Schriftliche Kleine Anfrage
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Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/10828 20. Wahlperiode 18.02.14 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Olaf Duge (GRÜNE) vom 10.02.14 und Betr.: Antwort des Senats Kleingartenverlagerungen im Zuge des A7-Deckelbaus (II) Es ergeben sich durch die Nichtbeantwortung von einzelnen Fragen in der Drs. 20/10621 neue Fragen sowie die Wiedervorlage von einzelnen Fragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In der Drs 19/2471 ist die Summe der zu verlagernden Kleingartenparzellen mit 565 (505 Altona, 60 Eimsbüttel) angegeben. In der Antwort auf die Frage 1. der Drs. 20/10621 gibt der Senat an, dass 590 Kleingärten verlagert werden sollen. Wie hat sich die Verteilung der Ersatzflächen seit der Drs. 19/2471 verändert, das heißt wie viele Parzellen werden auf dem Autobahndeckel (getrennt nach Planfeststellungsabschnitten) und wie viele Parzellen unabhängig vom Deckel (wo und wie viele) wann bereitgestellt? Bitte als Bilanz im Verhältnis zu den zu verlagernden Parzellen. Übersicht über die Kleingartenersatzflächen für das Projekt Deckel A 7 (Stand Februar 2014) im Vergleich zu den Zahlen aus der Drs. 19/2471 Veranvorausvorausschlagte sichtliche sichtliche Anzahl ParzellenVerfügbarErsatzfläche Anmerkungen Ersatzzahl keit der parzellen gemäß Ersatzparlaut Drs. aktuellen zellen 19/2471 Planungen Arrondierung Ende 2014 – 20 31 Umsetzung in zwei KGV 211 2016 Bauabschnitten: Veermoor 1. Abschnitt (2014): (Swatten Weg) 24 Parzellen 2. Abschnitt (2015/ 2016): 7 Parzellen Nachverdichtung Ende 2014 – 20 30 Umsetzung in drei KGV 238 2018 Bauabschnitten: 1. Abschnitt (2013/ Diebsteich2014): 11 Parzellen Bornkamp 2. Abschnitt (2015/ 2016): 8 Parzellen 3. Abschnitt (2017/ 2018): 11 Parzellen Nordwestlicher 60 0 Entfallen, da das Bereich TrabAreal komplett für rennbahn BahWohnungsbau gerenfeld nutzt werden kann. Drucksache 20/10828 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode Ersatzfläche voraussichtliche Verfügbarkeit der Ersatzparzellen Deckel Altona ca. 2022 Veranschlagte Anzahl Ersatzparzellen laut Drs. 19/2471 350 voraussichtliche Parzellenzahl gemäß aktuellen Planungen 238 Deckel Schnelsen Deckel Stellingen GESAMT ca. 2019 60 42 ca. 2020 60 41 570 382 Anmerkungen Durch Veränderungen in der Tunneloberfläche kann nicht wie in der Drs. 19/2471 vorgesehen die gesamte Fläche des Deckels genutzt werden. Daher reduzieren sich die Zahlen der Ersatzparzellen auf den Deckeln s. Begründung Deckel Altona s. Begründung Deckel Altona Die Bilanz aus zwischen der Anzahl der planungsbetroffenen Parzellen zum Stand des Ersatzparzellenangebotes (Stand Februar 2014) ergibt derzeit ein Defizit von 208 Ersatzparzellen. Die tabellarische Übersicht zu den planungsbetroffenen Parzellen siehe Drs. 20/10621. a. Aus welchen Gründen haben sich die jeweiligen Zahlen bezogen auf die einzelnen Kleingartenanlagen verändert? Die Änderungen der Zahlen gegenüber der Drs. 19/2471 ergeben sich aus veränderten konstruktiven Rahmenbedingungen bei den Tunnelbauten. Durch Aufwölbungen für im Tunnel befindliche Verkehrsanlagen (Schilderbrücken et cetera) verringert sich die Anzahl der Kleingärten, die auf dem Deckel Platz finden, da im Bereich der Tunnelaufwölbungen die Bodenüberdeckung nicht für eine kleingärtnerische Nutzung ausreicht. Hinzu kommen städtebauliche Gründe, da das Areal der Trabrennbahn vollständig für den Wohnungsbau genutzt werden kann. Die Zahlen zu den Ersatzparzellen bilden einen vorläufigen Planungsstand ab. Genaue Zahlen ergeben sich erst mit dem Abschluss der Ausführungsplanungen zu den jeweiligen Anlagen. 