Gliederung 1 Die Durchführungswege der - BAV
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Gliederung 1 Die Durchführungswege der - BAV
Gliederung 1 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich 1.1 Die Firmenpension oder direkte Leistungszusage (Pensionszusage) 1.2 Die Direktversicherung im Rahmen des § 3 Abs 1 Zi 15 lit a EStG (Zukunftsicherung) 1.3 Die Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung (BKV) 2 Gründe für die mangelnde Verbreitung 2.1 Kein Obligatorium 2.2 Mangelnde Information 2.3 Mangelnde Flexibilität 2.4 Zu hohe Komplexität 2.5 Mangelndes Vertrauen in den langfristigen Bestand momentaner steuerlicher Regelungen 3 Lösungsansätze Betriebliche Altersvorsorge in Österreich ein deutlicher Aufholbedarf! In regelmäßigen und immer kürzer werdenden Abständen steht das österreichische Pensionssystem in Mittelpunkt zahlreicher Diskussionen und 3 Pensionsreformen seit dem Jahr 2000 lassen den akuten Bedarf, sich intensiver und breitflächiger mit dieser Materie zu befassen, deutlich erkennen. Aufgrund der demografischen Entwicklung in den meisten europäischen Ländern, die geprägt ist von einer zunehmenden Überalterung der Bevölkerung, stoßen staatliche Pensionssysteme, die auf einem reinen Umlagesystem basieren, immer mehr an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Ergänzende Vorsorgemodelle werden notwendig, um den Lebensstandard nach dem Pensionsantritt weiterhin sichern zu können und in den meisten Staaten ist eine Entwicklung hin zu einem 3 Säulen Modell der Pensionsvorsorge deutlich erkennbar. Die staatliche Vorsorge als solide Basis und erste Säule, die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule und die private Vorsorge als dritte Säule zur Stützung des Pensionsdaches . Im Schnitt der EU-15 sind bereits mehr als 50% der Arbeitnehmer von einem betrieblichen Vorsorgemodell umfasst, in Dänemark, Schweden und den Niederlanden sogar deutlich über 80%. In Österreich sind es jedoch zur Zeit maximal 20% der Arbeitnehmer, die mit einer betrieblichen Zusatzrente rechnen können1. Dieser Artikel soll nun einen kurzen Überblick über die einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich bieten, den Ursachen für die mangelnde Verbreitung auf den Grund gehen und Lösungsansätze aufzeigen, wie die betriebliche 1 Felbinger 2004, 158 und Url 2003 Altersvorsorge jenen Stellenwert erreichen könnte, der ihr in einem 3-Säulen Modell auch tatsächlich zusteht. 1 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich Die zweite Säule wird in Österreich momentan hauptsächlich über drei Durchführungswege betrieben, die unterschiedlichen, sehr komplexen gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegen und verschiedene Zielgruppen (individuell für Führungs- und Schlüsselkräfte oder kollektiv für sachlich, objektiv und nicht willkürlich abgegrenzte Gruppen im Unternehmen) ansprechen und hier nur kurz umrissen werden sollen. 1.1 Die Firmenpension oder direkte Leistungszusage (Pensionszusage)2 Eine Pensionszusage ist ein Leistungsversprechen des Unternehmens an einen wichtigen Mitarbeiter, ab einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel ab der Pensionierung) oder bei Eintritt eines Schicksalsschlages (Tod, Berufsunfähigkeit) eine Zusatzpension zu bezahlen. Sie hilft Führungs- und Schlüsselkräften (auch für geschäftsführende Gesellschafter möglich), ihre Familie finanziell abzusichern, sich selbst gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit zu schützen und steuerbegünstigt für die Zukunft vorzusorgen. Sie ist individuell gestaltbar (ein Instrument der individuellen Altersvorsorge) und kann so formuliert werden, dass der Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen gebunden wird und bei einer Selbstkündigung seine Ansprüche sogar verliert. 1.2 Die Direktversicherung im Rahmen des § 3 Abs 1 Zi 15 lit a EStG (Zukunftsicherung)3 Die Zukunftsicherung ist ein Instrument der kollektiven Vorsorge. Sie muss für alle Mitarbeiter oder für sachlich und betriebsbezogen abgrenzbare Gruppen von Mitarbeitern abgeschlossen werden und unterliegt einer ziemlich engen Reglementierung durch arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Normen. Hier bietet sich die Möglichkeit, für jeden Mitarbeiter pro Jahr maximal 300,-- in eine Pensionsvorsorge einzubezahlen, wobei die Beiträge für das Unternehmen Betriebsausgaben darstellen, von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten befreit sind und die Mitarbeiter nach Vertragsablauf die Kapitalleistung steuerfrei erhalten. Leider ist das Modell mit der jährlichen Einzahlung von 300 Euro beschränkt und somit ist der Beitrag zu einer effektiven Lösung der Pensionsproblematik zu gering. Eine Umsetzung dieses Modells ist auch (bei einer etwas abweichenden abgabenrechtlichen Behandlung) in Form einer Gehaltsumwandlung möglich, wobei der Mitarbeiter bis zu 300 Euro seines bestehenden Lohnes der Vorsorge widmet, dh den Arbeitgeber ersucht, 300 Euro (jährlich) nicht als Barlohn auszubezahlen sondern beispielsweise gleich in eine Kapitalversicherung zu investieren, bei welcher der Mitarbeiter unwiderruflich bezugsberechtigt ist. In diesem Fall finanziert sich der Mitarbeiter die Vorsorge zwar selbst, jedoch steuerlich deutlich begünstigt. 1.3 Die Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung (BKV)4 2 3 Siehe dazu auch Felbinger, 2006, 23ff Siehe dazu auch Felbinger 2006, 111ff Pensionskasse und BKV sind ebenfalls Instrumente der kollektiven Vorsorge, mit der Vorgabe einer sachlichen und betriebsbezogenen Gruppenbildung und enger Normierung, jedoch können hier deutlich höhere Beträge für die Pensionsvorsorge investiert werden. Unternehmen können für Ihre Mitarbeiter bis zu 10% der Lohnsumme in eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung einbezahlen und somit einen sehr kostengünstigen Beitrag zu deren Altersvorsorge leisten. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen bleiben die Ansprüche des Mitarbeiters auf die bisher einbezahlten Prämien (inklusive Zinsen abzüglich Kosten) aufrecht. Die einbezahlten Prämien sind in voller Höhe Betriebsausgabe, befreit von Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer und kommen somit wesentlich günstiger als eine Gehaltserhöhung. Der Mitarbeiter erhält ab Pensionsantritt eine lebenslange Rente, die gemeinsam mit allen anderen Einkünften in der Pensionsphase versteuert wird. Außerdem kann sich der Mitarbeiter auch selbst an der Prämienzahlung beteiligen und einen Beitrag bis zu jener Höhe des Arbeitgeberbeitrages zuschießen5. Dieser Beitrag erfolgt zwar aus dem Nettoeinkommen des Mitarbeiters, dafür gibt es aber für Prämien bis maximal 1.000 Euro einen variablen staatlichen Zuschuss, der sich zwischen 8,5% und 13,5% bewegt. Die daraus resultierende Rente ist ein Leben lang steuerfrei. Trotz dieser drei durchaus interessanten Durchführungswege hat die betriebliche Altersvorsorge in Österreich im Vergleich zu den meisten anderen zentraleuropäischen Staaten aber einen deutlichen Aufholbedarf, wie einleitend bereits festgestellt worden ist. Nur jeder 5. Arbeitnehmer ist hier von einem betrieblichen Vorsorgemodell umfasst. Und um überhaupt auf diese 20% der Arbeitnehmer zu kommen, muss man die Modelle der Zukunftsicherung bereits mit in die Statistik einbeziehen, die jedoch durch die Begrenzung mit 300 Euro pro Mitarbeiter und Jahr in ihrem Wirkungsgrad zu gering sind, um einen effektiven Beitrag zur Lösung der Pensionsproblematik zu leisten und vielfach wirtschaftlich sogar vom Arbeitnehmer selbst durch so genannte Gehaltsumwandlungsmodelle (Gehaltsverwendung) getragen werden. 2 Gründe für die mangelnde Verbreitung: Nachdem ein 3 Säulen Modell nur dann seine Wirkung entfalten kann, wenn ein möglichst hoher Anteil der Bevölkerung auch tatsächlich davon erfasst ist, sollte man sich die Frage stellen, warum Österreich hier seinen Partnerstaaten deutlich hinterherhinkt und wie sich ein echtes 3 Säulen Modell in Österreich mittelfristig erfolgreich etablieren könnte? 2.1 Kein Obligatorium Der einfachste Schritt zu einer flächendeckenden Verbreitung einer betrieblichen Säule der Pensionsvorsorge wäre natürlich, den Arbeitgeber zur Vorsorge für seine Mitarbeiter zu verpflichten. Nachdem die betriebliche Altersvorsorge in Österreich kein Obligatorium 4 Siehe dazu auch Felbinger 2006, 142ff Sollte der Arbeitgeber weniger als 1.000 Euro Beitrag leisten, dann hat der Mitarbeiter jedenfalls das Recht, einen Eigenbeitrag in der Höhe bis zu 1.000 Euro zu leisten, um die staatliche Förderung voll ausschöpfen zu können. 5 darstellt, braucht man Unternehmen, die freiwillig bereit sind, einen Beitrag für Ihre Mitarbeiter zu leisten. Dennoch gibt es in Österreich mit der Abfertigung Neu bereits ein Instrument, das mit wenigen Änderungen zu einem solchen Obligatorium umfunktioniert werden könnte. Für alle Dienstverhältnisse, die seit dem 1.1.2003 neu begründet wurden bzw werden, muss der Arbeitgeber regelmäßig 1,53% vom Bruttolohn in eine Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlen6. Die bei der Kasse veranlagten Gelder sind zumindest mit einer Kapitalgarantie ausgestattet und unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses unverfallbar, gehören also in jedem Fall dem Mitarbeiter. Bei Pensionsantritt kann der Begünstigte zwischen einer Kapitalauszahlung (mit 6% besteuert) oder einer lebenslangen Rente (steuerfrei) wählen. Dadurch ergibt sich eine Zusatzpension mit der bereits ein Teil des Einkommensverlustes bei Pensionsantritt ausgeglichen werden kann. Jedoch ist die bisherige Lösung nur ein erster Schritt in Richtung verpflichtender Pensionsvorsorge für alle, da die Begünstigten in bestimmten Situationen (zB bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses) bereits nach 3 Einzahlungsjahren auf das angesparte Kapital zugreifen können und somit der Charakter der Vorsorge verloren geht. Weiters wird ein Beitrag von 1,53% des Bruttolohnes nicht ausreichen, um wirklich eine tragfähige Säule des Pensionssystems zu bauen. Natürlich hängt das Ergebnis immer unmittelbar vom Zinssatz ab, den die Mitarbeitervorsorgekassen erwirtschaften. Nachdem diese jedoch mit vorzeitigen Entnahmen rechnen müssen, können die einbezahlten Beiträge nicht langfristig und mit höherem Aktienanteil veranlagt werden, wodurch die Renditen in den letzten 3 Jahren rund um 4% gelegen sind, anstatt den vielfach bei der Systemeinführung erwarteten und erhofften magischen 6%. Je nach individueller Gehaltsentwicklung kann man somit davon ausgehen, dass sich mit der Abfertigung Neu, wenn das Kapital nicht vorzeitig entnommen wird, eine Zusatzpension von maximal 3% bis 7% des Letztbezuges vor Pensionsantritt erreichen lässt. Auch ist bis jetzt nur ein Teil der Bevölkerung von der Versorgung umfasst, da die Regelungen der Abfertigung Neu zum einen im großen und ganzen nur für unselbständig Erwerbstätige Gültigkeit haben und zum anderen nur für Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2002 begründet worden sind. Für alte Dienstverhältnisse gibt es zwar Umstiegsmöglichkeiten auf das neue System, die aber bis dato kaum genützt worden sind. Dennoch entwickelt sich das System dynamischer als erwartet, waren doch bereits Mitte des Jahres 2006, also 3,5 Jahre nach dem Start, bereits 1,9 Millionen Arbeitnehmer, das sind rund 60% aller unselbständig Erwerbstätigen, von der Abfertigung Neu erfasst. 2.2 Mangelnde Information Wenn betriebliche Altersvorsorge nicht verpflichtend ist, stellt sich die Frage, warum ein Arbeitgeber bestrebt sein soll, einen Beitrag zur Lösung des Pensionsproblems seiner Mitarbeiter zu leisten? Die augenscheinlichsten Anreize sind natürlich die bereits angeführten steuerlichen Vorteile bzw Einsparungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und den Lohnnebenkosten. 6 Siehe dazu auch Felbinger 2002, 5ff Ein Arbeitgeber der neue Mitarbeiter aufnimmt und sein Entlohnungssystem so gestaltet, dass gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Teil der Vergütung als betriebliche Altersvorsorge7 festgelegt wird, kann diese Effekte sehr gut nützen. Ebenso bietet es sich an, betriebliche Altersvorsorge als Alternative zu freiwilligen Gehaltserhöhungen zu sehen, da sich aus den oben erwähnten Rahmenbedingungen klar ergibt, dass eine Einzahlung in ein Modell der Zukunftsicherung, in eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung zu deutlich höheren Zusatzpensionen im Alter führt, als eine Lohnerhöhung, bei welcher der Nettolohn dann für eine private Vorsorge verwendet wird. Zugleich erspart sich der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten8. Vor dem Hintergrund einer dynamischen Umwelt, einer demographischen Entwicklung, die immer weniger junge Menschen ins Erwerbsleben nachrücken lässt und einem dadurch in der Zukunft noch verstärkten Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte kann jedoch noch viel mehr Phantasie hinter der Einführung eines Modells