Wie sichere ich meinen Lebensunterhalt

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Wie sichere ich meinen Lebensunterhalt
3. Ergänzungsblatt zum Leitfaden
Wie sichere ich meinen Lebensunterhalt ?
zur 3. Auflage vom Sept. 2008
Stand: Februar 2010
Dieses 3. Ergänzungsblatt enthält neben den Änderungen und Ergänzungen,
die sich Anfang 2010 ergeben haben, auch alle Änderungen, die bereits im
1. und 2. Ergänzungsblatt enthalten waren.
Für 2010 weisen wir insbesondere auf folgende Änderungen hin:
• Atypische Sonderbedarfe (nach Urteil Verfassungsgericht 9.2.2010)
• Zusatzbeiträge einiger Krankenkassen
• Regelsatzkürzung bei Krankenhausaufenthalt von SGB XII-Beziehern
• Erhöhung von Kindergeld, Unterhaltsvorschuß und Kindesunterhalt
Seite 15: Stiefeltern in Bedarfsgemeinschaften
Das Bundessozialgericht hält es im ersten Urteil zur Stiefkinderregelung (vom
13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R) für rechtens, daß ein „fiktiver“ Stiefvater, der mit
der Mutter eines Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft lebt, für sein „fiktives“
Stiefkind aufkommen muß, wenn er ausreichendes eigenes Einkommen für
alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft hat. Unklar ist unseres Erachtens
aber nach wie vor, ob die Berechnung - wieviel der „fiktive“ Stiefvater für das
„fiktive“ Stiefkind zahlen muß - so zu erfolgen hat wie für eine Bedarfsgemeinschaft (alles aus einem Topf) oder wie für eine Haushaltsgemeinschaft
von Verwandten und Verschwägerten (siehe Seite 92).
Seite 17 / 170: Regelleistungen/ Regelsätze
Regelleistungen/ Regelsätze
Stand: 1.7.2009
(§§ 20 + 28 + 74 SGB II / § 28 SGB XII - VO )
für
Alleinstehende und Alleinerziehende*
Partner, wenn beide volljährig sind, jeder
Kinder von 14 bis 24 Jahre
Kinder von 6 - 13 Jahre
Kinder von 0 bis 5 Jahre
* Dieser Regelsatz wird auch Eckregelsatz genannt.
in %
100
90
80
70
60
€
359,-323,-287,-251,-215,--
2
Der Regelsatz für die 6 bis 13-jährigen Kinder ist neu und bis 2011 befristet
(siehe § 74 SGB II). Er wurde zum 1.7.2009 eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BverfG) mehrere Klagen wegen Verfassungswidrigkeit
der Regelsätze angenommen hatte.
Am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) nun
entschieden, daß die Art und Weise, wie der Höhe der Regelsätze ermittelt
wird, offenbar völlig willkürlich und mit der Verfassung nicht vereinbar sei.
Denn mit den Regelsätzen müsse es möglich sein, ein menschwürdiges
Leben zu führen und das sei bei den willkürlich festgesetzten Regelsätzen
nicht nachprüfbar. Leider hat das BverfG aber gar nichts dazu gesagt, wie
hoch die Regelsätze denn sein müssen, um ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen. Es hat lediglich die Bundesregierung verpflichtet, die Regelsätze
bis zum Jahresende 2010 für die Zukunft neu zu ermitteln. Daß dabei zum
1.1.2011 wesentlich höhere Regelsätze herauskommen, ist angesichts
(angeblich) leerer Staatskassen wohl kaum zu erwarten. Von daher ist das
Urteil des BverfG mehr als enttäuschend. Nachzahlungen für die Vergangenheit wird es nicht geben, außer in offenen Verfahren zu atypischen Bedarfen.
Seite 19 / 56 / 170: Atypische Sonderbedarfe
In seinem Urteil vom 9.2.2010 hat das BverfG aber auch gesagt, daß es
einzelne, regelmäßige und lebensnotwendige Bedarfe gibt, die derzeit nicht
von den Regelsätzen gedeckt werden. (Was im Regelsatz enthalten ist,
finden Sie in der Tabelle auf Seite 19). Das Geld für solche unabweisbaren
Sonderbedarfe müssen die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den
Regelleistungen vom Amt bekommen können.
Die jetzige Darlehnsregelung (siehe Seite 56) reicht dafür nicht aus, denn die
ist nur für einmalig auftretende Bedarfe (z.B. neue Waschmaschine, Brille
oder Zahnersatz) gedacht.
