Prüffristen von brandschutz- technischen Einrichtungen
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Prüffristen von brandschutz- technischen Einrichtungen
BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 Prüffristen 26.02.2009 von 10:04 Uhr Seite 102 brandschutztechnischen Einrichtungen Prüffristen von brandschutztechnischen Einrichtungen Ing. Michael Markhart Beratungsstelle für Brandschutz und Umweltschutz A-2320 Schwechat • Concorde Business Park, Bauteil D2/1 Tel.: 01 / 706 55 00 • Fax: 01 / 706 86 10 E-Mail: bfbu@bfbu.at ie regelmäßige Instandhaltung und Überwachung brandschutztechnischer Einrichtungen ist ein wesentlicher Faktor, der die Funktion derartiger Einrichtungen sicherstellen kann. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen indem in Bundesgesetzen darauf explizit eingegangen wird. D Arbeitsstättenverordnung (BGBl 368) § 13 Prüfungen (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen: 1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; 2. Alarmeinrichtungen; 3. Klima- oder Lüftungsanlagen; 4. Brandmeldeanlagen; (2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z. B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/-innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen. (5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden. (6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen sind monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen. Neben diesen gesetzlichen Regelungen finden sich in den entsprechenden Normen wie auch Richtlinien Anforderungen hinsichtlich Prüfnotwendigkeiten und Überwachungsanforderungen. In der nachstehenden Tabelle soll ein kurzer wesentlicher Überblick über die unterschiedlichen Anforderungen an periodische Instandhaltungen und wiederkehrende Überprüfungen gegeben werden. 102 BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 26.02.2009 10:04 Uhr Seite 103 Gegenstand Normintervall Grundlage Prüfungsart Tragbare Feuerlöschgeräte 24 Monate 12 Monate 12 Monate 48 Monate 12 Monate 48 Monate 48 Monate 12 Monate 12 Monate 48 Monate 48 Monate 12 bis 120 Monate 12 Monate 1 Monat Laut Hersteller 1 Monat bei Einzelbatt. 3 Monate bei Gruppenbzw. Zentralbatt. 12 Monate 12 Monate 3 Monate 24 Monate Ohne Frist 12 Monate 24 Monate 12 Monate 24 Monate 12 Monate 24 Monate 12 Monate 24 Monate 12 Monate 12 Monate ÖNORM F 1053 TRVB O 120 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB F 128 TRVB E 154 EN 8002 EN 8002 TRVB E 102 TRVB E 102 Wartung, Instandhaltung Sichtprüfung Sichtprüfung Dichtheitsprobe Sichtprüfung Ergiebigkeitsmessung Dichtheitsprobe Funktionsprüfung Sichtprüfung Ergiebigkeit und Druck Schlauchdruckprobe Funktionsprüfung Funktionsprüfung Prüfung der Leuchtmittel Wartung, Instandhaltung Funktionsprüfung TRVB E 102 TRVB E 102 ÖN F 3070 TRVB S 123 TRVB S 123 TRVB S 123 TRVB S 151 TRVB S 151 TRVB S 125 TRVB S 125 ÖN H 6029 Analog TRVB S 125 TRVB S 112 TRVB S 112 TRVB S 127 TRVB S 127 Funktionsprüfung Betriebsdauertest Wartung, Instandhaltung Notstromversorgung Revision Bei Anlagenerweiterung Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Revision 12 Monate 12 Monate 12 Monate 24 Monate 12 Monate 24 Monate 12 Monate 24 Monate 12 Monate TRVB S 122 TRVB S 122 TRVB S 140 und S 152 TRVB S 140 und S 152 TRVB S 158 TRVB S 158 TRVB S 159 TRVB S 159 TRVB A 150 Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Revision Wartung, Instandhaltung Steigleitung trocken Steigleitung nass Wandhydranten Blitzschutzanlage Sicherheitsbeleuchtung Fluchtwegorientierungsbeleuchtung Brandmeldeanlagen Brandfallsteuerungen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Rauchverdünnungsanlagen Druckbelüftungsanlagen Sprinkleranlagen Erweiterte automatische Löschanlagen Gaslöschanlagen Elektroakkustische Notfallsysteme Objektfunkanlagen Feuerwehraufzüge Die Einhaltung der Prüfintervalle ist für die Sicherstellung der Funktion von Bedeutung, da diese Gewerke für die Sicherheit von Arbeitnehmer/-innen beitragen. Insbesondere da aus Gründen der Nichtfunktion derartiger Anlagen mitunter auch Gefahren für Personen resultieren können. Auch versicherungstechnisch könnte eine nicht durchgeführte Wartung oder eine nicht veranlasste regelmäßige wiederkehrende Prüfung bedenklich sein, vor allem dann, wenn eine Kausalität mit einem eingetretenen Schadensereignis nachweisbar ist. Schon die juristische Definition der Fahrlässigkeit bietet die Möglichkeit zumindest über die Höhe von Schadensersatzansprüchen gerichtlich entscheiden zu lassen. Fahrlässigkeit wird im § 6 des Strafgesetzbuches wie folgt definiert: 103 Vorbeugender BRANDSCHUTZ n BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 Prüffristen 26.02.2009 von 10:04 Uhr Seite 104 brandschutztechnischen (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Die Verpflichtung zu umfassenden Instandhaltungen und wiederkehrenden Überprüfungen besteht somit für nahezu alle Brandschutzgewerke und wird diese vermutlich in den nächsten Jahren noch verstärkt um einige neue Brandschutzeinrichtungen. Mit Hilfe professionell durchgeführter regelmäßiger wiederkehrender Überwachungen kann somit der Forderung nach Sorgfalt und richtlinienkonformen Betrieb derartiger Einrichtungen nachgekommen werden. Dabei wird entweder durch betriebseigenes geschultes Personal (Brandschutzbeauftragter) oder aber durch Fremdfirmen (zertifizierte Wartungsunternehmen) und staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen sichergestellt, dass die verbauten und behördlich vorgeschriebenen Einrichtungen ihre Aufgabe erfüllen und somit zur Einhaltung der definierten Schutzziele beitragen können. 104 Einrichtungen