Ausgabe Nr.23 / 2004

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Ausgabe Nr.23 / 2004
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2004
Nr. 23
MONTAG, 7. JUNI 2004
www.staatsanzeiger-hessen.de
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Hessische Staatskanzlei
Verleihung des Hessischen Verdienstordens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1890
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1890
Studienordnung des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der JustusLiebig-Universität Gießen für den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit
dem Abschluss „Diplom-Russist“ (oder
„Diplom-Russistin“) vom 19. 4. 1989;
hier: Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. 7. 2003 . . . . . . 1899
Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium/
einer Magistra Artium an der Johann
Wolfgang Goethe-Universität . . . . . . . 1900
Einrichtung der gestuften Studiengänge in Japanwissenschaften (B. A.
und M. A.) der Philipps-Universität
Marburg; hier: Vorläufige Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1901
Gemeinsame Geschäftsordnung für die
Gremien der Fachhochschule Frankfurt am Main vom 28. 7. 2003; hier:
Neufassung vom 28. 4. 2004 . . . . . . . . . 1901
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG; hier: Vorhaben der Stadt Karben (Gemarkung Groß-Karben) . . . . . . 1918
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1890
Hessisches Kultusministerium
Gewährleistungsbescheid für die im
Dienst der Evangelischen Kirche in
Hessen und Nassau stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten . . . . . . 1892
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere
Fremdsprachen und Agrarökonomie‘,
‚Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen DiplomAnglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, DiplomRussist/Diplom-Russistin, DiplomSprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin vom 14. 11./12. 12. 1979; hier: Elfter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. 7. 2003 . . . . . . . . . . . 1892
Studienordnung des Fachbereichs Anglistik der Justus-Liebig-Universität
Gießen für die Studiengänge „Neuere
Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen
„Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“,
„Diplom-Sprachenlehrer/DiplomSprachenlehrerin“ vom 6. 2. 1991; hier:
Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. 7. 2003 . . . . . . . . . . . 1895
Studienordnung für die Studiengänge
„Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an
der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 20. 6. 1990; hier: Dritter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom
23. 7. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1896
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Widmung einer Neubaustrecke zur
Kreisstraße 520 in der Gemarkung der
Stadt Limburg zum neu gebauten ICEBahnhof, Landkreis Limburg-Weilburg, Regierungsbezirk Gießen . . . . . . 1903
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
Zulassung als staatlich anerkannte
Untersuchungsstelle für Abwasser;
hier: Zulassung als EKVO-Laboratorium (Durchführung von Laboruntersuchungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1904
Hessisches Sozialministerium
Gemeinsamer Erlass betreffend Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung
von Zuwiderhandlungen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(Fahrpersonalgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . 1904
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Anerkennung der „Ebert/DüttmannStiftung“, Sitz Wehrheim, als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1918
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG; hier: Vorhaben der Stadt Neckarsteinach (Neckar) . . . . . . . . . . . . . . 1918
GIESSEN
Anerkennung der Stiftung „Heilige
Elisabeth“, Sitz Marburg . . . . . . . . . . . 1918
KASSEL
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die ehemaligen
Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen II und III der Stadt Vellmar,
Landkreis Kassel vom 12. 5. 2004 . . . . 1918
Anerkennung der „C. H. Schmitt Stiftung“ mit Sitz in Schwalmstadt als
rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 1919
Anerkennung der Stiftung „Stipendienfonds Hermann-Lietz-Schulen“,
Sitz Hofbieber, als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919
Hessischer Verwaltungsschulverband
Lehr- und Stoffpläne für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main . . . 1927
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilung Gießen/Marburg . . . . . 1929
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1930
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1932
Andere Behörden und Körperschaften
Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung
des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . 1948
Kommunales Gebietsrechenzentrum
Kommunale Informationsverarbeitung
in Hessen, Gießen; hier: Sitzung der
Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . 1949
Magistrat der Stadt Griesheim; hier:
Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1949
Kommunales Gebietsrechenzentrum
Kassel; hier: Sitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1949
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises,
Wetzlar; hier: Ungültigkeitserklärung
eines Dienstsiegels . . . . . . . . . . . . . . . . 1949
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1949
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1951
Seite 1890
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
HESSISCHE STAATSKANZLEI
547
Verleihung des Hessischen Verdienstordens
Den Hessischen Verdienstorden habe ich verliehen
mit Urkunde vom 12. Mai 2004 an
Herrn Gebhard O h n e s o r g e , Bad Vilbel
Wiesbaden, 19. Mai 2004
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 23/2004 S. 1890
548
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Für die am 28. Dezember 2003 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Hans Jürgen K e h l , Hochheim am Main
mit Urkunde vom 20. März 2004 Dank und Anerkennung ausgesprochen.
Wiesbaden, 25. Mai 2004
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 23/2004 S. 1890
549
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Für die am 29. Dezember 2003 unter Lebensgefahr ausgeführte
mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Albert W u r m , Kirchhain
mit Urkunde vom 13. März 2004 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen,
für die am 29. Dezember 2003 ausgeführte mutige Rettung eines
Menschen vor dem Tode habe ich
Frau Mechthild W e g e , Kirchhain
mit Urkunde vom 13. März 2004 Dank und Anerkennung ausgesprochen.
Wiesbaden, 25. Mai 2004
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 23/2004 S. 1890
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
550
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge — Verwertungs-Richtlinien — (StAnz. 2002 S. 3375)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Lagerort des Materials
1
1
1
gut
gebrauchsfähig
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Staatliches Umweltamt
Bad Hersfeld
Konrad-Zuse-Straße 19—21
36251 Bad Hersfeld
Ansprechpartner: Herr Steinbrecher
Tel.: 0 66 21/40 67 12
1
1
2
3
Schreibtisch, 160 × 80 × 72 cm, Eiche — hell
Schreibtisch 200 × 100 × 72 cm,
Holznachbildung dunkel, ähnlich Eiche rustikal
Besprechungstisch 200 × 100 × 72 cm, Sandbeige
Elektrische Schreibmaschine
„AEG Olympia Mastertype 100i“
mit automatischem Korrekturband
Becker-Orgel, 6 Register, 2 Manuale und Pedal
voll mechanische Traktur, Baujahr: ca. 1967
sehr gut
sehr gut
gut
Justus-Liebig-Universität
Institut für Musikwissenschaft —
Musikpädagogik
Karl-Glöckner-Straße 21 D
35394 Gießen
Ansprechpartner:
Prof. Dr. Phleps/A. Gerlach
Tel.: 06 41/9 92 51 00
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1891
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Lagerort des Materials
3
1
bedingt einsatzfähig
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 21
64278 Darmstadt
Ansprechpartnerin: Frau Wucherpfennig
Tel.: 0 61 51/12 62 03
Pitney-Bowes-Kurvertiermaschine
Spectrum (4-teilig)
— Zuführung Modell 3340
— Ablage Modell 1831
— Briefverschließung Modell 7680
— Ergänzungsstück
Pitney-Bowes-Frankiermaschine E 131 (4-teilig)
— Laufwerk Modell U 100
— Zuführung Modell U 100
— Laufband Modell U 8875
— Bedienungstastatur
Paketwaage bis 25 kg
Rhewa Typ 130
1
1
4
1
1
PC P133 MHz, 16 MB RAM, 545 MB HDD
PC PII MMX 350 MHz, 64 MB RAM,
4,3 GB HDD
PC 486 DX-66 MHz, 8 MB RAM, 545 MB HDD
PC AMD 75 MHz, 8 MB RAM, 840 MB HDD
PC 486DX 50 MHZ, kein RAM
Gehäuse/Motherboard/Prozessor P133 MHz
Monitor 15˝
Nadeldrucker (Ericsson Facit)
Schallschluckhaube für Nadeldrucker
Tintenstrahldrucker (Canon BJC 800)
Externes CD-ROM-Laufwerk
Ethernet-Multiport-Repeater, 8 Ports
Repeater, 2-Port
4
1
1
1
8
1
1
1
1
1
1
5
1
3
6
1
500
8
1
9
14
2
6
2
18
2
1
7
2
bedingt einsatzfähig
reparaturbedürftig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Hessische Landesbibliothek Wiesbaden
Rheinstraße 55/57
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Kleine
Tel.: 06 11/3 34 26 98
SS 5000 Solar Simulations System,
Kratos/Schoeffel, Baujahr: 1990
Workstation, Sun Sparc Station 10
Baujahr: 1993
gebrauchsfähig
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Der Präsident
Senckenberganlage 31
60054 Frankfurt am Main
Ansprechpartnerin: Frau Kratzer
Tel.: 0 69/79 82 37 56
Mikrofilm Lesegerät
Fabrikat: Kindermann & Co., Baujahr: 1983
Leitz Hänge-Mappen Nr.: 1915
Stahl-Aktenschrank mit Schiebetür
Stahlsideboard
Diverse PC-Tische
Stahl-Schreibtisch
Stahl-Schreibmaschinentisch
Stahl-Aktenkleiderschrank
Stahl-Hängeregistraturschrank 2 Züge
Stahl-Hängeregistraturschrank 4 Züge
Stahl-Zeichenschrank 5 Züge
Stahl-Zeichenschrank 10 Züge
verwendungsfähig
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
— Referat Zentrale Beschaffung —
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Fottner
Tel.: 06 11/6 93 94 85
PC 586/133, 64 MB RAM, 2 GB HD, CD-ROM
PC 486/100, 16 MB RAM, 540 MB HD
Scanner Mustek 12000SP mit 16 Bit ISA-Karte
PC 686/266 — 400 MHz, 64—128 MB RAM,
Festplatte 3,2—6,4 GB, 2—4 MB VGA-Karte
17˝ CRT-Monitor von Belinea, Acer und Eizo
15˝ CRT-Monitor Nokia
Notebook Artist PII 333 MHz, 4 GB HD,
64 MB RAM, Akku defekt
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Interessenten sollten sich bitte bis
zum 30. Juni 2004 melden!
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1—7
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Bangel
Tel.: 06 41/3 03 20 84
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 5. Juli 2004.
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Wiesbaden, 24. Mai 2004
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
— Referat Zentrale Beschaffung —
VV 4150 — Ld III 5 01 01
StAnz. 23/2004 S. 1890
Seite 1892
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
551
Gewährleistungsbescheid für die im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
nem anderen Arbeitgeber im dienstlichen Interesse ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt worden sind, mit der Folge der
Nachversicherung im Falle des Ausscheidens ohne Versorgung.
Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf die während der
Zeit der Beurlaubung tatsächlich erhaltenen Bezüge.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium fest:
1. Die im § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Anwartschaft
auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung ist gewährleistet und
die Erfüllung der Gewährleistung gesichert bei im Dienst der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehenden Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
2. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf diejenigen vorgenannten Personen, die unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne dieses Gewährleistungsbescheides zu ei-
3. Dieser Gewährleistungsbescheid gilt vom 1. Januar 2004 an.
Gleichzeitig wird der Gewährleistungsbescheid vom 24. Oktober 1984 — I B 6 — 875/5/4 — 58 — aufgehoben.
4. Dieser Bescheid wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen
veröffentlicht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin, und die AOK — Die Gesundheitskasse in
Hessen —, Postfach 11 52, 61281 Bad Homburg v. d. Höhe, erhalten eine Durchschrift.
Wiesbaden, 25. Mai 2004
Hessisches Kultusministerium
I B 1.2 — 870.150.050 — 1
StAnz. 23/2004 S. 1892
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
552
Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache,
Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für
die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘,
‚Neuere Fremdsprachen und Agrarökonomie‘, ‚Neuere
Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen
und Didaktik‘ mit den Abschlüssen Diplom-Anglist/DiplomAnglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, DiplomRussist/Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/DiplomSprachenlehrerin vom 14. November/12. Dezember 1979;
hier:
Elfter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom
23. Juli 2003
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), habe ich mit Erlass III 2.2 — 422/03/05.10.04 — 01 vom 2. April 2004 den Elften
Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der
Justus-Liebig-Universität Gießen zur Änderung und Ergänzung
der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge ‚Neuere
Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und
Agrarökonomie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik’ mit den Abschlüssen DiplomAnglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, Diplom-Russist/Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/
Diplom-Sprachenlehrerin an der Justus-Liebig-Universität vom
23. Juli 2003 genehmigt.
Er wird nachstehend bekannt gemacht.
Wiesbaden, 18. Mai 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 2.2 — 422/03/05.10.04 — 01
StAnz. 23/2004 S. 1892
Elfter Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 zur
Änderung und Ergänzung der „Diplomprüfungsordnung des
Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-LiebigUniversität Gießen für die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen
und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Agrarökonomie‘,
‚Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen
und Didaktik‘ mit den Abschlüssen Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, Diplom-Russist/
Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin vom 14. November/12. Dezember 1979“
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur,
Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003
nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Elften Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge
‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen
und Agrarökonomie‘, ,Neuere Fremdsprachen und Geographie‘,
‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, Diplom-Russist/Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin vom 14. November/12. Dezember 1979“ (ABl. 1980 S. 180) — zuletzt geändert durch den Zehnten Beschluss vom 22. November 2000 (StAnz. 2002 S. 33) — erlassen:
1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung:
„Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für die
Studiengänge ‚Angewandte Fremdsprachen und Wirtschaft‘,
‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen
Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin, Diplom-Wirtschaftsromanist/Diplom-Wirtschaftsromanistin,
Diplom-Wirtschaftsrussist/Diplom-Wirtschaftsrussistin, Di-
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
plom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin
vom 14. November/12. Dezember 1979, in der Fassung des Elften Beschlusses vom 23. Juli 2003“
2. § 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Vom Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur wird einer der folgenden Diplomgrade verliehen:
A. Für eine bestandene Diplomprüfung (...) verleiht der Fachbereich 05 den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin, wenn Anglistik Hauptfach
ist, den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsromanist/Diplom-Wirtschaftsromanistin, wenn Galloromanistik oder Hispanistik Hauptfach ist, Diplom-Wirtschaftsrussist/DiplomWirtschaftsrussistin, wenn Russistik Hauptfach ist.
B. Für eine bestandene Diplomprüfung
a) in einem der in Abs. 1 Abschnitt A lit. a) Nr. 1 und 3 genannten Hauptfächer
b) in einem ersten Nebenfach Didaktik der Englischen Sprache und Literatur (wenn Anglistik Hauptfach ist) oder Didaktik der Romanischen Sprachen und Literaturen (wenn
Galloromanistik oder Hispanistik Hauptfach ist),
c) sowie in einem weiteren der in Abschnitt A genannten ersten und zweiten Nebenfächer wird der akademische Diplomgrad Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin verliehen.
(2) Das erste Nebenfach nach Abs. 1 Abschnitt B lit. b) bzw. das
weitere Nebenfach nach Abs. 1 Abschnitt B lit. c) können durch
zwei Studienelemente ersetzt werden, von denen eines sprachlich sein muss. Nach Einstufung durch die Fächer muss in einer der Sprachen ein Fortgeschrittenenstadium erreicht sein.
Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch einen
Einstufungstest zu Semesterbeginn. Werden Studienelemente
gewählt, wird nach Wahl des Studenten/der Studentin
a) ein Studienelement im Rahmen der Diplom-Vorprüfung,
b) ein Studienelement im Rahmen der Diplomprüfung geprüft.
Die zugelassenen Studienelemente sind in der Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführt.“
3. § 6 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
„(6) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und
Realschulen in den entsprechenden Fächern wird für einen
Studiengang mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrer“ als Diplom-Vorprüfung anerkannt.“
4. § 10 erhält folgende Fassung:
„(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie sich die inhaltlichen Grundlagen eines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine
systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich
sind, um das weitere Studium zu betreiben.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht
a) im Hauptfach aus einer Fachklausur und einer sprachpraktischen Klausur;
b) in jedem Nebenfach aus einer Klausur, die in sprachlichen
Fächern sprachpraktisch sein soll. Im zweiten Nebenfach
Wirtschaftswissenschaften, soweit die Vordiplom-Prüfung
im Kreditpunkte-System zu absolvieren ist, aus den jeweiligen fachbereichsspezifischen, studienbegleitenden Klausuren des Grundstudiums gemäß der Studienordnung für
Nebenfachstudierende in der jeweils gültigen Fassung;
c) im Studienelement — wenn ein solches gemäß § 2 Abs. 2 lit.
a) gewählt wurde — aus einer Fachklausur, einer zusätzlichen sprachpraktischen Klausur im sprachlichen Studienelement sowie einer mündlichen Prüfung. Die Vordiplom-Klausuren im Hauptfach, im Nebenfach und im Studienelement dauern drei Zeitstunden, die sprachpraktische
Klausur vier Zeitstunden. Kreditpunkte-Klausuren im
zweiten Nebenfach Wirtschaftswissenschaften sind fachbereichsspezifisch geregelt, ebenso die Wiederholung nicht
bestandener Klausuren. Die mündliche Prüfung im Studienelement dauert 20 Minuten. Wird eine Fachklausur als
„nicht ausreichend“ (5) bewertet, findet in Gegenwart eines
sachkundigen Beisitzers/einer sachkundigen Beisitzerin
eine mündliche Zusatzprüfung statt, in der unter Berücksichtigung der mündlichen und der schriftlichen Leistungen festgestellt wird, ob der Leistungsstand des Kandidaten/der Kandidatin insgesamt als „ausreichend“ (4) beurteilt werden kann. Für die Öffentlichkeit der mündlichen
Zusatzprüfung gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. Dabei können
in einem sprachlichen Fach oder Studienelement nicht ausreichende Sprachkenntnisse nicht durch andere Leistungen
ausgeglichen werden.
Seite 1893
(3) Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Fächer sind in
der Anlage 3 aufgeführt.
(4) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sind möglichst innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zu erbringen.
(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.“
5. § 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der zweite Teil der Diplomprüfung besteht aus:
a) jeweils einer Fachklausur in jedem Nebenfach und in jedem
Studienelement (§ 2 Abs. 2 lit. b). Im zweiten Nebenfach
Wirtschaftswissenschaften, soweit die Diplom-Prüfung im
Kreditpunkte-System zu absolvieren ist, aus dem jeweiligen fachbereichsspezifischen, studienbegleitenden Klausuren des Hauptstudiums gemäß der Studienordnung für
Nebenfachstudierende in der jeweils gültigen Fassung,
b) einer sprachpraktischen Klausur in jedem Nebenfach und
in jedem Studienelement,
c) einer mündlichen Prüfung in jedem Hauptfach, jedem
Nebenfach und in jedem Studienelement (ausgenommen
Wirtschaftswissenschaften),
d) der Diplomarbeit im Hauptfach mit folgenden Maßgaben:
aa) wenn Galloromanistik oder Hispanistik Hauptfach ist,
kann das Thema der Diplomarbeit aus einem romanistischen Nebenfach entnommen werden.
bb) im Studiengang mit dem Abschluss Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin kann
das Thema der Diplomarbeit auch aus den Nebenfächern Didaktik der Englischen Sprache und Literatur
bzw. Didaktik der Romanischen Sprachen und Literaturen entnommen werden.
(3) Die Prüfungsgegenstände für die Hauptfächer, Nebenfächer
und Studienelemente sind in Anlage 5 aufgeführt.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.“
6. § 23 wird um folgenden Absatz 3 und Absatz 4 ergänzt:
„(3) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein DiplomaSupplement entsprechend dem „Diploma Supplement-Modell
von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus.
(4) Auf Antrag des Kandidaten wird der Kandidatin/dem Kandidaten zusätzlich zur Ausstellung des Diploma-Supplements
eine Übersetzung der Urkunde und des Zeugnisses in englischer Sprache ausgehändigt.“
7. § 29 erhält folgende Fassung:
„Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“
8. ANLAGE 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Als Studienelemente können Fächer gewählt werden, die
mit einem Mindestumfang von 18 Semesterwochenstunden angeboten werden, insbesondere
1. Teilbereiche der Rechtswissenschaft,
2. Grundlagen der Angewandten Informatik,
3. Geographie,
4. Politikwissenschaft,
5. Erziehungswissenschaft,
6. Teilbereiche anderer Fächer,
für die gültige Ordnungen vorliegen.“
9. ANLAGE 2 Nr. III und Nr. IV erhalten folgende Fassung:
„III. ERSTE NEBENFÄCHER
4. Nebenfächer: Arabistik, Polonistik und Russistik
a) Sprachpraxis
aa) eine Einführung in die Fremdsprache,
Der Leistungsnachweis für diese Übung kann auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin durch die benotete Bescheinigung über eine erfolgreiche mündliche
Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer ersetzt werden.
bb) eine weitere sprachpraktische Übung.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
b) Einführung in die Fachwissenschaft ein Proseminar
IV. ZWEITE NEBENFÄCHER
1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften
Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind Nachweise
nicht erforderlich.
2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache
(nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik)
a) Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache,
b) Drei Proseminare aus den Studienschwerpunkten:
— Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens,
— spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik,
— Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung,
— Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik,
c) Grundlagenseminar aus dem Bereich Deutsche Sprachwissenschaft,
d) Grundlagenseminar aus dem Bereich Neuere Deutsche Literatur.“
10. ANLAGE 3 Nr. II Ziffer 3 und Nr. III erhalten folgende Fassung:
„II. ERSTE NEBENFÄCHER
3. Nebenfächer: Hispanistik, Italianistik, Lusitanistik, Polonistik und Russistik
Sprachpraxis
Gute Kenntnisse der jeweiligen Fremdsprache, auch der Fachsprache.
III. ZWEITE NEBENFÄCHER
1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften
Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des
Schwerpunktes im Studium statt.
a) Nebenfachmodul Betriebswirtschaftslehre
Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:
aa) Gegenstand, Methodik und Konzeption der Betriebswirtschaftslehre,
bb) Gestaltung der Betriebsstrukturen,
cc) Gestaltung der betrieblichen Funktionen.
b) Nebenfachmodul Volkswirtschaftslehre
Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:
aa) Gegenstand, Methoden und Konzeption der Volkswirtschaftslehre,
bb) Mikroökonomik,
cc) Makroökonomik,
dd) Grundlagen der Wirtschaftspolitik.
c) Nebenfachmodul Ökonomie
Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der
Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in den Studienelementen Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre entsprechend der Fachwahl im Grundstudium.
d) Nebenfachmodul Sozialökonomik der Entwicklungsländer
Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der
Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in dem Studienelement Volkswirtschaftslehre.
e) Nebenfachmodul Transportmanagement
Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der
Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in dem Studienelement Betriebswirtschaftslehre.
f) Nebenfachmodul Internationale Wirtschaftsbeziehungen
Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der
Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in dem Studienelement Volkswirtschaftslehre.
2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache
(nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik)
a) Grammatik des Deutschen
b) Kernbereiche der Didaktik des Deutschen als Fremdsprache“
11. Anlage 4 Nr. III und Nr. IV erhalten folgende Fassung:
„III. ERSTE NEBENFÄCHER
4. Nebenfach: Polonistik, Russistik
a) Sprachpraxis
zwei fachsprachliche Übungen
Nr. 23
b) Bereiche Landes- und Kulturkunde/Textwissenschaft
aa) je eine Veranstaltung zur Landes- und Kulturkunde
und zur Textwissenschaft,
bb) ein Seminar Landes- und Kulturkunde oder ein Seminar Textwissenschaft.
IV. ZWEITE NEBENFÄCHER
1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften
Entsprechend der Wahl des Nebenfachmoduls
(vgl. Anlage 3 III. Nr. 1) ist mit Ausnahme des Nebenfachmoduls Ökonomie ein Seminarschein vorzulegen (Leistungsnachweis).
2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache
(nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik)
zwei Hauptseminare aus den Studienschwerpunkten
— Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens,
— spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik,
— Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung,
— Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik“
12. ANLAGE 5 Nr. II Ziffer 4 und Nr. III erhalten folgende Fassung:
„II. ERSTE NEBENFÄCHER
4. Nebenfächer: Polonistik, Russistik
a) Sprachpraxis
Beherrschen der polnischen bzw. russischen Sprache in
Wort und Schrift, gute Kenntnisse der polnischen bzw. russischen Fachsprache.
b) Text- und Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft,
Landeskunde
Nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin.
aa) Text- und Literaturwissenschaft
(1) vertiefte theoretische Kenntnisse der literaturwissenschaftlich (poetisch) orientierten Textwissenschaft,
(2) detaillierte literaturwissenschaftliche (poetische)
Textanalyse (Geschäftsliteratur oder fiktionale Texte),
oder
bb) Sprachwissenschaft
(1) Vertiefte theoretische Kenntnisse der sprachwissenschaftlich (linguistisch) orientierten Textwissenschaft,
(2) detaillierte sprachwissenschaftliche (linguistische)
Textanalyse (Geschäftsliteratur oder fiktionale Texte)
oder
cc) Landeskunde
(1) Vertiefte Kenntnisse der historisch-politischen und
kulturellen Entwicklung Polens bzw. Russlands und
der ehemaligen Sowjetunion,
(2) Kenntnisse der politischen Administration, der geographischen Gliederung und der wirtschaftlichen
Struktur Polens bzw. Russlands und der ehemaligen
Sowjetunion.
III. ZWEITE NEBENFÄCHER
1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium (vgl. Anlage 4 IV. Nr. 1) statt:
a) Nebenfachmodul Betriebswirtschaftslehre
Vertiefte Kenntnisse über:
aa) Unternehmensführung,
bb) betriebliche Funktionen sowie betriebswissenschaftliche Steuerlehre und Unternehmenszusammenschlüsse,
cc) anwendungsbezogene Analyse und Lösung unternehmerischer Entscheidungsprobleme.
b) Nebenfachmodul Volkswirtschaftslehre
Vertiefte Kenntnisse über:
aa) Preis und Wettbewerb,
bb) Konjunktur und Stabilität,
cc) Wachstum und Entwicklung,
dd) Internationale Wirtschaftsbeziehungen,
ee) Geld, Kredit und Währung,
ff) Finanzwissenschaft,
gg) Wirtschaftspolitik.
