BERLINER PAPIER hier: Brandschutz in Niedersachsen
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BERLINER PAPIER hier: Brandschutz in Niedersachsen
64/2014 Anhörung/Votum der LFV-Mitgliedsverbände BERLINER PAPIER hier: Brandschutz in Niedersachsen Die Zukunft der Feuerwehren in Niedersachsen verbessern Liebe Kameradinnen und Kameraden, auf unserer letzten Landesverbandsversammlung in Cloppenburg haben wir das Themenfeld Brandschutzgesetz bereits angesprochen und thematisiert. Folglich hat sich im Rahmen strategischer Überlegungen der LFVVorstand in seiner letzten Sitzung in Berlin mit dem NBrandSchG nochmals befasst und entschieden, zunächst seinen Mitgliedsverbänden einen konkreten, schlagwortartigen und moderaten Änderungsvorschlag (Berliner PAPIER) zum aktuellen NBrandSchG zu unterbreiten. 19.09.2014 • Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände Wir bitten, das BERLINER PAPIER (Anlage 1) aktiv zur Kenntnis zu nehmen und uns Ihr Votum mittels der Anlage 2 bis zum 01.11.2014 zurückzusenden. Erfolgt keine Rückmeldung gehen wir von Ihrer Zustimmung aus. • LFV-Vorstand Darüber hinaus hat sich der LFV-Vorstand auch mit der Feuerwehrverordnung beschäftigt. Unabhängig einer kurzfristigen Anpassung/Änderung der FwVO bzgl. Anpassung zum aktuellen NBrandSchG wird mittelfristig insbesondere im Bereich der Dienstkleidung eine Veränderung angestrebt. • Vors. der LFV-FA/AK Vor allem junge Feuerwehrmänner und -frauen haben in der jüngsten Vergangenheit die seit mehr als 60 Jahren gültigen Bekleidungsvorschriften für die Uniform in Frage gestellt. Der LFV-Vorstand wird daher einen Ad-hoc AK "Feuerwehrbekleidung" bilden, der in den nächsten 2½ Jahren eine alltagstaugliche, funktionale und zeitgemäße Dienstkleidung erarbeiten soll. Ziel sollte neben einer allgemeinen Mitglieder- und Verbandsbeteiligung sein, die vorgenannte Verwaltungsvorschrift über die neue Feuerwehrbekleidung in Niedersachsen voraussichtlich zum 01.06.2017 in Kraft zu bringen. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Karl-Heinz Banse Präsident Anlagen gez. Michael Sander Landesgeschäftsführer • Landesgruppen BF / WF • AK FF (StBM in Städten mit BF) • LBD/RBM/KBM • Kommunale Spitzenverbände -ER PAPIER Die Zukunft der Feuerwehren in Niedersachsen verbessern! Nach Auffassung des LFV-Vorstandes haben sich in der Anwendung des aktuellen Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012, geändert durch Art. 6 d.G. v. 12.12.2012, Defizite gezeigt, die zukünftig mit einer moderaten Änderung bereinigt werden sollen. Auch die KBM-DB auf Landesebene 2013 in Celle hat derzeit keine große Reform des NBrandSchG in Betracht gezogen. Vor diesem Hintergrund und im Interesse zur Sicherstellung des flächendeckenden Brandschutzes fordert der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen seine Mitgliedsverbände auf, die folgenden moderaten Änderungsforderungen zu unterstützen: 1) § 2, Absatz 1, NBrandSchG, Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden hier: Soll-Regelung Feuerwehrbedarfsplan Hier wird eine konkretere Formulierung über die Notwendigkeit nach Feuerwehrbedarfsplänen gewünscht. So sollen zukünftig die Gemeinden eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen. 2) § 12 NBrandSchG, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hier: Wiedereinführung einer festen Altersobergrenze Mit der Änderung zu Absatz 2 und Absatz 6, die Altersgrenze für Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (FF) von 62 auf 63 Jahre zu erhöhen und insbesondere Angehörige der Altersabteilung zum Einsatzdienst heranzuziehen, sind sehr große Verunsicherungen bei den FF, insbesondere auch bei den verantwortlichen Führungskräften, eingetreten. Um diesem Zustand entgegenzuwirken, wird vom Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen die komplette Streichung zu Absatz 6 gefordert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Ausführung nicht für die Angehörigen der Berufsfeuerwehren zutrifft. 