Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten für
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Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten für
Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Mietverhältnissen nach den Sozialgesetzbüchern II (§ 22) und XII (§ 35) RV 1 von 6 Änderungen der Rahmenvorgabe zur Anerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen nach dem SGB II und SGB XII Fassung vom 01.01.2012 Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge Ergänzungen zu 2.1 Kaltmiete – Wohngemeinschaft 2.3 Verfahrensweise bei unangemessenen Kosten der Unterkunft – zivilrechtlich unwirksame Mietzinsvereinbarungen Ergänzungen und Klarstellungen zur Ermittlung der Richtwerte für angemessene Heizkosten (unter Einbeziehung der Warmwasserkosten/ Ziffer 3.3 und 3.4) Anpassung Anlage 2 – Prüfschema Heizkosten Fassung vom 01.10.2011 Ergänzungen und Klarstellungen zur Ermittlung der Richtwerte für angemessene Heizkosten (unter Einbeziehung der Warmwasserkosten/ Ziffer 3.3 und 3.4) Klarstellung zur befristeten Übernahmemöglichkeit bei Überschreitung der Kappungsgrenze (Ziffer 3.4 und Anlage 2) Ergänzung zur Übernahme von Renovierungskosten (Ziffer 5) Änderung der in den Regelbedarfen enthaltenen Anteile für Strom und Kochenergie (Anlage 1) Fassung vom 01.04.2011 Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Klarstellung unter 2.1 Kaltmiete – Wohngemeinschaft Anpassung unter 3.2 Umfang der Heizkosten – Warmwasserkosten Anpassung unter 4b Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile Anpassung der Anlage 1 – Anteile der Kosten für Haushaltsenergie Fassung vom 01.01.2011 Anpassung unter 2.1 „Kaltmiete“ Wegfall der Differenzierung nach dem Alter der Mietwohnung Wegfall des Absatzes zur Möglichkeit der Heraufsetzung des Baualters Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge Klarstellung unter 2.2 „Mietnebenkosten“ zur Übernahme von Aufwendungen für Garagen- und Stellplatzmiete Klarstellung unter 3.4 „Verfahrenweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze“ zur Fristsetzung Kostensenkung ergänzende Erläuterungen zum Vergleich mit dem Bundesweiten Heizspiegel Fassung vom 19.01.2010 Anpassung der Anlage 1 – Anteile der Kosten für Haushaltsenergie Geringfügige Anpassung unter 3.4 Verfahrensweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze und der Anlage 2 – Prüfschema Heizkosten Fassung vom 04.01.2010 Geringfügige Anpassung unter 3.4 Verfahrensweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze (Prüfbereich); Möglichkeit der Anerkennung der tatsächlichen Heizkosten Ergänzende Erläuterung zu 5. Renovierungskosten (im Einzelfall) Fassung vom 12.11.2009 Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge Geringfügige Anpassungen/ Klarstellung unter 3.5: Unzumutbarkeit einer Kürzung der Heizkosten; Ergänzende Erläuterungen und Klarstellungen zu 4b ) Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile und zur Übernahme von Renovierungskosten Fassung vom 01.05.2009 Neugliederung: Erläuterungen zur Verfahrensweise bei unangemessenen Mietkosten wurde jetzt unter 2.3 eingefügt (ehemals 3.); Umfassende Änderungen im Bereich 3. Kosten der Heizung (ehemals 2.3 Kosten der Heizung) aufgrund der Rechtsprechungen/ Veröffentlichung der Arbeitshilfe des MAGS; Ergänzende Erläuterungen zu 4b ) Mietkaution und zur Übernahme von Renovierungskosten (neu eingefügt unter 5.); Anpassung der Anlage 1 an die jährliche Regelsatzanpassung sowie an die Gesetzesänderung zum 01.07.2009; Neu eingefügte Anlage 2: Prüfschema Heizkosten Fassung vom 13.06.2008: Anpassung unter „2.3 Kosten der Heizung“ aufgrund der aktuellen Rechtsprechung insbesondere des BSG Urteils (B 14/11 b AS 15/07 R) bzgl. Heizkosten/ Warmwasserkosten: 2. und 3. Absatz unter „2.3 Kosten der Heizung“ (Seite 7) neu eingefügte Anlage 1: in den Regelsätzen enthaltene Strom- und Warmwasserkostenanteile (Seite 12) Geringfügige Anpassungen/ Klarstellungen unter 2.2 Mietnebenkosten: anerkennungsfähige Nebenkosten: Umlageausfallwagnis bei öffentlich gefördertem Wohnraum (Seite 5) Überschreitung des Richtwertes für Mietnebenkosten, letzter Spiegelstrich (Seite 6) Fassung vom 01.06.2008: Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge und Neufestsetzung der Richtwerte für die sonstigen Nebenkosten; Klarstellungen und ergänzende Erläuterungen hierzu unter 2.2 Mietnebenkosten Fassung vom 22.10.2007: Ergänzungen und Klarstellungen: Erläuterung zur Heraufsetzung des Baualters in besonders gelagerten Einzelfällen unter 2.1 Kaltmiete (Seite 3, letzter Absatz) eingefügt Ergänzung unter 2.2 Mietnebenkosten (Seite 6, letzter Spiegelstrich): Anerkennung der Kosten trotz Überschreitung der angemessenen Nebenkosten in begründeten Ausnahmefällen Ergänzung unter 3. Verfahrensweise bei unangemessenen Mietkosten; 3.1 Kosten der Unterkunft (Seite 8, 5. Spiegelstrich): Mögliche Indizien für die Unzumutbarkeit von Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen u.a. bei geteiltem Sorgerecht, soweit die Kinder überwiegend bei dem hilfeberechtigten Elternteil wohnen. Fassung vom 01.12.2006: geringfügige Anpassungen an die Gesetzesänderung vom 01.08.2007: Ergänzung unter 3. Verfahrensweise bei unangemessenen Mietkosten, 3.1 Kosten der Unterkunft, Seite 8 vorletzter Absatz zum Thema: Erteilung der Zusicherung zur Übernahme entstehender Aufwendungen, Ergänzung unter 4. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten, Seite 9 dritter und vierter Absatz zum Thema: Zuständigkeit für die Zusicherungen der Kostenübernahme Fassung vom 19.05.2005: Klarstellungen hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Mietnebenkosten unter 2.2 Mietnebenkosten, Wasserkosten, Seite 4: Zu den Wasserkosten zählen die Frischwasserversorgung, die Entwässerungskosten (Abwasser-/Kanalgebühren) einschließlich der jeweils darin enthaltenen Grundpreise und Zählermieten. unter 2.2 Mietnebenkosten, weitere anerkennungsfähige Nebenkosten, Seite 5: Auflistung ohne Abwassergebühren; diese sind betragsmäßig bereits in den Höchstwerten der Aufwendungen für Wasser enthalten. Fassung vom 17.05.2005: Erstfassung RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Die Richtlinie regelt die Maßstäbe für ein einheitliches Verfahren hinsichtlich der Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung für Wohnungsmieter nach den Sozialgesetzbüchern II und XII im Bereich des Kreises Soest; die Inhalte werden laufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Zur besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, neben der männlichen auch die weibliche Form der Darstellung zu formulieren. Grundlagen Die Zuständigkeit des Kreises Soest ergibt sich als örtlicher Träger der Sozialhilfe aus § 3 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) i.V.m. §§ 97, 98 SGB XII und der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Soest vom 29.12.2004. als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus § 6 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 36 Satz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung erlassen, welche laufend aktualisiert wird. Diese Arbeitshilfe stellt für die kommunalen Träger eine Orientierungshilfe für die Ausübung des kommunalen Entscheidungsspielraumes dar, die bei der Erstellung der örtlichen Rahmenvorgaben berücksichtigt wird. Für die Sachbearbeitung sind auch nach Inkrafttreten der Arbeitshilfe des MAIS weiterhin die Rahmenvorgaben des Kreises Soest zu den Kosten der Unterkunft maßgeblich, die mit der Arbeitshilfe vereinbar sind. 1. Grundsatz Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Kaltmietkosten) ist grundsätzlich nach der Besonderheit des Einzelfalles (z. B. Familiengröße, Alter, Behinderung) und den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen. Stand: 01.01.2012 1 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall anteilig auf die jeweiligen Mitglieder eines Haushaltes aufzuteilen. Kostenbestandteile, die durch die Regelbedarfe abgegolten sind, wie - Haushaltsstrom, - Möblierungszuschlag, - Reinigung, - Wäsche, - Verköstigung und ähnliches gehören nicht zu den übernahmefähigen Unterkunfts- bzw. Heizkosten. Sollten derartige Kosten im Rahmen der Unterkunftskosten geltend gemacht werden, sind sie nicht zu berücksichtigen bzw. aus den Kosten der Unterkunft heraus zu rechnen. 2. Unterkunftskosten 2.1 Kaltmiete Die Kosten der Unterkunft (Kaltmietkosten) können als angemessen angesehen werden, sofern sie die ortsüblichen Werte nicht übersteigen. Im KdU-Rechner sind die Tabellen mit den angemessenen Beträgen für die Kaltmieten im Kreisgebiet, differenziert nach den Städten und Gemeinden und der jeweils angemessenen Wohnungsgröße auf der Basis des örtlichen Mietspiegels hinterlegt/ abrufbar. Die Tabellen geben die Richtwerte für Kaltmiete ohne Nebenkosten und Heizung wieder. Außerdem enthalten sie eine „Grauzone“, innerhalb derer unter pflichtgemäßer Ermessensausübung im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe (übergangsweise) eine Überschreitung der Grenzwerte anerkannt werden kann. Dieses ist beispielsweise möglich, wenn - ein Umzug derartige Kosten verursachen würde, dass dieser im Verhältnis zur Überschreitung des Höchstwertes unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), oder - die Nebenkosten besonders günstig sind, weil sie deutlich den Höchstbetrag unterschreiten, der für die konkrete Bedarfsgemeinschaft an Nebenkosten anerkannt werden könnte (mindestens in der Höhe, um die der Grenzwert für die Kaltmiete überschritten wird); hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Heizkosten (ggf. aufgrund von Wohnflächenüberschreitungen) nicht ausufern; sofern allerdings im Folgejahr im Rahmen der Jahresendabrechnung eine Nachzahlung geltend gemacht wird, ist die Angemessenheit der gesamten Unterkunftskosten erneut auf den Prüfstand zu stellen, oder Stand 01.01.2012 2 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen - ein Antragsteller 1. in einer Wohngemeinschaft mit einer Person/Personen lebt mit der er keine Bedarfsgemeinschaft bildet und 2. Kosten der Unterkunft geltend macht, die den angemessenen Kostenanteil der Person in einem Mehrpersonenhaushalt (z.B. 1/3 der angemessenen Kosten eines 3-Personen-Haushaltes) überschreitet und 3. aber dennoch Unterkunftskosten unterhalb des Vergleichswertes hat, der sich ergeben würde, sofern der Antragsteller eine Wohnung allein bewohnen würde (100% des angemessenen Wertes für einen 1-Personen-Haushalt in einer vergleichbaren Wohnung). Für eine allein stehende Person ist die für sie in Betracht kommende Wohnungsgröße als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammenlebt. Die nur anteilige Übernahme der Kosten der Unterkunft kommt nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass auch allein stehenden hilfebedürftigen Bewohnern von Wohngemeinschaften die üblichen Mietrichtwerte zustehen, die für Alleinstehende als angemessen gelten. Bei Haushaltsgemeinschaft ist § 9 Abs. 5 SGB II/ § 39 SGB XII zu beachten. Im Falle der Neuanmietung ist generell der Tabellenwert „angemessene Kosten“ zur Beurteilung der Angemessenheit zu Grunde zu legen. Sonderfall: Lebt im Haushalt eine Person mit einem nachweislich behinderungs- bzw. pflegebedingten Mehrbedarf an Wohnraum (z.B. Rollstuhlfahrer/in) ist die Angemessenheit der Kaltmiete unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Person zu bestimmen (Beispiel: Bei einem 3-PersonenHaushalt, in dem eine Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wäre der entsprechende Wert eines 4-Personen-Haushaltes maßgebend). Verringert sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, ist zu prüfen, ob die zu zahlende Kaltmiete im Hinblick auf die verbleibende Anzahl der Haushaltsmitglieder noch angemessen ist. Trifft dies nicht zu, ist das Verfahren entsprechend Nr. 3) anzuwenden. Bei Bewohnern von Obdachlosen-, Schlicht- und Übergangswohnungen sind die Kosten der Unterkunft bzw. die Gebühren (Nutzungsentgelte) nach der Satzung der Gemeinden - abzüglich der in den Regelsätzen bereits enthaltenen Beträge für Haushaltsenergie und Möblierung anzuerkennen. Stand 01.01.2012 3 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen 2.2 Mietnebenkosten Berücksichtigungsfähige Mietnebenkosten sind insbesondere: Wasserkosten (Frischwasserversorgung, Entwässerungskosten einschl. Grundpreise bzw. Zählermiete) Der Kreis Soest hat auf der Basis von Erfahrungswerten zum durchschnittlichen Wasserverbrauch unter Berücksichtigung eines sparsamen Verbrauchsverhaltens die angemessenen Kosten pro Monat berechnet. Bei der Festsetzung dieser als Richtwert geltenden Beträge wurde nach den örtlichen Preisen differenziert, außerdem wurden erhöhte Kosten (z.B. Zählergebühr) für den Haushaltsvorstand (HV) bzw. den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (EHB) im Vergleich zu den Kosten für Haushaltsangehörige (HA) anerkannt. Aufwendungen für Wasser, welche die folgenden Richtwerte nicht überschreiten, gelten ab dem 01.01.2012 regelmäßig als angemessen: Anröchte Bad Sassendorf Ense Erwitte