beschwerdestelle hartz 4 regierung

Transcription

beschwerdestelle hartz 4 regierung
Verbraucherinformation
des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt
und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
=> August-Ausgabe 2011
______________________________________________________________________
Patientenrechte
Aktuelle Informationen aus dem Projekt Unabhängige Patientenberatung
Deutschland der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.
In der aktuellen Ausgabe der Verbraucherinformation geben Mitarbeiterinnen aus dem
Projekt „Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ der Neuen Verbraucherzentrale in
Mecklenburg und Vorpommern e. V. Antworten zu drei Fragenbereichen, die von Verbrauchern und Patienten in der Beratung derzeit besonders häufig gestellt werden.
Privat krankenversichert: Kann ich zurück in die gesetzliche Krankenversicherung,
wenn ich mir die Beiträge nicht mehr leisten kann?
Schutz sensibler Patientendaten: Welche Informationen darf die Krankenkasse fordern?
„Gesundschreibung“ durch die Krankenkasse: Wie kann ich mich als Patient wehren?
Außerdem wird neu vorgestellt:
Beratungshotline der UPD für Türkisch und Russisch sprechende Ratsuchende
Privat krankenversichert: Kann ich zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn ich mir die Beiträge nicht mehr leisten kann?
Die Entscheidung für die private Krankenversicherung gilt in der Regel als Entscheidung
für das ganze Leben. Dessen sind sich allerdings Neuversicherte bei Vertragsabschluss oft
nicht bewusst. Sie entscheiden sich aufgrund des günstigeren Beitrages und der höheren
Leistungen für die private Krankenversicherung.
Doch dieses gute Preis-Leistungs-Verhältnis bleibt im Laufe der Jahre meist nicht stabil.
Oftmals steigen die Beiträge so stark an, dass die Versicherten nicht mehr wissen, wie sie
diese aufbringen sollen, ohne an den Rand ihrer Existenz gedrängt zu werden.
2
Für Angestellte, die aufgrund ihres hohen Verdienstes die Entscheidung für die private und
gegen die gesetzliche Krankenversicherung getroffen haben, stellt sich das Problem der
hohen Beiträge während ihres Arbeitnehmerdaseins i. d. R. nicht, da sich der Arbeitgeber
aufgrund des hohen Gehaltes mit einem erheblichen Zuschuss an den Beiträgen beteiligt.
Für diese Personengruppe kann es allerdings im Rentenalter durch die gestiegenen Beiträge zu einer finanziellen Überforderung kommen. Beiträge in Höhe von fünf- oder sechshundert Euro sind dabei keine Seltenheit. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an
dem Beitrag allerdings nur mit einem Anteil in derselben Höhe, wie er es bei einem gesetzlich Versicherten tut – das ist dann bei einer Rentenhöhe von 1.000 Euro ein Zuschuss für
die Krankenversicherung von 73 Euro.
Ist das Rentenalter erreicht, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung generell ausgeschlossen. In diesen Fällen bleibt den Versicherten nur die Möglichkeit des
Wechsels in einen anderen Tarif mit weniger Leistungen oder in den Basis- bzw. Standardtarif ihrer privaten Krankenversicherung.
Fällt der Verdienst von Angestellten unter die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (im
Jahr 2011 sind dies 49.500 Euro bzw. für am 31.12.2002 bereits privat Versicherte 44.550
Euro) werden sie versicherungspflichtig und können wieder Mitglied in der gesetzlichen
Krankenversicherung werden. Allerdings darf das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet sein
und es darf auch keine Befreiung vorliegen. Steigt das Einkommen wieder über diese
Grenze, ist eine gesetzliche Weiterversicherung nur möglich, wenn der Verdienst mindestens zwölf Monate unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.
Neben einer möglichen finanziellen Überforderung im Rentenalter können für Selbstständige die Beiträge für die private Krankenversicherung auch schon im Laufe ihres Erwerbslebens so hoch sein, dass sie über eine Rückkehr in die Gesetzliche nachdenken. Dies ist
allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden.
Eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht tritt nämlich nur bei Aufnahme einer Angestelltentätigkeit oder bei Bezug von Arbeitslosengeld I ein. Grundvoraussetzung ist die
Aufgabe der hauptberuflichen Selbständigkeit und das noch nicht vollendete 55. Lebensjahr. Dieser Status muss dann mindestens zwölf Monate aufrecht erhalten werden, um sich
das Recht zur Weiterversicherung in der Gesetzlichen zu sichern.
Achtung: Seit 2009 ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass sich privat krankenversicherte Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben und Hartz IV beziehen, in die gesetzliche Krankenversicherung zurück kehren.
Privat versicherte Beamte sind in der Regel die einzige Personengruppe, auf die sich die
stetige Beitragserhöhung im Alter nicht so gravierend auswirkt. Sie müssen ohnehin nur
einen Teil privat absichern, da sich der Dienstherr mit der Beihilfe, auch für die Familienangehörigen, beteiligt.
Weil sich dieser Beihilfe-Anteil im Ruhestand noch erhöht, können die Beamten als Pensionäre ihren privaten Krankenversicherungsschutz weiter reduzieren. Allerdings können
steigende Beiträge bei Beamten in niedrigen Lohngruppen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
3
Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist aber für alle Beamte oder Ruheständler versperrt, ihnen bleibt nur der Wechsel in den Standard- bzw. Basistarif.
Fazit
Da die Entscheidung für die private Krankenversicherung in der Regel eine Entscheidung
für das ganze Leben ist, sollte sie nur nach vorheriger Abwägung aller Vor- und Nachteile
erfolgen. Die UPD Beratungsstelle Rostock berät Sie hierbei gern.
Schutz sensibler Patientendaten:
Welche Informationen darf die Krankenkasse fordern?
Manchmal erhalten Patienten, die eine Rehabilitation beantragt haben, zeitgleich mit der
Bewilligung ein weiteres Schreiben von ihrer Krankenkasse. Dies enthält die Aufforderung,
eine Erklärung zu unterschreiben, mit der sie bestätigen, dass der Entlassungsbericht nach
der Rehabilitation von der Krankenkasse angefordert werden darf.
Die Kasse nennt in ihrem Schreiben in aller Regel die
betreffenden Rechtsgrundlagen, wie Mitwirkungspflichten
oder die Erhebung von Sozialdaten. Häufig ist die
Schweigepflichtentbindung aber so weit gefasst, dass
damit auch behandelnde Ärzte oder Krankenhäuser von
der Schweigepflicht entbunden werden sollen.
Oftmals fühlen sich die Versicherten dadurch von ihrer
Krankenkasse unter Druck gesetzt und sind verunsichert
– sie wissen nicht, ob sie das Recht haben, Auskünfte zu
verweigern bzw. die Schweigepflichtenbindung nicht zu
unterschreiben. Sie befürchten, dass eine Verweigerung
der Unterschrift eventuell zu Leistungsausschlüssen, wie
z. B. zur Streichung des Krankengeldes führen könnte.
Wenn bestimmte medizinische Daten für die Krankenkasse notwendig sind, um gesetzlich
festgeschriebene Aufgaben zu erfüllen (z. B. Überprüfung der Weiterzahlung von Krankengeld nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme), muss die Kasse eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholen.
Der MDK allein ist befugt, medizinische Sachverhalte im Auftrag der Krankenkasse zu
überprüfen. Der beauftragte MDK darf dann die notwendigen Sozialdaten erheben (§ 276
Abs. 2 SGB V). „Eine darüber hinaus gehende pauschale Datenerhebung durch die Kassen selbst sieht das SGB V nicht vor“ – so führt es auch der Bundesdatenschutzbeauftragte in seinem 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006 aus (BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006, S.
131). Demzufolge ist es völlig legitim, die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu
unterschreiben.
4
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.10.2006, Az. 1 BvR 2027/02) rechtfertigt dies ebenso. Es
wurde festgestellt, dass bei globalen Entbindungserklärungen die Wahrung der persönlichen Geheimhaltungsinteressen nicht mehr kontrolliert werden kann. Wegen der weiten
Fassung der Erklärung ist für den Patienten nicht absehbar, welche Auskünfte über ihn von
wem und zu welchem Zweck eingeholt werden.