2. Die Frage 3. der Drs. 20/10621 wurde nicht hinreichend beantwortet. Für exakt welche Parzellen welcher Kleingartenanlagen werden wo in welcher Kleingartenersatzanlage exakt welche Ersatzflächen bereitgestellt? Welche/-r Kleingärtner/-innen welcher Kleingartenanlage müssen in welche Kleingartenanlage und aus welchen Gründen (bezogen auf die Zielanlage, das heißt aus welchen Gründen soll beispielsweise ein Kleingärtner der Anlage 202 an den Diebsteich und nicht auf den Deckel verlagert werden) in die jeweilige Anlage umziehen? Bitte mit Kartenauszug und eingezeichneten Ersatzparzellen der Kleingartenersatzanlagen Diebsteich und Veermoor. Das Umzugsmanagement kümmert sich um die rechtzeitige Bereitstellung von ausreichend Ersatzparzellen, die spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Kündigung der planungsbetroffenen Parzellen hergestellt sein müssen. Diese Ersatzparzellenangebote werden den planungsbetroffenen Kleingärtnern vorgestellt. Es steht jedem Kleingärtner frei, sich auf diese Ersatzangebote zu bewerben oder sich in jedem anderen Kleingartenverein in Hamburg um eine neue Parzelle zu bemühen. Über die Vergabe der Parzellen entscheidet alleine der jeweilige Verein. Die Kleingärtner werden nicht zugeordnet. 2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode 3. Drucksache 20/10828 Die Frage 4. der Drs. 20/10621 wurde zum Teil wie folgt beantwortet: „Entgegen § 14 (3) BKleingG ermöglicht es der 10.000er-Vertrag, Ersatzland während der Laufzeit des 10.000er-Vertrages zur Verfügung zu stellen (Ziffer 1 1. Abs.).“ § 14 (3) BKleingG besagt: „Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.“ Wie ist der Bezug zum 10.000er-Vertrag zu verstehen? Ist damit die Kündigungsfrist beziehungsweise der Kündigungszeitpunkt gemeint oder was soll uns diese Antwort sagen? a. Was bedeutet „Ziffer 1 1. Abs.“? Bitte den Textpassus des Vertrags hierzu einfügen oder erläutern, welchen Inhalt dieser hat? Der 10.000er-Vertrag ändert nichts an der gesetzlichen Kündigungsfrist beziehungsweise dem Kündigungszeitpunkt gemäß § 9 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Allerdings erlaubt der 10.000er-Vertrag in Ziffer 1 Absatz 1, abweichend von § 14 (3) BKleingG Ersatzland zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, das heißt das Ersatzland muss also nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Räumung zur Verfügung stehen. b. Inwieweit ist der Vertrag gemäß Hamburger Transparenzgesetz öffentlich zu machen beziehungsweise warum fällt die Veröffentlichung nicht unter das Hamburger Transparenzgesetz? Bei dem sogenannten 10.000er-Vertrag handelt es sich um einen Altvertrag im Sinne von § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 des Transparenzgesetzes, sodass eine Aufnahme in das noch zu schaffende Informationsregister nicht erfolgen wird. 4. Die Fragen 6. a. – e. der Drs. 20/10621 wurden nicht beantwortet. Bitte die unter anderem alten und neuen Fragen einzeln sachgerecht beantworten. a. Wie wird die Auswahl der jeweiligen zu verlagernden Kleingartenparzellen in Bezug auf die jeweilige Zielparzelle/Zielkleingartenanlage geregelt sein, das heißt wer (!) bestimmt, wann welcher Kleingarten wohin verlagert werden soll? Bitte exakt mit den jeweiligen Ansprechpartnern/Ämtern darstellen. b. Warum gibt es kein „freiwilliges“ Meldeverfahren von umzugswilligen Kleingärtnern/-innen für die Anlagen, die jetzt schon als Ersatzflächen hergestellt werden? Jedem Kleingärtner steht es frei, sich in jedem Kleingartenverein seiner