In einer ersten Anweisung vom 17.2.2010 hat die Bundesagentur für Arbeit
(BA) Beispiele genannt, die als atypischer Sonderbedarf gelten können:
• Nicht verschreibungspflichtige Arznei- und /Heilmittel,
z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei einer
HIV-Infektion
• Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
• Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besuch eines beim anderen
Elternteil lebenden Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
• Nachhilfeunterricht für Schüler, wenn Förderkurse o.ä. nicht ausreichen
Diese Liste der BA ist nicht abschließend und wir können uns noch weitere
Sonderbedarfe vorstellen, wie zum Beispiel
• Schülermonatsfahrkarte für Schüler ab der 11. Klasse, wenn es dafür
keine Landesförderung gibt (wie z.B. in Niedersachsen)
3
•
Kosten für Bekleidung und Schuhe, wenn teure Über- oder Untergrößen
benötigt werden
• Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besuch eines inhaftierten oder
eines erkrankten nahen Angehörigen
• Kosten für Haushaltsenergie, wenn z.B. durch eine Krankheit ein
besonders hoher Energieverbrauch anfällt
Wenn Sie solche oder ähnliche regelmäßige Sonderbedarfe haben, sollten
Sie einen Antrag an die zuständige ARGE oder das Sozialamt stellen und
sich auf das Urteil des BverfG berufen. Vermutlich wird es aber auch hier
viele Widersprüche und Klagen brauchen, bis die Ämter diese Anträge
problemlos bewilligen.
Denjenigen, die außergewöhnliche Sonderbedarfe haben, die aber nicht
regelmäßig anfallen und nicht in den Regelsätzen enthalten sind (z.B. hohe
Fahrtkosten zur Beerdigung eines nahen Angehörigen), empfehlen wir
weiterhin, einen Antrag nach § 73 SGB XII beim Sozialamt zu stellen (siehe
auch Seite 59).
Seite 20/ 174: Mehrbedarfszuschläge
Stand: 1.7.2009
Mehrbedarfszuschläge
Personenkreis
Schwangere ab der
13. Schwangerschaftswoche
Alleinerziehende
Variante a)
mit 1 Kind unter 7 Jahren oder
2 oder 3 Kindern unter 16 J.
Alleinerziehende
Variante b)
mit mehr als 3 Kindern oder
wenn Variante a) nicht zutrifft
Behinderte Leistungsberechtigte ab
15 Jahre, die Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX /
§ 54 SGB XII erhalten
Nicht-Erwerbsfähige
mit Merkzeichen „G“ im
Schwerbehindertenausweis
Kostenaufwendige Ernährung
wegen Krankheit
(§ 21 SGB II / § 30 SGB XII)
% vom
persönlichen
Regelsatz *
Das sind beim
Regelsatz von 359 € *
17 %
61,- € / 61,03 €
36 %
129,- € / 129,24 €
12 % je Kind
je Kind 43,- € / 43,08
(höchstens 216,- €)
35 %
126,- € / 125,65
17 %
61,- € / 61,03
Je nach Krankheit 36 € oder 72 €
(siehe nächste Tabelle)
* Die Höhe der Mehrbedarfzuschläge richtet sich nach dem Regelsatz (soundsoviel % von ... ).
4
Bei SGB II-Leistungen werden die Beträge ab- oder aufgerundet (§ 41 Abs. 2 SGB II) während
für SGB XII-Leistungen die Beträge cent-genau auszurechnen sind (siehe auch Seite 174).
Seite 21 / 23: Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G
Durch Änderung des § 28 SGB II wird dieser Mehrbedarf ab dem 1.1.2009
nur noch Sozialgeldbeziehern gewährt, die als voll erwerbsgemindert gelten.
Er wird also für Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, nicht mehr gezahlt.
Diese Kinder gelten nämlich aufgrund ihres Alters noch nicht als erwerbsfähig
und können somit auch nicht „erwerbsgemindert“ sein.
Seite 22: Mehrbedarf Alleinerziehende
Wenn sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des
gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden
zeitlichen Intervallen abwechseln, und sie sich die anfallenden Kosten in etwa
hälftig teilen, steht dem leistungsberechtigten Elternteil ein hälftiger
Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, hat das Bundessozialgericht mit Urteil
vom 3.3.2009 ( Az. B 4 AS 50/07 R) entscheiden.
Seite 24 / 174: Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung
Am 28.10.2008 hat der Deutschen Vereins (DV) neue Richtlinien für den
Mehrbedarf herausgegeben. Die Richtwerte sind nunmehr fast identisch mit
denen, die im Bereich des LWL bereits bisher gezahlt werden. Die Tabelle auf
Seite 24-25 entfällt daher und die Tabelle auf Seite 26 des Leitfadens sieht
danach wie folgt aus und gilt bundeseinheitlich:
Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung
nach DV Empfehlungen vom 28.10.2008:
Krankheit
Colitis ulcerosa *
1. •
•
Morbus Crohn *
•
Zwölffingerdarmgeschwür *
•
Magengeschwür *
•
HIV-Infektion /AIDS *
•
Krebs *
•
Multiple Sklerose *
•
Neurodermitis
Niereninsuffizienz mit eiweißdef. Kost
2. •
3. •
Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung
4. •
Zöliakie / Sprue
5. •
Sonstige Erkrankungen
§ 21 Abs. 5 SGB II § 30 SGB XII
Höhe des Mehrbedarf **
36 €
36 €
72 €
72 €
individuell möglich
5
* Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist bei diesen Krankheiten in der Regel nur bei
schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorliegen, z.B.
gestörte Nährstoffaufnahme. Wenn
a) der BMI unter 18,5 liegt (und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist) und/oder
b) ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen drei Monaten; nicht bei willkürlicher Abnahme
bei Übergewicht)
zu verzeichnen ist, kann regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden.
