Anhang I Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Anhang I Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
L ANDSCH AF TSPFLEGERISCHER B EGLEITPL AN
ANH AN G I
AR TENSCHUTZRECHTLICHER F ACHBEITR AG
Erläuterungs bericht
Vorhabensbezeichnung:
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Planfeststellungsabschnitt 4.1
Streckennummer/Strecke:
5601 / Erding – Flughafen München
Eingereicht im Namen und Auftrag von
Verantwortliche Planungsgemeinschaft
Ingenieurgemeinschaft Östliche
Schienenanbindung Flughafen München
OBERMEYER Planen + Beraten GmbH, Postfach 20 15 42, 80015 München
München, den 28.02.2014
Ersteller
30.06.2015
……………
Datum:
………..…………....……
Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung
Amalienstr. 79, 80799 München
Unterschrift
München, den 28.02.2014
Lückenschluss Erding – Flughafen München
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Beteiligte Planer und Gutachter
ifuplan, Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung
Amalienstr. 79, 80799 München
OBERMEYER Planen + Beraten GmbH
Hansastraße 40, 80686 München
SSF Ingenieure AG
Domagkstraße 1a, 80807 München
Seite I
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ............................................................................................................................1
1.1
1.2
Anlass- und Aufgabenstellung .............................................................................................1
Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ..........................................................3
1.3
2
Der Untersuchungsraum und seine lokalen Gebietsbezeichnungen ...................................3
Wirkungen des Vorhabens ................................................................................................5
2.1
2.2
Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse ...........................................................................7
Anlagenbedingte Wirkprozesse ...........................................................................................7
2.3
3
Betriebsbedingte Wirkprozesse ...........................................................................................9
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität....................................................................................................................10
3.1
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung ............................................................................................10
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
3.3
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) ...............................14
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes ......................................................15
3.4
4
Kohärenzmaßnahmen gem. FFH-RL (FFH-Verträglichkeit) ..............................................17
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ................................................19
4.1
Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.........................19
4.1.1
4.1.2
Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ....................................................... 19
Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ..................................................................... 19
4.1.2.1
4.1.2.2
Säugetierarten................................................................................................................... 20
Reptilien ............................................................................................................................ 28
4.1.2.3
Amphibien ......................................................................................................................... 32
4.1.2.4
4.1.2.5
Fische ................................................................................................................................ 36
Libellen .............................................................................................................................. 36
4.1.2.6
4.1.2.7
Käfer .................................................................................................................................. 37
Tagfalter ............................................................................................................................ 37
4.1.2.8
4.1.2.9
Nachtfalter ......................................................................................................................... 38
Schnecken ........................................................................................................................ 38
4.1.2.10
Muscheln ........................................................................................................................... 38
4.1.3
Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der VogelschutzRichtlinie ............................................................................................................................ 39
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG .........74
5
5.1
5.2
Keine zumutbare Alternative ..............................................................................................75
Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses .......................................77
5.3
Wahrung des Erhaltungszustandes ...................................................................................80
5.3.1
5.3.2
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................................... 82
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ......................................................................... 82
5.3.3
6
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ...................................... 83
Gutachterliches Fazit .......................................................................................................85
7
8
Literatur .............................................................................................................................90
Anhang: Abschichtungstabelle ......................................................................................97
8.1
Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ...............................................97
8.1.1
8.1.2
A Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..................................................................... 99
B Vögel ............................................................................................................................ 102
Seite II
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Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1:
Mögliche Wirkungen des Vorhabens „Lückenschluss Erding - Flughafen
München“ auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie und die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Tabelle 2:
geschützten Arten ......................................................................................................6
Übersicht der durch das Vorhaben bauzeitlich und dauerhaft in Anspruch
genommenen Biotop-/Nutzungs- und Strukturtypen (ohne versiegelte /
teilversiegelte Flächen) ..............................................................................................8
Tabelle 3:
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und angrenzend
Tabelle 4:
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Säugetierarten ...............................20
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und angrenzend
Tabelle 5:
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Reptilienarten ................................28
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und angrenzend
Tabelle 6:
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Amphibienarten .............................32
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen
europarechtlich geschützten Vogelarten, die nachfolgend abgehandelt
Tabelle 7:
werden .....................................................................................................................41
Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs
Tabelle 8:
IV a) der FFH-Richtlinie ...........................................................................................82
Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Europäischen
Tabelle 9:
Vogelarten ...............................................................................................................83
Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Prüfung .........................................87
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht der Vorhaben und Konzepte ...............................................................................2
Abkürzungsverzeichnis
ABAG
AbfAlG
ABSP
ABuDIS 2.0
AbwV
Abzw
AD
AEG
Art.
