Niedersächsischer Fußballverband e.V. - NFV-Bezirkes Weser-Ems
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Niedersächsischer Fußballverband e.V. - NFV-Bezirkes Weser-Ems
Niedersächsischer Fußballverband e.V. Bezirk Weser-Ems - Frauenspielausschuss - A u s s c h r e i b u n g Spieljahr 2014-2015 Landesliga und Bezirksligen 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 2.3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1. 2.5.2 Mannschaftsbeiträge und andere Zahlungen Mannschaftsbeiträge Nach § 12 (2) b) der Finanz- und Wirtschaftsordnung erhebt der Verband für jede gemeldete Mannschaft einen jährlichen Mannschaftsbeitrag. Die Höhe beschließt der Verbandstag. Die Beiträge sind nach Aufforderung durch die Verbandsgeschäftsstelle innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen bzw. werden per Lastschriftverfahren abgebucht. Nach § 13 m Verbandssatzung ist dem Verband eine Einzugsermächtigung zur Durchführung eines Lastschriftverfahren für fällige Gebühren, Beitrage und sonstige Forderungen zu erteilen. Auf- und Abstieg, Spielgemeinschaften, Sollstärke Aufstieg zur Oberliga Niedersachsen Der Meister der Landesliga Weser/Ems steigt in die Oberliga Niedersachsen auf. Sollten die vorgenannte Mannschaft nicht aufstiegsberechtigt sein, geht das Aufstiegsrecht auf den Tabellen-Zweiten der Landesliga Weser/Ems über. (§ 18 (3) a SpO) Es werden auf Verbandsebene keine Spielgemeinschaften zugelassen. Aufstieg zur Landesliga Aus allen Bezirksligen steigt jeweils der Staffelsieger oder die jeweils nächstplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in die Landesliga auf. Aufstieg zu den Bezirksligen Aus den Kreisligen Bentheim, Emsland, Cloppenburg/Vechta, OsnabrückLand/Stadt, Oldenburg-Land/Delmenhorst steigt jeweils der Staffelsieger bzw. die nächstplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in die Bezirksliga auf. Aus der Kreisspielgemeinschaft Ammerland/Friesland/Wilhelmshaven/ Wesermarsch/Oldenburg-Stadt und der Kreisspielgemeinschaft Aurich/Emden/ Leer/Wittmund steigen jeweils zwei Mannschaften auf. Dadurch kann sich die Staffeleinteilung nach §18(1) SpO für die Saison 2015/16 ändern. Will keine Mannschaft aufsteigen, wird die Abstiegsquote verringert. Abstieg Die Abstiegsquote wird nach § 18 (4) b/c/d SpO wie folgt festgelegt: Landesliga Weser Ems = 3 Mannschaften Bezirksliga Staffel Nord = 3 Mannschaften Bezirksliga Staffel Mitte = 3 Mannschaften Bezirksliga Staffel Süd = 3 Mannschaften Unter Anrechnung auf die Abstiegsquote gelten in allen Leistungsklassen wie bisher die in § 34 SpO genannten Mannschaften. Technische Voraussetzungen für den Aufstieg zur Oberliga Frauenmannschaften die auf Verbandsebene spielen, sollten von einem Trainer mit C-Lizenz trainiert werden. Diese Voraussetzung ist ab der Saison 2010-2011 verbindlich. Frauenmannschaften, die auf Verbandsebene spielen, müssen entweder eine 2. Frauen- und/oder eine B-Juniorinnenmannschaft mit überwiegend Spielerinnen des älteren Jahrganges im Spielbetrieb haben. Diese Voraussetzung ist ab der Saison 2010-2011 verbindlich 2.6 2.6.1 2.6.2 2.6.3 2.6.4 2.6.5 2.6.6 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 Sollzahl in den Staffeln Die Sollstärke der Landesliga wird mit 12 Mannschaften festgeschrieben. Wird die Sollstärke durch Abstieg aus der NL nach Ablauf des Spieljahres 14/15 überschritten, muss der Überhang am Ende des Spieljahres 2015/2016 zusätzlich