Schiessvorschriften Pistole SSV SVP SSV

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Schiessvorschriften Pistole SSV SVP SSV
Schweizerischer Schützenverband
Schiessvorschriften Pistole SSV
SVP SSV
Reg.-Nr. 4.10 d
Ausgabe 1999
Zuständig
1. Teil
(weiss)
2. Teil
(blau)
3. Teil
(rosa)
4. Teil
Allgemeine Vorschriften
SR Pistole
AV - P
Technische Vorschriften
ZK SSV
TV - P
Schiessanlässe
SR Pistole
SA - P
Anhang
entspr. Instanz
AH - P
(gelb)
– Tabellen
– Musterschiesspläne
(grün)
– Abkürzungen
Revision 2000 / Seiten AV-P 2, 3, 4, 5; TV-P 1, 4; SA-P 1, 4;
Tabellen I-P, IV-P, VI-P, VII-P, XVII-P; Abkürzungen.
AV- P 1
Schiessvorschriften Pistole / SVP SSV
Der Schweizerische Schützenverband erlässt im Einvernehmen mit der SAAM folgende Vorschriften über das Schiesswesen.
1. Teil Allgemeine Vorschriften AV- P
Tätigkeitsund Geltungsbereich
Schiesspläne
Publikation
Einheitswettkampf
Mindestbestände
Sektionswettkampf
Kategorien
Einteilung
Art. 1
Die Tätigkeit des SSV gliedert sich in das ausserdienstliche, sportliche und leistungssportliche Schiessen.
Diese Vorschriften regeln das sportliche Schiessen und bezwecken dessen geordnete Abwicklung. Nachstehend sind mit der Bezeichnung Schützen auch die
Schützinnen einbezogen.
Art. 2
Mit Ausnahme von vereins- oder kursinternen Anlässen (B1) ist für jeden Wettkampf
ein Schiessplan zu erstellen. Jeder Schiessplan hat diesen Vorschriften zu entsprechen und muss von einer übergeordneten Instanz (gemäss Tabelle I - P) beurteilt
und genehmigt werden.
Art. 3
Die Schiesspläne (Programme und Reglemente) dürfen erst veröffentlicht
werden, wenn sie von den zuständigen Instanzen genehmigt wurden. Die Genehmigungen sind im Schiessplan aufzuführen.
Art. 4
Die Schiessanlässe des SSV werden als Einzel- und / oder Einheitswettkämpfe ausgetragen. Einheitswettkämpfe sind Sektions- und Gruppenwettkämpfe mit folgenden Mindestbeständen:
Sektion
gemäss Schiessplan
Reglement Sektionswettkämpfe
Gruppe
4 Teilnehmer
Art. 5
Wird ein Sektionswettkampf in einen Schiessplan aufgenommen, muss dieser nach
dem Reglement Sektionswettkämpfe (SW) 25 m und 50 m durchgeführt werden.
Die Kategorieneinteilung erfolgt gemäss dem Reglement Sektionswetkämpfe 25 m
und 50 m. Sie wird in einer separaten Broschüre jährlich bis auf Stufe Sektion abgegeben.
Kategorieneinteilung für das Feldschiessen:
– Für Sektionen, die 25 m und 50 m schiessen, ist die Kategorieneinteilung des
Sektionswettkampfes 50 m massgebend.
– Sektionen, die nur 25 m schiessen, werden in die gleiche Kategorie wie im Sektionswettkampf 25 m eingeteilt.
AV- P 2
Einteilung und Definition der Schiessen
Art. 6
Die Schiessanlässe des SSV werden in 6 Gruppen eingeteilt. Einteilungskriterien
siehe Tabelle I - P.
Einleitungskriterien
Art. 7
Schiessen der Gruppe A
Gruppe A
Diese Gruppe umfasst die Bundesübungen, die Jungschützenkurse sowie weitere
Schiessen gemäss Schiessordnung VBS und Weisungen der SAAM. Diese Schiessen sind gebührenfrei.
Art. 8
Schiessen der Gruppe B1
Gruppe B1
Diese Gruppe umfasst alle vereinsinternen Anlässe, Freundschaftsschiessen und
alle Wettkämpfe der Jungschützen, ausgenommen Eidg. Schützenfest für Jugendliche. Diese Anlässe sind gebührenfrei. Für Freundschaftsschiessen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
– sie dürfen nicht gewinnorientiert sein
– es dürfen nur bestimmte befreundete Vereine eingeladen werden
– es darf keine Ausschreibung des Anlasses erfolgen
– es dürfen keine Kranzabzeichen und keine Kranzkarten abgegeben werden
– es dürfen keine Auszahlung erfolgen
– es dürfen keine Gabensammlungen erfolgen.
Die Freundschaftsschiessen sind zur Orientierung dem kantonalen B / C-Chef zu
melden.
Art. 9
Schiessen der Gruppe B2
Gruppe B2
Diese Gruppe umfasst alle Anlässe, die nach speziellen Reglementen durchgeführt
werden. Diese Anlässe sind gebührenfrei. Es handelt sich zum Beispiel um:
– Historische Schiessen
– Stichschiessen, deren Reingewinn einem bestimmten Zweck dienen
– Kantonalstiche
– SSV-Stiche
– Sponsorenstiche
– Einzelwettschiessen
– Gruppenmeisterschaften
– Schweiz. Sektionsmeisterschaft (SSM)
– Dezentralisierte Match-Meisterschaften und Schweizer Meisterschaften
– Eidg. Schützenfest für Jugendliche
– Eidg. Schützenfest für Veteranen
– etc.
Für weitere Schiessen der Gruppe B2 entscheidet das ZK SSV über die Gebührenpflicht.
Die historischen Schiessen sind die alljährlich oder in einem bestimmten Turnus
durchgeführten Anlässe, die zur Erinnerung an eine geschichtliche Begebenheit von
gesamtschweizerischer Bedeutung organisiert werden.
Gesuche um Bewilligung neuer historischer Schiessen sind dem KSV zur Begutachtung und Antragstellung an das ZK SSV einzureichen. Das ZK SSV entscheidet endgültig, welche Schiessen als historische Schiessen bezeichnet werden dürfen.
Als Stammsektionen dürfen sich nur Vereine aus dem Gebiet der betreffenden
geschichtlichen Begebenheit beteiligen. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten dürfen auch Gastsektionen und -gruppen eingeladen werden.
Historische
Schiessen
Rev. 2000
AV- P 3
Das ZK SSV überprüft und bewilligt die Schiessprogramme. Es wacht darüber, dass
der historische Charakter dieser Anlässe gewahrt wird.
Art. 10
Gruppe B 3
Schiessen der Gruppe B3
Diese Gruppe umfasst die bewilligungspflichtigen Anlässe, an denen Auszeichnungen und allfällige Gaben abgegeben werden. Diese Anlässe sind gebührenpflichtig.
Bedingungen:
– bei Einheitswettkämpfen (Sektions- und Gruppenwettkämpfen) darf die erste
Gabe Fr. 500.– nicht übersteigen
– die Doppelgelder unterliegen der Genehmigung durch die KSV
– mit Ausnahme der Einheitswettkämpfe darf kein Stich für obligatorisch erklärt
werden
– bei einem Auszahlungsstich müssen die Auszahlungssätze im Schiessplan publiziert werden
– Absenden gemäss SA - P Art. 5.
Art. 10 bis
Gruppe B4
Schiessen der Gruppe B4
Diese Gruppe umfasst Anlässe, an welchen ausschliesslich Einzelwettkämpfe
durchgeführt werden. Diese Anlässe sind bewilligungspflichtig. Mit Ausnahme von
offiziellen Bezirks-, Landesteil- und Kantonal-Meisterschaften sind sie gebührenpflichtig.
Bedingungen:
– Als Einzelwettkämpfe gelten Schiessprogramme ab mindestens 30 Schüssen,
ausgetragen in einer oder mehreren Schiessart.
– Die maximal zulässige Anzahl von Probeschüssen ist im Schiessplan zu publizieren.
– Die Doppelgelder unterliegen der Genehmigung durch die KSV.
– Die Abgabe von Auszeichnungen und Gaben ist zulässig.
– Die Abgabe von Meisterschaftsmedaillen ist nicht gestattet.
– Die Auszeichnungslimiten werden durch die KSV festgelegt.
Art. 11
Gruppe C
Schiessen der Gruppe C
Diese Gruppe umfasst die bewilligungspflichtigen Anlässe, die nach einem Schiessplan mit Plansumme durchgeführt werden. An diesen Anlässen können Einzelschützen teilnehmen. Es werden Kranzauszeichnungen und Gaben abgegeben. Diese
Anlässe sind gebührenpflichtig.
Beispiel von Anlässen:
– Landesteil-, Amts-, Bezirks-, Ehr- und Freischiessen, usw;
– Kantonalschützenfeste
– Eidg. Schützenfest, für das jedoch besondere Grundbestimmungen erlassen werden, die von den SVP SSV abweichen können
Teilnahme
Berechtigung
Art. 12
An sämtlichen Schiessanlässen der Gruppe B und C dürfen nur Mitglieder des
Schweizerischen Schützenverbandes teilnehmen. Ausnahmen bewilligt das ZK SSV.
Art. 13
Je nach Schiessplan sind Einheiten und Einzelschützen zugelassen. Ein Schütze
kann am gleichen Wettkampf nur mit einer Einheit teilnehmen.
Rev. 2000
AV- P 4
Art. 14
Mehrfachmitglieder sind Schützen, welche neben ihrer Stammsektion Mitglied
anderer Sektionen sind. Sie müssen mit derjenigen Sektion konkurrieren, bei der sie
die Bundesübungen absolvieren. Ausnahmen sind nur erlaubt bei Domizilwechsel
oder wenn die Stammsektion nicht am Sektions- oder Gruppenwettkampf teilnimmt.
Mehrfachmitglieder, welche die Bundesübungen nicht schiessen, müssen sich vor
Schiesssaisonbeginn entscheiden, bei welcher Stammsektion sie konkurrieren wollen. Entscheiden sie sich für einen Wechsel der Stammsektion gegenüber dem Vorjahr, sind der kantonale B/C-Chef und die vom Wechsel betroffenen Sektionen bis
28. Februar schriftlich zu orientieren.
Mehrfachmitglieder
Doppel / Gebühren
Art. 15
Der Doppel (Stich- oder Kehrdoppel) setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Gruppe B 2
Nach Spezialreglement
Gruppen B 3
und B 4
Doppelgeld (Einheitsdoppel,
Einzeldoppel, Munitionskosten / Sportbeitrag)
Gruppe C
Doppel
evtl. Schussgeld
evtl. Kontrollgebühr
Munitionskosten / Sportbeitrag
Definition
SA-P Art. 15
SA-P Art. 15
SA-P Art. 15
Es sind zwei verschiedene Doppelgelder anzusetzen:
– inkl. Ordonnanzmunition
– ohne Munition
Das Doppelgeld ist jener Anteil an den Stichdoppeln, der ganz oder teilweise zur
Auszahlung gelangt. Das höchstzulässige Doppelgeld wird von den zuständigen
Instanzen festgelegt und den Organisatoren von Schiessanlässen mitgeteilt (siehe
AV - P Art. 10 und SA - P Art. 15).
Art. 16
Die KSV legen die für sie bestimmten Gebühren selbstständig fest. Die kantonalen
Gebühren inkl. Abgaben für Unterverbände dürfen jedoch höchstens gleich hoch
sein wie die des SSV (siehe Tabelle I - P ). Die KSV können für ihre Kantonalschützenfeste abweichende Bestimmungen festlegen.
Art. 17
Der SSV erhebt pro Ordonnanzpatrone der gesamten Vereins- und Festmunition
und auf der Pistolenmunition Gross- und Kleinkaliber im Bereich B3 / B4/C eine
Gebühr als Sportbeitrag, welcher von der DV festgelegt wird.
Gebührenhöhe siehe Tabelle II - P.
Doppelgeld
Gebühren
KSV / SSV
Sportbeitrag
Munition
Art. 18
An allen Schiessanlässen darf nur Ordonnanzmunition verschossen werden, die von
den Organisatoren beschafft und an die Schützen abgegeben wird. Den Schützen
muss die Ordonnanzmunition zum gleichen Preis abgegeben werden, wie sie von
der SAAM berechnet wird.
Munitionsbestellung
Rev. 2000
AV- P 5
Die Bestellung, der Bezug und die Abrechnung der Munition erfolgen nach den Weisungen der SAAM.
Die Munition für Freipistolen und Sportpistolen (SPK und SPG) darf beim Organisator gekauft oder durch den Schützen mitgebracht werden.
Sicherheitsvorschriften
Art. 19
Siehe Technische Vorschriften TV- P Art. 19—23 und Art. 26.
Rangierungen
Art. 20
Bei Schiessen der Gruppen B3 und B4 muss bei den Einzel- und Gruppenwettkämpfen in der entsprechenden Anzahl der publizierten Auszahlungs- und
Gabensätze (gem. AV-P Art. 10 und SA-P Art. 5) rangiert werden. Es steht dem
Organisator frei, welche Waffenart er am Wettkampf zulassen will. Bei Schiessen der Gruppe C gilt Tabelle XIII - P, A + B.
Rangordnung
Alter /
Geschlecht
Art. 21
Wenn der Schiessplan keine anderen Bestimmungen enthält, entscheiden bei
Gleichheit der Resultate zuerst die besseren Tiefschüsse des ganzen Programmes
(ohne Probeschüsse), dann das höhere Alter über den Rang. Sind auch Jugendliche
und Junioren punktgleich, erhalten sie den Vorrang und die Reihenfolge wird wie
folgt festgelegt:
Jugendliche / Junioren / Seniorveteranen / Veteranen / Aktive.
Art. 22
Altersgruppen
Damen und Herren schiessen in der gleichen Altersgruppe.
JJ
Jugendliche
10 – 16 * Jahre
J
Junioren
17 – 20 * Jahre
A
Aktive
21 – 59 * Jahre
V
Veteranen
60 – 69 * Jahre
SV
Seniorveteranen
ab 70 Jahren
* bis 31. Dez. des Jahrganges
Wettkämpfe
Art. 23
Wettkampfgruppen siehe Tabelle III - P im Anhang
Art. 24
Waffenkategorien siehe Tabelle IV- P im Anhang
Rev. 2000
AV- P 6
Auszeichnungen
Art. 25
Kranzabzeichen sind einfach zu halten und dürfen nicht überdimensioniert sein. Die
Meisterschaftsauszeichnungen und der Dreifachkranz müssen in besonderer Ausführung und mit Doppelband versehen sein.
