Schiessvorschriften Pistole SSV SVP SSV
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Schiessvorschriften Pistole SSV SVP SSV
Schweizerischer Schützenverband Schiessvorschriften Pistole SSV SVP SSV Reg.-Nr. 4.10 d Ausgabe 1999 Zuständig 1. Teil (weiss) 2. Teil (blau) 3. Teil (rosa) 4. Teil Allgemeine Vorschriften SR Pistole AV - P Technische Vorschriften ZK SSV TV - P Schiessanlässe SR Pistole SA - P Anhang entspr. Instanz AH - P (gelb) – Tabellen – Musterschiesspläne (grün) – Abkürzungen Revision 2000 / Seiten AV-P 2, 3, 4, 5; TV-P 1, 4; SA-P 1, 4; Tabellen I-P, IV-P, VI-P, VII-P, XVII-P; Abkürzungen. AV- P 1 Schiessvorschriften Pistole / SVP SSV Der Schweizerische Schützenverband erlässt im Einvernehmen mit der SAAM folgende Vorschriften über das Schiesswesen. 1. Teil Allgemeine Vorschriften AV- P Tätigkeitsund Geltungsbereich Schiesspläne Publikation Einheitswettkampf Mindestbestände Sektionswettkampf Kategorien Einteilung Art. 1 Die Tätigkeit des SSV gliedert sich in das ausserdienstliche, sportliche und leistungssportliche Schiessen. Diese Vorschriften regeln das sportliche Schiessen und bezwecken dessen geordnete Abwicklung. Nachstehend sind mit der Bezeichnung Schützen auch die Schützinnen einbezogen. Art. 2 Mit Ausnahme von vereins- oder kursinternen Anlässen (B1) ist für jeden Wettkampf ein Schiessplan zu erstellen. Jeder Schiessplan hat diesen Vorschriften zu entsprechen und muss von einer übergeordneten Instanz (gemäss Tabelle I - P) beurteilt und genehmigt werden. Art. 3 Die Schiesspläne (Programme und Reglemente) dürfen erst veröffentlicht werden, wenn sie von den zuständigen Instanzen genehmigt wurden. Die Genehmigungen sind im Schiessplan aufzuführen. Art. 4 Die Schiessanlässe des SSV werden als Einzel- und / oder Einheitswettkämpfe ausgetragen. Einheitswettkämpfe sind Sektions- und Gruppenwettkämpfe mit folgenden Mindestbeständen: Sektion gemäss Schiessplan Reglement Sektionswettkämpfe Gruppe 4 Teilnehmer Art. 5 Wird ein Sektionswettkampf in einen Schiessplan aufgenommen, muss dieser nach dem Reglement Sektionswettkämpfe (SW) 25 m und 50 m durchgeführt werden. Die Kategorieneinteilung erfolgt gemäss dem Reglement Sektionswetkämpfe 25 m und 50 m. Sie wird in einer separaten Broschüre jährlich bis auf Stufe Sektion abgegeben. Kategorieneinteilung für das Feldschiessen: – Für Sektionen, die 25 m und 50 m schiessen, ist die Kategorieneinteilung des Sektionswettkampfes 50 m massgebend. – Sektionen, die nur 25 m schiessen, werden in die gleiche Kategorie wie im Sektionswettkampf 25 m eingeteilt. AV- P 2 Einteilung und Definition der Schiessen Art. 6 Die Schiessanlässe des SSV werden in 6 Gruppen eingeteilt. Einteilungskriterien siehe Tabelle I - P. Einleitungskriterien Art. 7 Schiessen der Gruppe A Gruppe A Diese Gruppe umfasst die Bundesübungen, die Jungschützenkurse sowie weitere Schiessen gemäss Schiessordnung VBS und Weisungen der SAAM. Diese Schiessen sind gebührenfrei. Art. 8 Schiessen der Gruppe B1 Gruppe B1 Diese Gruppe umfasst alle vereinsinternen Anlässe, Freundschaftsschiessen und alle Wettkämpfe der Jungschützen, ausgenommen Eidg. Schützenfest für Jugendliche. Diese Anlässe sind gebührenfrei. Für Freundschaftsschiessen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: – sie dürfen nicht gewinnorientiert sein – es dürfen nur bestimmte befreundete Vereine eingeladen werden – es darf keine Ausschreibung des Anlasses erfolgen – es dürfen keine Kranzabzeichen und keine Kranzkarten abgegeben werden – es dürfen keine Auszahlung erfolgen – es dürfen keine Gabensammlungen erfolgen. Die Freundschaftsschiessen sind zur Orientierung dem kantonalen B / C-Chef zu melden. Art. 9 Schiessen der Gruppe B2 Gruppe B2 Diese Gruppe umfasst alle Anlässe, die nach speziellen Reglementen durchgeführt werden. Diese Anlässe sind gebührenfrei. Es handelt sich zum Beispiel um: – Historische Schiessen – Stichschiessen, deren Reingewinn einem bestimmten Zweck dienen – Kantonalstiche – SSV-Stiche – Sponsorenstiche – Einzelwettschiessen – Gruppenmeisterschaften – Schweiz. Sektionsmeisterschaft (SSM) – Dezentralisierte Match-Meisterschaften und Schweizer Meisterschaften – Eidg. Schützenfest für Jugendliche – Eidg. Schützenfest für Veteranen – etc. Für weitere Schiessen der Gruppe B2 entscheidet das ZK SSV über die Gebührenpflicht. Die historischen Schiessen sind die alljährlich oder in einem bestimmten Turnus durchgeführten Anlässe, die zur Erinnerung an eine geschichtliche Begebenheit von gesamtschweizerischer Bedeutung organisiert werden. Gesuche um Bewilligung neuer historischer Schiessen sind dem KSV zur Begutachtung und Antragstellung an das ZK SSV einzureichen. Das ZK SSV entscheidet endgültig, welche Schiessen als historische Schiessen bezeichnet werden dürfen. Als Stammsektionen dürfen sich nur Vereine aus dem Gebiet der betreffenden geschichtlichen Begebenheit beteiligen. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten dürfen auch Gastsektionen und -gruppen eingeladen werden. Historische Schiessen Rev. 2000 AV- P 3 Das ZK SSV überprüft und bewilligt die Schiessprogramme. Es wacht darüber, dass der historische Charakter dieser Anlässe gewahrt wird. Art. 10 Gruppe B 3 Schiessen der Gruppe B3 Diese Gruppe umfasst die bewilligungspflichtigen Anlässe, an denen Auszeichnungen und allfällige Gaben abgegeben werden. Diese Anlässe sind gebührenpflichtig. Bedingungen: – bei Einheitswettkämpfen (Sektions- und Gruppenwettkämpfen) darf die erste Gabe Fr. 500.– nicht übersteigen – die Doppelgelder unterliegen der Genehmigung durch die KSV – mit Ausnahme der Einheitswettkämpfe darf kein Stich für obligatorisch erklärt werden – bei einem Auszahlungsstich müssen die Auszahlungssätze im Schiessplan publiziert werden – Absenden gemäss SA - P Art. 5. Art. 10 bis Gruppe B4 Schiessen der Gruppe B4 Diese Gruppe umfasst Anlässe, an welchen ausschliesslich Einzelwettkämpfe durchgeführt werden. Diese Anlässe sind bewilligungspflichtig. Mit Ausnahme von offiziellen Bezirks-, Landesteil- und Kantonal-Meisterschaften sind sie gebührenpflichtig. Bedingungen: – Als Einzelwettkämpfe gelten Schiessprogramme ab mindestens 30 Schüssen, ausgetragen in einer oder mehreren Schiessart. – Die maximal zulässige Anzahl von Probeschüssen ist im Schiessplan zu publizieren. – Die Doppelgelder unterliegen der Genehmigung durch die KSV. – Die Abgabe von Auszeichnungen und Gaben ist zulässig. – Die Abgabe von Meisterschaftsmedaillen ist nicht gestattet. – Die Auszeichnungslimiten werden durch die KSV festgelegt. Art. 11 Gruppe C Schiessen der Gruppe C Diese Gruppe umfasst die bewilligungspflichtigen Anlässe, die nach einem Schiessplan mit Plansumme durchgeführt werden. An diesen Anlässen können Einzelschützen teilnehmen. Es werden Kranzauszeichnungen und Gaben abgegeben. Diese Anlässe sind gebührenpflichtig. Beispiel von Anlässen: – Landesteil-, Amts-, Bezirks-, Ehr- und Freischiessen, usw; – Kantonalschützenfeste – Eidg. Schützenfest, für das jedoch besondere Grundbestimmungen erlassen werden, die von den SVP SSV abweichen können Teilnahme Berechtigung Art. 12 An sämtlichen Schiessanlässen der Gruppe B und C dürfen nur Mitglieder des Schweizerischen Schützenverbandes teilnehmen. Ausnahmen bewilligt das ZK SSV. Art. 13 Je nach Schiessplan sind Einheiten und Einzelschützen zugelassen. Ein Schütze kann am gleichen Wettkampf nur mit einer Einheit teilnehmen. Rev. 2000 AV- P 4 Art. 14 Mehrfachmitglieder sind Schützen, welche neben ihrer Stammsektion Mitglied anderer Sektionen sind. Sie müssen mit derjenigen Sektion konkurrieren, bei der sie die Bundesübungen absolvieren. Ausnahmen sind nur erlaubt bei Domizilwechsel oder wenn die Stammsektion nicht am Sektions- oder Gruppenwettkampf teilnimmt. Mehrfachmitglieder, welche die Bundesübungen nicht schiessen, müssen sich vor Schiesssaisonbeginn entscheiden, bei welcher Stammsektion sie konkurrieren wollen. Entscheiden sie sich für einen Wechsel der Stammsektion gegenüber dem Vorjahr, sind der kantonale B/C-Chef und die vom Wechsel betroffenen Sektionen bis 28. Februar schriftlich zu orientieren. Mehrfachmitglieder Doppel / Gebühren Art. 15 Der Doppel (Stich- oder Kehrdoppel) setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: Gruppe B 2 Nach Spezialreglement Gruppen B 3 und B 4 Doppelgeld (Einheitsdoppel, Einzeldoppel, Munitionskosten / Sportbeitrag) Gruppe C Doppel evtl. Schussgeld evtl. Kontrollgebühr Munitionskosten / Sportbeitrag Definition SA-P Art. 15 SA-P Art. 15 SA-P Art. 15 Es sind zwei verschiedene Doppelgelder anzusetzen: – inkl. Ordonnanzmunition – ohne Munition Das Doppelgeld ist jener Anteil an den Stichdoppeln, der ganz oder teilweise zur Auszahlung gelangt. Das höchstzulässige Doppelgeld wird von den zuständigen Instanzen festgelegt und den Organisatoren von Schiessanlässen mitgeteilt (siehe AV - P Art. 10 und SA - P Art. 15). Art. 16 Die KSV legen die für sie bestimmten Gebühren selbstständig fest. Die kantonalen Gebühren inkl. Abgaben für Unterverbände dürfen jedoch höchstens gleich hoch sein wie die des SSV (siehe Tabelle I - P ). Die KSV können für ihre Kantonalschützenfeste abweichende Bestimmungen festlegen. Art. 17 Der SSV erhebt pro Ordonnanzpatrone der gesamten Vereins- und Festmunition und auf der Pistolenmunition Gross- und Kleinkaliber im Bereich B3 / B4/C eine Gebühr als Sportbeitrag, welcher von der DV festgelegt wird. Gebührenhöhe siehe Tabelle II - P. Doppelgeld Gebühren KSV / SSV Sportbeitrag Munition Art. 18 An allen Schiessanlässen darf nur Ordonnanzmunition verschossen werden, die von den Organisatoren beschafft und an die Schützen abgegeben wird. Den Schützen muss die Ordonnanzmunition zum gleichen Preis abgegeben werden, wie sie von der SAAM berechnet wird. Munitionsbestellung Rev. 2000 AV- P 5 Die Bestellung, der Bezug und die Abrechnung der Munition erfolgen nach den Weisungen der SAAM. Die Munition für Freipistolen und Sportpistolen (SPK und SPG) darf beim Organisator gekauft oder durch den Schützen mitgebracht werden. Sicherheitsvorschriften Art. 19 Siehe Technische Vorschriften TV- P Art. 19—23 und Art. 26. Rangierungen Art. 20 Bei Schiessen der Gruppen B3 und B4 muss bei den Einzel- und Gruppenwettkämpfen in der entsprechenden Anzahl der publizierten Auszahlungs- und Gabensätze (gem. AV-P Art. 10 und SA-P Art. 5) rangiert werden. Es steht dem Organisator frei, welche Waffenart er am Wettkampf zulassen will. Bei Schiessen der Gruppe C gilt Tabelle XIII - P, A + B. Rangordnung Alter / Geschlecht Art. 21 Wenn der Schiessplan keine anderen Bestimmungen enthält, entscheiden bei Gleichheit der Resultate zuerst die besseren Tiefschüsse des ganzen Programmes (ohne Probeschüsse), dann das höhere Alter über den Rang. Sind auch Jugendliche und Junioren punktgleich, erhalten sie den Vorrang und die Reihenfolge wird wie folgt festgelegt: Jugendliche / Junioren / Seniorveteranen / Veteranen / Aktive. Art. 22 Altersgruppen Damen und Herren schiessen in der gleichen Altersgruppe. JJ Jugendliche 10 – 16 * Jahre J Junioren 17 – 20 * Jahre A Aktive 21 – 59 * Jahre V Veteranen 60 – 69 * Jahre SV Seniorveteranen ab 70 Jahren * bis 31. Dez. des Jahrganges Wettkämpfe Art. 23 Wettkampfgruppen siehe Tabelle III - P im Anhang Art. 24 Waffenkategorien siehe Tabelle IV- P im Anhang Rev. 2000 AV- P 6 Auszeichnungen Art. 25 Kranzabzeichen sind einfach zu halten und dürfen nicht überdimensioniert sein. Die Meisterschaftsauszeichnungen und der Dreifachkranz müssen in besonderer Ausführung und mit Doppelband versehen sein. Die Gestaltung der Kranzabzeichen ist den zuständigen Bewilligungsinstanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dem Schützen muss die Wahl zwischen Kranzabzeichen und Kranzkarte geboten werden. Kranzabzeichen Kranzkarten Die Werte der Kranzkarten werden durch die Schützenräte SSV (G+P) festgelegt (siehe Tabelle XVII-P ). Bei Gruppe B-Schiessen können anstelle von Kranzabzeichen auch Naturalgaben abgegeben werden. Diese Naturalgaben müssen von den KSV genehmigt werden. Art. 26 Dem gleichen Schützen darf für Pistolenwettkämpfe 25 m und 50 m zusammen nur eine Auszeichnung abgegeben werden. Von dieser Bestimmung sind die Spezialauszeichnungen für die Meisterschaften, Juniorenstiche, das Eröffnungsschiessen und Militär- resp. Armeewettkämpfe ausgenommen. Art. 27 Der Verkauf von Schützentalern bedarf der Genehmigung durch den KSV. Punktzahlen für Auszeichnungen 50 m Art. 28 Auszeichnungen müssen abgegeben werden, wenn die im Anhang aufgeführten Auszeichnungslimiten erreicht wurden. Art. 28.1 – Einzelwettkampf – Gruppenwettkampf – Sektionswettkampf bei Schiessen der Gruppe B Tabelle VI-P bei Schiessen der Gruppe B bei Schiessen der Gruppe B+C Art. 28.2 – Einzelwettkampf – Gruppenwettkampf bei Schiessen der Gruppe C bei Schiessen der Gruppe C Art. 28.3 Meisterschaften Tabelle VIII-P Art. 28.4 Altersausgleich Tabelle IX-P Tabelle VII-P Punktzahlen für Auszeichnungen 25 m Art. 29 Auszeichnungen müssen abgegeben werden, wenn die im Anhang aufgeführten Auszeichnungslimiten erreicht wurden. Art. 29.1 Einheitswettkämpfe und Stichscheiben Tabelle X-P Art. 29.2 Meisterschaft Tabelle XI-P Art. 29.3 Altersausgleich Tabelle XII-P Rev. 2000 Naturalgaben Anzahl Auszeichnungen Schützentaler AV- P 7 Versicherung Versicherungspflicht Genehmigung Art. 30 Für alle Schiessen der Gruppe C sowie für Schiessen, an denen Nichtmitglieder des SSV als Schützen teilnehmen, muss bei der Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine (USS) eine Spezialversicherung abgeschlossen werden. Für die Versicherungspflicht ist Art. 7 der «Allgemeinen Versicherungsbedingungen» (AVB) der USS massgebend. Im Schiessplan ist auf die Allg. Versicherungsbedingungen der USS hinzuweisen. Schiesspläne der Gruppe C werden erst dann genehmigt, wenn die Schiessunternehmung den Versicherungsnachweis erbracht haben. Haftung Art. 31 Für alle aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehenden Folgen haften die durchführenden Vereine und Organisationen. Disziplinarwesen Art. 32 Für die Zuständigkeit, das Verfahren und das Strafmass bei Disziplinarfällen ist das Disziplinarreglement des SSV (Art. 7) massgebend. Rechtsmittel Beschwerden Art. 33 Bei Beschwerden wegen Verletzung von Schiessplanbestimmungen oder Verstoss gegen die Schiessvorschriften entscheidet der KSV mit Rekursmöglichkeit an das ZK SSV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Spezialreglementen der Gruppe A und B 2. Für Beschwerden, die Sektions- oder Gruppenwettkämpfe betreffen, steht das Beschwerderecht nur den Sektionen zu. Art. 34 Die Beschwerde ist samt Begründung, spätestens innert 15 Tagen nach Bekanntgabe des Beschwerdegrundes, durch den Beschwerdeführer der für die Behandlung zuständigen Instanz schriftlich einzureichen. Rekursfrist Ein allfälliger Rekurs gegen den Beschwerde-Entscheid ist innert 15 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Instanz, die ihn gefällt hat, einzureichen. Diese leitet ihn mit ihrer Vernehmlassung ohne Verzug an die Rekursinstanz weiter. Art. 35 Diese Revision ersetzt die Vorschriften des SSV gültig ab 1. Januar 1991. Sie wurde vom Schweiz. Schützenrat Pistole am 25. Oktober 1997 in Morges beschlossen. Diese Vorschriften treten am 1.1.1999 in Kraft. TV- P 1 2. Teil Technische Vorschriften TV- P Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die «Technischen Vorschriften Pistolen 25 / 50 m» umschreiben die Rechte und Pflichten der Organisatoren von Schiessanlässen der Gruppen B und C, sowie der Schützen, welche an diesen teilnehmen. Zweck Art. 2 Sie sind für alle Mitglieder des SSV verbindlich. Unter der Bezeichnung Schützen sind in der Folge Schützen und Schützinnen zu verstehen. Anwendungsbereich Art. 3 Zusätzliche, diesen Vorschriften nicht widersprechende Bestimmungen, können für die Schiessanlässe in die Schiesspläne oder Reglemente aufgenommen werden. Zusätzliche Bestimmungen Art. 4 Die «Technischen Vorschriften Pistolen 25 / 50 m» sind in den Pistolenschiessständen anzuschlagen. Publikation Art. 5 Resultate, die unter Missachtung in dieser Vorschrift festgelegten Bestimmungen geschossen werden, sind für ungültig zu erklären und der Schütze geht des Doppelgeldes verlustig. Weitere Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten. Verstösse Schiessbetrieb Art. 6 Zur Teilnahme an Schiessen ist jeder Schütze berechtigt, welcher im Besitze des für die betreffende Distanz gültigen Schiessbüchleins (Schiesskarte) ist und die entsprechenden Doppel gelöst hat. Die angebotenen Stiche dürfen vom Schützen nur einmal gelöst und geschossen werden. Jugendliche Schützen, die die Bedingungen des Merkblattes SSV und USS vom Mai 1994 erfüllen, können zu den Wettkämpfen zugelassen werden. Der SSV erlässt jährlich die «Liste der gesperrten Schützen» (Disziplinarreglement SSV, Art. 10). Den gesperrten Schützen ist es verboten, an den Schiessen der Gruppen B2, B3, B4 und C teilzunehmen. Es ist ihnen gestattet, die Übungen des eigenen Vereins und das obligatorische Programm (sofern schiesspflichtig) zu schiessen. Die Anerkennungskarte kann aber, solange die Strafzeit dauert, nicht erworben werden. Art. 7 Das Schiessbüchlein (Schiesskarte) trägt die Kontrollnummer, den Namen, Vornamen, den Jahrgang, die genaue Adresse und die Sektion des Schützen. Es (Sie) ist nicht übertragbar und nur gültig, wenn es (sie) vom Schützen eigenhändig unterzeichnet ist. Teilnahmeberechtigung Gesperrte Schützen Schiessbüchlein Rev. 2000 TV- P 2 Mehrfachmitglieder sind als solche zu bezeichnen. Das Schiessen der gelösten Übungskehrpassen und der gelösten Stiche steht nur dem Schützen offen, auf den das Schiessbüchlein (Schiesskarte) ausgestellt ist. Nachteilige Folgen, die aus ungenauer Adressangabe oder den Verlust des Schiessbüchleins (Schiesskarte) entstehen, gehen zu Lasten des Schützen. Funktionäre Art. 8 Die Mitglieder der Organisation sind am Schiessen teilnahmeberechtigt, haben aber vorher ihre Funktionärs-Abzeichen abzulegen. Sie sind während des Schiessens in ihren Funktionen eingestellt. Standaufsicht Art. 9 Für die Aufsicht über den Schiessbetrieb hat die Schiessleitung eine angemessene Zahl an erfahrenen Standchefs / Schützenmeistern zu stellen, welche in der Lage sind, in Sonderfällen Entscheide zu treffen. Warner Reklamationen Beschwerde Die Eintragung der Resultate in die Standblätter oder die Bedienung der elektronischen Trefferanzeige-Anlage kann Funktionären oder Warner übertragen werden. Jugendliche dürfen als Warner eingesetzt werden, wenn sie für zuverlässige Arbeit Gewähr bieten. Art. 10 Reklamationen, welche die Schiessaufsicht oder das Schiessen betreffen, sind vom Schützen beim Organisator anzubringen und werden von diesem erledigt. Gegen Entscheide des Organisationskomitees können von Sektionen oder Schützen innert 15 Tagen nach Erhalt des Beschwerde-Entscheides beim zuständigen Kantonalverband Beschwerde eingereicht werden. Beschwerde-Instanz bei Kantonal- und Eidg. Schützenfesten ist das Zentralkomitee des Schweizerischen Schützenverbandes (ZK SSV). Rangeur Plombage Art. 11 Der Organisator bestimmt die Regelung der Reihenfolge zum Schiessen und die Zeit, während welcher die Scheibe dem Schützen zur Verfügung steht. Diese Bestimmungen werden im Schiessplan oder durch Anschlag im Schiessstand bekannt gemacht. Der Organisator ist berechtigt, vom Schützen für die Benützung eines Rangeurs eine angemessene Gebühr zu erheben. Art. 12 An Schiessanlässen der Gruppe C müssen alle Waffen vor ihrer Verwendung auf die Einhaltung der in TV-P Art. 26 und Art. 32 bis 35 erwähnten Normen geprüft und plombiert werden. Die Waffenarten werden mit folgenden Plombagestreifen gekennzeichnet: Freipistolen (FP) Ordonnanzpistolen 49 (OP 49 und Para) Ordonnanzpistolen 75 (OP 75) Sportpistolen-Kleinkaliber (SP+SPK) Sportpistolen-Grosskaliber (SPG) weiss rot blau gelb grün Die Plombagestreifen müssen selbstklebend und von einheitlicher Grösse (45 x 15 mm) sein. Als Aufdruck müssen sie Name und Datum des Anlasses enthalten. Nach der Plombage ist jede Veränderung an den Waffen verboten. Nachträgliche Abänderungen werden disziplinarisch bestraft. TV- P 3 Art. 13 Beim Antreten zum Schiessen hat der Schütze dem Warner das Schiessbüchlein (Schiesskarte) vorzulegen und den Stich zu nennen, den er schiessen will. Während des Schiessens ist er verantwortlich, dass der Warner seine Anweisungen richtig versteht. Wenn der Schütze das Schiessen unterbricht oder beendet, hat er die Eintragungen im Schiessbüchlein (Schiesskarte) zu kontrollieren, die fertig geschossenen Stichtalons zu unterschreiben und abzugeben. Der vom Schützen unterschriebene Talon ist für die Ermittlung des Resultates und der Rangierung massgebend. Art. 14 Unrichtige Eintragungen von Resultaten müssen sofort dem Standchef / Schützenmeister gemeldet werden. Andernfalls verliert der Schütze das Recht auf die Korrektur des Fehlers. Korrekturen sind durch den Standchef / Schützenmeister vorzunehmen und zu visieren. Änderungen, die durch Schützen oder durch Drittpersonen vorgenommen werden, sind ungültig und werden disziplinarisch bestraft. Schiessablauf Korrekturen Art. 15 Stiche und Nachdoppelscheibe sind gemäss Kategorieneinteilung der Waffen, Tabelle IV-P, zu schiessen. Meisterschaften gemäss SA-P Art. 13 und Tabelle XIV-P. Die Waffe darf innerhalb eines Stiches, der Nachdoppelscheibe und der Meisterschaft nicht gewechselt werden, vorbehalten ist ein Waffendefekt. Der Standchef entscheidet, ob mit einer Waffe des gleichen Kalibers der Wettkampf fortgesetzt werden kann. Die Ersatzwaffe muss durch die Büchsenmacherei ebenfalls plombiert sein. Waffen Vor Beginn der Meisterschaft und der Nachdoppelscheibenstiche ist die Waffennummer auf dem Schiessbüchlein (Schiesskarte) einzutragen. Art. 16 Jeder durch den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig. Bei zeitlich limitierten Stichen (Serien) ist die Zeit durch einen Funktionär zu kontrollieren. Die im Schiessplan festgelegten Zeiten sind strikte einzuhalten. Ausserhalb der vorgeschriebenen Zeiten abgegebenen Schüsse werden als Null gewertet. Art. 17 Waffen- und Ladestörungen gehen zu Lasten des Schützen. Ausgenommen sind Materialbruch und Munitionsversager, die während des Schiessens eines Stiches oder eines Programmes eintreten und durch den Schützen sofort geltend gemacht werden müssen. Tritt eine Störung ein und will der Schütze sie anerkennen lassen, ist die Waffe in «Bereitstellung» zu halten und den Standchef / Schützenmeister mit dem erhobenen freien Arm zu avisieren. Der Standchef / Schützenmeister trifft die weiteren Anordnungen. Es gelten folgende Regelungen: Die Anzahl der abgegebenen Schüsse wird registriert. Seriefeuer, Serien von Meisterschaften B und Serien des Präzisionsdurchganges der Meisterschften C werden wiederholt. Gewertet wird die entsprechende Anzahl der niedrigsten Schusswerte. Serien von Schnellfeuerdurchgängen auf 25 m werden um die fehlenden Schüsse ergänzt. Gültige Schüsse Störungen TV- P 4 Die Wiederholung oder Ergänzung einer Serie infolge eines Defektes ist höchstens einmal pro Stich und zweimal in jedem Halbprogramm der Meisterschaften B und C gestattet. Bei Wettkämpfen, welche nach ISSF ausgeschrieben sind, gelten die ISSF-Regeln. Geladene Waffen Stehenlassen oder Verlust von Waffen Art. 18 Die Standaufsicht ist verpflichtet, die in den Schiessständen abgelegten Waffen zu kontrollieren. Waffen, welche geladen gefunden werden, sind zu entladen und bei der Schiessleitung zu deponieren. Solche Waffen können gegen eine Gebühr herausgegeben werden. Nach Schluss des Schiessens werden stehengelassene Waffen eingesammelt und von der Schiessleitung in Verwahrung genommen. Für abhandengekommene Waffen ist der Organisator nicht verantwortlich. Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften Art. 19 Persönliche Verantwortung – Jeder Schütze trägt die Verantwortung, dass er den Schiessstand mit leerem Lauf und leerem Magazin betritt und für die sichere Handhabung seiner Waffe. – An Schiessanlässen dürfen nur Schützen teilnehmen, welche für eine sichere Handhabung der Waffe Gewähr leisten. Schützen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind verpflichtet, sich zu melden. Sie müssen betreut werden. – Jugendliche von 10 bis 16 Jahren müssen die Bedingungen gemäss Merkblatt SSV / USS erfüllen. – Vor dem Betreten des Schiessstandes ist der Gehörschutz aufzusetzen. Art. 20 Grundsatz betreffend Handhabung der Waffen: Jede Waffe ist als geladen zu betrachten, bis man sich durch die Entladekontrolle persönlich vom Gegenteil überzeugt hat. Manipulation Reinigung im Schiessstand Art. 21 Mit der Waffe darf nur in der Schützenlinie und in Richtung Scheiben manipuliert werden. Entfetten und Reinigen der Waffen sind an den dafür vorhandenen Einrichtungen (Putztisch) vorzunehmen. Art. 22 Das Magazin darf erst an der Ladebank mit Munition abgefüllt werden. Im 25 m Schiessstand darf das Magazin erst ab Kommando «Laden» mit der für die Serie vorgeschriebenen Anzahl Patronen abgefüllt werden. Beim Einzelfeuer muss einzeln geladen werden. Die Waffe muss nach jedem Schuss gesichert oder mit offenem Verschluss mit Lauf Richtung Scheibe auf der Ladebank abgelegt werden. Die Waffe darf erst nach dem Zeigen oder auf Befehl des Schiessleiters wieder berührt werden. Rev. 2000 TV- P 5 Beim Seriefeuer dürfen nur so viele Patronen geladen werden, wie für die betreffende Serie vorgesehen sind. Nach Abheben von der Ladebank ist die Waffe von unten nach oben ins Ziel zu führen. Eine Serie beinhaltet max. 5 Schuss, ausgenommen bei reinen Ordonnanzpistolenwettkämpfen. Das Schiessen beginnt für alle zeitgebundenen Serien und Programme aus der «Bereitstellung». Der Schiessarm resp. die Schiessarme (beim zweihändigem Schiessen), dürfen von unten höchstens 45° von der Senkrechten abweichen und müssen in dieser Stellung gehalten werden. Wenn die Ladebank dies verhindert, muss die Waffe mindestens auf diese gesenkt, aber nicht darauf abgestützt werden. Erst wenn sich die Scheibe zum Schützen zu drehen beginnt, oder auf Kommando «Start» darf die Pistole gehoben werden. Nach Beendigung eines Programmes oder nach jeder Serie ist das Magazin zu entfernen, der Verschluss zu öffnen und die Waffe mit dem Lauf in Richtung Scheibe auf der Ladebank abzulegen. Vor jedem Scheibenwechsel oder bei Unterbruch und Beendigung des Schiessens hat der Schütze die Entladekontrolle vorzunehmen und in der Feuerlinie die Waffe der Standaufsicht oder dem Schützenmeister vorzuweisen. Nach erfolgter Kontrolle ist die Waffe im Etui oder Koffer zu versorgen. Waffen dürfen nur mit offenem Verschluss und entferntem Magazin frei herumgetragen oder abgelegt werden. Art. 23 Der Schütze ist verantwortlich für die Laufkontrolle vor dem Schiessen und die Entladekontrolle nach dem Schiessen. Durch die Schiessleitung / Standchefs / Schützenmeister können zusätzlich die Laufkontrolle vor dem Schiessen und die Entladekontrolle nach dem Schiessen angeordnet werden. Lauf- und Entladekontrollen Stellungen Art. 24 Mit Faustfeuerwaffen darf nur freistehend mit freiem Arm und freier Hand geschossen werden. Die Benützung von Schlaufen ist nicht gestattet. Beim Zweihändigschiessen ist die Waffe selbst (Pistolengriff) nur mit einer Hand zu halten. Die freie Hand stützt resp. umfasst die Schiesshand. Das Handgelenk muss frei sein. Art. 25 Die Abteilung Pistole des SSV kann Schützen auf Gesuch hin Stellungserleichterungen gewähren. Das Gesuch auf offiziellem Formular (zu beziehen bei der Geschäftsstelle SSV) ist über den Verein dem Kantonalvorstand einzureichen, der die Unterlagen an die Geschäftsstelle SSV weiterleitet. Anschlag Ausweis für Stellungserleichterungen (Behindertenausweis) TV- P 6 Waffen Art. 26 Siehe Tabelle V-P Die Pistolen werden eingeteilt in «Ordonnanzwaffen», «Freie Waffen» und «Sportwaffen». Für Bundesprogramme, Feldschiessen und Historische Schiessen sind freie Waffen und Sportwaffen nicht zugelassen. Ordonnanzwaffen sind alle Faustfeuerwaffen, die der eidg. Ordonnanz entsprechen oder vom VBS als ordonnanzähnlich anerkannt werden. Es dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die gemäss dem gültigen Hilfsmittelverzeichnis der SAAM (Form 27.132) und im TV-P Art. 27 ausdrücklich erlaubt sind. Hauptmerkmale Freie Waffen Freie Waffen – Kaliber 5,6 mm (.22lr) – Einzelladewaffen ohne Magazinvorrichtung Sportwaffen Gewicht Sportwaffen – Das Gewicht der Waffen mit allem Zubehör (einschliesslich Zusatzgewichten und leerem Magazin) darf 1’400 Gramm nicht übersteigen. – Die Gesamtabmessung der Waffen muss so gehalten sein, dass diese in einem rechteckigen Behälter (Waffenmasskistchen) eingeschlossen werden können, dessen Innenmasse 300 mm x 150 mm x 50 mm m betragen. – Abzugsgewicht mindestens 1’360 Gramm für Herren, 1000 Gramm für Damen, Jugendliche und Junioren bei der SPK und Herren beim Standardprogramm. Es muss bei senkrecht gehaltenem Lauf gemessen werden. – Der Lauf darf nicht länger als 153 mm sein. Die Lauflänge wird wie folgt gemessen: Pistole: Von der Mündung bis zum Verschluss (Lauf und Patronenlager) Revolver: Der Lauf allein (ohne Trommel). – Die Visierlänge (Abstand zwischen Kimme und Korn) darf nicht mehr als 220 mm betragen. – Es ist nur offene Visierung erlaubt. Optische Visierungen (Spiegelvisiere etc.) sind verboten. Mikrovisierung, d.h. Mikroschrauben für Visierverstellung sind für alle «Freie Waffen» und «Sportwaffen» erlaubt. – Mündungsbremsen, Gasentladungsbohrungen und ähnlich wirkende Vorrichtungen sind verboten. (Ausnahme: Schnellfeuerpistolen) – Eine Handballenauflage ist erlaubt, darf aber nicht aufwärts gebogen sein. (Ausnahme: Bei Frei- und Schnellfeuerpistolen sind Schalengriffe innerhalb der UITVorschriften gestattet). – Die Schiessleitung ist berechtigt, unmittelbar vor oder nach einem Wettkampfprogramm die Waffen, insbesondere bezüglich Abzugsgewicht, zu kontrollieren. Verstösse werden mit Disqualifikation für den ganzen Anlass geahndet und können disziplinarisch verfolgt werden. Gesamtabmessung Abzugsgewicht Lauflänge Visierlänge Visierung Mündungsbremsen Handballenauflage Kontrolle des Abzuggewichtes TV- P 7 Hilfsmittel und Veränderungen Art. 27 Folgende Hilfsmittel und Veränderungen sind zulässig: (Hilfsmittelverzeichnis der SAAM (Form 27.132) 1. Schiessbrillen und Brillen mit Lochblenden, verstellbar in Position und Lochgrösse. 2. Block-Korne auf Parabellum Pistolen in der Breite von 1,7 mm mit einer Plusoder Minustoleranz von 0,1 mm 3. Spezialvisierung der Firma SIG auf Pistole 49 analog Visierung Pistole 75, bestehend aus Visier (Kimmenausschnitt rechteckig, 3,0 mm breit, 1,7 mm tief) und Korn (Kornbreite 3,0 mm). 4. Sportabzug mit regulierbarem Abzugstopp in privaten SIG Pistolen 49 (Einbau durch SIG). 5. Sportabzugfeder in SIG Pistolen 49 und 75. 6. Zusatzlauf 7,65 mm für SIG Pistolen 49 und 75. Erlaubte Hilfsmittel Allgemein Ordonnanzwaffen Bekleidung Art. 28 Grundsätzlich soll die Bekleidung des Schützen die normale Bewegungsfreiheit des Körpers und die Funktion der Gelenke nicht behindern. Bandagieren der Gelenke und das Tragen von Handschuhen an der Schiesshand sind verboten. Das Tragen von Kleidungsstücken oder Gegenständen, die in irgendeiner Art künstlichen Halt bieten können, ist untersagt. Munition Art. 29 Es darf nur mit unveränderter Ordonnanzmunition, die von der Schiessunternehmung abgegeben wird, geschossen werden. Mit der Freien Waffe und mit Sportwaffen darf privat beschaffte Munition verschossen werden. Ordonnanzmunition Art. 30 Der Organisator kontrolliert die Abgabe der Ordonnanzmunition an die Schützen. Er hat sich anhand der verkauften Stiche bzw. Passen oder der Schiesskomptabilität über den Verbrauch auszuweisen. Verbrauch Art. 31 Die Hülsen sind Eigentum des Organisators. Büchsenmacherei Art. 32 Bei Schiessen der Gruppe C ist eine Waffenkontrolle durch einen konzessionierten Büchsenmacher, welcher Mitglied des SBV sein muss, vorzunehmen (gemäss off. Liste BABHE). Hülsen TV- P 8 Pflichten Vertrag Haftung Tarif Schiessen ohne Büchsenmacher Art. 33 Dem Büchsenmacher werden zur Hauptsache folgende Obliegenheiten überbunden: – Kontrolle und Plombage der Waffen gemäss Schiessplan und den SV SSV. – Reparatur und Reinigung der Waffen – Aufbewahren von Waffen und Schiessutensilien von Schützen. – Weitere Verpflichtungen können im Vertrag zwischen dem Büchsenmacher und dem Festunternehmer geregelt werden. Art. 34 Die Büchsenmacher sind für die korrekte Erfüllung der gemäss Vertrag übernommenen Verpflichtungen verantwortlich. Sie haften für: – Fehler des von ihnen angestellten Personals – Folgen, die aus der Uebernahme von geladenen Waffen entstehen – alle Gegenstände, die sie zur Aufbewahrung übernommen haben Der Tarif über die von den Schützen zu leistenden Entschädigungen ist vom Organisator zu genehmigen und bei der Büchsenmacherei anzuschlagen. Art. 35 An Schiessen der Gruppe B, an welchen kein Büchsenmacher angestellt wird, gehen dessen Funktionen und Verantwortlichkeiten auf den Organisator über. Scheibenstände und Scheiben Schiessplatzkontrolle Art. 36 Neue oder provisorische Schiessplatzanlagen sind gemäss der Schiessanlagenverordung