Verfassungsrechtlich unbedenklich wäre allenfalls eine Schweigepflichtentbindung, deren
Zweck und Umfang nachvollziehbar ist und dem Patienten die Möglichkeit der Selbstbeschaffung und Übermittlung der konkret benannten Informationen gibt.
Was die Anforderung des Reha-Entlassungsberichtes durch die Krankenkasse betrifft, so
können einige Teile des Berichtes für die Krankenkasse notwendig sein und stehen ihr
auch zu. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherte als weiterhin arbeitsunfähig aus der Rehabilitationseinrichtung entlassen wird oder die Ausübung des bisherigen Berufs nicht mehr möglich ist.
In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist auch festgehalten, dass eine Übersendung des gesamten Berichtes nur an den behandelnden Arzt und auf Wunsch an den Patienten selbst erfolgen darf.
Eine Übermittlung des Berichtes an die Krankenkasse oder den MDK darf nur erfolgen,
wenn eine gesetzliche Erhebungsbefugnis vorliegt. Allerdings steht der Krankenkasse der
gesamte Bericht nach den Vorschriften des SGB V nicht zu. Dies dürfen die Krankenkassen laut Bundesdatenschutzbeauftragtem auch nicht durch eine eventuelle Einwilligung
des Versicherten umgehen (vgl. 22. Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten
2007-2008, S. 119).
Gegebenenfalls ist es sinnvoll, der Krankenkasse anzubieten, Einzelermächtigungen für
die begehrten Auskünfte zu erteilen. Dafür muss die Krankenkasse den Versicherten darüber aufklären, welche Informationserhebungen für welchen Zweck beabsichtigt sind, damit
dieser die Möglichkeit zur Selbstbeschaffung der Informationen oder aber jedenfalls eine
Widerspruchsmöglichkeit hat.
Grundsätzlich ist es richtig, wenn Patienten vorsichtig mit ihren sensiblen Patientendaten
umgehen. Allerdings benötigen die Krankenkassen einige Informationen von ihren Versicherten, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Dazu gehört u. a. auch die Unterstützung bei der Sicherung des Behandlungserfolges, z. B. durch die Einleitung von geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (§ 275 Abs. 1 SGB V).
Ob dafür eine gutachterliche Stellungnahme notwendig ist, entscheidet der Krankenkassenmitarbeiter gemeinsam mit dem MDK-Gutachter in einer sozialmedizinischen Fallberatung. Für diese Beratung benötigt der Gutachter aussagekräftige medizinische Befunde
oder auch Informationen, wie z. B. das Leistungsbild am Arbeitsplatz bzw. die Schilderung
der Arbeitsplatzverhältnisse des Versicherten.
Wenn in der Beratung nicht alle Fragen geklärt werden können, weil nicht genügend Unterlagen vorliegen oder eine persönliche Begutachtung notwendig ist, wird eine weitere Bearbeitung durch den MDK erforderlich. Das Ergebnis ist dann eine sozialmedizinische Empfehlung an die Krankenkasse, aufgrund derer eine Entscheidung getroffen wird.
5
„Gesundschreibung“ durch die Krankenkasse:
Wie kann ich mich als Patient wehren?
Werden gesetzlich Krankenversicherte, die arbeitsunfähig sind, aufgrund eines Gutachtens
des Medizinischen Dienstes (MDK) von der Krankenkasse „gesundgeschrieben“, endet die
Krankengeldzahlung. Dies bringt viele Patientinnen und Patienten in eine schwierige Situation, sie geraten unter hohen psychischen Druck, weil sie entweder ihre Arbeit wieder aufnehmen oder sich bei der Agentur für Arbeit melden müssen.
Erschwerend kommt hinzu, dass sie die schriftliche Mitteilung über die festgestellte Arbeitsfähigkeit und die Einstellung der Krankengeldzahlung häufig sehr kurzfristig von ihrer
Krankenkasse erhalten. Das bedeutet, dass Patienten und Patientinnen zu den ohnehin
vorhandenen gesundheitlichen Problemen noch zusätzlich mit finanziellen Sorgen belastet
werden. Doch diese Situation ist nicht ganz so ausweglos, wie es zunächst erscheint.