Die Gestaltung der Kranzabzeichen ist den zuständigen Bewilligungsinstanzen zur
Genehmigung vorzulegen.
Dem Schützen muss die Wahl zwischen Kranzabzeichen und Kranzkarte geboten
werden.
Kranzabzeichen
Kranzkarten
Die Werte der Kranzkarten werden durch die Schützenräte SSV (G+P) festgelegt
(siehe Tabelle XVII-P ).
Bei Gruppe B-Schiessen können anstelle von Kranzabzeichen auch Naturalgaben
abgegeben werden. Diese Naturalgaben müssen von den KSV genehmigt werden.
Art. 26
Dem gleichen Schützen darf für Pistolenwettkämpfe 25 m und 50 m zusammen nur
eine Auszeichnung abgegeben werden. Von dieser Bestimmung sind die Spezialauszeichnungen für die Meisterschaften, Juniorenstiche, das Eröffnungsschiessen
und Militär- resp. Armeewettkämpfe ausgenommen.
Art. 27
Der Verkauf von Schützentalern bedarf der Genehmigung durch den KSV.
Punktzahlen für Auszeichnungen 50 m
Art. 28
Auszeichnungen müssen abgegeben werden, wenn die im Anhang aufgeführten
Auszeichnungslimiten erreicht wurden.
Art. 28.1
– Einzelwettkampf
– Gruppenwettkampf
– Sektionswettkampf
bei Schiessen der Gruppe B
Tabelle VI-P
bei Schiessen der Gruppe B
bei Schiessen der Gruppe B+C
Art. 28.2
– Einzelwettkampf
– Gruppenwettkampf
bei Schiessen der Gruppe C
bei Schiessen der Gruppe C
Art. 28.3
Meisterschaften
Tabelle VIII-P
Art. 28.4
Altersausgleich
Tabelle IX-P
Tabelle VII-P
Punktzahlen für Auszeichnungen 25 m
Art. 29
Auszeichnungen müssen abgegeben werden, wenn die im Anhang aufgeführten
Auszeichnungslimiten erreicht wurden.
Art. 29.1
Einheitswettkämpfe und Stichscheiben
Tabelle X-P
Art. 29.2
Meisterschaft
Tabelle XI-P
Art. 29.3
Altersausgleich
Tabelle XII-P
Rev. 2000
Naturalgaben
Anzahl Auszeichnungen
Schützentaler
AV- P 7
Versicherung
Versicherungspflicht
Genehmigung
Art. 30
Für alle Schiessen der Gruppe C sowie für Schiessen, an denen Nichtmitglieder des
SSV als Schützen teilnehmen, muss bei der Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine (USS) eine Spezialversicherung abgeschlossen werden. Für die Versicherungspflicht ist Art. 7 der «Allgemeinen Versicherungsbedingungen» (AVB) der USS
massgebend.
Im Schiessplan ist auf die Allg. Versicherungsbedingungen der USS hinzuweisen.
Schiesspläne der Gruppe C werden erst dann genehmigt, wenn die Schiessunternehmung den Versicherungsnachweis erbracht haben.
Haftung
Art. 31
Für alle aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehenden Folgen haften die
durchführenden Vereine und Organisationen.
Disziplinarwesen
Art. 32
Für die Zuständigkeit, das Verfahren und das Strafmass bei Disziplinarfällen ist das
Disziplinarreglement des SSV (Art. 7) massgebend.
Rechtsmittel
Beschwerden
Art. 33
Bei Beschwerden wegen Verletzung von Schiessplanbestimmungen oder Verstoss
gegen die Schiessvorschriften entscheidet der KSV mit Rekursmöglichkeit an das
ZK SSV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Spezialreglementen der
Gruppe A und B 2. Für Beschwerden, die Sektions- oder Gruppenwettkämpfe
betreffen, steht das Beschwerderecht nur den Sektionen zu.
Art. 34
Die Beschwerde ist samt Begründung, spätestens innert 15 Tagen nach Bekanntgabe des Beschwerdegrundes, durch den Beschwerdeführer der für die Behandlung zuständigen Instanz schriftlich einzureichen.
Rekursfrist
Ein allfälliger Rekurs gegen den Beschwerde-Entscheid ist innert 15 Tagen nach
dessen Eröffnung bei der Instanz, die ihn gefällt hat, einzureichen. Diese leitet ihn
mit ihrer Vernehmlassung ohne Verzug an die Rekursinstanz weiter.
Art. 35
Diese Revision ersetzt die Vorschriften des SSV gültig ab 1. Januar 1991.
Sie wurde vom Schweiz. Schützenrat Pistole am 25. Oktober 1997 in Morges
beschlossen.
Diese Vorschriften treten am 1.1.1999 in Kraft.
TV- P 1
2. Teil Technische Vorschriften TV- P
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die «Technischen Vorschriften Pistolen 25 / 50 m» umschreiben die Rechte und
Pflichten der Organisatoren von Schiessanlässen der Gruppen B und C, sowie der
Schützen, welche an diesen teilnehmen.
Zweck
Art. 2
Sie sind für alle Mitglieder des SSV verbindlich. Unter der Bezeichnung Schützen
sind in der Folge Schützen und Schützinnen zu verstehen.
Anwendungsbereich
Art. 3
Zusätzliche, diesen Vorschriften nicht widersprechende Bestimmungen, können für
die Schiessanlässe in die Schiesspläne oder Reglemente aufgenommen werden.
Zusätzliche
Bestimmungen
Art. 4
Die «Technischen Vorschriften Pistolen 25 / 50 m» sind in den Pistolenschiessständen anzuschlagen.
Publikation
Art. 5
Resultate, die unter Missachtung in dieser Vorschrift festgelegten Bestimmungen
geschossen werden, sind für ungültig zu erklären und der Schütze geht des Doppelgeldes verlustig. Weitere Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
Verstösse
Schiessbetrieb
Art. 6
Zur Teilnahme an Schiessen ist jeder Schütze berechtigt, welcher im Besitze des für
die betreffende Distanz gültigen Schiessbüchleins (Schiesskarte) ist und die entsprechenden Doppel gelöst hat.
Die angebotenen Stiche dürfen vom Schützen nur einmal gelöst und geschossen
werden.
Jugendliche Schützen, die die Bedingungen des Merkblattes SSV und USS vom
Mai 1994 erfüllen, können zu den Wettkämpfen zugelassen werden.
Der SSV erlässt jährlich die «Liste der gesperrten Schützen» (Disziplinarreglement
SSV, Art. 10). Den gesperrten Schützen ist es verboten, an den Schiessen der Gruppen B2, B3, B4 und C teilzunehmen.
Es ist ihnen gestattet, die Übungen des eigenen Vereins und das obligatorische Programm (sofern schiesspflichtig) zu schiessen. Die Anerkennungskarte kann aber,
solange die Strafzeit dauert, nicht erworben werden.
Art. 7
Das Schiessbüchlein (Schiesskarte) trägt die Kontrollnummer, den Namen, Vornamen, den Jahrgang, die genaue Adresse und die Sektion des Schützen.
Es (Sie) ist nicht übertragbar und nur gültig, wenn es (sie) vom Schützen eigenhändig unterzeichnet ist.
Teilnahmeberechtigung
Gesperrte
Schützen
Schiessbüchlein
Rev. 2000
TV- P 2
Mehrfachmitglieder sind als solche zu bezeichnen.
Das Schiessen der gelösten Übungskehrpassen und der gelösten Stiche steht nur
dem Schützen offen, auf den das Schiessbüchlein (Schiesskarte) ausgestellt ist.
Nachteilige Folgen, die aus ungenauer Adressangabe oder den Verlust des Schiessbüchleins (Schiesskarte) entstehen, gehen zu Lasten des Schützen.
Funktionäre
Art. 8
Die Mitglieder der Organisation sind am Schiessen teilnahmeberechtigt, haben aber
vorher ihre Funktionärs-Abzeichen abzulegen. Sie sind während des Schiessens in
ihren Funktionen eingestellt.
Standaufsicht
Art. 9
Für die Aufsicht über den Schiessbetrieb hat die Schiessleitung eine angemessene
Zahl an erfahrenen Standchefs / Schützenmeistern zu stellen, welche in der Lage
sind, in Sonderfällen Entscheide zu treffen.
Warner
Reklamationen
Beschwerde
Die Eintragung der Resultate in die Standblätter oder die Bedienung der elektronischen Trefferanzeige-Anlage kann Funktionären oder Warner übertragen werden.
Jugendliche dürfen als Warner eingesetzt werden, wenn sie für zuverlässige Arbeit
Gewähr bieten.
Art. 10
Reklamationen, welche die Schiessaufsicht oder das Schiessen betreffen, sind vom
Schützen beim Organisator anzubringen und werden von diesem erledigt.
Gegen Entscheide des Organisationskomitees können von Sektionen oder Schützen innert 15 Tagen nach Erhalt des Beschwerde-Entscheides beim zuständigen
Kantonalverband Beschwerde eingereicht werden.
Beschwerde-Instanz bei Kantonal- und Eidg. Schützenfesten ist das Zentralkomitee
des Schweizerischen Schützenverbandes (ZK SSV).
Rangeur
Plombage
Art. 11
Der Organisator bestimmt die Regelung der Reihenfolge zum Schiessen und die
Zeit, während welcher die Scheibe dem Schützen zur Verfügung steht. Diese
Bestimmungen werden im Schiessplan oder durch Anschlag im Schiessstand
bekannt gemacht. Der Organisator ist berechtigt, vom Schützen für die Benützung
eines Rangeurs eine angemessene Gebühr zu erheben.
Art. 12
An Schiessanlässen der Gruppe C müssen alle Waffen vor ihrer Verwendung auf die
Einhaltung der in TV-P Art. 26 und Art. 32 bis 35 erwähnten Normen geprüft und
plombiert werden. Die Waffenarten werden mit folgenden Plombagestreifen gekennzeichnet:
Freipistolen (FP)
Ordonnanzpistolen 49 (OP 49 und Para)
Ordonnanzpistolen 75 (OP 75)
Sportpistolen-Kleinkaliber (SP+SPK)
Sportpistolen-Grosskaliber (SPG)
weiss
rot
blau
gelb
grün
Die Plombagestreifen müssen selbstklebend und von einheitlicher Grösse (45 x 15 mm)
sein. Als Aufdruck müssen sie Name und Datum des Anlasses enthalten. Nach der
Plombage ist jede Veränderung an den Waffen verboten. Nachträgliche Abänderungen werden disziplinarisch bestraft.
TV- P 3
Art. 13
Beim Antreten zum Schiessen hat der Schütze dem Warner das Schiessbüchlein
(Schiesskarte) vorzulegen und den Stich zu nennen, den er schiessen will.
Während des Schiessens ist er verantwortlich, dass der Warner seine Anweisungen
richtig versteht.
Wenn der Schütze das Schiessen unterbricht oder beendet, hat er die Eintragungen
im Schiessbüchlein (Schiesskarte) zu kontrollieren, die fertig geschossenen Stichtalons zu unterschreiben und abzugeben. Der vom Schützen unterschriebene Talon
ist für die Ermittlung des Resultates und der Rangierung massgebend.
Art. 14
Unrichtige Eintragungen von Resultaten müssen sofort dem Standchef / Schützenmeister gemeldet werden. Andernfalls verliert der Schütze das Recht auf die Korrektur des Fehlers.
Korrekturen sind durch den Standchef / Schützenmeister vorzunehmen und zu
visieren. Änderungen, die durch Schützen oder durch Drittpersonen vorgenommen
werden, sind ungültig und werden disziplinarisch bestraft.
Schiessablauf
Korrekturen
Art. 15
Stiche und Nachdoppelscheibe sind gemäss Kategorieneinteilung der Waffen,
Tabelle IV-P, zu schiessen.
Meisterschaften gemäss SA-P Art. 13 und Tabelle XIV-P.
Die Waffe darf innerhalb eines Stiches, der Nachdoppelscheibe und der Meisterschaft nicht gewechselt werden, vorbehalten ist ein Waffendefekt. Der Standchef
entscheidet, ob mit einer Waffe des gleichen Kalibers der Wettkampf fortgesetzt
werden kann. Die Ersatzwaffe muss durch die Büchsenmacherei ebenfalls plombiert
sein.
Waffen
Vor Beginn der Meisterschaft und der Nachdoppelscheibenstiche ist die Waffennummer auf dem Schiessbüchlein (Schiesskarte) einzutragen.
Art. 16
Jeder durch den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig. Bei zeitlich limitierten
Stichen (Serien) ist die Zeit durch einen Funktionär zu kontrollieren. Die im Schiessplan festgelegten Zeiten sind strikte einzuhalten. Ausserhalb der vorgeschriebenen
Zeiten abgegebenen Schüsse werden als Null gewertet.
Art. 17
Waffen- und Ladestörungen gehen zu Lasten des Schützen. Ausgenommen sind
Materialbruch und Munitionsversager, die während des Schiessens eines Stiches
oder eines Programmes eintreten und durch den Schützen sofort geltend gemacht
werden müssen.
Tritt eine Störung ein und will der Schütze sie anerkennen lassen, ist die Waffe in
«Bereitstellung» zu halten und den Standchef / Schützenmeister mit dem erhobenen
freien Arm zu avisieren. Der Standchef / Schützenmeister trifft die weiteren Anordnungen.
Es gelten folgende Regelungen:
Die Anzahl der abgegebenen Schüsse wird registriert. Seriefeuer, Serien von
Meisterschaften B und Serien des Präzisionsdurchganges der Meisterschften C
werden wiederholt. Gewertet wird die entsprechende Anzahl der niedrigsten
Schusswerte.
Serien von Schnellfeuerdurchgängen auf 25 m werden um die fehlenden Schüsse
ergänzt.
Gültige
Schüsse
Störungen
TV- P 4
Die Wiederholung oder Ergänzung einer Serie infolge eines Defektes ist höchstens
einmal pro Stich und zweimal in jedem Halbprogramm der Meisterschaften B und C
gestattet.
Bei Wettkämpfen, welche nach ISSF ausgeschrieben sind, gelten die ISSF-Regeln.
Geladene
Waffen
Stehenlassen
oder Verlust
von Waffen
Art. 18
Die Standaufsicht ist verpflichtet, die in den Schiessständen abgelegten Waffen zu
kontrollieren.
