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Compliance: Gerichte nehmen jetzt auch die Mittelstand-Chefs ins Visier „C ompliance? Das ist doch nur was für DAX-Vorstände und Aufsichtsräte.“ Weit gefehlt! Die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unternehmen (genau dies ist Compliance) wird auch für den Mittelstand ein Thema. Denn mittlerweile nehmen Gerichte die Unternehmensleitung persönlich in die Haftung, wenn Mitarbeiter gegen Recht und Gesetz verstoßen. Jüngst hat sich das Landgericht München erstmals eingehend mit den Pflichten eines Geschäftsführers zur Compliance befasst. Im Ergebnis verurteilte es einen Finanzvorstand zur Zahlung von 15 Mio. Euro Schadensersatz, weil Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland Schmiergelder gezahlt hatten. Die Begründung des Gerichts: Die Unternehmensführung habe dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen (Az.: 5 HK O 1387/10). sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen die Geschäftsleitung persönlich eine Geldbuße von bis zu 10 Mio. Euro festgesetzt werden. Davor kann sich das Unternehmen durch die Einrichtung und laufende Überwachung eines Compliance-Systems schützen. Primäre Funktion des Compliance-Managements ist die Prävention und Dokumentation von Verstößen gegen Gesetze, sonstige externe Regeln und interne Verhaltensvorgaben und somit auch der Schutz vor bei Zuwiderhandlungen einhergehenden Konsequenzen. Compliancerelevant sind vor allem Bereiche wie Datenschutz / IT-Compliance Steuergesetzgebung / Finanzen Arbeitsrecht Umweltschutz Korruptionsvermeidung, Geldwäsche Kartellrecht Gewerblicher Rechtsschutz KBHT bietet zertifizierte Unterstützung Schon das Vereinnahmen eines größeren Bargeldbetrages – zum Beispiel bei einem Autoverkauf – kann strafrechtlich relevant sein. Wissen Ihre Mitarbeiter dies? Auch wenn die Einführung eines ComplianceManagement-Systems für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland noch nicht verpflichtend ist, so leiten die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ihren verstärkten Durchgriff unter anderem aus der gesetzlichen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung ab. Durch diese „Hintertür“ wird das Thema Compliance jetzt auch für den Mittelstand managementrelevant. Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann KBHT | Mai 2014 Editorial Für die Einführung einer Compliance-Organisation gibt es kein Patentrezept – die individuellen Strukturen und mögliche Risikofelder müssen maßgeschneidert erfasst und berücksichtigt werden. Hierfür hat KBHT ein zertifiziertes Analyse-, Beratungs- und Prüfungssystem entwickelt, mit dem wir unsere Mandanten bei der Einführung oder Verbesserung eines ComplianceManagement-Systems begleiten können. Bitte sprechen Sie hierzu gerne Ihren Berater bei KBHT an. In dieser Ausgabe S. 2 BFH zeigt ein Herz bei der Besteuerung von Geschenken und Sachzuwendungen Michael Kalus, WP/StB, Partner bei KBHT Kalus + Hilger Liebe Leserin, lieber Leser, als ich während meiner Studienzeit eine kleine Konzertagentur gegründet habe, warnte mein Steuerberater halb im Spaß, halb im Ernst: „Als GmbH-Geschäftsführer stehst du immer mit einem Bein im Knast.