Wer sich trotz „Gesundschreibung“ durch die Krankenkasse nicht in der Lage sieht, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. für die Arbeitsagentur vermittelbar zu sein, hat folgende Möglichkeiten:
 Wenn der behandelnde Arzt weiter Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann er darüber
hinaus bei der Krankenkasse ein Zweitgutachten beantragen (§ 62 Abs. 4 BMV-Ä, §
19 Abs. 4 BMV-Ä/EKV, § 7 Abs. 2 AU-Richtlinien).
 Der Patient oder die Patientin kann gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung
Widerspruch einlegen und ggf. darauf hinweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur per Aktenlage erfolgt ist.
 Der Patient oder die Patientin kann von dem Recht auf Akteneinsicht in das MDKGutachten Gebrauch machen (§ 276 Abs. 3 SGB V, § 25 SGB X), damit der Widerspruch ausreichend begründet werden kann.
Der Patient oder die Patientin sollte allerdings dem Arbeitgeber unter Schilderung der Situation die Arbeitskraft wieder anbieten bzw. sich bei der Agentur für Arbeit melden. Aber
auch wenn der behandelnde Arzt bzw. die Ärztin sich der Beurteilung des MDK anschließen, haben Patientinnen und Patienten wie oben beschrieben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und Akteneinsicht zu beantragen.
Achtung!
Für Bezieher von Arbeitslosengeld I ist es besonders wichtig, dass sie sich persönlich bei
der Arbeitsagentur arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden (§ 122 SGB III). Sie dürfen sich
nicht darauf verlassen, weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes hat keine höhere Wertigkeit als ein MDK-Gutachten
(BSG-Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R).
Für den Fall, dass bei der Arbeitsagentur keine Meldung erfolgt und sich im Widerspruchsverfahren aber herausstellt, dass doch eine Arbeitsfähigkeit bestand, können rückwirkend
keine Leistungen von der Arbeitsagentur bezogen werden.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Patientin oder Patient finden Sie auch in einer
6
Broschüre der Verbraucherzentralen (Coverbild siehe oben auf Seite 3), die 2010 in zweiter Auflage erschienen ist und die Sie auch direkt im Ratgebershop der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern unter www.nvzmv.de bestellen können.
Beratungshotline der UPD für Türkisch- und Russischsprachler
Das Gesundheitswesen wird immer komplexer und Patientinnen und Patienten verlieren
dabei leicht die Orientierung. Noch schwieriger wird es, wenn Sprachbarrieren die Kommunikation erschweren oder gar den Zugang zur gesundheitlichen Versorgung behindern.
Am 1. August 2011 hat die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) ein neues
Angebot für Migrantinnen und Migranten ins Leben gerufen.
Ziel ist es, Ratsuchende mit Migrationshintergrund aktiv bei der Orientierung im Gesundheitswesen zu unterstützen. „Wir wollen mit unserem Beratungsangebot gerade die Menschen erreichen, die die Unterstützung am dringendsten benötigen. Die Schaffung eines
mehrsprachigen Beratungsangebots für Migrantinnen und Migranten bildet dabei einen
wichtigen Schritt hin zu einer patientenorientierten Gesundheitsversorgung“, so Havva Arik,
Leiterin der bundesweiten Kompetenzstelle für interkulturelle Öffnung.
Im Beratungsalltag vermischen sich oft Fragen zu Medizin und Gesundheit mit gesundheitsrechtlichen Themen und psychosozialem Unterstützungsbedarf. Ein siebenköpfiges
Team von Ärzten, Juristen, Sozialpädagogen, Gesundheits- und Pflegewissenschaftlern
berät Ratsuchende in türkischer und russischer Sprache zu allen gesundheitsrelevanten
Problemlagen und berücksichtigt dabei auch kulturspezifische Fragestellungen.