Waffen, welche geladen gefunden werden, sind zu entladen und bei der Schiessleitung zu deponieren.
Solche Waffen können gegen eine Gebühr herausgegeben werden.
Nach Schluss des Schiessens werden stehengelassene Waffen eingesammelt und
von der Schiessleitung in Verwahrung genommen. Für abhandengekommene
Waffen ist der Organisator nicht verantwortlich.
Sicherheitsvorschriften
Sicherheitsvorschriften
Art. 19
Persönliche Verantwortung
– Jeder Schütze trägt die Verantwortung, dass er den Schiessstand mit leerem Lauf
und leerem Magazin betritt und für die sichere Handhabung seiner Waffe.
– An Schiessanlässen dürfen nur Schützen teilnehmen, welche für eine sichere
Handhabung der Waffe Gewähr leisten. Schützen, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen, sind verpflichtet, sich zu melden. Sie müssen betreut werden.
– Jugendliche von 10 bis 16 Jahren müssen die Bedingungen gemäss Merkblatt
SSV / USS erfüllen.
– Vor dem Betreten des Schiessstandes ist der Gehörschutz aufzusetzen.
Art. 20
Grundsatz betreffend Handhabung der Waffen:
Jede Waffe ist als geladen zu betrachten, bis man sich durch die Entladekontrolle persönlich vom Gegenteil überzeugt hat.
Manipulation
Reinigung im
Schiessstand
Art. 21
Mit der Waffe darf nur in der Schützenlinie und in Richtung Scheiben manipuliert
werden. Entfetten und Reinigen der Waffen sind an den dafür vorhandenen Einrichtungen (Putztisch) vorzunehmen.
Art. 22
Das Magazin darf erst an der Ladebank mit Munition abgefüllt werden.
Im 25 m Schiessstand darf das Magazin erst ab Kommando «Laden» mit der für die
Serie vorgeschriebenen Anzahl Patronen abgefüllt werden.
Beim Einzelfeuer muss einzeln geladen werden. Die Waffe muss nach jedem Schuss
gesichert oder mit offenem Verschluss mit Lauf Richtung Scheibe auf der Ladebank
abgelegt werden. Die Waffe darf erst nach dem Zeigen oder auf Befehl des Schiessleiters wieder berührt werden.
Rev. 2000
TV- P 5
Beim Seriefeuer dürfen nur so viele Patronen geladen werden, wie für die betreffende Serie vorgesehen sind. Nach Abheben von der Ladebank ist die Waffe von unten
nach oben ins Ziel zu führen.
Eine Serie beinhaltet max. 5 Schuss, ausgenommen bei reinen Ordonnanzpistolenwettkämpfen.
Das Schiessen beginnt für alle zeitgebundenen Serien und Programme aus der
«Bereitstellung». Der Schiessarm resp. die Schiessarme (beim zweihändigem
Schiessen), dürfen von unten höchstens 45° von der Senkrechten abweichen und
müssen in dieser Stellung gehalten werden. Wenn die Ladebank dies verhindert,
muss die Waffe mindestens auf diese gesenkt, aber nicht darauf abgestützt werden.
Erst wenn sich die Scheibe zum Schützen zu drehen beginnt, oder auf Kommando
«Start» darf die Pistole gehoben werden.
Nach Beendigung eines Programmes oder nach jeder Serie ist das Magazin zu entfernen, der Verschluss zu öffnen und die Waffe mit dem Lauf in Richtung Scheibe
auf der Ladebank abzulegen.
Vor jedem Scheibenwechsel oder bei Unterbruch und Beendigung des Schiessens
hat der Schütze die Entladekontrolle vorzunehmen und in der Feuerlinie die Waffe
der Standaufsicht oder dem Schützenmeister vorzuweisen.
Nach erfolgter Kontrolle ist die Waffe im Etui oder Koffer zu versorgen. Waffen dürfen nur mit offenem Verschluss und entferntem Magazin frei herumgetragen oder
abgelegt werden.
Art. 23
Der Schütze ist verantwortlich für die Laufkontrolle vor dem Schiessen und die
Entladekontrolle nach dem Schiessen.
Durch die Schiessleitung / Standchefs / Schützenmeister können zusätzlich die
Laufkontrolle vor dem Schiessen und die Entladekontrolle nach dem Schiessen
angeordnet werden.
Lauf- und
Entladekontrollen
Stellungen
Art. 24
Mit Faustfeuerwaffen darf nur freistehend mit freiem Arm und freier Hand geschossen werden. Die Benützung von Schlaufen ist nicht gestattet. Beim Zweihändigschiessen ist die Waffe selbst (Pistolengriff) nur mit einer Hand zu halten. Die freie
Hand stützt resp. umfasst die Schiesshand. Das Handgelenk muss frei sein.
Art. 25
Die Abteilung Pistole des SSV kann Schützen auf Gesuch hin Stellungserleichterungen gewähren.
Das Gesuch auf offiziellem Formular (zu beziehen bei der Geschäftsstelle SSV) ist
über den Verein dem Kantonalvorstand einzureichen, der die Unterlagen an die
Geschäftsstelle SSV weiterleitet.
Anschlag
Ausweis für
Stellungserleichterungen
(Behindertenausweis)
TV- P 6
Waffen
Art. 26
Siehe Tabelle V-P
Die Pistolen werden eingeteilt in «Ordonnanzwaffen», «Freie Waffen» und «Sportwaffen».
Für Bundesprogramme, Feldschiessen und Historische Schiessen sind freie Waffen
und Sportwaffen nicht zugelassen.
Ordonnanzwaffen sind alle Faustfeuerwaffen, die der eidg. Ordonnanz entsprechen
oder vom VBS als ordonnanzähnlich anerkannt werden. Es dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die gemäss dem gültigen Hilfsmittelverzeichnis der SAAM
(Form 27.132) und im TV-P Art. 27 ausdrücklich erlaubt sind.
Hauptmerkmale
Freie Waffen
Freie Waffen
– Kaliber 5,6 mm (.22lr)
– Einzelladewaffen ohne Magazinvorrichtung
Sportwaffen
Gewicht
Sportwaffen
– Das Gewicht der Waffen mit allem Zubehör (einschliesslich Zusatzgewichten und
leerem Magazin) darf 1’400 Gramm nicht übersteigen.
– Die Gesamtabmessung der Waffen muss so gehalten sein, dass diese in einem
rechteckigen Behälter (Waffenmasskistchen) eingeschlossen werden können,
dessen Innenmasse 300 mm x 150 mm x 50 mm m betragen.
– Abzugsgewicht mindestens 1’360 Gramm für Herren, 1000 Gramm für Damen,
Jugendliche und Junioren bei der SPK und Herren beim Standardprogramm. Es
muss bei senkrecht gehaltenem Lauf gemessen werden.
– Der Lauf darf nicht länger als 153 mm sein. Die Lauflänge wird wie folgt gemessen:
Pistole:
Von der Mündung bis zum Verschluss (Lauf und Patronenlager)
Revolver:
Der Lauf allein (ohne Trommel).
– Die Visierlänge (Abstand zwischen Kimme und Korn) darf nicht mehr als 220 mm
betragen.
– Es ist nur offene Visierung erlaubt. Optische Visierungen (Spiegelvisiere etc.) sind
verboten.
Mikrovisierung, d.h. Mikroschrauben für Visierverstellung sind für alle «Freie Waffen» und «Sportwaffen» erlaubt.
– Mündungsbremsen, Gasentladungsbohrungen und ähnlich wirkende Vorrichtungen sind verboten. (Ausnahme: Schnellfeuerpistolen)
– Eine Handballenauflage ist erlaubt, darf aber nicht aufwärts gebogen sein. (Ausnahme: Bei Frei- und Schnellfeuerpistolen sind Schalengriffe innerhalb der UITVorschriften gestattet).
– Die Schiessleitung ist berechtigt, unmittelbar vor oder nach einem Wettkampfprogramm die Waffen, insbesondere bezüglich Abzugsgewicht, zu kontrollieren. Verstösse werden mit Disqualifikation für den ganzen Anlass geahndet und können
disziplinarisch verfolgt werden.
Gesamtabmessung
Abzugsgewicht
Lauflänge
Visierlänge
Visierung
Mündungsbremsen
Handballenauflage
Kontrolle des
Abzuggewichtes
TV- P 7
Hilfsmittel und Veränderungen
Art. 27
Folgende Hilfsmittel und Veränderungen sind zulässig:
(Hilfsmittelverzeichnis der SAAM (Form 27.132)
1. Schiessbrillen und Brillen mit Lochblenden, verstellbar in Position und Lochgrösse.
2. Block-Korne auf Parabellum Pistolen in der Breite von 1,7 mm mit einer Plusoder Minustoleranz von 0,1 mm
3. Spezialvisierung der Firma SIG auf Pistole 49 analog Visierung Pistole 75, bestehend aus Visier (Kimmenausschnitt rechteckig, 3,0 mm breit, 1,7 mm tief) und
Korn (Kornbreite 3,0 mm).
4. Sportabzug mit regulierbarem Abzugstopp in privaten SIG Pistolen 49 (Einbau
durch SIG).
5. Sportabzugfeder in SIG Pistolen 49 und 75.
6. Zusatzlauf 7,65 mm für SIG Pistolen 49 und 75.
Erlaubte
Hilfsmittel
Allgemein
Ordonnanzwaffen
Bekleidung
Art. 28
Grundsätzlich soll die Bekleidung des Schützen die normale Bewegungsfreiheit des
Körpers und die Funktion der Gelenke nicht behindern. Bandagieren der Gelenke
und das Tragen von Handschuhen an der Schiesshand sind verboten. Das Tragen
von Kleidungsstücken oder Gegenständen, die in irgendeiner Art künstlichen Halt
bieten können, ist untersagt.
Munition
Art. 29
Es darf nur mit unveränderter Ordonnanzmunition, die von der Schiessunternehmung abgegeben wird, geschossen werden.
Mit der Freien Waffe und mit Sportwaffen darf privat beschaffte Munition verschossen werden.
Ordonnanzmunition
Art. 30
Der Organisator kontrolliert die Abgabe der Ordonnanzmunition an die Schützen. Er
hat sich anhand der verkauften Stiche bzw. Passen oder der Schiesskomptabilität
über den Verbrauch auszuweisen.
Verbrauch
Art. 31
Die Hülsen sind Eigentum des Organisators.
Büchsenmacherei
Art. 32
Bei Schiessen der Gruppe C ist eine Waffenkontrolle durch einen konzessionierten
Büchsenmacher, welcher Mitglied des SBV sein muss, vorzunehmen (gemäss off.
Liste BABHE).
Hülsen
TV- P 8
Pflichten
Vertrag
Haftung
Tarif
Schiessen
ohne Büchsenmacher
Art. 33
Dem Büchsenmacher werden zur Hauptsache folgende Obliegenheiten überbunden:
– Kontrolle und Plombage der Waffen gemäss Schiessplan und den SV SSV.
– Reparatur und Reinigung der Waffen
– Aufbewahren von Waffen und Schiessutensilien von Schützen.
– Weitere Verpflichtungen können im Vertrag zwischen dem Büchsenmacher und
dem Festunternehmer geregelt werden.
Art. 34
Die Büchsenmacher sind für die korrekte Erfüllung der gemäss Vertrag übernommenen Verpflichtungen verantwortlich. Sie haften für:
– Fehler des von ihnen angestellten Personals
– Folgen, die aus der Uebernahme von geladenen Waffen entstehen
– alle Gegenstände, die sie zur Aufbewahrung übernommen haben
Der Tarif über die von den Schützen zu leistenden Entschädigungen ist vom Organisator zu genehmigen und bei der Büchsenmacherei anzuschlagen.
Art. 35
An Schiessen der Gruppe B, an welchen kein Büchsenmacher angestellt wird,
gehen dessen Funktionen und Verantwortlichkeiten auf den Organisator über.
Scheibenstände und Scheiben
Schiessplatzkontrolle
Art. 36
Neue oder provisorische Schiessplatzanlagen sind gemäss der Schiessanlagenverordung des VBS (Dokumentation 51.65) zu erstellen und vor Beginn des Schiessens
vom zuständigen Eidgenössischen Schiessoffizier abnehmen zu lassen.
Indoor-Anlagen
«Indoor-Anlagen» sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsinstanz ist das ZK SSV.
Warnsäcke
Art. 37
Die Warnsäcke sind gemäss Schiessanlagenverordnung VBS aufzuziehen.
Windfahnen
Bei den Scheibenständen sind Windfahnen aufzustellen.
Aufsicht
Der Organisator ist verpflichtet, für die Scheibenstände eine Aufsicht zu bestellen,
die mit dem Zeigerdienst vertraut und in Spezialfällen in der Lage ist, Entscheide zu
treffen.
Zutritt zu den
Scheibenständen
Der Zutritt zu den Scheibenständen ist nur mit einer Bewilligung des Organisators
gestattet. (bei Vereinsübungen mit Bewilligung des Zeigerchefs).
Scheiben
Art. 38
Für die Schiessen mit Pistolen auf Distanz 25 / 50 m stehen folgende Scheiben zur
Verfügung:
Siehe Tabelle XV-P
Andere Scheiben sind im Schiessplan zu beschreiben und auf dem Schiessplatz
anzuschlagen.
TV- P 9
Art. 39
Der Organisator ist verpflichtet, die Scheiben in dem Zustand zu halten, dass ein
rasches und zuverlässiges Erkennen der Treffer gewährleistet ist.
Zeigeordnung (Handgezeigt)
Art. 40
Die Zeigeordnung muss bei jedem Warner und Zeiger aufliegen und in den Schiessständen gut sichtbar angeschlagen sein.
Allgemein
Art. 41
Wenn das Schussloch den Wertungskreis berührt, gilt der höhere Wert. In Zweifelsfällen ist die dem geschossenen Kaliber entsprechende Schusslochlehre anzuwenden.
Wertung
Die Mouchen im Nachdoppelstich können mit der Lehre vom Scheibenzentrum zum
Schussrand gemessen werden. Der Schusswert kann auch mit der Abstechmaschine ermittelt werden. Es erfolgt keine Kaliberaufwertung.
Das Auswertungsverfahren ist im Schiessplan anzugeben.
