Notfallplan

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Notfallplan
Notfallplan
Mit Inkrafttreten der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) am 01.06.2015
haben sich die Vorschriften für Betreiber von Aufzügen verschärft. Neben der Forderung,
dass der Aufzug nun ein Arbeitsmittel ist und der Betreiber somit als Arbeitgeber gilt, muss
für alle Aufzüge ein Notfallplan erstellt werden. Bei neuen Aufzügen muss dieser zur
Inbetriebnahme vorhanden sein, bestehende Aufzüge haben eine Frist bis zum 31.05.2016
erhalten. Auch ein modernes Zweiwege-Kommunikationssystem entsprechend der EN 81-28
muss an allen Aufzügen nachgerüstet werden. Hier läuft die Frist bis zum 31.12.2020.
Was genau ist ein solcher Notfallplan und warum wird dieser gefordert?
Eine im Jahr 2013 durchgeführte Überwachungsaktion in Nordrhein-Westfalen, hat
erhebliche Mängel beim Notrufmanagement von Aufzugsanlagen festgestellt. Der
verpflichtende Notfallplan sorgt nun dafür, dass die Befreiung im Notfall klar geregelt ist.
Hierzu gibt es in der BetrSichV Vorgaben zum Inhalt des Notfallplans. Dieser orientiert sich
an der VDI 4705, welche die Planung für das Notrufmanagement von Aufzügen behandelt.
Damit das Notrufmanagement optimal funktioniert, sollte der Notruf auf eine ständig besetzte
Stelle aufgeschaltet sein. In jedem Fall muss dem Notdienst der Notfallplan vorliegen, um
eine Notbefreiung umgehend einleiten zu können. Der Arbeitgeber ist für die Wahl der
Notrufeinrichtung und dem dahinterliegenden Notrufmanagement verantwortlich.
Inhaltliche Vorgaben an den Notfallplan sind:
Standort der Aufzugsanlage
Die Notrufzentrale (Stelle, die den Notruf entgegen nimmt) muss die Lage des Aufzugs
eindeutig identifizieren können. Dafür bedarf es nur der Auslösung des Notrufs über den
Notruftaster. Befindet sich der Aufzug beispielsweise in einem bestimmten Gebäudeteil
(Krankenhaus, Uni, etc), sollte dieser Bereich neben der Adresse auch angegeben werden,
um vor Ort keine weiteren Verzögerungen hervorzurufen.
Verantwortlicher Arbeitgeber (Betreiber)
Die natürliche oder juristische Person, welche für den sicheren Betrieb des Aufzugs
verantwortlich ist und für diesen haftet. Hier sollten Adresse und Telefonnummer angegeben
werden.
Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen der Anlagen
Im Notfall ist es von großer Bedeutung, dass der Zugang zum Aufzug immer gewährleistet
ist. Der Notrufzentrale muss es daher immer möglich sein, eine Person zu erreichen, welche
Zugang zum Aufzug und seiner Technik hat. Dies können beispielsweise sein: Hausmeister,
interne Leitstellen, Werkschutz und der Notbefreiungsdienst. Zu den jeweiligen Personen
sind die Telefonnummern anzugeben.
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Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
Der Arbeitgeber hat eine oder mehrere Person/en für regelmäßige Kontrollen und eine
sachgerechte Personenbefreiung zu beauftragen. Die regelmäßigen Kontrollen
(Inaugenscheinnahme) sorgen für eine durchgängig hohe Qualität und das frühzeitige
Erkennen von Mangelpunkten. So ist der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet. Die
beauftragte Person/en (Aufzugswärter) muss regelmäßig geschult und an dieser Stelle mit
Telefonnummer hinterlegt werden. Sind andere Personen/Organisationen als die beauftragte
Person mit der Personenbefreiung betraut, sind diese hier einzutragen.
Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
Hier sind die Telefonnummern der Personen oder Stellen zu hinterlegen, die im Notfall erste
Hilfe leisten können. Im Normalfall ist dies 112 für Feuerwehr, Notarzt oder Rettungswagen.
An dieser Stelle könnten aber auch betriebliche Ersthelfer oder ein Betriebsarzt eingetragen
werden.
Angaben zum voraussichtlichen Beginn der Befreiung
Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 2181 (TRBS 2181) ist das konkretisierende
Regelwerk zum Thema „Gefährdungen durch das Eingeschlossensein in
Personenaufnahmemitteln“ bezüglich der BetrSichV. In dieser TRBS ist festgelegt, dass der
Beginn einer Befreiung von Eingeschlossenen vor Ort unter normalen Bedingungen nach 30
Minuten beginnen soll. Diese 30 Minuten werden auch in der VDI 4705 (Notrufmanagement)
herangezogen. Hier wird noch detaillierter darauf eingegangen, dass der Arbeitgeber
(Betreiber) sich darüber Gedanken zu machen hat, eine Notbefreiung nach 30 Minuten
durchführen lassen zu können. Dafür ist ein entsprechendes Netz an Personal für die
Notbefreiung notwendig. Generell sollte es möglich sein, die Befreiung innerhalb von 30
Minuten einzuleiten. Dies kann sich natürlich durch äußere Einflüsse wie Verkehr und
Tageszeit nach hinten verschieben.
Die Notbefreiungsanleitung der Aufzugsanlage
Damit die Person, die für die Notbefreiung zuständig ist, diese auch fachgerecht durchführen
kann, ist es notwendig die Notbefreiungsanleitung am Aufzug zu hinterlegen. Dies ist auch
als Gedankenstütze bei eventuellen Unsicherheiten, gerade der beauftragten Personen zu
sehen. Für ältere Aufzüge ist hier die Notbefreiungsanleitung aus der TRA 007 – wenn
anwendbar – heranzuziehen. Diese ist in Form eines gelben Aufklebers erhältlich und im
Maschinenraum anzubringen. Sollte Technik im Einsatz sein, die z.B. aufgrund des Alters
des Aufzugs bestimmte Werkzeuge oder Maßnahmen für die Notbefreiung erfordert, sind
diese am Aufzug vorzuhalten.
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