Die Powerpoint-Präsentation Vertragliche Schuldverhältnisse Teil 3

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Die Powerpoint-Präsentation Vertragliche Schuldverhältnisse Teil 3
Vertragliche Schuldverhältnisse
3. Teil
Prof. Dr. Klaus Tonner
Sommersemester 2012
Überblick
• § 22 Finanzierungsleasing
• Teil E. Dienst- und Werkvertrag
• § 24 Abgrenzung zwischen Dienst- und
Werkvertrag
• § 25 Dienstvertrag
• § 26 Werkvertag
• § 27 Besondere Werkverträge
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§ 22: Finanzierungsleasing
• Kaufvertrag zwischen Händler und Bank
• Leasingvertag (Mietvertrag) zwischen Bank
(Leasinggeber) und Kunde (Leasingnehmer)
• Händler ist idR Vertreter des Leasinggebers
• Laufzeit führt idR zur Vollamortisation;
Leasingnehmer kann Sache am Ende gegen
Restzahlung erwerben
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§ 22: Finanzierungsleasing
• Leasinggeber schuldet Gebrauchsüberlassung
• Leasingnehmerträgt aber Sach- und Preisgefahr
• Leasinggeber schließt Gewährleistung aus, tritt
aber seine kaufrechtlichen Ansprüche gegen
Händler ab
• Macht Leasingnehmer gegen Händler ein
Rücktrittsrecht (§ 323) geltend, fällt die
Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag weg
(§ 313). Rückabwicklung des Leasingvertrags nach
Bereicherungsrecht
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§ 22: Finanzierungsleasing
• Leasingverträge mit Verbrauchern →
Finanzierunghilfe (§ 506), d.h. auch
Widerrufsrecht
• Sonderform: sale-and-lease-back-Verfahren
• Leasing ist für Unternehmen steuerlich
interessant, das Leasinggut nicht zum
Betriebsvermögen gehört
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§ 24: Abgrenzung zwischen Dienstund Werkvertrag
• Dienstleistungsverträge werden im BGB als
Dienstverträge (§§ 611 ff.) oder als Werkverträge
(§§ 631 ff.) behandelt
• Beim Dienstvertrag wird der Dienst als solcher,
beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet
• Beispiele für Dienstvertrag:
• - Arbeitsvertrag
• - Arztvertrag
• - Rechtsberatungsvertrag
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§ 24: Abgrenzung zwischen Dienstund Werkvertrag
• Abgesehen vom Arbeitsvertrag, umfasst das
Dienstvertragsrecht Dienste höherer Art („artes
liberales“), für die ein Honorar geschuldet wird.
• Beispiele für Werkvertrag
• - Bauvertrag
• - Reparaturvertrag
• - Beförderungsvertrag
• Nicht eindeutig: Architektenvertrag, Vertrag über
Gutachten
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§ 25: Dienstvertrag
• Arbeitsvertrag
• - Dauerschuldverhältnis
• - Zahlreiche Vorschriften zum Schutz der
schwächeren Vertragspartei innerhalb und
außerhalb des BGB
• - Vertragsschluss, Anspruch auf die
Hauptleistungen und a.o. Kündigung ergeben
sich aus dem BGB
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§ 25: Dienstvertrag
• Das gesetzliche Arbeitsvertragsrecht wird
überlagert durch:
• - Tarifvertragsrecht
• - Betriebsverfassungsrecht
• - öffentliches Arbeitsrecht, z.B.
Arbeitssicherheisrecht
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§ 25: Dienstvertrag
• Vertragsschluss
• - wegen NachwG schriftlich
• - AGG ist zu beachten, insbes. beim
Einstellungsgespräch
• Gegen Frauendiskriminierung gibt es
zahlreiche Richtlinien der EU (heute im AGG
umgesetzt), bei deren Verletzung der EuGH
angemessene Sanktionen verlangt.
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§ 25: Dienstvertrag
•
•
•
•
•
Vergütung (§ 612) ergibt sich aus:
- Individualvereinbarung oder
- betrieblicher Übung oder
- Tarifvertrag
Die Dienste sind iZw in Person zu erbringen (§
613).
