Niedersächsischer Fußballverband e.V. - NFV-Bezirkes Weser-Ems

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Niedersächsischer Fußballverband e.V. - NFV-Bezirkes Weser-Ems
Niedersächsischer Fußballverband e.V.
Bezirk Weser-Ems - Frauenspielausschuss -
A u s s c h r e i b u n g Spieljahr 2014-2015
Landesliga und Bezirksligen
1.
1.1
1.1.1
1.1.2
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.5.1.
2.5.2
Mannschaftsbeiträge und andere Zahlungen
Mannschaftsbeiträge
Nach § 12 (2) b) der Finanz- und Wirtschaftsordnung erhebt der Verband für jede
gemeldete Mannschaft einen jährlichen Mannschaftsbeitrag. Die Höhe beschließt
der Verbandstag. Die Beiträge sind nach Aufforderung durch die
Verbandsgeschäftsstelle innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen bzw. werden per
Lastschriftverfahren abgebucht.
Nach § 13 m Verbandssatzung ist dem Verband eine Einzugsermächtigung zur
Durchführung eines Lastschriftverfahren für fällige Gebühren, Beitrage und sonstige
Forderungen zu erteilen.
Auf- und Abstieg, Spielgemeinschaften, Sollstärke
Aufstieg zur Oberliga Niedersachsen
Der Meister der Landesliga Weser/Ems steigt in die Oberliga Niedersachsen auf.
Sollten die vorgenannte Mannschaft nicht aufstiegsberechtigt sein, geht das Aufstiegsrecht auf den Tabellen-Zweiten der Landesliga Weser/Ems über. (§ 18 (3) a
SpO)
Es werden auf Verbandsebene keine Spielgemeinschaften zugelassen.
Aufstieg zur Landesliga
Aus allen Bezirksligen steigt jeweils der Staffelsieger oder die jeweils
nächstplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in die Landesliga auf.
Aufstieg zu den Bezirksligen
Aus den Kreisligen Bentheim, Emsland, Cloppenburg/Vechta, OsnabrückLand/Stadt, Oldenburg-Land/Delmenhorst steigt jeweils der Staffelsieger bzw. die
nächstplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in die Bezirksliga auf.
Aus der Kreisspielgemeinschaft Ammerland/Friesland/Wilhelmshaven/
Wesermarsch/Oldenburg-Stadt und der Kreisspielgemeinschaft Aurich/Emden/
Leer/Wittmund steigen jeweils zwei Mannschaften auf.
Dadurch kann sich die Staffeleinteilung nach §18(1) SpO für die Saison 2015/16
ändern.
Will keine Mannschaft aufsteigen, wird die Abstiegsquote verringert.
Abstieg
Die Abstiegsquote wird nach § 18 (4) b/c/d SpO wie folgt festgelegt:
Landesliga Weser Ems
=
3 Mannschaften
Bezirksliga Staffel Nord
=
3 Mannschaften
Bezirksliga Staffel Mitte
=
3 Mannschaften
Bezirksliga Staffel Süd
=
3 Mannschaften
Unter Anrechnung auf die Abstiegsquote gelten in allen Leistungsklassen wie
bisher die in § 34 SpO genannten Mannschaften.
Technische Voraussetzungen für den Aufstieg zur Oberliga
Frauenmannschaften die auf Verbandsebene spielen, sollten von einem Trainer mit
C-Lizenz trainiert werden. Diese Voraussetzung ist ab der Saison 2010-2011
verbindlich.
Frauenmannschaften, die auf Verbandsebene spielen, müssen entweder eine 2.
Frauen- und/oder eine B-Juniorinnenmannschaft mit überwiegend Spielerinnen des
älteren Jahrganges im Spielbetrieb haben. Diese Voraussetzung ist ab der Saison
2010-2011 verbindlich
2.6
2.6.1
2.6.2
2.6.3
2.6.4
2.6.5
2.6.6
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
Sollzahl in den Staffeln
Die Sollstärke der Landesliga wird mit 12 Mannschaften festgeschrieben.
Wird die Sollstärke durch Abstieg aus der NL nach Ablauf des Spieljahres 14/15
überschritten, muss der Überhang am Ende des Spieljahres 2015/2016 zusätzlich
absteigen, soweit nicht die gleitende Skala bei mehr als 2 Mannschaften vorab zum
tragen kommt. Einzelheiten siehe § 18(4c) SpO + Anhang 1 z. SpO § 4 (1) ).
