Finanzielle Probleme Wohin wende ich mich?

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Finanzielle Probleme Wohin wende ich mich?
_Finanzielle Probleme
Wohin wende ich mich?
Informationen für den Kanton Luzern
1
Inhalt
ZU DIESER BROSCHÜRE
5
VORBEUGEN
6
Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen
6
Budgetplan
11
Impressum
WAS SOLL ICH TUN?
12
Caritas Luzern
Arbeit
12
Brünigstrasse 25
Wohnen
14
6002 Luzern
Familie
14
Renten
16
Schulden
17
Not- und allgemeine Lebenshilfe
18
ÖFFENTLICHE INSTITUTIONEN
19
Tel. 041 368 51 00 Fax
041 368 51 01
mail@caritas-luzern.ch
www.caritas-luzern.ch
Postkonto 60–4141–0
Öffentliche Sozialhilfe
19
Alimentenbevorschussung, Inkassohilfe und Mutterschaftsbeihilfe
21
Mutterschaftsentschädigung
22
Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV)
23
Nach einer Vorlage von Caritas Zürich,
Ausbildungsbeiträge
23
überarbeitet von Heidi Ittig-Fellmann, Caritas Luzern
AHV/IV und Ergänzungsleistungen
25
Fotos: Silvia Voser, Urs Siegenthaler, Dominic Büttner, Andreas Schwaiger
Arbeitslosenversicherung (ALV)
27
Druck: beagdruck, Emmenbrücke
Opferhilfe-Beratungsstellen
30
KIRCHLICHE UND PRIVATE BERATUNGSSTELLEN
32
Caritas Luzern
32
Sozialdienste der Kirchgemeinden und Pfarreien
35
Sozial-BeratungsZentren (SoBZ)
35
Vertrieb: Caritas Luzern
Auflage: 2500 Exemplare
© Caritas Luzern, Juli 2011
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Frauenzentrale Luzern
37
Fachstelle für Schuldenfragen
37
Ehe- und Lebensberatungsstelle elbe
38
Fachstelle für die Beratung und Integration von Ausländerinnen
und Ausländern FABIA
38
Jugend- und Elternberatung CONTACT
38
Schweizerisches Arbeiterhilfswerk (SAH) Zentralschweiz
39
Arbeitslosen-Treff Luzern
39
Pro Juventute
39
Pro Infirmis
40
Traversa – Netzwerk für Menschen mit einer psychischen Erkrankung
41
Pro Senectute
41
Winterhilfe
43
Gesundheitsligen und -verbände
44
INSTITUTIONEN ZUR NOT- UND ÜBERBRÜCKUNGSHILFE
45
Günstiges Essen
45
Übernachtungsmöglichkeit
45
Kriseninterventionsstelle
45
Aufenthaltsmöglichkeit
45
Notfalladressen
45
ANHANG
46
Weiterführende Beratungsstellen
46
Beratungsstellen für Mieterinnen und Mieter
46
Rechtsberatung
46
Beratungsstelle für Unfallopfer, Patienten, Behinderte
47
Ausländerinnen und Ausländer: Aufenthaltskategorien
48
EU-/EFTA-Angehörige
49
Zu dieser Broschüre
Die Caritas Luzern erlebt in ihrer Beratungstätigkeit immer wieder, wie schwierig es für Menschen in Notlagen ist, sich angesichts des grossen und vielfältigen Angebots an staatlichen
und privaten Hilfsmöglichkeiten zurechtzufinden. Viele wissen nicht, wohin sie sich wenden
können, oder suchen am falschen Ort.
Hier möchte die Caritas Luzern mit der vorliegenden Broschüre informieren. Sie will Menschen ermutigen und befähigen, selber angemessene Hilfe für ihre Probleme zu finden, ihre
Rechte und Möglichkeiten auszuschöpfen und
möglichst direkt an die zuständige Stelle zu
gelangen.
Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf
finanzielle Belange und auf Hilfsangebote im
Kanton Luzern. Da finanzielle Schwierigkeiten
in vielen Fällen eng mit juristischen und sozialen
Fragen in Zusammenhang stehen, wurden nicht
nur Institutionen und Stellen aufgenommen, die
finanzielle Direktunterstützung leisten, sondern
auch solche, die im weiteren und längerfristigen
Sinne Beratung leisten. Ohnehin sind die Übergänge fliessend: Die meisten Stellen legen Wert
darauf, dass sie nicht nur für die finanziellen
Belange der Ratsuchenden da sind, sondern
umfassende persönliche Beratung anbieten.
Diese Broschüre ist in sechs Teile gegliedert. Den Anfang bildet ein Kapitel zu Vorsorge und Planung. Es soll aufzeigen, wie finanzielle Notlagen verhindert werden können. Als
Orientierung für das Auffinden von spezifischen
Institutionen dient der zweite Teil mit Beispielen
von typischen individuellen Notsituationen, wie
sie sich in der Beratungstätigkeit immer wieder
präsentieren. Es folgen die beiden Hauptteile
mit den öffentlichen Institutionen, die finanzielle
Unterstützung gewähren können, sowie den privaten und kirchlichen Stellen. Eine Auswahl der
wichtigsten Fachstellen und Institutionen, die
niederschwellige Angebote in Notsituationen
bereitstellen, ist im fünften Teil aufgelistet. Den
Abschluss bilden Hinweise auf weiterführende Informationsquellen, die je nach Problemlage zu einer grundsätzlichen und längerfristigen
Lösung Hand bieten können.
Die vorliegende Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ratsuchende und professionell Tätige finden darin aber
einen Katalog von Möglichkeiten, der ihnen die
ersten Schritte zur Lösung des finanziellen Problems erleichtert. Sämtliche enthaltenen Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen
geprüft, diese sind jedoch ohne Gewähr, denn
auch im Sozialbereich ändern sich Adressen,
Reglemente und Richtlinien.
Wir bedanken uns herzlich bei all jenen, die
durch ihre Mitarbeit zum Entstehen der vorliegenden Broschüre beigetragen haben.
Thomas Thali
Geschäftsleiter Caritas Luzern
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
5
Vorbeugen
Diese Broschüre befasst sich mit Auswegen aus finanziellen Krisensituationen. Sie will
gen der eigenen beruflichen Vorsorge (Pen-
Die Altersvorsorge ist ein wichtiges The-
aber auch Hinweise geben, wie sich Geldsorgen vermeiden lassen. Die folgenden Tipps
zu Vorsorge und Budgetplanung helfen, sich über die eigene finanzielle Situation Klarheit zu verschaffen und wenn nötig rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, damit es gar
nicht erst zu Engpässen kommt.
sionskasse) zu informieren sowie auf eigene
Rücklagen zu achten (3. Säule).
ma bei einer Scheidung. Während der Ehe erzieltes Einkommen wird den Ehepartnern für
die Berechnung der AHV-Rente und der Altersleistungen aus der Pensionskasse je hälftig angerechnet (Splitting): Die Einkommen bzw. der
während der Ehe erzielte Zuwachs in den Freizügigkeitsguthaben werden zusammengezählt
und zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
Die spätere AHV-Rente kann durch die Ausgleichskasse berechnet werden. Ein Merkblatt
dazu kann vom Internet heruntergeladen werden: www.ahv.ch
Wer beabsichtigt, wieder ins Berufsleben
einzusteigen, sollte sich möglichst schnell beim
Arbeitsamt bzw. Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Hausfrauen und
Hausmänner haben nach einer Scheidung unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengelder (maximal 260 Taggelder) und
auf Weiterbildungsangebote. Nicht erwerbstätige Personen müssen sich bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons melden, um zu verhindern, dass Beitragslücken entstehen, die zu
Rentenkürzungen im AHV-Alter führen würden.
Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen
Wer seine Finanzen im Griff haben will, muss
zum einen seine aktuellen Möglichkeiten realistisch einschätzen Budgetplan Seite 11
und zum andern prüfen, ob und wie er/sie sich
für die Zukunft absichern kann. Familienplanung, Ausbildungen oder Stellenwechsel haben
einen entscheidenden Einfluss auf die finanzielle Situation und müssen rechtzeitig eingeplant
werden. Welche Schritte müssen jetzt unternommen werden, damit es später nicht zu bösen Überraschungen kommt?
www.budgetberatung.ch
Bin ich richtig versichert?
Alle persönlichen Versicherungen sollten in regelmässigen Abständen überprüft werden. Entscheidend ist dabei die Existenzsicherung bei
langwierigen Krankheiten und Unfallfolgen.
Diese kann sowohl durch die individuelle Krankenversicherung als auch durch die entsprechenden Versicherungen beim Arbeitgeber gewährleistet sein. Im Krankheitsfall muss vor der
Wahl einer Klinik oder vor Beginn einer Therapie
(z. B. Psychotherapie) überprüft werden, ob der
Versicherungsschutz ausreichend ist. Es ist abzuklären, ob ein Anspruch auf Verbilligung der
Krankenkassenprämie Prämienverbilligung
(IPV) Seite 23 besteht.
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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Auch Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen müssen regelmässig auf ihre Aktualität hin kontrolliert werden.
Frühzeitig vorsorgen
Allzu oft vernachlässigt wird die Altersvorsorge:
Nur Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer haben Anspruch auf eine Vollrente bei der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
und Invalidenversicherung (IV). Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres beitragspflichtig. Auch Nichterwerbstätige – wie Studierende, ausgesteuerte
Arbeitslose, nicht berufstätige Geschiedene und
Verwitwete – müssen Beiträge bezahlen. Der
Mindestbeitrag für die AHV beträgt 475 Franken
pro Jahr (Stand 2011). Für die Entrichtung dieses
Betrags ist man selber verantwortlich: Wer noch
nicht erfasst ist, muss sich deshalb von sich aus
bei der Ausgleichskasse des Kantons oder der
Zweigstelle der Gemeinde melden.
Auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen sind beitragspflichtig. Ihre Beiträge
gelten jedoch als bezahlt, wenn der Ehemann /
die Ehefrau erwerbstätig ist und im Minimum
den doppelten Mindestbeitrag pro Jahr leistet
(2011: 950 Franken).
Für die Altersvorsorge kann man sich nicht
allein auf die AHV abstützen, weil diese kaum
zum Leben reicht. Es ist deshalb wichtig, sich
rechtzeitig beim Arbeitgeber über die Leistun-
Stellenwechsel
Wer eine neue Stelle antritt, muss darauf achten,
dass der Arbeitgeber die Pensionskassengelder
in die Kasse des neuen Arbeitgebers überweist.
Bei Arbeitsunterbrüchen kann die Unfallversicherung der letzten Arbeitsstelle in der Regel
bis maximal 180 Tage verlängert werden. Diese
sogenannte Abredeversicherung, die auch ein
Taggeld beinhaltet, muss innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
abgeschlossen werden. Wer an eine KollektivKrankenversicherung seines Arbeitgebers angeschlossen war, kann diese bei einer Kündigung
in eine Einzelversicherung umwandeln lassen.
Dies muss allerdings innert bestimmter Fristen
beantragt werden – weitere Auskunft erteilt der
Personaldienst des Arbeitgebers. Da einige Versicherungen automatisch mit dem Arbeitsvertrag gekoppelt sind, muss bei Eintritt einer Erwerbslosigkeit der Versicherungsschutz unbedingt überprüft werden.
Scheidung – was tun?
Im Scheidungsurteil müssen die Höhe und die
Dauer der Kinderalimente Seite 21 festgelegt werden. Es sollte zudem erwähnt sein,
dass die Kinderzulagen zusätzlich ausgezahlt
werden. Kinderalimente sind von der Empfängerin oder dem Empfänger zu versteuern – eine
Mehrbelastung, die das Budget von Alleinerziehenden sehr strapazieren kann. Diesem Umstand muss bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen werden.
Ich habe Schulden
Viele der in dieser Broschüre aufgeführten Stellen befassen sich grundsätzlich auch mit Schuldenfragen. Manche von ihnen sind aus zeitlichen Gründen jedoch nicht in der Lage, eine
umfassende Beratung, Begleitung und Sanierung durchzuführen. Sie vermitteln deshalb
auch an entsprechende Fachstellen weiter.
Bei einer Schuldenberatung geht es nicht
um eine Übernahme des Schuldenbergs. In einer ersten Phase muss gemeinsam eine Übersicht über die finanzielle Situation erarbeitet
Vorbeugen
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und ein realistisches, aktuelles Budget erstellt
werden. Weist das Budget einen Ausgabenüberschuss auf, muss zuerst das Budget saniert
werden. Bei einem Einnahmenüberschuss wird
ein Plan zur Abzahlung der Schulden erstellt.
Die Höhe der Quote, die zur Tilgung der Schul-
Grundsätzlich gilt: Kredite und Leasingverträge lohnen sich in den seltensten Fällen. Und:
Der Privatkonkurs (auch Insolvenzerklärung genannt) ist kein Ausweg aus den Schulden. Er verhilft lediglich zu einer Atempause, ohne dass die
Schulden damit aus der Welt geschafft wären.
den zur Verfügung steht, entscheidet nebst anderen Faktoren über die Sanierungsmöglichkeit:
Ratenzahlungen oder ein Nachlassvertrag sind
zwei häufige Formen, die Schulden längerfristig in den Griff zu bekommen. Schuldensanierungen verlangen viel Zeit, ein grosses persönliches Engagement, Disziplin und die Bereitschaft zu Einschränkungen.
Zudem sind hohe Verfahrenskosten zu begleichen. Der Privatkonkurs kann nur dann sinnvoll
sein, wenn eine Neuverschuldung ausgeschlossen werden kann und längerfristig die Konkursverlustscheine ebenfalls saniert werden können.
Die Publikation im Amtsblatt kann sich für gewisse Bevölkerungs- bzw. Berufsgruppen negativ auswirken und die Wohnungssuche erschweren. Eine gründliche Beratung vor der Erwägung
eines Privatkonkurses ist unerlässlich.
