Rechtsschutz gegen die Umbenennung von
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Rechtsschutz gegen die Umbenennung von
344 GRUNDSTUDIUM Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen Friedrich Schoch Heft 5/2011 JURA Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen Von Prof. Dr. Friedrich Schoch, Freiburg i. Br. Die Probleme um den Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen (Wegen, Plätzen) verbinden in hervorragender Weise Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit Anforderungen des Verwaltungsprozessrechts. Es geht insbesondere um das behördliche Handeln durch Allgemeinverfügung und die Anfechtungsklage, das subjektive öffentliche Recht und die Klagebefugnis sowie das Verwaltungsermessen und die gerichtliche Kontrolldichte. Anhand anschaulicher Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung werden nachfolgend die Rechtsprobleme analysiert und die Lösungen aufgezeigt. I. Zuteilung von Straßennamen Die amtliche Benennung öffentlicher Straßen ist den meisten Menschen ein vertrauter und alltäglicher Vorgang1. Die erstmalige Zuteilung von Namen für Straßen (ebenso: Wege, Plät- 1 Zur historischen Entwicklung der Benennung von Straßen Winkelmann, Das Recht der öffentlich-rechtlichen Namen und Bezeichnungen – insbesondere der Gemeinden, Straßen und Schulen, 1984, S. 26 ff. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 DOI: 10.1515/JURA.2011.069 JURA Heft 5/2011 Friedrich Schoch Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen GRUNDSTUDIUM ze) mag vielfach (kommunal)politische Debatten auslösen und Fragen des »guten Geschmacks« aufwerfen, Rechtsprobleme sind damit jedoch selten verbunden. Auch die Anwohner (Straßenanlieger) sehen in der Zuteilung eines Straßennamens in der Regel kein Problem; Rechtsstreitigkeiten um den Straßennamen finden bei der Erstbenennung kaum statt. 1. Rechtliche Grundlagen der Straßenbenennung Die Straßenbenennung ist allerdings nicht nur ein (kommunal)politischer Akt, sie betrifft vielmehr auch die Rechtsordnung. Das positive Recht weist in dieser Frage, da es um Landesrecht geht, keine Einheitlichkeit auf. In einem Teil der Länder bestimmt das Straßenrecht, dass die Gemeinden den öffentlichen Straßen (Wegen, Plätzen) einen Namen geben (können)2. In anderen Ländern regelt das Gemeinderecht, dass die Benennung der (dem öffentlichen Verkehr dienenden) Straßen Angelegenheit der Gemeinden ist3; mitunter fehlt es an der ausdrücklichen Zuweisung der gemeindlichen Verbandskompetenz, und es ist nur die Organzuständigkeit des (Gemeinde-)Rates (der Gemeindevertretung) für die Benennung von Straßen normiert4. Trifft das Landesrecht keine Regelung zur Zuteilung von Straßennamen, ergibt sich die Verbandskompetenz der Gemeinden für die Erledigung dieser Angelegenheit unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II 1 GG sowie Parallelbestimmungen im Landesverfassungsrecht)5. 2. Funktionen der Straßenbenennung Der Benennung von Straßen wird zunächst eine Ordnungsund Erschließungsfunktion zugeschrieben; danach ist es in erster Linie Zweck der Straßenbezeichnung, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen und zu erleichtern6. Die Identifizierung einer Wohnanschrift, Büroadresse etc. setzt zudem das Anbringen einer Hausnummer voraus. Da es bei der erstmaligen Straßenbezeichnung und Zuteilung einer Hausnummer in der Regel um neu errichtete Anlagen geht, bestimmt das Erschließungsrecht, dass die Eigentümer das Anbringen von Straßenschildern auf ihren Grundstücken zu dulden haben (§ 126 I 1 Nr. 2 BauGB). Außerdem hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen (§ 126 III 1 BauGB); die Festsetzung selbst erfolgt nach Landesrecht (§ 126 III 2 BauGB)7. Legitime Zwecke der Straßenbenennung sind sodann die Pflege örtlicher Traditionen und die Ehrung verdienter Bürger8. Vereinzelt ist vorgeschrieben, dass Namen lebender Personen für Straßennamen, soweit sie sich auf diese Personen beziehen, nicht verwendet werden dürfen9. Besteht ein solches Verbot nicht, darf die Straßenbenennung auch nach dem Namen einer lebenden Person erfolgen10. Da dieser amtliche Akt das Persönlichkeitsrecht der fraglichen Person betrifft, ist deren Einverständnis zur Straßenbenennung einzuholen11. 3. Rechtsdogmatische Einordnung der Straßenbenennung Die Benennung einer öffentlichen Straße enthält rechtlich weder ein Gebot oder Verbot, noch ist sie auf eine Veränderung der Rechtsstellung einzelner Personen (z. B. der Straßenanlieger) gerichtet12. Es handelt sich demnach nicht um einen »klassischen« Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 LVwVfG. Die Zuteilung eines Straßennamens stellt vielmehr eine sachbezogene Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG dar. Soweit von einer »adressatlosen« Allgemeinverfügung gesprochen wird13, besteht der Einwand, dass Verwaltungsakte definitionsgemäß auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet sind und daher auf die Steuerung des Verhaltens von Menschen zielen14. Praktische Folgen ergeben sich aus diesem rechtsdogmatischen Disput nicht. Das positive Recht sieht in § 35 S. 2 LVwVfG ausdrücklich vor, dass ein Verwaltungsakt in Gestalt der Allgemeinverfügung die »öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache« betreffen kann. Die Erstbenennung einer Straße erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, insbesondere – vor dem Hintergrund der Ordnungs- und Erschließungsfunktion – im Verkehrsinteresse15. Inhaltliche Vorgaben für die erstmalige Straßenbenennung bestehen kaum; die Auswahl des Straßennamens stellt eine Ermessensentscheidung der Gemeinde dar16. Vereinzelt ist ausdrücklich bestimmt, dass gleich lautende Benennungen innerhalb derselben Gemeinde unzulässig sind17; ohne eine derartige gesetzliche Direktive verbietet die Erschließungsund Ordnungsfunktion der Straßenbezeichnung als allgemeine Ermessensgrenze – »Zweck der Ermächtigung« i. S. d. § 40 LVwVfG – die »Doppelbenennung« eines Straßennamens18. Ermessensfehlerhaft soll auch die Verwendung eines »anstößigen Namens« sein19; praktische Bedeutung kommt diesem Aspekt nicht zu. Insgesamt kann demnach von einem weiten (Auswahl-)Ermessen gesprochen werden, das die Gemeinde im Interesse der Allgemeinheit auszuüben hat. Die erstmalige Straßenbenennung schafft für die betroffenen Anwohner im Rechtssinne (vgl. § 48 I 2 LVwVfG) weder einen Vorteil noch einen Nachteil. Folglich kann die Straßenbenennung nicht als »begünstigender Verwaltungsakt« qualifiziert 2 Art. 52 I BayStrWG; § 5 I 1 BlnStrG; § 37 I 1 u. II BremLStrG; § 20 I HbgWG; § 51 I 1 StrWG MV; § 4 II 3 StrWG NW; § 47 I 1 StrWG SH. 3 § 5 IV 1 GemO BW; § 5 IV 1 SächsGemO; § 5 III 1 ThürKO. – Ebenso noch § 11 III BbgGO, anders § 9 BbgKVerf. 4 § 28 II 1 Nr. 13 BbgKVerf; § 40 I Nr. 2 NdsGO; § 44 III Nr. 14 GO LSA. 5 OVG NW NJW 1987, 2695 (2696) ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6; Ennuschat LKV 1993, 43 (44). 6 VGH BW NJW 1981, 1749 (1750); VGH BW NVwZ 1992, 196 (198) = VBlBW 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 1992, 140 (143) ? Erichsen JK 9/92, VwVfG § 35 S. 2/7; BayVGH BayVBl 1988, 496 (497); BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 30 ? Schoch JK 3/11, VwVfG § 35 S. 2/10; OVG NW NJW 1987, 2695 (2696) ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6; Herber in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, 12. Kapitel Rdn. 32; Sauthoff Öffentliche Straßen – Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Verkehrssicherungspflichten, 2. Aufl. 2010, Rdn. 549. Vgl. unten V. Vgl. Nachw. oben Fn. 6; ferner Bäumler BayVBl 2010, 601 und 602. So § 37 I 3 BremLStrG. Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 33. Bäumler BayVBl 2010, 601 (602) mit Hinweis auch darauf, dass bei einer Straßenbenennung nach verstorbenen Persönlichkeiten die Kontaktaufnahme mit nahen Angehörigen für unverzichtbar gehalten werde. OVG NW NJW 1987, 2695 ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6. OVG NW, Fn. 12; ferner z. B. Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 548. Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6; vgl. ferner zur Bezeichnung »dinglicher Verwaltungsakt« Ruffert in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 21 Rdn. 37. OVG Berlin LKV 1994, 298; OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 (488) = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 ? Schoch JK 8/08, VwVfG § 35 S. 2/9; Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 547. OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 (488) = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 (185); Ennuschat LKV 1993, 43 (45); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 33. § 5 IV 2 GemO BW; § 37 I 2 BremGStrG; § 5 IV 2 SächsGemO; § 5 III 2 ThürKO. Winkelmann Namen und Bezeichnungen (Fn. 1) S. 164 f. Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 33; ausf. Winkelmann Namen und Bezeichnungen (Fn. 1) S. 166 ff. