Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

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Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
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Pflegereform:
Zweites
Pflegestärkungsgesetz
(PSG II)
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Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Der Bundestag hat am 25.09.2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in erster Lesung beraten. Mit
diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 01.01.2016 in Kraft
treten. Das neue Begutachtungsverfahren (NBA) und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum
01.01.2017 wirksam werden.
Zeitplan/Gesetzgebungsverfahren:
12.08.2015: 24./25.09.2015:
25.09.2015:
12./13.11.2015:
18.12.2015: 01.01.2016: 01.01.2017: Beschluss Kabinett
1. Lesung Bundestag
1. Durchgang Bundesrat
2. und 3. Lesung Bundestag
2. Durchgang Bundesrat
Inkrafttreten des Gesetzes (ohne leistungsrechtliche Umsetzung)
Vollständiges Inkrafttreten
Warum gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff/eine neue Definition
von Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen und wurde deshalb pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zum Teil gerecht. Da die Anzahl der Menschen mit
Demenzerkrankungen in Folge der alternden Bevölkerung steigt, war Handlungsbedarf gegeben, denn demenzkranke Menschen
sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen. Der neue
Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und
die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Mit dem neuen
System kann auch besser geplant werden, welche Art von Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich braucht.
Geplante Änderungen ab 2017
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment (NBA)
Mit dem PSG II wird es ab dem 01.01.2017 anstelle der bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen
beurteilt:
1. M
obilität (körperliche Beweglichkeit, z.B. Aufstehen vom Bett, um ins Bad/Wohnzimmer zu gehen, Fortbewegen innerhalb
des Wohnbereiches, Treppensteigen)
2. K
ognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen und Reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte
und Informationen begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)
3. V
erhaltensweisen und psychische Problemlagen („schwieriges Verhalten und Handeln“, z.B. Unruhe in der Nacht oder
Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)
4. S elbstversorgung (z.B. selbstständiges Waschen und Ankleiden, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette)
5. B
ewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu
können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können)
6. G
estaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. die Fähigkeit, den Tagesablauf selbständig zu gestalten,
mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen)
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Die fünf Pflegegrade werden im Rahmen eines neuen Begutachtungsassessments (NBA) ermittelt. Der Gutachter oder die
Gutachterin des Medizinischen Dienstes beurteilt, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt
die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Die bisherige Messung der Pflegebedürftigkeit in Form von Minuten spielt in der
neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr.
Der Grad der Selbständigkeit wird über die sechs festgelegten Kriterien, denen jeweils ein fester Punktwert zugeordnet ist,
bestimmt. Nach der Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbständigkeit werden Punkte vergeben, mit denen
anhand einer Skala von 0 bis 100 die Einteilung der Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade erfolgt:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis < 27 Punkte)
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(ab 27 bis < 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis < 70 Punkte)
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis < 90 Punkte)
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
mit besonderen Anforderungen in der pflegerischen Versorgung
(ab 90 bis 100 Punkte)
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und
ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
Kinder von 0-18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung um einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder/
Erwachsene. Diese Sonderregelung dient vor allem dazu, neben den Kindern gerade auch die Eltern der Kinder zu entlasten
und häufige Begutachtungen in den ersten Lebensmonaten zu vermeiden. Außerdem sollen damit natürliche Entwicklungsschwankungen durch eine großzügige Regelung aufgefangen werden.
Überleitung in die neue Systematik
Durch das neue Pflegegrad-System soll niemand schlechter gestellt werden. Alle Pflegebedürftigen, die vor dem 31.12.2016
eingestuft sind, werden automatisch und ohne Antrag in einen neuen Pflegegrad übergeleitet. Dabei werden Menschen mit
körperlichen Einschränkungen automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen,
bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt.
Im Begutachtungsverfahren gilt folgende Übergangsregelung: Bei Versicherten, die nach § 140 von einer Pflegestufe in einen
Pflegegrad übergeleitet wurden, werden bis zum 01.01.2019 keine Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 5
durchgeführt; auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde.
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Senkung der Einstiegsschwelle für den Bezug von Pflegeleistungen
(Einführung des Pflegegrades 1)
Die Pflegebedürftigkeit setzt früher an, d.h. die „Einstiegsschwelle“ für den Bezug von Pflegeleistungen wird durch die Einführung des Pflegegrades 1 herabgesetzt. Dieser gilt für Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber
bereits bestimmte Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Pflegekasse benötigen.