aP
AS
ASK
AVV-Baulärm
Allgemeine Bodenabtragsgleichung
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz
Arten- und Biotopschutzprogramm
Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationsystem
Abwasserverordnung
Abzweig
Autobahndreieck
Allgemeines Eisenbahngesetz
Artikel
artenschutzrechtliche Prüfung
Anschlussstelle
Artenschutzkartierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen
B
B-Plan
Bundesstraße
Bebauungsplan
Seite III
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BAB
BArtSchV
BauGB
BauNVO
BayAbfG
BayBodSchG
BayDSchG
BayLplG
BayNatSchG
BayVwVfG
BayWaldG
BayWG
BBodSchG
BBodSchV
BfN
BGBl
BImSchG
BImSchV
BMU
BMVBW
BNatSchG
BÜ
Bv
BVerwG
BVWP
BY
Bundesautobahn
Bundesartenschutzverordnung
Baugesetzbuch
Baunutzungsverordnung
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Bayerisches Bodenschutzgesetz
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Bayerisches Landesplanungsgesetz
Bayerisches Naturschutzgesetz
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Bayerisches Waldgesetz
Bayerisches Wassergesetz
Bundes-Bodenschutzgesetz
Bundes-Bodenschutzverordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesgesetzblatt
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Bundesnaturschutzgesetz
Bahnübergang
Brutvogel
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverkehrswegeplan
Bayern
dB
DB AG
DIN®
DIN VDE
DSchG
DTV
Dz
Dezibel
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Verbandzeichen des Deutschen Instituts für Normung e.V.
Deutsche Industrie-Norm des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
durchschnittlicher täglicher Verkehr
Durchzügler
EB
EBA
EG
ER
EU
EÜ
Erholungsbereiche
Eisenbahn-Bundesamt
Europäische Gemeinschaft
Erding
Europäische Union
Eisenbahnüberführung
FFH-RL
FFH-VP
FMG
FND
FNP
FO
FS
FTO
FW
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EG
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Flughafen München GmbH
Flächenhaftes Naturdenkmal
Flächennutzungsplan
Fahrbahnoberkante
Freising
Flughafentangente Ost
Funktionaler Wert
GE
GLA
GLB
Gewerbegebiet
Bayerisches Geologisches Landesamt
Geschützter Landschaftsbestandteil
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GmbH
GOK
GOP
GUP
Gv
GVBl
GVS
GW
GWF
GWW
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Geländeoberkante
Grünordnungsplan
Grundlagen der Umweltplanung
Gastvogel
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Gemeindeverbindungsstraße
Grundwasser
Grundwasserflurabstand
Grundwasserwanne
HEP
HGWS
Hp
Hrsg.
HVZ
Habitateignungsanalyse
höchster Grundwasserstand oder -spiegel in m über NN
Haltepunkt
Herausgeber
Hauptverkehrszeit
IBA
ID
Important Bird Area (Internationales Vogelschutzgebiet)
Identifikationsnummer des Geoobjekts bei der projektbezogenen Biotoptypenkartierung
Identifikationsnummer des Geoobjekts bei der Biotoptypen- und Vegetationskartierung der FMG
ID
KrW-/AbfG
Kreislauf- Wirtschafts- und Abfallgesetz
L
LAWA
LBE
LEK
LEP
LfD
LfL
LfU
LHM
LP
LRT
LSG
LSK
LW
Landesstraße
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
Landschaftsbildeinheiten
Landschaftsentwicklungskonzept
Landesentwicklungsprogramm
Landesamt für Denkmalpflege
Landesamt für Landwirtschaft
Landesamt für Umweltschutz
Landeshauptstadt München
Landschaftsplan
Lebensraumtypen
Landschaftsschutzgebiet
Landwirtschaftliche Standortkarte
Landwirtschaft
MAC
MSB
MVV
Munich Airport Center
Magnetschnellbahn
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
ND
NBS
Ng
NN
NL
NSG
Naturdenkmal
Neubaustrecke
Nahrungsgast
Höhe eines Punktes über Normalnull
Nutzlänge
Naturschutzgebiet
OPB
ÖPNV
OBERMEYER Planen + Beraten GmbH
öffentlicher Personennahverkehr
PFA
Planfeststellungsabschnitt
Seite V
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
PFU
PFV
PV
Planfeststellungsunterlagen
Planfeststellungsverfahren
Planungsverband
QAST
RAS
RLB
RLD
RO
ROG
ROK
ROV
RP
RPS
RPV
RRB
RvO
qualifizierte Aufgabenstellung
Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS
Rote Liste Bayerns
Rote Liste Deutschland
Raumordnung
Raumordnungsgesetz
Raumordnungskataster
Raumordnungsverfahren
Regionalplan
Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen
Regionaler Planungsverband
Regenrückhaltebecken
Regierung von Oberbayern
SPA
SPFV
St
SÜ
S1
S8
Special Protected Area nach Vogelschutzrichtlinie der EG
Schienenpersonenfernverkehr
Staatsstraße
Straßenüberführung
S-Bahnlinie 1
S-Bahnlinie 8
TWSZ
Trinkwasserschutzzone
UG
UNB
UR
UVS
UVP
UVPG
UVPVwV
UVU
UWB
Untersuchungsgebiet
Untere Naturschutzbehörde
Untersuchungsraum
Umweltverträglichkeitsstudie
Umweltverträglichkeitsprüfung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverträglichkeitsuntersuchung
Untere Wasserbehörde
V
v
ve
VSch-RL
VwVfG
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme
Geschwindigkeit
Entwurfsgeschwindigkeit
Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union
Verwaltungsverfahrensgesetz
WHG
WS
WWA
Wasserhaushaltsgesetz
Walpertskirchener Spange
Wasserwirtschaftsamt
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1
Einleitung
1.1
Anlass- und Aufgabenstellung
Durch das Vorhaben „Lückenschluss Erding - Flughafen München“ soll eine Direktanbindung der S-Bahn von Erding und Markt Schwaben an den Flughafen München
geschaffen werden. Außerdem soll eine Verbesserung der Schienenanbindung an
den Münchner Flughafen aus Südostbayern durch Umsteigen in Markt Schwaben
erreicht werden. Durch die geplante Walpertskirchner Spange, deren Anbindung an
den Lückenschluss Erding – Flughafen München im Rahmen dieses Vorhabens
Berücksichtigung findet und die Elektrifizierung und den Ausbau der ABS 38 soll die
Anbindung Südostbayerns an den Münchner Flughafen weiter verbessert werden
(siehe Anlage 1, Kap. 1. 6).
Insgesamt besteht das verkehrliche Gesamtkonzept zur Verbesserung der Schienenanbindung des Flughafens derzeit aus voraussichtlich sieben Vorhaben bzw.
planerischen Konzepten mit den folgenden Zielen:
Vorhaben 1:
Überwerfungsbauwerk München Flughafen West
Vorhaben 2:
Neubau Neufahrner Kurve
Konzept 3:
Ausbau Streckenabschnitt Neufahrn Nord – Freising
Vorhaben 4:
Ausbau des Bahnhofsteils München Flughafen Terminal (Flughafenbereich Ost), Neubau des Streckenabschnitts München
Flughafen – Erding (Erdinger Ringschluss)
Konzept 5:
Ausbau der Strecke Altenerding – Markt Schwaben
Konzept 6:
Neubau Walpertskirchener Spange
Konzept 7:
Teilweiser Ausbau und Elektrifizierung der Ausbaustrecke 38
zwischen München und Freilassing
Mit den Vorhaben 1 und 2, dem Konzept 3 und dem Vorhaben 4 soll eine Verbesserung der Anbindung aus Nordostbayern erreicht werden und die Städte Regensburg, Landshut, Moosburg und Freising direkt an den Flughafen angebunden werden.