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
c) Nebenfachmodul Ökonomie
Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der
Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in den Studienelementen Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre entsprechend der Fachwahl im Hauptstudium.
d) Nebenfachmodul Sozialökonomik der Entwicklungsländer
Vertiefte Kenntnisse über:
aa) Analyse der Lage in den Entwicklungsländern,
bb) Diskussion relevanter entwicklungspolitischer Ziele,
cc) Möglichkeiten und Grenzen entwicklungspolitischer
Maßnahmen.
e) Nebenfachmodul Transportmanagement
Vertiefte Kenntnisse über:
aa) Theoretische Grundlagen des Faches,
bb) Kosten und Preisbildung,
cc) Verkehrsplanung,
dd) Einzel- und gesamtwirtschaftliche Logistik.
f) Nebenfachmodul Internationale Wirtschaftsbeziehungen
Vertiefte Kenntnisse über:
aa) Reine und Monetäre Theorie Internationaler Wirtschaftsbeziehungen
bb) Internationale Handelspolitik
cc) Internationale Währungspolitik
2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache
(nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik)
1. Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens,
2. spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik,
3. Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung,
4. Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik,
Nach Wahl der Studierenden
entweder
5. Deutsche Sprache
oder
6. Deutsche Literatur“
gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l
Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur
553
Studienordnung des Fachbereichs Anglistik der JustusLiebig-Universität Gießen für die Studiengänge „Neuere
Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“, „Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991;
hier:
Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom
23. Juli 2003
Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen die nachstehende Änderung und Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Neuere Fremdsprachen mit den
Abschlüssen „Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“, „DiplomSprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin“ an der Justus-LiebigUniversität Gießen vom 23. Juli 2003 beschlossen.
Sie wird hiermit bekannt gemacht
Wiesbaden, 18. Mai 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 2.2 — 422/03/05.10.05 — 05
StAnz. 23/2004 S. 1895
Seite 1895
Erster Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 zur
Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs
Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „DiplomAnglist/Diplom-Anglistin“, „Diplom-Sprachenlehrer/DiplomSprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991“
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur,
Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003
nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Ersten Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs Anglistik der Justus-Liebig-Universität
Gießen für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den
Abschlüssen „Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“, „DiplomSprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991“
(ABl. 1992 S. 312) erlassen:
1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung:
„Studienordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur,
Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin“ und
den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss
„Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991, in der Fassung des Ersten Beschlusses vom 23. Juli 2003“
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert und ergänzt:
(...)
„V. Studium Deutsch als Fremdsprache im Nebenfach
§ 18 Aufbau des Studiums
§ 19 Grundstudium
§ 20 Hauptstudium
§ 21 Leistungsnachweise
VI. Schlussvorschriften
§ 22 Studienfachberatung
§ 23 In-Kraft-Treten“
3. § 1 erhält folgende Fassung:
„Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Englischstudiums (Englisch als Hauptfach und als Nebenfach sowie Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Nebenfach) und Deutsch als Fremdsprache als Nebenfach für die Studiengänge „Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin“ und „Diplom-Fremdsprachenlehrer/DiplomFremdsprachenlehrerin“ auf der Grundlage der Diplom-Prüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ mit
den Abschlüssen „Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin“ und „Diplom-Fremdsprachenlehrer/DiplomFremdsprachenlehrerin“ in der jeweils gültigen Fassung.“
4. § 2 erhält folgende Fassung:
„Der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur stellt auf
der Grundlage dieser Studienordnung sicher, dass sich die Studierenden unter Berücksichtigung der weiteren jeweils zum
Studium gehörenden Fächer nach acht Semestern zur Prüfung
melden können.“
5. § 3 erhält folgende Fassung:
„Das Studium kann zum Wintersemester und Sommersemester
aufgenommen werden.“
6. § 4 erhält folgende Fassung:
„(1) Ziel des Studiums ist die Vorbereitung auf Tätigkeitsfelder, in denen die Verbindung von sprach-, kultur- und literaturwissenschaftlichen Kenntnissen und Kenntnissen in einem
nichtsprachlichen Nebenfach (Abschluss: Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin) oder einer
Fremdsprachendidaktik (Abschluss: Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin) erforderlich ist.
(2) Das Studium der Weltsprache Englisch kann
1. im Studiengang „Diplom-Wirtschaftsanglist/DiplomWirtschaftsanglistin“ als Hauptfach mit dem Studium in
einem der zugelassenen sprachlichen Nebenfächer und in
einem der nichtsprachlichen Nebenfächer,
2 als Nebenfach mit dem Studium in den Hauptfächern Galloromanistik, Hispanistik oder Russistik und in einem der
zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer,
3. im Studiengang „Diplom-Fremdsprachenlehrer/DiplomFremdsprachenlehrerin“ als Hauptfach mit dem Studium
in dem Nebenfach Didaktik der englischen Sprache und Literatur und in einem der zugelassenen sprachlichen oder
nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden.“
Seite 1896
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
7. § 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Leiter des Intensivkurses erteilt für die Beteiligung im
Intensivkurs (Abs. 4 lit. a) eine Note, auf die § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte
Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung
findet.“
8. § 7 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Im Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ ist beim Auslandsstudium auch die Didaktik der
englischen Sprache und Literatur zu berücksichtigen; hat der
Studierende das Hauptfach Englisch nebst der dazugehörigen
Didaktik mit einer weiteren Sprache als zweites Nebenfach
kombiniert, so ist das Auslandssemester dem Studium der
englischen Sprache unter Berücksichtigung der Didaktik der
englischen Sprache und Literatur zu widmen.“
9. § 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die
in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind.
(2) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter
die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und erteilt
eine Note, auf die § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für
die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung findet. Die Leistungsnachweise
müssen auch auf einer schriftlichen Leistung beruhen. Der
Veranstaltungsleiter gibt zu Beginn der Veranstaltung bekannt, in welcher Art die schriftliche Leistung zu erbringen
ist.“
10. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in
der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind.“
11. § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung:
„(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die
in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind.
(2) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter
die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und erteilt
eine Note, die auf § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für
die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung findet.“
12. Die Ordnung wird um folgende Ziffer V ergänzt:
„STUDIUM DEUTSCH ALS FREMDSPRACHE IM NEBENFACH
Im Rahmen des Studiengangs „Neuere Fremdsprachen und Didaktik“ kann Deutsch als Fremdsprache als 2. Nebenfach gewählt werden.
§ 18
Aufbau des Studiums
Das Studium gliedert sich in Grundstudium (1.—4. Semester)
und Hauptstudium (5.—8. Semester).
Das Studium erstreckt sich über 20 Semesterwochenstunden
(SWS) im Grundstudium und 20 Semesterwochenstunden
(SWS) im Hauptstudium.
Studieninhalte des Faches sind insbesondere:
1. Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens,
2. spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik,
3. Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung,
4. Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik,
5. die deutsche Sprache und
6. die deutsche Literatur.
§ 19
Grundstudium
Im Grundstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen:
— Einführungsveranstaltung Deutsch
als Fremdsprache
2 SWS
— Vier Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2.
der Diplomprüfungsordnung aufgezählten
Studienschwerpunkten
8 SWS
— Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus
dem Bereich Neuere Deutsche Literatur
4 SWS
Nr. 23
— Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus
dem Bereich Deutsche Sprachwissenschaft
4 SWS
— Eine Grundstudiumsveranstaltung aus dem
Bereich Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
2 SWS
§ 20
Hauptstudium
Im Hauptstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen:
— Drei Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV., 2.
der Diplomprüfungsordnung aufgezählten
Studienschwerpunkten
6 SWS
— Zwei weitere Lehrveranstaltungen aus
dem Bereich Deutsch als Fremdsprache
4 SWS
— Fünf Lehrveranstaltungen aus den Bereichen
Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere
Deutsche Literatur, wobei aus jedem der beiden
Bereiche mindestens ein Hauptseminar gewählt
werden muss
10 SWS
Unter den gewählten Veranstaltungen aus dem Bereich der
Deutschen Sprachwissenschaft muss im Grundstudium und im
Hauptstudium jeweils eine zur Grammatik des Deutschen sein.
§ 21
Leistungsnachweise
Während des Studiums haben die Studierenden Nachweise
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen zu erbringen:
1. Grundstudium
Eine Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache.
Drei Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten.
Je ein Grundlagenseminar aus den Bereichen Deutsche
Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Literatur.
2. Hauptstudium
2 Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten.
13. Bisherige Ziffer V wird zur Ziffer VI.
14. Bisheriger § 18 wird zu § 22.
15. Bisheriger § 19 wird zu § 23 und erhält folgende Fassung:
„Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“
gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l
Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur
554
Studienordnung für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. DiplomSprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 20. Juni 1990;
hier:
Dritter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom
23. Juli 2003
Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen die nachstehende Änderung und Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Neuere Fremdsprachen mit den
Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 beschlossen.
Sie wird hiermit bekannt gemacht
Wiesbaden, 18. Mai 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 2.2 — 422/03/05.10.05 — 05
StAnz. 23/2004 S. 1896
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Dritter Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur vom 23. Juli 2003 zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den
Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an der
Justus-Liebig-Universität Gießen vom 20. Juni 1990“
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur,
Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003
nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Dritten Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit
den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 20. Juni 1990“ (ABl. 1991
S. 31) — zuletzt geändert durch den Zweiten Beschluss vom
22. November 2000 (StAnz. 2001 S. 4222) — erlassen:
1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung:
„Studienordnung für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „Diplom-Wirtschaftsromanistin“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsromanist“ und den Studiengang
„Neuere Fremdsprachen und Didaktik“ mit dem Abschluss
„Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ bzw. „Diplom-Fremdsprachenlehrer“ an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
20. Juni 1990 in der Fassung des Dritten Beschlusses vom
23. Juli 2003“
2. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
(...)
„V. Studium Deutsch als Fremdsprache im Nebenfach
§ 18 Aufbau des Studiums
§ 19 Grundstudium
§ 20 Hauptstudium
§ 21 Leistungsnachweise
VI. Studium der Hispanistik im Hauptfach
§ 22 Studienvoraussetzungen
§ 23 Aufbau des Studiums
§ 24 Grundstudium
§ 25 Hauptstudium
§ 26 Leistungsnachweise
VII. Studium der Hispanistik, Italianistik, Lusitanistik im
Nebenfach
§ 27 Aufbau des Studiums
§ 28 Grundstudium
§ 29 Hauptstudium
§ 30 Leistungsnachweise
VIII. Studium der Arabistik im Nebenfach
§ 31 Aufbau des Studiums
§ 32 Grundstudium
§ 33 Hauptstudium
§ 34 Leistungsnachweise
IX. Studium der Russistik und Polonistik im Nebenfach
X. Schlussvorschriften
§ 35 Studienberatung
§ 36 In-Kraft-Treten“
Seite 1897
Studium gehörenden Fächer nach acht Semestern zur Prüfung
melden können.“
5. § 3 erhält folgende Fassung:
„Das Studium kann zum Wintersemester und Sommersemester
aufgenommen werden.“
6. § 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Das Studium der Galloromanistik kann
1. als Hauptfach mit dem Studium in einem der zugelassenen
sprachlichen Nebenfächer und in einem der zugelassenen
nichtsprachlichen Nebenfächer,
2. als Nebenfach mit dem Studium im Hauptfach Anglistik
oder im Hauptfach Russistik oder im Hauptfach Hispanistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen
Nebenfächer,
3. im Studiengang „Diplom-Fremdsprachenlehrerin bzw. Diplom-Fremdsprachenlehrer“ als Hauptfach mit dem Studium in dem Nebenfach Didaktik der französischen Sprache und Literatur und in einem der zugelassenen sprachlichen oder nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden.
4. Das Studium der Fächer Italianistik, Lusitanistik, Arabistik und Polonistik kann als Nebenfach mit dem Studium in
den Hauptfächern Anglistik, Galloromanistik, Hispanistik
oder Russistik und dem Studium in einem der zugelassenen
nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden.
5. Eines der beiden Nebenfächer kann gemäß § 2 Abs. 2 der
Diplomprüfungsordnung durch zwei Studienelemente ersetzt werden, von denen eines sprachlich sein muss.
(3) Das Studium der Hispanistik kann
2. als Nebenfach mit dem Studium im Hauptfach Anglistik
oder im Hauptfach Galloromanistik oder im Hauptfach
Russistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen
Nebenfächer verbunden werden.
4. Das Studium der Fächer Italianistik, Lusitanistik, Arabistik und Polonistik kann als Nebenfach mit dem Studium im
Hauptfach Anglistik, im Hauptfach Galloromanistik, im
Hauptfach Russistik oder im Hauptfach Hispanistik und
dem Studium in einem der zugelassenen nichtsprachlichen
Nebenfächer verbunden werden.
5. Eines der beiden Nebenfächer kann gemäß § 2 Abs. 2 der
Diplomprüfungsordnung durch zwei Studienelemente ersetzt werden, von denen eines sprachlich sein muss.“
3. § 1 erhält folgende Fassung:
„Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der romanistischen Fächer (Galloromanistik als Hauptfach und als Nebenfach, Hispanistik als Hauptfach und als
Nebenfach, Italianistik als Nebenfach, Lusitanistik als Nebenfach und Didaktik der französischen Sprache und Literatur als
Nebenfach) sowie die Nebenfächer Deutsch als Fremdsprache
und Arabistik für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit den Abschlussbezeichnungen „Diplom-Wirtschaftsromanistin“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsromanist“ und „Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ bzw. „Diplom-Fremdsprachenlehrer“ auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung
des Fachbereiches 05 — Sprache, Literatur, Kultur für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung.“
7. § 7 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die 40 Semesterwochenstunden des Grundstudiums umfassen:
— sechs bis acht Semesterwochenstunden Literaturwissenschaft
— sechs bis acht Semesterwochenstunden Sprachwissenschaft
— vier bis sechs Semesterwochenstunden Landeskunde
— mindestens vierzehn Semesterwochenstunden Sprachpraxis (davon zwei bis vier Semesterwochenstunden Fachsprache).
Die verbleibenden Semesterwochenstunden können die Studierenden nach ihren Neigungen aus diesen Bereichen wählen.
(3) Das Auslandssemester ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung und dient auch der Vertiefung der sprachlichen und
landeskundlichen Kenntnisse. Das Studium an der französischsprachigen Hochschule wird in erster Linie im nichtsprachlichen Nebenfach durchgeführt, kann darüber hinaus
aber auch der Verbesserung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse im sprachlichen Hauptfach und/oder Nebenfach dienen.
Im Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ bzw. „DiplomFremdsprachenlehrer“ ist beim Auslandsstudium die Didaktik
der französischen Sprache und Literatur zu berücksichtigen:
hat der Studierende das Hauptfach Galloromanistik nebst der
dazugehörigen Didaktik mit einer weiteren Sprache als zweites Nebenfach kombiniert, so ist das Auslandssemester dem
Studium der französischen Sprache unter Berücksichtigung
der Didaktik der französischen Sprache und Literatur zu widmen.“
4. § 2 erhält folgende Fassung:
„Der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur stellt auf
der Grundlage dieser Studienordnung sicher, dass sich die Studierenden unter Berücksichtigung der weiteren jeweils zum
8. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die
in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung ge-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
nannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise:
1. Im Grundstudium
a) Sprachpraxis
aa) zwei Übungen Grammatik I und II (der Besuch der
Übung Grammatik I setzt das Bestehen des Einstufungstests voraus, der zu Beginn jedes Semesters absolviert werden kann).
bb)eine Übersetzung Deutsch-Französisch II
cc) eine fachsprachliche Übung
(...)
d) Landeskunde
aa) eine Einführung in die französische Landeskunde
(Vorlesung und Übung)
9. In § 9 Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“
vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“.
10. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die
in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise:
1. Im Grundstudium
a) Sprachpraxis
aa) zwei Übungen Grammatik I und II (der Besuch der
Übung Grammatik I setzt das Bestehen des Einstufungstests voraus, der zu Beginn jedes Semesters absolviert werden kann).
(...)
11. In § 13 Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“
vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“.
12. In § 17 Absatz 1 und Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere
Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in
der jeweils gültigen Fassung“.
13. Ziffer V wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
„V. STUDIUM DEUTSCH ALS FREMDSPRACHE IM
NEBENFACH
Im Rahmen des Studiengangs „Neuere Fremdsprachen und Didaktik“ kann Deutsch als Fremdsprache als 2. Nebenfach gewählt werden.
§ 18
Aufbau des Studiums
„Das Studium gliedert sich in Grundstudium (1.—4. Semester)
und Hauptstudium (5.—8. Semester).
Das Studium erstreckt sich über 20 Semesterwochenstunden
(SWS) im Grundstudium und 20 Semesterwochenstunden
(SWS) im Hauptstudium.
Studieninhalte des Faches sind insbesondere:
1. Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens,
2. spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik,
3. Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung,
4. Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik,
5. die deutsche Sprache und
6. die deutsche Literatur.
§ 19
Grundstudium
„Im Grundstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen:
— Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache
2 SWS
— Vier Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2. der
Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten
8 SWS
— Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus dem
Bereich Neuere Deutsche Literatur
4 SWS
Nr. 23
— Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus dem
Bereich Deutsche Sprachwissenschaft
4 SWS
— Eine Grundstudiumsveranstaltung aus dem
Bereich Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
2 SWS
§ 20
Hauptstudium
Im Hauptstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen:
— Drei Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV.,
2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten
Studienschwerpunkten
6 SWS
— Zwei weitere Lehrveranstaltungen aus dem
Bereich Deutsch als Fremdsprache
4 SWS
— Fünf Lehrveranstaltungen aus den Bereichen
Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere
Deutsche Literatur, wobei aus jedem der beiden
Bereiche mindestens ein Hauptseminar gewählt
werden muss
10 SWS
Unter den gewählten Veranstaltungen aus dem Bereich der
Deutschen Sprachwissenschaft muss im Grundstudium und im
Hauptstudium jeweils eine zur Grammatik des Deutschen sein.
§ 21
Leistungsnachweise
Während des Studiums haben die Studierenden Nachweise
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen zu erbringen:
1. Grundstudium
Eine Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache.
Drei Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten.
Je ein Grundlagenseminar aus den Bereichen Deutsche
Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Literatur.
2. Hauptstudium
2 Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten.“
14. Bisherige Ziffer V wird zu Ziffer VI.
15. Bisheriger § 22 wird zu § 26.
16. In § 26 Absatz 1 und Absatz 2 (neu) wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“
ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in
der jeweils gültigen Fassung“.
17. Bisherige Ziffer VI wird zu Ziffer VII.
18. Bisheriger § 26 wird zu § 30.
19. In § 30 Absatz 1 und Absatz 2 (neu) wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“
ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in
der jeweils gültigen Fassung“.
20. Bisherige Ziffer VII wird zu VIII.
21. Bisheriger § 30 wird zu § 34.
22. In § 34 Absatz 1 und Absatz 2 (neu) wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“
ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“‘
in der jeweils gültigen Fassung“.
23. Bisherige Ziffer VIII wird zu Ziffer IX und erhält folgende Fassung:
„STUDIUM DER RUSSISTIK UND POLONISTIK IM
NEBENFACH
Das Studium regelt die gültige Studienordnung des Fachbereichs 05 Sprache, Literatur, Kultur für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Wirtschaftsrussist“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsrussistin“.
24. Bisherige Ziffer IX wird zu Ziffer X.
25. Bisheriger § 31 wird zu § 35.
26. Bisheriger § 32 wird zu § 36 und erhält folgende Fassung:
„Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung
im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“
gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l
Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
555
Studienordnung des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Neuere
Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Russist“
(oder „Diplom-Russistin“) vom 19. April 1989;
hier:
Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom
23. Juli 2003
Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen die nachstehende Änderung und Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Neuere Fremdsprachen mit dem
Abschluss „Diplom-Russist“ (oder „Diplom-Russistin“) an der
Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 beschlossen.
Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 18. Mai 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 2.2 — 422/03/05.10.05 — 05
StAnz. 23/2004 S. 1899
Erster Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 zur
Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs
11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Russist“ (oder
„Diplom-Russistin“) vom 19. April 1989“
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur,
Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003
nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Ersten Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss
„Diplom-Russist“ (oder „Diplom-Russistin“) vom 19. April 1989“
(ABl. 1993 S. 381) erlassen:
1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung:
„Studienordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur,
Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Wirtschaftrussist“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsrussistin“
vom 19. April 1989, in der Fassung des Ersten Beschlusses vom
23. Juli 2003“
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert und ergänzt:
„IV. STUDIUM DER POLONISTIK IM NEBENFACH
§ 14 Aufbau des Studiums
§ 15 Grundstudium
§ 16 Hauptstudium
§ 17 Leistungsnachweise
V. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 18 Studienberatung
§ 19 In-Kraft-Treten“
3. § 1 erhält folgende Fassung:
„Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Russistik als Haupt- und Nebenfach für den Studiengang „Diplom-Wirtschaftsrussist“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsrussistin“ sowie des Studiums der Polonistik als Nebenfach auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur für die Studiengänge
„Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung.“
4. § 2 erhält folgende Fassung:
„Der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur stellt auf
der Grundlage dieser Studienordnung sicher, dass sich die Studierenden, unter Berücksichtigung der weiteren jeweils zum
Studium gehörenden Fächer, nach acht Semestern zur Prüfung
melden können.“
5. § 3 erhält folgende Fassung:
„Das Studium der Russistik und der Polonistik kann im Wintersemester oder Sommersemester aufgenommen werden.“
Seite 1899
6. In § 4 Absatz 2 lit. b wird hinter „Anglistik“ ergänzt „Hispanistik“.
7. § 4 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
„(3) Das Studium der Polonistik kann als Nebenfach mit dem
Studium in dem Hauptfach Anglistik, Galloromanistik, Hispanistik oder Russistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden. Die Inhalte sind
insgesamt auf eine breite Qualifizierung hin angelegt. Der Ausbildungsschwerpunkt liegt auf den Methoden der sprach- und
literaturwissenschaftlichen Textanalyse und ihrer Anwendung
auf Texte aus verschiedenen Funktions- und Anwendungsbereichen. In der sprachpraktischen Ausbildung werden Fertigkeiten im allgemein- und fachsprachlichen Bereich vermittelt.“
8. In § 9 Absatz 1 und Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere
Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in
der jeweils gültigen Fassung“.
9. In § 13 Absatz 1 und Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere
Fremdsprachen“ in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt
durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“.
10. Ziffer IV wird durch folgende Fassung ersetzt:
„IV. STUDIUM DER POLONISTIK IM NEBENFACH
§ 14
Aufbau des Studiums
a) Das Studium im Nebenfach Polonistik gliedert sich jeweils
in
1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern
an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern.
b) Für den Studiengang ist von einer Gesamtwochenstundenzahl von je 20 Semesterwochenstunden im Grund- und
Hauptstudium auszugehen.
c) Das Studium im Nebenfach Polonistik setzt sich aus den
Bereichen
1. Polnische Sprachpraxis
2. Polnische Textwissenschaft (Sprachwissenschaft)
3. Polnische Textwissenschaft (Literaturwissenschaft)
und
4. Landes- und Kulturkunde Polens
zusammen.
§ 15
Grundstudium
a) Die 20 Semesterwochenstunden des Grundstudiums umfassen
14 Semesterwochenstunden Polnische Sprachpraxis (12 Semesterwochenstunden Gemeinsprache Polnisch, 2 Semesterwochenstunden Fachsprachen Polnisch),
6 Semesterwochenstunden Einführung in die Fachwissenschaft.
§ 16
Hauptstudium
a) Die 20 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums umfassen
10 Semesterwochenstunden Polnische Sprachpraxis (6 Semesterwochenstunden Gemeinsprache Polnisch/4 Semesterwochenstunden Fachsprachen Polnisch),
4 Semesterwochenstunden Landes- und Kulturkunde Polens und
6 Semesterwochenstunden Polnische Textwissenschaft.
§ 17
Leistungsnachweise
a) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die
in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung
genannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser
Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise:
1. im Grundstudium
a) Sprachpraxis
eine Einführung in die Fremdsprache (Grundkurs)
und
eine weitere sprachpraktische Übung
Seite 1900
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
b) Fachwissenschaft
ein Proseminar
2. im Hauptstudium
a) Sprachpraxis
zwei fachsprachliche Übungen
b) Landes- und Kulturkunde/Textwissenschaft
eine Veranstaltung zur Landes- und Kulturkunde
eine Veranstaltung zur Textwissenschaft
eine weitere Veranstaltung wahlweise zur Landesund Kulturkunde oder zur Textwissenschaft
b) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter/die Veranstaltungsleiterin die erfolgreiche Teilnahme
an der Veranstaltung und erteilt eine Note, auf die § 11 Absatz 2 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge
„Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.
Die Leistungsnachweise müssen auf einer schriftlichen
Leistung beruhen (Klausur, Referat, Hausarbeit). Der Veranstaltungsleiter/die Veranstaltungsleiterin gibt zu Beginn
der Veranstaltung bekannt, in welcher der aufgeführten
Formen die schriftliche Leistung zu erbringen ist.“
11. Bisherige Ziffer „IV“ wird zu Ziffer „V“.
12. Bisheriger § 14 wird zu § 18.
13. Bisheriger § 15 wird zu § 19 und erhält folgende Fassung:
„Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung
im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“
gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l
Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur
556
Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines
Magister Artium (M. A.) einer Magistra Artium (M. A.) an der
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Dezember 2003 (GVBl. I S. 518) habe ich die Änderung der o. a.
Ordnung vom 12. Januar 1994, zuletzt geändert am 11. August
2003, mit Erlass vom 13. April 2004 genehmigt.
