Tribunale1
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(Wappen der italienischen Republik) Nr. 1574/07 HAUPTREGISTER Nr. 6180/12 Chronologie I Nr. 982/12 Verzeichnis Tribunale1 di Santa Maria C. Vetere ITALIENISCHE REPUBLIK im Namen des italienischen Volkes Die ehrenamtliche Richterin der sezione distaccata di Aversa2 avv.3 Luisa Golia erlässt folgenden ******** Aufgrund des Antrags zur Beschlusserlassung gemäß Artikel 186 quater italienischen Zivilprozessordnung. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin hinreichend dokumentarisch belegen konnte, dass es eine rechtswidrige Änderung des Bürgen ohne die nötige, vorherige Zustimmung gegeben hat; darüber hinaus konnte die beschuldigte Bank keine Beweise hinsichtlich der nötigen, schriftlichen Zustimmung seitens des Kunden in Bezug auf die Änderung der Bürgschaft bzw. der Verständigung einer durchgeführten Änderung, auch nicht in der Zeit danach durch eine nachträgliche Bestätigung erbringen. Stempel: (unleserlich) Kopie Nr. 2 (1 (unleserlich) für Enterprise) Gebühren in € 21, 24 (unleserlich) ausgegeben an avv. (unleserlich) Aversa, am (unleserlich) BESCHLUSS All dies ergeht im Übrigen auch aus dem Urteil Nr. 392/09. Dieses Urteil wurde von diesem Gericht 06.03.2009 hieß: „Herrn Miragliuolo wurde widerrechtlich Schaden zugefügt, da die italienische Bank die Mittel, die er als Pfand eingebracht hatte, zwangsweise einzog. Der Einzug erfolgte aufgrund einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Bürgschaft seitens der deutschen Bank gegenüber der bürgenden und beauftragten italienischen Bank. Da die ursprünglich vereinbarte Bürgschaft abhängig von einem Kredit war, der in Wirklichkeit von der deutschen Bank zugunsten des beauftragenden Unternehmens, dessen Geschäftsführer Herr Miragliuolo war, nie gewährt wurde, war folglich die Forderung nach Verwertung der oben genannten Bürgschaft rechtswidrig. Um oben genanntes rechtliches Hindernis zu umgehen, ließ die deutsche Bank das Rechtssubjekt, in dessen Interesse die Bürgschaft gewährt wurde, vom Bankbeamten/Leiter …….. 1 italienisches Gericht erster Instanz 2 Zweigstelle Stempel: (unleserlich) Kopie Nr. 2 (unleserlich) für die Partei Miragliuolo Gebühren in € 21,24 (unleserlich) ausgegeben an avv. (unleserlich) Aversa, am 20.08.12 durch Einzelrichter dott. Alberto Maria Picardi gefällt, wobei es in der besagten Verhandlung vom der Banco di Napoli Agenzia n. 2 von Aversa ändern. Es handelte sich hierbei um Herrn Miragliuolo. Da die Änderung des Bürgen, die widerrechtlich von oben genanntem Bankbeamten ohne die nötige, vorherige Zustimmung des Mandanten Miragliuolo durchgeführt wurde, entgegen geltendem Recht ist, ist auch der zwangsweise Einzug der Mittel, die der Mandant als Pfand an die italienische Bank übergeben hatte, rechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Pfandrecht von der Hauptschuld abhing und daher auch funktional und rechtlich an eine Schuld gekoppelt war, für die die italienische Bank zugunsten des Unternehmens Enterprise Solutions GmbH einstand und keineswegs zugunsten der natürlichen Person Miragliuolo Luigi, wie es entsprechend der Tatsachen durch die oben genannte Änderung des Hauptbürgen geschahʽʽ. Da der Bürge rechtwidrig geändert wurde, war die Bürgschaft nichtig und konnte in keinster Art und Weise von der deutschen Bank verwendet werden; aus diesem Grund ist ihre Inanspruchnahme rechtswidrig. Es wird daher für alle Elemente in ihrer Gesamtheit, unbeschadet jeglicher, etwaiger Beweiswürdigung im Falle eines Antrags auf Erlass eines Urteils festgestellt, dass: Stempel unleserlich Unterschrift unleserlich -‐ die Voraussetzungen für die Beschlussfällung gemäß Artikel 186 c italienische Zivilprozessordnung vorliegen; -‐ gemäß Artikel 186 c italienische Zivilprozessordnung der Richter mit diesem Beschluss auch die Übernahme der Verfahrenskosten vorsieht; -‐ in Anbetracht von Absatz 4 des Artikels der Beschluss, dessen Rechtsgrund anfechtbar ist, Rechtsgültigkeit erlangt, wenn die verurteilte Partei nicht innerhalb von dreißig Tagen ab Verkündung des Beschlusses in der Verhandlung oder durch Mitteilung, unter Verwendung eines an die andere Partei zugestellten und in der Kanzlei hinterlegten Schriftsatzes ihren Willen zum Erlass eines Urteils zeigt. -‐ keine Verhandlung zur Fortsetzung des Verfahrens anzuberaumen ist, da genannte Eventualität dem Willen der verurteilten Partei überlassen wird; AUS DIESEN GRÜNDEN Gemäß Artikel 186 quater der italienischen Zivilprozessordnung; -‐ wird San Paolo Banco di Napoli s.p.a zur Zahlung zugunsten Luigi Miragliuolo von 100.000,00 (hunderttausend Euro/00) zzgl. Zinsen und Wertberichtigung ab 16.01.2006 verpflichtet, entsprechend dem Betrag, den er an San Paolo Banco di Napoli zur Besicherung der von der deutschen Bank verlangten Bürgschaft übergeben hatte und der widerrechtlich einbehalten und nicht rückerstattet wurde; -‐ wird Paolo Banco di Napoli s.p.a zur Zahlung von Euro 86.330,12 (sechsundachtzigtausenddreihundertdreißig/12) zzgl. Zinsen ab 13.06.2007 an Enterprise Solutions verpflichtet, entsprechend der Schuldensumme, der sich das Unternehmen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der beschuldigten Bank, die die widerrechtliche Änderung des Bürgen durchführte, gegenüber sah; -‐ wird San Paolo Banco di Napoli zur Zahlung, der bis jetzt angefallenen Prozesskosten in Höhe von Euro 978,00 an den plädierenden Anwalt, der selbige vorgestreckt hatte, verpflichtet. Der Beschluss ist bekannt zu machen. Aversa, am 20. Juli 2012 Stempel: Tribunale von S. Maria C. V (unleserlich) 8. August 2012 der Justizbeamte Die ehrenamtliche Richterin avv.3 Luisa Golia (Unterschrift unleserlich) (Unterschrift unleserlich) Stempel unleserlich Unterschrift unleserlich 4 Stempelmarken 10,62 bezahlt 4 Stempel unleserlich 4 Unterschriften unleserlich 3 italienischer Anwaltstitel