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 345 346 GRUNDSTUDIUM Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen Friedrich Schoch werden20. Diese Erkenntnis ist wichtig für die Anforderungen an eine Straßenumbenennung21. Bei der Namensgebung einer Straße haben die Anwohner kein Recht auf einen bestimmten Straßennamen oder auf einen »schönen«, »passenden« oder »althergebrachten« Straßennamen22. Es fehlt insoweit ein subjektives Recht, das dem Ermessen der Gemeinde bei der Straßenbenennung entgegengesetzt werden könnte. II. Straßenumbenennung: Probleme und Folgeprobleme Fall 1: A, B und C sind Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde G, die im Süden durch die »Remchinger Straße« und im Norden durch einen Fußweg begrenzt werden, der parallel zur Bahnhofstraße verläuft und dieselbe Bezeichnung trägt. Der Gemeinderat von G beschloss, den Fußweg in »Remchinger Weg« umzubenennen und den Grundstücken von A, B und C die auf diesen Weg bezogenen Hausnummern 11, 15 und 19, den dazwischenliegenden Grundstücken die auf die »Remchinger Straße« bezogenen Hausnummern 13, 17 und 21 zuzuteilen. Die Änderung wurde im Amtsblatt der Gemeinde G bekannt gemacht und A, B und C amtlich mitgeteilt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagen A, B und C beim zuständigen VG auf Aufhebung der Umbenennung und Umnummerierung23. Fall 2: D ist Anwohner der früheren »Heine-Straße« in der Stadt S. Da es in einem anderen Stadtbezirk (nach der Eingliederung von Gemeinden) eine zweite Straße mit diesem Namen gab, beschloss die Bezirksvertretung, die »Heine-Straße« in »Oscar-Wilde-Straße« umzubenennen. D klagt gegen die Straßenumbenennung, weil er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht und nicht bereit ist, die neue Anschrift Behörden, Versicherern, Freunden und Bekannten etc. mitzuteilen24. Fall 3: Die Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt K hatte beschlossen, den vor 45 Jahren nach der bundesweit bekannten Persönlichkeit R benannten »R-Weg« in »Z-Weg« umzubenennen. Anlass hierfür war eine öffentliche Diskussion um das Geschichtsbild des R; es sollte vermieden werden, dass die Stadt in diese Debatte hineingezogen wird. Das mit seinem Firmengelände an dem Weg angesiedelte Unternehmen U errechnete Umstellungskosten in Höhe von 150.000 Euro und klagt nach der Veröffentlichung des Beschlusses. Daraufhin wird die sofortige Vollziehbarkeit der Umbenennung angeordnet. U stellt nun beim VG einen Antrag nach § 80 V 1 VwGO25. Fall 4: E ist ein Enkel des verstorbenen ehemaligen Landesbischofs Dr. Hans Meiser (1881 bis 1956) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Nach ihm ist 1957 die »Meiser-Straße« in München benannt worden. Nachdem eine öffentliche Debatte um die Rolle des damaligen Landesbischofs während der NS-Zeit in der »Hauptstadt der Bewegung« entfacht worden war, beschloss der Stadtrat die Umbenennung der Straße in »Katharina-von-Bora-Straße«; man wolle, so der Oberbürgermeister, die Stadt aus der fortwährenden Diskussion über die Person des ehemaligen Landesbischofs heraushalten. Nachdem der Beschluss zur Straßenumbenennung im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht worden war, klagte E unter Berufung auf das postmortale Persönlichkeitsrecht seines Großvaters auf Aufhebung der Straßenumbenennung; E macht geltend, dass keine der seinem Großvater unterstellten Äußerungen zutreffe und die Stadt nur aus populistischen Erwägungen ihre frühere Entscheidung revidiere26. Heft 5/2011 JURA ohne Anlass. Die Motive und Gründe für eine Änderung sind vielfältig und lassen sich präzise identifizieren28. Ein gut fassbarer Grund kann die Beseitigung einer Verwechslungsgefahr sein (vgl. Fall 2)29. Begründet wurde eine Straßenumbenennung auch damit, dass auf Grund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans eine Wohnanlage entstehe, deren bisher unbenannte Straßen Namen erhalten müssten; weil das Baugebiet bereits in der Öffentlichkeit eine bestimmte Bezeichnung führe, solle dessen Haupterschließungsstraße nun so bezeichnet werden30. In der Praxis ist eine Straßenumbenennung auch auf Grund entsprechender Eingaben (Petitionen) von Straßenanliegern vorgenommen worden31. Schließlich kann die Umbenennung einer Straße darauf zurückzuführen sein, dass der Straßenname vor geraumer Zeit nach einer Person ausgewählt worden war und sich zwischenzeitlich herausstellte, dass es sich um eine umstrittene Persönlichkeit handelt, die der Ehre, die mit der Straßennamensgebung verbunden ist, aus der Sicht der Gemeinde (Stadt) nicht würdig ist (Fall 3 und Fall 4)32. 2. Folgen einer Straßenumbenennung für Anlieger Ebenso wie die Erstbenennung einer Straße enthält die Entscheidung über die Umbenennung weder ausdrücklich noch konkludent personale Verhaltensgebote oder -verbote; geregelt wird nicht das jeweilige Rechtsverhältnis des Straßenanliegers zu der Gemeinde (Stadt), geschaffen wird vielmehr durch eine sog. intransitive Zustandsregelung eine rechtserhebliche Tatsache, die Anknüpfungspunkt und Voraussetzung für die Anwendung von Rechtsnormen sein kann33. Die Straßenumbenennung als solche entzieht i. S. d. Allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 48 I 2 LVwVfG) kein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil, weil – wie erwähnt – die vormalige (erstmalige) Straßenbenennung für die Anlieger im Rechtssinne keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt. Eine Straßenumbenennung ist für die Anlieger dennoch nicht folgenlos. Die Konsequenzen können faktischer oder mittelbar rechtlicher Art sein. Tatsächliche Folgen sind etwa die Anschaffung neuer Briefbögen und Briefumschläge mit aufgedruckter Wohnanschrift und der Austausch der Visitenkarten. Auch die Mitteilung der Adressenänderung im privaten Bereich (z. B. gegenüber Familienangehörigen, Freunden und 20 VGH BW NJW 1979, 1670 (1671); BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 33 ? Schoch JK 3/11, VwVfG § 35 S. 2/10. 21 Vgl. dazu unten II. 3. 22 BayVGH NVwZ-RR 1996, 344 (345) = BayVBl 1995, 726 (727); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37; Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 549. 23 Fall nach VGH BW NJW 1981, 1749. 24 Fall nach OVG NW NJW 1987, 2695 ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6; 1. Gründe für Straßenumbenennungen dazu Fallbearbeitung Brugger JuS 1990, 566. Im Unterschied zu den öffentlich kaum kontrovers diskutierten erstmaligen Straßenbenennungen gibt es bei einer Straßenumbenennung immer wieder Streit. Manche Kontroverse mündet in einen – bei den Verwaltungsgerichten ausgetragenen – Rechtsstreit. Dabei wehren sich Betroffene, wie die Fallbeispiele zeigen, sowohl mit der Klage im Hauptsacheverfahren als auch mit einem Eilantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Beschritten wird der Instanzenzug, soweit er bei diesen landesrechtlichen Streitigkeiten Sinn macht. Mitunter stößt ein Verfahren sogar auf ein bundesweites publizistisches Echo; das war etwa in dem Verfahren, dem Fall 4 nachgebildet ist, so27. Der Erfolg in den angestrengten Gerichtsverfahren ist, wie zu zeigen sein wird, unterschiedlich. Die Umbenennung einer Straße erfolgt in aller Regel nicht 25 Fall nach OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 ? Schoch JK 8/08, VwVfG § 35 S. 2/9. 26 Fall nach BayVGH BayVBl 2010, 599 (m. krit. Anm. Bäumler) ? Schoch JK 3/11, VwVfG § 35 S. 2/10. 27 Vgl. etwa Otto FAZ Nr. 179 vom 5. 8. 2009 S. 31; Bahners FAZ Nr. 45 vom 23. 2. 2010 S. 35; Bahners FAZ Nr. 46 vom 24. 2. 2010 S. 36. 28 Zusammenfassend Winkelmann Namen und Bezeichnungen (Fn. 1) S. 178 ff. 29 OVG NW NJW 1987, 2695 ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6. 30 BayVGH BayVBl 1988, 496. 31 VGH BW NVwZ 1992, 196 = VBlBW 1992, 140 ? Erichsen JK 9/92, VwVfG § 35 S. 2/7. 32 BayVGH NVwZ-RR 1996, 344 = BayVBl 1995, 726; BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 41 und Tz. 42 ? Schoch JK 3/11, VwVfG § 35 S. 2/10; Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37.3 berichtet von einem Fall, in dem die betreffende Person Untaten im heutigen Namibia während der deutschen Kolonialzeit in Südwestafrika begangen hatte. 33 VGH BW NJW 1981, 1749 (1750); OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 JURA Heft 5/2011 Friedrich Schoch Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen GRUNDSTUDIUM Bekannten) und im geschäftlichen bzw. beruflichen Verkehr (z. B. gegenüber Arbeitgeber, Banken, Versicherungen) sowie gegenüber Behörden (z. B. Finanzamt, Besoldungs- und Versorgungsamt) zählen dazu. Diese und weitere tatsächliche Folgen einer Straßenumbenennung erfordern nicht nur einen gewissen Zeitaufwand, sondern verursachen auch Kosten; sind z. B. (große) Unternehmen (mit einem breiten Kundenstamm) betroffen, können die Folgekosten einer Straßenumbenennung für die betroffenen Straßenanlieger erheblich sein (Fall 3). Führt die Straßenumbenennung dazu, dass der vormals verwendete Name einer Persönlichkeit aus der Straßenbenennung verschwindet, kann die Änderung des Straßennamens als »ehrverletzender Akt« empfunden werden34. Die richtige Anschrift bzw. ihre korrekte Verwendung weist nicht nur tatsächliche Implikationen auf, sondern ist vielmehr rechtlicher Anknüpfungspunkt in etlichen Gesetzen und führt mitunter zu Verhaltenspflichten Betroffener. So löst jede Straßenumbenennung die bereits erwähnte Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 126 I 1 Nr. 2 BauGB aus; ist mit dem Vorgang eine Änderung der Nummerierung (d. h. die Zuteilung einer neuen Hausnummer) verknüpft (vgl. Fall 1), unterliegt der Grundstückseigentümer zudem der in § 126 III BauGB normierten Pflicht. Die Anschrift ist eine der Angaben im Personalausweisregister35 und im Passregister36 sowie im Melderegister37. Eine der Angaben im Personalausweis ist die Anschrift38. Ist eine Eintragung unrichtig (geworden), muss der Ausweisinhaber den Ausweis der Personalausweisbehörde unverzüglich vorlegen39. In vielen (amtlichen oder geschäftlichen) Formularen