-Vertragsrecht für Programmierer und Admins
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-Vertragsrecht für Programmierer und AdminsEine Übersicht über alltägliche Rechtsprobleme und vertraglichen Klärungsbedarf bei Softwareentwicklung und Softwareanpassung anhand von Praxisfällen Vortrag Track 3 – Session 3 Admincamp Gelsenkirchen 2007 Rechtsanwältin Anja Neubauer -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsDa stelle mer uns ätz ens jans dumm un fragen uns „Wat is en Dampfmaschin“? (Zitat „Feuerzangenbowle“) Softwareunterscheidung bei Juristen: Software Individualsoftware Standardsoftware -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Welche Fragestellungen fallen Ihnen auf Anhieb ein? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Welche Fragestellungen fallen Ihnen auf Anhieb ein? •Entwickler •Software •Distributor/Kunde •Weitere Nutzer •... •....ABER WEM GEHÖRT DIE SOFTWARE, die der Rudi entwickelt? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Wer ist Urheber? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Wer ist Urheber? Das Werk einer eigenen geistigen Schöpfung ist geschützt. (§ 2 Abs.2 UrhG) Auch Computerprogramme können ein Werk darstellen. Geschützt ist hier auch schon ein Werk von geringer Individualität, was sich ausdrücklich aus § 69 a Abs. 3 UrhG ergibt. Dazu muss eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers vorhanden sein. Bei der Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, also auch nicht qualitative oder ästhetische Kriterien, anzuwenden. Durch das UrhG werden alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms geschützt. Dies betrifft in der Praxis schon das Entwurfsmaterial, also die Festlegung der einzelnen Programmabläufe. Geschützt sind ebenfalls die Programmierungen in einer bestimmten Programmiersprache sowie die Umsetzung (Compilierung) in einen maschinenlesbaren Code. Urheber ist damit der Programmierer der Software bzw. das Team von Programmierern. Alle anderen Berechtigten, wie etwa Distributoren oder Enduser, leiten ihre Recht von diesem Urheber ab, ohne selbst Urheber zu sein. Man unterscheidet also Urheber von Nutzungsberechtigten -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Welche Rechte hat der Urheber? Persönlichkeitsrechte Veröffentlichungsrecht z u e n t s c h e id e n , w a n n u n d in w e lc h e r F o r m (z .B . p r o p r ie tä r o d e r f r e i)s e in e E n t w ic k lu n g erstmalig d e r Ö ff e n tlic h k e it z u g ä n g lic h g e m a c h t wird ●Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namens nennung s recht) ●Recht auf Wahrung der Integrität des Werkes (Entstellungsverbot) (e in g e s c h r ä n k t ) ● -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Welche Rechte hat der Urheber? Verwertungsrechte zB. ●Vervielfältig ung s recht, d .h . C D -, D V D - o d e r a n d e r e K o p ie n e t c . h e r z u s t e lle n ●Verbreitung s recht, d .h . d ie s e K o p ie n in d e r R e g e l z u v e r k a u f e n o d e r z u v e r m ie t e n ●Aus s tellung s recht, d .h . d ie Z u g ä n g lic h m a c h u n g ü b e r d a s In te r n e t, b e is p ie ls w e is e z u m Z w e c k e d e s D o w n lo a d s o d e r e t w a d e s A p p lic a t io n S e r v ic e P r o v id in g ●B earbeitung s recht, d ie B e a r b e it u n g , b e is p ie ls w e is e d ie D e k o m p ilie r u n g b z w . d ie E n tw ic k lu n g v o n N a c h fo lg e v e r s io n e n . ●Vortrags- / Aufführungsrecht ●Senderecht ●... -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Welche Rechte hat der Urheber? Der Urheber hat die alleinigen Verwertungsrechte! Aber: Der Urheber kann vertraglich Verwertungsrechte einräumen! -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Welche Rechte hat der Urheber? Verwertungsrechte: Man kann sie räumlich und zeitlich begrenzen, sie exklusiv oder als so genannte einfache Nutzungsrechte vergeben. Hintergrund ist der, dass die Entwickler möglichst weitgehend am wirtschaftlichen Weiterverwertungsprozess partizipieren sollen. Die Nutzungsrechte orientieren sich deshalb sehr stark an den typischen Verwertungsmodellen. -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Welche Rechte hat der Urheber? Verwertungsrechte: Man kann sie räumlich und zeitlich begrenzen, sie