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Compliance: Gerichte nehmen jetzt
auch die Mittelstand-Chefs ins Visier
„C
ompliance? Das ist doch nur was für
DAX-Vorstände und Aufsichtsräte.“ Weit
gefehlt! Die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unternehmen (genau dies ist Compliance) wird auch für den Mittelstand ein Thema.
Denn mittlerweile nehmen Gerichte die Unternehmensleitung persönlich in die Haftung, wenn
Mitarbeiter gegen Recht und Gesetz verstoßen.
Jüngst hat sich das Landgericht München
erstmals eingehend mit den Pflichten eines
Geschäftsführers zur Compliance befasst. Im
Ergebnis verurteilte es einen Finanzvorstand
zur Zahlung von 15 Mio. Euro Schadensersatz,
weil Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland
Schmiergelder gezahlt hatten. Die Begründung
des Gerichts: Die Unternehmensführung habe
dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen
so organisiert und beaufsichtigt wird, dass
keine Gesetzesverstöße erfolgen (Az.: 5 HK O
1387/10).
sowohl gegen das Unternehmen als auch
gegen die Geschäftsleitung persönlich eine
Geldbuße von bis zu 10 Mio. Euro festgesetzt
werden. Davor kann sich das Unternehmen
durch die Einrichtung und laufende Überwachung eines Compliance-Systems schützen.
Primäre Funktion des Compliance-Managements ist die Prävention und Dokumentation
von Verstößen gegen Gesetze, sonstige externe
Regeln und interne Verhaltensvorgaben und somit auch der Schutz vor bei Zuwiderhandlungen
einhergehenden Konsequenzen. Compliancerelevant sind vor allem Bereiche wie
Datenschutz / IT-Compliance
Steuergesetzgebung / Finanzen
Arbeitsrecht
Umweltschutz
Korruptionsvermeidung, Geldwäsche
Kartellrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
KBHT bietet zertifizierte
Unterstützung
Schon das Vereinnahmen eines größeren Bargeldbetrages – zum Beispiel bei einem Autoverkauf – kann strafrechtlich relevant sein. Wissen
Ihre Mitarbeiter dies?
Auch wenn die Einführung eines ComplianceManagement-Systems für kleine und mittlere
Unternehmen in Deutschland noch nicht verpflichtend ist, so leiten die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ihren verstärkten Durchgriff
unter anderem aus der gesetzlichen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung ab. Durch diese
„Hintertür“ wird das Thema Compliance jetzt
auch für den Mittelstand managementrelevant.
Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann
KBHT | Mai 2014
Editorial
Für die Einführung einer Compliance-Organisation gibt es kein Patentrezept – die individuellen
Strukturen und mögliche Risikofelder müssen
maßgeschneidert erfasst und berücksichtigt
werden. Hierfür hat KBHT ein zertifiziertes Analyse-, Beratungs- und Prüfungssystem entwickelt,
mit dem wir unsere Mandanten bei der Einführung oder Verbesserung eines ComplianceManagement-Systems begleiten können. Bitte
sprechen Sie hierzu gerne Ihren Berater bei
KBHT an.
In dieser Ausgabe
S. 2 BFH zeigt ein Herz bei der Besteuerung von
Geschenken und Sachzuwendungen
Michael Kalus, WP/StB,
Partner bei KBHT Kalus + Hilger
Liebe Leserin, lieber Leser,
als ich während meiner Studienzeit eine
kleine Konzertagentur gegründet habe,
warnte mein Steuerberater halb im Spaß,
halb im Ernst: „Als GmbH-Geschäftsführer stehst du immer mit einem Bein im
Knast.“ Das war vor mehr als 30 Jahren.
Wenn ich heute sehe, wie Gerichte das
Thema Compliance interpretieren (siehe nebenstehenden Artikel), kommt mir
diese Warnung wieder in den Sinn – allerdings ohne augenzwinkernde Komponente. Denn Compliance ist de facto im
Mittelstand angekommen.
Bei denjenigen, die noch Geld vor dem
Fiskus versteckt halten, sollte angekommen sein, dass es einen last call für die
Selbstanzeige gibt. Die Regeln für die
strafbefreiende Wirkung werden derart
verschärft, dass Experten mittlerweile
argwöhnen, die strafbefreiende Wirksamkeit einer Selbstanzeige sei faktisch
kaum mehr herzustellen – insbesondere
im Hinblick auf die zehnjährige Rückwirkungserfordernis. Deshalb auch hier
ohne Augenzwinkern: Besser heute als
morgen reinen Tisch machen!
