Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ GUV–V S2

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Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ GUV–V S2
Unfallverhütungsvorschrift
„Kindertageseinrichtungen“ GUV–V S2
einschließlich
Regel „Kindertageseinrichtungen“ GUV-SR S2
Kurzinformationen über wichtige Neuerungen
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover
Landesunfallkasse Niedersachsen
UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2
Am 01.04.2009 ist die o.a. Unfallverhütungsvorschrift in Kraft getreten
und ersetzt die aus dem Jahr 1981 stammenden
„Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ GUV-SR 2002
Die neue UVV wird konkretisiert durch die
„Regeln zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in
Kindertageseinrichtungen“ GUV-SR S2
Die UVV und die dazu erscheinenden Regeln sind inhaltlich eine
Überarbeitung der alten „Richtlinien für Kindergärten – Bau und
Ausrüstung“ GUV-SR 2002. Sie enthalten jedoch auch qualitative
Neuerungen zu einem gesundheitsergonom. Präventionsansatz
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UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2
§ 1 Abs. 1: Geltungsbereich
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bauliche Gestaltung und Ausstattung in Kindertageseinrichtungen
Ÿ Personengruppe der Kinder, einschließlich Hort, Spielkreis, Krippe
§ 1 Abs. 2: UVV ist nicht gültig für:
Ÿ Personengruppe der Beschäftigten
Ÿ Kindertageseinrichtungen, bei denen sich die Kinder ausschließlich
in der freien Natur aufhalten (z.B. Waldkindergärten)
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§ 30 Abs. 1: Übergangsbestimmungen (Bestandschutz)
Ÿ Anwendung der gesamten Inhalte des Kapitels 2 nur für neue
Einrichtungen, die nach Inkrafttreten der UVV errichtet werden
Ÿ bestehende Einrichtungen unterliegen weiterhin den bisherigen
Anforderungen; d.h. Inhalte der alten Richtlinien GUV SR 2002
§ 30 Abs. 2: kein Bestandschutz für bestehende Einrichtungen bei
Ÿ wesentlichen Erweiterungen, Umbauten oder Sanierungen
Ÿ wesentlichen Nutzungsänderungen (z.B. Bereitstellen von Krippenplätzen)
Ÿ konkrete Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Kinder
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weitere wesentliche Grundanforderungen in der neuen UVV
Ÿ § 2: erforderliche Ausstattungen für eine wirksame Erste Hilfe zur Verfügung
stellen (Hinweis auf entsprechende Broschüren, z.B. GUV-SI 8066)
Ÿ § 3: bei Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Erweiterung, Nutzungsänderung)
ist der Bauherr (in der Regel der Sachkostenträger oder die
Kommune) im Zuge der Auftragsvergabe verpflichtet, dem
Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die im 2. Kapitel der UVV
genannten Bestimmungen zu beachten und einzuhalten
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UVV „Kindertageseinrichtungen“ GUV-V S2
in der UVV überarbeitete und an den Stand der Technik angepasste Inhalte aus
den alten „Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ GUV SR 2002:
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rutschhemmende Fußböden; Schmutzmatten in Eingangsbereichen
Vermeidung von Stolperstellen und Einzelstufen
Gestaltung von Geländern, Treppen und Rampen (einschl. Handläufen)
Vermeidung scharfer Kanten an Wänden, Stützen, sonst. Gegenständen
Türen, Fenster (Quetschgefahren, leichtes Öffnen, Griffe, Hebel etc.)
Verglasungen (bruchsicher oder abgeschirmt, deutlich erkennbar)
Bewegungsräume (nachgiebige Fußböden, Turnmatten u.a.)
erhöhte Spielebenen im Innenbereich (Geländer, Aufgänge u.a.)
Außenanlagen (Spielplatzgeräte, Einfriedungen, Teiche, Anpflanzungen)
kindersichere Elektroinstallation, Begrenzung Wassertemperatur
abschließbare Räume für Putzmittel, Haustechnik etc.
Maßnahmenkatalog gilt sowohl für Kindergartenkinder (Alter 3 bis 6 Jahre)
als auch für Krippenkinder (Alter unter 3 Jahre)
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§ 13: neues Schutzziel zu Unfallgefährdungen im Innenbereich
Ÿ Sicherung von Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen
Anmerkung: es wird unterschieden nach Quetsch- und Scherstellen,
eine Abgrenzung des Gefährdungsgrades ist vor Ort vorzunehmen
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Weitere neue Schutzziele zu Unfallgefährdungen im Innenbereich
Ÿ § 14: Spielzeug und Bastelmaterial (kindersicher nach DIN EN 71)
Ÿ § 15: Schutz gegen heiße Oberflächen (max. 60 ° C bei Kurzkontakt)
Ÿ § 18: Zubereitung von Essen durch Kinder in Küchen
(sichere Standplätze, Verbrennung an Herden, Schutzgitter für Töpfe)
Ÿ § 19: Sichern von Waschmaschinen / Wäschetrockner gegen unbefugte
Benutzung (z.B. abschließbare Räume, außer Reichweite der Kinder)
Ÿ § 20: Werkräume, einschl. Geräte und Maschinen, Brennöfen
(ausreichende Tischabstände, Schlüsselschalter, Abluft ins Freie etc.)