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Eine Reihe von Websites ist auf das Thema
Schulden spezialisiert und bietet nützliche Tipps
und Informationen zum Umgang mit Geld:
www.caritas-schuldenberatung.ch oder
www.schulden.ch
Budgetplan
Das Aufstellen eines persönlichen Budgets ermöglicht einen Überblick über die eigenen finanziellen Verhältnisse und kann auch als Grundlage für die Berechnung von Hilfeleistungen dienen. Die Tabelle Budgetplan Seite 9 hilft
beim Aufstellen eines Budgets.
Wichtige Rechnungen
Es gibt Rechnungen, deren Nichtbezahlen
schnell zu grossen Schwierigkeiten führen können. Dazu zählt in erster Linie die Miete. Bleibt
die Miete auch nur für einen Monat unbezahlt,
kann nach einer erfolgten Kündigungsandrohung die Kündigung der Wohnung innert 30
Tagen ausgesprochen werden. Falls die Miete
in einer Notlage nicht oder zu spät bezahlt werden kann, ist es deshalb wichtig, sich rechtzeitig
bei einer Beratungsstelle zu melden. Bei Nichtbezahlung von Strom- und Telefonrechnungen
muss mit dem Abschalten der entsprechenden
Leistungen gerechnet werden. Auch das Nichtbezahlen der Krankenkassenprämien und Leistungsabrechnungen kann schwerwiegende Folgen haben: Die Kasse verfügt einen Leistungsaufschub.
die Krankenkasse zahlt keine Beiträge an die
eingesandten Arzt- oder Spitalrechnungen. Zudem wird das Betreibungsamt die Höhe der
Prämien nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum einrechnen. In der Folge davon
bleiben auch die laufenden Prämien meist unbezahlt. Es gibt einen Ausweg aus diesem Teufelskreis: die laufende Prämie bezahlen und die
Quittung beim Betreibungsamt vorlegen. Dieses
zahlt die Prämie zurück, sofern die gepfändete Quote mindestens dem Prämienbetrag entspricht. Dadurch wird es möglich, die aktuellen
Prämien zu bezahlen. Die Krankenkasse wird
den Leistungsaufschub jedoch erst aufheben,
wenn sämtliche Betreibungen bezahlt sind –
in der Regel durch die Lohnpfändung. Sobald
der Leistungsstopp aufgehoben ist, können die
Rückerstattungsbelege der Leistungserbringer
(Ärzte, Spitäler usw.) nachträglich bei der Kasse
eingereicht werden. Für Leistungen (Grundversicherung) aus dem Krankenversicherungsgesetz
(KVG) werden die Rechnungen der letzten fünf
Jahre berücksichtigt.
Leistungsstopp bei der Krankenkasse?
Falls die Prämien der Krankenkasse über eine
längere Zeit nicht bezahlt werden, wird die
Krankenkasse die Ausstände betreiben und einen Leistungsstopp verfügen. Das bedeutet,
Vorbeugen
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Was soll ich tun?
Dieses Kapitel stellt anhand von Fallbeispielen verschiedene «typische» Krisensituationen vor. Die Hinweise auf mögliche Anlaufstellen geben einen Überblick über die
Inhalte der Broschüre und dienen als Orientierungshilfe. Die Fallbeispiele sind in verschiedene Themenbereiche gegliedert.
Arbeit
Mein Lohn reicht nicht zum Leben
Silvya Z. ist zu 80 Prozent berufstätig, damit sie
mehr Zeit für ihren zwölfjährigen Sohn hat, den
sie allein erzieht. Kürzlich erhielt sie eine Mietzinserhöhung, und auch ihre Krankenkassenprämien sind gestiegen. Ihr Verdienst reicht
immer weniger zum Leben. Die Fixkosten für
Miete und Versicherungen verschlingen einen
Grossteil ihres Lohnes. Deshalb sind Einsparungen nur in sehr kleinem Rahmen möglich.
Zunächst überprüft sie, ob sie mehr verdienen könnte. Eine hundertprozentige Anstellung ist im Moment nicht möglich. Nachfragen
bei ihrem Berufsverband ergeben, dass sie
lohnmässig nicht zu tief eingestuft ist. Frau Z.
erstellt für sich ein genaues Budget Budgetplan Seite 9. Sie geht damit zum Sozialamt
ihrer Wohngemeinde Öffentliche Sozialhilfe Seite 19 und erkundigt sich dort über ihre
Rechte und Möglichkeiten. Falls Silvya Z. mit
ihrem Einkommen unter dem Existenzminimum
liegt, erhält sie möglicherweise die volle Prämienverbilligung oder wird vom Sozialamt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe ergänzend unterstützt.
Nach der Kündigung wurde ich schwanger
Erika T. kündigt ihre Arbeitsstelle. Während der
Kündigungsfrist wird sie schwanger. Ihre Kün-
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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
digung ist rechtsgültig, obwohl ihr umgekehrt
der Arbeitgeber während der Schwangerschaft
und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen könnte. Da sie bis zur
Geburt ihres Kindes gerne arbeiten würde und
sich gleich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) meldet, kann sie – nach
Ab-zug einer bestimmten Zahl von Einstelltagen – die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen Arbeitslosenversicherung Seite 27. Als Bezügerin von ALV-Taggeldern kann sie nach der Geburt des Kindes
über die Ausgleichskasse ihres letzten Arbeitgebers Mutterschaftsentschädigung beantragen Mutterschaftsentschädigung Seite
22. Die notwendigen Anschaffungen für ihr Kind
übersteigen jedoch Erikas finanziellen Möglichkeiten. Sie wendet sich an eine Beratungsstelle
(z. B. Schwangerschaftsberatung Seite
38). Dort wird sie ausführlich beraten und es
wird ihr eine Babyausstattung zu einem günstigen Preis vermittelt.
Infolge Krankheit kann ich längere Zeit
nicht arbeiten
Heinz L. erkrankt schwer. Da er erst kurze Zeit
in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, erhält er
keine langdauernde Lohnfortzahlung. Auch die
Leistungen seiner Krankentaggeld-Versicherung
reichen nicht aus. Obwohl er in einem Arbeitsverhältnis steht, ist er auf eine vorübergehende
Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen, bis er
wieder arbeiten kann Öffentliche Sozialhilfe Seite 19.
Ich finde keine Arbeitsstelle
Die gerichtliche Trennung ist für Daniela U.
schwer zu verkraften. Sie kann ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachkommen, weshalb sie so schnell wie
möglich eine unselbstständige Erwerbsarbeit
aufnehmen muss. Die Stellensuche gestaltet
sich jedoch schwieriger als erwartet, denn sie
kann durch den Berufsunterbruch in den letzten Jahren keine genügende Praxis nachweisen.
Gleich nach der Trennung erkundigt sie sich
beim Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde und wird
nach der Anmeldung an das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) überwiesen Arbeitslosenversicherung Seite 27.
Sie ist erstaunt, dass sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, obwohl sie vorher nicht
erwerbstätig gewesen ist. Über die Arbeitslosenversicherung wird für Frau U. ein Weiterbildungskurs finanziert. So kann sie ihre beruflichen Kenntnisse auffrischen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Durch die
Abfragemöglichkeit beim RAV kann sie sich selber über gemeldete offene Stellen informieren.
vereinbart sie einen Termin bei der Berufs- und
Studienberatung des Kantons Luzern oder bei
einer privaten Berufsberatungsstelle.
Im Laufe der Beratung, die mehrere
Gespräche umfasst, klären sich ihre Fragen
und es rückt ein bestimmtes Tätigkeitsfeld ins
Zentrum ihres Interesses. Im Berufsinformationszentrum (BIZ) Seite 25 kann sie sich
anhand von Unterlagen noch genauer über die
entsprechenden Ausbildungswege informieren.
Sie findet viele Informationen über Grundberufe,
Berufsausbildungen für Erwachsene sowie über
Schulen und Weiterbildungskurse.
Im Laufe der weiteren Beratung kommen
auch die finanziellen Fragen zur Sprache. Ida N.
ist alleinerziehend, ihre Kinder sind aber schon
sehr selbstständig. Ihre Eltern sind bereits pensioniert und können ihr finanziell nicht unter die
Arme greifen. Die Berufsberatung nennt ihr die
zuständige kantonale Stipendienstelle Ausbildungsbeiträge Seite 23.
Ich will wieder ins Berufsleben einsteigen
Ida N. möchte nach einer Familienphase wieder
ins Berufsleben einsteigen. Sie überlegt zuerst
für sich selber: Was will ich? Was kann ich? Was
ist in der heutigen Situation und auch für meine
Zukunft realistisch? Nachdem sie erfahren hat,
dass die öffentliche Berufsberatung Seite
Ich habe den vereinbarten Lohn nicht
erhalten
Peter Y. arbeitete während rund zwei Jahren
in einer Bar, bis das Arbeitsverhältnis infolge Verkaufs durch den Arbeitgeber aufgelöst
wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde
nie erstellt. Gegenüber der Arbeitslosenkasse
gab der Arbeitgeber an, der vereinbarte Lohn
habe rund 2000 Franken betragen. Demgegenüber machte Peter Y. geltend, dass mehr als
das Doppelte ausgemacht worden sei, er aber
wegen Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers bereit gewesen sei, vorerst zuzuwarten.
Die von der Rechtsberatung Seite 46
25 nicht nur von Jugendlichen, sondern auch
von Erwachsenen beansprucht werden kann,
veranlasste Forderungsklage beim Arbeitsgericht wurde vollumfänglich gutgeheissen und
Was soll ich tun?
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auch vom Obergericht bestätigt. Der Arbeitgeber muss den Lohn nachzahlen.
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichen nicht zum Leben
Giovanna O. verliert infolge von Rationalisierungsmassnahmen ihre Stelle. Ihr Lohn hat bis
jetzt immer knapp gereicht. Sie erhält von der
Arbeitslosenversicherung nicht den vollen Verdienstausfall. Giovanna O. kann ihren Lebensbedarf mit der Arbeitslosenentschädigung nicht
mehr decken. Ihr wird auf dem RAV gesagt,
dass sie sich an das Sozialamt ihrer Wohngemeinde wenden soll Arbeitslosenversicherung Seite 27, Öffentliche Sozialhilfe Seite 19. Dort wird man berechnen, ob
ihr reduziertes Einkommen den Existenzbedarf
nach den SKOS-Richtlinien deckt. Ist dies
nicht der Fall, hat sie Anspruch auf ergänzende
wirtschaftliche Sozialhilfe.
Wohnen
Umziehen kostet Geld
Isabelle K. ist eine alleinerziehende Mutter von
zwei Schulkindern. Sie arbeitet Teilzeit und hat
ein Einkommen, das gerade den Existenzbedarf
deckt. Der Vater der Kinder bezahlt nur bescheidene Alimente, da er noch in einer Ausbildung
ist. Frau K. musste nach der Trennung in eine
günstigere Wohnung umziehen. Die Umzugskosten plus Mietzinsdepot belasten ihr Budget
übermässig. Sie wendet sich an einen Sozialdienst ab Seite 32, der ihr bei der Bewältigung der Kosten für Zügeltransport und Mietdepot hilft.
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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Neue Wohnungseinrichtung ist zu teuer
Die Familie M. hat drei Kinder, ein viertes ist
unterwegs. Sie wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, die zu klein wird für die (bald) sechsköpfige Familie. Für die grössere Wohnung und den
Familienzuwachs sind einige Anschaffungen
notwendig, die das ohnehin knappe Budget
sprengen. Beim Caritas Laden Seite 33
und im Caritas Bauteilmarkt Seite 34
kann die Familie die notwendigen Einrichtungsgegenstände günstig einkaufen. In Ausnahmesituationen können Möbel und Hausrat unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
alimente. Sie hilft Frau P. zudem, die Frauenalimente, die ihr laut Scheidungsurteil zustehen,
über die Inkassostelle geltend zu machen. Es ist
Gertrud P. zwar unangenehm, dass ihr geschiedener Mann betrieben wird, sie weiss jedoch,
dass es für sie keine andere Möglichkeit gibt.
der Winterhilfe Schweiz. Für den Kauf von warmen Kleidern und Schuhen erhält die Familie
von der Caritas Kleiderhilfe Seite 34 Einkaufsgutscheine.
Wir haben kein Geld für dringend benötigte
Anschaffungen
Die beiden Kinder der Familie Z. schlafen auf
einer alten Matratze auf dem Boden. Der Verdienst von Herrn Z. deckt gerade den Lebensunterhalt, die Miete und die Prämien der Krankenkasse. Für spezielle Anschaffungen, wie
Betten und Kleider, fehlt der Familie jedoch das
Geld. Die Winterhilfe Seite 43 bestellt für
die Familie ein Etagenbett aus dem Bettenfonds
Leben mit dem Existenzminimum
Herr K. ist Vater von drei Kindern. Er verdient
den Lebensunterhalt für sich und die Familie als
Arbeiter in einer Fabrik. Frau K. verdient mit Putzen hin und wieder etwas dazu. Das Budget ist
knapp und schon kleinere Auslagen bringen die
Familie in einen finanziellen Engpass. Das Geld
fürs Kino, für einen Sprachkurs oder Fitnessangebote ist knapp. Mit der KulturLegi von
Familie
Ich möchte mein Kind selber betreuen
Franziska S. ist alleinerziehende Mutter. Ihr Kind
ist drei Monate alt. Sie möchte ihr Kind selber
betreuen. Für das erste Jahr nach der Geburt
erhält sie Mutterschaftsbeihilfe Öffentliche
Sozialhilfe Seite 19. Sie muss sich beim Sozialamt ihres Wohnorts melden. Dort klärt die
beratende Person zunächst mit ihr ab, ob sie
stundenweise arbeiten könnte. Da sich aber
weder eine geeignete Betreuungsperson noch
ein Krippenplatz finden lässt, erhält Frau S.
finanzielle Unterstützung, bis eine Berufstätigkeit möglich ist.
Die Alimentenzahlungen des Ex-Ehemannes bleiben aus
Nach der Scheidung wartet Gertrud P. vergeblich
auf die Überweisung der Alimentengelder. Die
Alimentenbevorschussungsstelle Öffentliche
Sozialhilfe Seite 19 bevorschusst die Kinder-
Caritas Luzern Seite 34 kann die Familie im
Was soll ich tun?
