Vorlesung Buchführung / Bilanzierung - prof
Transcription
Vorlesung Buchführung / Bilanzierung - prof
Bewertung des Anlagevermögens Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.1.: Bewertung des Anlagevermögens Ansatz – Ausweis -Bewertung Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 1 Bewertung des Anlagevermögens 1. Ansatz § 247 II HGB: Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. „dauernd“ bedeutet nicht „für alle Zeiten“, sondern Eingliederung in den Geschäftsbetrieb zur wiederholten Nutzung ( Beck BK, § 247, TZ 354) Einteilung des Anlagevermögens Nach Nutzung: Abnutzbar nicht abnutzbar Nach Mobilität beweglich unbeweglich Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Nach Gliederungsprinzipien: Immaterielle VGG Sachanlagen Finanzanlagen Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 2 Bewertung des Anlagevermögens 2. Ausweis § 266 II A I - III HGB: § 266 II A. Anlagevermögen: I. Immaterielle VGG: 1. Konzessionen, gewerb. Schutzrechte und ähnliche Rechte etc; 2. Geschäfts- oder Firmenwert; 3. Geleistete Anzahlungen; § 266 II A. Anlagevermögen : II. Sachanlagen: 1. 2. 3. 4. Grundstücke, grdst. gleiche Rechte und Bauten etc.; Technische Anlagen und Maschinen; Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 3 Bewertung des Anlagevermögens 2. Ausweis § 266 II A I - III HGB: § 266 II A. Anlagevermögen: III. Finanzanlagen: 1. 2. 3. 4. Anteile an verbundenen Unternehmen; Ausleihungen an verbundene Unternehmen; Beteiligungen; Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 5. Wertpapiere des Anlagevermögens; 6. Sonstige Ausleihungen. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 4 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Gesetzliche Grundlagen § 253 I S.1 HGB: Vermögensgegenstände (VGG) sind höchstens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen nach Sätzen 1 und 2 anzusetzen § 253 II S. 1 und 2 HGB: Planmäßige Abschreibungen §§ 7 I, II EStG: Steuerliche Regelungen gelten als planmäßig § 253 II S. 4 HGB: Außerplanmäßige Abschreibungen § 6 I 1 S. 2 EStG: Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 5 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Anschaffungs- und Herstellkosten Anschaffungskosten (§ 255 I HGB) • Aufwendungen des Erwerbers • Aufwendungen um den VGG in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, SOWEIT einzeln zuordenbar! • auch Nebenkosten & nachträgliche AK. • Boni, Skonti, Rabatte sind abzuziehen. • Vorsteuerbetrag gehört nicht zu den Anschaffungskosten (§ 9b I EStG) Herstellungskosten (§ 255 II HGB) • Aufwendungen für Herstellung von VGG • durch Verbrauch von Gütern & Inanspruchnahme von Diensten • Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung (vgl. KLR) • keine FK-Zinsen • Unterschied zwischen HGB und EStG Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 6 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Anschaffungskosten Anschaffungspreis • Nettopreis des VGG + Anschaffungs-NK • • • • • • • • Transportkosten, Kosten der Vermittlung und Beurkundung von Verträgen, Provision, Fundamentierungs- und Montagekosten bei Maschinen, Grunderwerbssteuer, Zölle, Vermessungskosten, Kosten der Überführung und Zulassung bei Fuhrpark ./. AK - Minderungen • Rabatte, Boni, Skonti vom NETTOBETRAG VSt-korrektur! • Zuschüsse • Subventionen • sonstige Nachlässe vom Lieferanten Finanzierungskosten (Zinsen, Disagio, etc.) sind keine Nebenkosten, da sie den Wert des VGG nicht erhöhen. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 7 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Anschaffungskosten - Beispiel Zieleinkauf: Maschine zum Preis von 30.000 €. Montagekosten 800 €, Frachtkosten 600 €, USt. 19%. Rechnung wird über die Bank unter Abzug von 2% Skonto beglichen 1. Berechnung der Anschaffungskosten: Anschaffungspreis (netto) + ANK Montagekosten 800,-Fracht 600,-./.Anschaffungskostenminderungen 2% Skonto v. 31.400,-= Anschaffungskosten 30.000,-- 1.400,-- 31.400,-- 628,-30.772,-- 2. Buchungen: Eingangsrechnung: Maschinen Vorsteuer Bezahlung: Vb.a.L.u.L. VSt-Korrektur: 5.966 = 100% x = 2% Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer 31.400 an Vb.a.L.u.L. 5.966 37.366 an Bank Maschinen Vorsteuer 37.366 36.618,68 628,00 119,32 Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 8 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Grundsätze zur Ermittlung der Herstellungskosten Bei noch nicht veräußerten Vermögensgegenständen des AV und UV, die zuvor selbst hergestellt wurden, stellt sich die Frage der Bewertung, d.h. mit welchem Wert fließen diese in die Bilanz ein. Dabei existieren nach Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Vorschriften über eine Wertuntergrenze für die Bewertung solcher VGG sowie Wahlrechte, die auch eine höhere Bewertung zulassen. Je nach Wahl einer BewertungsMethode ergeben sich für den Bilanzierenden somit beträchtliche Spielräume bilanzpolitischer Natur, die nur durch § 252 I Nr.6 HGB (Stetigkeitsgebot für den jeweils folgenden Abschluss) begrenzt werden. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 9 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Ansatzmindesthöhe für die Herstellungskosten nach Handelsrecht Die Wertansatzuntergrenze (Ansatzmindesthöhe) für die Herstellungskosten bilden die direkt zurechenbaren Kosten für den VGG, die bei der Herstellung anfallen. Dies sind gem. § 255 II S.2 HGB Materialkosten (nur Einzelkosten) + Fertigungskosten (nur Einzelkosten) + Sondereinzelkosten der Fertigung = Herstellungskosten (HK) Die Verwendung des Mindestansatzes führt gegenüber dem Ansatzmaximum zu einem geringeren Gewinnausweis, da Gemeinkosten als Aufwand in der GuV verbleiben (=keine Aktivierung) und damit den Jahresüberschuss schmälern. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 10 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Ansatzmindesthöhe für die Herstellungskosten nach Steuerrecht Die Wertansatzuntergrenze (Ansatzmindesthöhe) für die Herstellungskosten liegt nach EStR 6.3 deutlich höher. Hier besteht nämliche eine zusätzliche Aktivierungspflicht für Material- bzw. Fertigungsgemeinkosten sowie für durch die Herstellung des VGG verursachte Afa-Beträge: Schema dann wie folgt: Materialkosten (Einzelkosten) + Materialgemeinkosten + Fertigungskosten (Einzelkosten) + Fertigungsgemeinkosten + Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen) = Herstellungskosten (HK) Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 11 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Ansatzmaximum für die Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht Die Wertobergrenze (Ansatzmaximum) für die Herstellungskosten weist zwischen Handels- und Steuerrecht keine Unterschiede auf. Anzusetzen sind dabei nach § 255 II S.3 HGB bzw. EStR 6.3: Materialkosten (Einzelkosten) + Materialgemeinkosten + Fertigungskosten (Einzelkosten) + Fertigungsgemeinkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung + Werteverzehr des AV (Abschreibungen) + Kosten für allgemeine Verwaltung (=Verwaltungsgemeinkosten) + Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs + Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen + Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung = Herstellungskosten (HK) Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 12 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Zusammenfassendes Beispiel für die Ermittlung der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht Sachverhalt: Eine Spezialmaschine, die in dieser Spezifikation auf dem Markt nicht zu erwerben ist, wird von den unternehmenseigenen Mitarbeitern hergestellt. Folgende Daten werden von der Kostenrechnung geliefert (ohne kalk. Kosten): Fertigungsmaterial 83.300 € (brutto), Fertigungslöhne 20.000 €, Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung 3.750 € Zuschlagssätze: Material 18%, Fertigung 200%, Verwaltung 10% Des Weiteren wurden die Konstruktionszeichnungen der Maschine von einem externen Planungsbüro i.H.v. 23.800 € (inkl. MwSt.) Ermitteln Sie die möglichen Wertansätze nach Handels- und Steuerrecht. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 13 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Zusammenfassendes Beispiel für die Ermittlung der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht Lösung: Grundsätzlich: Die Kosten für die Konstruktionszeichnungen sind als Sondereinzelkosten der Fertigung zu klassifizieren und müssen daher aktiviert werden. Untergrenze der Herstellungskosten nach Handelsrecht (§ 255 II S.1,2 HGB) somit: Fertigungsmaterial (netto, 83.300 € : 1,19) Fertigungslohn (inkl. Arbeitgeberanteil) Sondereinzelkosten der Fertigung (netto, 23.800 € : 1,19) Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer 70.000 23.750 20.000 113.750 Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 14 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Zusammenfassendes Beispiel für die Ermittlung der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht Untergrenze der Herstellungskosten nach Steuerrecht (EStR 6.3): Fertigungsmaterial (netto, 83.300 € : 1,19) Materialgemeinkosten (18%) Fertigungslohn (inkl. Arbeitgeberanteil) Fertigungsgemeinkosten (200%) Sondereinzelkosten der Fertigung (netto, 23.800 € : 1,19) 70.000 12.600 23.750 47.500 20.000 173.850 Bezüglich der Einbeziehung der Verwaltungsgemeinkosten besteht ein Wahlrecht. Der Ansatz der jeweiligen Untergrenze führt zur Gewinnminimierung, da der nicht aktivierte Teil der Herstellungskosten als Aufwand in der GuV verbleibt und den Gewinn mindert. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 15 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Zusammenfassendes Beispiel für die Ermittlung der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht Bezüglich der Obergrenze im Handels- und im Steuerrecht bestehen keine Unterschiede: Fertigungsmaterial (netto, 83.300 € : 1,19) Materialgemeinkosten (18%) Fertigungslohn (inkl. Arbeitgeberanteil) Fertigungsgemeinkosten (200%) Sondereinzelkosten der Fertigung (netto, 23.800 € : 1,19) Zwischensumme Verwaltungsgemeinkosten (10% von 173.850) 70.000 12.600 23.750 47.500 20.000 173.850 17.385 191.235 Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden. Der Ansatz der Obergrenze führt zur Gewinnmaximierung, da alle Kosten aktiviert werden und somit nicht als Aufwand in der GuV verbleiben und dort der Gewinn nicht geschmälert wird. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 16 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – planmäßige Abschreibung § 253 II S 1,2 HGB, §§ 7 I EStG Abschreibung: Vorhersehbare, kalkulatorisch erfassbare Wertminderung abnutzbarer VGG Allgemein: betrieblicher Werteverzehr. Gründe: • • • • Gebrauch (Nutzung) natürlicher Verschleiß (Rost) technischer Fortschritt Zeitablauf (Patente, Lizenzen) Bsp. PKW: Erworben für 20.000€. Aber ist er das noch wert, wenn wir einmal gefahren sind? -> Verbuchung Afa: Diese Wertminderung belastet als „Verlust“ den Gewinn -> als Aufwand zu erfassen! Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 17 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - planmäßige Abschreibung § 253 II S 1,2 HGB, §§ 7 I EStG Im Rahmen der Unternehmensteuerreform ab 2008 nur noch lineare (=gleichmäßige) Abschreibung zulässig. Degressive Abschreibung (Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) wurde abgeschafft. Abschreibung erfolgt grds. auf Erinnerungswert von 1 €. Bleibt VGG darüber im Bestand und hat noch tatsächlichen Wert, entstehen stille Reserven (nicht ausgewiesen in Bilanz). Bsp.: Auf 1 € abgeschriebener Computer wird für 100 € verkauft (ohne Berück. USt.) Kasse Verl. a. Abg. AV 100,- an Erträge aus Abg. AV 1,- an Betr. U. Gesch.ausstattung 100,1,- Stille Reserven i.H.v. 99,- € werden realisiert und in GuV ausgewiesen => erhöhen Jahresüberschuss Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 18 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - planmäßige Abschreibung § 253 II S 1,2 HGB, §§ 7 I EStG Lineare Abschreibung (§ 253 II S. 2 HGB, § 7 I EStG) Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands. Meistens orientiert man sich dabei an den amtlichen Afa-Tabellen der Finanzverwaltung, die für eine Vielzahl von VGG existieren. Berechnung: AHK Nutzugsdauer Bsp: Kauf PKW 20.000 €. Gewöhnliche ND 8 Jahre: 20.000 = 2.500 € p.a. 8 Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 19 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - planmäßige Abschreibung § 253 II S 1,2 HGB, §§ 7 I EStG Der angefangene Monat zählt immer für die Abschreibung mit im 1. Jahr der Anschaffung: Es gilt zeitanteilige Abschreibung (pro rata temporis) Bsp: Kauf einer Maschine im April: Abschreibungsaufwand 9/12 von der vollen Abschreibung. Bsp.: wie vorige Folie, Kauf am 01.Mai 2007 Abschreibung in 07: AHK 20.000 = 2.500€ p.a.; ABER nur AfA f. 8 Monate: 2.500 € / 12 x 8 Nutzugsdauer 8 Monate = 1.666,67 € Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 20 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Exkurs zur ausgelaufenen Regelung „degressive Abschreibung“ Bis einschließlich 2007 eröffnete der § 7 II EStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht anstatt der linearen Afa eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen, sog. degressive Abschreibung vorzunehmen. Dies war aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus sinnvoll, da der Werteverzehr eines Wirtschaftsgutes in den ersten Jahren der Nutzung meist höher ist als in den nachfolgenden Perioden. Bsp.: Unternehmen erwirbt PKW für 23.800 € im Januar 2007, ND 5 Jahre, es soll ein möglichst niedriger Gewinn ausgewiesen werden. Lösung: Lineare Afa: AHK / ND => 20.000 € / 5 Jahre = 4.000 € Afa-Betrag Degressive Afa: § 7 II S.3 EStG: Prozentsatz der Afa höchstens das Dreifache des linearen Afa Betrages (max. aber 30%). Ermittlung linearer Afa-Satz: 4.000 €/ 20.000 € = 20% x 3 = 60% => maximal aber 30% => 20.000 € x 30% = 6.000 € Afa-Betrag => Somit führt degressive Afa zum niedrigeren Gewinnausweis Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 21 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Sondervorschriften Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (§ 6 II S.1 EStG) - bis Betrag von 150 € netto (bis einschl. 