exklusiv oder als so genannte einfache Nutzungsrechte vergeben. Hintergrund ist der, dass die Entwickler möglichst weitgehend am wirtschaftlichen Weiterverwertungsprozess partizipieren sollen. Die Nutzungsrechte orientieren sich deshalb sehr stark an den typischen Verwertungsmodellen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Entwicklers bleiben mit dem Programm auf immer verbunden, auch wenn er es zur wirtschaftlichen Verwertung an Dritte lizenziert hat. Allerdings gelten hinsichtlich des Namensnennungs- und des Integritätsrechtes Ausnahmen aus der Natur der Sache heraus. => Kann alles vertraglich vereinbart werden! -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Sonderfall: Open Source? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Sonderfall: Open Source? Computerprogramme, bei denen der Quelltext eines Programms frei erhältlich ist, andererseits steht Open Source auch für eine Quelle in dem Sinne, dass ein Werk frei zur Verfügung steht. Für Computersoftware geht man davon aus, dass Open Source vorliegt, wenn Kriterien, die in der diesbezüglichen Open Source Lizenz geregelt sind, erfüllt werden. Achtung: Weiterentwicklungserlaubnis und Distribution =>immer genau die zugrundeliegenden Lizenzbestimmungen beachten! -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Sonderfall: Open Source? Computerprogramme, bei denen der Quelltext eines Programms frei erhältlich ist, andererseits steht Open Source auch für eine Quelle in dem Sinne, dass ein Werk frei zur Verfügung steht. Für Computersoftware geht man davon aus, dass Open Source vorliegt, wenn Kriterien, die in der diesbezüglichen Open Source Lizenz geregelt sind, erfüllt werden. Achtung: Weiterentwicklungserlaubnis und Distribution =>immer genau die zugrundeliegenden Lizenzbestimmungen beachten! Sonderfall : Datenbanken? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma Sonderfall: Open Source? Computerprogramme, bei denen der Quelltext eines Programms frei erhältlich ist, andererseits steht Open Source auch für eine Quelle in dem Sinne, dass ein Werk frei zur Verfügung steht. Für Computersoftware geht man davon aus, dass Open Source vorliegt, wenn Kriterien, die in der diesbezüglichen Open Source Lizenz geregelt sind, erfüllt werden. Achtung: Weiterentwicklungserlaubnis und Distribution =>immer genau die zugrundeliegenden Lizenzbestimmungen beachten! Sonderfall : Datenbanken? Gemäß § 4 UrhG sind auch Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen geschützt, soweit auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche, geistige Schöpfung entsteht. Solche Sammelwerke werden wie selbstständige Werke geschützt, sie greifen jedoch nicht in die eventuell an einzelnen Elementen bestehenden Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte ein. -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 1: „Rudis Programmierladen“ - Rudi ist alleiniger Entwickler seiner eigenen Firma ...bis hier hin alle noch wach ? ....ok, ready, go.... -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: Im Rahmen von Entwicklergemeinschaften ist die Frage, wer Urheber einer Software ist, vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung: 1 . M it u r h e b e r k ö n n e n n u r gemeinsam ü b e r d ie w e it e r e V e r w e n d u n g ih r e Entwicklung entscheiden 2. vornehmlich der/die Urheber können gegen Verletzungen des Copyright vorgehen. -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: § 8 UrhG. Danach sind mehrere Urheber des Werkes, wenn sich ihre Anteile daran nicht gesondert verwerten lassen. Den Miturhebern steht das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu, Änderungen sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Eine Verweigerung der Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderungen darf jedoch nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: § 8 UrhG. Danach sind mehrere Urheber des Werkes, wenn sich ihre Anteile daran nicht gesondert verwerten lassen. Den Miturhebern steht das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu, Änderungen sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Eine Verweigerung der Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderungen darf jedoch nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. Soweit nicht