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Lebensmittelladen der Caritas in Luzern und
Sursee Caritas-Markt Seite 33 günstiger
einkaufen und damit das Budget entlasten. Viele
Angebote in der ganzen Schweiz – wie ein Zoobesuch, das Billett für den Fussballmatch oder
das Abonnement für die Zeitung – sind mit der
KulturLegi wesentlich günstiger.
wie viel Haushaltsgeld ihr zusteht – sie wendet
Meine Aufenthaltsbewilligung läuft ab
José N. aus Ecuador hat eine Jahresaufenthaltsbewilligung B, die in wenigen Monaten
abläuft. Für die Verlängerung benötigt das Amt
für Migration verschiedene Dokumente und
Informationen. Herr N. ist damit überfordert.
Er wendet sich an FABIA, die Fachstelle für
die Beratung und Integration von Ausländerinnen und Ausländer Seite 38, die ihm hilft,
die Dokumente und notwendigen Informationen
zusammenzustellen. Er kann abklären lassen,
ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht
und welches Verfahren dazu notwendig ist.
Meine AHV-Rente deckt meine Lebenskosten nicht
Rosmarie I. erhält nur eine kleine AHV-Rente.
Bei der Scheidung war sie 45 Jahre alt und hatte
auf alle Ansprüche gegenüber dem Ehemann
verzichtet. Nach der Scheidung musste sie eine
Erwerbsarbeit suchen. Sie fand nur mit Mühe
eine schlecht bezahlte Stelle. Entsprechend
knapp fielen ihre AHV-Beiträge aus.
Weil die Minimalrente ihren Lebensbedarf
nicht deckt, hat sie bei ihrer Wohnsitzgemeinde
die ihr zustehenden Ergänzungsleistungen
Seite 25 geltend gemacht. Sie weiss auch,
dass Krankenkosten-Selbstbehalte in der Regel
über die Ergänzungsleistungen rückvergütet
werden. Trotz Ergänzungsleistungen reichen
ihre finanziellen Mittel jedoch nicht aus, um
unvorhergesehene Rechnungen – zum Beispiel
für eine grössere Anschaffung – zu begleichen.
Sie wendet sich deshalb an eine Beratungsstelle
(z. B. Pro Senectute Seite 41).
Welche finanziellen Folgen hat eine
Trennung oder eine Scheidung für mich?
Chantal P. möchte sich von ihrem Ehemann trennen. Sie will wissen, wie sie bei einer Trennung /
Scheidung vorgehen soll und welche finanziellen Folgen zu erwarten sind. Chantal P. vereinbart einen Termin mit einer Beratungsstelle:
zum Beispiel Frauenzentrale Luzern Seite
37, Ehe- und Lebensberatung Seite 38,
Rechtsberatungsstellen Seite 46.
Mein Mann gibt mir zu wenig Haushaltsgeld
Lilian G. ist verheiratet und Mutter. Sie führt den
Haushalt und betreut die Kinder. Das Haushaltsgeld, das sie von ihrem Mann monatlich
bekommt, reicht nicht aus. Lilian möchte wissen,
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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
sich an eine Beratungsstelle kirchliche und
private Beratungsstellen ab Seite 32.
Renten
Ich bin Witwe geworden
Irene Z.s Ehemann ist gestorben. Sie steht mit
ihren Kindern alleine da. Irene beantragt für sich
die Witwenrente und für ihre Kinder die Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Seite 25. Da die Pension der beruflichen Vorsorge ihres verstorbenen
Mannes nicht sehr hoch ist, erhält sie zusätzlich
zu den AHV-Renten Ergänzungsleistungen
Seite 26. Bis zur Auszahlung dieser Gelder
verstreicht einige Zeit, in der Irene und ihre Kinder von der Öffentlichen Sozialhilfe Seite
19 bevorschusst werden. Sie wird eine Rückerstattungserklärung unterschreiben müssen.
Meine IV-Rente reicht nirgends hin
Ivan K. erhält eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen.
Trotzdem bringen ihn ausserordentliche Auslagen immer wieder in finanzielle Engpässe. Er
wendet sich an eine Fachstelle, wo der/die Sozialarbeiter/in mit Ivan K. ein Budget erstellt (z. B.
Sozialdienste der Kirchgemeinden Seite
35, Pro Infirmis Seite 40, Gesundheitsligen und -verbände Seite 44). Das Budget
dient als Grundlage für Gesuche an Stiftungen
und Fonds, die finanzielle Hilfe leisten können.
Infolge Krankheit bin ich (teilweise) erwerbsunfähig geworden
Fritz M. erkrankt plötzlich schwer. Nach einem
mehrwöchigen Klinikaufenthalt wird klar, dass
eine Wiederaufnahme seiner Arbeit höchstens
teilweise oder vielleicht gar nicht mehr möglich
ist. Der Sozialdienst der Klinik vermittelt ihn an
eine Beratungsstelle Gesundheitsligen und
-verbände Seite 44. Dort wird Fritz M. empfohlen, abklären zu lassen, ob er Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung (IV)
Seite 25 hat. Eine Zeitlang erhält Fritz M. noch
Lohnfortzahlungen. Dann wendet er sich an das
zuständige Sozialamt, um die lange Wartezeit
des IV-Antrags bis zur Auszahlung der Leistungen überbrücken zu können Öffentliche
Sozialhilfe Seite 19. Die Sozialhilfe bevorschusst Fritz M. daraufhin das Existenzminimum
und wird ihre erbrachten Leistungen später mit
den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnen.
Schulden
Ich bin verschuldet
Der Freund wollte schon lange zu ihr ziehen,
und endlich hatte Rita B. auch eine grössere
Wohnung gefunden. Zusammen richteten sie
die Wohnung schön ein. Dafür nahm Rita B.
einen Kredit auf. Doch der Freund packte seine
Sachen bereits nach ein paar Monaten wieder.
Rita B. muss nun neben der Miete auch für die
Kreditraten alleine aufkommen. Und da sind
noch die hohen Handy-Rechnungen, die Steuern und die Kosten der Zahnbehandlung.
Rita B. hat sich in letzter Zeit um nichts mehr
gekümmert, weil sie die Situation stark belastet.
Jetzt machen die Gläubiger Druck. Sie meldet sich auf Empfehlung einer Freundin hin bei
einem Sozialdienst oder einer Fachstelle für
Schuldenfragen zum Gespräch an. Das dort
mit Rita B. erstellte Budget zeigt den finanziellen
Spielraum auf. Sie möchte ihre Schulden sanieren und muss dafür eine wesentliche Reduktion
ihrer gewohnten Ausgaben in Kauf nehmen. Mit
den Gläubigern wird ein Zahlungsplan vereinbart, der Rita B.s Möglichkeiten entspricht.
Wir möchten uns trennen, haben aber
Schulden
Heidi und Heiri T. haben gemeinsam Kleinkredite aufgenommen und einen Autoleasingvertrag abgeschlossen. Seit einiger Zeit hegen
die beiden jedoch Trennungsabsichten. Heidi
Was soll ich tun?
17
Öffentliche Institutionen
T. weiss nicht, was für finanzielle Folgen eine
Trennung hat. Sie wendet sich deshalb an einen
Sozialdienst oder eine Rechtsberatungsstelle Seite 46.
Zahlungsbefehle, Betreibungen, Lohnpfändung und kein Ende
Karl P. hat nach der Scheidung den Boden unter
den Füssen verloren: Die Trennung von Frau und
Kindern machten ihm zu schaffen. Die Einsamkeit versuchte er mit Aktivitäten zu umgehen.
Diese kosteten viel Geld, dazu kamen Unterhaltsbeiträge, Leasingraten und Steuerausstände, die das Einkommen zunehmend belasteten.
Er verlor die Übersicht über seine Finanzen und
es folgten Mahnungen, Zahlungsbefehle und
bald eine Pfändung des Lohnes. Das war vor
drei Jahren. Bis heute ist es ihm nicht gelungen, aus der Schuldenspirale herauszukommen. Er verliert zunehmend die Motivation zu
arbeiten und hat kaum Hoffnung, je wieder über
ein Einkommen zu verfügen, das über dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt.
Er wendet sich an einen Sozialdienst oder
eine Fachstelle für Schuldenfragen. Dort wird
gemeinsam mit ihm die Schuldensituation analysiert und abgeklärt, ob die Möglichkeit einer
Sanierung besteht.
Not- und allgemeine Lebenshilfe
Ich bin Opfer einer Straftat geworden
Fatima K. wurde Opfer eines Raubüberfalls.
Als Folge des Schocks und der körperlichen
Verletzungen wird sie für längere Zeit auf ärztliche und therapeutische Betreuung angewiesen sein. Von der Polizei wird Fatima K. auf
das Angebot der Beratungsstellen für Opfer
aufmerksam gemacht und über deren Auftrag, auch im Bereich der Finanzhilfe, informiert Opferhilfe-Beratungsstelle Seite 30.
Ich brauche Rechtsauskünfte
Oft ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten
zu klären. Die meisten Beratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinden, ebenso Berufsverbände, Gewerkschaften oder politische Parteien (siehe öffentliches Telefonbuch)
kennen unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.
Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte, ist es wichtig, die Kosten im Voraus
abzuklären. Sind die eigenen Mittel beschränkt,
können Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden. Dies hat vor dem Verfahren zu geschehen Rechtsberatungsstellen Seite 46.
Nothilfe
Für den Fall, dass alle Stricke reissen oder
zu reissen drohen, sind in dieser Broschüre
eine Reihe von Institutionen zur finanziellen
Nothilfe Seite 45 aufgelistet, wo man gratis oder kostengünstig zu einem warmen Essen
und zu einer kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeit gelangt sowie offene Ohren bei Schwierigkeiten findet.
18
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Öffentliche Sozialhilfe
Gemäss Bundesverfassung, Art. 12, besteht in
der Schweiz ein Recht auf Hilfe in Notlagen: Wer
in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu
sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung
und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges
Dasein unerlässlich sind.
Das Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern legt
fest, was Sozialhilfe bedeutet:
• Persönliche Hilfe wie Beratung und Begleitung in persönlichen Notlagen
• Wirtschaftliche Hilfe für Personen, die für den
eigenen Lebensunterhalt oder den der Familie nicht aufkommen können
Umgekehrt haben Personen, die Sozialhilfe
beziehen, auch Pflichten. Sie müssen alles in
ihrer Kraft Stehende tun, um wieder wirtschaftlich selbstständig zu werden. Sie müssen sich
aktiv um ihre soziale und berufliche Integration
bemühen und wahrheitsgetreu Auskunft geben
über ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse.
Wer wird unterstützt?
Die öffentliche Sozialhilfe kann in Anspruch
genommen werden, wenn alle Sozialversicherungsleistungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung usw.), alle anderen Versicherungsleistungen sowie andere Rechtsansprüche (wie Alimente) ausgeschöpft sind und das Einkommen
trotzdem nicht reicht.
Welche Hilfe ist möglich?
Die Höhe der Sozialhilfe wird individuell in einem
Gespräch zwischen einer Beraterin oder einem
Berater und der antragstellenden Person festge-
legt. Als Grundlage gelten dabei die Richtlinien
der SKOS (siehe unten). Der Entscheid liegt
grundsätzlich bei der zuständigen Behörde.
Zunächst wird das verfügbare Nettoeinkommen berechnet. Dazu gehören neben dem
Erwerbseinkommen auch Versicherungsleistungen, Renten, Alimente und Stipendien. Das
Vermögen muss bis zu einem Betrag von 4000
Franken aufgebraucht werden (Freibetrag für
eine volljährige Einzelperson).
Bei einem Antrag auf Sozialhilfe wird die
Verwandtenunterstützungspflicht abgeklärt.
Laut Gesetz können Grosseltern, Eltern und
Kinder bei einer Notlage zu gegenseitiger finanzieller Hilfe verpflichtet werden.
Besorgt eine unterstützte Person in einer
Lebens- oder Wohngemeinschaft den Haushalt,
so muss sie dafür von den Mitbewohnerinnen
und Mitbewohnern angemessen entschädigt
werden.
Nachträglich eingehende Einkommen, zum
Beispiel Taggelder oder Renten aus Versicherungen, müssen zur Abgeltung der geleisteten
Sozialhilfe an das zuständige Sozialamt abgetreten werden.
Wer Leistungen der Sozialhilfe durch unwahre oder nicht vollständige Angaben erhält oder
aus Erbschaft oder Lotteriegewinn in günstige
finanzielle Verhältnisse gelangt, kann zur Rückerstattung der geleisteten Beiträge verpflichtet
werden.
SKOS-Richtlinien
Für die Höhe der Sozialhilfe hat die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Richtlinien erarbeitet (www.skos.ch). Diese sind im
Kanton Luzern massgeblich und dienen auch
als Referenz für die Rechtsprechung.
Öffentliche Institutionen
19
Wer Sozialhilfe beansprucht, kann im Konfliktfall eine schriftliche Verfügung mit einer
Rechtsmittelbelehrung verlangen, damit Beschwerden und Rekurse möglich sind.
Die SKOS sieht folgende Ziele der Unterstützung vor: Förderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Existenzsicherung und Ermöglichung
der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben. Um
diese Ziele zu erreichen, werden folgende Leistungen empfohlen (die Zahlenangaben beziehen
sich auf Pauschalen pro Monat in Franken):
Ab Juli 2011
Haushaltgrösse Pro Haushalt Pro Person
1 Person
977.–
977.–
2 Personen
1495.–
747.–
3 Personen
1818.–
606.–
4 Personen
2090.–
522.–
5 Personen
2364.–
473.–
6 Personen
2638.–
440.–
7 Personen
2912.–
416.–
Pro weitere Person zusätzlich 274 Franken.
