Sozialhilfeleistungen für WEGler Übernahme der Kosten

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Sozialhilfeleistungen für WEGler Übernahme der Kosten
Sozialhilfeleistungen für WEGler
Übernahme der Kosten für Rücklage und Kabelanschluss
Der SGB-II-Träger, in Berlin also die JobCenter, muss die Kosten eines
bedürftigen
Wohnungseigentümers
für
Instandhaltungsrücklage
und
Kabelanschluss übernehmen, wenn - wie üblich - eine entsprechende
Verpflichtung gegenüber dem Verband der Wohnungseigentümer besteht,
entschied das Landessozialgericht Rheinland - Pfalz.
Der Fall: Die in ihrer Eigentumswohnung lebende sozialhilfeberechtigte Klägerin musste
an die Eigentümergemeinschaft eine Instandhaltungsrücklage und Kabelanschlusskosten
zahlen. Die beklagte Behörde berücksichtigte diese Ausgaben in ihren Bescheiden nicht.
Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um Kosten für Unterhalt und
Heizung handelt, die zu ihren Gunsten in Ansatz zu bringen seien, und verlangte deren
Übernahme.
Das Urteil: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Anders als im
Falle des Bewohners eines eigenen Hauses, der keine Erhaltungsaufwandspauschale,
sondern nur angemessene tatsächliche Erhaltungsaufwendungen geltend machen könne
(BSG vom 12. März 2009 - B 4 AS 38/08), sei die Rechtslage dann, wenn - wie hier - der
Arbeitssuchende der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines entsprechenden
Beschlusses zur Zahlung der Pauschale verpflichtet sei, auch wenn die u. U. mehr als nur
die reine Instandhaltung abdecke. Die Rechtslage sei mit der zu vergleichen, die den
Mieter aufgrund des Mietvertrages zur Zahlung von Nebenkosten verpflichte. Gleiches
gelte für die Kabelanschlusskosten, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung von
Wohnungseigentümer und Mieter eine Berücksichtigung der Kosten zu erfolgen habe.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 - L 5 AS 111/09 - Wortlaut Seite 851