ist, wenn diese ausgefüllt werden, die Anschrift anzugeben; ein bekanntes Beispiel im privaten Bereich ist das Ausfüllen der Meldevordrucke in Beherbergungsstätten40. Die Wahlberechtigung hängt unter anderem von der Eintragung in das Wählerverzeichnis ab; dessen Angaben sind in Bezug auf die Wahlbezirke nach Straßen und Hausnummern gegliedert41. Bei der Anmeldung der Eheschließung, um ein letztes Beispiel zu geben, müssen die Eheschließenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort durch öffentliche Urkunde nachweisen42. Unrichtige Angaben zur Wohnung können eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 111 OWiG). nen die Anlieger begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, handelt es sich im Rechtssinne um einen im Ermessen der Gemeinde (Stadt) stehenden Widerruf gemäß § 49 I LVwVfG44. Die Straßenumbenennung erfolgt dann nach den Bestimmungen zur erstmaligen Straßenbenennung45. Neuerdings wird in der insoweit maßgeblichen Vorschrift eine Spezialregelung gesehen, die die Änderung einer bestehenden Regelung wesensmäßig in sich trage; da eine Straße aus zwingenden ordnungsrechtlichen Gründen nicht zeitweise namenlos werden dürfe und daher die isolierte Aufhebung eines Straßennamens im Wege einer Rücknahme (§ 48 I 1 LVwVfG) oder eines Widerrufs (§ 49 I LVwVfG) nicht in Betracht komme, könne nur durch eine Neubenennung der Straße der bisherige Straßenname aufgehoben werden46. Danach ist für eine Anwendung der allgemeinen Bestimmungen kein Raum. Diese Doktrin entspricht der in neuerer Zeit verbreiteten Rechtsprechungspraxis, als Rechtsgrundlage für eine Straßenumbenennung von vornherein die Vorschriften für die Straßenerstbenennung heranzuziehen47. Sachliche Konsequenzen hat diese rechtsdogmatische Neukonstruktion nicht, da im Falle der Heranziehung des § 49 I LVwVfG die Kautelen des § 49 II LVwVfG nicht zur Anwendung kämen. III. Zulässigkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes In den vier Fallbeispielen suchen durch die jeweilige Straßenumbenennung Betroffene um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach. Dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 I 1 VwGO eröffnet ist, ist unproblematisch; dasselbe gilt für die gerichtliche Zuständigkeit (§§ 45, 52 Nr. 1 VwGO). Geklärt ist die statthafte Rechtsschutzform; der Erläuterung bedürfen lediglich einige rechtskonstruktive Erwägungen (1.). Nach wie vor umstritten ist hingegen die Klage- bzw. Antragsbefugnis (2.); die dazu maßgeblichen Überlegungen gelten für die Widerspruchsbefugnis entsprechend, soweit das Widerspruchsverfahren landesrechtlich nicht abgeschafft ist. 1. Statthafte Rechtsschutzform Nach nahezu einhelliger Auffassung stellt die von der Gemeinde (Stadt) beschlossene Umbenennung einer öffentlichen Stra- 3. Rechtsakt der Straßenumbenennung Die Umbenennung einer Straße stellt, analytisch betrachtet, einen zweigliedrigen Akt dar. Die Änderung des Straßennamens setzt zunächst die Beseitigung der bisherigen Straßenbenennung voraus; ist dieser Schritt getan, kommt es zur Neubenennung der betreffenden Straße43. Da die frühere Straßenbenennung einen Verwaltungsakt in Gestalt der sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) darstellt (s. o. I. 3.), handelt es sich bei deren Beseitigung um die behördliche Aufhebung eines früheren Verwaltungsakts und um den Neuerlass eines Verwaltungsakts i. S. d. § 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG. Dieses zweiaktige Vorgehen müsste sich bei der Ermittlung der Rechtsgrundlagen für Straßenumbenennungen niederschlagen. Spezialbestimmungen für die Straßenumbenennung enthalten weder das (Landes-)Straßenrecht noch das Gemeinderecht. Daraus wurde früher die Schlussfolgerung gezogen, dass der mit der Straßenumbenennung notwendig verbundene Akt der Aufhebung des bisherigen Namens nach Allgemeinem Verwaltungsrecht (§§ 48, 49 LVwVfG) zu erfolgen hat; da von der Rechtmäßigkeit der früheren Straßenbenennung auszugehen ist und jene Verwaltungsentscheidung, wie erwähnt, kei- 34 Dies am Beispiel von Fall 4 betonend Bäumler BayVBl 2010, 601 (602 f.). 35 § 23 III Nr. 8 PAuswG (Sartorius I 255). 36 § 21 II Nr. 8 PassG (Sartorius I 250). 37 § 2 I Nr. 12 MRRG (Sartorius I 256); ergänzend treten Bestimmungen des LMeldeG hinzu. 38 § 5 II Nr. 9 PAuswG. – Der Pass enthält nur die Angabe des Wohnortes (§ 4 I 2 Nr. 9 PassG). 39 § 27 I Nr. 1 PAuswG. – Parallele beim Pass: § 15 Nr. 1 PassG; zur Berichtigung des Melderegisters vgl. §§ 4 a, 9, 11 III MRRG. 40 Dazu § 16 I MRRG und ergänzende Vorschriften im LMeldeG. 41 § 14 BWahlG (Sartorius I 30) i. V. m. §§ 14 ff. BWahlO (Sartorius I 31); Grund- 42 43 44 45 46 47 lage ist das Melderegister, § 2 II Nr. 1 MRRG. – Entsprechendes gilt für Landtagswahlen, Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament. § 12 II Nr. 2 PStG (Sartorius I 260 und Schönfelder Erg.-Bd. 113). BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 28 ? Schoch JK 3/11, VwVfG § 35 S. 2/10. BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; BayVGH BayVBl 1988, 496 (497); OVG NW NJW 1987, 2695 (2696) ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6. Vgl. Nachw. oben Fn. 2 und 3 sowie 5. BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 28 ? Schoch JK 3/11, VwVfG § 35 S. 2/10 (unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung, vgl. Fn. 44). VGH BW NVwZ 1992, 196 (197) = VBlBW 1992, 140 (142) ? Erichsen JK 9/92, VwVfG § 35 S. 2/7; OVG Berlin LKV 1994, 298; OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 (488) = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 ? Schoch JK 8/08, VwVfG § 35 S. 2/9; OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 347 348 GRUNDSTUDIUM Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen Friedrich Schoch ße – wie die Erstbenennung einer Straße (s. o. I. 3.) – einen adressatlosen, sachbezogenen Verwaltungsakt in Gestalt der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) dar48. Da das Rechtsschutzbegehren in aller Regel auf die gerichtliche Aufhebung der Umbenennung (§ 113 I 1 VwGO) zielt49, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 I VwGO im Hauptsacheverfahren die statthafte Rechtsschutzform. Diese Auffassung ist – ungeachtet des Disputs um das Konstrukt eines »adressatlosen« Verwaltungsakts50 – zutreffend. In Fall 1, Fall 2 und Fall 4 ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Bei einer genauen Untersuchung der »VA-Merkmale«51 zeigen sich einige Besonderheiten: Als »Behörde« (vgl. § 1 II LVwVfG) hat nicht der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister, Oberbürgermeister), sondern das gemeinderechtlich zuständige Beschlussgremium (s. u. IV. 1. a) – grundsätzlich der (Gemeinde-)Rat – gehandelt. Die »Regelung« liegt nicht – wie bei der »klassischen« Verfügung (§ 35 S. 1 LVwVfG) – im behördlichen Erlass eines Verhaltensgebot oder -verbots gegenüber einer bestimmten Person, sondern in der für den Rechtsverkehr verbindlichen, neuen Straßenbezeichnung. Sodann betrifft die Regelung im strengen Sinne nicht einen »Einzelfall«, sondern die »öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache« (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG). Die »unmittelbare Rechtswirkung nach außen« ist dem Beschluss des Gremiums (Gemeinderat, Ausschuss, Bezirksvertretung etc.) zu attestieren, da es eines besonderen Vollzugsakts des (Ober-)Bürgermeisters nicht bedarf52; die Veröffentlichung im Amtsblatt (oder in einem anderen anerkannten Publikationsorgan) stellt nur die für das Wirksamwerden (§ 43 I LVwVfG) der Allgemeinverfügung erforderliche Bekanntgabe (§ 41 LVwVfG)53 dar54, i. S. d. § 35 LVwVfG ist jedoch bereits der Umbenennungsbeschluss als solcher auf die unmittelbare Rechtswirkung »nach außen gerichtet«. Wird seitens eines Betroffenen vorläufiger Rechtsschutz begehrt, gilt auf Grund der Kollisionsregel gemäß § 123 V VwGO55 der Vorrang der §§ 80, 80 a VwGO. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass ein gegen die Straßenumbenennung erhobener Rechtbehelf (Widerspruch, Anfechtungsklage) gemäß § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung entfalten kann56. Es ist unstrittig, dass auch ein Verwaltungsakt in Gestalt der Allgemeinverfügung in den Anwendungsbereich des § 80 I VwGO fällt, so dass die getroffene Regelung auf Grund der Anfechtung vorläufig suspendiert wird57. Wird seitens der Gemeinde die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung angeordnet (§ 80 II 1 Nr. 4, III 1 VwGO), ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 VwGO statthaft; das trifft in Fall 3 zu. gebefugnis (Antragsbefugnis) gemäß § 42 II VwGO (analog) nicht allein auf die mit einer Straßenumbenennung verbundenen tatsächlichen Belastungen Betroffener (s. o. II. 2.) gestützt werden kann. Ein »Recht« i. S. d. § 42 II VwGO ist ein subjektives öffentliches Recht; es hat eine rechtsnormative Grundlage und wird anhand der Schutznormlehre gewonnen60. Das – möglicherweise verletzte – »eigene Recht« i. S. d. § 42 II VwGO kann nicht etwa in einem allgemeinen subjektiven Recht der Straßenanlieger oder sonstiger Betroffener gegenüber der Gemeinde (Stadt) auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Straßenumbenennung gesehen werden61. Ein derartiges gleichsam »frei schwebendes« Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch gibt es nicht; die Entstehung eines solchen Rechts folgt den allgemeinen Regeln62, so dass eine materielle Rechtsposition vorhanden sein muss, d. h. eine Rechtsnorm, die