BG-Information Heizung, Klima, Lüftung
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BG-Information Heizung, Klima, Lüftung
BG Vereinigung der MetallBerufsgenossenschaften BGI 751-3 BG-Information Heizung, Klima, Lüftung ● Was sind Betriebsanweisungen? Betriebsanweisungen sind schriftliche Anweisungen, die Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern mit dem Ziel geben, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Betriebsanweisungen vermitteln Verhaltensregeln und sind vor Aufnahme der Tätigkeit den Mitarbeitern durch Unterweisung nahe zu bringen. BETRIEBSANWEISUNG Nr. 1. ANWENDUNGSBEREICH Einrichten (Rüsten) der Exzenterpresse durch Einrichter. 2. GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT – Quetschgefahr für Finger und Hände bei unbeabsichtigtem Stößelniedergang – im Arbeitsbereich des Werkzeugs, – zwischen Werkzeug und Maschine, – im Bereich elektrischer und pneumatischer Steuerungen. – Gefahr durch wegfliegende Splitter bei Störungen am oder im Werkzeug. 3. SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN – Umstelleinrichtung für Betriebsart auf „Einrichten“ stellen, anschließend Taste „Not-Aus“ betätigen. – Druckluftzufuhr unterbrechen durch Schließen des Hahnes in der Anschlussleitung. – Montageanweisung für Werkzeugwechseln beachten. – Kleinstmöglichen Hub unter Beachtung des am Werkzeug angegebenen Hubbereiches einstellen. – Probehub nur bei wirksamer Schutzeinrichtung auslösen. – Nach Abschluss der Einrichtarbeiten richtige Betriebsart einstellen, Schlüssel von der Umstelleinrichtung abziehen und in Verwahrung nehmen. – Freigabe zur Aufnahme der Arbeit an der Presse durch Kontrollperson veranlassen. 4. VERHALTEN BEI STÖRUNGEN Bei Störungen in der Steuerung der Presse Aufsicht Führenden informieren. 5. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE – Maschine abschalten. – Verletzte bergen. – Erste Hilfe leisten (Blutungen stillen, abgetrennte Gliedmaßen sicherstellen). – Unfall melden. Tel. 6. INSTANDHALTUNG, ENTSORGUNG – Instandhalten, Abschmieren und Reinigen nur durch hiermit beauftragte Personen. 7. FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG Gesundheitliche Folgen: Verletzung von Fingern, Händen u. Ä. Datum: Unterschrift: ● Wann sind Betriebsanweisungen erforderlich? Immer dann, wenn Gefährdungen der Mitarbeiter durch technische Maßnahmen nicht oder nicht vollständig verhindert werden können (z. B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen). ● Wo erhalte ich Muster-Betriebsanweisungen? Auf der Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft www.vmbg.de oder auf der CD-ROM „Prävention“. ❍ Arbeitsschutzgesetz § 4 ❍ Betriebssicherheitsverordnung § 9 Unterweisung/Betriebsanweisung Unterweisung/Betriebsanweisung ● Muss ich unterweisen? Ja, Sie werden als Arbeitgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften, u. a. Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1), Betriebssicherheitsverordnung, verpflichtet, Unterweisungen durchzuführen und zu dokumentieren. ● Wann muss ich unterweisen? ❍ Erstunterweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit ❍ Wiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich ❍ Unterweisung aus besonderem Anlass: Die Unterweisung aus besonderem Anlass wird z. B. durchgeführt, – beim Einsatz einer neuen Maschine, – bei geänderter Arbeitsaufgabe oder eines neuen Arbeitsverfahrens, – bei Verwendung eines neuen Arbeitsstoffes und – nach Unfällen oder Störungen. ● Was können Themen der Unterweisung sein? ❍ Arbeitsverfahren, Gefahrstoffe ❍ korrekte Bedienung von Arbeitsmitteln ❍ Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen ❍ Erste Hilfe ❍ Brandschutz Alles im Griff? Ein Unternehmensziel: Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und Vernunft. Werner von Siemens Ladungssicherung Ungenügende oder fehlende Ladungssicherung ist die Ursache vieler vermeidbarer Unfälle. Bei jeder Geschwindigkeitsund Richtungsänderung eines Fahrzeuges treten Kräfte auf, die die Ladung zum Verrutschen, Rollen, Umfallen