“ Das war vor mehr als 30 Jahren. Wenn ich heute sehe, wie Gerichte das Thema Compliance interpretieren (siehe nebenstehenden Artikel), kommt mir diese Warnung wieder in den Sinn – allerdings ohne augenzwinkernde Komponente. Denn Compliance ist de facto im Mittelstand angekommen. Bei denjenigen, die noch Geld vor dem Fiskus versteckt halten, sollte angekommen sein, dass es einen last call für die Selbstanzeige gibt. Die Regeln für die strafbefreiende Wirkung werden derart verschärft, dass Experten mittlerweile argwöhnen, die strafbefreiende Wirksamkeit einer Selbstanzeige sei faktisch kaum mehr herzustellen – insbesondere im Hinblick auf die zehnjährige Rückwirkungserfordernis. Deshalb auch hier ohne Augenzwinkern: Besser heute als morgen reinen Tisch machen! S. 2 Neuer Partner bei KBHT: Dr. Martin Heyes S. 3 Mandantenportrait: Versicherungsmakler 1918 Hilsenbeck S. 4 FOCUS MONEY zeichnet KBHT erneut aus 1 Von Dr. Martin Heyes, StB, Leiter KBHT-Steuerfachabteilung BFH zeigt ein Herz bei der Besteuerung von Geschenken und Sachzuwendungen V om Gesetzgeber war es gut gemeint: Unternehmen sollten Sachzuwendungen und Geschenke an Kunden und Arbeitnehmer nach § 37b EStG auf Antrag pauschal mit 30 Prozent besteuern können; eine Versteuerung beim Beschenkten wäre dann nicht mehr erforderlich. Die Finanzämter legten die Regelung allerdings bislang einseitig zugunsten des Fiskus aus. Dieses Vorgehen dürfte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nun jedoch eingeschränkt sein (Az. VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, VI R 47/12). Seit Einführung der Regelung gab es bei der Lohnsteueraußenprüfung meist das gleiche Bild: Die Prüfer drängten darauf, das Unternehmen möge sämtliche betriebliche Geschenke pauschal mit 30 Prozent versteuern. Andernfalls, so die angedrohte Konsequenz, Problematisch war dieses Vorgehen, weil die Prüfer auch die eigentlich steuerbefreiten Geschenke, zum Beispiel Aufmerksamkeiten im Wert von weniger als 35 Euro im Jahr, mit ins Steuerpaket packten. Zumindest in den Fällen, in denen der Beschenkte eine Privatperson oder im Ausland ansässig ist, ist damit jetzt Schluss. Der BFH schrieb der Verwaltung mehr Augenmaß ins Stammbuch. Einbezogen werden dürfen nach seiner Rechtsauffassung nur Zuwendungen, die beim Empfänger auch tatsächlich steuerpflichtig sind. Für die Unternehmen kann diese Rechtsprechung in Zukunft zwar Steuernachforderungen vermeiden. Das erfordert aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand, da die Firmen dokumentieren müssen, wenn Sachzuwendungen oder Geschenke an Mitarbeiter bei diesen nicht steuerpflichtig sein könnten. Auch die Pauschalbesteuerung für die Teilnahme von Mitarbeitern an Firmenevents ist in vielen Fällen nicht mehr zulässig, weil der private „Erlebniswert“ und damit der lohnsteuerpflichtige Vorteil gar nicht existiert. KBHT Aktuell Strafbefreiende Selbstanzeige: Last Call für Steuerhinterzieher Die gute Nachricht: Bund und Länder wollen die strafbefreiende Wirkung von steuerlichen Selbstanzeigen erhalten. Aber: Die „Spielregeln“ hierfür werden deutlich verschärft. Nach einem aktuellen Treffen der Landesfinanzminister nehmen die Pläne konkrete Gestalt an. Zunächst: Die Nacherklärungspflicht soll auf zehn Jahre für alle Selbstanzeigefälle ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6% pro Jahr) erforderlich werden. schlag von zehn Prozent fällig werden. Ab einen Betrag von 100.000 bis zu einer Million Euro soll der Strafzuschlag 15 Prozent betragen, ab einer Million Euro sogar 20 Prozent. Bislang wird erst ab 50.000 Euro ein Strafzuschlag erhoben, und dies nur in Höhe von fünf Prozent. Dann: Für einen Hinterziehungsbetrag von 25.000 bis 100.000 Euro soll künftig ein Zu- Bei KBHT ist Michael Kalus der erste Ansprechpartner zum Thema Selbstanzeige. KBHT | Mai 2014 Neuer Partner bei KBHT: Dr. Martin Heyes würden Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Beschenkten erfolgen. Um Ärger und Rufschädigung abzuwenden, willigten viele der Geprüften in die hohen Nachzahlungen ein. Mehr Arbeit für die Unternehmen Auch bei netten Konzertabenden für Kunden oder Geschäftsfreunde hält der Fiskus gerne die Hand mit auf. KBHT intern NRW-Finanzminister Walter Borjans forderte Presseberichten zufolge die verbliebenen Steuersünder auf, sich alsbald für eine Selbstanzeige zu entscheiden. „Das ist der letzte Aufruf!