Die neuen UPD-Beratungstelefone sind jeweils montags und mittwochs von 10 bis 12 Uhr
sowie von 15 bis 17 Uhr unter der Rufnummer 0800 0 11 77 23 (türkisch) bzw. 0800 0 11
77 24 (russisch) geschaltet – für Anrufer aus dem deutschen Festnetz übrigens kostenlos.
 www.unabhaengige-patientenberatung.de
 0381-208 70 -45/ -50
 rostock@upd-online.de
Die persönliche Patientenberatung wird angeboten in
Beratungsstelle
Rostock
Rostock 18055, Strandstraße 98
jeden Montag und Mittwoch 9 – 13 und
jeden Dienstag und Donnerstag 14 – 18 Uhr
Ein Beitrag von Wiebke Cornelius, Selma Lindner und Mandy Pawils, Projektmitarbeiterinnen
bei der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V. .
7
Aktuelles
Informationen
► Entwicklung eines Patientengesetzes wird von den Ländern aktiv begleitet
Die für Gesundheit zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder haben auf ihrer Konferenz am 30. Juni 2011 in Frankfurt am Main auch
über das geplante Patientenrechtegesetz beraten und diese Initiative begrüßt. Ein solches Gesetz sollte vor allem mehr Transparenz und Orientierung über Qualität, Leistung
und Preis von Gesundheitsleistungen bringen. Neben einer Bündelung sollte es dabei aber
auch um eine Erweiterung bereits vorhandener Rechte der Patientinnen und Patienten sowie Versicherten im Gesundheitswesen gehen, so die GMK in ihrem Beschluss.
Von dem am 23. März 2011 von der Bundesregierung vorgelegten „Grundlagenpapier“
(siehe http://www.bmg.bund.de/praevention/patientenrechte/patientenrechtegesetz.html)
seien auch Gesetzgebungs-, Umsetzungs- und Vollzugskompetenzen der Länder betroffen, weshalb sich die Länder in den Ausgestaltungsprozess einzubringen hätten. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, hierfür eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzuberufen.
► Pilotprojekt der Verbraucherzentralen zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Finanziert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informieren und beraten die Verbraucherzentralen, darunter auch die Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V. (NVZ), in einem Pilotprojekt ab sofort Pflegebedürftige, deren Angehörige und Interessierte zur veränderten Rechtslage durch das 2009 in
Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG, Wortlaut unter:
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wbvg/gesamt.pdf).
Das Beratungstelefon der Verbraucherzentralen erreichen Sie mittwochs in der Zeit von
10 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 030/214 851 60. Hier können individuelle Fragen zu
Verträgen nach dem WBVG geklärt werden. Dem Thema wird sich demnächst eine spezielle Verbraucherinformation widmen, voraussichtlich die Ausgabe Oktober 2011.
► Online-Datenbank der EU-Kommission zu unlauteren Geschäftspraktiken
Zum besseren Schutz vor aggressivem Marketing, falschen Behauptungen oder irreführenden Informationen hat die Europäische Kommission Ende Juli 2011 eine Online-Datenbank freigeschaltet, die alle europaweit geltenden rechtlichen Bestimmungen und Rechtsprechungen zu unlauteren Geschäftspraktiken zugänglich macht. Die Datenbank (siehe
unter https://webgate.ec.europa.eu/ucp/public/index.cfm?event=public.home.show, leider
ist der Frame bisher nur in englischer Sprache zugänglich) bietet einen umfangreichen
Überblick über die Umsetzung der entsprechenden EU-Vorgaben in den Mitgliedstaaten.
Damit soll den nationalen Behörden bzw. Gesetzgebern zugleich erleichtert werden, ihre
Bestimmungen an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.
8
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2005 über unterlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (deutscher Wortlaut unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:01:de:HTML) soll einen EU-weit gleich hohen Verbraucherschutz gewährleisten. Damit will die Kommission
das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Einkäufe stärken. Die Richtlinie
gilt für alle Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern, bei denen Verbraucher durch eine unlautere Geschäftspraxis so beeinflusst werden, dass sie Produkte
kaufen oder nicht kaufen, in ihrer freien Auswahl eingeschränkt werden oder vertraglich
zustehende Rechte ausüben oder auch nicht ausüben. Sie gilt allerdings nicht für Geschäfte, an denen ausschließlich Unternehmen beteiligt sind. Weitere Informationen finden Sie unter: http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/index_de.htm.