S. 2 Neuer Partner bei KBHT: Dr. Martin Heyes
S. 3 Mandantenportrait:
Versicherungsmakler 1918 Hilsenbeck
S. 4 FOCUS MONEY zeichnet KBHT erneut aus
1
Von Dr. Martin Heyes, StB, Leiter KBHT-Steuerfachabteilung
BFH zeigt ein Herz bei der
Besteuerung von Geschenken
und Sachzuwendungen
V
om Gesetzgeber war es gut gemeint: Unternehmen sollten Sachzuwendungen und
Geschenke an Kunden und Arbeitnehmer nach
§ 37b EStG auf Antrag pauschal mit 30 Prozent besteuern können; eine Versteuerung
beim Beschenkten wäre dann nicht mehr erforderlich. Die Finanzämter legten die Regelung
allerdings bislang einseitig zugunsten des Fiskus aus. Dieses Vorgehen dürfte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) nun jedoch eingeschränkt sein (Az. VI R
52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, VI R 47/12).
Seit Einführung der Regelung gab es bei der
Lohnsteueraußenprüfung meist das gleiche
Bild: Die Prüfer drängten darauf, das Unternehmen möge sämtliche betriebliche Geschenke pauschal mit 30 Prozent versteuern.
Andernfalls, so die angedrohte Konsequenz,
Problematisch war dieses Vorgehen, weil die
Prüfer auch die eigentlich steuerbefreiten
Geschenke, zum Beispiel Aufmerksamkeiten
im Wert von weniger als 35 Euro im Jahr, mit
ins Steuerpaket packten. Zumindest in den
Fällen, in denen der Beschenkte eine Privatperson oder im Ausland ansässig ist, ist damit
jetzt Schluss. Der BFH schrieb der Verwaltung
mehr Augenmaß ins Stammbuch. Einbezogen
werden dürfen nach seiner Rechtsauffassung
nur Zuwendungen, die beim Empfänger auch
tatsächlich steuerpflichtig sind.
Für die Unternehmen kann diese Rechtsprechung in Zukunft zwar Steuernachforderungen
vermeiden. Das erfordert aber zusätzlichen
Verwaltungsaufwand, da die Firmen dokumentieren müssen, wenn Sachzuwendungen oder
Geschenke an Mitarbeiter bei diesen nicht
steuerpflichtig sein könnten. Auch die Pauschalbesteuerung für die Teilnahme von Mitarbeitern an Firmenevents ist in vielen Fällen
nicht mehr zulässig, weil der private „Erlebniswert“ und damit der lohnsteuerpflichtige Vorteil
gar nicht existiert.
KBHT Aktuell
Strafbefreiende Selbstanzeige: Last Call für Steuerhinterzieher
Die gute Nachricht: Bund und Länder wollen
die strafbefreiende Wirkung von steuerlichen
Selbstanzeigen erhalten. Aber: Die „Spielregeln“ hierfür werden deutlich verschärft. Nach
einem aktuellen Treffen der Landesfinanzminister nehmen die Pläne konkrete Gestalt an.
Zunächst: Die Nacherklärungspflicht soll auf
zehn Jahre für alle Selbstanzeigefälle ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll die sofortige
Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6% pro
Jahr) erforderlich werden.
schlag von zehn Prozent fällig werden. Ab einen
Betrag von 100.000 bis zu einer Million Euro
soll der Strafzuschlag 15 Prozent betragen, ab
einer Million Euro sogar 20 Prozent. Bislang
wird erst ab 50.000 Euro ein Strafzuschlag erhoben, und dies nur in Höhe von fünf Prozent.
Dann: Für einen Hinterziehungsbetrag von
25.000 bis 100.000 Euro soll künftig ein Zu-
Bei KBHT ist Michael Kalus der erste Ansprechpartner zum Thema Selbstanzeige.
KBHT | Mai 2014
Neuer Partner bei KBHT:
Dr. Martin Heyes
würden Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Beschenkten erfolgen. Um Ärger und
Rufschädigung abzuwenden, willigten viele der
Geprüften in die hohen Nachzahlungen ein.
Mehr Arbeit für die Unternehmen
Auch bei netten Konzertabenden für Kunden
oder Geschäftsfreunde hält der Fiskus gerne
die Hand mit auf.