anderes vereinbart ist, gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes auch die entsprechenden Erträge. Ein Miturheber kann auch auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten verzichten, mit der Erklärung eines solchen Verzichtes wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu. => sollte vertraglich in jedem Fall schon VOR der Entwicklung geklärt werden, insbesondere Verwertungserlöse!, denn nachträglich wird es kompliziert: .... -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: 1. In einem ständigen Austausch entwickeln mehrere Personen gemeinschaftlich eine Software -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: 1. In einem ständigen Austausch entwickeln mehrere Personen gemeinschaftlich eine Software 2. In arbeitsteiligen und nachgeschalteten Prozessen arbeiten Spezialisten an einer Software -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: 1. In einem ständigen Austausch entwickeln mehrere Personen gemeinschaftlich eine Software 2. In arbeitsteiligen und nachgeschalteten Prozessen arbeiten Spezialisten an einer Software 3. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an voneinander abhängigen Modulen -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: 1. In einem ständigen Austausch entwickeln mehrere Personen gemeinschaftlich eine Software 2. In arbeitsteiligen und nachgeschalteten Prozessen arbeiten Spezialisten an einer Software 3. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an voneinander abhängigen Modulen 4. Mehrere Entwickler arbeiten voneinander unabhängig an der Fortentwicklung einer Softwarelösung -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: 1. In einem ständigen Austausch entwickeln mehrere Personen gemeinschaftlich eine Software 2. In arbeitsteiligen und nachgeschalteten Prozessen arbeiten Spezialisten an einer Software 3. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an voneinander abhängigen Modulen 4. Mehrere Entwickler arbeiten voneinander unabhängig an der Fortentwicklung einer Softwarelösung 5. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an in sich abgeschlossenen Modulen einer Software -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: 1. In einem ständigen Austausch entwickeln mehrere Personen gemeinschaftlich eine Software 2. In arbeitsteiligen und nachgeschalteten Prozessen arbeiten Spezialisten an einer Software 3. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an voneinander abhängigen Modulen 4. Mehrere Entwickler arbeiten voneinander unabhängig an der Fortentwicklung einer Softwarelösung 5. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an in sich abgeschlossenen Modulen einer Software 6. Der Beitrag erschöpft sich in Assistenzleistungen ohne eigene Entwicklungstätigkeit -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 2: „Rudis Programmierladen“ - ist ein Team aus mehreren Entwicklern. Mehrere Entwickler: ...es sind diverse Möglichkeiten der Beteiligung bei der Entwicklung von Software denkbar, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben: 1. In einem ständigen Austausch entwickeln mehrere Personen gemeinschaftlich eine Software 2. In arbeitsteiligen und nachgeschalteten Prozessen arbeiten Spezialisten an einer Software 3. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an voneinander abhängigen Modulen 4. Mehrere Entwickler arbeiten voneinander unabhängig an der Fortentwicklung einer Softwarelösung 5. In nachgeschalteten Prozessen arbeiten mehrere Personen an in sich abgeschlossenen Modulen einer Software 6. Der Beitrag erschöpft sich in Assistenzleistungen ohne eigene Entwicklungstätigkeit Je nach dem, welcher Kategorie man sich zuordnet, entscheidet sich, ob man Urheber, Miturheber oder lediglich Gehilfe ist. In einigen Kategorien sind noch weitere Ausdifferenzierungen notwendig, um eine abschließende Entscheidung über den eigenen Status treffen zu können. -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 3: „Rudis Programmierladen“ ist ein Team aus mehreren Entwicklern, aber einer will gehen und „seinen Softwarebaustein weiterentwickeln“. -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 3: „Rudis Programmierladen“ ist ein Team aus mehreren Entwicklern, aber einer will gehen und „seinen Softwarebaustein