► 60-Watt-Glühlampen ab 1. September 2011 vom Markt
Die dritte Stufe der EU-Verordnung zur umweltgerechten Gestaltung von Haushaltslampen tritt zum 1. September 2011 in Kraft. Nach den 100- und 75-Watt-Glühlampen werden nun die klaren 60-Watt-Modelle vom Markt genommen. Bis 2016 schließlich sollen
nur noch energiesparende Lampen der Effizienzklassen A oder B verkauft werden.
Die Verbraucherzentralen weisen einmal mehr darauf hin, dass die Wattzahl (W) als
bisher wichtigste Angabe ohnehin keine sinnvolle Messgröße für die Helligkeit bzw. den
Nutzwert einer Lampe ist. Bedeutsam ist vielmehr die Einheit „Lumen“ (lm) für die effektive Lichtleistung. So entspricht der 60 W-Glühlampe eine Energiesparlampe mit 700 lm.
Weitere für den Gebrauchswert wichtige Parameter sind unter anderem die Lichtfarbe
(als Farbtemperatur in Kelvin angegeben), die Lebensdauer der Lampe, der Quecksilbergehalt, die Dimmbarkeit sowie die Start- und Anlaufzeit (wie lange eine Lampe benötigt, bis sie leuchtet bzw. bis sie 60 Prozent der Norm-Helligkeit erreicht).
Bei Fragen zum Kauf des richtigen Leuchtmittels hilft die Energieberatung der Neuen
Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V. online, telefonisch oder gegen einen Kostenbeitrag von fünf Euro mit einem persönlichen Beratungsgespräch.
Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter
018-809802400 (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer). Eine Terminvereinbarung ist auch möglich unter 0381-2087050.
Gesetze und Verordnungen
► Novelliertes Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt seit 4. August 2011
Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (zum Wortlaut siehe beispielsweise unter
www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17
_wp/Wertersatz/bgbl.pdf;jsessionid=8180F9E1CB54F5B2EC51636B4A338FF8.2_cid136?
__blob=publicationFile) ist seit dem 4. August 2011 in Kraft.
9
Verursacht wurde die Anpassung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die bisherigen Regelungen zum Nutzungswertersatz in Deutschland zumindest teilweise als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft wurden.
Gemäß neu gefasstem § 312 e Absatz 1 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatz für
gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und
Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem gilt: Der Händler muss den Verbraucher auf die Rechtsfolge hinweisen
und zum Widerrufsrecht korrekt belehren.
► Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes seit 5. August 2011 in Kraft
Im Rahmen eines Energiepakets, dessen Inhalte auch den sukzessiven Ausstieg der Bundesrepublik aus der Atomenergie regeln, wurde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) novelliert, womit zugleich das 3. Binnenmarktpaket „Energie“ der Europäischen Union in
deutsches Recht umgesetzt wurde. Kerninhalte des neuen EnWG aus Verbrauchersicht
sind der erleichterte Wechsel der Kunden zu anderen Energieanbietern, die Einrichtung
einer Schlichtungsstelle für Energieangelegenheiten in Analogie zu Schlichtungsstellen
in anderen Bereichen (Fahrgastrechte, Telekommunikation) sowie Detailänderungen, wie
solche zu verständlicherer Rechnungslegung oder zu den Rechten so genannter Sondervertragskunden.
Die Schlichtungsstelle soll bis 2012 eingerichtet werden und den Verbrauchern dann zur
Klärung strittiger Angelegenheiten neutral und anbieterübergreifend zur Verfügung stehen.
Daneben bleibt die Bundesnetzagentur als Beschwerdestelle und Verbraucherserviceeinrichtung tätig (erreichbar unter: Postfach 8001, 53105 Bonn bzw. verbraucherserviceenergie@bnetza.de sowie Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr unter 030 - 22480500).
Veranstaltungen
► 4. NUN-Konferenz 2011 in Wolfsburg: Anmeldeschluss 29.8.2011!