der betrieblichen Altersvorsorge stecken. Diese könnte sich, richtig gestaltet, zunehmend als Instrument der Personalpolitik etablieren und dazu beitragen, Mitarbeiter näher an das Unternehmen zu binden, die Fluktuationsrate zu senken, hohe Such- und Anlernkosten für neue Mitarbeiter zu vermeiden, die Identifikation mit dem Unternehmen zu stärken, die Motivation der Belegschaft zu erhöhen oder wichtige Arbeitskräfte am Markt für sich zu gewinnen. Dazu ist es aber notwendig, dass der Arbeitgeber möglichst gut über alle Aspekte der Vorsorge Bescheid weiß und bei ihm selbst das entsprechende Problembewusstsein vorhanden ist. Woher aber bekommt der Arbeitgeber die Information, mit wie viel Prozent des Letztbezuges seine Arbeitnehmer voraussichtlich in Pension gehen werden, welche Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge es gibt, wie sich die einzelnen Modelle steuerlich auswirken, welche arbeitsrechtlichen Aspekte beachtet werden müssen, wer in die Versorgung aufgenommen werden kann, was bei einem vorzeitigen Austritt der Mitarbeiter passiert, welche Möglichkeiten ihm bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten offen stehen, ob er statt Bonifikationen Beiträge in die Pensionsvorsorge zahlen kann, welche sonstigen Vorteile die einzelnen Durchführungswege bieten oder welche Stolpersteine noch lauern könnten, etc? Mangelnde Information ist hier sicherlich mit ein Faktor für die fehlende Durchdringung der betrieblichen Altersvorsorge. Momentan passiert doch vieles nach dem Zufallsprinzip. Informationsquellen für den Arbeitgeber sind zumeist seine Berater in steuerlichen Angelegenheiten, Unternehmensberater, Versicherungsmakler, Versicherungsagenten oder Außendienstmitarbeiter von Versicherungen und Banken. Wird er von diesen nicht aktiv auf die Möglichkeiten der BAV angesprochen, weil sie sich vielleicht selbst noch nicht so intensiv mit diesem Fachgebiet auseinandergesetzt haben, erhält er in der Regel auch nicht die 7 ZB im Sinne eines so genannten Cafeteria Modells bei dem der Arbeitnehmer seine Vergütung in einer Art Bausteinsystem selbst in einem gewissen Rahmen bestimmen kann 8 Bestehende Gehaltsbestandteile oder Gehaltsbestandteile auf die bereits ein arbeitsrechtlicher Anspruch entstanden ist, können jedoch (bis auf die Ausnahme von 300 Euro pro Jahr) in Österreich nicht steuerbegünstigt in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, wie an späterer Stelle noch ausführlicher diskutiert wird. notwendigen Informationen in der erforderlichen Qualität oder ist zumindest auf Eigeninitiative angewiesen. Nachdem eine gewissenhafte Beratung Kenntnisse in Fragen des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes, der Versicherungstechnik und Versicherungsmathematik, der diversen Produktanbieter am Markt und einer Vielzahl von Sonderbestimmungen erfordert, ist es notwendig, hier doch hohe Anforderungen an die Qualität der Berater zu stellen. Interessensvertretungen, Universitäten, unabhängige spezialisierte Lehrgangsanbieter oder sonstige Plattformen sind hier gefordert, ein entsprechendes, qualifiziertes Informationsangebot für Unternehmer, Betriebsräte, Führungskräfte und Mitarbeiter im Personalwesen zu schaffen, ebenso wie es an Produktprovidern wie Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Mitarbeitervorsorgekassen liegt, die in der Beratung tätigen Mitarbeiter entsprechend auszubilden. Erst dann kann der Arbeitgeber eine vernünftige Entscheidung treffen, welches Modell der betrieblichen Altersvorsorge in seinem Unternehmen in welcher Form umgesetzt werden soll. Neben der Information des Arbeitgebers ist aber auch die Information des Mitarbeiters ein wesentlicher Schlüssel zum Erfolg und folglich zur Verbreitung von freiwilligen Modellen der betrieblichen Altersvorsorge. Effekte wie Bindung oder Motivation werden sich nämlich nur dann wie gewünscht einstellen, wenn der Mitarbeiter die Leistung des Arbeitgebers auch wertschätzt. Und dies wird nur dann passieren, wenn er Fragen der Vorsorge gegenüber ein entsprechendes Problembewusstsein entwickelt hat und ihnen eine hohe Bedeutung beimisst. Durch die Vielzahl von Diskussionen rund um die letzten Steuerreformen und die Präsenz des Themas in den Medien ist das Problembewusstsein in den vergangenen Jahren sicherlich deutlich gestiegen. Aber immer noch ist die Mehrheit der Österreicher zu wenig informiert über die konkreten Aufgaben, die Struktur und Leistungen der Sozialversicherung. In der Schule lernt man zwar wie man integriert, differenziert, komplexe chemische Formeln, Latein und viele wichtige Dinge mehr, aber wer lernt, wie er im Falle eines Unfalles oder einer Krankheit finanziell versorgt ist? Wer weiß, wie viel Pension man in der Zukunft vom Staat erwarten kann oder welche Vorsorgemöglichkeiten es gibt? Somit ergibt sich hieraus auch ein bildungspolitischer Auftrag an Schulen und Universitäten, da ein so wichtiges Thema, das jeden einzelnen von uns betrifft, keine Holschuld des Bürgers sein kann, sondern eine Bringschuld des Staates sein muss, sofern man das System auch auf ergänzende Eigenleistungen und Eigenvorsorge jedes einzelnen abstellen möchte. Nur wer gut informiert ist, kann auch die richtigen Vorsorge- und Versicherungsentscheidungen treffen, die Vorsorgeaktivitäten des Arbeitgebers schätzen und in die privaten Vorsorgeüberlegungen mit einbauen. Die Leopold Franzens Universität Innsbruck hat hier beispielsweise eine Vorreiterrolle übernommen, indem Sie an der Fakultät für Betriebswirtschaft, speziell dem Institut für Organisation und Lernen, das Thema der betrieblichen Vorsorge in den offiziellen Lehrplan aufgenommen hat. Zukünftige Führungskräfte im Personalwesen werden hier mit verschiedenen Facetten der betrieblichen Vorsorge konfrontiert und lernen deren Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken in Theorie und Praxis kennen. Auch die Etablierung einer eigenen Assistentenstelle, der Betriebliche Altersvorsorge Consulting Stiftungsassistenz dient dazu, sich den Fragen der Altersvorsorge von einer wissenschaftlichen Seite her zu nähern und den Vorsorgegedanken auf eine breitere und seriöse Basis zu stellen. Hierbei erkennt man auch, dass die betriebliche Vorsorge (ebenso wie eine möglichst flächendeckende Säule der privaten Vorsorge) nur im Zusammenspiel von Politik, Wirtschaft, Interessensvertretungen, Medien und Bildungsinstitutionen funktionieren und Verbreitung finden kann. Eine erfolgreiche Umsetzung eines Modells der betrieblichen Altersvorsorge im Unternehmen setzt also immer auch eine entsprechend Kommunikation nach innen und das Vorhandensein eines entsprechenden Problembewusstseins bei allen Beteiligten voraus. 