oder Herabfallen bringen können. Verantwortlich für Verladung und Transportsicherung sind der Verlader und der Fahrzeugführer. ● Grundregeln: ❍ je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug erforderlich ❍ Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittel- linie des Fahrzeuges liegen und ist so niedrig wie möglich zu halten; schweres Gut unten, leichtes Gut oben ❍ zulässiges Gesamtgewicht bzw. Achslasten nicht über- schreiten, Mindestlast der Lenkachse nicht unterschreiten ❍ bei Teilbeladung für Gewichtsverteilung sorgen (jede Achse anteilmäßig belasten) ❍ Ladung richtig verstauen oder durch geeignetes Hilfs- mittel sichern; zum Verzurren der Ladung geeignete Zurrmittel verwenden; Fahrgeschwindigkeit anpassen. Ladungssicherung in und auf Pkws ❍ am geeignetsten sind textile Zurrgurte, ca. 25 mm breit, mit Ratsche als Spannelement, ❍ Bindfäden sind nicht zu empfehlen, ❍ Gummibänder mit Haken sind völlig untauglich, ❍ rutschhemmende Unterlagen verwenden. Wichtige Ansprechpartner bei der Berufsgenossenschaft ● Sicherheit und Gesundheitsschutz Anschrift oder Visitenkarte (Ansprechpartner) ● Mitgliedschaft, Beiträge, Versicherungsschutz usw. (Anschriften siehe Umschlagrückseite) BG-Mitgliedsnummer: ______________________________________ Datum der Übergabe: ______________________________________ Verantwortung/Fürsorgepflicht ● Trage ich als Unternehmer Verantwortung im Arbeitsschutz? Als Unternehmer tragen Sie immer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Verantwortung erstreckt sich auf alle betrieblichen Abläufe und beinhaltet damit auch den Arbeitsschutz. Sie haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern. ● Kann ich meine Pflichten übertragen? Ja, an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter, z. B. Meister. ● Welche Unternehmensziele habe ich? Von Anfang an ein sicherer, gesunder und erfolgreicher Betrieb. Gut qualifizierte, motivierte, leistungsfähige und gesunde Mitarbeiter sind eine Grundvoraussetzung für Ihren Unternehmenserfolg. ● Wurden Maßnahmen veranlasst? Dann dokumentieren Sie diese. Als Nachweis können Sie z. B. Checklisten und Gefährdungskataloge verwenden, wie sie die Berufsgenossenschaft bereitstellt. Kontrollieren Sie die Ergebnisse und wiederholen Sie die Beurteilung ❍ in angemessenen Zeit- abständen, ❍ bei Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und der Umgestaltung von Arbeitsplätzen, ❍ beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe, ❍ nach Unfällen und ❍ nach Änderung gesetzlicher Vorschriften. Setzen Sie sich Termine für die Umsetzung von Maßnahmen. ● Was muss ich dokumentieren? 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung 2. die von Ihnen festgelegten Maßnahmen zum Arbeitsschutz 3. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ❍ Arbeitsschutzgesetz §§ 5, 6 ❍ Betriebssicherheitsverordnung § 3 ❍ Gefahrstoffverordnung § 7 ❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 3 Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte ● Allgemeine Anforderungen: ❍ ausreichend freie unver- ❍ ❍ ❍ ❍ ❍ ❍ ❍ stellte Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (kein Lager am Arbeitsplatz) Schallpegel so gering wie möglich; Grenzwert: 85 dB(A) Verkehrs- und Fluchtwege nicht einengen oder verstellen Mindestbreite für Verkehrswege (Gehverkehr bis 5 Personen) 0,875 m Fußböden ausreichend tragfähig, trittsicher, rutschhemmend, leicht zu reinigen, ohne Stolperstellen Nichtraucherschutz beachten Zugluft vermeiden nicht vermeidbare Gefährdungen kennzeichnen ● Werkstatt: ❍ empfohlene Beleuchtungsstärke: 300 Lux ❍ Mindestraumtemperatur: 17 °C ❍ Schweißrauchabsaugung ❍ Schweißvorhänge, Stellwände ● Leitern ❍ von Leitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges durch- führen ❍ nur auf festem Boden aufstellen und gegen Abrutschen sichern ❍ regelmäßig prüfen, vor jeder Benutzung Sichtkontrolle durchführen ❍ besondere Vorsicht bei Verwendung fremder Leitern und beim Aufstellen auf Verkehrswegen ● Umgang mit elektrischem