BERLINER PAPIER hier: Brandschutz in Niedersachsen

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BERLINER PAPIER hier: Brandschutz in Niedersachsen
64/2014
Anhörung/Votum der LFV-Mitgliedsverbände
BERLINER PAPIER
hier: Brandschutz in Niedersachsen
Die Zukunft der Feuerwehren in Niedersachsen verbessern
Liebe Kameradinnen und Kameraden,
auf unserer letzten Landesverbandsversammlung in Cloppenburg haben
wir das Themenfeld Brandschutzgesetz bereits angesprochen und thematisiert. Folglich hat sich im Rahmen strategischer Überlegungen der LFVVorstand in seiner letzten Sitzung in Berlin mit dem NBrandSchG nochmals
befasst und entschieden, zunächst seinen Mitgliedsverbänden einen konkreten, schlagwortartigen und moderaten Änderungsvorschlag (Berliner
PAPIER) zum aktuellen NBrandSchG zu unterbreiten.
19.09.2014
• Vorsitzende
der LFV-Mitgliedsverbände
Wir bitten, das BERLINER PAPIER (Anlage 1) aktiv zur Kenntnis zu nehmen
und uns Ihr Votum mittels der Anlage 2 bis zum 01.11.2014 zurückzusenden. Erfolgt keine Rückmeldung gehen wir von Ihrer Zustimmung aus.
• LFV-Vorstand
Darüber hinaus hat sich der LFV-Vorstand auch mit der Feuerwehrverordnung beschäftigt. Unabhängig einer kurzfristigen Anpassung/Änderung
der FwVO bzgl. Anpassung zum aktuellen NBrandSchG wird mittelfristig
insbesondere im Bereich der Dienstkleidung eine Veränderung angestrebt.
• Vors. der LFV-FA/AK
Vor allem junge Feuerwehrmänner und -frauen haben in der jüngsten
Vergangenheit die seit mehr als 60 Jahren gültigen Bekleidungsvorschriften für die Uniform in Frage gestellt. Der LFV-Vorstand wird daher einen
Ad-hoc AK "Feuerwehrbekleidung" bilden, der in den nächsten 2½ Jahren
eine alltagstaugliche, funktionale und zeitgemäße Dienstkleidung erarbeiten soll. Ziel sollte neben einer allgemeinen Mitglieder- und Verbandsbeteiligung sein, die vorgenannte Verwaltungsvorschrift über die neue Feuerwehrbekleidung in Niedersachsen voraussichtlich zum 01.06.2017 in
Kraft zu bringen.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
gez. Karl-Heinz Banse
Präsident
Anlagen
gez. Michael Sander
Landesgeschäftsführer
• Landesgruppen BF / WF
• AK FF (StBM in Städten mit BF)
• LBD/RBM/KBM
• Kommunale Spitzenverbände
-ER PAPIER
Die Zukunft der Feuerwehren in Niedersachsen verbessern!
Nach Auffassung des LFV-Vorstandes haben sich in der Anwendung des aktuellen Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012, geändert durch Art. 6 d.G. v. 12.12.2012, Defizite gezeigt, die
zukünftig mit einer moderaten Änderung bereinigt werden sollen. Auch die KBM-DB auf Landesebene 2013
in Celle hat derzeit keine große Reform des NBrandSchG in Betracht gezogen. Vor diesem Hintergrund und
im Interesse zur Sicherstellung des flächendeckenden Brandschutzes fordert der Landesfeuerwehrverband
Niedersachsen seine Mitgliedsverbände auf, die folgenden moderaten Änderungsforderungen zu unterstützen:
1) § 2, Absatz 1, NBrandSchG, Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden
hier: Soll-Regelung Feuerwehrbedarfsplan
Hier wird eine konkretere Formulierung über die Notwendigkeit nach Feuerwehrbedarfsplänen gewünscht. So
sollen zukünftig die Gemeinden eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.
2) § 12 NBrandSchG, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
hier: Wiedereinführung einer festen Altersobergrenze
Mit der Änderung zu Absatz 2 und Absatz 6, die Altersgrenze für Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (FF) von 62 auf 63 Jahre zu erhöhen und insbesondere Angehörige der Altersabteilung zum
Einsatzdienst heranzuziehen, sind sehr große Verunsicherungen bei den FF, insbesondere auch bei den verantwortlichen Führungskräften, eingetreten. Um diesem Zustand entgegenzuwirken, wird vom Vorstand des
Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen die komplette Streichung zu Absatz 6 gefordert.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Ausführung nicht für die Angehörigen der Berufsfeuerwehren zutrifft.