Zum Zeigen der Schusslage wird die Kelle vom Scheibenrand her radial bis zirka
5 cm Entfernung gegen das Schussloch geführt. Nachher wird der Wert des Schusses nach folgenden Regeln gezeigt:
Zeigeschema
5 Punkte
4 Punkte
3 Punkte
2 Punkte
1 Punkt
0 Punkte
5er-Wertung,
resp. 4er-Wert.
rote Fähnchenkelle, zuerst Schusslage zeigen, dann schwenken
rotweisse Kelle stehend
weisse Kelle stehend, die Figur wird leicht angefasst
orange Kelle stehend
schwarze Kelle stehend
schwarze Kelle abwinkend, dann Schusslage zeigen.
Befindet sich der Schuss nicht auf der Scheibe, ist vom oberen
Scheibenrand nach unten abzuwischen.
TV- P 10
10er-Wertung
Punkte
10er
9er
8er bis 1er
Nuller
Schusslage
Weiss
Rotweiss
Orange
Schwarz
100er-Wertung
Punkte
Schusslage
100
Fähnchen gelb
99er bis 10er Orange
9er bis 1er
Orange
Nuller
Mouchen
Schwarz
Orange
Schusswert
Weiss, am 8er- Kreis einmal kreisend
Rotweiss, am 7er- Kreis einmal kreisend
Schwarz, am Scheibenrand stehend
Schwarz wie 5 / 4 er- Scheibe
Schusswert
Fähnchen gelb schwenkend
Zehnerstellen: Orange, stehend
Einerstellen:
9er: Rotweiss in der Mitte stehend
8er bis 1er: Am Scheibenrand stehend
Reine 10er- Stellen:
90er: Orange in der Mitte kreisend
80er bis 10er: Orange am Scheibenrand kreisend
Orange abwinkend:
9er Rotweiss in der Mitte stehend
8er bis 1er: Schwarz am Scheibenrand stehend
Schwarz wie 5 / 4 er Scheibe
Orange in der Mitte «flatternd»,dann MouchenNummer wie Schusswert auf 100er- Scheibe
Es gelten nur Schüsse in der eigenen Scheibe. Befinden sich beim Einzelfeuer
zwei oder mehr Schüsse ungleicher Wertung in der Scheibe, wird diese in Halbstellung gebracht. In der Mitte der Scheibe werden zwei gekreuzte Kellen gezeigt.
Hierauf werden die Schusslöcher verklebt und die Scheibe wieder in Schussstellung
gebracht. Der Schütze kann den Schuss wiederholen.
Befinden sich nach einem Seriefeuer mehr Schüsse als vorgeschrieben in der
Scheibe, wird diese in Halbstellung gebracht und es werden zwei gekreuzte Kellen
gezeigt. Hierauf werden alle Schüsse gezeigt und notiert. Die Schiessleitung / Standaufsicht entscheidet in der Folge endgültig wie folgt:
– wurden die überzähligen Schüsse vom betreffenden Schützen abgegeben, darf er
die Serie nicht wiederholen. Die überzähligen besten Werte werden gestrichen.
– stammen die überzähligen Schüsse von einem anderen Schützen oder kann
deren Verursacher nicht festgestellt werden, hat der Schütze die Wahl, die ganze
Serie zu wiederholen oder die besten Werte streichen zu lassen.
Die Kosten sind durch den Verursacher oder den Organisator zu tragen.
Schusskontrolle
Art. 42
Wird die Richtigkeit des gezeigten Treffers vom Schützen bezweifelt, so kann die
Schiessaufsicht auf sofortiges Verlangen des Schützen den angezweifelten Treffer
nachzeigen lassen. Wird dabei festgestellt, dass der Zeiger sich geirrt hat oder aus
einem anderen Grund den Treffer falsch gezeigt hat, muss der Zeiger den Irrtum
berichtigen. Dem Schützen ist dann das richtige Resultat ins Schiessbüchlein
(Schiesskarte) einzutragen.
Um solche Fehler feststellen und Differenzen besser erledigen zu können, ist im
Scheibenstand bei jeder Scheibe eine Schusskontrolle zu führen. Der Zeiger ist verpflichtet, jeden gezeigten Schuss mit seinem Wert und der genauen Zeit in dieser
Kontrolle einzutragen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Transportscheibenanlagen.
TV- P 11
Transportscheiben-Anlagen 25 m / 50 m
Bei diesen Anlagen entfällt die Schusswertanzeige.
Art. 43
Bei Transportscheibenanlagen ist der zuständige Funktionär verantwortlich für:
– den Scheibentransport
– die Schusswertung
– das Kleben der Schusslöcher
Ohne ausdrückliche Weisungen des Organisators darf kein Schütze oder eine Drittperson diese Funktion ausüben.
Wenn das Schussloch den Wertungskreis berührt, gilt der höhere Wert.
In Zweifelsfällen sind die dem geschossenen Kaliber entsprechenden Schusslochlehren anzuwenden.
25 m
50 m
Transportscheibenanlagen
Bei Kaliber 7.62 bis 9.65 mm wird mit Schusslochlehren mit einem Messrand-Durchmesser von 9.65 mm und einem Dorn, der dem Durchmesser
des geschossenen Kalibers entspricht, ausgewertet.
Bei Kaliber 5.6 mm (.22lr) wird mit der Schusslochlehre 5.6 mm ausgewertet. Bei diesem Kaliber findet keine Kaliber-Aufwertung statt.
Es gilt der höhere Wert, wenn die Schusslochlehre den Wertungskreis
berührt.
Schusslochlehre
Als Langloch werden Schusslöcher bezeichnet, welche bei Kaliber 5.6 mm
(.22lr.) eine Länge von mehr als 7 mm und bei Kaliber 7.62 bis 9.65 mm
(.32 lr bis .38) eine Länge von mehr als 11 mm aufweisen. Sie werden als
Null gewertet.
Langloch
Es sind Schusslochlehren anzuzwenden, deren Messrand-Durchmesser
dem geschossenen Kaliber entspricht. Es gilt der höhere Wert, wenn die
Schusslochlehre den Wertungskreis berührt. Die Kaliber werden nicht
aufgewertet. Auf der Nachdoppelscheibe kann der Schusswert bis zum
Zentrum ausgemessen oder, für Mouchen, der Schusswert auch mit dem
Abstechgerät (Schussmitte) ermittelt werden. Das Auswertungsverfahren ist
im Schiessplan anzugeben.
Schusslochlehre
Es gelten nur eigene Schüsse in der eigenen Scheibe. Befinden sich beim Einzelfeuer zwei oder mehr Schüsse ungleicher Wertung in der Scheibe, werden die
Schusslöcher verklebt und die Scheibe wieder in Schussstellung gebracht. Der
Schütze kann den Schuss wiederholen.
Befinden sich in Serien mehr Schüsse als vorgeschrieben in der Scheibe, werden
alle Schüsse notiert. Die Standaufsicht (Schiessleitung, Jury), entscheidet in der
Folge endgültig.
– wurden die überzähligen Schüsse vom betreffenden Schützen abgegeben, darf er
die Serie nicht wiederholen. Die überzähligen besten Werte werden gestrichen.
– stammen die überzähligen Schüsse von einem anderen Schützen oder kann
deren Verursacher nicht festgestellt werden, hat der Schütze die Wahl, die ganze
Serie zu wiederholen oder die besten Werte streichen zu lassen.
Die Kosten sind durch den Verursacher oder den Organisator zu tragen.
TV- P 12
Art. 44
Wird die Richtigkeit des gewerteten Treffers vom Schützen bezweifelt, so kann die
Schiessleitung (Standaufsicht, Jury) auf sofortiges Verlangen des Schützen den
angezweifelten Treffer überprüfen lassen. Wird dabei festgestellt, dass der Funktionär sich geirrt hat, muss er den Irrtum berichtigen. Dem Schützen ist das richtige
Resultat ins Schiessbüchlein einzutragen.
Elektronische Trefferanzeige
Scheibensysteme
Art. 45
Scheibensysteme mit elektronischer Trefferanzeige dürfen an Schiessanlässen nur
eingesetzt werden, wenn sie dem von der SAAM im Einvernehmen mit dem SSV
erlassenen Pflichtenheft entsprechen.
Die Schiessunternehmung ist verpflichtet, solche Anlagen nach den Weisungen des
Herstellers sorgfältig zu warten, um ihre einfwandfreie Funktion zu gewährleisten.
Art. 46
Neben der ordentlichen Trefferanzeige dürfen auch zusätzliche Tiefschussanzeigen
(100er-Wertung, Strichbalken, LCD-Monitor) zugeschaltet werden.
Bei unterschiedlichen Scheibensystemen am gleichen Anlass ist darauf zu achten,
dass für alle Schützen die gleichen Bedingungen herrschen.
Art. 47
Die Anlagen der Scheibensysteme mit elektronischer Trefferanzeige dürfen nur von
Personen bedient werden, die vom Organisator verpflichtet wurden.
Den Wettkampfteilnehmern ist grundsätzlich jede Manipulation an solchen Anlagen
untersagt (ausgenommen bei fehlender Warnorganisation). Für unrichtige Angaben
des Schützen für die Programmwahl ist er selbst verantwortlich.
Art. 48
Grundsätzlich gilt jede Trefferanzeige, ausgenommen bei falscher Programmwahl
des Warners bei Schiessanlässen der Kat. B und C oder bei erwiesener Fremdauslösung der Anzeige (Blitz, Schlag auf Schussabmelder usw).
Fehlanzeigen
Programmierte
Stiche
Wird festgestellt, dass die Trefferanzeige aufgrund technischer Mängel oder Wartungsfehler falsch ist, haben die Organisatoren
– den Schiessbetrieb auf diesen Scheiben einzustellen
– die Mängel oder Fehler zu beheben
– sofern feststellbar, die geschossenen Resultate zu annullieren und die betroffenen
Schützen zu veranlassen, die annullierten Programme zu wiederholen.
Sollte eine Wiederholung nicht möglich sein, ist das bezahlte Doppelgeld zurückzuerstatten. Die betroffenen Teilnehmer sind auf der Rangliste zu streichen.
Sind Einzelschüsse oder ganze Programme zu wiederholen, gehen die Kosten zu
Lasten des Organisators.
Art. 49
Der SSV hat mit den Fabrikanten von elektronischen Trefferanzeige-Systemen eine
Liste von programmierten Stichen erarbeitet und einheitlich numeriert.
Begehren um zusätzlich zu programmierende Stiche sind an das ZK SSV zu richten.
Bei anerkanntem Bedarf wird die Liste periodisch mit den Herstellerfirmen bereinigt.
TV- P 13
Neue Schiessanlagesysteme
Sie sind Bewilligungspflichtig. Die Kontaktstelle ist das ZK SSV.
Schlussbestimmungen
Art. 50
Schiesspläne, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen, dürfen von den
Organen der Kantonalverbänden und dem SSV nicht genehmigt werden.
Gegen Organisatoren, die diese Bestimmungen nicht einhalten, gelangen die Disziplinarmassnahmen gemäss Disziplinarreglement des SSV zur Anwendung.
Art. 51
Diese Vorschriften können als Ausdruck und als Plakat zum Anschlagen in den
Schiessständen bei der Drucksachenverwaltung des SSV, Bernastrasse 5,
3000 Bern 6, bezogen werden.
Art. 52
Diese Revision ersetzt die Schiessordnung-Pistole des SSV gültig ab 1. Januar 1991.
Die Technischen Vorschriften Pistole TV-P 25 / 50 m sind am 9. September 1997
von der Abteilung Pistole und am 3. April 1998 vom Zentralkomitee SSV beschlossen worden.
Sie treten am 1.1.1999 in Kraft.
Schweizerischer Schützenverband
Der Zentralpräsident
Der Präsident Abteilung Pistole
David Glatz
Ruedi Meyer
SA- P 1
3. Teil Schiessanlässe Pistole / SA-P
I. Schiessen der Gruppen B 3 und B 4
Art. 1
Die Organisatoren von Schiessen der Gruppen B 3 und B 4 müssen diese bis zu den
von den KSV angesetzten Daten, spätestens aber bis 15. November des Vorjahres
dem zuständigen KSV anmelden. Die Anmeldung muss enthalten:
– Durchführender Verband oder Verein
– Bezeichnung des Anlasses, Ort und Datum
– Art der Gruppe (AV-P Art. 6 / Tabelle I-P), geplante Gabensumme, Auszeichnungen.
Spätestens drei Monate vor Beginn des Schiessens sind dem zuständigen KSV die
Schiesspläne und -reglemente inkl. Angaben der Gabensumme und Auszeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Die Bewerbung ist in zweifacher Ausführung
auszufertigen.
Bis zum 30. November des Vorjahres haben die KSV dem ZK SSV ein Verzeichnis
der bewilligten Anlässe in zwei Exemplaren einzureichen.
Art. 2
Jeder rangierten Einheit ist innert 4 Wochen eine Rangliste zuzustellen.
Die Organisatoren sind verpflichtet, innert einem Monat nach Beendigung des
Schiessens, spätestens aber bis 15. November, dem KSV auf dem Formular schriftlichen Bericht zu erstatten. Das Formular wird den Organisatoren nach Genehmigung des Schiessplanes zugestellt. Die nach dem 31. Oktober stattfindenden
Anlässe sind in der Berichterstattung der KSV des folgenden Jahres aufzuführen.
Die Zusammenstellung der durchgeführten Schiessen ist durch die KSV bis spätestens 15. Dezember, in zwei Exemplaren, an das ZK SSV zu übermitteln. Daraus
muss ersichtlich sein:
– Durchführender Verband oder Verein
– Bezeichnung des Anlasses
– Ort und Datum der Durchführung
– Zahl der Teilnehmer
– Munitionsverbrauch und Auszeichnungen in Prozenten der Teilnehmer
– Statistik gem. Vorlage
Die Bewilligungsinstanzen können zusätzliche Auswertungsbegehren betreffend
Gabensummen, Auszahlungen, Waffenarten und Vergünstigungen verlangen. Die
Organisatoren sind verpflichtet, alle Akten während 2 Jahren zu archivieren.
Art. 3
Wenn bei Schiessen der Gruppen B 3 und B 4 die Gabensumme 1’000.– Franken
übersteigt, muss der Wettkampf allen Schützen gemäss AV-P Art. 13 und 14 offenstehen.
Anmeldung
Berichterstattung
Öffnung
der Anlässe
Art. 4
An Schiessen der Gruppe B 3 sind nur Schützen gabenberechtigt, deren Sektion mit
mindestens einer vollständigen Einheit am Schiessen teilnimmt.