3) § 24 NBrandSchG, Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters hier: Unterstellungsverbot Geregelt wird hier derzeit, dass die Zuständigkeit der Feuerwehr derjenigen anderer Stellen mit Gefahrenabwehrzuständigkeit vorgeht. Die Vorstandsmitglieder fordern darüber hinaus, dass der § 24 zukünftig erweitert wird. Die Unterstellung der Feuerwehr (als nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr) unter Polizeibehörden mit einer Ergänzung des § 24 ist ausdrücklich auszuschließen. Vorliegende Rechtsgutachten verwiesen darauf, dass ein solches Unterstellungsverbot verfassungsrechtlich begründet wird. Anlage 1 - LFV-Info 64 - Seite 1 von 2 4) § 27, Absatz 2, NBrandSchG, Brandverhütungsschau hier: Korrektur Brandverhütungsschauen Die Möglichkeit, Brandverhütungsschauen von privaten Firmen (Dritten) durchführen zu lassen, ist im aktuellen Brandschutzgesetz aufgenommen worden. Diese Möglichkeit hat dem niedersächsischen Brandschutzwesen nichts eingebracht und sollte u.E. wieder entfallen. 5) Erweiterung des Versicherungsschutzes hier: § 12 Mitglieder FF, neuer Absatz 7, NBrandSchG Absicherung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Die gesetzliche Unfallversicherung schützt neben den Arbeitnehmern u.a. Personen, die sich im Interesse anderer oder der Allgemeinheit besonders einsetzen. Dazu gehören auch die Freiwilligen Feuerwehren. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch VII - SGB VII - (Gesetzliche Unfallversicherung). Es enthält Regelungen zur Verhütung und zur finanziellen Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation von Versicherten und zur Organisation der Unfallversicherungsträger. In der Vergangenheit gab es aber bundesweit immer wieder Unmut über die Regulierungen von Unfällen, wenn die Betroffenen eine Vorschädigung hatten. Diverse Initiativen auf Landesund Bundesebene, den Unfallbegriff im SGB zu ändern, sind gescheitert. Mit einer Neuregelung des NBrandSchG soll nunmehr klargestellt werden, dass neben der gesetzlichen Unfallversicherung der Aufgabenträger zusätzliche Anstrengungen zur Absicherung der Einsatzkräfte zu unternehmen hat; hier: NEU: [§ 12 Abs. 7] Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle abzusichern. Diese Absicherung erstreckt sich auf Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind. Der Umfang der erforderlichen zusätzlichen Absicherung der Angehörigen der Einsatzabteilung ist dabei vom Gesetzgeber entweder näher zu spezifizieren oder in Anlehnung an eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen, den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen zu konkretisieren. Bei Abschluss ist daher darauf zu achten, dass die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) durch besondere Bedingungen eine verbesserte Abdeckung beinhalten (hier: Definition Unfall / Vorerkrankung). *** Anlage 1 - LFV-Info 64 - Seite 2 von 2 Absender: ________________ (Datum) Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Bertastr. 5 30159 Hannover -ER PAPIER; „Die Zukunft der Feuerwehren in Niedersachsen verbessern Zur Abfrage vom 19.09.2014 gibt der KFV/StFV/FV ____________________________________ folgendes Votum ab: Thema Zustimmung Ablehnung Enthaltung 1) § 2, Absatz 1, NBrandSchG, Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden hier: Soll-Regelung Feuerwehrbedarfsplan 2) § 12 NBrandSchG, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hier: Feste Altersobergrenze 3) § 24 NBrandSchG, Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters hier: Unterstellungsverbot 4) § 27, Absatz 2, NBrandSchG, Brandverhütungsschau hier: Korrektur Brandverhütungsschauen 5) Erweiterung des Versicherungsschutzes hier: § 12 Mitglieder FF, neuer Absatz 7, NBrandSchG Absicherung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige NEU: [§ 12 Abs. 7] Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle abzusichern. * ggf. Hinweise auf gesondertem Blatt ______________________________________________ (Unterschrift - Vorsitzender) Anlage 2 - LFV-Info 64