KBHT intern
NRW-Finanzminister Walter Borjans forderte
Presseberichten zufolge die verbliebenen Steuersünder auf, sich alsbald für eine Selbstanzeige zu entscheiden. „Das ist der letzte Aufruf!“
Eine im wahrsten Sinne des Wortes ausgezeichnete Ergänzung des Partner-Kreises hat KBHT
durch Dr. Martin Heyes erfahren. Der 36-Jährige
Leiter der KBHT-Steuerfachabteilung hatte Mitte
2013 eine nebenberuflich erstellte Dissertation
zum Thema „Ursachen, Rahmenbedingungen
und neue Rechtfertigungsansätze zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)“ verfasst,
die nicht nur mit „summa cum laude“ benotet, sondern auch mit gleich mehreren Preisen
ausgezeichnet wurde, darunter dem Förderpreis
des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der
Steuerberater e.V. (DWS-Institut). Die Dissertation gilt mittlerweile als Standardwerk, auf das
sich sogar BFH-Richter in ihren Urteilsbegründungen beziehen.
Der in Willich aufgewachsene Heyes hatte nach Abitur und Bundeswehr - in der Finanzverwaltung NRW den Dipl.-Finanzwirt (FH) im
Rahmen eines kombinierten Studienganges mit
Praxisphase im Finanzamt MönchengladbachMitte erworben. Seine erste Anstellung nahm er
bei Warth & Klein in Düssseldorf auf, wo er mehr
als zwölf Jahre tätig war.
Während dieser Tätigkeit legte er sein Steuerberaterexamen ab und machte an der RuhrUniversität-Bochum nebenberuflich einen LL.M.
(Magister der Rechte im Wirtschafts- und Steuerrecht) - als Jahrgangsbester. Daran schloss
sich die Promotion am Lehrstuhl für Steuerrecht
bei Prof. Dr. Roman Seer an.
Die Dissertation zur Zinsschranke ist inzwischen
als Buch erschienen. Heyes schreibt zu diesem
und zahlreichen anderen unternehmenssteuerlichen Themen Beiträge für Fachpublikationen
und ist auch als Vortragsredner gefragt.
Heyes lebt mit Frau und Tochter (2) in Düsseldorf-Gerresheim; ein zweites Kind ist gerade
unterwegs. Er wurde Anfang 2014 am KBHTStammsitz Neuss in den Partner-Kreis berufen.
2
Das KBHT-Mandantenportrait: Versicherungsmakler 1918 Hilsenbeck, Krefeld / Neuss
Ungewöhnliche Lösungen abseits des
Herkömmlichen mit dem Siegel der Freundschaft
ten/Forstwirtschaft) oder Handwerker mit
Spezialkonzepten oder individuellen Lösungen
beraten. Hierzu zählt auch ein Netzwerk von
Sachverständigen, Rechtsanwälten, Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern, Immobilienverwaltern oder auch Handwerkern.
Mit der Gründung der AVM AltersvorsorgeManagement GmbH gehört auch ein Spezialist im
Bereich der betrieblichen Alters- und Gesundheitsvorsorge zur Unternehmensgruppe. Im
Bereich der Gesundheitsvorsorge war 1918
Hilsenbeck damit einer der ersten Berater auf
diesem Sektor.
Die Versicherungsmakler 1918 Hilsenbeck sind heute mit rund 45 Beratern an sechs Standorten in Neuss, Krefeld, Düsseldorf, Tönisvorst, Willich und Oberhausen aktiv.
Zwei der führenden Versicherungsmakler des
Niederrheins treten ab sofort unter einem
neuen gemeinsamen Namen auf: Remy &
Nauen GmbH aus Neuss und Hilsenbeck
GmbH & Co KG aus Krefeld werden zu 1918
Hilsenbeck. „Wir bündeln die Kräfte unter
einer Marke, um unsere Stärke und Größe
sichtbar zu dokumentieren und Namens-Verwechselungen in Neuss künftig zu vermeiden“,
beschreiben die Gründungspartner Wolfgang
Gallert, Heiko Geisler, Ralf Schmidtke und
Peter Wolfgarten diesen Schritt.
Die fast hundertjährige Erfolgsgeschichte
nahm in Krefeld ihren Anfang. Am 1. Dezember 1918 gründeten die Kaufleute Johann
Hilsenbeck und Peter Tibio die Firma Hilsenbeck und Tibio oHG in Crefeld. Mit großem
Sachverstand und unternehmerischem Gespür wuchs die Firma zu einer der ersten
Adressen für Versicherungen in Krefeld und
am Niederrhein.