zumindest auch dem Individualinteresse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist63. Nur dann besteht – falls es sich bei der Ausgestaltung der Rechtsfolgenseite der betreffenden Norm um eine Ermessensbestimmung handelt – ein normativ ableitbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Kein »eigenes Recht« i. S. d. § 42 II VwGO haben die Anlieger durch einen – angeblich – auf Grund der Erstbenennung einer Straße erlangten Status, der durch die Änderung (Straßenumbenennung) in rechtlich relevanter Weise berührt werde und deshalb die Gemeinde verpflichte, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die 48 VGH BW NJW 1981, 1749 (1750); VGH BW NVwZ 1992, 196 = VBlBW 1992, 49 50 51 52 53 54 2. Klagebefugnis (Antragsbefugnis) Besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage ist gemäß § 42 II VwGO die Klagebefugnis; die Vorschrift findet im Eilverfahren nach § 80 V 1 VwGO zur Ermittlung der Antragsbefugnis entsprechende Anwendung58. Die Klage (bzw. der Eilantrag) ist nur zulässig, wenn der Kläger (Antragsteller) geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. a) Anforderungen an die Klagebefugnis (Antragsbefugnis) § 42 II VwGO verfolgt (ebenso wie § 113 I 1 VwGO) das Konzept eines subjektiv-rechtlich ausgerichteten Rechtsschutzes. Ausgeschlossen werden damit Popularklagen ebenso wie Interessentenklagen bloß tatsächlich beschwerter Personen59. Letzteres bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Kla- Heft 5/2011 JURA 55 56 57 58 59 60 61 62 63 140 (141) ? Erichsen JK 9/92, VwVfG § 35 S. 2/7; BayVGH BayVBl 1988, 496; BayVGH NVwZ-RR 1996, 344 = BayVBl 1995, 726; BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 29 ? Schoch JK 3/11, VwVfG § 35 S. 2/10; OVG NW NJW 1987, 2695 ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6; OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 ? Schoch JK 8/08, VwVfG § 35 S. 2/9; OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122; Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 548. Vgl. die Praxisbeispiele Fall 1, Fall 2 und Fall 4. – Die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Änderung des Straßennamens, spielt in der Praxis keine Rolle, auch nicht in den neuen Ländern nach der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands; vgl. Ennuschat LKV 1993, 43 (47). Vgl. dazu oben I. 3.; zur »dinglichen Allgemeinverfügung« auch Kahl JURA 2001, 505 (511); ohne die Floskel »adressatlos« die Straßenumbenennung zutreffend als Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG qualifizierend OVG Berlin LKV 1994, 298. Näher dazu Kahl JURA 2001, 505 (506 ff.); Ruffert in: Erichsen/Ehlers, AllgVwR (Fn. 14) § 21 Rdn. 14 ff. VGH BW NJW 1979, 1670 (1671) und NJW 1981, 1749 (1750); VG Stuttgart VBlBW 2007, 231 (234); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 35. Näher dazu Schoch JURA 2011, 23 ff. VGH BW NVwZ 1992, 196 = VBlBW 1992, 140 (141) ? Erichsen JK 9/92, VwVfG § 35 S. 2/7. Dazu Schoch in: Ehlers/Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 29 Rdn. 13. OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 ? Schoch JK 8/08, VwVfG § 35 S. 2/9. Schoch in: ders./Schmidt-Aßmann/Bier, VwGO, § 80 (Bearb. März 2011) Rdn. 51. Schoch in: Ehlers/Schoch (Fn. 55) § 29 Rdn. 117. Ehlers in: Ehlers/Schoch (Fn. 55) § 22 Rdn. 36. Näher dazu Scherzberg in: Erichsen/Ehlers, AllgVwR (Fn. 14) § 12 Rdn. 9 ff., 18 ff. So aber noch VGH BW NJW 1979, 1670 (1671) und NJW 1981, 1749 (1750); ferner Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37; Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 550. Scherzberg in: Erichsen/Ehlers, AllgVwR (Fn. 14) § 12 Rdn. 23. BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20 (21); OVG NW NJW 1987, 2695 ? Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6; OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122; Ennuschat LKV 1993, 43 (47). Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 JURA Heft 5/2011 Friedrich Schoch Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen GRUNDSTUDIUM Ermessensentscheidung einzubeziehen64. Wenn die Erstbenennung der Straße kein Recht und keinen sonstigen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, also keinen begünstigenden Verwaltungsakt zu Gunsten der Straßenanlieger darstellt65, kann die vormalige Namensgebung keinen »Status« schaffen, der den Straßenanliegern als rechtliche Begünstigung zugeordnet wird66. Bei einer ordnungsgemäßen (und nicht etwa ergebnisorientierten) Auslegung des § 42 II VwGO führt kein Weg daran vorbei, dass eine Schutznorm ermittelt werden muss, die im Falle der Straßenumbenennung den Interessen der Betroffenen (vor allem den Straßenanliegern) zu dienen bestimmt ist. Derartige, den Schutz Betroffener bezweckende Rechtsnormen können sich aus dem für die Straßenumbenennung maßgeblichen Verwaltungsrecht, ggf. aus dem Verfassungsrecht ergeben. b) Mögliche Schutznormen für Betroffene aa) Rechtsgrundlage für die Straßenbenennung Nach den straßenrechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen, die die gesetzlichen Grundlagen für die Straßenbenennung darstellen67, ist die Bezeichnung öffentlicher Straßen eine Angelegenheit der Gemeinde. Diese Regelungen dienen ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit in Bezug auf die Ordnungs- und Erschließungsfunktion öffentlicher Straßen68. Dabei soll es bei der Erstbenennung einer Straße auch bleiben. Im Fall der Umbenennung einer Straße seien jedoch die individuellen Interessen der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; ein solches Recht der Anwohner ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Rechtsgrundlage zur Straßenumbenennung, jedoch könnten die Interessen der Anwohner in das Ermessen eingestellt werden, so dass jene Rechtsgrundlage ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung vermittele69. Auf Grund dieser Logik konnte in Fall 1 die Klagebefugnis angenommen werden. Der VGH BW meidet indes eine rechtlich saubere Prüfung und spricht im Rahmen der Begründetheitsprüfung von einem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung, das gerichtlich durchsetzbar sei70. Grundeigentums, er gehört vielmehr nur zu den das Grundeigentum tatsächlich mitbestimmenden Gegebenheiten, auf deren Fortbestand der Grundstückseigentümer mangels entsprechender Inhaltsbestimmung (Art. 14 I 2 GG) kein Recht hat73. Unter dem Vorzeichen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, dessen Schutz durch Art. 14 I 1 GG ohnehin offen ist, kann die Beibehaltung des Straßennamens und damit der Anschrift nur als verfassungsrechtlich nicht geschützte Chance qualifiziert werden74. Die über den Straßennamen mitbestimmte Adresse kann auch nicht als subjektives öffentliches Eigentumsrecht qualifiziert werden; das scheitert schon daran, dass es insoweit an einer eigenen Leistung des Grundstückseigentümers fehlt75. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts mit Blick auf die Folgelasten, die den Straßenanlieger bei einer Straßenumbenennung treffen (vgl. oben II. 2.). Soweit es um Kosten der Adressenänderung etc. geht, scheitert der Schutz durch Art. 14 I 1 GG schon deshalb, weil die durch die Straßenumbenennung betroffenen Vermögensinteressen vom Grundrechtstatbestand (»Eigentum«) nicht erfasst werden76. cc) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. m. 1 I GG) Das verfassungsrechtlich durch Art. 2 I i. V. m. 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht77 vermittelt ebenfalls kein subjektives Abwehrrecht gegen die Straßenumbenennung. Die durch die Straßenbezeichnung mitgeprägte Wohnanschrift gehört nicht zu dem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereich privater Lebensgestaltung78. Die Anschrift gehört auch nicht zur Identität einer Person oder eines Unternehmens79. Schließlich ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Straßenumbenennung unter dem Aspekt der persönlichen Ehre ebenfalls nicht betroffen80. In der Entscheidung zu Fall 2 hat das OVG NW die Hypothese aufgestellt, dass ein Straßenanlieger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht mittelbar dadurch beeinträchtigt sein könnte, dass die Gemeinde (Stadt) einen anstößigen neuen Straßennamen gewählt haben 64 So aber – zu Fall 3 – OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 (488) = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184; krit. dazu Schoch JK 8/08, VwVfG § 35 S. 2/9. Überzeugend ist diese Rechtsauffassung kaum. Wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Straßen(um)benennung nur öffentliche Belange schützen, kann ihnen keine drittschützende Wirkung attestiert und kein subjektives Recht der Straßenanlieger entnommen werden. Der Hinweis auf das Ermessen der Gemeinde bei der Straßen(um)benennung führt nicht weiter; ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht nicht etwa ungebunden, gleichsam für sich71. Im Ergebnis kommt die hier kritisierte Rechtsauffassung der – nicht haltbaren – Ansicht zur Existenz eines »frei schwebenden« Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch72 nahe. Zwar wird im vorliegenden Zusammenhang das Ermessen der gesetzlichen Regelung zur Straßen(um)benennung bemüht, jedoch wird nicht gesagt, welches normative (Tatbestands-)Element in der einschlägigen Bestimmung den gesetzlich intendierten Schutz der Straßenanlieger vermitteln soll. Das Ermessen selbst ist insoweit naturgemäß ohne normative Substanz. bb) Schutz des Grundeigentums (Art. 14 I 1 GG) Einigkeit besteht darüber, dass Art. 14 I 1 GG dem Grundstückseigentümer (und Straßenanlieger) kein »eigenes Recht« i. S. d. § 42 II VwGO zur Abwehr der Straßenumbenennung gewährt. Der bisherige Straßenname ist nicht Bestandteil des 65 Vgl. Nachw. hierzu oben Fn. 15 und Fn. 20. 