absteigen, soweit nicht die gleitende Skala bei mehr als 2 Mannschaften vorab zum tragen kommt. Einzelheiten siehe § 18(4c) SpO + Anhang 1 z. SpO § 4 (1) ). Die Bezirksliga spielt ab der Saison 2014/15 mit 36 Mannschaften, die in eine Staffel Nord, Mitte und Süd mit je 12 Mannschaften (Sollzahl) eingeteilt werden. Wird die Sollstärke durch Abstieg aus der LL nach Ablauf des Spieljahres 14/15 überschritten, muss der Überhang am Ende des Spieljahres 2015/2016 zusätzlich absteigen, soweit nicht die gleitende Skala bei mehr als 2 Mannschaften vorab zum tragen kommt. Einzelheiten siehe § 18(4c) SpO + Anhang 1 z. SpO § 4 (1) ). Die Mannschaften werden den Staffeln nach in der Regel nach regionalen Gesichtspunkten durch den BFA zu geordnet. (§ 18 (1) SpO. Unterschreitet in der Landesliga die Zahl der Absteiger aus der höheren Klasse die Zahl der Aufsteiger in die höhere Klasse, reduziert sich die Zahl der Absteiger bis die Sollzahl wieder erreicht ist. Auf Bezirksebene sind Spielgemeinschaften zugelassen. (s. Anh. 1 z. SpO. § 6(1) ) Anträge und Genehmigungen: SG aus Bezirksmannschaften werden vom BFA genehmigt. SG aus Bezirks- und Kreismannschaften werden vom KFA genehmigt, sowie Aufsteiger aus Kreismannschaften. In jeder Leistungsklasse des Bezirks kann nur eine Mannschaft pro Verein spielen (§ 18 (6) ). In der Saison 2014/2015 gibt es im Bezirk Weser-Ems 8 Kreisligen. Die Staffelsieger und der Tabellenzweite der Staffel Am/Fri/WHV/WM/OL-ST müssen dem Bezirk bis zum bekannt gegebenen Termin gemeldet werden. Bezirkspokalspiele 2014/2015 Für die Durchführung der Pokalspiele sind die Satzung und Ordnungen des NFV sowie diese Ausschreibung gültig. Alle Pokalspiele werden in der ausgelosten Reihung bis einschl. Endspiel ausgetragen. Die Spieltage richten sich nach dem Rahmenspielplan des NFV. Teilnahmepflichtig sind alle auf Bezirksebene spielenden Mannschaften. Hinzu kommen die gemeldeten Kreispokalsieger. Sollte der Kreispokalsieger inzwischen zum Bezirk aufgestiegen sein, vertritt die im Kreispokalendspiel unterlegende Mannschaft den jeweiligen Kreis. Die klassenniedere Mannschaft hat immer Heimrecht, oder bei Klassengleichheit, in der ausgelosten Reihung. Das Endspiel findet nicht auf neutralem Platz statt. Der Bezirkspokalsieger vertritt den Bezirk Weser-Ems in der Serie 2015/2016 auf Verbandsebene. Zweite Mannschaften sowie Spielgemeinschaften sind auf Verbandsebene allerdings nicht startberechtigt. Falls der Platz des Heimvereins aus Witterungsgründen oder anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, kann der Spielausschuss kurzfristig eine Verlegung auf den Platz des Gegners vornehmen. Das Heimrecht kann auch auf Antrag der 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 Vereine getauscht werden. Endet ein Spiel nach der regulären Spielzeit unentschieden, wird der Sieger sofort durch ein Elfmeterschießen (nach DFB-Bestimmungen) ermittelt. Die Kassierung ist vom Platzverein unter Mithilfe des Gastvereins durchzuführen. Der Mindesteintrittspreis richtet sich nach den Richtlinien für die Pflichtspiele des gastgebenden Vereins. Ermäßigungen sind unzulässig. Für die Gastmannschaft und die Betreuer sind insgesamt 20 Freikarten zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 13 (2) FiWO. Von der Bruttoeinnahme sind abzuziehen: a.)15 %, mindestens jedoch 25,00 Euro für Platzentschädigung und Verwaltungskosten, b.)Auslagen für das SR-Gespann, c.)Fahrtkosten