hausordnung
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HAUSORDNUNG Diese Hausordnung dient dem Interesse und dem Wohle jedes Wohnungsnutzers (Wohnungseigentümer, Mieter) und soll nicht als willkürliche Einschränkung von Nutzungsrechten betrachtet werden, sondern vielmehr als Beitrag des Nutzungsgebers, um schutzwürdige Interessen aller Nutzer zu wahren. Die nachstehenden Bestimmungen haben den Zweck, jeden Bewohner das Zusammenleben in Häusern, die von der Baugenossenschaft „ALPENLAND“ verwaltet werden, zu gewährleisten und ein gedeihliches Zusammenleben basierend auf gegenseitiger Rücksichtnahme aller Altersstufen zu ermöglichen. Gesetze, Gemeinde- und Landesverordnungen verlieren durch die Hausordnung nicht an Gültigkeit und sind gleichfalls einzuhalten. Die Hausordnung ist ein Bestandteil des Nutzungsvertrages, die Nutzer haften auch für das Verhalten von Mitbewohnern, Besuchern und Beauftragten innerhalb der Wohnhausanlage. 1. REINHALTUNG Nutzungsobjekt Die Bewohner verfügen über die ihnen überlassenen Wohnungen, Geschäftslokale, Garagen, Parkplätze oder sonstigen Räumlichkeiten entsprechend ihren vertraglichen Grundlagen und es obliegt ihnen daher die Reinhaltung und Erhaltung derselben. Die Reinigung des Ganges unter den Fußabstreifern bei der Wohnungseingangstüre obliegt dem betreffenden Bewohner. In die WC-Anlagen dürfen keinerlei feste Abfälle geworfen werden. Das Entleeren von Abfällen oder Flüssigkeiten, die eine Verstopfung oder Verunreinigung der Abwasserleitungen herbeiführen könnten, ist im gesamten Objekt untersagt. Im Falle des Ungezieferbefalls der überlassenen Räumlichkeiten hat der Wohnungsinhaber bzw. Mieter die Bekämpfung durch einen hiezu befugten Gewerbetreibenden auf eigene Kosten durchführen und allfällige Schäden an anderen Gebäudeteilen beseitigen zu lassen. Parkplätze und Autoabstellplätze sind ohne besondere Vereinbarung vom jeweiligen Parkplatz/Abstellplatzbenützer selbst vom Schnee zu räumen oder bei Glatteis zu bestreuen. Der Nutzungsgeber und die „Alpenland“ übernehmen keinerlei Haftung für eventuelle Schäden an Personen oder Kraftfahrzeugen. Balkone, Terrassen und Loggien sind von den Bewohnern reinzuhalten. Bei Schneefall sind diese ehestens schneefrei zu machen, um Frost- und Tauwasserschäden insbesondere bei den unterhalb liegenden Räumen - zu vermeiden. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg. Gen. m.b.H. Siegfried Ludwig-Platz 1 3100 St. Pölten www.alpenland.ag Tel.: 02742 / 204-0 Fax: 02742 / 204-240 E-Mail: office@alpenland.ag UID-Nr. ATU59081406 Firmenbuchnummer: 50494g DVR: 0053015 Allgemein Für die Reinhaltung des Objektes und seiner Umgebung sowie für die Gehsteigreinigung und Winterbetreuung sind in Objekten o h n e Hausbesorger, Hausbetreuer oder Reinigungsunternehmen, alle Bewohner gemeinsam verantwortlich. In diesem Falle ist von der Hausgemeinschaft ein Reinigungsplan aufzustellen, der der Alpenland vorzulegen und unbedingt einzuhalten ist. Wenn ein Hausbesorger, Hausbetreuer oder Reinigungsunternehmen beauftragt ist, wird auf Kosten der Bewohner das zustehende Reinigungsentgelt bezahlt (Betriebskosten). 2. INSTANDHALTUNG Sämtliche Allgemeinbereiche der Wohnhausanlage – im Haus und auf den Freiflächen – dürfen nur ihren Bestimmungen gemäss und unter größtmöglicher Schonung der Substanz genutzt werden. Verschmutzungen muss der Verursacher entfernen, Beschädigungen muss er beheben bzw. werden auf seine Kosten behoben. Nutzungsobjekt Dem Bewohner obliegt die Instandhaltung der ihm überlassenen Räumlichkeiten in dem Umfang, der seiner vertraglichen Vereinbarung entspricht. Der Bewohner hat jedenfalls die ihm überlassenen Räumlichkeiten und die hiefür bestimmten Einrichtungen, wie auch die Licht-, Gas- und Wasserleitungen, Beheizung und sanitären Anlagen auf seine Kosten zu warten, in Betrieb und instand zu halten, dass den anderen Bewohnern kein Nachteil oder Schaden erwächst. Für eine entsprechende Beheizung der Wohnräume im Winter auf eine Mindesttemperatur von +15 °C sowie eine entsprechende Belüftung und Entfeuchtung derselben ist zu sorgen, um bauliche Schäden zu vermeiden. Geltung nur für Wohnungseigentümer: Ein Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderung) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten auf seine Kosten unter Berücksichtigung folgender Punkte berechtigt: Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder Dingen zur Folge haben. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung der "ALPENLAND“ zu baulichen oder sonstigen Veränderungen der Objekte oder Teile derselben erforderlich. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg. Gen. m.b.H. Siegfried Ludwig-Platz 1 3100 St. Pölten www.alpenland.ag Tel.: 02742 / 204-0 Fax: 02742 / 204-240 E-Mail: office@alpenland.ag UID-Nr. ATU59081406 Firmenbuchnummer: 50494g DVR: 0053015 Des weiteren gelten § 16 Abs.2 Wohnungseigentumsgesetzes 2002 ! Z. 2, 3, 4, 5 und Abs.3 des Geltung nur für Mieter der Alpenland Bauliche Änderungen (einschließlich Widmungsänderung) an der gemieteten Wohnung sind nur nach Zustimmung der "ALPENLAND" gestattet. Allgemein Jeder beabsichtigte bauliche Eingriff in Allgemeinbereiche der Wohnhausanlage ist der „Alpenland“ anzuzeigen. Beispiele: die Verlegung von Leitungen, das Anbringen von Satellitenanlagen, das Anbringen von Schildern, Antennen, Schaukästen, Reklamen. Gegebenenfalls von der „Alpenland“ erteilte Auflagen oder Beschränkungen sind unbedingt einzuhalten. Für die Beschädigungen außerhalb der überlassenen Räumlichkeiten, die nicht in der natürlichen Abnützung ihren Grund haben, haften die Verursacher und, wenn diese nicht ermittelt werden können, die gesamte Hausgemeinschaft. Für die leichtfertige oder mutwillige Beschädigung in den Allgemeinbereichen durch Kinder, haben die Erziehungsberechtigten aufzukommen. Ist es nicht möglich, den Verantwortlichen zu ermitteln bzw. zur Verantwortung zu ziehen, werden die Kosten der gesamten Hausgemeinschaft angelastet. Geltung nur für Mieter der Alpenland Bei Übertragung der Rechte an den überlassenen Räumlichkeiten ist der abtretende Bewohner dem neuen Bewohner für die ordentliche Übergabe verantwortlich. Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz des neuen Bewohners hat der abtretende Bewohner alle Haustor- und Wohnungsschlüssel etc. kostenlos dem Nachfolger zu übergeben. 3. RUHE UND ORDNUNG Nur wenn alle Hausbewohner einerseits aufeinander Rücksicht nehmen und andererseits auch die notwendige Toleranz aufbringen, wird ein ungestörtes Wohnen möglich. Streitsüchtige und rücksichtslose Personen haben allenfalls mit Rechtsfolgen zu rechnen. Zur Rücksichtnahme zählt auch, unnötigen Lärm in der gesamten Wohnhausanlage zu vermeiden. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh darf die Nachtruhe in keiner Weise gestört werden. Darüber hinaus sind allfällige ortspolizeiliche Bestimmungen über gesonderte Ruhezeiten zu beachten. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg. Gen. m.b.H. Siegfried Ludwig-Platz 1 3100 St. Pölten www.alpenland.ag Tel.: 02742 / 204-0 Fax: 02742 / 204-240 E-Mail: office@alpenland.ag UID-Nr. ATU59081406 Firmenbuchnummer: 50494g DVR: 0053015 Sollte eine längerfristige und erhebliche Lärmentwicklung einmal unvermeidbar sein (bei Umbauarbeiten, Festen, etc.), empfiehlt es sich das Einvernehmen mit den Nachbarn herzustellen. Das Spielen von Kindern in den dazu gewidmeten Räumen und den Außenanlagen entspricht den Anforderungen an familiengerechtes Wohnen und somit der Aufgabenstellung der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften. Dementsprechend ist die Geräuschentwicklung von Kindern, vor allem auf Spielplätzen, - sofern diese im Rahmen des üblichen Spiel- und Bewegungsdranges bleibt -, nicht als unnötiger Lärm anzusehen und daher von den Hausbewohnern zu akzeptieren. Das Spielen auf Stiegen und Gängen, in Kellern, Tiefgaragen, Höfen und auf Parkplätzen ist nicht gestattet. Das Ballspielen ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Das Motorradfahren innerhalb der Wohnhausanlage sowie das Rad- und Motorradfahren auf Autoabstellplätzen, ist aus Sicherheitsgründen untersagt, sofern nicht Abstellplätze für diese Fahrzeuge vorgesehen sind. Das Abstellen von Pkws und Krafträdern ist nur auf dem zum Hause gehörenden Parkplatz beziehungsweise den hiefür vorgesehenen, ausgebauten Flächen und nur den Wohnungsinhabern des Hauses gestattet. Je Wohnung kann max. nur ein Parkplatz auf der zur Verfügung stehenden Abstellfläche benützt werden, sofern nicht abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf der Liegenschaft ist aus umweltrelevanten Gründen nicht gestattet. Für das Abstellen von Zweitwagen hat jeder Wohnungsinhaber außerhalb der Anlage Sorge zu tragen. Das Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, Wohnmobilen. Wohnwagen und sonstigen Anhängern ist auf dem hauseigenen Parkplatz nicht gestattet. Sofern ein Kraftfahrzeug ohne amtliches Kennzeichen und ohne gültige Prüfplakette länger als vier Wochen auf dem Parkplatz abgestellt ist, muss die „Alpenland“ annehmen, dass der Besitzwille hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges aufgegeben wurde und ist somit berechtigt, ein solches Fahrzeug beziehungsweise Wrack auf Kosten des früheren Besitzers zu entfernen und auch zu verwerten, wobei Schadenersatzansprüche gegen die Hausverwaltung und den Grundeigentümer ausgeschlossen bleiben. Ein eigenmächtiges Kennzeichnen der Parkplätze ist untersagt. Laufen lassen von Motoren im Stand sowie das lautstarke Zuschlagen der Wagentüren, insbesondere während der Nacht und in den Ruhezeiten, ist unstatthaft. Im Nahbereich von Wohnungsfenstern und Mauern sind die Fahrzeuge mit der Auspuffseite von diesen abgewendet zu parken. An Sonn- und Feiertagen sowie ab Eintritt der Nachtruhe ist das Betreten des Dachbodens sowie des Kellers nur im notwendigsten Ausmaß und unter möglichst geringer Geräuschverursachung gestattet. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg. Gen. m.b.H. Siegfried Ludwig-Platz 1 3100 St. Pölten www.alpenland.ag Tel.: 02742 / 204-0 Fax: 02742 / 204-240 E-Mail: office@alpenland.ag UID-Nr. ATU59081406 Firmenbuchnummer: 50494g DVR: 0053015 Die Ausübung von gewerblichen Betrieben ist nur im Rahmen der behördlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Pkt. 2, Abs. 1, ansonsten mit Zustimmung der "ALPENLAND" zulässig. Die Aufstellung von lärmerzeugenden Motoren und Maschinen, auch wenn eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist, darf nur mit Zustimmung der "ALPENLAND" erfolgen. Stiegenhäuser und Gänge sind Fluchtwege und von allen Gegenständen freizuhalten. Auch die übrigen Allgemeinräume (Dachboden, Kellerräume) dürfen nicht mit Möbeln, Geräten, etc. verstellt werden, da dies feuerpolizeilich verboten ist und die Reinigung sowie die Begehbarkeit erschwert. Fahrräder, Kinderwagen und alle Arten von Fahrzeugen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abstellräumen untergebracht werden. Das Ausschütteln von Fußabstreifern, Teppichen, Staubtüchern usw. in den Vor- und Stiegenhäusern bzw. aus den Fenstern oder auf den Balkonen und Loggien ist nicht gestattet. Das Rauchen in den allgemeinen Räumlichkeiten des Hauses ist verboten. Im Interesse des Brandschutzes darf leicht entzündliches Material nicht gelagert werden, die jeweils geltenden Lagerungsvorschriften für Brennmaterial und andere Gefahrengüter müssen beachtet werden. Das Zerkleinern von Holz, Kohle oder sonstigen Gegenständen ist in den allgemein Bereichen nicht gestattet. Das Haustor ist ab 6 Uhr früh geöffnet und während der Sommermonate (April bis Ende September) ab 21 Uhr, während der Wintermonate (Oktober bis Ende März) ab 20 Uhr gesperrt zu halten. Bei Betreten oder Verlassen des Objektes während der Sperrzeiten ist das Haustor wieder abzuschließen. Bei Vorhandensein einer Gegensprechanlage ist das Haustor jedenfalls i m m e r im verschlossenen Zustand zu halten. Jeder Hausbewohner ist im Interesse der Sicherheit aller dazu verhalten, sich vor Betätigen des Türöffners davon zu überzeugen, ob die einzulassende Person befugt ist, das Objekt zu betreten. Jeglicher Müll ist grundsätzlich in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen, die gesetzlichen Bestimmungen zur Mülltrennung, die das Abfallwirtschaftsgesetz sowie die Verpackungsverordnung beinhalten, sind einzuhalten. Sperrmüll und Problemstoffe müssen vom Wohnungsnutzer auf die von der Gemeinde vorgesehenen Deponien gebracht werden. Wir ersuchen Sie zu bedenken, dass Ablagerungen außerhalb bzw. in falsche Abfallbehälter nicht von der Müllabfuhr entsorgt werden, sondern zu Lasten der Betriebskosten – und somit aller Wohnungsnutzer – entfernt werden müssen. Das Abstellen von Hausmüll vor der Wohnungstür bzw. auf Balkonen führt, insbesondere in der warmen Jahreszeit, zu Geruchsbelästigung und Ungezieferbefall und ist daher nicht gestattet. Müllentsorgung, die Lärm verursacht, darf nicht während der Ruhezeiten erfolgen. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg. Gen. m.b.H. Siegfried Ludwig-Platz 1 3100 St. Pölten www.alpenland.ag Tel.: 02742 / 204-0 Fax: 02742 / 204-240 E-Mail: office@alpenland.ag UID-Nr. ATU59081406 Firmenbuchnummer: 50494g DVR: 0053015 Die Stiegenhaus und Kellerfenster, sind mit Ausnahme des notwendigen Stoßlüftens geschlossen zu halten. 4. TIERHALTUNG In Wohnungen ortsübliche Heimtiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel) dürfen ohne gesonderte Bewilligung der Hausverwaltung gehalten werden, solange andere Hausbewohner nicht belästigt werden und die Wohnhausanlage nicht verunreinigt oder beschädigt wird. Das Halten gefährlicher Tiere kann nicht genehmigt werden. Die Anzahl der gehaltenen Tiere muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Wohnung und zur Anzahl der Bewohner stehen. Zu viele Tiere können einen Überbelag darstellen und zum Widerruf der Tierhaltegenehmigung führen. Kommt es zu fortwährenden Belästigungen durch ein Tier, kann dem betreffenden Mieter ebenfalls die Tierhaltegenehmigung entzogen und die Entfernung des Tieres verlangt werden. Die jeweiligen landesgesetzlichen Tierhaltebestimmungen sind einzuhalten. Gehaltene Tiere dürfen nicht auf der Liegenschaft frei laufen gelassen werden und Hunde müssen innerhalb der Wohnhausanlage an der Leine geführt werden. Verunreinigungen die sich aus einer Tierhaltung ergeben, hat der Tierhalter selbst zu beseitigen. 5. ALLGEMEINES Von der jeweiligen Gemeinde erlassene Verordnungen sind jedenfalls einzuhalten. Informationsschreiben und Kundmachungen an der so genannten "Amtstafel" bzw. „Schwarzen Brett“ sind zu beachten. Insoweit in der Anlage die Möglichkeit des Spielens für Kinder gegeben ist, kann die Verwaltung und die Eigentümer für die Kinder keine Verantwortung übernehmen und sind die Eltern nicht von Ihrer Aufsichtspflicht entbunden. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, sind die Verursacher voll verantwortlich. Für Schäden, die durch Jugendliche oder Kinder herbeigeführt werden, haften deren Erziehungsberechtigte. Kommt der Nutzer den Verpflichtung aus dieser Hausordnung nicht innerhalb der ihm von der „ALPENLAND“ gesetzten Frist nach, muss er mit einer Ersatzvornahme rechnen. Die Hausgemeinschaft oder die "ALPENLAND" als Vermieterin kann sich am Verursacher im Regress schadlos halten. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg. Gen. m.b.H. Siegfried Ludwig-Platz 1 3100 St. Pölten www.alpenland.ag Tel.: 02742 / 204-0 Fax: 02742 / 204-240 E-Mail: office@alpenland.ag UID-Nr. ATU59081406 Firmenbuchnummer: 50494g DVR: 0053015 Im Falle der Kostenvorlage durch die Hausgemeinschaft bzw. durch die „ALPENLAND“ als Vermieterin, haftet der betroffene Wohnungseigentümer (auch für Verursacher die dessen Bereich zuzuordnen sind) der Hausgemeinschaft gegenüber, bzw. haftet der entsprechende Mieter der „ALPENLAND" als Vermieterin gegenüber. Im Übrigen haftet jeder Bewohner für alle Schäden, die er im Zeitraum der Benützung der überlassenen Räumlichkeiten, insbesondere durch die Nichteinhaltung dieser Hausordnung, verursacht hat. SCHADENSMELDUNGEN Alle auftretenden Schäden im Haus sind der „ALPENLAND“ oder der von den Bewohnern gewählten Hausvertrauensperson unverzüglich zu melden. Der "ALPENLAND" oder deren Beauftragten steht zur periodischen Überprüfung des Bauzustandes des Objektes und zur Feststellung allfälliger Schäden das Recht zu, zu angemessenen Zeiten - im Falle der Gefahr jederzeit - das Objekt in allen Teilen zu besichtigen und die Schäden, die sich als ernste Schäden des Objektes darstellen oder zu solchen führen können, beheben zu lassen. BESCHWERDEN Beschwerden und Streitigkeiten aller Art sind grundsätzlich auf interner Basis von den Betroffenen, nötigenfalls unter Beiziehung der Hausvertrauensperson, zu regeln. Sollte trotz aller Bemühungen keine Einigung erzielt werden, können Beschwerden bei Wohnungseigentümern auch im Rahmen einer Hausversammlung, erforderlichenfalls unter Mithilfe der "ALPENLAND" in beratender Funktion, behandelt werden. Bei Mietobjekten sind Beschwerden nötigenfalls einzubringen. schriftlich bei der "ALPENLAND" 6. ÄNDERUNGEN Diese Hausordnung kann bei Wohnungseigentumsobjekten jederzeit über Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer erweitert oder abgeändert werden. Bei Mietobjekten behält sich die Alpenland als Vermieter die Erweiterung bzw. Abänderung nach Erfordernis vor. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg. Gen. m.b.H. Siegfried Ludwig-Platz 1 3100 St. Pölten www.alpenland.ag Tel.: 02742 / 204-0 Fax: 02742 / 204-240 E-Mail: office@alpenland.ag UID-Nr. ATU59081406 Firmenbuchnummer: 50494g DVR: 0053015