“ Eine im wahrsten Sinne des Wortes ausgezeichnete Ergänzung des Partner-Kreises hat KBHT durch Dr. Martin Heyes erfahren. Der 36-Jährige Leiter der KBHT-Steuerfachabteilung hatte Mitte 2013 eine nebenberuflich erstellte Dissertation zum Thema „Ursachen, Rahmenbedingungen und neue Rechtfertigungsansätze zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)“ verfasst, die nicht nur mit „summa cum laude“ benotet, sondern auch mit gleich mehreren Preisen ausgezeichnet wurde, darunter dem Förderpreis des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.V. (DWS-Institut). Die Dissertation gilt mittlerweile als Standardwerk, auf das sich sogar BFH-Richter in ihren Urteilsbegründungen beziehen. Der in Willich aufgewachsene Heyes hatte nach Abitur und Bundeswehr - in der Finanzverwaltung NRW den Dipl.-Finanzwirt (FH) im Rahmen eines kombinierten Studienganges mit Praxisphase im Finanzamt MönchengladbachMitte erworben. Seine erste Anstellung nahm er bei Warth & Klein in Düssseldorf auf, wo er mehr als zwölf Jahre tätig war. Während dieser Tätigkeit legte er sein Steuerberaterexamen ab und machte an der RuhrUniversität-Bochum nebenberuflich einen LL.M. (Magister der Rechte im Wirtschafts- und Steuerrecht) - als Jahrgangsbester. Daran schloss sich die Promotion am Lehrstuhl für Steuerrecht bei Prof. Dr. Roman Seer an. Die Dissertation zur Zinsschranke ist inzwischen als Buch erschienen. Heyes schreibt zu diesem und zahlreichen anderen unternehmenssteuerlichen Themen Beiträge für Fachpublikationen und ist auch als Vortragsredner gefragt. Heyes lebt mit Frau und Tochter (2) in Düsseldorf-Gerresheim; ein zweites Kind ist gerade unterwegs. Er wurde Anfang 2014 am KBHTStammsitz Neuss in den Partner-Kreis berufen. 2 Das KBHT-Mandantenportrait: Versicherungsmakler 1918 Hilsenbeck, Krefeld / Neuss Ungewöhnliche Lösungen abseits des Herkömmlichen mit dem Siegel der Freundschaft ten/Forstwirtschaft) oder Handwerker mit Spezialkonzepten oder individuellen Lösungen beraten. Hierzu zählt auch ein Netzwerk von Sachverständigen, Rechtsanwälten, Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern, Immobilienverwaltern oder auch Handwerkern. Mit der Gründung der AVM AltersvorsorgeManagement GmbH gehört auch ein Spezialist im Bereich der betrieblichen Alters- und Gesundheitsvorsorge zur Unternehmensgruppe. Im Bereich der Gesundheitsvorsorge war 1918 Hilsenbeck damit einer der ersten Berater auf diesem Sektor. Die Versicherungsmakler 1918 Hilsenbeck sind heute mit rund 45 Beratern an sechs Standorten in Neuss, Krefeld, Düsseldorf, Tönisvorst, Willich und Oberhausen aktiv. Zwei der führenden Versicherungsmakler des Niederrheins treten ab sofort unter einem neuen gemeinsamen Namen auf: Remy & Nauen GmbH aus Neuss und Hilsenbeck GmbH & Co KG aus Krefeld werden zu 1918 Hilsenbeck. „Wir bündeln die Kräfte unter einer Marke, um unsere Stärke und Größe sichtbar zu dokumentieren und Namens-Verwechselungen in Neuss künftig zu vermeiden“, beschreiben die Gründungspartner Wolfgang Gallert, Heiko Geisler, Ralf Schmidtke und Peter Wolfgarten diesen Schritt. Die fast hundertjährige Erfolgsgeschichte nahm in Krefeld ihren Anfang. Am 1. Dezember 1918 gründeten die Kaufleute Johann Hilsenbeck und Peter Tibio die Firma Hilsenbeck und Tibio oHG in Crefeld. Mit großem Sachverstand und unternehmerischem Gespür wuchs