2.3 Mangelnde Flexibilität Möchte man ohne Zwang eine möglichst hohe Verbreitung der zweiten Säule erreichen, dann muss man aber auch neben der ausreichenden Information für flexible, transparente und attraktive Produkte sorgen, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerne aufgenommen werden und der wirtschaftlichen Realität entgegenkommen. So hat beispielsweise in Deutschland beinahe jeder Arbeitnehmer das Recht auf Gehaltsumwandlung9. Das heißt, er verzichtet auf einen Teil seines Gehaltes während im Gegenzug der Arbeitgeber in selber Höhe eine Prämie in eine Direktversicherung für den Arbeitnehmer einzahlt. Diese Einzahlung ist steuerlich günstiger gestellt als die Lohnzahlung, zusätzlich ergeben sich Ersparnisse bei den Sozialabgaben und Lohnnebenkosten10. Somit überlässt man dem mündigen Bürger die Entscheidung, ob er einen Teil seiner Vergütung lieber in bar erhält oder steuerbegünstigt der Vorsorge widmet. Der Betrag der jährlich umgewandelt werden kann, liegt bei rund 4.300 Euro je Mitarbeiter. In Österreich sind die Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung deutlich eingeschränkt11. Eine steuerlich begünstigte Umwandlung ist im Rahmen des § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG nur bis zu einem Maximalbetrag von 300 Euro jährlich (!) möglich12 und der Arbeitnehmer hat nicht einmal ein Recht darauf, die Umwandlung bei seinem Arbeitgeber einzufordern. Obwohl der Arbeitnehmer seine Vorsorge durch den Verzicht auf Barlohn selbst finanziert, muss der Arbeitgeber damit auch einverstanden sein. Zusätzlich wird die Regelung durch eine unterschiedliche Behandlung von Finanz und Sozialversicherung noch verkompliziert13. Auch die Sichtweise der Finanzbehörde, dass von einem Arbeitgeber A für den Mitarbeiter abgeschlossene Direktversicherungen nach einem Wechsel zu Arbeitgeber B (trotz des dortigen Vorliegens aller Voraussetzungen wie Gruppenbildung, etc) nicht steuerbegünstigt weiterbespart werden können14, trägt nicht gerade zu einer stärkeren Verbreitung bei und macht die Zukunftsicherung wieder unnötig komplizierter. Man muss auch überlegen, ob so manche bei der Einführung des Betriebspensionsgesetzes gut gemeinte Regelung mittlerweile nicht kontraproduktive Auswirkungen mit sich bringt und die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge eher behindert. 9 Zu den näheren Voraussetzungen siehe Ahrend/ Förster/ Rühmann 2002 Das System ist in Deutschland gerade im Umbruch und die Ersparnissee bei Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten werden gerade reduziert. 11 Siehe dazu auch Felbinger in SWK 3/2006 12 Siehe dazu auch Shubshizky in SWK 25/2004 (T 129) 13 Siehe dazu auch Felbinger 2006, 240ff 14 Siehe Rz 81a und Rz 84 der LStR 2002 10 So sind Arbeitgeber, was die Praxis zeigt, in erfolgreichen Jahren durchaus bereit, entsprechende Beträge für die Vorsorge der Arbeitnehmer aufzuwenden und so einen Teil des Unternehmenserfolges weiterzugeben. In wirtschaftlich angespannten Situationen sinkt diese Bereitschaft naturgemäß. Auch wären Mitarbeiter oft gerne bereit, Bonifikationen oder sonstige unregelmäßig anfallende Bezugsteile einer steuerlich begünstigten betrieblichen Altersvorsorge zu widmen. Vielfach wird auch der Wunsch geäußert, die Entlohnung für Überstunden in ein Pensionskassenmodell oder in eine betriebliche Kollektivversicherung fließen zu lassen. Verhindert wird dies jedoch zumeist durch zwei Vorgaben des Betriebspensionsgesetzes, die sich in den §§ 3 Abs 1 Z 2, 6, 6a Abs 1 Z 2 und 6 d wieder finden. Und zwar ist hier festgehalten, dass bei beitragsorientierten Modellen einer Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversicherung die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind. Zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden. Ergänzend ist geregelt, dass der Arbeitgeber die laufenden Beitragszahlungen nur dann einstellen kann, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fixe Beiträge in ein Versorgungsmodell versprechen (zB 100 Euro monatlich) oder diese an Entgeltbestandteile prozentuell binden kann (zB 3% vom Bruttolohn), wobei es sich hier um laufende Entgeltbestandteile handeln muss, wodurch eine Bindung an eine allfällige Bonifikation (zB 50% der Bonifikation in ein Vorsorgemodell), die ja kein laufendes Entgelt darstellt, nicht möglich erscheint. Außerdem würde es bei einer Bindung an eine Bonifikation zu schwankenden Beitragszahlungen kommen, da Bonifikationen je nach Ergebnis jedes Jahr unterschiedlich ausfallen werden. Dadurch könnte es in Folgejahren zu Erhöhungen der Beiträge kommen, aber auch zu Reduktionen oder sogar zu einer gänzlichen Einstellung der Beitragszahlung, wenn keine Bonifikation verdient wurde, was laut Betriebspensionsgesetz aber nicht erlaubt ist. Die einzige Möglichkeit, etwas auf den Unternehmenserfolg Rücksicht zu nehmen, ist die Vereinbarung eines bestimmten Sockelbetrages (zB wieder die 100 Euro pro Monat), der dann bei der Erreichung bestimmter Kennzahlen bis zu verdoppelt werden kann. Werden die Kennzahlen im folgenden Jahr nicht erreicht, so kann die Prämie wieder auf den Sockelbetrag reduziert werden, ohne gegen das Betriebspensionsgesetz zu verstoßen. Dies bietet aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wenig Gestaltungsspielraum, sodass vielfach auf die Einführung eines Vorsorgemodells verzichtet wird. Dasselbe Problem ergibt sich bei der Verwendung von Überstundenvergütungen für die betriebliche Altersvorsorge, da auch diese unregelmäßig anfallen und es somit zur Reduktion von Beitragsleistungen kommen könnte, wenn einmal weniger oder gar keine Überstunden geleistet werden. Natürlich haben auch die Argumente für die Einführung der Pflicht zur laufenden Zahlung von Beiträgen ihre Berechtigung. Ein regelmäßiger gleich hoher Beitrag oder eine zumindest geringe Schwankungsbreite ermöglicht es grundsätzlich dem Arbeitnehmer, seine finanzielle Absicherung im Ruhestand längerfristig zu planen. Ein Abstellen der Beiträge auf nahezu unvorhersehbare Größen (Gewinn, Bonifikationen, Überstunden, etc) würde dieser Intention entgegenstehen. Jedoch ist diese langfristige Planung bei der hohen Fluktuation am Arbeitsmarkt sowieso kaum mehr möglich, was sich auch in der Tatsache zeigt, dass