Die Bezirksliga spielt ab der Saison 2014/15 mit 36 Mannschaften, die in eine
Staffel Nord, Mitte und Süd mit je 12 Mannschaften (Sollzahl) eingeteilt werden.
Wird die Sollstärke durch Abstieg aus der LL nach Ablauf des Spieljahres 14/15
überschritten, muss der Überhang am Ende des Spieljahres 2015/2016 zusätzlich
absteigen, soweit nicht die gleitende Skala bei mehr als 2 Mannschaften vorab zum
tragen kommt. Einzelheiten siehe § 18(4c) SpO + Anhang 1 z. SpO § 4 (1) ). Die
Mannschaften werden
den Staffeln nach in der Regel nach regionalen
Gesichtspunkten durch den BFA zu geordnet. (§ 18 (1) SpO.
Unterschreitet in der Landesliga die Zahl der Absteiger aus der höheren Klasse die
Zahl der Aufsteiger in die höhere Klasse, reduziert sich die Zahl der Absteiger bis
die Sollzahl wieder erreicht ist.
Auf Bezirksebene sind Spielgemeinschaften zugelassen. (s. Anh. 1 z. SpO. § 6(1) )
Anträge und Genehmigungen: SG aus Bezirksmannschaften werden vom BFA
genehmigt. SG aus Bezirks- und Kreismannschaften werden vom KFA genehmigt,
sowie Aufsteiger aus Kreismannschaften.
In jeder Leistungsklasse des Bezirks kann nur eine Mannschaft pro Verein spielen
(§ 18 (6) ).
In der Saison 2014/2015 gibt es im Bezirk Weser-Ems 8 Kreisligen. Die Staffelsieger
und der Tabellenzweite der Staffel Am/Fri/WHV/WM/OL-ST müssen dem Bezirk bis
zum bekannt gegebenen Termin gemeldet werden.
Bezirkspokalspiele 2014/2015
Für die Durchführung der Pokalspiele sind die Satzung und Ordnungen des NFV
sowie diese Ausschreibung gültig.
Alle Pokalspiele werden in der ausgelosten Reihung bis einschl. Endspiel
ausgetragen.
Die Spieltage richten sich nach dem Rahmenspielplan des NFV. Teilnahmepflichtig
sind alle auf Bezirksebene spielenden Mannschaften. Hinzu kommen die
gemeldeten Kreispokalsieger. Sollte der Kreispokalsieger inzwischen zum Bezirk
aufgestiegen sein, vertritt die im Kreispokalendspiel unterlegende Mannschaft den
jeweiligen Kreis. Die klassenniedere Mannschaft hat immer Heimrecht, oder bei
Klassengleichheit, in der ausgelosten Reihung.
Das Endspiel findet nicht auf neutralem Platz statt.
Der Bezirkspokalsieger vertritt den Bezirk Weser-Ems in der Serie 2015/2016 auf
Verbandsebene. Zweite Mannschaften sowie Spielgemeinschaften sind auf
Verbandsebene allerdings nicht startberechtigt.
Falls der Platz des Heimvereins aus Witterungsgründen oder anderen Gründen
nicht zur Verfügung steht, kann der Spielausschuss kurzfristig eine Verlegung auf
den Platz des Gegners vornehmen. Das Heimrecht kann auch auf Antrag der
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.4.1
4.4.2
Vereine getauscht werden.
Endet ein Spiel nach der regulären Spielzeit unentschieden, wird der Sieger sofort
durch ein Elfmeterschießen (nach DFB-Bestimmungen) ermittelt.
Die Kassierung ist vom Platzverein unter Mithilfe des Gastvereins durchzuführen.
Der Mindesteintrittspreis richtet sich nach den Richtlinien für die Pflichtspiele des
gastgebenden Vereins. Ermäßigungen sind unzulässig. Für die Gastmannschaft und
die Betreuer sind insgesamt 20 Freikarten zur Verfügung zu stellen.
Die Abrechnung erfolgt gemäß § 13 (2) FiWO.
Von der Bruttoeinnahme sind abzuziehen:
a.)15 %, mindestens jedoch 25,00 Euro für Platzentschädigung und
Verwaltungskosten,
b.)Auslagen für das SR-Gespann,
c.)Fahrtkosten der reisenden Mannschaften 0,75 Euro je km
(kürzester Reiseweg).