Geseke Lippetal Lippstadt Möhnesee Rüthen Soest Warstein Welver Werl Wickede HV/EHB 25 € 25 € 25 € 20 € 30 € 30 € 25 € 25 € 35 € 30 € 25 € 30 € 35 € 30 € HA 20 € 15 € 15 € 10 € 15 € 15 € 15 € 20 € 10 € 15 € 15 € 20 € 15 € 15 € Sonstige anerkennungsfähige Nebenkosten sind insbesondere: Grundsteuer; Straßenreinigungskosten; Müllabfuhrgebühr; Aufzugskosten; Gebäudereinigungs- und Ungezieferbekämpfungskosten; Gartenpflegekosten; Kosten für Allgemeinstrom (z.B. für Flurbeleuchtung in Mietshäusern); Schornsteinreinigungskosten; Elementarschaden-, Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge (des Vermieters); Kosten eines Hauswarts; Stand 01.01.2012 4 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Verwaltungskosten (bei Wohnungsbaugenossenschaften, soweit sie Bestandteile der Grundmiete sind); Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder einen Kabelanschluss (sofern sich der Leistungsberechtigte aufgrund der Vertragsgestaltung nicht davon ausschließen kann, vgl. Urteil BSG vom 19.02.2009 B 4 AS 48/08 R, Rz.19); sonstige Betriebskosten (wie z.B. Wartungskosten); Umlageausfallwagnis (max. 2% der Betriebskosten, nur bei öffentlich geförderten Wohnungen). Für die sonstigen Nebenkosten (ohne Wasser- und Heizkosten) hat der Kreis Soest auf der Grundlage von Erfahrungswerten - insbesondere anhand des vom Deutschen Mieterbund veröffentlichten Betriebskostenspiegels - ebenfalls einen Richtwert festgesetzt, der 1,10 € je qm der angemessenen Wohnfläche beträgt. Dieser Wert ist an die Ausgaben für Betriebskosten in den westlichen Bundesländern angelehnt und um bestimmte nicht repräsentative Einzelpositionen bereinigt (Aufzug, Gebäudereinigung). Sofern im Einzelfall für eine angemessene Wohnung Kosten für einen Aufzug und/oder Gebäudereinigung entstehen, sind diese ggf. auch über den Richtwert hinaus übernahmefähig. Nicht berücksichtigungsfähig sind Kosten für eine Instandhaltungsrücklage des Eigentümers. Aufwendungen für die Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes sind in der Regel keine notwendigen Unterkunftskosten. Ist die Wohnung nicht ohne den Stellplatz oder eine Garage anmietbar, so wird vom Mieter erwartet, dass er den Stellplatz oder die Garage untervermietet, um seiner Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen. Nur sofern dies nicht möglich ist, kann im Ausnahmefall, sofern die Kosten der Unterkunft insgesamt im Rahmen der Angemessenheitsgrenze bleiben, eine Kostenübernahme erfolgen. Haushaltsenergie wie elektrischer Strom, Gas oder feste Brennstoffe für die Zubereitung von Speisen und Getränken (Kochbefeuerung), Beleuchtung, Reinigung des Hausrats und der Wäsche und der Betrieb elektrischer Geräte sowie ein Möblierungszuschlag sind bereits mit den Regelbedarfen abgegolten und im Rahmen der Kosten der Unterkunft ebenfalls nicht anzuerkennen bzw. herauszurechnen. Stand 01.01.2012 5 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Der Gesamtbetrag der Richtwerte zur Anerkennung angemessener Nebenkosten ergibt sich somit nach folgendem Schema: Wasserkosten (s. Tabelle, z.B. 30 € für den HV/EHB + 15 € für jeden weiteren HA) + sonstige anzuerkennende Nebenkosten (1,10 € je qm der angemessenen Wohnfläche) = oberer Grenzwert/Richtwert für Mietnebenkosten Sofern dieser Richtwert für Mietnebenkosten unterschritten wird, sind die tatsächlichen Kosten/ Pauschalen des Vermieters als angemessen anzuerkennen. Wird dieser Richtwert überschritten, ist individuell zu überprüfen, inwieweit die Kosten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles noch als angemessen angesehen werden können und daher ein Abweichen von den Werten gerechtfertigt/ begründet ist. Dies ist ausführlich zu begründen und im Verwaltungsvorgang nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine Überschreitung dieses Wertes bzw. eine Anerkennung (ggf. auch im Rahmen einer Jahresendabrechnung) der Kosten oberhalb des Richtwertes ist denkbar, wenn - sich erhöhte sonstige Nebenkosten nicht durch geringere Wasserkosten ausgleichen (oder umgekehrt) und - die vom Vermieter berechneten/ geforderten anerkennungsfähigen Nebenkosten nachweislich und dauerhaft (vgl. Jahresendabrechnungen) den Höchstbetrag überschreiten und - diese Kosten vom Mieter nicht beeinflussbar sind oder die Mehrkosten (höherer Wasserverbrauch) in besonders begründeten und nachgewiesenen Einzelfällen krankheitsbedingt verursacht werden oder - die Summe aus den Richtwerten für Kaltmiete und Nebenkosten insgesamt nicht überschritten wird, indem die „Mehrkosten“ im Bereich der Nebenkosten durch eine Einsparung im Bereich der Kaltmieten (mindestens in gleicher Höhe) aufgefangen werden können. Eine erneute Überprüfung der Angemessenheit ist nach Vorlage der Jahresendabrechnung aufgrund evtl. entstehender Nachzahlungen vorzunehmen. Stand 01.01.2012 6 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen 2.3 Verfahrensweise bei unangemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und Mietnebenkosten; § 22 I und IV SGB II, § 35 I SGB XII) Unterkunftskosten (Kaltmiete und Mietnebenkosten) sind, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Eine derartige Senkung kann z.B. durch - eine Reduzierung der Miete durch die Änderung des Mietvertrages, - eine Untervermietung, - einen Wohnungswechsel oder - eine Korrektur des Verbrauchsverhaltens (bei Mietnebenkosten) erzielt werden. Soweit eine Untervermietung erfolgt, sind die erzielten Einkünfte zweckbezogen direkt von den Kosten der Unterkunft abzusetzen. In der Regel erfolgt eine Gewährung über der Angemessenheitsgrenze längstens für sechs Monate. Bei der Frist ist die Ausgestaltung des Mietvertrages hinsichtlich der Kündigungsfristen zu beachten (§§ 535 ff. BGB). Ein Nachweis der Bemühungen, die unangemessenen Kosten zu senken, hat beispielsweise durch die Vorlage - von Mietbescheinigungen, - einer Bescheinigung über die regelmäßige Vorsprache beim Wohnungsamt und - schriftlicher Absagen potentieller Vermieter zu erfolgen. Die Beweispflicht liegt dabei bei den Leistungsberechtigten. Sollten Leistungsberechtigte - trotz der Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken bewusst einen Wohnungswechsel ablehnen, so bleibt ihnen die Möglichkeit, den Restbetrag (z.B. aus dem Regelbedarf oder ihrem geschützten Vermögen) selbst zu zahlen. In welchem Umfang Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles zu prüfen. Die Unzumutbarkeit ist individuell (z.B. durch ein ärztliches Attest) nachzuweisen. Mögliche Indizien für die Unzumutbarkeit sind beispielsweise: - Pflegebedürftigkeit, Stand 01.01.2012 7 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen - sonstige schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, - Schwangerschaft, - besondere familiäre Verhältnisse (z.B. Elternteil in schwebendem Sorgerechtsverfahren;) - Umgangsrecht/ geteiltes Sorgerecht, soweit die Kinder überwiegend bei dem hilfebedürftigen Elternteil leben, d.h. den größeren Zeitanteil dort verbringen (Beschluss SG Lüneburg S 30 AS 968/07 ER 31.07.2007) - Unterbringung nach längerem Frauenhausaufenthalt, - Sesshaftmachung ehemaliger Nichtsesshafter, - alte Menschen, die auf die Erhaltung ihres bisherigen Wohnumfeldes angewiesen sind. Das Vorhalten von Wohnraum für nicht im Haushalt lebende Familienangehörige (z.B. auswärts studierende Kinder) hat im Regelfall keinen Einfluss auf den Wohnraumbedarf des Leistungsberechtigten und findet daher keine Berücksichtigung. Besondere Fallkonstellationen sollten vorab mit der Abteilung Soziales des Kreises Soest abgestimmt werden. Unterkunftskosten die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen sind ebenfalls als unangemessen im Sinne des § 22 SGB II/ § 35 SGB XII zu bewerten. Aufwendungen für Kosten der Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, können und dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, denn eine auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigten Zahlung ist nicht angemessen. Die Unangemessenheit der getätigten Aufwendungen ergibt sich – auch soweit die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SBG II nach allgemeinen Grundsätzen nicht überschritten wird - allein aus der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der angeblichen Forderung. Beispiele für eine zivilrechtlich unwirksame Mietzinsvereinbarung sind: - unwirksame Staffelmietvereinbarung - bewusste Täuschung seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter über die Höhe der Miete – insbesondere der Nebenkosten – um Mieter zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen Hält der Grundsicherungsträger eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er auch in diesen Fällen das Kostensenkungsverfahren betreiben bzw. einem möglichen Umzug nicht zustimmen. Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem VerStand 01.01.2012 8 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen mieter durchzusetzen (BSG vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R). Sie darf sich unbeschadet der ansonsten hierzu geltenden Grundsätze nicht darauf beschränken, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen. Vielmehr muss dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt. Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch das Informationsschreiben sind Maßnahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes des Hilfebedürftigen eine derartige Information entbehrlich. Vor Abschluss eines neuen Vertrages hat der Leistungsberechtigte gem. § 22 Abs. 4 SGB II/ § 35 Abs. 2 SGB XII die Zusicherung des Jobcenters bzw. des örtlichen Sozialamtes zur Übernahme der dann entstehenden Aufwendungen einzuholen. Vor einem Umzug in einen Ort außerhalb des Kreises Soest ist für die Zusicherung der örtlich zuständige kommunale Träger bzw. das Jobcenter zu beteiligen, in deren Bereich die neue Unterkunft liegt. Ist diese Zusicherung nicht eingeholt unterscheidet man zwei Fallkonstellationen: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere, aber ebenfalls angemessene Wohnung, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, so sind die Leistungen weiterhin nur bis zur Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zu erbringen. Bei einem Umzug in eine unangemessen teurere Unterkunft besteht weiterhin zumindest der Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Eine auch nur befristete Berücksichtigung unangemessener Kaltmieten (= oberhalb des Tabellenwerts) oder Mietnebenkosten scheidet außerdem aus, wenn die unangemessene Unterkunft in Kenntnis dessen angemietet wurde, dass die Kosten vom Antragsteller alleine nicht getragen werden können, d.h. nur wegen der Unterkunftskosten der neuen Wohnung Bedürftigkeit eintritt. Stand 01.01.2012 9 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen 3. Kosten der Heizung 3.1 Rechtsgrundlage Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II/ § 35 Abs. 4 SGB XII werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Im Gegensatz zur Regelung im § 35 Abs. 3 SGB XII ist die Möglichkeit einer Pauschalierung im SGB II nicht vorgesehen. Quadratmeterbezogene Richtwerte bilden daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten, die im Einzelfall angepasst werden können. Um eine Ungleichbehandlung von Hilfeempfängern zu vermeiden, gilt die nachfolgend erläuterte Vorgehensweise sowohl für Fälle des SGB II als auch für die des SGB XII. 3.2 Umfang der Heizkosten Laufende Leistungen für die Heizung sind die regelmäßig zu entrichtenden Voraus- und Abschlagszahlungen für Gemeinschafts-, Sammel- oder Fernheizungen sowie für elektrische Heizung und Gasheizungen (inkl. der Grund- und Zählergebühren) Die Höhe der laufenden (monatlichen) Leistungen ergibt sich aus den Festsetzungen im Mietvertrag (i. V. m. Anpassungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen) bzw. den Vorauszahlungen an den Energieversorger. Die Abschlagszahlungen werden von einigen Energieversorgern auf der Basis von 11 Monaten berechnet bzw. erhoben. In derartigen Fällen kann der Gesamtjahresbetrag bei der Leistungsgewährung ggf. auch auf 12 Abschlagsmonate umgerechnet und monatlich berücksichtigt werden. Beispiel: 11 Abschläge á 90 € lt. Rechnung (= Gesamtsumme 990 €) → Umrechnung auf 12 Abschläge á 82,50 € Die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage und die anfallenden Gebühren des Schornsteinfegers für die Kehrung des Kamins und der jährlichen Emissionsschutzmessung werden bei der Abrechnung durch den Vermieter teilweise auch den Kosten der Heizung zugeordnet und können – soweit sie zu den mietvertraglich übernommenen Pflichten gehören – ggf. zusätzlich übernommen werden. Stand 01.01.2012 10 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Zu den Heizkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Warmwasserbereitung, wenn sie über die zentrale Heizungsanlage vorgenommen wird. Alternativ zu einer Anerkennung der Warmwasseranteile innerhalb der Heizkosten kann ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II/ § 30 Abs. 7 SGB XII gewährt werden, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwasserversorgung). Das rückwirkende Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zum 01.01.2011 ist zu beachten (vgl. hierzu insbesondere § 77 Abs. 6 SGB II). Für Abrechnungen, die Zeiträume vor dem 01.01.2011 betreffen, sind die Warmwasseranteile innerhalb der Heizkosten nicht übernahmefähig. Wird der Energiebedarf durch Heizstoffe gedeckt, bei denen eine Einmallieferung üblich ist (z.B.: Heizöl, Kohle, Holz, Pellets), können bei gegenwärtig bestehendem Bedarf auf Antrag die Kosten für die Einmalleistung übernommen werden. Die Höhe der zu gewährenden Kosten richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf während des Bewilligungszeitraums (Berücksichtigung der Heizperiode, der voraussichtlichen Dauer der Hilfebedürftigkeit und dem Verbleib in der konkreten Wohnung/Haus). Bis zum Ablauf der Heizperiode ist eine gleichzeitige Gewährung von Monatsbeträgen ausgeschlossen. Die für die jeweilige Heizperiode bereits zuvor gewährten mtl. Heizkosten sind auf den Bedarf anzurechnen. 