** Die Höhe der Mehrbedarfe orientiert sich am Eckregelsatz (10 % bzw. 20 %).
Bei SGB II-Leistungen werden diese Beträge gerundet (§ 41 Abs. 2 SGB II) während
für SGB XII-Leistungen die Beträge cent-genau auszurechnen sind (siehe Seite 174).
Bei SGB XII-Leistungen werden also Beträge von 35,90 € bzw. 71,80 € gezahlt.
Seite 31: Heizkosten bei Wohneigentum
Wie beschrieben, werden auch bei Wohneigentum nur die „angemessenen“
Kosten übernommen. Dabei gelten dieselben Bedingung wie für Mieter: das
heißt, bei der Berechnung, ob die Wohnkosten angemessen sind, werden die
geltenden Wohnflächengrenzen (siehe Seite 28) zugrundegelegt.
Entgegen der zitierten Entscheidung des SG Aurich vom 10.2.2005 gilt dies
auch für die Heizkosten, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom
19.9.2008 (Az. B 14 AS 54/07 R) entscheiden.
Allerdings hat das BSG in diesem Urteil auch bestätigt, daß unangemessen
hohe Kosten für eine Wohnung in der "Schonfrist" von 6 Monaten auf jeden
Fall vom Amt zu tragen sind (egal ob für Mieter oder für Wohneigentümer)
und daß dazu auch die Heizkosten gehören.
Seite 45: Heiz- und Energiekosten
In BIELEFELD wurde die Tabelle, die zur Orientierung dafür dient, welche
Heizkosten „angemessen“ sein könnten, aktualisiert.
Angemessene Heizkosten in BIELEFELD
1.10.2009
Altbauten,
die vor 1996 gebaut wurden
Stand:
bis qm
jährlich
Neubauten
ab Baujahr 1996 oder mit
Gebäudeenergieausweis
jährlich
10
20
30
40
250,75 €
501,50 €
752,25 €
1.003,00 €
208,75 €
417,50 €
626,25 €
835,00 €
6
50
60
70
80
90
100
110
120
130
140
je weitere 5 qm
1.146,00 €
1.289,00 €
1.439,50 €
1.590,00 €
1.750,00 €
1.910,00 €
2.074,50 €
2.238,00 €
2.402,00 €
2.566,00 €
82,00 €
936,00 €
1.037,00
1.145,50 €
1.254,00 €
1.372,00 €
1.490,00 €
1.612,00 €
1.734,00 €
1.856,00 €
1.978,00 €
61,00 €
Seite 41 / 57: Renovierungskosten
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 16.12.2008 (Az. B 4 AS 49/07 R)
klargestellt:
Kosten der Einzugsrenovierung sind nicht durch die Regelleistung abgedeckt.
Weil die Einzugsrenovierung kein von der Regelleistung umfaßter Bedarf ist,
darf sie auch nicht als Darlehen (unabweisbarer Bedarf nach § 23 SGB II oder §
34 SGB XII) gewährt werden. Ebensowenig ist die Einzugsrenovierung als
„Erstausstattung“ der Wohnung (siehe Seite 52) anzusehen.
Aufwendungen für Einzugsrenovierung gehören vielmehr zu den Kosten der
Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II). Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich
vereinbart, handelt sich um Nebenkosten, die vom Amt in tatsächlicher Höhe
zu übernehmen sind, sofern sie angemessen sind. Angemessen sind die
Kosten der Einzugsrenovierung dann, wenn die Renovierung erforderlich ist,
um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen und wenn keine renovierten
Wohnungen in nennenswertem Umfang auf dem Wohnungsmarkt zur
Verfügung stehen.
Seite 51: Möblierungszuschlag
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7.5.2009 (Az. B 14 AS 14/08 R)
unsere im Beispiel genannte Auffassung bestätigt, daß eine mit der Miete zu
zahlende Möblierungspauschale nicht vom Amt von der Miete abgezogen
werden darf. Das Gericht, das über einen Möblierungszuschlag für eine
Kücheneinrichtung zu entscheiden hatte, urteilte, daß ein solcher Zuschlag
vom Amt im Rahmen der Mietzahlung „dann zu übernehmen ist, wenn die
Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der
Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des
Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält“.
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Seite 54: Erstausstattung der Wohnung und Haushaltsgeräte
Auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts zählt die Anschaffung
einzelner Möbelstücke oder Haushaltsgeräte zur Erstausstattung, wenn sie
bisher nicht vorhanden waren. Mit Urteil vom 19.9.2008 (Az. B 14 AS 64/07 R)
hat es ein Amt verurteilt, einem Vater Geld für die Anschaffung einer
Waschmaschine zu gewähren. Das Amt habe Unrecht wenn es meine, daß
einzelne Gegenstände nicht als "Leistungen für Erstausstattungen für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" beansprucht werden könnten.