Wahl jederzeit um eine Parzelle zu bewerben. Die jeweiligen Vereine entscheiden in eigener Regie, wen sie in ihren Verein aufnehmen. c. Werden generell die zu verlagernden Kleingartenparzellen in der Zwischenzeit (zum Teil beispielsweise bis 2022) wieder mit Interessenten/-innen belegt oder bleiben sie bis zur Verlagerung leer stehend? Wenn sie nicht leer stehend bleiben, obwohl sie verlagert beziehungsweise aufgegeben werden sollen, warum bleiben sie nicht leer stehend? Nicht gekündigte Kleingartenparzellen können vom jeweiligen Verein bis zur Kündigung der Parzellen weiterverpachtet werden. d. Die Frage 2. der Drs. 20/10621 bezog sich im Kern auf zu versorgende Kleingärtner/-innen. Bitte aus diesem Blickwinkel erneut beantworten. Hat sich die Anzahl der zu versorgenden Kleingärtner/-innen durch Aufgabe von Kleingartenparzellen durch die jeweiligen Kleingärtner/ -innen verringert beziehungsweise siehe Frage 3. c.: Werden leergezogene und zu verlagernde Kleingärten bis zur Verlagerung erneut vergeben? 3 Drucksache 20/10828 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode Wenn die Zahlen in diesem Zusammenhang nicht mehr aktuell sind, um wie viele Einheiten hat sich die Zahl der zu versorgenden Kleingärtner/-innen verringert? Entscheidend ist die Anzahl der planungsbetroffenen Kleingartenparzellen in den Entwicklungsflächen, nicht die Anzahl der betroffenen Pächter, da die Parzellen gemäß Drs. 19/2471 zu ersetzen sind. Eine denkbare Verminderung der Zahl der betroffenen Pächter durch zwischenzeitlichen Leerstand hat auf die Pflicht zur Ersatzlieferung keine Auswirkung. Ob leer stehende Parzellen beziehungsweise leer fallende Parzellen weiterverpachtet werden: Siehe Antwort zu 4. c. e. Gibt es in der Zwischenzeit bis zur Fertigstellung des Deckels und des faktischen Umzugstermins ein geregeltes Verfahren, dass diejenigen Kleingärtner/-innen, die von der Verlagerung betroffen sind, auf freie Kleingartenparzellen ihres/-r derzeitigen Kleingartenanlage umziehen können, um so in ihrer Gemeinschaft verbleiben zu können? Wenn ja, wer hat dieses wann in welcher Form mit wem vereinbart und wie sieht die Regelung aus? Wenn nein, warum ist so eine Regelung bisher nicht vereinbart worden und soll eine solche Regelung noch vereinbart werden? Es gibt keine Regelung vonseiten der Behörden. Da es sich hier um vereinsinterne Vorgänge handelt, obliegt die Verantwortung hierzu dem jeweiligen Verein; eine Regelung ist daher nicht erforderlich. f. Wie wird der Entfernung der Ersatzangebote von dem zu verlagernden Bestand Rechnung getragen beziehungsweise ist die Entfernung ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt beziehungsweise kann/wird ein/-e Kleingärtner/-in aus Ottensen eine Ersatzparzelle am Stadtrand akzeptieren müssen oder besteht hier eine Ablehnungsmöglichkeit? Die zuständige Behörde ist in Kenntnis der generell schwierigen Flächensituation für Ersatzkleingärten bemüht, Ersatzangebote so nah wie möglich bereitzustellen. Den Kleingärtnern steht es frei, sich auf Parzellen, die für das Projekt Deckel A 7 hergestellt werden, zu bewerben. Die hergestellten Ersatzparzellen stellen ein unverbindliches Angebot dar. Eine Verpflichtung der Kleingärtner, dieses Angebot zu nutzen, besteht nicht. Es steht ihnen frei, sich in jedem anderen Kleingartenverein in Hamburg zu bewerben. Mit Herstellung der entsprechenden Parzellenanzahl vorab ist das Versprechen aus der Drs. 19/2471 erfüllt. 