Richard-Rother-Realschule Kitzingen
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Richard-Rother-Realschule Kitzingen
Staatliche Realschule Scheßlitz März 2010 Abschlussprüfung Schuljahr 2009/2010 Informationen und Hinweise für Schüler, Schülerinnen und Eltern 1. Die Aufgabenstellung für die Abschlussprüfung an den bayerischen Realschulen geschieht zentral durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Ebenso erfolgt die Wertung der Prüfungsarbeiten nach Normen, auf die die einzelnen Schulen keinen Einfluss haben. Dieses zentrale Verfahren objektiviert den Aussagewert der Abschlussprüfung und gewährleistet, dass der Realschulabschluss von Industrie, Handwerk und Verwaltung anerkannt wird. Die Abschlussprüfung ist sowohl vom zeitlichen Ablauf festgelegt als auch vom Verfahren her, das in der Realschulordnung (RSO) geregelt ist. Die nachfolgenden Punkte müssen von den Eltern und Prüflingen bei der Abschlussprüfung beachtet werden. 2. Verhinderung bei der Abschlussprüfung (§ 76 RSO) Erkrankungen, die die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind der Schule sofort mit ärztlichem Attest mitzuteilen. Das Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/ oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend. Nachträglich vorgebrachte Gründe, dass ein Schüler während der Prüfung oder eines Teils er Prüfung krank gewesen sei und deshalb die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, können nicht anerkannt werden. Versäumt ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung ohne hinreichenden Grund, so wird die Note 6 erteilt. Dies gilt auch für eine freiwillige mündliche Prüfung. 3. Bedient sich ein Prüfling bei der Abschlussprüfung unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu, so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden (Note 6), wenn ein Mitschüler einen anderen abschreiben lässt. In schweren Fällen des Unterschleifs wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt dann als nicht bestanden. Wird ein Unterschleif erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten (§ 78 RSO). In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 4. Bewertungen der Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 RSO Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form (Schriftbild und Darstellung) berücksichtigt wird. 5. Befreiung von der Abschlussprüfung (§ 67 RSO) SchülerInnen, die schon auf Grund der Jahresfortgangsnoten das Abschlusszeugnis nicht erhalten können, werden von der Prüfung befreit. Sie werden bis Schuljahresende in eine der Wahlpflichtfächergruppe entsprechende Klasse der 9. Jahrgangsstufe versetzt. 6. Nachholen der Abschlussprüfung (§ 77 RSO) Für den Fall, dass einzelne Prüfungsteile oder die ganze Prüfung aus anerkannten Gründen versäumt wurden, werden die Nachtermine vom 08. Sept. – 14. Sept. 2010 angesetzt. 7. Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 75 RSO) Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, ebenso mit Genehmigung des Schulleiters die 10. Jahrgangsstufe, es sei denn, dass durch diese Wiederholung die Höchstausbildungsdauer von acht Jahren seit der 5. Jahrgangsstufe an weiterführenden Schulen überschritten wird (§ 43 RSO). 8. Mündliche Prüfungen Der Prüfungsstoff ist der Unterrichtsstoff der 10. Jahrgangsstufe und Grundwissen. Die Note wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote wird die Gesamtnote gebildet: a) in Vorrückungsfächern, die keine Prüfungsfächer sind (§ 69 Abs. 1 RSO) An dieser mündlichen Prüfung können SchülerInnen freiwillig teilnehmen, wenn die Leistungen im einzelnen Fach mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. Die Prüfung findet rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung statt und dauert ca. 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt danach erneut die Jahresfortgangsnote fest. b) in Prüfungsfächern nach § 69 Abs. 2 RSO: Unterscheiden sich Jahresfortgangsnoten und schriftliche Prüfung um eine Notenstufe und entscheidet sich der Prüfungsausschuss für die schlechtere Note, kann eine freiwillige Meldung zur mündlichen Prüfung erfolgen. Die Prüfung dauert ca. 20 Minuten. nach § 69 Abs. 3 RSO: Falls nach der schriftlichen Prüfung der Leistungsstand nach Meinung des Prüfungsausschusses nicht hinreichend geklärt ist, muss sich der Prüfling einer mündlichen Prüfung unterziehen. c) nach § 69 Abs. 4 Nr. 3 RSO Ist die Abschlussprüfung schon nach Ende der schriftlichen Prüfung nicht bestanden, entfällt die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung. 