3) § 24 NBrandSchG, Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
hier: Unterstellungsverbot
Geregelt wird hier derzeit, dass die Zuständigkeit der Feuerwehr derjenigen anderer Stellen mit Gefahrenabwehrzuständigkeit vorgeht. Die Vorstandsmitglieder fordern darüber hinaus, dass der § 24 zukünftig erweitert
wird. Die Unterstellung der Feuerwehr (als nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr) unter Polizeibehörden mit einer
Ergänzung des § 24 ist ausdrücklich auszuschließen. Vorliegende Rechtsgutachten verwiesen darauf, dass ein
solches Unterstellungsverbot verfassungsrechtlich begründet wird.
Anlage 1 - LFV-Info 64 - Seite 1 von 2
4) § 27, Absatz 2, NBrandSchG, Brandverhütungsschau
hier: Korrektur Brandverhütungsschauen
Die Möglichkeit, Brandverhütungsschauen von privaten Firmen (Dritten) durchführen zu lassen, ist im aktuellen Brandschutzgesetz aufgenommen worden. Diese Möglichkeit hat dem niedersächsischen Brandschutzwesen nichts eingebracht und sollte u.E. wieder entfallen.
5) Erweiterung des Versicherungsschutzes
hier: § 12 Mitglieder FF, neuer Absatz 7, NBrandSchG
Absicherung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt neben den Arbeitnehmern u.a. Personen, die sich im Interesse anderer oder der Allgemeinheit besonders einsetzen. Dazu gehören auch die Freiwilligen Feuerwehren. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch VII - SGB VII - (Gesetzliche Unfallversicherung).
Es enthält Regelungen zur Verhütung und zur finanziellen Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation von Versicherten und zur Organisation
der Unfallversicherungsträger. In der Vergangenheit gab es aber bundesweit immer wieder Unmut über die
Regulierungen von Unfällen, wenn die Betroffenen eine Vorschädigung hatten. Diverse Initiativen auf Landesund Bundesebene, den Unfallbegriff im SGB zu ändern, sind gescheitert.
Mit einer Neuregelung des NBrandSchG soll nunmehr klargestellt werden, dass neben der gesetzlichen Unfallversicherung der Aufgabenträger zusätzliche Anstrengungen zur Absicherung der Einsatzkräfte zu unternehmen hat; hier:
NEU: [§ 12 Abs. 7] Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle abzusichern.
Diese Absicherung erstreckt sich auf Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
sind.
Der Umfang der erforderlichen zusätzlichen Absicherung der Angehörigen der Einsatzabteilung ist dabei vom
Gesetzgeber entweder näher zu spezifizieren oder in Anlehnung an eine Rahmenvereinbarung zwischen dem
Land Niedersachsen, den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen
zu konkretisieren.
Bei Abschluss ist daher darauf zu achten, dass die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) durch
besondere Bedingungen eine verbesserte Abdeckung beinhalten (hier: Definition Unfall / Vorerkrankung).
***
Anlage 1 - LFV-Info 64 - Seite 2 von 2
Absender:
________________
(Datum)
Landesfeuerwehrverband
Niedersachsen
Bertastr. 5
30159 Hannover
-ER PAPIER;
„Die Zukunft der Feuerwehren in Niedersachsen verbessern
Zur Abfrage vom 19.09.2014 gibt der KFV/StFV/FV ____________________________________
folgendes Votum ab:
Thema
Zustimmung
Ablehnung
Enthaltung
1) § 2, Absatz 1, NBrandSchG, Aufgaben und Befugnisse der
Gemeinden
hier: Soll-Regelung Feuerwehrbedarfsplan
2) § 12 NBrandSchG, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
hier: Feste Altersobergrenze
3) § 24 NBrandSchG, Befugnisse der Einsatzleiterin oder des
Einsatzleiters
hier: Unterstellungsverbot
4) § 27, Absatz 2, NBrandSchG, Brandverhütungsschau
hier: Korrektur Brandverhütungsschauen
5) Erweiterung des Versicherungsschutzes
hier: § 12 Mitglieder FF, neuer Absatz 7, NBrandSchG
Absicherung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
NEU: [§ 12 Abs. 7] Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche
Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem
Umfang gegen Dienstunfälle abzusichern.
* ggf. Hinweise auf gesondertem Blatt
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(Unterschrift - Vorsitzender)
Anlage 2 - LFV-Info 64