Der Rest geht je zur Hälfte an die spielenden Vereine. Ein evtl. Defizit ist von beiden
Vereinen zu gleichen Teilen gemeinsam zu tragen
Im Bezirkspokal-Frauen Weser-Ems muss der elektronische Spielbericht
(SBO) genutzt werden. Kann die Anwendung in Ausnahmefällen nicht erfolgen, ist
das normale Spielberichtsformular gemäß Ziffer 6. zu verwenden.
Die Spielberichte gehen an den Spielleiter Ralf Busse, Sonnenblumenstraße 12,
49661 Cloppenburg
Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, die Spielergebnisse der Pokalspiele
unverzüglich spätestens eine Stunde nach Spielende, ausgehend von der
Anstoßzeit im DFBnet, dem NFV über das DFBnet zu melden. Dies gilt
entsprechend auch für Spielausfälle, -absagen am Spieltag.
Meldetermin der Kreispokalsieger 2014-2015 müssen dem Bezirk bis zum bekannt
gegebenen Termin gemeldet werden.
Spielpläne – Festlegungen
Bekanntgabe
Der Rahmenspielplan, die Ausschreibung und die Spielpläne werden nur über das
DFBnet (www.dfbnet.org) bzw. den Internetauftritt des NFV (www.nfv.de) bekannt
gegeben (siehe § 27 SpO).
Überprüfung der Spielpläne
Spielpläne sind von den Vereinen hinsichtlich von Zeitüberschneidungen mit
unteren Mannschaften sofort zu überprüfen und der entsprechenden Spielinstanz
zu melden.
Verbindlichkeit der Spielansetzungen
Die Verbindlichkeit der Spielansetzung gemäß § 27 (5) SpO ist dann gegeben,
wenn die Ansetzung mindestens 7 Tage vorher ins DFBnet eingegeben worden ist.
Spielverlegungen
Sind nach Abschluss der planmäßigen Spielserie noch Nachhol- oder
Entscheidungsspiele notwendig, so müssen diese vorrangig ausgetragen werden.
Vereine, die nach Ende der planmäßigen Serie Mannschaftsfahrten o. ä planen,
müssen die vorgenannten Möglichkeiten einkalkulieren. Wochenendreisen von
Mannschaften während der Punktspielzeit (hierzu gehören auch die
Nachholtermine) werden nicht genehmigt.
In Ausnahmefällen sind gem. § 27 (5) SpO kürzere Ansetzungsfristen zulässig. In
diesen Fällen sind die betroffenen Vereine gesondert zu benachrichtigen. Der
BFr.A. kann auch an Feier- und Wochentagen (außer Karfreitag und in der
4.4.3
4.6
4.7
4.8
4.8.1
4.8.2
5.
5.1
5.2
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.2.5
Winterpause) Pflichtspiele ansetzen.
Spielverlegungen können nach Herausgabe der Spielpläne grundsätzlich nicht mehr
vorgenommen werden (ausgenommen Fälle gemäß § 27 (4) SpO).Bei zeitlicher
Verlegung von Spielen ist der Platzverein verpflichtet, mindestens drei Wochen
vorher schriftlich und mit dem Einverständnis des Gegners die zuständige
Staffelleiterin bzw. Pokalspielleiterin zu verständigen. Durch Spielverlegungen
darf der Jugendspielbetrieb nicht eingeschränkt werden. Durch Bestätigung der
Spielinstanz im DFBnet tritt die Verbindlichkeit ein. Für jede Spielverlegung hat der
Antrag stellende Verein eine Verwaltungskostenpauschale von 25,00 Euro zu
entrichten. Jedweder Anspruch auf Verlegen oder zeitliche Änderung der Anstoßzeit
erlischt für den letzten Spieltag einer Serie, soweit das Spiel für den Auf- und
Abstieg relevant sein könnte.
Freundschaftsspiele
Freundschaftsspiele und vereinsinterne Hallenturniere sind anzumelden. Für
Freundschaftsspiele und Hallenturniere ist ein Schiedsrichter über den zuständigen
Schiedsrichteransetzer des gastgebenden Vereins anzufordern. Damit gelten diese
Spiele als angemeldet. Der Spielbericht ist gem. § 42 (2) SpO dem zuständigen
Staffelleiter des gastgebenden Vereins zuzusenden.