Strom ❍ Die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebs- mitteln auf Bau- und Montagestellen darf nur von Speisepunkten (Baustromverteiler) erfolgen, die mindestens eine Einrichtung zum Trennen besitzen. ❍ Auch bei geringem Arbeitsumfang immer Schutzmaß- nahmen treffen, z. B. mobile Schutzschaltgeräte (PRCD-S) einsetzen. ❍ Nur Geräte einsetzen, die regelmäßig geprüft werden. ❍ Nur Betriebsmittel mit zugelassener Schutzart einsetzen. ❍ Elektrokabel und Leitungen vor Beschädigung schützen. ❍ Laienhafte Reparaturen und Bastelarbeiten gefährden das eigene Leben und das Leben anderer! ❍ Betriebssicherheitsverordnung ❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) ❍ UVV „Bauarbeiten“ (BGV C 22) ❍ UVV „Leitern und Tritte“ (BGV D 36) ❍ „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ (BGI 608) Montage/Baustellen Gefährdungsbeurteilung ● Warum muss ich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? Bevor Sie Maßnahmen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter bei der Arbeit ergreifen können, müssen Sie alle Gefährdungen ermitteln und bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Rechtsvorschriften zwingend gefordert. ● Wie umfangreich muss eine Gefährdungsbeurteilung sein? Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Sie müssen ermitteln, welchen Gefahren Ihre Mitarbeiter bei der Arbeit ausgesetzt sind. Selbstverständlich sind auch die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln verbunden sind. ● Was muss ich dafür tun? ❍ Tun Sie etwas für Ihre eigene Gesundheit und für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. ❍ Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter nicht über- oder unterfordert werden. ❍ Ein kooperativer Führungsstil, die Einbeziehung der Mitarbeiter in die Arbeitsgestaltung, eine vorausschauende Arbeitsplanung und eine offene und konstruktive Atmosphäre helfen mit, Stressreaktionen und weitere negative psychische Beanspruchungsfolgen abzubauen. Damit beugen Sie insbesondere auch psychosomatischen Störungen und Erkrankungen vor. ❍ Seien Sie Vorbild und gestalten Sie die Arbeit sicher und gesundheitsgerecht. Machen Sie den Arbeitsschutz zum selbstverständlichen Bestandteil in Ihrem Unternehmen. Die Praxishilfe unterstützt Sie beim Wahrnehmen Ihrer unternehmerischen Pflichten. Insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. ❍ Arbeitsschutzgesetz §§ 3 und 5 ❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 13 Verantwortung/Fürsorgepflicht Montage/Baustellen ● Vor Arbeitsbeginn klären: ❍ Wer kennt diese Baustelle und ihre Gefahren? ❍ Wer ist Aufsicht Führender des eigenen Betriebes? ❍ Wer ist Koordinator auf der Baustelle? ❍ Sind für bestimmte Arbei- ten Genehmigungen erforderlich? ❍ Wurde die Baustelle der Berufsgenossenschaft gemeldet (Anzeigepflicht bei mehr als 10 Arbeitsschichten, Arbeitsumfang mehr als 80 Stunden)? ● Bei Arbeitsaufnahme beachten: ❍ Sind alle Mitarbeiter auf der Baustelle unterwiesen bzw. eingewiesen? ❍ Benutzen alle Mitarbeiter Persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhelme, PSA gegen Absturz? ❍ Sind die Ersthelfer bekannt und ist ein Verbandkasten vorhanden? ❍ Sind auch bei geringem Arbeitsumfang Schutzmaßnahmen getroffen? ● Hochgelegene Arbeitsplätze ❍ sichere Aufstiege und Zugänge ❍ zuverlässige Absturzsicherungen, wie Geländer, zuge- lassene Gerüste, bewegliche Arbeitsbühnen, PSA gegen Absturz nur, wenn nicht anders möglich ❍ fremde Arbeitsmittel vor Benutzung genau überprüfen ● Büro: ❍ ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen ❍ empfohlene Beleuchtungsstärke: 500 Lux ❍ Mindestraumtemperatur: 19 °C ● Lager: Regale übersichtlich, gut erreichbar, standsicher und tragfähig empfohlene Beleuchtungsstärke: 200 Lux Mindestraumtemperatur: 18 °C Reststoffe in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung lagern ❍ bei Lagerung im Freien Verunreinigung durch Witterungseinflüsse vermeiden ❍ ❍ ❍ ❍ ● Baustelle: Umkleide-, Wasch- und Aufwärmmöglichkeiten Einrichtungen zum Einnehmen der