des VBS (Dokumentation 51.65) zu erstellen und vor Beginn des Schiessens vom zuständigen Eidgenössischen Schiessoffizier abnehmen zu lassen. Indoor-Anlagen «Indoor-Anlagen» sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsinstanz ist das ZK SSV. Warnsäcke Art. 37 Die Warnsäcke sind gemäss Schiessanlagenverordnung VBS aufzuziehen. Windfahnen Bei den Scheibenständen sind Windfahnen aufzustellen. Aufsicht Der Organisator ist verpflichtet, für die Scheibenstände eine Aufsicht zu bestellen, die mit dem Zeigerdienst vertraut und in Spezialfällen in der Lage ist, Entscheide zu treffen. Zutritt zu den Scheibenständen Der Zutritt zu den Scheibenständen ist nur mit einer Bewilligung des Organisators gestattet. (bei Vereinsübungen mit Bewilligung des Zeigerchefs). Scheiben Art. 38 Für die Schiessen mit Pistolen auf Distanz 25 / 50 m stehen folgende Scheiben zur Verfügung: Siehe Tabelle XV-P Andere Scheiben sind im Schiessplan zu beschreiben und auf dem Schiessplatz anzuschlagen. TV- P 9 Art. 39 Der Organisator ist verpflichtet, die Scheiben in dem Zustand zu halten, dass ein rasches und zuverlässiges Erkennen der Treffer gewährleistet ist. Zeigeordnung (Handgezeigt) Art. 40 Die Zeigeordnung muss bei jedem Warner und Zeiger aufliegen und in den Schiessständen gut sichtbar angeschlagen sein. Allgemein Art. 41 Wenn das Schussloch den Wertungskreis berührt, gilt der höhere Wert. In Zweifelsfällen ist die dem geschossenen Kaliber entsprechende Schusslochlehre anzuwenden. Wertung Die Mouchen im Nachdoppelstich können mit der Lehre vom Scheibenzentrum zum Schussrand gemessen werden. Der Schusswert kann auch mit der Abstechmaschine ermittelt werden. Es erfolgt keine Kaliberaufwertung. Das Auswertungsverfahren ist im Schiessplan anzugeben. Zum Zeigen der Schusslage wird die Kelle vom Scheibenrand her radial bis zirka 5 cm Entfernung gegen das Schussloch geführt. Nachher wird der Wert des Schusses nach folgenden Regeln gezeigt: Zeigeschema 5 Punkte 4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt 0 Punkte 5er-Wertung, resp. 4er-Wert. rote Fähnchenkelle, zuerst Schusslage zeigen, dann schwenken rotweisse Kelle stehend weisse Kelle stehend, die Figur wird leicht angefasst orange Kelle stehend schwarze Kelle stehend schwarze Kelle abwinkend, dann Schusslage zeigen. Befindet sich der Schuss nicht auf der Scheibe, ist vom oberen Scheibenrand nach unten abzuwischen. TV- P 10 10er-Wertung Punkte 10er 9er 8er bis 1er Nuller Schusslage Weiss Rotweiss Orange Schwarz 100er-Wertung Punkte Schusslage 100 Fähnchen gelb 99er bis 10er Orange 9er bis 1er Orange Nuller Mouchen Schwarz Orange Schusswert Weiss, am 8er- Kreis einmal kreisend Rotweiss, am 7er- Kreis einmal kreisend Schwarz, am Scheibenrand stehend Schwarz wie 5 / 4 er- Scheibe Schusswert Fähnchen gelb schwenkend Zehnerstellen: Orange, stehend Einerstellen: 9er: Rotweiss in der Mitte stehend 8er bis 1er: Am Scheibenrand stehend Reine 10er- Stellen: 90er: Orange in der Mitte kreisend 80er bis 10er: Orange am Scheibenrand kreisend Orange abwinkend: 9er Rotweiss in der Mitte stehend 8er bis 1er: Schwarz am Scheibenrand stehend Schwarz wie 5 / 4 er Scheibe Orange in der Mitte «flatternd»,dann MouchenNummer wie Schusswert auf 100er- Scheibe Es gelten nur Schüsse in der eigenen Scheibe. Befinden sich beim Einzelfeuer zwei oder mehr Schüsse ungleicher Wertung in der Scheibe, wird diese in Halbstellung gebracht. In der Mitte der Scheibe werden zwei gekreuzte Kellen gezeigt. Hierauf werden die Schusslöcher verklebt und die Scheibe wieder in Schussstellung gebracht. Der Schütze kann den Schuss wiederholen. Befinden sich nach einem Seriefeuer mehr Schüsse als vorgeschrieben in der Scheibe, wird diese in Halbstellung gebracht und es werden zwei gekreuzte Kellen gezeigt. Hierauf werden alle Schüsse gezeigt und notiert. Die Schiessleitung / Standaufsicht entscheidet in der Folge endgültig wie folgt: – wurden die überzähligen Schüsse vom betreffenden Schützen abgegeben, darf er die Serie nicht wiederholen. Die überzähligen besten Werte werden gestrichen. – stammen die überzähligen Schüsse von einem anderen Schützen oder kann deren Verursacher nicht festgestellt werden, hat der Schütze die Wahl, die ganze Serie zu wiederholen oder die besten Werte streichen zu lassen. Die Kosten sind durch den Verursacher oder den Organisator zu tragen. Schusskontrolle Art. 42 Wird die Richtigkeit des gezeigten Treffers vom Schützen bezweifelt, so kann die Schiessaufsicht auf sofortiges Verlangen des Schützen den angezweifelten Treffer nachzeigen lassen. Wird dabei festgestellt, dass der Zeiger sich geirrt hat oder aus einem anderen Grund den Treffer falsch gezeigt hat, muss der Zeiger den Irrtum berichtigen. Dem Schützen ist dann das richtige Resultat ins Schiessbüchlein (Schiesskarte) einzutragen. Um solche Fehler feststellen und Differenzen besser erledigen zu können, ist im Scheibenstand bei jeder Scheibe eine Schusskontrolle zu führen. Der Zeiger ist verpflichtet, jeden gezeigten Schuss mit seinem Wert und der genauen Zeit in dieser Kontrolle einzutragen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Transportscheibenanlagen. TV- P 11 Transportscheiben-Anlagen 25 m / 50 m Bei diesen Anlagen entfällt die Schusswertanzeige. Art. 43 Bei Transportscheibenanlagen ist der zuständige Funktionär verantwortlich für: – den Scheibentransport – die Schusswertung – das Kleben der Schusslöcher Ohne ausdrückliche Weisungen des Organisators darf kein Schütze oder eine Drittperson diese Funktion ausüben. Wenn das Schussloch den Wertungskreis berührt, gilt der höhere Wert. In Zweifelsfällen sind die dem geschossenen Kaliber entsprechenden Schusslochlehren anzuwenden. 25 m 50 m Transportscheibenanlagen Bei Kaliber 7.62 bis 9.65 mm wird mit Schusslochlehren mit einem Messrand-Durchmesser von 9.65 mm und einem Dorn, der dem Durchmesser des geschossenen Kalibers entspricht, ausgewertet. Bei Kaliber 5.6 mm (.22lr) wird mit der Schusslochlehre 5.6 mm ausgewertet. Bei diesem Kaliber findet keine Kaliber-Aufwertung statt. Es gilt der höhere Wert, wenn die Schusslochlehre den Wertungskreis berührt. Schusslochlehre Als Langloch werden Schusslöcher bezeichnet, welche bei Kaliber 5.6 mm (.22lr.) eine Länge von mehr als 7 mm und bei Kaliber 7.62 bis 9.65 mm (.32 lr bis .38) eine Länge von mehr als 11 mm aufweisen. Sie werden als Null gewertet. Langloch Es sind Schusslochlehren anzuzwenden, deren Messrand-Durchmesser dem geschossenen Kaliber entspricht. Es gilt der höhere Wert, wenn die Schusslochlehre den Wertungskreis berührt. Die Kaliber werden nicht aufgewertet. Auf der Nachdoppelscheibe kann der Schusswert bis zum Zentrum ausgemessen oder, für Mouchen, der Schusswert auch mit dem Abstechgerät (Schussmitte) ermittelt werden. Das Auswertungsverfahren ist im Schiessplan anzugeben. Schusslochlehre Es gelten nur eigene Schüsse in der eigenen Scheibe. Befinden sich beim Einzelfeuer zwei oder mehr Schüsse ungleicher Wertung in der Scheibe, werden die Schusslöcher verklebt und die Scheibe wieder in Schussstellung gebracht. Der Schütze kann den Schuss wiederholen. Befinden sich in Serien mehr Schüsse als vorgeschrieben in der Scheibe, werden alle Schüsse notiert. Die Standaufsicht (Schiessleitung, Jury), entscheidet in der Folge endgültig. – wurden die überzähligen Schüsse vom betreffenden Schützen abgegeben, darf er die Serie nicht wiederholen. Die überzähligen besten Werte werden gestrichen. – stammen die überzähligen Schüsse von einem anderen Schützen oder kann deren Verursacher nicht festgestellt werden, hat der Schütze die Wahl, die ganze Serie zu wiederholen oder die besten Werte streichen zu lassen. Die Kosten sind durch den Verursacher oder den Organisator zu tragen. TV- P 12 Art. 44 Wird die Richtigkeit des gewerteten Treffers vom Schützen bezweifelt, so kann die Schiessleitung (Standaufsicht, Jury) auf sofortiges Verlangen des Schützen den angezweifelten Treffer überprüfen lassen. Wird dabei festgestellt, dass der Funktionär sich geirrt hat, muss er den Irrtum berichtigen. Dem Schützen ist das richtige Resultat ins Schiessbüchlein einzutragen. Elektronische Trefferanzeige Scheibensysteme Art. 45 Scheibensysteme mit elektronischer Trefferanzeige dürfen an Schiessanlässen nur eingesetzt werden, wenn sie dem von der SAAM im Einvernehmen mit dem SSV erlassenen Pflichtenheft entsprechen. Die Schiessunternehmung ist verpflichtet, solche Anlagen nach den Weisungen des Herstellers sorgfältig zu warten, um ihre einfwandfreie Funktion zu gewährleisten. Art. 46 Neben der ordentlichen Trefferanzeige dürfen auch zusätzliche Tiefschussanzeigen (100er-Wertung, Strichbalken, LCD-Monitor) zugeschaltet werden. Bei unterschiedlichen Scheibensystemen am gleichen Anlass ist darauf zu achten, dass für alle Schützen die gleichen Bedingungen herrschen. Art. 47 Die Anlagen der Scheibensysteme mit elektronischer Trefferanzeige dürfen nur von Personen bedient werden, die vom Organisator verpflichtet wurden. Den Wettkampfteilnehmern ist grundsätzlich jede Manipulation an solchen Anlagen untersagt (ausgenommen bei fehlender Warnorganisation). Für unrichtige Angaben des Schützen für die Programmwahl ist er selbst verantwortlich. Art. 48 Grundsätzlich gilt jede Trefferanzeige, ausgenommen bei falscher Programmwahl des Warners bei Schiessanlässen der Kat. B und C oder bei erwiesener Fremdauslösung der Anzeige (Blitz, Schlag auf Schussabmelder usw). Fehlanzeigen Programmierte Stiche Wird festgestellt, dass die Trefferanzeige aufgrund technischer Mängel oder Wartungsfehler falsch ist, haben die Organisatoren – den Schiessbetrieb auf diesen Scheiben einzustellen – die Mängel oder Fehler zu beheben – sofern feststellbar, die geschossenen Resultate zu annullieren und die betroffenen Schützen zu veranlassen, die annullierten Programme zu wiederholen. Sollte eine Wiederholung nicht möglich sein, ist das bezahlte Doppelgeld zurückzuerstatten. Die betroffenen Teilnehmer sind auf der Rangliste zu streichen. Sind Einzelschüsse oder ganze Programme zu wiederholen, gehen die Kosten zu Lasten des Organisators. Art. 49 Der SSV hat mit den Fabrikanten von elektronischen Trefferanzeige-Systemen eine Liste von programmierten Stichen erarbeitet und einheitlich numeriert. Begehren um zusätzlich zu programmierende Stiche sind an das ZK SSV zu richten. Bei anerkanntem Bedarf wird die Liste periodisch mit den Herstellerfirmen bereinigt. TV- P 13 Neue Schiessanlagesysteme Sie sind Bewilligungspflichtig. Die Kontaktstelle ist das ZK SSV. Schlussbestimmungen Art. 50 Schiesspläne, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen, dürfen von den Organen der Kantonalverbänden und dem SSV nicht genehmigt werden. Gegen Organisatoren, die diese Bestimmungen nicht einhalten, gelangen die Disziplinarmassnahmen gemäss Disziplinarreglement des SSV zur Anwendung. Art. 51 Diese Vorschriften können als Ausdruck und als Plakat zum Anschlagen in den Schiessständen bei der Drucksachenverwaltung des SSV, Bernastrasse 5, 3000 Bern 6, bezogen werden. Art. 52 Diese Revision ersetzt