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§ 25: Dienstvertrag
• - Bei vorübergehender Verhinderung wird
Dienstverpflichteter frei (bei
Arbeitsverhältnissen 6 Wo gem. § 3 EFZG); er
trägt aber das Wegerisiko (§ 616)
• - bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten
kann Dienstverpflichteter Vergütung
verlangen (§ 615)
• - ArbG trägt Betriebsrisiko, § 615 Satz 3, aber
nicht bei Arbeitskämpfen
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§ 25: Dienstvertrag
• Pflichtverletzungen
• - kein Mängelgewährleistungsrecht, aber
Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe des SchuldR AT, dh
Schadensersatzansprüche, inbes.§ 280 Abs. 1
• - Im ArbeitsR Grundsätze des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs (Anknüpfung: § 254):
• -- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit volle Haftung
des ArbN
• -- bei mittlerer Fahrlässigkeit Haftungsquotierung
• -- bei einfacher Fahrlässigkeit Freistellung des ArbN
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§ 25: Dienstvertrag
• Beendigung des Dienstverhältnisses
• - durch Aufhebung
• - durch Befristung, im ArbeitsR aber nur
einmal möglich, sonst sachlicher Grund
(TzBefrG)
• - außerordentliche Kündigung: wichtiger
Grund erforderlich (§ 626). Ultima-ratioPrinzip, Abmahnung muss vorhergehen
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§ 25: Dienstvertrag
•
•
•
•
•
•
•
Ordentliche Kündigung
- §§ 621, 622 schreiben Kündigungstermin und –fristen vor
- ordentliche Kündigungsgründe im KSchG
-- personen-,
-- verhaltens-- betriebsbedingte Kündigung.
ArbN muss innerhalb von drei Wochen gegen Kündigung
klagen
• - besonderer Kündigungsschutz u.a. bei Betriebsübergang
(§ 613a) und für (werdende) Mütter (§ 9 MuSchG)
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§ 25: Dienstvertrag
• Arztvertrag
• - Vergütung nach GOÄ („taxe“ iSd § 612)
• - Haftung für Behandlungsfehler nach
Vertragsrecht (§ 280 Abs. 1) oder Deliktsrecht (§
823 Abs. 1); läuft heute weitgehend parallel.
• - Voraussetzung: schuldhafte Pflichtverletzung
(Diagnose-, Behandlungs- , Beratungsfehler oder
Verletzung der Aufklärungspflicht
• - daraus muss kausal ein Schaden des Patienten
resultieren
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§ 25: Dienstvertrag
• Beweisprobleme
• Patient muss Zusammenhang zwischen
Pflichtverletzung und Rechtsgutverletzung
nachweisen (haftungsbegründende Kausalität).
• Beim Nachweis der Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden
(haftungsausfüllende Kausalität) jedoch
Beweiserleichterungen; im Regelfall reicht
Anscheinsbeweis
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§ 25: Dienstvertrag
• Dokumentationspflicht
• Bei Unzulänglichkeit der Dokumentation
besteht die Vermutung einer unzulänglichen
Behandlung
• Auch Kassenpatient hat Ansprüche gegen Arzt,
obwohl er keine vertragliche Beziehung mit
ihm hat (§ 76 Abs. 4 SGB V)
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§ 26: Werkvertrag
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•
•
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•
Erscheinungsformen
- handwerklich-technische Dienstleistungen
Der Erfolg kann sein
- ein körperliches Werk (Haus)
- eine geistige Tätigkeit (Gutachten)
- ein unkörperlicher Arbeitserfolg (Theateraufführung)
Wichtige Werkverträge haben sich aus dem
Werkvertragsrecht “herausentwickelt“, z.B.
• - Bauvertrag (VOB)
• - Transportvertrag (zahlreiche Spezialvorschriften)
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§ 26: Werkvertrag
• Abgrenzung zum Kaufvertrag
• - Kauf mit Montageverpflichtung →
Kaufvertrag (§ 434 Abs. 2)
• - Standardsoftware → Kaufvertrag
• - Individuell angefertigte Software →
Werkvertrag
• - Werklieferungsvertrag (§ 651) bei einer
herzustellenden beweglichen Sache →
Kaufvertrag
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§ 26: Werkvertrag
• Vertragsschluss
• - formlos möglich
• - eine Ausschreibung ist invitatio ad
offerendum
• - Nichtigkeit bei Schwarzgeldgeschäften
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§ 26: Werkvertrag
• Hauptpflichten der Parteien
• - des Unternehmers
• -- Herstellung des Werkes, auch durch
Subunternehmer
• -- Verschaffung des Werkes, Anbieten zur
Abnahme
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§ 26: Werkvertrag
•
•
•
•
Hauptpflichten
- des Bestellers
-- Entrichtung des Werklohns, fällig bei Abnahme (§ 641)
-- Abnahme (§ 640): Körperliche Entgegennahme des