Sie wird hiermit bekannt gegeben.
Wiesbaden, 18. Mai 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 3.3 — 424/524 — 103
StAnz. 23/2004 S. 1900
Aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte der Fachbereiche
3—11 und des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der an dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium beteiligten Fachbereiche vom 17. Dezember 2003 wird die Ordnung zur Erlangung des
akademischen Grades eines Magister Artium (M. A.)/einer Magistra Artium (M. A.) vom 12. Januar 1994 (ABl. 4/94 S. 243 ff.) zuletzt geändert am 11. August 2003 (StAnz. 35/2003 S. 3478 ff.) wie
folgt geändert:
Artikel I
1. III. MAGISTERPRÜFUNG
a) § 17 Abs. 1 (Art und Umfang der Prüfung) wird um 5. ergänzt:
„5. im Fach Musikpädagogik findet im fachpraktischen
Prüfungsteil eine studienbegleitende Prüfung gemäß den
Regelungen des Anhangs V statt.“
b) § 24 Abs. 2 (Bewertung der Prüfungsleistungen) Satz 2 wird
wie folgt geändert:
„Die Fachnoten in den Fächern Musikpädagogik und
Sportwissenschaften errechnen sich aus dem Durchschnitt
der Prüfungsleistungen in Klausur, mündlicher Prüfung
und studienbegleitender Prüfung gemäß den Regelungen
des Anhangs V.“
2. Der Anhang „III. ZWISCHENPRÜFUNG“ wird wie folgt geändert:
a) Unter dem Eintrag „Fachbereich Gesellschaftswissenschaften (Fb 3)“ wird der vorletzte Satz: „Von den vier gemäß Ziff. 1 und 3 genannten Prüfungsleistungen muss eine
in einem Grundkurs erworben werden“ gestrichen. Statt
dessen wird neu aufgenommen: „Der Abschluss der
Nr. 23
Zwischenprüfung setzt den Nachweis (Schein) der erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung „Einführung in
das Studium der Sozialwissenschaften“ voraus.
b) Unter dem Eintrag „Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften (Fb 5)“ wird das Nebenfach Psychologie mit
folgendem Text neu aufgenommen:
„Nebenfach Psychologie
Die Zwischenprüfung besteht aus der Anfertigung einer
schriftlichen Hausarbeit in einem der Teilgebiete des
Grundstudiums mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen.
Die Hausarbeit kann auch im Zusammenhang mit einer
Lehrveranstaltung des Grundstudiums angefertigt werden.
Das Grundstudium ist nach Vorlage der folgenden Teilnahme- und Leistungsscheine erfolgreich abgeschlossen:
• 1 Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsveranstaltung am Institut für Pädagogische
Psychologie
• 2 Leistungsnachweise zu Seminaren und/oder Übungen
(aus verschiedenen Teilgebieten der Allgemeinen
Psychologie und/oder Entwicklungspsychologie
und/oder Sozialpsychologie und/oder Empirische Methoden)
• Hausarbeit
Die Anmeldung für die Bearbeitung der Hausarbeit erfolgt
in der Regel zu Beginn des Semesters, in dem sie angefertigt
werden soll, beim Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin. Die Anmeldung kann nur erfolgen, wenn mindestens
die Einführungsveranstaltung und ein Leistungsnachweis
vorliegen. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt bei
der Philosophischen Promotionskommission.“
c) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird der Text „Musikpädagogik“ wie
folgt ersetzt:
„Musikpädagogik (Hauptfach)
Die Zwischenprüfung ist eine Kompaktprüfung und besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer
über den im Grundstudium erworbenen Wissensstand. Bei
der Meldung zur Zwischenprüfung sind folgende 5 Leistungsnachweise vorzulegen:
• 1 Seminar Systematische Musikwissenschaften
• 1 Proseminar Forschungsprobleme und -methoden
• 1 Seminar Musikpädagogische Psychologie I
• 1 Seminar Medientechnologie oder 1 Seminar Historische Musikwissenschaft I oder 1 Seminar Geschichte der
Musikpädagogik oder 1 Seminar Musikvermittlung unter psychologischen, soziologischen und ästhetischen
Aspekten
• Sammelleistungsschein über die erfolgreiche Teilnahme
an der fachpraktischen Ausbildung mit Notengebung
für die Teilleistungen
Darüber hinaus sind Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung vorzulegen.
Der/die Studierende meldet sich während des Semesters an
dem er/sie die Zwischenprüfung ablegen will, bei dem/der
Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen an.“
d) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird nach der Überschrift Ostslavische
bzw. West- und Südslavische Philologie und vor dem Text
das Wort Hauptfach eingefügt und nach dem Text zum
Hauptfach folgender Text neu aufgenommen:
„Nebenfach:
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt und
besteht aus den folgenden 4 Leistungsnachweisen und einem mindestens 15-minütigen und höchstens 30-minütigem
Prüfungsgespräch in einem Studienschwerpunkt, das sich
auf eine Veranstaltung bezieht (Vorlesung oder Proseminar), die der Prüfling in der Regel in dem Semester der Meldung zur Zwischenprüfung belegt hat:
• 2 Proseminare aus den Studienschwerpunkten Ostslavische bzw. West- und Südslavische Sprach- und/oder Literaturwissenschaft
• Sprachkurse Russisch I und II“
3. Der Anhang „IV. SPRACHKENNTNISSE“ wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 2 der Vorbemerkung wird nach dem Semikolon wie
folgt ergänzt:
„bzw. Schulzeugnisse, in dem die 1. Sprache über mindestens 5 Jahre und die 2. und/oder 3. Sprache über mindestens
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens
ausreichend (4) sein.“
b) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird beim Fach „Klassische Archäologie“ wird Satz 2 neu hinzugefügt:
„. . . Sind bei der Aufnahme des Studiums weder Kenntnisse
in der lateinischen noch in der griechischen Sprache nachgewiesen, so muss der Nachweis für eine der beiden Sprachen spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung erbracht werden.“
c) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird der Text „Musikpädagogik“ wie
folgt gefasst:
„Zwei Fremdsprachen, von denen eine Englisch sein muss.“
d) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird nach der Überschrift Ostslavische
Philologie; West- und Südslavische Philologie vor dem Text
das Wort Hauptfach eingefügt und nach dem Text zum
Hauptfach neu aufgenommen:
„Nebenfach
Englischkenntnisse“
4. Der Anhang wird unter der Überschrift „V. MAGISTERPRÜFUNG“ wie folgt geändert:
Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird der Text „Musikpädagogik“ neu aufgenommen:
„Musikpädagogik (Hauptfach)
Die studienbegleitende Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 soll
zu Beginn des 6. Fachsemesters an der Hochschule für Musik
und Darstellende Künste abgelegt werden.
Die Prüfung setzt sich zusammen aus den beiden studienbegleitenden Prüfungsteilen „Ü Gehörbildung“ und „Ü Satzlehre
und Analyse“ sowie den fachpraktischen Prüfungen (Instrumentalspiel/Gesang in Haupt- und Nebenfach; Stimmkunde
und Sprecherziehung bzw. Instrumentalspiel falls Gesang als
Haupt- oder Nebenfach gewählt wurde; Ensembleleitung und
Schulpraktisches Instrumentalspiel/Berufsbezogene Musikpraxis) mit einer Gesamtprüfungszeit von 75 Minuten. Voraussetzung für die Zulassung zu der fachpraktischen Prüfung ist
der Sammelleistungsschein über die erfolgreiche Teilnahme an
der fachpraktischen Ausbildung mit Notengebung für die Teilleistungen.“
Artikel II
Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. April 2004
Vorsitzender des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
Prof. Dr. Dr. Manfred C l a u s s
557
Einrichtung der gestuften Studiengänge in Japanwissenschaften (B. A. und M. A.) der Philipps-Universität Marburg;
hier:
Vorläufige Genehmigung
Mit Erlass vom 14. Mai 2004 — III 2.3 — 424/460 — 1 — habe ich
gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) die vorläufige Einführung der gestuften Studiengänge in Japanwissenschaften mit
dem Abschluss Bachelor of Arts (B. A.) und Master of Arts (M. A.)
der Philipps-Universität Marburg zum Wintersemester 2004/05
genehmigt.
Mit der vorläufigen Genehmigung habe ich zugestimmt, dass zunächst nur Studienbewerber zum Wintersemester 2004/05 aufgenommen werden können.
Die endgültige Genehmigung sowie die Regelungen über die Abschlussgrade sind vom Ergebnis des noch durchzuführenden Akkreditierungsverfahrens abhängig.
Wiesbaden, 24. Mai 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 2.3 — 424/460 — 1
StAnz. 23/2004 S. 1901
Seite 1901
558
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Fachhochschule Frankfurt am Main vom 28. Juli 2003;
hier:
Neufassung vom 28. April 2004
Bekanntmachung
Nach § 38 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), wird hiermit die
nach § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) durch
Beschluss des Präsidiums der Fachhochschule Frankfurt am Main
geänderte Geschäftsordnung in der Neufassung vom 28. April 2004
bekannt gemacht.
Wiesbaden, 18. Mai 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 3.4 — 486/251 — 51
StAnz. 23/2004 S. 1901
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Fachhochschule Frankfurt am Main — University of Applied Sciences vom
28. Juli 2003 in der Fassung der Änderung vom 28. April 2004
§1
Geltungsbereich
Die gemeinsame Geschäftsordnung findet Anwendung in folgenden Gremien:
1. Senat (§ 39 HHG),
2. Wahlversammlung (§ 41 HHG),
3. Ausschüsse und Kommissionen des Senats (§ 40 Abs. 1 HHG),
4. Gemeinsame Kommissionen (§ 40 Abs. 2 HHG),
5. Präsidium (§ 42 HHG),
6. Erweitertes Präsidium (§ 43 HHG),
7. Hochschulrat (§ 48 HHG),
8. Dekanate (§ 51 HHG),
9. Fachbereichsräte (§ 50 HHG),
10. Fachbereichsausschüsse und -kommissionen (§ 53 HHG).
§2
Vorsitz
Den Vorsitz führt
1. im Senat die Präsidentin oder der Präsident; die Vertretung regelt die Präsidentin oder der Präsident,
2. in der Wahlversammlung der aus ihrer Mitte gewählte Vorstand,
3. in den Senatsausschüssen und Kommissionen eine oder ein von
den Mitgliedern aus dem Kreis der Professorinnen/Professoren
zu wählende Vorsitzende oder Vorsitzender, sofern nicht ein
Mitglied des Präsidiums vom Senat damit betraut wird,
4. in den Gemeinsamen Kommissionen eine oder ein von den Mitgliedern aus dem Kreis der Professorengruppe zu wählende
Vorsitzende oder Vorsitzender; bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt das älteste Mitglied der Professorengruppe die
Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr,
5. im Präsidium und Erweiterten Präsidium die Präsidentin oder
der Präsident; die Vertretung regelt die Präsidentin oder der
Präsident,
6. im Hochschulrat die oder der vom Hochschulrat gewählte Vorsitzende, die Vertretung regelt der Hochschulrat,
7. im Dekanat die Dekanin oder der Dekan; die Vertretung regelt
die Dekanin oder der Dekan,
8. im Fachbereichsrat die Dekanin oder der Dekan; die Vertretung regelt die Dekanin oder der Dekan,
9. im Studienausschuss die Studiendekanin oder der Studiendekan (§ 52 Absatz 2 Satz 6 HHG); die Vertretung regelt die Dekanin oder der Dekan.
10. in Fachbereichsausschüssen und -kommissionen nach § 53
Abs. 1 HHG ein Mitglied der Professorengruppe (§ 53 Absatz 1
Satz 5 HHG).
§3
Einberufung der Sitzungen
(1) Das Gremium wird von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Seite 1902
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
(2) Die Einladung muss an die gewählten und stellvertretenden
Mitglieder, die Angehörigen mit beratender Stimme gemäß § 10
Absatz 1 HHG (§§ 13 Abs. 6, 39 Abs. 4, 44 Abs. 3, 50 Abs. 2, 53
Abs. 2 Satz 8 HHG) sowie die Teilnahmeberechtigten nach § 43
Abs. 1 HHG ergehen; sie kann über diesen Personenkreis hinaus
verteilt werden.
(3) Die Einladung muss den Empfängern mindestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Die Einladung kann auch mit
elektronischer Post erfolgen; ein Zugang ist dann mit Eingang auf
dem E-Mail-Server der Fachhochschule erfolgt. Die Sitzungsunterlagen sollen mit der Einladung zugesandt werden. Soweit
Materialien aus Datenschutzgesichtspunkten oder aus sonstigen
Gründen, z. B. aufgrund ihres Formats oder Umfanges, nicht
elektronisch versandt werden können, werden sie zur Abholung in
zentral eingerichteten Postfächern in der Fachhochschule hinterlegt; der Zugang gilt mit der Hinterlegung als erfolgt.
(4) Die Terminpläne für die Sitzungen des Senats, der Fachbereichsräte und des Erweiterten Präsidiums sollen bis zum Ende des
vorangehenden Semesters vorliegen.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. In dem Antrag ist der gewünschte Verhandlungsgegenstand anzugeben.
§4
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung soll mindestens die Punkte „Genehmigung
der Tagesordnung“, „Genehmigung des Protokolls“, „Mitteilungen/Verschiedenes“ enthalten.
(2) Mitglieder und Angehörige mit beratender Stimme (siehe oben
§ 3 Abs. 2) können Tagesordnungspunkte einbringen, die aufgenommen werden müssen, wenn sie spätestens drei Arbeitstage vor
Versand der Einladung bei der oder dem Vorsitzenden eingehen.
(3) Das Gremium berät und beschließt über die vorgeschlagene Tagesordnung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied kann dabei die
Aufnahme und die Streichung eines Gegenstandes in die Tagesordnung beantragen. Das Gremium entscheidet darüber mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Gegenstand auf Antrag in
die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Behandlungsfolge der Tagesordnungspunkte kann während der Sitzung —
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder — geändert werden.
(4) Unter Tagesordnungspunkten, die erst zu Beginn der Sitzung
aufgenommen wurden und über Tischvorlagen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, im Präsidium und Dekanat jeweils ein Mitglied, dagegen ausspricht. Unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen/Verschiedenes“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Kann die beschlossene Tagesordnung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht vollständig behandelt werden, so kann die einfache
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums einen Termin zur Fortsetzung der Sitzung festlegen und
diese bis dahin unterbrechen.
§5
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Gremien sind mit Ausnahme des Präsidiums,
des Erweiterten Präsidiums, der Dekanate und des Hochschulrats
grundsätzlich öffentlich. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. Als Personalangelegenheiten sind insbesondere anzusehen:
1. die Begründung oder Veränderung der persönlichen Rechtsstellung als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst,
2. akademische Ehrungen.
(2) Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers nicht als Personalangelegenheit anzusehen.
(3) Den Mitgliedern von Gremien, die mit Berufungs-, Prüfungsoder Personalangelegenheiten befasst sind, ist Gelegenheit zu geben, jeweils in die vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Die Versendung dieser Unterlagen an die Mitglieder ist nicht zulässig.
(4) Die öffentlich tagenden Gremien können in jeder Verfahrenslage in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit für weitere Angelegenheiten ausschließen.
Nr. 23
§6
Einladung von Gästen und Sachverständigen
(1) Zu den Sitzungen der Fachbereichsräte ist die Präsidentin oder
der Präsident einzuladen.
(2) Die oder der Vorsitzende kann Gäste oder Sachverständige einladen. Sie oder er prüft anhand des Inhalts der vorgeschlagenen
Tagesordnung vor jeder Sitzung, zu welchen Tagesordnungspunkten
• die Frauenbeauftragte,
• die Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensfrau oder Vertrauensmann),
• die Leiterin oder der Leiter des Referats Öffentlichkeitsarbeit
• oder von einer Entscheidung unmittelbar betroffene Personen
hinzugezogen werden sollen.
§7
Protokoll
(1) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das spätestens
mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder verschickt werden soll. Sofern das Gremium nicht mit Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine andere Form beschließt, ist
im Regelfall ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das zumindest die
Namen der Sitzungsteilnehmenden, den Wortlaut der Anträge, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten
muss.
(2) Nach Abstimmung hat jedes unterlegene antragstellende Mitglied des Gremiums das Recht, seine Abstimmung schriftlich oder
mündlich zu begründen. Sofern die Erklärung zur Abstimmung
der oder dem Vorsitzenden bis zum Sitzungsende schriftlich vorliegt oder mündlich erklärt wird, ist sie ins Protokoll aufzunehmen.
(3) Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls wird
in der Regel in der nächsten Sitzung beschlossen. Das Protokoll
gilt als genehmigt, wenn in dieser Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung des Protokolls“ keine Einwendungen
gegen die Richtigkeit des Protokolls erhoben werden.
(4) Protokolle oder Teile von Protokollen, die nichtöffentliche Sitzungen oder Sitzungsabschnitte wiedergeben, dürfen nicht an
Dritte weitergegeben oder hochschulöffentlich oder öffentlich verbreitet werden.
§8
Sitzungsverlauf
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die
Stellvertretung die Sitzungsleitung.
(2) Die Sitzungsleitung ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte
auf. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; dabei kann sie oder er selbst zur Sache sprechen. Sie lässt
mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Zwischenfragen
zu. Mit Zustimmung der folgenden Redner kann sie direkte Antworten zu einzelnen Punkten vorab zulassen. Auf Wunsch des Antragstellers hat dieser das erste Wort.
(3) Die oder der Vorsitzende kann Zuhörern und Gästen das Wort
erteilen. Auf Antrag entscheidet hierüber das Gremium.
(4) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt
werden.
(5) In angemessenen Abständen legt die oder der Vorsitzende Sitzungspausen ein.
(6) Sitzungen sollen um 18 Uhr beendet werden.
§9
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
1. Schluss der Redeliste
2. Schluss der Debatte (sofortige Abstimmung)
3. Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Sitzung
4. Unterbrechung der Sitzung
5. Ausschluss der Öffentlichkeit
6. Antrag auf Erteilung des Rederechts an Gäste und Zuhörer
7. Wiederholung der Abstimmung aufgrund von Zweifeln über
das Abstimmungsergebnis
8. Überweisung an einen Ausschuss/eine Kommission
9. Redezeitbeschränkung
10. Antrag auf Nichtbefassung
(2) Über einen Antrag zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung
höchstens einer Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine
Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
§ 10
Beschlussfähigkeit
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde; Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden zu
Beginn der Sitzung festgestellt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat
die oder der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit zu prüfen.
(3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
§ 11
Besondere Regelungen des Stimmrechts
(1) Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge im Fachbereichsrat wirken die administrativ-technischen Mitglieder beratend, d. h. ohne Stimmrecht mit.
(2) In Angelegenheiten der Forschung und Lehre wirken die administrativ-technischen Mitglieder stimmberechtigt mit.
(3) Die oder der Vorsitzende entscheidet bei Zweifeln darüber, ob
ein Beschlussvorschlag eine Angelegenheit der Forschung und
Lehre betrifft.
(4) Das Mitglied eines Gremiums ist von der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm oder nahen Angehörigen einen dienst-, besoldungsoder tarifrechtlichen Vor- oder Nachteil bringen kann. Dasselbe
gilt für Beratungen und Entscheidungen über Prüfungen und Ehrungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vor- oder Nachteil an die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gebunden ist und das
Mitglied des Gremiums den Vor- oder Nachteil nur in seiner Eigenschaft als Mitglied dieser Gruppe erlangen würde. Ob ein Fall
des Ausschlusses von der Mitwirkung nach Satz 1 vorliegt, wird
bei Zweifeln in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes von der
oder dem Vorsitzenden entschieden. Wer nach § 11 Absatz 4
Satz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, muss den Beratungsraum verlassen.
§ 12
Abstimmungen
(1) Anträge können schriftlich oder mündlich gestellt werden.
(2) Werden zu vorliegenden Anträgen Abänderungsanträge gestellt, so ist zunächst über die Abänderungsanträge abzustimmen.
Die dann festgelegte Fassung des Erstantrages wird anschließend
zur Abstimmung gestellt. Liegen zu einem Punkt verschiedene
(Haupt-)Anträge vor, soll über den jeweils weitest gehenden zuerst
abgestimmt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende.
Seite 1903
(3) Die Abstimmung erfolgt bei Geschäftsordnungsanträgen stets,
sonst in der Regel offen durch Handzeichen, sofern nicht aufgrund
eines Gesetzes oder Antrags geheim abgestimmt wird.
(4) Beschlüsse kommen in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen
der Anwesenden zustande. Bei Stimmengleichheit gibt im Präsidium die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Studienausschuss die Stimme der Studiendekanin oder des Studiendekans den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen. Dabei sind die im Sitzungssaal anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, bei den Enthaltungen mitzuzählen.
(5) Über eine Angelegenheit ist auf schriftliches Verlangen einer
Gruppe in der nächsten Sitzung ein weiteres Mal zu beraten, wenn
sämtliche Mitglieder dieser Gruppe überstimmt wurden und dies
im Protokoll vermerkt worden ist. Zur Wahrung dieses Rechts
wird bei geheimen Abstimmungen auf Antrag eines Mitglieds eine
nach Gruppen getrennte Abstimmung vorgenommen.
(6) Bestehen begründete Zweifel am Abstimmungsergebnis, ist die
Abstimmung zu wiederholen. Ergibt auch die Wiederholung der
Abstimmung kein klares Ergebnis, ist nach namentlichem Aufruf
abzustimmen.
§ 13
Umlaufverfahren
(1) Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig,
1. wenn das Gremium dies in einer Sitzung zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt beschließt,
2. wenn die oder der Vorsitzende einen Antrag auf diese Weise
einbringt und kein stimmberechtigtes Mitglied dem widerspricht.
(2) Das Umlaufverfahren muss unter Fristsetzung für die Stimmabgabe gefasst werden. Erfolgt die Stimmabgabe nicht innerhalb
der Frist, gilt der Beschluss als abgelehnt.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt in ihrer geänderten Fassung mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. April 2004
Der Präsident
gez. R i e c k
(Prof. Dr. Wolf Rieck)
Die Vizepräsidentin
gez. Finis S i e g l e r
(Prof. Dr. Beate Finis Siegler)
Der Kanzler
gez. F r e y
(Dr. Reiner Frey)
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
559
Widmung einer Neubaustrecke zur Kreisstraße 520 in der
Gemarkung der Stadt Limburg zum neu gebauten ICEBahnhof, Landkreis Limburg-Weilburg, Regierungsbezirk
Gießen
Die Kreisstraße 520 in der Gemarkung der Stadt Limburg zum neu
gebauten ICE-Bahnhof
zwischen NK 5614 067 und NK 5614 066
von
km 0,010 (B 8)
bis
km 0,517 (Ende K 520)
= 0,507 km
wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den öffentlichen Verkehr
im Auftrag des Kreisausschusses des Landkreises Limburg-Weilburg gewidmet (§ 4 des HStrG vom 9. Oktober 1962 — GVBl. I
S. 437 — in der Fassung vom 8. Juni 2003 — GVBl. I S. 166 —). Die
gewidmete Strecke gehört zur Gruppe der Kreisstraßen und wird
als Teilstrecke der Kreisstraße 520 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und
Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich
oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung
enthalten.
Wiesbaden, 17. Mai 2004
Hessisches Landesamt für
Straßen- und Verkehrswesen
39 c K 520 — 32
StAnz. 23/2004 S. 1903
Seite 1904
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ
560
Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle
für Abwasser;
hier:
Zulassung als EKVO-Laboratorium (Durchführung
von Laboruntersuchungen)
1. Gegenstand der Anerkennung
Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, Umweltamt,
Luisenstraße 23 in 65185 Wiesbaden wird gemäß § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 21. Januar 2000
(GVBl. I S. 59) und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwV-EKVO) vom 17. November 2000 (StAnz. S. 3975) weiterhin widerruflich als EKVOUntersuchungsstelle für den Teilbereich Durchführung von
Laboruntersuchungen — (EKVO-Laboratorium) gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 2 EKVO (als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder und für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften) anerkannt.
2. Befristung
Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. März 2009.
Wiesbaden, 10. Mai 2004
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W 2 — L — 142 — 613/2004
StAnz. 23/2004 S. 1904
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM
561
Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrpersonalgesetz – FPersG)
1.2
A. Feststellung von Ordnungswidrigkeiten bei Straßenkontrollen
B. Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz
C. Bußgeldkatalog zu A und B für Zuwiderhandlungen gegen das
Fahrpersonalgesetz (Fahrer und Unternehmer/Verantwortlicher)
— Redaktioneller Hinweis —
Erlass vom 10. Dezember 1990 (StAnz. 01/1991 S. 7) und
Erlass vom 12. Februar 1988 (StAnz. 10/1988 S. 577)
Gemeinsamer Erlass
A. Feststellung von Ordnungswidrigkeiten bei Straßenkontrollen
1.
Zuständigkeiten
1.1
Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik,
der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung — ArbSchZV) vom
8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206) ist zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) bei Kontrollen
im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde.
1.3
1.4
Nach § 13 Abs. 2 der ArbSchZV sind für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG in Hessen folgende
Behörden zuständig:
— bei betrieblichen Kontrollen die Regierungspräsidien
Darmstadt, Abteilung VII Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Gießen, Abteilung Soziales und Kassel,
Abteilung Soziales (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchZV),
— bei Kontrollen auf der Straße, die in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und
§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992
(GVBl. I S. 134), jeweils genannte Verwaltungsbehörde,
solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium
Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar, abgegeben hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchZV).
Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz ist nach § 13 Abs. 3
ArbSchZV das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar, Gymnasiumstraße 4, 65589
Hadamar, Fachzentrum „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des
Fachzentrums erstreckt sich auf Hessen.