In ihn werden zukünftig Personen eingestuft, für die die Verbesserung der Wohnsituation, Angebote allgemeiner Betreuung
(z.B. Spazieren gehen) und ein gutes Eingebundensein in das Umfeld die wichtigste Unterstützung im Alltag darstellen.
Diese Unterstützung soll dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit aufzuhalten („vorbeugender
Pflegegrad“).
Für diesen Personenkreis gibt es im §28a SGB XI einen besonderen Leistungskatalog:
l Pflegeberatung (§§ 7a und 7b)
l Beratung in eigener Häuslichkeit (§37 Abs. 3)
l Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (§38a)
l Pflege-Hilfsmittel (§40 Abs. 1-3 und 5)
l WUM (§40 Abs. 4)
l Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§43b)
l Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§45)
l Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich (§45b (1) S.1)
l Bei vollstationärer Pflege Zuschusszahlung in Höhe von monatlich 125 EUR
Übersicht der neuen Leistungsbeträge:
PG 1
Geldleistung
(ambulant)
PG 2
125,00 EUR*
Sachleistung
(ambulant)
Leistungsbetrag
stationär
125,00 EUR
Beratungseinsatz
PG 2/3
23,00 EUR
Beratungseinsatz
PG 4/5
33,00 EUR
Wohngruppenzuschlag
PG 3
PG 4
PG 5
316,00 EUR
545,00 EUR
728,00 EUR
901,00 EUR
689,00 EUR
1.298,00 EUR
1.612,00 EUR
1.995,00 EUR
770,00 EUR
1.262,00 EUR
1.775,00 EUR
2.005,00 EUR
214,00 EUR
*Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs-/Entlastungsleistungen zur Verfügung steht
Was ändert sich in der ambulanten Pflege?
Künftig hat jeder ambulante Pflegedienst neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Dieser Teil der Leistungen ist eine neue Regelleistung im PSG II und
besteht gleichberechtigt neben den herkömmlichen Leistungen. Der Pflegedienst kann hier auch mit anderen zugelassenen
Anbietern zusammenarbeiten. Das Leistungsspektrum der Pflegedienste wird sich insofern erweitern.
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Was ändert sich für Pflegebedürftige im Pflegeheim?
Bisher war es bei Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen so, dass mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe
die Pflegeversicherung zwar mehr zahlte, der von den Betroffenen zu tragende pflegebedingte Eigenanteil aber ebenfalls stieg.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird in den vollstationären Pflegeeinrichtungen ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 eingeführt, d.h. der pflegebedingte Eigenanteil ist bei allen Pflegebedürftigen unabhängig vom
jeweiligen Pflegegrad innerhalb eines Pflegeheimes identisch und steigt nicht wie bisher bei einer Höherstufung. Der pflegebedingte Eigenanteil wird in den Vergütungsverhandlungen speziell für jede Einrichtung ermittelt, d.h. er unterscheidet sich
zwischen den Pflegeheimen. Hinzu kommen für den Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen
– auch diese Kosten unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.
Außerdem kann künftig jeder versicherte Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in den Genuss
zusätzlicher Betreuungsangebote kommen. Bisher war dies davon abhängig, ob die Einrichtung diese Leistung mit der Pflegekasse verhandelt hat. Zukünftig muss jede stationäre Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen
schließen und die zusätzlichen Betreuungskräfte einstellen.
Wählen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 vollstationäre Pflege, obwohl diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhalten Sie zu den pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) einen Zuschuss in Höhe von 80% des für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen
Gesamtwertes.
Was ändert sich bei der Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger?
Umfangreiche Veränderungen erfährt auch die Pflegeberatung, für die ein ganzes Bündel an Maßnahmen vorgesehen ist.
So sollen Pflegekassen den Pflegebedürftigen zukünftig (feste) Ansprechpartner nennen, die eine neutrale Beratung auf der
Grundlage einheitlicher Vorgaben anbieten. Außerdem kann die Pflegeberatung zukünftig auch gegenüber den Angehörigen
oder Lebenspartnern (ohne Beisein des Pflegebedürftigen) erfolgen, sofern dies der Pflegebedürftige wünscht.