Gabenberechtigung
Art. 5
Der Wert einer evtl. Gabensammlung ist im Verhältnis der Doppelgelder anteil- und
wertmässig auf die einzelnen Stiche und Wettkämpfe aufzuteilen.
Gabenaufteilung
Innerhalb der Stiche und Wettkämpfe sind die Gaben wiederum aufgrund der
Doppelgelder anteil- und wertmässig auf die verschiedenen Waffenarten aufzuteilen.
Rev. 2000
SA- P 2
Auszahlungen
Für die Auszahlungen gelten folgende Bestimmungen:
In den Einheitswettkämpfen müssen 100 % der Doppelgelder für Gaben und
Sektionsauszeichnungen an mindestens 60% der rangierten Einheiten verwendet
werden.
In den Stichen müssen mindestens 65% des Einzeldoppels an mindestens 50% der
Doppler ausbezahlt werden.
Differenzbeträge
Bei Stichen mit festen Gabensätzen oder solchen mit sofortiger Barauszahlung
muss ein allfälliger Differenzbetrag zwischen effektiver Auszahlung und den vorgeschriebenen 65% (des Doppelgeldes) dem Sektions- oder Gruppenwettkampf
zugeteilt werden. Die Zuteilung der Differenzbeträge ist im Schiessplan anzugeben.
Erreicht die effektive Auszahlung weniger als 50% der Doppeleinnahmen, so muss
der gesamte Differenzbetrag zur Verlängerung oder Verbesserung des Gabensatzes
des betreffenden Stiches nachbezahlt werden.
Werden anstelle von Barzahlungen Gaben abgegeben, dürfen diese nur zum handelsüblichen Wert angerechnet werden.
Sammelspesen
Von der Gabensumme dürfen nur die ausgewiesenen Sammelspesen, höchstens
aber 10% der Gabensumme in Abzug gebracht werden.
II. Schiessen der Gruppe C
Allgemeines
Anmeldung
Prüfung
Entscheid
Kontrolle
Einschränkungen
Art. 6
Die Organisatoren von C-Schiessen müssen diese bis zu den von den KSV angesetzten Daten, spätestens bis 31. August des Vorjahres, beim zuständigen KSV
anmelden. Die Anmeldung muss enthalten:
– Durchführender Verband oder Verein
– Bezeichnung des Anlasses
– Ort und Datum der Durchführung
– Voraussichtliche Plansumme (Summe aller Doppelgelder, Schussgelder und
Kontrollgebühren) gemäss SA-P Art. 15.
Der KSV prüft die Anmeldungen und leitet sie mit seinen Anträgen spätestens bis
30. September an den zuständigen Ressortchef des ZK SSV weiter.
Das ZK SSV entscheidet endgültig anhand der eingegangenen Anmeldungen und
den Anträgen der KSV unter Berücksichtigung aller angemeldeten kantonalen
Schiessen und regionalen Interessen.
Bei allen Schiessanlässen können die Bewilligungsinstanzen die im Schiessplan
enthaltenen Angaben an Ort und Stelle überprüfen.
Art. 7
Von Jahresbeginn bis 3 Wochen nach Eidg. Schützenfesten des SSV dürfen in der
ganzen Schweiz keine Schiessen der Gruppe C stattfinden.
Die KSV sind berechtigt, in den Jahren der Durchführung ihres Kantonalschützenfestes, ähnliche einschränkende Bestimmungen über die Abhaltung von Schiessanlässen in ihren Kantonen zu erlassen.
SA- P 3
Art. 8
Die Dauer der Schiessen richtet sich nach der Höhe der Plansumme.
Plansumme 300 m
Plansumme 25 / 50 m
Gewehr
Pistole
bis Fr. 100’000.–
bis Fr. 20’000.–
8 Tage
bis Fr. 500’000.–
bis Fr. 50’000.–
10 Tage
über Fr. 500’000.–
über Fr. 50’000.–
12 Tage
Dauer
Höchstdauer
Die Dauer der Kantonalschützenfeste wird vom betreffenden KSV festgelegt. Jedes
Schiessen kann zweimal unterbrochen werden. Die Dauer des Schiessens darf nur
mit Bewilligung des KSV unter Anzeige an das ZK SSV verlängert werden.
Bei kombinierten Schiessen ist die entsprechende Höchstdauer massgebend.
Art. 9
Spätestens sechs Monate vor Beginn des Schiessens sind dem KSV einzureichen:
– 4 Probeabzüge des Schiessplanes
– Entwürfe der Kranzauszeichnungen
– Bankgarantie von 5 Prozent der Plansumme zur Sicherstellung der Durchführung
des Anlasses
– evtl. Bankgarantie für Munition (siehe SA-P Art. 10)
– Versicherungsnachweis der USS
1. Der KSV prüft den Schiessplanentwurf und leitet innert 14 Tagen drei mit allfälligen Abänderungen versehene Exemplare, mit Kopie der Bankgarantie und des
Versicherungsausweises, an das ZK SSV weiter. Dieser verfügt über Änderungen,
genehmigt den Plan und gibt ihn über den KSV zum Drucke frei.
2. Der KSV prüft die Entwürfe der Kranzauszeichnungen und gibt sie, sofern sie den
Vorschriften entsprechen, zur Bestellung frei.
3. Die Bankgarantie von 5% für die vorschriftsgemässe Durchführung, Gabenverteilung und Abrechnung des Schiessens wird frei, sobald die Auszahlungen erfolgt
sind, die Gebühren geleistet und Bericht und Abrechnung vom KSV genehmigt
sind. Die KSV haften dem ZK SSV für die Gebühren.
Art. 10
Spätestens zwei Monate vor Beginn des Schiessens schickt das Schiessunternehmen 5 gültige Schiesspläne mit der Munitionsbestellung dem KSV, der diese visiert
und mit 3 Schiessplänen an das ZK SSV weiterleitet.
Entspricht dieser Schiessplan dem genehmigten Entwurf, so sendet ihn das ZK SSV
mit der Munitionsbestellung an die Versorgungsbetriebe des Bundesamtes Betriebe
Heer (VBBABHE) zur Ausführung.
Bei Munitionsbezügen über Fr. 30’000.– ist der Bestellung eine Bankgarantie für die
gesamte Munition beizulegen.
Genehmigung
der Schiesspläne
SA- P 4
Abrechnung
Berichterstattung
Publikation
Art. 11
Die Schiessunternehmungen haben die Schiessabrechnung und den Bericht bis
spätestens 15. November im Doppel an die KSV abzuliefern. Die KSV haben nach
Überprüfung und Abnahme der Abrechnung und des Berichtes je ein Exemplar dem
ZK SSV bis am 15. Dezember zuzustellen.
Die Abrechnung über die Doppeleinnahmen inklusive Ehrengaben und die Auszahlungen in jedem Stich (Auszug aus der Absendliste) ist von den Schiessunternehmungen spätestens acht Wochen nach dem Schiessen druckreif über den KSV
an die Geschäftsstelle des Schweizerischen Schützenverbandes, Lidostrasse 6,
6006 Luzern zur Veröffentlichung einzureichen. Diese besorgt die Publikation in der
SSZ zu dem vom ZK SSV festgesetzten Tarif auf Kosten der Schiessunternehmung.
Die Absendliste ist so zu erstellen, dass jeder Teilnehmer kontrollieren kann, ob die
ihm zustehenden Gaben und Auszahlungen den Schiessplanbestimmungen entsprechen. Die Schiessunternehmungen haben den Sektionen und Gruppen eine
gedruckte Absendliste kostenlos zuzustellen.
Die Organisatoren sind verpflichtet, alle Akten während 5 Jahren zu archivieren.
Art. 12
Schiessgelegenheiten nach Plansumme siehe Tabelle XIII-P, A und B.
Meisterschaften
Art. 13
Meisterschaften dürfen nur an Schiessen der Gruppe B 4 und Eidg.- und Kantonalschützenfesten geschossen werden. Der gleiche Schütze darf pro Anlass mit der
Pistole nur eine Meisterschaft schiessen, ausgenommen bei Schiessen der Gruppe
B 4.
Jede Meisterschaft der Schiessanlässe Gruppe C umfasst 60 Schüsse. Die Programme sind ohne Unterbrechung zu schiessen:
– Meisterschaft A
Diese ist in Passen à 10 Schuss, welche nicht durch Probeschüsse unterbrochen
werden dürfen, zu schiessen.
– Meisterschaft B und C
min. 30 Schüsse (Halbprogramm).
Die Beobachtung der Scheiben mit optischen Geräten ist in der Meisterschaft A und
im Präzisionsteil 25 m der Meisterschaft C gestattet.
Schiesstechnische Angaben siehe Tabelle XIV-P.
Schiessbüchlein, Stich- und Kehrdoppel
Schiessbüchlein
KSV-Beitrag
Art. 14
Im Preis des Schiessbüchleins (Schiesskarte) sind die Angaben für die Waffenkontrolle, die Plombage, die Rangeure und für die Verbände enthalten.
Bei Kantonalschützenfesten steht es den KSV offen, von ausserkantonalen Schützen einen Kantonalbeitrag von höchstens Fr. 10.– zu erheben.
Doppelgeld
Art. 15
Das Doppelgeld darf höchstens betragen:
– für Stiche mit Auszahlung
Fr. 18.–
) ohne Munition, Sportbeitrag
– für die Nachdoppelscheibe Fr. 3.– pro Schuss ) und Mwst.
Rev. 2000
SA- P 5
Die Höhe der Doppelgelder für den Sektions- und Gruppenwettkampf und jene der
dazugehörigen Einzeldoppel bleibt dem Ermessen der Schiessunternehmung überlassen.
Ein Schussgeld darf nur im Übungskehr und in der Meisterschaft erhoben werden.
Es darf höchstens Fr. –.70 pro Schuss betragen.
Schussgeld
Die Kontrollgebühr darf in folgenden Stichen erhoben werden:
Kontrollgebühr
– Mit Berücksichtigung der Plansumme
Sektions- oder Gruppenstich (nur in einem dieser beiden Einzeldoppel).
Plansumme
Kontrollgebühr
bis Fr. 20’000.–
höchstens Fr. 7.–
über Fr. 20’000.–
höchstens Fr. 6.–
– und ohne Berücksichtigung der Plansumme
– Stiche ohne Auszahlung
– Ehrengabenstich
höchstens Fr. 10.–
– Meisterschaften
höchstens Fr. 15.–
Absenden
Art. 16
Die Bargaben an Einheiten und Schützen, bei welchen Punktzahl und Auszahlung in
jedem Stich anzugeben sind, sind den Gewinnern spätestens innert Monatsfrist auf
Kosten der Schiessunternehmung zuzusenden.
Für die Auszahlungen gelten folgende Bestimmungen:
Der Wert der Gabensammlung ist im Verhältnis der Doppelgelder anteil- und wertmässig auf die einzelnen Stiche und Wettkämpfe aufzuteilen.
Innerhalb der Stiche und Wettkämpfe sind die Gaben wiederum aufgrund der
Doppelgelder anteil- und wertmässig auf die verschiedenen Waffenarten aufzuteilen.
In den Stichscheiben müssen mindestens 65 Prozent des Doppelgeldes als Gaben
verteilt werden.
Werden den Stichscheiben Naturalgaben oder Bargaben zugewiesen, müssen
wenigstens 55 Prozent der Doppeleinnahmen in bar verteilt werden. Die Höhe der
ersten Bargabe (nach den Spezialgaben) darf im Maximum Fr. 100.– betragen und
ist im Schiessplan anzugeben. Der Gabensatz muss an mindestens
50 Prozent der Doppler jedes Stiches verteilt werden.
Bei Stichen mit festen Gabensätzen oder solchen mit sofortiger Barauszahlung
muss ein allfälliger Differenzbetrag zwischen effektiver Auszahlung und den vorgeschriebenen 65 Prozent (des Doppelgeldes) dem Sektions- oder Gruppenwettkampf
zugeteilt werden. Die Zuteilung der Differenzbeträge ist im Schiessplan anzugeben.
Erreicht die effektive Auszahlung weniger als 50 Prozent der Doppeleinnahmen,
muss der gesamte Differenzbetrag zur Verlängerung oder Verbesserung des Gabensatzes des betreffenden Stiches nachbezahlt werden. Die Verschiebung von Doppelgeldern zwischen einzelnen Kategorien ist nicht zulässig.
Anweisung
der Gaben
Anteilmässige
Aufteilung der
Natural- und
Bargaben
SA- P 6
Sektions- und
Gruppenwettkampf
Im Sektions- und Gruppenwettkampf müssen mindestens 100 Prozent der Doppelgelder und allfällige Differenzbeträge (aus Abrechnung der Stichscheiben und des
Nachdoppels) für Gaben und Sektionsauszeichnungen an mindestens 60 Prozent
der rangierten Sektionen und Gruppen verwendet werden.
Nachdoppelscheibe
In der Nachdoppelscheibe kann die Auszahlung auf folgende Arten vorgenommen
werden:
a) als Mouchenvergütung.
Erreicht diese sofortige Barauszahlung nicht 65 Prozent der Doppelgelder, ist der
Differenzbetrag der Auszahlung gem. b) zu verwenden oder, wenn eine Auszahlung nicht vorgesehen ist, muss die Differenz dem Sektions- und Gruppenwettkampf zugewiesen werden. Wird die Mouchenvergütung beschränkt, so muss
dies im Schiessplan angegeben werden.
b) als Vergütung für eine bestimmte Anzahl bester Schüsse.
Wird eine solche Auszahlung vorgesehen, muss dafür ein bestimmter Mindestbetrag garantiert und die Höhe der ersten 10 Gaben im Schiessplan angegeben
werden.
Ehrengaben
Im Ehrengabenstich muss der Wert der zur Verteilung gelangenden Gaben mindestens das Total der Kontrollgebühren erreichen. Porto- und Verpackungsspesen
gehen zu Lasten der Gewinner, sofern sie eine Zustellung der Gaben wünschen
(siehe auch SA-P Art. 20).
Art. 17
Die ersten Natural- und Bargaben in den Stichen und in den Nachdoppelscheiben
dürfen höchstens nach folgender Tabelle im Gabensatz angerechnet werden:
Anrechnung
der Gaben
1. Gabe
2. Gabe
3. Gabe
4. Gabe
5. Gabe
6. Gabe
7. Gabe
8. Gabe
9. Gabe
10. Gabe
weitere
Gaben
220.–
195.–
170.–
150.–
150.–
150.–
150.–
270.–
240.–
210.–
180.–
180.–
180.–
Plansumme bis Fr. 20’000.–
300.–
285.–
260.–
240.–
Plansumme über Fr. 20’000.–
400.–
380.–
350.–
320.–
295.–
Ist der Wert der Gaben höher als die obigen Anrechnungswerte, darf der Mehrbetrag
nicht in die auszuzahlenden 65 Prozent des Doppelgeldes eingerechnet werden,
auch dann nicht, wenn es sich um unteilbare Spezialgaben handelt.