der reisenden Mannschaften 0,75 Euro je km (kürzester Reiseweg). Der Rest geht je zur Hälfte an die spielenden Vereine. Ein evtl. Defizit ist von beiden Vereinen zu gleichen Teilen gemeinsam zu tragen Im Bezirkspokal-Frauen Weser-Ems muss der elektronische Spielbericht (SBO) genutzt werden. Kann die Anwendung in Ausnahmefällen nicht erfolgen, ist das normale Spielberichtsformular gemäß Ziffer 6. zu verwenden. Die Spielberichte gehen an den Spielleiter Ralf Busse, Sonnenblumenstraße 12, 49661 Cloppenburg Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, die Spielergebnisse der Pokalspiele unverzüglich spätestens eine Stunde nach Spielende, ausgehend von der Anstoßzeit im DFBnet, dem NFV über das DFBnet zu melden. Dies gilt entsprechend auch für Spielausfälle, -absagen am Spieltag. Meldetermin der Kreispokalsieger 2014-2015 müssen dem Bezirk bis zum bekannt gegebenen Termin gemeldet werden. Spielpläne – Festlegungen Bekanntgabe Der Rahmenspielplan, die Ausschreibung und die Spielpläne werden nur über das DFBnet (www.dfbnet.org) bzw. den Internetauftritt des NFV (www.nfv.de) bekannt gegeben (siehe § 27 SpO). Überprüfung der Spielpläne Spielpläne sind von den Vereinen hinsichtlich von Zeitüberschneidungen mit unteren Mannschaften sofort zu überprüfen und der entsprechenden Spielinstanz zu melden. Verbindlichkeit der Spielansetzungen Die Verbindlichkeit der Spielansetzung gemäß § 27 (5) SpO ist dann gegeben, wenn die Ansetzung mindestens 7 Tage vorher ins DFBnet eingegeben worden ist. Spielverlegungen Sind nach Abschluss der planmäßigen Spielserie noch Nachhol- oder Entscheidungsspiele notwendig, so müssen diese vorrangig ausgetragen werden. Vereine, die nach Ende der planmäßigen Serie Mannschaftsfahrten o. ä planen, müssen die vorgenannten Möglichkeiten einkalkulieren. Wochenendreisen von Mannschaften während der Punktspielzeit (hierzu gehören auch die Nachholtermine) werden nicht genehmigt. In Ausnahmefällen sind gem. § 27 (5) SpO kürzere Ansetzungsfristen zulässig. In diesen Fällen sind die betroffenen Vereine gesondert zu benachrichtigen. Der BFr.A. kann auch an Feier- und Wochentagen (außer Karfreitag und in der 4.4.3 4.6 4.7 4.8 4.8.1 4.8.2 5. 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 Winterpause) Pflichtspiele ansetzen. Spielverlegungen können nach Herausgabe der Spielpläne grundsätzlich nicht mehr vorgenommen werden (ausgenommen Fälle gemäß § 27 (4) SpO).Bei zeitlicher Verlegung von Spielen ist der Platzverein verpflichtet, mindestens drei Wochen vorher schriftlich und mit dem Einverständnis des Gegners die zuständige Staffelleiterin bzw. Pokalspielleiterin zu verständigen. Durch Spielverlegungen darf der Jugendspielbetrieb nicht eingeschränkt werden. Durch Bestätigung der Spielinstanz im DFBnet tritt die Verbindlichkeit ein. Für jede Spielverlegung hat der Antrag stellende Verein eine Verwaltungskostenpauschale von 25,00 Euro zu entrichten. Jedweder Anspruch auf Verlegen oder zeitliche Änderung der Anstoßzeit erlischt für den letzten Spieltag einer Serie, soweit das Spiel für den Auf- und Abstieg relevant sein könnte. Freundschaftsspiele Freundschaftsspiele und vereinsinterne Hallenturniere sind anzumelden. Für Freundschaftsspiele und Hallenturniere ist ein Schiedsrichter über den zuständigen Schiedsrichteransetzer des gastgebenden Vereins anzufordern. Damit gelten diese Spiele als angemeldet. Der Spielbericht ist gem. § 42 (2) SpO dem zuständigen