Sozialhilfeleistungen für WEGler Übernahme der Kosten
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Sozialhilfeleistungen für WEGler Übernahme der Kosten
Sozialhilfeleistungen für WEGler Übernahme der Kosten für Rücklage und Kabelanschluss Der SGB-II-Träger, in Berlin also die JobCenter, muss die Kosten eines bedürftigen Wohnungseigentümers für Instandhaltungsrücklage und Kabelanschluss übernehmen, wenn - wie üblich - eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Verband der Wohnungseigentümer besteht, entschied das Landessozialgericht Rheinland - Pfalz. Der Fall: Die in ihrer Eigentumswohnung lebende sozialhilfeberechtigte Klägerin musste an die Eigentümergemeinschaft eine Instandhaltungsrücklage und Kabelanschlusskosten zahlen. Die beklagte Behörde berücksichtigte diese Ausgaben in ihren Bescheiden nicht. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um Kosten für Unterhalt und Heizung handelt, die zu ihren Gunsten in Ansatz zu bringen seien, und verlangte deren Übernahme. Das Urteil: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Anders als im Falle des Bewohners eines eigenen Hauses, der keine Erhaltungsaufwandspauschale, sondern nur angemessene tatsächliche Erhaltungsaufwendungen geltend machen könne (BSG vom 12. März 2009 - B 4 AS 38/08), sei die Rechtslage dann, wenn - wie hier - der Arbeitssuchende der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses zur Zahlung der Pauschale verpflichtet sei, auch wenn die u. U. mehr als nur die reine Instandhaltung abdecke. Die Rechtslage sei mit der zu vergleichen, die den Mieter aufgrund des Mietvertrages zur Zahlung von Nebenkosten verpflichte. Gleiches gelte für die Kabelanschlusskosten, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung von Wohnungseigentümer und Mieter eine Berücksichtigung der Kosten zu erfolgen habe. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 - L 5 AS 111/09 - Wortlaut Seite 851