Für Eidg. Schützenfeste gelangt ein spezieller Ansatz zur Anwendung.
Gaben
Erinnerungspreise
Naturalgaben
Art. 18
Anstelle von Auszahlungen dürfen auch Erinnerungspreise abgegeben werden. Es
ist in den betreffenden Stichen anzugeben, bis zu welchem Betrage die Vergütung in
Bar- oder in Form von Erinnerungspreisen erfolgt. Den Schützen dürfen gegen ihren
Willen keine Erinnerungspreise anstelle von den im Schiessplan vorgesehenen Auszahlungen oder Naturalgaben abgegeben werden.
Die Naturalgaben sind im Schiessplan anzugeben. Sie dürfen nur zum handelsüblichen Wert verrechnet werden. Dieser unterliegt der Genehmigung des zuständigen
KSV. Die Naturalgaben sind öffentlich auszustellen.
SA- P 7
Art. 19
Die Gabensammlungen für andere als kantonale und Landesteilschiessen sind auf
den Festort und die nähere Umgebung beschränkt.
Von der Ehrengabensumme dürfen nur die ausgewiesenen Sammelspesen, höchstens aber 10 Prozent der Gabensumme, in Abzug gebracht werden.
Art. 20
Im Schiessplan ist die Verteilung der allfälligen Gaben anzugeben. Natural- und Bargaben mit Zweckbestimmungen sind im Schiessplan aufzuführen oder den Schützen auf andere Art bekanntzugeben.
Die eingegangenen Naturalgaben sind durch eine von der Festorganisation zu
bestimmenden Fachkommission zu schätzen. Ein Verzeichnis der geschätzten
Gaben ist im Schiessstand oder Gabentempel aufzulegen. Die KSV haben die
Schätzungswerte zu kontrollieren und zu genehmigen.
Sammlung
Zuteilung
Dem gleichen Schützen darf in der Pistolenkonkurrenz nur eine Gabe abgegeben
werden, ausgenommen in der Meisterschaft und im Ehrengabenstich. Hat der
Schütze in mehreren Stichen Anspruch auf eine Gabe, so erhält er die Spezialgabe
in demjenigen Stich, bei dem sie höher bewertet ist. In diesem Fall ist ihm für den
Rang (oder die Ränge), für welchen er auf die Gabe verzichten muss, mindestens ein
Betrag in der Höhe der ersten Bargabe zu entrichten.
Die im Schiessplan aufgeführten Gaben müssen in der Reihenfolge ihres wirklichen
Wertes aufgeführt sein. Die Gaben sind Wahlgaben. Eine andere Zuteilung muss im
Schiessplan ausdrücklich festgehalten werden.
Bei Abwesenheit eines gabenberechtigten Schützen sind die Organisatoren verpflichtet, ihm eine seinem Rang entsprechende Gabe zu reservieren.
Nicht bezogene Gaben können innert 2 Monaten nach der Preisverteilung bei einer
im Schiessplan aufgeführten Stelle abgeholt werden.
Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gaben zu Eigentum an das Organisationskomitee.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Die Technischen Vorschriften Pistolen 25 / 50 m SSV, bilden einen integrierenden
Bestandteil dieser Vorschriften. Sie müssen in den entsprechenden Schiessständen
angeschlagen sein.
TV-P SSV
Art. 22
Weitere Bestimmungen, die das ZK SSV oder der Schützenrat Pistole in Erfüllung
der diesen Instanzen durch die Statuten oder Beschlüsse der Delegiertenversammlung des SSV übertragenen Aufgaben erlässt, bilden einen Bestandteil der vorliegenden Vorschriften.
Art. 23
Bestehenden Schiessanlässen, welche diesen Vorschriften noch nicht entsprechen,
wird eine Frist zur Anpassung bis Ende 2000 eingeräumt.
Organisatoren, welche aus zwingenden Gründen ihre Programme bis zu diesem
Termin nicht anpassen können, müssen dem ZK SSV ein entsprechendes Gesuch
einreichen.
Übergangsbestimmungen
SA- P 8
Art. 24
Diese Revision ersetzt die Vorschriften des SSV gültig ab 1. Januar 1991.
Sie wurde vom Schweiz. Schützenrat Pistole am 25. Oktober 1997 in Morges
beschlossen.
Diese Vorschriften treten am 1.1.1999 in Kraft.
Schweizerischer Schützenverband
Der Zentralpräsident
Der Geschäftsführer
David Glatz
Fritz Rudolf
4. Teil Anhang
Tabellen / Musterschiesspläne
Die Musterschiesspläne können bei der Drucksachenverwaltung des SSV, Bernastrasse 5, 3000 Bern 6, bezogen werden.
Tabelle I-P
AV-P Art. 6–11
(1.1.2000)
Einteilung und Definition der Schiessen
Die Schiessanlässe des SSV werden in 6 Gruppen eingeteilt. Die nachfolgende
Tabelle zeigt die Einteilungskriterien.
Gruppe A
AV-P Art. 7
Anzahl
Stiche
Kranzabzeichen
Gabensammlung
Höhe und
prozentuale
Aufteilung der
Doppelgelder
SSV-Gebühren
pro Schiessbüchlein resp.
-karte
KSV-Gebühren
pro Schiessbüchlein resp.
-karte
Zuständig für
die Bewilligung
Büchsenmacher
obligatorisch
Gemäss SO und Spezialreglementen VBS
(Gratismunition)
Dauer pro
Anlass
Gruppe B1
AV-P Art. 8
Gruppe B3
AV-P Art. 10
Gruppe B4
AV-P Art. 10 bis
Gruppe C
AV-P Art. 11
Frei
Max. 8 Halbtage/2 Unterbrüche*
Max. 8 Halbtage/2 Unterbrüche*
Schiessplan
gemäss KSV
Frei
Max. 3
Mind. 1 Einheitswettkampf
Frei
gemäss
Schiessplan mit
Plansumme
Tab. XIII-P, A+B
Frei
siehe AV-P
Art. 25 und 26
Frei
siehe AV-P
Art. 25 und 26
Frei
siehe AV-P
Art. 25 und 26
Frei
siehe AV-P
Art. 19
Frei
siehe AV-P
Art. 19
Frei
siehe AV-P
Art. 19
KSV
AV-P Art. 10
SA-P Art. 5
KSV
AV-G Art. 10 bis
SA-G Art. 5
SSV
SA-P Art. 15
und 16
Fr. 1.–
Fr. 1.–
Fr. 1.–
und 1% der
effektiven
Plansumme**
gemäss KSV,
im Maximum
wie SSV
gemäss KSV,
im Maximum
wie SSV
gemäss KSV,
im Maximum
wie SSV***
Frei, ausgen.
Freundschaftsschiessen
Frei, ausgen.
Freundschaftsschiessen
Vereinsvorstand/OK
keine
keine
Gruppe B2
AV-P Art. 9
Gemäss Spezialreglementen
Kriterien
Vereinsvorstand/OK
SSV
KSV
KSV
SSV
nein
nein
nein
nein
ja
*
Als Halbtage gelten Vor- oder Nachmittage (Stichzeit: 12.00 Uhr)
Als Unterbruch zählt mindestens 1 Tag
** Sofern die geplante Plansumme unterschritten wird, ist die Gebühr von der ausgegangenen
Plansumme zu bezahlen.
*** Die KSV können für ihre Kantonalschützenfeste abweichende Bestimmungen festlegen.
Sport- und Ausbildungsbeitrag
auf Munition
Pistolen-Ordonnanzpatronen
Sportpistolen Klein- und Grosskaliberpatronen
3 Rp
10 Rp
Tabelle II-P
AV-P Art. 17
(1.1.2000)
(im Kaufpreis inbegriffen)
53
Rev. 2000
54
Wettkampfgruppen
Tabelle III-P
AV-P, Art. 23
(1.1.1999)
Ziff.
Wettkampfgruppen
Wettkämpfe
Waffen
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Stiche
EF
50 m
Stiche
SF
50 m
Stiche
Meisterschaft B
50 m
Meisterschaft C
25 m
Hist. Sch
Bundesprogr.
25/50 m
Feldsch.
25 m
Meisterschaft A
50 m
25/50 m
1
Freipistole
X
—
—
X
—
—
—
—
—
2
Sportpistole
Kleinkaliber SPK
(Sportrevolver KK)
X
X
X
3)
X
X
—
—
—
3
Sportpistole
Grosskaliber SPG
(Sportrevolver GK)
—
—
X
—
—
X
—
—
—
4
OP 49 und Para
X
X
X
3)
X
X
X
X
X
5
OP 75
3)
3)
X
3)
3)
X
X
X
X
Stellungen
Spezielles:
Wettkämpfe I bis VI einhändig
Wettkämpfe VII bis IX ein- und zweihändig
1. Abgeänderte OP (Mikrovisierung) gelten als Sportpistolen (SP) und schiessen in der entsprechenden Wettkampfgruppe (SPK)
2. Für Spezialwettkämpfe, (Schiessen der Gruppe B 2 gemäss AV-P Art. 9), gelten die entsprechenden Reglemente; Bewilligungsinstanz ZK SSV.
3. 3) Waffen mit der höheren Ziffer können an den Wettkämpfen der Waffen mit der tieferen Ziffer teilnehmen, jedoch zu den Auszeichnungslimiten der tieferen Ziffern.
4. Mit der Sportpistole Grosskaliber SPG darf nur auf 25 m geschossen werden.
Waffenkategorien
Tabelle IV-P
AV-P Art. 24
(1.1.1999)
50 m
Kategorie A Freipistole
FP
Kategorie B Sportpistole
SP, SPK
Kategorie C alle Ord. Pistolen OP
Wird nur in 2 Waffenkategorien
geschossen, schiesst die Kat. B
in Kat. A
25 m
Kategorie D Sportpistolen,
SKP, SPG
Kategorie E Ord. Pistolen 49, OP 49, Para
Kategorie F Ord. Pistolen 75, OP 75
Wird nur in 2 Waffenkategorien
geschossen, schiesst die Kat. F
in Kat. E
Waffen
Tabelle V-P
AV-P Art. 24
TV-P Art. 12 u. 26
(1.1.2000)
Waffen gemäss TV-P Art. 26
Modell
Waffenkategorie
gemäss
AV-P Art. 24
Abzugsgewicht
Plombage
TV-P Art. 12
50 m
25 m
Ordonnanzwaffen OP
– Parabellum-Pistolen 00 und 06/29
1360 gr
rot
C
E
– SIG Pistolen 49 OP 49
1360 gr
rot
C
E
– SIG Pistolen 75 OP 75
*1500 gr
blau
—
F
Ordonnanzähnliche Waffen (P-Waffen)
– SIG Pistolen P 210-1, P 210-2, P 210-4, P 210-6
1360 gr
rot
C
E
– SIG Pistolen P 220, P 225, P 226, P 228, P 229, P 239
*1500 gr
blau
—
F
– Sphinx AT 2000 S/P/H
*1500 gr
blau
—
F
—
weiss
A
—
Freie Waffen Freipistole FP
Sportwaffen SP
– Sportpistolen-Kleinkaliber SPK (inkl. Sportrev. KK)
**
gelb
B
D
– Sportpistolen Grosskaliber SPG (inkl. Sportrev. GK)
1360 gr
grün
—
D
– Alle abgeänderten Ordonnanzwaffen
1360 gr
gelb
B
D
Legende
*
**
Bei gespanntem Hammer
Mindestens 1360 gr für Herren, 1000 gr für Damen, Jugendliche und Junioren bei
der SPK und Herren beim Standardprogramm.
55
Rev. 2000
Auszeichnungslimiten 50 m
Die Auszeichnungslimiten gelten für Einzel-, Gruppen- und Sektionswettkämpfe
Tabelle VI-P
– Einzelwettkampf
– Gruppenwettkampf
– Sektionswettkampf
bei Schiessen der Gruppe B
bei Schiessen der Gruppe B
bei Schiessen der Gruppe B+C
Tabelle VII-P
– Einzelwettkampf
– Gruppenwettkampf
bei Schiessen der Gruppe C
bei Schiessen der Gruppe C
Tabelle VI-P
AV-P Art. 28.1
(1.1.2000)
Schusszahl
5
6
8
10
12
15
18
Freipistolen
Sportpistolen
Ordonnanzpistolen
Scheiben 1 m
Scheiben 1 m
Scheiben 1 m
P-4
P-10
P-4
B-5
18
22
29
36
43
55
65
45
54
72
90
108
135
162
18
21
28
35
42
53
63
22
26
35
44
53
66
79
P-10
B-10
44
53
70
88
106
132
158
P-4
B-5
17
20
27
34
41
51
61
21
25
34
43
52
64
77
P-10
B-10
43
51
68
85
102
128
153
Tabelle VII-P
AV-P Art. 28.2
(1.1.2000)
Freipistolen
Schusszahl
4
5
6
8
10
12
15
18
Scheiben 1 m
P-10
P-100
Scheibe
50 cm
PP-10
46
55
73
91
348
435
522
696
870
39
47
62
78
Sportpistolen
Scheibe 1 m
Scheibe
B-5 B-10 B-100 50 cm
P-10 P-100 PP-10
27
36
45
54
67
81
45
53
71
89
107
133
160
340
425
510
680
850
38
46
61
76
Ordonnanzpistolen
Ord.
Scheibe 1 m
Scheibe Ord.
SF
B-5 B-10 B-100 50 cm
SF
Scheibe
P-10 P-100 PP-10 Scheibe
44
89
133
26
34
43
52
65
77
43
52
69
86
103
129
155
328
410
492
656
820
37
44
58
73
43
86
129
In Stichen mit B-Scheiben und in Stichen mit Zeitbeschränkungen ist die Freipistole
nicht zugelassen.
Wird ein Stich (mit Ausnahme der 100er-Scheibe) ganz oder teilweise in kontrollierten, zeitgebundenen Serien geschossen, können die Auszeichnungslimiten
wie folgt herabgesetzt werden (gilt für Tabelle VI-P und VII-P).