Staffelleiter des gastgebenden Vereins zuzusenden. Winterpause Die Winterpause beginnt am 08.12.2014 und endet am 30.01.2015. Innerhalb dieser Zeit werden keine Pflichtspiele angesetzt. Besonderheiten Bei Auswahlmaßnahmen für Juniorinnen darf kein Punktspiel der Frauen abgesetzt werden; ausgenommen davon sind Entscheidungsspiele. Die Pflichtspiele sollen am Sonntag zur Durchführung kommen. Sonnabends werden nur dann Pflichtspiele angesetzt/genehmigt, wenn beide betroffenen Vereine mit der Ansetzung ausdrücklich einverstanden sind. Spielplätze und Spielkluft Spielfeld Alle Spielplätze müssen in einem einwandfreien Zustand und durch eine amtliche Instanz abgenommen sein. Spielausfall Sollte bei Pflichtspielen der Platz witterungsbedingt oder aus anderen Gründen auf Anordnung des Eigentümers bzw. des zur Anordnung Berechtigten nicht nutzbar sein oder voraussichtlich nicht benutzbar werden, so steht dem Platzverein das Recht zu, das Spiel so früh wie möglich, spätestens zum Zeitpunkt des Spielbeginns gemäß § 28 (1+2) SpO abzusagen. In diesem Fall sind sofort zu benachrichtigen: die Staffelleiterin (per Email), der Schiedsrichter und der Gegner. Nach erfolgter Feststellung der Unbespielbarkeit hat der bauende Verein (ersatzweise der Staffelleiterin) den Spielausfall sofort in das DFBnet einzugeben. Die reisende Mannschaft ist verpflichtet, sich im DFBnet über die Spielabsage zu informieren. Nach § 28 (3) SpO ist die Anordnung des Eigentümers bzw. des zur Anordnung Berechtigten unter Angabe der Gründe der Spielleiterin /Staffelleiterin innerhalb von 10 Tagen im Original vorzulegen. Anmerkung: siehe § 28 (5) SpO = Missbrauch dieser Bestimmungen hat eine Spielwertung gem. § 37 (4) SpO zur Folge. Er liegt auch dann vor, wenn die geforderte Unterlage im Sinne von Absatz 3 nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ist zehn Tage vor dem Spieltag bekannt, dass der Platz nicht zur Verfügung steht, ist nach § 23 (Absatz 3) SpO zu verfahren. 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 6. 6.1 6.1 Durchführung der Spiele Pflichtspiele können auch unter Flutlicht angesetzt und ausgetragen werden. Es muss damit gerechnet werden, dass Vereine Spiele grundsätzlich auf einem Kunstrasenplatz oder witterungsbedingt auf einem Kunstrasenplatz oder Hartplatz austragen. Kunstrasen- und Hartplätze sind dem BFr.A und den Vereinen der betreffenden Staffel vor Saisonbeginn bzw. bei Neuerstellung mitzuteilen. (siehe Anschriftenverzeichnis) Vereine, die Pflichtspiele auf einem Kunstrasenplatz austragen, haben sicher zu stellen, dass dem Gast Gelegenheit gegeben ist, mindestens 15 Minuten zusammenhängend vor dem Spiel das Spielfeld zur Eingewöhnung zu betreten. Spielkleidung Heimmannschaften haben mit der im Anschriftenverzeichnis genannten Spielkluft anzutreten, es sei denn, dass mit dem Spielpartner abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Den Vereinen wird zur Pflicht gemacht, mit Rückennummern anzutreten und den Spielführer durch Anlegen einer Armbinde kenntlich zu machen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den Eintragungen auf dem Spielbericht übereinstimmen. Trikotwerbung auf der Spielkleidung von Spielerinnen ist unter der Beachtung der Bestimmungen des DFB und des NFV nach erteilter Genehmigung erlaubt. Eine Antragstellung entfällt, wenn die Vereine auf dem Mannschaftsmeldebogen erklärt haben, dass sie im laufenden Spieljahr mit Werbung