Der Sohn des Gründers, Dr. Günther Hilsenbeck, und sein Geschäftspartner, Hubert
Driever (beide Juristen), stiegen später in die
Geschäftsführung ein und trieben den Ausbau
weiter voran, bevor sie sich im Jahr 2000 aus
Altersgründen entschieden, ihr Unternehmen
an die Remy & Nauen Assekuranzkontor GmbH
aus Neuss zu veräußern.
KBHT | Mai 2014
Heute sind die Versicherungsmanager mit
rund 45 Experten an sechs Standorten in
Düsseldorf, Krefeld, Neuss, Tönisvorst, Willich und Oberhausen der Ansprechpartner für
kleine und mittelständische Unternehmen aus
Industrie, Handel und Gewerbe. Dabei hat sich
das Unternehmen besonders für ungewöhnliche Versicherungslösungen, abseits des Herkömmlichen, einen Namen gemacht.
So werden die besonderen Zielgruppen im
Bereich Immobilienwirtschaft (Hausverwaltungen, Immobilienfonds), Gartenbau, Handelsbetriebe (Möbel, Parfum, Kraftfahrzeug, Gar-
Wenn die Feuerwehr fertig ist, fängt auch für
die Versicherungsmanager von 1918 Hilsenbeck die Arbeit an – unter anderem mit der
Abwicklung eines Brandschadens bei einem
Kunden.
Die in vielen Jahrzehnten aufgebauten
persönlichen Kontakte zu den zahlreichen
Versicherungsgesellschaften helfen den bedarfsgerechten Deckungsgrad zu erreichen
und garantieren im Falle eines Falles kurze
Wege. Dies gilt insbesondere bei der Realisierung des Versicherungsschutzes: Im
Schadenfall unterstützt 1918 Hilsenbeck
die Kunden aktiv bei der Schadenregulierung und Durchsetzung der Ansprüche unter
dem Markenversprechen „Mit dem Siegel der
Freundschaft“.
KBHT geht ungewöhnliche
Lösungswege mit
Seit über 20 Jahren begleitet KBHT Kalus +
Hilger als Steuerberatungskanzlei den Erfolgsweg von damals Remy & Nauen GmbH bis
heute 1918 Hilsenbeck. Neben den Standardleistungen Gehaltsabrechnungen, Erstellung
der Jahresabschlüsse samt Steuererklärungen
sämtlicher Gesellschaften der Gruppe sowie
deren Gesellschafter-Geschäftsführer inklusive Betreuung von Betriebsprüfungen steht die
Steuergestaltungsberatung im Vordergrund.
Es gab und gibt umfangreiche Sonderarbeiten im Bereich Unternehmensakquisitionen,
Verschmelzungen, Umwandlungen und Firmengründungen. KBHT-Partner Michael Kalus:
„Auch wir haben hier oft ungewöhnliche Lösungen abseits des Herkömmlichen gesucht
- und natürlich auch gefunden.“
Mehr Informationen über 1918 Hilsenbeck:
www.1918hilsenbeck.de
3
KBHT intern
KBHT erneut in den Bestenlisten von
FOCUS und FOCUS-MONEY
B
ereits zum sechsten Mal in Folge ist KBHT
von FOCUS-MONEY als „TOP−Steuerberater“ in der Gruppe Große Kanzleien ausgezeichnet worden. Im Rahmen des umfangreichen jährlichen Tests waren erneut rund
10.000 Steuerkanzleien in Deutschland zur
Teilnahme eingeladen worden. Stellvertretend
für die KBHT-Gesellschaften stellte sich KBHT
Kalus + Hilger am Stammsitz Neuss dem Test
und ging als eine der bundesweit nur 51 mit
„TOP“ ausgezeichneten großen Kanzleien hervor.
FOCUS-MONEY bezeichnet das deutsche
Steuerrecht als einen „Paragrafendschungel“, der aus 30 verschiedenen Steuerarten
und rund 30.000 Paragrafen bestehe. Der
„Wildwuchs“ nehme weiterhin seinen Lauf.
Um dieses „Steuerchaos“ zu beherrschen,
brauche es Steuerberater mit ausgewiesener
Kompetenz sowie laufend durch Weiterbildung
aktualisiertem Spezial- und Branchenwissen.
