Friedhofssatzung (pdf 0,06 MB) - Samtgemeinde Bevensen
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Friedhofssatzung (pdf 0,06 MB) - Samtgemeinde Bevensen
Satzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Seedorf und Gollern der Stadt Bevensen, Gr. Thondorf der Gemeinde Himbergen, Tätendorf-Eppensen der Gemeinde Barum und Testorf der Gemeinde Weste, in den Gemeinden Emmendorf und Jelmstorf sowie für die Friedhofskapelle in Römstedt (Friedhofssatzung) vom 28.10.1975 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2000 Aufgrund der §§ 6, 8 und 72 (1) Ziff. 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Samtgemeinde Bevensen in seiner Sitzung am 28. Oktober 1975 folgende Satzung beschlosen: I. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Anstalts-Satzung gilt für die in den Ortsteilen Seedorf und Gollern der Stadt Bevensen, Gr. Thondorf der Gemeinde Himbergen, Tätendorf-Eppensen der Gemeinde Barum, Testorf der Gemeinde Weste, in den Gemeinden Emmendorf und Jelmstorf gelegenen und von der Samtgemeinde Bevensen verwalteten Friedhöfe sowie für die Friedhofskapelle Römstedt. §2 Friedhofszweck Die Friedhöfe sowie die Friedhofskapelle Römstedt sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Samtgemeinde Bevensen. Sie dienen der Bestattung und der Trauerfeier aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Ortsteile Seedorf und Gollern der Stadt Bad Bevensen, Gr. Thondorf der Gemeinde Himbergen, Tätendorf-Eppensen der Gemeinde Barum, Weste und Testorf der Gemeinde Weste sowie der Gemeinde Emmendorf und Jelmstorf waren und dort ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. §3 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus einem wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlosssen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Samtgemeinde Bevensen in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Samtgemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friehof (1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, d) gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. §6 Gewerbliche Arbeiten (1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann von der Samtgemeinde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, daß die weitere bewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (3) Gewerbetreibende haften gegenüber der Samtgemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. III. Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines (1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung von Urnen ist rechtzeitig anzuzeigen. Wird eine Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt bei Erdbestattungen Ort und Zeit der Bestattung, bei Urnen Ort und Zeit der Beisetzung fest. Bestattungen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 5 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Eintreffen der Urnen bei der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt. §8 Särge (1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung darüber bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten. §9 Ausheben der Gräber (1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 30 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung für eine Umbettung darf nur aus wichtigem Grunde erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstäten der Angehörige des Verstorbenen, der die Bestattungskosten entrichtet hat oder für die Pflege des Grabes aufkommt, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 18 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden unter Mitwirkung bzw. Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten § 12 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) d) e) f) g) Reihengrabstätten Rasenreihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenrasenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten Es stehen jedoch nicht auf jedem Friedhof alle Arten von Grabstätten zur Verfügung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Sie können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden. (2) Als Nutzungsberechtigter der Grabstätte gilt der Antragsteller. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können zwei Geschwister bis zum 5. vollendeten Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteiles auch die Leiche seines noch nicht 1 Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden. Die Beisetzung von Aschen ist zulässig, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der Leiche nicht übersteigt. (4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabe bekanntgemacht. § 13a Rasenreihengrabstätten (1) Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten mit besonderen Gestaltungs- und Unterhaltungsvorschriften; ansonsten gilt § 13 entsprechend. (2) Die Gesamtfläche des Rasenreihengrabfeldes wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt und unterhalten. (3) Die Grabstätte ist innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung vom Nutzungsberechtigten mit einer einheitlichen Grabplatte von 40cm x 60cm zu versehen. Die Grabplatte soll bündig mit der gewachsenen Erdschicht abschließen; sie muß folgende Angaben enthalten: Vorname, Name (Geburtsname), Geburts- und Sterbedatum oder –jahr. Das Material muß aus Granit oder Marmor bestehen. Zusätzliche Grabmale oder Grabeinfassungen sind unzulässig. (4) Grabschmuck darf nur so abgelegt werden, daß die Pflege der Vegetationsflächen nicht behindert wird. Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltungen sind nicht zulässig. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Besteht ein Mangel an Beerdigungsfläche,können Wahlgrabstätten erst nach Eintritt eines Beerdigungsfalles erworben werden. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten (Wahlgrab). Sie können als Einfachgräber genutzt werden. Aschenbeisetzungen sind sowohl in belegten als auch in unbelegten Wahlgrabstätten zulässig. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht gem. Abs. 1 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Anstalts-Satzung das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und zu entscheiden, welche weiteren Familienangehörigen (in einer mehrstelligen Grabstätte) beigesetzt werden können. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist zur Anlage und Pflege der Grabstätte verpflichtet. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; Ausnahmen können nur dann zugelassen werden, wenn es aus gestalterischen Gründen vertretbar ist, eine Freistelle einzurichten. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 10 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der Zustimmung der Samtgemeinde. § 15 Beisetzung von Aschen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenrasenreihengrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Wahlgrabstätten nach § 14 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. (3) Urnenrasenreihengrabstätten sind Urnenreihengrabstätten mit besonderen Gestaltungs- und Unterhaltungsvorschriften; im übrigen gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach ihrer Größe. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für die entsprechenden Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Samtgemeinde Bevensen. V. Gestaltung der Grabstätten § 17 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Der bestehende Charakter der Friedhöfe ist zu erhalten. (2) Jede Grabstätte muß innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Form der Grabbeete bzw. Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebumg anzupassen. Die Grabbeete bzw. Grabhügel sind nur so zu bepflanzen, daß andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Außerhalb des Grabbeetes darf seitens des Nutzungsberechtigten nichts angepflanzt werden. (4) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. § 18 Vernachlässigung Wird eine Grabstätte nicht ordnugsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten von der Friehofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen. VI. Grabmale § 19 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schriften und Symbolen auf dem Grabmal ersichtlich ist. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. § 20 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks entsprechend dem Merkblatt für Steinmetzen und Steinbildhauer des Deutschen Handwerks-Instituts zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft, standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für die sonstigen baulichen Anlagen entsprechend. (2) Über Art und Umfang der Fundamentierung sowie der Befestigung der Grabmale hat der Unternehmer in dem Antrag auf Zustimmung nach § 19 Angaben zu machen. Die Friedhofsverwaltung überprüft die Standfestikeit des Grabmals nach seiner Aufstellung. Ggf. kann ein statischer Nachweis über die Standfestigkeit von dem Antragsteller gefordert werden. § 21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standfestikeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dieses auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für Schäden durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftbar. § 22 Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde Bevensen. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 23 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen soweit wie möglich - in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 24 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewahrung der Leiche im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. VIII. Schlußvorschriften § 25 Haftung Die Samtgemeinde Bevensen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 26 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 27 Belegungsplan Von der Friehofsverwaltung ist für jeden Friedhof ein Belegungsplan aufzustellen, in den die bisher erworbenen und künftigen Nutzungsrechte einzutragen sind. § 28 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Die aufgrund der bisherigen Satzungen erworbenen Nutzungsrechte bleiben bis zu deren zeitlichen Ablauf bestehen. Eine Verlängerung nach § 14 Abs. 5 ist erforderlich, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit übersteigt. Bevensen, den 28. Oktober 1975 SAMTGEMEINDE BEVENSEN (Siegel) gez. R ä t z m a n n Samtgemeindebügermeister gez. S c h u l z Samtgemeindedirektor Satzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Seedorf und Gollern der Stadt Bevensen, Gr. Thondorf der Gemeinde Himbergen, Tätendorf-Eppensen der Gemeinde Barum und Testorf der Gemeinde Weste, in den Gemeinden Emmendorf und Jelmstorf sowie für die Friedhofskapelle in Römstedt (Friedhofssatzung) vom 28.10.1975 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2000 ____________________________________________________________________________ Änderungsübersicht: 1. Änderungssatzung: geändert - § 12 § 13a § 14 Abs. 10 und 11 § 15 § 16 § 17 Abs. 6