Das Vorhaben 4 sowie die Konzepte 5, 6 und 7 sollen eine Verbesserung der
Schienenanbindung aus dem südostbayerischen Raum und Österreich ermöglichen
und die Städte Salzburg, Mühldorf, Dorfen und Erding direkt an den Flughafen München anbinden.
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Mit dem verkehrlichen Gesamtkonzept soll des Weiteren die Schienenanbindung
des Flughafens München weiter qualitativ verbessert und die prognostizierte Verkehrsnachfrage befriedigt werden. Der „Lückenschluss Erding - Flughafen München“ trägt dazu bei, folgende weitere Ziele zu erreichen:

Weiterführung der Anbindung Regensburg – Flughafen München nach
Mühldorf und Salzburg

Einrichtung einer direkte Verbindung zwischen Freising – München Flughafen
– Erding – Markt Schwaben – München-Leuchtenbergring
Abbildung 1: Übersicht der Vorhaben und Konzepte
Gegenstand der Betrachtung ist der Planfeststellungsabschnitt 4.1 im Vorhaben 4:
Lückenschluss Erding – Flughafen München.
Gegenstand des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ist es, die Relevanz von
Eingriffen durch das geplante Vorhaben zu ermitteln und zu beschreiben. Der
Untersuchungsansatz hat die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EU-
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Vogelschutzrichtlinie und die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten
zum Inhalt.
Nur national geschützte Arten sind nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen
Prüfung im Sinne des § 44 BNatSchG. Sie werden im Rahmen der Eingriffsregelung
(s. Anlage 15.1) berücksichtigt.
Auf der Grundlage von Artkartierungen werden die durch das geplante Vorhaben zu
erwartenden Auswirkungen beschrieben, um anschließend sich daraus ergebende
Rechtsfolgen bzw. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bewerten sowie ihre
planerischen und genehmigungsrelevanten Konsequenzen darstellen und
kommentieren zu können. Außerdem werden Möglichkeiten zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen bzw. die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung
dargelegt und fachgutachterlich erörtert.
1.2
Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden
artenschutzrechtlichen Prüfung stützen sich auf die im Teil V des Umwelt-Leitfadens
des EBA (Stand: 2012) aufgeführte „Behandlung besonders und streng geschützter
Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung“.
Als rechtliche Grundlage zur Ausführung von Vorhabenplanungen gelten auf
europarechtlicher Ebene die FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992
(97/43/EG) als auch die Vogelschutz-Richtlinie vom 26.01.2010 (2009/147/EG).
Im nationalen deutschen Naturschutzrecht ist der für die Vorhabenplanung relevante
besondere Artenschutz in den Bestimmungen §§ 44 und 45 BNatSchG verankert.
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 119 - juris zum inhaltsgleichen § 42
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007) werden Tötungen von Tieren oder die Zerstörung
ihrer Entwicklungsformen im Rahmen der Beschädigung oder Beseitigung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht, wie in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
impliziert, im Rahmen des Schädigungsverbots behandelt, sondern Individuenbezogen im Rahmen des Tötungsverbots geprüft (vgl. auch Beier 2012).