Die materielle Grundsicherung
Zur materiellen Grundsicherung gehören:
• Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Er umfasst alle in einem Privathaushalt
notwendigen Lebenshaltungskosten wie:
• Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
• Bekleidung und Schuhe
• Energieverbrauch (Elektrizität, Gas; ohne
Wohnnebenkosten)
• Haushaltsführung (Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung; inkl. Kehrichtgebühren)
• kleine Haushaltsgegenstände
20
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
• Gesundheitspflege (ohne Selbstbehalte
und Franchisen)
• Verkehrsauslagen (inkl. Halbtaxabo, öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo /
Mofa)
• Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post)
• Unterhaltung und Bildung (Konzession
Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen,
Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
• Körperpflege (Coiffeur, Toilettenartikel)
• persönliche Ausstattung und Dinge wie
Vereinsbeiträge oder kleine Geschenke.
• Die Wohnkosten, aber nur im ortsüblichen
Rahmen. Wer in einer teuren Wohnung lebt,
wird angehalten, eine günstigere zu suchen.
In den meisten Gemeinden bestehen Richtlinien für die maximale Miete für Ein- und
Mehrpersonenhaushalte.
• Die medizinische Grundversorgung (inkl.
Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und
Franchise).
Die zusätzlichen Leistungen
• Haftpflichtversicherung
• Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige
• Integrationszulage für Nichterwerbstätige
• Erwerbsunkosten
• Andere situationsbedingte Leistungen ergeben sich aus der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage
der unterstützten Person, zum Beispiel
Fremdbetreuungskosten für Kinder, wenn
die Eltern berufstätig sind.
Detaillierte Informationen finden sich im Handbuch für den Kanton Luzern:
www.disg.lu.ch/sozialhilfe/handbuch
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Wer sich auf dem Sozialamt meldet, wird aufgefordert, alle Unterlagen zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen vorzulegen und
genaue Angaben zur persönlichen Situation zu
machen. Eine Liste mit allen notwendigen Unterlagen ist beim zuständigen Sozialamt erhältlich.
Es sind dies unter anderem:
• Schriftenempfangsschein oder Wohnsitzbestätigung
• Pass oder Identitätskarte und für Ausländer
die Aufenthaltsbewilligung
• Schriftliche Unterlagen über alle Einnahmen
und Ausgaben sowie über das Vermögen
(z. B. Lohnausweis, Auszüge von Bankkonti,
Versicherungsausweise, Mietvertrag, Police
der Krankenversicherung usw.)
Adressen
Jede politische Gemeinde hat ein Sozialamt,
in kleineren Gemeinden ist der Sozialvorsteher, die Sozialvorsteherin Ansprechperson. Einige Gemeinden verfügen neben dem Sozialamt
über einen Sozialdienst. Zum Teil haben sich
mehrere Gemeinden zur Erfüllung ihrer Unterstützungsaufgaben zu Zweckverbänden zusammengeschlossen, die eine gemeinsame Beratungsstelle führen. Diese kommunalen Sozialdienste bieten umfassende Beratung an und
stehen den Gemeindemitgliedern unentgeltlich
offen. Auskünfte erteilen die Gemeindeverwaltungen.
Alimentenbevorschussung, Inkassohilfe und Mutterschaftsbeihilfe
Rückerstattungspflicht
Wer zu Unrecht Sozialhilfe bezieht, muss diese
zurückerstatten. Sozialhilfebeziehende, die später wieder in guten finanziellen Verhältnissen
leben, können zur Rückzahlung der erhaltenen
Leistungen verpflichtet werden.
Die Sozialämter der Gemeinden im Kanton
Luzern bieten folgende finanziellen Dienstleistungen an:
• Bevorschussung von Kinderalimenten
• Alimenteninkasso
Müssen Verwandte finanziell mithelfen?
In der Sozialhilfe gilt grundsätzlich die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht: Grosseltern, Eltern und Kinder von Sozialhilfebezügern können zu finanziellen Leistungen verpflichtet werden. Im Januar 2009 hat die SKOS
neue Richtlinien erlassen, wonach die Unterstützungspflicht nur noch bei Verwandten zum
Zug kommen soll, die ein steuerbares Einkommen von mehr als 120 000 Franken bei Einzelpersonen bzw. 180 000 bei Ehepaaren erzielen.
Alimentenbevorschussung
Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch
auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer
Unterhaltspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur
teilweise nachkommen. Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid oder
Unterhaltsvertrag) genannten Unterhaltsbeitrag,
maximal 928 Franken monatlich je Kind (Stand
2011). Geschuldete Kinderzulagen werden nicht
bevorschusst (siehe Inkassohilfe).
Öffentliche Institutionen
21
Einschränkung des Anspruchs auf
Bevorschussung
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht,
wenn der Unterhalt anderweitig gesichert ist,
das Kind sich dauernd im Ausland aufhält oder
die Eltern zusammenwohnen. Der Anspruch auf
Bevorschussung ist zudem abhängig vom Einkommen und Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt. Die Einkommensgrenze beträgt 33 000 Franken steuerrechtliches Reineinkommen, zusätzlich 10 000 Franken pro Kind, das im gleichen Haushalt lebt. Die
Vermögensgrenze ist auf 33 000 Franken Reinvermögen festgelegt.
Inkassohilfe
Wenn Alimentenschuldner/innen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen, können sich Hilfesuchende an das Sozialamt ihrer Wohnsitzgemeinde
wenden. Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte
unentgeltlich. Grundlage des Inkassoauftrags
ist auch hier der Rechtstitel. Anspruch auf Hilfe
beim Eintreiben von Unterhaltsbeiträgen haben
das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsberechtigte Ehegatte. Das Alimenteninkasso wird nicht nur für die laufenden und verfallenen Kinderalimente übernommen, sondern
auch für Kinderzulagen und Ehegattenalimente.
Der Auftrag ist unabhängig von Einkommen und
Vermögen.
Mutterschaftsbeihilfe
Eine Mutter hat Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe, wenn vor oder nach der Geburt das soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist und sie
sich überwiegend der Pflege und Erziehung
des Kindes widmet. Die Mutterschaftsbeihilfe
22
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
sichert das soziale Existenzminimum der Familie (gemäss SKOS-Richtlinien) während zwölf
Monaten ab der Geburt des Kindes (maximal
drei Monate können vor der Geburt ausgerichtet werden).
Anträge auf Alimentenhilfe und Gesuche
um Mutterschaftsbeihilfe sind beim zuständigen Sozialamt einzureichen. Sie erfahren dort
auch, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.
gelder der Arbeitslosenversicherung beziehen oder Anspruch darauf hätten oder
• wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität
arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung
beziehen.
Voraussetzung ist, dass die Mutter in den neun
Monaten vor der Geburt bei der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens
fünf Monate erwerbstätig war.
Mutterschaftsentschädigung
Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV)
Berufstätige Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzahlung. Der
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
beginnt am Tag der Geburt des Kindes und
endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98
Tagen. Die Mutterschaftsentschädigung kann
über den Arbeitgeber geltend gemacht werden oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse.
Bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit,
auch nur Teilzeit, erlischt der Anspruch.
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80
Prozent des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens
aber 196 Franken pro Tag bzw. 7350 Franken
im Monat.
Anspruchsberechtigt sind Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt
• Arbeitnehmerinnen oder selbstständig erwerbend sind oder
• im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder
des Konkubinatspartners mitarbeiten und
dafür einen Barlohn erhalten oder
• arbeitslos sind und entweder bereits Tag-
Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämie haben im Kanton Luzern wohnhafte
Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Massgebend für die IPVBerechtigung sind das steuerbare Einkommen
und das steuerbare Vermögen. Das Formular für
den Antrag auf Prämienverbilligung kann bei der
AHV-Zweigstelle der Gemeinde bezogen werden oder im Internet heruntergeladen
werden (www.ahvluzern.ch). Anmeldefrist ist
der 31. Oktober für das folgende Jahr. Bei
verspäteter Anmeldung muss mit Kürzungen
gerechnet
werden.
Nach
der
ersten
Anmeldung wird in den Folgejahren das
Antragsformular automatisch zugestellt.
gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder ihres
Ehepartners / ihrer Ehepartnerin für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichen. Ausbildungsbeiträge garantieren den bisherigen Lebensstandard nicht und stellen keinen Lohnersatz dar.
Für Ausbildungsbeiträge für Erwachsene mit
abgeschlossener Erstausbildung ist in der Regel
die Stipendienstelle jenes Kantons zuständig,
in welchem die gesuchstellende Person vor
Beginn der geplanten Ausbildung zuletzt während zweier Jahre ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte und aufgrund eigener Berufstätigkeit finanziell unabhängig war. Geht es um die
Unterstützung der Ausbildung der Kinder, ist der
aktuelle zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern bzw.
des zuständigen Elternteils massgebend.
Stipendien oder Darlehen?
Als Ausbildungsbeiträge gelten Stipendien oder
Darlehen. Stipendien sind Beiträge à fonds
perdu des Kantons an die Ausbildung einer Person – diese Beiträge müssen also nicht zurückbezahlt werden (aber: anteilmässige Rückerstattung nach Abbruch der Ausbildung). Darlehen müssen innerhalb von zehn Jahren nach
Abschluss oder Abbruch der Ausbildung verzinst zurückbezahlt werden. Ob die gesuchstellende Person ein Stipendium oder ein Darlehen
oder beides erhält, ist von der Ausbildungsstufe abhängig.
Ausbildungsbeiträge
Der Kanton Luzern gewährt Ausbildungsbeiträge für diverse Aus- und Weiterbildungen nach
der obligatorischen Schulzeit. Diese werden
nach dem Bedürftigkeitsprinzip gewährt, das
heisst, wenn die zumutbaren Leistungen der
Wer erhält Ausbildungsbeiträge?
Stipendien erhalten im Kanton Luzern wie in
den meisten anderen Kantonen Personen mit
schweizerischem Bürgerrecht oder C-Bewilligung, oder Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die seit fünf Jahren in der Schweiz sind
und eine Aufenthaltsbewilligng haben,
Öffentliche Institutionen
23
sowie
von
der
Schweiz
anerkannte Gründen, ist abzuklären, ob ein Anspruch
Flüchtlinge und Staatenlose. Die gesuch- auf Leistungen aus Sozialversicherungen
stellende Person muss für die beabsichtigte (IV, SUVA, ALV) besteht.
Ausbildung befähigt sein und der gewählte
In zahlreichen Kantonen gibt es obere AltersAusbildungsgang muss zu einem anerkannten limiten. So sollte im Kanton Luzern eine AusbilBeruf führen. Zudem ist der Nachweis zu er- dung vor Erreichen des 30. Altersjahrs begonbringen, dass die eigenen finanziellen Verhältnisse nen werden. Ausnahmen sind möglich.
Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
Fachstelle Stipendien
Obergrundstrasse 51
6002 Luzern
Tel. 041 228 52 45
Für die Klärung von Ausbildungsmöglichkeiten
sind die Berufsberatungsstellen und das Bildungsinformationszentrum (BIZ) zuständig.
Im Internet sind unter www.beruf.lu.ch Informationen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Berufsbilder, Voraussetzungen usw.
abrufbar.
Berufsinformationszentrum (BIZ)
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Obergrundstrasse 51
6002 Luzern
Tel. 041 228 52 52
Montag bis Donnerstag, 13.30 bis 18.00 Uhr
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Leopoldstrasse 6
6210 Sursee
Tel. 041 925 26 60
Montag, Mittwoch und Donnerstag, 13.30 bis
18.00 Uhr
Anmeldungen für ein Beratungsgespräch sind
telefonisch oder online möglich.
und diejenigen der nächsten Angehörigen die
Ausrichtung
von
Ausbildungsbeiträgen
rechtfertigen. Ausbildungsbeiträge werden
auch gewährt, wenn die Ausbildung dem
beruflichen Einstieg (Nachholen der Erstausbildung) oder dem Wiedereinstieg dient, insbesondere nach Erfüllen von Familienpflichten.
Erfolgt eine Weiterbildung (Umschulung)
aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen
24
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Grundsätzlich ist es ratsam, schon zu einem
sehr frühen Zeitpunkt den Kontakt mit der kantonalen Stipendienstelle zu suchen, damit die
vielen Fragen rechtzeitig geklärt werden können.
Detaillierte Informationen sind abrufbar unter
www.beruf.lu.ch > Beratung > Stipendien.
AHV/IV und Ergänzungsleistungen
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
und die Invalidenversicherung (IV) sind Leistungen der staatlichen Sozialversicherung. Sie
werden hauptsächlich durch Lohnbeiträge von
Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert.
Wer erhält eine Altersrente (AHV)?
Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am
ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen
des ordentlichen Rentenalters folgt (Männer 65,
Frauen 64 Jahre). Eine Frau, die am 17. Juni
1945 geboren wurde, erhält ihre erste ordentliche Altersrente ab 1. Juli 2009; ein Mann mit
dem gleichen Geburtsdatum ab 1. Juli 2010.
Wer seine Altersrente um ein oder zwei Jahre
vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält
für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine
gekürzte Rente. Wer die Rente um ein Jahr
bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für
die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine
erhöhte Rente.
Damit die Rentenberechnung bei geschiedenen Personen ohne Verzug vorgenommen
werden kann, müssen die Einkommen aus früheren Ehen vorgängig gesplittet werden. Es ist
daher ratsam, das Splittingverfahren rechtzeitig
vor dem Rentenalter zu verlangen.
Erziehungsgutschriften sind keine direkten
Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch
auf Erziehungsgutschriften haben AHV-Rentnerinnen und -Rentner für jedes Jahr, in dem sie
Kinder unter 16 Jahren hatten.
Anmeldung zum Bezug der AHV-Altersrente
Die Anmeldung muss fünf bis sechs Monate vor
Erreichen des Rentenalters erfolgen. Sie ist in
der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei welcher zuletzt AHV-Beiträge
entrichtet wurden. Erhält jedoch ein Ehepartner
bereits eine Rente, so ist die gleiche Ausgleichskasse auch für den anderen Ehepartner zuständig. Die Anmeldeformulare sind bei der AHVÖffentliche Institutionen
25
Zweigstelle der Gemeinde oder bei jeder Ausgleichskasse erhältlich. Das Formular kann auch
im Internet heruntergeladen werden:
www.ahvluzern.ch
Wer erhält Leistungen der Invalidenversicherung (IV)?