Bei dem Vater lag ein Erstbedarf vor, weil er sich von seiner Frau getrennt
und mit seiner Tochter einen neuen Haushalt gegründet hat. Er konnte auch
nicht die Herausgabe der Waschmaschine von seiner Ex-Frau verlangen, weil
diese ebenfalls eine Waschmaschine in ihrem Haushalt benötigt. Das Geld für
die Waschmaschine muß als einmalige Beihilfe - nicht als Darlehn - gezahlt
werden.
Nach dem „Waschmaschinen-Urteil“ des BSG können nun auch andere
Haushaltsgeräte als einmalige Beihilfe zur Erstausstattung beantragt werden.
In BIELEFELD werden neben der Einrichtungspauschale folgende Preise für
Haushaltsgeräte gewährt, wenn sie als Erstausstattung benötigt werden:
Gasherd*
Elektroherd*
Kochplatte
Kühlschrank, klein
Kühlschrank, ab 5 Personen
Kompaktküche
Minibackofen
Staubsauger
Bügeleisen
Heizstrahler
Kohleofen*
Fernsehgerät
Wäschetrockner
Waschmaschine
336,00 €
192,50 €
34,00 €
164,00 €
240,50 €
320,00 €
56,00 €
58,00 €
14,00 €
22,00 €
409,00 €
61,50 €
189,50 €
305,00 €
* ohne Anschlußkosten
Viele Ämter behaupten übrigens, daß eine Waschmaschine nur einem Haushalt mit mehreren Personen zusteht. Das ist nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil vom 1.10.1998 (Az.
5 C 19.97) festgestellt: „Der Gebrauch einer Waschmaschine gehört als notwendige
hauswirtschaftliche Hilfe heute auch in Ein-Personen-Haushalten zum notwendigen
Lebensunterhalt“. „Wäsche mit der Hand zu waschen“, sagte das Gericht bereits vor
über 10 Jahren „wird in der heutigen technisierten industriellen Gesellschaft nicht mehr
als zumutbar angesehen“. Und weiter: „Die kostenpflichtige Benutzung einer
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gewerblichen Wäscherei oder eines gewerblichen Waschsalons scheidet für einen
Sozialhilfeempfänger als Selbsthilfemöglichkeit (...) aus, solange nicht der Sozialhilfeträger anbietet, die Kosten hierfür zu übernehmen.“
Seite 55: Mehrtägige Klassenfahrten
Das Bundessozialgerichts hat am 13.11.2008 (Az. B 14 AS 36/07 R)
entschieden, daß Schülern die mehrtägige Kosten für die Klassenfahrten in
voller Höhe als Zuschuß zustehen, wenn es sich um Klassenfahrten im
Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handelt. Nach dem Gesetz (§ 23
Abs 3 Nr 3 SGB II) ist es den Ämtern nicht erlaubt, für die Kosten der Klassenfahrten einen pauschalen Höchstbetrag (etwa 400 Euro für eine Auslandsfahrt
etc) festzusetzen.
Seite 55: Einmalige Leistungen für die Schule
Die zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 € pro Schuljahr
(neu: § 24a SGB II / § 28a SGB XII) sollen - nach zweimaliger Gesetzesänderung
- nun Schüler aller Jahrgangsstufen erhalten, also auch Schüler der 10 - 13
Klasse. Ebenso können Schüler von berufsbildenden Schulen die Beihilfe
bekommen, wenn kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung besteht.
Wenn unter 25-jährige Schüler (oder ein mit ihnen zusammenlebender
Elternteil) am 1. August des Jahres Anspruch auf SGB II - Leistungen haben,
erhalten sie diesen einmaligen Zuschuß von der ARGE.
Sozialhilfeberechtigte Schüler erhalten die Schulbeihilfe vom Sozialamt, wenn
ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird.
Eltern, die Kinderzuschlag beziehen, erhalten die Schulbeihilfe für jedes Kind,
für das im August des Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, von
der Familienkasse.
Schüler mit geringverdienenden Eltern, die keine der genannten Sozialleistungen beziehen, erhalten nach dieser Neuregelung wohl nix.
Seite 61 / 175: Krankenversicherung - Zusatzbeitrag
Seit Anfang 2010 wird von verschiedenen Krankenkassen ein Zusatzbeitrag
von 8 € monatlich verlangt . Dieser Betrag ist keine Zuzahlung (von der
Leistungsberechtigte nach Erreichung der Belastungsgrenze befreit werden
können), sondern ein zusätzlicher Versicherungsbeitrag (siehe § 242 SGB V).
Für Familienversicherte entsteht dieser Zusatzbeitrag also nicht.
9
Nach § 32 Abs. 4 SGB XII sind vom Sozialamt für die Gruppe von pflicht- und
freiwillig Versicherten diese Zusatzbeiträge zu übernehmen.
Dazu gehören Rentner, aber auch Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
SGB V, also alle, die früher gar nicht versichert waren und nun erstmals seit
der letzten Gesundheitsreform wieder Zugang zur gesetzlichen Versicherung
haben. Letzteres trifft vor allem auf wohnungslose Menschen zu.