von rund 3,2 Millionen unselbständig Erwerbstätigen, die in einem Dienstverhältnis stehen, 3,5 Jahre nach der Einführung der Abfertigung Neu bereits 1,9 Millionen im neuen System sind, dh innerhalb der letzten 3,5 Jahre ein neues Dienstverhältnis begonnen haben15. Hier wäre es sicher zielführender, die Anreize für Arbeitgeber zur Beitragsleistung zu erhöhen, um sicherzustellen, dass nach einem Arbeitgeberwechsel der Arbeitnehmer dort auch wieder eine betriebliche Versorgungszusage erhält bzw der neue Arbeitgeber das bestehende Modell für ihn weiterbesparen kann. Auch hier gibt es momentan noch zu viele Barrieren und Stolpersteine. Außerdem muss uns bewusst sein, dass die Entscheidung über eine arbeitgeberfinanzierte Beitragsleistung in eine freiwillige Säule der betrieblichen Altersvorsorge immer noch vom Arbeitgeber getroffen wird und man ihm hier durchaus mehr Flexibilität und Reaktionsmöglichkeiten auf wirtschaftliche Rahmenbedingungen einräumen sollte, bevor ihn ein zu enges Korsett abschreckt und er gar keinen Beitrag zur Vorsorge seiner Arbeitnehmer leistet. Was spricht beispielsweise im Sinne schützenswerter Interessen der Arbeitnehmer dagegen, dass ein Unternehmen anstatt über die nächsten 15 Jahre 300 Euro jährlich an Beiträgen in ein Pensionskassen- oder betriebliches Kollektivversicherungsmodell zu bezahlen, einmalig 3.500 Euro einbezahlt, beispielsweise anstatt einer Bonifikationszahlung in einem erfolgreichen Wirtschaftsjahr? Bei einer Zinsannahme von 4% hat der Mitarbeiter in beiden Varianten am Ende dasselbe Ergebnis, nur gibt es halt keine laufende Beitragszahlung mehr und der Arbeitgeber behält sich vor im nächsten guten Jahr wieder einen entsprechenden Beitrag zu leisten, der ihn aber nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet. 2.4 Zu hohe Komplexität Wenn man Arbeitgeber zu freiwilligen Beiträgen für die Vorsorge der Mitarbeiter bewegen möchte, dann sollte man ihm nicht zumuten, dass er sich zuvor viele Tage mit einer komplexen Materie und einer Vielzahl von unterschiedlichen Durchführungswegen herumquälen muss, die zwar alle dasselbe Ziel verfolgen, jedoch auf verschiedensten rechtlichen Zugängen basieren. So unterliegen beispielsweise Mitarbeitervorsorgekassen (MVK) dem Bankwesengesetz, Lebensversicherungen (Zukunftsicherung, Pensionsrückdeckungsversicherung, betriebliche Kollektivversicherung) dem Versicherungsaufsichtsgesetz, Pensionskassen dem Pensionskassengesetz. Die Frage, warum man bei der Einführung der Abfertigung Neu in Österreich für die Verwaltung Mitarbeitervorsorgekassen aus dem Boden gestampft hat, ist 15 In dieser Zahl sind auch jene Arbeitnehmer enthalten, die einvernehmlich ins neue System gewechselt sind, hier aber keinen wesentlichen Faktor darstellen, da diese Möglichkeit nur im geringen Ausmaß genützt worden ist. mir heute noch ein Rätsel, weil diese Aufgaben durch die bestehenden Versicherungen oder Pensionskassen leicht übernommen werden hätten können. Die Pensionskassen müssen lebenslange Renten ausschütten, die Lebensversicherungen können, müssen aber nicht, die MVK darf gar keine lebenslange Rente bieten sondern muss das Kapital auszahlen bzw dieses an eine Pensionskasse oder BKV zur lebenslangen Rentenzahlung überweisen. Bei Pensionskassen und betrieblichen Kollektivversicherungen sind Eigenbeiträge des Arbeitnehmers möglich, bei der MVK nicht. Bei Kollektivversicherungen sind die Beiträge für den Arbeitnehmer ab der ersten Einzahlung unverfallbar, bei Pensionskassen unter Umständen erst nach 5 Jahren. Diese Liste lässt sich noch ziemlich lange weiterführen und soll einfach zeigen, vor welchem Dschungel an Information ein Arbeitgeber bei der Entscheidung über ein betriebliches Vorsorgemodell steht. Hinzu kommt, dass der Sinn gewisser Regelungen einfach auch schwer nachzuvollziehen ist und manchmal sogar Arbeitgeber von der Implementierung eines Vorsorgemodells abhält. So hat zum Beispiel das Betriebspensionsgesetz unter anderem die Intention, die Ansprüche der Mitarbeiter bei vorzeitigen Austritten zu sichern und mehr Flexibilität beim Arbeitsplatzwechsel zu gewähren. Danach kann der neue Arbeitgeber bei Pensionskassen oder Kollektiversicherungen die bestehenden Konten unter bestimmten Voraussetzungen weiterbesparen, bei der Zukunftsicherung ist dies jedoch laut aktueller Rechtsansicht des BMF nicht möglich. Hiernach müsste der neue Arbeitgeber wieder einen Vertrag abschließen, was mit zahlreichen Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein kann, wie etwa eine Vielzahl von kurz besparten Polizzen, in der Gewissheit dass Versicherungsverträge umso besser sind je länger sie laufen, immer neue Abschlusskosten oder eventuell schlechtere Konditionen bei Neuverträgen durch gesunkene Garantieverzinsungen. Hier widerspricht man ganz klar dem Grundgedanken des Rucksackprinzips , nach dem der Arbeitnehmer seine Ansprüche möglichst einfach mitnehmen können soll16. Auch bei den beliebten direkten Leistungszusagen gäbe es den einen oder anderen Verbesserungsbedarf. Aus vielen Gründen macht es in bestimmten Situationen Sinn, Ansprüche aus direkten Leistungszusagen bei Pensionsantritt an Pensionskassen oder Kollektivversicherungen zu übertragen. Durch eine Übertragung kann sich das Unternehmen einer Verbindlichkeit entledigen, deren Dauer ungewiss ist und die über viele Jahre hinweg in der Bilanz "mitgeschleift" werden muss. Niemand kann heute voraussehen, ob der Begünstigte nur 70 Jahre oder sogar 100 Jahre alt wird. Auch der Begünstigte selbst gewinnt durch die Übertragung an Sicherheit, da er vom weiteren Schicksal und vom Fortbestand des Unternehmens unabhängig wird. En weiterer Grund könnte in einer einfacheren Abwicklung liegen, weil die jährliche Bildung von Pensionsrückstellungen, der Ankauf bzw. Verkauf von Wertpapieren oder die Kosten für ein versicherungsmathematisches Gutachten entfallen. Auch kann aus firmenpolitischen Gründen der Ausweis von hohen Pensionsrückstellungen in der Bilanz in manchen Situationen nicht erwünscht sein. Bei einer Übertragung sämtlicher Verpflichtungen auf eine Pensionskasse oder BKV können die gebildeten Rückstellungen aufgelöst werden. 