5. Die Frage 7. der Drs. 20/10261 wurde nicht korrekt beantwortet. Bitte die Frage erneut und sachgerecht in Bezug auf die Fragestellung beantworten. In der Präsentation vom 05. November 2011 (http://www.hamburg.de/ contentblob/4022534/data/11-11-05-praesentation-der-bsu-ideenboersedeckel-altona.pdf) heißt es: • „Die Räumung von Parzellen erfolgt erst, wenn zuvor alle erforderlichen Planverfahren abgeschlossen sind und die Ersatzflächen „bezugsfertig“ bereitstehen, • „1:1-Ersatz“ der zu verlagernden Parzellen, • Verlagerung und Umzug erst nach Fertigstellung der Deckel (Deckel Stellingen ab 2017/Deckel Schnelsen und Altona ab 2020)“ Die vorgezogene Verlagerungsnotwendigkeit für die 18 Kleingartenparzellen des Kleingartenvereins 222 „Verein der Gartenfreunde Groß Altona“ im Zuge der Erstellung des Sportparks ergibt sich aus der Realisie- 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode Drucksache 20/10828 rungsnotwendigkeit dieses Sportparks, um den Bedarf der aufzugebenden Sportflächen gewährleisten zu können. 16 Kleingartenparzellen des Kleingartenvereins 202 Heimgartenbund Altona (Othmarscher Kirchenweg) werden als zu verlagernd 2015/2016 definiert. Aus welcher Notwendigkeit ergibt sich die vorgezogene Verlagerungsnotwendigkeit dieser Parzellen entgegen den Verlagerungsbedingungen der oben angeführten Präsentation (vorgezogen bezieht sich auf die Zeitangabe: „… Altona ab 2020“)? a. In der Antwort auf die Frage 7. der Drs. 20/10261 wurde angeführt: „Für die 16 Parzellen ist noch kein Verlagerungstermin festgelegt.“ Sind damit die Kleingärten der Anlage 202 gemeint? Wenn nein, welche denn? Ja. b. In der Antwort auf die Frage 7. der Drs. 20/10261 wurde angeführt: „Die für einen möglichen Verlagerungszeitpunkt genannten Jahreszahlen 2015/2016 sind überholt.“ Warum ist der Verlagerungszeitpunkt überholt und was ist der neue Verlagerungszeithorizont? Die betroffenen Kleingärtner/-innen hätten gern eine Information darüber, wann sie in etwa mit der Verlagerung rechnen müssen und ob die Versprechungen der BSU, dass sie erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Deckels umziehen müssen, weiterhin gilt. Hierzu bitte so klare Aussagen wie möglich. Wenn hierzu kein konkreter Zeitraum zu nennen ist, bitte eine CircaAngabe. Der Zeitpunkt ist überholt, da er sich auf einen im Jahr 2009 erwarteten schnelleren Projektfortschritt bezog und zwischenzeitlich nicht fortgeschrieben worden ist. Für die 16 Parzellen des Kleingartenvereins 202 im Bereich des Othmarscher Kirchenweges kann noch kein genauer Verlagerungstermin benannt werden. Mit Beginn des Bebauungsplanverfahrens kann ein Zeithorizont für eine Verlagerung abgeschätzt werden. Vor dem Beginn des Planverfahrens werden die betroffenen Kleingärtner rechtzeitig informiert. Ein Versprechen der zuständigen Behörde, dass erst nach Fertigstellung des Altonaer Deckels umgezogen werden muss, gibt es nicht. 6. Die Frage 8. der Drs. 20/10621 bitte erneut mit den geänderten Angaben der betroffenen Kleingärten beantworten. In der Drs. 19/2471 heißt es: „Nach heutigem Stand werden Ersatzkleingärten im Abschnitt Stellingen etwa Ende 2014, in Schnelsen Ende 2015 und im Abschnitt Bahrenfeld/Othmarschen Ende 2016 zur Verfügung stehen.“ Auf der kartografischen Darstellung „Ausbau der A 7 Übersicht der Kleingartenverlagerungen“, Stand 24.10.2013, heißt es: „KGV 238 Diebsteich-Bornkamp Nachverdichtung, 1. Bauabschnitt 2013/14 11 Parzellen; 2. Bauabschnitt 2015/16 8 Parzellen; 3. Bauabschnitt 2017/18 11 Parzellen;“ Summe: 30 Parzellen sowie (auch jüngst in der Presse verlautbart) „KGV 211 Veersmoor Arrondierung 1. Bauabschnitt 2013/14 24 Parzellen; 2. Bauabschnitt 2015/16 7 Parzellen“. Summe 31 Parzellen, Gesamtsummarisch 61 Parzellen 5 Drucksache 20/10828 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode 18 Kleingartenparzellen müssen für den Sportpark verlagert werden. 