die Firma zu einer der ersten Adressen für Versicherungen in Krefeld und am Niederrhein. Der Sohn des Gründers, Dr. Günther Hilsenbeck, und sein Geschäftspartner, Hubert Driever (beide Juristen), stiegen später in die Geschäftsführung ein und trieben den Ausbau weiter voran, bevor sie sich im Jahr 2000 aus Altersgründen entschieden, ihr Unternehmen an die Remy & Nauen Assekuranzkontor GmbH aus Neuss zu veräußern. KBHT | Mai 2014 Heute sind die Versicherungsmanager mit rund 45 Experten an sechs Standorten in Düsseldorf, Krefeld, Neuss, Tönisvorst, Willich und Oberhausen der Ansprechpartner für kleine und mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel und Gewerbe. Dabei hat sich das Unternehmen besonders für ungewöhnliche Versicherungslösungen, abseits des Herkömmlichen, einen Namen gemacht. So werden die besonderen Zielgruppen im Bereich Immobilienwirtschaft (Hausverwaltungen, Immobilienfonds), Gartenbau, Handelsbetriebe (Möbel, Parfum, Kraftfahrzeug, Gar- Wenn die Feuerwehr fertig ist, fängt auch für die Versicherungsmanager von 1918 Hilsenbeck die Arbeit an – unter anderem mit der Abwicklung eines Brandschadens bei einem Kunden. Die in vielen Jahrzehnten aufgebauten persönlichen Kontakte zu den zahlreichen Versicherungsgesellschaften helfen den bedarfsgerechten Deckungsgrad zu erreichen und garantieren im Falle eines Falles kurze Wege. Dies gilt insbesondere bei der Realisierung des Versicherungsschutzes: Im Schadenfall unterstützt 1918 Hilsenbeck die Kunden aktiv bei der Schadenregulierung und Durchsetzung der Ansprüche unter dem Markenversprechen „Mit dem Siegel der Freundschaft“. KBHT geht ungewöhnliche Lösungswege mit Seit über 20 Jahren begleitet KBHT Kalus + Hilger als Steuerberatungskanzlei den Erfolgsweg von damals Remy & Nauen GmbH bis heute 1918 Hilsenbeck. Neben den Standardleistungen Gehaltsabrechnungen, Erstellung der Jahresabschlüsse samt Steuererklärungen sämtlicher Gesellschaften der Gruppe sowie deren Gesellschafter-Geschäftsführer inklusive Betreuung von Betriebsprüfungen steht die Steuergestaltungsberatung im Vordergrund. Es gab und gibt umfangreiche Sonderarbeiten im Bereich Unternehmensakquisitionen, Verschmelzungen, Umwandlungen und Firmengründungen. KBHT-Partner Michael Kalus: „Auch wir haben hier oft ungewöhnliche Lösungen abseits des Herkömmlichen gesucht - und natürlich auch gefunden.“ Mehr Informationen über 1918 Hilsenbeck: www.1918hilsenbeck.de 3 KBHT intern KBHT erneut in den Bestenlisten von FOCUS und FOCUS-MONEY B ereits zum sechsten Mal in Folge ist KBHT von FOCUS-MONEY als „TOP−Steuerberater“ in der Gruppe Große Kanzleien ausgezeichnet worden. Im Rahmen des umfangreichen jährlichen Tests waren erneut rund 10.000 Steuerkanzleien in Deutschland zur Teilnahme eingeladen worden. Stellvertretend für die KBHT-Gesellschaften stellte sich KBHT Kalus + Hilger am Stammsitz Neuss dem Test und ging als eine der bundesweit nur 51 mit „TOP“ ausgezeichneten großen Kanzleien hervor. FOCUS-MONEY bezeichnet das deutsche Steuerrecht als einen „Paragrafendschungel“, der aus 30 verschiedenen Steuerarten und rund 30.000 Paragrafen bestehe. Der „Wildwuchs“ nehme weiterhin seinen Lauf. Um dieses „Steuerchaos“ zu beherrschen, brauche es Steuerberater mit ausgewiesener Kompetenz sowie laufend durch Weiterbildung aktualisiertem Spezial- und Branchenwissen. Die Kompetenz der als „TOP“ ausgewählten Kanzleien lasse sich, so das Magazin, außer auf „ausgezeichnete fachliche Qualifikation“ auch darauf zurückführen, dass immer mehr Kanzleien einem Verbund oder Netzwerk ange- hören. So arbeitet KBHT bereits seit 20 Jahren bei internationalen Mandaten im Ausland