1.3
Der Untersuchungsraum und seine lokalen Gebietsbezeichnungen
Der Untersuchungsraum (UR) für das Schutzgut Tiere erstreckt sich von Bahn-km
18,30 der Strecke 5601 an der Gemarkungsgrenze der Stadt Erding im Osten bis
zum Münchener Flughafen im Westen. Der UR verläuft ab der Querung des Isar-
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Kanals entlang der Flughafentangente Ost bis zur Dorfenquerung. Hier beschreibt
der UR einen nach Nordwesten gerichteten Bogen, der unter Einbeziehung des
geplanten Gewerbegebietes Schwaigerloh schließlich den Anknüpfungspunkt zum
Münchener Flughafen erreicht. Die Flächengröße beträgt rd. 1.840 ha.
Der Untersuchungsraum wurde so festgelegt, dass vom Vorhaben ausgehende
Wirkungen in ihrer räumlichen Dimension erfasst werden können. Hierzu gehören
neben dem Bahnkörper selbst auch zum Betrieb notwendige Einrichtungen wie
Stromzufuhr etc. und für die Baulogistik notwendige Einrichtungen wie die
vorgesehenen Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen.
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für die einzelnen Artengruppen
orientiert sich an den Wirkungen des Vorhabens und erfolgt in erster Linie anhand
der aus der Raumordnung und zum Zeitpunkt des Beginns der Bestandsaufnahme
bereits bekannten räumlich wirksamen Vorhabenwirkungen. Soweit zu Beginn der
Bestandsaufnahme noch keine hinreichend exakten Aussagen über diese
Wirkungen vorlagen, wurde die räumliche Ausdehnung von potenziell möglichen
Wirkungen für die Abgrenzung herangezogen.
Unter Berücksichtigung der potenziellen Vorhabenwirkungen wurde für diese
Neubaustrecke für die einzelnen Artengruppen eine Untersuchungsraumregelbreite
von 1000 m beiderseits der Vorzugstrasse festgelegt.
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes ist den Plänen Schutzgut Tiere und
Biologische Vielfalt, Bestand (Anlage 15.3.1-3) zu entnehmen. Bezüglich
detaillierterer Angaben zur naturräumlichen Beschreibung, zu Geologie und zur
Flächennutzung und Siedlungsstruktur wird auf Kap. 3 der Anlage 15.1 verwiesen.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
2
Wirkungen des Vorhabens
Aus der Art des Vorhabens ergibt sich aufgrund der geplanten baulichen Anlagen,
der Bautätigkeit sowie durch den Betrieb eine Vielzahl von Wirkfaktoren, die direkt
oder indirekt mit Auswirkungen auf planungsrelevante Arten verbunden sind und in
der Folge zu deren Beeinträchtigung führen können.
Entsprechend der nachfolgenden Auflistungen werden, unterschieden nach der
grundlegenden Ursache (Bau, Anlage und Betrieb), die Wirkungen benannt, die
bezogen auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie und die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten
zu Beeinträchtigungen führen können (s. Tab. 1).
Bezüglich der Projektbeschreibung wird auf Kap. 2.1 der Anlage 15.1 sowie auf
Kap. 1.5 der Anlage 1 verwiesen. Bzgl. der Baulogistik und Baustelleneinrichtungsflächen wird auf Kap. 2.2. der Anlage 15.1 sowie auf Kap. 7.15 der
Anlage 1 und bzgl. der betriebsbedingten Emissionen auf Kap. 2.3. der Anlage 15.1
verwiesen.
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Tabelle 1:
Genehmigungsplanung
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Mögliche Wirkungen des Vorhabens „Lückenschluss Erding - Flughafen München“ auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie und die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten
Wirkungen
baubedingt
Flächeninanspruchnahme (vorübergehend) durch Baustelleneinrichtungen, Baustraßen
Barriere- und Trennwirkungen
Schallemissionen
Staub- und Schadstoffemissionen
Erschütterungen
Zerschneidung, Verlegung und Überbauung von Gewässern
Licht- und optische Reize (Bautätigkeit)
mechanische Bodenbelastung
Bodenabtrag, -auftrag
temporäre Grundwasserabsenkungen bzw. Grundwasseranstau
Einleitung von Oberflächenwasser in Fließgewässer / Stehende Gewässer / Grundwasser
anlagenbedingt
Flächeninanspruchnahme durch technische Bauwerke und Betriebsanlagen
Flächeninanspruchnahme durch Erdbauwerke (Dämme bzw. Einschnitte, Schallschutzwälle)
Durchtrennung, Verlegung, Überbauung von Gewässern
Barriere- und Trennwirkungen
Änderung von Standortfaktoren (Verschattung, Öffnen von Wäldern, Aufwuchsbeschränkungen etc.
