Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009
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Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009
Beilage/Enclosure (VkBl. 15/2010 Nr. 102 S. 341) Nr. 102 Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 Am 17. Juli 2009 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.184(59) die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009“ verabschiedet. Diese Richtlinien enthalten Anforderungen für die Prüfung, Zulassung und Überprüfung von Abgasreinigungssystemen nach den Regel 4 und 14 der revidierten Anlage VI (BGBl. 2010 II S. 556) des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen). Regel 14 der revidierten Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord von Schiffen verwendet wird. Mit der Revision der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens durch die Entschließung MEPC.176(58), die am 1. Juli 2010 international in Kraft getreten ist, erfolgt eine zeitlich gestaffelte Absenkung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Schiffskraftstoff. Die damit angestrebte Emissionsminderung kann nach der Regel 4 der revidierten Anlage VI des MARPOLÜbereinkommens auch mit einer gleichwertigen Methode erreicht werden. Dieser gleichwertige Ersatz bedarf der Zulassung durch die Verwaltung. Die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009“ ersetzen die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme“ vom 4. April 2008 (Entschließung MEPC.170(58), VkBl. 2010 S. 452). Sie werden nachstehend veröffentlicht. genommen worden ist und voraussichtlich am 1. Juli 2010 in Kraft treten wird; sowie angesichts der Tatsache, dass Regel 4 der revidierten Anlage VI von MARPOL als Ersatz für die Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften andere Methoden erlaubt, wenn diese im Hinblick auf Emissionsminderungen mindestens ebenso wirksam wie die in dieser Anlage vorgeschriebenen sind, insbesondere diejenigen nach den Normen in Regel 14, wobei die von der Organisation erstellten Richtlinien zu berücksichtigen sind; in Anerkennung der Notwendigkeit, die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme“ nach den Bestimmungen der revidierten Anlage VI von MARPOL 73/78 zu revidieren; nach Prüfung der vom Unterausschuss „Flüssige Massengüter und Gase“ in seiner dreizehnten Sitzung erarbeiteten „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009“ – 1. beschließt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009“; 2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien 2009 ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden; 3. fordert die Verwaltungen mit Nachdruck auf, das Sammeln von Daten nach Maßgabe von Anhang III vorzunehmen; 4. widerruft die mit Entschließung MEPC.170(57) angenommenen Richtlinien ab dem 1. Juli 2010. Anlage Bonn, den 15.07.2010 WS 24/6247.3/1 Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Im Auftrag Katharina Schmidt 1 Einführung 1.1 Nach Anlage VI Regel 14 von MARPOL 73/78 müssen Schiffe ölhaltigen Brennstoff verwenden, dessen Schwefelgehalt nicht höher sein darf als der in Regel 14 Absatz 1 oder 4 festgelegte Schwefelgehalt. Regel 4 gestattet mit Zulassung der Verwaltung die Verwendung einer anderen Methode zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, wenn dieses im Hinblick auf Emissionsminderungen mindestens ebenso wirksam ist wie das in das in dieser Anlage vorgeschriebene Methoden, einschließlich der in Regel 14 festgelegten Normen. Die Verwaltung einer Vertragspartei soll sämtliche von der Organisation erstellten Richtlinien berücksichtigen, die sich auf den in Regel 4 vorgesehenen gleichwertigen Ersatz beziehen. 1.2 Ähnlich wie bei einem NO x-Emissionsminderungssystem kann eine AR-Anlage unter der Voraussetzung bauartgenehmigt werden, dass eine wiederkehrende Prüfung der Parameter und Emissionen stattfindet, oder das System kann mit einem fortlaufenden Emissionsüberwachungssystem ausgerüstet werden. Diese Richtlinien wurden in der Absicht ausgearbeitet, sie objektiv und leistungsorientiert zu gestalten. Darüber hinaus wird die Anwendung Entschließung MEPC.184(59) angenommen am 17. Juli 2009 Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden; sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Anlage VI von MARPOL am 19. Mai 2005 in Kraft getreten ist; ferner gestützt auf die Entschließung MEPC.170(57), mit der der Ausschuss die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme“ angenommen hat; angesichts der Tatsache, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.176(58) an- Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 1 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 1 of 15 37/10 37/10 Beilage/Enclosure der SO2 (ppm)/CO2 (%)-Verhältnismethode die Überwachung der SOx-Emissionen vereinfachen und die Zulassung einer AR-Anlage erleichtern. Siehe Anhang II für die Begründung der Verwendung des SO2 (ppm)/CO2 (%)-Verfahrens als Grundlage für die Systemüberwachung. 1.3 alle Motoren, Kessel, Gasturbinen oder sonstigen mit ölhaltigem Brennstoff befeuerten Anlagen, mit Ausnahme von bordseitigen Verbrennungsanlagen AR Abgasreinigung SOx Schwefeloxide SO2 Schwefeldioxid CO2 Kohlendioxid UTC koordinierte Weltzeit amtlich bescheinigter Wert Das vom Hersteller angegebene SO2/CO2-Verhältnis besagt, dass der AR-Anlage amtlich bescheinigt wird, dass sie den vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen Schwefelgehalt bei fortlaufendem Betrieb erreicht. In situ direkte Probenentnahme in einem Abgasstrom MCR Nennleistung Lastbereich Diese Richtlinien stellen zwar eine Empfehlung dar, aber die Verwaltungen werden aufgefordert, für ihre Umsetzung diese Richtlinien zugrunde zu legen. Nennleistung des Dieselmotors oder maximale Dampfleistung des Kessels SKP SOx-Emissions-Konformitätsplan SKZ SOx-Emissions-Konformitätszeugnis Allgemeines THS „Schema A“ AR-System – Technisches Handbuch für Schema A Tabelle 1 Grenzwerte für den Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs in Regel 4 Absatz 1 und 4 und entsprechende Emissionswerte Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs (% m/m) Verhältnis der Emissionswerte SO2 (ppm)/CO2 (% v/v) 4,50 195,0 3,50 151,7 1,50 65,0 1,00 43,3 0,50 21,7 0,10 4,3 Anmerkung: 2 Das Verhältnis der Emissionsgrenzwerte kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn Erdöldestillate oder Rückstandsöle verwendet werden. Siehe Anhang II für die Anwendung der Verhältnismethode. 2.1 Zweck 2.1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht in der Festlegung der Anforderungen für die Prüfung, Zulassungsbesichtigung und Überprüfung von (Abgasreinigungs-) Systemen nach Maßgabe von Regel 4, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der Anlage VI Regel 14 Absatz 1 und 4 von MARPOL 73/78 entsprechen. 2.1.2 2.1.3 Begriffsbestimmungen und vorgeschriebene Dokumente Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff Die Einhaltung der Vorschriften soll auf der Grundlage der SO2 (ppm)/CO2 (% v/v)-Verhältniswerte demonstriert werden. 