Bei Stichen mit
Bei Stichen mit
Bei Stichen mit
3 bis 6
7 bis 12
mehr als 12
zeitbeschränkten Schüssen
zeitbeschränkten Schüssen
zeitbeschränkten Schüssen
1 Punkt
2 Punkte
3 Punkte
(Die herabgesetzten Punktzahlen für zeitbeschr. Schüsse gelten für die Tabellen VI-P+VII-P)
Rev. 2000
56
Meisterschaften 50 m
Tabelle VIII-P
AV-P Art. 28.3
(1.1.1999)
Punktzahlen für Auszeichnungen
– Grosse Meisterschaft
– Kleine Meisterschaft
Meisterschaft
A
B
B
A
B
B
Waffen
FP
SPK
Ord
FP
SPK
Ord
A
500
540
520
480
520
500
Altersausgleich 50 m
V und J SV und JJ
488
482
528
522
508
502
468
462
508
502
488
482
Tabelle IX-P
AV-P Art. 28.4
(1.1.1999)
(Altersgruppen siehe AV-P Art. 22)
V+J
SV+JJ
bis 6 Schüsse
über 6 Schüsse
1 Punkt
2 Punkte
2 Punkte
3 Punkte
10er-Scheibe 1 m und bis 6 Schüsse
10er-Scheibe 50 cm
über 6 Schüsse
1 Punkt
2 Punkte
2 Punkte
3 Punkte
100er-Scheibe 1 m
2 Punkte
3 Punkte
4er- und 5er Scheibe
pro Schuss
57
58
Punktzahlen für Auszeichnungen 25 m
Einheitswettkämpfe und Stichscheiben
Sportpistolen SP, SPK, SPG
PräzisionsDurchgang
Serien zu
5 Schüssen in
6 Minuten
Serienfeuer
Serien zu
5 Schüssen in
30 Sekunden
Serienfeuer
Serien zu
5 Schüssen in
20 Sekunden
Serienfeuer
SW 25
Serien zu
5 Schüssen
in 50/40/30
Sekunden
Schnellfeuerdurchgang
Serien zu
5 Schüssen
(Pro. Schuss
3 Sekunden)
SF-UIT
5-10
SF-Ord
6-10
Tabelle X-P
AV-P, Art. 29.1
(1.1.1999)
Ord. Pistole 49 und Para
50 cm
PP-10
SF-UIT
5-10
SF-Ord
6-10
Ord. Pistole 75
Anzahl
Serien
50 cm
PP-10
50 cm
PP-10
2
90
88
84
3
135
132
126
SF-UIT
5-10
SF-Ord.
6-10
2
93
95
91
93
87
89
3
139
142
136
139
130
133
2
91
93
89
91
85
87
3
136
139
133
136
127
130
3
139
2
88
90
86
88
82
84
3
132
135
129
132
123
126
136
130
Meisterschaft 25 m
Tabelle XI-P
AV-P Art. 29.2
(1.1.1999)
Punktzahlen für Auszeichnungen
Meisterschaft C
Waffen
A
V und J
SV und JJ
Grosse Meisterschaft
– SPK, SPG
– OP 49, Para
– OP 75
535
520
500
523
508
488
517
502
482
Kleine Meisterschaft
– SPK, SPG
– OP 49, Para
– OP 75
515
500
480
503
488
468
497
482
462
Altersausgleich 25 m
Tabelle XII-P
AV-P Art. 29.3
(1.1.1999)
(Altersgruppen siehe AV-P Art. 22)
V+J
SV+JJ
Präzisionsdurchgang
pro Serie
1 Punkt
2 Punkte
Serienfeuer
pro Serie
1 Punkt
2 Punkte
Schnellfeuerdurchgang
pro Serie
1 Punkt
2 Punkte
59
60
Tabelle XIII-P (A)
Schiessgelegenheiten nach Plansumme Bei Plansummen bis Fr. 20’000.—
Schiessgelegenheiten
Pistole
Distanz
Waffenart
Getrennte Rangierung
(gem. AV-P Art. 23 u. 24)
Der Schiessplan darf
höchstens folgende
Schiessgelegenheiten
enthalten
Übungskehr
Stichscheiben
Stichscheiben
Nachdoppelscheibe
oder zusätzliche
Stichscheibe
Kranzstich
Sektion
Sektion
Gruppe (Kombination
SA-P Art. 12
(1.1.1999)
Anzahl
Schüsse
Anzahl
Stiche
Davon
zeitbeschränkte
Stiche im
Minimum
Auszeichnungen
———
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
min. 5
5—15
10—30
max. 48
5—15
—
3
3
—
1
—
1
3
—
—
—
3
3
—
1
———
———
———
———
5—15
10
15
5—15
1
1
1
1
—
—
1
—
1
1
1
1
———
10—30
1
1
1
Jeder Schütze darf pro Stich und Distanz
nur in einer Kategorie teilnehmen
25 m u. 50 m
50 m
25 m
50 m
50 m
50 m
25 m
50 m
FP SP SPG OP OP
SPK
49 75
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
1)
x
1)
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
mit Stichscheibe gestattet)
Gruppe (Kombination
25 m
x
x
mit Stichscheibe gestattet)
1) Freipistole nur sofern Einzelschuss und P-Scheibe!
x
x
Tabelle XIII-P (B)
Schiessgelegenheiten nach Plansummen Bei Plansummen über Fr. 20’000.—
SA-P Art. 12
(1.1.1999)
oder bei Kantonalschützenfeste
Schiessgelegenheiten
Pistole
Distanz
Der Schiessplan darf
höchstens folgende
Schiessgelegenheiten
enthalten
Übungskehr
Stichscheiben
Stichscheiben
Nachdoppelscheibe
oder zusätzliche
Stichscheibe
Kranzstich
Sektion 2)
Sektion 2)
Gruppe (Kombination
mit Stichscheibe gestattet)
Gruppe (Kombination
mit Stichscheibe gestattet)
Juniorenstich
Veteranenstich
Ehrengabenstich
Ratsherrenstich
Waffenart
Getrennte Rangierung
(gem. AV-P Art. 23 u. 24)
Anzahl
Schüsse
Anzahl
Stiche
Davon
zeitbeschränkte
Stiche im
Minimum
Auszeichnungen
———
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
min. 5
5—15
10—30
max. 48
5—15
—
5
3
—
1
—
2
3
—
—
—
5
3
—
1
———
———
———
———
5—15
10
15
5—15
1
1
1
1
—
—
1
—
1
1
1
1
Jeder Schütze darf pro Stich und Distanz
nur in einer Kategorie teilnehmen
25 m u. 50 m
50 m
25 m
50 m
50 m
50 m
25 m
50 m
FP SP SPG OP OP
SPK
49 75
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
1)
x
1)
25 m
61
50 m
25 m
50 m
25 m
50 m
25 m
50 m
25 m
x
x
x
x
x
1)
1)
1)
1)
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
———
10—30
1
1
1
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
———
———
———
———
———
———
———
———
5—15
10—30
5—15
10—30
2—4
2—5
5—15
10—30
1
1
1
1
1
1
1
1
—
1
—
1
—
—
—
1
1
1
1
1
—
—
1
1
1) Freipistole nur sofern Einzelschuss und P-Scheibe!
2) An Kantonalschützenfesten und Landesteilschiessen ist eine getrennte Rangierung kantonal/ausserkantonal gestattet.
3) Meisterschaften siehe SA-P Art. 13 und Tabelle XIV-P.
Meisterschaften /
Schiesstechnische Angaben
Tabelle XIV-P
SA-P Art. 13
(1.1.1999)
Meisterschaft
Programm
Scheibe
Probeschüsse
Bemerkungen
A 50 m
60 Sch EF
PP, 50 cm
in 10 Kreise
eingeteilt*
frei
Bei Beobachtung
mit optischen
Geräten werden die
Passen zu 10 Sch
ohne Zeigen
geschossen.
30 Sch in 6 Serien zu
je 5 Sch ab
Kommando «Start»
Zeit: 6 Min. pro Serie
P, 1 m in 10 Kreise
eingeteilt.
Die Beobachtung
mit optischen
Geräten ist nicht
gestattet
30 Sch in 6 Serien zu
je 5 Sch in 30 Sek.
Ord. SchnellfeuerPistolenscheibe
Wertungszonen
6—10
Vor jedem Teilprogramm ist
höchstens 1 Serie
zu 5 Sch gestattet.
Sie können einzeln
oder in Serie geschossen werden.
30 Sch in 6 Serien zu
je 5 Sch ab
Kommando «Start»
Zeit: 6 Min. pro Serie
PP, 50 cm in 10
Kreise eingeteilt**
30 Sch in 6 Serien zu
je 5 Sch, Scheibe pro
Sch 3 Sek. sichtbar,
zwischen den
einzelnen Sch wird
die Scheibe 7 Sek.
weggedreht
25 m Schnellfeuerpistolenscheibe ISSF,
Wertungszonen
5—10
B 50 m
1. Teil
Präzisionsprogramm
2. Teil
Serienfeuer
C 25 m
1. Teil
Präzisionsdurchgang
2. Teil
Schnellfeuerdurchgang
Vor jedem Teilprogramm ist eine
Serie von
höchstens 5 Sch
gestattet.
Vor dem
Kommando «Start»
darf die Waffe in
einem 45° Winkel
bereit gehalten
werden.
Die Beobachtung
mit optischen
Geräten ist gestattet
Vor dem
Kommando «Start»
darf die Waffe in
einem 45° Winkel
bereit gehalten
werden.
* Meisterschaft A, Scheibe PP 50 cm in 10 Kreise eingeteilt
Wenn bei 50 m Transportanlagen auf auswechselbare Scheibenbilder geschossen wird, ist nach 10 Schüssen
ein neues Scheibenbild einzusetzen.
** Meisterschaft C, 1. Teil, Präzisionsdurchgang
Nach jeder zweiten Serie ist ein neues Scheibenbild einzusezten.
62
Scheiben
Tabelle XV-P
TV-P Art. 38
(1.1.1999)
Pistolen-Kombinationsscheibe P
(ein Meter in zehn und vier Kreise eingeteilt
Formular 34.12)
Pistolen-Kombinationsscheibe B
(ein Meter in zehn Kreise, resp. fünf
Zonen eingeteilt Formular 34.13)
25 m Schnellfeuerpistolenscheiben ISSF
(quadratisch, rundes Schwarz, Durchmesser
50 cm mit Wertungszonen 5 bis 10)
Ordonnanz-Schnellfeuer-Pistolenscheibe
(rechteckig, schwarz, 76 x 45 cm, mit
Wertungszonen 6 bis 10, Formular 34.17)
Pistolen-Präzisionsscheibe PP 50 cm
(in zehn Kreise eingeteilt)
63
64
Wettkämpfe
Tabelle XVI-P (A)
Zusammenfassung der Pistolenwettkämpfe und Reglemente 25 / 50 m
(1.1.1999)
Wettkampf
Programm
Probeschüsse
Distanz
Waffen
Scheibe
Regl.
Ausgabe
Ausführungsbestimmungen
Sektionswettkampf 50 m (SW-50)
10 Schüsse Einzel
frei
50 m
Kat. A: FP
Kat. B: SPK
Kat. C: OP
P-10, 1 m
1998
jährlich, durch
SSV und KSV
Sektionswettkampf 25 m (SW-25)
3 Serien zu 5 Schüssen
in je 50, 40, 30 Sek.
(ohne Zeitangabe)
1 Probeserie zu max
5 Schüssen in 50
Sek.
25 m
Kat. D: SPK, SPG
Kat. E: OP 49, Para
Kat. F: OP 75
25 m Schnellfeuer- 1998
pistolenscheibe ISSF,
Wertungskreise
5—10
jährlich durch
SSV und KSV
Einzelwettschiessen (EWS-50)
10 Schüsse Einzel
Vor Beginn des
Programmes, nach
Festlegung KSV
50 m
Kat. B: SPK
Kat. C: OP
B-10, 1 m
1998
keine
Einzelwettschiessen (EWS-25)
3 Serien zu 5 Schüssen
in je 50, 40, 30 Sek.
Vor Beginn des
Programmes, nach
Festlegung KSV
25 m
Kat. D: SPK, SPG
Kat. E: OP 49, Para
Kat. F: OP 75
25 m Schnellfeuer- 1998
pistolenscheibe ISSF,
Wertungskreise
5—10
keine
Eidg. Pistolen-Konkurrenz 50 m
(EPK-50)
Standstich
10 Schüsse Einzel
unbegrenzt
50 m
Kat. A: FP
Kat. B: SPK
Kat. C: OP
P-10, 1 m
1999
jährlich, durch
SSV und KSV
Feldstich
1. Serie:
5 Schüsse in 90 Sek.
2. Serie:
5 Schüsse in 60 Sek.
unbegrenzt
50 m
Kat. B: SPK
Kat. C: OP
B-10, 1 m
Scheibe PP, 50 cm
1 Programm = 3 Passen
à 10 Schüsse in 60 Minuten, inkl. Probeschüsse
unbegrenzt, vor
Beginn Programm
50 m
Kat. A: FP
Kat. B: SPK
PP, 50 cm
1998
jährlich, durch
SSV und KSV
Scheibe P-10, 1 m
1 Programm = 30 Schüsse
in 6 Serien zu 5 Schüssen
in je 6 Minuten pro Serie
Probeserien vor
Beginn Programm
unbegrenzt
50 m
Kat. B: SPK
Kat. C: OP
P-10, 1 m
Einzelwettkampf 50 m (EW-50)
Tabelle XVI-P (B)
(1.1.1999)
Wettkampf
Programm
Probeschüsse
Distanz
Waffen
Scheibe
65
Regl.
