Ausgabe Nr.23 / 2004
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Ausgabe Nr.23 / 2004
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2004 Nr. 23 MONTAG, 7. JUNI 2004 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Hessischen Verdienstordens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1890 Staatliche Anerkennung von Rettungstaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1890 Studienordnung des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der JustusLiebig-Universität Gießen für den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Russist“ (oder „Diplom-Russistin“) vom 19. 4. 1989; hier: Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. 7. 2003 . . . . . . 1899 Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium/ einer Magistra Artium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität . . . . . . . 1900 Einrichtung der gestuften Studiengänge in Japanwissenschaften (B. A. und M. A.) der Philipps-Universität Marburg; hier: Vorläufige Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1901 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Fachhochschule Frankfurt am Main vom 28. 7. 2003; hier: Neufassung vom 28. 4. 2004 . . . . . . . . . 1901 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG; hier: Vorhaben der Stadt Karben (Gemarkung Groß-Karben) . . . . . . 1918 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1890 Hessisches Kultusministerium Gewährleistungsbescheid für die im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten . . . . . . 1892 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Agrarökonomie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen DiplomAnglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, DiplomRussist/Diplom-Russistin, DiplomSprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin vom 14. 11./12. 12. 1979; hier: Elfter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. 7. 2003 . . . . . . . . . . . 1892 Studienordnung des Fachbereichs Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“, „Diplom-Sprachenlehrer/DiplomSprachenlehrerin“ vom 6. 2. 1991; hier: Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. 7. 2003 . . . . . . . . . . . 1895 Studienordnung für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 20. 6. 1990; hier: Dritter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. 7. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1896 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Widmung einer Neubaustrecke zur Kreisstraße 520 in der Gemarkung der Stadt Limburg zum neu gebauten ICEBahnhof, Landkreis Limburg-Weilburg, Regierungsbezirk Gießen . . . . . . 1903 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasser; hier: Zulassung als EKVO-Laboratorium (Durchführung von Laboruntersuchungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1904 Hessisches Sozialministerium Gemeinsamer Erlass betreffend Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrpersonalgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . 1904 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Anerkennung der „Ebert/DüttmannStiftung“, Sitz Wehrheim, als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1918 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG; hier: Vorhaben der Stadt Neckarsteinach (Neckar) . . . . . . . . . . . . . . 1918 GIESSEN Anerkennung der Stiftung „Heilige Elisabeth“, Sitz Marburg . . . . . . . . . . . 1918 KASSEL Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die ehemaligen Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen II und III der Stadt Vellmar, Landkreis Kassel vom 12. 5. 2004 . . . . 1918 Anerkennung der „C. H. Schmitt Stiftung“ mit Sitz in Schwalmstadt als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 1919 Anerkennung der Stiftung „Stipendienfonds Hermann-Lietz-Schulen“, Sitz Hofbieber, als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919 Hessischer Verwaltungsschulverband Lehr- und Stoffpläne für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main . . . 1927 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilung Gießen/Marburg . . . . . 1929 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1930 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1932 Andere Behörden und Körperschaften Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . 1948 Kommunales Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen, Gießen; hier: Sitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . 1949 Magistrat der Stadt Griesheim; hier: Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1949 Kommunales Gebietsrechenzentrum Kassel; hier: Sitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1949 Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Wetzlar; hier: Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels . . . . . . . . . . . . . . . . 1949 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1949 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1951 Seite 1890 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 HESSISCHE STAATSKANZLEI 547 Verleihung des Hessischen Verdienstordens Den Hessischen Verdienstorden habe ich verliehen mit Urkunde vom 12. Mai 2004 an Herrn Gebhard O h n e s o r g e , Bad Vilbel Wiesbaden, 19. Mai 2004 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 23/2004 S. 1890 548 Staatliche Anerkennung von Rettungstaten Für die am 28. Dezember 2003 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Hans Jürgen K e h l , Hochheim am Main mit Urkunde vom 20. März 2004 Dank und Anerkennung ausgesprochen. Wiesbaden, 25. Mai 2004 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 23/2004 S. 1890 549 Staatliche Anerkennung von Rettungstaten Für die am 29. Dezember 2003 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Albert W u r m , Kirchhain mit Urkunde vom 13. März 2004 die Hessische Rettungsmedaille verliehen, für die am 29. Dezember 2003 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Mechthild W e g e , Kirchhain mit Urkunde vom 13. März 2004 Dank und Anerkennung ausgesprochen. Wiesbaden, 25. Mai 2004 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 23/2004 S. 1890 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 550 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge — Verwertungs-Richtlinien — (StAnz. 2002 S. 3375) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials 1 1 1 gut gebrauchsfähig Regierungspräsidium Kassel Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld Konrad-Zuse-Straße 19—21 36251 Bad Hersfeld Ansprechpartner: Herr Steinbrecher Tel.: 0 66 21/40 67 12 1 1 2 3 Schreibtisch, 160 × 80 × 72 cm, Eiche — hell Schreibtisch 200 × 100 × 72 cm, Holznachbildung dunkel, ähnlich Eiche rustikal Besprechungstisch 200 × 100 × 72 cm, Sandbeige Elektrische Schreibmaschine „AEG Olympia Mastertype 100i“ mit automatischem Korrekturband Becker-Orgel, 6 Register, 2 Manuale und Pedal voll mechanische Traktur, Baujahr: ca. 1967 sehr gut sehr gut gut Justus-Liebig-Universität Institut für Musikwissenschaft — Musikpädagogik Karl-Glöckner-Straße 21 D 35394 Gießen Ansprechpartner: Prof. Dr. Phleps/A. Gerlach Tel.: 06 41/9 92 51 00 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1891 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials 3 1 bedingt einsatzfähig Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 21 64278 Darmstadt Ansprechpartnerin: Frau Wucherpfennig Tel.: 0 61 51/12 62 03 Pitney-Bowes-Kurvertiermaschine Spectrum (4-teilig) — Zuführung Modell 3340 — Ablage Modell 1831 — Briefverschließung Modell 7680 — Ergänzungsstück Pitney-Bowes-Frankiermaschine E 131 (4-teilig) — Laufwerk Modell U 100 — Zuführung Modell U 100 — Laufband Modell U 8875 — Bedienungstastatur Paketwaage bis 25 kg Rhewa Typ 130 1 1 4 1 1 PC P133 MHz, 16 MB RAM, 545 MB HDD PC PII MMX 350 MHz, 64 MB RAM, 4,3 GB HDD PC 486 DX-66 MHz, 8 MB RAM, 545 MB HDD PC AMD 75 MHz, 8 MB RAM, 840 MB HDD PC 486DX 50 MHZ, kein RAM Gehäuse/Motherboard/Prozessor P133 MHz Monitor 15˝ Nadeldrucker (Ericsson Facit) Schallschluckhaube für Nadeldrucker Tintenstrahldrucker (Canon BJC 800) Externes CD-ROM-Laufwerk Ethernet-Multiport-Repeater, 8 Ports Repeater, 2-Port 4 1 1 1 8 1 1 1 1 1 1 5 1 3 6 1 500 8 1 9 14 2 6 2 18 2 1 7 2 bedingt einsatzfähig reparaturbedürftig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Hessische Landesbibliothek Wiesbaden Rheinstraße 55/57 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Kleine Tel.: 06 11/3 34 26 98 SS 5000 Solar Simulations System, Kratos/Schoeffel, Baujahr: 1990 Workstation, Sun Sparc Station 10 Baujahr: 1993 gebrauchsfähig Johann Wolfgang Goethe-Universität Der Präsident Senckenberganlage 31 60054 Frankfurt am Main Ansprechpartnerin: Frau Kratzer Tel.: 0 69/79 82 37 56 Mikrofilm Lesegerät Fabrikat: Kindermann & Co., Baujahr: 1983 Leitz Hänge-Mappen Nr.: 1915 Stahl-Aktenschrank mit Schiebetür Stahlsideboard Diverse PC-Tische Stahl-Schreibtisch Stahl-Schreibmaschinentisch Stahl-Aktenkleiderschrank Stahl-Hängeregistraturschrank 2 Züge Stahl-Hängeregistraturschrank 4 Züge Stahl-Zeichenschrank 5 Züge Stahl-Zeichenschrank 10 Züge verwendungsfähig Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main — Referat Zentrale Beschaffung — Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Fottner Tel.: 06 11/6 93 94 85 PC 586/133, 64 MB RAM, 2 GB HD, CD-ROM PC 486/100, 16 MB RAM, 540 MB HD Scanner Mustek 12000SP mit 16 Bit ISA-Karte PC 686/266 — 400 MHz, 64—128 MB RAM, Festplatte 3,2—6,4 GB, 2—4 MB VGA-Karte 17˝ CRT-Monitor von Belinea, Acer und Eizo 15˝ CRT-Monitor Nokia Notebook Artist PII 333 MHz, 4 GB HD, 64 MB RAM, Akku defekt verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Interessenten sollten sich bitte bis zum 30. Juni 2004 melden! Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1—7 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Bangel Tel.: 06 41/3 03 20 84 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 5. Juli 2004. Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Wiesbaden, 24. Mai 2004 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main — Referat Zentrale Beschaffung — VV 4150 — Ld III 5 01 01 StAnz. 23/2004 S. 1890 Seite 1892 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 551 Gewährleistungsbescheid für die im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nem anderen Arbeitgeber im dienstlichen Interesse ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt worden sind, mit der Folge der Nachversicherung im Falle des Ausscheidens ohne Versorgung. Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf die während der Zeit der Beurlaubung tatsächlich erhaltenen Bezüge. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium fest: 1. Die im § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung ist gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert bei im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehenden Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. 2. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf diejenigen vorgenannten Personen, die unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne dieses Gewährleistungsbescheides zu ei- 3. Dieser Gewährleistungsbescheid gilt vom 1. Januar 2004 an. Gleichzeitig wird der Gewährleistungsbescheid vom 24. Oktober 1984 — I B 6 — 875/5/4 — 58 — aufgehoben. 4. Dieser Bescheid wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin, und die AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen —, Postfach 11 52, 61281 Bad Homburg v. d. Höhe, erhalten eine Durchschrift. Wiesbaden, 25. Mai 2004 Hessisches Kultusministerium I B 1.2 — 870.150.050 — 1 StAnz. 23/2004 S. 1892 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 552 Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Agrarökonomie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen Diplom-Anglist/DiplomAnglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, DiplomRussist/Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/DiplomSprachenlehrerin vom 14. November/12. Dezember 1979; hier: Elfter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. Juli 2003 Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), habe ich mit Erlass III 2.2 — 422/03/05.10.04 — 01 vom 2. April 2004 den Elften Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Änderung und Ergänzung der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Agrarökonomie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik’ mit den Abschlüssen DiplomAnglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, Diplom-Russist/Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/ Diplom-Sprachenlehrerin an der Justus-Liebig-Universität vom 23. Juli 2003 genehmigt. Er wird nachstehend bekannt gemacht. Wiesbaden, 18. Mai 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.2 — 422/03/05.10.04 — 01 StAnz. 23/2004 S. 1892 Elfter Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 zur Änderung und Ergänzung der „Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-LiebigUniversität Gießen für die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Agrarökonomie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, Diplom-Russist/ Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin vom 14. November/12. Dezember 1979“ Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003 nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Elften Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge ‚Neuere Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Agrarökonomie‘, ,Neuere Fremdsprachen und Geographie‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin, Diplom-Romanist/Diplom-Romanistin, Diplom-Russist/Diplom-Russistin, Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin vom 14. November/12. Dezember 1979“ (ABl. 1980 S. 180) — zuletzt geändert durch den Zehnten Beschluss vom 22. November 2000 (StAnz. 2002 S. 33) — erlassen: 1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung: „Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge ‚Angewandte Fremdsprachen und Wirtschaft‘, ‚Neuere Fremdsprachen und Didaktik‘ mit den Abschlüssen Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin, Diplom-Wirtschaftsromanist/Diplom-Wirtschaftsromanistin, Diplom-Wirtschaftsrussist/Diplom-Wirtschaftsrussistin, Di- Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 plom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin vom 14. November/12. Dezember 1979, in der Fassung des Elften Beschlusses vom 23. Juli 2003“ 2. § 2 erhält folgende Fassung: „(1) Vom Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur wird einer der folgenden Diplomgrade verliehen: A. Für eine bestandene Diplomprüfung (...) verleiht der Fachbereich 05 den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin, wenn Anglistik Hauptfach ist, den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsromanist/Diplom-Wirtschaftsromanistin, wenn Galloromanistik oder Hispanistik Hauptfach ist, Diplom-Wirtschaftsrussist/DiplomWirtschaftsrussistin, wenn Russistik Hauptfach ist. B. Für eine bestandene Diplomprüfung a) in einem der in Abs. 1 Abschnitt A lit. a) Nr. 1 und 3 genannten Hauptfächer b) in einem ersten Nebenfach Didaktik der Englischen Sprache und Literatur (wenn Anglistik Hauptfach ist) oder Didaktik der Romanischen Sprachen und Literaturen (wenn Galloromanistik oder Hispanistik Hauptfach ist), c) sowie in einem weiteren der in Abschnitt A genannten ersten und zweiten Nebenfächer wird der akademische Diplomgrad Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin verliehen. (2) Das erste Nebenfach nach Abs. 1 Abschnitt B lit. b) bzw. das weitere Nebenfach nach Abs. 1 Abschnitt B lit. c) können durch zwei Studienelemente ersetzt werden, von denen eines sprachlich sein muss. Nach Einstufung durch die Fächer muss in einer der Sprachen ein Fortgeschrittenenstadium erreicht sein. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch einen Einstufungstest zu Semesterbeginn. Werden Studienelemente gewählt, wird nach Wahl des Studenten/der Studentin a) ein Studienelement im Rahmen der Diplom-Vorprüfung, b) ein Studienelement im Rahmen der Diplomprüfung geprüft. Die zugelassenen Studienelemente sind in der Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführt.“ 3. § 6 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: „(6) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in den entsprechenden Fächern wird für einen Studiengang mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrer“ als Diplom-Vorprüfung anerkannt.“ 4. § 10 erhält folgende Fassung: „(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie sich die inhaltlichen Grundlagen eines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium zu betreiben. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht a) im Hauptfach aus einer Fachklausur und einer sprachpraktischen Klausur; b) in jedem Nebenfach aus einer Klausur, die in sprachlichen Fächern sprachpraktisch sein soll. Im zweiten Nebenfach Wirtschaftswissenschaften, soweit die Vordiplom-Prüfung im Kreditpunkte-System zu absolvieren ist, aus den jeweiligen fachbereichsspezifischen, studienbegleitenden Klausuren des Grundstudiums gemäß der Studienordnung für Nebenfachstudierende in der jeweils gültigen Fassung; c) im Studienelement — wenn ein solches gemäß § 2 Abs. 2 lit. a) gewählt wurde — aus einer Fachklausur, einer zusätzlichen sprachpraktischen Klausur im sprachlichen Studienelement sowie einer mündlichen Prüfung. Die Vordiplom-Klausuren im Hauptfach, im Nebenfach und im Studienelement dauern drei Zeitstunden, die sprachpraktische Klausur vier Zeitstunden. Kreditpunkte-Klausuren im zweiten Nebenfach Wirtschaftswissenschaften sind fachbereichsspezifisch geregelt, ebenso die Wiederholung nicht bestandener Klausuren. Die mündliche Prüfung im Studienelement dauert 20 Minuten. Wird eine Fachklausur als „nicht ausreichend“ (5) bewertet, findet in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers/einer sachkundigen Beisitzerin eine mündliche Zusatzprüfung statt, in der unter Berücksichtigung der mündlichen und der schriftlichen Leistungen festgestellt wird, ob der Leistungsstand des Kandidaten/der Kandidatin insgesamt als „ausreichend“ (4) beurteilt werden kann. Für die Öffentlichkeit der mündlichen Zusatzprüfung gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. Dabei können in einem sprachlichen Fach oder Studienelement nicht ausreichende Sprachkenntnisse nicht durch andere Leistungen ausgeglichen werden. Seite 1893 (3) Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Fächer sind in der Anlage 3 aufgeführt. (4) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sind möglichst innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zu erbringen. (5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.“ 5. § 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der zweite Teil der Diplomprüfung besteht aus: a) jeweils einer Fachklausur in jedem Nebenfach und in jedem Studienelement (§ 2 Abs. 2 lit. b). Im zweiten Nebenfach Wirtschaftswissenschaften, soweit die Diplom-Prüfung im Kreditpunkte-System zu absolvieren ist, aus dem jeweiligen fachbereichsspezifischen, studienbegleitenden Klausuren des Hauptstudiums gemäß der Studienordnung für Nebenfachstudierende in der jeweils gültigen Fassung, b) einer sprachpraktischen Klausur in jedem Nebenfach und in jedem Studienelement, c) einer mündlichen Prüfung in jedem Hauptfach, jedem Nebenfach und in jedem Studienelement (ausgenommen Wirtschaftswissenschaften), d) der Diplomarbeit im Hauptfach mit folgenden Maßgaben: aa) wenn Galloromanistik oder Hispanistik Hauptfach ist, kann das Thema der Diplomarbeit aus einem romanistischen Nebenfach entnommen werden. bb) im Studiengang mit dem Abschluss Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin kann das Thema der Diplomarbeit auch aus den Nebenfächern Didaktik der Englischen Sprache und Literatur bzw. Didaktik der Romanischen Sprachen und Literaturen entnommen werden. (3) Die Prüfungsgegenstände für die Hauptfächer, Nebenfächer und Studienelemente sind in Anlage 5 aufgeführt. (4) § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.“ 6. § 23 wird um folgenden Absatz 3 und Absatz 4 ergänzt: „(3) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein DiplomaSupplement entsprechend dem „Diploma Supplement-Modell von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. (4) Auf Antrag des Kandidaten wird der Kandidatin/dem Kandidaten zusätzlich zur Ausstellung des Diploma-Supplements eine Übersetzung der Urkunde und des Zeugnisses in englischer Sprache ausgehändigt.“ 7. § 29 erhält folgende Fassung: „Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“ 8. ANLAGE 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als Studienelemente können Fächer gewählt werden, die mit einem Mindestumfang von 18 Semesterwochenstunden angeboten werden, insbesondere 1. Teilbereiche der Rechtswissenschaft, 2. Grundlagen der Angewandten Informatik, 3. Geographie, 4. Politikwissenschaft, 5. Erziehungswissenschaft, 6. Teilbereiche anderer Fächer, für die gültige Ordnungen vorliegen.“ 9. ANLAGE 2 Nr. III und Nr. IV erhalten folgende Fassung: „III. ERSTE NEBENFÄCHER 4. Nebenfächer: Arabistik, Polonistik und Russistik a) Sprachpraxis aa) eine Einführung in die Fremdsprache, Der Leistungsnachweis für diese Übung kann auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin durch die benotete Bescheinigung über eine erfolgreiche mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer ersetzt werden. bb) eine weitere sprachpraktische Übung. Seite 1894 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 b) Einführung in die Fachwissenschaft ein Proseminar IV. ZWEITE NEBENFÄCHER 1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind Nachweise nicht erforderlich. 2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache (nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik) a) Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache, b) Drei Proseminare aus den Studienschwerpunkten: — Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens, — spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik, — Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung, — Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik, c) Grundlagenseminar aus dem Bereich Deutsche Sprachwissenschaft, d) Grundlagenseminar aus dem Bereich Neuere Deutsche Literatur.“ 10. ANLAGE 3 Nr. II Ziffer 3 und Nr. III erhalten folgende Fassung: „II. ERSTE NEBENFÄCHER 3. Nebenfächer: Hispanistik, Italianistik, Lusitanistik, Polonistik und Russistik Sprachpraxis Gute Kenntnisse der jeweiligen Fremdsprache, auch der Fachsprache. III. ZWEITE NEBENFÄCHER 1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt. a) Nebenfachmodul Betriebswirtschaftslehre Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete: aa) Gegenstand, Methodik und Konzeption der Betriebswirtschaftslehre, bb) Gestaltung der Betriebsstrukturen, cc) Gestaltung der betrieblichen Funktionen. b) Nebenfachmodul Volkswirtschaftslehre Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete: aa) Gegenstand, Methoden und Konzeption der Volkswirtschaftslehre, bb) Mikroökonomik, cc) Makroökonomik, dd) Grundlagen der Wirtschaftspolitik. c) Nebenfachmodul Ökonomie Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in den Studienelementen Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre entsprechend der Fachwahl im Grundstudium. d) Nebenfachmodul Sozialökonomik der Entwicklungsländer Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in dem Studienelement Volkswirtschaftslehre. e) Nebenfachmodul Transportmanagement Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in dem Studienelement Betriebswirtschaftslehre. f) Nebenfachmodul Internationale Wirtschaftsbeziehungen Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in dem Studienelement Volkswirtschaftslehre. 2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache (nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik) a) Grammatik des Deutschen b) Kernbereiche der Didaktik des Deutschen als Fremdsprache“ 11. Anlage 4 Nr. III und Nr. IV erhalten folgende Fassung: „III. ERSTE NEBENFÄCHER 4. Nebenfach: Polonistik, Russistik a) Sprachpraxis zwei fachsprachliche Übungen Nr. 23 b) Bereiche Landes- und Kulturkunde/Textwissenschaft aa) je eine Veranstaltung zur Landes- und Kulturkunde und zur Textwissenschaft, bb) ein Seminar Landes- und Kulturkunde oder ein Seminar Textwissenschaft. IV. ZWEITE NEBENFÄCHER 1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften Entsprechend der Wahl des Nebenfachmoduls (vgl. Anlage 3 III. Nr. 1) ist mit Ausnahme des Nebenfachmoduls Ökonomie ein Seminarschein vorzulegen (Leistungsnachweis). 