spielen werden. Die Genehmigungsgebühr beträgt 25,00 Euro und wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Spielberichte, Spielerpässe und Spielberechtigungen Spielberichte Landesliga und Bezirksliga In der Landesliga-Frauen und Bezirksligen-Frauen Weser-Ems muss der elektronische Spielbericht (SBO) genutzt werden. Kann die Anwendung in Ausnahmefällen nicht erfolgen, ist das normale Spielberichtsformular gemäß Ziffer 6. zu verwenden. Die Freigabe des SBO hat spätestens 30 Minuten vor dem angesetzten Spieltermin (Anstoß) von den Mannschaftsverantwortlichen beider Mannschaften zu erfolgen. Spielerpässe sind dem Schiedsrichter vorzulegen. 6.1.1 6.2 6.3 In den Pokalspielen dürfen nur die neuen Spielformulare benutzt werden. Die vollständigen Eintragungen der Passnummern sind zwingend vorgeschrieben. Der Spieler, der nicht auf dem Spielbericht eingetragen wurde, aber zum Einsatz kam, ist nach Beendigung des Spiels durch den Verantwortlichen des Vereins im Spielbericht im Beisein des Schiedsrichters nachzutragen. Zudem hat der Schiedsrichter diesen Vorgang im Spielbericht zu vermerken. Das ausgefüllte Formular und ein Freiumschlag, mit der richtigen Anschrift der Staffelleiterin versehen, sowie die Originalpässe der Spielerinnen sind dem Schiedsrichter vor dem Spiel auszuhändigen. Auswechslungen von Spielerinnen Es können bis zu vier Spielerinnen beliebig oft während einer Spielruhe ein- und ausgewechselt werden. (§ 14 SpO) Spielerpässe 6.3.1 6.3.2 6.4 6.4.1 Die Vereine sind verpflichtet, die Fotos und die Unterschriften der Spielerinnen in den Pässen zu aktualisieren und neu abzustempeln. Fehlende Pässe (oder deutliche Kopien davon) sind innerhalb von drei Tagen der zuständigen Staffelleiterin einzusenden. Ein Freiumschlag, versehen mit der Anschrift des Vereins, ist bei Einreichung des Originalpasses beizufügen. Spielerinnen, die keinen Spielerpass vorlegen können haben gem. § 12 (1) SpO auf dem Spielbericht ihren Einsatz, durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der Einsatz des elektr. Spielberichts entbindet nicht die Vorlage der Spielerpässe. Der Nachweis der Spielerlaubnis kann durch Vorlage eines Ausdrucks aus der Pass-Online erfolgen. Ein amtlicher Lichtausweis ist vorzulegen. Einsatz von Juniorinnen In Frauenmannschaften auf Bezirksebene können ausschließlich Juniorinnen des älteren B-Juniorinnen-Jahrganges eingesetzt werden. Ältere B-Juniorinnen sind in der Saison 2014/2015 die Spielerinnen, die in der Zeit vom 01.01.1998 – 31.12.1998 geboren sind. (siehe dazu unter Anhang 1 zur SpO § 1, Hinweis) Ältere-B-Juniorinnen mit Zweitspielrecht können nur in der Frauenmannschaft des Stammvereins spielen. 6.4.2 Juniorinnen dürfen an einem Kalendertag nur an einem Pflicht- oder Freundschaftsspiel oder Turnier teilnehmen. Maßnahmen der Auswahl- und Lehrarbeit sind von dieser Regelung ausgenommen. Siehe Anhang 1 zur SpO § 2 (6). 7. 7.1 Feldverweis und Rechtsprechung Bei einem Feldverweis auf Dauer gegen eine Spielerin ist der betroffene Verein verpflichtet, dem SR nach Beendigung des Spieles den Spielerpass auszuhändigen. Ein auf Dauer des Feldes verwiesene Spielerin ist vorgesperrt. Die Dauer der Vorsperre regeln die Bestimmungen der §§ 16 (1) SpO und 41 (1) RuVO. Eine Bestrafung nach § 46 SpO in Verbindung mit Anhang 2 SpO bleibt vorbehalten, sofern nicht eine Entscheidung eines Sportgerichtes herbeizuführen ist. Wird zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch das Sportgericht verlangt, so ist diese innerhalb von 3 Tagen schriftlich der Staffelleiterin mitzuteilen. Die Vereine erhalten mit dem Verwaltungsentscheid den Spielerpass zurück und haben die Dauer der Spielsperre gemäß den Bestimmungen eigenverantwortlich einzuhalten. Verwaltungsentscheide werden über epost-Fach an die Vereine gemailt. Gegen Entscheidungen des BFr.A ist gemäß § 40 (3) Satzung bzw. § 46 (2) SpO die gebührenfreie Anrufung gemäß § 15 RuVO innerhalb 7 Tagen nach Zustellung des Verwaltungsentscheides beim Bezirkssportgericht zulässig. Für weitere erstinstanzliche Rechtsbehelfe i. S. des § 15 (2) RuVO (Einspruch) und § 16 RuVO (Protest) ist ebenfalls das BSG zuständig. Berufungsinstanz ist das Verbandssportgericht. Die Protestgebühr beträgt 65,00 Euro, die Berufungsgebühr 125,00 Euro (§ 10 RuVO). Der Schriftsatz, durch den ein Rechtsbehelf eingelegt wird, ist in dreifacher Ausfertigung dem Bezirkssportgericht einzureichen. Eine weitere Durchschrift ist der Staffelleiterin zuzusenden. Für die regionalen Wettbewerbe der Mitgliederverbände ist die gelb-rote Karte eingeführt. Die Strafen nach einem Feldverweis als Folge einer gelb-roten Karte 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 beziehen nur auf die Restspielzeit des jeweiligen Spieles (Matchstrafe). 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 Schiedsrichteransetzungen Die Ansetzungen der Schiedsrichter für die Landesliga und Bezirksliga-Mitte erfolgen durch den SR-Ansetzer: Georg Winter, Niedersachsenweg 15, 27793 Wildeshausen Tel.:04431-5574 ,Fax:04431-74029, Handy: 0173-8306642 eMail: georg.winter@nfv.evpost.de Georg_Winter@t-online.de Die Ansetzungen der Schiedsrichter für die Bezirksliga Nord und Pokalspiele und event. Entscheidungsspiele erfolgen durch den SR-Ansetzer: Bernd Garen, Dahlienstraße 33, 26725 Emden Tel.: 04921-954329 eMail: bernd.garen@nfv.evpost.de Bernd.garen@t-online.de Die Ansetzungen der Schiedsrichter für die Bezirksligen Süd erfolgen durch den SR-Ansetzer: Ulrich Herder, Im Lienesch 43, 49324 Melle Tel.: 05422-930360, 0172-585809 eMail: Ulrich.herder@nfv.evpost.de Die Schiedsrichter senden ihren Bericht umgehend an die Staffelleiter/-in ab. ( über das SBO-System.) Verzögerungen sind zu begründen. Landesliga: Thomas Eilers, Bussardweg 12, 49424 Goldenstedt thomas.eilers@nfv.evpost.de BL-Nord: Rolf Fimmen, Aurich Straße 44, 26427 Esens Rolf.fimmen@nfv.evpost.de BL-Mitte und BL-Süd: Iris Bünger, Tiarkstr. 45, 26388 Wilhelmshaven Iris.buenger@nfv.evpost.de Bezirkspokal: Ralf Busse, Sonnenblumenstraße 12, 49661 Cloppenburg Ralf.busse@nfv.evpost.de Schiedsrichtergespanne werden nur auf Wunsch der Spielleitung in einzelnen Fällen eingesetzt. Dies erfolgt in Absprache mit den Vereinen. Für alle Freundschaftsspiele (auch Hallenspiele) haben die Bezirksvereine die SR-Anforderungen nur an die SR-Ansetzer oder die Vertreter ihres NFV-Kreises zu richten. Erscheint zu einem Spiel der Schiedsrichter nicht, so ist der bauende Verein verpflichtet, für einen anerkannten neutralen Schiedsrichter zu sorgen. Steht weder ein anerkannter neutraler Schiedsrichter noch ein anerkannter Schiedsrichter eines der beiden beteiligten Vereine zur Verfügung, so müssen sich die beiden Mannschaftsführer auf eine Person (ggf. durch Losentscheid) einigen, die dem Verband angehört (§ 30 SpO). Die Aufwandsentschädigung und Fahrtkosten der Schiedsrichter (gem. Anhang 1, Absatz 4.3.1 und 1.1 FiWO) sind vom Platzverein dem Schiedsrichter sofort nach Spielschluss unaufgefordert auszuzahlen. Das SR-Entgelt beträgt: BL: 20,00 €, LL+ Pokal: 23,00 € + jeweils 0,30 €/km Fahrtkosten. 