Am 5. und 6. September 2011 findet die mittlerweile 4. Konferenz der NUN (Norddeutsche
Partnerschaft zur Unterstützung der UN-Dekade „Bildung für Nachhaltige Entwicklung“
2005 bis 2014) in Niedersachsens Automobil-Metropole statt. Passend zum Jahresthema
2011 der Dekade „Stadt“ lautet das Konferenzthema „Stadt in Bewegung – Beiträge der
Bildung für eine nachhaltige Mobilität in der Stadt“. Was kann und muss Bildung für zukunftsweisende Mobilitätskonzepte tun? Welche Rolle spielt die Bildung bei der nachhaltigen, also gleichzeitig umweltverträglichen, gerechten und wirtschaftlich ausgewogenen
Entwicklung unserer Städte? Neben Impulsvorträgen sind Themenworkshops und Präsentationen sowie die Arbeit in den NUN-Arbeitsgemeinschaften geplant.
Die Anmeldung ist ausschließlich online möglich (www.nun-dekade.de, hier werden auch
Infos zu Übernachtungs- und Anreisefragen gegeben). Anmeldeschluss ist der 29. August 2011. Veranstaltungsorte sind die phaeno-GmbH und die AUTOSTADT in Wolfsburg.
Die Konferenzteilnahme einschließlich Eintritt ist kostenfrei, Anreise- und Übernachtungskosten sind dagegen selbst zu tragen.
10
► Verbraucherpolitischer Kongress in Nordrhein-Westfalen
Der Verbraucherpolitische Kongress 2011 im bevölkerungsstärksten Bundesland wird am
Donnerstag, den 13. Oktober 2011 in Köln stattfinden. Die Veranstaltung soll an die aktuelle Diskussion über die effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten anknüpfen und
die Möglichkeiten zur Stärkung und Schaffung geeigneter Instrumente thematisieren. Dies
soll nach dem Willen der Veranstalter auch zur Vertiefung der verbraucherpolitischen Leitbild-Debatte beitragen und aktuelle Ergebnisse der Verbraucherforschung berücksichtigen.
Folgende Fragestellungen werden im Mittelpunkt stehen: Mehr staatliche Regulierung –
Wie viel Aufsicht braucht der Markt? Mehr Transparenz – Wie viel Information braucht der
Verbraucher? Mehr kollektiver Rechtsschutz – Wie viele zivilrechtliche Instrumente braucht
der Markt? Das Programm des Kongresses soll Anfang September veröffentlicht werden,
Informationen vorab erhalten Sie unter anderem beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Frau
Dieckmann, 0211/4566-264).
► Schulung „AktivA – Aktive Bewältigung von Arbeitslosigkeit“
In Kooperation mit der Stadtteilkoordination Stralsund-Grünhufe und der AG Gesundheitsförderung der Hansestadt Stralsund veranstaltet der Regionale Knoten MecklenburgVorpommern „Gesundheitliche Chancengleichheit“ die Schulung „AktivA – Aktive
Bewältigung von Arbeitslosigkeit“ vom 22.9.2011 – 25.9.2011 in Stralsund Grünhufe.
Das an der Technischen Universität Dresden (TU) entwickelte Gruppenprogramm zeigt wie
psychosoziale Techniken mit praxisnahen Anwendungsbeispielen aus dem Bereich der
Erwerbslosenarbeit kombiniert werden können.
Erstmals bieten wir diese Schulung für MultiplikatorInnen und deren Zielgruppe zusammen an, um Erfahrungen auszutauschen und voneinander zu lernen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.lvg-mv.de/aktuelles/nachricht/article/40/schulung.html?no_cache
Publikationen
► Publikationen an der Schnittstelle zwischen Fair Trade und Verbraucherschutz
Unter dem Titel „Die Chance für den fairen Handel? Verbraucherkenntnis und -akzeptanz von Sozialstandards im Lebensmittelsektor“ hat die Friedrich-Ebert-Stiftung kürzlich eine Analyse über die Entwicklung der Nachfrage bei Fair Trade Produkten in Deutschland veröffentlicht, in der auch Beziehungen bzw. Vergleiche zur Entwicklung von so genannten Bio-Lebensmitteln aber auch der Verbraucherschutzstandards insgesamt hergestellt werden. Das Papier von Dr. Patrick Schwan, Dozent am Geschwister-Scholl-Institut
für Politikwissenschaft der LMU München, ist in der Reihe „WISO direkt“ erschienen und
kann hier nachgelesen werden: http://library.fes.de/pdf-files/wiso/08341.pdf.