2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache (nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik) zwei Hauptseminare aus den Studienschwerpunkten — Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens, — spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik, — Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung, — Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik“ 12. ANLAGE 5 Nr. II Ziffer 4 und Nr. III erhalten folgende Fassung: „II. ERSTE NEBENFÄCHER 4. Nebenfächer: Polonistik, Russistik a) Sprachpraxis Beherrschen der polnischen bzw. russischen Sprache in Wort und Schrift, gute Kenntnisse der polnischen bzw. russischen Fachsprache. b) Text- und Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Landeskunde Nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin. aa) Text- und Literaturwissenschaft (1) vertiefte theoretische Kenntnisse der literaturwissenschaftlich (poetisch) orientierten Textwissenschaft, (2) detaillierte literaturwissenschaftliche (poetische) Textanalyse (Geschäftsliteratur oder fiktionale Texte), oder bb) Sprachwissenschaft (1) Vertiefte theoretische Kenntnisse der sprachwissenschaftlich (linguistisch) orientierten Textwissenschaft, (2) detaillierte sprachwissenschaftliche (linguistische) Textanalyse (Geschäftsliteratur oder fiktionale Texte) oder cc) Landeskunde (1) Vertiefte Kenntnisse der historisch-politischen und kulturellen Entwicklung Polens bzw. Russlands und der ehemaligen Sowjetunion, (2) Kenntnisse der politischen Administration, der geographischen Gliederung und der wirtschaftlichen Struktur Polens bzw. Russlands und der ehemaligen Sowjetunion. III. ZWEITE NEBENFÄCHER 1. Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium (vgl. Anlage 4 IV. Nr. 1) statt: a) Nebenfachmodul Betriebswirtschaftslehre Vertiefte Kenntnisse über: aa) Unternehmensführung, bb) betriebliche Funktionen sowie betriebswissenschaftliche Steuerlehre und Unternehmenszusammenschlüsse, cc) anwendungsbezogene Analyse und Lösung unternehmerischer Entscheidungsprobleme. b) Nebenfachmodul Volkswirtschaftslehre Vertiefte Kenntnisse über: aa) Preis und Wettbewerb, bb) Konjunktur und Stabilität, cc) Wachstum und Entwicklung, dd) Internationale Wirtschaftsbeziehungen, ee) Geld, Kredit und Währung, ff) Finanzwissenschaft, gg) Wirtschaftspolitik. Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 c) Nebenfachmodul Ökonomie Es gelten die Regelungen der Diplom-Vorprüfung auf der Basis der Kreditpunkte-Anforderungen in den Studienelementen Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre entsprechend der Fachwahl im Hauptstudium. d) Nebenfachmodul Sozialökonomik der Entwicklungsländer Vertiefte Kenntnisse über: aa) Analyse der Lage in den Entwicklungsländern, bb) Diskussion relevanter entwicklungspolitischer Ziele, cc) Möglichkeiten und Grenzen entwicklungspolitischer Maßnahmen. e) Nebenfachmodul Transportmanagement Vertiefte Kenntnisse über: aa) Theoretische Grundlagen des Faches, bb) Kosten und Preisbildung, cc) Verkehrsplanung, dd) Einzel- und gesamtwirtschaftliche Logistik. f) Nebenfachmodul Internationale Wirtschaftsbeziehungen Vertiefte Kenntnisse über: aa) Reine und Monetäre Theorie Internationaler Wirtschaftsbeziehungen bb) Internationale Handelspolitik cc) Internationale Währungspolitik 2. Nebenfach: Deutsch als Fremdsprache (nur im Studiengang Neuere Fremdsprachen und Didaktik) 1. Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens, 2. spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik, 3. Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung, 4. Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik, Nach Wahl der Studierenden entweder 5. Deutsche Sprache oder 6. Deutsche Literatur“ gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur 553 Studienordnung des Fachbereichs Anglistik der JustusLiebig-Universität Gießen für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“, „Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991; hier: Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. Juli 2003 Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen die nachstehende Änderung und Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Neuere Fremdsprachen mit den Abschlüssen „Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“, „DiplomSprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin“ an der Justus-LiebigUniversität Gießen vom 23. Juli 2003 beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht Wiesbaden, 18. Mai 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.2 — 422/03/05.10.05 — 05 StAnz. 23/2004 S. 1895 Seite 1895 Erster Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „DiplomAnglist/Diplom-Anglistin“, „Diplom-Sprachenlehrer/DiplomSprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991“ Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003 nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Ersten Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „Diplom-Anglist/Diplom-Anglistin“, „DiplomSprachenlehrer/Diplom-Sprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991“ (ABl. 1992 S. 312) erlassen: 1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung: „Studienordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin“ und den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ vom 6. Februar 1991, in der Fassung des Ersten Beschlusses vom 23. Juli 2003“ 2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert und ergänzt: (...) „V. Studium Deutsch als Fremdsprache im Nebenfach § 18 Aufbau des Studiums § 19 Grundstudium § 20 Hauptstudium § 21 Leistungsnachweise VI. Schlussvorschriften § 22 Studienfachberatung § 23 In-Kraft-Treten“ 3. § 1 erhält folgende Fassung: „Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Englischstudiums (Englisch als Hauptfach und als Nebenfach sowie Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Nebenfach) und Deutsch als Fremdsprache als Nebenfach für die Studiengänge „Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin“ und „Diplom-Fremdsprachenlehrer/DiplomFremdsprachenlehrerin“ auf der Grundlage der Diplom-Prüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin“ und „Diplom-Fremdsprachenlehrer/DiplomFremdsprachenlehrerin“ in der jeweils gültigen Fassung.“ 4. § 2 erhält folgende Fassung: „Der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, dass sich die Studierenden unter Berücksichtigung der weiteren jeweils zum Studium gehörenden Fächer nach acht Semestern zur Prüfung melden können.“ 5. § 3 erhält folgende Fassung: „Das Studium kann zum Wintersemester und Sommersemester aufgenommen werden.“ 6. § 4 erhält folgende Fassung: „(1) Ziel des Studiums ist die Vorbereitung auf Tätigkeitsfelder, in denen die Verbindung von sprach-, kultur- und literaturwissenschaftlichen Kenntnissen und Kenntnissen in einem nichtsprachlichen Nebenfach (Abschluss: Diplom-Wirtschaftsanglist/Diplom-Wirtschaftsanglistin) oder einer Fremdsprachendidaktik (Abschluss: Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin) erforderlich ist. (2) Das Studium der Weltsprache Englisch kann 1. im Studiengang „Diplom-Wirtschaftsanglist/DiplomWirtschaftsanglistin“ als Hauptfach mit dem Studium in einem der zugelassenen sprachlichen Nebenfächer und in einem der nichtsprachlichen Nebenfächer, 2 als Nebenfach mit dem Studium in den Hauptfächern Galloromanistik, Hispanistik oder Russistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer, 3. im Studiengang „Diplom-Fremdsprachenlehrer/DiplomFremdsprachenlehrerin“ als Hauptfach mit dem Studium in dem Nebenfach Didaktik der englischen Sprache und Literatur und in einem der zugelassenen sprachlichen oder nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden.“ Seite 1896 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 7. § 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Leiter des Intensivkurses erteilt für die Beteiligung im Intensivkurs (Abs. 4 lit. a) eine Note, auf die § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.“ 8. § 7 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Im Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrer/Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ ist beim Auslandsstudium auch die Didaktik der englischen Sprache und Literatur zu berücksichtigen; hat der Studierende das Hauptfach Englisch nebst der dazugehörigen Didaktik mit einer weiteren Sprache als zweites Nebenfach kombiniert, so ist das Auslandssemester dem Studium der englischen Sprache unter Berücksichtigung der Didaktik der englischen Sprache und Literatur zu widmen.“ 9. § 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. (2) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und erteilt eine Note, auf die § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. Die Leistungsnachweise müssen auch auf einer schriftlichen Leistung beruhen. Der Veranstaltungsleiter gibt zu Beginn der Veranstaltung bekannt, in welcher Art die schriftliche Leistung zu erbringen ist.“ 10. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind.“ 11. § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung: „(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. (2) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und erteilt eine Note, die auf § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.“ 12. Die Ordnung wird um folgende Ziffer V ergänzt: „STUDIUM DEUTSCH ALS FREMDSPRACHE IM NEBENFACH Im Rahmen des Studiengangs „Neuere Fremdsprachen und Didaktik“ kann Deutsch als Fremdsprache als 2. Nebenfach gewählt werden. § 18 Aufbau des Studiums Das Studium gliedert sich in Grundstudium (1.—4. Semester) und Hauptstudium (5.—8. Semester). Das Studium erstreckt sich über 20 Semesterwochenstunden (SWS) im Grundstudium und 20 Semesterwochenstunden (SWS) im Hauptstudium. Studieninhalte des Faches sind insbesondere: 1. Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens, 2. spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik, 3. Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung, 4. Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik, 5. die deutsche Sprache und 6. die deutsche Literatur. § 19 Grundstudium Im Grundstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen: — Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache 2 SWS — Vier Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten 8 SWS — Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus dem Bereich Neuere Deutsche Literatur 4 SWS Nr. 23 — Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus dem Bereich Deutsche Sprachwissenschaft 4 SWS — Eine Grundstudiumsveranstaltung aus dem Bereich Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft 2 SWS § 20 Hauptstudium Im Hauptstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen: — Drei Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten 6 SWS — Zwei weitere Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Deutsch als Fremdsprache 4 SWS — Fünf Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Literatur, wobei aus jedem der beiden Bereiche mindestens ein Hauptseminar gewählt werden muss 10 SWS Unter den gewählten Veranstaltungen aus dem Bereich der Deutschen Sprachwissenschaft muss im Grundstudium und im Hauptstudium jeweils eine zur Grammatik des Deutschen sein. § 21 Leistungsnachweise Während des Studiums haben die Studierenden Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen zu erbringen: 1. Grundstudium Eine Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache. Drei Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten. Je ein Grundlagenseminar aus den Bereichen Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Literatur. 2. Hauptstudium 2 Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten. 13. Bisherige Ziffer V wird zur Ziffer VI. 14. Bisheriger § 18 wird zu § 22. 15. Bisheriger § 19 wird zu § 23 und erhält folgende Fassung: „Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“ gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur 554 Studienordnung für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. DiplomSprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 20. Juni 1990; hier: Dritter Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. Juli 2003 Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen die nachstehende Änderung und Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Neuere Fremdsprachen mit den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht Wiesbaden, 18. Mai 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.2 — 422/03/05.10.05 — 05 StAnz. 23/2004 S. 1896 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Dritter Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur vom 23. Juli 2003 zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 20. Juni 1990“ Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003 nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Dritten Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung für die Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen Diplom-Romanistin bzw. Diplom-Romanist, Diplom-Sprachenlehrerin bzw. Diplom-Sprachenlehrer an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 20. Juni 1990“ (ABl. 1991 S. 31) — zuletzt geändert durch den Zweiten Beschluss vom 22. November 2000 (StAnz. 2001 S. 4222) — erlassen: 1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung: „Studienordnung für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit den Abschlüssen „Diplom-Wirtschaftsromanistin“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsromanist“ und den Studiengang „Neuere Fremdsprachen und Didaktik“ mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ bzw. „Diplom-Fremdsprachenlehrer“ an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 20. Juni 1990 in der Fassung des Dritten Beschlusses vom 23. Juli 2003“ 2. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: (...) „V. Studium Deutsch als Fremdsprache im Nebenfach § 18 Aufbau des Studiums § 19 Grundstudium § 20 Hauptstudium § 21 Leistungsnachweise VI. Studium der Hispanistik im Hauptfach § 22 Studienvoraussetzungen § 23 Aufbau des Studiums § 24 Grundstudium § 25 Hauptstudium § 26 Leistungsnachweise VII. Studium der Hispanistik, Italianistik, Lusitanistik im Nebenfach § 27 Aufbau des Studiums § 28 Grundstudium § 29 Hauptstudium § 30 Leistungsnachweise VIII. Studium der Arabistik im Nebenfach § 31 Aufbau des Studiums § 32 Grundstudium § 33 Hauptstudium § 34 Leistungsnachweise IX. Studium der Russistik und Polonistik im Nebenfach X. Schlussvorschriften § 35 Studienberatung § 36 In-Kraft-Treten“ Seite 1897 Studium gehörenden Fächer nach acht Semestern zur Prüfung melden können.“ 5. § 3 erhält folgende Fassung: „Das Studium kann zum Wintersemester und Sommersemester aufgenommen werden.“ 6. § 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Das Studium der Galloromanistik kann 1. als Hauptfach mit dem Studium in einem der zugelassenen sprachlichen Nebenfächer und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer, 2. als Nebenfach mit dem Studium im Hauptfach Anglistik oder im Hauptfach Russistik oder im Hauptfach Hispanistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer, 3. im Studiengang „Diplom-Fremdsprachenlehrerin bzw. Diplom-Fremdsprachenlehrer“ als Hauptfach mit dem Studium in dem Nebenfach Didaktik der französischen Sprache und Literatur und in einem der zugelassenen sprachlichen oder nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden. 4. Das Studium der Fächer Italianistik, Lusitanistik, Arabistik und Polonistik kann als Nebenfach mit dem Studium in den Hauptfächern Anglistik, Galloromanistik, Hispanistik oder Russistik und dem Studium in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden. 5. Eines der beiden Nebenfächer kann gemäß § 2 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung durch zwei Studienelemente ersetzt werden, von denen eines sprachlich sein muss. (3) Das Studium der Hispanistik kann 2. als Nebenfach mit dem Studium im Hauptfach Anglistik oder im Hauptfach Galloromanistik oder im Hauptfach Russistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden. 4. Das Studium der Fächer Italianistik, Lusitanistik, Arabistik und Polonistik kann als Nebenfach mit dem Studium im Hauptfach Anglistik, im Hauptfach Galloromanistik, im Hauptfach Russistik oder im Hauptfach Hispanistik und dem Studium in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden. 5. Eines der beiden Nebenfächer kann gemäß § 2 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung durch zwei Studienelemente ersetzt werden, von denen eines sprachlich sein muss.“ 3. § 1 erhält folgende Fassung: „Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der romanistischen Fächer (Galloromanistik als Hauptfach und als Nebenfach, Hispanistik als Hauptfach und als Nebenfach, Italianistik als Nebenfach, Lusitanistik als Nebenfach und Didaktik der französischen Sprache und Literatur als Nebenfach) sowie die Nebenfächer Deutsch als Fremdsprache und Arabistik für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit den Abschlussbezeichnungen „Diplom-Wirtschaftsromanistin“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsromanist“ und „Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ bzw. „Diplom-Fremdsprachenlehrer“ auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung des Fachbereiches 05 — Sprache, Literatur, Kultur für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung.“ 7. § 7 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die 40 Semesterwochenstunden des Grundstudiums umfassen: — sechs bis acht Semesterwochenstunden Literaturwissenschaft — sechs bis acht Semesterwochenstunden Sprachwissenschaft — vier bis sechs Semesterwochenstunden Landeskunde — mindestens vierzehn Semesterwochenstunden Sprachpraxis (davon zwei bis vier Semesterwochenstunden Fachsprache). Die verbleibenden Semesterwochenstunden können die Studierenden nach ihren Neigungen aus diesen Bereichen wählen. (3) Das Auslandssemester ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung und dient auch der Vertiefung der sprachlichen und landeskundlichen Kenntnisse. Das Studium an der französischsprachigen Hochschule wird in erster Linie im nichtsprachlichen Nebenfach durchgeführt, kann darüber hinaus aber auch der Verbesserung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse im sprachlichen Hauptfach und/oder Nebenfach dienen. Im Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Fremdsprachenlehrerin“ bzw. „DiplomFremdsprachenlehrer“ ist beim Auslandsstudium die Didaktik der französischen Sprache und Literatur zu berücksichtigen: hat der Studierende das Hauptfach Galloromanistik nebst der dazugehörigen Didaktik mit einer weiteren Sprache als zweites Nebenfach kombiniert, so ist das Auslandssemester dem Studium der französischen Sprache unter Berücksichtigung der Didaktik der französischen Sprache und Literatur zu widmen.“ 4. § 2 erhält folgende Fassung: „Der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, dass sich die Studierenden unter Berücksichtigung der weiteren jeweils zum 8. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung ge- Seite 1898 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 nannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise: 1. Im Grundstudium a) Sprachpraxis aa) zwei Übungen Grammatik I und II (der Besuch der Übung Grammatik I setzt das Bestehen des Einstufungstests voraus, der zu Beginn jedes Semesters absolviert werden kann). bb)eine Übersetzung Deutsch-Französisch II cc) eine fachsprachliche Übung (...) d) Landeskunde aa) eine Einführung in die französische Landeskunde (Vorlesung und Übung) 9. In § 9 Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“. 10. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise: 1. Im Grundstudium a) Sprachpraxis aa) zwei Übungen Grammatik I und II (der Besuch der Übung Grammatik I setzt das Bestehen des Einstufungstests voraus, der zu Beginn jedes Semesters absolviert werden kann). (...) 11. In § 13 Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“. 12. In § 17 Absatz 1 und Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“. 13. Ziffer V wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: „V. STUDIUM DEUTSCH ALS FREMDSPRACHE IM NEBENFACH Im Rahmen des Studiengangs „Neuere Fremdsprachen und Didaktik“ kann Deutsch als Fremdsprache als 2. Nebenfach gewählt werden. § 18 Aufbau des Studiums „Das Studium gliedert sich in Grundstudium (1.—4. Semester) und Hauptstudium (5.—8. Semester). Das Studium erstreckt sich über 20 Semesterwochenstunden (SWS) im Grundstudium und 20 Semesterwochenstunden (SWS) im Hauptstudium. Studieninhalte des Faches sind insbesondere: 1. Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens, 2. spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik, 3. Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung, 4. Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik, 5. die deutsche Sprache und 6. die deutsche Literatur. § 19 Grundstudium „Im Grundstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen: — Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache 2 SWS — Vier Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten 8 SWS — Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus dem Bereich Neuere Deutsche Literatur 4 SWS Nr. 23 — Zwei Grundstudiumsveranstaltungen aus dem Bereich Deutsche Sprachwissenschaft 4 SWS — Eine Grundstudiumsveranstaltung aus dem Bereich Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft 2 SWS § 20 Hauptstudium Im Hauptstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen: — Drei Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten 6 SWS — Zwei weitere Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Deutsch als Fremdsprache 4 SWS — Fünf Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Literatur, wobei aus jedem der beiden Bereiche mindestens ein Hauptseminar gewählt werden muss 10 SWS Unter den gewählten Veranstaltungen aus dem Bereich der Deutschen Sprachwissenschaft muss im Grundstudium und im Hauptstudium jeweils eine zur Grammatik des Deutschen sein. § 21 Leistungsnachweise Während des Studiums haben die Studierenden Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen zu erbringen: 1. Grundstudium Eine Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache. Drei Proseminare aus den in Anlage 2, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten. Je ein Grundlagenseminar aus den Bereichen Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Literatur. 2. Hauptstudium 2 Hauptseminare aus den in Anlage 4, IV., 2. der Diplomprüfungsordnung aufgezählten Studienschwerpunkten.“ 14. Bisherige Ziffer V wird zu Ziffer VI. 15. Bisheriger § 22 wird zu § 26. 16. In § 26 Absatz 1 und Absatz 2 (neu) wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“. 17. Bisherige Ziffer VI wird zu Ziffer VII. 18. Bisheriger § 26 wird zu § 30. 19. In § 30 Absatz 1 und Absatz 2 (neu) wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“. 20. Bisherige Ziffer VII wird zu VIII. 21. Bisheriger § 30 wird zu § 34. 22. In § 34 Absatz 1 und Absatz 2 (neu) wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“‘ in der jeweils gültigen Fassung“. 23. Bisherige Ziffer VIII wird zu Ziffer IX und erhält folgende Fassung: „STUDIUM DER RUSSISTIK UND POLONISTIK IM NEBENFACH Das Studium regelt die gültige Studienordnung des Fachbereichs 05 Sprache, Literatur, Kultur für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Wirtschaftsrussist“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsrussistin“. 24. Bisherige Ziffer IX wird zu Ziffer X. 25. Bisheriger § 31 wird zu § 35. 26. Bisheriger § 32 wird zu § 36 und erhält folgende Fassung: „Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“ gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 555 Studienordnung des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Russist“ (oder „Diplom-Russistin“) vom 19. April 1989; hier: Erster Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 23. Juli 2003 Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen die nachstehende Änderung und Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Neuere Fremdsprachen mit dem Abschluss „Diplom-Russist“ (oder „Diplom-Russistin“) an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 18. Mai 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.2 — 422/03/05.10.05 — 05 StAnz. 23/2004 S. 1899 Erster Beschluss des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. Juli 2003 zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Russist“ (oder „Diplom-Russistin“) vom 19. April 1989“ Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 23. Juli 2003 nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) den folgenden Ersten Beschluss zur Änderung und Ergänzung der „Studienordnung des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Neuere Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Russist“ (oder „Diplom-Russistin“) vom 19. April 1989“ (ABl. 1993 S. 381) erlassen: 1. Die Überschrift der Ordnung erhält folgende Fassung: „Studienordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang „Angewandte Fremdsprachen“ mit dem Abschluss „Diplom-Wirtschaftrussist“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsrussistin“ vom 19. April 1989, in der Fassung des Ersten Beschlusses vom 23. Juli 2003“ 2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert und ergänzt: „IV. STUDIUM DER POLONISTIK IM NEBENFACH § 14 Aufbau des Studiums § 15 Grundstudium § 16 Hauptstudium § 17 Leistungsnachweise V. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 18 Studienberatung § 19 In-Kraft-Treten“ 3. § 1 erhält folgende Fassung: „Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Russistik als Haupt- und Nebenfach für den Studiengang „Diplom-Wirtschaftsrussist“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsrussistin“ sowie des Studiums der Polonistik als Nebenfach auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung.“ 4. § 2 erhält folgende Fassung: „Der Fachbereich 05 — Sprache, Literatur, Kultur stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, dass sich die Studierenden, unter Berücksichtigung der weiteren jeweils zum Studium gehörenden Fächer, nach acht Semestern zur Prüfung melden können.“ 5. § 3 erhält folgende Fassung: „Das Studium der Russistik und der Polonistik kann im Wintersemester oder Sommersemester aufgenommen werden.“ Seite 1899 6. In § 4 Absatz 2 lit. b wird hinter „Anglistik“ ergänzt „Hispanistik“. 7. § 4 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „(3) Das Studium der Polonistik kann als Nebenfach mit dem Studium in dem Hauptfach Anglistik, Galloromanistik, Hispanistik oder Russistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden. Die Inhalte sind insgesamt auf eine breite Qualifizierung hin angelegt. Der Ausbildungsschwerpunkt liegt auf den Methoden der sprach- und literaturwissenschaftlichen Textanalyse und ihrer Anwendung auf Texte aus verschiedenen Funktions- und Anwendungsbereichen. In der sprachpraktischen Ausbildung werden Fertigkeiten im allgemein- und fachsprachlichen Bereich vermittelt.“ 8. In § 9 Absatz 1 und Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ vom 14. November/12. Dezember 1979“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“. 9. In § 13 Absatz 1 und Absatz 2 wird „Studiengänge „Neuere Fremdsprachen“ in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt durch „Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung“. 10. Ziffer IV wird durch folgende Fassung ersetzt: „IV. STUDIUM DER POLONISTIK IM NEBENFACH § 14 Aufbau des Studiums a) Das Studium im Nebenfach Polonistik gliedert sich jeweils in 1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in 2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern. b) Für den Studiengang ist von einer Gesamtwochenstundenzahl von je 20 Semesterwochenstunden im Grund- und Hauptstudium auszugehen. c) Das Studium im Nebenfach Polonistik setzt sich aus den Bereichen 1. Polnische Sprachpraxis 2. Polnische Textwissenschaft (Sprachwissenschaft) 3. Polnische Textwissenschaft (Literaturwissenschaft) und 4. Landes- und Kulturkunde Polens zusammen. § 15 Grundstudium a) Die 20 Semesterwochenstunden des Grundstudiums umfassen 14 Semesterwochenstunden Polnische Sprachpraxis (12 Semesterwochenstunden Gemeinsprache Polnisch, 2 Semesterwochenstunden Fachsprachen Polnisch), 6 Semesterwochenstunden Einführung in die Fachwissenschaft. § 16 Hauptstudium a) Die 20 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums umfassen 10 Semesterwochenstunden Polnische Sprachpraxis (6 Semesterwochenstunden Gemeinsprache Polnisch/4 Semesterwochenstunden Fachsprachen Polnisch), 4 Semesterwochenstunden Landes- und Kulturkunde Polens und 6 Semesterwochenstunden Polnische Textwissenschaft. § 17 Leistungsnachweise a) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise: 1. im Grundstudium a) Sprachpraxis eine Einführung in die Fremdsprache (Grundkurs) und eine weitere sprachpraktische Übung Seite 1900 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 b) Fachwissenschaft ein Proseminar 2. im Hauptstudium a) Sprachpraxis zwei fachsprachliche Übungen b) Landes- und Kulturkunde/Textwissenschaft eine Veranstaltung zur Landes- und Kulturkunde eine Veranstaltung zur Textwissenschaft eine weitere Veranstaltung wahlweise zur Landesund Kulturkunde oder zur Textwissenschaft b) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter/die Veranstaltungsleiterin die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und erteilt eine Note, auf die § 11 Absatz 2 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge „Angewandte Fremdsprachen“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. Die Leistungsnachweise müssen auf einer schriftlichen Leistung beruhen (Klausur, Referat, Hausarbeit). Der Veranstaltungsleiter/die Veranstaltungsleiterin gibt zu Beginn der Veranstaltung bekannt, in welcher der aufgeführten Formen die schriftliche Leistung zu erbringen ist.“ 11. Bisherige Ziffer „IV“ wird zu Ziffer „V“. 12. Bisheriger § 14 wird zu § 18. 13. Bisheriger § 15 wird zu § 19 und erhält folgende Fassung: „Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.“ gez. Prof. Dr. Hartmut S t e n z e l Dekan des Fachbereichs 05 — Sprache, Literatur, Kultur 556 Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium (M. A.) einer Magistra Artium (M. A.) an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518) habe ich die Änderung der o. a. Ordnung vom 12. Januar 1994, zuletzt geändert am 11. August 2003, mit Erlass vom 13. April 2004 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben. Wiesbaden, 18. Mai 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 3.3 — 424/524 — 103 StAnz. 23/2004 S. 1900 Aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte der Fachbereiche 3—11 und des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der an dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium beteiligten Fachbereiche vom 17. Dezember 2003 wird die Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium (M. A.)/einer Magistra Artium (M. A.) vom 12. Januar 1994 (ABl. 4/94 S. 243 ff.) zuletzt geändert am 11. August 2003 (StAnz. 35/2003 S. 3478 ff.) wie folgt geändert: Artikel I 1. III. MAGISTERPRÜFUNG a) § 17 Abs. 1 (Art und Umfang der Prüfung) wird um 5. ergänzt: „5. im Fach Musikpädagogik findet im fachpraktischen Prüfungsteil eine studienbegleitende Prüfung gemäß den Regelungen des Anhangs V statt.“ b) § 24 Abs. 2 (Bewertung der Prüfungsleistungen) Satz 2 wird wie folgt geändert: „Die Fachnoten in den Fächern Musikpädagogik und Sportwissenschaften errechnen sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen in Klausur, mündlicher Prüfung und studienbegleitender Prüfung gemäß den Regelungen des Anhangs V.“ 2. Der Anhang „III. ZWISCHENPRÜFUNG“ wird wie folgt geändert: a) Unter dem Eintrag „Fachbereich Gesellschaftswissenschaften (Fb 3)“ wird der vorletzte Satz: „Von den vier gemäß Ziff. 1 und 3 genannten Prüfungsleistungen muss eine in einem Grundkurs erworben werden“ gestrichen. Statt dessen wird neu aufgenommen: „Der Abschluss der Nr. 23 Zwischenprüfung setzt den Nachweis (Schein) der erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung „Einführung in das Studium der Sozialwissenschaften“ voraus. b) Unter dem Eintrag „Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften (Fb 5)“ wird das Nebenfach Psychologie mit folgendem Text neu aufgenommen: „Nebenfach Psychologie Die Zwischenprüfung besteht aus der Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit in einem der Teilgebiete des Grundstudiums mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen. Die Hausarbeit kann auch im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung des Grundstudiums angefertigt werden. Das Grundstudium ist nach Vorlage der folgenden Teilnahme- und Leistungsscheine erfolgreich abgeschlossen: • 1 Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsveranstaltung am Institut für Pädagogische Psychologie • 2 Leistungsnachweise zu Seminaren und/oder Übungen (aus verschiedenen Teilgebieten der Allgemeinen Psychologie und/oder Entwicklungspsychologie und/oder Sozialpsychologie und/oder Empirische Methoden) • Hausarbeit Die Anmeldung für die Bearbeitung der Hausarbeit erfolgt in der Regel zu Beginn des Semesters, in dem sie angefertigt werden soll, beim Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin. Die Anmeldung kann nur erfolgen, wenn mindestens die Einführungsveranstaltung und ein Leistungsnachweis vorliegen. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt bei der Philosophischen Promotionskommission.“ c) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird der Text „Musikpädagogik“ wie folgt ersetzt: „Musikpädagogik (Hauptfach) Die Zwischenprüfung ist eine Kompaktprüfung und besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über den im Grundstudium erworbenen Wissensstand. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind folgende 5 Leistungsnachweise vorzulegen: • 1 Seminar Systematische Musikwissenschaften • 1 Proseminar Forschungsprobleme und -methoden • 1 Seminar Musikpädagogische Psychologie I • 1 Seminar Medientechnologie oder 1 Seminar Historische Musikwissenschaft I oder 1 Seminar Geschichte der Musikpädagogik oder 1 Seminar Musikvermittlung unter psychologischen, soziologischen und ästhetischen Aspekten • Sammelleistungsschein über die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung mit Notengebung für die Teilleistungen Darüber hinaus sind Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung vorzulegen. Der/die Studierende meldet sich während des Semesters an dem er/sie die Zwischenprüfung ablegen will, bei dem/der Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen an.“ d) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird nach der Überschrift Ostslavische bzw. West- und Südslavische Philologie und vor dem Text das Wort Hauptfach eingefügt und nach dem Text zum Hauptfach folgender Text neu aufgenommen: „Nebenfach: Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt und besteht aus den folgenden 4 Leistungsnachweisen und einem mindestens 15-minütigen und höchstens 30-minütigem Prüfungsgespräch in einem Studienschwerpunkt, das sich auf eine Veranstaltung bezieht (Vorlesung oder Proseminar), die der Prüfling in der Regel in dem Semester der Meldung zur Zwischenprüfung belegt hat: • 2 Proseminare aus den Studienschwerpunkten Ostslavische bzw. West- und Südslavische Sprach- und/oder Literaturwissenschaft • Sprachkurse Russisch I und II“ 3. Der Anhang „IV. SPRACHKENNTNISSE“ wird wie folgt geändert: a) Ziffer 2 der Vorbemerkung wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „bzw. Schulzeugnisse, in dem die 1. Sprache über mindestens 5 Jahre und die 2. und/oder 3. Sprache über mindestens Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens ausreichend (4) sein.“ b) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird beim Fach „Klassische Archäologie“ wird Satz 2 neu hinzugefügt: „. . . Sind bei der Aufnahme des Studiums weder Kenntnisse in der lateinischen noch in der griechischen Sprache nachgewiesen, so muss der Nachweis für eine der beiden Sprachen spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung erbracht werden.“ c) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird der Text „Musikpädagogik“ wie folgt gefasst: „Zwei Fremdsprachen, von denen eine Englisch sein muss.“ d) Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird nach der Überschrift Ostslavische Philologie; West- und Südslavische Philologie vor dem Text das Wort Hauptfach eingefügt und nach dem Text zum Hauptfach neu aufgenommen: „Nebenfach Englischkenntnisse“ 4. Der Anhang wird unter der Überschrift „V. MAGISTERPRÜFUNG“ wie folgt geändert: Unter dem Eintrag „Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)“ wird der Text „Musikpädagogik“ neu aufgenommen: „Musikpädagogik (Hauptfach) Die studienbegleitende Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 soll zu Beginn des 6. Fachsemesters an der Hochschule für Musik und Darstellende Künste abgelegt werden. Die Prüfung setzt sich zusammen aus den beiden studienbegleitenden Prüfungsteilen „Ü Gehörbildung“ und „Ü Satzlehre und Analyse“ sowie den fachpraktischen Prüfungen (Instrumentalspiel/Gesang in Haupt- und Nebenfach; Stimmkunde und Sprecherziehung bzw. Instrumentalspiel falls Gesang als Haupt- oder Nebenfach gewählt wurde; Ensembleleitung und Schulpraktisches Instrumentalspiel/Berufsbezogene Musikpraxis) mit einer Gesamtprüfungszeit von 75 Minuten. Voraussetzung für die Zulassung zu der fachpraktischen Prüfung ist der Sammelleistungsschein über die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung mit Notengebung für die Teilleistungen.“ Artikel II Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Frankfurt am Main, 28. April 2004 Vorsitzender des Gemeinsamen Prüfungsausschusses Prof. Dr. Dr. Manfred C l a u s s 557 Einrichtung der gestuften Studiengänge in Japanwissenschaften (B. A. und M. A.) der Philipps-Universität Marburg; hier: Vorläufige Genehmigung Mit Erlass vom 14. Mai 2004 — III 2.3 — 424/460 — 1 — habe ich gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) die vorläufige Einführung der gestuften Studiengänge in Japanwissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B. A.) und Master of Arts (M. A.) der Philipps-Universität Marburg zum Wintersemester 2004/05 genehmigt. Mit der vorläufigen Genehmigung habe ich zugestimmt, dass zunächst nur Studienbewerber zum Wintersemester 2004/05 aufgenommen werden können. Die endgültige Genehmigung sowie die Regelungen über die Abschlussgrade sind vom Ergebnis des noch durchzuführenden Akkreditierungsverfahrens abhängig. Wiesbaden, 24. Mai 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.3 — 424/460 — 1 StAnz. 23/2004 S. 1901 Seite 1901 558 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Fachhochschule Frankfurt am Main vom 28. Juli 2003; hier: Neufassung vom 28. April 2004 Bekanntmachung Nach § 38 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), wird hiermit die nach § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) durch Beschluss des Präsidiums der Fachhochschule Frankfurt am Main geänderte Geschäftsordnung in der Neufassung vom 28. April 2004 bekannt gemacht. Wiesbaden, 18. Mai 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 3.4 — 486/251 — 51 StAnz. 23/2004 S. 1901 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Fachhochschule Frankfurt am Main — University of Applied Sciences vom 28. Juli 2003 in der Fassung der Änderung vom 28. April 2004 §1 Geltungsbereich Die gemeinsame Geschäftsordnung findet Anwendung in folgenden Gremien: 1. Senat (§ 39 HHG), 2. Wahlversammlung (§ 41 HHG), 3. Ausschüsse und Kommissionen des Senats (§ 40 Abs. 1 HHG), 4. Gemeinsame Kommissionen (§ 40 Abs. 2 HHG), 5. Präsidium (§ 42 HHG), 6. Erweitertes Präsidium (§ 43 HHG), 7. Hochschulrat (§ 48 HHG), 8. Dekanate (§ 51 HHG), 9. Fachbereichsräte (§ 50 HHG), 10. Fachbereichsausschüsse und -kommissionen (§ 53 HHG). §2 Vorsitz Den Vorsitz führt 1. im Senat die Präsidentin oder der Präsident; die Vertretung regelt die Präsidentin oder der Präsident, 2. in der Wahlversammlung der aus ihrer Mitte gewählte Vorstand, 3. in den Senatsausschüssen und Kommissionen eine oder ein von den Mitgliedern aus dem Kreis der Professorinnen/Professoren zu wählende Vorsitzende oder Vorsitzender, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums vom Senat damit betraut wird, 4. in den Gemeinsamen Kommissionen eine oder ein von den Mitgliedern aus dem Kreis der Professorengruppe zu wählende Vorsitzende oder Vorsitzender; bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt das älteste Mitglied der Professorengruppe die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr, 5. im Präsidium und Erweiterten Präsidium die Präsidentin oder der Präsident; die Vertretung regelt die Präsidentin oder der Präsident, 6. im Hochschulrat die oder der vom Hochschulrat gewählte Vorsitzende, die Vertretung regelt der Hochschulrat, 7. im Dekanat die Dekanin oder der Dekan; die Vertretung regelt die Dekanin oder der Dekan, 8. im Fachbereichsrat die Dekanin oder der Dekan; die Vertretung regelt die Dekanin oder der Dekan, 9. im Studienausschuss die Studiendekanin oder der Studiendekan (§ 52 Absatz 2 Satz 6 HHG); die Vertretung regelt die Dekanin oder der Dekan. 10. in Fachbereichsausschüssen und -kommissionen nach § 53 Abs. 1 HHG ein Mitglied der Professorengruppe (§ 53 Absatz 1 Satz 5 HHG). §3 Einberufung der Sitzungen (1) Das Gremium wird von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Seite 1902 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 (2) Die Einladung muss an die gewählten und stellvertretenden Mitglieder, die Angehörigen mit beratender Stimme gemäß § 10 Absatz 1 HHG (§§ 13 Abs. 6, 39 Abs. 4, 44 Abs. 3, 50 Abs. 2, 53 Abs. 2 Satz 8 HHG) sowie die Teilnahmeberechtigten nach § 43 Abs. 1 HHG ergehen; sie kann über diesen Personenkreis hinaus verteilt werden. (3) Die Einladung muss den Empfängern mindestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Die Einladung kann auch mit elektronischer Post erfolgen; ein Zugang ist dann mit Eingang auf dem E-Mail-Server der Fachhochschule erfolgt. Die Sitzungsunterlagen sollen mit der Einladung zugesandt werden. Soweit Materialien aus Datenschutzgesichtspunkten oder aus sonstigen Gründen, z. B. aufgrund ihres Formats oder Umfanges, nicht elektronisch versandt werden können, werden sie zur Abholung in zentral eingerichteten Postfächern in der Fachhochschule hinterlegt; der Zugang gilt mit der Hinterlegung als erfolgt. (4) Die Terminpläne für die Sitzungen des Senats, der Fachbereichsräte und des Erweiterten Präsidiums sollen bis zum Ende des vorangehenden Semesters vorliegen. (5) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. In dem Antrag ist der gewünschte Verhandlungsgegenstand anzugeben. §4 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung soll mindestens die Punkte „Genehmigung der Tagesordnung“, „Genehmigung des Protokolls“, „Mitteilungen/Verschiedenes“ enthalten. (2) Mitglieder und Angehörige mit beratender Stimme (siehe oben § 3 Abs. 2) können Tagesordnungspunkte einbringen, die aufgenommen werden müssen, wenn sie spätestens drei Arbeitstage vor Versand der Einladung bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. (3) Das Gremium berät und beschließt über die vorgeschlagene Tagesordnung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied kann dabei die Aufnahme und die Streichung eines Gegenstandes in die Tagesordnung beantragen. Das Gremium entscheidet darüber mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Gegenstand auf Antrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Behandlungsfolge der Tagesordnungspunkte kann während der Sitzung — mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder — geändert werden. (4) Unter Tagesordnungspunkten, die erst zu Beginn der Sitzung aufgenommen wurden und über Tischvorlagen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, im Präsidium und Dekanat jeweils ein Mitglied, dagegen ausspricht. Unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen/Verschiedenes“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. (5) Kann die beschlossene Tagesordnung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht vollständig behandelt werden, so kann die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums einen Termin zur Fortsetzung der Sitzung festlegen und diese bis dahin unterbrechen. §5 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen der Gremien sind mit Ausnahme des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums, der Dekanate und des Hochschulrats grundsätzlich öffentlich. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. Als Personalangelegenheiten sind insbesondere anzusehen: 1. die Begründung oder Veränderung der persönlichen Rechtsstellung als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, 2. akademische Ehrungen. (2) Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers nicht als Personalangelegenheit anzusehen. (3) Den Mitgliedern von Gremien, die mit Berufungs-, Prüfungsoder Personalangelegenheiten befasst sind, ist Gelegenheit zu geben, jeweils in die vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Versendung dieser Unterlagen an die Mitglieder ist nicht zulässig. (4) Die öffentlich tagenden Gremien können in jeder Verfahrenslage in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit für weitere Angelegenheiten ausschließen. Nr. 23 §6 Einladung von Gästen und Sachverständigen (1) Zu den Sitzungen der Fachbereichsräte ist die Präsidentin oder der Präsident einzuladen. (2) Die oder der Vorsitzende kann Gäste oder Sachverständige einladen. Sie oder er prüft anhand des Inhalts der vorgeschlagenen Tagesordnung vor jeder Sitzung, zu welchen Tagesordnungspunkten • die Frauenbeauftragte, • die Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensfrau oder Vertrauensmann), • die Leiterin oder der Leiter des Referats Öffentlichkeitsarbeit • oder von einer Entscheidung unmittelbar betroffene Personen hinzugezogen werden sollen. §7 Protokoll (1) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder verschickt werden soll. Sofern das Gremium nicht mit Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine andere Form beschließt, ist im Regelfall ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das zumindest die Namen der Sitzungsteilnehmenden, den Wortlaut der Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. (2) Nach Abstimmung hat jedes unterlegene antragstellende Mitglied des Gremiums das Recht, seine Abstimmung schriftlich oder mündlich zu begründen. Sofern die Erklärung zur Abstimmung der oder dem Vorsitzenden bis zum Sitzungsende schriftlich vorliegt oder mündlich erklärt wird, ist sie ins Protokoll aufzunehmen. (3) Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls wird in der Regel in der nächsten Sitzung beschlossen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn in dieser Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung des Protokolls“ keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls erhoben werden. (4) Protokolle oder Teile von Protokollen, die nichtöffentliche Sitzungen oder Sitzungsabschnitte wiedergeben, dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder hochschulöffentlich oder öffentlich verbreitet werden. §8 Sitzungsverlauf (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung die Sitzungsleitung. (2) Die Sitzungsleitung ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; dabei kann sie oder er selbst zur Sache sprechen. Sie lässt mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Zwischenfragen zu. Mit Zustimmung der folgenden Redner kann sie direkte Antworten zu einzelnen Punkten vorab zulassen. Auf Wunsch des Antragstellers hat dieser das erste Wort. (3) Die oder der Vorsitzende kann Zuhörern und Gästen das Wort erteilen. Auf Antrag entscheidet hierüber das Gremium. (4) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden. (5) In angemessenen Abständen legt die oder der Vorsitzende Sitzungspausen ein. (6) Sitzungen sollen um 18 Uhr beendet werden. §9 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: 1. Schluss der Redeliste 2. Schluss der Debatte (sofortige Abstimmung) 3. Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Sitzung 4. Unterbrechung der Sitzung 5. Ausschluss der Öffentlichkeit 6. Antrag auf Erteilung des Rederechts an Gäste und Zuhörer 7. Wiederholung der Abstimmung aufgrund von Zweifeln über das Abstimmungsergebnis 8. Überweisung an einen Ausschuss/eine Kommission 9. Redezeitbeschränkung 10. Antrag auf Nichtbefassung (2) Über einen Antrag zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung höchstens einer Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 § 10 Beschlussfähigkeit (1) Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde; Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. (2) Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die oder der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit zu prüfen. (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen. § 11 Besondere Regelungen des Stimmrechts (1) Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge im Fachbereichsrat wirken die administrativ-technischen Mitglieder beratend, d. h. ohne Stimmrecht mit. (2) In Angelegenheiten der Forschung und Lehre wirken die administrativ-technischen Mitglieder stimmberechtigt mit. (3) Die oder der Vorsitzende entscheidet bei Zweifeln darüber, ob ein Beschlussvorschlag eine Angelegenheit der Forschung und Lehre betrifft. (4) Das Mitglied eines Gremiums ist von der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm oder nahen Angehörigen einen dienst-, besoldungsoder tarifrechtlichen Vor- oder Nachteil bringen kann. Dasselbe gilt für Beratungen und Entscheidungen über Prüfungen und Ehrungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vor- oder Nachteil an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gebunden ist und das Mitglied des Gremiums den Vor- oder Nachteil nur in seiner Eigenschaft als Mitglied dieser Gruppe erlangen würde. Ob ein Fall des Ausschlusses von der Mitwirkung nach Satz 1 vorliegt, wird bei Zweifeln in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes von der oder dem Vorsitzenden entschieden. Wer nach § 11 Absatz 4 Satz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, muss den Beratungsraum verlassen. § 12 Abstimmungen (1) Anträge können schriftlich oder mündlich gestellt werden. (2) Werden zu vorliegenden Anträgen Abänderungsanträge gestellt, so ist zunächst über die Abänderungsanträge abzustimmen. Die dann festgelegte Fassung des Erstantrages wird anschließend zur Abstimmung gestellt. Liegen zu einem Punkt verschiedene (Haupt-)Anträge vor, soll über den jeweils weitest gehenden zuerst abgestimmt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende. Seite 1903 (3) Die Abstimmung erfolgt bei Geschäftsordnungsanträgen stets, sonst in der Regel offen durch Handzeichen, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder Antrags geheim abgestimmt wird. (4) Beschlüsse kommen in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande. Bei Stimmengleichheit gibt im Präsidium die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Studienausschuss die Stimme der Studiendekanin oder des Studiendekans den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen. Dabei sind die im Sitzungssaal anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, bei den Enthaltungen mitzuzählen. (5) Über eine Angelegenheit ist auf schriftliches Verlangen einer Gruppe in der nächsten Sitzung ein weiteres Mal zu beraten, wenn sämtliche Mitglieder dieser Gruppe überstimmt wurden und dies im Protokoll vermerkt worden ist. Zur Wahrung dieses Rechts wird bei geheimen Abstimmungen auf Antrag eines Mitglieds eine nach Gruppen getrennte Abstimmung vorgenommen. (6) Bestehen begründete Zweifel am Abstimmungsergebnis, ist die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt auch die Wiederholung der Abstimmung kein klares Ergebnis, ist nach namentlichem Aufruf abzustimmen. § 13 Umlaufverfahren (1) Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, 1. wenn das Gremium dies in einer Sitzung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt beschließt, 2. wenn die oder der Vorsitzende einen Antrag auf diese Weise einbringt und kein stimmberechtigtes Mitglied dem widerspricht. (2) Das Umlaufverfahren muss unter Fristsetzung für die Stimmabgabe gefasst werden. Erfolgt die Stimmabgabe nicht innerhalb der Frist, gilt der Beschluss als abgelehnt. § 14 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt in ihrer geänderten Fassung mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Frankfurt am Main, 28. April 2004 Der Präsident gez. R i e c k (Prof. Dr. Wolf Rieck) Die Vizepräsidentin gez. Finis S i e g l e r (Prof. Dr. Beate Finis Siegler) Der Kanzler gez. F r e y (Dr. Reiner Frey) HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 559 Widmung einer Neubaustrecke zur Kreisstraße 520 in der Gemarkung der Stadt Limburg zum neu gebauten ICEBahnhof, Landkreis Limburg-Weilburg, Regierungsbezirk Gießen Die Kreisstraße 520 in der Gemarkung der Stadt Limburg zum neu gebauten ICE-Bahnhof zwischen NK 5614 067 und NK 5614 066 von km 0,010 (B 8) bis km 0,517 (Ende K 520) = 0,507 km wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den öffentlichen Verkehr im Auftrag des Kreisausschusses des Landkreises Limburg-Weilburg gewidmet (§ 4 des HStrG vom 9. Oktober 1962 — GVBl. I S. 437 — in der Fassung vom 8. Juni 2003 — GVBl. I S. 166 —). Die gewidmete Strecke gehört zur Gruppe der Kreisstraßen und wird als Teilstrecke der Kreisstraße 520 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 17. Mai 2004 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c K 520 — 32 StAnz. 23/2004 S. 1903 Seite 1904 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ 560 Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasser; hier: Zulassung als EKVO-Laboratorium (Durchführung von Laboruntersuchungen) 1. Gegenstand der Anerkennung Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, Umweltamt, Luisenstraße 23 in 65185 Wiesbaden wird gemäß § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59) und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwV-EKVO) vom 17. November 2000 (StAnz. S. 3975) weiterhin widerruflich als EKVOUntersuchungsstelle für den Teilbereich Durchführung von Laboruntersuchungen — (EKVO-Laboratorium) gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EKVO (als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder und für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften) anerkannt. 2. Befristung Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. März 2009. Wiesbaden, 10. Mai 2004 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W 2 — L — 142 — 613/2004 StAnz. 23/2004 S. 1904 HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM 561 Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrpersonalgesetz – FPersG) 1.2 A. Feststellung von Ordnungswidrigkeiten bei Straßenkontrollen B. Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz C. Bußgeldkatalog zu A und B für Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz (Fahrer und Unternehmer/Verantwortlicher) — Redaktioneller Hinweis — Erlass vom 10. Dezember 1990 (StAnz. 01/1991 S. 7) und Erlass vom 12. Februar 1988 (StAnz. 10/1988 S. 577) Gemeinsamer Erlass A. Feststellung von Ordnungswidrigkeiten bei Straßenkontrollen 1. Zuständigkeiten 1.1 Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung — ArbSchZV) vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206) ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde. 1.3 1.4 Nach § 13 Abs. 2 der ArbSchZV sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG in Hessen folgende Behörden zuständig: — bei betrieblichen Kontrollen die Regierungspräsidien Darmstadt, Abteilung VII Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Gießen, Abteilung Soziales und Kassel, Abteilung Soziales (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchZV), — bei Kontrollen auf der Straße, die in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 134), jeweils genannte Verwaltungsbehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar, abgegeben hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchZV). Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz ist nach § 13 Abs. 3 ArbSchZV das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar, Gymnasiumstraße 4, 65589 Hadamar, Fachzentrum „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Fachzentrums erstreckt sich auf Hessen. Nach § 9 Abs. 2 FPersG ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn der Verstoß in einem Unternehmen begangen wird, Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat. Das Bundesamt für Güterverkehr ist ebenfalls zuständige Verwaltungsbehörde, wenn der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz hat. Durch Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, vertreten durch die Hessische Sozialministerin und der Bundesrepublik Deutschland vom 3./10. Juli 2000 (StAnz. S. 2596) ist das Bundesamt für Güterverkehr ferner dazu berechtigt, Kraftomnibusse im Rahmen seiner gesetzlichen Kontrollbefugnisse auf dem Gebiet des Landes Hessen anzuhalten. Unberührt hiervon bleibt jedoch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Landesbehörden nach § 8 FPersG. 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 2.2.1 2.2.2 Feststellung von Verstößen Geringfügige Ordnungswidrigkeiten Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG) von 5 bis zu 35 Euro erhoben werden. Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich nach dem als Anlage 1 abgedruckten Buß- und Verwarnungsgeldkataloges. Ist der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden, kann aber nicht sofort zahlen oder ist er bei einem Verwarnungsgeld von über 10 Euro nicht bereit, sofort zu zahlen, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich nach § 55 Abs. 1 OWiG unter Verwendung des Vordrucks Nr. 3.475 der OFD (Kontrollbericht/Ordnungswidrigkeitsanzeige — Sozialvorschriften im Straßenverkehr — Anlage 2) zum Vorwurf zu äußern. Der Vordruck ist mit dem Hinweis im Abschnitt „Bemerkungen“, in welcher Höhe dem Betroffenen ein Verwarnungsgeld angeboten wurde, unverzüglich der zuständigen Verfolgungs- und Ahndungsbehörde zu übersenden. Von dort wird das schriftliche Verwarnungsverfahren durchgeführt. Bei durchreisenden zivilen ausländischen Fahrern sind die Verwarnungsgelder in jeder Höhe in bar an Ort und Stelle einzuziehen. Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, ist ihm ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich nach § 55 Abs. 1 OWiG unter Verwendung des Vordrucks Nr. 3.475 zu äußern. Auf Seite 2 des zitierten Vordrucks ist die Höhe des angebotenen Verwarnungsgeldes und die Ablehnung der Verwarnung zu vermerken. Der Vordruck Nr. 3.475 ist anschließend unverzüglich der zuständigen Verfolgungs- und Ahndungsbehörde zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu übersenden. Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten Stellt die Polizeibehörde Verstöße gegen Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes fest, die mit einer Geldbuße zu ahnden sind, ist mit dem Vordruck Nr. 3.475 eine Ordnungswidrigkeitsanzeige der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde zu übersenden, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist (§ 39 OWiG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 FPersG). Sofern die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung nach § 9 Abs. 2 FPersG dem Bundesamt für Güterverkehr obliegt, ist die Anzeige auf Vordruck Nr. 3.475 dem Bundesamt für Güterverkehr, Rheinstraße 4 B, 55116 Mainz, zu übersenden. Sind wegen Zuwiderhandlungen gegen das FPersG gleichzeitig gegen verschiedene Personen (zum Beispiel Fahrer und Unternehmer) Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, ist für jeden Betroffenen ein Vordruck Nr. 3.475 auszufüllen und in den Anzeigen darauf hinzuweisen. Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass ein Betroffener sowohl Verstöße gegen das FPersG als auch Verkehrsordnungswidrigkeiten oder sonstige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen hat, so ist ohne Rücksicht darauf, ob die Zuwiderhandlungen in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen worden sind, nur eine Anzeige nach Vordruck Nr. 3.475 ohne Abtrennung einzelner Verstöße zu fertigen. In den Fällen, in denen eine derartige Abtrennung nicht zu vermeiden ist, sollte bei der Abgabe an verschiedene Bußgeldbehörden Querverweise hinsichtlich der anderweitig festgestellten Verstöße aufgenommen werden. Für die Verfolgung und Ahndung ist grundsätzlich die gewichtigste Zuwiderhandlung entscheidend, wobei sich für die jeweilige Verfolgungs- und Ahndungsbehörde eine Aussonderung des unbedeutenderen Verstoßes nach § 47 OWiG anbietet. 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 2.2.9 Seite 1905 Den Verstößen gegen das FPersG muss eine besondere Bedeutung beigemessen werden, so dass bei gleichzeitiger Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach dem FPersG und von Verkehrsordnungswidrigkeiten oder von sonstigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in der Regel die Kontrollmitteilung/Ordnungswidrigkeitsanzeige der unter Nr. 1.3 dieses Erlasses genannten Verwaltungsbehörde zu übersenden ist. Dabei erfolgt auf dem Vordruck Nr. 3.475 nachrichtlich ein Hinweis auf die ebenfalls begangene(n) Verkehrsordnungswidrigkeit(en)/sonstigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Ist dagegen der Verstoß gegen das FPersG, gemessen an den gleichzeitig festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten oder sonstigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, unbedeutend, so ist er lediglich in der Anzeige (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Vordruck Nr. 3.511, bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten Vordruck Nr. 3.15) als zusätzlicher Hinweis aufzunehmen. Wird ein Verstoß gegen das FPersG bei Beteiligten eines Verkehrsunfalls festgestellt, ist nach den Unfallaufnahmerichtlinien zu verfahren. Die für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das FPersG zuständige Verwaltungsbehörde (Nr. 1.3) ist durch Übersendung einer Mehrausfertigung der Verkehrsunfallanzeige zu informieren. Wenn die geschäftliche Niederlassung des Betriebes des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder der unfallbeteiligten Fahrzeuge außerhalb von Hessen liegt, ist die Mehrausfertigung der Unfallanzeige der jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde zu übersenden. Hängt die Zuwiderhandlung gegen das FPersG mit einer Straftat zusammen, ist die erstellte Strafanzeige der zuständigen Staatsanwaltschaft unmittelbar zuzuleiten. Anhörung des Betroffenen Dem Betroffenen ist grundsätzlich an Ort und Stelle Gelegenheit zu geben, sich zur Beschuldigung zu äußern. Lehnt der Betroffene eine Äußerung ab, so ist dies zu vermerken. Vor der Anhörung ist der Betroffene zu belehren und darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder keine Erklärung abzugeben. Möchte sich der Betroffene schriftlich äußern, ist die Kontrollmitteilung bzw. Ordnungswidrigkeitsanzeige mit einem entsprechenden Hinweis umgehend dem Fachzentrum „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 ArbSchZV zu übersenden; die Anhörung erfolgt dann durch die Verwaltungsbehörde. Betroffene, die nicht am Entdeckungsort der Zuwiderhandlung zugegen sind, werden ebenfalls durch die Verwaltungsbehörde angehört. Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine oder nicht vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vorgelegt oder wird festgestellt, dass vorgeschriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht eingelegt oder die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht genommen worden sind, können die zuständigen Behörden im Rahmen der Gefahrenabwehr die Weiterfahrt gemäß § 5 Abs. 1 FPersG untersagen bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Ob bei festgestellten Verstößen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FPersG zur Anwendung kommen, entscheiden die zuständigen Behörden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Tätigkeitsnachweise oder Kontrollgeräte, aus denen sich der Regelverstoß ergibt oder mit denen er begangen wurde, können zur Beweissicherung eingezogen werden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FPersG gilt für alle Mitglieder des Fahrpersonals, die die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3820/85, der VO (EWG) Nr. 3821/85, des AETR oder des § 6 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu beachten haben. Sie findet auch auf Mitglieder des Fahrpersonals Anwendung, die im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Gegen Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz noch einen Aufenthalt haben, kann zur Sicherstellung der Durchführung des Bußgeldverfahrens nach § 132 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 OWiG angeordnet werden, dass a) für die zu erwartende Geldbuße eine angemessene Sicherheit geleistet und b) eine Person (zum Beispiel Angehörige, Bekannte, Rechtsanwälte) zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt wird, die möglichst im Bezirk des für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Gerichts Seite 1906 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 wohnen soll, ansonsten in der Bundesrepublik Deutschland wohnen muss. Kann der Betroffene keine zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigte Person seiner Wahl benennen, ist ihm eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Ziffer 1.3) zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigte Person vorzuschlagen. Die Verwaltungsbehörde teilt Name und Anschrift der bevollmächtigten Person den Polizeidienststellen ihres Bezirks mit. Die Höhe der Sicherheitsleistung soll die zu erwartende Geldbuße und die Kosten des Verfahrens beinhalten. Die Bußgeldregelsätze ergeben sich aus dem als Anlage 1 abgedruckten Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten nicht sofort erbracht, so kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Fortsetzung der Weiterfahrt nach § 7 FPersG untersagt werden. B. Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz 1. Allgemeines Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 FPersG oder der §§ 8 bis 11 FPersV vorliegt, ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, ist grundsätzlich ein Bußgeldbescheid zu erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 OWiG bleibt unberührt. Der als Anlage 1 beigefügte Buß- und Verwarnungsgeldkatalog enthält nicht alle in den genannten Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten im nachstehenden Katalog erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zugrunde zu legen, der für vergleichbare im Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten. Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs, der den Täter trifft, so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend, kann ein Verwarnungsgeld von 5 bis zu 35 Euro erhoben werden. 2. Regelsätze Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind. 3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG) 3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. 3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Betroffene — sich uneinsichtig zeigt oder — innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist oder — besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG) oder — durch sein Verhalten eine besondere Gefährdung schafft. Nr. 23 3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn — aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffene trifft, geringer erscheint oder — der Betroffene Einsicht zeigt oder — die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen. 3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen. 4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen 4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften verletzt oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Beispiel: Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug 11 Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 9 Nr. 3 Buchst. b und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV, § 19 OWiG. Es besteht Tateinheit. Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind. Beispiel: Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nr. 5.1 zu erhöhen ist. In den Fällen der Tateinheit ist das Verfahren an die Stelle abzugeben, das für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht, zuständig ist. Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die abgebende Stelle über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. 4.2 Aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kommt im Geltungsbereich dieser Richtlinie der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung. 4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung. Beispiel: Der Unternehmer hat es versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde. Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im Allgemeinen in Tateinheit. Beispiel: Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das Kontrollgerät nichts mehr aufzeichnet, führt der Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm Schaublätter aushändigt, damit er handschriftliche Eintragungen vornehmen kann. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 2 Buchst. b und d, § 9 Nr. 3 Buchst. b FPersV. Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen. Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei Tateinheit nur ein Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt. 5. Berechnung der Geldbußen 5.1 Im Falle einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind, ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und so dann für jede weitere betroffene Person um 75 Prozent (aufgerundet auf volle Euro-Beträge) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen. 5.2 Im Fall der Tateinheit (Nr. 4.1) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren: Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Bußund Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 Prozent (aufgerundet auf volle Euro-Beträge) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 Prozent des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen. 5.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nr. 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. 5.4 Die in den genannten Gesetzen festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen nur bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden. 6. Besondere Personengruppen 6.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), so sind die Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten. 6.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG ebenfalls eine Geldbuße festgesetzt werden. 6.3 Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb oder Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen. Es ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die aufgrund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlung gilt. 7. Verfall eines Geldbetrages 7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Täter (zum Beispiel Arbeitgeber) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit der dem Täter der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vgl. § 1 Abs. 2 OWiG), aus. 7.2 Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiter für den Inhaber des Betriebs) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht. 7.3 In den Fällen der Ziffern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird. Seite 1907 C. Berechnungsbeispiele I. Der Unternehmer setzt zum Beispiel einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug elf Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist er ihn an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 9 Nr. 3 Buchst. b und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV. Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer zehn Kraftfahrer in dieser Weise gleichzeitig eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt. 1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge Euro Nr. 2.1 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „U“ (Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden) 120 Nr. 3.2 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „U“ (Nichtverwenden des Kontrollgeräts) 300 2. Berechnung der Geldbuße: Höchster Einzelbetrag: dazu 50 Prozent *) aus dem übrigen Einzelbetrag von 120 Euro = Geldbuße *) Vgl. A. Nr. 5.2 300 60 360 3. Betrag der Geldbuße bei zehn Kraftfahrern: Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Kraftfahrer vgl. Nr. 2) 360 dazu 9 x 75 Prozent *) aus 360 Euro = 2.430 Gesamtgeldbuße 2.790 *) Vgl. A Nr. 5.1 II. Ein Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht somit eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV, die nur eine Gesetzesverletzung darstellt. Berechnung der Geldbuße: Euro Regelsatz (für 1 Kraftfahrer) Nr. 3.2 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „U“ (Nichtverwenden des Kontrollgeräts) 300 dazu 4 x 75 Prozent *) aus 300 Euro = 900 Gesamtgeldbuße 1.200 *) Vgl. A. Nr. 5.1 III. Der Unternehmer hat es versäumt, die notwendige Reparatur am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das Kontrollgerät nichts mehr aufzeichnet, führt der Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm Schaublätter aushändigt, damit er Nachweise führen kann. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 2 Buchst. b und d und § 9 Nr. 3 Buchst. b FPersV. Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. 1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: Euro Nr. 3.6 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „U“ (Unterlassen der Reparatur des Kontrollgeräts) 1.000 Nr. 3.7 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „U“ (Nichtaushändigen von Schaublättern) 500 Nr. 2.1 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „U“ (Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden) 120 Seite 1908 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 2. Berechnung der Geldbuße: Höchster Einzelbetrag: 1.000 dazu 50 Prozent *) aus den übrigen Einzelbeträgen von 620 Euro = 310 Gesamtgeldbuße 1.310 *) Vgl. A. Nr. 5.2 IV. Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag das Schaublatt in das Kontrollgerät einzulegen. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der Tageslenkzeit von zehn Stunden um zwei Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 10 Nr. 1 Buchst. a FPersV sowie Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 9 Nr. 1 Buchst. c FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor. 1. Gesondert*) festzusetzende Geldbußen: Euro Nr. 3.2 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „F“ (Nichtverwenden des Kontrollgeräts) Betrag: 150 Euro 150 Nr. 2.1 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges, Spalte „F“ (Tageslenkzeit) 4 x 30 Euro = 120 *) Vgl. A. Nr. 5.3 D. Verwarnungen bei Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz 1. Allgemeines Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog — auch unter Berücksichtigung von B Nr. 2 und 3 — ein Betrag von höchstens 35 Euro ergibt. Nr. 23 2. Voraussetzungen Der Fahrer muss für die Ordnungswidrigkeit als Betroffener in Frage kommen, das heißt er muss ordnungswidrig gehandelt haben und für die Zuwiderhandlung verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer gegen die Vorschriften, deren Beachtung grundsätzlich dem Fahrer obliegt, so ist er insoweit nicht als Unternehmer, sondern als Fahrer zu behandeln. Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrer oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt. Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint. Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für fahrlässige Begehung. E. Einspruch/Gerichtliches Verfahren Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 der StPO) zu entsprechen. Schlussvorschriften Dieser Erlass tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Wiesbaden, 14. April 2004 Hessisches Sozialministerium M — III 3B — 53 c 357.02 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 23 — 66 l 32 — Gült.-Verz. 91 — StAnz. 23/2004 S. 1904 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1909 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) VO (EWG) Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, AETR, FPersV und FPersG 1. Bußgeldkatalog U (Unternehmer) Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs bzw. Beschäftigen eines Fahrers, Beifahrers oder Schaffners vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 1 a oder b FPersV Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 a FPersV Artikel 5 Abs. 1 oder 2 AETR, § 11 Nr. 1 a FPersV Artikel 5 AETR, § 11 Nr. 2 a FPersV (nur Fahrer) Je angefangene Arbeitsschicht 50,-- Euro Fahrer: 100,-- Euro Beifahrer, Schaffner: 25,-- Euro 2. Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen 2.1 Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 9 Stunden bzw. 10 Stunden Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 1 c FPersV Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 b FPersV Bei Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit von neun Stunden bis zu einer Stunde und je angefangene weitere halbe Stunde Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 AETR, § 11 Nr. 1 b FPersV Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Artikel 11 Abs. 1 AETR, § 11 Nr. 2 b FPersV 30,-- Euro 60,-- Euro Bei Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden je angefangene halbe Stunde § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 1 c FPersV 30,-- Euro § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5 FPersV i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 2 c FPersV 60,-- Euro Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit von neun Stunden - bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld 30,-- Euro Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden 2.2 bis zu einer halben Stunde Überschreiten bzw. Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen 30,-- Euro Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 § 9 Nr. 1 c FPersV Artikel 6 Abs. 2 i.V.m Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 b FPersV Artikel 6 Abs. 2 AETR, § 11 Nr. 1 b FPersV Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 11 Abs. 1 AETR, § 11 Nr. 2 b FPersV i.V.m. § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m. § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5 Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, FPersV i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) § 8 Nr. 1 c FPersV Nr. 3820/85, § 8 Nr. 2 c FPersV Bei Überschreiten bis zu zwei Stunden und je angefangene weitere Stunde 30,-- Euro 60,-- Euro Seite 1910 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 VO (EWG) Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, AETR, FPersV und FPersG 2.3 Nichteinhalten der Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Nr. 23 Bußgeldkatalog U (Unternehmer) Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 1 c FPersV Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 b FPersV Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 AETR, § 11 Nr. 1 b FPersV Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 i.V.m. Artikel 11 Abs. 1 AETR § 11 Nr. 2 b FPersV § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 1 c FPersV § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5 FPersV i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 2 c FPersV Bei Überschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere halbe Stunde 30,-- Euro 60,-- Euro Bei Überschreitung bis zu einer halben Stunde bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld 15,-- Euro 30,-- Euro • Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen • Die Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen Bei Unterschreiten bis zu einer Viertelstunde und je angefangene 30,-- Euro weitere Viertelstunde 2.4 Bei Unterschreiten bis zu einer Viertelstunde Verwarnungsgeld 30,-- Euro Verkürzen der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit Artikel 8 Abs. 1 oder 2 Artikel 9 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 1 c FPersV Artikel 8 Abs. 1, 2 auch i.V.m Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 b FPersV Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Satz 2 AETR, § 11 Nr. 1 b FPersV Artikel 8 Abs. 1, 2 auch i.V.m. Artikel 11 Abs. 1 AETR, § 11 Nr. 2 b FPersV § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 1 c FPersV 2.5 60,-- Euro Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-- Euro Bei Unterschreiten - bis zu einer halben Stunde - bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld 15,-- Euro 30,-- Euro § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5 FPersV i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 2 c FPersV 60,-- Euro Nichteinhalten der Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 1 c FPersV Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 b FPersV Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 VO (EWG) Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, AETR, FPersV und FPersG Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Seite 1911 Bußgeldkatalog U (Unternehmer) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4 AETR, § 11 Nr. 1 b FPersV Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 11 Abs. 1 AETR, § 11 Nr. 2 b FPersV § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 § 8 Nr. 1 c FPersV § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5 FPersV i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 2 c FPersV Bei Überschreiten bis zu einem Tag und je angefangenen weiteren Tag 30,-- Euro 60,-- Euro Bei Überschreiten bis zu einem Tag Verwarnungsgeld 30,-- Euro Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. Artikel 8 Abs. 3 oder 6 auch i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 § 9 Nr. 1 c FPersV Artikel 8 Abs. 3 oder 6 auch i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 § 9 Nr. 3 b FPersV Artikel 8 Abs. 3 oder 6 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 AETR, § 11 Nr. 1 b FPersV Artikel 8 Abs. 3 oder 6 auch i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Artikel 11 Abs. 1 AETR, § 11 Nr. 2 b FPersV § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz FPersV i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6 und Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 1 c FPersV § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 5 FPersV i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Artikel 8 Abs. 3 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 8 Nr. 2 c FPersV Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-- Euro 60,-- Euro Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld 30,-- Euro 3. Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise 3.1 Nichteinbau des Kontrollgerätes Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 2 a FPersV § 5 FPersV, § 8 Nr. 2 b FPersV 1.500,-- Euro Je Fall 3.2 Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes. Nichtverwenden des Kontrollgerätes Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 1 a oder b FPersV Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 1 a oder b FPersV Artikel 10 Abs. 1 e AETR i.V.m. Artikel 10 des Anhangs zum AETR § 11 Nr. 1 f FPersV Artikel 10 Abs. 1 e AETR i.V.m. Artikel 10 des Anhangs zum AETR § 11 Nr. 2 g FPersV Seite 1912 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 VO (EWG) Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, AETR, FPersV und FPersG Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Nichtführen, nicht richtig füh§ 6 Abs. 6 Satz 1 FPersV, ren oder nicht vollständiges § 8 Nr. 1 d FPersV Führen von Aufzeichnungen über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten bzw. dessen Beteiligung daran 3.3 Nr. 23 Bußgeldkatalog U (Unternehmer) § 6 Abs. 6 Satz 1 FPersV § 8 Nr. 1 d FPersV § 14 OWiG Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird 75,-- Euro 150,-- Euro - nicht möglich ist 150,-- Euro 300,-- Euro - die Aufzeichnungen zweifelsfrei auswertbar sind. Verwarnungsgeld 15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro Nicht ordnungsgemäßes Verwenden der Schaublätter Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 a FPersV Artikel 11 Abs. 1 oder 2 des Anhangs zum AETR, § 11 Nr. 1 g, h oder i FPersV Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird - 3.4 75,-- Euro nicht möglich ist 150,-- Euro die Aufzeichnungen auf dem Schaublatt zweifelsfrei auswertbar sind. Verwarnungsgeld 15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Unterlassen von Eintragungen, ersatzweise auf dem Schaublatt • Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält, bzw. beteiligen daran Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 b FPersV Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 b FPersV, § 14 OWiG Artikel 10 Abs. 1 c AETR, § 11 Nr. 1 d FPersV Artikel 10 Abs. 1 c AETR, § 11 Nr. 1 d FPersV, § 14 OWiG • Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes, bzw. beteiligen daran Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 b FPersV § 10 Nr. 3 b FPersV § 14 OWiG Artikel 10 Abs. 1 b AETR, § 11 Nr. 1 d FPersV Artikel 10 Abs. 1 b AETR, § 11 Nr. 1 d FPersV, § 14 OWiG Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 VO (EWG) Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, AETR, FPersV und FPersG • Erstellen von nicht zutreffenden Aufzeichnungen bei ZweiFahrer Besatzung, bzw. beteiligen daran Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Seite 1913 Bußgeldkatalog U (Unternehmer) Artikel 11 5 des Anhangs zum Artikel 11 5 des Anhangs zum 15 Nr. Abs.2 2Satz Unterabs. 3 VO (EWG) 15 Nr. Abs.2 2Satz Unterabs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85, Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 b FPersV § 10 Nr. 3 b FPersV, § 14 OWiG Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs zum Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR, AETR, § 11 Nr. 1 j FPersV § 11 Nr. 1 j FPersV, § 14 OWiG • Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters, bzw. beteiligen daran Artikel 10 Abs. 1 d i.V.m. Artikel 10 des Anhangs zum AETR, § 11 Nr. 1 f FPersV Artikel 10 Abs. 1 d i.V.m. Artikel 10 des Anhangs zum AETR, § 11 Nr. 1 f FPersV, § 14 OWiG 75,-- Euro 150,-- Euro nicht möglich ist 150,-- Euro 300,-- Euro die Aufzeichnungen auf dem Schaublatt zweifelsfrei auswertbar sind Verwarnungsgeld 15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird - 3.5 Artikel 15 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 15 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 c FPersV § 10 Nr. 3 c FPersV, § 14 OWiG Nichtbeschriften, unvollständiges oder unrichtiges Beschriften der Schaublätter, bzw. beteiligen daran Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 b FPersV § 10 Nr. 3 b FPersV § 14 OWiG Artikel 10 Abs. 1 i.V.m. Artikel 10 des Anhangs zum AETR, § 11 Nr. 1 f FPersV Artikel 10 Abs. 1 i.V.m. Artikel 10 des Anhangs zum AETR, § 11 Nr. 2 g FPersV, § 14 OWiG § 6 Abs. 6 Satz 1oder Abs. 7 FPersV § 8 Nr. 1 Buchstabe d FPersV 3.6 Bei fehlenden oder unrichtigen Namen 150,-- Euro Sonstige Fälle, je Arbeitsschicht wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird 75,-- Euro 150,-- Euro 300,-- Euro - nicht möglich ist 150,-- Euro - die Auswertung zweifelsfrei möglich ist Verwarnungsgeld 15,-- Euro, höchstens 35,-- Euro Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes Je Arbeitsschicht 3.7 Verstöße gegen die Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 1 c FPersV Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 1 c oder Nr. 2 d FPersV Artikel 10 Abs. 1 e zweiter Halbsatz AETR, § 11 Nr. 1 f FPersV Artikel 10 Abs. 1 e zweiter Halbsatz AETR, § 11 Nr. 2 c FPersV 125,-- Euro bis zu 1.000,-- Euro (pauschal) Seite 1914 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 VO (EWG) Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, AETR, FPersV und FPersG 3.7 Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Nr. 23 Bußgeldkatalog U (Unternehmer) Verstöße gegen die Vorschriften über das Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 2 b FPersV • Nichtaushändigen einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern oder der Tätigkeitsnachweise Artikel 10 Abs. 2 AETR, § 11 Nr. 2 d FPersV § 6 Abs. 7 Satz 2 FPersV § 8 Nr. 2 e FPersV (nur Ahndung, wenn keine Aufzeichnungen vorliegen) 500,-- Euro Je angefangene Woche Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 2 c FPersV • Nichtaufbewahren der Schaublätter oder der Tätigkeitsnachweise Artikel 10 Abs. 3 AETR, § 11 Nr. 2 e FPersV § 6 Abs. 6 Satz 6 FPersV § 8 Nr. 2 d FPersV 500,-- Euro Je Arbeitsschicht 3.8 Nichtvorweisen der Schaublätter oder Aufzeichnungen bzw. beteiligen daran Je Arbeitsschicht 3.9 3.10 Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85, Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 d FPersV § 10 Nr. 3 d FPersV, § 14 OWiG Artikel 10 Abs. 1 d AETR, § 11 Nr. 1 e FPersV Artikel 10 Abs. 1 d AETR, § 11 Nr. 1 e FPersV, § 14 OWiG § 6 Abs. 6 Satz 5 FPersV § 8 Nr.1 d FPersV § 6 Abs. 6 Satz 5 FPersV § 8 Nr. 1 d FPersV § 14 OWiG 150,-- Euro 300,-- Euro Nichtprüfung oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Aufzeichnung oder eines Schaublattes, nicht Ergreifen oder nicht rechtzeitiges Ergreifen von Maßnahmen § 6 Abs. 6 Satz 6 und 7 i. V. m. § 6 Abs. 7 Satz 5 FPersV § 8 Nr. 2 d FPersV Je Fall 150,-- Euro Bescheinigung oder andere geeignete Nachweise über arbeitsfreie Tage Nichtausstellen, nicht richtig Ausstellen, Nichtaushändigen an Fahrer, nicht nachträgliche Vorlage an Kontrollbehörde § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FPersV § 8 Nr. 2 a FPersV Je Tag 300,-- Euro Nichtvorlage, Vorlage mit unrichtigem Inhalt an Kontrollbeamte § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV § 8 Nr. 1 a FPersV Je Tag 150,-- Euro Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 VO (EWG) Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, AETR, FPersV und FPersG Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Seite 1915 Bußgeldkatalog U (Unternehmer) 4. Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne 4.1 Nichtausarbeiten eines Linienfahrplanes oder eines Arbeitszeitplanes Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 c FPersV Je Fall 500,-- Euro Ausarbeiten eines Arbeitszeitplanes ohne den vorgeschriebenen Inhalt Artikel 14 Abs. 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 c FPersV Je Fall 500,-- Euro Nichtaufbewahren des Arbeitszeitplanes Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 3 d FPersV Je angefangene Woche 500,-- Euro 4.2 4.3 4.4 4.5 5. Nichtvermerken der Artikel 12 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85, Abweichung im Arbeitszeitplan § 9 Nr. 1 d FPersV oder auf dem Schaublatt Je Arbeitsschicht 50,-- Euro Nichtmitführen eines Auszugs aus dem Arbeitszeitplan oder einer Ausfertigung des Linienfahrplanes Artikel 14 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3820/85, § 9 Nr. 1 e FPersV Je Arbeitsschicht 125,-- Euro Akkordlohnverbot Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Gütermenge oder zurückgelegter Wegstrecke § 3 FPersG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 FPersG 2.500,-- Euro (Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu erzielten Vorteilen stehen.) 6. Auskünfte und Unterlagen 6.1 Verstoß gegen die § 4 Abs. 3 FPersG Auskunftspflicht und gegen die § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 FPersG Pflicht, Unterlagen auszuhändigen § 4 Abs. 3 FPersG, § 8 Abs. 1 Nr. 4 FPersG, 6.2 Nichtvorlage und Nichtaushändigen der Schaublätter Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 2 c FPersV Artikel 10 Abs. 3 AETR, § 11 Nr. 2 e FPersV Je angefangene Woche 250,-- Euro 500,-- Euro Seite 1916 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 o Kontrollbericht/Ordnungswidrigkeitenanzeige – Sozialvorschriften im - Straßenverkehr – KONTROLLBEHÖRDE Kontrollort, Straße: Gemarkung/Kreis: Tgb.-Nr.: Kontrolltag: Uhrzeit: Name/Anschrift des/der Kfz-Halter/-in: Anschrift: Im Betrieb für den Fz-Einsatz verantwortlich: Amtl. Kennzeichen des Kfz: des Anhängers: Nationalität: Zul. Ges.Gew. des Kfz: des Anhängers: des Sattelzuges: Fahrt von: nach: Gesamt-km: ggf. über welche Transitländer: Einreise in das Bundesgebiet am: Uhrzeit: Grenzübergang: Name des/der Fahrer/in/Beifahrers/in/Schaffners/in: Anschrift: Geb.-Datum: Geburtsort: Staatsangeh.: Führerschein-Kl.: ausgestellt am: durch: ALLGEMEINE ANGABEN 1 Fahrer/-in 2 Fahrer/-innen Schlafkabine vorhanden eine/zwei* Arbeitszeitnachweis durch Kontrollgerät Pers. Kontrollbuch Nr.: km-Stand bei Dienstbeginn am Kontrollort Beifahrer/-in Schaffner/-in Art des Verkehrs: i.A DB PV weitere(n) Kontrollbericht/Anzeige* gefertigt unter Tagebuch-Nr.: GF WF Linie BF GN MF WN DB BEANSTANDUNGEN Beifahrer/-in 18. Lebensjahr nicht vollendet in Ausbildung (Nahverkehr) 16. Lebensjahr nicht vollendet Wochenbericht Eintragungen fehlen Prüfvermerk fehlt Kontrollmittel auf Verlangen nicht vorgelegt Kontrollgerät EG/National* nicht vorhanden nicht in Betrieb Zeitgruppe nicht oder falsch geschaltet* Schaublatt amtl. Schaublatt (EG) Typ ______________ nicht passend Eintragungen nicht ordnungsgemäß Pers. Kontrollbuch nicht ausgehändigt nicht mitgeführt Eintragungen nicht ordnungsgemäß Arbeitszeitplan nicht ausgehändigt nicht mitgeführt Tageskontrollblätter Eintragungen fehlen/unvollständig* Vortage fehlen Bescheinigung über arbeitsfreie Tage fehlt/unvollständig* * Unzutreffendes bitte streichen Art: _____________________________________ Ruhepausen Ununterbrochene Lenkzeit Dauer der Lenkzeitunterbrechung Tägliche Lenkzeit Wöchentliche Lenkzeit Doppelwochen-Lenkzeit Tägliche Arbeitszeit Wöchentliche Arbeitszeit Tagesruhezeit Wöchentliche Ruhezeit Tägliche Schichtzeit Wöchentliche Schichtzeit Beweismittel beigefügt Beweismittel nicht beigefügt Art der Beweismittel: OFD 3.475 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1917 sm_bußg-A3.doc Andere Verstöße: Andere Verstöße: _____________________________________________________________________________________________________ Angaben des/der Betroffenen: Ihnen wird die genannte Zuwiderhandlung zur Last gelegt. Nach § 55 OWiG wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern, es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Wird der Verstoß zugegeben? JA/NEIN ________________ ____________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Betroffenen _____________________________________________________________________________________________________ [ ] Anhörung durchgeführt [ ] Anhörung nicht durchgeführt [ ] Verwarnung mit Verw.-Geld in Höhe von Euro abgelehnt ___________________________________________ Name, Amtsbezeichnung, Unterschrift des Beamten/in _____________________________________________________________________________________________________ Bemerkungen: _____________________________________________________________________________________________________ Urschriftlich dem unter Hinweis auf die o.a. Ordnungswidrigkeiten zuständigkeitshalber mit der Bitte um weitere Veranlassung übersandt. _____________________________ Ort und Datum ___________________________________________ Name, Amtsbezeichnung, Unterschrift des Beamten/in Seite 1918 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 562 DARMSTADT Anerkennung der „Ebert/Düttmann-Stiftung“, Sitz Wehrheim, als rechtsfähige Stiftung Gemäß § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft vom 23. Februar 2004 sowie Stiftungssatzung vom 11. Mai 2004 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Ebert/ Düttmann-Stiftung“, Sitz in Wehrheim, als rechtsfähig anerkannt. sung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, so dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 19. Mai 2004 Darmstadt, 19. Mai 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Frankfurt IV/F — 41.2 — 79 i 08 StAnz. 23/2004 S. 1918 Regierungspräsidium Darmstadt II 21.1 — 25 d 04.11 — (4) — 62 StAnz. 23/2004 S. 1918 563 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG; hier: Vorhaben der Stadt Neckarsteinach (Neckar) Die Stadt Neckarsteinach (Neckar), Rathaus, 69235 Neckarsteinach (Neckar), beabsichtigt den naturnahen Rückbau der Steinach sowie die Umgestaltung des bestehenden Absturzes in Form einer rauen Rampe. Die Maßnahmen sind in der Gemarkung Neckarsteinach, Flurstücke Nr. 1077/1 und 19/2, vorgesehen. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert am 3. April 2002 (BGBl. I S. 1193) in Verbindung mit § 101a des Hessischen Wassergesetzes in der Neufassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10 ff.) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Darmstadt, 24. Mai 2004 Regierungspräsidium Darmstadt — Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt — IV/Da 41.2 — 79 i 08 (1) StAnz. 23/2004 S. 1918 565 GIESSEN Anerkennung der Stiftung „Heilige Elisabeth“, Sitz Marburg Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 9. März 2004 errichtete Stiftung „Heilige Elisabeth“ mit Sitz in Marburg mit Stiftungsurkunde vom 18. Mai 2004 anerkannt. Gießen, 18. Mai 2004 Regierungspräsidium Gießen II 21.1 — 25 d 04/11 — (4) — 74 StAnz. 23/2004 S. 1918 566 KASSEL Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die ehemaligen Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen II und III der Stadt Vellmar, Landkreis Kassel Vom 12. Mai 2004 564 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG; hier: Vorhaben der Stadt Karben (Gemarkung Groß-Karben) Die Stadt Karben beabsichtigt, einen ca. 1 000 m langen Gewässerabschnitt der Nidda in der Gemarkung Groß-Karben unterhalb der Feldwegebrücke nach Nieder-Wöllstadt naturnah umzugestalten. Durch die Maßnahme soll das durch den Niddaausbau vorhandene Trapezprofil aufgeweitet und durch einzelne Strukturelemente die Gewässerstruktur verbessert werden. Der ca. 1 km lange Renaturierungsabschnitt soll linksseitig durch Schleifen des Dammes die Möglichkeit erhalten, sich eigendynamisch in die Auenfläche zu entwickeln. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in Verbindung mit § 101a des Hessischen Wassergesetzes in der Fas- Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245 ff.) und § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10 ff.) wird Folgendes verordnet: Artikel 1 Das mit Verordnung vom 4. März 1981 (StAnz. 1981 S. 786) zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen „Tiefbrunnen II und III der Stadt Vellmar, Landkreis Kassel“ festgesetzte Wasserschutzgebiet wird aufgehoben, da die Wassergewinnungsanlagen nicht mehr zur Trinkwasserversorgung betrieben werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, 12. Mai 2004 Regierungspräsidium Kassel gez. K l e i n Regierungspräsident StAnz. 23/2004 S. 1918 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1919 567 Anerkennung der „C. H. Schmitt Stiftung“ mit Sitz in Schwalmstadt als rechtsfähige Stiftung Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 2. Dezember 2003 errichtete „C. H. Schmitt Stiftung“, Sitz Schwalmstadt, mit Stiftungsurkunde vom 2. März 2004 als rechtsfähig anerkannt. Kassel, 19. Mai 2004 Regierungspräsidium Kassel 21.1 — 25 d 04/11 — 5.27 StAnz. 23/2004 S. 1919 568 Anerkennung der Stiftung „Stipendienfonds HermannLietz-Schulen“, Sitz Hofbieber, als rechtsfähige Stiftung Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 30. Januar 2004 errichtete Stiftung „Stipendienfonds Hermann-Lietz-Schulen“, Sitz Hofbieber, mit Stiftungsurkunde vom 17. März 2004 als rechtsfähig anerkannt. Kassel, 19. Mai 2004 Regierungspräsidium Kassel 21.1 — 25 d 04/11 — 2.41 StAnz. 23/2004 S. 1919 569 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND Lehr- und Stoffpläne für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung Nach § 5 Abs. 2 der Schulordnung für die Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes vom 15. März 1994 (StAnz. 