66 Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37.4 kritisiert die Auffassung des OVG NW (Fn. 64) als »eklektizistische Position«. 67 Vgl. Nachw. oben Fn. 2 und Fn. 3. 68 OVG Berlin LKV 1994, 298; Rechtsauffassung bestätigend VerfGH Berlin LKV 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 1997, 66; ferner OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 (488) = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184; so auch noch VGH BW NJW 1979, 1670 (1671), korrigiert durch VGH BW NJW 1981, 1749 (1750); zuletzt BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 30 (zu Art. 52 I BayStrWG): ordnungsrechtliche Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets mit Bedeutung u. a. für das Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr, Rettungsdienst. VGH BW NVwZ 1992, 196 (197) = VBlBW 1992, 140 (142); BayVGH BayVBl 1988, 496; BayVGH NVwZ-RR 1996, 344 (345) = BayVBl 1995, 726; in diesem Sinne auch Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37.4. VGH BW NJW 1981, 1749 (1750). Ennuschat LKV 1993, 43 (47). Vgl. oben III. 2. a), Text zu Fn. 61. OVG NW NJW 1987, 2695 (2696); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37.4. BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 30. Ennuschat LKV 1993, 43 (46). VerfGH Berlin LKV 1997, 66. Näher dazu Germann JURA 2010, 734 ff. BVerwG NVwZ 1984, 36; OVG NW NJW 1987, 2695 (2696); Ennuschat LKV 1993, 43 (46). BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 30. Erichsen JK 3/88, VwVfG § 35 S. 2/6. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 349 350 GRUNDSTUDIUM Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen Friedrich Schoch könnte, dessen Verwendung dem Betroffenen (Anwohner) als Teil seiner Anschrift nicht zumutbar wäre. Im konkreten Fall stellte das Gericht zutreffend fest, die Benennung einer Straße nach dem Schriftsteller Oscar Wilde sei offensichtlich nicht anstößig, auch wenn ein Straßenanlieger die Person dieses Schriftstellers aus persönlichen Gründen ablehne81. War eine Straße nach einer verstorbenen Persönlichkeit benannt, kann die Umbenennung dieser Straße das postmortale Persönlichkeitsrecht82 jener Person beeinträchtigen. Wahrnehmungsberechtigte Angehörige bzw. Erben können durchaus Abwehransprüche geltend machen83. Das postmortale Persönlichkeitsrecht hat seine Grundlage in Art. 1 I GG; geschützt sind der allgemeine Achtungsanspruch, der jedem Menschen kraft seines Personseins auch nach dem Tod zusteht, sowie der sittliche personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre Lebensleistung erworben hat84. Ist die Straßenumbenennung mit einem Angriff auf diese Schutzgüter verbunden, kann das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein85. In der Entscheidung zu Fall 4 meinte der BayVGH, bei der Ehrung des früheren Landesbischofs durch die nach ihm im Jahr 1957 vorgenommene Straßenbenennung habe es sich nur um einen Rechtsreflex gehandelt, der keine Rechtsposition für den Namensgeber und dessen Erben begründe. Der Nebeneffekt »Ehrung« ändere nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße sowie der gemeindlichen Darstellung nach außen erfolgt sei86. – Diese Ausführungen gehen am Kern der aufgeworfenen Frage vorbei. Der gezielten Ehrung (tatsächlich oder vermeintlich) verdienter Bürger lässt sich durchaus eine personale Qualität beimessen, die den sozialen Geltungswert einer Person schon deshalb verstärkt, weil die Straßenbenennung untrennbar mit ihrem Namen verbunden und zudem äußerst öffentlichkeitswirksam ist. Wird nun im Nachhinein z. B. auf der Grundlage falscher Tatsachenbehauptungen eine Straßenumbenennung vorgenommen, kann darin eine ehrverletzende amtliche Schlussfolgerung gesehen werden, die das postmortale Persönlichkeitsrecht verletzt87. Anlass für eine gründlichere Prüfung bot in Fall 4 die vom BayVGH wiedergegebene Aussage des Oberbürgermeisters in der Stadtratssitzung zur – angeblich oder tatsächlich – »zwiespältigen Rolle des Bischofs Meiser«88. dd) Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) Lässt sich ein »eigenes Recht« i. S. d. § 42 II VwGO weder aus den straßenrechtlichen bzw. gemeinderechtlichen Bestimmungen zur Straßen(um)benennung noch aus speziellen Freiheitsgrundrechten ableiten, bleibt als möglicher normativer Anknüpfungspunkt nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG). Die Auffassungen zur Tragfähigkeit dieses Ansatzpunktes sind geteilt. Die h. M89. sieht in der Straßenumbenennung keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG, wobei allerdings nicht ganz deutlich wird, ob schon die Eröffnung des Schutzbereichs verneint wird, weil der Grundrechtstatbestand nicht erfüllt ist, oder ob es an einem Eingriff fehlt. Die durch eine Straßenumbenennung bewirkten tatsächlichen Folgelasten und die eventuell entstehenden Rechtspflichten (z. B. Unterrichtung von Behörden über die neue Anschrift) werden zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch knüpften z. B. Mitteilungspflichten nicht an die Umbenennung als solche an, sondern an die eine Mitteilungspflicht begründenden Rechtsvorschriften; die tatsächlichen Folgen (z. B. Austausch der Visitenkarten, Unterrichtung der Bekannten über die geänderte Anschrift) seien im Rechtssinne bloße Belästigungen unterhalb der Eingriffsschwelle. Die Gegenauffassung90 verweist auf den weiten Schutzbereich des Art. 2 I GG und sieht den Grundrechtseingriff be- Heft 5/2011 JURA reits durch die Straßenumbenennung als solche bewirkt und nicht erst durch die daran anknüpfenden Mitteilungspflichten (z. B. des Personalausweis-, Pass- und Melderechts); rechtsdogmatisch sei der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG zwar nur die mittelbare Folge der Straßenumbenennung, die Namensänderung sei jedoch für den Grundrechtseingriff ursächlich und dem Hoheitsträger zurechenbar. Für diese Rechtsauffassung spricht die Kombination aus dem in der Tat weiten, auf den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit angelegten Schutzbereich des Art. 2 I GG91 und dem modernen Eingriffsbegriff. Danach ist der Grundrechtsschutz nicht auf »klassische« Eingriffe beschränkt, sondern greift auch bei faktischen oder mittelbaren Freiheitsbeeinträchtigungen, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen »klassischen« Eingriffen gleichkommen92. An der für die Grundrechtsbindung (Art. 1 III GG) maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer hoheitlichen Maßnahme fehlt es nur, falls sich die mittelbaren Folgen als bloßer Reflex des Hoheitsaktes darstellen93. Davon kann bei der Straßenumbenennung kaum gesprochen werden; deren aufgezeigten faktischen und rechtlichen Folgen (s. o. II. 2.) sind zwangsläufige, unabweisbare und unvermeidbare Konsequenzen des Hoheitsaktes94 und nicht etwa nur zufällige, unwesentliche und vernachlässigenswerte Begleiterscheinungen. Mit guten Gründen kann die Klagebefugnis (Antragsbefugnis) des gegen die Straßenumbenennung gerichteten Rechtsbehelfs demnach auf Art. 2 I GG gestützt werden. In der Entscheidung zu Fall 2 ist das OVG NW der h. M. gefolgt und hat eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) des D abgelehnt. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Freiheitssphäre bestehe allein in der Auferlegung von Mitteilungspflichten durch besondere gesetzliche Bestimmungen. Dagegen komme der Straßenumbenennung als solcher unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 I GG ein eigener Eingriffswert nicht zu95. ee) Fazit Die subjektive Berechtigung von Straßenanliegern und sonstigen Betroffenen zur möglichen Abwehr einer Straßenumbenennung ist unklar und umstritten. Die restriktivste Rechtsauffassung verneint die Klagebefugnis (Antragsbefugnis) 81 OVG NW NJW 1987, 2695 (2696). 82 Dazu Petersen JURA 2008, 271 ff. 83 BGHZ 165, 203 = NJW 2006, 605 Tz. 11 ? Coester-Waltjen JK 6/06, BGB § 823 I/14; BGH NJW 2007, 684 Tz. 11. 84 BVerfGE 30, 173 (194); BVerfG-K NJW 2001, 594; NVwZ 2008, 549. 85 Mit der Beeinträchtigung steht der Verfassungsverstoß fest, weil Art. 1 I GG 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 einer Abwägung entzogen ist; BVerfG-K NJW 2001, 2957 (2959) ? Schoch JK 01, GG Art. 5 I 1/31; BVerfG-K NJW 2006, 3409. BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 32. Bäumler BayVBl 2010, 601 (602 f.). BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 41. VerfGH Berlin LKV 1997, 66; OVG Berlin LKV 1994, 298; OVG NW NJW 1987, 2695 (2696); OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 f. = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184; Ennuschat LKV 1993, 43 (46). OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122 (123); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37.4. BVerfGE 80, 137 (152 ff.), m. Bespr. Kunig JURA 1990, 523 ff.; BVerfGE 90, 145 (171) ? Kunig JK 94, GG Art. 2 I/26; BVerfG-K DVBl 2002, 1265 = NJW 2002, 2378 ? Schoch JK 11/02, GG Art. 2 I/36. BVerfGE 113, 63 (76); BVerfG-K DVBl 2009, 1440 (1441) = NVwZ 2009, 1486 (1487); BVerwGE 131, 171 Tz. 15; NdsOVG NVwZ-RR 2010, 639 (640); w. Nachw. bei Schoch NVwZ 2011, 193 (195). BVerfGE 116, 202 (222); BVerwG DVBl 2006, 387 (389) = NJW 2006, 1303 (1304). Weitere Beispiele: Meldepflichten nach §§ 24 VI 1 Nr. 1, 24 a Nr. 7 WPflG (Sartorius I 620) und § 23 II 1 ZDG (Sartorius I 625). OVG NW NJW 1987, 2695 (2696). Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 JURA Heft 5/2011 Friedrich Schoch Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen GRUNDSTUDIUM gemäß § 42 II VwGO (analog), weil die straßenrechtliche bzw. gemeinderechtliche Ermächtigungsnorm zur Straßen(um)benennung nur öffentliche Belange und nicht auch private (Dritt-)Interessen schütze und Grundrechte nicht einschlägig seien96. Diesem weithin als misslich empfundenen Ergebnis versucht die Rechtsprechung auf unterschiedlichem Wege zu begegnen. Nicht tragfähig ist die These, durch die Erstbenennung der Straße erlangten die Anlieger einen »Status«, der ihnen bei der Umbenennung der Straße einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verleihe (so OVG NW zu Fall 3); da die Straßenbenennung keinen individuelle Rechte begründenden Verwaltungsakt, sondern eine Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG darstellt, kann sie einen subjektivrechtlichen »Status« nicht verleihen. Angreifbar ist auch der Versuch, ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung den Rechtsgrundlagen zur Straßen(um)benennung entnehmen zu wollen (so VGH BW zu Fall 1, ebenso die Rechtsprechung des BayVGH), da die maßgeblichen straßenrechtlichen bzw. gemeinderechtlichen Bestimmungen anerkanntermaßen nur objektiv-rechtlich wirken und das Ermessen als solches (d. h. ohne entsprechende normative Prägung) subjektive Rechte nicht zu begründen vermag. Am tragfähigsten ist vor diesem Hintergrund der Rückgriff auf Art. 2 I GG; wird der weite Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ernst genommen und der moderne Begriff des Grundrechtseingriffs beachtet, bestehen gegenüber der rechtskonstruktiven Herleitung eines Abwehrrechts der Anlieger gegen die Umbenennung »ihrer« Straße keine Bedenken. Rechtsdogmatisch fungieren die straßenrechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen zum Recht der Gemeinde auf Straßen(um)benennung als Teil der »verfassungsmäßigen Ordnung« gemäß Art. 2 I GG als Grundrechtsschranke. Im Ergebnis wird dadurch erreicht, dass bei der Anwendung jener Gesetzesbestimmungen ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nur gerechtfertigt ist, wenn die Straßenumbenennung ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Geht es um die »Abschaffung« einer Straßenbezeichnung, die auf dem Namen einer verstorbenen Person basiert, kann das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein. Die dazu augenblicklich vorliegende Rechtsprechung (vgl. BayVGH zu Fall 4) dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen haben. tretung (d. h. der Gemeinderat) ohne Übertragungsmöglichkeit auf ein anderes Organ98. Der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister) scheidet als zuständiges Organ aus; die (Um-)Benennung von Straßen ist ihm nicht ausdrücklich zugewiesen, und ein »Geschäft der laufenden Verwaltung« läge nur bei häufig bzw. regelmäßig wiederkehrenden Angelegenheiten ohne allzu weitreichende Bedeutung vor99, was hier nicht der Fall ist100. Deshalb ist – auch ohne ausdrückliche Regelung – grundsätzlich der (Gemeinde-)Rat für die Straßen(um)benennung zuständig101. Von diesem Grundsatz kann es Abweichungen geben. In Ländern mit (gemeindeinterner) Ortschafts- bzw. Bezirksverfassung kann kraft Gesetzes bzw. auf Grund einer Entscheidung des (Gemeinde-)Rates eine andere Organzuständigkeit bestehen. So beschließt in Nordrhein-Westfalen in den kreisfreien Städten die Bezirksvertretung über die (Um-)Benennung von Straßen (§ 37 I GO NW)102. In Baden-Württemberg kann in dieser Angelegenheit der Ortschaftsrat entscheiden; Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Aufgabenübertragung seitens des Gemeinderates durch die Hauptsatzung (§ 70 II 1 GemO BW)103. b) Verfahren Zum Verfahren der Straßenumbenennung steht die Frage nach der Anhörung Betroffener gemäß § 28 I LVwVfG104 im Vordergrund des Interesses. Unterbleibt die Anhörung, wird darin vereinzelt ein Verfahrensfehler gesehen, der allerdings durch Nachholung der Anhörung geheilt werden könne105. Richtig ist das nicht. Da es sich bei der Straßenumbenennung um eine Allgemeinverfügung handelt, kann von einer Anhörung gemäß § 28 II Nr. 4 LVwVfG abgesehen werden106. Über die Umbenennung einer Straße entscheidet der (Gemeinde-)Rat (bzw. die Bezirksvertretung oder der Ortschaftsrat) durch Beschluss. Diesem Beschluss muss ein gemeinderechtlich ordnungsgemäßes Verfahren vorausgehen; hierfür gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts. Besonders hervorzuheben ist das Erfordernis einer öffentlichen Sitzung des Gremiums; die Öffentlichkeit kann nach Gemeinderecht nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner ausgeschlossen werden107. Eine derartige Ausnahme kann im Fall der Straßenumbenennung nicht angenommen IV. Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Straßenumbenennung 96 VerfGH Berlin LKV 1997, 66; OVG Berlin LKV 1994, 298. Die Umbenennung einer Straße unterliegt formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Diese markieren – soweit eine Klage gegen die Straßenumbenennung für zulässig erachtet wird – zugleich die Voraussetzungen für die Begründetheit der Anfechtungsklage (§ 113 I 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Begründetheit eines Eilantrags gemäß § 80 V 1 VwGO97. 97 Zum Entscheidungsmaßstab im sog. Aussetzungsverfahren näher Schoch in: Ehlers/Schoch (Fn. 55) § 29 Rdn. 135 ff., 143 ff. 98 § 28 II 1 Nr. 13 BbgKVerf; § 40 I Nr. 2 NdsGO; § 44 III Nr. 14 GO LSA. – In 99 100 1. Formelle Rechtmäßigkeit 101 a) Zuständigkeit Das Recht zur Straßen(um)benennung ist, wie erwähnt, den Gemeinden zugewiesen. Damit ist die Verbandskompetenz bestimmt. Zu klären bleibt die Organkompetenz; diese ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Dennoch lassen sich einige generelle Feststellungen treffen. So ist in manchen Ländern das zuständige Organ für die Entscheidung zur Straßen(um)benennung ausdrücklich festgelegt: die Gemeindever- 102 103 104 105 106 107 Hamburg werden die »öffentlichen Wege« vom Senat benannt und von der Wegeaufsichtsbehörde entsprechend gekennzeichnet (§ 20 I HbgWG); in Berlin entscheidet die Senatsverwaltung für Verkehr, vgl. VerfGH Berlin LKV 1997, 66. Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann/Schoch (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 1. Kap. Rdn. 74. Ennuschat LKV 1993, 43 (44). VGH BW NVwZ 1992, 196 (197) = VBlBW 1992, 140 (142); VG Stuttgart VBlBW 2007, 231 (234). OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184. VGH BW NVwZ 1992, 196 (197) = VBlBW 1992, 140 (142). Näher dazu Schoch JURA 2006, 833 ff. OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122 (123). BayVGH BayVBl 1988, 496; BayVGH NVwZ-RR 1996, 344 = BayVBl 1995, 726; Ennuschat LKV 1993, 43 (45); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 37.1. § 35 I GemO BW; Art. 52 II BayGO; § 36 II BbgKVerf; § 52 I HessGO; § 29 V KV MV; § 45 NdsGO; § 48 II GO NW; § 35 I GemO RP; § 40 I SaarlKSVG; § 37 I SächsGemO; § 50 I u. II GO LSA; § 35 I GO SH; § 40 I ThürKO. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 351 352 GRUNDSTUDIUM Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen Friedrich Schoch werden. Wurde der Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung gefasst, ist er formell rechtswidrig, und eine zulässige Klage ist begründet108. c) Sonstige Rechtmäßigkeitsanforderungen Der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße muss nicht nur ein ordnungsgemäßes Verfahren vorangegangen sein, auch die Beschlussfassung als solche muss den gemeinderechtlichen Vorschriften109 entsprechen. Sodann verlangt die Wirksamkeit der Straßenumbenennung eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der getroffenen Verwaltungsentscheidung; falls dazu keine speziellen Regelungen getroffen sind110, gilt für die Allgemeinverfügung nach Allgemeinem Verwaltungsrecht, dass sie öffentlich bekannt gegeben werden darf, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (§ 41 III 2 LVwVfG)111. Diese Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts hat Folgen für die Frage der Begründung. An sich unterliegen Verwaltungsakte dem Begründungsgebot des § 39 I LVwVfG112. Einer Begründung bedarf es allerdings nicht, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird (§ 39 II Nr. 5 LVwVfG). Dies gilt auch für die Straßen(um)benennung113. 2. Materielle Rechtmäßigkeit Eine Straßenumbenennung steht im gemeindlichen (behördlichen) Ermessen. Da mit der Umbenennung nicht die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts einhergeht114, besteht eine weitgehende Gestaltungskompetenz der Gemeinde bei der Auswechslung eines alten Straßennamens durch eine neue Bezeichnung. Zu beachten sind nur die allgemeinen gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 LVwVfG)115. Bedeutung hat vor allem der Zweck der Ermächtigung (innere Ermessensgrenze). Ausgehend von der Ordnungs- und Erschließungsfunktion der Straßenbezeichnung116 muss bei der Straßen(um)benennung darauf geachtet werden, dass die anliegenden Gebäude und Einrichtungen leicht auffindbar sind117. Daraus erklärt sich das Verbot gleichlautender Benennungen innerhalb einer Gemeinde118. Wird dieser Aspekt nicht beachtet, verfehlt die Straßenbezeichnung ihren Zweck; umgekehrt kann – etwa nach einer Gebietsveränderung (z. B. Eingemeindung einer anderen Gemeinde) – die Beseitigung einer entstandenen Mehrfachbenennung der tragende Grund für die Umbenennung einer der betroffenen Straßen sein. In der Entscheidung zu Fall 1 hat der VGH BW die Umbenennung des Fußwegs in »Remchinger Weg« anhand des Kontrollmaßstabs gemäß § 114 S. 1 VwGO beanstandet und der Klage stattgegeben. Die gewählte Benennung sei mit der »Remchinger Straße« wenn nicht gleichlautend, so doch in hohem Maße verwechselbar119. – Demgegenüber war in Fall 2 die Beseitigung der entstandenen Verwechslungsgefahr leitend für die Straßenumbenennung und damit fehlerfrei120. Waren mit der früheren Straßenbezeichnung die Pflege örtlicher Traditionen bzw. die Ehrung verdienter Bürger verbunden, treten bei der Straßenumbenennung weitere Ermessensgesichtspunkte hinzu. Soweit geschichtliche Fakten die Namensgebung prägen, muss die neue Bezeichnung der »historischen Wahrheit« entsprechen121. Erweist sich ein Bürger der Ehrung einer nach ihm benannten Straße im Nachhinein als »unwürdig«, anerkennt die Rechtsprechung ein legitimes Umbenennungsinteresse schon dann, wenn die Gemeinde (Stadt) nicht in eine öffentliche Diskussion um das Geschichtsbild der betreffenden Person hineingezogen werden will; dies sei – unter dem Aspekt der Willkürkontrolle – ein sachgerechter Grund, der die Ermessensentscheidung trage122. Heft 5/2011 JURA In der Entscheidung zu Fall 4 hat es der BayVGH als sachgerecht und damit ermessensfehlerfrei erachtet, dass sich die Stadt aus einer fortwährenden öffentlichen Diskussion über die Person des ehemaligen Landesbischofs heraushalten wollte. Der damaligen, nur wenige Monate nach dem Tod von Bischof Meiser (1956) erfolgten Straßenbenennung (1957) habe noch keine gefestigte Ansicht zum Leben und Wirken des ehemaligen Landesbischofs zu Grunde liegen können. Wenn darüber nun eine heftige Diskussion geführt werde, sei es ein legitimes Interesse der Stadt, sich aus solchen fortdauernden Debatten anlässlich einer Straßenumbenennung heraushalten zu können123. – Danach kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Vorwürfe und Kritik, die an dem vormals Geehrten geäußert werden, nicht an; allein der Umstand, dass öffentlich Kontroversen um die betreffende Person ausgetragen werden, rechtfertigt die Straßenumbenennung. Unabhängig von den kommunalpolitischen Erwägungen, die bei Beachtung der Ermessensgrenzen verwaltungsgerichtlich zu respektieren sind (§ 114 S. 1 VwGO), wird den Interessen der Straßenanlieger bei der Ermessensbetätigung nur ein geringes Gewicht beigemessen. Die Kostentragung (als Folge der Straßenumbenennung) wird in aller Regel als zumutbar eingestuft, zumal bei einer vorherigen (Um-)Benennung der Straße, die bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegt124. Ob der neue Straßenname aus der Sicht eines Anliegers »EDV-gerecht« ist, wird als unmaßgeblich erachtet125. Geprüft wird, ob der gewählte neue Straßenname »anstößig« und daher für die Anwohner unzumutbar ist126; eine derartige Unzumutbarkeit kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht und spielt in der Praxis – bislang – keine Rolle. In der Entscheidung zu Fall 3 war es nach Auffassung des OVG NW legitim, dass es die Stadt durch die Straßenumbenennung vermeiden wollte, in die Diskussion um das Geschichtsbild des R hineingezogen zu werden. Diesem anerkennenswerten Interesse standen, so das Gericht, unzumutbare gegenläufige geschützte Interessen von U nicht entgegen. Die »Umstellungskosten« zählten zu den gelegentlich eintretenden 108 Einen derartigen Fall aus der Praxis bietet VGH BW NVwZ 1992, 196 = VBlBW 1992, 140 ? Erichsen JK 9/92, VwVfG § 35 S. 2/7. 109 § 37 GemO BW; Art. 51 I BayGO; §§ 38, 39 BbgKVerf; §§ 53, 54 HessGO; 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 §§ 30, 31 KV MV; §§ 46, 47 NdsGO; §§ 49, 50 GO NW; §§ 39, 40 GemO RP; §§ 44, 45 SaarlKSVG; § 39 SächsGemO; §§ 53, 54 GO LSA; §§ 38, 39 GO SH; § 39 I ThürKO. Nach § 5 II 1 BlnStrG ist die Straßen(um)benennung im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. – Gemeinderechtlich gelten die Bestimmungen zur Bekanntmachung von Gremienbeschlüssen. Vgl. dazu Schoch JURA 2011, 23 (26). Einzelheiten dazu bei Schoch JURA 2005, 757 ff. BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 29. Vgl. oben Text zu Fn. 20 und zu Fn. 60. Zum verwaltungsbehördlichen Ermessen Schoch JURA 2004, 462 ff.; zum »intendierten Ermessen« ders. JURA 2010, 358 ff. Vgl. oben I. 2. (Text zu Fn. 6). VGH BW NVwZ 1992, 196 (198) = VBlBW 1992, 140 (143); BayVGH BayVBl 1988, 496 (497) und BayVBl 2010, 599 Tz. 31. Vgl. oben I. 3. (Text zu Fn. 17 und Fn. 18). VGH BW NJW 1981, 1749 (1750). Das OVG NW prüfte diesen Gesichtspunkt erst gar nicht, da es schon die subjektive Betroffenheit des D verneinte, NJW 1987, 2695. Darüber hatte der VGH BW NVwZ 1992, 196 (198) = VBlBW 1992, 140 (143) anlässlich der nach einem Schloss erfolgenden Straßenbezeichnung zu befinden. BayVGH NVwZ-RR 1996, 344 (345) = BayVBl 1995, 726 (727); BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 41 ff.; OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 (488) = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 (185). BayVGH BayVBl 2010, 599 Tz. 42; krit. Bäumler BayVBl 2010, 601 (603). Exemplarisch BayVGH NVwZ-RR 1996, 344 (345) = BayVBl 1995, 726 (727): »Die Kosten für die Änderung der Anschrift sind nicht außergewöhnlich; die letzte Umbenennung der Straße liegt mehr als 50 Jahre zurück, jeder Bürger muss mit einer Änderung des Straßennamens in einem solchen Zeitraum vernünftigerweise rechnen.« Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 550. Vgl. oben Fn. 18. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 JURA Heft 5/2011 Friedrich Schoch Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen GRUNDSTUDIUM Kosten des allgemeinen Geschäftsbetriebs. Erfolge eine Straßenumbenennung nach 45 Jahren, sei die durch die Namensänderung hervorgerufene Kostenbelastung zumutbar127. V. Annex: Zuteilung einer (neuen) Hausnummer Die Umbenennung einer Straße ist bisweilen mit der Zuteilung einer neuen Hausnummer verknüpft128; dann liegt ein Fall der Umnummerierung vor. Die Zuteilung einer neuen Hausnummer kann aber auch unabhängig von einer neuen Straßenbezeichnung (z. B. weil Baulücken geschlossen werden und nun neu »durchgezählt« werden soll) erfolgen129. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße ist eine sog. Neunummerierung angezeigt130. 1. Funktion der Nummerierung und Zuteilung einer Hausnummer Die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße und Hausnummer verfolgt eine ordnungsrechtliche Aufgabe, die ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes dient; sie hat – ungeachtet der besseren Orientierungsmöglichkeiten von Privatpersonen – im amtlichen Bereich Bedeutung u. a. für das Meldewesen und die Polizei sowie für die Feuerwehr und den Rettungsdienst131. Allen, die darauf angewiesen sind, wird das Auffinden von bebauten Grundstücken durch die Hausnummern ermöglicht und erleichtert132. Die amtliche Zuteilung einer (neuen) Hausnummer stellt einen Verwaltungsakt dar; dieser löst die Pflicht des betroffenen Eigentümers aus, sein Grundstück mit der festgesetzten Hausnummer zu versehen (§ 126 III 1 BauGB)133. Insoweit handelt es sich um eine personenbezogene Einzelfallregelung (§ 35 S. 1 LVwVfG); von einem sachbezogenen Regelungsgehalt (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) kann gesprochen werden, soweit das betreffende Grundstück durch die Hausnummer einer bestimmten Straße zugeordnet wird134. Die konkrete Festsetzung der Hausnummer kann vom (Ober-)Bürgermeister vorgenommen werden, einer Beschlussfassung des Gemeinderates bedarf es nicht135. Die Organkompetenz des Hauptverwaltungsbeamten kann darauf gestützt werden, dass es sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe um ein »Geschäft der laufenden Verwaltung«136 handelt. Mitunter bestehen in der Gemeinde Richtlinien des (Gemeinde-)Rates, nach denen die Hausnummernzuteilung zu praktizieren ist. Unschädlich ist es, wenn der (Gemeinde-)Rat mit der Umbenennung einer Straße zugleich die notwendig werdende Zuteilung neuer Hausnummern entscheidet137. 2. Rechtsgrundlagen für die Zuteilung von Hausnummern Die Anordnung, mit der eine bestimmte Nummer für ein Hausgrundstück vergeben wird, kann nicht auf § 126 III 1 Nr. 2 BauGB gestützt werden. Diese bundesgesetzliche Bestimmung regelt lediglich die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung des Anbringens von Hausnummernschildern, normiert aber keine behördliche Befugnis zur amtlichen Zuteilung der Nummern138. Insoweit ist das Landesrecht maßgeblich (§ 126 III 2 BauGB). Etliche Länder haben in ihrem Recht spezielle Bestimmungen zur Vergabe von Hausnummern (bis hin zur Kostentragung) getroffen139. Diese Regelungen finden unabhängig davon Anwendung, ob es im konkreten Fall um eine Erstnummerierung oder eine Umnummerierung geht. Da in der Änderung einer bestehenden Nummerierung die Aufhebung eines beste- henden Verwaltungsakts (frühere Zuteilung einer Hausnummer) enthalten ist, kann die Anwendung (auch) des § 49 I LVwVfG in Betracht gezogen140 oder es kann – wie bei der Straßenumbenennung141 – von vornherein die zur (Neu-)Nummerierung ermächtigende Rechtsgrundlage herangezogen werden; bei dem Rückgriff (auch) auf die Vorschrift zum Widerruf eines Verwaltungsakts kommen die Bestimmungen zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§ 49 II bis VI LVwVfG) allerdings nicht zur Anwendung142. Unabhängig von dieser rechtskonstruktiven Problematik stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundalge in denjenigen Ländern, die eine spezielle Bestimmung zur (Um-)Nummerierung nicht kennen. Teilweise wird auf die Regelung zur Straßen(um)benennung143 zurückgegriffen; das Recht der Benennung von Straßen umfasse auch das Recht, den an den Straßen anliegenden Grundstücken Hausnummern zuzuordnen144. Zwingend ist das keineswegs; postuliert wird eher das gewünschte Ergebnis. Überzeugender ist es deshalb, auf die ordnungsrechtliche Generalklausel (im Einheitssystem des Gefahrenabwehrrechts: polizeiliche Generalklausel) zurückzugreifen, da die Bezeichnung der Grundstücke nach Nummern und Straßen eine ordnungsrechtliche Aufgabe darstellt145. 