Werkes und seine Billigung als im Wesentlichen
vertragsgemäß
• -- bei fehlender Abnahmefähigkeit Vollendung des Werkes
• -- bei nicht unwesentlichen Mängeln ist Besteller nicht zur
Abnahme verpflichtet
• -- bei vorbehaltloser Abnahme verliert Besteller seine
Mängelrechte, sofern er Mängel kennt
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§ 26: Werkvertrag
• Gefahrübergang
• - bei Abnahme (§ 644 Abs. 1 Satz 1)
• - bei Annahmeverzug des Bestellers (§ 644
Abs. 1 Satz 2)
• - bei Absendung, falls Werk auf Verlangen des
Bestellers versendet wird (§ 644 Abs. 2)
• - wenn Werk infolge eines vom Bestellers
gelieferten Stoffes untergeht (§ 654), von der
Rspr. zu einer Sphärentheorie erweitert
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§ 26: Werkvertrag
• - Teilabnahme möglich (§ 641 Abs. 1 Satz2)
• - Unternehmer darf Abschlagzahlungen
verlangen (§ 632a)
•
•
•
•
Werkvertraglicher Mangelbegriff (§ 633)
- Beschaffenheitsvereinbarung
- nach dem Vertrag vorausgesetzt Verwendung
- übliche Beschaffenheit
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§ 26: Werkvertrag
• Mängelrechte (§ 634)
• - Nacherfüllung (§§ 634 Nr.1, 635). Wahlrecht des
Unternehmers zwischen Mängelbeseitigung und
Neuherstellung
• - Selbstbeseitigungsrecht (§§ 634 Nr. 2, 637),
setzt erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus,
Besteller kann Aufwendungsersatz verlangen.
• - Rücktrittsrecht (§§ 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 323),
setzt erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus;
Entbehrlichkeit der Nachfrist in den Fällen der §§
323 Abs. 2 und 636
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§ 26: Werkvertrag
• - Minderung (§§ 634 Nr. 3 Alt.2, 638), setzt
Nacherfüllungsfrist voraus
• - Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4)
• -- neben der Leistung (§ 280 Abs. 1)
• -- statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 2, 281)
• -- wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283)
• - wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a)
• - SEA sind dispositiv, aber Haftungsausschluss bei
Arglist ist unzulässig (§ 639)
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§ 26: Werkvertrag
• Verjährung (§ 634a)
• Herstellung, Wartung und Veränderung einer
Sache: zwei Jahre ab Abnahme
• Bauwerk: fünf Jahre ab Abnahme
• Geistige Werke: regelmäßige Verjährung (§§
195, 199)
• Verkürzung auf ein Jahr zulässig (§ 309Nr. 8 lit.
b *ff+), bei Bauwerken → VOB
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§ 26: Werkvertrag
• Sicherungsrechte des Unternehmers
• - Unternehmerpfandrecht (§ 647). Nur bei Sachen
des Bestellers, nicht bei Sachen, die ihm nicht
gehören. Gutgläubiger Erwerb des
Unternehmerpfandrechts wird abgelehnt.
Ausweg: Vertragliches Pfandrecht, das z.B.
Anwartschaftsrecht umfasst.
• - Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648) lässt
Schutzlücken
• - Bauhandwerkersicherung (§ 648a)
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§ 26: Werkvertrag
• Kündigung
• - grds. möglich (§ 649). Die Vorschrift ist AGB-fest.
• - aber: Besteller schuldet Vergütung abzüglich
ersparter Aufwendungen, kann pauschaliert
werden
• Kostenanschlag (§ 650)
• - keine Vergütung für Kostenvoranschlag
• - Kündigungsrecht bei nicht unwesentlicher
Überschreitung (15-20%)
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§ 27: Besondere Werkverträge
• I. Bauverträge
• 1. Bedeutung der VOB
• „Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen“, vereinbart
zwischen der öffentlichen Hand und den
Verbänden der Bauwirtschaft
• VOB/A: Vergaberecht
• VOB/B: Bauvertragsrecht
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§ 27: Besondere Werkverträge
• Früher Privilegierung der VOB/B bei der AGBKontrolle, da ausgehandelt.
• Heute nur noch, wenn VOB/B als Ganzes im
b2b-Bereich vereinbart werden
• sonst „normale“ AGB-Kontrolle
• Wichtige Folge: Verkürzung der
Verjährungsfrist von fünf auf zwei Jahre nur
noch im b2b-Bereich möglich
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§ 27: Besondere Werkverträge
• 2. Einschaltung von Subunternehmen
• Problem: Generalunternehmer schließt seine
Haftung gegenüber Bauherrn aus und tritt dafür
seine Ansprüche gegen die Subunternehmer ab.
Risiko für den Bauherrn, da Ansprüche bereits
verjährt oder Subunternehmer insolvent
geworden sein könnten.
• Lösung: § 309 Nr. 8 lit. b (aa). Klausel zulässig,
wenn Generalunternehmer subsidiär haftet.