Winterpause
Die Winterpause beginnt am 08.12.2014 und endet am 30.01.2015. Innerhalb
dieser Zeit werden keine Pflichtspiele angesetzt.
Besonderheiten
Bei Auswahlmaßnahmen für Juniorinnen darf kein Punktspiel der Frauen abgesetzt
werden; ausgenommen davon sind Entscheidungsspiele.
Die Pflichtspiele sollen am Sonntag zur Durchführung kommen. Sonnabends
werden nur dann Pflichtspiele angesetzt/genehmigt, wenn beide betroffenen
Vereine mit der Ansetzung ausdrücklich einverstanden sind.
Spielplätze und Spielkluft
Spielfeld
Alle Spielplätze müssen in einem einwandfreien Zustand und durch eine amtliche
Instanz abgenommen sein.
Spielausfall
Sollte bei Pflichtspielen der Platz witterungsbedingt oder aus anderen Gründen auf
Anordnung des Eigentümers bzw. des zur Anordnung Berechtigten nicht nutzbar
sein oder voraussichtlich nicht benutzbar werden, so steht dem Platzverein das
Recht zu, das Spiel so früh wie möglich, spätestens zum Zeitpunkt des
Spielbeginns gemäß § 28 (1+2) SpO abzusagen.
In diesem Fall sind sofort zu benachrichtigen: die Staffelleiterin (per Email), der
Schiedsrichter und der Gegner. Nach erfolgter Feststellung der Unbespielbarkeit hat
der bauende Verein (ersatzweise der Staffelleiterin) den Spielausfall sofort in das
DFBnet einzugeben. Die reisende Mannschaft ist verpflichtet, sich im DFBnet über
die Spielabsage zu informieren.
Nach § 28 (3) SpO ist die Anordnung des Eigentümers bzw. des zur Anordnung
Berechtigten unter Angabe der Gründe der Spielleiterin /Staffelleiterin innerhalb
von 10 Tagen im Original vorzulegen.
Anmerkung: siehe § 28 (5) SpO = Missbrauch dieser Bestimmungen hat eine
Spielwertung gem. § 37 (4) SpO zur Folge. Er liegt auch dann vor, wenn die
geforderte Unterlage im Sinne von Absatz 3 nicht fristgerecht vorgelegt wird.
Ist zehn Tage vor dem Spieltag bekannt, dass der Platz nicht zur Verfügung steht,
ist nach § 23 (Absatz 3) SpO zu verfahren.
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3
6.
6.1
6.1
Durchführung der Spiele
Pflichtspiele können auch unter Flutlicht angesetzt und ausgetragen werden.
Es muss damit gerechnet werden, dass Vereine Spiele grundsätzlich auf einem
Kunstrasenplatz oder witterungsbedingt auf einem Kunstrasenplatz oder Hartplatz
austragen. Kunstrasen- und Hartplätze sind dem BFr.A und den Vereinen der
betreffenden Staffel vor Saisonbeginn bzw. bei Neuerstellung mitzuteilen. (siehe
Anschriftenverzeichnis)
Vereine, die Pflichtspiele auf einem Kunstrasenplatz austragen, haben sicher zu
stellen, dass dem Gast Gelegenheit gegeben ist, mindestens 15 Minuten
zusammenhängend vor dem Spiel das Spielfeld zur Eingewöhnung zu betreten.
Spielkleidung
Heimmannschaften haben mit der im Anschriftenverzeichnis genannten Spielkluft
anzutreten, es sei denn, dass mit dem Spielpartner abweichende Vereinbarungen
getroffen worden sind.
Den Vereinen wird zur Pflicht gemacht, mit Rückennummern anzutreten und den
Spielführer durch Anlegen einer Armbinde kenntlich zu machen. Die
Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den Eintragungen auf dem
Spielbericht übereinstimmen.
Trikotwerbung auf der Spielkleidung von Spielerinnen ist unter der Beachtung der
Bestimmungen des DFB und des NFV nach erteilter Genehmigung erlaubt. Eine
Antragstellung entfällt, wenn die Vereine auf dem Mannschaftsmeldebogen erklärt
haben, dass sie im laufenden Spieljahr mit Werbung spielen werden. Die
Genehmigungsgebühr beträgt 25,00 Euro und wird per Lastschriftverfahren
eingezogen.