1994 S. 1033) stellt der Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes die Stoffplanentwürfe auf und legt diese dem Verbandsausschuss zur Stellungnahme und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor. Gemäß § 13 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung (APOmD) vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) wurden diese Lehr- und Stoffpläne vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 23. Februar 2004 genehmigt. Nachfolgend gebe ich die neuen Stoffpläne bekannt. Themenfeld 1 Individuum, Gesellschaft, Staat 180 Stunden Staatsrecht — Politik — Bürger und Staat Grundzüge der Volkswirtschaftslehre Kommunalrecht 90 Stunden 30 Stunden 60 Stunden Themenfeld 2 Sozial- und Methodenkompetenz 172 Stunden EDV Sprache und Verwaltung Lern- und Arbeitstechniken Bürger und Verwaltung 72 Stunden 40 Stunden 30 Stunden 30 Stunden Themenfeld 3 Rechtsanwendung 270 Stunden Verwaltungsrecht Ordnungsrecht Privatrecht Sozialrecht 80 Stunden 70 Stunden 50 Stunden 70 Stunden Themenfeld 4 Verwaltungsbetriebslehre und Rechnungswesen 290 Stunden Personalwesen BWL/Organisation/Materialwirtschaft Finanzwesen Kaufmännisches Rechnungswesen 90 Stunden 50 Stunden 90 Stunden 60 Stunden Projekt z. b. V. 30 Stunden 18 Stunden 960 Stunden Seite 1920 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 Themenfeld 1 — Individuum, Gesellschaft und Staat Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Staatsrecht, Politik, Bürger und Staat 90 Std. Entstehungsbedingungen des Nationalsozialismus in der Weimarer Republik erklären Weimarer Reichsverfassung, politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung zum NS-Staat, Elemente der NS-Ideologie Gleichschaltung Propaganda Rassenpolitik Elemente neuer rechtsradikaler Ideologien; Gruppen und Aktivitäten Die Umsetzung der NS-Ideologie exemplarisch darstellen Aktuelle Erscheinungsformen des Rechtsextremismus exemplarisch darstellen und einschätzen Grundstrukturen von Staat und Gesellschaft Deutschlands beschreiben Die politische Entwicklung nach 1945 in Deutschland skizzieren Verfassungsprinzipien Deutschlands darstellen und gegenwartsbezogen beurteilen Durchsetzungsstrategien individueller und gesellschaftlicher Interessen beschreiben Einbindung Deutschlands in das europäische Rechtssystem aufzeigen Auswirkungen internationaler Politik aufzeigen Potsdamer Abkommen, Ost-West-Konflikt, Entstehung der beiden deutschen Staaten Das Grundgesetz als Antidiktaturverfassung Wiedervereinigung Art. 20 GG in Verbindung mit Art. 79, 28 GG Staatsorgane Grundrechte Staatsorgane Wahlen Medien Parteien Verbände Bürgerinitiativen Art. 23 GG Drei Säulen Organe Rechtsakte Globalisierung Wanderungsbewegungen Entwicklungspolitik Themenvorschläge für Projekte EU Grundrechtscharta Stellung und Aufgaben des Parlaments Reise nach Straßburg Europa und seine Regionen Osterweiterung Faschismus Die Rolle der Verwaltung im Faschismus im Vergleich zu der in einem demokratischen Rechtsstaat — Aufgabe des Verwaltungsschulverbandes, Aktuelle Erscheinungsformen „vor Ort“ heute und damals — Widerstand — Frauen im Faschismus — Erziehung im Faschismus. Parteien Asyl — Einbürgerung — Zuwanderung Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Volkswirtschaftslehre 30 Std. Die Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten unter besonderer Berücksichtigung des Staates untersuchen Wirtschaftssubjekte Ökonomische Aktivitäten Produktionsfaktoren Wirtschaftskreislauf (offene Volkswirtschaft mit Staat) Ermittlung und Aussagekraft des Bruttoinlandsprodukts quantitatives und qualitatives Wachstum nominales und reales Wachstum Markt, Angebot und Nachfrage, Preisbildung Die Grundlagen der Marktwirtschaft und die Schutzfunktionen des Staates in der Sozialen Marktwirtschaft analysieren Soziale Marktwirtschaft: Elemente Ziele (soziale, gesamtwirtschaftliche, ökologische) Funktion des Staates Nr. 23 Thema Std. Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1921 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Die Handlungen des Staates in gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge einordnen und die Abhängigkeit zwischen der wirtschaftlichen Aktivität der öffentlichen Hand, der Unternehmen, der Haushalte und des Auslands erkennen Handlungsfelder der Wirtschaftspolitik: Stabilitätspolitik Beschäftigungspolitik Wachstumspolitik Strukturpolitik Konjunkturpolitik Umweltpolitik Die nationale Wirtschaftspolitik in internationale wirtschaftliche Zusammenhänge einordnen Nationale Wirtschaftspolitik und Globalisierung Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der EU (EZB, Ministerrat, Kommission, Parlament) und in internationalen Organisationen (z. B.: IWF, Weltbank, WTO) Kommunalrecht 60 Std. Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung als Teil des demokratischen Staatsaufbaues erläutern § 1 HGO; Art. 28 GG Art. 137, 138 HV Dezentralisation Gewaltenteilung Die Elemente der Gebietskörperschaft „Gemeinde“ darstellen Juristische Person Gebiet Mitglieder Aufgaben Organe Aufsicht Status der Einwohner — Bürger unterscheiden und deren Mitwirkungsmöglichkeiten in der Gemeinde beispielhaft aufzeigen Einwohner — Bürger Rechte und Pflichten Wahlen Bürgerbegehren — Bürgerentscheid Informationsmöglichkeiten ehrenamtliche Tätigkeiten weitere Einflussmöglichkeiten Vorbereitung, Ablauf der Kommunalwahlen und deren verwaltungstechnische Umsetzung beschreiben sowie die Mandatsverteilung berechnen Wahlsystem Wahlgrundsätze Wahlorgane und deren Aufgaben Wahlvorschläge Wahlhandlung Stimmenauszählung und Sitzverteilung Wahleinsprüche Mandatsannahme Aufgaben und Arbeitsweise der Vertretungsorgane darstellen Gemeindevertretung Ausschüsse Ortsbeirat Ausländerbeirat Sitzungsverlauf Wahlen Beschlüsse Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und die besondere Stellung des Bürgermeisters erläutern Kollegialprinzip ehrenamtliche Mitwirkung in der Verwaltungsspitze Aufgaben herausgehobene Stellung des Bürgermeisters Beanstandungsverfahren Wahl und Abwahl des Bürgermeisters beschreiben Stellenausschreibung Wahl- und Abwahlverfahren Rechtsetzung durch die Gemeinde erläutern und einen Satzungsentwurf erarbeiten Allgemeine Grundsätze zum Satzungsrecht Satzungsarten Aufbau und Zustandekommen einer Satzung Durchsetzung Interne und externe Kontrolle unterscheiden und die Aufsichtsmittel benennen Fragerecht Akteneinsicht Rechtsaufsicht — Fachaufsicht und deren Mittel Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden aufzeigen und die Rechtsformen unterscheiden Öffentliche Einrichtungen — Wirtschaftliche Unternehmen Kommunale Beteiligungen Kommunale Unternehmen Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene Aufgaben mit Lösungsvorschlägen. Seite 1922 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 Themenfeld 2 — Sozial- und Methodenkompetenz Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Grundkenntnisse der EDV 30 Std. Grundlagen der Informationstechnik kennen Hardware-Elemente eines PC-Systems Ergonomische und arbeitsorganisatorische Aspekte Datenschutzrechtliche Aspekte Nutzung der Windowsoberfläche Textverarbeitung mit Word Tabellenkalkulation mit Excel Datenbank mit Access Präsentation mit PowerPoint Nutzung von Suchmaschinen Umgang mit E-Mails Betriebssystem praxisorientiert anwenden Standardsoftware praxisorientiert anwenden Internet effektiv nutzen Themenfeldorientierte Anwendung der EDV 42 Std. PC-unterstützte Fallbearbeitung aus den Themenfeldbereichen Sprache und Verwaltung, Bürger und Verwaltung, Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht, Privatrecht, Sozialrecht, Personalwesen, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, Organisation, Materialwirtschaft, öffentliches Finanzwesen, kaufmännische Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung Fallbeispiele und Musterlösungen sind von den entsprechenden Fachdozentinnen und -dozenten rechtzeitig an die EDV-Dozentinnen und Dozenten über die Studienleiterinnen und Studienleiter vorzulegen. Notwendig ist eine stundenplantechnische Koordination zwischen Fachunterricht und themenfeldorientierter Anwendung. Sprache und Verwaltung 40 Std. Sprache in der Verwaltung analysieren und bürgerfreundlich anwenden Kommunikationsmittel Merkmale der Verwaltungssprache bürgerfreundliche Kommunikation Texte Briefe Bescheide Vermerke Protokolle Presseerklärungen Gesetzestexte Lexika Lehrbücher Zeitungen Literatur Werbung politische Texte Literatur (Lyrik und Prosa) Vortrag und freies Sprechen Moderationstechniken Mindmapping Zeitungen Zeitschriften Fernsehen Werbung Internet Texte interpretieren, Informationen gewinnen und kreativ schreiben Informationen themen- und adressatengerecht präsentieren und visualisieren Medienerzeugnisse beispielhaft analysieren und beurteilen Lern- und Arbeitstechniken 30 Std. Wesentliche Grundlagen des Lernens und Arbeitens kennen Geeignete Lernmethoden kennen und anwenden Faktoren der persönlichen Arbeitsorganisation kennen und arbeitsplatzbezogen anwenden Wirtschaftliche und kundenfreundliche Arbeitsmethoden und -techniken kennen und anwenden Eigenen Arbeitsstil analysieren und optimieren Bürger und Verwaltung 30 Std. Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz, um sich bürger- bzw. kundenorientiert zu verhalten physiologische und psychische Voraussetzungen Lernarten und Lernstörungen Aufnehmen, Anwenden und Weitergeben von Informationen und Wissen Gestaltung des Arbeitsplatzes Organisation und Ordnung der Arbeitsmittel Funktionen des beruflichen Handelns: Informieren, Planen, Entscheiden, Ausführen, Kontrollieren, Bewerten Mündlicher und schriftlicher Geschäftsverkehr Vergleich der Anforderungen mit dem eigenen Potenzial Kommunikationsmodelle Grundzüge der Gesprächs-, Argumentations- und Überzeugungstechniken Verhalten bei Konflikten Gruppen- und Teamarbeit Kreativitätstechniken Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene Aufgaben mit Lösungsvorschlägen. Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1923 Themenfeld 3 — Rechtsanwendung Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Verwaltungsrecht 80 Std. Die Rechtsordnung nach objektivem und subjektivem Recht unterscheiden, die Rechtsbereiche öffentliches und privates Recht erläutern und Rechtsnormen von verwaltungsinternen Vorschriften und Urteilen abgrenzen Rechtsanwendung im öffentlichen Recht einzelfallbezogen darstellen Rechtsordnung und Berechtigung Über-, Unterordnung, Gleichordnung Rechtsbindung für Bürger und Verwaltung Einzelfallbezogene Durchführung des Verwaltungsverfahrens Mögliche Fehler eines Verwaltungsaktes erkennen, deren Auswirkungen darstellen, Fehler beseitigen und fehlerfreie Verwaltungsakte aufheben Rechtsschutz des Bürgers gegen Verwaltungsmaßnahmen darstellen und Entscheidungen vorbereiten Ordnungsrecht 70 Std. Rechtsanwendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich des Rechtsschutzes einzelfallbezogen darstellen Ordnungswidrigkeiten 16 Std. Rechtsbindung nach Art. 20 GG Rangordnung der Rechtsquellen Sachverhaltsermittlung bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe Subsumtion gebundene Entscheidungen, Ermessen Rechtsfolgen Einleitung des Verwaltungsverfahrens und Verfahrensarten ausgeschlossene Personen, Befangenheit Untersuchungsgrundsatz Anhörung Akteneinsicht Geheimhaltung Arten des Verwaltungshandelns Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag Nebenbestimmungen Gutachten und Bescheid Bescheidaufbau, Form, Tenor, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung Bekanntgabe, Zustellung formelle und materielle Fehler Nichtigkeit Rechtswidrigkeit Heilung Offenbare Unrichtigkeiten Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme Widerruf formlose Rechtsbehelfe Beschwerde Gegenvorstellung Petition förmliche Rechtsbehelfe Widerspruchsverfahren Klagearten Vorläufiger Rechtsschutz Begriff der Ordnungswidrigkeit Tatbestand Rechtswidrigkeit Vorwerfbarkeit Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Einleitung Sachverhaltsermittlung Verjährung Anhörung Verwarnung/Bußgeldbescheid Durchführung des Einspruchsverfahrens Allgemeines Ordnungsrecht 18 Std. Rechtsanwendung im allgemeinen Ordnungsrecht einzelfallbezogen darstellen Aufgaben der Gefahrenabwehr Zuständigkeit Eingriffsnormen verantwortliche Personen Ermessen/Verhältnismäßigkeit Ordnungsverfügung sofortige Vollziehung Verwaltungszwang Gewerberecht 20 Std. Rechtsanwendung im Gewerberecht einzelfallbezogen darstellen Gewerbebegriff Gewerbearten anzeige- und erlaubnispflichtige Gewerbe Gewerbeuntersagung Seite 1924 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Melde- und Passrecht 8 Std. Allgemeine Grundsätze des Melde- und Passwesens darstellen Meldestellen Lohnsteuerkarten Pässe und Personalausweise Ausländerrecht 8 Std. Allgemeine Grundsätze des Ausländerrechts darstellen Begriffsdefinitionen Aufenthaltserlaubnis und -genehmigung Duldung Privatrecht 50 Std. Allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts einzelfallbezogen darstellen Zustandekommen eines Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen Erfüllung eines Kaufvertrages Verzug Gewährleistungsansprüche Eigentum, Besitz Nießbrauch Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, Vormerkung Verwandtschaft Unterhalt Güterstand Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge Pflichtteil Ausgewählte Grundsätze des Sachenrechts einzelfallbezogen darstellen Ausgewählte Grundsätze des Familienrechts einzelfallbezogen darstellen Ausgewählte Grundsätze des Erbrechts einzelfallbezogen darstellen Sozialrecht 70 Std. Im Rahmen des Sozialstaatsprinzips das soziale Sicherungssystem überblicken und in Grundzügen die Voraussetzungen für Leistungsgewährungen aus den verschiedenen Systemen kennen Die Bedeutung des Sozialgesetzbuches für die Sozialund Jugendhilfe kennen Gründe für die Entstehung sozialer Notlagen erkennen und beschreiben Aufgaben, Ziele und Grundsätze der entsprechenden rechtlichen Grundlagen kennen Ermessensspielräume bei der Ausführung des BSHG kennen und diese bei den Fallbearbeitungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen anwenden Lebensnahe Fallbeispiele aus dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt erarbeiten und diese anschließend nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen umfassend bearbeiten. Entscheidungen über die Gewährung bzw. Versagung von Leistungen treffen und begründen Praxisbezogene Fälle aus dem Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen erarbeiten und diese sodann unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen umfassend bearbeiten. Entscheidungen über die Gewährung bzw. Versagung von Leistungen treffen und begründen Die in den vorg. Fallbearbeitungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuständigen Sozialhilfeträger ermitteln und evtl. Kostenerstattungsansprüche erkennen Bescheide über die Gewährung bzw. Versagung von Sozialhilfeleistungen fertigen Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter und der Rückforderung von Sozialhilfe erkennen Das SGB VIII in Grundzügen überblicken Nr. 23 Verfassungsrechtliche Grundlagen der sozialen Sicherung. Leistungsarten Soziale Vorsorge oder Sicherung Soziale Entschädigung Sozialer Ausgleich oder soziale Förderung Private Vorsorge Zielsetzung, Gliederung des Gesamtwerkes, Anwendung von SGB I und X im Rahmen der Sozialund Jugendhilfe Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Suchtkrankheiten, Behinderungen Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe sowie umfassende Darstellung der sozialhilferechtlichen Grundsätze mit den Schwerpunkten „Nachrang der Sozialhilfe“ und „Einsetzen der Sozialhilfe“ Pflicht- und Ermessensleistungen Grundsatz der Individualität Anspruchsvoraussetzungen Gegenstand und Leistungsarten Bedarfsermittlung Einsatz der Arbeitskraft und Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Arbeit Ausschluss und Einschränkung des Anspruchs Einsatz von Einkommen und Vermögen Leistungen festsetzen Leistungsarten und Maßnahmen im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen mit den Schwerpunkten Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte und Hilfe zur Pflege im stationären Bereich Anspruchsvoraussetzungen Bedarfsermittlung Einsatz von Einkommen und Vermögen Festsetzung von Leistungen Träger der Sozialhilfe und Zuständigkeitsregelungen Kostenerstattung Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander Rücknahme VA Kostenersatz In Grundzügen: Rechtsgrundlagen, Grundsätze und Leistungen der Jugendhilfe Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene Aufgaben mit Lösungsvorschlägen. Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1925 Themenfeld 4 — Verwaltungsbetriebslehre und Rechnungswesen Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Personalwesen 90 Std. Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst bewerten Begriff öffentlicher Dienst, Unterscheidungsmerkmale Angestellte/Arbeiter/Beamte, Funktionsvorbehalt, hergebrachte Grundsätze des Beamtentums, Grundbegriffe des Arbeits- und Beamtenrechts Rechtliche Zuordnung, Rangfolge Rechtsquellen des Arbeitsrechts/Beamtenrechts vergleichend darstellen und diese zueinander in Beziehung setzen Kriterien des quantitativen und qualitativen Personaleinsatzes beurteilen Einstellungsverfahren durchführen Inhalte von Arbeitsverträgen und Ernennungen formulieren und die Folgen von Mängeln erkennen Laufbahnrecht anwenden Tarifliche Eingruppierungen und Einreihungsvorschriften anwenden und die Systematik mit ihren Vor- und Nachteilen beurteilen Arbeitsentgelte (Brutto/Netto) von Angestellten und Arbeitern berechnen Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anwenden Das Besoldungsrecht der Beamten anwenden Möglichkeiten des Personaleinsatzes anwenden Rechte und Pflichten im Angestellten- und Beamtenverhältnis erläutern Schutzvorschriften für unterschiedliche Beschäftigungsgruppen anwenden und beurteilen Wahl und Rechtsstellung des Personalrates Die Beteiligungsrechte insbesondere des Personalrates beurteilen Fälle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten und Möglichkeiten und Grenzen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes beurteilen Die Beendigungsmöglichkeiten von Beamtenverhältnissen erläutern Beschreibt die Ansprüche auf Versorgung und erkennt die Notwendigkeit privater Vorsorge Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen beschreiben Koalitionsfreiheit, Aufgaben, Stellung und Bedeutung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände erläutern Das Zustandekommen von Tarifverträgen nachvollziehen Grundsätze der Personalplanung und Entwicklung, Personalmanagement Ausschreibungsverfahren, Personalauswahl, sachliche und persönliche Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, Beteiligungsrechte Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit Unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeitsverhältnisse, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, faktisches Arbeitsverhältnis Beamtenverhältnisse, Einstellung Anstellung, Beförderung, Arten von Beamtenverhältnissen, Wirkung der Ernennung (Aushändigung, Wirksamkeit) Formvorschriften, inhaltliche Anforderungen, Mängel der Ernennung und die Folgen Laufbahnbewerber, andere Bewerber, Laufbahngruppen, Laufbahnen, Prüfungen, Probezeit, Beförderung, Laufbahnwechsel Tarifautomatik, Bildung von Arbeitsvorgängen, Tätigkeitsmerkmale, Änderung der Tätigkeitsmerkmale, Bewährungsaufstieg Vergütungsordnungen, Lohngruppenverzeichnis Bewertung der Systematik Vergütungs- und Lohnbestandteile, gesetzliche und sonstige Abzüge Vergütungsfortzahlung, Krankenbezüge, Krankenlohn, Krankengeld, Krankengeldzuschuss Beschäftigungs- und Dienstzeit Funktions- und leistungsgerechte Besoldung (Brutto/Netto), Stellenobergrenzen, Besoldungsdienstalter, Bestandteile der Besoldung, Besoldungsordnungen Abordnung, Versetzung, Umsetzung, Zuweisung, tarifliche und gesetzliche Bestimmungen, Verfahren, Beteiligungsrechte Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis, Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis, Folgen von Pflichtverletzungen Insbesondere: Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitssicherheit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Schwerbehindertenfürsorge, tarifliche Regelungen Wahlverfahren, Rechte und Pflichten Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle, Beteiligungsverfahren bei Anhörung, Mitwirkung und Mitbestimmung, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung Beendigungsformen, Unterschiede bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung, Abmahnung, Formvorschriften, Fristenberechnung, allgemeiner Kündigungsschutz, tarifvertraglicher Kündigungsschutz, besonderer Kündigungsschutz Entlassung, Tod, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst, Eintritt/Versetzung in den Ruhestand, Zeitablauf Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge, Unterhaltsbeitrag Verfahren und Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte und Verwaltungsgerichte, Vorverfahren Koalitionsbegriff, Koalition, Berufsverbände Tarifverhandlungen, Schlichtung, Arbeitskampf, Tarifgebundenheit Von der Tarifverhandlung bis zur Vereinbarung Seite 1926 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Nr. 23 Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte BWL, Organisation, Materialwirtschaft 50 Std. Aufgabenentstehungsprozess für die Verwaltung aufzeigen Verschiedene Rechtsformen öffentlicher Leistungen nennen und deren Anwendungsbereiche beispielhaft aufzeigen Aspekte zur Aufbauorganisation erläutern Bestimmung öffentlicher Aufgaben im politischen Willensbildungsprozess Rechtsformen öffentlicher und privater Unternehmen Aspekte zur Ablauforganisation erläutern Unterschiedliche Beschaffungsprozesse kennen und unterscheiden Prozess der Produktbildung beschreiben Notwendigkeit eines Qualitätsmanagements im Dienstleistungsbereich erkennen und beschreiben Notwendigkeit für das Marketing öffentlicher Leistungen erkennen und mit Beispielen erklären Finanzwesen 90 Std. Ziele und Notwendigkeiten der Haushalts- und Wirtschaftsplanung begründen Die unterschiedlichen Strukturen öffentlicher Haushalte erkennen Einnahmequellen der öffentlichen Haushalte erläutern und deren Rangfolge bewerten Grundlagen für die Berechnung der Abgabenbemessung und Kostenzuordnung kennen Steuerarten und das Aufkommen kennen und beurteilen Die Ansammlung von Rücklagen erläutern Voraussetzungen, Verfahren und finanzwirtschaftliche Bedeutung der Kreditaufnahme darstellen Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes oder Wirtschaftsplanes mitwirken Besondere Bedeutung der Finanzplanung erläutern, sowie Inhalte und Zustandekommen des Finanzplanes beschreiben Grundsatz der Vorherigkeit und dessen Ausnahmen Haushaltsgrundsätze insbesondere Veranschlagungsgrundsätze anwenden Budgetbildung Grundsatz der Trennung von Kasse und Verwaltung erläutern Voraussetzung für die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfen Zahlungsvorgänge bearbeiten Kontrollmechanismen des Haushaltsvollzuges kennen Ziele und Organisationsformen öffentlicher Verwaltungen und privater Unternehmen Ablaufplanung und Entscheidungsprozesse öffentlicher Verwaltungen Personalbeschaffung Finanzbeschaffung Materialbeschaffung Produktbeschreibung Produktkatalog Normen und Instrumente der Qualitätssicherung Marketing für marktfähige und nicht marktfähige öffentliche Leistungen Struktur und Funktion des Haushaltsplanes Ermächtigungsprinzip Haushaltssystematik Mittelfristige Finanzplanung Finanzbedarf Deckungsmittel Unterschiedliche Rechnungssysteme Kernverwaltung Eigenbetriebe Gesellschaften Finanzierung öffentlicher Haushalte, privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einnahmen, Entgelte für Leistungen, sonstige Einnahmen, Steuern, Kredite Kostendeckungsprinzip, kostenrechnende Einrichtungen, kalkulatorische Kosten, interne Kostenverrechnung, Kostenzuordnung nach dem Entstehungsprinzip (haushaltsmäßige Zuordnung) Realsteuern, Personalsteuer, Trennsystem, Verbundsystem Allgemeine Rücklage, Sonderrücklagen, das Anlegen von Rücklagen Kreditarten, Kreditbedingungen, Genehmigungsverfahren, Grenzen der Kreditaufnahme Inhalt und Zustandekommen der Haushaltssatzung (Haushaltsgesetz) Erlass der Haushaltssatzung (Haushaltsgesetz), Pflichtbestandteile, freiwillige Bestandteile, Sperrvermerke, Anlagen zum Haushaltsplan, Berichtswesen, Formen neuerer Haushaltsplangestaltung (Budgetierung, Leistungsbeschreibung, Produktdefinition, Kontraktmanagement) Investitionsprogramm, vergleichende Darstellung mit der kurz- und mittelfristigen Finanzplanung Verpflichtungsermächtigungen Möglichkeiten und Grenzen der vorläufigen Haushaltsführung erläutern Kassenwirksamkeit, Bruttoprinzip Einzelveranschlagung Haushaltsausgleich Zeitliche Bindung, sachliche Bindung Gesamtdeckung Haushaltsüberwachungsliste Über- und außerplanmäßige Ausgaben Vernetzte Haushalts- und Kostenrechnungsstrukturen (Kosten- und Leistungsrechnung), Nachtragshaushalt Organisation und Aufgaben der Kasse Möglichkeiten von der Veränderung von Ansprüchen und deren verwaltungsmäßigen Abwicklung Form, Inhalt und Arten von Kassenanordnungen (insbesondere Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis, Feststellungsvermerk), Buchungsgrundsätze, Kassenbücher, Hinweis auf Haushaltsüberwachungsliste Haushaltsrechnung als Teil der Jahresrechnung, die Bedeutung im Soll/Ist-Vergleich der Leistungserbringung und Bedarfsanmeldung, Entlastungsverfahren Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Seite 1927 Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsinhalte Kaufmännisches Rechnungswesen 60 Std. Aufgaben des Rechnungswesens beschreiben können Doppelte und kameralistische Buchführungssysteme unterscheiden Gliederungskriterien für ein Inventar anwenden können Rechnungslegung, Dokumentation Kassenwirksamkeit, Vermögenswirksamkeit Aus dem Inventar eine Eröffnungsbilanz ableiten können Die Notwendigkeit von Konten in der Buchhaltung beschreiben können Buchungsvorgänge bearbeiten können Jahresabschlussarbeiten durchführen Ziel der Kosten- und Leistungsrechnung in der Verwaltung erläutern Kosten und Leistungen erfassen und berechnen Kostenstellen definieren Kosten auf Kostenstellen verteilen Kosten auf Kostenträger verteilen Kostenrechnungssysteme unterscheiden Ziele und Aufgaben des Controllings beschreiben Vermögen — Liquidität Schulden — Fristigkeit Reinvermögen Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Fremdkapital, Eigenkapital Ableitung der Konten aus Bilanzpositionen Soll und Haben, Kontenabschluss, Saldo Grundbuch, Hauptbuch, Kontierung, Buchungssatz, GoB Hauptabschlussübersicht, Abschreibungen, Inventurverfahren, GuV, Schlussbilanz Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Gebührenkalkulation Kostenartenrechung Ausgabe — Kosten Einnahme — Leistung Zusatzkosten Systematik der Kostenstellenbildung Primärverteilung und Sekundärverteilung auf den Betriebsabrechnungsbogen Divisionskalkulation, Zuschlagskalkulation, Äquivalenzziffernkalkulation Vollkostenrechnung, Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung) Plankostenrechnung und Normalkostenrechnung Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument, operatives und strategisches Controlling Berufsbild: Controller/in Anmerkung: In der Spalte „Empfohlene Vermittlungsformen und -methoden“ genannte beispielhaften Anwendungen sind im Themenfeld 2 nach Vorgabe des Fachdozenten fallbezogen unter Einsatz der EDV umzusetzen. Der Fachdozent erstellt hierzu praxisbezogene Aufgaben mit Lösungsvorschlägen. Hessischer Verwaltungsschulverband Der Schulleiter StAnz. 