäftes vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäftes vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gezahlt. Ist mit besonderer Genehmigung eine Dienstreise vom Urlaubsort angetreten und dort auch wieder beendet worden, wird der Urlaubsort dem Dienstort gleichgesetzt. Reisekostenvergütung wird auch für Rückreisen gewährt, die vom letzten Urlaubsort über den Geschäftsort zum Wohnort bzw. zum Dienstort führen. Auf die danach zustehende Fahrtkostenerstattung werden allerdings die Fahrtkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. 12. Reisen zu Fortbildungen Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen (insbesondere zur Fortbildungsakademie MontCenis, zur Hochschulübergreifenden Fortbildung und zum Hochschulbibliothekszentrum) werden nach den Bestimmungen der Trennungsentschädigungsverordnung abgerechnet. Bis zu einer Dauer von fünf Tagen werden diese Reisen allerdings entsprechend den Regelung für Dienstreisen behandelt und entsprechend abgerechnet. 13. Auslagenerstattung für nicht ausgeführte oder abgebrochene Dienstreisen Notwendige Auslagen, die einem/einer Bediensteten für die Vorbereitung einer Dienstreise oder eines Dienstganges entstanden sind, die bzw. den er aus triftigen Gründen nicht ausführen kann, werden erstattet, soweit sie nach dem Reisekostengesetz berücksichtigungsfähig sind. Ein Erstattungsanspruch besteht nur, wenn die Dienstreise/der Dienstgang aus triftigen Gründen nicht ausgeführt wird. Diese Gründe können sowohl dienstlicher als auch persönlicher Natur sein. Zu den triftigen persönlichen Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 17 von 18 Gründen gehören insbesondere eine eigene Erkrankung des Bediensteten sowie die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene lebensgefährliche Erkrankung seines Ehegatten oder eines Kindes. Andere persönliche, den Reiseantritt hindernde Gründe werden im Allgemeinen dem Bediensteten zuzurechnen sein, was zur Folge hat, dass Auslagen für die Reisevorbereitung nicht erstattet werden können. 14. Schlussbemerkung Dieses Merkblatt wurde nach bestem Wissen zusammengestellt. Auf das Abdrucken kompletter Gesetzestexte, Verordnungen usw. wurde bewusst verzichtet. Vielmehr soll Ihnen hiermit ein kompakter Überblick mit den wichtigsten Informationen hinsichtlich der Dienstreisen und Dienstgänge und den damit verbundenen Reisekostenvergütungen gegeben werden. Dieser Leitfaden erhebt somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch wenn er umfangreich ist, bleiben möglicherweise Fragen offen, da hier nicht alle Details ausreichend dargestellt werden können. Die Mitarbeiterinnen der Reisestelle beraten Sie gern. Sprechen Sie uns deshalb bei Fragen und Problemen bitte an, wir helfen Ihnen gerne weiter! Auch wenn Sie Verbesserungsvorschläge, Anregungen und Kritik zu diesem Leitfaden haben, freuen sich Ihre Ansprechpartner/innen im Dezernat Personal und Organisation über eine E-Mail. Dezernat Personal und Organisation – Abteilung Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete Seite 18 von 18