Spielberichte, Spielerpässe und Spielberechtigungen
Spielberichte Landesliga und Bezirksliga
In der Landesliga-Frauen und Bezirksligen-Frauen Weser-Ems muss der
elektronische Spielbericht (SBO) genutzt werden. Kann die Anwendung in
Ausnahmefällen nicht erfolgen, ist das normale Spielberichtsformular gemäß Ziffer
6. zu verwenden. Die Freigabe des SBO hat spätestens 30 Minuten vor dem
angesetzten Spieltermin (Anstoß) von den Mannschaftsverantwortlichen beider
Mannschaften zu erfolgen.
Spielerpässe sind dem Schiedsrichter vorzulegen.
6.1.1
6.2
6.3
In den Pokalspielen dürfen nur die neuen Spielformulare benutzt werden. Die
vollständigen Eintragungen der Passnummern sind zwingend vorgeschrieben.
Der Spieler, der nicht auf dem Spielbericht eingetragen wurde, aber zum Einsatz
kam, ist nach Beendigung des Spiels durch den Verantwortlichen des Vereins im
Spielbericht im Beisein des Schiedsrichters nachzutragen. Zudem hat der
Schiedsrichter diesen Vorgang im Spielbericht zu vermerken.
Das ausgefüllte Formular und ein Freiumschlag, mit der richtigen Anschrift der
Staffelleiterin versehen, sowie die Originalpässe der Spielerinnen sind dem
Schiedsrichter vor dem Spiel auszuhändigen.
Auswechslungen von Spielerinnen
Es können bis zu vier Spielerinnen beliebig oft während einer Spielruhe ein- und
ausgewechselt werden. (§ 14 SpO)
Spielerpässe
6.3.1
6.3.2
6.4
6.4.1
Die Vereine sind verpflichtet, die Fotos und die Unterschriften der Spielerinnen in
den Pässen zu aktualisieren und neu abzustempeln.
Fehlende Pässe (oder deutliche Kopien davon) sind innerhalb von drei Tagen der
zuständigen Staffelleiterin einzusenden. Ein Freiumschlag, versehen mit der
Anschrift des Vereins, ist bei Einreichung des Originalpasses beizufügen.
Spielerinnen, die keinen Spielerpass vorlegen können haben gem. § 12 (1) SpO auf
dem Spielbericht ihren Einsatz, durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
Der Einsatz des elektr. Spielberichts entbindet nicht die Vorlage der
Spielerpässe.
Der Nachweis der Spielerlaubnis kann durch Vorlage eines Ausdrucks aus der
Pass-Online erfolgen. Ein amtlicher Lichtausweis ist vorzulegen.
Einsatz von Juniorinnen
In Frauenmannschaften auf Bezirksebene können ausschließlich Juniorinnen des
älteren B-Juniorinnen-Jahrganges eingesetzt werden. Ältere B-Juniorinnen sind in
der Saison 2014/2015 die Spielerinnen, die in der Zeit vom 01.01.1998 –
31.12.1998 geboren sind. (siehe dazu unter Anhang 1 zur SpO § 1, Hinweis)
Ältere-B-Juniorinnen mit Zweitspielrecht können nur in der Frauenmannschaft des
Stammvereins spielen.
6.4.2
Juniorinnen dürfen an einem Kalendertag nur an einem Pflicht- oder
Freundschaftsspiel oder Turnier teilnehmen. Maßnahmen der Auswahl- und
Lehrarbeit sind von dieser Regelung ausgenommen. Siehe Anhang 1 zur SpO § 2
(6).
7.
7.1
Feldverweis und Rechtsprechung
Bei einem Feldverweis auf Dauer gegen eine Spielerin ist der betroffene Verein
verpflichtet, dem SR nach Beendigung des Spieles den Spielerpass
auszuhändigen. Ein auf Dauer des Feldes verwiesene Spielerin ist vorgesperrt. Die
Dauer der Vorsperre regeln die Bestimmungen der §§ 16 (1) SpO und 41 (1) RuVO.
Eine Bestrafung nach § 46 SpO in Verbindung mit Anhang 2 SpO bleibt
vorbehalten, sofern nicht eine Entscheidung eines Sportgerichtes herbeizuführen
ist. Wird zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch das
Sportgericht verlangt, so ist diese innerhalb von 3 Tagen schriftlich der Staffelleiterin
mitzuteilen.