1.4 2.3 Nach den Richtlinien sind zwei Modelle möglich: Schema A (Ausstellung von Zeugnissen für Anlagen mit Prüfung der Parameter und Emissionen) und Schema B (Fortlaufende Überwachung der Emissionen mit Prüfung der Parameter). Alle Schiffe, die ein Abgasreinigungssystem ganz oder teilweise zur Erfüllung der Anforderungen der Anlage VI Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 von MARPOL 73/78 verwenden, sollen über einen von der Verwaltung genehmigten SOx-Emissions-Konformitätsplan (SKP) für das Schiff verfügen. THS „Schema B“ AR-System – Technisches Handbuch für Schema B HBÜ Handbuch für die bordseitige Überwachung AR-Tagebuch Dokument Aufzeichnung der betrieblichen Parameter der AR-Anlage, Einstellungen der Komponenten, Instandhaltung und gegebenenfalls Betriebsprotokolle Schema A Schema B SKP X X SKZ X THS „Schema A“ X THS „Schema B“ X 2.2 Anwendung HBÜ X X 2.2.1 Diese Richtlinien gelten für alle AR-Anlagen, die an Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff angebaut und an Bord eines Schiffes installiert sind; bordseitige Verbrennungsanlagen sind hiervon ausgenommen. AR-Tagebuch oder elektronisches Aufzeichnungssystem X X Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 2 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 2 of 15 Beilage/Enclosure 3 Sicherheitshinweis 3.1 Die Auswirkungen auf die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umgang und der Nähe von Abgasen, den Messgeräten und der Lagerung und Verwendung von Druckbehältern mit reinen Gasen oder Kalibriergasen sind ausreichend zu berücksichtigen. Die Probenahmestellen und ständigen Zugangsgerüste sollen eine sichere Durchführung der Überwachung ermöglichen. Bei der Positionierung der Auslassöffnung für Waschwasser aus der AR-Anlage soll die Lage der Seewasser-Einlassöffnung des Schiffes ausreichend berücksichtigt werden. Es soll unter allen Betriebsbedingungen ein pH-Wert aufrecht erhalten werden, bei dem eine Beschädigung des Bewuchsschutzes, der Antriebsanlage, des Ruders und anderer Bauteile vermieden wird, die empfindlich auf ausströmendes saures Wasser reagieren können, das möglicherweise zu einer beschleunigten Korrosion von wichtigen Metallteilen führen kann. 4 Schema A – Zulassung und Besichtigung von und Ausstellung von Zeugnissen für AR-Systeme mit Prüfung der Parameter und Emissionen 4.1 Zulassung von AR-Systemen 4.1.1 Allgemeine Bestimmungen Schema A der Richtlinien sieht folgende Möglichkeiten vor: a) Anlagenzulassung, b) In Serie hergestellte Anlagen, c) Zulassung einer Produktpalette. 4.1.2 Anlagenzulassung 4.1.2.1 Für jede AR-Anlage soll amtlich bescheinigt werden, dass sie den vom Hersteller angegebenen Grenzwert (amtlich bescheinigter Wert, z. B. Emissionswert, den die Anlage fortlaufend erreichen kann) bei Verwendung von ölhaltigen Brennstoffen mit einem vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen Schwefelgehalt in % m/m und im Hinblick auf den in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b aufgeführten Bereich der Betriebsparameter, für die sie zugelassen werden soll, erfüllt. Der amtlich bescheinigte Wert soll mindestens geeignet sein für den Schiffsbetrieb gemäß Anlage VI Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 von MARPOL. 4.1.2.2 Wenn die Prüfung nicht mit ölhaltigen Brennstoffen mit dem vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen Schwefelgehalt in % m/m durchgeführt wird, dann ist die Verwendung zweier Prüfbrennstoffe mit einem niedrigeren Schwefelgehalt in % m/m zulässig. Bei den beiden ausgewählten Brennstoffen soll der Unterschied im Schwefelgehalt in % m/m ausreichend groß sein, um das Betriebsverhalten der AR-Anlage aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der amtlich bescheinigte Wert eingehalten werden kann, wenn die AR-Anlage mit einem Brennstoff mit dem vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen Schwefelgehalt in % m/m betrieben wird. In solchen Fällen sollen mindestens zwei Prüfungen, gegebenenfalls nach Abschnitt 4.3, durchgeführt werden. Diese müssen nicht aufeinander folgen und könnten an zwei getrennten, aber identischen AR-Anlagen durchgeführt werden. 4.1.2.3 Der höchste und, sofern zutreffend, der niedrigste Abgas-Massendurchsatz der Einheit sollen angegeben werden. Die Auswirkungen einer Änderung der sonstigen in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b festgelegten Parameter sollen vom Gerätehersteller belegt werden. Die Auswirkungen der Änderung dieser Faktoren sollen durch Prüfungen oder gegebenenfalls durch sonstige Maßnahmen ermittelt werden. Eine Änderung dieser Faktoren, oder eine Kombination von Änderungen dieser Faktoren, soll in keinem Fall dazu führen, dass der Emissionswert der AR-Anlage den amtlich bescheinigten Wert übersteigt. 4.1.2.4 Die nach diesem Abschnitt ermittelten Daten sollen der Verwaltung zusammen mit dem THS „Schema A“ für die Zulassung übermittelt werden. 4.1.3 In Serie hergestellte Anlagen Im Fall von nominell vergleichbaren AR-Anlagen mit demselben Massendurchsatz, der dem gemäß Absatz 4.1.2 zugelassenen Massendurchsatz entspricht, kann der Gerätehersteller zur Vermeidung der Prüfung jeder AR-Anlage der Verwaltung eine Dokumentation zur Annahme übermitteln, aus der die zur Sicherstellung der Konformität der Produktion getroffenen Vorkehrungen hervorgehen. Die Zulassung jeder ARAnlage gemäß dieser Dokumentation soll insoweit Besichtigungen unterliegen, als diese von der Verwaltung für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, dass jede AR-Anlage bei Betrieb nach den in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b festgelegten Parametern einen Emissionswert hat, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert. 4.1.4 Zulassung einer Baureihe 4.1.4.1 Im Falle einer AR-Anlage mit derselben Auslegung, jedoch mit unterschiedlichen Abgas-Massendurchsatzleistungen, kann die Verwaltung anstelle der Prüfung aller Durchsatzleistungen einer AR-Anlage nach Absatz 4.1.2 die Prüfung von AR-Anlagen mit drei verschiedenen Leistungen anerkennen, vorausgesetzt, die drei Prüfungen werden in Schritten durchgeführt, die die höchste, niedrigste und mittlere Durchsatzleistung innerhalb der Baureihe umfassen. 4.1.4.2 Bestehen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Auslegung von AR-Anlagen mit unterschiedlicher Leistung, so soll dieses Verfahren nicht angewendet werden, sofern nicht entsprechend den Anforderungen der Verwaltung nachgewiesen werden kann, dass diese Unterschiede in der Praxis keine wesentlichen Leistungsänderungen zwischen den verschiedenen Arten von AR-Anlagen verursachen. 4.1.4.3 Bei AR-Anlagen mit unterschiedlichen Leistungen soll die Empfindlichkeit gegenüber Verän- Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 3 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 3 of 15 37/10 37/10 Beilage/Enclosure derungen hinsichtlich der Art von Verbrennungsanlagen, an die sie angebaut sind, zusammen mit der Empfindlichkeit gegenüber Änderungen der in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b aufgeführten Parameter genau beschrieben werden. Dies soll auf der Grundlage von Prüfungen oder gegebenenfalls sonstigen Daten erfolgen. 4.1.4.4 Die Auswirkungen von Änderungen der AR-Leistung auf die Waschwassereigenschaften sollen genau beschrieben werden. 4.1.4.5 Alle nach diesem Abschnitt beschafften Belege sollen der Verwaltung zusammen mit dem THS „Schema A“ für jede Leistungseinheit zur Genehmigung übermittelt werden. 4.2 Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen 4.2.1 Verfahren für die Zulassung einer AR-Anlage 4.2.1.1 Zur Erfüllung der Anforderungen des Abschnittes 4.1 vor oder nach der Installation an Bord soll für jede AR-Anlage amtlich bescheinigt werden, dass sie den vom Hersteller angegebenen, amtlich bescheinigten Wert (z. B. Emissionswert, den die Einheit fortlaufend erreichen kann) unter den Betriebsbedingungen und Beschränkungen gemäß dem von der Verwaltung zugelassenen Technischen Handbuch für AR (THS „Schema A“) erfüllt. 4.2.1.2 Die Festlegung des amtlich bescheinigten Wertes soll nach diesen Richtlinien erfolgen. 4.2.1.3 Für jede AR-Anlage, welche die Anforderungen des Absatzes 4.2.1.1 erfüllt, soll die Verwaltung ein SKZ ausstellen. Das Muster eines SKZ ist in Anhang I dargestellt. 4.2.1.4 Der Antrag auf Ausstellung eines SKZ soll vom Hersteller des AR-Systems, vom Schiffseigner oder von einer sonstigen Partei gestellt werden. 4.2.1.5 Für nachfolgende AR-Anlagen derselben Bauart und Nennleistung, wie sie nach Absatz 4.2.1.1 bescheinigt worden sind, kann die Verwaltung vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.3 dieser Richtlinien ein SKZ ausstellen, ohne dass die Notwendigkeit einer Prüfung nach Absatz 4.2.1.1 besteht. 4.2.1.6 AR-Anlagen derselben Bauart, jedoch mit anderen als den nach Absatz 4.2.1.1 bescheinigten Leistungsmerkmalen, können vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.4 dieser Richtlinien von der Verwaltung anerkannt werden. 