die Schiessordnung-Pistole des SSV gültig ab 1. Januar 1991. Die Technischen Vorschriften Pistole TV-P 25 / 50 m sind am 9. September 1997 von der Abteilung Pistole und am 3. April 1998 vom Zentralkomitee SSV beschlossen worden. Sie treten am 1.1.1999 in Kraft. Schweizerischer Schützenverband Der Zentralpräsident Der Präsident Abteilung Pistole David Glatz Ruedi Meyer SA- P 1 3. Teil Schiessanlässe Pistole / SA-P I. Schiessen der Gruppen B 3 und B 4 Art. 1 Die Organisatoren von Schiessen der Gruppen B 3 und B 4 müssen diese bis zu den von den KSV angesetzten Daten, spätestens aber bis 15. November des Vorjahres dem zuständigen KSV anmelden. Die Anmeldung muss enthalten: – Durchführender Verband oder Verein – Bezeichnung des Anlasses, Ort und Datum – Art der Gruppe (AV-P Art. 6 / Tabelle I-P), geplante Gabensumme, Auszeichnungen. Spätestens drei Monate vor Beginn des Schiessens sind dem zuständigen KSV die Schiesspläne und -reglemente inkl. Angaben der Gabensumme und Auszeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Die Bewerbung ist in zweifacher Ausführung auszufertigen. Bis zum 30. November des Vorjahres haben die KSV dem ZK SSV ein Verzeichnis der bewilligten Anlässe in zwei Exemplaren einzureichen. Art. 2 Jeder rangierten Einheit ist innert 4 Wochen eine Rangliste zuzustellen. Die Organisatoren sind verpflichtet, innert einem Monat nach Beendigung des Schiessens, spätestens aber bis 15. November, dem KSV auf dem Formular schriftlichen Bericht zu erstatten. Das Formular wird den Organisatoren nach Genehmigung des Schiessplanes zugestellt. Die nach dem 31. Oktober stattfindenden Anlässe sind in der Berichterstattung der KSV des folgenden Jahres aufzuführen. Die Zusammenstellung der durchgeführten Schiessen ist durch die KSV bis spätestens 15. Dezember, in zwei Exemplaren, an das ZK SSV zu übermitteln. Daraus muss ersichtlich sein: – Durchführender Verband oder Verein – Bezeichnung des Anlasses – Ort und Datum der Durchführung – Zahl der Teilnehmer – Munitionsverbrauch und Auszeichnungen in Prozenten der Teilnehmer – Statistik gem. Vorlage Die Bewilligungsinstanzen können zusätzliche Auswertungsbegehren betreffend Gabensummen, Auszahlungen, Waffenarten und Vergünstigungen verlangen. Die Organisatoren sind verpflichtet, alle Akten während 2 Jahren zu archivieren. Art. 3 Wenn bei Schiessen der Gruppen B 3 und B 4 die Gabensumme 1’000.– Franken übersteigt, muss der Wettkampf allen Schützen gemäss AV-P Art. 13 und 14 offenstehen. Anmeldung Berichterstattung Öffnung der Anlässe Art. 4 An Schiessen der Gruppe B 3 sind nur Schützen gabenberechtigt, deren Sektion mit mindestens einer vollständigen Einheit am Schiessen teilnimmt. Gabenberechtigung Art. 5 Der Wert einer evtl. Gabensammlung ist im Verhältnis der Doppelgelder anteil- und wertmässig auf die einzelnen Stiche und Wettkämpfe aufzuteilen. Gabenaufteilung Innerhalb der Stiche und Wettkämpfe sind die Gaben wiederum aufgrund der Doppelgelder anteil- und wertmässig auf die verschiedenen Waffenarten aufzuteilen. Rev. 2000 SA- P 2 Auszahlungen Für die Auszahlungen gelten folgende Bestimmungen: In den Einheitswettkämpfen müssen 100 % der Doppelgelder für Gaben und Sektionsauszeichnungen an mindestens 60% der rangierten Einheiten verwendet werden. In den Stichen müssen mindestens 65% des Einzeldoppels an mindestens 50% der Doppler ausbezahlt werden. Differenzbeträge Bei Stichen mit festen Gabensätzen oder solchen mit sofortiger Barauszahlung muss ein allfälliger Differenzbetrag zwischen effektiver Auszahlung und den vorgeschriebenen 65% (des Doppelgeldes) dem Sektions- oder Gruppenwettkampf zugeteilt werden. Die Zuteilung der Differenzbeträge ist im Schiessplan anzugeben. Erreicht die effektive Auszahlung weniger als 50% der Doppeleinnahmen, so muss der gesamte Differenzbetrag zur Verlängerung oder Verbesserung des Gabensatzes des betreffenden Stiches nachbezahlt werden. Werden anstelle von Barzahlungen Gaben abgegeben, dürfen diese nur zum handelsüblichen Wert angerechnet werden. Sammelspesen Von der Gabensumme dürfen nur die ausgewiesenen Sammelspesen, höchstens aber 10% der Gabensumme in Abzug gebracht werden. II. Schiessen der Gruppe C Allgemeines Anmeldung Prüfung Entscheid Kontrolle Einschränkungen Art. 6 Die Organisatoren von C-Schiessen müssen diese bis zu den von den KSV angesetzten Daten, spätestens bis 31. August des Vorjahres, beim zuständigen KSV anmelden. Die Anmeldung muss enthalten: – Durchführender Verband oder Verein – Bezeichnung des Anlasses – Ort und Datum der Durchführung – Voraussichtliche Plansumme (Summe aller Doppelgelder, Schussgelder und Kontrollgebühren) gemäss SA-P Art. 15. Der KSV prüft die Anmeldungen und leitet sie mit seinen Anträgen spätestens bis 30. September an den zuständigen Ressortchef des ZK SSV weiter. Das ZK SSV entscheidet endgültig anhand der eingegangenen Anmeldungen und den Anträgen der KSV unter Berücksichtigung aller angemeldeten kantonalen Schiessen und regionalen Interessen. Bei allen Schiessanlässen können die Bewilligungsinstanzen die im Schiessplan enthaltenen Angaben an Ort und Stelle überprüfen. Art. 7 Von Jahresbeginn bis 3 Wochen nach Eidg. Schützenfesten des SSV dürfen in der ganzen Schweiz keine Schiessen der Gruppe C stattfinden. Die KSV sind berechtigt, in den Jahren der Durchführung ihres Kantonalschützenfestes, ähnliche einschränkende Bestimmungen über die Abhaltung von Schiessanlässen in ihren Kantonen zu erlassen. SA- P 3 Art. 8 Die Dauer der Schiessen richtet sich nach der Höhe der Plansumme. Plansumme 300 m Plansumme 25 / 50 m Gewehr Pistole bis Fr. 100’000.– bis Fr. 20’000.– 8 Tage bis Fr. 500’000.– bis Fr. 50’000.– 10 Tage über Fr. 500’000.– über Fr. 50’000.– 12 Tage Dauer Höchstdauer Die Dauer der Kantonalschützenfeste wird vom betreffenden KSV festgelegt. Jedes Schiessen kann zweimal unterbrochen werden. Die Dauer des Schiessens darf nur mit Bewilligung des KSV unter Anzeige an das ZK SSV verlängert werden. Bei kombinierten Schiessen ist die entsprechende Höchstdauer massgebend. Art. 9 Spätestens sechs Monate vor Beginn des Schiessens sind dem KSV einzureichen: – 4 Probeabzüge des Schiessplanes – Entwürfe der Kranzauszeichnungen – Bankgarantie von 5 Prozent der Plansumme zur Sicherstellung der Durchführung des Anlasses – evtl. Bankgarantie für Munition (siehe SA-P Art. 10) – Versicherungsnachweis der USS 1. Der KSV prüft den Schiessplanentwurf und leitet innert 14 Tagen drei mit allfälligen Abänderungen versehene Exemplare, mit Kopie der Bankgarantie und des Versicherungsausweises, an das ZK SSV weiter. Dieser verfügt über Änderungen, genehmigt den Plan und gibt ihn über den KSV zum Drucke frei. 2. Der KSV prüft die Entwürfe der Kranzauszeichnungen und gibt sie, sofern sie den Vorschriften entsprechen, zur Bestellung frei. 3. Die Bankgarantie von 5% für die vorschriftsgemässe Durchführung, Gabenverteilung und Abrechnung des Schiessens wird frei, sobald die Auszahlungen erfolgt sind, die Gebühren geleistet und Bericht und Abrechnung vom KSV genehmigt sind. Die KSV haften dem ZK SSV für die Gebühren. Art. 10 Spätestens zwei Monate vor Beginn des Schiessens schickt das Schiessunternehmen 5 gültige Schiesspläne mit der Munitionsbestellung dem KSV, der diese visiert und mit 3 Schiessplänen an das ZK SSV weiterleitet. Entspricht dieser Schiessplan dem genehmigten Entwurf, so sendet ihn das ZK SSV mit der Munitionsbestellung an die Versorgungsbetriebe des Bundesamtes Betriebe Heer (VBBABHE) zur Ausführung. Bei Munitionsbezügen über Fr. 30’000.– ist der Bestellung eine Bankgarantie für die gesamte Munition beizulegen. Genehmigung der Schiesspläne SA- P 4 Abrechnung Berichterstattung Publikation Art. 11 Die Schiessunternehmungen haben die Schiessabrechnung und den Bericht bis spätestens 15. November im Doppel an die KSV abzuliefern. Die KSV haben nach Überprüfung und Abnahme der Abrechnung und des Berichtes je ein Exemplar dem ZK SSV bis am 15. Dezember zuzustellen. Die Abrechnung über die Doppeleinnahmen inklusive Ehrengaben und die Auszahlungen in jedem Stich (Auszug aus der Absendliste) ist von den Schiessunternehmungen spätestens acht Wochen nach dem Schiessen druckreif über den KSV an die Geschäftsstelle des Schweizerischen Schützenverbandes, Lidostrasse 6, 6006 Luzern zur Veröffentlichung einzureichen. Diese besorgt die Publikation in der SSZ zu dem vom ZK SSV festgesetzten Tarif auf Kosten der Schiessunternehmung. Die Absendliste ist so zu erstellen, dass jeder Teilnehmer kontrollieren kann, ob die ihm zustehenden Gaben und Auszahlungen den Schiessplanbestimmungen entsprechen. Die Schiessunternehmungen haben den Sektionen und Gruppen eine gedruckte Absendliste kostenlos zuzustellen. Die Organisatoren sind verpflichtet, alle Akten während 5 Jahren zu archivieren. Art. 12 Schiessgelegenheiten nach Plansumme siehe Tabelle XIII-P, A und B. Meisterschaften Art. 13 Meisterschaften dürfen nur an Schiessen der Gruppe B 4 und Eidg.- und Kantonalschützenfesten geschossen werden. Der gleiche Schütze darf pro Anlass mit der Pistole nur eine Meisterschaft schiessen, ausgenommen bei Schiessen der Gruppe B 4. Jede Meisterschaft der Schiessanlässe Gruppe C umfasst 60 Schüsse. Die Programme sind ohne Unterbrechung zu schiessen: – Meisterschaft A Diese ist in Passen à 10 Schuss, welche nicht durch Probeschüsse unterbrochen werden dürfen, zu schiessen. – Meisterschaft B und C min. 30 Schüsse (Halbprogramm). Die Beobachtung der Scheiben mit optischen Geräten ist in der Meisterschaft A und im Präzisionsteil 25 m der Meisterschaft C gestattet. Schiesstechnische Angaben siehe Tabelle XIV-P. Schiessbüchlein, Stich- und Kehrdoppel Schiessbüchlein KSV-Beitrag Art. 14 Im Preis des Schiessbüchleins (Schiesskarte) sind die Angaben für die Waffenkontrolle, die Plombage, die Rangeure und für die Verbände enthalten. Bei Kantonalschützenfesten steht es den KSV offen, von ausserkantonalen Schützen einen Kantonalbeitrag von höchstens Fr. 10.– zu erheben. Doppelgeld Art. 15 Das Doppelgeld darf höchstens betragen: – für Stiche mit Auszahlung Fr. 18.– ) ohne Munition, Sportbeitrag – für die Nachdoppelscheibe Fr. 3.– pro Schuss ) und Mwst. Rev. 2000 SA- P 5 Die Höhe der Doppelgelder für den Sektions- und Gruppenwettkampf und jene der dazugehörigen Einzeldoppel bleibt dem Ermessen der Schiessunternehmung überlassen. Ein Schussgeld darf nur im Übungskehr und in der Meisterschaft erhoben werden. Es darf höchstens Fr. –.70 pro Schuss betragen. Schussgeld Die Kontrollgebühr darf in folgenden Stichen erhoben werden: Kontrollgebühr – Mit Berücksichtigung der Plansumme Sektions- oder Gruppenstich (nur in einem dieser beiden Einzeldoppel). Plansumme Kontrollgebühr bis Fr. 20’000.– höchstens Fr. 7.– über Fr. 20’000.– höchstens Fr. 6.– – und ohne Berücksichtigung der Plansumme – Stiche ohne Auszahlung – Ehrengabenstich höchstens Fr. 10.– – Meisterschaften höchstens Fr. 15.– Absenden Art. 16 Die Bargaben an Einheiten und Schützen, bei welchen Punktzahl und Auszahlung in jedem Stich anzugeben sind, sind den Gewinnern spätestens innert Monatsfrist auf Kosten der Schiessunternehmung zuzusenden. Für die Auszahlungen gelten folgende Bestimmungen: Der Wert der Gabensammlung ist im Verhältnis der Doppelgelder anteil- und wertmässig auf die einzelnen Stiche und Wettkämpfe aufzuteilen. Innerhalb der Stiche und Wettkämpfe sind die Gaben wiederum aufgrund der Doppelgelder anteil- und wertmässig auf die verschiedenen Waffenarten aufzuteilen. In den Stichscheiben müssen mindestens 65 Prozent des Doppelgeldes als Gaben verteilt werden. Werden den Stichscheiben Naturalgaben oder Bargaben zugewiesen, müssen wenigstens 55 Prozent der Doppeleinnahmen in bar verteilt werden. Die Höhe der ersten Bargabe (nach den Spezialgaben) darf im Maximum Fr. 100.– betragen und ist im Schiessplan anzugeben. Der Gabensatz muss an mindestens 50 Prozent der Doppler jedes Stiches verteilt werden. Bei Stichen mit festen Gabensätzen oder solchen mit sofortiger Barauszahlung muss ein allfälliger Differenzbetrag zwischen effektiver Auszahlung und den vorgeschriebenen 65 Prozent (des Doppelgeldes) dem Sektions- oder Gruppenwettkampf zugeteilt werden. Die Zuteilung der Differenzbeträge ist im Schiessplan anzugeben. Erreicht die effektive Auszahlung weniger als 50 Prozent der Doppeleinnahmen, muss der gesamte Differenzbetrag zur Verlängerung oder Verbesserung des Gabensatzes des betreffenden Stiches nachbezahlt werden. Die Verschiebung von Doppelgeldern zwischen einzelnen Kategorien ist nicht zulässig. Anweisung der Gaben Anteilmässige Aufteilung der Natural- und Bargaben SA- P 6 Sektions- und Gruppenwettkampf Im Sektions- und Gruppenwettkampf müssen mindestens 100 Prozent der Doppelgelder und allfällige Differenzbeträge (aus Abrechnung der Stichscheiben und des Nachdoppels) für Gaben und Sektionsauszeichnungen an mindestens 60 Prozent der rangierten Sektionen und Gruppen verwendet werden. Nachdoppelscheibe In der Nachdoppelscheibe kann die Auszahlung auf folgende Arten vorgenommen werden: a) als Mouchenvergütung. Erreicht diese sofortige Barauszahlung nicht 65 Prozent der Doppelgelder, ist der Differenzbetrag der Auszahlung gem. b) zu verwenden oder, wenn eine Auszahlung nicht vorgesehen ist, muss die Differenz dem Sektions- und Gruppenwettkampf zugewiesen werden. Wird die Mouchenvergütung beschränkt, so muss dies im Schiessplan angegeben werden. b) als Vergütung für eine bestimmte Anzahl bester Schüsse. Wird eine solche Auszahlung vorgesehen, muss dafür ein bestimmter Mindestbetrag garantiert und die Höhe der ersten 10 Gaben im Schiessplan angegeben werden. Ehrengaben Im Ehrengabenstich muss der Wert der zur Verteilung gelangenden Gaben mindestens das Total der Kontrollgebühren erreichen. Porto- und Verpackungsspesen gehen zu Lasten der Gewinner, sofern sie eine Zustellung der Gaben wünschen (siehe auch SA-P Art. 20). Art. 17 Die ersten Natural- und Bargaben in den Stichen und in den Nachdoppelscheiben dürfen höchstens nach folgender Tabelle im Gabensatz angerechnet werden: Anrechnung der Gaben 1. Gabe 2. Gabe 3. Gabe 4. Gabe 5. Gabe 6. Gabe 7. Gabe 8. Gabe 9. Gabe 10. Gabe weitere Gaben 220.– 195.– 170.– 150.– 150.– 150.– 150.– 270.– 240.– 210.– 180.– 180.– 180.– Plansumme bis Fr. 20’000.– 300.– 285.– 260.– 240.– Plansumme über Fr. 20’000.– 400.– 380.– 350.– 320.– 295.– Ist der Wert der Gaben höher als die obigen Anrechnungswerte, darf der Mehrbetrag nicht in die auszuzahlenden 65 Prozent des Doppelgeldes eingerechnet werden, auch dann nicht, wenn es sich um unteilbare Spezialgaben handelt. Für Eidg. Schützenfeste gelangt ein spezieller Ansatz zur Anwendung. Gaben Erinnerungspreise Naturalgaben Art. 18 Anstelle von Auszahlungen dürfen auch Erinnerungspreise abgegeben werden. Es ist in den betreffenden Stichen anzugeben, bis zu welchem Betrage die Vergütung in Bar- oder in Form von Erinnerungspreisen erfolgt. Den Schützen dürfen gegen ihren Willen keine Erinnerungspreise anstelle von den im Schiessplan vorgesehenen Auszahlungen oder Naturalgaben abgegeben werden. Die Naturalgaben sind im Schiessplan anzugeben. Sie dürfen nur zum handelsüblichen Wert verrechnet werden. Dieser unterliegt der Genehmigung des zuständigen KSV. Die Naturalgaben sind öffentlich auszustellen. SA- P 7 Art. 19 Die Gabensammlungen für andere als kantonale und Landesteilschiessen sind auf den Festort und die nähere Umgebung beschränkt. Von der Ehrengabensumme dürfen nur die ausgewiesenen Sammelspesen, höchstens aber 10 Prozent der Gabensumme, in Abzug gebracht werden. Art. 20 Im Schiessplan ist die Verteilung der allfälligen Gaben anzugeben. Natural- und Bargaben mit Zweckbestimmungen sind im Schiessplan aufzuführen oder den Schützen auf andere Art bekanntzugeben. Die eingegangenen Naturalgaben sind durch eine von der Festorganisation zu bestimmenden Fachkommission zu schätzen. Ein Verzeichnis der geschätzten Gaben ist im Schiessstand oder Gabentempel aufzulegen. Die KSV haben die Schätzungswerte zu kontrollieren und zu genehmigen. Sammlung Zuteilung Dem gleichen Schützen darf in der Pistolenkonkurrenz nur eine Gabe abgegeben werden, ausgenommen in der Meisterschaft und im Ehrengabenstich. Hat der Schütze in mehreren Stichen Anspruch auf eine Gabe, so erhält er die Spezialgabe in demjenigen Stich, bei dem sie höher bewertet ist. In diesem Fall ist ihm für den Rang (oder die Ränge), für welchen er auf die Gabe verzichten muss, mindestens ein Betrag in der Höhe der ersten Bargabe zu entrichten. Die im Schiessplan aufgeführten Gaben müssen in der Reihenfolge ihres wirklichen Wertes aufgeführt sein. Die Gaben sind Wahlgaben. Eine andere Zuteilung muss im Schiessplan ausdrücklich festgehalten werden. Bei Abwesenheit eines gabenberechtigten Schützen sind die Organisatoren verpflichtet, ihm eine seinem Rang entsprechende Gabe zu reservieren. Nicht bezogene Gaben können innert 2 Monaten nach der Preisverteilung bei einer im Schiessplan aufgeführten Stelle abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gaben zu Eigentum an das Organisationskomitee. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 Die Technischen Vorschriften Pistolen 25 / 50 m SSV, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. Sie müssen in den entsprechenden Schiessständen angeschlagen sein. TV-P SSV Art. 22 Weitere Bestimmungen, die das ZK SSV oder der Schützenrat Pistole in Erfüllung der diesen Instanzen durch die Statuten oder Beschlüsse der Delegiertenversammlung des SSV übertragenen Aufgaben erlässt, bilden einen Bestandteil der vorliegenden Vorschriften. Art. 23 Bestehenden Schiessanlässen, welche diesen Vorschriften noch nicht entsprechen, wird eine Frist zur Anpassung bis Ende 2000 eingeräumt. Organisatoren, welche aus zwingenden Gründen ihre Programme bis zu diesem Termin nicht anpassen können, müssen dem ZK SSV ein entsprechendes Gesuch einreichen. Übergangsbestimmungen SA- P 8 Art. 24 Diese Revision ersetzt die Vorschriften des SSV gültig ab 1. Januar 1991. Sie wurde vom Schweiz. Schützenrat Pistole am 25. Oktober 1997 in Morges beschlossen. Diese Vorschriften treten am 1.1.1999 in Kraft. Schweizerischer Schützenverband Der Zentralpräsident Der Geschäftsführer David Glatz Fritz Rudolf 4. Teil Anhang Tabellen / Musterschiesspläne Die Musterschiesspläne können bei der Drucksachenverwaltung des SSV, Bernastrasse 5, 3000 Bern 6, bezogen werden. Tabelle I-P AV-P Art. 6–11 (1.1.2000) Einteilung und Definition der Schiessen Die Schiessanlässe des SSV werden in 6 Gruppen eingeteilt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Einteilungskriterien. Gruppe A AV-P Art. 7 Anzahl Stiche Kranzabzeichen Gabensammlung Höhe und prozentuale Aufteilung der Doppelgelder SSV-Gebühren pro Schiessbüchlein resp. -karte KSV-Gebühren pro Schiessbüchlein resp. -karte Zuständig für die Bewilligung Büchsenmacher obligatorisch Gemäss SO und Spezialreglementen VBS (Gratismunition) Dauer pro Anlass Gruppe B1 AV-P Art. 8 Gruppe B3 AV-P Art. 10 Gruppe B4 AV-P Art. 10 bis Gruppe C AV-P Art. 11 Frei Max. 8 Halbtage/2 Unterbrüche* Max. 8 Halbtage/2 Unterbrüche* Schiessplan gemäss KSV Frei Max. 3 Mind. 1 Einheitswettkampf Frei gemäss Schiessplan mit Plansumme Tab. XIII-P, A+B Frei siehe AV-P Art. 25 und 26 Frei siehe AV-P Art. 25 und 26 Frei siehe AV-P Art. 25 und 26 Frei siehe AV-P Art. 19 Frei siehe AV-P Art. 19 Frei siehe AV-P Art. 19 KSV AV-P Art. 10 SA-P Art. 5 KSV AV-G Art. 10 bis SA-G Art. 5 SSV SA-P Art. 15 und 16 Fr. 1.– Fr. 1.– Fr. 1.– und 1% der effektiven Plansumme** gemäss KSV, im Maximum wie SSV gemäss KSV, im Maximum wie SSV gemäss KSV, im Maximum wie SSV*** Frei, ausgen. Freundschaftsschiessen Frei, ausgen. Freundschaftsschiessen Vereinsvorstand/OK keine keine Gruppe B2 AV-P Art. 9 Gemäss Spezialreglementen Kriterien Vereinsvorstand/OK SSV KSV KSV SSV nein nein nein nein ja * Als Halbtage gelten Vor- oder Nachmittage (Stichzeit: 12.00 Uhr) Als Unterbruch zählt mindestens 1 Tag ** Sofern die geplante Plansumme unterschritten wird, ist die Gebühr von der ausgegangenen Plansumme zu bezahlen. *** Die KSV können für ihre Kantonalschützenfeste abweichende Bestimmungen festlegen. Sport- und Ausbildungsbeitrag auf Munition Pistolen-Ordonnanzpatronen Sportpistolen Klein- und Grosskaliberpatronen 3 Rp 10 Rp Tabelle II-P AV-P Art. 17 (1.1.2000) (im Kaufpreis inbegriffen) 53 Rev. 2000 54 Wettkampfgruppen Tabelle III-P AV-P, Art. 23 (1.1.1999) Ziff. Wettkampfgruppen Wettkämpfe Waffen I II III IV V VI VII VIII IX Stiche EF 50 m Stiche SF 50 m Stiche Meisterschaft B 50 m Meisterschaft C 25 m Hist. Sch Bundesprogr. 25/50 m Feldsch. 25 m Meisterschaft A 50 m 25/50 m 1 Freipistole X — — X — — — — — 2 Sportpistole Kleinkaliber SPK (Sportrevolver KK) X X X 3) X X — — — 3 Sportpistole Grosskaliber SPG (Sportrevolver GK) — — X — — X — — — 4 OP 49 und Para X X X 3) X X X X X 5 OP 75 3) 3) X 3) 3) X X X X Stellungen Spezielles: Wettkämpfe I bis VI einhändig Wettkämpfe VII bis IX ein- und zweihändig 1. Abgeänderte OP (Mikrovisierung) gelten als Sportpistolen (SP) und schiessen in der entsprechenden Wettkampfgruppe (SPK) 2. Für Spezialwettkämpfe, (Schiessen der Gruppe B 2 gemäss AV-P Art. 9), gelten die entsprechenden Reglemente; Bewilligungsinstanz ZK SSV. 3. 3) Waffen mit der höheren Ziffer können an den Wettkämpfen der Waffen mit der tieferen Ziffer teilnehmen, jedoch zu den Auszeichnungslimiten der tieferen Ziffern. 4. Mit der Sportpistole Grosskaliber SPG darf nur auf 25 m geschossen werden. Waffenkategorien Tabelle IV-P AV-P Art. 24 (1.1.1999) 50 m Kategorie A Freipistole FP Kategorie B Sportpistole SP, SPK Kategorie C alle Ord. Pistolen OP Wird nur in 2 Waffenkategorien geschossen, schiesst die Kat. B in Kat. A 25 m Kategorie D Sportpistolen, SKP, SPG Kategorie E Ord. Pistolen 49, OP 49, Para Kategorie F Ord. Pistolen 75, OP 75 Wird nur in 2 Waffenkategorien geschossen, schiesst die Kat. F in Kat. E Waffen Tabelle V-P AV-P Art. 24 TV-P Art. 12 u. 26 (1.1.2000) Waffen gemäss TV-P Art. 26 Modell Waffenkategorie gemäss AV-P Art. 24 Abzugsgewicht Plombage TV-P Art. 12 50 m 25 m Ordonnanzwaffen OP – Parabellum-Pistolen 00 und 06/29 1360 gr rot C E – SIG Pistolen 49 OP 49 1360 gr rot C E – SIG Pistolen 75 OP 75 *1500 gr blau — F Ordonnanzähnliche Waffen (P-Waffen) – SIG Pistolen P 210-1, P 210-2, P 210-4, P 210-6 1360 gr rot C E – SIG Pistolen P 220, P 225, P 226, P 228, P 229, P 239 *1500 gr blau — F – Sphinx AT 2000 S/P/H *1500 gr blau — F — weiss A — Freie Waffen Freipistole FP Sportwaffen SP – Sportpistolen-Kleinkaliber SPK (inkl. Sportrev. KK) ** gelb B D – Sportpistolen Grosskaliber SPG (inkl. Sportrev. GK) 1360 gr grün — D – Alle abgeänderten Ordonnanzwaffen 1360 gr gelb B D Legende * ** Bei gespanntem Hammer Mindestens 1360 gr für Herren, 1000 gr für Damen, Jugendliche und Junioren bei der SPK und Herren beim Standardprogramm. 