Das Recht auf IV-Leistungen haben Versicherte, die wegen einer körperlichen oder geistigen
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für längere
Zeit (mindestens ein Jahr) oder dauernd ganz
oder teilweise erwerbsunfähig sind, unabhängig davon, ob die Ursache auf ein Geburtsgebrechen, auf eine Krankheit oder einen Unfall
zurückzuführen ist. Minderjährige sind bezugsberechtigt, wenn sie später voraussichtlich in
ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Das
Hauptziel der IV ist die (Wieder-)Eingliederung
ins Erwerbsleben.
Welches sind die Leistungen der IV?
Frühinterventionsmassnahmen: Nach der
Anmeldung bei der IV werden die invaliditätsbedingten Voraussetzungen geklärt und verschiedene Massnahmen getroffen, zum Beispiel
Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse oder Berufsberatung.
Integrationsmassnahmen: Wer seit mindestens einem halben Jahr zu mindestens 50
Prozent arbeitsunfähig ist, hat Anrecht auf Integrationsmassnahmen, die der Vorbereitung auf
die berufliche Eingliederung dienen.
Berufliche Massnahmen: Dazu gehören
die Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und
Kapitalhilfe. Bei der erstmaligen Ausbildung
übernimmt die IV die Kosten, welche durch
die Invalidität zusätzlich anfallen. Umschulungs26
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
kosten werden von der IV getragen, wenn die
Betroffenen ihre bisherige Arbeit nicht mehr
oder nur noch mit grossen Problemen verrichten können. Wenn die Stellensuche wegen der
Behinderung erschwert ist, kann die IV die Versicherten dabei aktiv unterstützen.
IV-Renten: Der Anspruch auf eine IV-Rente wird von der IV erst geprüft, wenn sämtliche zumutbaren Eingliederungsmassnahmen
durchlaufen worden sind. Regelmässige IVRenten erhalten Versicherte, die über 18 Jahre
alt sind, während einer einjährigen Wartezeit
durchschnittlich zu 40 Prozent arbeitsunfähig
waren und anschliessend mindestens zu 40
Prozent erwerbsunfähig sind. Die Höhe der
monatlichen IV-Renten richtet sich nach dem
Grad der Invalidität, den Beitragsjahren und
der Höhe der bezahlten AHV-/IV-Beiträge. Falls
weniger Beitragsjahre erbracht wurden als für
den entsprechenden Jahrgang vorgesehen,
werden Teilrenten ausgerichtet. IV-Renten werden mit der Pensionierung durch die AHV-Renten abgelöst.
Behinderte, die dauernd auf fremde Hilfe
für die alltäglichen Lebensverrichtungen (wie
Ankleiden, Essen, Toilette) angewiesen sind,
können Hilflosenentschädigung beantragen.
Ergänzungsleistungen (EL)
Wenn die AHV- und IV-Renten zur Deckung der
Lebenskosten nicht ausreichen und alle weiteren möglichen Geldquellen ausgeschöpft sind,
besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Ob jemand Ergänzungsleistungen erhält, hängt
somit vom Einkommen und Vermögen ab.
Auf der Website der Pro Senectute Schweiz
(www.pro-senectute.ch) kann ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen provisorisch ausgerech-
net werden. Ergänzungsleistungen sind keine
Almosen: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Anspruch darauf.
Rentner und Rentnerinnen in bescheidenen Verhältnissen haben bereits während des Rentenvorbezugs Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz und
der EU unterliegen für die Ergänzungsleistung
keiner Karenzfrist. Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern müssen vor der
Gesuchstellung während mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt
haben (fünf Jahre bei Flüchtlingen und Staatenlosen). Zuständig für die Festsetzung und
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist die
AHV-Zweigstelle der entsprechenden Wohnsitzgemeinde.
Anmeldung
Die Anmeldung für IV-Leistungen hat bei der IVStelle des Wohnkantons zu erfolgen.
Die meisten Sozialberatungsstellen helfen
beim Beantragen der Leistungen oder verweisen an die zuständigen Stellen.
Ergänzungsleistungen müssen bei der AHVZweigstelle der Wohnsitzgemeinde beantragt
werden. Ein entsprechendes Formular kann dort
bezogen werden. Auskunft erteilt die Zweigstelle
oder die Kantonale Ausgleichskasse.
Ausgleichskasse Luzern
Würzenbachstrasse 8
Postfach
6000 Luzern 15
Tel. 041 375 05 05
www.ahv-iv.info
www.ahvluzern.ch
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
einem durchschnittlichen Mindesteinkommen
von 500 Franken im Monat sind obligatorisch
gegen Arbeitslosigkeit versichert. Diese Versicherung wird durch Lohnbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden finanziert. Das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist
zuständig für die Hilfe bei der Arbeitsvermittlung und die Kontrolle der Arbeitslosigkeit. Die
Arbeitslosenkasse prüft den Anspruch, berechnet die Taggelder und zahlt sie aus.
Wichtig: Als arbeitslos gilt erst, wer sich
beim Arbeitsamt angemeldet hat.
Wer kann Leistungen beziehen?
Arbeitslosenentschädigung erhält, wer
• ganz oder teilweise arbeitslos ist und eine
Voll- oder Teilzeitarbeit sucht,
• einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat,
• in der Schweiz wohnt,
• die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat
und noch nicht im AHV-Alter steht,
• genügend Beitragszeit vorweisen kann, das
heisst innerhalb der letzten zwei Jahre vor
der Anmeldung mindestens zwölf Monate als
Arbeitnehmer/in gearbeitet hat,
• vermittlungsfähig ist – also in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen,
• entsprechend den Anordnungen des RAV
persönlich an einer halbtägigen Informationsveranstaltung sowie an Beratungs- und
Kontrollgesprächen teilnimmt und ausserdem alles Zumutbare unternimmt, um die
Öffentliche Institutionen
27
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Trotz fehlender Beitragszeit versichert ist, wer
während insgesamt mehr als zwölf Monaten
nicht arbeiten konnte wegen
• einer Ausbildung (nach mindestens zehn
Jahren Wohnsitz in der Schweiz),
• Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (wenn in
der fraglichen Zeit in der Schweiz wohnhaft),
• Aufenthalt in einer Strafanstalt,
• Arbeitsaufenthalt von über einem Jahr ausserhalb eines EU-/EFTA-Staates.
Auch Scheidung, Trennung, Tod des Ehegatten und der Wegfall einer IV-Rente können
unter bestimmten Voraussetzungen zu einem
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz
fehlender Beitragszeit führen.
Für Personen, die sich vor der Anmeldung
zur Arbeitsvermittlung bzw. während einer laufenden Rahmenfrist der Erziehung eines unter
zehn Jahre alten Kindes gewidmet haben, gelten spezielle Bestimmungen.
Auch Bemühungen, eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können unter
bestimmten Voraussetzungen durch die Arbeitslosenversicherung finanziell unterstützt werden.
Im Konkursfall des Arbeitgebers steht die
Kantonale Arbeitslosenkasse mit der Insolvenzentschädigung bereit, versicherten Personen
die nötige Unterstützung zu gewähren.
Welche Leistungen sind möglich?
Es empfiehlt sich, bereits während der Kündigungsfrist das RAV zu kontaktieren – spätestens aber am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Eine genügende Anzahl nachweisbarer Bewer28
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
bungen wird bereits für die Zeit der Kündigungsfrist erwartet; Leistungen werden erst ab Datum
der Anmeldung und nach einer anschliessenden
Wartefrist von fünf Tagen erbracht.
Die Arbeitslosenversicherung zahlt Arbeitslosentaggelder, kann bei gegebenen Voraussetzungen aber auch Weiterbildungs- bzw. Umschulungskurse finanzieren, sofern dadurch die
Chancen für eine neue Stelle erhöht werden
(Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit). Die
Taggelder betragen 70 oder 80 Prozent des
versicherten Verdienstes. Wenn vorher keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde, werden
die Taggelder nach einem Pauschalansatz ausgerichtet. Wer selber gekündigt hat, muss am
Anfang mit einer vorübergehenden Taggeldreduktion (Einstelltage) rechnen, zusätzlich zu
der oben erwähnten Wartefrist von fünf Tagen.
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zeitlich begrenzt. Nach Ablauf des
Anspruchs auf Taggelder kann das zuständige
Sozialamt weiterhelfen.
Welche Unterlagen müssen zum Erstgespräch mitgebracht werden?
• Kopie AHV-Ausweis und Personalausweis
• Schriftenempfangsschein bzw. Ausländerausweis
• Aufenthaltsbewilligung oder Wohnsitzbescheinigung
• Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben
• Arbeitgeberbescheinigung der letzten zwei
Jahre oder Dokument, das belegt, warum
ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
eingereicht wird, wie Trennungs- oder Scheidungsurteil, Urkunde über den Tod des Ehegatten, Geburtsscheine von Kindern.
Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt beim Arbeitsamt der
Wohngemeinde bzw. bei den Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren (RAV; Adressen
siehe nebenan sowie auf Seite 30).
Für Internet-Benutzer ist folgende Adresse zu
empfehlen:
www.treffpunkt-arbeit.ch
Eine Adressliste aller Arbeitslosenkassen
ist beim Gemeindearbeitsamt und beim RAV
erhältlich.
Genauere Informationen bietet die Broschüre «Arbeitslosenentschädigung», erhältlich beim
Arbeitsamt / RAV oder bei der Ausgleichskasse
(siehe letzte Seite im Telefonbuch).
Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
RAV Luzern
Baselstrasse 61a
6000 Luzern 7
Tel. 041 249 47 47
rav-luzern@lu.ch
Öffentliche Institutionen
29
RAV Luzern – Filiale Maihofstrasse
Maihofstrasse 1
6000 Luzern 6
Tel. 041 228 46 99
rav-luzern@lu.ch
RAV Emmen
Gerliswilerstrasse 17
6021 Emmenbrücke 1
Tel. 041 267 95 50
rav-emmen@lu.ch
RAV (Kriens)
Landenbergstrasse 39
6002 Luzern
Tel. 041 228 43 60
rav-pilatus@lu.ch
RAV Sursee
Spitalstrasse 38
6210 Sursee
Tel. 041 926 71 20
rav-sursee@lu.ch
RAV Wolhusen
Im Schmitteli 2
6110 Wolhusen
Tel. 041 492 50 30
rav-wolhusen@lu.ch
Opferhilfe-Beratungsstellen
Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Opferhilfegesetz in Kraft getreten. Opfer von Gewalttaten
haben Anspruch auf Beratung und Betreuung
nach der Straftat, sie haben besondere Rechte im Strafverfahren sowie unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Hilfe.
Den Opfern einer Straftat wird empfohlen, sich
mit einer anerkannten Opferhilfe-Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. Nebst Beratung,
Information und Unterstützung findet man dort
Verständnis für die belastende Situation und
wird mit Fragen und Anliegen ernst genommen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Beratungsstellen unterstehen einer gesetzlichen
Schweigepflicht. Die Beratung erfolgt kostenlos,
vertraulich und auf Wunsch anonym.
Wer wird unterstützt?
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist –
unabhängig von Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit – jede Person, die durch eine
Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität beeinträchtigt worden
ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Täterschaft bekannt ist, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde und ob eine Strafanzeige
eingereicht wurde. Auch nahe Angehörige können sich beraten lassen und haben je nachdem
Anspruch auf finanzielle Hilfe.
Infrage kommt die Opferhilfe namentlich in
folgenden Fällen:
• Körperverletzung, Tötung
• Sexualdelikten
• Schwere Drohung und Nötigung
30
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
• Freiheitsberaubung und Geiselnahme
• Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge
Welche Hilfe ist möglich?
Beratungshilfe: Unterstützung bei der Verarbeitung der Straftat, Hilfe bei allen Fragen, die
sich wegen der Straftat stellen, wenn nötig Vermittlung von Fachpersonen. Auf Wunsch Begleitung zu Befragungen im Rahmen des Strafverfahrens.
Besondere Rechte im Strafverfahren:
Wenn es zu einem Strafverfahren kommt, haben
das Opfer und seine nahen Angehörigen unter
anderem Anspruch auf besonders genaue Informationen und auf erhöhten Schutz.
Finanzielle Hilfe: Schäden bzw. Kosten,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Straftat stehen, können von der Opferhilfe übernommen werden. Dabei geht es einerseits
um die Finanzierung von Hilfeleistungen, die
von den Opferhilfe-Beratungsstellen nicht selbst
erbracht werden können (z. B. therapeutische
oder anwaltliche Hilfe). Andererseits geht es
um den Ersatz von materiellem Schaden (Entschädigung, z. B. Erwerbsausfall) und immateriellem Schaden (Genugtuung). Entschädigung
und Genugtuung müssen innert fünf Jahren
nach der Straftat geltend gemacht werden. Die
finanzielle Opferhilfe soll Lücken schliessen und
kommt nur dann zum Zuge, wenn weder vom
Täter selbst noch von anderen Dritten (z. B.
Versicherungen) Leistungen erhältlich sind. Die
finanzielle Leistung hängt also (ausser bei der
Genugtuung) von der wirtschaftlichen Situation
des Opfers ab. Die Beratungsstellen helfen dem
Opfer bei der Einreichung eines Gesuchs um
finanzielle Hilfe.
Opferberatungsstelle
Dienststelle Soziales und
Gesundheit DISG
Opferberatungsstelle des Kantons
Luzern
Obergrundstrasse 70
6003 Luzern
Tel. 041 228 74 00
Öffentliche Institutionen
31
Kirchliche und private Beratungsstellen
Caritas Luzern
Die Caritas Luzern ist Mitglied des nationalen
Caritas-Verbandes und wird von der katholischen Kirche des Kantons Luzern mitgetragen.