4.2.1.7 AR-Anlagen, die nur einen Teil des Abgasstroms des Schachts, in dem sie eingebaut sind, behandeln, sollen von der Verwaltung in besonderer Weise berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass der Gesamtemissionswert des Abgases nach Austritt aus dem System unter allen festgelegten Betriebsbedingungen nicht größer ist als der amtlich bescheinigte Wert. 4.2.2 Technisches Handbuch „Schema A“ für ARSysteme (THS „Schema A“). 4.2.2.1 Für jede AR-Anlage soll ein vom Hersteller bereitgestelltes THS „Schema A“ zur Verfügung stehen. Dieses THS „Schema A“ soll mindestens folgende Informationen beinhalten: a) die Kennzeichnung der Anlage (Hersteller, Modell/Typ, Seriennummer und sonstige erforderliche Angaben) einschließlich einer Beschreibung der Anlage und aller erforderlichen Nebensysteme; b) die Betriebsgrenzen, oder den Bereich der Betriebswerte, für welche die Anlage zugelassen ist. Diese sollen mindestens umfassen: i) den höchsten und, sofern zutreffend, den niedrigsten Massendurchsatz des Abgases; ii) die Leistung, den Typ und sonstige relevante Parameter der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, für welche die AR-Anlage eingebaut wird. Bei Kesseln soll auch das höchste Kraftstoff-/LuftVerhältnis bei 100 % Last angegeben werden. Bei Dieselmotoren soll angegeben werden, ob es sich um einen Zwei- oder Viertaktmotor handelt. iii) die höchste und niedrigste Waschwasser-Durchflussrate, Einlaufdrücke und die niedrigste Alkalinität des Einlaufwassers (ISO 9963-1-2); iv) die Abgaseinlasstemperaturbereiche und die höchste und niedrigste Abgasauslasstemperatur bei Betrieb der AR-Anlage; v) den Abgasdifferenzdruckbereich und den höchsten Abgaseinlassdruck, wenn die Verbrennungseinheit bei der höchsten Dauerleistung oder gegebenenfalls 80 % der Nennleistung betrieben wird; vi) die Salinität oder Frischwasserelemente für die angemessene Versorgung mit Neutralisationsmitteln; und vii) sonstige Faktoren, welche die Auslegung und den Betrieb der AR-Anlage betreffen und für das Erreichen eines Emissionswertes von Bedeutung sind, der nicht höher als der amtlich bescheinigte Wert sein darf; c) alle Anforderungen und Beschränkungen für die AR-Anlage oder die dazugehörige Ausrüstung, die erforderlich sind, damit die Einheit einen Emissionswert erreicht, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert; d) die Instandhaltungs-, Service- oder Regelungsanforderungen, damit die AR-Anlage weiterhin einen Emissionswert erreicht, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert. Die Instandhaltung, Wartung und vorgenommenen Einstellungen sollen im ARTagebuch vermerkt werden. e) Abhilfemaßnahmen bei Überschreitung des geltenden höchstzulässigen SO2/CO2-Verhältnisses oder der Einleitkriterien für Waschwasser; f) das Prüfverfahren, mit dem die AR-Anlage besichtigt wird, um den Erhalt ihrer Leistung Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 4 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 4 of 15 Beilage/Enclosure und ihre bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen (siehe Abschnitt 4.4); g) die durchgehende Leistungsstreuung bei Waschwassereigenschaften; angebaut sind, sollen den Vorschriften des Absatzes 4.3.3 entsprechen. 4.3.5 AR-Anlagen, die an Kessel angebaut sind, sollen den Anforderungen des Absatzes 4.3.1 bei allen Lasten zwischen 10 und 100 % des Lastbereichs (Dampfleistungen) der Kessel entsprechen, an die sie angebaut sind, oder wenn das Reduzierverhältnis geringer ist, bei der tatsächlichen Last der Kessel, an die sie angebaut sind. 4.3.6 Um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen, sollen mit Zustimmung der Verwaltung an mindestens vier Lastpunkten Emissionsmessungen durchgeführt werden. Ein Lastpunkt soll bei 95-100 % des höchsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, für den die Anlage zugelassen werden soll. Ein Lastpunkt soll bei ± 5 % des niedrigsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, für den die Anlage zugelassen werden soll. Die anderen beiden Lastpunkte werden in gleichen Abständen zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Abgas-Massendurchsatz angeordnet. Falls es beim Betrieb des Systems zu Unterbrechungen kommt, dann soll die Anzahl der Lastpunkte mit Zustimmung der Verwaltung erhöht werden, so dass nachgewiesen wird, dass die erforderliche Leistung über den angegebenen Abgas-Massendurchsatzbereich aufrechterhalten wird. Zusätzliche Zwischenlastpunkte sollen ausprobiert werden, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Emissionsspitzenwert unter dem höchsten Abgas-Massendurchsatz und, sofern zutreffend, über dem niedrigsten Abgas-Massendurchsatz liegt. Diese zusätzlichen Prüfungen sollen in ausreichender Anzahl erfolgen, um den Emissionsspitzenwert ermitteln zu können. 4.3.7 Bei Lasten unterhalb der in den Absätzen 4.3.2 bis 4.3.5 festgelegten Lasten soll die AR-Anlage in Betrieb bleiben. In Fällen, in denen der Betrieb der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff unter Leerlaufbedingungen erforderlich ist, soll die SO2-Emissionskonzentration (ppm) bei standardisierter O2-Konzentration (15,0 % Dieselmotoren, 3,0 % Kessel) 50 ppm nicht übersteigen. 4.4 Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenze an Bord 4.4.1 Für jede AR-Anlage soll das THS „Schema A“ ein Überprüfungsverfahren enthalten, das bei Besichtigungen nach Bedarf eingesetzt wird. Dieses Verfahren soll keine Spezialausrüstung oder detaillierte Systemkenntnisse erfordern. Sind bestimmte Geräte erforderlich, so sollen sie als Teil des Systems verfügbar gemacht und instand gehalten werden. Die AR-Anlage soll so konstruiert sein, dass die Besichtigung gegebenenfalls erleichtert wird. Die Grundlage dieses Überprüfungsverfahrens besteht darin, dass in Fällen, in denen sich alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen innerhalb der zugelassenen Grenzen bewegen, die Leistung des AR-Systems der vorgeschriebenen Leistung entspricht, ohne dass tatsächliche Abgas-Emissionsmessungen erforderlich sind. Es ist auch h) die Anforderungen an die Auslegung des Waschwassersystems; und i) das SKZ. 4.2.2.2 Das THS „Schema A“ soll von der Verwaltung zugelassen werden. 4.2.2.3 Das THS „Schema A“ soll an Bord desjenigen Schiffes aufbewahrt werden, auf dem die ARAnlage eingebaut wird. Das THS „Schema A“ soll je nach Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein. 4.2.2.4 Änderungen des THS „Schema A“, die Veränderungen bei der AR-Anlage widerspiegeln, die Auswirkungen auf die Leistung bei den Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, sollen von der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des THS „Schema A“ separat zum ursprünglich zugelassenen THS vor, so sollen sie zusammen mit dem THS „Schema A“ aufbewahrt und als Teil des THS „Schema A“ angesehen werden. 4.2.3 Besichtigungen nach Inbetriebnahme 4.2.3.1 Die AR-Anlage soll von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie einer Erst-/ jährlichen/Zwischen- und Erneuerungsbesichtigung unterzogen werden. 4.2.3.2 Nach Anlage VI Regel 10 von MARPOL können AR-Anlagen auch der Überprüfung durch die Hafenstaatkontrolle unterliegen. 4.2.3.3 Vor der Verwendung soll für jede AR-Anlage ein SKZ von der Verwaltung ausgestellt werden. 4.2.3.4 Nach der Besichtigung bei der Installation nach Absatz 4.2.3.1 soll Abschnitt 2.6 des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung ordnungsgemäß ausgefüllt werden. 