Eine Medienliste „Eine Welt & Fairer Handel“, die speziell für Schulen und andere Bildungseinrichtungen zusammengestellt wurde, haben das Umweltamt Düsseldorf und die
Umweltbibliothek Stralsund erarbeitet. Die Materialien (eine Übersicht finden Sie unter:
11
www.umweltschulen.de/internat/bildung_global.html) können in der Umweltbibliothek Stralsund auch per Fernleihe ausgeliehen werden. Die Umweltbibliothek hat Ihren Sitz in der
Badenstraße 45 und ist immer dienstags von 13 bis 18 Uhr und donnerstags von 13 bis 16
Uhr geöffnet. Unter 03831-703838 können auch zusätzliche Termine vereinbart werden.
► Lebensmittelklarheit.de: Ein Internetportal für mehr Klarheit und Wahrheit
Kalbswiener, die Schweinefleisch enthalten, Fischsticks ohne Fisch, Zuckersirup statt Honig: Wer sich die Zutatenliste von Lebensmitteln genauer ansieht, muss oft erkennen, dass
es mit vollmundigen Versprechen auf Verpackungen und in der Werbung nicht weit her ist.
Im neuen Internetportal, www.lebensmittelklarheit.de, können Sie Produkte melden, bei
denen Sie sich durch Aufmachung oder Kennzeichnung getäuscht fühlen. Außerdem finden Sie allgemeine Informationen zur Kennzeichnung, Sie können Fragen zu konkreten
Produkten stellen und mit Experten diskutieren.
Die Verbraucherzentralen wollen anhand der Meldungen von Verbrauchern den Graubereich von der rein subjektiven Täuschungswahrnehmung bis hin zum rechtlichen Mangel
beleuchten. Dabei wollen sie aufdecken, in welchen Fällen Rechtsvorschriften nicht ausreichen oder nicht konkret genug sind, um eine Verbrauchertäuschung auszuschließen.
Nach Eingang der Meldung erhält der jeweilige Anbieter Gelegenheit, zur Beschwerde
Stellung zu nehmen. Beschwerde und Stellungnahme werden anschließend veröffentlicht.
Verbraucher erhalten grundsätzlich eine Information über den Verlauf ihrer Meldung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Uta Nehls, Projektleiterin Ernährung, bei der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e.V..
► Aktuelle Informationen aus dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellt regelmäßig auch für Endverbraucher
interessante Beiträge zu aktuellen Fragen und Problemlagen zur Verfügung. Zuletzt neu
eingestellte wurden:
Gesundheitliche Risiken bei Tätowierungen bzw. bei deren Entfernung
www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2011/26/risiken__die_unter_die_haut_gehen115165.html.
„Riechen und schmecken wir immer „richtig“?“
www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2011/30/riechen_und_schmecken_wir_immer__ri
chtig__-126869.html
Milchgetränke für Kleinkinder
www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2011/29/kleinkindermilchgetraenke_sind_nicht_be
sser_als_kuhmilch-126723.html
Wie sicher sind Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln, Futtermitteln
und Lebensmittel liefernden Tieren in Kontakt kommen?
12
www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2011/24/wie_sicher_sind_materialien_und_gegen
staende__die_mit_lebensmitteln__futtermitteln_und_lebensmittel_liefernden_tieren_in_kontakt
_kommen_-106097.html
Die Redaktion der Verbraucherinformation des Monats August 2011 lag in den Händen von
Kay Schmekel, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
Anregungen, Fragen und Empfehlungen nehmen wir gerne entgegen. Bitte leiten Sie diese Informationen auch an interessierte Bürger, Institutionen, Vereine und Verbände weiter.
Zum An- und Abmelden der Verbraucherinformationen schreiben Sie eine kurze E-Mail an:
d.subat@lu.mv-regierung.de.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen
Referat Verbraucherschutz, Gentechnik, Krisen- und Qualitätsmanagement
19048 Schwerin
Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin
Internet: www.lu.mv-regierung.de