Die Caritas Luzern hilft mit verschiedenen
Angeboten, Armut im Kanton Luzern zu bekämpfen und / oder zu verhindern.
www.caritas-luzern.ch
Sozialberatung
Die Mitarbeitenden der Sozialberatung helfen
Menschen bei persönlichen oder materiellen
Problemen: Sie beraten, leisten Überbrückungshilfe, öffnen Türen zu amtlichen Stellen und stehen den Ratsuchenden im Falle von administrativen Problemen bei. Wenn Menschen ihr Leben
wieder in eigener Verantwortung gestalten und
am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben
teilhaben können, haben die Sozialarbeitenden
der Caritas Luzern ihr Ziel erreicht.
Die Caritas Luzern berät und unterstützt
Menschen unabhängig von Alter, Konfession,
Nationalität und ethnischer Zugehörigkeit nach
klar definierten Richtlinien. Sämtliche Angebote
richten sich an Menschen mit Wohnsitz im Kanton Luzern.
Wo sinnvoll, leitet die Caritas Luzern Ratsuchende an spezialisierte Stellen weiter. Wer
längerfristige finanzielle Unterstützung benötigt,
wird an das zuständige Sozialamt vermittelt.
Welche Hilfe ist möglich?
Die Caritas Luzern hilft beim Erstellen von Budgets und leistet, nach eingehender Prüfung,
einmalige Überbrückungshilfen in unterschiedlichen Notlagen. Die Caritas Luzern informiert
über das breite Angebot sozialer Dienstleis32
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
tungen in Stadt und Kanton Luzern. Eine enge
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen bietet Gewähr, dass Doppelspurigkeiten vermieden werden.
Schuldenberatung
Die Schuldenberatung der Caritas Luzern bietet
überschuldeten Personen und Familien einen
Überblick über die Möglichkeiten im Umgang
mit Schulden. Ein kompetentes Team von Fachleuten (Schuldenberater/innen, Sozialarbeiter/
innen, Juristen und Juristinnen) berät und informiert in Verschuldungssituationen: individuelle
Budgetplanung, Abklärung von rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Schulden, vermittelnde Funktion bei Problemen mit Gläubigern
und Behörden, Durchführung von Schuldensanierungen. Die Leistungen der Beratungsstelle
sind kostenlos.
Seit Januar 2011 gibt es eine kostenlose
Beratungs-Hotline. Fachleute der CaritasSchuldenberatung und anderer Beratungsstellen beantworten rechtliche Fragen, beraten im
Umgang mit Gläubigern und Inkassobüros und
vermitteln bei Bedarf eine weiterführende persönliche Beratung.
Tel. 0800 708 708, Mo–Do, 10 bis 12 Uhr
www.caritas-schuldenberatung.ch
Caritas Luzern
Sozial- und Schuldenberatung
Brünigstrasse 25
6002 Luzern
Tel. 041 368 51 00 (telefonische Anmeldung
empfohlen)
sozialberatung@caritas-luzern.ch
schuldenberatung@caritas-luzern.ch
Caritas-Markt
Die beiden Lebensmittelläden in Luzern und
Sursee bieten Personen am Existenzminimum
günstige Grundnahrungsmittel und Produkte
des täglichen Bedarfs an. Es handelt sich dabei
um einwandfreie Ware, die aber aus irgendei-
Caritas Laden
Zu günstigen Preisen werden Möbel und
Geschirr, Bücher, Secondhand-Kleider und
gebrauchte Bauteile angeboten. Neben Flohmarktartikeln gibt es ein grosses Sortiment an
gut erhaltenen Schuhen und neuen Schuhen
nem Grund nicht tauglich zum normalen Verkauf
ist (falsche Etikette, Verpackungsfehler, Überproduktion usw.). Alle Produkte entsprechen
jedoch der Lebensmittelverordnung. Berechtigt zum Einkauf im Caritas-Markt sind Inhaber /
Inhaberinnen einer KulturLegi (vgl. Seite 34).
aus Liquidationskäufen. Der Caritas Laden in
Luzern wie auch der in Sursee und Hochdorf
steht allen Interessierten offen.
Caritas Laden und Caritas-Markt Luzern
Bleicherstrasse 10
6003 Luzern
Tel. 041 368 51 50
laden@caritas-luzern.ch
Kirchliche und private Beratungsstellen
33
Caritas-Markt Sursee
Münchrütistrasse 14
6210 Sursee
Tel. 041 368 51 40
markt-sursee@caritas-luzern.ch
Caritas Laden Hochdorf
Lavendelweg 8
6280 Hochdorf
Tel. 041 368 51 70
dienstleistungen-seetal@caritas-luzern.ch
Caritas Bauteilmarkt
Wohnungsräumungen, Abholen von gut erhaltenen Möbeln und Zügeltransporte werden durch
den Betrieb Caritas Bauteilmarkt organisiert.
Zügeltransporte erfolgen nur auf Kostengutsprache von Sozialämtern und Sozialdiensten.
Im Angebot sind Bauteile, die aus alten
Gebäuden ausgebaut, gereinigt und repariert
wurden. Zu finden sind gut erhaltene Lavabos, Badewannen und Spiegel für den Sanitärbereich, Kühlschränke, ganze Kücheneinrichtungen sowie Ersatzteile und Zubehör. Daneben
führt der Bauteilmarkt ein Sortiment an Möbeln
und diversem Hausrat.
Der Caritas Bauteilmarkt steht allen Interessierten offen.
Caritas Bauteilmarkt und Laden Sursee
Münchrütistrasse 14
6210 Sursee
Tel. 041 368 51 40
bauteilmarkt@caritas-luzern.ch
Caritas Secondhand Kleiderladen
Modische Secondhand-Bekleidung, gut erhaltene Schuhe, Taschen und Accessoires zu güns34
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
tigen Preisen sind hier zu finden. Schnäppchen und gepflegte Stücke sind das Markenzeichen des Secondhand Kleiderladens der Caritas Schweiz in Waldibrücke.
Caritas Kleiderhilfe Schweiz
Wer eine KulturLegi besitzt, kann bei Caritas
Kleiderhilfe in Waldibrücke neue oder neuwertige Kleider, Schuhe, Bettwäsche und vieles
mehr mit einem Rabatt von 40 Prozent einkaufen.
Caritas Kleiderzentrale
Waldibrücke
Feldmattstrasse 28
6032 Emmen
Tel. 041 269 00 30
KulturLegi Zentralschweiz
Die KulturLegi Zentralschweiz ist ein persönlicher Ausweis für Erwachsene und Kinder ab
sechs Jahren. Dieser Ausweis erleichtert Personen mit schmalem Budget den Zugang zu
Kultur, Freizeit, Sport und Bildung und leistet
damit einen wesentlichen Beitrag zur sozialen
Integration. Über 250 Anbieter in der ganzen
Zentralschweiz (Luzern, Zug, Schwyz, Uri, Obund Nidwalden) akzeptieren die KulturLegi und
gewähren einen Rabatt. Alle Angebote sind auf
www.kulturlegi.ch/zentralschweiz zu finden.
Wer ist berechtigt?
Ein Anrecht auf die KulturLegi Zentralschweiz
haben Personen mit Wohnsitz in den Kantonen
Luzern, Zug, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden,
welche mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden, Ergänzungsleistungen zu AHV/
IV beziehen oder ein Einkommen am Existenz-
minimum erzielen (Einkommen und Vermögen
sind massgebend). Anspruch auf die KulturLegi
haben ebenso Personen mit einer mindestens
neun Monate dauernden Lohnpfändung.
Abgegeben wird die KulturLegi Zentralschweiz von der Caritas Luzern, den Sozialämtern, der AHV-Ausgleichskasse und vielen
Beratungsstellen.
KulturLegi Zentralschweiz
Caritas Luzern
Morgartenstrasse 19
6002 Luzern
Tel. 041 368 52 22
www.kulturlegi.ch/zentralschweiz
Sozialdienste der Kirchgemeinden
und Pfarreien
Kirchgemeinden haben zum Teil eigene Sozialdienste, die unterschiedlich organisiert sind. Die
katholischen Pfarrämter in der Stadt Luzern und
in einigen Agglomerationsgemeinden verfügen
über eigene Sozialdienste.
Die Sozialberatung der reformierten Kirchgemeinde Luzern ist zentral organisiert und ist
neben der Stadt Luzern und den Agglomerationsgemeinden auch für viele weitere Gemeinden im Kanton Luzern zuständig.
Sozialberatung Reformierte Kirche Luzern
Morgartenstrasse 16
6003 Luzern
Tel. 041 227 83 34
sozialberatung.rkluzern@lu.ref.ch
Wer wird unterstützt?
Grundsätzlich stehen diese Einrichtungen den
Kirchgemeinde-Mitgliedern, also den Angehörigen der jeweiligen Konfessionen, unentgeltlich offen.
Welche Hilfe ist möglich?
Sozialdienste der Kirchgemeinden und Pfarreien bieten umfassende Sozialberatungen an.
Sie helfen auch, den Kontakt zu öffentlichen
Hilfsstellen und zu Einrichtungen der Sozialversicherungen herzustellen. In Notlagen leisten sie
Überbrückungshilfen aus kircheneigenen Mitteln oder anderen Fonds und Stiftungen.
Adressen
Die Adressen der Sozialdienste der Kirchgemeinden und Pfarreien stehen im Telefonbuch
unter Kirchgemeinde oder Pfarrei oder in Publikationen der Kirchgemeinde (z. B. Pfarrblatt).
Der Kontakt kann auch über die zuständige
Pfarrerin oder den Pfarrer hergestellt werden.
Es empfiehlt sich, telefonisch einen Termin zu
vereinbaren.
Sozial-BeratungsZentren (SoBZ)
Der Bevölkerung des Kantons Luzern stehen
vier Sozial-BeratungsZentren (SoBZ) zur Verfügung, welche die Fachbereiche Sozial- und
Schuldenberatung, Suchtberatung sowie teilweise die Fachbereiche Mütter- und Väterberatung, Familien- und Jugendberatung und Vormundschaftswesen abdecken. Die Sozialberatung und persönliche Hilfe ist für alle Personen
im Einzugsgebiet des jeweiligen SoBZ grundsätzlich unentgeltlich. www.sobz.ch
Kirchliche und private Beratungsstellen
35
SoBZ Region Willisau-Wiggertal
Kreuzstrasse 3B
6130 Willisau
Tel. 041 972 56 20
willisau@sobz.ch
SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil
Hauptstrasse 13 + 22
6170 Schüpfheim
Tel. 041 485 70 40
schuepfheim@sobz.ch
Frauenzentrale Luzern
Fachstelle für Schuldenfragen
Der Verein Frauenzentrale Luzern ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und führt
folgende Beratungsstellen:
Die Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton
Luzern ist eine Beratungsstelle für überschuldete Privatpersonen und als gemeinnütziger
Verein konstituiert. Finanziert wird der Verein
aus Subventionen von Kanton und Gemeinden,
Zuwendungen von Institutionen und Spenden
von Organisationen und Privaten.
Rechts- und Sozialberatung
Persönliche Beratung im Gespräch oder am
Telefon zu den Rechtsgebieten: Eherecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen und
Vertragsrecht. Für die Beratung wird eine
Kostenbeteiligung nach Einkommen erhoben.
Offene Sprechstunde ohne Voranmeldung:
Dienstag und Freitag, 14 bis 17 Uhr
Budgetberatung
Auskünfte über Budgets, finanzielle Folgen
bei Trennung oder Scheidung und Aufteilung
der Finanzen bei erwerbstätigen verheirateten
Frauen oder im Konkubinat. Berechnung von
Taschengeld, Einteilung des Lehrlingslohns oder
Kostgeld für Jugendliche zu Hause. Kostenbeteiligung nach finanziellen Möglichkeiten.
SoBZ Standort Sursee
Haselmatte 2A
6210 Sursee
Tel. 041 925 18 25
sursee@sobz.ch
SoBZ Standort Hochdorf
Bankstrasse 3b
6281 Hochdorf
Tel. 041 914 31 31
hochdorf@sobz.ch
36
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Das SoBZ Amt Luzern ist eine ambulante Beratungsstelle im legalen Suchtbereich. Sie bietet
Beratung, Begleitung und Therapie für Menschen mit auffälligem Konsumverhalten.
Dazu zählen beispielsweise übermässiger
Alkoholkonsum, Medikamenten-Missbrauch,
Ess-Störungen, Glücksspiel- oder Kaufsucht.
SoBZ Amt Luzern
Obergrundstrasse 49
6003 Luzern
Tel. 041 249 30 60
luzern@sobz.ch
Vermittlungsstelle für Tageseltern
Die Stelle kennt die Betreuungsangebote für Kinder und sucht geeignete Tagesfamilien und vermittelt abgeklärte Betreuungsplätze. Sie informiert bei finanziellen Fragen und bietet Erfahrungsaustausch sowie Aus- und Weiterbildung
an. Die Beratung ist für alle Eltern unentgeltlich.
Welche Hilfe ist möglich?
In der Beratung geht es vor allem darum, die
eigenen finanziellen Möglichkeiten zu erkennen
und sich mit den Überschuldungsursachen auseinanderzusetzen. Auf der Basis eines gemeinsam erarbeiteten Budgets kann ein Plan zur
Sanierung der Schulden erstellt werden. Auch
Hilfe bei den Verhandlungen mit den Gläubigern
kann angeboten werden.
Der Verein unterhält einen Fonds de Roulement, aus dem unter bestimmten Voraussetzungen zinsfreie Darlehen für die Durchführung
einvernehmlicher Schuldensanierungen sowie
gerichtlicher und aussergerichtlicher Nachlasse
gewährt werden können.
Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Luzern
Töpferstrasse 5
6004 Luzern
Tel. 041 211 00 18
luzern@schulden.ch
Frauenzentrale Luzern
Winkelriedstrasse 25
6003 Luzern
Tel. 041 211 00 30
Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr
www.frauenzentraleluzern.ch
Kirchliche und private Beratungsstellen
37
Ehe- und Lebensberatungsstelle
elbe
Die Beratungsstelle hilft bei Fragen zu Lebensgestaltung, Partnerschaft, Sexualität, Schwangerschaft und Familienplanung: Beratung und
Therapie für Paare, Familien und Einzelpersonen, Begleitung in Scheidungs- und Trennungsphasen und durch Trauerzeiten, Beratung, Information und finanzielle Überbrückungshilfe bei Problemen rund um Schwangerschaft und Geburt.
elbe ist offizielle Beratungsstelle der Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden.