4.3 Emissionsgrenzen 4.3.1 Jede AR-Anlage soll zur Verminderung der Emissionen auf einen Wert, der gleich oder kleiner ist als der amtlich bescheinigte Wert, an einem beliebigen Lastpunkt geeignet sein, wenn sie nach den Kriterien betrieben wird, die in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b aufgeführt, in den Absätzen 4.3.2 bis 4.3.5 dieser Richtlinien festgelegt und in Absatz 4.3.7 ausgenommen sind. 4.3.2 AR-Anlagen, die an Dieselmotoren des Hauptantriebs angebracht sind, sollen den Anforderungen des Absatzes 4.3.1 bei allen Lasten zwischen 25 und 100 % des Lastbereichs der Motoren entsprechen, an denen sie angebracht sind. 4.3.3 AR-Anlagen, die an Dieselmotoren des Hauptantriebs angebaut sind, sollen den Anforderungen des Absatzes 4.3.1 bei allen Lasten zwischen 10 und 100 % des Lastbereichs der Motoren entsprechen, an denen sie angebracht sind. 4.3.4 AR-Anlagen, die an Dieselmotoren zur Energieversorgung von Hauptantrieb und Hilfsbetrieb Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 5 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 5 of 15 37/10 37/10 Beilage/Enclosure 4.4.2 4.4.3 4.4.4. 4.4.5 4.4.6 4.4.7 4.4.8 erforderlich, sicherzustellen, dass die AR-Anlage an eine Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff angebaut ist, für das sie bemessen ist – dies ist ein Bestandteil des SKP. Diesen Zweck erfüllt entsprechend den Anforderungen der Verwaltung eine Technische Akte zu einem EIAPPZeugnis, falls vorhanden, oder eine vom Motorenhersteller oder -konstrukteur oder einer anderen zuständigen Stelle ausgestellte Abgaserklärung oder eine vom Hersteller oder Konstrukteur des Kessels oder einer anderen zuständigen Stelle ausgestellte Rauchgaserklärung. Das Überprüfungsverfahren soll alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen beinhalten, die sich auf den Betrieb der AR-Anlage und ihre Fähigkeit zur Erfüllung des amtlich bescheinigten Wertes auswirken können. Das Überprüfungsverfahren soll vom AR-Hersteller eingereicht und von der Verwaltung zugelassen werden. Das Überprüfungsverfahren soll sowohl eine Prüfung der Unterlagen als auch eine technische Prüfung der AR-Anlage umfassen. Der Besichtiger soll nachprüfen, dass jede ARAnlage nach dem THS „Schema A“ installiert ist und über das erforderliche SKZ verfügt. Nach dem Ermessen der Verwaltung soll der Besichtiger die Möglichkeit haben, eine oder alle ermittelten Komponenten, Betriebswerte oder Einstellungen zu prüfen. Ist mehr als eine ARAnlage vorhanden, so kann die Verwaltung nach ihrem Ermessen den Umfang der Besichtigung an Bord verkürzen oder verringern; die gesamte Besichtigung soll jedoch für mindestens jeweils eine der an Bord befindlichen Arten von AR-Anlagen abgeschlossen werden, vorausgesetzt, es ist zu erwarten, dass sich die sonstigen AR-Anlagen gleich verhalten. Die AR-Anlage soll Verfahren zur automatischen Aufzeichnung bei Betrieb des Systems umfassen. Hierbei sollen mindestens die in Absatz 5.4.2 genannte Abtastrate, der Waschwasserdruck und der Durchsatz an der Einlassverbindung der AR-Anlage, der Abgasgegendruck vor, und der Druckabfall an der AR-Anlage, die Last der Verbrennungsanlage und die Abgastemperatur vor und nach der AR-Anlage aufgezeichnet werden. Das Datenaufzeichnungssystem soll den Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen. Bei einer Einheit, die entsprechend den Angaben im THS „Schema A“ Chemikalien in einer bekannten Menge einsetzt, dienen die Aufzeichnungen zum Verbrauch von Chemikalien im AR-Tagebuch ebenfalls diesem Zweck. Ist kein fortlaufendes Abgasüberwachungssystem installiert, so wird nach Schema A empfohlen, dass täglich eine Stichprobenkontrolle der Abgasqualität im Hinblick auf das Verhältnis SO2 (ppm)/CO2 (%) durchgeführt wird, um die Einhaltung der Vorschriften in Verbindung mit den Parameterprüfungen nach Absatz 4.4.7 nachzuweisen. Ist ein fortlaufendes Abgasüberwachungssystem installiert, so sind lediglich tägli- che Stichprobenkontrollen der in Absatz 4.4.7 aufgeführten Parameter erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlage nachzuweisen. 4.4.9 Kann der Hersteller des AR-Systems mit Hilfe des in Absatz 4.4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahrens nicht gewährleisten, dass die AR-Anlage den amtlich bescheinigten Wert zwischen den Besichtigungen erfüllt, oder erfordert dies Spezialausrüstung oder detaillierte Kenntnisse, so wird die Durchführung einer fortlaufenden Abgasüberwachung „Schema B“ bei jeder ARAnlage empfohlen, um die Einhaltung der Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 zu gewährleisten. 4.4.10 Es soll ein ARS-Tagebuch vom Schiffseigner geführt werden, der darin Aufzeichnungen über Instandhaltung und Betrieb der Einheit vornimmt. Das Formblatt dieser Aufzeichnung soll vom Hersteller des AR-Systems eingereicht und von der Verwaltung genehmigt werden. Dieses Tagebuch soll im Rahmen von Besichtigungen bei Bedarf verfügbar sein und kann zusammen mit Maschinentagebüchern und sonstigen Angaben gelesen werden, die zur Nachprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der AR-Anlage erforderlich sind. Alternativ dazu werden diese Angaben im geplanten, von der Verwaltung zugelassenen Wartungsaufzeichnungssystem für das Schiff aufgezeichnet. 5 Schema B – Zulassung und Besichtigung von und Ausstellung von Zeugnissen für AR-Systeme anhand einer fortlaufenden Überwachung der SOx-Emissionen 5.1 Allgemeine Bestimmungen Dieses Schema soll für den Nachweis verwendet werden, dass die Emissionen einer mit einer AR ausgerüsteten Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff während des Betriebs dieses Systems den vorgeschriebenen Emissionswert (z. B. wie im SKP angegeben) oder darunter an einem beliebigen Lastpunkt, einschließlich des diskontinuierlichen Betriebs, erreichen und somit die Anforderungen der Anlage VI Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 von MARPOL erfüllt werden. 5.2 Zulassung Nachweis der Einhaltung der Vorschriften während des Betriebs durch fortlaufende Abgasüberwachung. Überwachungssysteme sollen von der Verwaltung zugelassen werden und die Ergebnisse dieser Überwachung sollen der Verwaltung gegebenenfalls zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung stehen. 5.3 Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen 5.3.1 Das Überwachungssystem der AR-Anlage soll von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie einer Erst-/jährlicher/Zwischenund Erneuerungsbesichtigung unterzogen werden. 5.3.2 Nach Anlage VI Regel 10 von MARPOL können Überwachungssysteme von AR-Anlagen auch Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 6 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 6 of 15 Beilage/Enclosure 5.3.3 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 5.5 5.5.1 5.5.2 5.6 5.6.1 der Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unterliegen. In Fällen, in denen eine AR-Anlage eingebaut ist, soll Abschnitt 2.6 des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Berechnung der Emissionsrate Die Messung des SO2 (ppm)/CO2 (%)-Verhältnisses der Abgaszusammensetzung soll an einer geeigneten Stelle nach der AR-Anlage erfolgen und den Anforderungen des Kapitels 6 entsprechen. SO2 (ppm) und CO2 (%) sind fortlaufend zu überwachen und mit einem Datenaufzeichnungsund -verarbeitungsgerät mit einer Abtastrate von mindestens 0,0035 Hz aufzuzeichnen. Wird mehr als ein Analysegerät eingesetzt, um das SO2/CO2-Verhältnis zu ermitteln, dann sollen sie so eingestellt werden, dass sie vergleichbare Abtast- und Messzeiten haben, und die Datenausgänge sollen so aufeinander abgestimmt sein, dass das SO2/CO2-Verhältnis im vollen Umfang repräsentativ für die Abgaszusammensetzung ist. Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenze an Bord Das Datenaufzeichnungssystem soll den Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen. Tägliche Stichprobenkontrollen der in Absatz 4.4.7 aufgeführten Parameter sind erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlage nachzuweisen; diese sind im AR-Tagebuch oder im Maschinenüberwachungssystem zu vermerken. Technisches Handbuch „Schema B“ für ARSysteme (THS „Schema B“). Für jede AR-Anlage soll ein vom Hersteller bereitgestelltes THS „Schema B“ zur Verfügung stehen. Dieses THS „Schema B“ soll mindestens folgende Informationen beinhalten: a) die Kennzeichnung der Anlage (Hersteller, Modell/Typ, Seriennummer und sonstige erforderliche Angaben) einschließlich einer Beschreibung der Anlage und aller erforderlichen Nebensysteme; b) die Betriebsgrenzen, oder den Bereich der Betriebswerte, für welche die Anlage zugelassen ist. Diese sollen mindestens umfassen: i) den höchsten und, sofern zutreffend, den niedrigsten Massendurchsatz des Abgases; ii) die Leistung, den Typ und sonstige relevante Parameter der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, für welche die AR-Anlage eingebaut wird. Bei Kesseln soll auch das höchste Verbrennungsluftverhältnis bei 100 % Last angegeben werden. Bei Dieselmotoren soll angegeben werden, ob es sich um einen Zwei- oder Viertaktmotor handelt. iii) die höchste und niedrigste Waschwasser-Durchflussrate, Einlaufdrücke und die niedrigste Alkalinität des Einlaufwassers (ISO 9963-1-2); iv) die Abgaseinlasstemperaturbereiche und die höchste und niedrigste Abgasauslasstemperatur bei Betrieb der AR-Anlage; v) den Abgasdifferenzdruckbereich und den höchsten Abgaseinlassdruck, wenn die Verbrennungseinheit bei der höchsten Dauerleistung oder gegebenenfalls 80 % der Nennleistung betrieben wird; vi) die Salinität oder Frischwasserelemente für die angemessene Versorgung mit Neutralisationsmitteln; und vii) sonstige für notwendig erachtete Parameter für den Betrieb der AR-Anlage; c) alle Anforderungen oder Beschränkungen für die AR-Anlage oder die dazugehörige Ausrüstung; d) Abhilfemaßnahmen bei Überschreitung des geltenden höchstzulässigen SO2/CO2-Verhältnisses oder der Einleitkriterien für Waschwasser; e) die durchgehende Leistungsstreuung bei Waschwassereigenschaften; f) die Anforderungen an die Auslegung des Waschwassersystems. 5.6.2 Das THS „Schema B“ soll von der Verwaltung zugelassen werden. 5.6.3 Das THS „Schema B“ soll an Bord desjenigen Schiffes aufbewahrt werden, auf dem die AR-Anlage eingebaut wird. Das THS „Schema B“ soll je nach Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein. 5.6.4 Änderungen des THS „Schema B“, die Veränderungen bei der AR-Anlage widerspiegeln, die Auswirkungen auf die Leistung bei den Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, sollen von der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des THS „Schema B“ separat zum ursprünglich genehmigten THS „Schema B“ vor, so sollen sie zusammen mit dem THS „Schema B“ aufbewahrt und als Teil des THS „Schema B“ betrachtet werden. 6 Emissionsprüfung 6.1 Die Emissionsprüfung soll vorbehaltlich dieser Richtlinien den Anforderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008, Kapitel 5, und ihren Anhängen entsprechen. 6.2 CO2 soll im trockenen oder feuchten Bezugszustand mittels Analysegeräten, die nach dem Prinzip der nichtdispersiven Infrarot-Absorption (NDIR) funktionieren, gemessen werden. SO2 soll im trockenen oder feuchten Bezugszustand mittels Analysegeräten, die nach Prinzipien der nichtdispersiven Infrarot-Absorption (NDIR) oder der nichtdispersiven Ultraviolett-Absorption funktionieren, und gegebenenfalls mittels zu- Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 7 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 7 of 15 37/10 37/10 Beilage/Enclosure 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 sätzlicher Geräte wie z. B. Trockengeräten gemessen werden. Sonstige Systeme oder Analyseprinzipien können vorbehaltlich der Zulassung durch die Verwaltung anerkannt werden, sofern sie Ergebnisse liefern, die gegenüber denjenigen der oben genannten Geräte besser oder gleichwertig sind. Die Leistung der Analysegeräte soll den Anforderungen der Abschnitte 1.6 bis 1.10 in Anhang III der Technischen NOx-Vorschrift 2008 entsprechen. Eine SO2-Abgasprobe sollte an einer repräsentativen Probenahmestelle hinter der AR-Anlage genommen werden. SO2 und CO2 sollten direkt mittels direkten oder extraktiven Probenahmesystemen überwacht werden. Im Extraktionsverfahren gewonnene Gasproben für die SO2-Bestimmung sollen auf einer ausreichenden Temperatur gehalten werden, um Kondenswasser im Probenahmesystem und somit einen Verlust an SO2 zu verhindern. Wenn eine im Extraktionsverfahren gewonnene Gasprobe vor der Analyse getrocknet werden muss, dann soll die Trocknung so durchgeführt werden, dass es nicht zu einem Verlust an SO2 in der analysierten Probe kommt. Wird SO2 mit Hilfe eines direkten Systems gemessen, so muss auch der Wassergehalt im Abgasstrom an dieser Stelle gemessen werden, um den Ablesewert auf einen Wert im trockenen Bezugszustand zu korrigieren. In begründeten Fällen, in denen die CO2-Konzentration durch die AR-Anlage verringert wird, kann diese Konzentration am Einlass der ARAnlage gemessen werden, sofern die Genauigkeit einer solchen Methode eindeutig belegt werden kann. Datenaufzeichnungs- und Verarbeitungsgerät Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät soll robust und manipulationssicher konstruiert sein und über eine Nur-Lese-Funktion verfügen. Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät soll die nach den Absätzen 4.4.7, 5.4.2 und Abschnitt 10.3 erforderlichen Daten auf der Grundlage der Weltzeit (UTC) sowie den Schiffsort mittels eines Globalen Satellitennavigationssystems (GSNS) aufzeichnen. Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät soll die Erstellung von Berichten über festgelegte Zeiträume ermöglichen. Die Daten sollen für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten ab dem Tag der Aufzeichnung gespeichert werden. Wird die Einheit innerhalb dieses Zeitraums ausgetauscht, so hat der Schiffseigner sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten an Bord gespeichert werden und bei Bedarf verfügbar sind. Das Gerät soll für das Herunterladen einer Kopie der gespeicherten Daten und Berichte in einem gebrauchsfertigen Format geeignet sein. Die Kopien der Daten und Berichte sollen für die Verwaltung oder Hafenstaatbehörde nach Bedarf verfügbar sein. 8 Handbuch für die bordseitige Überwachung (HBÜ) 8.1 Es soll ein Handbuch für bordseitige Überwachung (HBÜ) ausgearbeitet werden, in dem jede in Verbindung mit einer Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff installierte AR-Anlage erfasst ist, für die ein Nachweis der Einhaltung der Vorschriften erforderlich ist. 8.2 Das HBÜ soll mindestens umfassen: a) die Sensoren, die bei der Bewertung der Leistung des AR-Systems und der Waschwasserüberwachung zum Einsatz kommen, sowie die Anforderungen hinsichtlich des Betriebs, der Wartung und der Kalibrierung; b) die Stellen, an denen Abgasemissionsmessungen und Waschwasserkontrollen vorgenommen werden sollen, sowie Angaben über alle erforderlichen Zusatzdienste wie z. B. Probenübertragungsleitungen und Einheiten zur Behandlung von Proben sowie alle dazugehörigen Anforderungen hinsichtlich des Betriebs oder der Wartung; c) die zu verwendenden Analysegeräte sowie die Anforderungen hinsichtlich des Betriebs, der Wartung und der Kalibrierung; d) Verfahren für die Null- und Messbereichskontrolle der Analysegeräte; und e) sonstige Informationen oder Daten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Überwachungssystems oder seiner Verwendung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften von Bedeutung sind. 8.3 Im HBÜ soll festgelegt sein, wie die Besichtigung der Überwachung erfolgen soll. 8.4 Das HBÜ soll von der Verwaltung zugelassen werden. 9 Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff 9.1 SOx-Emissions–Konformitätsplan (SKP) 9.1.1 Alle Schiffe, die eine AR-Anlage ganz oder teilweise zur Erfüllung der Anforderungen der Anlage VI Regel 14 Absatz 1 und 4 von MARPOL verwenden, sollen über einen von der Verwaltung zugelassenen SKP für das Schiff verfügen. 9.1.2 Im SKP sollen alle Elemente der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff aufgeführt sein, welche die Anforderungen zum Betrieb entsprechend den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 erfüllen sollen. 