3.3 Angemessenheit der Heizkosten Die laut Richtlinien des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen vom 01.01.1981 (in der bedarfsorientiert aktualisierten Fassung) vorgegebenen Heizkosteneckwerte zu den jeweiligen Energiearten stellen die Grundlage für die Anerkennung angemessener Heizkosten dar. Zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten im Einzelfall ist in einem ersten Berechnungsschritt das auf dieser Grundlage entwickelte automatisierte Berechnungsschema anzuwenden; dabei wird mit Hilfe des KdU-Rechners ein Grenzwert errechnet, in dem noch keine Warmwasseranteile berücksichtigt sind. Dieser Wert bildet die Angemessenheitsgrenze für Fälle, in denen die Warmwasserbereitung dezentral (z. B. über Durchlauferhitzer) erfolgt. Stand 01.01.2012 11 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Sofern die Warmwasserversorgung zentral über die Heizungsanlage erfolgt, sind den auf diese Weise ermittelten Heizkosteneckwerten in einem zweiten Schritt die individuell zu ermittelnden Warmwasseranteile für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen; als Maßstab sollen die personenbezogenen Werte herangezogen werden, für die bei einer dezentralen Warmwasserversorgung Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II/ § 30 Abs. 7 SGB XII anerkannt würden. Diese (gesetzlich bedingte) Erhöhung des Vergleichswertes ist rückwirkend zum 01.01.2011 zu berücksichtigen (spätestens im Rahmen des nächsten Verlängerungsantrages bzw. bei Vorlage der nächsten Jahresendabrechnung). Bei einer geringfügigen Überschreitung dieser (einzelfallbezogenen) Richtwerte um bis zu 10 % (Nichtprüfungsgrenze) ist eine detaillierte Prüfung nicht erforderlich. In diesem Fall erfolgt lediglich ein zusätzlicher allgemeiner Hinweis im Leistungsbescheid, dass der Richtwert geringfügig überschritten wird und der Hilfebedürftige sich generell im Rahmen seiner Möglichkeiten im Umgang mit Heizenergie sparsam und wirtschaftlich verhalten sollte. Besteht in Leistungsfällen (mit Wohnflächenüberschreitungen) lediglich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft, sind auch die Heizkosten – sofern diese die Nichtprüfungsgrenze überschreiten nach Ablauf des Kostensenkungsverfahrens - nur noch anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche vom Leistungsträger zu übernehmen, da diese unmittelbar im Zusammenhang mit der Größe der zu beheizenden Wohnfläche stehen (vgl. LSG Hessen 05.10.2006, L 7 AS 126/06 ER). Es ist also sowohl ein Kostensenkungsverfahren hinsichtlich der Kaltmiete, als auch hinsichtlich der Heizkosten durchzuführen. Liegen die so ermittelten (anteiligen) Heizkosten unterhalb des Richtwertes, ist i.d.R. der Richtwert anzuerkennen. Übersteigen sie den Richtwert, sind sie in der anteiligen Höhe anzuerkennen, sofern die Nichtprüfungsgrenze nicht überschritten wird. Übersteigen die anteiligen Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze, ist nach Nr. 3.4 und 3.5 entsprechend zu verfahren. 3.4 Verfahrensweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze (Prüfbereich): Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze, setzt eine vollständige Kostenübernahme voraus, dass vom Leistungsberechtigten Gründe dargelegt werden, dass die erhöhten Kosten von ihm nicht beeinflusst werden können und daher eine Übernahme höherer Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Die Angemessenheit der Heizkosten hängt auch bei einem wirtschaftlichen und sparsamen Heizverhalten von zahlreichen Faktoren ab, die der Hilfeempfänger nicht beeinflussen kann. Stand 01.01.2012 12 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Kriterien, an denen festgestellt werden kann, ob die Kosten trotz Überschreiten des ermittelten Richtwertes im Einzelfall als angemessen anerkannt werden können, sind nachfolgend (nicht abschließend) aufgeführt: - die Lage der Wohnung im Gebäude/ Anzahl der Außenwände der Wohnung, - die Größe/ Zuschnitt der Wohnung (Räume mit geringem Wärmebedarf wie z.B. Schlafzimmer, Vorrat, Flur) - die Wärmeisolierung des Gebäudes (Dach , Fenster, Außenwand etc.) - die Heizungsanlage (Wirkungsgrad, Wartungszustand, Alter) - und die besonderen persönlichen Gegebenheiten/Umstände (Krankheit, Kleinkinder bis 3 Jahre, alte Menschen, usw.) Aussagekräftige Hinweise zum angemessenen Heizkostenverbrauch kann auch -soweit vorhanden- ein für das Wohnobjekt ausgestellter Energieausweis geben. Liegen bei der Antragstellung bereits offensichtliche Gründe für eine Anerkennung oberhalb des Richtwertes – aber unterhalb der Kappungsgrenze – vor, können die tatsächlichen Heizkosten als angemessen anerkannt werden. Die Entscheidung ist in der Leistungsakte hinreichend zu begründen. Andernfalls und insbesondere in solchen Fällen, in denen die Kappungsgrenze überschritten wird, erfolgt zunächst eine Kostensenkungsaufforderung (Anlage zum Bescheid bzw. gesondertes Schreiben) mit dem Hinweis, dass die Heizkosten den Richtwert überschreiten und zukünftig nach Ablauf der Frist nur noch Heizkosten in angemessener Höhe übernommen werden, soweit keine Begründungen/Nachweise für die erhöhten Heizkosten vorgetragen werden bzw. von einem unwirtschaftlichen Heizverhalten ausgegangen werden kann. Die Heizkosten werden solange in tatsächlicher Höhe übernommen bis der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hatte, sein Verbrauchsverhalten zu ändern und diese Kosten auf das angemessene Maß zu senken. Die Frist zur Senkung sollte daher in Abhängigkeit von der Erstellung der Jahresendabrechnung in der Regel auf sechs Monate festgesetzt werden. Während dieser Frist hat der Leistungsberechtigte die Möglichkeit (weitere) Gründe/ Ursachen für die den Richtwert überschreitenden - tatsächlichen Heizkosten vorzutragen. Sofern keine Begründungen für die Überschreitung des Richtwertes ersichtlich sind bzw. die höheren Kosten von dem Leistungsempfänger zu verantworten sind, werden die Heizkosten nach Ablauf der Frist nur noch in der angemessenen Höhe (Richtwert) übernommen. Stellt sich während oder nach Ablauf der Frist bei der abschließenden Beurteilung der Heizkosten (unter Einbeziehung der Jahresendabrechnung und der bis zu diesem Zeitpunkt vorgetraStand 01.01.2012 13 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen genen Gründe, Sachverhalte, ggf. Ermittlungen) heraus, dass die Höhe der Heizkosten vom Leistungsempfänger nicht beeinflusst werden kann, können prinzipiell auch die Beträge als angemessen anerkannt werden, die den Richtwert übersteigen. Da als alleinige Ursache/Begründung für extrem hohe Heizkosten selbst ein baulich schlechter Zustand des Gebäudes an Grenzen stößt, werden die tatsächlichen Heizkosten nach Ablauf der Frist aber höchstens bis zu einer Kappungsgrenze (30% über dem Richtwert) übernommen (vgl. LSG Bayern 12.12.2007 L 7 B 886/07 AS ER). Dieser festgelegte Grenzwert ist vergleichbar mit den Werten für zu hohe Heizkosten des Bundesweiten Heizspiegels (vgl. www.heizspiegel.de). Die Überschreitung der Kappungsgrenze indiziert unangemessenes Heizen, da die festgelegte Grenze bereits unwirtschaftliches und unökologisches Heizen berücksichtigt (Anmerkung: Dies bedeutet natürlich nicht, dass seitens des Leistungsträgers nachgewiesenes unwirtschaftliches Verhalten dauerhaft toleriert wird.). Insbesondere wird auch berücksichtigt, dass Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfebezieher typischerweise älteren Wohnraum mit unterdurchschnittlichen Energiestandards bewohnen. Ist der Grenzwert erreicht, so kann angenommen werden, dass die tatsächlich anfallenden Heizkosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitsgrenzen entsprechenden Größe signifikant überschreiten und von eklatant kostspieligem bzw. unwirtschaftlichem Heizen auszugehen ist, welches nicht vom Grundsicherungsträger zu finanzieren ist (vgl. BSG-Urteil vom 02.07.2009). Zur Verdeutlichung der Verfahrensweise ist dieser Rahmenvorgabe ein Prüfungsschema beigefügt (Anlage 2). 3.5 Unzumutbarkeit einer Kürzung der Heizkosten In bestimmten Ausnahmefällen ist von einer Kürzung der Heizkosten abzusehen; z.B. - wenn Hilfeempfänger in einer Wohngemeinschaft leben und die anteiligen, tatsächlichen Heizkosten unter dem Vergleichswert liegen, der sich ergibt, wenn die Leistungsempfänger für sich allein eine Wohnung von angemessener Größe angemietet hätten. - bei sehr preisgünstigen Wohnungen (günstige Kaltmieten, Nebenkosten) ist ein Umzug nicht zu fordern, wenn dadurch die Leistungen der KdU und Heizung insgesamt steigen oder ein Umzug im Verhältnis zur Überschreitung des Richtwertes unwirtschaftlich wäre. Stand 01.01.2012 14 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen 4. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugs- und Renovierungskosten Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII können a) Wohnungsbeschaffungskosten, b) Mietkautionen und c) Umzugskosten übernommen werden. Voraussetzung für eine Übernahme ist - die Angemessenheit der Kosten für den neuen Wohnraum, - die Notwendigkeit des Umzuges (vom Träger wegen Unangemessenheit oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasst, Zustimmung des Trägers aus gesundheitlichen Gründen bzw. nach Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, insbesondere wegen Eigenbedarfs). Zuständig für die Zusicherung und Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ist - sofern die Kosten vor dem Bezug der neuen Wohnung fällig und beantragt werden - der bisher zuständige kommunale Träger bzw. das Jobcenter, auf welches die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II übertragen wurde. Für die Zusicherung und Übernahme der Mietkaution, die als Darlehen gewährt wird, ist der kommunale Träger bzw. das Jobcenter zuständig, in deren Bereich die neue Unterkunft liegt. Zu a) Wohnungsbeschaffungskosten Kosten für Zeitungsinserate sind durch die Regelsätze/-leistung abgegolten, sie werden daher nicht übernommen. Maklergebühren (Courtage, Schreibgebühren) können im Kreis Soest ebenfalls nicht übernommen werden, da aufgrund der derzeitigen Wohnraumsituation im Kreis Soest die Hinzuziehung eines Maklers nicht notwendig ist. Zu b) Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteile sollen nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II/ § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII als Darlehen erbracht werden. Darlehen werden gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Stand 01.01.2012 15 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen gemäß § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Spätestens mit Beendigung des Mietverhältnisses bzw. mit Beendigung des Leistungsbezuges ist dann das Darlehen bzw. der Restbetrag gemäß § 42a Abs. 4 SGB II zurückzuzahlen. Eine mit dem § 42a SGB II vergleichbare Regelung existiert im SGB XII nicht, die darlehensweise Gewährung einer Mietkaution ist daher damit zu verbinden, dass der Hilfeempfänger zur Darlehenssicherung seinen Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter an den kommunalen Leistungsträger abtritt. Zum Teil ist in Mietverträgen die Zahlung der Kaution in mehreren Teilbeträgen gestattet, so dass eine Leistungsgewährung ggf. nicht gerechtfertigt wäre. Die Höhe einer Mietkaution ist nach § 551 BGB auf maximal 3 Monatskaltmieten (ohne Nebenkosten) begrenzt. Der Mietkaution gleichzusetzen ist bei Genossenschaftswohnungen der Erwerb von Pflichtanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft (Genossenschaftsanteile). Zu c) Umzugskosten Die Aufwendungen für einen Umzug sind nur dann zu übernehmen, wenn sie angemessen sind und der Umzug notwendig ist. Hierbei ist besonders auf den Einsatz von Selbsthilfe/Eigenleistung und/oder Nachbarschaftshilfe hinzuwirken. Sachkosten/Leihgebühren sind in angemessenem Umfang zu übernehmen. Bei der Übernahme der Aufwendungen ist angemessen zu berücksichtigen, inwieweit dem Antragsteller Arbeiten in Eigenleistungen möglich und zumutbar sind. Der Maßstab für die Zumutbarkeit, den Umzug allein oder mit Bekannten durchzuführen, liegt (insbesondere bei