Ÿ § 22: Schlafräume (sichere Betten, ausreichende Abstände untereinander)
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Weitere neue Schutzziele zu Unfallgefährdungen im Außenbereich
Ÿ § 27: Sicherung des Außengeländes vor „unerlaubtem“ Verlassen/Betreten
- z.B. nicht erreichbare Türdrücker für Kinder
(Die Regel GUV-SR S2 fordert jedoch keine Einzäunung!)
Ÿ § 28: naturnahe Spielräume und Spielelemente
(Findlinge, Steinquader, Bäume, Buschwerk, Hügel, Erdgräben etc.)
Sicherheitsvorkehrungen dieser naturnahen Spielelemente in
Anlehnung an DIN EN 1176, z.B.:
- stand-/kippsichere Ausführung (liegende Baumstämme, Findlinge u.a.)
- stoßdämpfender Untergrund (wie bei sonstigen Spielgeräten)
- Bearbeitung scharfer Kanten (z.B. an Steinquadern)
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neues Schutzziel zu Hygieneanforderungen
§ 19: Maßnahmen zur Beseitigung von „Abfällen“ von Körperausscheidungen
Ÿ z.B. dicht schließende Behältnisse für Windelabfälle
Anmerkung
es gibt für den Außenbereich jedoch keine Aussagen zur Hygiene über
- das Auswechseln von Spielsand in Sandkisten
- die Wasserqualität (z.B. Trinkwasser), für Schwengelpumpen in
Wasser- und Matschspielbereichen
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neue Schutzziele zu ergonomischen Anforderungen
Ÿ § 19: Sanitärobjekte für Kinder sind auf die Körpergröße abzustimmen
(z.B. Waschbecken, Toiletten, Spiegel, Ablagen – s.a. VDI 6000, Blatt 6)
Ÿ § 21: Spiel- und Lernplätze am PC sollen elementaren ergonomische
Bedingungen entsprechen (Hinweis auf GUV-SI 8009 „Sicher und fit am
PC in der Schule“)
Ÿ § 14: Ausstattungen, wie z.B. Tische und Stühle in Gruppenräumen,
sind auf die Körpergröße abgestimmt
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neue Schutzziele zu gesundheitsergonomischen Aspekten
Ÿ § 4: Größe von Gruppen- und Bewegungsräumen für genügend freie Spielund Bewegungsflächen
(Hinweis auf /Gesetze/ Regelungen der Bundesländer, aber keine
GUV-spezifischen Festlegungen als Mindeststandard)
Ÿ § 5: ausreichendes Tageslicht und/oder künstliche Beleuchtung
(Anhaltswerte für Tageslicht nach DIN 5034; künstliche Beleuchtung
nach DIN EN 12 464 und DIN EN 12 665)
Ÿ § 6: Raumakustik
(gute Sprachverständlichkeit, niedrige Nachhallzeiten – DIN 18 041)
Ÿ § 7: Natürliche Lüftung, zuträgliche Raumtemperaturen; Schutz gegen Hitze
- ausreichend zu öffnende Fenster und/oder Türen
- Richtwert von 20°C für allgemeine Räume
- beim Entkleiden, Waschen und Wickeln von Kindern mindestens 24°C
- wirksamer Sonnenschutz
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§ 23: neue Schutzziele / Maßnahmen zu Unfallgefährdungen für Krippenkinder
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keine Einengung der Verkehrswege durch Kinderwagen o.ä.
Kopffangstellen für Geländer und Treppenstufen: max. 8,9 cm
Öffnungsspalte zur Vermeidung von Quetschgefahren: max. 4 mm
Sichern von Gebäudetreppen (Kinderschutzgitter nach DIN EN 1930)
Spielzeug nach DIN EN 71 für Kinder unter 3 Jahre (Verschlucken etc.)
Ÿ Sichere Hochstühle und Kinderbetten (DIN EN 14 988-1, DIN EN 716-1)
Ÿ geeignete Wickelplätze (Aufkantungen von min. 20 cm, DIN EN 12221)
Ÿ Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176 für Kinder unter 3 Jahren, z.B.
- Kopffangstellen max. 8,9 cm, Geländer schon bei 60 cm Fallhöhe,
- Zugangserschwernisse schaffen für Spielgeräte der über 3jährigen
oder separat abgetrenntes eigenes Gelände für die unter 3jährigen
Ÿ Teiche und Feuchtbiotope nicht zugänglich (Einzäunungen)
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Besondere Obacht ist geboten, bei altersgemischten Gruppen, da dort im
Gruppenraum auch Spielzeug für Kinder älter als 3 Jahre zur Verfügung steht
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Gute Arbeit mit Ihren Kindern und vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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