9.1.3 Gemäß Schema A soll der SKP Daten der fortlaufenden Überwachung enthalten, die beweisen, dass die Parameter in Absatz 4.4.7 innerhalb der empfohlenen Spezifikationen des Herstellers gehalten werden. Gemäß Schema B kann dies anhand von täglichen Aufzeichnungen wichtiger Parameter nachgewiesen werden. Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 8 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 8 of 15 Beilage/Enclosure 9.1.4 Gemäß Schema B soll der SKP darstellen, wie mit der fortlaufenden Überwachung von Abgasemissionen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Gesamtverhältnis SO2 (ppm)/CO2 (%) des Schiffes dem in Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 vorgegebenen Verhältnis vergleichbar ist oder unterhab dem in Abschnitt 1.3 vorgeschriebenen Verhältnis liegt. Gemäß Schema A kann dies anhand von täglichen Aufzeichnungen der Abgasemissionen nachgewiesen werden. 9.1.5 Es kann Geräte wie z. B. kleine Motoren oder Kessel geben, bei denen der Anbau von AR-Anlagen nicht zweckmäßig wäre; dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Anlagen an einer Stelle befinden, die weit entfernt von den Hauptmaschinenräumen liegt. Alle derartigen Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff sollen im SKP aufgeführt sein. Bei diesen Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, die nicht mit AR-Anlagen ausgerüstet sind, kann die Erfüllung der Vorschriften mit Hilfe der Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 erreicht werden. 9.2 Nachweis der Einhaltung der Vorschriften 9.2.1 Schema A folgen. Die überwachten und aufgezeichneten Werte sollen den pH-Wert, die PAK-Konzentration, die Trübung und die Temperatur beinhalten. Die Anlagen zur fortlaufenden Überwachung und Aufzeichnung sollen immer wenn die AR-Anlage in Betrieb ist, auch in anderen Bereichen in Betrieb sein, mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen für die Wartung und Reinigung der Anlagen. Das eingeleitete Wasser soll folgende Grenzwerte einhalten. 10.1.2 i) 9.2.1.3 Die für notwendig erachteten Parameter sollen gemäß Absatz 4.4.7 bei Betrieb der AR-Anlage überwacht und fortlaufend aufgezeichnet werden, um die Einhaltung der Bestimmungen nachzuweisen. 9.2.2 Schema B 9.2.2.1 Der SKP sollte auf das THS „Schema B“, das AR-Tagebuch oder Maschinenüberwachungssystem und das HBÜ gemäß diesem Schema verweisen; er soll diese jedoch nicht reproduzieren. 10 Waschwasser 10.1 Kriterien für das Einleiten von Waschwasser 1 10.1.1 Beim Betrieb des AR-Systems in Häfen oder Flussmündungen soll eine fortlaufende Überwachung und Aufzeichnung des Waschwassers er- 1 Die Einleitkriterien für Waschwasser sind zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen, wenn mehr Daten zur Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers und seinen Auswirkungen unter Berücksichtigung aller Ratschläge der Expertengruppe GESAMP zur Verfügung stehen. Das eingeleitete Waschwasser soll an der Auslassöffnung des Schiffes einen pH-Wert von mindesten 6,5 aufweisen, mit der Ausnahme, dass beim Manövrieren und während der Reise die maximale Differenz, die zwischen Einlass und Auslass des Schiffes gemessen wird, 2 pH-Einheiten betragen darf. ii) Während des Inbetriebnahmeverfahrens der Anlage(n) nach dem Einbau soll die Fahne des eingeleiteten Waschwassers außerhalb des Schiffes gemessen werden (in Ruhelage im Hafen), der pH-Wert des eingeleiteten Wassers am pH-Kontrollpunkt an der Auslassöffnung wird aufgezeichnet, wenn die Fahne in 4 Meter Abstand zur Auslassöffnung gleich oder größer einem pH-Wert von 6,5 ist. Der pH-Mindestwert des eingeleiteten Wassers von 6,5 ist gleichzeitig der im THS „Schema A“ oder im THS „Schema B“ verzeichnete pH-Grenzwert an der Auslassöffnung. 9.2.1.1 Der SKP soll auf das THS „Schema A“, das ARTagebuch oder Maschinenüberwachungssystem und HBÜ gemäß Schema A verweisen; er soll diese jedoch nicht reproduzieren. Es soll beachtet werden, dass alternativ dazu die Wartungsdaten im geplanten, von der Verwaltung zugelassenen Wartungsaufzeichnungssystem für das Schiff aufgezeichnet werden können. 9.2.1.2 Für alle unter Absatz 9.1.2 aufgeführten Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff sollen Angaben gemacht werden, die beweisen, dass die Anforderungen hinsichtlich der Leistung und der Beschränkungen für die zugelassene AR-Anlage gemäß Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b erfüllt werden. pH-Kriterien 10.1.2.1 Der pH-Wert des Waschwassers soll eine der folgenden Anforderungen erfüllen, die im THS „Schema A“ oder im THS „Schema B“ zu vermerken sind: 10.1.3 PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) 10.1.3.1 Die PAK-Konzentration des Waschwassers soll folgende Anforderungen erfüllen. Der entsprechende Grenzwert ist im THS „Schema A“ oder im THS „Schema B“ zu vermerken. 10.1.3.2 Die fortwährende PAK-Höchstkonzentration im Waschwasser soll nicht mehr als 50 μg/L PAKphe (Phenantren-Äquivalent) über der PAK-Konzentration im Einlaufwasser liegen. Für diese Kriterien soll die PAK-Konzentration im Waschwasser vor dem Einleiten nach Austritt aus der Wasserbehandlungsanlage, jedoch oberhalb jeder Wasserwasserverdünnungs- oder anderweitigen Reaktantdosiereinheit – falls verwendet – gemessen werden. 10.1.3.3 Der oben genannte Grenzwert von 50 μg/L wird für einen Waschwasserdurchsatz von 45 t/MWh durch die AR-Anlage normiert, wobei MW sich auf die höchste Dauerleistung oder 80 % der Nennleistung der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff bezieht. Dieser Grenzwert müsste entsprechend der nachstehenden Übersicht für niedrigere Durchflussmengen pro MWh nach oben korrigiert werden und umgekehrt. Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 9 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 9 of 15 37/10 37/10 Beilage/Enclosure Durchflussmenge (t/MWh) Einleitkonzentration Grenzwert (μg/L PAKphe Äquivalente) Messtechnik 0-1 2250 Ultraviolettes Licht 2,5 900 –”– Fluoreszenz * 5 450 11,25 200 –”– 22,5 100 –”– 45 50 –”– 90 25 –”– 10.1.3.4 In einem Zeitraum von 12 Stunden darf die fortwährende PAKphe–Konzentration den oben genannten Grenzwert während 15 Minuten um bis zu 100 % überschreiten. Dies hätte eine Inbetriebsetzung der AR-Anlage außer der Reihe zur Folge. 10.1.4 Trübung/ Schwebstoffe 10.1.4.1 Die Trübung des Waschwassers soll folgende Anforderungen erfüllen: Der entsprechende Grenzwert ist im THS „Schema A“ oder im THS „Schema B“ zu vermerken. 10.1.4.2 Die Waschwasserbehandlungsanlage soll so ausgelegt sein, dass Schwebstoffe, einschließlich Schwermetallen und Asche, auf ein Mindestmaß verringert werden. 10.1.4.3 Die höchstzulässige fortwährende Trübung des Waschwassers soll 25 FNU (Formazin-Trübungseinheiten) beziehungsweise 25 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten) oder entsprechende Einheiten über der Trübung des Einlaufwassers nicht überschreiten. Jedoch machen bei großer Trübung des Einlaufwassers die Genauigkeit des Messgeräts und die Zeitspanne zwischen der Messung beim Einlaufen und der Messung beim Auslaufen die Verwendung eines Differenzgrenzwertes unzuverlässig. Daher sollen alle gemessenen Trübungsdifferenzwerte einem gleitenden Mittelwert von maximal 25 FNU über einen Zeitraum von 15 Minuten entsprechen. Für diese Kriterien soll die Trübung des Waschwassers vor dem Einleiten nach Austritt aus der Wasserbehandlungsanlage, jedoch oberhalb der Waschwasserverdünnung (oder anderweitigen Reaktantdosierung) gemessen werden. 10.1.4.4 In einem Zeitraum von 12 Stunden darf der fortwährende Trübungsgrenzwert beim Einleiten während 15 Minuten um bis zu 20% überschritten werden. 10.1.5 Nitrate 10.1.5.1 Die Waschwasserbehandlungsanlage soll verhindern, dass die eingeleitete Nitratmenge größer ist als die mit der 12 %-igen Beseitigung von NOx aus den Abgasen in Verbindung stehende Menge oder über den Normalwert von 60 mg/l für eine Waschwassereinleitrate von 45 t/MWh hinausgeht, je nachdem welcher Wert größer ist. * Für jede Durchflussmenge > 2,5 t/MWh soll die Fluoreszenztechnik zur Anwendung kommen. 