Ausgabe
1988
Ausführungsbestimmungen
jährlich, durch
SSV und KSV
Einzelwettkämpfe 25 m (EW-25)
Präzisionsdurchgang
6 Serien zu 5 Schüssen
in je 6 Minuten
Schnellfeuerdurchgang
6 Serien zu 5 Schüssen,
Scheibe 3 Sekunden
sichtbar, 7 Sekunden
weggedreht
Standardprogramm
3 Serien zu 5 Schüssen
in je 150 Sekunden
3 Serien zu 5 Schüssen
in je 20 Sekunden
1 Serie zu 5 Schüssen in 6 Minuten
25 m
Kat. D: SPK, SPG
PP, 50 cm
1 Serie zu 5 Schüssen, Scheibe 3 Sekunden sichtbar,
7 Sekunden weggedreht
1 Serie zu 5 Schüssen in 150 Sekunden
25 m
Kat. D: SPK, SPG
25 m Schnellfeuerpistolenscheibe ISSF,
Wertungskreise
5—10
25 m
Kat. D: SPK, SPG
PP, 50 cm
Freipistolen-Cup (FPC-50)
30 Schüsse in 3 Passen
à 10 Schüsse in 60 Min.
inkl. Probeschüsse
unbegrenzt, vor Be50 m
ginn des Programmes
Kat. A: FP
PP, 50 cm
1993
jährlich durch
SSV
Schweizerische Sektionsmeisterschaft (SSM P-25/50)
3 Schuss in je 20 Sek.,
3 Serien zu 5 Schüssen
in je 50, 40, 30 Sek.
unbegrenzt,
ausgenommen Final
25 m
Kat. E: OP 49, Para
Kat. F: OP 75
Ord. Schnellfeuer- 1996
pistolenscheibe,
Wertungszone 6—10
jährlich, durch
SSV
6 Schuss in je 1 Minute
2 x 3 Schüsse in je 60
Sekunden, 6 Schüsse in
60 Sekunden
unbegrenzt,
ausgenommen Final
50 m
Kat. C: OP
B 5er kombiniert
Schweizerische Pistolengruppenmeisterschaft (SPGM-50)
10 Schüsse Einzel
unbegrenzt, ausgenommen Kant. Ausscheidungen und
Final
50 m
Kat. B: SPK
Kat. C: OP
B-10, 1 m
1989
jährlich, durch
SSV und KSV
Schweizerische Gruppenmeisterschaft 25 m (SGM-25)
Präzisionsdurchgang
3 Serien von 5 Schüssen
in je 6 Minuten
5 Schüsse in
6 Minuten
25 m
Kat. D: SPK, SPG
Kat. E: OP 49, Para
Kat. F: OP 75
PP, 50 cm
1987
jährlich, durch
SSV und KSV
Schnellfeuerdurchgang
3 Serien zu 5 Schüssen,
Scheibe 3 Sek. sichtbar,
7 Sek. weggedreht
1 Serie zu 5 Schüssen, Scheibe 3 Sek.
sichtbar, 7 Sek.
weggedreht
25 m Schnellfeuerpistolenscheibe ISSF,
Wertungskreise
5—10
Tabelle XVII-P
AV-P Art. 25
(1.1.2000)
Werte für Kranzkarten
Rev. 2000
66
Schiessen Gruppen B3
und B4
Einfache Auszeichnung
Dreifache Auszeichnung
Kranzkarte Fr. 10.—
Kranzkarte Fr. 12.—
Schiessen Gruppe C
Einfache Auszeichnung
Dreifache Auszeichnung
Kranzkarte Fr. 12.—
Kranzkarte Fr. 15.—
Meisterschaften
Kleine Meisterschaft
Grosse Meisterschaft
Kranzkarte Fr. 12.—
Kranzkarte Fr. 15.—
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Allgemeine Vorschriften, AV-P (weiss)
Einteilung und Definition der Schiessen
Teilnahme
Doppel / Gebühren
Munition
Sicherheitsvorschriften
Rangierungen
Wettkämpfe
Auszeichnungen
Punktzahlen für Auszeichnungen
Versicherung
Haftung
Disziplinarwesen
Rechtsmittel
AV-P
2—3
3
4
4
4
5
5
5—6
6
7
7
7
7
2. Teil Technische Vorschriften, TV-P (blau)
Allgemeine Bestimmungen
Schiessbetrieb
Sicherheitsvorschriften
Stellungen
Waffen
Hilfsmittel und Veränderungen
Bekleidung
Munition
Büchsenmacherei
Scheibenstände und Scheiben
Zeigeordnung (handgezeigt)
Transportscheiben-Anlagen 25/50 m
Elektronische Trefferanzeige
Neue Schiessanlagesysteme
Schlussbestimmungen
TV-P
1
1—4
4—5
5
6
7
7
7
7—8
8—9
9—10
11—12
12
13
13
3. Teil Schiessanlässe Pistole, SA-P (rosa)
Schiessen der Gruppen B3 und B4
Schiessen der Gruppe C Allgemeines
Meisterschaften
Schiessbüchlein, Stich- und Kehrdoppel
Absenden
Gaben
Übergangs und Schlussbestimmungen
SA-P
1—2
2—4
4
4—5
5—6
6—7
7—8
Rev. 2000
4. Teil Anhang, AH-P
— Tabellen (gelb)
— Musterschiesspläne
— Abkürzungen (grün)
Einteilung und Definition der Schiessen
Sportbeitrag auf der Munition
Wettkampfgruppen
Waffenkategorien
Waffen
Auszeichnungslimiten 50 m gemäss AV-P Art. 28.1
Auszeichnungslimiten 50 m gemäss AV-P Art. 28.2
Meisterschaften 50 m (Auszeichnungen)
Altersausgleich 50 m
Punktzahlen für Auszeichnungen 25 m
Meisterschaft 25 m
Altersausgleich 25 m
Schiessgelegenheiten nach Plansumme bis Fr. 20’000.—
Schiessgelegenheiten nach Plansumme über Fr. 20’000.—
Meisterschaften / Schiesstechnische Angaben
Scheiben
Wettkämpfe
Werte für Kranzkarten
Abkürzungen
Tabellen-Nr. (gelb)
I-P
II-P
III-P
IV-P
V-P
VI-P
VII-P
VIII-P
IX-P
X-P
XI-P
XII-P
XIII-P (A)
XIII-P (B)
XIV-P
XV-P
XVI-P (A+B)
XVII-P
(grün)
Abkürzungen G und P
Abkürzungen / Abréviations
(1.1.2000)
Deutsch
Français
Abkürzung
Text
Abréviations
Texte
A
AA
AG
AGM
AH oder Anh
ALS
AK
AP
AS
AV
BABHE
B/C
BP
Del
DK
DMM
DV
EASV
EFS
EPK
ESF
ESC
EW
EWS
FM
FP
Aktive Schützen/innen
Abt. Ausbildung
Abt. Gewehr
Arbeitsgruppe Museum
Anhang
Ausschuss Leistungssport
Abt. Kommunikation
Abt. Pistole
Ausscheidungsschiessen
Allgemeine Vorschriften
Bundesamt Betriebe Heer
B/C-Schiessen
Bundesprogramm 50m
Delegierte
Disziplinarkommission
Dezentralisierte Matchmeisterschaft
Delegiertenversammlung
Eidgenössischer Armbrustschützenverband
Eidg. Feldschiessen
Eidg. Pistolenkonkurrenz
Eidgenössisches Schützenfest
Europäische Schützenkonfederation
Einzelwettkampf
Einzelwettschiessen
Feldmeisterschaft
Freipistole
A
DI
DF
GTM
AP ou Ap
CSP
DC
DP
TE
PG
OFEFT
B/C
PF
Dél
CD
CMD
AD
ASTA
TFC
CFP
TF
CET
CP
CI
MC
PL
Tireur/tireuse Elite
Division Instruction
Division Fusil
Groupe de travail Musée
Appendice
Comité pour le sport de performance
Division Communication
Division Pistolet
Tirs éliminatoires
Prescriptions générales
Office fédéral des exploitations des Forces terrestres
Tirs des groupes B et C
Programme fédéral au pistolet 50m
Délégué
Commission disciplinaire
Championnat de match décentralisé
Assemblée des Délégués
Association suisse de tir à l’arbalète
Tir fédéral en campagne
Concours fédéral au pistolet
Tir fédéral
Confédération européenne de tir
Concours personnel
Concours individuel
Maîtrise en campagne
Pistolet libre
Abkürzungen G und P
Abkürzungen / Abréviations
(1.1.2000)
Deutsch
Français
Abkürzung
Text
Abréviations
Texte
GPK
GS
GW
IAU
ISSF
J
JJ
JS
J+S
Kar
KLS
KK
KSF
KSV
KV
Lggw
LG
LP
OP
OP-G
OP-P
Rev
SA
SAAM
SASB
Geschäftsprüfungskommission
Geschäftsstelle
Gruppenwettkampf
Internationale Armbrustschützenunion
Internationaler Schiesssportverband
Junioren/innen
Jugendliche
Jungschütze
Jugend+Sport
Karabiner
Kommission Leistungssport
Kleinkaliber
Kantonal Schützenfest
Kantonalschützenverein resp. -Verband
Kantonalvorstand
Langgewehr
Luftgewehr
Luftpistole
Ordonnanzpistole
Obligatorisches Programm Gewehr
Obligatorisches Programm Pistole 25m
Revolver
Schiessanlässe
Sektion ausserdienstliche Ausbildung und Militärsport
Schweizerischer Arbeiterschützenbund
CG
Secrétariat
CGr
IAU
ISSF
J
JJ
JT
J+S
Mq
COSP
PC
TC
SCT
C cant
F lg
FAC
PAC
PO
PO-F
PO-P
Rev
MT
SIHSSM
FOST
Commission de gestion
Secrétariat
Concours de groupes
Union internationale de tir à l’arbalète
Fédération internationale de tir sportif
Junior masc et fém
Adolescent
Jeune tireur
Jeunesse et Sport
Mousqueton
Commission pour le sport de performance
Petit calibre
Tir cantonal
Société cantonale de tir
Comité cantonal
Fusil long l l
Fusil à air comprimé
Pistolet à air comprimé
Pistolet d’ordonnance
Programme obligatoire au fusil
Programme obligatoire au pistolet 25m
Revolver
Manifestation de tir
Section de l’Instruction hors du service et du sport militaire
Fédération ouvrière suisse de tir
Abkürzungen G und P
Abkürzungen / Abréviations
(1.1.2000)
Deutsch
Français
Abkürzung
Text
Abréviations
Texte
SBV
Schweizerischer Büchsenmacherund Waffenhändlerverband
Schweizerische Gruppenmeisterschaft Gewehr
Schnellfeuer-Einzelwettkampf
Schweizerischer Freipistolen-Cup
Schweizerische Gruppenmeisterschaft 25m
Schweizerische Gewehrschiess-Schule
Schweiz. Luftpistolen-Gruppenmeisterschaft 10m
Schweizermeisterschaft
Schweizerischer Matchschützenverband
Schweizerische Offiziersgesellschaft
Schweizerischer Olympischer Verband
Sportpistolen
Sportpistolen Grosskaliber
Schweizerische Pistolen-Gruppenmeisterschaft 50m
Sportpistolen Kleinkaliber
Schweizerische Pistolenschiess-Schule
Schützenrat Gewehr
Schützenrat Pistole
Sektionsmeisterschaft Gewehr und Pistole
Schweizerischer Schützenverband
Schweizerischer Sportschützenverband
Schweizerische Schützenzeitung
Standardgewehr
Standardpistole
ASA
Association suisse des armuriers et marchands
d’armes spécialisés
Championnat suisse de groupes à 300m
Concours individuel de tir rapide
Coupe suisse au pistolet libre
Championnat suisse de groupes à 25m
Ecole suisse de tir au fusil
Championnat suisse de groupes au pistolet à air comprimé 10m
Championnat suisse
Société suisse de matcheurs
Société suisse des officiers
Association olympique suisse
Pistolet de sport
Pistolet de sport de gros calibre
Championnat suisse de groupes au pistolet 50m
Pistolet de sport de petit calibre
Ecole suisse de tir au pistolet
Conseil suisse des Tireurs Fusil
Conseil suisse des Tireurs Pistolet
Championnat suisse de sections Fusil et Pistolet
Fédération suisse des tireurs
Société suisse de tireurs sportifs
Gazette suisse des tireurs
Fusil standard
Pistolet standard
SGM
SFEW
SFPC
SGM-25
SGS
SLPGM-10
SM
SMV
SOG
SOV
SP
SPG
SPGM-50
SPK
SPS
SR-G
SR-P
SSM G+P
SSV
SSSV
SSZ
Stagw
Sta P
CSG
CITR
CSPL
CSG-25
ESTF
CSG-PAC-10
ChS
SSM
SSO
AOS
PS
PSGC
CSGP-50
PSPC
ESTP
CT-F
CT-P
CSS F+P
FST
SSTS
GST
F st
P st
Abkürzungen G und P
Abkürzungen / Abréviations
(1.1.2000)
Deutsch
Français
Abkürzung
Text
Abréviations
Texte
Stgw 57
Stgw 90
SUOV
SV
SVG
SVLP
SVP
SVSCS
SVSE
SW
SZAV
TXT
TV
USS
V
VBBABHE
Sturmgewehr 57
Sturmgewehr 90
Schweizerischer Unteroffiziersverband
Seniorveteran
Schiessvorschriften Gewehr
Schiessvorschriften Luftpistole
Schiessvorschriften Pistole
Schweizerischer Verband für sportliches Combatschiessen
Schweizerische Vereinigung sporttreibender Eisenbahner
Sektionswettkampf
Schweizerischer Zeiger- und Anlagewarte-Verband
Teletext
Technische Vorschriften
Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine
Veteran
Versorgungsbetriebe des Bundesamtes Betriebe Heer
VBS
Departement, Verteidigung, Bevölkerungsschutz,
Sport
Verband Schweizerischer Jagdschützengesellschaften
Verein Schweizer Metallsilhouetten Schützen
Verband Schweizerischer Schützenveteranen
Schweizer Vorladerschützen
Internet
Zentralkomitee
F ass 57
F ass 90
ASSO
SV
PTF
PTPAC
PTP
FSTCS
USSC
CS
ASCC
TXT
DT
AAST
V
Expl sout
OFEFT
DDPS
Fusil d’assaut 57
Fusil d’assaut 90
Association suisse des sous-officiers
Senior vétéran
Prescriptions de tir pour le fusil
Prescriptions de tir pour le pistolet à air comprimé
Prescriptions de tir pour le pistolet
Fédération suisse de tir de combat sportif
Union sportive suisse des cheminots
Concours de sections
Association suisse des cibarres et chefs de stand de tir
Télétexte
Dispositions techniques
Assurance accidents des sociétés suisses de tir
Vétéran
Exploitation de soutien de l’Office fédéral des
exploitations des Forces terrestres
Département de la défense, de la protection de la
population et des sports
Fédération suisse de sociétés de tir aux armes de chasse
Société suisse des tireurs sur silhouettes métalliques
Association suisse des Tireurs vétérans
Arquebusiers de Suisse
Internet
Comité central
VSJG
VSMS
VSSV
VSV
www
ZK
FSSTAC
VSMS
ASTV
AS
www
CC