16 Vgl Felbinger 2006, 112 Jedoch ist der Sachverhalt der Übertragung von Ansprüchen aus direkten Leistungszusagen an externe Versorgungseinrichtungen ziemlich uneinheitlich geregelt und mit einigen Stolpersteinen versehen17. So werden Zusagen, die vor 1998 erteilt worden sind und vor dem Jahr 2011 übertragen werden steuerlich besser gestellt als Zusagen, die seit 1998 erteilt worden sind oder nach 2010 übertragen werden. Außerdem gibt einen weiteren Unterschied in der Behandlung, je nachdem ob in ein beitragsorientiertes oder ein leistungsorientiertes Modell übertragen wird. Auch beim Begünstigen können sich unterschiedliche steuerliche Effekte ergeben. Werden Ansprüche aus einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse übertragen, so bewirkt dies bei einem unselbständig Erwerbstätigen keinen sofortigen Zufluss und er muss erst die späteren Rentenzahlungen versteuern, bei einem Begünstigen mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (wesentlich beteiligter GmbH Gesellschafter Geschäftsführer) sehr wohl und er muss den vollen Übertragungsbetrag sofort bei der Übertragung versteuern. Ein weiterer Aspekt, der mE einer Änderung erfahren sollte betrifft die Besicherung von erteilten Pensionszusagen. Hier ist im § 14 EStG vorgesehen, dass vom Arbeitgeber ganz bestimmte Wertpapiere in der Höhe von 50% der gebildeten Pensionsrückstellung angeschafft werden müssen. Viele Unternehmer sind jedoch bereits dazu übergegangen, die gesamte Verpflichtung mittels einer Rückdeckungsversicherung anzusparen. Vielfach mittels einer Rentenversicherung, die eine garantierte Rentenhöhe bietet und somit trotz steigender Lebenserwartung zu keinen unkalkulierbaren Belastungen führt. Der Arbeitgeber kann somit das Langlebigkeitsrisiko des Begünstigten in den Griff bekommen. Jedoch muss er trotz 100%iger Absicherung durch eine Versicherung weiterhin zusätzlich auch die Wertpapierankäufe tätigen und unnötig Liquidität binden. Mittlerweilen hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass diese Bestimmungen des § 14 zur Wertpapierdeckungspflicht verfassungswidrig sei. Er begründet die Aufhebung insbesondere damit, dass eine Wertpapierdeckung vom Gesetzgeber nicht normiert werden kann, wenn gleichzeitig eine Verpfändung der Wertpapiere für andere Unternehmenszwecke erlaubt sei, die Wertpapierdeckung somit keine tatsächliche Besicherung der durch die Rückstellung zum Ausdruck gebrachten ungewissen Verbindlichkeiten bewirkt. Jedoch hat das Bundesministerium für Finanzen sofort nach Bekanntwerden des VfGH Erkenntnisses verlautet, an einem neuen, verfassungskonformen Gesetzestext zu arbeiten, der aller Voraussicht weiterhin eine Wertpapierdeckungspflicht enthält. Diese Vorgangsweise ist im Sinne der schutzwürdigen Interessen der Begünstigten aus Pensionszusagen sehr zu begrüßen, jedoch wäre diese Neuformulierung eine gute Möglichkeit, eine bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen, indem die Mindestbesicherung breiter geregelt wird und in Zukunft auch ein größerer Kreis an Wertpapieren aber auch Rückdeckungsversicherungen als Instrument der Mindestbesicherung akzeptiert werden. Generell ist festzustellen, dass es kein integriertes Gesamtkonzept zu einem Drei-Däulen Modell in Österreich gibt, sondern vielfach ein loses Stückwerk mit einigen guten Ansätzen 17 Siehe dazu auch Felbinger in SWK 20/21 2006 und Einzellösungen, die aber, wie die eben dargestellten Beispiele demonstrieren sollten, viel zu komplex sind und noch kein rundes Bild ergeben. Das betrifft aber nicht nur die betriebliche Altersvorsorge oder die Förderungen bei der privaten Vorsorge, das beginnt bereits bei der gesetzlichen Pension, die seit der letzten Reform mit Harmonisierung, Pensionskonto, lebenslanger Durchrechnung und vor allem der Parallelrechnung für niemand mehr durchschaubar und nachvollziehbar geworden ist18. Außerdem sind große Teile der Bevölkerung bisher von den Möglichkeiten betrieblicher Altersvorsorge gänzlich ausgeschlossen, wie beispielsweise Selbständige oder Freiberufler, dafür gibt es oft wieder spezielle Insellösungen von Kammern, teilweise kapitalgedeckt, teilweise im Umlagesystem und auch bei den Beamten wäre es an der Zeit, an einem tatsächlich harmonisierten 3 Säulen Modell zu arbeiten. 2.5 Mangelndes Vertrauen in den langfristigen Bestand momentaner steuerlicher Regelungen Nachdem die Einführung eines Modells der betrieblichen Altersvorsorge auf Langfristigkeit ausgelegt ist, sollte sich der Arbeitgeber womöglich auch darauf verlassen können, dass sich wichtige Parameter, auf die er seine Entscheidungen gestützt hat, wie etwa die steuerliche Behandlung der Beiträge, nicht laufend (zum negativen) ändern. Aber genau hier ist das Vertrauen in die österreichische Steuergesetzgebung und den längerfristigen Bestand aktueller Regelungen nicht gegeben, denkt man nur an die schrittweise Reduktion der Absetzbarkeit von Lebensversicherungsverträgen bei den Sonderausgaben im privaten Vorsorgebereich, an die Einschränkung der Möglichkeiten zur Gehaltsumwandlung im Jahr 200019 oder an die plötzliche Sozialversicherungspflicht von Beiträgen im Rahmen der Zukunftsicherung nach einem Gehaltsverzicht seit dem 1.9.200420. Viele Vorstände von Aktiengesellschaften, Geschäftsführer von GmbH´s oder andere Führungskräfte, die jetzt gerade über die Implementierung eines betrieblichen Vorsorgemodells für die Arbeitnehmer entscheiden sollen, sind auch direkt von einer unangenehmen steuerrechtlichen Änderung betroffen, was deren Vertrauen in die Beständigkeit heutiger Vorteile nicht unbedingt erhöht. Ein großer Prozentsatz der angesprochenen Personengruppe hat bei Pensionsantritt einen Anspruch auf eine lebenslange Firmenpension. Großteils besteht auch die Alternative, sich diesen Anspruch durch eine Einmalzahlung abfinden zu lassen (Pensionsabfindung), die zum Zeitpunkt der Abfindung auch besteuert werden muss. Dadurch kommt es jetzt zu einer kumulierten, einmaligen Besteuerung von Pensionen, die ansonsten über einen (lebens-)langen Zeitraum hinweg gezahlt worden wären, und idR zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufender Auszahlung. Um den Progressionseffekt zu mildern, der durch diese Zusammenballung von Pensionsbezügen entsteht, wurde durch das AbgÄG 1989 mit dem damaligen § 67 Abs. 8 EStG dadurch ein Ausgleich geschaffen, dass diese kumulierten Beträge nur mit dem HälfteSteuersatz zu erfassen sind, um eine entsprechende Steuergerechtigkeit zu erzielen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde diese begünstige Besteuerung, auch für bereits bestehende 18 Siehe dazu auch Felbinger 2004, 43ff Siehe dazu Felbinger 2006, 237ff 20 Siehe dazu Felbinger 2006, 240 f 19 Pensionszusagen, gestrichen, was doch zu einem Vertrauensverlust in der betroffenen Personengruppe geführt hat21. Kontinuität wird hier somit zu einem wichtigen Stichwort. 