Nach § 9 Abs. 2 FPersG ist das Bundesamt für Güterverkehr
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
wenn der Verstoß in einem Unternehmen begangen wird,
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz
noch eine geschäftliche Niederlassung hat. Das Bundesamt
für Güterverkehr ist ebenfalls zuständige Verwaltungsbehörde, wenn der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz hat. Durch Vereinbarung zwischen
dem Land Hessen, vertreten durch die Hessische Sozialministerin und der Bundesrepublik Deutschland vom 3./10.
Juli 2000 (StAnz. S. 2596) ist das Bundesamt für Güterverkehr ferner dazu berechtigt, Kraftomnibusse im Rahmen
seiner gesetzlichen Kontrollbefugnisse auf dem Gebiet des
Landes Hessen anzuhalten. Unberührt hiervon bleibt jedoch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten der Landesbehörden nach § 8
FPersG.
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.2
2.2.1
2.2.2
Feststellung von Verstößen
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG
kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG) von 5
bis zu 35 Euro erhoben werden.
Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich nach dem als
Anlage 1 abgedruckten Buß- und Verwarnungsgeldkataloges.
Ist der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden, kann aber nicht
sofort zahlen oder ist er bei einem Verwarnungsgeld von
über 10 Euro nicht bereit, sofort zu zahlen, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich nach § 55 Abs. 1 OWiG unter Verwendung des Vordrucks Nr. 3.475 der OFD (Kontrollbericht/Ordnungswidrigkeitsanzeige — Sozialvorschriften im Straßenverkehr — Anlage 2) zum Vorwurf zu
äußern. Der Vordruck ist mit dem Hinweis im Abschnitt
„Bemerkungen“, in welcher Höhe dem Betroffenen ein Verwarnungsgeld angeboten wurde, unverzüglich der zuständigen Verfolgungs- und Ahndungsbehörde zu übersenden.
Von dort wird das schriftliche Verwarnungsverfahren
durchgeführt. Bei durchreisenden zivilen ausländischen
Fahrern sind die Verwarnungsgelder in jeder Höhe in bar an
Ort und Stelle einzuziehen.
Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden,
ist ihm ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich nach § 55
Abs. 1 OWiG unter Verwendung des Vordrucks Nr. 3.475 zu
äußern. Auf Seite 2 des zitierten Vordrucks ist die Höhe des
angebotenen Verwarnungsgeldes und die Ablehnung der
Verwarnung zu vermerken. Der Vordruck Nr. 3.475 ist anschließend unverzüglich der zuständigen Verfolgungs- und
Ahndungsbehörde zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu übersenden.
Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten
Stellt die Polizeibehörde Verstöße gegen Bestimmungen des
Fahrpersonalgesetzes fest, die mit einer Geldbuße zu ahnden sind, ist mit dem Vordruck Nr. 3.475 eine Ordnungswidrigkeitsanzeige der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde zu übersenden, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei
der der Betroffene tätig ist (§ 39 OWiG in Verbindung mit
§ 9 Abs. 1 FPersG). Sofern die Verfolgung und Ahndung der
Zuwiderhandlung nach § 9 Abs. 2 FPersG dem Bundesamt
für Güterverkehr obliegt, ist die Anzeige auf Vordruck
Nr. 3.475 dem Bundesamt für Güterverkehr, Rheinstraße
4 B, 55116 Mainz, zu übersenden.
Sind wegen Zuwiderhandlungen gegen das FPersG gleichzeitig gegen verschiedene Personen (zum Beispiel Fahrer
und Unternehmer) Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, ist für jeden Betroffenen ein Vordruck Nr. 3.475 auszufüllen und in den Anzeigen darauf hinzuweisen.
Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass ein Betroffener sowohl Verstöße gegen das FPersG als auch Verkehrsordnungswidrigkeiten oder sonstige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen hat, so ist ohne Rücksicht darauf, ob die Zuwiderhandlungen in Tateinheit oder
Tatmehrheit begangen worden sind, nur eine Anzeige nach
Vordruck Nr. 3.475 ohne Abtrennung einzelner Verstöße zu
fertigen. In den Fällen, in denen eine derartige Abtrennung
nicht zu vermeiden ist, sollte bei der Abgabe an verschiedene Bußgeldbehörden Querverweise hinsichtlich der anderweitig festgestellten Verstöße aufgenommen werden.
Für die Verfolgung und Ahndung ist grundsätzlich die gewichtigste Zuwiderhandlung entscheidend, wobei sich für
die jeweilige Verfolgungs- und Ahndungsbehörde eine Aussonderung des unbedeutenderen Verstoßes nach § 47 OWiG
anbietet.
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.2.8
2.2.9
Seite 1905
Den Verstößen gegen das FPersG muss eine besondere Bedeutung beigemessen werden, so dass bei gleichzeitiger Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach dem FPersG und
von Verkehrsordnungswidrigkeiten oder von sonstigen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in der Regel die
Kontrollmitteilung/Ordnungswidrigkeitsanzeige der unter
Nr. 1.3 dieses Erlasses genannten Verwaltungsbehörde zu
übersenden ist. Dabei erfolgt auf dem Vordruck Nr. 3.475
nachrichtlich ein Hinweis auf die ebenfalls begangene(n)
Verkehrsordnungswidrigkeit(en)/sonstigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Ist dagegen der Verstoß gegen das FPersG, gemessen an den
gleichzeitig festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten
oder sonstigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr,
unbedeutend, so ist er lediglich in der Anzeige (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Vordruck Nr. 3.511, bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten Vordruck Nr. 3.15) als zusätzlicher Hinweis aufzunehmen.
Wird ein Verstoß gegen das FPersG bei Beteiligten eines
Verkehrsunfalls festgestellt, ist nach den Unfallaufnahmerichtlinien zu verfahren. Die für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das FPersG zuständige Verwaltungsbehörde (Nr. 1.3) ist durch Übersendung
einer Mehrausfertigung der Verkehrsunfallanzeige zu informieren. Wenn die geschäftliche Niederlassung des Betriebes des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder der unfallbeteiligten Fahrzeuge außerhalb von Hessen liegt, ist die
Mehrausfertigung der Unfallanzeige der jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde zu übersenden.
Hängt die Zuwiderhandlung gegen das FPersG mit einer
Straftat zusammen, ist die erstellte Strafanzeige der zuständigen Staatsanwaltschaft unmittelbar zuzuleiten.
Anhörung des Betroffenen
Dem Betroffenen ist grundsätzlich an Ort und Stelle Gelegenheit zu geben, sich zur Beschuldigung zu äußern. Lehnt
der Betroffene eine Äußerung ab, so ist dies zu vermerken.
Vor der Anhörung ist der Betroffene zu belehren und darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder keine Erklärung abzugeben. Möchte
sich der Betroffene schriftlich äußern, ist die Kontrollmitteilung bzw. Ordnungswidrigkeitsanzeige mit einem entsprechenden Hinweis umgehend dem Fachzentrum „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3
ArbSchZV zu übersenden; die Anhörung erfolgt dann durch
die Verwaltungsbehörde.
Betroffene, die nicht am Entdeckungsort der Zuwiderhandlung zugegen sind, werden ebenfalls durch die Verwaltungsbehörde angehört.
Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine oder nicht
vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vorgelegt
oder wird festgestellt, dass vorgeschriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht eingelegt oder die höchstzulässige
Tageslenkzeit überschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht genommen worden sind, können die zuständigen Behörden im Rahmen der Gefahrenabwehr die
Weiterfahrt gemäß § 5 Abs. 1 FPersG untersagen bis die
Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Ob bei festgestellten Verstößen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FPersG
zur Anwendung kommen, entscheiden die zuständigen Behörden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Tätigkeitsnachweise oder Kontrollgeräte, aus denen sich der
Regelverstoß ergibt oder mit denen er begangen wurde,
können zur Beweissicherung eingezogen werden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FPersG gilt für alle Mitglieder des
Fahrpersonals, die die Bestimmungen der VO (EWG) Nr.
3820/85, der VO (EWG) Nr. 3821/85, des AETR oder des § 6
der Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu beachten haben.
Sie findet auch auf Mitglieder des Fahrpersonals Anwendung, die im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes
keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Gegen Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland
weder einen festen Wohnsitz noch einen Aufenthalt haben,
kann zur Sicherstellung der Durchführung des Bußgeldverfahrens nach § 132 der Strafprozessordnung in Verbindung
mit § 46 OWiG angeordnet werden, dass
a) für die zu erwartende Geldbuße eine angemessene Sicherheit geleistet und
b) eine Person (zum Beispiel Angehörige, Bekannte,
Rechtsanwälte) zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt wird, die möglichst im Bezirk des für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Gerichts
Seite 1906
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
wohnen soll, ansonsten in der Bundesrepublik Deutschland wohnen muss. Kann der Betroffene keine zum
Empfang von Zustellungen bevollmächtigte Person seiner Wahl benennen, ist ihm eine von der zuständigen
Verwaltungsbehörde (Ziffer 1.3) zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigte Person vorzuschlagen. Die
Verwaltungsbehörde teilt Name und Anschrift der bevollmächtigten Person den Polizeidienststellen ihres Bezirks mit.
Die Höhe der Sicherheitsleistung soll die zu erwartende
Geldbuße und die Kosten des Verfahrens beinhalten. Die
Bußgeldregelsätze ergeben sich aus dem als Anlage 1 abgedruckten Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
nicht sofort erbracht, so kann unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Fortsetzung der
Weiterfahrt nach § 7 FPersG untersagt werden.
B. Ahndung von Zuwiderhandlungen
gegen das Fahrpersonalgesetz
1. Allgemeines
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 FPersG oder der §§ 8 bis 11 FPersV vorliegt, ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der Betroffene rechtswidrig und
vorwerfbar gehandelt, ist grundsätzlich ein Bußgeldbescheid
zu erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 OWiG
bleibt unberührt.
Der als Anlage 1 beigefügte Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
enthält nicht alle in den genannten Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten im nachstehenden Katalog erwähnt werden, ist von
den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen
ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zugrunde
zu legen, der für vergleichbare im Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die
Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.
Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen
werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs,
der den Täter trifft, so gering ist, dass eine Verwarnung nach
§ 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne
Verwarnungsgeld nicht ausreichend, kann ein Verwarnungsgeld von 5 bis zu 35 Euro erhoben werden.
2. Regelsätze
Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung
und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.
Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der
Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis
zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen
angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis
zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn,
dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.
3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die
Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)
3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles
erhöht oder ermäßigt werden.
3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht,
wenn der Betroffene
— sich uneinsichtig zeigt oder
— innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer
gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist oder
— besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat;
in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß
überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG) oder
— durch sein Verhalten eine besondere Gefährdung schafft.
Nr. 23
3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn
— aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der
den Betroffene trifft, geringer erscheint oder
— der Betroffene Einsicht zeigt oder
— die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine
Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen.
3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils
besonders zu begründen.
4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften verletzt oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.
Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG).
Beispiel:
Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass
dieser einen Lastzug 11 Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt.
Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer
ihn an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen.
Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen
Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 VO (EWG)
Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 9
Nr. 3 Buchst. b und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV, § 19 OWiG. Es
besteht Tateinheit.
Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein
und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird
und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.
Beispiel:
Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an keine
Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht damit
eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 1
Buchst. a FPersV. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße
festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nr. 5.1 zu erhöhen ist.
In den Fällen der Tateinheit ist das Verfahren an die Stelle abzugeben, das für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht, zuständig ist. Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die
abgebende Stelle über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.
4.2 Aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
kommt im Geltungsbereich dieser Richtlinie der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.
4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung.
Beispiel:
Der Unternehmer hat es versäumt, notwendige Reparaturen
am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung
der sich aus Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt
an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.
Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist
erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im Allgemeinen in Tateinheit.
Beispiel:
Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist
und das Kontrollgerät nichts mehr aufzeichnet, führt der Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm Schaublätter aushändigt, damit er handschriftliche Eintragungen vornehmen
kann. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden
in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr.
3821/85 und Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 2 Buchst. b und d, § 9
Nr. 3 Buchst. b FPersV. Zwischen diesen Zuwiderhandlungen
besteht Tateinheit. Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere
rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In
diesen Fällen ergeht wie bei Tateinheit nur ein Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße
gesondert festgesetzt.
5. Berechnung der Geldbußen
5.1 Im Falle einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen
gleichzeitig betroffen sind, ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und so dann für jede weitere betroffene Person um 75 Prozent (aufgerundet auf volle
Euro-Beträge) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.
5.2 Im Fall der Tateinheit (Nr. 4.1) ist grundsätzlich wie folgt zu
verfahren:
Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich
nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Bußund Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind
50 Prozent (aufgerundet auf volle Euro-Beträge) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten
ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals
verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für
die weiteren Fälle jeweils 50 Prozent des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid
festzusetzen.
5.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nr. 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und
Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die
im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht
sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf
den Gesamtbetrag.
5.4 Die in den genannten Gesetzen festgelegten Höchstgrenzen für
die Geldbußen dürfen nur bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende
Summe der Einzelbeträge überschritten werden.
6. Besondere Personengruppen
6.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied
eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), so sind die Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
6.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann
unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG ebenfalls eine Geldbuße festgesetzt werden.
6.3 Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb oder
Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende
Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen. Es ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die aufgrund der unterlassenen
Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlung gilt.
7. Verfall eines Geldbetrages
7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Täter (zum Beispiel Arbeitgeber) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht,
wenn der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder
aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen ihn wegen
der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann.
Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine
Maßnahme eigener Art, mit der dem Täter der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a
OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vgl. § 1 Abs. 2 OWiG), aus.
7.2 Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die
GmbH, Betriebsleiter für den Inhaber des Betriebs) und hat
dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH,
Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe
des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des
Erlangten entspricht.
7.3 In den Fällen der Ziffern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4
OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das
Bußgeldverfahren eingestellt wird.
Seite 1907
C. Berechnungsbeispiele
I.
Der Unternehmer setzt zum Beispiel einen Kraftfahrer in der
Weise ein, dass dieser einen Lastzug elf Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist er ihn
an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht
Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
und Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 9 Nr. 3 Buchst. b und § 10 Nr. 1
Buchst. a FPersV. Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht
Tateinheit. Hat der Unternehmer zehn Kraftfahrer in dieser Weise
gleichzeitig eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung
nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.
1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge
Euro
Nr. 2.1 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges,
Spalte „U“
(Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit
von zehn Stunden)
120
Nr. 3.2 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges,
Spalte „U“
(Nichtverwenden des Kontrollgeräts)
300
2. Berechnung der Geldbuße:
Höchster Einzelbetrag:
dazu 50 Prozent *) aus dem übrigen Einzelbetrag
von 120 Euro =
Geldbuße
*) Vgl. A. Nr. 5.2
300
60
360
3. Betrag der Geldbuße bei zehn Kraftfahrern:
Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Kraftfahrer
vgl. Nr. 2)
360
dazu 9 x 75 Prozent *) aus 360 Euro =
2.430
Gesamtgeldbuße 2.790
*) Vgl. A Nr. 5.1
II.
Ein Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, keine
Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht somit eine
Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV, die nur eine
Gesetzesverletzung darstellt.
Berechnung der Geldbuße:
Euro
Regelsatz (für 1 Kraftfahrer) Nr. 3.2 des Buß- und
Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „U“
(Nichtverwenden des Kontrollgeräts)
300
dazu 4 x 75 Prozent *) aus 300 Euro =
900
Gesamtgeldbuße 1.200
*) Vgl. A. Nr. 5.1
III.
Der Unternehmer hat es versäumt, die notwendige Reparatur am
Kontrollgerät durchführen zu lassen. Während der Zeit, in der die
Reparatur noch nicht erfolgt ist und das Kontrollgerät nichts mehr
aufzeichnet, führt der Fahrer auf Anweisung des Unternehmers
dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm
Schaublätter aushändigt, damit er Nachweise führen kann. Bei
dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden in der
Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen
Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 und
Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 2 Buchst. b und d und § 9 Nr. 3
Buchst. b FPersV. Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht
Tateinheit.
1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge:
Euro
Nr. 3.6 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges,
Spalte „U“
(Unterlassen der Reparatur des Kontrollgeräts)
1.000
Nr. 3.7 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges,
Spalte „U“
(Nichtaushändigen von Schaublättern)
500
Nr. 2.1 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges,
Spalte „U“
(Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von
zehn Stunden)
120
Seite 1908
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
2. Berechnung der Geldbuße:
Höchster Einzelbetrag:
1.000
dazu 50 Prozent *) aus den übrigen Einzelbeträgen
von 620 Euro =
310
Gesamtgeldbuße 1.310
*) Vgl. A. Nr. 5.2
IV.
Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag das Schaublatt in das Kontrollgerät einzulegen. An einem anderen Tag überschreitet er die
Höchstdauer der Tageslenkzeit von zehn Stunden um zwei Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV sowie Artikel 6
Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Nr. 2 FPersG und § 9 Nr. 1 Buchst. c FPersV. Es liegt Tatmehrheit
vor.
1. Gesondert*) festzusetzende Geldbußen:
Euro
Nr. 3.2 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges,
Spalte „F“
(Nichtverwenden des Kontrollgeräts)
Betrag: 150 Euro
150
Nr. 2.1 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges,
Spalte „F“
(Tageslenkzeit)
4 x 30 Euro =
120
*) Vgl. A. Nr. 5.3
D. Verwarnungen bei Zuwiderhandlungen
gegen das Fahrpersonalgesetz
1. Allgemeines
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt
im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen sein Fehlverhalten
vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die
Zuwiderhandlung zu verbinden.
Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach
der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei
einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit
wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein.
Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn
sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog — auch unter
Berücksichtigung von B Nr. 2 und 3 — ein Betrag von höchstens 35 Euro ergibt.
Nr. 23
2. Voraussetzungen
Der Fahrer muss für die Ordnungswidrigkeit als Betroffener in
Frage kommen, das heißt er muss ordnungswidrig gehandelt
haben und für die Zuwiderhandlung verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer gegen die Vorschriften,
deren Beachtung grundsätzlich dem Fahrer obliegt, so ist er insoweit nicht als Unternehmer, sondern als Fahrer zu behandeln.
Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang
nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und
Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen,
unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen
sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrer oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt.
Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.
Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die
Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit
geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem
Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für fahrlässige Begehung.
E. Einspruch/Gerichtliches Verfahren
Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung
die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für
die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese
bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG
hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der
Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so
regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3
OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147
Abs. 1 der StPO) zu entsprechen.
Schlussvorschriften
Dieser Erlass tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Wiesbaden, 14. April 2004
Hessisches Sozialministerium
M — III 3B — 53 c 357.02
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 23 — 66 l 32
— Gült.-Verz. 91 —
StAnz. 23/2004 S. 1904
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1909
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Bußgeldkatalog F
(Fahrpersonal)
VO (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3821/85,
AETR, FPersV und FPersG
1.
Bußgeldkatalog U
(Unternehmer)
Anforderungen an das Fahrpersonal
Lenken eines Fahrzeugs bzw.
Beschäftigen eines Fahrers,
Beifahrers oder Schaffners vor
Erreichen des Mindestalters
oder ohne den erforderlichen
Anforderungen zu genügen
Artikel 5 Abs. 1 oder 2 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 1 a oder b FPersV
Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 3 a FPersV
Artikel 5 Abs. 1 oder 2 AETR,
§ 11 Nr. 1 a FPersV
Artikel 5 AETR,
§ 11 Nr. 2 a FPersV (nur Fahrer)
Je angefangene Arbeitsschicht
50,-- Euro
Fahrer:
100,-- Euro
Beifahrer,
Schaffner:
25,-- Euro
2.
Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
2.1
Nichteinhalten der zulässigen
Tageslenkzeit von 9 Stunden
bzw. 10 Stunden
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 1 c FPersV
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Artikel
15 Abs. 1VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 3 b FPersV
Bei Überschreiten der zulässigen
Tageslenkzeit von neun Stunden
bis zu einer Stunde und je
angefangene weitere halbe
Stunde
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 AETR,
§ 11 Nr. 1 b FPersV
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Artikel
11 Abs. 1 AETR,
§ 11 Nr. 2 b FPersV
30,-- Euro
60,-- Euro
Bei Überschreiten der zulässigen
Tageslenkzeit von zehn Stunden
je angefangene halbe Stunde
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m.
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 1 c FPersV
30,-- Euro
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5
FPersV i.V.m. Artikel 6 Abs. 1
Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 2 c FPersV
60,-- Euro
Überschreiten der zulässigen
Tageslenkzeit von neun Stunden
-
bis zu einer Stunde
Verwarnungsgeld
30,-- Euro
Überschreiten der zulässigen
Tageslenkzeit von zehn Stunden
2.2
bis zu einer halben Stunde
Überschreiten bzw.
Nichteinhalten der zulässigen
Gesamtlenkzeit innerhalb von
zwei aufeinander folgenden
Wochen
30,-- Euro
Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 9 Nr. 1 c FPersV
Artikel 6 Abs. 2 i.V.m
Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 3 b FPersV
Artikel 6 Abs. 2 AETR,
§ 11 Nr. 1 b FPersV
Artikel 6 Abs. 2 i.V.m.
Artikel 11 Abs. 1 AETR,
§ 11 Nr. 2 b FPersV i.V.m.
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m. § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5
Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, FPersV i.V.m.
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG)
§ 8 Nr. 1 c FPersV
Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 2 c FPersV
Bei Überschreiten bis zu zwei
Stunden und je angefangene
weitere Stunde
30,-- Euro
60,-- Euro
Seite 1910
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
VO (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3821/85,
AETR, FPersV und FPersG
2.3
Nichteinhalten der
Bestimmungen über die
Lenkzeitunterbrechungen
Bußgeldkatalog F
(Fahrpersonal)
Nr. 23
Bußgeldkatalog U
(Unternehmer)
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85, § 9 Nr. 1 c FPersV
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m.
Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 b FPersV
Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 AETR,
§ 11 Nr. 1 b FPersV
Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 i.V.m.
Artikel 11 Abs. 1 AETR
§ 11 Nr. 2 b FPersV
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV
i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO
(EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 1 c FPersV
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5
FPersV i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4
Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 2 c FPersV
Bei Überschreiten bis zu einer
Stunde und je angefangene
weitere halbe Stunde
30,-- Euro
60,-- Euro
Bei Überschreitung bis zu einer
halben Stunde bis zu einer
Stunde
Verwarnungsgeld
15,-- Euro
30,-- Euro
• Die Lenkzeit wurde nicht
zum vorgeschriebenen
Zeitpunkt unterbrochen
• Die Lenkzeit wurde nicht in
der vorgeschriebenen Dauer
unterbrochen
Bei Unterschreiten bis zu einer
Viertelstunde und je angefangene
30,-- Euro
weitere Viertelstunde
2.4
Bei Unterschreiten bis zu einer
Viertelstunde
Verwarnungsgeld
30,-- Euro
Verkürzen der
vorgeschriebenen täglichen
Ruhezeit
Artikel 8 Abs. 1 oder 2 Artikel 9
Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 1 c FPersV
Artikel 8 Abs. 1, 2 auch i.V.m
Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 b FPersV
Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Satz 2 AETR,
§ 11 Nr. 1 b FPersV
Artikel 8 Abs. 1, 2 auch i.V.m.
Artikel 11 Abs. 1 AETR,
§ 11 Nr. 2 b FPersV
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV
i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 1 c FPersV
2.5
60,-- Euro
Bei Unterschreiten bis zu einer
Stunde und je angefangene
weitere Stunde
30,-- Euro
Bei Unterschreiten
- bis zu einer halben Stunde
- bis zu einer Stunde
Verwarnungsgeld
15,-- Euro
30,-- Euro
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5
FPersV i.V.m.
Artikel 8 Abs. 1, 2 VO (EWG)
Nr. 3820/85, § 8 Nr. 2 c FPersV
60,-- Euro
Nichteinhalten der
Bestimmungen über die
wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit
wurde nicht zum
vorgeschriebenen Zeitpunkt
eingelegt.
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder
4 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 1 c FPersV
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4
auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 3 b FPersV
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
VO (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3821/85,
AETR, FPersV und FPersG
Bußgeldkatalog F
(Fahrpersonal)
Seite 1911
Bußgeldkatalog U
(Unternehmer)
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4
AETR,
§ 11 Nr. 1 b FPersV
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4
auch i.V.m. Artikel 11 Abs. 1 AETR,
§ 11 Nr. 2 b FPersV
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV
i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3
oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 8 Nr. 1 c FPersV
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5
FPersV i.V.m.
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4 VO
(EWG) Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 2 c FPersV
Bei Überschreiten bis zu einem
Tag und je angefangenen
weiteren Tag
30,-- Euro
60,-- Euro
Bei Überschreiten bis zu einem
Tag
Verwarnungsgeld
30,-- Euro
Die vorgeschriebene
Mindestdauer der
wöchentlichen Ruhezeit wurde
nicht eingehalten.
Artikel 8 Abs. 3 oder 6 auch i.V.m.
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG)
Nr. 3820/85
§ 9 Nr. 1 c FPersV
Artikel 8 Abs. 3 oder 6 auch i.V.m. Artikel
6 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie
Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85
§ 9 Nr. 3 b FPersV
Artikel 8 Abs. 3 oder 6 i.V.m. Artikel 6
Abs. 1 Unterabs. 2 AETR,
§ 11 Nr. 1 b FPersV
Artikel 8 Abs. 3 oder 6 auch i.V.m.
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie
Artikel 11 Abs. 1 AETR,
§ 11 Nr. 2 b FPersV
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m.
Artikel 8 Abs. 3 oder 6 und
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 VO
(EWG) Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 1 c FPersV
§ 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5
FPersV i.V.m.