Die Vereine erhalten mit dem Verwaltungsentscheid den Spielerpass zurück und
haben die Dauer der Spielsperre gemäß den Bestimmungen eigenverantwortlich
einzuhalten.
Verwaltungsentscheide werden über epost-Fach an die Vereine gemailt.
Gegen Entscheidungen des BFr.A ist gemäß § 40 (3) Satzung bzw. § 46 (2) SpO
die gebührenfreie Anrufung gemäß § 15 RuVO innerhalb 7 Tagen nach Zustellung
des Verwaltungsentscheides beim Bezirkssportgericht zulässig.
Für weitere erstinstanzliche Rechtsbehelfe i. S. des § 15 (2) RuVO (Einspruch) und
§ 16 RuVO (Protest) ist ebenfalls das BSG zuständig. Berufungsinstanz ist das
Verbandssportgericht.
Die Protestgebühr beträgt 65,00 Euro, die Berufungsgebühr 125,00 Euro (§ 10
RuVO).
Der Schriftsatz, durch den ein Rechtsbehelf eingelegt wird, ist in dreifacher
Ausfertigung dem Bezirkssportgericht einzureichen. Eine weitere Durchschrift ist der
Staffelleiterin zuzusenden.
Für die regionalen Wettbewerbe der Mitgliederverbände ist die gelb-rote Karte
eingeführt. Die Strafen nach einem Feldverweis als Folge einer gelb-roten Karte
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
7.9
beziehen nur auf die Restspielzeit des jeweiligen Spieles (Matchstrafe).
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
Schiedsrichteransetzungen
Die Ansetzungen der Schiedsrichter für die Landesliga und Bezirksliga-Mitte
erfolgen durch den SR-Ansetzer:
Georg Winter, Niedersachsenweg 15, 27793 Wildeshausen
Tel.:04431-5574 ,Fax:04431-74029, Handy: 0173-8306642
eMail: georg.winter@nfv.evpost.de
Georg_Winter@t-online.de
Die Ansetzungen der Schiedsrichter für die Bezirksliga Nord und Pokalspiele und
event. Entscheidungsspiele erfolgen durch den SR-Ansetzer:
Bernd Garen, Dahlienstraße 33, 26725 Emden
Tel.: 04921-954329
eMail: bernd.garen@nfv.evpost.de
Bernd.garen@t-online.de
Die Ansetzungen der Schiedsrichter für die Bezirksligen Süd erfolgen durch den
SR-Ansetzer:
Ulrich Herder, Im Lienesch 43, 49324 Melle
Tel.: 05422-930360, 0172-585809
eMail: Ulrich.herder@nfv.evpost.de
Die Schiedsrichter senden ihren Bericht umgehend an die Staffelleiter/-in ab. ( über
das SBO-System.) Verzögerungen sind zu begründen.
Landesliga: Thomas Eilers, Bussardweg 12, 49424 Goldenstedt
thomas.eilers@nfv.evpost.de
BL-Nord: Rolf Fimmen, Aurich Straße 44, 26427 Esens
Rolf.fimmen@nfv.evpost.de
BL-Mitte und BL-Süd: Iris Bünger, Tiarkstr. 45, 26388 Wilhelmshaven
Iris.buenger@nfv.evpost.de
Bezirkspokal: Ralf Busse, Sonnenblumenstraße 12, 49661 Cloppenburg
Ralf.busse@nfv.evpost.de
Schiedsrichtergespanne werden nur auf Wunsch der Spielleitung in einzelnen
Fällen eingesetzt. Dies erfolgt in Absprache mit den Vereinen.
Für alle Freundschaftsspiele (auch Hallenspiele) haben die Bezirksvereine
die SR-Anforderungen nur an die SR-Ansetzer oder die Vertreter ihres NFV-Kreises
zu richten.
Erscheint zu einem Spiel der Schiedsrichter nicht, so ist der bauende Verein
verpflichtet, für einen anerkannten neutralen Schiedsrichter zu sorgen. Steht weder
ein anerkannter neutraler Schiedsrichter noch ein anerkannter Schiedsrichter eines
der beiden beteiligten Vereine zur Verfügung, so müssen sich die beiden
Mannschaftsführer auf eine Person (ggf. durch Losentscheid) einigen, die dem
Verband angehört (§ 30 SpO).