Mahlzeiten Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen ≥ 2,00 m sicheren Zugang zum Arbeitsplatz gewährleisten (Absturzsicherung ≥ 1,00 m) ❍ Gerüste standsicher und tragfähig errichten ❍ ❍ ❍ ❍ ❍ Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien ❍ UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8) ❍ „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234) ❍ „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ (BGI 650) Arbeitsstätte Die Berufsgenossenschaft Ende des 19. Jahrhunderts wurde unter Reichskanzler Otto von Bismarck eine Gesetzgebung mit dem Ziel entwickelt, Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit materiell abzusichern und gleichzeitig die Haftung des einzelnen Unternehmers abzulösen. Seitdem kann der Schadenersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei den Berufsgenossenschaften geltend gemacht werden. Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetz einer Berufsgenossenschaft an. ● Welche Aufgabe hat die Berufsgenossenschaft? Die Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, ❍ mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufs- krankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, d. h. Prävention zu betreiben, ❍ nach einem Arbeits-, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen, ❍ sie – wenn möglich – beruflich wieder einzugliedern und ❍ durch Geldleistungen, d. h. Renten, für die soziale Sicherheit der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen zu sorgen. ● Muss ich jeden Unfall melden? Jeder Unfall ist betrieblich aufzunehmen. Wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Mitarbeiters zur Folge hat, ist eine Unfallanzeige zu erstatten. Ansonsten ist eine Verbandbucheintragung vorzunehmen. ● Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten? Die Anzeige muss innerhalb von 3 Tagen, nachdem Sie von dem Unfall Kenntnis erhalten haben, an Ihre Berufsgenossenschaft gegeben werden. ● Wo erhalte ich das Formular für eine Unfallanzeige? Auf der Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft www.vmbg.de oder auf der CD-ROM „Prävention“. Bei schweren oder tödlichen Unfällen müssen Sie sofort Ihre Berufsgenossenschaft informieren. ❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 24 Wenn ein Unfall passiert Arbeitsmittel ● Arbeitsmittel (AM) sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. ● Welche Verantwortung habe ich? Sie dürfen Ihren Mitarbeitern nur AM zur Verfügung stellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung dürfen keine Gefährdungen vom AM ausgehen. ● Worauf sollte ich beim Einkauf achten? PRÜFZ T ER – „Geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) BG- ❍ auf freiwillige Sicherheits- und Prüfzeichen der Hersteller, z. B. und – BG-PRÜFZERT-Zeichen ❍ beim Kauf neuer Maschinen oder elektrischer Betriebsmittel auf – CE-Kennzeichnung – Konformitätserklärung und – Betriebsanleitung in deutscher Sprache ❍ lassen Sie sich vom Verkäufer bestätigen, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden ❍ Der beste Schutz für den Schweißer ist eine ausreichende Isolation, u. a. trockenes Schuhwerk mit Gummisohle, Lederkleidung, isolierende Unterlagen, Körperkontakt vermeiden. ● Besonderheiten beim Gasschweißen Gasschläuche ❍ sicher befestigen ❍ gegen Beschädigung schützen (z. B. durch Knicken, Anbrennen, Überfahren) ❍ rechtzeitig auswechseln Brenner ❍ entsprechend der Einsatzart auswählen ❍ Brennermundstück regelmäßig reinigen ❍ beim Zünden zuerst Sauerstoff-, dann Brenngasventil öffnen ❍ in Schläuche für Brenngas gehört eine Rückschlagsiche- rung zwischen Brenner und Druckminderer Bei Arbeitsunterbrechungen ❍ Flaschenventile schließen ❍ Brenner nie in geschlossene Behälter oder Hohlräume ablegen ❍ „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500) ❍ „Lichtbogenschweißer“ (BGI 553) ❍ „Gasschweißer“ (BGI 554) Schweißen Wenn ein Unfall passiert ● Ihre Mitarbeiter müssen die Rettungskette kennen! � Sofortmaßnahmen am Unfallort 쐇 Erste Hilfe einleiten durch Ersthelfer 쐋 