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach SGB XII beziehen, muß das zuständige
Sozialamt auch den Zusatzbeitrag übernehmen, wenn es den Beitrag zur
Krankenversicherung leistet.
Im SGB II ist die Übernahme dieses Zusatzbeitrages laut § 26 Abs. 4 SGB II
durch die ARGEn bzw. Kommunalen Träger nur für diejenigen Leistungsberechtigten vorgesehen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175
SGB V eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine solche Härte würde z.B. vorliegen, wenn sich jemand in einer laufenden
Behandlung befindet.
In NRW sollen entsprechend einer Weisung der BA-Regionaldirektion NRW
alle Anträge auf Übernahme der Beiträge mit Hinweis, die Krankenkasse zu
wechseln (oder den Zusatzbeitrag aus der Regelleistung selbst zu zahlen),
abgewiesen werden. Ob diese Entscheidung anders ausfällt, wenn jemand
wegen laufender Behandlung oder weil er die Frist zum Wechsel der
Krankenkasse versäumt hat (bei Beiträgen, die ab dem 1.2.2010 erhoben
werden, läuft diese Frist wohl am 15.3.2010 ab), ist (noch) nicht bekannt.
Deshalb von uns die Empfehlung, auf jeden Fall einen schriftlichen Antrag auf
Übernahme des Zusatzbeitrages bei der ARGE zu stellen und bei Ablehnung
Widerspruch und Klage zu erwägen.
Dies auch deshalb, weil die SGB XII-Berechtigter hier offenbar und ohne
erkennbare Begründung "besser behandelt" werden als Hartz IV-Berechtigte.
Allerdings müssen die Versicherungen - also auch die Krankenkassen - nicht
darauf beharren, uneinbringliche Forderungen - und zu diesen gehören auch
fehlende Beiträge - zu verfolgen. Sie können sie auch "stunden" oder
"niederschlagen" (d.h. ausbuchen), wenn sie "uneinbringlich" sind (siehe § 76
SGB IV).
Zudem gibt es einen weiteren "Trost":
Wenn die Zusatzbeiträge nicht bezahlt werden (können), dann sind
Bezieher/innen von SGB II - und SGB XII - Leistungen, sofern sie nicht über
Schonvermögen verfügen (welches durchaus pfändbar ist) im Hinblick auf die
laufende monatliche Sozialleistung nicht pfändbar. Die Krankenkassen dürfen
bei Personen, die hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind oder
werden, ihre Leistungen auch nicht einstellen (siehe § 16 Abs. 3a SGB V Ruhen des Anspruches).
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Seite 67: Anrechnung von Einkommen
Durch die Änderung der ALG II – Verordnung dürfen rückwirkend seit dem
1.1.2008 folgende Einnahmen nicht mehr als Einkommens bei ALG II oder
Sozialgeld angerechnet werden:
•
Geldgeschenke an Minderjährige anläßlich der Firmung, Kommunion,
Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anläßlich der
Jugendweihe, sofern sie 3.100 € nicht überschreiten.
•
bei Jugendlichen unter 15 Jahren ein Erwerbseinkommen unter 100 € im
Monat
•
vom Taschengeld, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst
erhält, ein Betrag in Höhe von 60 €
Sollte einem Kind im Jahr 2008 das Geld, daß es beispielsweise zur
Konfirmation geschenkt bekommen hat, vom Sozialgeld abgezogen worden
sein, so kann für die Vergangenheit einen Antrag auf Überprüfung nach § 44
SGB X (siehe Seite 242) gestellt und das Geld zurückverlangt werden.
Seite 68: Einkommen oder Vermögen ?
Entgegen unserer Auffassung hat das Bundessozialgericht mit zwei Urteilen
(vom 30.9.2008, Az. B 4 AS 29/07 R und vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 48/07 R)
entscheiden, daß eine Steuererstattung die man während des Hartz IV Leistungsbezuges ausgezahlt bekommt, als einmaliges Einkommen anzurechnen ist. Dabei soll die Steuererstattung auf 12 Monate aufgeteilt und die
Anteile monatlich angerechnet werden. Von diesem Einkommen kann die
Versicherungspauschale (30 € monatlich für jedes volljährige Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft - siehe Seite 71) abgezogen werden, wenn sie nicht
schon von anderem Einkommen abgesetzt wird.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 30.9.2008 auch gesagt, daß das
anteilige Einkommen auch dann weiter jeden Monat angerechnet werden
kann, wenn nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes ein Folgeantrag
gestellt wird. Erst wenn der ALG II - Bezug um mindestens einen Monat
unterbrochen wurde, gilt die Steuererstattung als Vermögen und wird nicht
mehr angerechnet.
Dazu ein Beispiel:
Willi Weier ist zum 1.9.2008 arbeitslos geworden und erhält neben seinem niedrigen
Arbeitslosengeld von 500 € ergänzend 175 € ALG II monatlich. Am 29.1.2009 erhält er
eine Steuererstattung für 2008 in Höhe von 1.200 €.