2007 galt Grenze von 410 €) - Selbstständig nutzbar (ist aber so gut wie alles: Drucker, Monitor...) - verkehrsfähig (veräußerbar) ⇒sind sofort abzuschreiben (bis einschl. 2007 Wahlrecht, ob man sofortige Vollabschreibung in Anspruch nehmen wollte), steuerliche Regelung wirkt sich auf Handelsbilanz über die umgekehrte Maßgeblichkeit gem. § 254 HGB aus. Posten ist in seiner Gesamtheit aber trotzdem in Handelsbilanz bzw. Anlagespiegel zu erfassen. Kauf: GWG Vorsteuer 100,- an Kasse 19,- Abschr.: Sofortabschreibung GWG 100 Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer 119,- an GWG 100,- Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 22 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Sondervorschriften Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (§ 6 II EStG) - bei Nettobetrag > 150 €, aber < 1000 € von 01.01.2008 an Einstellung in einen sog. Sammelposten, der dann im Jahr der Anschaffung- bzw. Herstellung und den folgenden 4 Jahren gleichmäßig abzuschreiben ist (= 20% je Wirtschaftsjahr) => Poolabschreibung - Zwingende steuerliche Vorschrift, die sich bspw. bei einer größeren Anzahl von WG, die in die oben genannte Spanne fallen (v.a. BGA) gewinnerhöhend auswirkt, da tendenziell oft kürzere Nutzungsdauern dieser Wirtschaftsgüter vorliegen und somit höhere Abschreibungsbeträge gerechtfertigt wären. - Ansatz eines solchen Sammelposten in Handelsbilanz zwingend und nur dann zulässig, wenn die VGG keine wesentliche Position im Jahresabschluss einnehmen Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 23 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Sondervorschriften Beispiel zu geringwertigen Wirtschaftsgütern Kauf PC und Bürostuhl für je 476 € im März 2008, Nutzungsdauer des PC 3 Jahre und des Stuhls 4 Jahre, PC wird nach einem Jahr verkauft, Stuhl nach 2 Jahren kaputt. Lösung: Beide WG fallen in den Bereich der Poolabschreibung. Im Jahresabschluss 2008 ist ein Sammelposten von 800 € (Nettobetrag der Anschaffungskosten) zu bilden und mit 160 € in den Jahren 2008 bis 2012 gewinnmindernd aufzulösen. Die tatsächliche Nutzungsdauer und der Verkauf bzw. die Zerstörung der Wirtschaftsgüter haben keinen Einfluss auf den Sammelposten und die Poolabschreibung. Diese steuerliche Behandlung darf in die Handelsbilanz nur übernommen werden, falls diese WG dort keine wesentliche Position darstellen. Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 24 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - außerplanmäßige Abschreibung § 253 II S. 3 HGB, § 6 I Nr.1 S. 2 EStG Unterschiedliche Regelungen im Steuerrecht und im Handelsrecht Rechtlicher Rahmen nach § 253 II Satz 3 HGB: Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können müssen mit niedrigerem Wert am Abschlussstichtag angesetzt werden bei vorübergehender Wertminderung Handelsrechtliches Wahlrecht Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer bei dauerhafter Wertminderung Handelsrechtliche Pflicht Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 25 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - außerplanmäßige Abschreibung § 253 II S. 3 HGB, § 6 I Nr.1 S. 2 EStG Unterschiedliche Regelungen im Steuerrecht und im Handelsrecht Rechtlicher Rahmen nach § 6 I Nr.1 S.2 EStG: • Ist Teilwert (§ 6 I Nr.1 S.3 EStG) des VGG bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser angesetzt werden. (anders HGB!) • keine Aussage im EStG zu vorübergehender Wertminderung Aber Es gilt das MASSGEBLICHKEITSPRINZIP § 5 I S.1 EStG (HGB maßgeblich für Einheitsbilanz!) Somit muss auch in der Steuerbilanz bei dauerhafter Wertminderung abgeschrieben werden, während vorübergehende Wertminderung dort nicht berücksichtigt wird! Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 26 Bewertung des Anlagevermögens Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer Vorlesung Buchführung/Bilanzierung Unit 2.1. 27