23/2004 S. 1919 Darmstadt, 25. Mai 2004 570 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main Beim Hessischen Verwaltungsschulverband — Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, finden die nachfolgend aufgeführte neuen Fortbildungsseminare statt. Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an die Anschrift des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32 bis 38, 60489 Frankfurt am Main oder per Fax: 0 69/7 89 47 48 per E-Mail: info@hvsv-ffm.de cornelia.buchta@hvsv-ffm.de gerhild.schneider@hvsv-ffm.de erfolgen. Telefonische Auskünfte erteilen Frau Schneider und Frau Buchta: Telefon: 0 69/97 84 61 11 Frankfurt am Main, 19. Mai 2004 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Frankfurt am Main StAnz. 23/2004 S. 1927 FS 1630 Themenschwerpunkte OPTIMIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG Das Seminar verfolgt das Ziel, Grundkenntnisse über Wirtschaftlichkeitsrechnungen und Nutzwertanalysen zu vermitteln. Es soll ermöglichen, dass durch methodische Vorgaben optimale Investitionsentscheidungen gefällt werden können. Wirtschaftlichkeitsrechnung: — Betrachtung sämtlicher monetären Auswirkungen aller Alternativen einer Entscheidungsfindung — Ermittlung der kostengünstigsten Alternative Nutzwertanalyse: — Betrachtung aller nichtmonetären Auswirkungen einer Entscheidungsfindung. Durch die Verbindung von Wirtschaftlichkeitsrechnung und Nutzwertanalyse kann dann eine Entscheidungsfindung herbeigeführt werden, die alle Elemente aller Alternativen im Ergebnis berücksichtigt. Seite 1928 Zielgruppe Hinweise Termine Dauer Uhrzeit Kosten Seminarplätze Seminarleitung Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Lehrabschnitte: — Rechenmethoden und Rechenverfahren — Übungsbeispiele und Fallstudie Wirtschaftlichkeitsrechnung — Aufstellen von Nutzwertanalysen — Fallstudien Nutzwertanalysen Interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Entscheidungen vorbereiten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Entscheidungsebenen Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, einen Taschenrechner mitzubringen. 4. 10. 2004, Mo. 5. 10. 2004, Di. 2 Tage/16 Std. 8.00—15.30 Uhr 102,40 c/Mitgl. 134,40 c/NMitgl. maximal 20 Gerd Jünger, Stadtverwaltung Langen Zielgruppe Termine FS 3063 Themenschwerpunkte Zielgruppe Termin Dauer Uhrzeit Kosten Seminarleitung FS 3064 Themenschwerpunkte Zielgruppe Termin Dauer Uhrzeit Kosten Seminarleitung FS 5100 Themenschwerpunkte DATENSCHUTZ IN DER SCHULE — BASISSEMINAR — Vermittlung von Grundkenntnissen im allgemeinen Datenschutzrecht Hessen und in schulischen Spezialregelungen — Geschichte des Datenschutzrechts — Verfassungsrechtliche Grundlagen — Struktur und Grundbegriffe des HDSG — Besondere Regelungen im schulrechtlichen Bereich — Aufgaben und Checkliste für die/den schulischen Datenschutzbeauftragte/n Lehrerinnen und Lehrer als Datenschutzbeauftragte an hessischen Schulen 9. 9. 2004, Do. 1 Tag/8 Std. 9.00—16.00 Uhr 51,20 c /Mitgl. 67,20 c /NMitgl. Manfred Weitz, c/o Hessischer Datenschutzbeauftragter Dauer Uhrzeit Kosten Seminarleitung FS 5104 G Themenschwerpunkte DATENSCHUTZ IN DER SCHULE — AUFBAUSEMINAR — Vertiefung der datenschutzrechtlichen Kenntnisse aus dem Basisseminar — Schulische Einzelfälle — Vorabkontrolle, Verfahrensverzeichnis — Datensicherheitskonzept — Internet, Videokontrolle, Forschung Lehrerinnen und Lehrer als Datenschutzbeauftragte an hessischen Schulen 25. 11. 2004, Do. 1 Tag/8 Std. 9.00—16.00 Uhr 51,20 c /Mitgl. 67,20 c /NMitgl. Manfred Weitz, c/o Hessischer Datenschutzbeauftragter HESSISCHES PERSONALVERTRETUNGSGESETZ IN THEORIE UND PRAXIS Das Fortbildungsseminar soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen umfassenden Überblick über das Personalvertretungsrecht im Land Hessen vermitteln. — Begriffserläuterungen (u. a. Verwaltung, Dienststelle, Dienststellenleiter, Beschäftigte, Wahlberechtigung, Wählbarkeit) Zielgruppe Hinweise Termine Nr. 23 — Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsführung der Personalvertretung, Personalversammlung, Schutzbestimmungen — Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung — Aufgaben und Befugnisse des Personalrats und weiterer Vertretungen — Beteiligungs- und Einigungsverfahren (Form und Durchführung) — Die Beteiligungsrechte (Information, Anhörung, Mitwirkung, Mitbestimmung, gerichtliche Durchsetzung) — Die einzelnen Beteiligungsmaßnahmen in sozialen Angelegenheiten, in Personalangelegenheiten, in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten — Dienstvereinbarungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalverwaltung, Personalratsmitglieder, Beschäftige, die mit Personalräten zusammenzuarbeiten haben 1. 6. 7. 2004, Di. 13. 7. 2004, Di. 2. 14. 9. 2004, Di. 21. 9. 2004, Di. 3. 30. 11. 2004, Di. 7. 12. 2004, Di. 2 Tage/16 Std. 8.00—15.00 Uhr 102,40 c/Mitgl. 134,40 c /NMitgl. Dieter Seibel, Stadt Maintal HESSISCHES PERSONALVERTRETUNGSGESETZ — GRUNDLEHRGANG — — Allgemeine Aufgaben und Rechte des Personalrates — Beteiligungsformen — Anhörung — Mitwirkung — Mitbestimmung — Grenzen der formlosen und förmlichen Beteiligungstatbestände — Möglichkeiten des allgemeinen und besonderen Initiativrechts des Personalrates — Erläuterung der einzelnen Mitwirkungsund Mitbestimmungstatbestände — Voraussetzung einer wirksamen, begründeten Zustimmungsverweigerung — Konkurrenz der Beteiligungsrechte — Stufenverfahren — Letztentscheidungsrecht der Obersten Dienstbehörde und die daraus resultierenden Konsequenzen — Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren — Abschluss von Dienstvereinbarungen — Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten Personalratsmitglieder und Ersatzmitgliederund Personalsachbearbeiter/innen ohne Erfahrung im HPVG und andere, die ihr Wissen auffrischen möchten Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, die Textausgabe des HPVG mitzubringen. 14. 6. 2004, Mo. 15. 6. 2004, Di. Nr. 23 Dauer Uhrzeit Kosten Seminarleitung Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 2 Tage/16 Std. 8.00—15.00 Uhr 102,40 c/Mitgl. 134,40 c/NMitgl. Hans-Peter Manderla — NEU — GERICHTSNAHE MEDIATION IM VERWALTUNGSPROZESS Schlichten statt Richten: Das „Modellprojekt Gerichtsnahe Mediation“ bietet seit dem 1. Mai 2004 in der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses eine Form der Streitbeilegung. Die möglichen Anwendungsbereiche der Mediation im öffentlichen Sektor werden in der Fortbildungsveranstaltung dargestellt. ThemenAllgemeines schwerpunkte — Was ist Mediation — Die Phasen des Mediationsverfahrens — Verbindlichkeit der in der Mediation getroffenen Vereinbarung — Das Zeugnisverweigerungsrecht der Mediatorin/des Mediators — Risiken und Nachteile der Mediation FS 6009 571 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilung Gießen/Marburg Das Verwaltungsseminar Wiesbaden und die Seminarabteilung Gießen/Marburg bieten folgende Fortbildungsseminare an: 2-60 Zielgruppe: Ziele: Inhalte: Mediation im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren — Erfahrungen mit der „mediativen“ Tätigkeit als BehördervertreterIn (z. B. im Rahmen der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss) — Eventuelle Eröffnung von Perspektiven zur Lösung voraussehbarer zukünftiger Konflikte im Verhältnis von Bürger und Verwaltung — Probleme der Entscheidungskompetenz der Behördenvertretung beim Abschluss der Vereinbarung im Rahmen der Mediation — Umsetzung des getroffenen Inhaltes der Vereinbarung mittels eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Mediation im Verwaltungsprozess — Erste Erfahrungen mit der gerichtsnahen Mediation — Rechtliche Grundlagen der Mediation im Verwaltungsprozess — Das neue Verfahren der gerichtsnahen Mediation aus der Sicht der Behördenvertretung — Verhältnis von Mediation und Streitgegenstand — Chancen und Möglichkeiten der gerichtsnahen Mediation — Kosten der Mediation, Einsparungseffekte Seite 1929 Referentin: Planspiel — Praktische Darstellung der Mediation anhand eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens Umfang: Termine: Zielgruppe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesamten Verwaltung insbesondere die Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter der Behörden. Kosten: Termine 3. 11. 2004, Mi. 4. 11. 2004, Do. 5-35.1 Dauer 2 Tage/12 Std. Zielgruppe: Uhrzeit 8.00—13.10 Uhr Kosten 76,80 c/Mitgl. 100,80 c/NMitgl. Seminarleitung Thomas Rust, Rechtsamt des Main-Taunus-Kreises Harald Walther Dipl.-Verw., Richter Verwaltungsgericht Wiesbaden Inhalte: Effektive Büroorganisation Mitarbeiter/innen aller Verwaltungsebenen, die ihren Büroalltag besser organisieren wollen Das Seminar soll Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Eine moderne, einfache Organisation Ihres Büroarbeitsplatzes hat zur Folge, dass Ihr Arbeitsalltag reibungslos funktioniert und Sie Zeit und Nerven sparen! Das in der Veranstaltung vermittelte Handwerkszeug dient dem Ziel, klare Strukturen und Transparenz am Arbeitsplatz zu erreichen. Sie werden im Seminar die Methode „DynaLine®“ kennen lernen. Modul 1 • Schreibtisch-Chaos: Wie ist es entstanden? • Ergonomie: Leistungsfähigkeit durch gesundes Arbeiten • Raum- und Arbeitsplatzgestaltung • Transparenz an allen Arbeitsplätzen • Gewohnheiten: Wie ändert man sie? Modul 2 • Ihr Tagespensum: Arbeit macht wieder Spaß! • Informationsfluss: Alles kommt an! • Struktur des Schriftguts (Ablage): Zugriff auf Alles in Sekundenschnelle Modul 3 • Ordnerbeschriftung: übersichtlich und optisch ansprechend • Ordnersortierung: Innenleben eines Ordners • Gemeinsame Erarbeitung des Aktenplans: Archivierungsstruktur • 3 Stufen zur Einrichtung Ihres idealen Arbeitsplatzes • Sinnvolle Büromaterialien • Unordnung und Entscheidungsfreudigkeit: Energieschub durch Ausmisten Modul 4 • Zusammenfassung: „Goldene Regeln“ • Fragen und Antworten aus der Praxis für die Praxis • Gemeinsame Erstellung des MaßnahmenKatalogs als Befähigung zur Umsetzung • Praktische Hilfe für die Ausstattung der Arbeitsplätze Frau Elke Diemar Firma „DynaLine®“ 8 Stunden Wiesbaden: 7. Juli 2004, von 9.00 bis 16.00 Uhr Gießen: 1. September 2004, von 9.00 bis 16.00 Uhr 51,20 c für Mitglieder des HVSV 67,20 c für Nichtmitglieder des HVSV Hessisches Personalvertretungsgesetz — Grundseminar — Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder und Personalsachbearbeiter-/innen ohne Erfahrung im HPVG und andere, die ihr Wissen auffrischen möchten • Allgemeine Aufgaben und Rechte des Personalrates • Beteiligungsformen • Information • Anhörung • Mitwirkung • Mitbestimmung Seite 1930 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 • Grenzen der formlosen und förmlichen Beteiligungstatbestände • Möglichkeiten des allgemeinen und besonderen Initiativrechts des Personalrates • Teilnahme an Vorstellungsgesprächen • Erläuterung der einzelnen Mitwirkungsund Mitbestimmungstatbestände • Voraussetzung einer wirksamen, begründeten Zustimmungsverweigerung • Konkurrenz der Beteiligungsrechte • Stufenverfahren • Letztentscheidungsrecht der Obersten Dienstbehörde und die daraus resultierenden Konsequenzen • Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren • Abschluss von Dienstvereinbarungen • Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten Bitte die Textausgabe des HPVG mitbringen! Der Dozent stellt umfangreiches Informationsmaterial. Bei entsprechender Nachfrage richten wir gerne das Aufbauseminar ein! Nr. 23 Referent: Herr Hans-Peter Manderla Diplom-Verwaltungswirt Umfang: 22 Stunden Termine: Gießen: 12. und 13. Juli 2004, jeweils von 8.00 bis 15.00 Uhr 14. Juli 2004, von 8.00 bis 13.00 Uhr Kosten: 140,80 c für Mitglieder des HVSV 184,80 c für Nichtmitglieder des HVSV Die Seminargebühren betragen pro Unterrichtsstunde 6,40 c für Mitglieder und 8,40 c für Nichtmitglieder des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. Namentliche Anmeldungen erbitten wir für Wiesbadener Veranstaltungen über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte können unter der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder per Fax 06 11/1 57 99-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: tanja.pfeiffer@hvsv-wi.de. Anmeldungen für Gießener Veranstaltungen reichen Sie bitte über die Dienststelle bei der Seminarabteilung Gießen, Fröbelstraße 71, 35394 Gießen ein. Nähere Informationen erhalten Sie dort unter der Rufnummer 06 41/9 48 15 88 (Frau Wellnitz) oder per Fax 06 41/39 08 89. Sie erreichen Frau Wellnitz aber auch per E-Mail: nadine.wellnitz@hvsv-gi.de. Weitere Informationen über uns finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.hvsv-verwaltungsseminar-wbn.de. Wiesbaden, 25. Mai 2004 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 23/2004 S. 1929 BUCHBESPRECHUNGEN Verfassungsprozessrecht. Von Prof. Dr. Christian H i l l g r u b e r und Christian G o o s. 2004. XVI, 344 S., kart., 21 c. (Schwerpunkte Band 22) C. F. Müller, Hüthig Fachverlage, Heidelberg. ISBN 3-81141944-7 Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen. Von Prof. Dr. Klaus S c h l a i c h /Prof. Dr. Stefan K o r i o t h. 6., neubearb. Aufl. 2004. XV, 431 S., kart., 21,50 c. Verlag C. H. Beck, München. ISBN 3-406-51387-5 Das Verfassungsprozessrecht spielt in der juristischen Ausbildung keine ernsthafte Rolle. Vornehmlich dient es als Vehikel des materiellen Verfassungsrechts, und für Referendare kommt es so gut wie gar nicht vor. Die dennoch in erstaunlicher Blüte stehende Lehrbuch-Literatur befriedigt in erster Linie die Bedürfnisse weniger des Unterrichts als vielmehr der Wissenschaft und des richterlichen oder zumeist anwaltlichen Praktikers, der nicht schon an der Unzulässigkeit seiner Vorlagen und Anträge soll scheitern müssen. Hillgruber und Goos machen das zumal im Vergleich mit der Neuauflage des Schlaich/Korioth, aber auch gegenüber den großen Lehrbüchern von Benda/Klein und Pestalozza besonders deutlich. Ihre Strategie ist die Vermittlung des unmittelbar Entscheidungsrelevanten in möglichst praxiskonformer Auswahl. Sie beziehen zwar ebenso wie Schlaich/Korioth die Landesverfassungs- und die europäischen Gerichte in ihre Darstellung ein, beschränken sich jedoch auf solche Verfahren, die das Bundesverfassungsgericht vorwiegend beschäftigen — das aus aktuellem Anlass berücksichtigte Parteiverbot zählt freilich ebenso wenig dazu wie der eher theoretisch interessante Ausspruch der Grundrechtsverwirkung —, und auf die wesentlichsten materiellen Grundlagen, ohne deren Beherrschung verfassungsgerichtliche Verfahren sich von vornherein nicht bearbeiten lassen. Hierzu wird das Gericht in vor allem aktueller, aber durchweg repräsentativer Auswahl referiert, mitunter auch kritisiert und vereinzelt übergangen, wenn etwa die Landesverfassungsgerichte entgegen BVerfGE 96, 345, 369 ff. bundesgerichtliche Entscheidungen sollen kontrollieren und aufheben dürfen (Rdn. 879, 881). Die einigermaßen zurückhaltende Berichterstattung über die Fachliteratur vereinfacht manches Problem, lässt den Meinungsstand harmonischer erscheinen, als er sich bei genauerer Betrachtung darstellt, und bewahrt den Leser davor, sich durch gelegentliche Brüche und Wendungen der Praxis irritieren zu lassen. Andererseits werden die typischen Fragen jeder Fallbearbeitung so vollständig und — auch mit Hilfe von Prüfschemata — übersichtlich vorgestellt, dass der Benutzer annehmen darf, zwar nicht vor Überraschungen im Detail sicher, aber doch auf dem Weg zu einer vertretbaren Lösung zu sein, ohne prinzipielle Weichenstellungen zu übersehen. Mit diesem nachdrücklichen Praxisbezug versuchen sich die Autoren von dem Lehrbuch von Schlaich/Korioth abzusetzen, dessen abweichender Zuschnitt in der Tat rasch ins Auge fällt. Korioth, der das Werk seit der Vorauflage allein betreut, legt besonderen Wert darauf, den grundlegenden Instituten und Regeln des Verfassungsprozesses ihre sonst nicht weiter hinterfragte Selbstverständlichkeit zu nehmen. Die vielfachen verfassungshistorischen und -vergleichenden Anmerkungen weiß der besonders Interessierte zu schätzen gerade weil sie zwar nicht unmittelbar und ohne weiteres zur Lösung, aber desto mehr zur Einsicht in die Eigentümlichkeiten der Verfahren beitragen. Diese Akzentuierung lässt dann für Einzelfragen freilich mitunter so wenig Raum, dass man — durchaus zu Unrecht — meinen könnte, das Thema sei mit den hier gegebenen Erläuterungen auch erschöpft. Derartige Lücken besetzt die Konkurrenz besonders gerne: Während Korioth beispielsweise die Verfahrensfähigkeit für die Verfassungsbeschwerde mit acht Zeilen und einer weiterführenden Fußnote behandelt (Rdn. 212 S. 145), verwenden Hillgruber/Goos auf dieses Thema fünf Seiten (Rdn. 117—131 S. 48—53). Andererseits fallen die Literatur- und Rechtsprechungsnachweise bei Korioth in aller Regel deutlich vollständiger und so umfassend aus, dass die Position des Autors innerhalb des Meinungsspektrums verlässlich einzuordnen ist. Der Vergleich beider Werke verweist auf ein grundsätzliches auch pädagogisches Dilemma — Autoren, Käufer und Nutzer müssen zwischen größerer Detailhaltigkeit oder intensiverer theoretischer Durchdringung wählen. Beide Lehrbücher haben fraglos ihre Meriten, gegeneinander ausspielen sollte man sie nicht. Ministerialdirigent Dr. Herbert G ü n t h e r Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Juni 2004 Entscheidungssammlung zum Datenschutz. Von Dr. Peter L i c h t e n b e r g und Sebastian G i l c h e r. Loseblattwerk in drei Ordnern, 34. Aktualisierungslieferung, 332 S., 79,68 c. Hermann Luchterhand Verlag GmbH (Wolters Kluwer Deutschland GmbH), Neuwied. ISBN 3-472-01561-6 Das Grundwerk von Lichtenberg/Gilcher zur Entscheidungssammlung zum Datenschutzrecht wurde zuletzt im Staatsanzeiger Nr. 15 vom 12. April 1999 (S. 1107) besprochen. Die nunmehr erschienene 34. Aktualisierungslieferung der Entscheidungssammlung mit Stand März 2004 enthält wieder eine Vielzahl von neuen Entscheidungen aus allen Rechtsbereichen und bestätigt erneut, dass das Datenschutzrecht eine besondere Materie ist, welche sich weder den bisherigen klassischen Rechtsgebieten — sei dies im privaten oder öffentlichen Bereich — noch sonstigen Rechtsgebieten eindeutig zuordnen lässt. Die neu hinzugekommenen Entscheidungen beziehen sich überwiegend auf den Bereich des Verfassungsrechts und stammen ansonsten wieder aus den Bereichen des öffentlichen und des privaten Rechts, welche sich mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in irgendeiner Weise befassen und zeigen erneut, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist und insoweit eine Klammerfunktion hat. Die Menge der Entscheidungen zeigt auch, dass es sich um ein fortlaufendes aktuelles Thema handelt. Die nun vorliegende Aktualisierungslieferung enthält wie immer zum Teil hoch interessante Entscheidungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten u. a. aus den Bereichen des Grundgesetzes, des Kündigungsschutzgesetzes, des Handelsgesetzbuches, dem Sozialgesetzbuch, der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung, der Abgabenordnung, dem Betriebsverfassungsgesetz und vielen mehr. So bringt die nun vorliegende Aktualisierungslieferung das Werk auf den neuesten Stand und bietet damit weiterhin hohe Aktualität. Dabei erreicht das derzeit vierbändige Werk bereits wieder einen Umfang, welcher für das Einsortieren weiterer Nachlieferungen bald einen fünften Ordner erforderlich machen wird. Die Sammlung beschränkt sich dabei — wie gehabt — in bewährter Weise nicht auf obergerichtliche Entscheidungen, sondern bezieht ganz bewusst untergerichtliche Entscheidungen mit ein. Insoweit bietet das vorliegende Werk eine Sammlung von Entscheidungen aller Instanzgerichte aus allen Bereichen mit datenschutzrelevantem Einschlag. So wurden unter anderem Entscheidungen zu folgenden Bereichen neu aufgenommen: zur Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft an den Geschädigten, zum Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verletzten, zur Akteneinsicht an mutmaßliche Verletzte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, zur Beschränkung der elterlichen Namenswahl bei weiteren Kindern, zur Meinungsfreiheit, zur Speicherung personenbezogener Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke trotz Freispruchs, zur gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen, zur Persönlichkeitsverletzung durch Abbildung im Rahmen einer Satire, zur unerwünschten Zusendung politischen Werbematerials, zur Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt eines Telefongesprächs im Lichte des Fernmeldegeheimnisses, zur Durchsuchung von Bankschließfächern, zur Untersagung der Veröffentlichung einer Sektenbroschüre der Bundesregierung, zur Beantwortung von Fragen Abgeordneter durch die Landesregierung, zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Büros von Mitarbeitern der Abgeordneten, zur Kopftuchproblematik (Kündigung wegen Tragen eines Kopftuchs, Verbot für Lehrkräfte), zur Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht bei krankheitsbedingter Kündigung, zum fehlenden Recht der Krankenkassen auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen, zum Auskunftsrecht aus Personalakten eines Beamten an Dritte, zur Aufklärungspflicht eines Versicherungsnehmers und der Möglichkeit der Leistungsfreiheit des Versicherers, zur Frage, ob ein Fahrausweis mit Lichtbild am Armaturenbrett eines Taxis gut sichtbar anzubringen ist und vieles mehr. Die Beispiele der Rechtsprechung in dieser Aktualisierungslieferung zeigen wieder einmal, dass die Entscheidungssammlung zum Datenschutzrecht für alle, die mit personenbezogenen Daten umgehen, insbesondere die Datenschutzbeauftragten in Verwaltung und Unternehmen sowie die Organe der Rechtspflege und diejenigen, die für die Normgebung zuständig sind, eine ebenso nützliche wie sinnvolle Hilfe ist, welche es dringend zu empfehlen gilt. Vorsitzender Richter am VG Hans-Hermann S c h i l d Der aktuelle Steuerratgeber öffentlicher Dienst 2004, unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Änderungen 1. 1. 