Leistungen im Überblick
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer
Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Die Pauschale für den Beratungseinsatz steigt auf
23,00 EUR (Pflegegrad 1, 2 und 3) bzw. 33,00 EUR (Pflegegrad 4 und 5). Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen.
ambulant betreute Wohngruppen (§ 38a SGB XI)
Die monatliche Pauschale steigt auf 214,00 Euro.
Eine Sonderregelung ist für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege geplant. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können
danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber
der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
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Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf acht Wochen festgesetzt.
Die Leistungshöhe verbleibt bei 1.612,00 EUR, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin
möglich ist.
Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 EUR monatlich.
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a SGB XI)
Es bleibt bei der schon seit 2015 gültigen Regelung.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können danach eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der
nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante
Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat
keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 % des
Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten.
Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung auf Antrag. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen
nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen
als Inanspruchnahme der Sachleistung.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro monatlich.
Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. L eistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung
körperbezogener Pflegemaßnahmen,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen im Übrigen Mittel der
Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung
in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag wie bisher in das folgende Kalenderhalbjahr
übertragen werden.
Bessere Absicherung von Pflegepersonen in der Sozialversicherung
RV-Pflicht
Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht
mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK soll feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt.
Beiträge zur RV werden bei Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen nur entrichtet, wenn die Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand mindestens 30 Prozent umfasst.
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RV-Beiträge werden bei Vorliegen der Voraussetzungen auch bei der Pflege Demenzkranker gezahlt; es erfolgt keine Unterscheidung mehr.
UV-Pflicht:
Während der Pflegetätigkeit (mindestens Pflegegrad 2) sind Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen UV
einbezogen (§44 Abs. 2a).
ALO-Pflicht:
Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden.
Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in
der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder Arbeitslosengeld bezogen wurde. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2015 1.417,50 EUR mtl. und
damit einem monatlichen Beitrag von ca. 42,50 EUR. Im Jahre 2017 dürfte dieser Beitrag durch die bis dahin noch anstehenden Anpassungen tatsächlich noch etwas höher ausfallen.
Was fällt mit dem PSG II weg?
l D
ie gesonderte Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach §45a SGB XI fällt weg, da der neue
Pflegebedürftigkeitsbegriff die bisherige Unterscheidung zwischen kognitiv, psychisch und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen überflüssig macht. Alle Pflegebedürftigen, die den gleichen Pflegegrad haben, haben künftig Anspruch auf die
gleichen Leistungen der Pflegeversicherung.
l Die Härtefall-Regelung nach §43 (§) SGB XI sowie die Härtefall-Richtlinien sind hinfällig.
l D
ie Unterscheidung zwischen einem Grundbetrag und einem erhöhtem Betrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
fällt weg; mit dem PSG II gibt es einen einheitlichen Entlastungsbetrag für alle Pflegebedürftigen.
l Wegfall der §§123 und 124 SGB XI (bisherige Übergangsregelung bei eingeschränkter Alltagskompetenz).
Verwaltungsvereinfachungen
l E s muss sich künftig niemand mehr selbst darum kümmern, wenn er das Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit haben möchte, denn jeder Pflegebedürftige erhält das
Gutachten automatisch ohne die bislang erforderliche Antragsstellung (§18 Abs. 3 SGB XI).
l F ür bestimmte Hilfsmittel wie z.B. Badewannenlifter, Gehhilfen oder Duschstühle muss der Pflegebedürftige zukünftig
keinen separaten Antrag mehr stellen, wenn der Gutachter des MDK derartige Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel konkret
empfiehlt, die für den Erhalt der Selbständigkeit im Alltag von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind und die es
Familienangehörigen leichter machen zu pflegen. Die Empfehlungen werden in dem Gutachten festgehalten und damit
automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet. Wenn der Pflegebedürftige einverstanden ist, ist der Antrag damit gestellt
und es wird in der Regel von der Kasse nicht noch einmal geprüft, ob das Hilfsmittel wirklich gebraucht wird.
Beitragssatz
Der Beitragssatz steigt 2017 um 0,2% auf 2,55% (für Kinderlose auf 2,8%), um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen dann
bis ins Jahr 2022 stabil bleiben.
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