16 Kleingartenparzellen sollen vom Othmarscher Kirchenweg verlagert werden. Macht zusammen 34 Parzellen. a. Welche Kleingartenparzellen dieser zu verlagernden Parzellen sollen aus welchen Gründen wo genau dort ihre Ersatzparzelle erhalten? b. Sollen die für den Sportpark zu verlagernden Parzellen einzig zum Diebsteich oder auch zum Veermoor verlagert werden? c. Wenn sie nur zum Diebsteich verlagert werden sollen, welche anderen zwölf Parzellen sollen zum Diebsteich verlagert werden? d. Wenn Parzellen der Anlage 202 zum Diebsteich verlagert werden sollen, welche vier Parzellen dieser Anlage sollen wohin verlagert werden und wer bestimmt, wer wann wohin soll? Sollen auch Parzellen der Anlage 202 zum Veermoor verlagert werden? Siehe Antwort zu 2. 7. Die Frage 8. der Drs. 20/10621 wurde zum Teil wie folgt beantwortet: „In das geregelte Vergabeverfahren der Vereine wird von Behördenseite nicht eingegriffen.“ Ein(e) von Verlagerung betroffene(r) Kleingärtner/-in erhält zum Zeitpunkt der Aufstellung des Planrechts eine Information, dass er/sie von einem Planungsvorhaben betroffen ist. Ist die Planung abgeschlossen, tritt der Zeitpunkt der Verlagerung ein. Von wem erhält der/die jeweilige Kleingärtner/-in die Information, zu welcher Anlage er/sie hin verlagert werden soll und wer entscheidet dies? Wer regelt das Verfahren: die Zielanlage, der Kleingartenbund oder die Behörde? Die Kleingärtner werden über den Ablauf des Planverfahrens und die zur Verfügung stehenden Ersatzangebote federführend durch die Projektgruppe Deckel A 7 in enger Abstimmung mit dem zuständigen Grundsatzreferat im Amt für Landes- und Landschaftsplanung und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg (LGH) informiert. Zum Thema Zuordnung von Kleingärtnern zu Ersatzangeboten siehe Antwort 2. a. Was bedeutet „das geregelte Vergabeverfahren“? Wo sind die Regeln verfasst? Bitte veröffentlichen. Das Verfahren zur Vergabe von freien Parzellen in Kleingartenvereinen ist über die Vereinssatzung geregelt (siehe Auszug Satzung und Gartenordnung § 13 in der Anlage). Die Satzung wurde zentral für alle im LGH organisierten Vereine vom LGH entwickelt. b. Was bedeutet „der Vereine“? Welche sind dies? „Der Vereine“ bedeutet der Kleingartenvereine in Hamburg, die im LGH organisiert sind. c. Was passiert, wenn der/die betroffene Kleingärtner/-in nicht in die vorgeschlagene Anlage verlagert werden möchte, sondern in eine andere (zum Beispiel nicht zum Diebsteich oder zum Veermoor, sondern auf den Deckel möchte)? Siehe Antwort zu 2. d. Die Frage 8. c. der Drs. 20/10621 wurde zum Teil wie folgt beantwortet: „Es wird angestrebt, Ersatzparzellen so nah wie möglich zu den alten Standorten zu schaffen.“ Was bedeutet „wird angestrebt“? 6 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode Drucksache 20/10828 Siehe Antwort zu 4. f. e. Wer strebt an? Die Projektgruppe Deckel A 7 der zuständigen Behörde. f. Wer hat aufgrund welcher rechtlichen Grundlage Entscheidungsbefugnis und wer hat wann welche Einspruchsmöglichkeiten aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Die Vereine entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder auf Basis der Satzung. 7 Drucksache 20/10828 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode Anlage Anlage zu Drs. 20/10828 8 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode Drucksache 20/10828 9 Drucksache 20/10828 10 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode