Vortrag von Lutz Torbohm

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Vortrag von Lutz Torbohm
Versicherungsrechtliche Aspekte zur
Geothermie
Bürgerinformationsveranstaltung Geothermie
Kehl, 10. April 2014
Lutz Torbohm, AIG Europe Ltd., Frankfurt a.M.
Versicherungen für Geothermieprojekte
• Unterscheidung zwischen Versicherungen für Eigenschäden des
Betreibers (VN) und Versicherungen für Schäden Dritter
Transfer des Risikos wegen Schäden Dritter auf Versicherer durch
Abschluss einer Haftpflichtversicherung möglich
• Haftpflichtversicherung –umfasst folgende Risiken
- Betriebshaftpflicht
- Risiko
- Produkthaftpflicht
- Risiko
- Umwelthaftpflicht
- Risiko
- Umweltschaden
- Risiko
- Geothermie- /Bergschadenhaftpflicht-Risiko:
Kanalisierung aller zivilrechtlicher Schadensersatz –Risiken in
einen eigenen Vertragsteil
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Bergschaden-Haftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts des Versicherungsnehmers sowie der
mitversicherten Unternehmen wegen
Personen- und Sachschäden einschließlich Ansprüchen
wegen Bergschäden gemäß § 114 BBergG
aus dem Aufsuchen (auch Bohrungen), Gewinnen und
Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen
Bodenschätzen einschließlich der Entnahme und der
Reinjizierung von Thermalwässern.
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Gegenstand
Bergschaden-Haftpflichtversicherung
• Ansprüche Dritter wegen Schäden durch Errichtung, Betrieb
oder Rückbau eines Geothermie-Kraftwerks (GKW)
• Dritter: jede natürliche oder juristische Person, die nicht der
Sphäre des Betreibers zuzuordnen ist
(z.B. Eigentümer Nachbargrundstück, Einwohner, Passanten)
• Schäden: Personen- und / oder Sachschäden sowie daraus
resultierende Vermögensfolgeschäden für die der Betreiber
des GTK aufgrund gesetzlicher Bestimmungen haftet
(z.B. BGB, BBergG, UHG, WHG, ...)
• Höhe der Absicherung: vereinbarte Versicherungssumme
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Nachweis- und Darlegungspflichten
entsprechend zivilrechtlichen Bestimmungen
• Geschädigte Dritter muss den Schaden belegen sowie
den kausalen Zusammenhang zwischen dem Handeln des
potentiellen Betreibers (VN) und der Schadenursache
darlegen
(teilweise Schadensvermutung gesetzlich definiert, mit
Widerlegungsmöglichkeit des potentiellen Schädigers
(so z.B. § 120 BBergG „
Bergschadensvermutung“
)
• Nachweis eines Verschuldens des Betreibers (VN) nur
erforderlich, wenn die Anspruchsgrundlage eine
verschuldensabhängige Haftung darstellt
so z.B. § 823 BGB,
nicht aber: § 114 BBergG, § 906 BGB, § 22 WHG
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Haftung und Haftpflichtversicherung
Haftpflichtanspruch
Geschädigte Person
(Dritter)
aufgrund
erlittenem
Schaden
Betreiber GTK
(Versicherungsnehmer)
Leistungspflicht
des Versicherers
Regulierung des
Schadens nach
Sach- und
Rechtslage*
Anspruch auf
Freistellung
von gesetzlichen
Schadensersatzansprüchen Dritter*
Versicherer
* Im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen
Versicherungsvertrages
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Sonderregelungen Tiefengeothermie
• Explizite Einbeziehung von Bergschäden / Ansprüchen auf
Grundlage des BBergG
• Mitteilungspflicht des Versicherers gegenüber Bergamt
• In Absprache mit VN Einbeziehung einer „
OmbudsmannRegelung“zur vereinfachten Abwicklung von Sachschäden bis zu
einer festgelegten Höhe
• In Absprache mit VN Vereinbarung einer Regelung zur
Anwendung einer Schadensvermutung zu Lasten des Betreibers
(VN) bei seismischen Ereignissen und Überschreitung eines
festgelegten Schwellenwertes für das seismologische Monitoring
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Mitteilungspflicht des Versicherers
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Der Versicherer ist verpflichtet, dem Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau (Landesbergdirektion.- Ref.97) des
Regierungspräsidiums Freiburg, die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Änderungen
des Versicherungsvertrages, ... , unverzüglich mitzuteilen.
Keine Pflichtversicherung im Sinne des § 113 VVG
(aufgrund fehlender Rechtsvorschrift)
Jedoch Nachweispflicht über den Abschluss einer
Bergschaden-Haftpflichtversicherung gegenüber der
Genehmigungsbehörde mit Mitteilungspflicht des VR (s.o.)
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Regulierung von
Sachschäden bis
zu einer
definierten Höhe
Ombudsmann
(Neutrale Person)
Geschädigte Person
(Dritter)
Leistungspflicht
des Versicherers
Regulierung des
Schadens nach
Sach- und
Rechtslage*
Be
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Haftpflichtanspruch
aufgrund
erlittenem
Schaden
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Betreiber GTK
(Versicherungsnehmer)
Versicherer
* Im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen
Versicherungsvertrages
Anspruch auf
Freistellung
von gesetzlichen
Schadensersatzansprüchen Dritter*
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Schadensvermutung bei
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seismologischen Effekte(n) (Umkehr der Beweislast) aft
Entsteht im Einwirkungsbereich des GKW durch Senkungen,
Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein
Schaden, der seiner Art nach auf die Errichtung oder den Betrieb
des GKW zurückzuführen sein kann, so wird vermutet,
dass der Schaden durch das GKW verursacht worden ist,
wenn der vom zuständigen Bergamt vorgegebene niedrigste
Schwellenwert im vorgeschriebenen seismologischen Monitoring
überschritten worden ist.
Der Versicherungsnehmer behält die Möglichkeit sich zu entlasten.
Kann Betreiber (VN) Schadensvermutung nicht widerlegen, ist vom
geschädigten Dritten weder Kausalität noch Verschulden
nachzuweisen
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Vielen Dank für Ihre
Bring on tomorrow
Aufmerksamkeit
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Kontakt:
Lutz Torbohm
Teamleader Major Accounts
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AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland
Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt a.M.
Tel +49 69 97 113-369 |
Mobil +49 151 174 565 91 |
lutz.torbohm@aig.com | www.AIG.com
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