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie
Artikel 8 Abs. 3 oder 6 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 8 Nr. 2 c FPersV
Bei Unterschreiten bis zu einer
Stunde und je angefangene
weitere Stunde
30,-- Euro
60,-- Euro
Bei Unterschreiten bis zu einer
Stunde
Verwarnungsgeld
30,-- Euro
3.
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
3.1
Nichteinbau des
Kontrollgerätes
Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 2 a FPersV
§ 5 FPersV,
§ 8 Nr. 2 b FPersV
1.500,-- Euro
Je Fall
3.2
Nichteinhalten der Vorschriften
über das ordnungsgemäße
Funktionieren und die richtige
Verwendung des
Kontrollgerätes.
Nichtverwenden des
Kontrollgerätes
Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 13 VO
(EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 1 a oder b FPersV
Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 13 VO
(EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 1 a oder b FPersV
Artikel 10 Abs. 1 e AETR i.V.m.
Artikel 10 des Anhangs zum AETR
§ 11 Nr. 1 f FPersV
Artikel 10 Abs. 1 e AETR i.V.m.
Artikel 10 des Anhangs zum AETR
§ 11 Nr. 2 g FPersV
Seite 1912
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
VO (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3821/85,
AETR, FPersV und FPersG
Bußgeldkatalog F
(Fahrpersonal)
Nichtführen, nicht richtig füh§ 6 Abs. 6 Satz 1 FPersV,
ren oder nicht vollständiges
§ 8 Nr. 1 d FPersV
Führen von Aufzeichnungen
über Lenkzeiten, alle sonstigen
Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die
Ruhezeiten bzw. dessen
Beteiligung daran
3.3
Nr. 23
Bußgeldkatalog U
(Unternehmer)
§ 6 Abs. 6 Satz 1 FPersV
§ 8 Nr. 1 d FPersV
§ 14 OWiG
Je Arbeitsschicht, wenn
die Kontrolle dadurch
erschwert wird
75,-- Euro
150,-- Euro
-
nicht möglich ist
150,-- Euro
300,-- Euro
-
die Aufzeichnungen
zweifelsfrei auswertbar sind.
Verwarnungsgeld
15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro
Nicht ordnungsgemäßes
Verwenden der Schaublätter
Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 a FPersV
Artikel 11 Abs. 1 oder 2 des Anhangs
zum AETR,
§ 11 Nr. 1 g, h oder i FPersV
Je Arbeitsschicht, wenn die
Kontrolle
dadurch erschwert wird
-
3.4
75,-- Euro
nicht möglich ist
150,-- Euro
die Aufzeichnungen auf dem
Schaublatt zweifelsfrei
auswertbar sind.
Verwarnungsgeld
15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro
Nichteinhalten der Vorschriften
über die ordnungsgemäße
Vornahme von Aufzeichnungen
durch das Kontrollgerät,
Unterlassen von Eintragungen,
ersatzweise auf dem
Schaublatt
• Unterlassen von
handschriftlichen
Eintragungen für Zeiten, in
denen sich der Fahrer nicht
im Fahrzeug aufhält, bzw.
beteiligen daran
Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 b FPersV
Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 b FPersV,
§ 14 OWiG
Artikel 10 Abs. 1 c AETR,
§ 11 Nr. 1 d FPersV
Artikel 10 Abs. 1 c AETR,
§ 11 Nr. 1 d FPersV,
§ 14 OWiG
• Unterlassen von
Eintragungen bei
Betriebsstörungen des
Kontrollgerätes, bzw.
beteiligen daran
Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 b FPersV
§ 10 Nr. 3 b FPersV
§ 14 OWiG
Artikel 10 Abs. 1 b AETR,
§ 11 Nr. 1 d FPersV
Artikel 10 Abs. 1 b AETR,
§ 11 Nr. 1 d FPersV,
§ 14 OWiG
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
VO (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3821/85,
AETR, FPersV und FPersG
• Erstellen von nicht
zutreffenden
Aufzeichnungen bei ZweiFahrer Besatzung, bzw.
beteiligen daran
Bußgeldkatalog F
(Fahrpersonal)
Seite 1913
Bußgeldkatalog U
(Unternehmer)
Artikel 11
5 des Anhangs
zum Artikel 11
5 des Anhangs
zum
15 Nr.
Abs.2 2Satz
Unterabs.
3 VO (EWG)
15 Nr.
Abs.2 2Satz
Unterabs.
3 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 b FPersV
§ 10 Nr. 3 b FPersV,
§ 14 OWiG
Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs zum Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs zum
AETR,
AETR,
§ 11 Nr. 1 j FPersV
§ 11 Nr. 1 j FPersV,
§ 14 OWiG
• Nichtbetätigen oder
unrichtiges Betätigen des
Zeitgruppenschalters, bzw.
beteiligen daran
Artikel 10 Abs. 1 d i.V.m.
Artikel 10 des Anhangs zum AETR,
§ 11 Nr. 1 f FPersV
Artikel 10 Abs. 1 d i.V.m. Artikel 10 des
Anhangs zum AETR,
§ 11 Nr. 1 f FPersV,
§ 14 OWiG
75,-- Euro
150,-- Euro
nicht möglich ist
150,-- Euro
300,-- Euro
die Aufzeichnungen auf dem
Schaublatt zweifelsfrei
auswertbar sind
Verwarnungsgeld
15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro
Je Arbeitsschicht, wenn die
Kontrolle dadurch
erschwert wird
-
3.5
Artikel 15 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 15 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 c FPersV
§ 10 Nr. 3 c FPersV,
§ 14 OWiG
Nichtbeschriften,
unvollständiges oder
unrichtiges Beschriften der
Schaublätter, bzw. beteiligen
daran
Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 b FPersV
§ 10 Nr. 3 b FPersV
§ 14 OWiG
Artikel 10 Abs. 1 i.V.m. Artikel 10 des
Anhangs zum AETR,
§ 11 Nr. 1 f FPersV
Artikel 10 Abs. 1 i.V.m. Artikel 10 des
Anhangs zum AETR,
§ 11 Nr. 2 g FPersV,
§ 14 OWiG
§ 6 Abs. 6 Satz 1oder Abs. 7 FPersV
§ 8 Nr. 1 Buchstabe d FPersV
3.6
Bei fehlenden oder unrichtigen
Namen
150,-- Euro
Sonstige Fälle, je Arbeitsschicht
wenn
die Kontrolle dadurch
erschwert wird
75,-- Euro
150,-- Euro
300,-- Euro
-
nicht möglich ist
150,-- Euro
-
die Auswertung zweifelsfrei
möglich ist
Verwarnungsgeld
15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro
Unterlassen der Reparatur des
Kontrollgerätes
Je Arbeitsschicht
3.7
Verstöße gegen die
Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 1 c FPersV
Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 VO
(EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 1 c oder Nr. 2 d FPersV
Artikel 10 Abs. 1 e zweiter Halbsatz
AETR, § 11 Nr. 1 f FPersV
Artikel 10 Abs. 1 e zweiter Halbsatz
AETR, § 11 Nr. 2 c FPersV
125,-- Euro
bis zu 1.000,-- Euro (pauschal)
Seite 1914
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
VO (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3821/85,
AETR, FPersV und FPersG
3.7
Bußgeldkatalog F
(Fahrpersonal)
Nr. 23
Bußgeldkatalog U
(Unternehmer)
Verstöße gegen die
Vorschriften über das
Aushändigen und Aufbewahren
der Schaublätter
Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 2 b FPersV
• Nichtaushändigen einer
ausreichenden Anzahl von
Schaublättern oder der
Tätigkeitsnachweise
Artikel 10 Abs. 2 AETR,
§ 11 Nr. 2 d FPersV
§ 6 Abs. 7 Satz 2 FPersV
§ 8 Nr. 2 e FPersV
(nur Ahndung, wenn keine
Aufzeichnungen vorliegen)
500,-- Euro
Je angefangene Woche
Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG)
Nr. 3821/85, § 10 Nr. 2 c FPersV
• Nichtaufbewahren der
Schaublätter oder der
Tätigkeitsnachweise
Artikel 10 Abs. 3 AETR,
§ 11 Nr. 2 e FPersV
§ 6 Abs. 6 Satz 6 FPersV
§ 8 Nr. 2 d FPersV
500,-- Euro
Je Arbeitsschicht
3.8
Nichtvorweisen der
Schaublätter oder
Aufzeichnungen bzw.
beteiligen daran
Je Arbeitsschicht
3.9
3.10
Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 10 Nr. 3 d FPersV
§ 10 Nr. 3 d FPersV,
§ 14 OWiG
Artikel 10 Abs. 1 d AETR,
§ 11 Nr. 1 e FPersV
Artikel 10 Abs. 1 d AETR,
§ 11 Nr. 1 e FPersV,
§ 14 OWiG
§ 6 Abs. 6 Satz 5 FPersV
§ 8 Nr.1 d FPersV
§ 6 Abs. 6 Satz 5 FPersV
§ 8 Nr. 1 d FPersV
§ 14 OWiG
150,-- Euro
300,-- Euro
Nichtprüfung oder nicht
rechtzeitige Prüfung einer
Aufzeichnung oder eines
Schaublattes, nicht Ergreifen
oder nicht rechtzeitiges
Ergreifen von Maßnahmen
§ 6 Abs. 6 Satz 6 und 7 i. V. m. § 6
Abs. 7 Satz 5 FPersV
§ 8 Nr. 2 d FPersV
Je Fall
150,-- Euro
Bescheinigung oder andere
geeignete Nachweise über
arbeitsfreie Tage
Nichtausstellen, nicht richtig
Ausstellen, Nichtaushändigen
an Fahrer, nicht nachträgliche
Vorlage an Kontrollbehörde
§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FPersV
§ 8 Nr. 2 a FPersV
Je Tag
300,-- Euro
Nichtvorlage, Vorlage mit
unrichtigem Inhalt an
Kontrollbeamte
§ 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV
§ 8 Nr. 1 a FPersV
Je Tag
150,-- Euro
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
VO (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3821/85,
AETR, FPersV und FPersG
Bußgeldkatalog F
(Fahrpersonal)
Seite 1915
Bußgeldkatalog U
(Unternehmer)
4.
Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne
4.1
Nichtausarbeiten eines
Linienfahrplanes oder eines
Arbeitszeitplanes
Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 3 c FPersV
Je Fall
500,-- Euro
Ausarbeiten eines
Arbeitszeitplanes ohne den
vorgeschriebenen Inhalt
Artikel 14 Abs. 2, 3 oder 4 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 3 c FPersV
Je Fall
500,-- Euro
Nichtaufbewahren des
Arbeitszeitplanes
Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG)
Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 3 d FPersV
Je angefangene Woche
500,-- Euro
4.2
4.3
4.4
4.5
5.
Nichtvermerken der
Artikel 12 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85,
Abweichung im Arbeitszeitplan § 9 Nr. 1 d FPersV
oder auf dem Schaublatt
Je Arbeitsschicht
50,-- Euro
Nichtmitführen eines Auszugs
aus dem Arbeitszeitplan oder
einer Ausfertigung des
Linienfahrplanes
Artikel 14 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 9 Nr. 1 e FPersV
Je Arbeitsschicht
125,-- Euro
Akkordlohnverbot
Akkord- oder
Prämienentlohnung nach
beförderter Gütermenge oder
zurückgelegter Wegstrecke
§ 3 FPersG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 FPersG
2.500,-- Euro
(Der Bußgeldbetrag muss in einem
angemessenen Verhältnis zur in
Betracht kommenden Lohnsumme und
zu erzielten Vorteilen stehen.)
6.
Auskünfte und Unterlagen
6.1
Verstoß gegen die
§ 4 Abs. 3 FPersG
Auskunftspflicht und gegen die § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 FPersG
Pflicht, Unterlagen
auszuhändigen
§ 4 Abs. 3 FPersG,
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 FPersG,
6.2
Nichtvorlage und
Nichtaushändigen der
Schaublätter
Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr.
3821/85,
§ 10 Nr. 2 c FPersV
Artikel 10 Abs. 3 AETR,
§ 11 Nr. 2 e FPersV
Je angefangene Woche
250,-- Euro
500,-- Euro
Seite 1916
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
o
Kontrollbericht/Ordnungswidrigkeitenanzeige
– Sozialvorschriften im
- Straßenverkehr –
KONTROLLBEHÖRDE
Kontrollort, Straße:
Gemarkung/Kreis:
Tgb.-Nr.:
Kontrolltag:
Uhrzeit:
Name/Anschrift des/der Kfz-Halter/-in:
Anschrift:
Im Betrieb für den Fz-Einsatz verantwortlich:
Amtl. Kennzeichen des Kfz:
des Anhängers:
Nationalität:
Zul. Ges.Gew. des Kfz:
des Anhängers:
des Sattelzuges:
Fahrt von:
nach:
Gesamt-km:
ggf. über welche Transitländer:
Einreise in das Bundesgebiet am:
Uhrzeit:
Grenzübergang:
Name des/der Fahrer/in/Beifahrers/in/Schaffners/in:
Anschrift:
Geb.-Datum:
Geburtsort:
Staatsangeh.:
Führerschein-Kl.:
ausgestellt am:
durch:
ALLGEMEINE ANGABEN
1 Fahrer/-in
2 Fahrer/-innen
Schlafkabine vorhanden eine/zwei*
Arbeitszeitnachweis durch
Kontrollgerät
Pers. Kontrollbuch
Nr.:
km-Stand bei Dienstbeginn
am Kontrollort
Beifahrer/-in
Schaffner/-in
Art des Verkehrs:
i.A DB
PV
weitere(n) Kontrollbericht/Anzeige* gefertigt unter
Tagebuch-Nr.:
GF
WF
Linie
BF
GN
MF
WN
DB
BEANSTANDUNGEN
Beifahrer/-in
18. Lebensjahr nicht vollendet
in Ausbildung (Nahverkehr)
16. Lebensjahr nicht vollendet
Wochenbericht
Eintragungen fehlen
Prüfvermerk fehlt
Kontrollmittel auf Verlangen nicht vorgelegt
Kontrollgerät EG/National*
nicht vorhanden
nicht in Betrieb
Zeitgruppe nicht oder falsch geschaltet*
Schaublatt
amtl. Schaublatt (EG) Typ ______________
nicht passend
Eintragungen nicht ordnungsgemäß
Pers. Kontrollbuch
nicht ausgehändigt
nicht mitgeführt
Eintragungen nicht ordnungsgemäß
Arbeitszeitplan
nicht ausgehändigt
nicht mitgeführt
Tageskontrollblätter
Eintragungen fehlen/unvollständig*
Vortage fehlen
Bescheinigung über arbeitsfreie Tage
fehlt/unvollständig*
* Unzutreffendes bitte streichen
Art: _____________________________________
Ruhepausen
Ununterbrochene Lenkzeit
Dauer der Lenkzeitunterbrechung
Tägliche Lenkzeit
Wöchentliche Lenkzeit
Doppelwochen-Lenkzeit
Tägliche Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit
Tagesruhezeit
Wöchentliche Ruhezeit
Tägliche Schichtzeit
Wöchentliche Schichtzeit
Beweismittel beigefügt
Beweismittel nicht beigefügt
Art der Beweismittel:
OFD 3.475
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1917
sm_bußg-A3.doc
Andere Verstöße:
Andere
Verstöße:
_____________________________________________________________________________________________________
Angaben des/der Betroffenen:
Ihnen wird die genannte Zuwiderhandlung zur Last gelegt.
Nach § 55 OWiG wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern, es steht Ihnen frei, sich zu der
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Wird der Verstoß zugegeben? JA/NEIN
________________
____________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift des Betroffenen
_____________________________________________________________________________________________________
[ ]
Anhörung durchgeführt
[ ]
Anhörung nicht durchgeführt
[ ]
Verwarnung mit Verw.-Geld in Höhe von Euro
abgelehnt
___________________________________________
Name, Amtsbezeichnung, Unterschrift des Beamten/in
_____________________________________________________________________________________________________
Bemerkungen:
_____________________________________________________________________________________________________
Urschriftlich dem
unter Hinweis auf die o.a. Ordnungswidrigkeiten zuständigkeitshalber mit der Bitte um weitere Veranlassung übersandt.
_____________________________
Ort und Datum
___________________________________________
Name, Amtsbezeichnung, Unterschrift des Beamten/in
Seite 1918
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
562
DARMSTADT
Anerkennung der „Ebert/Düttmann-Stiftung“, Sitz Wehrheim, als rechtsfähige Stiftung
Gemäß § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes vom
26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft vom 23. Februar 2004 sowie Stiftungssatzung vom
11. Mai 2004 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Ebert/
Düttmann-Stiftung“, Sitz in Wehrheim, als rechtsfähig anerkannt.
sung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10), zu prüfen, ob die
möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, so dass
keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 19. Mai 2004
Darmstadt, 19. Mai 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Frankfurt
IV/F — 41.2 — 79 i 08
StAnz. 23/2004 S. 1918
Regierungspräsidium Darmstadt
II 21.1 — 25 d 04.11 — (4) — 62
StAnz. 23/2004 S. 1918
563
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG;
hier:
Vorhaben der Stadt Neckarsteinach (Neckar)
Die Stadt Neckarsteinach (Neckar), Rathaus, 69235 Neckarsteinach (Neckar), beabsichtigt den naturnahen Rückbau der Steinach
sowie die Umgestaltung des bestehenden Absturzes in Form einer
rauen Rampe.
Die Maßnahmen sind in der Gemarkung Neckarsteinach, Flurstücke Nr. 1077/1 und 19/2, vorgesehen.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
S. 205), zuletzt geändert am 3. April 2002 (BGBl. I S. 1193) in Verbindung mit § 101a des Hessischen Wassergesetzes in der Neufassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10 ff.) zu prüfen, ob eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Darmstadt, 24. Mai 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
— Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt —
IV/Da 41.2 — 79 i 08 (1)
StAnz. 23/2004 S. 1918
565
GIESSEN
Anerkennung der Stiftung „Heilige Elisabeth“,
Sitz Marburg
Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002
(GVBl. I S. 700), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 9. März
2004 errichtete Stiftung „Heilige Elisabeth“ mit Sitz in Marburg
mit Stiftungsurkunde vom 18. Mai 2004 anerkannt.
Gießen, 18. Mai 2004
Regierungspräsidium Gießen
II 21.1 — 25 d 04/11 — (4) — 74
StAnz. 23/2004 S. 1918
566
KASSEL
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für
die ehemaligen Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen II und III der Stadt Vellmar, Landkreis Kassel
Vom 12. Mai 2004
564
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG;
hier:
Vorhaben der Stadt Karben (Gemarkung Groß-Karben)
Die Stadt Karben beabsichtigt, einen ca. 1 000 m langen Gewässerabschnitt der Nidda in der Gemarkung Groß-Karben unterhalb
der Feldwegebrücke nach Nieder-Wöllstadt naturnah umzugestalten. Durch die Maßnahme soll das durch den Niddaausbau vorhandene Trapezprofil aufgeweitet und durch einzelne Strukturelemente die Gewässerstruktur verbessert werden. Der ca. 1 km
lange Renaturierungsabschnitt soll linksseitig durch Schleifen des
Dammes die Möglichkeit erhalten, sich eigendynamisch in die Auenfläche zu entwickeln.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in
Verbindung mit § 101a des Hessischen Wassergesetzes in der Fas-
Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) vom 19. August 2002
(BGBl. I S. 3245 ff.) und § 29 des Hessischen Wassergesetzes
(HWG) vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10 ff.) wird Folgendes verordnet:
Artikel 1
Das mit Verordnung vom 4. März 1981 (StAnz. 1981 S. 786) zum
Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen „Tiefbrunnen II und
III der Stadt Vellmar, Landkreis Kassel“ festgesetzte Wasserschutzgebiet wird aufgehoben, da die Wassergewinnungsanlagen
nicht mehr zur Trinkwasserversorgung betrieben werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 12. Mai 2004
Regierungspräsidium Kassel
gez. K l e i n
Regierungspräsident
StAnz. 23/2004 S. 1918
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1919
567
Anerkennung der „C. H. Schmitt Stiftung“ mit Sitz in
Schwalmstadt als rechtsfähige Stiftung
Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom
15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 2. Dezember
2003 errichtete „C. H. Schmitt Stiftung“, Sitz Schwalmstadt, mit
Stiftungsurkunde vom 2. März 2004 als rechtsfähig anerkannt.
Kassel, 19. Mai 2004
Regierungspräsidium Kassel
21.1 — 25 d 04/11 — 5.27
StAnz. 23/2004 S. 1919
568
Anerkennung der Stiftung „Stipendienfonds HermannLietz-Schulen“, Sitz Hofbieber, als rechtsfähige Stiftung
Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom
15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 30. Januar
2004 errichtete Stiftung „Stipendienfonds Hermann-Lietz-Schulen“, Sitz Hofbieber, mit Stiftungsurkunde vom 17. März 2004 als
rechtsfähig anerkannt.
Kassel, 19. Mai 2004
Regierungspräsidium Kassel
21.1 — 25 d 04/11 — 2.41
StAnz. 23/2004 S. 1919
569
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
Lehr- und Stoffpläne für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung
Nach § 5 Abs. 2 der Schulordnung für die Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes vom 15. März 1994 (StAnz.
1994 S. 1033) stellt der Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes die Stoffplanentwürfe auf und legt diese dem Verbandsausschuss zur Stellungnahme und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor. Gemäß § 13 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung (APOmD) vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004
S. 167) wurden diese Lehr- und Stoffpläne vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 23. Februar 2004 genehmigt.
Nachfolgend gebe ich die neuen Stoffpläne bekannt.
Themenfeld 1
Individuum, Gesellschaft,
Staat
180 Stunden
Staatsrecht — Politik — Bürger und Staat
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
Kommunalrecht
90 Stunden
30 Stunden
60 Stunden
Themenfeld 2
Sozial- und Methodenkompetenz
172 Stunden
EDV
Sprache und Verwaltung
Lern- und Arbeitstechniken
Bürger und Verwaltung
72 Stunden
40 Stunden
30 Stunden
30 Stunden
Themenfeld 3
Rechtsanwendung
270 Stunden
Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Privatrecht
Sozialrecht
80 Stunden
70 Stunden
50 Stunden
70 Stunden
Themenfeld 4
Verwaltungsbetriebslehre
und Rechnungswesen
290 Stunden
Personalwesen
BWL/Organisation/Materialwirtschaft
Finanzwesen
Kaufmännisches Rechnungswesen
90 Stunden
50 Stunden
90 Stunden
60 Stunden
Projekt
z. b. V.
30 Stunden
18 Stunden
960 Stunden
Seite 1920
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
Themenfeld 1 — Individuum, Gesellschaft und Staat
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Staatsrecht,
Politik, Bürger
und Staat
90 Std.
Entstehungsbedingungen des Nationalsozialismus in
der Weimarer Republik erklären
Weimarer Reichsverfassung, politische, wirtschaftliche
und soziale Entwicklung zum NS-Staat, Elemente der
NS-Ideologie
Gleichschaltung
Propaganda
Rassenpolitik
Elemente neuer rechtsradikaler Ideologien; Gruppen
und Aktivitäten
Die Umsetzung der NS-Ideologie exemplarisch
darstellen
Aktuelle Erscheinungsformen des Rechtsextremismus
exemplarisch darstellen und einschätzen
Grundstrukturen von Staat und Gesellschaft
Deutschlands beschreiben
Die politische Entwicklung nach 1945 in Deutschland
skizzieren
Verfassungsprinzipien Deutschlands darstellen und
gegenwartsbezogen beurteilen
Durchsetzungsstrategien individueller und gesellschaftlicher Interessen beschreiben
Einbindung Deutschlands in das europäische
Rechtssystem aufzeigen
Auswirkungen internationaler Politik aufzeigen
Potsdamer Abkommen, Ost-West-Konflikt, Entstehung
der beiden deutschen Staaten
Das Grundgesetz als Antidiktaturverfassung
Wiedervereinigung
Art. 20 GG in Verbindung mit
Art. 79, 28 GG
Staatsorgane
Grundrechte
Staatsorgane
Wahlen
Medien
Parteien
Verbände
Bürgerinitiativen
Art. 23 GG
Drei Säulen
Organe
Rechtsakte
Globalisierung
Wanderungsbewegungen
Entwicklungspolitik
Themenvorschläge für Projekte
EU
Grundrechtscharta
Stellung und Aufgaben des Parlaments
Reise nach Straßburg
Europa und seine Regionen
Osterweiterung
Faschismus
Die Rolle der Verwaltung im Faschismus im Vergleich zu der in einem demokratischen Rechtsstaat — Aufgabe des Verwaltungsschulverbandes, Aktuelle Erscheinungsformen „vor Ort“ heute und damals — Widerstand — Frauen im Faschismus — Erziehung im Faschismus.
Parteien
Asyl — Einbürgerung — Zuwanderung
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Volkswirtschaftslehre
30 Std.
Die Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten
unter besonderer Berücksichtigung des Staates
untersuchen
Wirtschaftssubjekte
Ökonomische Aktivitäten
Produktionsfaktoren
Wirtschaftskreislauf (offene Volkswirtschaft mit Staat)
Ermittlung und Aussagekraft des Bruttoinlandsprodukts
quantitatives und qualitatives Wachstum
nominales und reales Wachstum
Markt, Angebot und Nachfrage, Preisbildung
Die Grundlagen der Marktwirtschaft und die
Schutzfunktionen des Staates in der Sozialen Marktwirtschaft analysieren
Soziale Marktwirtschaft:
Elemente
Ziele (soziale, gesamtwirtschaftliche, ökologische)
Funktion des Staates
Nr. 23
Thema
Std.