Die Aufwandsentschädigung und Fahrtkosten der Schiedsrichter (gem. Anhang 1,
Absatz 4.3.1 und 1.1 FiWO) sind vom Platzverein dem Schiedsrichter sofort nach
Spielschluss unaufgefordert auszuzahlen.
Das SR-Entgelt beträgt: BL: 20,00 €, LL+ Pokal: 23,00 € + jeweils 0,30 €/km
Fahrtkosten.
9.
9.1
9.2
9.3
10.
10.1
10.2
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
11.7
Sportinformationssystem - Ansetzungen, Ergebnisse, Meldungen
Der Spielbetrieb im Niedersächsischen Fußballverband wird ausschließlich über
das DFBnet abgewickelt. Das DFBnet ist ein System miteinander verknüpfter EDVProgramme, das den Anwendern entsprechend der erteilten Zugangsberechtigung
die Möglichkeit bietet, auf Internet-Basis zu kommunizieren. Bestandteil des DFBnet
ist insoweit auch das DFBnet-Mailsystem sowie der Internetauftritt des NFV
(www.nfv.de) und seiner Gliederungen. Die Ausschreibung wird über den
Internetauftritt des NFV veröffentlicht.
Die gastgebenden Vereine sind gemäß § 27 (6) SpO verpflichtet, die
Spielergebnisse unverzüglich, spätestens 1 Stunde nach Spielende, ausgehend von
der Anstoßzeit im DFBnet, dem NFV über das DFBnet zu melden. (siehe auch
Punkt 5.2.2) Dies gilt entsprechend auch für Spielausfälle, -absagen am Spieltag.
Auch die Vereine, die den elektronischen Spielbericht benutzen, müssen das
Spielergebnis im DFBnet eingeben. Der Schiedsrichter übernimmt diese Aufgabe
nicht.
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung durch die Vereine zieht Bestrafung gem.
Anhang 2 I(15) SpO nach sich.
Anschriftenverzeichnis
Durch den BFr.A wird jedem Verein ein Anschriftenverzeichnis zugestellt. Etwaige
Änderungen (Anschriften, Telefonnummern, Kunstrasen- oder Hartplatz) müssen
umgehend der Vorsitzenden des BFr.A Weser-Ems und der zuständigen
Staffelleiterin gemeldet werden.
Für die Bezirksmitarbeiter/-innen sind die Angaben des Anschriftenverzeichnisses
maßgebend. Irgendwelche Nachteile gehen zu Lasten der Vereine. Schriftstücke
der Vereine haben nur Verbindlichkeit, wenn sie auf dem Vereinsbriefbogen und mit
dem Vereinsstempel gefertigt werden.
Schlussbemerkungen – Meldetermin – Rechtsbehelf
Staffeltage sind Pflichtveranstaltungen im Sinne des Anhangs 2 I (28) SpO.
In der Saison 2014/2015 nimmt jeder Verein an der Fairnesswertung teil. Die
Wertung wird im DFBnet geführt und am Saisonende werden die Sieger der
Landesliga und der drei Bezirksligen ausgezeichnet.
In der Landesligastaffel können nur Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen,
wenn in der gesamten laufenden Spielserie eine 2. Frauenmannschaft oder
Juniorinnenmannschaft des Vereins am Spielbetrieb teilnimmt. Kann ein Verein
diese Voraussetzungen im Laufe der Spielserie nicht mehr erfüllen, führt das am
Ende des Spieljahres zu einem automatischen Ausschluss aus dem
Landesligaspielbetrieb und wird auf die Abstiegsquote angerechnet.
Die Abschlusstabellen gem. § 31 (1) SpO werden nach Abschluss der Spielserie
per eMail, Fax oder DFBnet bekannt gegeben.
Mit der Herausgabe dieser Ausschreibung werden die Bestimmungen in Kraft
gesetzt.
Verstöße gegen diese Ausschreibung werden entsprechend den Bestimmungen der
SpO und der RuVO geahndet.
Gegen diese Ausschreibung ist gemäß § 15 (1) RuVO innerhalb von 7 Tagen nach
der Veröffentlichung über den Internetauftritt des NFV (frühestens ab 15. Juli
2014) die gebührenfreie Anrufung beim Bezirkssportgericht Peter Bartsch,
Hamhuser Str. 4c, 26725 Emden, peter.bartsch@nfv.evpost.de ) möglich.
Osnabrück, den 11.07.14
gez. Sabine Lischewski
Vorsitzender des BFr.A