55 Rev. 2000 Auszeichnungslimiten 50 m Die Auszeichnungslimiten gelten für Einzel-, Gruppen- und Sektionswettkämpfe Tabelle VI-P – Einzelwettkampf – Gruppenwettkampf – Sektionswettkampf bei Schiessen der Gruppe B bei Schiessen der Gruppe B bei Schiessen der Gruppe B+C Tabelle VII-P – Einzelwettkampf – Gruppenwettkampf bei Schiessen der Gruppe C bei Schiessen der Gruppe C Tabelle VI-P AV-P Art. 28.1 (1.1.2000) Schusszahl 5 6 8 10 12 15 18 Freipistolen Sportpistolen Ordonnanzpistolen Scheiben 1 m Scheiben 1 m Scheiben 1 m P-4 P-10 P-4 B-5 18 22 29 36 43 55 65 45 54 72 90 108 135 162 18 21 28 35 42 53 63 22 26 35 44 53 66 79 P-10 B-10 44 53 70 88 106 132 158 P-4 B-5 17 20 27 34 41 51 61 21 25 34 43 52 64 77 P-10 B-10 43 51 68 85 102 128 153 Tabelle VII-P AV-P Art. 28.2 (1.1.2000) Freipistolen Schusszahl 4 5 6 8 10 12 15 18 Scheiben 1 m P-10 P-100 Scheibe 50 cm PP-10 46 55 73 91 348 435 522 696 870 39 47 62 78 Sportpistolen Scheibe 1 m Scheibe B-5 B-10 B-100 50 cm P-10 P-100 PP-10 27 36 45 54 67 81 45 53 71 89 107 133 160 340 425 510 680 850 38 46 61 76 Ordonnanzpistolen Ord. Scheibe 1 m Scheibe Ord. SF B-5 B-10 B-100 50 cm SF Scheibe P-10 P-100 PP-10 Scheibe 44 89 133 26 34 43 52 65 77 43 52 69 86 103 129 155 328 410 492 656 820 37 44 58 73 43 86 129 In Stichen mit B-Scheiben und in Stichen mit Zeitbeschränkungen ist die Freipistole nicht zugelassen. Wird ein Stich (mit Ausnahme der 100er-Scheibe) ganz oder teilweise in kontrollierten, zeitgebundenen Serien geschossen, können die Auszeichnungslimiten wie folgt herabgesetzt werden (gilt für Tabelle VI-P und VII-P). Bei Stichen mit Bei Stichen mit Bei Stichen mit 3 bis 6 7 bis 12 mehr als 12 zeitbeschränkten Schüssen zeitbeschränkten Schüssen zeitbeschränkten Schüssen 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte (Die herabgesetzten Punktzahlen für zeitbeschr. Schüsse gelten für die Tabellen VI-P+VII-P) Rev. 2000 56 Meisterschaften 50 m Tabelle VIII-P AV-P Art. 28.3 (1.1.1999) Punktzahlen für Auszeichnungen – Grosse Meisterschaft – Kleine Meisterschaft Meisterschaft A B B A B B Waffen FP SPK Ord FP SPK Ord A 500 540 520 480 520 500 Altersausgleich 50 m V und J SV und JJ 488 482 528 522 508 502 468 462 508 502 488 482 Tabelle IX-P AV-P Art. 28.4 (1.1.1999) (Altersgruppen siehe AV-P Art. 22) V+J SV+JJ bis 6 Schüsse über 6 Schüsse 1 Punkt 2 Punkte 2 Punkte 3 Punkte 10er-Scheibe 1 m und bis 6 Schüsse 10er-Scheibe 50 cm über 6 Schüsse 1 Punkt 2 Punkte 2 Punkte 3 Punkte 100er-Scheibe 1 m 2 Punkte 3 Punkte 4er- und 5er Scheibe pro Schuss 57 58 Punktzahlen für Auszeichnungen 25 m Einheitswettkämpfe und Stichscheiben Sportpistolen SP, SPK, SPG PräzisionsDurchgang Serien zu 5 Schüssen in 6 Minuten Serienfeuer Serien zu 5 Schüssen in 30 Sekunden Serienfeuer Serien zu 5 Schüssen in 20 Sekunden Serienfeuer SW 25 Serien zu 5 Schüssen in 50/40/30 Sekunden Schnellfeuerdurchgang Serien zu 5 Schüssen (Pro. Schuss 3 Sekunden) SF-UIT 5-10 SF-Ord 6-10 Tabelle X-P AV-P, Art. 29.1 (1.1.1999) Ord. Pistole 49 und Para 50 cm PP-10 SF-UIT 5-10 SF-Ord 6-10 Ord. Pistole 75 Anzahl Serien 50 cm PP-10 50 cm PP-10 2 90 88 84 3 135 132 126 SF-UIT 5-10 SF-Ord. 6-10 2 93 95 91 93 87 89 3 139 142 136 139 130 133 2 91 93 89 91 85 87 3 136 139 133 136 127 130 3 139 2 88 90 86 88 82 84 3 132 135 129 132 123 126 136 130 Meisterschaft 25 m Tabelle XI-P AV-P Art. 29.2 (1.1.1999) Punktzahlen für Auszeichnungen Meisterschaft C Waffen A V und J SV und JJ Grosse Meisterschaft – SPK, SPG – OP 49, Para – OP 75 535 520 500 523 508 488 517 502 482 Kleine Meisterschaft – SPK, SPG – OP 49, Para – OP 75 515 500 480 503 488 468 497 482 462 Altersausgleich 25 m Tabelle XII-P AV-P Art. 29.3 (1.1.1999) (Altersgruppen siehe AV-P Art. 22) V+J SV+JJ Präzisionsdurchgang pro Serie 1 Punkt 2 Punkte Serienfeuer pro Serie 1 Punkt 2 Punkte Schnellfeuerdurchgang pro Serie 1 Punkt 2 Punkte 59 60 Tabelle XIII-P (A) Schiessgelegenheiten nach Plansumme Bei Plansummen bis Fr. 20’000.— Schiessgelegenheiten Pistole Distanz Waffenart Getrennte Rangierung (gem. AV-P Art. 23 u. 24) Der Schiessplan darf höchstens folgende Schiessgelegenheiten enthalten Übungskehr Stichscheiben Stichscheiben Nachdoppelscheibe oder zusätzliche Stichscheibe Kranzstich Sektion Sektion Gruppe (Kombination SA-P Art. 12 (1.1.1999) Anzahl Schüsse Anzahl Stiche Davon zeitbeschränkte Stiche im Minimum Auszeichnungen ——— obligatorisch obligatorisch obligatorisch obligatorisch min. 5 5—15 10—30 max. 48 5—15 — 3 3 — 1 — 1 3 — — — 3 3 — 1 ——— ——— ——— ——— 5—15 10 15 5—15 1 1 1 1 — — 1 — 1 1 1 1 ——— 10—30 1 1 1 Jeder Schütze darf pro Stich und Distanz nur in einer Kategorie teilnehmen 25 m u. 50 m 50 m 25 m 50 m 50 m 50 m 25 m 50 m FP SP SPG OP OP SPK 49 75 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 1) x 1) x x x x x x x x x x mit Stichscheibe gestattet) Gruppe (Kombination 25 m x x mit Stichscheibe gestattet) 1) Freipistole nur sofern Einzelschuss und P-Scheibe! x x Tabelle XIII-P (B) Schiessgelegenheiten nach Plansummen Bei Plansummen über Fr. 20’000.— SA-P Art. 12 (1.1.1999) oder bei Kantonalschützenfeste Schiessgelegenheiten Pistole Distanz Der Schiessplan darf höchstens folgende Schiessgelegenheiten enthalten Übungskehr Stichscheiben Stichscheiben Nachdoppelscheibe oder zusätzliche Stichscheibe Kranzstich Sektion 2) Sektion 2) Gruppe (Kombination mit Stichscheibe gestattet) Gruppe (Kombination mit Stichscheibe gestattet) Juniorenstich Veteranenstich Ehrengabenstich Ratsherrenstich Waffenart Getrennte Rangierung (gem. AV-P Art. 23 u. 24) Anzahl Schüsse Anzahl Stiche Davon zeitbeschränkte Stiche im Minimum Auszeichnungen ——— obligatorisch obligatorisch obligatorisch obligatorisch min. 5 5—15 10—30 max. 48 5—15 — 5 3 — 1 — 2 3 — — — 5 3 — 1 ——— ——— ——— ——— 5—15 10 15 5—15 1 1 1 1 — — 1 — 1 1 1 1 Jeder Schütze darf pro Stich und Distanz nur in einer Kategorie teilnehmen 25 m u. 50 m 50 m 25 m 50 m 50 m 50 m 25 m 50 m FP SP SPG OP OP SPK 49 75 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 1) x 1) 25 m 61 50 m 25 m 50 m 25 m 50 m 25 m 50 m 25 m x x x x x 1) 1) 1) 1) x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x ——— 10—30 1 1 1 x x x x x x x x x x x x x x x x ——— ——— ——— ——— ——— ——— ——— ——— 5—15 10—30 5—15 10—30 2—4 2—5 5—15 10—30 1 1 1 1 1 1 1 1 — 1 — 1 — — — 1 1 1 1 1 — — 1 1 1) Freipistole nur sofern Einzelschuss und P-Scheibe! 2) An Kantonalschützenfesten und Landesteilschiessen ist eine getrennte Rangierung kantonal/ausserkantonal gestattet. 3) Meisterschaften siehe SA-P Art. 13 und Tabelle XIV-P. Meisterschaften / Schiesstechnische Angaben Tabelle XIV-P SA-P Art. 13 (1.1.1999) Meisterschaft Programm Scheibe Probeschüsse Bemerkungen A 50 m 60 Sch EF PP, 50 cm in 10 Kreise eingeteilt* frei Bei Beobachtung mit optischen Geräten werden die Passen zu 10 Sch ohne Zeigen geschossen. 30 Sch in 6 Serien zu je 5 Sch ab Kommando «Start» Zeit: 6 Min. pro Serie P, 1 m in 10 Kreise eingeteilt. Die Beobachtung mit optischen Geräten ist nicht gestattet 30 Sch in 6 Serien zu je 5 Sch in 30 Sek. Ord. SchnellfeuerPistolenscheibe Wertungszonen 6—10 Vor jedem Teilprogramm ist höchstens 1 Serie zu 5 Sch gestattet. Sie können einzeln oder in Serie geschossen werden. 30 Sch in 6 Serien zu je 5 Sch ab Kommando «Start» Zeit: 6 Min. pro Serie PP, 50 cm in 10 Kreise eingeteilt** 30 Sch in 6 Serien zu je 5 Sch, Scheibe pro Sch 3 Sek. sichtbar, zwischen den einzelnen Sch wird die Scheibe 7 Sek. weggedreht 25 m Schnellfeuerpistolenscheibe ISSF, Wertungszonen 5—10 B 50 m 1. Teil Präzisionsprogramm 2. Teil Serienfeuer C 25 m 1. Teil Präzisionsdurchgang 2. Teil Schnellfeuerdurchgang Vor jedem Teilprogramm ist eine Serie von höchstens 5 Sch gestattet. Vor dem Kommando «Start» darf die Waffe in einem 45° Winkel bereit gehalten werden. Die Beobachtung mit optischen Geräten ist gestattet Vor dem Kommando «Start» darf die Waffe in einem 45° Winkel bereit gehalten werden. * Meisterschaft A, Scheibe PP 50 cm in 10 Kreise eingeteilt Wenn bei 50 m Transportanlagen auf auswechselbare Scheibenbilder geschossen wird, ist nach 10 Schüssen ein neues Scheibenbild einzusetzen. ** Meisterschaft C, 1. Teil, Präzisionsdurchgang Nach jeder zweiten Serie ist ein neues Scheibenbild einzusezten. 62 Scheiben Tabelle XV-P TV-P Art. 38 (1.1.1999) Pistolen-Kombinationsscheibe P (ein Meter in zehn und vier Kreise eingeteilt Formular 34.12) Pistolen-Kombinationsscheibe B (ein Meter in zehn Kreise, resp. fünf Zonen eingeteilt Formular 34.13) 25 m Schnellfeuerpistolenscheiben ISSF (quadratisch, rundes Schwarz, Durchmesser 50 cm mit Wertungszonen 5 bis 10) Ordonnanz-Schnellfeuer-Pistolenscheibe (rechteckig, schwarz, 76 x 45 cm, mit Wertungszonen 6 bis 10, Formular 34.17) Pistolen-Präzisionsscheibe PP 50 cm (in zehn Kreise eingeteilt) 63 64 Wettkämpfe Tabelle XVI-P (A) Zusammenfassung der Pistolenwettkämpfe und Reglemente 25 / 50 m (1.1.1999) Wettkampf Programm Probeschüsse Distanz Waffen Scheibe Regl. Ausgabe Ausführungsbestimmungen Sektionswettkampf 50 m (SW-50) 10 Schüsse Einzel frei 50 m Kat. A: FP Kat. B: SPK Kat. C: OP P-10, 1 m 1998 jährlich, durch SSV und KSV Sektionswettkampf 25 m (SW-25) 3 Serien zu 5 Schüssen in je 50, 40, 30 Sek. (ohne Zeitangabe) 1 Probeserie zu max 5 Schüssen in 50 Sek. 25 m Kat. D: SPK, SPG Kat. E: OP 49, Para Kat. F: OP 75 25 m Schnellfeuer- 1998 pistolenscheibe ISSF, Wertungskreise 5—10 jährlich durch SSV und KSV Einzelwettschiessen (EWS-50) 10 Schüsse Einzel Vor Beginn des Programmes, nach Festlegung KSV 50 m Kat. B: SPK Kat. C: OP B-10, 1 m 1998 keine Einzelwettschiessen (EWS-25) 3 Serien zu 5 Schüssen in je 50, 40, 30 Sek. Vor Beginn des Programmes, nach Festlegung KSV 25 m Kat. D: SPK, SPG Kat. E: OP 49, Para Kat. F: OP 75 25 m Schnellfeuer- 1998 pistolenscheibe ISSF, Wertungskreise 5—10 keine Eidg. Pistolen-Konkurrenz 50 m (EPK-50) Standstich 10 Schüsse Einzel unbegrenzt 50 m Kat. A: FP Kat. B: SPK Kat. C: OP P-10, 1 m 1999 jährlich, durch SSV und KSV Feldstich 1. Serie: 5 Schüsse in 90 Sek. 2. Serie: 5 Schüsse in 60 Sek. unbegrenzt 50 m Kat. B: SPK Kat. C: OP B-10, 1 m Scheibe PP, 50 cm 1 Programm = 3 Passen à 10 Schüsse in 60 Minuten, inkl. Probeschüsse unbegrenzt, vor Beginn Programm 50 m Kat. A: FP Kat. B: SPK PP, 50 cm 1998 jährlich, durch SSV und KSV Scheibe P-10, 1 m 1 Programm = 30 Schüsse in 6 Serien zu 5 Schüssen in je 6 Minuten pro Serie Probeserien