10.1.5.2 Bei jeder Erneuerungsbesichtigung sollen Angaben zu den Nitratkozentrationen in Proben des ausgelassenen Wassers, die in den drei Monaten vor der Besichtigung aus jeder AR-Anlage gezogen wurden, vorliegen. Jedoch kann die Verwaltung verlangen, dass eine zusätzliche Probe gezogen und analysiert wird. Die Angaben zu den Nitratkonzentrationen und die Analysebescheinigung sind als Teil des AR-Tagebuchs an Bord aufzubewahren und bei der Besichtigung auf Verlangen der Hafenstaatenkontrolle oder sonstiger Parteien zur Verfügung zu halten. Die Anforderungen in Bezug auf die Probenentnahme, Lagerung, Handhabung und Analyse sollen im THS „Schema A“ oder im THS „Schema B“ näher ausgeführt werden. Um eine vergleichbare Bewertung der eingeleiteten Nitratmenge sicherzustellen, sollen die Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung von Absatz 10.1.5.1 erfolgen, der festlegt, dass ein Normalwert für die Waschwassereinleitrate erforderlich ist. Die Prüfmethode für die Nitratanalyse soll sich an dem Standardanalyseverfahren für Meerwasser nach Grasshoff et al. ausrichten. 10.1.5.3 Alle Systeme sind auf Nitrate im Einleitwasser zu testen. Wenn die typische Nitratmenge 80 % über der oberen Grenze liegt, ist dies im THS „Schema A“ oder im THS „Schema B“ zu vermerken. 10.1.6 Waschwasserzusätze und andere Stoffe 10.1.6.1 Es ist für diejenigen AR-Technologien eine Bewertung des Waschwassers erforderlich, die Chemikalien, Zusätze und Zubereitungen einsetzen oder relevante Chemikalien vor Ort erzeugen. Bei der Bewertung könnten entsprechende Richtlinien berücksichtigt werden, wie zum Beispiel das in Entschließung MEPC.126 (53) festgelegte Verfahren zur Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen einsetzen (G9), auch sollen erforderlichenfalls zusätzliche Waschwasserkriterien erarbeitet werden. 10.2 Überwachung von Waschwasser 10.2.1 pH-Wert, Ölgehalt (anhand der gemessenen PAK-Werte) und Trübung sollen gemäß den Empfehlungen in Abschnitt 7 dieser Richtlinien fortlaufend überwacht und aufgezeichnet werden. Die Überwachungseinrichtungen sollen auch die im Folgenden beschriebenen Leistungskriterien erfüllen: pH-Wert 10.2.2 Die pH-Elektrode und das pH-Meter sollen eine Auflösung von 0,1 pH-Einheiten und einen Temperaturausgleich besitzen. Die Elektrode soll die in BS 2586 festgelegten Anforderungen erfüllen oder eine äquivalente oder bessere Leistung erbringen, das Messgerät soll BS EN ISO 607462:2003 erreichen oder übertreffen. 10.2.3 Das PAK-Überwachungsgerät soll in der Lage sein, die PAK-Konzentration in Wasser in einer Größenordnung zu überwachen, die das Dop- PAK Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 10 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 10 of 15 Beilage/Enclosure pelte der Einleitkonzentrationsgrenze in der nachstehenden Übersicht beträgt. Das Gerät soll ordnungsgemäß arbeiten und in Waschwasser mit einer Trübung innerhalb des Arbeitsbereichs der Vorrichtung nicht mehr als 5 % abweichen. 10.2.4 Bei Vorrichtungen, die ein Einleiten mit geringeren Durchflussmengen und höheren PAK-Konzentrationen vorsehen, soll aufgrund des zuverlässigen Betriebsbereichs die Überwachung mit ultraviolettem Licht oder äquivalente Techniken eingesetzt werden. Trübung 10.2.5 Das Gerät zur Überwachung der Trübung soll den Anforderungen in ISO 7027:1999 oder USEPA 180.1 entsprechen. Aufzeichnung der Temperatur 10.3 Aufzeichnung von Waschwasserkontrolldaten 10.3.1 Das Datenaufzeichnungssystem soll den Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen und den pH-Wert, den PAK-Gehalt und die Trübung gemäß den Waschwassserkriterien fortlaufend aufzeichnen. 10.4 Waschwasserrückstände 10.4.1 Rückstände aus der AR-Anlage sollen zu geeigneten landseitigen Auffangeinrichtungen gebracht werden. Diese Rückstände sollen weder auf See entsorgt noch an Bord verbrannt werden. 10.4.2 Jedes mit einem AR-System ausgerüstete Schiff soll die Lagerung und die Entsorgung von Waschwasserrückständen in einem AR-Protokoll, unter Angabe von Datum, Zeitpunkt und Ort der Lagerung und Entsorgung, vermerken. Das AR-Protokoll kann Teil eines von der Verwaltung zugelassenen vorhandenen Tagebuchs oder elektronischen Aufzeichnungssystems sein. Anhang I Muster eines SOx-EmissionsKonformitätszeugnisses Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen im Namen der Regierung ............................................................................................ (vollständige Bezeichnung des Staates) durch .......................................................................................... (vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle) Hiermit wird bescheinigt, dass die nachstehend aufgeführte Anlage zur Abgasreinigung (AR) gemäß den Vorschriften der Leistungsbeschreibung in Schema A der mit IMO-Entschließung MEPC.184(59) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme besichtigt worden ist. Dieses Zeugnis gilt nur für die hier genannte AR-Anlage: Hersteller Modell/ der Typ Einheit Seriennummer AR-Anlage und Zulassungsnummer des Technischen Handbuchs Eine Kopie dieses Zeugnisses ist zusammen mit dem Technischen Handbuch für das AR-System zu jedem Zeitpunkt an Bord des Schiffes mitzuführen, das mit diesem AR-System ausgerüstet ist. Dieses Zeugnis ist vorbehaltlich der Besichtigungen nach Abschnitt 4.2 der Richtlinien und Regel 5 der revidierten Anlage VI von MARPOL auf Schiffen gültig, die der Hohheitsgewalt der obengenannten Regierung unterliegen. Ausgestellt in ............................................................................................ Aufkleber oder Zahl (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) TT/MM/JJJJ Bezeichnung der Verwaltung SOx-Emissions-Konformitätszeugnis Zeugnis über die Anlagenzulassung von Abgasreinigungssystemen Ausgestellt nach dem 2008 mit Entschließung MEPC.176 (58) geänderten Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommen von 1973 zur ......................................... ............................................ (Datum der Ausstellung) (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel bzw. Stempel der Stelle) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 11 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 11 of 15 37/10 37/10 Beilage/Enclosure Anhang II Nachweis über die SO2/CO2-Überwachungsmethode 1 Die SO2/CO2–Überwachungsmethode ermöglicht eine direkte Überwachung des Abgasemissionen, um die Einhaltung der in Tabelle 1 im Abschnitt 1.3 dieser Richtlinien angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen. Bei AR-Systemen, die während des Abgasreinigungsvorgangs CO2 aufnehmen, muss das CO2 vor dem Reinigungsprozess gemessen und die CO2-Konzentration vor dem Reinigen mit der SO2Konzentration nach dem Reinigen verwendet werden. Bei herkömmlichen gering alkalischen Reinigungssystemen wird während der Abgasreinigung praktisch kein CO2 aufgenommen, so dass die Überwachung beider Gase nach dem Reinigungsvorgang erfolgen kann. 2 Die Übereinstimmung zwischen dem SO2/CO2–Verhältnis kann durch einfache Kontrolle der entsprechenden Kohlenstoffanteile je Masseeinheit der Destillate und Rückstandsöle nachgewiesen werden. Für diese Gruppe von Kohlenwasserstoff-Brennstoffen bleibt der Kohlenstoffgehalt als der Vomhundertsatz der Masse ausgedrückte Anteil fast gleich, während der Wasserstoffanteil abweicht. Daraus lässt sich schließen, dass für einen bestimmten Kohlenstoffverbrauch durch die Verbrennung der Verbrauch von Schwefel im Verhältnis zum Schwefelgehalt des Brennstoffs steht, das heißt in anderen Worten ein konstantes Verhältnis zwischen Kohlenstoff und Schwefel, das an das Molekulargewicht von Sauerstoff aus der Verbrennung angepasst ist. 3 Die erste Entwicklung des SO2/CO2–Verhältnisses wird dazu verwendet, die Einhaltung der Emissionen von 1,5 % S im Brennstoff zu überprüfen. Der Grenzwert von 65 (1ppm/%) SO2/CO2 für 1,5 % Schwefel im Brennstoff wird