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1921
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Die Handlungen des Staates in gesamtwirtschaftliche
Zusammenhänge einordnen und die Abhängigkeit
zwischen der wirtschaftlichen Aktivität der
öffentlichen Hand, der Unternehmen, der Haushalte
und des Auslands erkennen
Handlungsfelder der Wirtschaftspolitik:
Stabilitätspolitik
Beschäftigungspolitik
Wachstumspolitik
Strukturpolitik
Konjunkturpolitik
Umweltpolitik
Die nationale Wirtschaftspolitik in internationale
wirtschaftliche Zusammenhänge einordnen
Nationale Wirtschaftspolitik und Globalisierung
Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der EU (EZB,
Ministerrat, Kommission, Parlament) und in internationalen Organisationen (z. B.: IWF, Weltbank, WTO)
Kommunalrecht
60 Std.
Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung als Teil
des demokratischen Staatsaufbaues erläutern
§ 1 HGO; Art. 28 GG
Art. 137, 138 HV
Dezentralisation
Gewaltenteilung
Die Elemente der Gebietskörperschaft „Gemeinde“
darstellen
Juristische Person
Gebiet
Mitglieder
Aufgaben
Organe
Aufsicht
Status der Einwohner — Bürger unterscheiden und
deren Mitwirkungsmöglichkeiten in der Gemeinde
beispielhaft aufzeigen
Einwohner — Bürger
Rechte und Pflichten
Wahlen
Bürgerbegehren — Bürgerentscheid
Informationsmöglichkeiten
ehrenamtliche Tätigkeiten
weitere Einflussmöglichkeiten
Vorbereitung, Ablauf der Kommunalwahlen und deren
verwaltungstechnische Umsetzung beschreiben sowie
die Mandatsverteilung berechnen
Wahlsystem
Wahlgrundsätze
Wahlorgane und deren Aufgaben
Wahlvorschläge
Wahlhandlung
Stimmenauszählung und Sitzverteilung
Wahleinsprüche
Mandatsannahme
Aufgaben und Arbeitsweise der Vertretungsorgane
darstellen
Gemeindevertretung
Ausschüsse
Ortsbeirat
Ausländerbeirat
Sitzungsverlauf
Wahlen
Beschlüsse
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und die besondere Stellung des Bürgermeisters erläutern
Kollegialprinzip
ehrenamtliche Mitwirkung in der Verwaltungsspitze
Aufgaben
herausgehobene Stellung des Bürgermeisters
Beanstandungsverfahren
Wahl und Abwahl des Bürgermeisters beschreiben
Stellenausschreibung
Wahl- und Abwahlverfahren
Rechtsetzung durch die Gemeinde erläutern und
einen Satzungsentwurf erarbeiten
Allgemeine Grundsätze zum Satzungsrecht
Satzungsarten
Aufbau und Zustandekommen einer Satzung
Durchsetzung
Interne und externe Kontrolle unterscheiden und
die Aufsichtsmittel benennen
Fragerecht
Akteneinsicht
Rechtsaufsicht — Fachaufsicht und deren Mittel
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung der
Gemeinden aufzeigen und die Rechtsformen
unterscheiden
Öffentliche Einrichtungen — Wirtschaftliche Unternehmen
Kommunale Beteiligungen
Kommunale Unternehmen
Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene
Aufgaben mit Lösungsvorschlägen.
Seite 1922
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
Themenfeld 2 — Sozial- und Methodenkompetenz
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Grundkenntnisse der EDV
30 Std.
Grundlagen der Informationstechnik kennen
Hardware-Elemente eines PC-Systems
Ergonomische und arbeitsorganisatorische Aspekte
Datenschutzrechtliche Aspekte
Nutzung der Windowsoberfläche
Textverarbeitung mit Word
Tabellenkalkulation mit Excel
Datenbank mit Access
Präsentation mit PowerPoint
Nutzung von Suchmaschinen
Umgang mit E-Mails
Betriebssystem praxisorientiert anwenden
Standardsoftware praxisorientiert anwenden
Internet effektiv nutzen
Themenfeldorientierte
Anwendung
der EDV
42 Std.
PC-unterstützte Fallbearbeitung aus den Themenfeldbereichen Sprache und Verwaltung, Bürger und
Verwaltung, Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht,
Privatrecht, Sozialrecht, Personalwesen, Grundzüge
der Betriebswirtschaftslehre, Organisation,
Materialwirtschaft, öffentliches Finanzwesen,
kaufmännische Buchführung und Kosten- und
Leistungsrechnung
Fallbeispiele und Musterlösungen sind von den entsprechenden Fachdozentinnen und -dozenten rechtzeitig an
die EDV-Dozentinnen und Dozenten über die Studienleiterinnen und Studienleiter vorzulegen. Notwendig
ist eine stundenplantechnische Koordination zwischen
Fachunterricht und themenfeldorientierter Anwendung.
Sprache und
Verwaltung
40 Std.
Sprache in der Verwaltung analysieren und bürgerfreundlich anwenden
Kommunikationsmittel
Merkmale der Verwaltungssprache
bürgerfreundliche Kommunikation
Texte
Briefe
Bescheide
Vermerke
Protokolle
Presseerklärungen
Gesetzestexte
Lexika
Lehrbücher
Zeitungen
Literatur
Werbung
politische Texte
Literatur (Lyrik und Prosa)
Vortrag und freies Sprechen
Moderationstechniken
Mindmapping
Zeitungen
Zeitschriften
Fernsehen
Werbung
Internet
Texte interpretieren, Informationen gewinnen und
kreativ schreiben
Informationen themen- und adressatengerecht
präsentieren und visualisieren
Medienerzeugnisse beispielhaft analysieren
und beurteilen
Lern- und
Arbeitstechniken
30 Std.
Wesentliche Grundlagen des Lernens und Arbeitens
kennen
Geeignete Lernmethoden kennen und anwenden
Faktoren der persönlichen Arbeitsorganisation kennen
und arbeitsplatzbezogen anwenden
Wirtschaftliche und kundenfreundliche Arbeitsmethoden und -techniken kennen und anwenden
Eigenen Arbeitsstil analysieren und optimieren
Bürger und
Verwaltung
30 Std.
Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz,
um sich bürger- bzw. kundenorientiert zu verhalten
physiologische und psychische Voraussetzungen
Lernarten und Lernstörungen
Aufnehmen, Anwenden und Weitergeben von Informationen und Wissen
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Organisation und Ordnung der Arbeitsmittel
Funktionen des beruflichen Handelns: Informieren,
Planen, Entscheiden, Ausführen, Kontrollieren,
Bewerten
Mündlicher und schriftlicher Geschäftsverkehr
Vergleich der Anforderungen
mit dem eigenen Potenzial
Kommunikationsmodelle
Grundzüge der Gesprächs-, Argumentations- und
Überzeugungstechniken
Verhalten bei Konflikten
Gruppen- und Teamarbeit
Kreativitätstechniken
Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene
Aufgaben mit Lösungsvorschlägen.
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1923
Themenfeld 3 — Rechtsanwendung
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Verwaltungsrecht
80 Std.
Die Rechtsordnung nach objektivem und subjektivem
Recht unterscheiden, die Rechtsbereiche öffentliches
und privates Recht erläutern und Rechtsnormen von
verwaltungsinternen Vorschriften und Urteilen
abgrenzen
Rechtsanwendung im öffentlichen Recht einzelfallbezogen darstellen
Rechtsordnung und Berechtigung
Über-, Unterordnung, Gleichordnung
Rechtsbindung für Bürger und Verwaltung
Einzelfallbezogene Durchführung des Verwaltungsverfahrens
Mögliche Fehler eines Verwaltungsaktes erkennen,
deren Auswirkungen darstellen, Fehler beseitigen
und fehlerfreie Verwaltungsakte aufheben
Rechtsschutz des Bürgers gegen Verwaltungsmaßnahmen darstellen und Entscheidungen vorbereiten
Ordnungsrecht
70 Std.
Rechtsanwendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
einschließlich des Rechtsschutzes einzelfallbezogen
darstellen
Ordnungswidrigkeiten
16 Std.
Rechtsbindung nach Art. 20 GG
Rangordnung der Rechtsquellen
Sachverhaltsermittlung
bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe
Subsumtion
gebundene Entscheidungen, Ermessen
Rechtsfolgen
Einleitung des Verwaltungsverfahrens und Verfahrensarten
ausgeschlossene Personen, Befangenheit
Untersuchungsgrundsatz
Anhörung
Akteneinsicht
Geheimhaltung
Arten des Verwaltungshandelns
Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Nebenbestimmungen
Gutachten und Bescheid
Bescheidaufbau, Form, Tenor, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung
Bekanntgabe, Zustellung
formelle und materielle Fehler
Nichtigkeit
Rechtswidrigkeit
Heilung
Offenbare Unrichtigkeiten
Aufhebung von Verwaltungsakten
Rücknahme
Widerruf
formlose Rechtsbehelfe
Beschwerde
Gegenvorstellung
Petition
förmliche Rechtsbehelfe
Widerspruchsverfahren
Klagearten
Vorläufiger Rechtsschutz
Begriff der Ordnungswidrigkeit
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Vorwerfbarkeit
Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Einleitung
Sachverhaltsermittlung
Verjährung
Anhörung
Verwarnung/Bußgeldbescheid
Durchführung des Einspruchsverfahrens
Allgemeines
Ordnungsrecht
18 Std.
Rechtsanwendung im allgemeinen Ordnungsrecht
einzelfallbezogen darstellen
Aufgaben der Gefahrenabwehr
Zuständigkeit
Eingriffsnormen
verantwortliche Personen
Ermessen/Verhältnismäßigkeit
Ordnungsverfügung
sofortige Vollziehung
Verwaltungszwang
Gewerberecht
20 Std.
Rechtsanwendung im Gewerberecht einzelfallbezogen
darstellen
Gewerbebegriff
Gewerbearten
anzeige- und erlaubnispflichtige Gewerbe
Gewerbeuntersagung
Seite 1924
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Melde- und
Passrecht
8 Std.
Allgemeine Grundsätze des Melde- und Passwesens
darstellen
Meldestellen
Lohnsteuerkarten
Pässe und Personalausweise
Ausländerrecht
8 Std.
Allgemeine Grundsätze des Ausländerrechts darstellen
Begriffsdefinitionen
Aufenthaltserlaubnis und -genehmigung
Duldung
Privatrecht
50 Std.
Allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts einzelfallbezogen darstellen
Zustandekommen eines Vertrages
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllung eines Kaufvertrages
Verzug
Gewährleistungsansprüche
Eigentum, Besitz
Nießbrauch
Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen,
Vormerkung
Verwandtschaft
Unterhalt
Güterstand
Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Pflichtteil
Ausgewählte Grundsätze des Sachenrechts einzelfallbezogen darstellen
Ausgewählte Grundsätze des Familienrechts einzelfallbezogen darstellen
Ausgewählte Grundsätze des Erbrechts einzelfallbezogen darstellen
Sozialrecht
70 Std.
Im Rahmen des Sozialstaatsprinzips das soziale
Sicherungssystem überblicken und in Grundzügen
die Voraussetzungen für Leistungsgewährungen aus
den verschiedenen Systemen kennen
Die Bedeutung des Sozialgesetzbuches für die Sozialund Jugendhilfe kennen
Gründe für die Entstehung sozialer Notlagen erkennen
und beschreiben
Aufgaben, Ziele und Grundsätze der entsprechenden
rechtlichen Grundlagen kennen
Ermessensspielräume bei der Ausführung des BSHG
kennen und diese bei den Fallbearbeitungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in
besonderen Lebenslagen anwenden
Lebensnahe Fallbeispiele aus dem Bereich der Hilfe
zum Lebensunterhalt erarbeiten und diese anschließend nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen umfassend bearbeiten. Entscheidungen über
die Gewährung bzw. Versagung von Leistungen treffen
und begründen
Praxisbezogene Fälle aus dem Bereich der Hilfe in
besonderen Lebenslagen erarbeiten und diese sodann
unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen
umfassend bearbeiten. Entscheidungen über die
Gewährung bzw. Versagung von Leistungen treffen
und begründen
Die in den vorg. Fallbearbeitungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuständigen Sozialhilfeträger ermitteln und
evtl. Kostenerstattungsansprüche erkennen
Bescheide über die Gewährung bzw. Versagung von
Sozialhilfeleistungen fertigen
Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter und der
Rückforderung von Sozialhilfe erkennen
Das SGB VIII in Grundzügen überblicken
Nr. 23
Verfassungsrechtliche Grundlagen der sozialen Sicherung. Leistungsarten
Soziale Vorsorge oder Sicherung
Soziale Entschädigung
Sozialer Ausgleich oder soziale Förderung
Private Vorsorge
Zielsetzung, Gliederung des Gesamtwerkes,
Anwendung von SGB I und X im Rahmen der Sozialund Jugendhilfe
Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Suchtkrankheiten, Behinderungen
Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe sowie umfassende
Darstellung der sozialhilferechtlichen Grundsätze mit
den Schwerpunkten „Nachrang der Sozialhilfe“ und
„Einsetzen der Sozialhilfe“
Pflicht- und Ermessensleistungen
Grundsatz der Individualität
Anspruchsvoraussetzungen
Gegenstand und Leistungsarten
Bedarfsermittlung
Einsatz der Arbeitskraft und Maßnahmen im Rahmen
der Hilfe zur Arbeit
Ausschluss und Einschränkung des Anspruchs
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Leistungen festsetzen
Leistungsarten und Maßnahmen im Bereich der Hilfe
in besonderen Lebenslagen mit den Schwerpunkten
Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte und
Hilfe zur Pflege im stationären Bereich
Anspruchsvoraussetzungen
Bedarfsermittlung
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Festsetzung von Leistungen
Träger der Sozialhilfe und Zuständigkeitsregelungen
Kostenerstattung
Erstattungsansprüche der Leistungsträger
untereinander
Rücknahme VA
Kostenersatz
In Grundzügen: Rechtsgrundlagen, Grundsätze und
Leistungen der Jugendhilfe
Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene
Aufgaben mit Lösungsvorschlägen.
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1925
Themenfeld 4 — Verwaltungsbetriebslehre und Rechnungswesen
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Personalwesen
90 Std.
Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst
bewerten
Begriff öffentlicher Dienst, Unterscheidungsmerkmale
Angestellte/Arbeiter/Beamte, Funktionsvorbehalt, hergebrachte Grundsätze des Beamtentums, Grundbegriffe
des Arbeits- und Beamtenrechts
Rechtliche Zuordnung, Rangfolge
Rechtsquellen des Arbeitsrechts/Beamtenrechts
vergleichend darstellen und diese zueinander in
Beziehung setzen
Kriterien des quantitativen und qualitativen
Personaleinsatzes beurteilen
Einstellungsverfahren durchführen
Inhalte von Arbeitsverträgen und Ernennungen
formulieren und die Folgen von Mängeln erkennen
Laufbahnrecht anwenden
Tarifliche Eingruppierungen und Einreihungsvorschriften anwenden und die Systematik mit ihren
Vor- und Nachteilen beurteilen
Arbeitsentgelte (Brutto/Netto) von Angestellten
und Arbeitern berechnen
Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anwenden
Das Besoldungsrecht der Beamten anwenden
Möglichkeiten des Personaleinsatzes anwenden
Rechte und Pflichten im Angestellten- und Beamtenverhältnis erläutern
Schutzvorschriften für unterschiedliche Beschäftigungsgruppen anwenden und beurteilen
Wahl und Rechtsstellung des Personalrates
Die Beteiligungsrechte insbesondere des Personalrates
beurteilen
Fälle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
bearbeiten und Möglichkeiten und Grenzen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes
beurteilen
Die Beendigungsmöglichkeiten von Beamtenverhältnissen erläutern
Beschreibt die Ansprüche auf Versorgung und
erkennt die Notwendigkeit privater Vorsorge
Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen
beschreiben
Koalitionsfreiheit, Aufgaben, Stellung und Bedeutung
der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
erläutern
Das Zustandekommen von Tarifverträgen
nachvollziehen
Grundsätze der Personalplanung und Entwicklung,
Personalmanagement
Ausschreibungsverfahren, Personalauswahl, sachliche
und persönliche Voraussetzungen für die Berufung in
ein Beamtenverhältnis, Beteiligungsrechte
Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit
Unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeitsverhältnisse, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit,
faktisches Arbeitsverhältnis
Beamtenverhältnisse, Einstellung
Anstellung, Beförderung, Arten von Beamtenverhältnissen, Wirkung der Ernennung (Aushändigung, Wirksamkeit) Formvorschriften, inhaltliche Anforderungen,
Mängel der Ernennung und die Folgen
Laufbahnbewerber, andere Bewerber, Laufbahngruppen, Laufbahnen, Prüfungen, Probezeit, Beförderung,
Laufbahnwechsel
Tarifautomatik, Bildung von Arbeitsvorgängen, Tätigkeitsmerkmale, Änderung der Tätigkeitsmerkmale,
Bewährungsaufstieg
Vergütungsordnungen, Lohngruppenverzeichnis
Bewertung der Systematik
Vergütungs- und Lohnbestandteile, gesetzliche und
sonstige Abzüge
Vergütungsfortzahlung, Krankenbezüge, Krankenlohn,
Krankengeld, Krankengeldzuschuss
Beschäftigungs- und Dienstzeit
Funktions- und leistungsgerechte Besoldung
(Brutto/Netto), Stellenobergrenzen, Besoldungsdienstalter, Bestandteile der Besoldung, Besoldungsordnungen
Abordnung, Versetzung, Umsetzung, Zuweisung,
tarifliche und gesetzliche Bestimmungen, Verfahren,
Beteiligungsrechte
Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis,
Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis, Folgen von
Pflichtverletzungen
Insbesondere:
Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitssicherheit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Schwerbehindertenfürsorge, tarifliche Regelungen
Wahlverfahren, Rechte und Pflichten
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat
und Dienststelle, Beteiligungsverfahren bei Anhörung,
Mitwirkung und Mitbestimmung, Frauenbeauftragte,
Schwerbehindertenvertretung
Beendigungsformen, Unterschiede bei ordentlicher und
außerordentlicher Kündigung, Abmahnung, Formvorschriften, Fristenberechnung, allgemeiner Kündigungsschutz, tarifvertraglicher Kündigungsschutz,
besonderer Kündigungsschutz
Entlassung, Tod, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst, Eintritt/Versetzung in den Ruhestand, Zeitablauf
Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung,
Unfallfürsorge, Unterhaltsbeitrag
Verfahren und Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte und
Verwaltungsgerichte, Vorverfahren
Koalitionsbegriff, Koalition, Berufsverbände
Tarifverhandlungen, Schlichtung, Arbeitskampf, Tarifgebundenheit
Von der Tarifverhandlung bis zur Vereinbarung
Seite 1926
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Nr. 23
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
BWL,
Organisation,
Materialwirtschaft
50 Std.
Aufgabenentstehungsprozess für die Verwaltung
aufzeigen
Verschiedene Rechtsformen öffentlicher Leistungen
nennen und deren Anwendungsbereiche beispielhaft
aufzeigen
Aspekte zur Aufbauorganisation erläutern
Bestimmung öffentlicher Aufgaben im politischen
Willensbildungsprozess
Rechtsformen öffentlicher und privater Unternehmen
Aspekte zur Ablauforganisation erläutern
Unterschiedliche Beschaffungsprozesse kennen und
unterscheiden
Prozess der Produktbildung beschreiben
Notwendigkeit eines Qualitätsmanagements im
Dienstleistungsbereich erkennen und beschreiben
Notwendigkeit für das Marketing öffentlicher
Leistungen erkennen und mit Beispielen erklären
Finanzwesen
90 Std.
Ziele und Notwendigkeiten der Haushalts- und
Wirtschaftsplanung begründen
Die unterschiedlichen Strukturen öffentlicher
Haushalte erkennen
Einnahmequellen der öffentlichen Haushalte erläutern
und deren Rangfolge bewerten
Grundlagen für die Berechnung der Abgabenbemessung und Kostenzuordnung kennen
Steuerarten und das Aufkommen kennen
und beurteilen
Die Ansammlung von Rücklagen erläutern
Voraussetzungen, Verfahren und finanzwirtschaftliche
Bedeutung der Kreditaufnahme darstellen
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes oder
Wirtschaftsplanes mitwirken
Besondere Bedeutung der Finanzplanung erläutern,
sowie Inhalte und Zustandekommen des Finanzplanes
beschreiben
Grundsatz der Vorherigkeit und dessen Ausnahmen
Haushaltsgrundsätze insbesondere Veranschlagungsgrundsätze anwenden
Budgetbildung
Grundsatz der Trennung von Kasse und Verwaltung
erläutern
Voraussetzung für die Stundung, Niederschlagung
und Erlass von Forderungen prüfen
Zahlungsvorgänge bearbeiten
Kontrollmechanismen des Haushaltsvollzuges kennen
Ziele und Organisationsformen öffentlicher Verwaltungen und privater Unternehmen
Ablaufplanung und Entscheidungsprozesse öffentlicher
Verwaltungen
Personalbeschaffung
Finanzbeschaffung
Materialbeschaffung
Produktbeschreibung
Produktkatalog
Normen und Instrumente der Qualitätssicherung
Marketing für marktfähige und nicht marktfähige
öffentliche Leistungen
Struktur und Funktion des Haushaltsplanes
Ermächtigungsprinzip
Haushaltssystematik
Mittelfristige Finanzplanung
Finanzbedarf
Deckungsmittel
Unterschiedliche Rechnungssysteme
Kernverwaltung
Eigenbetriebe
Gesellschaften
Finanzierung öffentlicher Haushalte, privatrechtliche
und öffentlich-rechtliche Einnahmen, Entgelte für
Leistungen, sonstige Einnahmen, Steuern, Kredite
Kostendeckungsprinzip, kostenrechnende Einrichtungen, kalkulatorische Kosten, interne Kostenverrechnung, Kostenzuordnung nach dem Entstehungsprinzip
(haushaltsmäßige Zuordnung)
Realsteuern, Personalsteuer, Trennsystem,
Verbundsystem
Allgemeine Rücklage, Sonderrücklagen, das Anlegen
von Rücklagen
Kreditarten, Kreditbedingungen, Genehmigungsverfahren, Grenzen der Kreditaufnahme
Inhalt und Zustandekommen der Haushaltssatzung
(Haushaltsgesetz)
Erlass der Haushaltssatzung (Haushaltsgesetz), Pflichtbestandteile, freiwillige Bestandteile, Sperrvermerke,
Anlagen zum Haushaltsplan, Berichtswesen, Formen
neuerer Haushaltsplangestaltung (Budgetierung, Leistungsbeschreibung, Produktdefinition, Kontraktmanagement)
Investitionsprogramm, vergleichende Darstellung mit
der kurz- und mittelfristigen Finanzplanung
Verpflichtungsermächtigungen
Möglichkeiten und Grenzen der vorläufigen Haushaltsführung erläutern
Kassenwirksamkeit, Bruttoprinzip
Einzelveranschlagung
Haushaltsausgleich
Zeitliche Bindung, sachliche Bindung
Gesamtdeckung
Haushaltsüberwachungsliste
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Vernetzte Haushalts- und Kostenrechnungsstrukturen
(Kosten- und Leistungsrechnung), Nachtragshaushalt
Organisation und Aufgaben der Kasse
Möglichkeiten von der Veränderung von Ansprüchen
und deren verwaltungsmäßigen Abwicklung
Form, Inhalt und Arten von Kassenanordnungen (insbesondere Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis,
Feststellungsvermerk), Buchungsgrundsätze, Kassenbücher, Hinweis auf Haushaltsüberwachungsliste
Haushaltsrechnung als Teil der Jahresrechnung, die Bedeutung im Soll/Ist-Vergleich der Leistungserbringung
und Bedarfsanmeldung, Entlastungsverfahren
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Seite 1927
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsinhalte
Kaufmännisches Rechnungswesen
60 Std.
Aufgaben des Rechnungswesens beschreiben können
Doppelte und kameralistische Buchführungssysteme
unterscheiden
Gliederungskriterien für ein Inventar anwenden
können
Rechnungslegung, Dokumentation
Kassenwirksamkeit, Vermögenswirksamkeit
Aus dem Inventar eine Eröffnungsbilanz ableiten
können
Die Notwendigkeit von Konten in der Buchhaltung
beschreiben können
Buchungsvorgänge bearbeiten können
Jahresabschlussarbeiten durchführen
Ziel der Kosten- und Leistungsrechnung in der
Verwaltung erläutern
Kosten und Leistungen erfassen und berechnen
Kostenstellen definieren
Kosten auf Kostenstellen verteilen
Kosten auf Kostenträger verteilen
Kostenrechnungssysteme unterscheiden
Ziele und Aufgaben des Controllings beschreiben
Vermögen — Liquidität
Schulden — Fristigkeit
Reinvermögen
Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Fremdkapital,
Eigenkapital
Ableitung der Konten aus Bilanzpositionen
Soll und Haben, Kontenabschluss, Saldo
Grundbuch, Hauptbuch, Kontierung, Buchungssatz,
GoB
Hauptabschlussübersicht, Abschreibungen, Inventurverfahren, GuV, Schlussbilanz
Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Gebührenkalkulation
Kostenartenrechung
Ausgabe — Kosten
Einnahme — Leistung
Zusatzkosten
Systematik der Kostenstellenbildung
Primärverteilung und Sekundärverteilung auf den
Betriebsabrechnungsbogen
Divisionskalkulation, Zuschlagskalkulation, Äquivalenzziffernkalkulation
Vollkostenrechnung, Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)
Plankostenrechnung und Normalkostenrechnung
Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument, operatives und strategisches Controlling
Berufsbild: Controller/in
Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene
Aufgaben mit Lösungsvorschlägen.
Hessischer Verwaltungsschulverband
Der Schulleiter
StAnz. 23/2004 S. 1919
Darmstadt, 25. Mai 2004
570
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt
am Main
Beim Hessischen Verwaltungsschulverband — Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, finden die nachfolgend aufgeführte neuen
Fortbildungsseminare statt.
Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an die Anschrift
des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32
bis 38, 60489 Frankfurt am Main
oder per Fax:
0 69/7 89 47 48
per E-Mail: info@hvsv-ffm.de
cornelia.buchta@hvsv-ffm.de
gerhild.schneider@hvsv-ffm.de
erfolgen.
Telefonische Auskünfte erteilen Frau Schneider und Frau Buchta:
Telefon: 0 69/97 84 61 11
Frankfurt am Main, 19. Mai 2004
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Frankfurt am Main
StAnz. 23/2004 S. 1927
FS 1630
Themenschwerpunkte
OPTIMIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG
Das Seminar verfolgt das Ziel, Grundkenntnisse über Wirtschaftlichkeitsrechnungen und
Nutzwertanalysen zu vermitteln.
Es soll ermöglichen, dass durch methodische
Vorgaben optimale Investitionsentscheidungen
gefällt werden können.
Wirtschaftlichkeitsrechnung:
— Betrachtung sämtlicher monetären Auswirkungen aller Alternativen einer Entscheidungsfindung
— Ermittlung der kostengünstigsten Alternative
Nutzwertanalyse:
— Betrachtung aller nichtmonetären Auswirkungen einer Entscheidungsfindung.
Durch die Verbindung von Wirtschaftlichkeitsrechnung und Nutzwertanalyse kann dann eine
Entscheidungsfindung herbeigeführt werden,
die alle Elemente aller Alternativen im Ergebnis berücksichtigt.
Seite 1928
Zielgruppe
Hinweise
Termine
Dauer
Uhrzeit
Kosten
Seminarplätze
Seminarleitung
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Lehrabschnitte:
— Rechenmethoden und Rechenverfahren
— Übungsbeispiele und Fallstudie Wirtschaftlichkeitsrechnung
— Aufstellen von Nutzwertanalysen
— Fallstudien Nutzwertanalysen
Interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Entscheidungen vorbereiten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Entscheidungsebenen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden
gebeten, einen Taschenrechner mitzubringen.
4. 10. 2004, Mo.
5. 10. 2004, Di.
2 Tage/16 Std.
8.00—15.30 Uhr
102,40 c/Mitgl.
134,40 c/NMitgl.
maximal 20
Gerd Jünger, Stadtverwaltung Langen
Zielgruppe
Termine
FS 3063
Themenschwerpunkte
Zielgruppe
Termin
Dauer
Uhrzeit
Kosten
Seminarleitung
FS 3064
Themenschwerpunkte
Zielgruppe
Termin
Dauer
Uhrzeit
Kosten
Seminarleitung
FS 5100
Themenschwerpunkte
DATENSCHUTZ IN DER SCHULE
— BASISSEMINAR —
Vermittlung von Grundkenntnissen im allgemeinen Datenschutzrecht Hessen und in schulischen Spezialregelungen
— Geschichte des Datenschutzrechts
— Verfassungsrechtliche Grundlagen
— Struktur und Grundbegriffe des HDSG
— Besondere Regelungen im schulrechtlichen
Bereich
— Aufgaben und Checkliste für die/den schulischen Datenschutzbeauftragte/n
Lehrerinnen und Lehrer als Datenschutzbeauftragte an hessischen Schulen
9. 9. 2004, Do.
1 Tag/8 Std.
9.00—16.00 Uhr
51,20 c /Mitgl.
67,20 c /NMitgl.
Manfred Weitz,
c/o Hessischer Datenschutzbeauftragter
Dauer
Uhrzeit
Kosten
Seminarleitung
FS 5104 G
Themenschwerpunkte
DATENSCHUTZ IN DER SCHULE
— AUFBAUSEMINAR —
Vertiefung der datenschutzrechtlichen Kenntnisse aus dem Basisseminar
— Schulische Einzelfälle
— Vorabkontrolle, Verfahrensverzeichnis
— Datensicherheitskonzept
— Internet, Videokontrolle, Forschung
Lehrerinnen und Lehrer als Datenschutzbeauftragte an hessischen Schulen
25. 11. 2004, Do.
1 Tag/8 Std.
9.00—16.00 Uhr
51,20 c /Mitgl.
67,20 c /NMitgl.
Manfred Weitz,
c/o Hessischer Datenschutzbeauftragter
HESSISCHES PERSONALVERTRETUNGSGESETZ IN THEORIE UND PRAXIS
Das Fortbildungsseminar soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen umfassenden
Überblick über das Personalvertretungsrecht
im Land Hessen vermitteln.
— Begriffserläuterungen (u. a. Verwaltung,
Dienststelle, Dienststellenleiter, Beschäftigte, Wahlberechtigung, Wählbarkeit)
Zielgruppe
Hinweise
Termine
Nr. 23
— Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsführung der Personalvertretung,
Personalversammlung, Schutzbestimmungen
— Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung
— Aufgaben und Befugnisse des Personalrats
und weiterer Vertretungen
— Beteiligungs- und Einigungsverfahren
(Form und Durchführung)
— Die Beteiligungsrechte (Information, Anhörung, Mitwirkung, Mitbestimmung, gerichtliche Durchsetzung)
— Die einzelnen Beteiligungsmaßnahmen in
sozialen Angelegenheiten, in Personalangelegenheiten, in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
— Dienstvereinbarungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalverwaltung, Personalratsmitglieder, Beschäftige, die mit Personalräten zusammenzuarbeiten haben
1. 6. 7. 2004, Di.
13. 7. 2004, Di.
2. 14. 9. 2004, Di.
21. 9. 2004, Di.
3. 30. 11. 2004, Di.
7. 12. 2004, Di.
2 Tage/16 Std.
8.00—15.00 Uhr
102,40 c/Mitgl.
134,40 c /NMitgl.
Dieter Seibel, Stadt Maintal
HESSISCHES
PERSONALVERTRETUNGSGESETZ
— GRUNDLEHRGANG —
— Allgemeine Aufgaben und Rechte des Personalrates
— Beteiligungsformen
— Anhörung
— Mitwirkung
— Mitbestimmung
— Grenzen der formlosen und förmlichen Beteiligungstatbestände
— Möglichkeiten des allgemeinen und besonderen Initiativrechts des Personalrates
— Erläuterung der einzelnen Mitwirkungsund Mitbestimmungstatbestände
— Voraussetzung einer wirksamen, begründeten Zustimmungsverweigerung
— Konkurrenz der Beteiligungsrechte
— Stufenverfahren
— Letztentscheidungsrecht der Obersten
Dienstbehörde und die daraus resultierenden Konsequenzen
— Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren
— Abschluss von Dienstvereinbarungen
— Beteiligung des Vertrauensmannes der
Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten
Personalratsmitglieder und Ersatzmitgliederund Personalsachbearbeiter/innen ohne Erfahrung im HPVG und andere, die ihr Wissen auffrischen möchten
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden
gebeten, die Textausgabe des HPVG mitzubringen.
14. 6. 2004, Mo.
15. 6. 2004, Di.
Nr. 23
Dauer
Uhrzeit
Kosten
Seminarleitung
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
2 Tage/16 Std.
8.00—15.00 Uhr
102,40 c/Mitgl.
134,40 c/NMitgl.
Hans-Peter Manderla
— NEU —
GERICHTSNAHE MEDIATION
IM VERWALTUNGSPROZESS
Schlichten statt Richten: Das „Modellprojekt Gerichtsnahe Mediation“ bietet seit dem 1. Mai 2004 in der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses
eine Form der Streitbeilegung. Die möglichen Anwendungsbereiche der Mediation im öffentlichen Sektor werden in der Fortbildungsveranstaltung dargestellt.
ThemenAllgemeines
schwerpunkte
— Was ist Mediation
— Die Phasen des Mediationsverfahrens
— Verbindlichkeit der in der Mediation getroffenen Vereinbarung
— Das Zeugnisverweigerungsrecht der Mediatorin/des Mediators
— Risiken und Nachteile der Mediation
FS 6009
571
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilung Gießen/Marburg
Das Verwaltungsseminar Wiesbaden und die Seminarabteilung
Gießen/Marburg bieten folgende Fortbildungsseminare an:
2-60
Zielgruppe:
Ziele:
Inhalte:
Mediation im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
— Erfahrungen mit der „mediativen“ Tätigkeit als BehördervertreterIn
(z. B. im Rahmen der Anhörung vor dem
Widerspruchsausschuss)
— Eventuelle Eröffnung von Perspektiven zur
Lösung voraussehbarer zukünftiger Konflikte im Verhältnis von Bürger und Verwaltung
— Probleme der Entscheidungskompetenz der
Behördenvertretung beim Abschluss der
Vereinbarung im Rahmen der Mediation
— Umsetzung des getroffenen Inhaltes der
Vereinbarung mittels eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Mediation im Verwaltungsprozess
— Erste Erfahrungen mit der gerichtsnahen
Mediation
— Rechtliche Grundlagen der Mediation im
Verwaltungsprozess
— Das neue Verfahren der gerichtsnahen Mediation aus der Sicht der Behördenvertretung
— Verhältnis von Mediation und Streitgegenstand
— Chancen und Möglichkeiten der gerichtsnahen Mediation
— Kosten der Mediation, Einsparungseffekte
Seite 1929
Referentin:
Planspiel
— Praktische Darstellung der Mediation anhand eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens
Umfang:
Termine:
Zielgruppe
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesamten
Verwaltung insbesondere die Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter der Behörden.
Kosten:
Termine
3. 11. 2004, Mi.
4. 11. 2004, Do.
5-35.1
Dauer
2 Tage/12 Std.
Zielgruppe:
Uhrzeit
8.00—13.10 Uhr
Kosten
76,80 c/Mitgl.
100,80 c/NMitgl.
Seminarleitung
Thomas Rust,
Rechtsamt des Main-Taunus-Kreises
Harald Walther
Dipl.-Verw., Richter
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Inhalte:
Effektive Büroorganisation
Mitarbeiter/innen aller Verwaltungsebenen,
die ihren Büroalltag besser organisieren wollen
Das Seminar soll Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Eine moderne, einfache Organisation
Ihres Büroarbeitsplatzes hat zur Folge, dass Ihr
Arbeitsalltag reibungslos funktioniert und Sie
Zeit und Nerven sparen! Das in der Veranstaltung vermittelte Handwerkszeug dient dem
Ziel, klare Strukturen und Transparenz am Arbeitsplatz zu erreichen. Sie werden im Seminar
die Methode „DynaLine®“ kennen lernen.
Modul 1
• Schreibtisch-Chaos: Wie ist es entstanden?
• Ergonomie: Leistungsfähigkeit durch gesundes Arbeiten
• Raum- und Arbeitsplatzgestaltung
• Transparenz an allen Arbeitsplätzen
• Gewohnheiten: Wie ändert man sie?
Modul 2
• Ihr Tagespensum: Arbeit macht wieder
Spaß!
• Informationsfluss: Alles kommt an!
• Struktur des Schriftguts (Ablage): Zugriff
auf Alles in Sekundenschnelle
Modul 3
• Ordnerbeschriftung: übersichtlich und optisch ansprechend
• Ordnersortierung: Innenleben eines Ordners
• Gemeinsame Erarbeitung des Aktenplans:
Archivierungsstruktur
• 3 Stufen zur Einrichtung Ihres idealen Arbeitsplatzes
• Sinnvolle Büromaterialien
• Unordnung und Entscheidungsfreudigkeit:
Energieschub durch Ausmisten
Modul 4
• Zusammenfassung: „Goldene Regeln“
• Fragen und Antworten aus der Praxis für
die Praxis
• Gemeinsame Erstellung des MaßnahmenKatalogs als Befähigung zur Umsetzung
• Praktische Hilfe für die Ausstattung der Arbeitsplätze
Frau Elke Diemar
Firma „DynaLine®“
8 Stunden
Wiesbaden: 7. Juli 2004, von 9.00 bis 16.00 Uhr
Gießen: 1. September 2004,
von 9.00 bis 16.00 Uhr
51,20 c für Mitglieder des HVSV
67,20 c für Nichtmitglieder des HVSV
Hessisches Personalvertretungsgesetz
— Grundseminar —
Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder
und Personalsachbearbeiter-/innen ohne Erfahrung im HPVG und andere, die ihr Wissen
auffrischen möchten
• Allgemeine Aufgaben und Rechte des Personalrates
• Beteiligungsformen
• Information
• Anhörung
• Mitwirkung
• Mitbestimmung
Seite 1930
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
•
Grenzen der formlosen und förmlichen Beteiligungstatbestände
• Möglichkeiten des allgemeinen und besonderen Initiativrechts des Personalrates
• Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
• Erläuterung der einzelnen Mitwirkungsund Mitbestimmungstatbestände
• Voraussetzung einer wirksamen, begründeten Zustimmungsverweigerung
• Konkurrenz der Beteiligungsrechte
• Stufenverfahren
• Letztentscheidungsrecht der Obersten
Dienstbehörde und die daraus resultierenden Konsequenzen
• Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren
• Abschluss von Dienstvereinbarungen
• Beteiligung des Vertrauensmannes der
Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten
Bitte die Textausgabe des HPVG mitbringen!
Der Dozent stellt umfangreiches Informationsmaterial.
Bei entsprechender Nachfrage richten wir
gerne das Aufbauseminar ein!
Nr. 23
Referent:
Herr Hans-Peter Manderla
Diplom-Verwaltungswirt
Umfang:
22 Stunden
Termine:
Gießen: 12. und 13. Juli 2004,
jeweils von 8.00 bis 15.00 Uhr
14. Juli 2004, von 8.00 bis 13.00 Uhr
Kosten:
140,80 c für Mitglieder des HVSV
184,80 c für Nichtmitglieder des HVSV
Die Seminargebühren betragen pro Unterrichtsstunde 6,40 c für
Mitglieder und 8,40 c für Nichtmitglieder des Hessischen Verwaltungsschulverbandes.
Namentliche Anmeldungen erbitten wir für Wiesbadener Veranstaltungen über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte
können unter der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder
per Fax 06 11/1 57 99-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber
auch per E-Mail: tanja.pfeiffer@hvsv-wi.de.
Anmeldungen für Gießener Veranstaltungen reichen Sie bitte über
die Dienststelle bei der Seminarabteilung Gießen, Fröbelstraße 71,
35394 Gießen ein. Nähere Informationen erhalten Sie dort unter
der Rufnummer 06 41/9 48 15 88 (Frau Wellnitz) oder per Fax
06 41/39 08 89. Sie erreichen Frau Wellnitz aber auch per E-Mail:
nadine.wellnitz@hvsv-gi.de.
Weitere Informationen über uns finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.hvsv-verwaltungsseminar-wbn.de.
Wiesbaden, 25. Mai 2004
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 23/2004 S. 1929
BUCHBESPRECHUNGEN
Verfassungsprozessrecht. Von Prof. Dr. Christian H i l l g r u b e r
und Christian G o o s. 2004. XVI, 344 S., kart., 21 c. (Schwerpunkte
Band 22) C. F. Müller, Hüthig Fachverlage, Heidelberg. ISBN 3-81141944-7
Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen.
Von Prof. Dr. Klaus S c h l a i c h /Prof. Dr. Stefan K o r i o t h. 6., neubearb. Aufl. 2004. XV, 431 S., kart., 21,50 c. Verlag C. H. Beck, München. ISBN 3-406-51387-5
Das Verfassungsprozessrecht spielt in der juristischen Ausbildung
keine ernsthafte Rolle. Vornehmlich dient es als Vehikel des materiellen Verfassungsrechts, und für Referendare kommt es so gut wie gar
nicht vor. Die dennoch in erstaunlicher Blüte stehende Lehrbuch-Literatur befriedigt in erster Linie die Bedürfnisse weniger des Unterrichts
als vielmehr der Wissenschaft und des richterlichen oder zumeist anwaltlichen Praktikers, der nicht schon an der Unzulässigkeit seiner
Vorlagen und Anträge soll scheitern müssen.
Hillgruber und Goos machen das zumal im Vergleich mit der Neuauflage des Schlaich/Korioth, aber auch gegenüber den großen Lehrbüchern von Benda/Klein und Pestalozza besonders deutlich. Ihre Strategie ist die Vermittlung des unmittelbar Entscheidungsrelevanten in
möglichst praxiskonformer Auswahl. Sie beziehen zwar ebenso wie
Schlaich/Korioth die Landesverfassungs- und die europäischen Gerichte in ihre Darstellung ein, beschränken sich jedoch auf solche Verfahren, die das Bundesverfassungsgericht vorwiegend beschäftigen —
das aus aktuellem Anlass berücksichtigte Parteiverbot zählt freilich
ebenso wenig dazu wie der eher theoretisch interessante Ausspruch der
Grundrechtsverwirkung —, und auf die wesentlichsten materiellen
Grundlagen, ohne deren Beherrschung verfassungsgerichtliche Verfahren sich von vornherein nicht bearbeiten lassen. Hierzu wird das
Gericht in vor allem aktueller, aber durchweg repräsentativer Auswahl
referiert, mitunter auch kritisiert und vereinzelt übergangen, wenn
etwa die Landesverfassungsgerichte entgegen BVerfGE 96, 345, 369 ff.
bundesgerichtliche Entscheidungen sollen kontrollieren und aufheben
dürfen (Rdn. 879, 881). Die einigermaßen zurückhaltende Berichterstattung über die Fachliteratur vereinfacht manches Problem, lässt den
Meinungsstand harmonischer erscheinen, als er sich bei genauerer Betrachtung darstellt, und bewahrt den Leser davor, sich durch gelegentliche Brüche und Wendungen der Praxis irritieren zu lassen. Andererseits werden die typischen Fragen jeder Fallbearbeitung so vollständig
und — auch mit Hilfe von Prüfschemata — übersichtlich vorgestellt,
dass der Benutzer annehmen darf, zwar nicht vor Überraschungen im
Detail sicher, aber doch auf dem Weg zu einer vertretbaren Lösung zu
sein, ohne prinzipielle Weichenstellungen zu übersehen.
Mit diesem nachdrücklichen Praxisbezug versuchen sich die Autoren
von dem Lehrbuch von Schlaich/Korioth abzusetzen, dessen abweichender Zuschnitt in der Tat rasch ins Auge fällt. Korioth, der das
Werk seit der Vorauflage allein betreut, legt besonderen Wert darauf,
den grundlegenden Instituten und Regeln des Verfassungsprozesses
ihre sonst nicht weiter hinterfragte Selbstverständlichkeit zu nehmen.
Die vielfachen verfassungshistorischen und -vergleichenden Anmerkungen weiß der besonders Interessierte zu schätzen gerade weil sie
zwar nicht unmittelbar und ohne weiteres zur Lösung, aber desto mehr
zur Einsicht in die Eigentümlichkeiten der Verfahren beitragen. Diese
Akzentuierung lässt dann für Einzelfragen freilich mitunter so wenig
Raum, dass man — durchaus zu Unrecht — meinen könnte, das Thema
sei mit den hier gegebenen Erläuterungen auch erschöpft. Derartige
Lücken besetzt die Konkurrenz besonders gerne: Während Korioth beispielsweise die Verfahrensfähigkeit für die Verfassungsbeschwerde mit
acht Zeilen und einer weiterführenden Fußnote behandelt (Rdn. 212
S. 145), verwenden Hillgruber/Goos auf dieses Thema fünf Seiten
(Rdn. 117—131 S. 48—53). Andererseits fallen die Literatur- und
Rechtsprechungsnachweise bei Korioth in aller Regel deutlich vollständiger und so umfassend aus, dass die Position des Autors innerhalb
des Meinungsspektrums verlässlich einzuordnen ist.
Der Vergleich beider Werke verweist auf ein grundsätzliches auch pädagogisches Dilemma — Autoren, Käufer und Nutzer müssen zwischen
größerer Detailhaltigkeit oder intensiverer theoretischer Durchdringung wählen. Beide Lehrbücher haben fraglos ihre Meriten, gegeneinander ausspielen sollte man sie nicht.
Ministerialdirigent Dr. Herbert G ü n t h e r
Nr. 23
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004
Entscheidungssammlung zum Datenschutz. Von Dr. Peter L i c h t e n b e r g und Sebastian G i l c h e r. Loseblattwerk in drei Ordnern,
34. Aktualisierungslieferung, 332 S., 79,68 c. Hermann Luchterhand
Verlag GmbH (Wolters Kluwer Deutschland GmbH), Neuwied. ISBN
3-472-01561-6
Das Grundwerk von Lichtenberg/Gilcher zur Entscheidungssammlung
zum Datenschutzrecht wurde zuletzt im Staatsanzeiger Nr. 15 vom
12. April 1999 (S. 1107) besprochen.
Die nunmehr erschienene 34. Aktualisierungslieferung der Entscheidungssammlung mit Stand März 2004 enthält wieder eine Vielzahl von
neuen Entscheidungen aus allen Rechtsbereichen und bestätigt erneut,
dass das Datenschutzrecht eine besondere Materie ist, welche sich weder den bisherigen klassischen Rechtsgebieten — sei dies im privaten
oder öffentlichen Bereich — noch sonstigen Rechtsgebieten eindeutig
zuordnen lässt.
Die neu hinzugekommenen Entscheidungen beziehen sich überwiegend auf den Bereich des Verfassungsrechts und stammen ansonsten
wieder aus den Bereichen des öffentlichen und des privaten Rechts,
welche sich mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in
irgendeiner Weise befassen und zeigen erneut, dass das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung in allen Rechtsgebieten anzutreffen
ist und insoweit eine Klammerfunktion hat. Die Menge der Entscheidungen zeigt auch, dass es sich um ein fortlaufendes aktuelles Thema
handelt.
Die nun vorliegende Aktualisierungslieferung enthält wie immer zum
Teil hoch interessante Entscheidungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten u. a. aus den Bereichen des Grundgesetzes, des Kündigungsschutzgesetzes, des Handelsgesetzbuches, dem Sozialgesetzbuch,
der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung, der Abgabenordnung, dem Betriebsverfassungsgesetz und vielen mehr. So bringt die
nun vorliegende Aktualisierungslieferung das Werk auf den neuesten
Stand und bietet damit weiterhin hohe Aktualität. Dabei erreicht das
derzeit vierbändige Werk bereits wieder einen Umfang, welcher für das
Einsortieren weiterer Nachlieferungen bald einen fünften Ordner erforderlich machen wird.
Die Sammlung beschränkt sich dabei — wie gehabt — in bewährter
Weise nicht auf obergerichtliche Entscheidungen, sondern bezieht
ganz bewusst untergerichtliche Entscheidungen mit ein. Insoweit bietet das vorliegende Werk eine Sammlung von Entscheidungen aller Instanzgerichte aus allen Bereichen mit datenschutzrelevantem Einschlag. So wurden unter anderem Entscheidungen zu folgenden Bereichen neu aufgenommen: zur Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft
an den Geschädigten, zum Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verletzten, zur Akteneinsicht an mutmaßliche Verletzte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, zur Beschränkung der elterlichen
Namenswahl bei weiteren Kindern, zur Meinungsfreiheit, zur Speicherung personenbezogener Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke trotz
Freispruchs, zur gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen, zur Persönlichkeitsverletzung durch Abbildung im Rahmen einer
Satire, zur unerwünschten Zusendung politischen Werbematerials, zur
Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt eines Telefongesprächs im Lichte des Fernmeldegeheimnisses, zur Durchsuchung von
Bankschließfächern, zur Untersagung der Veröffentlichung einer Sektenbroschüre der Bundesregierung, zur Beantwortung von Fragen Abgeordneter durch die Landesregierung, zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Büros von Mitarbeitern der Abgeordneten, zur Kopftuchproblematik (Kündigung wegen Tragen eines Kopftuchs, Verbot
für Lehrkräfte), zur Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht bei
krankheitsbedingter Kündigung, zum fehlenden Recht der Krankenkassen auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen, zum Auskunftsrecht aus Personalakten eines Beamten an Dritte, zur Aufklärungspflicht eines Versicherungsnehmers und der Möglichkeit der
Leistungsfreiheit des Versicherers, zur Frage, ob ein Fahrausweis mit
Lichtbild am Armaturenbrett eines Taxis gut sichtbar anzubringen ist
und vieles mehr.
Die Beispiele der Rechtsprechung in dieser Aktualisierungslieferung
zeigen wieder einmal, dass die Entscheidungssammlung zum Datenschutzrecht für alle, die mit personenbezogenen Daten umgehen, insbesondere die Datenschutzbeauftragten in Verwaltung und Unternehmen sowie die Organe der Rechtspflege und diejenigen, die für die
Normgebung zuständig sind, eine ebenso nützliche wie sinnvolle Hilfe
ist, welche es dringend zu empfehlen gilt.