vor Beginn Programm unbegrenzt 50 m Kat. B: SPK Kat. C: OP P-10, 1 m Einzelwettkampf 50 m (EW-50) Tabelle XVI-P (B) (1.1.1999) Wettkampf Programm Probeschüsse Distanz Waffen Scheibe 65 Regl. Ausgabe 1988 Ausführungsbestimmungen jährlich, durch SSV und KSV Einzelwettkämpfe 25 m (EW-25) Präzisionsdurchgang 6 Serien zu 5 Schüssen in je 6 Minuten Schnellfeuerdurchgang 6 Serien zu 5 Schüssen, Scheibe 3 Sekunden sichtbar, 7 Sekunden weggedreht Standardprogramm 3 Serien zu 5 Schüssen in je 150 Sekunden 3 Serien zu 5 Schüssen in je 20 Sekunden 1 Serie zu 5 Schüssen in 6 Minuten 25 m Kat. D: SPK, SPG PP, 50 cm 1 Serie zu 5 Schüssen, Scheibe 3 Sekunden sichtbar, 7 Sekunden weggedreht 1 Serie zu 5 Schüssen in 150 Sekunden 25 m Kat. D: SPK, SPG 25 m Schnellfeuerpistolenscheibe ISSF, Wertungskreise 5—10 25 m Kat. D: SPK, SPG PP, 50 cm Freipistolen-Cup (FPC-50) 30 Schüsse in 3 Passen à 10 Schüsse in 60 Min. inkl. Probeschüsse unbegrenzt, vor Be50 m ginn des Programmes Kat. A: FP PP, 50 cm 1993 jährlich durch SSV Schweizerische Sektionsmeisterschaft (SSM P-25/50) 3 Schuss in je 20 Sek., 3 Serien zu 5 Schüssen in je 50, 40, 30 Sek. unbegrenzt, ausgenommen Final 25 m Kat. E: OP 49, Para Kat. F: OP 75 Ord. Schnellfeuer- 1996 pistolenscheibe, Wertungszone 6—10 jährlich, durch SSV 6 Schuss in je 1 Minute 2 x 3 Schüsse in je 60 Sekunden, 6 Schüsse in 60 Sekunden unbegrenzt, ausgenommen Final 50 m Kat. C: OP B 5er kombiniert Schweizerische Pistolengruppenmeisterschaft (SPGM-50) 10 Schüsse Einzel unbegrenzt, ausgenommen Kant. Ausscheidungen und Final 50 m Kat. B: SPK Kat. C: OP B-10, 1 m 1989 jährlich, durch SSV und KSV Schweizerische Gruppenmeisterschaft 25 m (SGM-25) Präzisionsdurchgang 3 Serien von 5 Schüssen in je 6 Minuten 5 Schüsse in 6 Minuten 25 m Kat. D: SPK, SPG Kat. E: OP 49, Para Kat. F: OP 75 PP, 50 cm 1987 jährlich, durch SSV und KSV Schnellfeuerdurchgang 3 Serien zu 5 Schüssen, Scheibe 3 Sek. sichtbar, 7 Sek. weggedreht 1 Serie zu 5 Schüssen, Scheibe 3 Sek. sichtbar, 7 Sek. weggedreht 25 m Schnellfeuerpistolenscheibe ISSF, Wertungskreise 5—10 Tabelle XVII-P AV-P Art. 25 (1.1.2000) Werte für Kranzkarten Rev. 2000 66 Schiessen Gruppen B3 und B4 Einfache Auszeichnung Dreifache Auszeichnung Kranzkarte Fr. 10.— Kranzkarte Fr. 12.— Schiessen Gruppe C Einfache Auszeichnung Dreifache Auszeichnung Kranzkarte Fr. 12.— Kranzkarte Fr. 15.— Meisterschaften Kleine Meisterschaft Grosse Meisterschaft Kranzkarte Fr. 12.— Kranzkarte Fr. 15.— Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Vorschriften, AV-P (weiss) Einteilung und Definition der Schiessen Teilnahme Doppel / Gebühren Munition Sicherheitsvorschriften Rangierungen Wettkämpfe Auszeichnungen Punktzahlen für Auszeichnungen Versicherung Haftung Disziplinarwesen Rechtsmittel AV-P 2—3 3 4 4 4 5 5 5—6 6 7 7 7 7 2. Teil Technische Vorschriften, TV-P (blau) Allgemeine Bestimmungen Schiessbetrieb Sicherheitsvorschriften Stellungen Waffen Hilfsmittel und Veränderungen Bekleidung Munition Büchsenmacherei Scheibenstände und Scheiben Zeigeordnung (handgezeigt) Transportscheiben-Anlagen 25/50 m Elektronische Trefferanzeige Neue Schiessanlagesysteme Schlussbestimmungen TV-P 1 1—4 4—5 5 6 7 7 7 7—8 8—9 9—10 11—12 12 13 13 3. Teil Schiessanlässe Pistole, SA-P (rosa) Schiessen der Gruppen B3 und B4 Schiessen der Gruppe C Allgemeines Meisterschaften Schiessbüchlein, Stich- und Kehrdoppel Absenden Gaben Übergangs und Schlussbestimmungen SA-P 1—2 2—4 4 4—5 5—6 6—7 7—8 Rev. 2000 4. Teil Anhang, AH-P — Tabellen (gelb) — Musterschiesspläne — Abkürzungen (grün) Einteilung und Definition der Schiessen Sportbeitrag auf der Munition Wettkampfgruppen Waffenkategorien Waffen Auszeichnungslimiten 50 m gemäss AV-P Art. 28.1 Auszeichnungslimiten 50 m gemäss AV-P Art. 28.2 Meisterschaften 50 m (Auszeichnungen) Altersausgleich 50 m Punktzahlen für Auszeichnungen 25 m Meisterschaft 25 m Altersausgleich 25 m Schiessgelegenheiten nach Plansumme bis Fr. 20’000.— Schiessgelegenheiten nach Plansumme über Fr. 20’000.— Meisterschaften / Schiesstechnische Angaben Scheiben Wettkämpfe Werte für Kranzkarten Abkürzungen Tabellen-Nr. (gelb) I-P II-P III-P IV-P V-P VI-P VII-P VIII-P IX-P X-P XI-P XII-P XIII-P (A) XIII-P (B) XIV-P XV-P XVI-P (A+B) XVII-P (grün) Abkürzungen G und P Abkürzungen / Abréviations (1.1.2000) Deutsch Français Abkürzung Text Abréviations Texte A AA AG AGM AH oder Anh ALS AK AP AS AV BABHE B/C BP Del DK DMM DV EASV EFS EPK ESF ESC EW EWS FM FP Aktive Schützen/innen Abt. Ausbildung Abt. Gewehr Arbeitsgruppe Museum Anhang Ausschuss Leistungssport Abt. Kommunikation Abt. Pistole Ausscheidungsschiessen Allgemeine Vorschriften Bundesamt Betriebe Heer B/C-Schiessen Bundesprogramm 50m Delegierte Disziplinarkommission Dezentralisierte Matchmeisterschaft Delegiertenversammlung Eidgenössischer Armbrustschützenverband Eidg. Feldschiessen Eidg. Pistolenkonkurrenz Eidgenössisches Schützenfest Europäische Schützenkonfederation Einzelwettkampf Einzelwettschiessen Feldmeisterschaft Freipistole A DI DF GTM AP ou Ap CSP DC DP TE PG OFEFT B/C PF Dél CD CMD AD ASTA TFC CFP TF CET CP CI MC PL Tireur/tireuse Elite Division Instruction Division Fusil Groupe de travail Musée Appendice Comité pour le sport de performance Division Communication Division Pistolet Tirs éliminatoires Prescriptions générales Office fédéral des exploitations des Forces terrestres Tirs des groupes B et C Programme fédéral au pistolet 50m Délégué Commission disciplinaire Championnat de match décentralisé Assemblée des Délégués Association suisse de tir à l’arbalète Tir fédéral en campagne Concours fédéral au pistolet Tir fédéral Confédération européenne de tir Concours personnel Concours individuel Maîtrise en campagne Pistolet libre Abkürzungen G und P Abkürzungen / Abréviations (1.1.2000) Deutsch Français Abkürzung Text Abréviations Texte GPK GS GW IAU ISSF J JJ JS J+S Kar KLS KK KSF KSV KV Lggw LG LP OP OP-G OP-P Rev SA SAAM SASB Geschäftsprüfungskommission Geschäftsstelle Gruppenwettkampf Internationale Armbrustschützenunion Internationaler Schiesssportverband Junioren/innen Jugendliche Jungschütze Jugend+Sport Karabiner Kommission Leistungssport Kleinkaliber Kantonal Schützenfest Kantonalschützenverein resp. -Verband Kantonalvorstand Langgewehr Luftgewehr Luftpistole Ordonnanzpistole Obligatorisches Programm Gewehr Obligatorisches Programm Pistole 25m Revolver Schiessanlässe Sektion ausserdienstliche Ausbildung und Militärsport Schweizerischer Arbeiterschützenbund CG Secrétariat CGr IAU ISSF J JJ JT J+S Mq COSP PC TC SCT C cant F lg FAC PAC PO PO-F PO-P Rev MT SIHSSM FOST Commission de gestion Secrétariat Concours de groupes Union internationale de tir à l’arbalète Fédération internationale de tir sportif Junior masc et fém Adolescent Jeune tireur Jeunesse et Sport Mousqueton Commission pour le sport de performance Petit calibre Tir cantonal Société cantonale de tir Comité cantonal Fusil long l l Fusil à air comprimé Pistolet à air comprimé Pistolet d’ordonnance Programme obligatoire au fusil Programme obligatoire au pistolet 25m Revolver Manifestation de tir Section de l’Instruction hors du service et du sport militaire Fédération ouvrière suisse de tir Abkürzungen G und P Abkürzungen / Abréviations (1.1.2000) Deutsch Français Abkürzung Text Abréviations Texte SBV Schweizerischer Büchsenmacherund Waffenhändlerverband Schweizerische Gruppenmeisterschaft Gewehr Schnellfeuer-Einzelwettkampf Schweizerischer Freipistolen-Cup Schweizerische Gruppenmeisterschaft 25m Schweizerische Gewehrschiess-Schule Schweiz. Luftpistolen-Gruppenmeisterschaft 10m Schweizermeisterschaft Schweizerischer Matchschützenverband Schweizerische Offiziersgesellschaft Schweizerischer Olympischer Verband Sportpistolen Sportpistolen Grosskaliber Schweizerische Pistolen-Gruppenmeisterschaft 50m Sportpistolen Kleinkaliber Schweizerische Pistolenschiess-Schule Schützenrat Gewehr Schützenrat Pistole Sektionsmeisterschaft Gewehr und Pistole Schweizerischer Schützenverband Schweizerischer Sportschützenverband Schweizerische Schützenzeitung Standardgewehr Standardpistole ASA Association suisse des armuriers et marchands d’armes spécialisés Championnat suisse de groupes à 300m Concours individuel de tir rapide Coupe suisse au pistolet libre Championnat suisse de groupes à 25m Ecole suisse de tir au fusil Championnat suisse de groupes au pistolet à air comprimé 10m Championnat suisse Société suisse de matcheurs Société suisse des officiers Association olympique suisse Pistolet de sport Pistolet de sport de gros calibre Championnat suisse de groupes au pistolet 50m Pistolet de sport de petit calibre Ecole suisse de tir au pistolet Conseil suisse des Tireurs Fusil Conseil suisse des Tireurs Pistolet Championnat suisse de sections Fusil et Pistolet Fédération suisse des tireurs Société suisse de tireurs sportifs Gazette suisse des tireurs Fusil standard Pistolet standard SGM SFEW SFPC SGM-25 SGS SLPGM-10 SM SMV SOG SOV SP SPG SPGM-50 SPK SPS SR-G SR-P SSM G+P SSV SSSV SSZ Stagw Sta P CSG CITR CSPL CSG-25 ESTF CSG-PAC-10 ChS SSM SSO AOS PS PSGC CSGP-50 PSPC ESTP CT-F CT-P CSS F+P FST SSTS GST F st P st Abkürzungen G und P Abkürzungen / Abréviations (1.1.2000) Deutsch Français Abkürzung Text Abréviations Texte Stgw 57 Stgw 90 SUOV SV SVG SVLP SVP SVSCS SVSE SW SZAV TXT TV USS V VBBABHE Sturmgewehr 57 Sturmgewehr 90 Schweizerischer Unteroffiziersverband Seniorveteran Schiessvorschriften Gewehr Schiessvorschriften Luftpistole Schiessvorschriften Pistole Schweizerischer Verband für sportliches Combatschiessen Schweizerische Vereinigung sporttreibender Eisenbahner Sektionswettkampf Schweizerischer Zeiger- und Anlagewarte-Verband Teletext Technische Vorschriften Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine Veteran Versorgungsbetriebe des Bundesamtes Betriebe Heer VBS Departement, Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sport Verband Schweizerischer Jagdschützengesellschaften Verein Schweizer Metallsilhouetten Schützen Verband Schweizerischer Schützenveteranen Schweizer Vorladerschützen Internet Zentralkomitee F ass 57 F ass 90 ASSO SV PTF PTPAC PTP FSTCS USSC CS ASCC TXT DT AAST V Expl sout OFEFT DDPS Fusil d’assaut 57 Fusil d’assaut 90 Association suisse des sous-officiers Senior vétéran Prescriptions de tir pour le fusil Prescriptions de tir pour le pistolet à air comprimé Prescriptions de tir pour le pistolet Fédération suisse de tir de combat sportif Union sportive suisse des cheminots Concours de sections Association suisse des cibarres et chefs de stand de tir Télétexte Dispositions techniques Assurance accidents des sociétés suisses de tir Vétéran Exploitation de soutien de l’Office fédéral des exploitations des Forces terrestres Département de la défense, de la protection de la population et des sports Fédération suisse de sociétés de tir aux armes de chasse Société suisse des tireurs sur silhouettes métalliques Association suisse des Tireurs vétérans Arquebusiers de Suisse Internet Comité central VSJG VSMS VSSV VSV www ZK FSSTAC VSMS ASTV AS www CC