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§ 27: Besondere Werkverträge
• II. Beförderungsverträge
• Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag,
Einzelheiten werden aber durch
Spezialvorschriften geregelt
• 1. Güterverkehr
• - Inländischer Güterverkehr: HGB, Allgemeine
Deutsche Spediteurbedingungen
• - internationaler Straßengüterverkehr: CMR
• - Seetransport: Seehandelsrecht im HGB
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§ 27: Besondere Werkverträge
• 2. Personenbeförderung
• - Luftverkehr: Montrealer Übereinkommen mit
Haftungsregelungen für Unfälle, Verspätungen
und Gepäckverlust.
• Bei Flugausfällen kommt das BGB zur
Anwendung. Die Beförderung ist ein relatives
Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2)
• Ergänzend gelten die europäischen
Passagierrechte (VO [EG] Nr. 261/2004) mit
Ausgleichszahlungen bei Annullierung,
Nichtbeförderung und großen Verspätungen
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§ 27: Besondere Werkverträge
•
•
•
•
- Seeverkehr: Athener Übereinkommen
- Eisenbahnverkehr
-- international: COTIF
-- national: für Unfälle HaftpflG, bei Zugausfall
und -verspätung EVO
• --beides überlagert durch die europäische
Fahrgastrechte-VO (VO [EG] Nr. 1371/2007 mit
Ansprüchen auf teilweise Fahrpreiserstattung
bei Zugausfall und -verspätungen
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§ 28: Touristische Dienstleistungen
• Überblick
• - Individualreiserecht
• -- Beförderungsvertrag (Werkvertrag → §§ 631
ff)
• -- Beherbergungsvertrag (Mietvertrag → §§
535 ff)
• - Pauschalreiserecht (Reisevertrag → §§ 651a
ff)
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§ 28: Touristische Dienstleistungen
•
•
•
•
•
Pauschalreiserecht
- Hintergrund: Pauschalreise-Richtlinie von 1990
- Anwendungsbereich
-- persönlicher: Reiseveranstalter und Reisender
-- sachlicher: Gesamtheit von Reiseleistungen,
also mindestens zwei. Bündelung erforderlich.
• Aktuelle Probleme: dynamic packaging;
Abgrenzung von der bloßen Vermittlung
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§ 28: Touristische Dienstleistungen
• Rechte wegen eines Mangels
• - Mangelbegriff (§ 651c Abs. 1). Wird
kasuistisch aufgefüllt (Mängeltabellen). Bloße
Unannehmlichkeiten sind kein Mangel
• - Minderung (§ 651d Abs. 1) Anzeige vor Ort
erforderlich (§ 651d Abs. 2)
• - Erfolgt keine Abhilfe (§ 651c Abs. 2), Recht
zur Selbstabhilfe (§ 651c Abs. 3) und bei
erheblichen Mangel zur Kündigung (§ 651 e)
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§ 28: Touristische Dienstleistungen
• - Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1.
Haftungsbeschränkung außer bei Körperschäden
auf den dreifachen Reisepreis (§ 651 h)
• - Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1
(Wasserrutschen-Fall)
• - Schadenersatzanspruch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2)
(Leitner-Fall des EuGH)
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§ 28: Touristische Dienstleistungen
• - Kündigung durch Reisenden
• -- darf nicht ausgeschlossen werden (§ 651i
Abs. 1)
• -- aber angemessene Entschädigung (§ 651i
Abs. 2) oder Stornogebühren (§ 651i Abs. 3)
• - Kündigungsrecht bei höherer Gewalt für
beide Seiten (§ 651j) (Bsp.: politische
Unruhen, Naturkatastrophen)
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§ 28: Touristische Dienstleistungen
• - Fristen (§ 651g): Ansprüche müssen
innerhalb eines Monats nach Reiseende beim
Reiseveranstalter geltend gemacht werden
• - Kundengeldabsicherung (§ 651k)
Reiseveranstalter muss
Insolvenzabsicherungsvertrag zugunsten des
Kunden abschließen und diesem einen
Sicherungsschein aushändigen
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§ 28: Touristische Dienstleistungen
• Teilzeitwohnrechteverträge (§§ 481-487)
• Gegenstand ist ein wiederkehrendes
Nutzungsrecht an einer Ferienimmobilie für
einige Wochen im Jahr (Timesharing) gegen
Einmalzahlung
• Geht auf eine Richtlinie von 1994 zurück,
reformierte Richtlinie von 2009, Anpassung des
deutschen Rechts im Jahre 2011
• Zahlreiche Informationspflichten, Widerrufsrecht
(§ 485)
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