Satzung des Sportvereins D J K S P A R T A Münster
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Satzung des Sportvereins D J K S P A R T A Münster
Satzung des Sportvereins D J K S P A R T A Münster §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1. Der Sportverein führt den Namen " DJK SPARTA Münster ". Er wurde am 15. Juni 1959 gegründet und erhält nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des DJK - Hauptverbandes. 5. Der Verein führt das DJK - Banner und das DJK - Zeichen, seine Farben sind grün - weiß. §2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes. 2. Der Verein betreibt Sport mit dem Ziel allseitiger sportlicher Betätigung. Er pflegt Wettkampf und Leistung, lehnt jedoch einseitigen Spitzen -, Rekord, - Vertrags - und Berufssport ab. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übung und Leistung verwirklicht. 6. Der Verein übt seine Tätigkeiten nach christlichen Grundsätzen aus. 7. Der Verein gibt sich zur Förderung der Jugendarbeit eine Jugendordnung. §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. 3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft: a) aktive Mitgliedschaft, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsarbeit tätig sind; b) Mitglieder, die, ohne sich regelmäßig am Sport beteiligen, bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; c) Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden können. 5. Die aktive Mitgliedschaft schließt die gleichzeitige aktive Mitgliedschaft in einem anderen Sportverein aus. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine Sonderregelung zu treffen. §4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Geschäftsunfähigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter, bei beschränkt Geschäftsfähigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wird. 4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vereinsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vereinsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vereinsrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 5. Endet die Mitgliedschaft, so bleiben Verbindlichkeiten, insbesondere Rückstände gleichwohl weiter bestehen. Ein Anspruch oder Anrecht am Vermögen des Vereins erlischt sofort. §5 Mitgliedsbeiträge 1. Zur Erledigung der Aufnahmeformalitäten wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Sie wird vom Vereinsrat festgesetzt und soll 10 % des mittleren Altersbeitrages nicht übersteigen. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Jahresbeiträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt werden. Für besonders kostenintensive Abteilungen soll zur teilweisen Abdeckung dieser Kosten ein zusätzlicher Abteilungsbeitrag erhoben werden. 2. Für Familien mit 3 und mehr Vereinsmitgliedern wird ein Familienbeitrag angeboten. 3. Für Mitglieder, die in die im § 3.4 b genannte Kategorie fallen, wird ein gesonderter Beitrag festgelegt. 4. Die Höhe und Fälligkeit wird vom Vereinsrat festgelegt. Hierbei hat er das Votum der Mitglieder zu würdigen. 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit. 6. Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereines Sport zu betreiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vereinsrat erlassenen Sport - und Hausordnungen zu beachten §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsrat und die Mitgliederversammlung. §8 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer. 2. Der Verein wird durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei der Eingehung von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.500,00 € ein weiteres Mitglied des Vorstandes hinzuzuziehen ist. Bei Beschaffungen, die 10 % der veranschlagten Beitragseinnahmen übersteigen, ist die Zustimmung des Vereinsrates erforderlich. §9 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates; c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes; d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern. 2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Vereinsrates herbeiführen. § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. § 12 Vereinsrat 1. Der Vereinsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern, dem Beirat, dem Jugendwart, dem Handballjugendobmann und dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit. 2. Der Vereinsrat wird schriftlich im Namen des Vorstandes unter Einhaltung der Frist einer Woche einberufen. 3. Der Vereinsrat ist nach satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn, ausgenommen die Stimmen des Beirates, mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereinsrates anwesend sind. Ist der Vereinsrat hiernach nicht beschlussfähig, so kann er innerhalb von drei Wochen unter Einhaltung der Frist des Absatzes 2 erneut einberufen werden. Die Tagesordnung ist beizubehalten. Der Vereinsrat ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Beschlüsse des Vereinsrates ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. § 13 Zuständigkeit des Vereinsrates 1. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig: a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und Feststellung des Jahresabschlusses b) Beschlussfassung über Beschaffungen, die 10 % der veranschlagten Beitragseinnahmen übersteigen (vgl. §8 Nr. 2) c) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind; d) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern; e) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes; f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. § 14 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit der Vollendung des Lebensjahres stimmberechtigt. Stimmberechtigt für Vereinsmitglieder unter Jahren sind deren gesetzliche Vertreter. Bei gleichzeitiger Anwesenheit Mitgliedern über 16 Jahren und deren gesetzlicher Vertreter gilt die Stimme Mitgliedes. 16. 16 von des 2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vereinsrat aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr; b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins; d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vereinsrates; e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 3. In der Mitgliederversammlung, in welcher der Vorstand zu wählen ist, ist die Mitgliederversammlung zusätzlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entlastung des Vorstandes; b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes inkl. des/der Kassenwart/in c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates und des Koordinators für Öffentlichkeitsarbeit. § 15 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann ersatzweise durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung in Verbindung mit einem Aushang im Vereinsschaukasten erfolgen. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. § 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter, vom Kassenwart oder vom Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter, der die Mitgliederversammlung vertagen sollte. In diesem Fall ist innerhalb der nächsten 14 Tage eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist die Regelung in § 19 maßgebend. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. § 18 Zuständigkeiten 1. Kassenwart/ in Er / Sie verwaltet die Kasse, schlägt den Haushaltsplan dem Vereinsrat vor und stellt den Jahresabschluss auf. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenwart/in sowie zwei Kassenprüfer/innen die jährlich unter Vorlage der Bücher und der Belege eine Kassenprüfung vornehmen. 2. Die Abteilungsleiter Die jeweiligen Abteilungsleiter/innen vertreten jeweils eine Sportart. Sie haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung und sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Abteilungsbetriebes. Die Wahl erfolgt jährlich durch die Mitglieder der Abteilung. Sie werden in ihren Aufgaben nach Bedarf von den Spielführer/innen unterstützt. 3.Der Beirat Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Im besonderen soll er Verbindungen zu anderen sportlichen und politischen Gruppen aufnehmen und den Verein repräsentieren. Stimmberechtigt bei Beschlüssen des Vereinsrates sind maximal vier Mitglieder des Beirates. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ferner gehört dem Beirat je ein Vertreter der katholischen Pfarrgemeinde St. Theresia Münster und der evangelischen Lukasgemeinde Münster an. 4. Koordinator für Öffentlichkeitsarbeit Er koordiniert die öffentliche Darstellung des Vereins. § 19 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag muss von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt werden. Die Auflösung gilt beschlossen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ihre Zustimmung erteilen. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Theresia Münster und an die Lukasgemeinde Münster zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. § 20 Inkrafttreten Die Satzung vom 18.03.1994 ist von der am gleichen Tage stattfindenden Mitgliederversammlung genehmigt worden. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.