Ehe- und Lebensberatung sowie
Schwangerschaftsberatung elbe
Hirschmattstrasse 30b
6003 Luzern
Tel. 041 210 10 87
info@elbeluzern.ch
www.elbeluzern.ch
Fachstelle für die Beratung und
Integration von Ausländerinnen
und Ausländern FABIA
Die Fachstelle informiert und berät Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B, C, L und F ab zehn Jahren (mehr zu
den Aufenthaltsbewilligungen siehe Seite 48) zu
den Themen Aufenthaltsrecht, Versicherungen,
Arbeitsrecht, Mietrecht und Budget. Die Beratungsgespräche werden nebst in Deutsch in
folgenden Sprachen angeboten: Portugiesisch,
Spanisch, Französisch, Italienisch, Albanisch
und Serbokroatisch.
38
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
FABIA
Tribschenstrasse 78
6005 Luzern
Tel. 041 360 07 22
info@fabialuzern.ch
www.fabialuzern.ch
Jugend- und Familienberatung
CONTACT
Das Beratungsangebot von CONTACT richtet
sich an Familien mit Kindern in allen Altersgruppen: Als Familienberatung an Eltern mit Kindern
bis 13 Jahren. Als Jugendberatung an Jugendliche ab ca. 13 Jahren und junge Erwachsene bis 25 Jahre, sowie deren Eltern und
Bezugspersonen aus Schule und Ausbildung.
Im Vordergrund stehen familiäre, erzieherische,
persönliche und soziale Probleme. Die Beratungen sind kostenlos. Familienberatungen für
Eltern aus den Gemeinden Gisikon, Horw, Kriens, Luzern, Malters, Rain, Root, Rothenburg,
Schwarzenberg, Udligenswil und Jugendberatungen für Personen aus den Gemeinden Dierikon, Gisikon, Greppen, Honau, Horw, Kriens,
Luzern, Malters, Meggen, Rain, Root, Rothenburg, Schwarzenberg, Udligenswil, Vitznau und
Weggis.
CONTACT Jugend- und Familienberatung
Winkelriedstrasse 14
6002 Luzern
Tel. 041 208 72 90
info@contactluzern.ch
www.contactluzern.ch
Verschiedene Gemeinden führen eigene Bera-
tungsstellen für Jugendliche. Auf der Website
6210 Sursee
www.no-zoff.ch ist aufgeführt, wo Beratung in
Anspruch genommen werden kann.
Tel. 041 921 93 05
info@sah-zs.ch
www.sah-zs.ch
Jugend- und Familienberatung Emmen
Hochdorferstrasse 1
6020 Emmenbrücke
Tel. 041 268 08 88
Jugendberatung Ebikon und Buchrain
Dorfstrasse 21
6030 Ebikon
Tel. 041 440 62 88
Schweizerisches Arbeiterhilfswerk
(SAH) Zentralschweiz
Die Informations- und Beratungsstelle für
Arbeitslose unterstützt Menschen bei der Stellensuche, bei der Auseinandersetzung mit
beruflichen Perspektiven sowie bei der Verarbeitung von Erfahrungen während der Arbeitslosigkeit. Nebst der Möglichkeit zur Nutzung einer
grosszügigen Infrastruktur (PC, Stellenanzeigen
usw.) erhält man auf Wunsch persönliche Beratung und Unterstützung beim Zusammenstellen
von Bewerbungsunterlagen.
SAH Zentralschweiz
Infozentrum Luzern
Bundesstrasse 9
6003 Luzern
Tel. 041 360 30 04
info@sah-zs.ch
Infozentrum Sursee
Centralstrasse 14b
Arbeitslosen-Treff Luzern
Im Sentitreff an der Baselstrasse wird arbeitslosen Menschen die Möglichkeit geboten, sich zu
treffen, Informationen auszutauschen, Kontakte
zu knüpfen und sich an gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen.
Arbeitslosen-Treff Luzern
Baselstrasse 21
6003 Luzern
Tel. 041 240 94 71 oder 041 240 97 38
Pro Juventute
Pro Juventute ist eine private, politisch und konfessionell unabhängige gemeinnützige Organisation. Mit der nationalen Stiftung und den
regionalen Vereinen in den Kantonen ist Pro
Juventute in der ganzen Schweiz präsent. Sie
engagiert sich in umfassender Weise für das
Wohl und die Würde von Kindern, Jugendlichen
und Familien. Sie sieht den Schwerpunkt ihrer
Arbeit in den Bereichen Bildung, Gesundheit
und Armut.
Die wichtigsten Angebote umfassen Dienstleistungen und Veranstaltungen für Kinder,
Jugendliche und Familien, Unterstützung von
Kinder- und Jugendprojekten und die Hilfe für
Familien mit einem finanziellen Engpass.
Kirchliche und private Beratungsstellen
39
Als Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen kann Pro Juventute Beiträge aus dem AHVFonds «Zusätzliche Leistungen an Witwen, Witwer und Waisen» ausrichten, den sie verwaltet.
Anlaufstellen sind die kantonalen Pro Juventute
Sekretariate.
Welche Hilfe ist möglich?
Pro Juventute Kanton Luzern vermittelt Kontakte zu Fachstellen und kann in Notsituationen
einmalige Überbrückungsbeiträge leisten. Aus
dem genannten AHV-Fonds zahlt Pro Juventute
periodisch an den Lebensunterhalt von Witwen, Witwer und Waisen, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Einmalige Beträge werden zur Behebung vorübergehender Notlagen oder für spezifische Anschaffungen ausgerichtet.
Pro Juventute Kanton Luzern
Waldstätterstrasse 6
6003 Luzern
Tel. 041 210 63 27
info@projuventute-luzern.ch
www.projuventute.ch
www.projuventute-luzern.ch
Pro Infirmis
Pro Infirmis bietet Menschen mit einer Behinderung bei persönlichen, familiären, finanziellen
und anderen Problemen Sozialberatung an. Bei
finanziellen Problemen kann Pro Infirmis Beiträge aus den von ihr treuhänderisch verwalteten Bundesgeldern «Finanzielle Leistungen an
Behinderte» (FLB) oder aus dem Pro-Infirmiseigenen Fonds entrichten.
40
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Wer wird unterstützt?
Pro Infirmis berät behinderte Menschen (die das
AHV-Alter noch nicht erreicht haben ) in finanziellen Notlagen, nachdem alle Leistungen von IV,
EL, SUVA, Krankenkasse und privaten Versicherungen ausgeschöpft sind. Die Unterstützungsbeiträge sind in der Regel einmalig und bei periodischen Unterstützungen zeitlich begrenzt. Sie
werden nicht ausgerichtet, wenn eine dauernde
Unterstützung durch die Sozialhilfe erfolgt. Je
nach Art der finanziellen Leistungen durch Pro
Infirmis müssen weitere Voraussetzungen erfüllt
werden, die bei der Beratungsstelle Pro Infirmis
Luzern abgeklärt werden.
Welche Hilfe ist möglich?
Finanzielle Beiträge werden zur Behebung einer
vorübergehenden Notlage ausgerichtet. Es werden auch Sachleistungen, wie zum Beispiel
Hilfsmittel zur Förderung und Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, und
Dienstleistungen, wie Haushaltshilfe oder Hauspflege, finanziert.
Auskunft über das Vorgehen erteilt die
Beratungsstelle Pro Infirmis. Gesuche für FLBBeiträge können auch durch andere Sozialberatungsstellen eingereicht werden. Andere Unterstützungen werden nur im direkten Kontakt
zur Pro Infirmis vermittelt. Auf die Leistungen
besteht kein klagbarer Anspruch.
Pro Infirmis
Beratungsstelle für behinderte Menschen
Zentralstrasse 18
6002 Luzern
Tel. 041 226 60 30
contact@proinfirmis.ch
www.proinfirmis.ch
Traversa – Netzwerk für Menschen mit
einer psychischen Erkrankung
Die Informationsstelle ist für Menschen da,
die unter einer psychischen Erkrankung leiden
sowie für Angehörige, Freunde, Nachbarn und
Fachstellen, die Hilfe oder Klärung suchen.
Sie bietet Auskünfte und Kurzberatungen an
bei sozialen, finanziellen und rechtlichen Fragen.
Die Beratungsgespräche sind kostenlos.
Traversa – Sozialberatung
Tribschengasse 8
6005 Luzern
Tel. 041 319 95 00
www.traversa.ch
Pro Senectute
Die Sozialberatung von Pro Senectute richtet
sich an Menschen im AHV-Alter, deren Angehörige und Bezugspersonen.
Sie berät bei Fragen des Alters und informiert über Freizeit, Wohnen und Entlastungs-
möglichkeiten für pflegende Angehörige. Sie
hilft bei Krankheit und Behinderung, im Umgang
mit Sozialversicherungen sowie bei finanziellen
Problemen.
Wer wird unterstützt?
Pro Senectute unterstützt Einzelpersonen und
Ehepaare, die das AHV-Alter erreicht haben. Auf
Grundlage eines Gesuchs erhalten Personen
schweizerischer Nationalität sowie ausländische
Kirchliche und private Beratungsstellen
41
Staatsangehörige, die sich seit mindestens fünf
Jahren in der Schweiz aufhalten und im Kanton
Luzern wohnen, finanzielle Hilfe, wenn sie sich
nach Ausschöpfung der gesetzlichen Ansprüche in einer Notlage befinden. Keine Beiträge
sind möglich an Heimbewohner und -bewohnerinnen zur Finanzierung der Pensionskosten
oder an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger
sowie an Alleinstehende mit mehr als 25 000
Franken bzw. an Ehepaare mit mehr als 40 000
Franken Vermögen.
Bildung + Sport
Tel. 041 226 11 99
bildung.sport@lu.pro-senectute.ch
Welche Hilfe ist möglich?
Einmalige Geldleistungen werden in vorübergehenden Notlagen ausgerichtet. Möglich ist auch
die Finanzierung von Sachleistungen wie Hilfsmitteln oder Gegenständen des persönlichen
Bedarfs. Die Höhe der Beiträge wird jährlich
neu festgesetzt und es besteht kein klagbarer
Anspruch darauf.
Gesuche müssen durch die Pro-Senectute-Sozialberatungsstellen eingereicht werden.
Um Näheres zu erfahren, empfiehlt sich zuerst
ein telefonischer Kontakt mit der dem Wohnort
nächstgelegenen Zweigstelle.
Besprechungen können sowohl bei der Pro
Senectute als auch zu Hause durchgeführt werden.
Alltags- und Umzugshilfe
Tel. 041 211 25 25
hzh@lu.pro-senectute.ch
Adressen
Pro Senectute Kanton Luzern
Geschäftsstelle
Bundesplatz 14
Postfach 3640
6002 Luzern
Tel. 041 226 11 88
info@lu.pro-senectute.ch
www.pro-senectute.ch
42
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Mahlzeitendienst
Tel. 041 360 07 70
hzh@lu.pro-senectute.ch
Treuhanddienst
Tel. 041 226 11 86
treuhand@lu.pro-senectute.ch
Beratungsstellen im Kanton
Beratungsstelle Luzern Stadt, Kriens,
Luzern-Land
Taubenhausstrasse 16
6003 Luzern
Tel. 041 319 22 88
luzern@lu.pro-senectute.ch
Beratungsstelle Emmen, Littau, Hochdorf und
Michelsamt
Oberhofstrasse 25
6020 Emmenbrücke
Tel. 041 268 60 90
emmen@lu.pro-senectute.ch
Beratungsstelle Willisau, Sursee, Entlebuch
Ettiswilerstrasse 7
6130 Willisau
Tel. 041 970 40 20
willisau@lu.pro-senectute.ch
Winterhilfe
Entsprechend den Grundsätzen der Winterhilfe Schweiz hilft die Winterhilfe Kanton Luzern
in erster Linie mit finanziellen Beiträgen und
Sachleistungen, Notsituationen zu überbrücken.
Daneben vermittelt sie Familien und Einzelpersonen Informationen über weitergehende Hilfsmöglichkeiten und fördert Projekte, die das Entstehen von Notlagen verhindern helfen bzw. zu
deren Beseitigung beitragen.
Die Winterhilfe Kanton Luzern arbeitet mit
anderen Hilfswerken und mit öffentlichen Institutionen zusammen und stimmt ihre Tätigkeit mit
ihnen ab. Sie nimmt Bund, Kanton und Gemeinden keine Aufgaben ab, zu denen diese nach
Gesetz verpflichtet sind.
Wer wird unterstützt?
Die Winterhilfe Kanton Luzern unterstützt das
ganze Jahr hindurch Familien und Einzelpersonen, die im Kanton Luzern wohnhaft und
gemeldet sind und sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden (unabhängig von Alter, Konfession, Nationalität und ethnischer Zugehörigkeit).
Weiter besteht die Möglichkeit, kostenlos über
den Bettenfonds der Winterhilfe Schweiz neue
Betten oder Bettenbestandteile (einzelne Betten, Kinderbetten, Etagenbetten, Kissen, Duvets
und Matratzen) an hilfsbedürftige Personen
abzugeben (spezielles Gesuchsformular).
Wo es an Kleidern oder Schuhen fehlt und
die notwendigsten Anschaffungen nicht getätigt werden können, gibt die Winterhilfe Kanton
Luzern (anhand eines schriftlichen Gesuchs)
Einkaufsgutscheine kostenlos an Einzelpersonen oder Familien ab. Zu guten Konditionen
werden neue Nähmaschinen vermittelt oder einwandfreie Occasionsmaschinen gratis an hilfsbedürftige Personen abgegeben.
Die Anfragen und Gesuche sind erwünscht
über kommunale oder private Sozialdienste.