Die Kompetenz der als „TOP“ ausgewählten
Kanzleien lasse sich, so das Magazin, außer
auf „ausgezeichnete fachliche Qualifikation“
auch darauf zurückführen, dass immer mehr
Kanzleien einem Verbund oder Netzwerk ange-
hören. So arbeitet KBHT bereits seit 20 Jahren
bei internationalen Mandaten im Ausland mit
Beratungsgesellschaften des weltweiten IAPAVerbundes zusammen.
Erneut bestätigt: Mehr Beratung –
weniger Steuer.
Auch das Mutter-Magazin FOCUS hat KBHT
jüngst in die Liste der „Top-Steuer- und Wirtschaftskanzleien“ aufgenommen. Basis der Bewertung sind hier Kollegen-Empfehlungen von
fast 1.000 befragten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Die Auswertung erfolgte für insgesamt 19 Arbeitsgebiete und zehn Branchen.
KBHT Kalus + Hilger am Stammsitz Neuss wurde im Arbeitsbereich „Finanzämter- / Verwaltungsvollstreckung“ besonders hervorgehoben.
Hier dürfte sicherlich eine Rolle gespielt haben,
dass KBHT für ihre Mandanten schon mehrere
Musterurteile vor dem Bundesfinanzhof erstritten hat. Zusätzlich fand auch die Leverkusener
Gesellschaft KBHT Dreizehner & Partner über
bemerkenswerte Leistungen in den Branchen
„Handwerk, Immobilien- und Bauwirtschaft“
Eingang in die FOCUS-Topliste.
Für die Berater von KBHT ist es erneut gut zu
Umsatzsteuer: BFH schränkt Pflicht zur Vorfinanzierung ein
Die Unternehmen sammeln die Umsatzsteuer
für den Fiskus nicht nur ein, sie müssen diese auch vorfinanzieren. Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat diese Pflichten nun eingeschränkt
(Az. V R 31/12). Derzeit müssen Unternehmen
ihre Umsatzsteuer für denjenigen Monat an
das Finanzamt zahlen, in dem die Lieferung
bewirkt oder die Leistung erbracht worden ist.
Wenn erstellte Rechnungen nicht im Folgemonat beglichen werden, müssen Unternehmen
die ausgewiesene Umsatzsteuer an den Fiskus
abführen, diese also auf Kosten der Liquidität
vorfinanzieren. Besonders schwierig ist die Situation in Branchen, in denen Sicherheitsein-
behalte für mögliche Mängel die Regel sind,
wie etwa im Bau.
Der BFH sieht jetzt eine Verpflichtung zur mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer als
weder mit nationalem noch europäischem
Recht vereinbar. Ist „bei objektiver Betrachtung“ damit zu rechnen, dass die Forderung
auf absehbare Zeit „rechtlich oder tatsächlich“
nicht durchgesetzt werden kann, kann dies der
Firma nicht zugemutet werden. Diese Rechtsauffassung dürfte vor allem für diejenigen Fälle
Klarheit schaffen, bei denen die Auftragsbedingungen längerfristige Zahlungsziele vorsehen.
wissen, dass sie mit ihrer Professionalität und
Kreativität auch die Fach- und Kollegenkreise
konstant überzeugen. Bei der Investition in die
beraterische Qualität haben sie jedoch stets
ihre Mandanten im Blick. Denn bei ihnen soll
sich das Mehr an Beratung durch weniger Steuer auszahlen.
FOCUS-MONEY zeichnet Top-Leistungen von
Steuerberatungskanzleien aus. KBHT ist seit
sechs Jahren in Folge mit auf der TOP-Liste.
Firma übernimmt Knöllchen:
BFH sieht Lohnsteuerpflicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt gegen
die steuerfreie Übernahme von Bußgeldern
durch den Arbeitgeber gestellt und damit ein
eigenes Urteil von 2004 revidiert (VIR 36/12).
Konkret ging es um Fahrer einer Spedition,
die wiederholt gegen die vorgeschriebenen
Ruhe- und Lenkzeiten verstoßen hatten. Nach
Abwägung aller Umstände sei die Bezahlung
der „Knöllchen“ durch das Unternehmen
ein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ein mehrfaches rechtswidriges Verhalten von
Mitarbeitern könne keine Grundlage von „betriebsfunktionalen Zielsetzungen“ sein.
Impressum
Herausgeber und Redaktion:
KBHT Kalus + Hilger
Promenadenstr. 1, 41460 Neuss
KBHT | Mai 2014
Verantwortlich: Michael Kalus
www.kbht.de
Gestaltung: Duisberg Teams
Druck: Teamdruck, Neuss
© KBHT Kalus + Hilger
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