Erwerbsfähigen) sehr hoch. Nur in Ausnahmefällen können Umzugskosten (z.B. für ein Umzugsunternehmen) übernommen werden. Bewirtungskosten im Zusammenhang mit dem Umzug für private Helfer sollten einen angemessenen Betrag von 12 € pro Person für maximal 3 Helfer nicht übersteigen. Neben den Kosten der Bewirtung sollen wegen der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung keine weiteren Kosten übernommen werden. Stand 01.01.2012 16 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen 5. Renovierungskosten (im Einzelfall) Einzugsrenovierungen sind nicht den Wohnungsbeschaffungskosten zuzuordnen und nach § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII allenfalls dann zu übernehmen, wenn dies ortsüblichen Gegebenheiten entspricht und nachweislich renovierter Wohnraum nicht verfügbar ist. Kleinere Schönheitsreparaturen in der Wohnung, die mit ein wenig, Farbe, Kleister, Tapetenstücken oder Gips ohne weiteres erledigt werden können, sind mit den Regelleistungen abgegolten. Eine Übernahme der Renovierungskosten (größere Schönheitsreparaturen und Auszugsrenovierungen) nach § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII kommt darüber hinaus nur bzw. in dem Ausmaß in Betracht, in welchem die Renovierung auch mietvertraglich wirksam geschuldet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind starre Fristenpläne (z.B.:„spätestens, mindestens, innerhalb, übliche Fristen“) in Bezug auf die Regelmäßigkeit von Schönheitsreparaturen oder die vom Abnutzungsgrad unabhängig vereinbarte Auszugsrenovierung unwirksam. Der Leistungsberechtigte ist dann im Innenverhältnis zum Vermieter nicht zur Vornahme der Reparaturen verpflichtet, sodass auch der Leistungsträger keine Zahlungen hierfür erbringen muss. Die Zurückweisung unrechtmäßiger Forderungen des Vermieters obliegt dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Selbstverpflichtung. Bei der Übernahme von mietvertraglich wirksam geschuldeten Renovierungskosten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Renovierung in Eigenleistung durchgeführt wird. Als übernahmefähige Renovierungskosten für Material etc. können bis zu 3,00 EUR pro qm zu renovierender Wohnfläche als angemessen anerkannt werden (darin enthalten sind die Ausgaben für Tapete/ Raufaser, Kleister, Farbe, Lack, Pinsel, Spachtel, Schleifpapier u. ä.). Prinzipiell ist der Vermieter verpflichtet einen einwandfreien Bodenbelag zu stellen; in begründeten Ausnahmefällen können aber bis zu einem angemessenen Höchstbetrag von 4,00 € zusätzliche Beihilfen für den Bodenbelag (einschl. Fußleisten und Verlegematerial) anerkannt werden. Auf die Einholung von Kostenvoranschlägen ist in der Regel zu verzichten. Sollte in besonderen Einzelfällen nachgewiesen werden, dass der individuelle Materialbedarf im Rahmen der vorgenannten Beträge nicht gedeckt werden kann, so ist in Absprache mit dem Kreis Soest – Abteilung Soziales eine Ermessensentscheidung zu treffen. Stand 01.01.2012 17 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen 6. Verfahren bei der Beantragung von Nachzahlungsbeträgen für das Vorjahr Es gilt die Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen von Vermietern und Energielieferanten in der Fassung vom 01.01.2012. Stand 01.01.2012 18 Anteil der Haushaltsenergiekosten im Regelsatz Anlage 1 Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2012 Regelbedarf mtl. davon: Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04 → darin enthaltene Stromkosten → darin enthaltene Kochenergiekosten Haushaltsvor- Ehegatstand/ ten/ Alleinstehende Partner je 374,00 € 337,00 € Erw. Leistungs- Haushaltsangeberechtigte ohne hörige eig. Haushalt ab 14 Jahre 299,00 € 287,00 € Haushaltsangehörige bis 6 Jahre 219,00 € 29,07 € 26,19 € 23,24 € 13,87 € 10,62 € 5,50 € 24,22 € 21,82 € 19,37 € 11,56 € 8,85 € 4,58 € 4,84 € 4,36 € 3,87 € 2,31 € 1,77 € 0,92 € Regelbedarfsstufen 01.01.2011 bis 31.12.2011 Regelbedarf mtl. davon: Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04 → darin enthaltene Stromkosten → darin enthaltene Kochenergiekosten Haushaltsangehörige 6 - 13 Jahren 251,00 € Haushaltsvor- Ehegatstand/ ten/ Alleinstehende Partner je 364,00 € 328,00 € Erw. Leistungs- Haushaltsangeberechtigte ohne hörige eig. Haushalt ab 14 Jahre 291,00 € 287,00 € Haushaltsangehörige 6 - 13 Jahren 251,00 € Haushaltsangehörige bis 6 Jahre 215,00 € 28,29 € 25,49 € 22,62 € 13,87 € 10,62 € 5,40 € 23,57 € 21,24 € 18,85 € 11,56 € 8,85 € 4,50 € 4,72 € 4,25 € 3,77 € 2,31 € 1,77 € 0,90 € Regelsatz 01.07.2009 bis 31.12.2010 Regelsatz mtl. davon: Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04 → darin enthaltene Stromkosten → darin enthaltene Kochenergiekosten → darin enthaltene Warmwasserkosten Haushaltsvorstand/ Alleinstehende 359,00 € 21,57 € 11,50 € 3,60 € 6,47 € HaushaltsangehöriEhegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige ge Partner je ab 14 Jahre von 6 - 13 Jahren bis 6 Jahre 323,00 € 287,00 € 251,00 € 215,00 € 19,41 € 10,35 € 3,24 € 5,82 € 17,26 € 9,20 € 2,88 € 5,18 € 15,10 € 8,05 € 2,52 € 4,53 € 12,94 € 6,90 € 2,16 € 3,88 € Regelsatz 01.07.2008 bis 30.06.2009 Regelsatz mtl. davon: Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04 → darin enthaltene Stromkosten → darin enthaltene Kochenergiekosten → darin enthaltene Warmwasserkosten Haushaltsvorstand/ Alleinstehende 351,00 € 21,10 € 11,25 € 3,52 € 6,33 € Ehegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige Partner je ab 14 Jahre bis 13 Jahre 316,00 € 281,00 € 211,00 € 18,99 € 10,12 € 3,17 € 5,70 € 16,88 € 9,01 € 2,81 € 5,06 € 12,66 € 6,75 € 2,11 € 3,80 € Regelsatz 01.07.2007 bis 30.06.2008 Regelsatz mtl. davon: Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04 → darin enthaltene Stromkosten → darin enthaltene Kochenergiekosten → darin enthaltene Warmwasserkosten Haushaltsvorstand/ Alleinstehende 347,00 € 20,86 € 11,12 € 3,48 € 6,26 € Ehegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige Partner je ab 14 Jahre bis 13 Jahre 312,00 € 278,00 € 208,00 € 18,77 € 10,01 € 3,13 € 5,63 € 16,69 € 8,90 € 2,78 € 5,01 € 12,52 € 6,67 € 2,09 € 3,76 € Regelsatz 01.01.2005 bis 30.06.2007 Regelsatz mtl. davon: Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04 → darin enthaltene Stromkosten → darin enthaltene Kochenergiekosten → darin enthaltene Warmwasserkosten Stand: 01.01.2012 Haushaltsvorstand/ Alleinstehende 345,00 € 20,74 € 11,06 € 3,46 € 6,22 € Ehegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige Partner je ab 14 Jahre bis 13 Jahre 311,00 € 276,00 € 207,00 € 18,67 € 9,96 € 3,11 € 5,60 € 16,59 € 8,84 € 2,77 € 4,98 € 12,44 € 6,64 € 2,07 € 3,73 € 1 Prüfschema Heizkosten ltat atsachL si'lctl t Heizkosten Heiz kosl en ~ ~ Richtw Richtwert e rt Anlage 2 tatsa chL cht Heizko st en tatsä > Richtw ert ~ Nictltprilfu Nichtprüfu ngs ng sgrenze grenze S tatsa chL Heizko tatsacht H eizko ste n latsacht tatsachL H eizkoste eizl<.osle n > > Kappungsgrenze Kappung sgre nze > > N ictltprüfungs ichtpliifung sgrenze grenze S ~ Kappungsg Kappun gsgrenze re nze Angemessenhe An gemessenheits rt sprüfung prulu ng unter unte r Berücks Be rucks ictltigtng ichtiglJlg de r be i der de r Antragsab Ant rag sabg gabe abe vorliegend vortieg end en Angaben , ggf. F estsetz ung des d es in div. angemessen ang emessen en gg f Festsetzung Betrages ., Erh Erhöhung öhu ng des Richtwertes Richtw e rtes I~ I~ C I H Heizko eizl<.o ste st en n indiv indiv. ang angemessen emesse n Heizko st en indiv in div . un ang emesse n ) .T _Tats<1ch at sil chljc he H K b efristet anerke liche ane rkenn nn en kung saufford erlJlg ·Koslen ·K osl en sen kungsauflordermg ,, N adJ ach Fristabl F ri stabl auf· aul Ab sdJlie schlie ß ende e nde Ange messe nhe nheits rts prüfung prüfu ng unte r Berücks Benicks ictlt icht igmg iglJlg der de r rt e re n Angabe Ang abe n "-t bis dahin vorli ege nd en w eeiteren Jahrese ndabrec nd abrechnung hnung sowi e unt er er Bea chtung dJtung der de r Kappu Kap pu ngsgrenze I~ I~ Heizk ost in div_ang emess en Heizl<.o st en indiv angemessen -Allgemeiner -A ll g e me i n e r Hinweis H inwei s zu w winschaftL ins c haftL & sparsamen spars am e n Heizverhallen Heizv erhallen Tatsa ch T3Isä c h liche ti c he Heizkosten He izk oste n anerk anerkenne ennen n (mall: bis b i s zur Kappungsgrenze) Kappungsgren ze) L __ __ __ __ __ __ __ ~•• Stand: 01.01.2012 H eizkoste eizl<.osten n indiv. indiv unange messen messe n I 1 Abs Absenkungl e nkungl Festsetzung F estsetzung in i n angern. Höhe Hö he Vo rtag e der J ahresendabrechnung Vorlage ahres e ndabrechnung 1 ••~------------~ ~------------" Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungsbeihilfen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 01.01.1981 in der aktualisierten Fassung vom 01.01.2012 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines ..................................................................................................................... 3 2. Rechtsgrundlage ............................................................................................................. 3 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis ......................................................................... 3 4. Angemessene Wohn-/Heizfläche und Differenzierung der Heizungshilfe ................. 4 4.1 Heizfläche .................................................................................................................. 4 4.2 Untermieter ................................................................................................................ 5 4.3 Mehrbedarf an Wohnraum ......................................................................................... 5 4.4 Wohnfläche ................................................................................................................ 5 4.5 Haushaltsgemeinschaft mit Nicht-Leistungsempfängern ........................................... 5 5. Begriffsbestimmungen ................................................................................................... 6 5.1 Wärmebedarf ............................................................................................................. 6 5.2 Jahres-Vollbenutzungsstunden.................................................................................. 6 5.3 Erforderliche Wärmemenge ....................................................................................... 6 5.4 Erforderliche Wärmemenge, unterer Heizwert und Ausnutzungsgrad ....................... 6 5.5 Heizzeit ...................................................................................................................... 7 5.6 Preis/Einheit je Energieträger .................................................................................... 7 6. Höhe der Heizungshilfe .................................................................................................. 8 6.1 Berechnung................................................................................................................ 8 6.2 Kürzung...................................................................................................................... 8 6.3 Individuelle Festsetzung ............................................................................................ 8 7. Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen .................................................. 8 7.1 Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften ............................................................... 8 7.2 Pflegekinder ............................................................................................................... 9 8. Verfahren ......................................................................................................................... 9 9. Abrechnung ..................................................................................................................... 9 10. Dezentrale Warmwasserbereitung sowie Koch- und Lichtstrom ........................... 9 11. Inkrafttreten................................................................................................................ 10 2 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII 1. Allgemeines Der Heizungsbedarf ist von vielen Faktoren abhängig, insbesondere von der Klimazone, der benutzten Energieart und deren unterschiedlichen Heizwerten, von dem Wirkungsgrad der Brennstoffanlage, von der Lage, der baulichen Beschaffenheit, dem Modernisierungsgrad und der Größe der Wohnung und schließlich auch von den individuellen Wärmebedürfnissen der Bewohner. Aufgrund der Vielzahl der Faktoren, die Einfluss auf die entstehenden Kosten haben können, bilden die in dieser Richtlinie vorgegebenen quadratmeterbezogenen Heizkosteneckwerte lediglich Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Heizkosten. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kann von den ermittelten angemessenen Heizkosteneckwerten abgewichen werden. Eine solche Abweichung ist unter Darstellung der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen. 2. Rechtsgrundlage Im Rahmen der Hilfegewährung haben die Sozialämter bzw. die Standorte des Jobcenters Arbeit Hellweg Aktiv den Heizbedarf sicherzustellen. Leistungen für die Heizung (sowohl Einzel- als auch Sammelheizungen) werden für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 SGB II/ § 27 Abs. 3 SGB II bzw. des § 35 Abs. 4 und § 42 Satz 1 Ziffer 4 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Dabei sind unangemessene Heizkosten nur solange und soweit zu erbringen, als es dem/ den Leistungsberechtigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruch auf Gewährung der Heizungshilfe haben: Empfänger laufender Hilfe nach dem Dritten (Hilfen zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) SGB XII 3 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII Leistungsempfänger nach § 7 Abs. 1 und 2 SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) bzw. Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II als Zuschuss zu den ungedeckten, angemessenen Unterkunftskosten Kriegsopfer, die laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 25 ff. BVG erhalten. 4. Angemessene Wohn-/Heizfläche und Differenzierung der Heizungshilfe 4.1 Heizfläche Angemessen sind die nachstehenden auf volle Quadratmeter abgerundeten Flächen: Wohnfläche1 Heizfläche bis zu 47 qm 1 Person bis zu 62 qm 2 Personen bis zu 77 qm 3 Personen bis zu 92 qm 4 Personen bis zu 107 qm 5 Personen bis zu 122 qm 6 Personen bis zu 137 qm 7 Personen bis zu 152 qm 8 Personen bis zu 167 qm 9 Personen bis zu 182 qm 10 Personen bis zu 197 qm 11 Personen bis zu 212 qm 12 Personen 40 qm 55 qm 70 qm 85 qm 100 qm 115 qm Liegt die tatsächliche Wohnfläche unter dem Heizungshilfe-Eckwert von 40 qm, so ist die Heizfläche gleich der Wohnfläche. Bei der Festsetzung der angemessenen Heizfläche wurde berücksichtigt, dass nicht alle Räume einer Wohnung im gleichen Umfang beheizt werden (müssen). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und einer vernünftigen Wirtschaftsweise, dass z. B. ein Schlafzimmer im Regelfall nicht oder nur sehr wenig beheizt wird. Sofern die konkrete Wohnsituation dies zulässt, kann es den betroffenen Personen durchaus zugemutet werden, bestimmte Räume – in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung - nicht oder nur schwach zu beheizen. 1 Ziffer 1.4.1 der Anlage 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen NRW vom 28.01.2010 4 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII Diese Grundsätze sind auch von einem Leistungsberechtigten aufgrund seiner generellen Verpflichtung, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten, zu beachten. 4.2 Untermieter Untermieter haben in der Regel eine kleinere Wohnfläche als die nach Abs. 4.1 genannte ausmacht. Für diesen Personenkreis werden als Wohnfläche bis zu 35 qm anerkannt; als Heizfläche 28 qm (70 % der maximalen Wohnfläche). Liegt in diesen Fällen die tatsächliche Wohnfläche unter 28 qm, so ist Heizfläche gleich Wohnfläche. 4.3 Mehrbedarf an Wohnraum Bei der Bestimmung der Wohnfläche nach Ziff. 4.1 ist für zum Haushalt rechnende Familienmitglieder, die pflegebedürftig im Sinne des § 61 ff. SGB XII sind oder aufgrund körperlicher Behinderungen nachweislich einen Mehrbedarf an Wohnraum benötigen (z.B. Rollstuhlfahrer), ein Zuschlag von 15 qm zu gewähren, wenn die entsprechende Wohnungsgröße vorhanden ist. 4.4 Wohnfläche Zur Wohnfläche gehören nicht unvermietete oder gewerblich genutzte Räume sowie außerhalb der Wohnung gelegene Waschküchen, Treppenhausflure, Stallungen, Garagen, Toiletten u. a. 4.5 Haushaltsgemeinschaft mit Nicht-Leistungsempfängern Leben Hilfesuchende/Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft mit Personen, die keinen Anspruch auf Heizungshilfe haben, so ist ausgehend von der tatsächlichen Wohnfläche die angemessene Heizfläche (vgl. Ziff. 4.1) abzulesen. Die Heizungshilfe bemisst sich anschließend im Regelfall nach der auf Leistungsberechtigte entfallenden anteiligen Heizfläche (Aufteilung nach Kopfzahl). 5 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII 5. Begriffsbestimmungen 5.1 Wärmebedarf Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins beträgt der stündliche Wärmebedarf 0,1395348 kWh2. 5.2 Jahres-Vollbenutzungsstunden Die Heizungshilfe hat den jährlichen Wärmebedarf abzudecken. Dafür werden 1600 Vollbenutzungsstunden angenommen.3 5.3 Erforderliche Wärmemenge Die erforderliche Wärmemenge je qm Heizfläche wird nach folgender Formel berechnet: stündlicher Wärmebedarf/qm x Jahres-Vollbenutzungsstunden unterer Heizwert x Ausnutzungsgrad 4 = benötigte Einheit des Energieträgers je qm im Jahr Beispiel: 0,1395348 x 1600 10,08 l x 0,81 = 27,34 l 5.4 Erforderliche Wärmemenge, unterer Heizwert und Ausnutzungsgrad Die nachfolgende Tabelle enthält sowohl die für die Berechung erforderlichen Werte (unterer Heizwert, Ausnutzungsgrad) als auch das Endergebnis der Berechnung (die erforderliche Wärmemenge je m² im Jahr): Energieträger Heizöl Strom Einheit Liter kWh Unterer Heizwert Ausnutzungsgrad Erforderliche Wärme- in kWh menge je m² im Jahr 10,08 1 5 0,81 6 27,34 l 0,97 6 230,16 kWh 2 Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 60, 2. Auflage von 1990, Seite 41 Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 60, 2. Auflage von 1990, Seite 41 bzw. 1977 4 Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 60, 2. Auflage von 1990, Seite 40, (Verweis auf VDI Richtlinie 2067 i.V.m. DIN 4701) 5 VDI 2067 Blatt 1, Sept. 2000, Seite 38 Tabelle A5 6 VDI 2067 Blatt 1, Entwurf Dez. 1979, Seite 34, Tafel 17 (Mittelwert) 3 6 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII Erdgas m³ 107 0,826 27,23 m³ Flüssiggas Liter 6,578 0,81 41,95 l Pellet Steinkohle Koks Kg kg kg 5 7 8,7 5 7,6 5 0,91 9 49,07 kg 0,70 6 36,66 kg 0,70 6 41,97 kg 5.5 Heizzeit Die Heizzeit (Bedarfszeitraum) umfasst den Zeitraum von 9 Monaten (vom 01.09. des laufenden bis zum 31.05. des Folgejahres)10. Hinsichtlich der Zahlungsweise wird auf Ziffer 8 verwiesen. 5.6 Preis/Einheit je Energieträger Der Preis pro Einheit je Energieträger wird jährlich von der Abteilung Soziales des Kreises Soest bei ausgewählten Brennstoffhändlern und Energie-Versorgungsunternehmen ermittelt Daraus wird für jeden Energieträger ein Durchschnittspreis gebildet (aktuelle Preistabellen des Kreises – eingepflegt im KdU-Rechner). Die Durchschnittspreise bei den Energieträgern Erdgas und elektrischer Energie beinhalten auch die monatlichen Nebenkosten, soweit sie die Heizung betreffen (Zähler, Schaltuhr usw.). Bei Flüssiggas ist zu beachten, dass zusätzliche Kosten für die Tankmiete entstehen können, die ebenfalls in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Um eine doppelte Leistungsgewährungen auszuschließen, ist zu beachten, dass Heiznebenkosten nicht gleichzeitig als Nebenkosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Der Preis frei Keller einschl. Mehrwertsteuer wird auf der Basis: Durchschnittspreis für 1 Ztr. Festbrennstoff bzw. 1 l Heizöl bei einer Abnahmemenge von 100 - 1.500 l ermittelt Bei erheblichen Preisschwankungen innerhalb der Heizzeit wird nach dem gleichen Verfahren der Durchschnittspreis korrigiert. 7 HeizkostenV 01.01.2009, § 9 Absatz 3 Nr. 2 Auskunft Fa. Langegas in Lippstadt 9 Auskunft Fa. Kleeschulte in Büren (Durchschnittswert) 10 VDI 2067 Blatt 1, Entwurf Dez. 1979, Seite 3 Ziffer 2.4 8 7 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII 6. Höhe der Heizungshilfe 6.1 Berechnung Der Preis pro Einheit je Energieart (vgl. 5.6) multipliziert mit der erforderlichen Wärmemenge (vgl. Ziff. 5.3 und 5.4) und der Heizfläche (vgl. Ziff. 4, 7.2 und 7.3) ergibt die jährliche Heizungshilfe. Beispiel Angenommene Energieart: Heizöl EL Hilfeempfänger: 2 Personen/ davon 1 Person Pflegegeldempfänger gem. §§ 61 ff. SGB XII tatsächliche Wohnfläche: 64 qm Preis je l: 0,86 € (inkl. Mehrwertsteuer 19 %) Ergebnis: a) ohne die Erhöhungsvorschrift (vgl. Ziff. 4.3) betrüge die maximale angemessene Wohnfläche 62 qm; die maximale angemessene Heizfläche 40 qm b) durch die Erhöhungsvorschrift ist die tatsächliche Wohnfläche von 64 qm anerkennungsfähig, was bedeutet, dass nunmehr die Heizfläche 55 qm beträgt 0,86 € je l x 27,34 l erforderliche Wärmemenge je qm im Jahr x 55 qm Heizfläche = 1.293,18 € jährliche Brennstoffhilfe : 12 Monate = 107,77 € mtl. Heizungshilfe 6.2 Kürzung Auf die Heizungshilfe nach diesen Bestimmungen sind gleichartige Leistungen anderer Stellen anzurechnen. Zuschüsse für Energiebedarf sind entsprechend zu behandeln. 6.3 Individuelle Festsetzung Die Verpflichtung, die Heizungshilfe abweichend von den Pauschalbeträgen nach den Verhältnissen des Einzelfalles festzusetzen, wenn dies notwendig wird, bleibt unberührt. 7. Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen 7.1 Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften Sonderregelungen für die Bemessung und Auszahlung der Heizungshilfen an Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften bedürfen der Zustimmung der Abteilung Soziales des Kreises Soest. 8 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII 7.2 Pflegekinder Pflegekinder erhalten keine Heizungshilfen, weil der Heizungsbedarf durch den Pauschalbetrag für die Hilfe zum Lebensunterhalt abgegolten ist (§§ 33, 39 SGB VIII). 8. Verfahren Die nach Ziff. 6.1 berechnete Heizungshilfe (Jahressumme) wird im Regelfall in gleichen monatlichen Teilbeträgen (Jahressumme: 12) ausgezahlt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Verpflichtung zur laufenden Zahlung der Energiepreise monatlich, zweimonatlich, vierteljährlich oder nach anderen Vereinbarungen besteht und ob die Zahlung an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen zu leisten ist. Sind für die Beheizung keine Abschlagszahlungen zu entrichten, sind Heizkosten im Bedarfsfall (z.B. notwendige Betankung des Heizöltanks, Beschaffung von festen Brennstoffen usw.) bei vorliegender Hilfebedürftigkeit als einmalige Leistungen zu erbringen. 9. Abrechnung Hilfeempfänger, die einen laufenden Zuschlag für Heizung (mtl. Abschläge an Stadtwerke, RWE, Vermieter usw..) entrichten, haben die Jahresabrechnung vorzulegen. Ob Überzahlungen zu verrechnen und Nachzahlungen im Rahmen dieser Richtlinien zu leisten sind, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. 10. Dezentrale Warmwasserbereitung sowie Koch- und Lichtstrom Nicht zu den Heizungskosten nach Ziff. 5 gehören die Kosten für die Warmwasserbereitung, wenn sie über dezentrale in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 31 Abs. 7 SGB II/ § 30 Abs. 7 SGB XII) und der Koch- und Lichtstrom, wenn er nicht getrennt aus der Rechnung des Energieunternehmens ablesbar ist. Die Kosten für die Kochenergie sind bereits von dem Regelbedarf gemäß § 20 SGB II bzw. § 28 SGB XII i.V. m. der VO zu § 28 SGB XII umfasst und können daher nicht gesondert übernommen werden. Wird vom Vermieter ein einheitlicher Abschlag für Heizung und Kochenergie erhoben und sind mangels getrennter Erfassung die unterschiedlichen Werte 9 Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII für Heizung und Kochenergie nicht erkennbar, ist ein Abzug in Höhe des Anteils, der hierfür in den Regelbedarfen enthalten ist, vorzunehmen11. Die Kostenanteile für Kochenergie und sonstigem Haushaltsstrom des jeweils aktuell gültigen Regelbedarfs sind der Rahmenvorgabe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in Mietverhältnissen als Anlage beigefügt. Auszug: Anteile für Haushaltsenergie des Regelbedarfs Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2012 Regelbedarf mtl. davon: Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04 → darin enthaltene Stromkosten → darin enthaltene Kochenergiekosten 11. Haushaltsvor stand/ Alleinstehen de 374,00 € Ehegatte n/ Partner je 337,00 € 29,07 € 26,19 € 24,22 € 21,82 € 4,84 € 4,36 € Erw. Leistungsberec Haushaltsange htigte ohne eig. hörige Haushalt ab 14 Jahre 299,00 € 287,00 € Haushaltsangeh örige 6 - 13 Jahren 251,00 € Haushaltsangehö rige bis 6 Jahre 219,00 € 23,24 € 13,87 € 10,62 € 5,50 € 19,37 € 11,56 € 8,85 € 4,58 € 3,87 € 2,31 € 1,77 € 0,92 € Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2012 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 11 BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R 10 Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Wohneigentumsfällen nach den Sozialgesetzbüchern II (§§ 22, 12) und XII (§§ 35, 90) RV 2 von 6 Änderungen der Rahmenvorgabe zur Anerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Leistungsfällen mit Wohneigentum Fassung vom 01.01.2012 Klarstellung zu 2. Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II/ § 90 SGB XII vorliegt Fassung vom 01.04.2011 Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Ergänzende Erläuterungen unter d) Instandhaltungspauschalen und Erhaltungsaufwand Fassung vom 01.01.2011: Wegfall eines Absatzes: unter 3. „Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft“ o g) Verfahren bei unangemessen hohen Belastungen Klarstellung zu 3. g) Fristsetzung Kostensenkung Fassung vom 12.11.2009: Klarstellung zu 3. Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft g) Verfahren bei unangemessen hohen Belastungen Fassung vom 01.05.2009: Ergänzende Erläuterungen unter 2. „ Prüfung, ob geschütztes Vermögen vorliegt“ zu den angemessenen Wohnflächengrenzen unter 3. „ Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft“ o a) zur Übernahme von Tilgungsleistungen (BSG Urteil vom 18.06.08 B 14/11b AS 67/06 R o d) zu Erhaltungsaufwendungen o f) zur Anrechnung von Eigenheimzulage, Mieteinnahmen und Lastenzuschuss unter 4. „Heizkosten“ Änderungen aufgrund der Rechtsprechung/ Arbeitshilfe des MAGS NRW die bereits bestehende „Arbeitshilfe zur Vermögensanrechnung in Wohneigentumsfällen“ wurde dieser Rahmenvorgabe als Anlage 1 angehängt Fassung vom 01.06.2008: Klarstellungen und Erläuterungen zu 3. Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft f) Eigenheimzulage Fassung vom 20.06.2007: Einfügen eines Absatzes: unter 3. „Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft“ c) „sonstige Nebenkosten“ (Seite 2) wurde ein neuer Absatz zur Anerkennung von Kabelfernsehgebühren eingefügt. Fassung vom 22.03.2007: Anpassungen aufgrund der Veröffentlichung der Arbeitshilfe zur Vermögensanrechnung in Wohneigentumsfällen: es wurde ein neuer Prüfpunkt „(1) Prüfung, ob das Wohneigentum verwertbares Vermögen darstellt“ eingefügt Punkt „(2) Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorliegt“ (Seite 1) wurde um einen 4. Absatz zum Verfahren bei unangemessenen Unterkunftskosten in Darlehensfällen ergänzt unter (3) e) Schuldzinsen (Seite 2) wurde der 2. Absatz gestrichen „f) Eigenheimzulage und Mieteinnahmen“ (Seite 3) wurde neu eingefügt unter „g) Verfahren bei besonders hohen Belastungen“ (Seite 3) 3. Absatz wurde geändert/ ergänzt um den Hinweis, dass die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind Fassung vom 01.12.2007: Zusammenführung der neben der Rahmenvorgabe existierenden Hinweise u.a. aus dem Fachkreis Leistungsrecht vom 24.08.2005 und der Arbeitshilfe „Anmerkungen zur Antragsbearbeitung in Fällen mit Wohneigentum“ Die Rahmenvorgabe wurde unter folgenden Punkten ergänzt: „(1) Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorliegt“ (Seite 1), 3. und 4.Absatz neu eingefügt „f) Verfahren bei besonders hohen Belastungen“ (Seite 3), 2. bis 4. Absatz neu eingefügt „g) Sonderfall“ (Seite 3) neu eingefügt Fassung vom 06.07.2005: Erstfassung RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum 1. Prüfung, ob das Wohneigentum verwertbares Vermögen darstellt (Anlage 1) Vor der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob das Vermögen dem Grunde nach verwertbar ist. Hierbei ist zu ermitteln, ob das Wohneigentum überhaupt noch eine Substanz darstellt (d.h., die Belastungen erreichen bzw. überschreiten den Verkehrswert nicht). Weiterhin muss das Wohneigentum generell – als Gesamtobjekt oder in Teilen – nutzbar gemacht werden können (z. B. durch Verkauf, Beleihung, Vermietung, Verpachtung oder Übertragung). Sofern das Wohneigentum generell nicht verwertbar ist bzw. derzeit keine verwertbare Substanz mehr darstellt, sind die Leistungsberechtigten bei unangemessenen Unterkunftskosten (im Vergleich zu angemessenen Mietwohnungen) im Regelfall aufzufordern, innerhalb von sechs Monaten die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß abzusenken. 2. Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II/ § 90 SGB XII vorliegt (Anlage 1) Ist das Wohneigentum dem Grunde nach verwertbar, ist in einem nächsten Schritt eine Beurteilung vorzunehmen und in der Akte zu dokumentieren, ob das selbst bewohnte Wohneigentum als geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist. Voraussetzung für den Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist, dass es sich um ein selbst genutztes Einfamilienhaus, Hausgrundstück bzw. Eigentumswohnung von angemessener Größe handelt. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „angemessene Größe“ sind nach geltender BSG-Rechtsprechung die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 des 2. Wohnungsbaugesetztes heranzuziehen: Folgende Wohnfläche ist für eine selbst genutzte Immobilie als angemessen anzusehen: bei einem Einfamilienhaus (1 bis 2 Personen) 90 qm bei einer Eigentumswohnung (1 bis 2 Personen) 80 qm Eine Überschreitung dieser Grenzen ist zu berücksichtigen, soweit die Mehrfläche erforderlich ist zur angemessenen Unterbringung weiterer Personen (bis zu 20 qm je Person) Stand: 01.01.2012 1 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse eines Bewohner (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen). Der so gebildete Gesamtwert bedarf nach den Umständen des Einzelfalls einer Anpassung nach oben, wobei eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10 Prozent mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der Angemessenheit entspricht (BSG 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R; BSG 19.05.2010 – B 8 SO 7/08 R). Folgende Grundstücksgrößen gelten in Anlehnung an die fachlichen Hinweise der BA zu § 12 SGB II in der Regel als angemessen: 500 qm im städtischen Bereich 800 qm im ländlichen Bereich Ist das Wohneigentum als nicht geschütztes Vermögen beurteilt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter der Voraussetzung, dass eine sofortige Verwertung nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde, nach § 9 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 5 SGB II/ § 91 SGB XII in Höhe der übernahmefähigen Kosten nur als Darlehen zu gewähren. Vor der Bewilligung eines Darlehens ist der Antragsteller zu befragen, ob er den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II/ SGB XII unter diesen Umständen aufrechterhalten möchte. Das Darlehen ist in geeigneter Weise abzusichern (z.B. durch Abtretung von Forderungen oder durch Eintragung einer Grundschuld). Wird die Leistung als Darlehen gewährt, sind die unangemessenen Unterkunftskosten nur für den selbst bewohnten Teil und befristet zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten sind im Regelfall aufzufordern, die Kosten innerhalb von sechs Monaten abzusenken. Bei darlehensweiser Leistungsgewährung besteht dem Grunde nach ein Wohngeldanspruch (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss). Das Wohngeld ist ab Beginn der Leistungsgewährung zu realisieren und unmittelbar auf den Unterkunftskostenbedarf anzurechnen 3. Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft Die auf dem Hausgrundstück liegenden Belastungen sind im Regelfall in Höhe von 1/12 der jährlichen übernahmefähigen Ausgaben zu berücksichtigen. Bei (nicht geschützten) Mehrfamilienhäusern bzw. mehreren Haushalten sind nur die Belastungen einzubeziehen, die auf den von den Leistungsberechtigten selbst genutzten Teil entfallen. Stand: 01.01.2012 2 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum Die anzuerkennende Belastung ist anhand einer Rentabilitätsberechnung (siehe KdU-Rechner) unter Beachtung der nachstehenden Maßgaben zu ermitteln: a) Nicht übernahmefähige Kosten Nicht zu übernehmen sind insbesondere Stromkosten (sind in den Regelbedarfen enthalten) Leibrenten/ Wohnrechte im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung des selbst bewohnten Objektes (vgl. Tilgungsleistungen) Tilgungsleistungen (dienen der Vermögensbildung) Grundsätzlich sind Tilgungsleistungen nicht übernahmefähig. In seltenen Ausnahmefällen (nur noch sehr geringe Belastungen) kann eine Übernahme (inkl. Schuldzinsen max. in Höhe der angemessenen Kaltmiete) unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen: ohne Übernahme der Tilgungsleistungen muss der Verlust des selbstbewohnten Hauses drohen und die Übernahme der Tilgungsraten muss für den Erhalt der Wohnung zwingend erforderlich sein und der Hilfeempfänger erbringt Nachweise, dass er alles unternommen hat, um die Tilgungsverpflichtungen während des SGB II- bzw. SGB XII-Bezuges so niedrig wie möglich zu halten (Tilgungsaussetzung, -streckung usw. ist nicht möglich) Es wird gebeten, derartig seltene Ausnahmefälle zuvor mit der Abteilung Soziales des Kreises Soest abzustimmen. b) Kosten für Wasser und Entwässerung Hinsichtlich der Wasserkosten (Wasserversorgung und Entwässerung) sind die in der Rahmenvorgabe (für Mietwohnungen) festgelegten Höchstwerte einzuhalten; bei Überschreitung dieser Werte ist das in der Richtlinie beschriebene Verfahren anzuwenden. c) Sonstige Nebenkosten Als Ausgaben für die Unterkunft sind darüber hinaus – dem Grunde nach – die Nebenkosten übernahmefähig, die auch für Mietwohnungen anzuerkennen sind. Die Gebühren für Kabelfernsehen sind der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und bereits mit den Regelbedarfen abgegolten. Lediglich bei den Leistungsempfängern, die eine Eigentumswohnung besitzen und bei denen die Betriebsnebenkosten von einer Eigentümergesellschaft abgerechnet werden, können die Stand: 01.01.2012 3 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum Gebühren -vergleichbar wie in Mietfällen- übernommen werden, wenn sich der Leistungsberechtigte aufgrund der Vertragsgestaltung nicht davon ausschließen kann (vgl. Urteil BSG vom 19.02.2009 B 4 AS 48/08 R, Rz.19). Zur Anerkennung der Aufwendungen ist für jeden Bewilligungsabschnitt die Vorlage aktueller Unterlagen erforderlich. d) Instandhaltungspauschalen und Erhaltungsaufwand Im Einzelfall in Jahresendabrechnungen von Eigentümergemeinschaften ausgewiesene Instandhaltungspauschalen/-rücklagen können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Hierzu zählen Aufwendungen zur Substanzerhaltung am Gebäude, aber nicht Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungskosten innerhalb der Wohnung. Als Höchstgrenze sind monatlich bis zu 0,50 € pro qm Wohnfläche übernahmefähig. Unter folgenden Voraussetzungen können nach § 22 Abs. 2 SGB II die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Erhaltungsaufwendungen für Instandhaltung und Reparatur gewährt werden: die Maßnahme muss für die Substanzerhaltung oder die Sicherung der Benutzbarkeit erforderlich und unaufschiebbar sein (Bestätigung durch den Handwerker) und es erfolgt keine den Wert steigernde Verbesserung (nicht gemeint ist die reine Ersatzbeschaffung) und es werden mind. drei Kostenvoranschläge vorgelegt, in denen u.a. die zwingende Notwendigkeit der Reparatur vom Handwerker/ der Firma bestätigt wird und es handelt sich um geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Bereits gewährte mtl. Instandhaltungspauschalen sind auf den Bedarf anzurechnen. Bei Erhaltungsmaßnahmen, die gleichzeitig mit Verbesserungsmaßnahmen eng gekoppelt sind, ist ein Abzug für den Verbesserungsteil von den Gesamtaufwendungen gerechtfertigt bzw. kann unter Ausübung von Ermessen für diesen Teil ggf. ein Darlehen gewährt werden. Erhaltungsaufwendungen sind dann nicht zu übernehmen, wenn das Wohneigentum nicht geschützt ist und/ oder die laufenden Unterkunftskosten dauerhaft unangemessen sind bzw. eine dauerhafte Nutzung des Hauses nicht gewährleistet werden kann (Zwangsversteigerung ist absehbar; schlechter Zustand des Hauses, es ist mit weiteren erheblichen, unangemessenen Kosten zu rechnen) Stand: 01.01.2012 4 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum Die zu berücksichtigenden Aufwendungen sind begrenzt auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten (Kaltmiete und Nebenkosten), die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. D.h. eine Übernahmefähigkeit als Zuschuss besteht nur in Höhe der Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Unterkunftskosten hochgerechnet auf ein Jahr. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mietern geltenden Obergrenzen, kann kein Zuschuss erbracht werden. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den angemessenen Jahreshöchstbetrag, so kann gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Darlehen erbracht werden, welches dinglich zu sichern ist. Auf die weiteren Darlehensanforderungen gemäß § 42a Abs. 2, 4 SGB II wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Eine dem § 22 Abs. 2 SGB II entsprechende Regelung existiert im SGB XII nicht. Einzelfälle im Rahmen der Gewährung nach § 35 Abs. 1 SGB XII sollen daher mit dem Kreis Soest/ Abteilung Soziales abgestimmt werden. e) Schuldzinsen Zusätzlich zu den für Mietwohnungen anzuerkennenden Nebenkosten sind Schuldzinsen zu berücksichtigen, die für Kredite zu zahlen sind, welche unmittelbar zur Finanzierung des selbst bewohnten Objektes aufgenommen wurden. Da Kreditverträge oftmals – in Abhängigkeit von Tilgungsleistungen – rückläufige Zinszahlungen vorsehen, ist ein aktueller Nachweis vor jeder Bewilligung vorzulegen. Hilfsweise genügt insoweit der Jahreskontoauszug (Jahreszinsbescheinigung) des Vorjahres. Auf dieser Basis sind die voraussichtlich zu zahlenden Schuldzinsen für den Bewilligungszeitraum zu berechnen und anzuerkennen. f) Eigenheimzulage, Mieteinnahmen und Lastenzuschuss Eine gewährte Eigenheimzulage für das geschützte Wohneigentum ist grundsätzlich nicht bei den Unterkunftskosten anzurechnen. Erzielte Mieteinnahmen aus dem selbstbewohnten Objekt sind abzgl. der anteiligen Schuldzinsen für die vermietete Wohnung bei der Berechnung direkt von den Unterkunftskosten abzusetzen. Soweit gleichzeitig neben den SGB II-/ SGB XII-Leistungen Lastenzuschuss bezogen wird, ist dieser als zweckbestimmtes Einkommen unmittelbar auf die anzuerkennenden Unterkunftskosten anzurechnen (siehe KdU-Rechner Rentabilitätsberechnung, Eingabefeld Wohngeld; das Stand: 01.01.2012 5 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum hierfür in A2LL vorgesehene Eingabefeld „Einkommen Wohngeld“ ist in diesen Fällen nicht zu nutzen). g) Verfahren bei unangemessen hohen Belastungen Leistungsempfänger mit zu hohen Belastungen (im Vergleich zu angemessenen Mietwohnungen) sind auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hinzuweisen. Eine Kostensenkungsaufforderung ist zu versenden. Die unangemessenen Kosten sind in der Regel nur für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten anzuerkennen. Die Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Höhe der Gesamtbelastung im Vergleich zum Grundstückswert; Größe und Zuschnitt des Hauses/ der Wohnung in Relation zur Anzahl der Bewohner) und eine Prognose über die weitere Fallentwicklung (z.B. das Alter der Leistungsberechtigten in Verbindung mit deren Vermittlungsperspektive) sind bei der Entscheidung im Rahmen der Fristsetzung zu berücksichtigen. Die Leistungsempfänger sind ausdrücklich aufzufordern, innerhalb dieses Zeitraums darauf hinzuwirken, ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen bzw. zu verringern (z. B. durch Arbeitsaufnahme, Absenkung der Belastungen für die Unterkunft, Schuldnerberatung). h) Sonderfall Antragsteller, die erwerbstätig sind und im Verhältnis zu ihrem laufenden Einkommen offensichtlich zu hohe Schuldverpflichtungen übernommen haben, haben im Regelfall keinen Anspruch auf „ergänzende“ Leistungen für im Vergleich zu Mietwohnungen unangemessene Unterkunftskosten. Da sich die Hilfebedürftigkeit ausschließlich aus der unangemessen hohen Belastung ergibt, die der Antragsteller in Kenntnis seiner persönlichen Situation eingegangen ist, handelt es sich um bei wirtschaftlicher Handlungsweise vermeidbare Kosten, die im Rahmen des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II/ SGB XII nicht übernahmefähig sind. Entsprechende Einzelfälle sind mit der Abteilung Soziales des Kreises Soest abzustimmen. 4. Heizkosten Bezugspunkt für die Übernahme von Heizkosten ist im Regelfall der für Mietwohnungen geltende Richtwert. Die Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe der angemessenen Wohnfläche des Eigenheimes würde zu einer unzulässigen Besserstellung von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern führen. Stand: 01.01.2012 6 RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum Zur Ermittlung des Richtwertes ist das Hilfsprogramm zur Berechnung von Heizungshilfen zu nutzen. Die Ausführungen zur Übernahme von Heizkosten in der Rahmenvorgabe zu § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII bei Mietwohnungen sind entsprechend anzuwenden. 5. Inkrafttreten Diese Rahmenvorgabe tritt am 01.01.2012 in Kraft. Stand: 01.01.2012 7 Stand: 01.01.2012 Arbeitshilfe zur Vermögensanrechnung in Fällen mit Wohneigentum im SGB II – Prüfungsreihenfolge und Hinweise für die Antragsbearbeitung – 1. Ist verwertbares Vermögen (Wohneigentum) nach § 12 Abs. 1 SGB II/ § 90 Abs. 1 SGB XII vorhanden? Erforderliche Antragsunterlagen/ -angaben: Grundbuchauszug und ggf. Kaufvertrag Angaben zur Beschaffenheit des Hauses bzw. Grundstücks: Grundstücksgröße → siehe Grundbuchauszug; Wohnfläche Verkehrswert1 → siehe Kaufvertrag; BORIS, Verkehrswertrechner2 Baujahr, Wohneinheiten, ggf. Ausstattung → siehe Verkehrswert bzw. Ermittlungsdienst, falls Anhaltspunkte bestehen; Anzahl der Mitbewohner bzw. Haushalte, Höhe der Mieteinnahmen, Mietvertrag Grundschulden/ Hypotheken, vorhandene Darlehensverträge zum Zwecke der Hausfinanzierung; (Sicherstellen, dass die geltend gemachten Darlehen unmittelbar zur Hausfinanzierung bzw. zum Eigentumserwerb für das selbst bewohnte Objekt aufgenommen wurden), Nachweise zu den aktuellen Restschulden und Schuldzinsen (Jahreskontoauszüge), Nachweise/ Rechnungen zu den Heiz- und Nebenkosten Definition: Vermögen sind die in der Bedarfszeit bereits vorhandenen - in Geld messbaren - Güter. Zum Vermögen gehören neben Kapitalvermögen u. a.: bebaute und unbebaute Grundstücke Immobilien (Eigentumswohnungen, Häuser) sonstige bzw. grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Wohnrecht, Nießbrauch) Forderungen (z.B. § 528 BGB Schenkungsrückforderung) Verwertbar ist das Wohneigentum, wenn es überhaupt noch eine Substanz darstellt (d. h. die Belastungen erreichen / überschreiten nicht den Verkehrswert) und es generell - als Gesamtobjekt oder in Teilen - z.B. durch Verkauf Beleihung Vermietung Verpachtung oder Übertragung nutzbar gemacht werden kann. 1 Die Hinzuziehung des Verkehrswertes kann für die Beurteilung, inwieweit das Eigentum überhaupt noch eine Vermögenssubstanz darstellt, und oder für die Gesamtbeurteilung zum Vermögensschutz (bei zunächst aufgrund der Größe als unangemessen beurteilten Immobilien) wichtig und sinnvoll sein. 2 Grundsätzlich ist BORIS und der vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellte Verkehrswertrechner bei der Grundwertermittlung zu nutzen. Bei Problemen mit der Grundwertermittlung wird folgende Absprache zwischen Gutachterausschuss und (ehemaliger) Arbeitslosenhilfebearbeitung herangezogen: a) liegt ein Grundstück nicht im Raster, ist der Rasterwert als Richtwert einzusetzen b) liegt ein Grundstück im Grenzbereich mehrerer Raster ist der niedrigste Wert anzusetzen. 1 Ergebnis: (+) Das Wohneigentum ist dem Grunde nach verwertbar. → das Wohneigentum ist als Vermögen zu berücksichtigen (weiter mit Ziffer 2 bzw. sofern das Wohneigentum nicht unmittelbar verwertbar und nicht geschützt ist, siehe Ziffer 3). (-) Das Wohneigentum stellt keine verwertbare Substanz dar bzw. ist auf ungewisse Zeit nicht verwertbar (Wvl. spätestens nach zwölf Monaten). → das Wohneigentum ist bei der Vermögensanrechnung nicht zu berücksichtigen; die Hilfe ist zu gewähren. Beachte: Mangels eines zu berücksichtigenden Vermögensschutzes für die selbst bewohnte Wohnung sind unangemessene KdU im Regelfall nur für sechs Monate anerkenungfähig. Der Leistungsberechtigte ist bei unangemessenen Unterkunftskosten im Vergleich zu Mietwohnungen aufzufordern, innerhalb von sechs Monaten die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß abzusenken. 2. Ist das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt? Voraussetzungen: Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung selbst bewohnt angemessene Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „angemessene Größe“ sind nach geltender BSG-Rechtsprechung die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 des 2. Wohnungsbaugesetzes heranzuziehen: Folgende Wohnfläche ist für eine selbst genutzte Immobilie als angemessen anzusehen: bei einem Einfamilienhaus (1 bis 2 Personen) 90 qm bei einer Eigentumswohnung (1 bis 2 Personen) 80 qm. Eine Überschreitung dieser Grenzen ist zu berücksichtigen, soweit die Mehrfläche erforderlich ist zur angemessenen Unterbringung weiterer Personen (bis zu 20 qm je Person), zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse eines Bewohners (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen). Der so gebildete Gesamtwert bedarf nach den Umständen des Einzelfalls einer Anpassung nach oben, wobei eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10 Prozent mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der Angemessenheit entspricht (BSG 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R; BSG 19.05.2010 – B 8 SO 7/08 R). Folgende Grundstücksgrößen gelten in Anlehnung an die fachlichen Hinweise der BA zu § 12 SGB II (Randziffer 12.26) in der Regel als angemessen: 500 qm im städtischen Bereich 800 qm im ländlichen Bereich Stand: 01.01.2012 2 Wichtig: Ist die Immobilie allein aufgrund der Größe zunächst als unangemessen beurteilt worden, können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zusätzliche Kriterien wie Wohnlage/ Wohnausstattung Verkehrswert in die Prüfung, ob es sich (dennoch) um geschütztes Vermögen handeln könnte, zugunsten des Hilfeempfängers hinzugezogen werden. Ergebnis: (+) Das Wohneigentum ist geschützt. → das Wohneigentum ist bei der Vermögensanrechnung nicht zu berücksichtigen. Hinweise zur Berechung der übernahmefähigen Unterkunftskosten in diesen Fällen: Vorlage aktueller Belege Erstellen und Aktualisieren der Rentabilitätsberechnung siehe KdU-Rechner (jährlich bzw. nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes) immer die aktuellen Zinsbelastungen des Bewilligungszeitraumes für die Berechnung zu Grunde legen, da sich im Zusammenhang mit Tilgungsleistungen sinkende Schuldzinsen ergeben; d.h. auf der Basis aktueller Jahreskontoauszüge sind die voraussichtlichen Schuldzinsen für den Bewilligungszeitraum zu berechnen/ anzuerkennen (siehe Zinsrechner). erneute Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, sofern größere Tilgungsleistungen erbracht wurden: woher stammt das Einkommen oder Vermögen für derartige Zahlungen? direkter Abzug der Mieteinnahmen aus dem selbstbewohnten Objekt von den Unterkunftskosten (keine Anrechnung als Einkommen!) Ermittlung des auf die Leistungsberechtigten entfallenden Anteils bei unangemessenen Kosten der Unterkunft (im Vergleich zu Mietwohnungen) ist der Leistungsberechtigte zur Absenkung aufzufordern; die Anerkennung unangemessener Kosten der Unterkunft ist unter Einbeziehung einer Prognose über die weitere Fallentwicklung in der Regel auf sechs Monate zu befristen. im Übrigen Berücksichtigung der Rahmenvorgaben des Kreises Soest zur Anerkennung von Unterkunfts- und Heizkosten in Leistungsfällen mit Wohneigentum. (-) Das Wohneigentum ist nicht geschützt. → Grundsätzlich ist das Vermögen einzusetzen; es sei denn, das Wohneigentum ist nicht unmittelbar verwertbar (siehe unter Ziffer 3). 3 Ist das nicht geschützte Wohneigentum unmittelbar verwertbar nach § 12 Abs. 1 SGB II/ § 90 Abs. 1 SGB XII? Voraussetzung: Ist das (verwertbare) Wohneigentum unmittelbar/ sofort verwertbar? Zu beachten sind u.a. folgende Aspekte: Teilbarkeit des Grundstücks entgegenstehende Rechte Dritter und die Marktsituation für Immobilien am Ort Stand: 01.01.2012 3 Alternative 1: (+) Das Wohneigentum ist sofort verwertbar. → das Wohneigentum ist als Vermögen zu berücksichtigen. (weiter mit Ziffer 4) Alternative 2: (-) Das Wohneigentum ist nicht sofort verwertbar oder die sofortige Verwertbarkeit bedeutet eine besondere Härte (siehe dazu die fachlichen Hinweise der BA zu § 12 SGB II Rz. 12.37 ff.). → die Hilfe wird gem. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 5 SGB II/ § 91 SGB XII (ausschließlich) als Darlehen gewährt. Vor einer endgültigen Entscheidung/ Bewilligung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen und zu befragen, ob er den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II unter diesen Umständen aufrechterhalten möchte. Das Darlehen ist durch die Eintragung einer Grundschuld (nach § 64 SGB X kostenfrei) zu sichern. Unangemessene Unterkunftskosten sind nur für den selbst bewohnten Teil befristet zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten sind im Regelfall aufzufordern, die Kosten innerhalb von sechs Monaten abzusenken. Im Übrigen ist nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes die Verwertbarkeit des ungeschützten Objektes erneut zu prüfen. 4 Ist Vermögen über den Absetzungs- bzw. Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II/ § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vorhanden? Der Erlös ist nach dem Verkauf/ der Verwertung des nicht geschützten Wohneigentums gemeinsam mit dem sonstigen Vermögen der Antragsteller um die Absetzungs- und Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II/ § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bereinigen. Der die Freibeträge übersteigende Wert ist als Vermögen zu berücksichtigen. Wichtig: Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II umfasst neben dem Vermögen in Form des Wohn- und Grundstückseigentums auch Geld und Geldeswerte (wie Sparvermögen) oder sonstige bewegliche Sachen, die nicht von den Nr. 2 – 4 abgedeckt werden. Der Freibetrag gilt daher nur einmal für das gesamte vorhandene Vermögen! Stand: 01.01.2012 4 Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten nach den Sozialgesetzbüchern II (§ 22 Abs. 3, 8) und XII (§ 36) RV 3 von 6 Änderungen der Rahmenvorgabe zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten Fassung vom 01.01.2012: Anpassung unter 1.2 c) Bewilligung von Nachzahlungsbeträgen - Heizkosten Fassung vom 01.04.2011: Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Klarstellung unter 1.1 Rückzahlungen und Guthaben (SGB XII) Anpassung unter 2. Übernahme von Schulden – Darlehensrückforderung Fassung vom 14.10.2010: Klarstellung unter 1.1 aufgrund des BSG-Urteils vom 19.05.2009 Ergänzende Erläuterungen unter 1.2 Bearbeitung von Jahresendabrechnungen, die mit deutlicher Verzögerung vorgelegt werden Klarstellung unter 2. Übernahme von Energieschulden in nicht laufenden Leistungsfällen Fassung vom 01.05.2009: Wegfall des ersten Absatzes; Anpassungen unter 1. b) aufgrund der Änderungen zu den Heizkosten Geringfügige Anpassungen unter 2. Fassung vom 17.08.2006: geringfügige Anpassungen an die Gesetzesänderungen vom 01.08.2006: es wurde ein neuer 3. Absatz zum Thema Rückzahlungen und Guthaben eingefügt. Fassung vom 01.04.2006: Anpassungen an die Gesetzesänderungen vom 01.04.2006: Änderungen unter b) Unterkunftskosten (Miete, Heiz- und Nebenkosten); Übernahme von Mietschulden/NK-Schulden nach dem SGB II Fassung vom 13.01.2005: Erstfassung RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten 1. Bearbeitung von Jahresendabrechnungen In der Regel sind die Jahresendabrechnungen für Heiz- und Nebenkosten unverzüglich nach Zugang vom Leistungsberechtigten vorzulegen. Im Ergebnis kann der Mieter (oder Eigentümer) im Rahmen der Endabrechnung entweder ein Guthaben erzielt haben oder mit einer Nachzahlung belastet werden. Bei der Bearbeitung von Jahresendabrechnungen ist für den Bereich des SGB II und XII daher folgendes zu beachten: 1.1. Rückzahlungen und Guthaben Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Gutschrift zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (ausdrücklich niedergelegt in § 22 Abs. 3 SGB II). Ist das Guthaben oder die Rückzahlung höher als der in diesem Monat zu berücksichtigende Betrag, sind die Unterkunftskosten im nächsten Monat/ in den nächsten Monaten entsprechend zu reduzieren. Die unterkunftsbezogenen Aufwendungen sind unabhängig davon zu mindern, ob sie der Art nach den Aufwendungen entsprechen, bei denen die Rückzahlung angefallen ist. Eine Heizkostenrückzahlung kann daher auch die dem Vermieter geschuldete Kaltmiete verringern. Eine Anrechnung des Guthabens aus den Kosten der Unterkunft und/ oder Heizung als Einkommen sowie die Verrechnung von Rückzahlungen für Haushaltsenergie/ Stromkosten mit den Unterkunfts- oder Heizkosten kommen nicht in Betracht. Ebenso werden Guthaben nicht unmittelbar bei den Kosten der Unterkunft und Heizung abgesetzt, soweit sie dadurch entstanden sind, dass Hilfeberechtigte zusätzlich zu den anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten Eigenanteile aus deren Regelleistungen erbracht haben. Werden in der Abrechnung des Energieversorgers bzw. Vermieters Guthaben und Nachzahlungen unterschiedlicher Kostenarten (Heiz- und Nebenkosten, Haushaltsenergie) miteinander verrechnet (saldiert), so ist dies unbeachtlich. Es sind ausschließlich die unterkunftsbezogenen Aufwendungen in Höhe des jeweils ausgewiesenen Guthabens/ der jeweils ausgewiesenen Nachzahlung (vor der Saldierung) zu betrachten. Stand: 01.01.2012 1 RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten Eine dem § 22 Abs. 3 SGB II vergleichbare Regelung existiert im SGB XII nicht. In diesem Rechtsbereich ist für die nachträgliche Berücksichtigung der Erstattung ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erforderlich. 1.2. Nachforderungen/Bewilligung von Nachzahlungsbeträgen Zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II/ § 35 SGB XII gehören auch Betriebskostennachzahlungen. Der Vermieter darf gegenüber seinem Mieter eine Nachforderung nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einfordern. Ein Nachzahlungsanspruch, der vom Vermieter nicht vor Ablauf der Jahresfrist beim Mieter geltend gemacht wird, kann daher auch vom kommunalen Träger im Rahmen der Hilfegewährung nicht übernommen werden. Des Weiteren beträgt der Abrechnungszeitraum grundsätzlich 12 Monate. Ein längerer Zeitraum als ein Jahr, etwa 13 Monate, ist nicht zulässig; die Abrechnung ist in einem derartigen Fall unwirksam. Wird eine Jahresendabrechnung mit deutlicher Verzögerung beim Leistungsträger eingereicht und ermittelt sich nach der Berechnungslösung des KdU-Rechners ein zusätzlich berücksichtigungsfähiger Betrag, so ist dieser trotz der späten Vorlage der Abrechnung noch als KdUBedarf anzuerkennen, wenn und soweit: im Falle einer Nachforderung diese nicht schon beglichen worden ist, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung der Kreis Soest zuständig war, sich auch unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung ein tatsächlicher Zuschussbedarf ermittelt und der Anspruch auf Nachzahlung noch nicht verjährt ist. Der Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist (§§ 199 Abs. 1, 130 BGB). Erst nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt die Übernahme eines möglichen Nachzahlungsbedarfs seitens des kommunalen Trägers nicht mehr in Frage. Über die jeweilige Kostenübernahme entscheidet generell der Träger, der im Zeitpunkt der Fälligkeit/ des Eingangs der Abrechnung beim Mieter, zuständig ist. Eine Kostenübernahme kann daher auch für Abrechnungszeiträume möglich sein, in denen Antragsteller nicht im laufenden Leistungsbezug (bzw. bei einem anderen Leistungsträger im lfd. Leistungsbezug) standen. Stand: 01.01.2012 2 RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten Im Umkehrschluss bedeutet dies für einen - zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht (mehr) im lfd. Leistungsbezug stehenden - Antragsteller, dass ein Nachzahlungsanspruch gegenüber der AHA bzw. dem Sozialamt der Stadt/Gemeinde des Kreises Soest im Regelfall (insbesondere aufgrund überschreitenden Einkommens) nicht mehr besteht. Voraussetzung für die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Vorauszahlungen regelmäßig und vollständig gezahlt worden sind. Soweit eine Nachzahlung daraus resultiert, dass die Vorauszahlungen nicht vollständig erbracht worden sind, ist der Nachzahlungsbetrag den Mietschulden zuzurechnen. Wurden die Vorauszahlungen regelmäßig gezahlt, wird der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten mit Zugang der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei dem Mieter fällig. Hinsichtlich der Übernahme von Nachforderungsbeträgen aus Jahresendabrechnungen ist zwischen den Beträgen für Haushaltsstrom (Kostenträger: bezüglich des SGB II: Bundesagentur für Arbeit) sowie für Heiz- und Nebenkosten (Kostenträger: Kreis Soest) zu differenzieren. Für Abrechnungen, die Zeiträume vor dem 01.01.2011 betreffen, sind außerdem die Warmwasseranteile innerhalb der Heizkosten nicht übernahmefähig. a) Haushaltsstrom (nicht: elektrische Beheizung): Anteile für Haushaltsstrom sind in den Regelsätzen enthalten. Eine Übernahme von Nachzahlungsbeträgen für Haushaltsstrom ist grundsätzlich nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII möglich. Eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II/ § 36 Abs. 1 SGB XII kommt lediglich dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich bzw. gerechtfertigt ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sperrung der Energieversorgung bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht. In allen anderen Fällen ist § 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII als vorrangige Rechtsgrundlage anzuwenden. Nach § 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII muss der Bedarf unabweisbar sein und weder durch das ggfls. vorhandene Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden können. Stand: 01.01.2012 3 RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten Somit ist vorrangig eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter bzw. dem Versorgungsunternehmen anzustreben (die Raten wären aus den Regelleistungen zu finanzieren) sowie vorhandenes Sparvermögen, anrechnungsfreies Einkommen, ein individueller Mehrbedarf und der im Regelbedarf enthaltene Anteil für einmalige Leistungen (ca. 15 % des maßgebenden Regelbedarfes) einzusetzen. Verbleibt darüber hinaus ein unabweisbarer Bedarf, ist eine Hilfegewährung als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII möglich. b) Nebenkosten: Die Anerkennung der Kosten für Unterkunft erfolgt nach den hierzu erlassenen Rahmenvorgaben des Kreises zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII. Nachgewiesene Nebenkosten können bis zur Höhe der im Einzelfall noch nicht ausgeschöpften Richtwerte bzw. im Rahmen der Einzelfallentscheidung (nach der Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung) von der „Arbeit Hellweg Aktiv“/ dem Sozialamt übernommen werden. c) Heizkosten: Für Heizkosten gelten die Beträge nach der Heizungsrichtlinie des Kreises Soest i. V. m. den Vorgaben aus der Rahmenvorgabe zu § 22 SGB II/ § 35 SGB II als angemessen. Bei einer Heizkostennachzahlung können die Kosten ohne weitergehende Prüfung als angemessen anerkannt werden, soweit sie die Nichtprüfungsgrenze nicht überschreiten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Nichtprüfungsgrenze, sind diese anzuerkennen, soweit sie individuell als angemessen beurteilt werden können bzw. für einen Übergangszeitraum im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung befristet zu übernehmen sind. 2. Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II / § 36 SGB XII Eine die Angemessenheit übersteigende Nachforderung – ebenso wie Mietschulden – kann lediglich übernommen werden, wenn die strengen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB II erfüllt sind. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erbracht werden (nur § 22 Abs. 8 SGB II, keine Voraussetzung des § 36 SGB XII), auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer Stand: 01.01.2012 4 RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten vergleichbaren Notlage unabweisbar ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dies ist nur der Fall, wenn eine Räumungsklage (vgl. § 22 Abs. 9 SGB II/ § 36 Abs. 2 SGB XII) erhoben wurde und nicht bereits eine andere Wohnung in Aussicht steht (Anmerkung: Eine Kündigung mit anschließender Räumungsklage kommt im Regelfall nicht in Betracht, wenn sich der Vermieter allein auf Zahlungsrückstände für Nebenkosten beruft.) oder die Sperrung der Energieversorgung nachweislich unmittelbar bevorsteht. Auch in derartigen Fällen ist vorrangig eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter bzw. dem Versorgungsunternehmen anzustreben (die Raten wären aus den Regelleistungen zu finanzieren) sowie vorhandenes Sparvermögen, anrechnungsfreies Einkommen, ein individueller Mehrbedarf und der im Regelbedarf enthaltene Anteil für einmalige Leistungen (ca. 15 % des maßgebenden Regelbedarfes) einzusetzen. Eine Schuldenübernahme ist dann nicht gerechtfertigt wenn die Unterkunft bereits geräumt wurde bzw. eine Räumung auch nicht durch Schuldübernahme abgewendet werden kann oder wiederholte Rückstände aufgebaut wurden und ein Selbsthilfewille nicht erkennbar ist, so dass das Verursachen neuer Kündigungsgründe in Zukunft befürchtet werden muss oder für die Wohnung dauerhaft unangemessene Unterkunftskosten anfallen (Ausnahme/ Einzelfallentscheidung Familien mit Kindern, die ein besonderes Schutzbedürfnis haben) Sofern die Voraussetzungen für die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen/ Schulden als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII vorliegen, sollen die Leistungen als Darlehen gewährt werden. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen gemäß § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Hinsichtlich einer Aufrechnung im Bereich des SGB XII wird auf § 26 Abs. 3 SGB XII verwiesen. Stand: 01.01.2012 5 RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten Darüber hinaus ist in derartigen Fällen zu prüfen, ob die zweckentsprechende Verwendung der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten durch die Leistungsberechtigten dauerhaft sichergestellt ist oder die Auszahlung zukünftig direkt an den Vermieter bzw. andere Empfangsberechtigte erfolgen sollte (§ 22 Abs. 7 SGB II/ § 35 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB XII). Besonderheit: Übernahme von Energieschulden in nicht laufenden Leistungsfällen Sofern in laufenden Leistungsfällen eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII vorliegt, so ist bei vorliegen der restriktiven Voraussetzungen (siehe oben) die darlehenweise Übernahme der aufgelaufenen Verbindlichkeiten möglich. In nicht laufenden Leistungsfällen kommt eine darlehensweise Übernahme lediglich über § 36 SGB XII in Betracht, da Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II die laufende Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist. Leistungen nach § 36 SGB XII können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Personen erbracht werden, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, aber mangels Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Der Ausschluss dieser Personen von Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII gilt insofern nicht (vgl. § 21 S.2 SGB XII). Die Gewährung von Darlehen in nicht laufenden Leistungsfällen sollte jedoch auf absolute Ausnahmefälle beschränkt werden und in Absprache mit der Abteilung Soziales des Kreises Soest erfolgen. Stand: 01.01.2012 6