2004 mit den neuen Steuertabellen 2004. Von Dieter K a t t e n b e c k. 2004, 512 S., Paperback, 8,50 c. Walhalla Fachverlag, Regensburg. ISBN 3-8029-1067-2 Was interessiert den (Steuer-)Laien, wenn er einen Band „Steuerratgeber 2004“ zur Hand nimmt, wo schaut er nach? Der Blick fällt selbstverständlich auf mögliche Steuervorteile und in Betracht kommende Steuersparmöglichkeiten. Hiernach ausgerichtet verspricht der Autor aufzuzeigen, wie der Leser und Benutzer des hier vorgestellten Bandes „trotz ständig geänderter Bedingungen und einer immer komplizierter werdenden Steuergesetzgebung“ zu seinem „Recht kommen“ kann, indem er seine „Steuervorteile und -sparmöglichkeiten konsequent nutzt“ und genau prüft, welche Erleichterungen in Frage kommen und Seite 1931 wo es noch Gestaltungsmöglichkeiten gibt, „auf legalem Wege (!) tatsächlich mehr in der Lohntüte zu haben.“ Bereits vorweg sei angemerkt, dass Inhalt und Aufbau des Bandes imponieren, weil gleich zu Beginn auf die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Steueränderungen mit anderen Eingangs- und Spitzensteuersätzen, Freibeträgen und Freigrenzen hingewiesen wird. Dazu gehören, um nur einige zu nennen, die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 EStG); Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG); Übergangsgelder und -beihilfen (§ 3 Nr. 10 EStG), Zuschüsse zu Fahrten Wohnung—Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Job-Ticket); Halbjahres-AfA (§ 7 EStG); Degressive AfA für ab 1. 1. 2004 angeschaffte oder hergestellte Mietwohnungsbauten (§ 7 EStG); Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten, Baudenkmäler (§§ 7h, 7i EStG); Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten (§ 9 Abs. 1 EStG); Freigrenze bei verbilligt überlassener Wohnung (§ 21 EStG); Haushaltsfreibetrag (bisher § 32 Abs. 7 EStG), Entlastungsbetrag (§ 24b EStG); Eigenheimzulage und Strafbefreiungserklärungsgesetz. Besonders ausgebaut wurde der Beitrag zu „haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen“, die im Zusammenhang mit der Debatte über Schwarzarbeit von Haushaltshilfen in die Schlagzeilen geraten waren. Übersichtlich gegliedert und schnell auffindbar werden in mehr als 250 Stichwörtern steuerliche Fachbegriffe erläutert. Der Inhalt ist gegliedert in acht Kapitel: 1. Lohn-/Einkommensteuerübersicht; 2. Einkunftsarten; 3. Steuer-ABC; 4. Gebäudeabschreibungen/Förderung des Wohneigentums; 5. Berechnungsschema: 6. Musterformulare; 7. Tabellen — Einzeldarstellungen; 8. Übersichten. Die abgedruckten Tabellen, Übersichten und Berechnungsschemata neben beispielhaft ausgefüllten Mustervorlagen ermöglichen eine schnelle, vollständige und vor allem verständliche Information zu anfallenden steuerrechtlichen Fragen, die alljährlich bei der Abgabe der Steuererklärung auftauchen. Ob der hier vorgestellte „Steuerratgeber“ auch steuermindernd bei der Steuererklärung abgesetzt werden kann, möge der geneigte Leser als Käufer des Werks selbst prüfen. Für den wirklich erschwinglichen Kaufpreis von 8,50 Euro kann der Band nach seinem fundierten, qualitativen Inhalt ohne Einschränkung empfohlen werden. Vorsitzender Richter am LSG Dr. Karl H. H a u s Jahrbuch der Entgeltabrechnung 2004. Von Klaus O p p e r m a n n. 12. Aufl. 2004, 644 S., Paperback, 50 c. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, Frechen-Königsdorf. ISBN 3-89577-312-3 Das Jahrbuch der Entgeltabrechnung 2004 fasst alle wichtigen Regelungen und Grundlagen der Entgeltabrechnung nach dem Stand der Gesetzgebung und aller einschlägigen Verlautbarungen und Richtlinien für das laufende Jahr auf den Gebieten des Lohnsteuer- und Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts mit Gesetzstand 1. 1. 2004 zusammen. Einbezogen sind neben den Änderungen der SozialversicherungsRechengrößen ab 1. 1. 2004 und den für die Entgeltabrechnung bedeutsamen Neuregelungen durch die bereits am 23. 12. 2002 verabschiedeten zwei „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, die so genannten Hartz-Gesetze auch noch folgende neue Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Verlautbarungen: 1. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. 7. 2003 2. Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31. 7. 2003 3. Lohnsteuer-Richtlinien 2004, mit Änderungen durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8. 10. 2003 4. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. 11. 2003 5. Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. 12. 2003 6. Einkommensteuer-Richtlinien 2003 vom 15. 12. 2003 7. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003 8. Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003 9. Haushaltsbegleitgesetz vom 29. 12. 2003 10. Lohnsteuer-Hinweise 2004 11. Sachbezugsverordnung 2004 12. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 25. 2. 2003 Das Werk, das als Standardwerk der Lohn- und Gehaltsabrechnung bezeichnet werden kann, bietet das Grundwissen für die Abrechnungspraxis unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen mit gezielten Fallbeispielen zu schwierigen Sachfragen und praktischen Entscheidungshilfen. Dabei vermittelt es dem Benutzer die komplexen und komplizierten Zusammenhänge zwischen Entgeltansprüchen, Brutto- und Nettoverdiensten sowie den Folgeoperationen der Entgeltabrechnung für interne und externe Stellen. Die einzelnen Vorgänge werden durch viele anschauliche Beispiele aus der Praxis treffend verdeutlicht. Ein sehr umfangreiches und auch detailliert gegliedertes Stichwortverzeichnis rundet dieses gelungene Werk ab. Es eignet sich vorzüglich als ständiges Arbeitsmittel und auch Nachschlagewerk für Einsteiger. Für Leiter und Sachbearbeiter der Entgeltabrechnung ist es ein „Muss“! Regierungsdirektor Jürgen H a r t m a n n Seite 1948 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 23 Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt Genehmigungsbekanntmachung Aufgrund der §§ 2 (1) und 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 3 (1) Nr. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt hat die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus), Stadtteil Kelkheim Gebiet A: „Östlich der Siemensstraße, Zeilsheimer Weg“ Gebiet B: „Schlenkersgrund“ Gebiet C: „Im Stückes“ beschlossen. Der Flächennutzungsplan für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium in Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Verfügung vom 28. April 2004 (Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — Kelkheim 384) genehmigt. Der genehmigte Flächennutzungsplan für diese Teilflächen kann, mit Erläuterungsbericht, von jedermann bei dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan für diese Teilflächen rechtswirksam. Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes für diese Teilflächen schriftlich gegenüber dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Frankfurt am Main, 26. Mai 2004 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Der Verbandsvorstand i. A. Dr. Gabriela B l o e m , Leiterin Planungsmanagement Nr. 23 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen Die 7. Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen (KGRZ KIV in Hessen), Sitz 35398 Gießen, findet am Dienstag, dem 29. Juni 2004, 10.00 Uhr, in der Stadthalle, Am Seebach 2, 61169 Friedberg, statt. Die Sitzung ist öffentlich. Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Kassel Die siebte Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums (KGRZ) Kassel in der Wahlperiode 2001 bis 2006 findet am Dienstag, dem 22. Juni 2004, 10.00 Uhr, in der Stadthalle in Homberg (Efze) statt. Die Sitzung ist öffentlich. Kassel, 21. Mai 2004 Kommunales Gebietsrechenzentrum Kassel Die Geschäftsführung Gießen, 12. Mai 2004 Kommunales Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen Der Geschäftsführer gez. Manfred M u t z Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels Beim Sozialamt der Stadt Griesheim ist ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Griesheim, Durchmesser 35 mm, Umschrift „Stadt Griesheim“, Nr. 5 abhanden gekommen. Das Siegel wird mit Wirkung vom 20. Mai 2004 für ungültig erklärt. Griesheim, 26. Mai 2004 Seite 1949 Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels Bei der Grundschule Ehringshausen ist das Dienstsiegel, Durchmesser 35 mm, mit dem Wappen des Lahn-Dill-Kreises und der Inschrift „Grundschule Ehringshausen Lahn-Dill-Kreis“ bei einem Einbruch entwendet worden. Das Dienstsiegel wird hiermit für ungültig erklärt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. Wetzlar, 24. Mai 2004 Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises Abt. Bildung und Liegenschaften — 31.4 Der Magistrat der Stadt Griesheim gez. L e b e r , Bürgermeister Öffentliche Ausschreibungen Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: Sanierung Fenster, Kasinoschule Kasinostraße 4, 65929 Frankfurt am Main-Höchst mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus: Sonnenschutzarbeiten: Lieferung und Montage eines neuen außen liegenden Sonnenschutzes: Elektrisch betriebene Alu-Außenraffstores ca. 100 m2, für ca. 27 Fensterelemente Ausführungsfristen: Beginn: 32. KW 2004 Ende: 33. KW 2004 Eröffnungstermin: 22. 6. 2004, 13.00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 22. 8. 2004 Ausschreibungsnummer: 0480 Sicherheitsleistungen: keine Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 20,— Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022, KSt. 92, lfd. Nr. 0480, mit dem Vermerk „Kasinostraße 4, Sonnenschutzarbeiten (65.C13.3.2)“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C13.3.2, Herr Horst, Telefonnummer: 0 69/2 12-3 86 47, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51. Frankfurt am Main, 25. Mai 2004 Der Magistrat Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: KT 27, Alt Fechenheim 112, 60386 Frankfurt am Main, Metallbauarbeiten hier: Stahlspindeltreppe, mit Ausstiegsbalkon, als zweiter Rettungsweg aus dem zweiten Obergeschoss einer Kindertagesstätte mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus: — Stahlspindeltreppe aus feuerverzinktem Stahl mit bauaufsichtlicher Zulassung und statischem Nachweis — 38 Gitterroststufen, zwei Zwischenpodesten, Ausstiegsbalkon — Geländer mit Füllstäben, zweiter Handlauf für Kinder — Umwehrung im Erdgeschoss gegen unbefugtes Eindringen, Tür mit PZ, Rankhilfen — Verstrebungen als Rückverankerung in der Fassade — 2 x 20 Stg., ca. 20/19,3 cm, Ø ca. 2,50 m, Gesamthöhe ca. 7,0 m, Zulässige Verkehrslast 5 kN — Geprüfte Statik für die Stahlspindeltreppe, Ausführungszeichnungen Ausführungsfristen: Beginn: 33. KW 2004 (unterrichtsfreie Zeit) Ende: 34. KW 2004 Eröffnungstermin: 2. 7. 2004, 10.30 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 5. 8. 2004 Ausschreibungsnummer: 0648 Sicherheitsleistungen: 5% für vertragsgemäße Ausführung Es ist geplant, die beschriebenen Arbeiten in der unterrichtsfreien Zeit in den Sommerferien 2004 (33. KW bis 34. KW) durchzuführen. Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. 65.C12.2, Hr. Franke, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Kostenbeitrag von 20,— Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-AG Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022, KSt. 92, lfd. Nr. 0648, mit dem Vermerk „KT 27, Metallbauarbeiten“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Franke, Telefonnummer: 0 69/2 12-4 46 52, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09. Frankfurt am Main, 24. Mai 2004 Der Magistrat Seite 1950 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Bekanntmachung nach VOB/A § 17 Nr. 1 a) Auftraggeber: Stadtschulamt, vertreten durch das Hochbauamt der STADT FRANKFURT AM MAIN, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main b) Vergabeverfahren: öffentliche Ausschreibung c) Art des Auftrages: Rohbauarbeiten d) Ort der Ausführung: Merian-Schule, Burgstraße 21, 60316 Frankfurt am Main e) Art und Umfang der Leistung: Baugrubenaushub ca. 600 m3 Berliner Verbau ca. 100 m2 Stahlbeton als Ortbeton ca. 600 m3 Maurerarbeiten ca. 110 m2 Filigrandeckenplatten ca. 530 m2 Fertigteilträger 30 x 90—125 cm, ca. 150 lfd. m f) Aufteilung in Lose: nein g) Zweck der baulichen Anlage: Neubau einer Sporthalle h) Ausführungsfrist: 1. 9.—30. 10. 2004 i) Anforderung von Verdingungsunterlagen bei: siehe Punkt a) j) Entgelt für Verdingungsunterlagen Kostenbeitrag: 50,00 Euro. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Der Einzahlungsbeleg ist der Anforderung der Vergabeunterlagen beizufügen. Empfänger: Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Bankverbindung: Postbank-Nr.: 2-609, BLZ 500 100 60 Verrechnungsstelle: 0.1.65/0.400022.92 Verwendungszweck: Ausschreibungsnummer 0643 (Rohbauarbeiten Neubau Sporthalle Merian-Schule, 65.A1) k) Frist zur Einreichung der Angebote: bis Angebotsöffnung gemäß Punkt o) l) Anschrift für Angebotsabgabe: im geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Ausschreibungsnummer 0643, Rohbauarbeiten Neubau Sporthalle Merian-Schule, 65.A1“ an Hochbauamt — Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main m) Sprache des Angebots: Deutsch n) Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte o) Angebotseröffnung: 6. 7. 2004, 12.30 Uhr, Submissionsnummer 0643, Hochbauamt — Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main p) geforderte Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft 5%, Gewährleistungsbürgschaft 3% q) Zahlungsbedingungen: gemäß Verdingungsunterlagen r) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter s) verlangte Eignungsnachweise: Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß VOB/A § 8 Nr. 3 (1) t) Zuschlags- und Bindefrist: 15. 8. 2004 u) Nebenangebote/Änderungsvorschläge: zugelassen v) sonstige Angaben: Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48. Frankfurt am Main, 25. Mai 2004 Der Magistrat Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: Heusinger Straße 14, 65934 Frankfurt-Nied mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus: Fassaden-Markisenanlagen: ca. 30 m2 Ausführungsfristen: Beginn: 18. 10. 2004 Ende: 30. 10. 2004 Eröffnungstermin: 22. 6. 2004 Zuschlags- und Bindefrist: 23. 8. 2004 Ausschreibungsnummer: 0479 Sicherheitsleistungen: keine Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 64278 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/ 12 63 48. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. 65.C13.3, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Nr. 23 Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 15,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 1.6010.130022, lfd. Nr. 0479, mit dem Vermerk „Heusinger Straße 14, Markisenanlagen (65.C13.3)“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C13.3, Herr Kitzke, Telefonnummer: 0 69/2 12-3 79 32, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09. Frankfurt am Main, 25. Mai 2004 Der Magistrat 1. Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, Frankfurt am Main, Fax: 0 69/2 12-4 45 12 2. a) Offenes Verfahren nach VOL b) Dienstleistungsvertrag 3. a) Frankfurt am Main, Riedberg b) Neubau einer Grundschule mit Turnhalle und Kindertagesstätte — Baubewachung — 2 500 Stunden Baubewachung der Baustelle in der Ausbauphase bis zur Übergabe an den Bauherrn in den Monaten Juli und August 2004 mit mehreren Einsatzkräften und einem ausgebildeten Wachhund außerhalb der regulären Arbeitszeit. c) — d) — 4. Ausführungfrist: Juli und August 2004 5. a) Die Ausführungsunterlagen sind schriftlich beim Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, Abteilung 65.A anzufordern. b) Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 20,— unter Vorlage des Zahlungsabschnittes den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto des Kassen- und Steueramtes Frankfurt am Main, Postgirokonto Nr.: 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0644 mit dem Vermerk „— Baubewachung — Neubau Riedberg, Grundschule und Kindertagesstätte (65.A3)“, einzuzahlen. Auskunft erteilt: Frau Korb, Tel.: 0 69/2 12-3 40 38 Die Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. 6. a) Siehe Ziffer 7. b) b) Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, Abteilung 65.S c) Angebote sind in Deutsch zu verfassen. 7. a) — b) 24. 6. 2004 bis 12.00 Uhr, Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main 8. 5% Vertragserfüllungsbürgschaft 9. Abschlagzahlungen und Schlusszahlung gemäß BVB der Stadt Frankfurt am Main. 10. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. 11. Dem Angebot sind Referenzen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, dass der Bieter Aufträge in mindestens vergleichbarer Struktur, Größenordnung und Zeit in den letzten 5 Jahren ausgeführt hat. Subunternehmer sind mit Angebotsabgabe zu benennen. Späterer Wechsel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. 12. 15. 7. 2004 (Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist) 13. — 14. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote werden nur gewertet, wenn ein Hauptangebot eingereicht wurde. 15. Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt. 16. — 17. 26. 5. 2004 18. — 19. — c Nr. 23 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Bekanntmachung nach VOB/A § 17 Nr. 1 a) Auftraggeber: Stadtschulamt, vertreten durch das Hochbauamt der STADT FRANKFURT AM MAIN, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main b) Vergabeverfahren: öffentliche Ausschreibung c) Art des Auftrages: Kaufcontainer für Schulunterricht d) Ort der Ausführung: Johann-Hinrich-Wichern-Schule, Victor-Gollancz-Weg 4, 60433 Frankfurt am Main e) Art und Umfang der Leistung: 2 Container, jeweils ca. 57 qm Nettogrundfläche ohne Wasseranschluss Elektro-Heizung f) Aufteilung in Lose: nein g) Zweck der baulichen Anlage: Schaffung zusätzlichen Schulraumes h) Ausführungsfrist: Montage 17. 7. 2004 i) Anforderung von Verdingungsunterlagen bei: siehe Punkt a) j) Entgelt für Verdingungsunterlagen Kostenbeitrag: 25,00 Euro. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Der Einzahlungsbeleg ist der Anforderung der Vergabeunterlagen beizufügen, Empfänger: Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Bankverbindung: Postbank-Nr.: 2-609, BLZ 500 100 60 Verrechnungsstelle: 0.1.65/0.400022.92 Verwendungszweck: Ausschreibungsnummer 0564 (Kaufcontainer Johann-H.-Wichern-Schule, 65.A1) k) Frist zur Einreichung der Angebote: bis Angebotsöffnung gemäß Punkt o) l) Anschrift für Angebotsabgabe: im geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Ausschreibungsnummer 0564, Kaufcontainer Johann-H.-Wichern-Schule, 65.A1“ an Hochbauamt — Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main m) Sprache des Angebots: Deutsch n) Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte o) Angebotseröffnung: 17. 6. 2004, 14.00 Uhr, Submissionsnummer 0564, Hochbauamt — Submissionsstelle —, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main p) geforderte Sicherheiten: keine Zahlungsbedingungen: gemäß Verdingungsunterlagen q) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter r) verlangte Eignungsnachweise: Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß VOB/A § 8 Nr. 3 (1) s) Zuschlags- und Bindefrist: 30. 7. 2004 t) Nebenangebote/Änderungsvorschläge: zugelassen u) sonstige Angaben: Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48. Frankfurt am Main, 25. Mai 2004 Der Magistrat Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Die Stadt Rodgau schreibt die Herstellung eines Verbindungsweges zwischen der Gebrüder-Grimm-Straße und der Südtrasse aus. Nähere Angaben können im SUBREPORT, Verlag Schawe GmbH, 51101 Köln Tel.: 02 21/98 57 80 Fax: 02 21/9 85 78 66 oder im Submissionsanzeiger, Verlag und Druckerei Hintze GmbH, Emilienstraße 14 a, 20259 Hamburg Tel.: 0 40/4 01 94 00 Fax: 0 40/40 19 40 31 entnommen werden. Rodgau, 27. Mai 2004 Magistrat der Stadt Rodgau gez. P r z i b i l l a , Bürgermeister Seite 1951 Stellenausschreibungen Bei der Stadt Obertshausen (Kreis Offenbach) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines Fachbereichsleiterin/ Fachbereichsleiters – Bauen, Wohnen, Umwelt und Verkehr – zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst schwerpunktmäßig • die Leitung und Koordination des Fachbereichs – Stadtentwicklung – Bauleitplanung – Hochbau – Tiefbau – Städtischer Bauhof Das umfassende Aufgabenspektrum bietet Ihnen inhaltlich wie persönlich die Chance, sich mit zielführenden Ideen und Gedanken an zentraler Stelle unserer Verwaltung einzubringen. Fachliches Anforderungsprofil: • abgeschlossenes Studium an einer FH, TH oder TU im Bereich Bauingenieurwesen • Rechts- und Verwaltungskenntnisse/Vergaberecht • Erfahrung mit moderner Informationstechnik • Kenntnisse im Bereich öffentliches Haushaltswesen, neue Steuerungsmodelle und Budgetierung • Berufserfahrung in den genannten oder vergleichbaren Aufgabengebieten. Persönliches Anforderungsprofil: • dynamische Persönlichkeit mit Führungsqualitäten • hohes Maß an Eigeninitiative, Flexibilität und Belastbarkeit • Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und Entscheidungsfreude • Teamfähigkeit und Organisationsgeschick • Verantwortungsbewusstsein und wirtschaftliches Handeln • vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den städtischen Gremien Die Stadt Obertshausen (25.000 Einwohner) liegt im Herzen der Rhein-Main-Region und verfügt über eine sehr gute Infrastruktur mit eigenem S-Bahn- und Autobahnanschluss und einem ausgezeichneten Wohn-, Sport- und Freizeitangebot. Alle Schulformen sind am Ort vorhanden. Die Stelle ist bewertet nach Vergütungsgruppe I b BAT. Die Bewerbung von Frauen ist erwünscht. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Sollten Sie interessiert sein, so senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (tabellarischer Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisabschriften, Urkunden, Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und Referenzen) bis zum 7. Juli 2004 an den Magistrat der Stadt Obertshausen, Personalservice, Schubertstraße 11, 63179 Obertshausen. Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 Seite 1952 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 23 Adressenfeld Reklamationen Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag (Tel. 06 11 / 3 60 98-57) E-Mail: gabi.belz@chmielorz.de. Reklamationen innerhalb von 14 Tagen werden kostenlos nachgereicht. Bei späteren Meldungen erfolgt die Zustellung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impressum. Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Stellenausschreibungen Administration - Beteiligungsverwaltung - Service Werden Sie Sie Geschäftsleiter-/leiterin Geschäftsleiter/-leiterin Werden Die Gemeinde ist ein bedeutender Fremdenverkehrsort in einer der reizvollsten Regionen Süddeutschlands. Zugleich setzt der Ort in Wirtschaft, Kultur und Lebensqualität Maßstäbe, die weit über die Region hinaus strahlen. Es wird ein Geschäftsleiter (m/w) gesucht, der im Schwerpunkt folgende Aufgaben übernehmen soll: Verantwortliche Führung der Gemeindeverwaltung mit ca. 65 Mitarbeitern, Betreuung eines breit angelegten Portfolios von privaten Unternehmensbeteiligungen einschließlich der Beurteilung damit verbundener Fragen des Gesellschaftsrechts und der Bewertung der strategischen und operativen Ausrichtung der Beteiligungen. Sie berichten direkt an den 1. Bürgermeister und unterstützen diesen in seinem Amt durch grundsolide Steuerungsinformationen, schlanke Prozesse und eine moderne Gemeindeverwaltung. Wir denken an eine Führungspersönlichkeit um die Anfang 30 bis Mitte 40 mit mehrjähriger Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung. Der gesuchte Geschäftsleiter (m/w) hat seine Stärken gleichermaßen im administrativen wie im juristischen, kaufmännischen und unternehmerischen Bereich. Das breite Aufgabenspektrum setzt vorzugsweise eine akademische Ausbildung (Jura/Verwaltungsrecht/Gesellschaftsrecht, Verwaltungswissenschaften), ein gewandtes Auftreten, Organisationstalent, Durchsetzungsvermögen, Teamfähigkeit, Sensibilität, Zuverlässigkeit und Offenheit voraus. Die Position befindet sich in der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes, die Vergütung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Interessiert? Dann setzen Sie sich bitte mit dem von uns beauftragten Berater, Herrn von Schmeling, telefonisch, schriftlich oder per Email (WDvSPB@aol.com) in Verbindung. Er gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte. Absolute Diskretion ist selbstverständlich. Chammünsterstraße 4 · 81827 München · Telefon 0 89-2 91 36 11 · Fax 0 89-2 91 36 13 STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 40,– c + 20,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektorin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen: Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-41, reinhard.volkmer@chmielorz.de; Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 091 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar 2002. Der Umfang der Ausgabe Nr. 23 vom 7. Juni 2004 beträgt 64 Seiten.