9. Bestehen bzw. Nichtbestehen der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn höchstens in einem Vorrückungsfach die Note 5 vorkommt und in keinem Vorrückungsfach die Note 6. Ein Notenausgleich wird vom Prüfungsausschuss nach § 73 RSO gewährt werden, wenn in zwei Vorrückungsfächern die Noten 5 vorliegen bzw. in einem Vorrückungsfach die Note 6 vorliegt (Ausnahme: Deutsch Note 6!). Für die Gewährung von Notenausgleich müssen mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen: entweder in einem Vorrückungsfach die Gesamtnote 1 oder in zwei Vorrückungsfächern die Gesamtnote 2 oder mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung wird ein Jahreszeugnis ausgestellt, das die Leistungen des Schuljahres ohne Einbeziehung der Noten der Abschlussprüfung enthält. Die folgende Zeugnisbemerkung ist nach § 74 Abs. 3 RSO aufzunehmen: „Die Schülerin/ der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“ 10. Die SchülerInnen erscheinen 20 Minuten vor Prüfungsbeginn an den Prüfungsräumen, da die Vorbereitungsarbeiten (Platzverlosung, Schreiben des Kopfes etc.) eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. 11. Im Fach Deutsch ist dem Aufsatz auf einem Einzelblatt eine Gliederung beizugeben. 12. Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen (§ 68 Abs. 1 RSO) Deutsch 240 Minuten Mathematik 150 Minuten Englisch 105 Minuten (zusätzlich ca. 30 Minuten Hörverständnis) Französisch 100 Minuten (zusätzlich ca. 30 Minuten Hörverständnis) Physik 120 Minuten Betriebwirtschaftslehre/ 120 Minuten Rechnungswesen Werken 90 Minuten Wegen der langen Arbeitszeiten im Fach Deutsch können Getränke und Pausenbrote in die Prüfungsräume mitgenommen werden. Sie dürfen nicht während der Prüfungszeit besorgt werden. 13. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer aufsichtsführenden Lehrkraft verlassen. Die Erlaubnis wird zur selben Zeit nur jeweils einem Prüfling erteilt (§ 68 Abs. 4 RSO). Der Zeitpunkt des Verlassens des Prüfungsraumes sowie die Rückkehr werden sowohl auf der Arbeit als auch im Protokoll vermerkt. 14. In den Prüfungsräumen werden die Plätze ausgelost. Prüfungsarbeiten werden nur auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Papier geschrieben. Ebenso wird Konzeptpapier gestellt. Der Prüfling braucht zu den Prüfungstagen nur Schreibzeug bzw. die für M und Ph notwendigen Zeichengeräte mitzubringen. Eventuell mitgenommene Taschen müssen an der Stirnseite des Prüfungsraumes abgestellt werden; auf keinen Fall dürfen sie unter dem Tisch aufbewahrt werden. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass schon das Mitführen eines ausgeschalteten Mobilfunktelefons das Bereithalten eines unerlaubten Hilfsmittels darstellt. 15. Unterricht nach der Prüfung: Nach den Prüfungstagen findet der Unterricht nach Sonderplan statt. Die SchülerInnen sind nach der Abschlussprüfung bis zum Freitag, 16. Juli, zum Schulbesuch verpflichtet. Die offizielle Verabschiedung findet am Freitag, 23. Juli statt. 16. Alkoholkonsum auf dem Schulgelände bzw. im Umfeld der Schule ist vor oder auch nach der Prüfung grundsätzlich verboten. 17. Prüfungstermine Speaking- Test in Englisch: Montag – Mittwoch 22.03. - 24.03.2010, ab 08:00 nach Plan Sprechfertigkeitsprüfung in Französisch 10E/Praktische Prüfung Werken 10B und 10F: Montag - Donnerstag 14.06. - 16.06.2010, ab 08:00 nach Plan Donnerstag 17.06.2010 08:00 Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten Freitag 18.06.2010 08:00 Montag 21.06.2010 08:00 Endgült. Meldung zur mündl. Prüfung in Nichtprüfungsfächern (§ 69 Abs. 1 RSO) Mündliche Prüfung in Nichtprüfungsfächern nach Sonderplan Schriftliche Abschlussprüfungen Donnerstag 24.06.2010 08:15 - 12:15 Deutsch Freitag 25.06.2010 08:30 - 09:00 09:45 - 11:30 Englisch - Hörverständnis Übersetzung mit Textaufgabe Montag 28.06.2010 08:30 - 11:00 Mathematik I und II Dienstag 29.06.2010 08:30 - 10:30 Physik und Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen Mittwoch 30.06.2010 08:30 - 09:00 09:15 - 10:55 08:30 - 10:00 Französisch - Hörverständnis Übersetzung mit Textaufgabe Werken 08:00 08:45 11:00 Bekanntgabe der Prüfungsnoten Vorläufige Meldung zur mündl. Prüfung in Prüfungsfächern (§ 69 Abs. 2 RSO) Aushang des vorläufigen Prüfungsplanes 12.07.2010 08:00 11:00 Endgültige Meldung zur mündl. Prüfung Aushang des endgültigen Prüfungsplanes Di/Mi 13./14.07.2010 07:40 mündliche Prüfungen nach Sonderplan Bücherabgabe Freitag Montag Freitag 09.07.2010 23.07.2010 ab 17:00 Verabschiedung, Gottesdienst und Festakt gez. Ralf Motel, Schulleiter