mit Beratungsgesellschaften des weltweiten IAPAVerbundes zusammen. Erneut bestätigt: Mehr Beratung – weniger Steuer. Auch das Mutter-Magazin FOCUS hat KBHT jüngst in die Liste der „Top-Steuer- und Wirtschaftskanzleien“ aufgenommen. Basis der Bewertung sind hier Kollegen-Empfehlungen von fast 1.000 befragten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Die Auswertung erfolgte für insgesamt 19 Arbeitsgebiete und zehn Branchen. KBHT Kalus + Hilger am Stammsitz Neuss wurde im Arbeitsbereich „Finanzämter- / Verwaltungsvollstreckung“ besonders hervorgehoben. Hier dürfte sicherlich eine Rolle gespielt haben, dass KBHT für ihre Mandanten schon mehrere Musterurteile vor dem Bundesfinanzhof erstritten hat. Zusätzlich fand auch die Leverkusener Gesellschaft KBHT Dreizehner & Partner über bemerkenswerte Leistungen in den Branchen „Handwerk, Immobilien- und Bauwirtschaft“ Eingang in die FOCUS-Topliste. Für die Berater von KBHT ist es erneut gut zu Umsatzsteuer: BFH schränkt Pflicht zur Vorfinanzierung ein Die Unternehmen sammeln die Umsatzsteuer für den Fiskus nicht nur ein, sie müssen diese auch vorfinanzieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Pflichten nun eingeschränkt (Az. V R 31/12). Derzeit müssen Unternehmen ihre Umsatzsteuer für denjenigen Monat an das Finanzamt zahlen, in dem die Lieferung bewirkt oder die Leistung erbracht worden ist. Wenn erstellte Rechnungen nicht im Folgemonat beglichen werden, müssen Unternehmen die ausgewiesene Umsatzsteuer an den Fiskus abführen, diese also auf Kosten der Liquidität vorfinanzieren. Besonders schwierig ist die Situation in Branchen, in denen Sicherheitsein- behalte für mögliche Mängel die Regel sind, wie etwa im Bau. Der BFH sieht jetzt eine Verpflichtung zur mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer als weder mit nationalem noch europäischem Recht vereinbar. Ist „bei objektiver Betrachtung“ damit zu rechnen, dass die Forderung auf absehbare Zeit „rechtlich oder tatsächlich“ nicht durchgesetzt werden kann, kann dies der Firma nicht zugemutet werden. Diese Rechtsauffassung dürfte vor allem für diejenigen Fälle Klarheit schaffen, bei denen die Auftragsbedingungen längerfristige Zahlungsziele vorsehen. wissen, dass sie mit ihrer Professionalität und Kreativität auch die Fach- und Kollegenkreise konstant überzeugen. Bei der Investition in die beraterische Qualität haben sie jedoch stets ihre Mandanten im Blick. Denn bei ihnen soll sich das Mehr an Beratung durch weniger Steuer auszahlen. FOCUS-MONEY zeichnet Top-Leistungen von Steuerberatungskanzleien aus. KBHT ist seit sechs Jahren in Folge mit auf der TOP-Liste. Firma übernimmt Knöllchen: BFH sieht Lohnsteuerpflicht Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt gegen die steuerfreie Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber gestellt und damit ein eigenes Urteil von 2004 revidiert (VIR 36/12). Konkret ging es um Fahrer einer Spedition, die wiederholt gegen die vorgeschriebenen Ruhe- und Lenkzeiten verstoßen hatten. Nach Abwägung aller Umstände sei die Bezahlung der „Knöllchen“ durch das Unternehmen ein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ein mehrfaches rechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern könne keine Grundlage von „betriebsfunktionalen Zielsetzungen“ sein. Impressum Herausgeber und Redaktion: KBHT Kalus + Hilger Promenadenstr. 1, 41460 Neuss KBHT | Mai 2014 Verantwortlich: Michael Kalus www.kbht.de Gestaltung: Duisberg Teams Druck: Teamdruck, Neuss © KBHT Kalus + Hilger Möchten Sie das KBHT-Magazin einer weiteren Person kostenlos zukommen lassen? Kurze E-Mail genügt an: redaktion@kbht.de. 4