9. 9.1 9.2 9.3 10. 10.1 10.2 11. 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 Sportinformationssystem - Ansetzungen, Ergebnisse, Meldungen Der Spielbetrieb im Niedersächsischen Fußballverband wird ausschließlich über das DFBnet abgewickelt. Das DFBnet ist ein System miteinander verknüpfter EDVProgramme, das den Anwendern entsprechend der erteilten Zugangsberechtigung die Möglichkeit bietet, auf Internet-Basis zu kommunizieren. Bestandteil des DFBnet ist insoweit auch das DFBnet-Mailsystem sowie der Internetauftritt des NFV (www.nfv.de) und seiner Gliederungen. Die Ausschreibung wird über den Internetauftritt des NFV veröffentlicht. Die gastgebenden Vereine sind gemäß § 27 (6) SpO verpflichtet, die Spielergebnisse unverzüglich, spätestens 1 Stunde nach Spielende, ausgehend von der Anstoßzeit im DFBnet, dem NFV über das DFBnet zu melden. (siehe auch Punkt 5.2.2) Dies gilt entsprechend auch für Spielausfälle, -absagen am Spieltag. Auch die Vereine, die den elektronischen Spielbericht benutzen, müssen das Spielergebnis im DFBnet eingeben. Der Schiedsrichter übernimmt diese Aufgabe nicht. Nichtbeachtung dieser Verpflichtung durch die Vereine zieht Bestrafung gem. Anhang 2 I(15) SpO nach sich. Anschriftenverzeichnis Durch den BFr.A wird jedem Verein ein Anschriftenverzeichnis zugestellt. Etwaige Änderungen (Anschriften, Telefonnummern, Kunstrasen- oder Hartplatz) müssen umgehend der Vorsitzenden des BFr.A Weser-Ems und der zuständigen Staffelleiterin gemeldet werden. Für die Bezirksmitarbeiter/-innen sind die Angaben des Anschriftenverzeichnisses maßgebend. Irgendwelche Nachteile gehen zu Lasten der Vereine. Schriftstücke der Vereine haben nur Verbindlichkeit, wenn sie auf dem Vereinsbriefbogen und mit dem Vereinsstempel gefertigt werden. Schlussbemerkungen – Meldetermin – Rechtsbehelf Staffeltage sind Pflichtveranstaltungen im Sinne des Anhangs 2 I (28) SpO. In der Saison 2014/2015 nimmt jeder Verein an der Fairnesswertung teil. Die Wertung wird im DFBnet geführt und am Saisonende werden die Sieger der Landesliga und der drei Bezirksligen ausgezeichnet. In der Landesligastaffel können nur Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen, wenn in der gesamten laufenden Spielserie eine 2. Frauenmannschaft oder Juniorinnenmannschaft des Vereins am Spielbetrieb teilnimmt. Kann ein Verein diese Voraussetzungen im Laufe der Spielserie nicht mehr erfüllen, führt das am Ende des Spieljahres zu einem automatischen Ausschluss aus dem Landesligaspielbetrieb und wird auf die Abstiegsquote angerechnet. Die Abschlusstabellen gem. § 31 (1) SpO werden nach Abschluss der Spielserie per eMail, Fax oder DFBnet bekannt gegeben. Mit der Herausgabe dieser Ausschreibung werden die Bestimmungen in Kraft gesetzt. Verstöße gegen diese Ausschreibung werden entsprechend den Bestimmungen der SpO und der RuVO geahndet. Gegen diese Ausschreibung ist gemäß § 15 (1) RuVO innerhalb von 7 Tagen nach der Veröffentlichung über den Internetauftritt des NFV (frühestens ab 15. Juli 2014) die gebührenfreie Anrufung beim Bezirkssportgericht Peter Bartsch, Hamhuser Str. 4c, 26725 Emden, peter.bartsch@nfv.evpost.de ) möglich. Osnabrück, den 11.07.14 gez. Sabine Lischewski Vorsitzender des BFr.A