Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ GUV–V S2
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Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ GUV–V S2
Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ GUV–V S2 einschließlich Regel „Kindertageseinrichtungen“ GUV-SR S2 Kurzinformationen über wichtige Neuerungen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 Am 01.04.2009 ist die o.a. Unfallverhütungsvorschrift in Kraft getreten und ersetzt die aus dem Jahr 1981 stammenden „Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ GUV-SR 2002 Die neue UVV wird konkretisiert durch die „Regeln zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in Kindertageseinrichtungen“ GUV-SR S2 Die UVV und die dazu erscheinenden Regeln sind inhaltlich eine Überarbeitung der alten „Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ GUV-SR 2002. Sie enthalten jedoch auch qualitative Neuerungen zu einem gesundheitsergonom. Präventionsansatz Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 § 1 Abs. 1: Geltungsbereich bauliche Gestaltung und Ausstattung in Kindertageseinrichtungen Personengruppe der Kinder, einschließlich Hort, Spielkreis, Krippe § 1 Abs. 2: UVV ist nicht gültig für: Personengruppe der Beschäftigten Kindertageseinrichtungen, bei denen sich die Kinder ausschließlich in der freien Natur aufhalten (z.B. Waldkindergärten) Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 § 30 Abs. 1: Übergangsbestimmungen (Bestandschutz) Anwendung der gesamten Inhalte des Kapitels 2 nur für neue Einrichtungen, die nach Inkrafttreten der UVV errichtet werden bestehende Einrichtungen unterliegen weiterhin den bisherigen Anforderungen; d.h. Inhalte der alten Richtlinien GUV SR 2002 § 30 Abs. 2: kein Bestandschutz für bestehende Einrichtungen bei wesentlichen Erweiterungen, Umbauten oder Sanierungen wesentlichen Nutzungsänderungen (z.B. Bereitstellen von Krippenplätzen) konkrete Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Kinder Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 weitere wesentliche Grundanforderungen in der neuen UVV § 2: erforderliche Ausstattungen für eine wirksame Erste Hilfe zur Verfügung stellen (Hinweis auf entsprechende Broschüren, z.B. GUV-SI 8066) § 3: bei Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Erweiterung, Nutzungsänderung) ist der Bauherr (in der Regel der Sachkostenträger oder die Kommune) im Zuge der Auftragsvergabe verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die im 2. Kapitel der UVV genannten Bestimmungen zu beachten und einzuhalten Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 in der UVV überarbeitete und an den Stand der Technik angepasste Inhalte aus den alten „Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ GUV SR 2002: rutschhemmende Fußböden; Schmutzmatten in Eingangsbereichen Vermeidung von Stolperstellen und Einzelstufen Gestaltung von Geländern, Treppen und Rampen (einschl. Handläufen) Vermeidung scharfer Kanten an Wänden, Stützen, sonst. Gegenständen Türen, Fenster (Quetschgefahren, leichtes Öffnen, Griffe, Hebel etc.) Verglasungen (bruchsicher oder abgeschirmt, deutlich erkennbar) Bewegungsräume (nachgiebige Fußböden, Turnmatten u.a.) erhöhte Spielebenen im Innenbereich (Geländer, Aufgänge u.a.) Außenanlagen (Spielplatzgeräte, Einfriedungen, Teiche, Anpflanzungen) kindersichere Elektroinstallation, Begrenzung Wassertemperatur abschließbare Räume für Putzmittel, Haustechnik etc. Maßnahmenkatalog gilt sowohl für Kindergartenkinder (Alter 3 bis 6 Jahre) als auch für Krippenkinder (Alter unter 3 Jahre) Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 § 13: neues Schutzziel zu Unfallgefährdungen im Innenbereich Sicherung von Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen Anmerkung: es wird unterschieden nach Quetsch- und Scherstellen, eine Abgrenzung des Gefährdungsgrades ist vor Ort vorzunehmen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 Weitere neue Schutzziele zu Unfallgefährdungen im Innenbereich § 14: Spielzeug und Bastelmaterial (kindersicher nach DIN EN 71) § 15: Schutz gegen heiße Oberflächen (max. 60 ° C bei Kurzkontakt) § 18: Zubereitung von Essen durch Kinder in Küchen (sichere Standplätze, Verbrennung an Herden, Schutzgitter für Töpfe) § 19: Sichern von Waschmaschinen / Wäschetrockner gegen unbefugte Benutzung (z.B. abschließbare Räume, außer Reichweite der Kinder) § 20: Werkräume, einschl. Geräte und Maschinen, Brennöfen (ausreichende Tischabstände, Schlüsselschalter, Abluft ins Freie etc.) § 22: Schlafräume (sichere Betten, ausreichende Abstände untereinander) Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 Weitere neue Schutzziele zu Unfallgefährdungen im Außenbereich § 27: Sicherung des Außengeländes vor „unerlaubtem“ Verlassen/Betreten - z.B. nicht erreichbare Türdrücker für Kinder (Die Regel GUV-SR S2 fordert jedoch keine Einzäunung!) § 28: naturnahe Spielräume und Spielelemente (Findlinge, Steinquader, Bäume, Buschwerk, Hügel, Erdgräben etc.) Sicherheitsvorkehrungen dieser naturnahen Spielelemente in Anlehnung an DIN EN 1176, z.B.: - stand-/kippsichere Ausführung (liegende Baumstämme, Findlinge u.a.) - stoßdämpfender Untergrund (wie bei sonstigen Spielgeräten) - Bearbeitung scharfer Kanten (z.B. an Steinquadern) Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 neues Schutzziel zu Hygieneanforderungen § 19: Maßnahmen zur Beseitigung von „Abfällen“ von Körperausscheidungen z.B. dicht schließende Behältnisse für Windelabfälle Anmerkung es gibt für den Außenbereich jedoch keine Aussagen zur Hygiene über - das Auswechseln von Spielsand in Sandkisten - die Wasserqualität (z.B. Trinkwasser), für Schwengelpumpen in Wasser- und Matschspielbereichen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 neue Schutzziele zu ergonomischen Anforderungen § 19: Sanitärobjekte für Kinder sind auf die Körpergröße abzustimmen (z.B. Waschbecken, Toiletten, Spiegel, Ablagen – s.a. VDI 6000, Blatt 6) § 21: Spiel- und Lernplätze am PC sollen elementaren ergonomische Bedingungen entsprechen (Hinweis auf GUV-SI 8009 „Sicher und fit am PC in der Schule“) § 14: Ausstattungen, wie z.B. Tische und Stühle in Gruppenräumen, sind auf die Körpergröße abgestimmt Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 neue Schutzziele zu gesundheitsergonomischen Aspekten § 4: Größe von Gruppen- und Bewegungsräumen für genügend freie Spielund Bewegungsflächen (Hinweis auf /Gesetze/ Regelungen der Bundesländer, aber keine GUV-spezifischen Festlegungen als Mindeststandard) § 5: ausreichendes Tageslicht und/oder künstliche Beleuchtung (Anhaltswerte für Tageslicht nach DIN 5034; künstliche Beleuchtung nach DIN EN 12 464 und DIN EN 12 665) § 6: Raumakustik (gute Sprachverständlichkeit, niedrige Nachhallzeiten – DIN 18 041) § 7: Natürliche Lüftung, zuträgliche Raumtemperaturen; Schutz gegen Hitze - ausreichend zu öffnende Fenster und/oder Türen - Richtwert von 20°C für allgemeine Räume - beim Entkleiden, Waschen und Wickeln von Kindern mindestens 24°C - wirksamer Sonnenschutz Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2 § 23: neue Schutzziele / Maßnahmen zu Unfallgefährdungen für Krippenkinder keine Einengung der Verkehrswege durch Kinderwagen o.ä. Kopffangstellen für Geländer und Treppenstufen: max. 8,9 cm Öffnungsspalte zur Vermeidung von Quetschgefahren: max. 4 mm Sichern von Gebäudetreppen (Kinderschutzgitter nach DIN EN 1930) Spielzeug nach DIN EN 71 für Kinder unter 3 Jahre (Verschlucken etc.) Sichere Hochstühle und Kinderbetten (DIN EN 14 988-1, DIN EN 716-1) geeignete Wickelplätze (Aufkantungen von min. 20 cm, DIN EN 12221) Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176 für Kinder unter 3 Jahren, z.B. - Kopffangstellen max. 8,9 cm, Geländer schon bei 60 cm Fallhöhe, - Zugangserschwernisse schaffen für Spielgeräte der über 3jährigen oder separat abgetrenntes eigenes Gelände für die unter 3jährigen Teiche und Feuchtbiotope nicht zugänglich (Einzäunungen) Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Besondere Obacht ist geboten, bei altersgemischten Gruppen, da dort im Gruppenraum auch Spielzeug für Kinder älter als 3 Jahre zur Verfügung steht Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen Gute Arbeit mit Ihren Kindern und vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen