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Spielstraße
In der Straßenverkehrs-Ordnung kommt der Begriff Spielstraße zwar nicht vor, jedoch wird in der Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) mit Spielstraße eine Straße bezeichnet, die gemäß StVO § 41 Abs. 2, Nr. 6
mit Zeichen 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist. Durch das Zusatzzeichen Z 1010-10 wird Kindern erlaubt, auf der
Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. In der Verwaltungsvorschrift zu Z 250 StVO heißt es dazu: "Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße durch Fußgänger und spielende Kinder." Da die Sperrung der Straße durch Zeichen 250
auch die Anlieger betreffen würde, ist diese Konstellation - die eigentliche Spielstraße - recht selten und deshalb wenig
bekannt.
Verkehrsberuhigter Bereich
Umgangssprachlich wird häufig der verkehrsberuhigte Bereich laut StVO § 42 (4a) und Zeichen 325 / 326 als Spielstraße bezeichnet. Alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge) sind hier gleichberechtigt, dürfen
sich aber gegenseitig nicht behindern.
Als verkehrsberuhigter Bereich wird eine mit dem Verkehrszeichen 325 StVO (siehe oben) beschilderte Straße oder ein
entsprechend beschilderter Straßenabschnitt bezeichnet. Er dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist.
Die Verkehrsberuhigung wird in Deutschland durch das Verkehrszeichen 325 (Beginn) angekündigt und durch das Verkehrszeichen 326 (Ende) aufgehoben.
Innerhalb dieses Bereiches gilt (siehe § 42 Abs. 4a StVO):
• Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
• Der Fahrzeugverkehr muss Schritttempo einhalten.
• Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig, müssen sie warten.
• Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
• Das Parken ist außerhalb gekennzeichneter Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Beoder Entladen.
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO allen anderen Verkehrsteilnehmern die
Vorfahrt zu gewähren. Es gilt nicht Rechts-vor-Links.
Die Kennzeichnung von Verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben (Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 325/326). Das bedeutet,
der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn,
Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.
Umstritten sind kostengünstige "Sperren", wie zum Beispiel Bremsschwellen, Rampensteine und Beton-Pflanzkübel. Sie
beeinträchtigen das optische Gesamtbild und können für Zweiradfahrer, ältere und behinderte Menschen gefährlich
werden und Rettungsfahrzeuge behindern.
Durchgangsverkehr und LKW-Verkehr sind grundsätzlich nicht verboten, der verkehrsberuhigte Bereich ist also keine
Anliegerstraße. Um den Durchgangsverkehr aus diesem Gebieten heraus zu halten, werden oftmals Sackgassen angelegt oder die Fahrtrichtungen so vorgeschrieben, dass die Bereiche als Abkürzung unattraktiv werden.
Ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen in verkehrsberuhigten Bereichen ist, dass sich gerade die Anlieger über
die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzen, obwohl die Maßnahme zur Steigerung der Wohnqualität und der
Sicherheit der Anwohner dient.
Tempo-30-Zone
Eine Tempo-30-Zone ist ein Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, innerhalb dessen sich alle Fahrzeuge höchstens
mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fortbewegen dürfen. Tempo-30-Zonen können auf der Basis des § 45 Abs. 1c
der StVO eingerichtet werden. Der Begin der Zone wird mit Zeichen 274.1 und das Ende der Zone mit Zeichen 274.2
gekennzeichnet. Die Ankündigung einer Tempo-30-Zone geschieht meist zusätzlich zur Beschilderung durch eine rote,
auf die Fahrbahn aufgebrachte Flächenmarkierung. Diese ist Rot mit weißem Rahmen und einer weiß umrahmten 30 in
der Mitte.
Zonen dieser Art dienen der Verkehrsberuhigung. Besonders häufig sind sie in Wohngebieten zu finden. Üblicherweise
ist die Vorfahrt innerhalb einer Tempo-30-Zone durch die Regel „Rechts vor links“ festgelegt. In Tempo-30-Zonen dürfen
insbesondere keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden und keine Kreuzungen oder Einmündungen
ampelgeregelt sein. Die Öffnung von Einbahnstraßen im Zweirichtungsverkehr für den Radverkehr ist möglich.
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Das Tempolimit, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, zulässige Höchstgeschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein verbindlicher Grenzwert für die Geschwindigkeit, die nicht überschritten werden darf. Sie wird häufig für
Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften angeordnet. Dabei wird insbesondere das Verkehrsunfallgeschehen
als Maßstab für verkehrsbehördliche Anordnungen genommen.