3. Befugnisse der Gemeinde und Rechtsstellung des Grundstückseigentümers Die amtliche Zuteilung einer Hausnummer begründet kein Recht des Grundstückseigentümers und keinen rechtlich erheblichen Vorteil für ihn, stellt also keinen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. § 48 I 2 LVwVfG) dar; die Bezeichnung 127 OVG NW NVwZ-RR 2008, 487 (488) = DÖV 2008, 296 = NWVBl 2008, 184 (185). 128 Aus der Praxis VGH BW NJW 1979, 1670; NJW 1981, 1749; VGH BW NVwZ 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 1992, 196 = VBlBW 1992, 140 ? Erichsen JK 9/92, VwVfG § 35 S. 2/7; BayVGH BayVBl 1988, 496; OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122. BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; NVwZ-RR 2002, 705; HessVGH NVwZ 1983, 551; SächsOVG LKV 2010, 83; VG Weimar LKV 2000, 464. NdsOVG NdsVBl 2010, 304. BayVGH NVwZ-RR 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; NVwZ-RR 2002, 705; VG Weimar LKV 2000, 464. HessVGH NVwZ 1983, 551; SächsOVG LKV 2010, 83 (84). VGH BW NJW 1989, 1749 (1750); VGH BW NVwZ 1992, 196 f. = VBlBW 1992, 140 (141); BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; Herber, in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 40. OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122. – Anschaulich insoweit der Sachverhalt von HessVGH NVwZ 1983, 551: Zuordnung eines von zwei Straßen umgebenen Grundstücks von der einen zur anderen Straße. VGH BW NJW 1979, 1670 (1671); VGH BW NVwZ 1992, 196 (198) = VBlBW 1992, 140 (144); SächsOVG LKV 2010, 83. § 44 II 1 GemO BW; Art. 37 I 1 Nr. 1 BayGO; § 54 I Nr. 5 BbgKVerf; § 70 II HessGO; § 38 III 3 KV MV; § 62 I Nr. 6 NdsGO; § 62 I GO NW; § 47 I 2 Nr. 3 GemO RP; § 59 III 1 SaarlKSVG; § 53 II 1 SächsGemO; § 63 I 2 GO LSA; § 53 I 2 GO SH; § 29 II Nr. 1 ThürKO. VGH BW NJW 1981, 1749 (1750). VG Weimar LKV 2000, 464; Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 551. Art. 52 II BayStrWG (dazu BayVGH BayVBl 1988, 496/497; NVwZ-RR 2002, 705); § 28 I Nr. 3 BlnVermG i. V. m. BlnNrVO (dazu OVG Berlin LKV 1991, 374); § 38 a BremLStrG; § 20 II 1 HbgWG; § 51 I 2, II, III StrWG MV; § 47 I 2, II, III StrWG SH. So BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20. Vgl. oben II. 3., Text zu Fn. 46 und Fn. 47. BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; NVwZ-RR 2002, 705; SächsOVG LKV 2010, 83 (84); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 41.1. – Vgl. auch nachf. Text zu Fn. 146. Vgl. Nachw. oben Fn. 2 und Fn. 3. So SächsOVG LKV 2010, 83 (84). HessVGH NVwZ 1983, 551; NdsOVG NdsVBl 2010, 304; VG Weimar LKV 2000, 464. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18 353 354 GRUNDSTUDIUM Rechtsschutz gegen die Umbenennung von Straßen Friedrich Schoch eines Hauses nach Straße und Hausnummer gehört nicht zu dem nach Art. 14 I 1 GG geschützten Eigentum und ist auch nicht Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i. V. m. 1 I GG)146. Stuft man die Zuteilung einer Hausnummer mit Blick auf die Pflichten gemäß § 126 I 1 Nr. 2, III 1 BauGB als belastenden Verwaltungsakt ein, muss der betroffene Grundstückseigentümer vor der Anordnung angehört werden (§ 28 I LVwVfG); eventuelle Einwendungen sind zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Verwaltungsentscheidung zu würdigen147. Zudem gilt das Begründungsgebot gemäß § 39 I LVwVfG. In materiellrechtlicher Hinsicht müssen zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtgrundlage erfüllt sein. In den Ländern mit speziellen Regelungen148 sind dies die besonderen Anforderungen, im Übrigen geht es um den Tatbestand der (polizei- bzw.) ordnungsrechtlichen Generalklausel; danach besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne weiteres, falls Hausnummern für bestimmte Gebäude gar nicht vergeben oder widersprüchlich und ohne schlüssige (logische) Abfolge zugeteilt sind149. In derartigen Konstellationen wird die Ordnungsfunktion der Nummerierung von Grundstücken mit Hausnummern verfehlt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, entscheidet die Gemeinde über die Zuteilung von Hausnummern nach Ermessen; es gelten die allgemeinen Ermessensdirektiven (§ 40 LVwVfG). An dieser Stelle entscheidet sich, ob und ggf. welchen Rechtsschutz Straßenanlieger im Falle einer Änderung der Hausnummerierung erreichen können150. Die Auffassungen hierzu sind seit jeher geteilt. Die sehr restriktive Rechtsansicht151 nimmt die – unbestrittene – Erkenntnis zum Ausgangspunkt, dass die erstmalige Hausnummernzuteilung Betroffenen keine begünstigende Rechtsposition vermittelt hat; folglich stehe die Entscheidung über die Umnummerierung im freien Ermessen der Gemeinde. Diese Auffassung kann sich darauf berufen, dass es ein »Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung« an sich, d. h. ohne normativen Bezug, nicht gibt, sondern eine materielle Rechtsposition auf Grund einer Norm voraussetzt, die zumindest auch betroffenen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist152. Da dies bei der Umnummerierung – anders als bei der Straßenumbenennung – nicht der Fall sei, könnten die Grundstückseigentümer bei der Änderung von Hausnummern eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Gemeinde nicht rügen, sondern allenfalls einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 I GG) geltend machen. Praktisch bedeutet dies, dass die Belange der Grundstückseigentümer bei den gemeindlichen Erwägungen für oder gegen eine Änderung der Hausnummerierung von Rechts wegen kaum eine Rolle spielen. Die Gegenauffassung153 verweist darauf, dass die Grundstückseigentümer und Straßenanlieger durch die Umnummerierung Nachteile erführen und von der Maßnahme wesent- Heft 5/2011 JURA lich stärker betroffen seien als die Allgemeinheit. Daher seien die individuellen Interessen der Straßenanlieger an einer Beibehaltung der bisherigen Grundstückszuordnung durch das gerichtlich durchsetzbare Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung geschützt. Danach besteht bei einer Änderung der Hausnummerierung nicht nur eine Willkürkontrolle; der Rechtsschutz Betroffener erstreckt sich auf die pflichtgemäße Ermessensbetätigung insgesamt (d. h. Verfolgung eines legitimen Zieles mit der Umnummerierung, sowie Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit/Zumutbarkeit der konkret vorgenommenen Hausnummernzuteilung). Zustimmung verdient im Ergebnis letztgenannte Auffassung. Defizitär ist allerdings die Begründung in Bezug auf das subjektive öffentliche Recht, das auch bei der Umnummerierung nicht etwa »freischwebend« ohne normative Anknüpfung existiert. Die korrekte Begründung muss bei § 126 III BauGB und den dort normierten (Satz 1) bzw. dem Landesrecht erlaubten (Satz 2) Verpflichtungen des Grundstückseigentümers ansetzen154. Da der Grundstückseigentümer Adressat der Anordnung zur Änderung der Hausnummer ist, kann er sich – in Parallele zur Straßenumbenennung155 – auf Art. 2 I GG berufen. Dass der Rechtsschutz Betroffener nicht nur eine theoretische Fragestellung ist, zeigt die Praxis; es gibt durchaus – auch wenn dies auf den ersten Blick unwahrscheinlich erscheinen mag – rechtswidrige Zuteilungen von Hausnummern156. Einem rechtsstaatlichen Verwaltungsrecht wäre es kaum angemessen, betroffenen Grundstückseigentümern nicht einmal ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuzugestehen157. 146 BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20; NVwZ-RR 2002, 705; Sächs- OVG LKV 2010, 83 (84); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 41.1. 147 BayVGH NVwZ-RR 2002, 705 (706); Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 41.1. 148 Vgl. Nachw. oben Fn. 139. 149 NdsOVG NdsVBl 2010, 304 (305); VG Weimar LKV 2000, 464. 150 Dazu Fallbearbeitung (prozessual zum vorläufigen Rechtsschutz) von Unger JURA 2010, 939 (Examensklausur ÖR). 151 BayVGH NVwZ 1983, 352 = BayVBl 1983, 20 (21); NVwZ-RR 2002, 705 f.; 152 153 154 155 156 157 Herber in: Kodal (Fn. 6) 12. Kap. Rdn. 41.1. – Unentschieden in dieser Frage (mangels Entscheidungserheblichkeit) SächsOVG LKV 2010, 83 (84). Zur Parallelproblematik bei der Straßenumbenennung vgl. oben III. 2. a). HessVGH NVwZ 1983, 551 (552); Sauthoff Öffentliche Straßen (Fn. 6) Rdn. 553; der Sache nach auch VGH BW NVwZ 1992, 196 (198 f.) = VBlBW 1992, 140 (144). OVG SH Die Gemeinde SH 1992, 122 (123). Vgl. oben III. 2. b) dd). HessVGH NVwZ 1983, 551 (552): fehlerhafte Sachverhaltsannahme und unzureichende Ermessenserwägungen; VG Weimar LKV 2000, 464: unlogische Abfolge der Neunummerierung. Dieses Recht geht nicht so weit, dass ein Grundstückseigentümer für sich unbedingt die »Nummer 1« beanspruchen kann; VGH BW NVwZ 1992, 196 (199) = VBlBW 1992, 140 (144); NdsOVG NdsVBl 2010, 304. Angemeldet | mail@juraexamen.info Heruntergeladen am | 22.10.12 23:18