Rettungsdienst 쐏 Krankenhaus ● Was muss ich beachten? Nach einem Arbeitsunfall ist der Verletzte einem Durchgangsarzt vorzustellen. Dieses braucht nicht zu erfolgen, wenn nur Arbeitsunfähigkeit für den Unfalltag besteht. Bei Vorliegen einer Augenoder Hals-Nasen-Ohren-Verletzung soll der Verletzte den nächst erreichbaren Facharzt aufsuchen. Die Adressen der Ärzte müssen Sie Ihrem Mitarbeiter mitteilen. ● Warum zu einem Durchgangsarzt? Mit Durchgangsärzten sichern die Berufsgenossenschaften die bestmögliche Behandlung des Verletzten ab. ● Wo erhalte ich die Adressen der Durchgangsärzte? Von der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung (siehe Umschlagrückseite) oder unter www.lvbg.de. Mit eigenen Präventionsdiensten unterstützt Sie Ihre Berufsgenossenschaft, damit Sie Ihre Pflichten im Arbeitsschutz erfüllen können. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag enthalten. Hierzu gehören u. a.: ❍ Beratungen – zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren – bei der Anschaffung neuer Maschinen – bei Einsatz von Arbeitsstoffen ❍ Messung von Lärm, Schadstoffen usw. ❍ Übernahme der Kosten für Erste-Hilfe-Kurse ❍ finanzielle Unterstützung beim Verkehrssicherheitstraining ❍ Aus- und Fortbildung von Unternehmern und Mitarbeitern in eigenen Bildungsstätten (Seminarprogramm unter www.vmbg.de) ● Wer ist versichert? Versichert ist grundsätzlich jeder, der in einem Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis steht, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen. ❍ Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) Die Berufsgenossenschaft Schweißen ● Achten Sie darauf, dass ❍ arbeitsplatzbezogene Be- triebsanweisungen, z. B. für Gase, vorhanden sind, ❍ nur zugelassene und ge- prüfte Maschinen und Geräte benutzt werden, ❍ Schweißrauche direkt an der Entstehungsstelle abgesaugt werden (insbesondere bei Cr-Ni-Stählen und beschichteten Stählen gilt dies auch bei kurzzeitiger Einwirkung), ❍ der Brand- und Explosionsschutz beachtet wird, Achtung: Beim Schweißen an oder in Behältern, Schweißerlaubnis einholen, evtl. Brandwache. ❍ die richtigen Persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden, z. B. schwer entflammbare Arbeitskleidung, Schutz gegen UV-Strahlen, Augenschutz, Handschutz. ● Besonderheiten beim Lichtbogenschweißen Gefährdung durch elektrischen Strom: ❍ Zum Schutz gegen indirektes Berühren empfiehlt sich die Schutzklasse II (Schutzisolierung des Gerätes ohne Schutzleiter). ❍ Bei erhöhter elektrischer Gefährdung (z. B. Arbeiten in engen oder nassen Räumen) nur Geräte mit der Kennzeichnung „S“, „42 V“ und „K“ einsetzen. ❍ Die Schweißstromquelle erst einschalten, wenn der Schweißstromkreis hergestellt ist. ❍ Die Schweißstromrückleitung muss direkt und über- sichtlich geführt sein. Zum Anschluss am Werkstück möglichst eine Schraubklemme benutzen. ● Was muss ich bei der Benutzung beachten? ❍ Sicherheit der AM während der gesamten Benutzungs- dauer gewährleisten ❍ Gefährdungsbeurteilung durchführen ❍ Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von AM festlegen ❍ besondere Anforderungen beim Einsatz von AM in explo- sionsgefährdeten Bereichen beachten ❍ Betriebsanweisungen für AM mit besonderen Gefähr- dungen, z. B. Hebebühnen, erstellen ❍ Ausbildung und Beauftragung von Mitarbeitern bei Benutzung von AM mit besonderen Gefährdungen Arbeitsmittel und übliche Prüffristen Schweißgeräte jährlich FI nicht stationär monatlich Anschlagmittel vor Gebrauch, jährlich FI stationär halbjährlich ortsveränderliche elektr. Betriebsmittel halbjährlich Feuerlöscher alle 2 Jahre ortsfeste elektr. Betriebsmittel alle 4 Jahre Hebebühnen jährlich Anlegeleitern jährlich ❍ Betriebssicherheitsverordnung ❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) Arbeitsmittel Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische Betreuung ● Wie stelle ich fachgerechte Betreuung sicher? Als Unternehmer mit höchstens 10 Beschäftigten haben Sie die Wahl zwischen 2 Varianten: 1. Regelbetreuung Sie schließen Verträge