Diese 1.200 € werden durch 12 Monate geteilt, was 100 € ergibt.
Von diesen 100 € werden 30 € Versicherungspauschale abgesetzt.
Der Rest von 70 € monatlich wird ab Februar 2009 als Einkommen beim ALG II
angerechnet, so daß Willi nur noch 105 € monatlich (anstatt 175 €) ausgezahlt
bekommt.
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Zum 1. März stellt Willi einen Folgeantrag, weil der alte Bewilligungszeitraum abläuft.
Auch im neuen ALG II - Bescheid werden ihm die 70 € anteilige Steuererstattung als
Einkommen angerechnet.
Zum 1. Mai findet Willi eine neue Arbeitsstelle und verdient soviel, daß er kein Hartz IV
mehr bekommt. Diese Arbeit verliert er aber leider in der Probezeit zum 15. Juni
wieder, so daß er erneut ALG II beantragen muß.
Nun kann ihm das Amt die anteilige Steuererstattung von 70 € aber nicht mehr auf das
ALG II anrechnen, denn die Steuererstattung ist - nach Vorstellung der Richter - durch
die Unterbrechung von mehr als einem Monat inzwischen zu Vermögen geworden und
kann - da es als Vermögen unterhalb der Vermögensfreigrenze liegt - nicht mehr
angerechnet werden.
Hätte Willi seine Steuererstattung erhalten, bevor er einen Hartz IV Antrag
stellte, so wäre die Steuererstattung von vornherein Vermögen und daher
nicht anrechenbar gewesen, denn es gilt das sogenannte „Zuflußprinzip“:
Geld, das Sie während des Arbeitslosengeld - II - Bezuges bekommen (also
Geld, das „zufließt“), gilt als Einkommen, während alles das, was Sie vorher
schon hatten, als Vermögen anzusehen ist.
Ähnlich wie das Bundessozialgericht hat das Landessozialgericht Niedersachsen in einem Beschluß vom 13.2.2008 (Az. L 13 AS 237/07 ER) zu einer
Erbschaft entscheiden, die ein Leistungsberechtigter während des Hartz IV Bezuges erhielt: Die Erbschaft wurde nicht als Vermögen, sondern als
einmaliges Einkommen angesehen, auf 12 Monate aufgeteilt und auf das
ALG II angerechnet.
Wenn das einmalige Einkommen (Steuererstattung oder Erbschaft) so hoch
ist, daß auch nach 12 Anrechnungsmonaten noch Geld übrig ist, so ist dieser
Rest im 13. Monat dann als Vermögen anzusehen und nicht mehr anzurechnen, es sei denn, die Vermögensfreigrenzen wären überschritten.
(BA Hinweise zu § 11 SGB II Rz. 11.12).
Seite 73: Einkommensanrechnung Selbständige
Durch Änderung der ALG II - VO (§ 3 Abs. 7 ) können seit dem 1.1.2008 bei
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für betriebliche Fahrten entweder
die nachgewiesenen notwendigen Benzinkosten, oder 0,10 € für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.
Seite 96: Wohngemeinschaften - Unterkunftskosten
Hier hat sich ein Druckfehler in Form eines falsches Aktenzeichens eingeschlichen. Es muß heißen:
„Das Amt darf nicht so tun, als handele es sich um einen Mehrpersonenhaushalt und nur die angemessenen Wohnkosten für einen solchen Haushalt
berücksichtigen, besagt ein Urteil des Bundessozialgerichtes (vom 18.6.2008,
Az. B 14/11b AS 61/06).“
12
Seite 98: Wohngeld für Personen mit geringem Einkommen
Seit 2009 können Personen; die „erhebliches“ Vermögen haben, kein
Wohngeld mehr bekommen. In der Wohngeld-Verfahrensvorschrift wurde nun
festgelegt, daß „erhebliches“ Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG vorhanden ist, wenn das verwertbare Vermögens folgende Beträge übersteigt:
60 000 € für ein Haushaltsmitglied und
30 000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Dabei wird folgendes Vermögen nicht berücksichtigt:
•
Selbstgenutztes Wohneigentum
•
Vermögen zur Altersvorsorge, sofern es bis zum Rentealter festgelegt ist
und 500 € pro Lebensjahr nicht übersteigt
•
Riesterenten
•
ein „angemessenes“ Kfz für jedes Haushaltsmitglied sowie
•
Gegenstände für die Berufsausübung oder für geistige, wissenschaftliche
oder künstlerische Bedürfnisse.
Seite 105: Kontoauszüge
Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichtes Hessen hat des Bundessozialgericht (Urteile vom 19.9.2008, Az. B 14 AS 45/07 R und vom 19.2.2009, Az. B
4 AS 10/08 R) entscheiden, daß es auch bei Folgeanträgen zu den Mitwirkungspflichten gehören kann, Kontoauszüge der letzten 3 Monate und eine
Kontenübersicht vorzulegen.
