Photovoltaikanlage mit steuerlichen Tücken

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Photovoltaikanlage mit steuerlichen Tücken
Photovoltaikanlage mit steuerlichen Tücken
Zweifelsfragen warten auf Klärung durch den BFH
Obwohl die staatliche Förderung in Form von Einspeisevergütungen zurückgefahren wurde,
erfreut sich die Photovoltaikanlage (PV) weiterhin großer Beliebtheit. Insbesondere landwirtschaftliche Gebäude werden großflächig mit den stromerzeugenden Modulen ausgestattet.
Bei älteren Gebäuden wird dabei nicht selten vor der Installation eine Dachsanierung oder
teilweise Instandhaltung vorgenommen, damit das Dach zumindest die voraussichtliche Nutzungsdauer der PV überdauert. Da die Module nicht auf asbesthaltigen Dachbelägen montiert werden dürfen, sind diese ohnehin durch einen nicht asbesthaltigen Dachbelag zu ersetzen. Es ergibt sich die Frage, wie diese Renovierungsaufwendungen eines Daches im
Zusammenhang mit der Herstellung einer PV steuerlich zu behandeln sind.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Dachkonstruktion Bestandteil des
Gebäudes ist und deshalb diese Kosten als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder
Erhaltungsaufwendungen des Gebäudes in keinem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“ stehen. So die Aussagen der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 05.08.2010. Das Finanzgericht Hessen hat im Urteil vom
20.01.2011 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Ein Ehepaar hatte die bisher vorhandene asbesthaltige Dacheindeckung aus dem Jahr 1991 durch einen nicht asbesthaltigen Dachbelag ersetzt und begehrte auf dem Schätzungswege 50% der Aufwendungen dem
Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“ zuzurechnen. Das Finanzgericht lehnte ab mit der Begründung, die Dachkonstruktion als solche gehöre nicht zur PV sondern ist Bestandteil des
Gebäudes. Da es sich um ein eigengenutztes Einfamilienhaus handelte, waren diese Aufwendungen nicht abzugsfähig. In solchen Fällen können jedoch 20% der anteiligen Lohnkosten, max. 1.200,00 € jährlich, als Handwerkerleistungen im Haushalt gem. § 35a EStG von
der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Der anteilige Aufwand für eine
Verstärkung der Dachkonstruktion aus statischen Gründen, ausschließlich durch die Installation der PV begründet, kann jedoch durchaus abzugsfähiger Aufwand sein.
Dient das Gebäude der Erzielung von Einkünften im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer
Land- und Forstwirtschaft oder der Vermietung, so sind diese Erhaltungsaufwendungen in
vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der betreffenden Einkunftsart abzugsfähig.
Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Umsatzsteuer. Allgemein optiert der Betreiber einer
PV zur Umsatzsteuer, da die Energieversorgungsunternehmen diese zusätzlich zum vereinbarten Strompreis vergüten. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der PV ist somit in
vollem Umfang abzugsfähig. Ebenso könnte, unabhängig von der ertragssteuerlichen Behandlung, eine Dachsanierung für umsatzsteuerliche Zwecke durchaus unternehmerisch
veranlasst sein. So entschied das Finanzgericht Nürnberg im Urteil vom 13.04.2010, dass
der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines Scheunendaches insoweit möglich ist, als
damit die Südseite des Daches betroffen ist, auf der sich die Photovoltaikanlage befindet. Im
Hinblick auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 20 Jahren sei es nachvollziehbar und
wirtschaftlich sinnvoll die Ziegel vor der Errichtung der Anlage auszuwechseln, um eine spätere Erneuerung mit dem Abbau der Anlage und damit verbundener höherer Kosten zu vermeiden. Die Dachsanierung sei deshalb eine wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidung,
die sachlich allein auf der beabsichtigten Stromgewinnung beruhe. Ebenso hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10.02.2011 den Vorsteuerabzug aus den Kosten der
Erneuerung einer asbesthaltigen Dacheindeckung anerkannt, sofern diese ausschließlich
deshalb notwendig wurde, um auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installieren zu dürfen.
In beiden Fällen wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da diese Streitfragen
höchstrichterlich noch nicht entschieden sind und eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen. Es
bleibt abzuwarten wie der BFH entscheidet. Steuerpflichtigen, bei denen vergleichbare
Sachverhalte vorliegen, ist deshalb zu empfehlen bei Ablehnung des Vorsteuerabzugs durch
das Finanzamt Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des
BFH zu beantragen. Eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Umsatzsteuer ist nicht
unbedingt zu empfehlen, da der Rückzahlungsbetrag ab dem 15. Monat nach dem Ende des
Veranlagungsjahres mit 0,5% (also 6% Jahreszins) zu verzinsen ist. Eine nachträgliche Erstattung bei positivem Ausgang führt zu entsprechend hohen Zinseinnahmen.