mit externen Beratern (Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) ab, die Sie bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen (Grundbetreuung und Wiederholung alle 3 Jahre). Diese externen Berater sind zusätzlich bei besonderen Anlässen (anlassbezogene Betreuung) hinzuzuziehen. Besondere Anlässe sind z. B.: ❍ Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen ❍ Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeits- stoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben ❍ grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren ❍ Einführung neuer Arbeitsplätze oder -verfahren ❍ Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten Es gibt keine vorgeschriebenen Einsatzzeiten. Die Einsatzzeiten der externen Berater sind durch Sie selbst anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. WAS ist geschehen? WIE viele Verletzte? WELCHE Art von Verletzungen? WARTEN auf Rückfragen! ● Erste-Hilfe-Material ❍ Sie benötigen einen klei- nen Verbandkasten nach DIN 13 157 („Verbandkasten C“). ❍ Sorgen Sie dafür, dass der Standort durch das nebenstehende Piktogramm gut erkennbar ist und gewährleisten Sie die Zugänglichkeit zu diesem Standort. ● Aufzeichnung ❍ Stellen Sie sicher, dass je- des Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, aufgezeichnet wird. ❍ Nutzen Sie dazu das Ver- bandbuch. ❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 24 Erste Hilfe Persönliche Schutzausrüstungen ● Wann muss ich Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung stellen? Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren für Ihre Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden können. ● Was muss ich tun? ❍ Entsprechend der Gefährdung am Arbeitsplatz haben Sie geeignete PSA bereitzustellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. ❍ Bei der Auswahl von PSA die Mitarbeiter einbeziehen. ❍ Bei bestimmten PSA die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersuchen lassen (z. B. beim Tragen von Atemschutz oder beim langen Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen). ❍ In Betriebsanweisungen den Einsatz und die Auswahl von PSA Ihren Mitarbeitern vorgeben und die Arbeitsplätze kennzeichnen. ❍ Die Mitarbeiter über die sicherheitsgerechte Benutzung der PSA unterweisen und bei bestimmten PSA zusätzliche Übungen durchführen. ❍ Die richtige Benutzung von PSA überprüfen und die Tragezeit und Gebrauchsdauer beachten. ● Persönliche Schutzausrüstungen umfassen z. B.: Schutzkleidung, Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Fuß-, Bein-, Hand- und Hautschutz sowie Schutz gegen ❍ Unterweisen, richtiges Heben und Tragen von Lasten: – mit angewinkelten Knien und geradem Rücken anheben – nicht ruckartig anheben – Verdrehung und Seitenneigung vermeiden – die Wirbelsäule symmetrisch belasten – mit geradem Rücken und in die Knie gehend gleichmäßig absetzen ❍ „Mensch und Arbeit“ (BGR 523) ❍ „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten“ (BGI 582) Heben/Tragen Erste Hilfe ● Was muss ich tun? Wenn Sie zwei Mitarbeiter beschäftigen, muss mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Ihre Aufgabe als Unternehmer ist es, ihn zu ernennen und ausbilden zu lassen und die regelmäßige Fortbildung (mindestens alle 2 Jahre) zu gewährleisten. Die Ausbildung dauert zwei Tage, die Fortbildung einen Tag und wird von anerkannten Stellen (z. B. Hilfsorganisationen) durchgeführt. Die Ersthelfer-Ausbildung geht über die Erste-HilfeAusbildung in Verbindung mit dem Führerschein hinaus. Die Kosten des Lehrganges werden (so weit er von einer anerkannten Stelle durchgeführt wird) von Ihrer Berufsgenossenschaft übernommen. ● Meldeeinrichtungen Stellen Sie sicher, dass „ErsteHilfe-Plakate“ vorhanden sind und diese immer die aktuellen Notruf-Telefonnummern enthalten. ● Notruf-Informationen WER meldet? WO geschah der Unfall? 