Im Einzelfall ist es allerdings zweifelhaft, sagt das Gericht, ob die Erhebung
besonderer personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben der
Ämter erforderlich ist. Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben (Sozialdatenschutz
nach § 67 Abs. 12 und § 67a Abs. 1 SGB X). Deshalb haben die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, bei den Ausgaben die Empfänger von
Zahlungen zu schwärzen. Die überwiesenen Ausgabe-Beträge müssen aber
für das Amt erkennbar bleiben. Die Einnahmen dagegen dürfen in den
Kontoauszügen gar nicht unkenntlich gemacht werden.
Die Ämter müssen in ihren Mitwirkungsaufforderungen auf die Möglichkeiten
der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen.
Seite 117: Zweitausbildung
Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes sind Grundsicherungsleistungen
an Auszubildende auch dann ausgeschlossen, wenn eine nach BAB (§§ 60 bis
62 SGB III) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert wird,
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auch wenn es sich dabei um eine Zweitausbildung (Umschulung) handelt, für
die man gar kein BAB erhalten kann. (Urteil vom 30.9.2008 Az. B 4 AS 28/07 R)
Seite 123: Eingliederungsleistungen
Durch das sogenannte „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ wurden die Bestimmungen zur Arbeitsförderung im
SGB II neu sortiert und finden sich jetzt in folgenden §§:
§ 16
§ 16a
§ 16b
§ 16c
§ 16d
§ 16e
§ 16f
§ 16g
Leistungen zur Eingliederung (vorher § 16 Abs. 1) Seite 123
Kommunale Eingliederungsleistungen (vorher § 16 Abs. 2) Seite 125
Einstiegsgeld (vorher § 29) Seite 125
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (neu)
Arbeitsgelegenheiten (vorher § 16 Abs. 3) Seite 136
Leistungen zur Beschäftigungsförderung (vorher § 16 a) Seite 140
Freie Förderung (vorher § 16 Abs. 2 Satz 1) Seite 125/126
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (vorher § 16 Abs. 4 u. 5)
Durch die Gesetzesänderung ist für SGB II - Leistungsberechtigte die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM - siehe Seite 137) nicht mehr
möglich.
Bei den Eingliederungsleistungen (siehe Seite 123) wurde das neue sogenannte Vermittlungsbudget (§ 16 SGB II - § 45 SGB III - neu) aus dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) übernommen:
Im Vermittlungsbudget werden Leistungen zusammengefaßt, die bislang in
Einzelvorschriften des SGB III geregelt waren und die Arbeitsaufnahme
unterstützen sollen (Bewerbungskosten, Reisekosten, und Mobilitätshilfen).
Die Entscheidung, ob diese Hilfen gewährt werden sollen, ist dadurch in das
Ermessen der Vermittler gelegt worden. Während vormals im Gesetz genaue
Leistungsbestimmungen enthalten waren (z.B. Bewerbungskosten bis zu
260 € pro Jahr), kann jetzt der Vermittler oder Fallmanager über den Umfang
der Leistungen entscheiden.
Laut Bundesagentur soll eine Förderung aus dem „Vermittlungsbudget“ nicht
in Betracht kommen, wenn die Eingliederungsaussichten nicht erheblich
verbessert werden können, der Umfang der Leistungen nicht angemessen ist
oder der Arbeitgeber die Leistung (z.B. Reisekosten zum Bewerbungsgespräch) erbringt.
Neu in § 16 c SGB II aufgenommen wurde die Leistung für Selbständige mit
folgendem Wortlaut:
(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine
selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt
werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig
ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines
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angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung
der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit
aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von
Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und
angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 € nicht übersteigen.
Seite 129: Welche Arbeit ist zumutbar ?
In § 10 SGB II steht nun auch, daß eine Arbeit auch dann nicht abgelehnt
werden darf, wenn deshalb eine andere Erwerbstätigkeit (z.B. ein Minijob)
aufgegeben werden muß.
Das heißt, das Amt kann beispielsweise eine alleinerziehende Mutter
nunmehr auffordern, ihre unbefristete Teilzeitstelle als Verkäuferin
aufzugeben, um eine befristete Vollzeitstelle bei einer Leiharbeitsfirma
anzunehmen, bei der sie 200 € monatlich mehr verdient. Nur wenn die Frau
begründete Anhaltspunkte vortragen kann, daß sie ihre bisherige Teilzeitstelle
soweit aufstocken kann, daß sie und ihr Kind künftig kein Hartz IV mehr
benötigen, darf sie die Leiharbeitsstelle ablehnen.
Seite 150 / 172: Leistungskürzung bei Klinikaufenthalt
Nachdem das Bundessozialgericht bereits Bedenken geäußert hatte, hat das
Bundesministerium für Arbeit die ALG II – Verordnung vom 1.1.2008 (siehe
Seite 151) zurückgenommen. Nach der neuen Verordnung, darf die
Verpflegung während eines Kur- oder Krankenhausaufenthaltes nicht mehr
als Einkommen angerechnet werden.
