Bekanntmachung
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Bekanntmachung
1 Bekanntmachung Erweiterung der Straßenbahnlinie „D“ von Kehl-Bahnhof bis Kehl-Rathaus Öffentliche Auslegung der geänderten Planunterlagen im laufenden Anhörungsverfahren durch das Landratsamt Ortenaukreis Die Stadt Kehl hat die Feststellung des Planes nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für die Erweiterung der Straßenbahnlinie „D“ von Kehl-Bahnhof bis Kehl-Rathaus beantragt. 1. Die Stadt Kehl plant die Verlängerung der Straßenbahnlinie „D“ von der Haltestelle Kehl-Bahnhof bis Kehl-Rathaus. Das Vorhaben ist Bestandteil der Gesamtmaßnahme der Verlängerung der Straßenbahnlinie „D“ von der Haltestelle Aristide Briand in Straßburg über die Haltestelle Kehl-Bahnhof bis zur Haltestelle Kehl-Rathaus. Der sich auf deutschem Staatsgebiet befindliche Teil des Vorhabens bis zur Haltestelle „KehlBahnhof“ wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 25.04.2014 des Regierungspräsidiums Freiburg genehmigt. Im verfahrensgegenständlichen Teil des Vorhabens soll die Trasse der Straßenbahn ab dem Ende des genehmigten Bauabschnitts zweigleisig über die Straßburger Straße (B 28) bis zur Kreuzung mit der Großherzog-Friedrich-Straße (B 36) weitergeführt werden und hier unmittelbar hinter der Kreuzung eine weitere Haltestelle („Hochschule“) erhalten. Nach einer eingleisigen Führung durch die Großherzog-Friedrich-Straße erreicht die Straßenbahn ihre vorgesehene Endhaltestelle Kehl Rathaus in der Hauptstraße (B 36). Für dieses Vorhaben hat bereits vom 27.01.2015 bis 26.02.2015 eine Auslegung der Planunterlagen im Rathaus Kehl stattgefunden. Der Vorhabenträger hat inzwischen das Schallgutachten an die geänderte Rechtslage angepasst sowie die Planung in Teilen geändert. Die Planänderungen umfassen insbesondere die Änderung von Standorten der Maste für den Fahrleitungsdraht im Übergangsbereich zwischen den Planfeststellungsabschnitten, Anpassung der Radverkehrsführung im Bereich der GroßherzogFriedrich-Straße/Hauptstraße, Verschiebung der Lage der Fußgängerquerung an der Endhaltestelle sowie Anpassung der Lage der Stellplätze an der Nordseite der Hauptstraße. 2. Die geänderten Planunterlagen mit dem Erläuterungsbericht für das oben bezeichnete Bauvorhaben liegen von Dienstag, 20.10.2015 bis einschließlich Donnerstag, 19.11.2015 bei der Stadt Kehl im Rathaus II, Herderstraße 3, im Flur (EG) während der Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr Freitag von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr 2 zur Einsicht aus. Die im Frühjahr 2015 ausgelegten Unterlagen einschließlich der Unterlagen zu den Umweltauswirkungen liegen zur Information bei. Die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab Beginn der Offenlage auch auf der Internetseite des Landratsamtes unter http://www.ortenaukreis.de/planunterlagen zugänglich gemacht. 3. Jeder, dessen Belange durch die geänderte Planung erstmals, stärker oder auf andere Weise berührt werden , kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung, also bis einschließlich Donnerstag, 03.12.2015 schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ortenaukreis Dezernat für Infrastrukturen, Baurecht & Migration Badstr. 20 77652 Offenburg oder bei der Stadt Kehl Bereich Stadtplanung Rathaus II Herderstraße 3 77694 Kehl Einwendungen gegen den Plan erheben (Einwendungsfrist). Die nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Naturschutzvereine oder sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung beim Landratsamt Ortenaukreis oder bei der Stadtverwaltung Kehl maßgeblich. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Die gegen die ursprüngliche Planung rechtzeitig erhobenen Einwendungen bleiben wirksam, soweit sie gegenüber der Planfeststellungsbehörde nicht schriftlich zurückgenommen wurden oder werden. Neue Einwendungen können nur erhoben werden, wenn der Einwender durch die Änderung erstmalig, stärker oder auf andere Weise als bisher betroffen ist. In diesem Fall sind Einwendungen nicht nur gegen die Planänderungen, sondern auch gegen die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Planung möglich. 3 Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Einwendungen können nicht allein in Textform (z. B. elektronisch per EMail) erhoben werden, sondern sind grundsätzlich in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist daher nicht möglich. Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben. 4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Es wird darauf hingewiesen, • dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, und • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. 5. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 4 6. Für das Vorhaben wird auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes (UVPG) durchgeführt. Das Landratsamt Ortenaukreis ist zuständige Anhörungsbehörde. Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Planfeststellungsbehörde. Durch die Auslegung des Plans wird auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG mit umfasst Als mögliche Entscheidung kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens hat der Antragssteller bereits zur ersten Auslegung folgende Unterlagen vorgelegt: Erläuterungsbericht und Planunterlagen zum Vorhaben (Lageplan, Höhenplan, Trassenquerschnitte und Grunderwerbspläne), Ergebnisse schalltechnischer Untersuchungen, Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung, Umweltverträglichkeitsstudie, Ergebnisse der erschütterungstechnischen Untersuchung, Ergebnisse der Untersuchung von Boden und Baugrund sowie Ergebnisse der Untersuchung der elektromagnetischen Verträglichkeit. Das Landratsamt bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte: Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden im Planfeststellungsverfahren nicht erörtert, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Seit Beginn der ersten Auslegung der Pläne sind die Veränderungssperre nach § 28 a Abs. 1 PBefG und das Vorkaufsrecht nach § 28 a Abs. 3 PBefG in Kraft. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht wirken nach Maßgabe der geänderten Planung fort. Bei Fragen zum Projekt, insbesondere technischen Fragen, ist es zweckmäßig, dass Sie sich an die Stadt Kehl als Vorhabensträger wenden. Bei Fragen zum Verfahrensablauf können Sie sich vorrangig an das Landratsamt Ortenaukreis wenden. Kehl, den für die Stadt/Gemeindeverwaltung gez.