2. Alternative bedarfsorientierte Betreuung Die Berufsgenossenschaft bietet ein Seminar an, in dem Sie befähigt werden, Aufgaben im Arbeitsschutz fachgerecht zu lösen. Nach dem Abschluss des Seminars müssen Sie anhand einer Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung (z. B. durch einen Betriebsarzt oder durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) selbst entscheiden. Bei besonderen Anlässen sind Sie jedoch verpflichtet, sich durch einen Betriebsarzt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch andere Fachleute sachkundig beraten zu lassen. Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten Mindesteinsatzzeiten nach BGV A 2. ❍ Arbeitssicherheitsgesetz ❍ UVV „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 2) § 2 Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische Betreuung Heben/Tragen Im Heizungs-, Klima- und Lüftungsbau müssen insbesondere auf den Baustellen häufig ungünstige Hebe-, Trage- und Haltetätigkeiten ausgeführt werden. ● Welche Lasten sind zumutbar? zumutbare Last in kg Häufigkeit des Hebens und Tragens Lebensalter gelegentlich Frauen Männer häufiger Frauen Männer 15 – 18 Jahre 15 35 10 20 19 – 45 Jahre 15 55 10 30 älter als 45 Jahre 15 45 10 25 Grenzwerte, die im Normalfall nicht überschritten werden dürfen Werte, die aus ergonomischer Sicht empfohlen werden; gelegentlich – weniger als 2-mal pro Stunde, Transportweg etwa bis zu 4 Schritten Lastgrenzen nach dem Mutterschutzgesetz: ❑ gelegentlich: 10 kg ❑ häufig: 5 kg ● Wie kann ich Mitarbeiter entlasten? ❍ Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter ❍ Bereitstellen von Hilfsmitteln: – – – – Hubarbeitsbühne Hebelift Tragegurte Treppensteiger Absturz, Schutz allein arbeitender Personen und Schutz gegen Ertrinken. ● Nach welchen Kriterien sollen PSA ausgewählt werden? ❍ CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung ❍ gute Schutzwirkung, geringe Belastung und Behinderung ❍ Wirksamkeitsnachweis für Hautschutzmittel ❍ geringes Gewicht, allergenfrei ❍ gute Handhabbarkeit und Tragekomfort, gute Passform ❍ leichte Reinigung, geringer Verschleiß ❍ freiwilliges GS-Zeichen ❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) §§ 29, 30, 31 ❍ PSA-Benutzungsverordnung ❍ Gefahrstoffverordnung § 9 Persönliche Schutzausrüstungen Arbeitsmedizinische Vorsorge ● Welche arbeitsmedizinische Vorsorge benötigen meine Mitarbeiter? Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch die konkrete Tätigkeit und durch die Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Die Untersuchungen erfolgen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen oder staatlichen Rechtsvorschriften. Beispiele für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Pflichtuntersuchung Angebotsuntersuchung nachgehende Untersuchung Lärm G 20 Atemschutzgeräte G 26 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten G 25 Bildschirmarbeitsplätze G 37 Arbeiten mit Absturzgefahr G 41 Asbest (wenn früher Umgang mit Asbestplatten, Asbestmatten, Asbestschnüre) G 1.2 Für Mitarbeiter, die arbeitsmedizinisch untersucht werden, müssen Sie eine Vorsorgekartei führen. ● Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen? Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ dürfen tätig werden. Ist ein Betriebsarzt bestellt, so sollten Sie diesen beauftragen. ● Wann sind die Untersuchungen erforderlich? ❍ Erstuntersuchung: vor Beginn der Tätigkeit ❍ Nachuntersuchungen: Fristen für Nachuntersuchungen legt der Facharzt für Arbeitsmedizin in Abhängigkeit von der existierenden Gefährdung und dem Gesundheitszustand des Untersuchten fest ● Wer trägt die Kosten? Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen. ❍ UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4) ❍ Gefahrstoffverordnung §§ 15, 16, Anhang V Arbeitsmedizinische Vorsorge Gefahrstoffe/Brandschutz ● Was sind Gefahrstoffe? Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie sind durch Gefahrensymbole gekennzeichnet. Gefahrstoffe können auch im Arbeitsprozess entstehen. Bisherige Symbole: Zukünftige Symbole: ● Wie gehe ich mit Gefahrstoffen um? ❍ Ermitteln und erfassen Sie die Gefahrstoffe (z. B. in einem Verzeichnis). ❍ Fordern Sie vom Hersteller oder Vertreiber zugehörige Sicherheitsdatenblätter an. ❍ Suchen Sie nach Ersatzstoffen oder Arbeitsverfahren mit geringerem gesundheitlichen Risiko. ❍ Treffen Sie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, z. B. Lüftungsmaßnahmen, Persönliche Schutzausrüstungen. ❍ Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch – Betriebsanweisungen – Unterweisungen. ● Woran muss ich beim Brandschutz denken? ❍ Feuerlöscher Werkstätten mit ca. 100 m2 benötigen mindestens 18 Löschmitteleinheiten (z. B. 2 ABC-Pulverlöscher à 6 kg), regelmäßige Prüfung der Feuerlöscher, mindestens alle 2 Jahre ❍ Mitnahme von mind. einem ABC-Pulverlöscher à 6 kg (z. B. für Schweißarbeiten auf Baustellen) ❍ Fluchtwege und Notausgänge freihalten ❍ leicht zu öffnende Notausgänge ❍ Kennzeichnung von – Fluchtwegen und Notausgängen – Feuerlöscheinrichtungen – Meldeeinrichtungen ❍ Mitarbeiter unterweisen – zum Verhalten im Brandfall (Alarmplan) – zur Handhabung der Feuerlöscher – zum vorbeugenden Brandschutz (z. B. Umgang mit Feuer, offenem Licht, Rauchverbot) – zum Verhalten im Brandfall in Wohnräumen des Kunden ❍ Gefahrstoffverordnung ❍ TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ ❍ „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133) Gefahrstoffe/Brandschutz Ladungssicherung in Kastenwagen Gewerblich eingesetzte Kastenwagen müssen mit Erstzulassung ab Oktober 1996 mit Zurrpunkten und Rückhalteeinrichtungen hinter den Sitzen von Fahrern und Beifahrern (trennende Einrichtung zwischen Laderaum und Kabine, z. B. Schutzgitter, Trennwand) ausgerüstet sein. Beförderung von gefährlichen Gütern Gefahrgüter sind u. a. Gase (Sauerstoff, Propan, Acetylen) oder entzündbare flüssige Stoffe, wie Benzin, Diesel, Verdünner und Klebstoffe. Sie werden in Gefahrklassen eingeteilt und mit Gefahrzetteln gekennzeichnet. ● Wie können Sie einen Transport vorbereiten? ❍ Die Verpackungen müssen unbeschädigt und dicht sein, ❍ bei Gasflaschen müssen Verschlusskappen aufgeschraubt sein und im Fahrzeug eine ausreichende Lüftung bestehen, ❍ Mengenbegrenzungen zur Beförderung müssen einge- halten werden, ❍ die Ladung muss gesichert sein (Gasflaschen in Halterun- gen oder an der Stirnseite befestigen) und ❍ das Fahrzeug muss in ordnungsgemäßem Zustand sein. ❍ „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ (StVZO) ❍ „Straßenverkehrs-Ordnung“ (StVO) ❍ „Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn“ (GGVSE) ❍ UVV „Fahrzeuge“ (BGV D 2) ❍ „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ (BGI 649) ❍ „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ (DIN 75 410) Ladungssicherung Herausgeber: Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Ausgabe 2009 · Druck 05.2009/3.800 · Bestell-Nr. BGI 751-3 Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durch Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. Weitere Informationsschriften finden Sie auf der DVD „Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“. Ihre Ansprechpartner: BG Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft Präventionsabteilung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefon: 0211 8224 - 0 · Telefax: 02 11 8224 - 545 E-Mail: praevention@mmbg.de Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de Außendienststellen Prävention: Bielefeld Dessau-Roßlau Dortmund Dresden Düsseldorf Köln Leipzig Magdeburg 0521 96704 - 74 · ad.bielefeld@mmbg.de 0340 2525 -104 · ad.dessau@mmbg.de 0231 4196 -128 · ad.dortmund@mmbg.de 0351 886 - 3213 · ad.dresden@mmbg.de 0211 8224 - 838 · ad.duesseldorf@mmbg.de 0221 6784 - 265 · ad.koeln@mmbg.de 0341 12991 - 17 · ad.leipzig@mmbg.de 0391 53229 -13 · ad.magdeburg@mmbg.de BG Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Präventionshotline: 55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Straße 15 Telefon: 0800 999 0080-2 · Telefax: 06131 802-12800 E-Mail: best@bgmet.de · Internet: www.bg-metall.de Das Herstellungsverfahren „MediaTab“ ist urheberrechtlich geschützt. 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