Diese Änderung gilt rückwirkend seit dem 1.1.2008, so daß allen ALG-IIBeziehern, denen im Jahr 2008 doch noch Geld wegen der kostenfreie
Verpflegung im Krankenhaus oder in einer Kur- oder Rehaklinik abgezogen
worden ist, dieses Geld erstattet bekommen müssen. Sofern das nicht
„automatisch“ passiert ist, können Sie dies noch 4 Jahre rückwirkend
verlangen. Dafür sollten Sie einen schriftlichen Überprüfungsantrag ans Amt
schicken (siehe auch Seite 242).
$
Das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichtes galt nicht für Personen,
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten. Bei den SGB XII - Leistungen
werden bei einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt die Leistungen nach wie
vor - auf Seite 172 beschrieben - gekürzt.
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Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 11.11.2008 (Az. S 2 (6) SO 72/08)
nun unsere Auffassung bestätigt, daß eine solche Kürzung nicht rechtens sein
kann:
„Das Bundessozialgericht hat zwar in seiner Entscheidung B 8/9b SO 21/06 R
vom 11.12.2007 dargelegt, dass die regelmäßige Teilnahme am Mittagessen
in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu einer anteiligen, anderweitigen
Bedarfsdeckung führt“. Diese Entscheidung ist aber „nicht auf die Situation
eine gewöhnlichen Aufenthalts in einem Akutkrankenhaus oder in einer RehaKlinik übertragbar (zumindest bei der gewöhnlichen Reha-Dauer von drei
Wochen, anders wohl bei mehrmonatigem Aufenthalten beispielsweise wegen
einer langzeitlich zu therapierenden psychischen Erkrankung). (...) Einen
gesicherten Erfahrungssatz, dass man in der Haushaltskasse durch einen
Krankenhausaufenthalt Geld sparen könne, gibt es nicht. (...) Zwar mag es
nahe liegen, dass Kosten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen
zumindest teilweise eingespart werden können, andererseits ist es dann
genauso naheliegend, dass andere Kosten anfallen“ urteilte das Gericht und
lehnte daher die Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalt von
SGB XII-Leistungsberechtigten ab.
Sollten Ihnen trotzdem die Sozialhilfe oder die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung wegen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthaltes
gekürzt werden, so sollten Sie sich unter Berufung auf das Urteil des
SG Detmold mit Widerspruch und Klage dagegen wehren.
Seite 201: Kindergeld
Das Kindergeld wurde zwischenzeitlich zweimal erhöht.
Es beträgt seit dem 1.Januar 2010
•
für das 1. und 2.
184 €
•
für das 3. Kind
190 €
•
für das 4. und jedes weitere Kind 215 €.
Seite 207: Unterhaltsvorschuß
Die Höhe des Unterhaltsvorschuß richtet sich nach dem Mindestunterhalt der
Düsseldorfer Tabelle. Da davon jedoch das Kindergeld abgezogen wird,
mindert sich der Unterhaltsvorschuß durch die Kindergelderhöhung.
Er beträgt seit dem 1.Januar 2010
•
für Kinder unter 6 Jahren
133 €
•
für Kinder von 6 bis 11 Jahre
180 €
16
Seite 224: Unterhalt für minderjährige Kinder
Die Höhe des Unterhaltes für minderjährige Kinder wurde ebenfalls zweimal
erhöht und bemißt sich nach der neuen
Düsseldorfer Tabelle
Anrechenbares
Nettoeinkommen der
Unterhaltspflichtigen
monatlich in €
1.
bis 1.500
2
Stand: 1. Januar 2010
Monatlicher Unterhalt in € (ohne Kindergeldabzug ¹)
minderjährige Kinder
0-5 Jahre
6-11 Jahre
volljährige Kinder
12-17 Jahre bei einem
Elternteil
317
364
426
488
333
349
365
381
406
432
457
482
508
383
448
513
401
469
537
419
490
562
437
512
586
466
546
625
496
580
664
525
614
703
554
648
742
583
682
781
nach den Umständen des Falles
im eigenen
Haushalt
640
(Mindestunterhalt )
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
1.501 - 1.900
1.901 - 2.300
2.301 - 2.700
2.701 - 3.100
3.100 - 3.500
3.501 - 3.900
3.901 - 4.300
4.301 - 4.700
4.701 - 5.100
über 5.101
"
"
"
"
"
"
"
1)
Unterhaltspflichtige können die Hälfte des Kindergeldes beanspruchen, auch wenn
sie nur den Mindestunterhalt zahlen können. Sie müssen daher in der Regel nur den
Tabellen-Unterhaltsbetrag abzüglich des halben Kindergeldes zahlen. Das ergibt dann
z.B. beim Mindestunterhalt eines 5-jährigen Einzelkindes einen Zahlbetrag von 225 €
(317 € Unterhalt – 92 € hälftiges Kindergeld = 225 €).
Bei volljährigen Kindern können die unterhaltspflichtigen Eltern das gesamte Kindergeld beanspruchen.
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Diese Ergänzungsblatt kann auch als PDF-Dokument von unserer Internetseite
(Download) heruntergeladen werden: www.bi-buergerwache.de/html/widerspruch.html
Februar 2010
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