nachgewiesen, indem zuerst das Tabelle 1: * Es ist zu beachten, dass das SO2/CO2-Verhältnis des Destillats leicht von demjenigen des Rückstandsöls abweicht. Der Grund hierfür sind die stark unterschiedlichen Wasserstoff/Kohlenstoff-Atomverhältnisse (H:C) der beiden Brennstoffe. In Abbildung 1 ist das Ausmaß der Empfindlichkeit der SO2 /CO2-Verhältnisse gegenüber H:C für eine lange Reihe von H:C-Konzentrationen und Schwefelkonzentrationen im Brennstoff dargestellt. Aus Abbildung 1 geht hervor, dass bei Schwefelanteilen im Brennstoff von weniger als 3,00 % S der Unterschied bei den S/C-Verhältnissen für Destillat und Rückstandsöl weniger als 5,0 % beträgt. Bei Verwendung von nicht-mineralölbasierten ölhaltigen Brennstoffen muss das geeignete SO2 /CO2 –Verhältnis für die in Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 angegebenen Werte von der Verwaltung genehmigt werden. Brennstoffeigenschaften von Destillat und Rückstandsöl für Schiffe Kohlenstoff Brennstoff Massenverhältnis zwischen Schwefel und Kohlenstoff im Brennstoff berechnet wird, das in Tabelle 1 für verschiedene Brennstoffe und Schwefelanteile im Brennstoff, einschließlich 1,5 % Schwefel für Destillate und Rückstandsöle, dargestellt ist. Diese Verhältnisse wurden für die Auflösung nach den entsprechenden SO2- und CO2-Konzentrationen im Abgas, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, verwendet. Es wurden Molekulargewichte (MG) berücksichtigt, um Massenanteile in Molanteile umzurechnen. Bei den Brennstoffen mit einem Schwefelanteil von 1,5 % in Tabelle 2 wird der CO2-Anteil zuerst auf 8 % festgelegt und dann auf 0,5 % vermindert, um zu zeigen, dass Änderungen der Überschussluft keine Auswirkungen haben. Erwartungsgemäß ändert sich die absolute SO2-Konzentration, nicht jedoch das SO2/CO2-Verhältnis. Dies deutet darauf hin, dass das SO2/CO2-Verhältnis nicht von Kraftstoff-/Luft-Verhältnissen abhängt. Daher kann das SO2/CO2-Verhältnis zuverlässig zu jedem Zeitpunkt des Betriebs, einschließlich des Betriebs ohne Bremskraft, verwendet werden. Wasserstoff Schwefel Sonstige Masse-% Masse-% Masse-% Masse-% C H S Brennstoff S/C Abgas SO2 /CO2 mol/kg mol/kg mol/kg mol/mol ppm/% (v/v) Destillat* 86,20 13,60 0,17 0,03 71,8333 136 0,0531 0,00074 7,39559 Rückstand* 86,10 10,90 2,70 0,30 71,7500 109 0,8438 0,01176 117,5958 Destillat* 85,05 13,42 1,50 0,03 70,8750 134,2 0,4688 0,006614 66,1376 Rückstand* 87,17 11,03 1,50 0,30 72,6417 110,3 0,4688 0,006453 64,5291 Beruht auf den Eigenschaften in den NOx-Überwachungsrichtlinien der IMO, Entschließung MEPC.103(49). Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 12 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 12 of 15 Beilage/Enclosure Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 13 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 13 of 15 37/10 37/10 Beilage/Enclosure 6,0 32,065 S/C Rückstandsbrennstoff = g) Es müssen keine Brennstoffeigenschaften bekannt sein. 64,064 200 87,17 % h) Da nur zwei Messungen an einer Stelle durchgeführt werden, können instationäre Effekte des Motors oder der AR-Anlage durch Angleichung der Signale dieser beiden Analysegeräte auf das Mindestmaß verringert werden. (Es ist zu beachten, dass sich die am besten zur Angleichung geeigneten Punkte dort befinden, wo jedes Analysegerät auf eine Schrittänderung der Emissionen an der Probenahmesonde um 50 % des stationären Werts reagiert.) i) Dieser Grenzwert ist unabhängig vom Ausmaß der Abgasverdünnung. Eine Verdünnung kann im Rahmen einer Verdampfung von Wasser in einer AR-Anlage sowie als Bestandteil eines Vorbehandlungssystems eines Abgasentnahmegerätes vorkommen. 100 S/C Rückstandsbrennstoff = 0,01723 6,0 32,065 S/C Destillatbrennstoff = 64,064 200 85,05 % 100 S/C Destillatbrennstoff = 0,01765 5 Somit lauten die Arbeitsformeln wie folgt: Für die vollständige Verbrennung = SO2 (ppm* ) < 65 CO2 (%* ) Anhang III Für die unvollständige Verbrennung = Erfassung von Waschwasserdaten SO2 (ppm* ) < 65 CO2 (%* ) + (CO (ppm* )/10000) + (THC (ppm* )/10000) * Anmerkung: Für Gaskonzentrationen ist eine Probenahme oder Umrechnung auf der Grundlage desselben Restwassergehalts (z. B. vollständig nass, vollständig trocken) erforderlich. 6 Die Grundlage für die Verwendung des SO2/CO2-Verhältnisses (1ppm/%) von 65 als Grenzwert für die Feststellung der Einhaltung von Regel 14 Absatz 1 oder 4 lautet wie folgt: a) Dieser Grenzwert kann verwendet werden, um die Einhaltung der Vorschriften durch Ölbrenner, die keine mechanische Kraft erzeugen, festzustellen. b) Dieser Grenzwert kann dazu verwendet werden, um die Einhaltung der Vorschriften bei beliebiger Leistung einschließlich des Leerlaufs festzustellen. c) Dieser Grenzwert setzt nur zwei Gaskonzentrationsmessungen an einer Probenahmestelle voraus. d) Es ist nicht erforderlich, Parameter wie z. B. Motordrehzahl, Motordrehmoment, Motorabgasdurchsatz oder Brennstoffmassenstrom des Motors zu messen. e) Werden beide Gaskonzentrationsmessungen bei demselben Restwassergehalt in der Probe durchgeführt (z. B. vollständig nass, vollständig trocken), so sind keine Trocken-zu-feucht-Umrechnungsfaktoren bei der Berechnung erforderlich. Hintergrund Die Waschwassereinleitkriterien dienen als erster Leitfaden für die Umsetzung von AR-Systemauslegungen. Die Kriterien sollen in der Zukunft überprüft werden, wenn mehr Daten zum Inhalt des eingeleiteten Wassers und seinen Auswirkungen zur Verfügung stehen, wobei Hinweise aus der GESAMP-Gruppe zu berücksichtigen sind. Die Verwaltungen sollen daher das Sammeln von einschlägigen Daten vorsehen. Zu diesem Zweck werden die Schiffseigner zusammen mit dem Hersteller der AR-Anlage gebeten, Proben zu entnehmen und zu sammeln von: • • • Einlaufwasser (als Ausgangsprobe); Wasser nach dem Wäscher (jedoch vor dem Behandlungssystem); und Auslaufwasser. Diese Probenentnahme könnte im Rahmen der Zulassungsprüfung oder kurz nach der Inbetriebnahme und in Abständen von zwölf Monaten für einen Betriebszeitraum von zwei Jahren (mindestens drei Proben) erfolgen. Die Durchführung und Analyse der Proben soll für die folgenden Parameter von Labors durchgeführt werden, die EPA- oder ISO-Prüfverfahren anwenden: • pH-Wert • • PAK und Öl (detaillierte GC-MS-Analyse) Nitrat f) Dieser Grenzwert entkoppelt den thermischen Wirkungsgrad der Heizölverbrennungseinheit vollständig von der AR-Anlage. • • Nitrit Cd • • Cu Ni ppm bedeutet „Teile pro Million“. Es wird angenommen, dass ppm mit Gasanalysegeräten auf molarer Grundlage gemessen wird, wobei von einem idealen Gasverhalten ausgegangen wird. Die technisch korrekten Einheiten sind eigentlich Mikromole eines Stoffes pro Mol der Gesamtmenge (μmol/mol); es wird jedoch die Einheit ppm verwendet, um eine Übereinstimmung mit den Einheiten in der Technischen NOxVorschrift zu erreichen. • • • Pb Zn As • • Cr V 1 Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 14 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 14 of 15 Beilage/Enclosure Der Umfang der Prüfungen im Labor kann im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse verändert oder gesteigert werden. Bei der Einreichung von Probendaten bei der Verwaltung sollen mindestens Angaben zu den Waschwassereinleitraten, gegebenenfalls zur Verdünnung des eingeleiteten Wasser und zur Motorleistung sowie genaue Angaben zum verwendeten Brennstoff aus der Bunkerlieferbescheinigung zur Verfügung gestellt werden. Es wird empfohlen, dass dem Schiff, das diese Angaben der Verwaltung entsprechend ihren Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, eine Befreiung von der Erfüllung möglicher strengerer Waschwassereinleitvorschriften gewährt werden soll. Die Verwaltung soll Angaben, die sie in dieser Angelegenheit erhalten hat, an die Organisation zur Verteilung über die entsprechenden Einrichtungen weiterleiten. (VkBl. 2010 S. 341) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 15 von 15 2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 15 of 15 37/10