Vorsitzender Richter am VG Hans-Hermann S c h i l d
Der aktuelle Steuerratgeber öffentlicher Dienst 2004, unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Änderungen 1. 1. 2004 mit den neuen
Steuertabellen 2004. Von Dieter K a t t e n b e c k. 2004, 512 S., Paperback, 8,50 c. Walhalla Fachverlag, Regensburg. ISBN 3-8029-1067-2
Was interessiert den (Steuer-)Laien, wenn er einen Band „Steuerratgeber 2004“ zur Hand nimmt, wo schaut er nach? Der Blick fällt selbstverständlich auf mögliche Steuervorteile und in Betracht kommende
Steuersparmöglichkeiten. Hiernach ausgerichtet verspricht der Autor
aufzuzeigen, wie der Leser und Benutzer des hier vorgestellten Bandes
„trotz ständig geänderter Bedingungen und einer immer komplizierter
werdenden Steuergesetzgebung“ zu seinem „Recht kommen“ kann, indem er seine „Steuervorteile und -sparmöglichkeiten konsequent
nutzt“ und genau prüft, welche Erleichterungen in Frage kommen und
Seite 1931
wo es noch Gestaltungsmöglichkeiten gibt, „auf legalem Wege (!) tatsächlich mehr in der Lohntüte zu haben.“ Bereits vorweg sei angemerkt, dass Inhalt und Aufbau des Bandes imponieren, weil gleich zu
Beginn auf die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Steueränderungen mit anderen Eingangs- und Spitzensteuersätzen, Freibeträgen und
Freigrenzen hingewiesen wird. Dazu gehören, um nur einige zu nennen,
die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 EStG); Abfindungen (§ 3
Nr. 9 EStG); Übergangsgelder und -beihilfen (§ 3 Nr. 10 EStG), Zuschüsse zu Fahrten Wohnung—Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Job-Ticket); Halbjahres-AfA (§ 7 EStG); Degressive AfA
für ab 1. 1. 2004 angeschaffte oder hergestellte Mietwohnungsbauten
(§ 7 EStG); Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten, Baudenkmäler (§§ 7h, 7i EStG); Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten (§ 9 Abs. 1 EStG); Freigrenze bei
verbilligt überlassener Wohnung (§ 21 EStG); Haushaltsfreibetrag
(bisher § 32 Abs. 7 EStG), Entlastungsbetrag (§ 24b EStG); Eigenheimzulage und Strafbefreiungserklärungsgesetz. Besonders ausgebaut wurde der Beitrag zu „haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen“, die im Zusammenhang mit der Debatte über Schwarzarbeit von
Haushaltshilfen in die Schlagzeilen geraten waren. Übersichtlich gegliedert und schnell auffindbar werden in mehr als 250 Stichwörtern
steuerliche Fachbegriffe erläutert. Der Inhalt ist gegliedert in acht
Kapitel: 1. Lohn-/Einkommensteuerübersicht; 2. Einkunftsarten;
3. Steuer-ABC; 4. Gebäudeabschreibungen/Förderung des Wohneigentums; 5. Berechnungsschema: 6. Musterformulare; 7. Tabellen — Einzeldarstellungen; 8. Übersichten. Die abgedruckten Tabellen, Übersichten und Berechnungsschemata neben beispielhaft ausgefüllten
Mustervorlagen ermöglichen eine schnelle, vollständige und vor allem
verständliche Information zu anfallenden steuerrechtlichen Fragen,
die alljährlich bei der Abgabe der Steuererklärung auftauchen.
Ob der hier vorgestellte „Steuerratgeber“ auch steuermindernd bei der
Steuererklärung abgesetzt werden kann, möge der geneigte Leser als
Käufer des Werks selbst prüfen. Für den wirklich erschwinglichen
Kaufpreis von 8,50 Euro kann der Band nach seinem fundierten, qualitativen Inhalt ohne Einschränkung empfohlen werden.
Vorsitzender Richter am LSG Dr. Karl H. H a u s
Jahrbuch der Entgeltabrechnung 2004. Von Klaus O p p e r m a n n.
12. Aufl. 2004, 644 S., Paperback, 50 c. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, Frechen-Königsdorf. ISBN 3-89577-312-3
Das Jahrbuch der Entgeltabrechnung 2004 fasst alle wichtigen Regelungen und Grundlagen der Entgeltabrechnung nach dem Stand der
Gesetzgebung und aller einschlägigen Verlautbarungen und Richtlinien für das laufende Jahr auf den Gebieten des Lohnsteuer- und
Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts mit Gesetzstand 1. 1. 2004 zusammen.
Einbezogen sind neben den Änderungen der SozialversicherungsRechengrößen ab 1. 1. 2004 und den für die Entgeltabrechnung bedeutsamen Neuregelungen durch die bereits am 23. 12. 2002 verabschiedeten zwei „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, die
so genannten Hartz-Gesetze auch noch folgende neue Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Verlautbarungen:
1. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
vom 24. 7. 2003
2. Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31. 7. 2003
3. Lohnsteuer-Richtlinien 2004, mit Änderungen durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8. 10. 2003
4. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 14. 11. 2003
5. Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. 12. 2003
6. Einkommensteuer-Richtlinien 2003 vom 15. 12. 2003
7. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. 12. 2003
8. Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003
9. Haushaltsbegleitgesetz vom 29. 12. 2003
10. Lohnsteuer-Hinweise 2004
11. Sachbezugsverordnung 2004
12. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 25. 2. 2003
Das Werk, das als Standardwerk der Lohn- und Gehaltsabrechnung
bezeichnet werden kann, bietet das Grundwissen für die Abrechnungspraxis unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen mit gezielten Fallbeispielen zu schwierigen Sachfragen und
praktischen Entscheidungshilfen.
Dabei vermittelt es dem Benutzer die komplexen und komplizierten
Zusammenhänge zwischen Entgeltansprüchen, Brutto- und Nettoverdiensten sowie den Folgeoperationen der Entgeltabrechnung für
interne und externe Stellen. Die einzelnen Vorgänge werden durch
viele anschauliche Beispiele aus der Praxis treffend verdeutlicht.
Ein sehr umfangreiches und auch detailliert gegliedertes Stichwortverzeichnis rundet dieses gelungene Werk ab. Es eignet sich vorzüglich
als ständiges Arbeitsmittel und auch Nachschlagewerk für Einsteiger.
Für Leiter und Sachbearbeiter der Entgeltabrechnung ist es ein
„Muss“!
Regierungsdirektor Jürgen H a r t m a n n
Seite 1948
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 23
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt
Genehmigungsbekanntmachung
Aufgrund der §§ 2 (1) und 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in
Verbindung mit § 3 (1) Nr. 1 des Gesetzes über die Auflösung des
Umlandverbandes Frankfurt hat die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in ihrer
Sitzung am 18. Februar 2004 die
11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus), Stadtteil
Kelkheim
Gebiet A: „Östlich der Siemensstraße, Zeilsheimer Weg“
Gebiet B: „Schlenkersgrund“
Gebiet C: „Im Stückes“
beschlossen.
Der Flächennutzungsplan für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium in Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Verfügung vom 28. April 2004
(Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — Kelkheim 384)
genehmigt.
Der genehmigte Flächennutzungsplan für diese Teilflächen kann,
mit Erläuterungsbericht, von jedermann bei dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18,
60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan für
diese Teilflächen rechtswirksam.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung
unbeachtlich sind, wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb
eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren
seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes für diese Teilflächen schriftlich gegenüber dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main geltend gemacht worden sind; der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
ist darzulegen.
Frankfurt am Main, 26. Mai 2004
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Der Verbandsvorstand
i. A. Dr. Gabriela B l o e m , Leiterin Planungsmanagement
Nr. 23
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen
Die 7. Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Kommunale Informationsverarbeitung in
Hessen (KGRZ KIV in Hessen), Sitz 35398 Gießen, findet am
Dienstag, dem 29. Juni 2004, 10.00 Uhr, in der Stadthalle, Am Seebach 2, 61169 Friedberg, statt. Die Sitzung ist öffentlich.
Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Kassel
Die siebte Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen
Gebietsrechenzentrums (KGRZ) Kassel in der Wahlperiode 2001
bis 2006 findet am Dienstag, dem 22. Juni 2004, 10.00 Uhr, in der
Stadthalle in Homberg (Efze) statt. Die Sitzung ist öffentlich.
Kassel, 21. Mai 2004
Kommunales Gebietsrechenzentrum Kassel
Die Geschäftsführung
Gießen, 12. Mai 2004
Kommunales Gebietsrechenzentrum
Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen
Der Geschäftsführer
gez. Manfred M u t z
Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels
Beim Sozialamt der Stadt Griesheim ist ein Dienstsiegel mit dem
Wappen der Stadt Griesheim, Durchmesser 35 mm, Umschrift
„Stadt Griesheim“, Nr. 5 abhanden gekommen.
Das Siegel wird mit Wirkung vom 20. Mai 2004 für ungültig erklärt.
Griesheim, 26. Mai 2004
Seite 1949
Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels
Bei der Grundschule Ehringshausen ist das Dienstsiegel, Durchmesser 35 mm, mit dem Wappen des Lahn-Dill-Kreises und der Inschrift „Grundschule Ehringshausen Lahn-Dill-Kreis“ bei einem
Einbruch entwendet worden.
Das Dienstsiegel wird hiermit für ungültig erklärt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Wetzlar, 24. Mai 2004
Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Abt. Bildung und Liegenschaften — 31.4
Der Magistrat der Stadt Griesheim
gez. L e b e r , Bürgermeister
Öffentliche Ausschreibungen
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
Sanierung Fenster, Kasinoschule
Kasinostraße 4, 65929 Frankfurt am Main-Höchst
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:
Sonnenschutzarbeiten:
Lieferung und Montage eines neuen außen liegenden Sonnenschutzes:
Elektrisch betriebene Alu-Außenraffstores ca. 100 m2,
für ca. 27 Fensterelemente
Ausführungsfristen:
Beginn: 32. KW 2004
Ende: 33. KW 2004
Eröffnungstermin:
22. 6. 2004, 13.00 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist: 22. 8. 2004
Ausschreibungsnummer:
0480
Sicherheitsleistungen:
keine
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag
von 20,— Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022, KSt. 92, lfd. Nr. 0480, mit dem Vermerk „Kasinostraße 4, Sonnenschutzarbeiten (65.C13.3.2)“, einzuzahlen.
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C13.3.2, Herr Horst,
Telefonnummer: 0 69/2 12-3 86 47, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51.
Frankfurt am Main, 25. Mai 2004
Der Magistrat
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
KT 27, Alt Fechenheim 112, 60386 Frankfurt am Main,
Metallbauarbeiten
hier: Stahlspindeltreppe, mit Ausstiegsbalkon, als zweiter Rettungsweg aus dem zweiten Obergeschoss einer Kindertagesstätte
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:
— Stahlspindeltreppe aus feuerverzinktem Stahl mit bauaufsichtlicher Zulassung und statischem Nachweis
— 38 Gitterroststufen, zwei Zwischenpodesten, Ausstiegsbalkon
— Geländer mit Füllstäben, zweiter Handlauf für Kinder
— Umwehrung im Erdgeschoss gegen unbefugtes Eindringen, Tür mit
PZ, Rankhilfen
— Verstrebungen als Rückverankerung in der Fassade
— 2 x 20 Stg., ca. 20/19,3 cm, Ø ca. 2,50 m, Gesamthöhe ca. 7,0 m, Zulässige Verkehrslast 5 kN
— Geprüfte Statik für die Stahlspindeltreppe, Ausführungszeichnungen
Ausführungsfristen:
Beginn: 33. KW 2004
(unterrichtsfreie Zeit)
Ende: 34. KW 2004
Eröffnungstermin:
2. 7. 2004, 10.30 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist: 5. 8. 2004
Ausschreibungsnummer:
0648
Sicherheitsleistungen:
5% für vertragsgemäße Ausführung
Es ist geplant, die beschriebenen Arbeiten in der unterrichtsfreien Zeit
in den Sommerferien 2004 (33. KW bis 34. KW) durchzuführen.
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.
65.C12.2, Hr. Franke, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Kostenbeitrag von
20,— Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der
Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf
hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-AG Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der
Verrechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022, KSt. 92, lfd. Nr. 0648, mit dem
Vermerk „KT 27, Metallbauarbeiten“, einzuzahlen.
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Franke,
Telefonnummer: 0 69/2 12-4 46 52,
Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09.
Frankfurt am Main, 24. Mai 2004
Der Magistrat
Seite 1950
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Bekanntmachung nach VOB/A § 17 Nr. 1
a) Auftraggeber: Stadtschulamt, vertreten durch das Hochbauamt der
STADT FRANKFURT AM MAIN, Gerbermühlstraße 48, 60594
Frankfurt am Main
b) Vergabeverfahren: öffentliche Ausschreibung
c) Art des Auftrages: Rohbauarbeiten
d) Ort der Ausführung: Merian-Schule, Burgstraße 21, 60316 Frankfurt am Main
e) Art und Umfang der Leistung:
Baugrubenaushub ca. 600 m3
Berliner Verbau ca. 100 m2
Stahlbeton als Ortbeton ca. 600 m3
Maurerarbeiten ca. 110 m2
Filigrandeckenplatten ca. 530 m2
Fertigteilträger 30 x 90—125 cm, ca. 150 lfd. m
f) Aufteilung in Lose: nein
g) Zweck der baulichen Anlage: Neubau einer Sporthalle
h) Ausführungsfrist: 1. 9.—30. 10. 2004
i) Anforderung von Verdingungsunterlagen bei: siehe Punkt a)
j) Entgelt für Verdingungsunterlagen
Kostenbeitrag: 50,00 Euro. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Der Einzahlungsbeleg ist der Anforderung der Vergabeunterlagen
beizufügen. Empfänger: Kassen- und Steueramt Frankfurt am
Main,
Bankverbindung: Postbank-Nr.: 2-609, BLZ 500 100 60
Verrechnungsstelle: 0.1.65/0.400022.92
Verwendungszweck: Ausschreibungsnummer 0643 (Rohbauarbeiten Neubau Sporthalle Merian-Schule, 65.A1)
k) Frist zur Einreichung der Angebote: bis Angebotsöffnung gemäß
Punkt o)
l) Anschrift für Angebotsabgabe:
im geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Ausschreibungsnummer 0643, Rohbauarbeiten Neubau Sporthalle Merian-Schule,
65.A1“ an Hochbauamt — Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße
48, 60594 Frankfurt am Main
m) Sprache des Angebots: Deutsch
n) Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen:
Bieter und deren Bevollmächtigte
o) Angebotseröffnung:
6. 7. 2004, 12.30 Uhr, Submissionsnummer 0643, Hochbauamt —
Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am
Main
p) geforderte Sicherheiten:
Vertragserfüllungsbürgschaft 5%, Gewährleistungsbürgschaft 3%
q) Zahlungsbedingungen: gemäß Verdingungsunterlagen
r) Rechtsform von Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
s) verlangte Eignungsnachweise:
Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
gemäß VOB/A § 8 Nr. 3 (1)
t) Zuschlags- und Bindefrist: 15. 8. 2004
u) Nebenangebote/Änderungsvorschläge: zugelassen
v) sonstige Angaben:
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48.
Frankfurt am Main, 25. Mai 2004
Der Magistrat
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
Heusinger Straße 14, 65934 Frankfurt-Nied
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:
Fassaden-Markisenanlagen: ca. 30 m2
Ausführungsfristen:
Beginn: 18. 10. 2004
Ende: 30. 10. 2004
Eröffnungstermin:
22. 6. 2004
Zuschlags- und Bindefrist: 23. 8. 2004
Ausschreibungsnummer:
0479
Sicherheitsleistungen:
keine
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 64278 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/
12 63 48.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.
65.C13.3, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Nr. 23
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag
von 15,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 1.6010.130022, lfd. Nr. 0479, mit dem Vermerk „Heusinger Straße 14, Markisenanlagen (65.C13.3)“, einzuzahlen.
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C13.3, Herr Kitzke,
Telefonnummer: 0 69/2 12-3 79 32, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09.
Frankfurt am Main, 25. Mai 2004
Der Magistrat
1. Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten
durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, Frankfurt am Main,
Fax: 0 69/2 12-4 45 12
2. a) Offenes Verfahren nach VOL
b) Dienstleistungsvertrag
3. a) Frankfurt am Main, Riedberg
b) Neubau einer Grundschule mit Turnhalle und Kindertagesstätte
— Baubewachung —
2 500 Stunden Baubewachung der Baustelle in der Ausbauphase bis zur Übergabe an den Bauherrn in den
Monaten Juli und August 2004 mit mehreren
Einsatzkräften und einem ausgebildeten Wachhund außerhalb der regulären Arbeitszeit.
c) —
d) —
4. Ausführungfrist: Juli und August 2004
5. a) Die Ausführungsunterlagen sind schriftlich beim Hochbauamt
der Stadt Frankfurt am Main, Gerbermühlstraße 48, 60594
Frankfurt am Main, Abteilung 65.A anzufordern.
b) Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 20,— unter Vorlage des Zahlungsabschnittes den
Bewerbern auf dem Postweg zugestellt.
Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26
VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto des Kassen- und Steueramtes
Frankfurt am Main, Postgirokonto Nr.: 2-609, BLZ 500 100 60,
unter Angabe der Verrechnungsstelle 0644 mit dem Vermerk
„— Baubewachung — Neubau Riedberg, Grundschule und Kindertagesstätte (65.A3)“, einzuzahlen.
Auskunft erteilt: Frau Korb, Tel.: 0 69/2 12-3 40 38
Die Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist
nicht möglich.
6. a) Siehe Ziffer 7. b)
b) Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main,
Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, Abteilung 65.S
c) Angebote sind in Deutsch zu verfassen.
7. a) —
b) 24. 6. 2004 bis 12.00 Uhr,
Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main,
Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main
8. 5% Vertragserfüllungsbürgschaft
9. Abschlagzahlungen und Schlusszahlung gemäß BVB der Stadt
Frankfurt am Main.
10. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
11. Dem Angebot sind Referenzen beizufügen, aus denen ersichtlich ist,
dass der Bieter Aufträge in mindestens vergleichbarer Struktur,
Größenordnung und Zeit in den letzten 5 Jahren ausgeführt hat.
Subunternehmer sind mit Angebotsabgabe zu benennen. Späterer
Wechsel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
12. 15. 7. 2004 (Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist)
13. —
14. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote werden nur gewertet,
wenn ein Hauptangebot eingereicht wurde.
15. Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
16. —
17. 26. 5. 2004
18. —
19. —
c
Nr. 23
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Bekanntmachung nach VOB/A § 17 Nr. 1
a) Auftraggeber: Stadtschulamt, vertreten durch das Hochbauamt der
STADT FRANKFURT AM MAIN, Gerbermühlstraße 48, 60594
Frankfurt am Main
b) Vergabeverfahren: öffentliche Ausschreibung
c) Art des Auftrages: Kaufcontainer für Schulunterricht
d) Ort der Ausführung: Johann-Hinrich-Wichern-Schule, Victor-Gollancz-Weg 4, 60433 Frankfurt am Main
e) Art und Umfang der Leistung:
2 Container, jeweils ca. 57 qm Nettogrundfläche
ohne Wasseranschluss
Elektro-Heizung
f) Aufteilung in Lose: nein
g) Zweck der baulichen Anlage: Schaffung zusätzlichen Schulraumes
h) Ausführungsfrist: Montage 17. 7. 2004
i) Anforderung von Verdingungsunterlagen bei: siehe Punkt a)
j) Entgelt für Verdingungsunterlagen
Kostenbeitrag: 25,00 Euro. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Der Einzahlungsbeleg ist der Anforderung der Vergabeunterlagen
beizufügen, Empfänger: Kassen- und Steueramt Frankfurt am
Main,
Bankverbindung: Postbank-Nr.: 2-609, BLZ 500 100 60
Verrechnungsstelle: 0.1.65/0.400022.92
Verwendungszweck: Ausschreibungsnummer 0564 (Kaufcontainer
Johann-H.-Wichern-Schule, 65.A1)
k) Frist zur Einreichung der Angebote: bis Angebotsöffnung gemäß
Punkt o)
l) Anschrift für Angebotsabgabe:
im geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Ausschreibungsnummer 0564, Kaufcontainer Johann-H.-Wichern-Schule, 65.A1“
an Hochbauamt — Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße 48,
60594 Frankfurt am Main
m) Sprache des Angebots: Deutsch
n) Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen:
Bieter und deren Bevollmächtigte
o) Angebotseröffnung:
17. 6. 2004, 14.00 Uhr, Submissionsnummer 0564, Hochbauamt —
Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am
Main
p) geforderte Sicherheiten: keine
Zahlungsbedingungen: gemäß Verdingungsunterlagen
q) Rechtsform von Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
r) verlangte Eignungsnachweise:
Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
gemäß VOB/A § 8 Nr. 3 (1)
s) Zuschlags- und Bindefrist: 30. 7. 2004
t) Nebenangebote/Änderungsvorschläge: zugelassen
u) sonstige Angaben:
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48.
Frankfurt am Main, 25. Mai 2004
Der Magistrat
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Die Stadt Rodgau schreibt die Herstellung eines Verbindungsweges
zwischen der Gebrüder-Grimm-Straße und der Südtrasse aus.
Nähere Angaben können im SUBREPORT, Verlag Schawe GmbH,
51101 Köln
Tel.: 02 21/98 57 80
Fax: 02 21/9 85 78 66 oder
im Submissionsanzeiger, Verlag und Druckerei Hintze GmbH,
Emilienstraße 14 a, 20259 Hamburg
Tel.: 0 40/4 01 94 00
Fax: 0 40/40 19 40 31 entnommen werden.
Rodgau, 27. Mai 2004
Magistrat der Stadt Rodgau
gez. P r z i b i l l a , Bürgermeister
Seite 1951
Stellenausschreibungen
Bei der Stadt Obertshausen
(Kreis Offenbach)
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines
Fachbereichsleiterin/
Fachbereichsleiters
– Bauen, Wohnen, Umwelt und Verkehr –
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst schwerpunktmäßig
• die Leitung und Koordination des Fachbereichs
– Stadtentwicklung
– Bauleitplanung
– Hochbau
– Tiefbau
– Städtischer Bauhof
Das umfassende Aufgabenspektrum bietet Ihnen inhaltlich wie
persönlich die Chance, sich mit zielführenden Ideen und Gedanken an zentraler Stelle unserer Verwaltung einzubringen.
Fachliches Anforderungsprofil:
• abgeschlossenes Studium an einer FH, TH oder TU im
Bereich Bauingenieurwesen
• Rechts- und Verwaltungskenntnisse/Vergaberecht
• Erfahrung mit moderner Informationstechnik
• Kenntnisse im Bereich öffentliches Haushaltswesen, neue
Steuerungsmodelle und Budgetierung
• Berufserfahrung in den genannten oder vergleichbaren
Aufgabengebieten.
Persönliches Anforderungsprofil:
• dynamische Persönlichkeit mit Führungsqualitäten
• hohes Maß an Eigeninitiative, Flexibilität und Belastbarkeit
• Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und
Entscheidungsfreude
• Teamfähigkeit und Organisationsgeschick
• Verantwortungsbewusstsein und wirtschaftliches Handeln
• vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den städtischen
Gremien
Die Stadt Obertshausen (25.000 Einwohner) liegt im Herzen der
Rhein-Main-Region und verfügt über eine sehr gute Infrastruktur mit eigenem S-Bahn- und Autobahnanschluss und einem
ausgezeichneten Wohn-, Sport- und Freizeitangebot. Alle Schulformen sind am Ort vorhanden.
Die Stelle ist bewertet nach Vergütungsgruppe I b BAT.
Die Bewerbung von Frauen ist erwünscht. Schwerbehinderte
werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt.
Sollten Sie interessiert sein, so senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (tabellarischer
Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisabschriften, Urkunden, Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und Referenzen) bis
zum 7. Juli 2004 an den
Magistrat der Stadt Obertshausen,
Personalservice, Schubertstraße 11, 63179 Obertshausen.
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
☎
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
Seite 1952
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 23
Adressenfeld
Reklamationen
Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des
Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so
wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag
(Tel. 06 11 / 3 60 98-57)
E-Mail: gabi.belz@chmielorz.de.
Reklamationen innerhalb von 14 Tagen werden
kostenlos nachgereicht. Bei späteren Meldungen
erfolgt die Zustellung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impressum.
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Stellenausschreibungen
Administration - Beteiligungsverwaltung - Service
Werden Sie
Sie Geschäftsleiter-/leiterin
Geschäftsleiter/-leiterin
Werden
Die Gemeinde ist ein bedeutender Fremdenverkehrsort in einer der reizvollsten Regionen Süddeutschlands.
Zugleich setzt der Ort in Wirtschaft, Kultur und Lebensqualität Maßstäbe, die weit über die Region hinaus
strahlen. Es wird ein Geschäftsleiter (m/w) gesucht, der im Schwerpunkt folgende Aufgaben übernehmen soll:
Verantwortliche Führung der Gemeindeverwaltung mit ca. 65 Mitarbeitern, Betreuung eines breit angelegten
Portfolios von privaten Unternehmensbeteiligungen einschließlich der Beurteilung damit verbundener Fragen des
Gesellschaftsrechts und der Bewertung der strategischen und operativen Ausrichtung der Beteiligungen.
Sie berichten direkt an den 1. Bürgermeister und unterstützen diesen in seinem Amt durch grundsolide Steuerungsinformationen, schlanke Prozesse und eine moderne Gemeindeverwaltung.
Wir denken an eine Führungspersönlichkeit um die Anfang 30 bis Mitte 40 mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der öffentlichen Verwaltung. Der gesuchte Geschäftsleiter (m/w) hat seine Stärken gleichermaßen im administrativen wie im juristischen, kaufmännischen und unternehmerischen Bereich. Das breite Aufgabenspektrum
setzt vorzugsweise eine akademische Ausbildung (Jura/Verwaltungsrecht/Gesellschaftsrecht, Verwaltungswissenschaften), ein gewandtes Auftreten, Organisationstalent, Durchsetzungsvermögen, Teamfähigkeit, Sensibilität,
Zuverlässigkeit und Offenheit voraus. Die Position befindet sich in der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes,
die Vergütung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
Interessiert? Dann setzen Sie sich bitte mit dem von uns beauftragten Berater, Herrn von Schmeling, telefonisch,
schriftlich oder per Email (WDvSPB@aol.com) in Verbindung. Er gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte. Absolute
Diskretion ist selbstverständlich.
Chammünsterstraße 4 · 81827 München · Telefon 0 89-2 91 36 11 · Fax 0 89-2 91 36 13
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden,
Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin
Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz,
Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 40,– c + 20,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ
500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12.
möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektorin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen:
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3 60 98-40, franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 091 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag
erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif
Nr. 22 vom 1. Januar 2002.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 23 vom 7. Juni 2004 beträgt 64 Seiten.