Winterhilfe Luzern
Reussblickstrasse 16
6038 Gisikon
Tel. 041 450 27 44
luzern@winterhilfe.ch
www.winterhilfe.ch
Welche Hilfe ist möglich?
Die Winterhilfe Kanton Luzern leistet vorwiegend
finanzielle Überbrückungshilfen – dies oft in
Zusammenarbeit mit anderen Hilfswerken. Die
Unterstützungsbeiträge haben meistens einmaligen Charakter (keine Dauerhilfe). Ein Gesuch
kann in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres
erneuert werden und es sind genaue Angaben
mit Belegen erforderlich. Die Winterhilfe Kanton
Luzern leistet keine Unterstützungsbeiträge in
Form von Stipendien und gibt keine Darlehen.
Kirchliche und private Beratungsstellen
43
Institutionen zur Not- und Überbrückungshilfe
Gesundheitsligen und -verbände
Eine Reihe von spezialisierten Institutionen und
Vereinen bietet Beratung im Zusammenhang mit
bestimmten Krankheiten und deren Folgen an.
Wer wird unterstützt?
Alle Personen, die gesundheitliche Probleme
haben, können sich an die entsprechenden
Gesundheitsligen und -verbände wenden.
Welche Hilfe ist möglich?
Die Gesundheitsligen und -verbände bieten
meistens umfassende Beratung zum Umgang
mit der Krankheit an und geben spezielle Hilfsmittel kostengünstig ab. Sie beraten und unterstützen auch in Fällen, in denen Ansprüche bei
den Sozialversicherungen (beispielsweise ein
Antrag bei der IV) geltend gemacht werden
müssen. Sie leisten Überbrückungshilfen, wenn
krankheitsbedingte Kosten entstehen, die durch
die staatlichen Leistungen nicht abgedeckt werden können.
Adressen
Es kann hier nur eine Auswahl der am häufigsten
kontaktierten Institutionen vorgelegt werden.
Die Anschriften von weiteren Stellen, bei denen
noch andere gesundheitliche Probleme im Mittelpunkt stehen, finden sich im Telefonbuch
oder auch im Internet. Ausserdem sollte auch
der behandelnde Spezialarzt bzw. die -ärztin
über die entsprechenden Informationen verfügen. Telefonische Anmeldung ist bei allen Stellen sinnvoll.
44
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Zentralschweizerische Krebsliga
Hirschmattstrasse 29
6003 Luzern
Tel. 041 210 25 50
www.krebsliga.info
Lungenliga Luzern
Schachenstrasse 9
6030 Ebikon
Tel. 041 429 31 10
info@lungenliga-lu-zg.ch
www.lung.ch
Rheumaliga Luzern und Unterwalden
Waldstätterstrasse 3
6003 Luzern
Tel. 041 377 26 26
www.rheumaliga.ch
Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft
Josefstrasse 129
8005 Zürich
Telefonische Beratung INFOLINE 0844 674 636
info@multiplesklerose.ch
www.multiplesklerose.ch
Aids-Hilfe Luzern
Museggstrasse 27
6000 Luzern 5
Tel. 041 410 69 60
www.aidsluzern.net
Schweizerische Stiftung pro mente sana
Hardturmstrasse 261
8031 Zürich
Tel. 044 563 86 00
Beratungstelefon 0848 800 858
www.promentesana.ch
Für Personen, die ihren Wohnsitz verloren
haben, mittellos sind oder kurzfristig ein Dach
über dem Kopf oder ein warmes Essen brauchen, sind hier einige Adressen aufgeführt. Es
handelt sich dabei um niederschwellige und
kostengünstige Angebote. Für die meisten der
aufgeführten Institutionen sind Kostengutsprachen oder Gutscheine beim zuständigen Sozialamt oder bei Sozialberatungsstellen erhältlich.
Aufenthaltsmöglichkeit
Stutzegg
Baselstrasse 75
6003 Luzern
Tel. 041 240 05 67
Günstiges Essen
GasseChuchi
Geissensteinring 24
6005 Luzern
Tel. 041 360 00 98
Elternnotruf
Tel. 01 261 88 66
24 Stunden, telefonische Beratungsstelle für
Eltern und Bezugspersonen
www.elternnotruf.ch
Diverse Pfarreien und kirchliche Institutionen in
der Stadt Luzern bieten günstige Mittagessen
an. Die Zeiten und Orte sind über die Sozialberatungsstellen oder Pfarreien zu erfahren.
Gebührenfreie Notrufnummer für Kinder und
Jugendliche bis 18 Jahre
Telefonisch, per SMS und Chat.
Tel. 147
24 Stunden, 365 Tage
www.147.ch
Übernachtungsmöglichkeit
Obdach-Notschlafstelle
Gibraltarstrasse 29
6003 Luzern
Tel. 041 240 26 25
Täglich 21 bis 9 Uhr (an Feiertagen und Wochenenden 21 bis 10 Uhr)
Die Übernachtungskosten variieren pro Nacht
zwischen 10 und 32 Franken für Personen, die
im Kanton Luzern gemeldet sind.
Kriseninterventionsstelle
Für physisch und psychisch misshandelte oder
bedrohte Frauen und deren Kinder:
Frauenhaus Luzern
Tel. 041 360 70 00, Tag und Nacht
Notfalladressen
Ärztlicher Notfalldienst, Luzern
Tel. 041 211 14 14
Opferberatungsstelle des Kantons Luzern
Tel. 041 227 40 60
Mannebüro
Gewalt-Hotline
Tel. 078 744 88 88
www.manne.ch
Die Dargebotene Hand
Tel. 143
Fr. 0.20 unbeschränkt; kostenlose, anonyme
Begleitung im Gespräch am Telefon in jeder
Lebenssituation und Notlage, rund um die Uhr;
persönliche Aussprachen und Beratungen nach
Voranmeldung möglich.
Institutionen zur Not- und Überbrückungshilfe
45
Anhang
Im Folgenden sind Stellen aufgeführt, die sich
nicht in erster Linie mit finanziellen Fragen auseinandersetzen, mittelbar jedoch in vielen Fällen zu einer längerfristigen Problemlösung Hand
bieten können.
Die Liste mit den aufgeführten Aufenthaltskategorien soll helfen, ausländische Personen
an die richtigen Anlaufstellen weiterleiten zu
können.
Weiterführende Beratungsstellen
Beratungsstellen für Mieterinnen und
Mieter
Der Bereich «Wohnen» steht zwar oft eng mit
finanziellen Schwierigkeiten in Zusammenhang,
kann in dieser Broschüre jedoch nur am Rande
behandelt werden. Folgende Anlaufstellen können bei Problemen im Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis weiterhelfen:
Mieterinnen- und Mieterverband Luzern
Hertensteinstrasse 40
6004 Luzern
Tel. 041 220 10 22
9 bis 12 Uhr
www.mieterverband.ch/lu
Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
Bahnhofstrasse 22
6003 Luzern
Tel. 041 228 63 66
Telefonische Beratung:
Dienstag und Donnerstag, 14 bis 15.30 Uhr
46
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Persönliche Beratung:
Dienstag und Donnerstag, 16 bis 17.30 Uhr
Die telefonische und persönliche Rechtsauskunft der Schlichtungsbehörde ist unentgeltlich.
Rechtsberatung
Oft ist es wichtig, seine rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die meisten Beratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinden
führen unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen,
ebenso Berufsverbände, Gewerkschaften und
politische Parteien.
Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren
kommen sollte, ist es wichtig, die Kosten im
Voraus abzuklären. Wenn die eigenen Mittel
beschränkt sind, können Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden. Dies
hat vor dem Verfahren zu geschehen.
Unentgeltliche Rechtsauskunft
Arbeitsvertragsrecht:
betreffend
Arbeitsgericht / Schlichtungsbehörde Arbeit /
Schlichtungsbehörde Gleichstellung
Zentralstrasse 28
6002 Luzern
Tel. 041 228 63 13
Telefonische Beratung:
Montag und Mittwoch, 9 bis 11 Uhr
Persönliche Beratung:
Dienstag und Donnerstag, 9 bis 11 Uhr
Unentgeltliche Rechtsauskunft betreffend Familienrecht (nach telefonischer Voranmeldung)
Bezirksgericht Luzern
Grabenstrasse 2
6005 Luzern
Tel. 041 228 63 05
Mittwoch, 13.30 bis 16.30 Uhr
Bezirksgericht Kriens
Villastrasse 1
6010 Kriens
Tel. 041 228 35 40
Mittwoch, 14 bis 17 Uhr
Bezirksgericht Hochdorf
Standort Hohenrainstrasse 8
6280 Hochdorf
Tel. 041 914 60 10
Montag, 9 bis 14 Uhr
Standort Bellevuestrasse 6
6280 Hochdorf
Tel. 041 914 25 52
Donnerstag, 13.30 bis 15.30 Uhr
Bezirksgericht Willisau
Standort Willisau
Schlossstrasse 3
6130 Willisau
Tel. 041 972 79 69
Freitag, 14 bis 16 Uhr
Standort Sursee
Centralstrasse 35
6210 Sursee
Tel. 041 925 22 22
Montag, 9 bis 11 Uhr
Unentgeltliche Rechtsauskunft des Luzerner
Anwaltsverbandes:
Luzern: Zentralbibliothek
Sempacherstrasse 10
6003 Luzern
Mittwoch, 17 bis 19 Uhr
Obligatorische Voranmeldung:
Tel. 041 418 81 35
Horw: Gemeindehaus
Jeden zweiten Dienstag, 17 bis 19 Uhr
Auskunft unter Tel. 041 349 11 11
Beratungsstellen für Unfallopfer,
Patienten, Behinderte
Rechtsberatung UP für Unfallopfer und
Patienten
Morgartenstrasse 19
6003 Luzern
Tel. 0800 70 72 77
www.rechtsberatung-up.ch
Procap Sektion Luzern
Neustadtstrasse 7
6003 Luzern
Tel. 041 210 43 84
www.procap.ch
Procap Sozialversicherungs-Beratung
Zentralschweiz
Rechtsberatung für Behinderte
Neustadtstrasse 7
6003 Luzern
Tel. 041 210 88 42
Anhang
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Ombudsmann Krankenversicherung
Morgartenstrasse 9
6003 Luzern
Tel. 041 226 10 10
Fax 041 226 10 13
info@com-kv.ch
Montag bis Freitag, 9 bis 11.30 Uhr
Auskunftsdienst und Vermittlung bei Streitigkeiten mit Krankenversicherungen
Ombudsmann der Privatversicherung und
der SUVA
In Gassen 14
Postfach 2646
8022 Zürich
Tel. 044 211 30 90
Unentgeltliche telefonische Beratung.
help@versicherungsombudsman.ch
www.versicherungsombudsman.ch
Ausländerinnen und Ausländer
Aufenthaltskategorien
Im Kanton Luzern wohnhafte Ausländerinnen
und Ausländer verfügen je nach Aufenthaltsstatus über eigene Sozialdienste und Beratungsstellen. Damit unnötige Umwege vermieden werden, sind hier die wichtigsten Kategorien und die entsprechenden Anlaufstellen aufgeführt.
Asylsuchende, Ausweis N
Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt haben und im Asylverfahren stehen.
Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?
Caritas Luzern
Sozialdienst Asylsuchende und Flüchtlinge
Brünigstrasse 25
6005 Luzern
Tel. 041 368 51 10
Personen mit Ausweis F und anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B oder C werden, sofern sie
länger als zehn Jahre in der Schweiz leben und
ihren Unterhalt nicht durch eigene Mittel bestreiten können, durch die Sozialämter der Wohnsitzgemeinden unterstützt.
EU-/EFTA-Angehörige
Vorläufig Aufgenommene, Ausweis F
Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich erwiesen hat.
Anerkannte Flüchtlinge, Ausweis B und C
Personen, die nach Asylgesetz die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und in der Schweiz Asyl
erhalten. Sie besitzen die Aufenthaltsbewilligung
B, nach fünf Jahren die Aufenthaltsbewilligung
C, sofern kein Ausweisungsgrund vorliegt.
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Zuständig für persönliche und wirtschaftliche
Sozialhilfe, sofern die genannten Personen ihren
Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
können, ist im Auftrag des Kantons Luzern:
Kurzaufenthaltsbewilligung,
Ausweis L EG/EFTA
Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann
bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten
ausgestellt werden und wird an Personen erteilt,
deren befristetes Arbeitsverhältnis weniger als
ein Jahr dauert. Stellensuchende erhalten ab
drei Monaten ebenfalls eine Bewilligung L EG/
EFTA. Der Wechsel des Wohn- und Arbeitsorts
ist frei. Es besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.
Aufenthaltsbewilligung,
Ausweis B EG/EFTA
Diese Aufenthaltsbewilligung wird Personen
erteilt, die eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung für ein
unbefristetes oder mindestens zwöfl Monate
dauerndes Arbeitsverhältnis vorlegen. Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren. Sie wird ohne Formalitäten um
fünf Jahre verlängert.
Niederlassungsbewilligung,
Ausweis C EG/EFTA
Staatsangehörige der EU-17 und der EFTA
erhalten diese unbefristete Bewilligung nach
einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz. Angehörigen der übrigen EU-Staaten kann sie in der
Regel erst nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt
werden.
Personen mit Ausweis B oder C EG/EFTA können sich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde melden, sofern sie nicht in der Lage sind, für
den Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Bei
Fragen zum Aufenthaltsrecht hilft FABIA, Seite
38, weiter.
Weitere Angaben zu Aufenthaltskategorien
(nicht EU-/EFTA-Angehörige usw.):
www.bfm.admin.ch
Anhang
49
Diese Broschüre kann bezogen werden bei:
Sozial- und Schuldenberatung
Morgartenstrasse 19
Postfach
6002 Luzern
Tel.
041 368 51 00
Fax
041 368 51 01
E-Mail mail@caritas-luzern.ch
Web
www.caritas-luzern.ch
Wir helfen Menschen.
Spendenkonto 60–4141–0