weiterentwickeln“. Weiterentwicklung? Teile einer Software? Schwierig wird die Entscheidung, ob eine Form der Miturheberschaft vorliegt insbesondere im modularen Softwareengineering. Entscheidend ist hier vor allem die Frage, ob ein einheitliches Programm entstanden ist oder aber die Module selbstständig verwertbar bleiben. Ist Letzteres der Fall, etwa bei modular aufgebauten Betriebssystemen, kommt es nicht zur Miturhebergemeinschaft am gesamten Betriebssystem, sondern es verbleibt bei der Urheberschaft am Modul => Immer auch bei Teamarbeit vertraglich vereinbaren, welche Urheberrechte bestehen, insbesondere bei Modularsoftwareentwicklung! -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 4: „Rudis Programmierladen“ hat eine Software entwickelt, der Mitarbeiter ist mit seinem Baustein zu der Firma „Mikroschrott“ gewechselt; Diese ändert das Layout, ändert die übrigen Bausteine der Software und bringt das neue Paket unter dem Namen „Mikroschrotts Programmierladen“ heraus – und „sichert sich auch noch die Namensrechte“ sowie die dazugehörige Domain. Welche Fragen sind zu klären? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 4: „Rudis Programmierladen“ hat eine Software entwickelt, der Mitarbeiter ist mit seinem Baustein zu der Firma „Mikroschrott“ gewechselt; Diese ändert das Layout, ändert die übrigen Bausteine der Software und bringt das neue Paket unter dem Namen „Mikroschrotts Programmierladen“ heraus – und „sichert sich auch noch die Namensrechte“ sowie die dazugehörige Domain. Welche Fragen sind zu klären? ....einfach anwenden, was wir eben gehört haben ;-).....ich helfe dann weiter ;-))) -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 4: „Rudis Programmierladen“ hat eine Software entwickelt, der Mitarbeiter ist mit seinem Baustein zu der Firma „Mikroschrott“ gewechselt; Diese ändert das Layout, ändert die übrigen Bausteine der Software und bringt das neue Paket unter dem Namen „Mikroschrotts Programmierladen“ heraus – und „sichert sich auch noch die Namensrechte“ sowie die dazugehörige Domain. Welche Fragen sind zu klären? ....einfach anwenden, was wir eben gehört haben ;-).....ich helfe dann weiter ;-))) Urheberrechtsverletzung? Verwendung fremder Programminhalte? Besonderheiten bei der Verwendung von Datenbanken? Identifizierung des eigenen Codes? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 4: „Rudis Programmierladen“ hat eine Software entwickelt, der Mitarbeiter ist mit seinem Baustein zu der Firma „Mikroschrott“ gewechselt; Diese ändert das Layout, ändert die übrigen Bausteine der Software und bringt das neue Paket unter dem Namen „Mikroschrotts Programmierladen“ heraus – und „sichert sich auch noch die Namensrechte“ sowie die dazugehörige Domain. Wie kann man sich schützen? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 4: „Rudis Programmierladen“ hat eine Software entwickelt, der Mitarbeiter ist mit seinem Baustein zu der Firma „Mikroschrott“ gewechselt; Diese ändert das Layout, ändert die übrigen Bausteine der Software und bringt das neue Paket unter dem Namen „Mikroschrotts Programmierladen“ heraus – und „sichert sich auch noch die Namensrechte“ sowie die dazugehörige Domain. Wie kann man sich schützen? Patentschutz? Markenschutz? Unterschiede- Wortmarke Bildmarke? Software und Markenschutz Kennzeichnungskraft? Verwechslungsgefahr? bekannter Markenschutz? Wie erhalte ich Markenschutz? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 5: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden..... a) der Kunde kauft ein Paket aus dem Regal b) der Kunde kauft eine für ihn selbst programmierte Software -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 5: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden..... a) der Kunde kauft ein Paket aus dem Regal b) der Kunde kauft eine für ihn selbst programmierte Software Wo ist der Unterschied? Standardsoftware, Individualsoftware=> Kaufvertrag oder Werkvertrag? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 5: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden..... a) der Kunde kauft ein Paket aus dem Regal b) der Kunde kauft eine für ihn selbst programmierte Software Wo ist der Unterschied? Standardsoftware, Individualsoftware=> Kaufvertrag oder Werkvertrag? Werkvertrag: Verjährung ab Abnahme 2 Jahre (nur bei Arglist 3 Jahre): Aber: Abnahmeproblematik ist zB immer noch nicht geklärt – die alten Fälle des BGH (letzter Stand Februar 2007) bezogen sich immer noch auf das alte Schuldrecht!) Auf der einen Seite ist der BGH in ständiger Rechtsprechung der Ansicht: Individuell erstellte Software ist ein Werk= Werkvertragsrecht Im Gesetz (§ 651 BGB) steht aber: Wird eine nicht vertretbare bewegliche Sache hergestellt(=Software) findet Kaufrecht Anwendung mit der Maßgabe der (werkvertraglichen Regelungen) und die Abnahme wird ersetzt durch die Paragraphen (die eigentlich den Gefahrübergang beim Kauf, Versandkauf) regeln => Gesetz hier Schildbürgerstreich? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 5: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden..... a) der Kunde kauft ein Paket aus dem Regal b) der Kunde kauft eine für ihn selbst programmierte Software ....genug Theorie! -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 5: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden..... a) der Kunde kauft ein Paket aus dem Regal b) der Kunde kauft eine für ihn selbst programmierte Software ....noch immer wach? Jetzt machen wir unseren ersten eigenen Vertrag .... -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 5: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden..... a) der Kunde kauft ein Paket aus dem Regal b) der Kunde kauft eine für ihn selbst programmierte Software ....please yell if you are paying attention ....!!! ;-))))) -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Planungsphase -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Planungsphase Beratung + Pflichtenhefterstellung ●Leistungsbeschreibung ●Softwaredokumentation ● -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Vertragsschlussphase -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Vertragsschlussphase Wann kommt ein Vertrag zustande? ●Was passiert ohne schriftlichen Vertrag? ●Softwarevertrag-Gestaltung ●Vertragsinhalt ●Vertragstypen ●Honorar ● Was passiert, wenn der Kunde nicht zahlt? ● -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Gewährleistung -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Gewährleistung Das Gesetz kennt drei Arten der Haftung: 1. die vertragliche Gewährleistung 2 . d ie v e r s c h u ld e n s abh ä n g ig e P r o d u k t h a ft u n g u n d 3 . d ie v e r s c h u ld e n s una b h ä n g ig e P r o d u k t h a ft u n g Ohne weitere vertragliche Regelungen hat er meist die Funktionsfähigkeit der Software verschuldensunabhängig zu gewährleisten. Kommt es aufgrund des Einsatzes der Software zu unmittelbaren Schäden beim Abnehmer, hat der Hersteller auch hierfür einzustehen. -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Gewährleistung Das Gesetz kennt drei Arten der Haftung: 1. die vertragliche Gewährleistung 2 . d ie v e r s c h u ld e n s abh ä n g ig e P r o d u k t h a ft u n g u n d 3 . d ie v e r s c h u ld e n s una b h ä n g ig e P r o d u k t h a ft u n g Ohne weitere vertragliche Regelungen hat er meist die Funktionsfähigkeit der Software verschuldensunabhängig zu gewährleisten. Kommt es aufgrund des Einsatzes der Software zu unmittelbaren Schäden beim Abnehmer, hat der Hersteller auch hierfür einzustehen. Weitere Schäden? Verzugshaftung? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Regelung über AGB -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Regelung über AGB Was sind AGB? Wie werden sie Vertragsbestandteil? Was kann ich in AGB regeln? Zwingendes Recht ausschließen? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Was sollte standardmäßig immer schriftlich abgesichert sein? -Vertragsrecht für Programmierer und AdminsFall 6: „Rudis Programmierladen“ hat einen Kunden, der will Individualsoftware. Das „allgemeine 1x1 des Softwarevertragsrechts“ bei Individualsoftware: Was sollte standardmäßig immer schriftlich abgesichert sein? (Dritt-)Lizenzen Nutzungsrechte und ausdrückliche Nutzungsbeschränkungen Service und Pflege -Vertragsrecht für Programmierer und Admins....noch Fragen????? -Vertragsrecht für Programmierer und Admins....ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Sie erreichen mich unter Anja Neubauer Aegidienberger Str. 25 50939 Köln 0221-3379111 0176-21793978 anja.neubauer@conlegi.de www.conlegi.de