3 Lösungsansätze Wie könnten aber nun Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich aussehen, um hier für eine raschere Verbreitung zu sorgen? Nachdem durch die Abfertigung Neu bereits ein erster Schritt in Richtung obligatorische betriebliche Vorsorge getan wurde, kann sich dieses Instrument durch das Streichen der vorzeitigen Entnahmemöglichkeiten und der Kapitalabfindungsmöglichkeit zu einer echten Stütze des Pensionssystems entwickeln. Durch die längere Verweildauer des Kapitals bei den Kassen würden sich auch die Veranlagungsmöglichkeiten deutlich erweitern und idR höhere Renditen erwirtschaften lassen, weil nicht mit kurzfristigen Entnahmen gerechnet werden braucht. Dazu ist es aber notwendig, möglichst viele Bevölkerungsgruppen in das System zu integrieren und somit auch für Werkvertragsnehmer, Ferialpraktikanten, Voluntäre, freie Dienstnehmer, Selbständige, Beamte, etc eine entsprechende Lösung zu erarbeiten, die bis jetzt vom betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz noch nicht umfasst sind22. Durch eine maßvolle Erhöhung der 1,53% bei gleichzeitiger Durchforstung des Reduktionspotentials bei sonstigen Lohnnebenkosten, könnte ein Teil der Basisversorgung somit bereits sichergestellt werden, was vor allem jenen Bevölkerungsschichten zu Gute kommt, die nicht das große Potential für private Eigenvorsorge oder Gehaltsumwandlungsmodelle haben. Jedoch ist es politisch kaum durchsetzbar oder sinnvoll, den Arbeitgebern die volle Abdeckung der Pensionslücke zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards anlasten zu wollen, indem man den obligatorischen Beitragssatz so hoch ansetzt, dass damit die Pensionslücke zur Gänze geschlossen werden könnte. Das Hauptaugenmerk muss jetzt darauf gelegt werden, Mittel und Wege zu finden, die möglichst ohne ausufernde obligatorische Zahlungen zu einer weitgehend flächendeckenden Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge Vorsorge führen. Als Paradebeispiel können hierbei die Niederlande angeführt werden. Nach einer großen Rentenreform in den achtziger Jahre wurden dort neue Spielregeln für die BAV geschaffen. Vor allem in Kollektivverträgen wurde der betrieblichen Vorsorge eine große Bedeutung zugemessen, so dass heute über 90 % der Beschäftigten in den Niederlanden über eine betriebliche Altersvorsorge verfügen. Die politische Aufgabe und das politische Geschick liegen darin, möglichst flächendeckend betriebliche Altersvorsorge in den Kollektivverträgen zu verankern. Das kann nun als Pflichtbeitrag des Arbeitgebers sein oder aber auch eine Art Öffnungsklausel, wonach es jedem Arbeitnehmer freisteht, Teile seiner Vergütung, zukünftiger Gehaltserhöhungen, Bonifikationen, etc steuerbegünstigt der Vorsorge zu widmen, wobei es auch hier Ziel sein muss, nicht nur unselbständig Erwerbstätige in die Versorgung aufzunehmen sondern auch Modelle für möglichst viele Österreicher zu entwickeln. 21 Siehe dazu Felbinger in SWK 32/2000 und 3/2001 und in eine ähnliche Richtung Mekis in SWK 1/2002 22 Vgl Felbinger 2002, 6ff Hier schließt sich auch der Kreis zu den bereits geforderten Möglichkeiten zur Gehaltsumwandlung. Bei neu eintretenden Mitarbeitern kann ja bereits heute von Beginn an problemlos ein modernes Vergütungssystem eingeführt werden, das auf eine Mischung von Barlohn und Vorsorgelohn (=Zahlung eines Beitrages an eine Versorgungseinrichtung) Rücksicht nimmt. Bei bestehenden Dienstverhältnissen muss der Beitrag aber mangels vernünftiger Möglichkeiten und Regelungen zur Gehaltsumwandlung zusätzlich gewährt werden. Daher bestehen hier grundsätzlich 2 Ansätze, die am besten gleich miteinander kombiniert werden: Zum einen liegt eine Erhöhung der steuerlich begünstigten Maßnahmen im Rahmen der Zukunftsicherung auf deutlich über 300 Euro pro Jahr nahe, sodass sich damit ein spürbarer Beitrag zur Lösung des Pensionsproblems erreichen lässt, verbunden mit Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung in einem ebenso deutlich erhöhten Ausmaß. Zum anderen bietet es sich an, dem Arbeitgeber deutlich mehr Spielraum zu geben, wann er wie viel einbezahlt und auch mehr Möglichkeiten einzuräumen, auf unterschiedliche Wirtschaftlagen zu reagieren. Realität ist eben, dass Arbeitgeber in guten Jahren bereit sind, mehr einzubezahlen als in schlechteren Jahren. Natürlich können und müssen Modelle der Gehaltsumwandlung auch kontroversiell diskutiert werden. Gerade Arbeitnehmer die wenig verdienen, können es sich kaum leisten auf einen Teil Ihres Entgeltes zu verzichten, wodurch die Gehaltsumwandlung leicht den Ruf erhalten könnte, nur für Privilegierte geschaffen zu werden. Wenn aber zugleich durch eine Erhöhung der Beiträge in ein modifiziertes Modell der Abfertigung Neu eine höhere Grundversorgung für alle erzielt wird und die Gehaltsumwandlung hier aufbauend als Instrument, den gewohnten Lebensstandard in der Pensionsphase aufrecht erhalten zu können, gesehen wird, erhält sie durchaus wieder ihre Berechtigung als ein Mosaikstein in einem integrierten Gesamtkonzept. Auch die Umwandlung von Entgeltbestandteilen, die unregelmäßig anfallen, wie Bonifikationen oder Überstunden bzw die Bindung von Pensionskassen- oder BKV-Beiträgen an solche Entgeltbestandteile sollte neu überdacht werden, weil es in der Praxis einen deutlich erkennbaren Bedarf gibt. Hierfür notwendig wären jedoch eine Änderung im Steuerrecht, das steuerbegünstigte Umwandlungen seit dem Steuerreformgesetz 2000 nicht mehr zulässt23 und im Betriebspensionsgesetz, das regelmäßige Beitragszahlungen in Pensionskassen und Kollektivversicherungen fordert, die sich in Folgejahren (mit der Ausnahme von gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten) nicht verringern dürfen. Hier wäre mehr Flexibilität wünschenswert, sei es in Form von gänzlich variablen Einzahlungsmöglichkeiten oder aber in Form eines durchgängigen Sockelbeitrages, der im Ermessen des Arbeitgebers oder nach sonstigen betriebsintern definierten Regeln deutlich mehr als nur verdoppelt werden darf. So könnte durchaus die Forderung aufrecht bleiben, dass sich alleine mit dem Sockelbetrag eine Rente aus der Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversicherung erfüllen lässt, dh dass das bis zum Pensionsantritt angesparte Kapital aller Voraussicht nach die Bagatellgrenze 24 von 9.900 Euro übersteigt. 23 Siehe dazu auch Felbinger 2006, 236 Dieser Betrag stellt jene Grenze dar, bis zu der Kapitalabfindungen aus Pensionskassen oder betrieblichen Kollektivversicherungen möglich sind, um die kostenintensive Verwaltung von Kleinstrenten zu vermeiden. Ist absehbar, dass ein großer Teil der Begünstigten wahrscheinlich unter dieser Grenze bleibt, also gar keine echten 24 Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise für einen 40jährigen Mitarbeiter monatlich einen Sockelbeitrag von 40 Euro in ein Vorsorgemodell, so ergibt sich ohne Berücksichtigung von Zinsen mit 65 bereits ein Kapital von 12.000 Euro. Ein Vielfaches davon sollte aber unregelmäßig zuschießbar sein, ohne daraus eine Verpflichtung für die Zukunft ableiten zu können. Die besten Rahmenbedingungen helfen aber nichts, wenn die Arbeitgeber nicht darüber informiert sind. Deshalb muss viel mehr Wert auf die umfassende Information der Arbeitgeber über die Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge gelegt werden und auf eine qualifizierte, vielleicht sogar standardisierte und reglementierte Ausbildung jener Personen, die Unternehmer hierzu beraten. Ein Nachdenken darüber, ob alle Durchführungswege in ihrer bestehenden Form überhaupt gebraucht werden, oder ob sich Regelungen vereinfachen und vereinheitlichen lassen sollte damit einhergehen. In einer Vielzahl von Detailfragen lassen sich hierbei genügend Ansatzpunkte finden, wie an obiger Stelle bereits ansatzweise dargestellt wurde. Die Mitnahme von Verträgen der Zukunftsicherung zum nächsten Arbeitgeber, die einheitliche Regelung von Übertragungen aus Ansprüchen direkter Leistungszusagen oder der Wegfall der verpflichtenden Wertpapierdeckung bei direkten Leistungszusagen, die bereits versicherungstechnisch rückgedeckt sind, wären typische Beispiele hierfür. Vor allem auch die verstärkte Positionierung der betrieblichen Altersvorsorge als Instrument der Personalpolitik und eine Durchleuchtung ihrer Möglichkeiten, wichtige Mitarbeiter zu gewinnen, binden und zu motivieren, kann einen weiteren Beitrag zu ihrer Verbreitung liefern. Durch die breite der Ansatzmöglichkeiten und die Komplexität der Thematik betriebliche Altersvorsorge soll auch der Gedanke der Gründung einer eigenen unabhängigen Institution in Österreich in den Raum gestellt werden, die sich all den bisher genannten Aufgaben stellen kann. Eine solche Institution könnte als Ansprechpartner für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Politik, Verwaltung, Produktprovider oder Berater in allen Fragen der betrieblichen Vorsorge dienen, als fachliche Kompetenz eine einheitliche und hoch qualifizierte Ausbildung sicherstellen, als unabhängige Informationsquelle dienen, notwendige gesetzliche Änderungen im Steuer-, Sozialversicherungs- oder Arbeitsrecht aufzeigen und zugleich Verbesserungsvorschläge liefern, lange offen gebliebene Fachfragen klären, bei pensionsrelevanten Entscheidungen ein Mitspracherecht fordern und eine Gesamtsicht der Dinge im Sinne eines 3 Säulen Modells einbringen. Die Aufgabe liegt also in einer Unterstützung sämtlicher Aktivitäten zum Thema der betrieblichen Altersvorsorge und eine aktive Mitwirkung bei ihrer rechtlichen, sozialpolitischen, versicherungsmathematischen und versicherungstechnischen Gestaltung. In dieser Institution sollen sich Unternehmen aller Größenordnungen ebenso wieder finden und mitgestalten können, wie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Trägerunternehmen der betrieblichen Altersvorsorge, wie Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Mitarbeitervorsorgekassen, Experten aus fachlich zuständigen Ministerien oder Experten, wie Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer, Pensionsleistungen zu erwarten hat, kann es sein, dass die Beitragszahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Versicherungsmathematiker und Lehrende an Universitäten, deren Fachbereiche mit den Themen der Vorsorge in Berührung stehen. Gesetzgebung, Wissenschaft, betriebliche Praxis und Rechtsprechung könnten so entsprechend mitgestaltet und zu einem harmonischen Ganzen geformt werden, auch in einem gesamteuropäischen Kontext und vor dem Hintergrund einer dynamischen Arbeitswelt, einer zunehmenden Mobilität am Arbeitsmarkt, veränderter demografischer Strukturen und einer zunehmenden Internationalisierung. Man erkennt, dass es noch ein weiter Weg ist, hin zu einer wirklich flächendeckenden Versorgung der Österreicher mit Leistungen aus betrieblichen Versorgungswerken und dass es noch großer Anstrengungen und eines klaren politischen Bekenntnisses bedarf, diese als tragfähige Säule etablieren zu wollen. Keinesfalls ist und war es meine Intention mit den bisher umrissenen Ideen und Ansätzen ein detailliertes und fertiges Modell zu präsentieren, wie die BAV in Österreich in der Zukunft ausgestaltet sein soll. Diese Ausführungen sollen aber doch eine Basis für weitere Gedanken sein, eine Einladung zu einer intensiven Diskussion über diese Thema und eine erste Grundlage für praktische Umsetzungsschritte. Der Weg zu einer flächendeckenden Umsetzung ist kein einfacher, er erfordert einen deutlichen politischen Willen, eine intensive Einbindung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, aber auch das Engagement jedes einzelnen der im täglichen Umgang mit der betrieblichen Altersvorsorge beschäftigt ist. Literaturverzeichnis Ahrend P., Förster, W., Rühmann, J.; Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge; München 2002 Felbinger, R., Zur geplanten Änderung des § 67 Abs. 8 EStG im Zuge der Budgetsanierung, in SWK 32/2000 (S 745) Felbinger, R., Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge; in SWK 3/2001 (S 64) Felbinger, R., Abfertigung Neu Was tun mit bestehenden Abfertigungsansprüchen? Wien 2002 Felbinger, R., Der Pensionsleitfaden Ein Weg durch den Dschungel der Vorsorgeprodukte, Wien 2004 Felbinger, R., Betriebliche Altersvorsorge Rechtlicher Rahmen, optimale Gestaltung und praktische Umsetzung, Wien 2006 Felbinger, R., Die Übertragung von Ansprüchen aus direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen; in SWK 20/21/2006 (S 596) Felbinger, R., Vorsicht vor vermeintlich verlockenden Gehaltsumwandlungsmodellen; in SWK 3/2006 (S 069) Mekis, Ch.; Kennt das Höchstgericht das Betriebspensionsgesetz nicht? in SWK 1/2002 (S 339) Shubshizky, A.; Zukunftssicherungsmaßnahmen und Bezugsumwandlung; in SWK 25/2004 (T 129) Url, T., Die Entwicklung der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich; WIFO papers and proceedings 3/2003