optische Überformung durch technische Bauwerke und Betriebsanlagen (Gleisanlage, Sonderbauwerke, Oberleitung, Verstärkungsleitung, Signale, Lärmschutz) sowie Wälle
und Einschnitte
Grundwasserabsenkungen bzw. Grundwasseranstau
Einleitung und Versickerung von Oberflächenwasser in Fließgewässer / stehende Gewässer / Grundwasser
betriebsbedingt
Schallemissionen
Erschütterungen
elektromagnetische Felder
Tierkollisionen
optische Reize durch den Fahrbetrieb
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Genehmigungsplanung
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2.1
Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse
Flächeninanspruchnahme

Temporäre Inanspruchnahme von Lebensräumen für das Baufeld, die
Baustraße und die Baustelleneinrichtungsflächen (siehe Tabelle 2).
Lärm- und sonstige Immissionen

Temporäre Emissionen in Form von Lärm, Erschütterungen, Staub,
Luftschadstoffen sowie Licht- und optische Reize durch die Bauarbeiten und
den Baustellenverkehr.
Durch Baustellenlärm, Bodenerschütterungen durch Baumaschinen, Staub,
Schadstoffe und optische Störungen (Baustellenverkehr, Bewegung,
Anwesenheit von Menschen, Baumaschinen, Beleuchtung) während der
Bauphase kann es im Bereich von Lebensräumen zur vorübergehenden
Beeinträchtigung von Lebensraumfunktionen bzw. zu Störungen der Tierwelt
wie Beunruhigung, Verminderung von Reproduktionserfolgen, Meidungsverhalten lärmempfindlicher Tierarten (vor allem Vögel) kommen.
Standortveränderungen

2.2
Abtrag, Auftrag und Umlagerung von Erdstoffen und dadurch Veränderung
des Gefüges natürlich gewachsener Böden / Veränderung der Standortbedingungen. Die baubedingten Wirkungen sind i.d.R. vorübergehend, d.h.
dass nach Abschluss der Bauarbeiten die beanspruchten Flächen wieder
begrünt und das Landschaftsbild wieder hergestellt werden können. Bei der
Zerstörung von Vegetation und Lebensräumen können auch dauerhafte
Eingriffe entstehen, da u.U. der ursprüngliche Biotopwert und die vor dem
Eingriff herrschenden Standortverhältnisse nicht wieder hergestellt werden
können. Bei der Wahl der Flächen für Baustelleneinrichtungen und
Transportwege sind deshalb empfindliche Bereiche möglichst zu schonen.
Anlagenbedingte Wirkprozesse
Flächeninanspruchnahme

Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Versiegelung) durch technische
Bauwerke und Betriebsanlagen und dadurch quantitative und qualitative
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Verluste von Vegetation und Lebensräumen für Tiere sowie von ökologischen
Funktionen des Naturhaushalts.

Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Überbauung) durch Erdbauwerke wie
Dämme, Entwässerungsmulden und dadurch vorübergehende Beseitigung
von Vegetation und Lebensräumen. Die Flächen erfahren eine
Nutzungsänderung oder -beschränkung und dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen, ohne ihre ökologischen Funktionen gänzlich zu verlieren.
Einen Überblick über die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben und die davon
betroffenen Biotop- und Nutzungstypentypen gibt folgende Tabelle (aus: LBP,
Anlage 15.1).
Tabelle 2:
Übersicht der durch das Vorhaben bauzeitlich und dauerhaft in Anspruch
genommenen Biotop-/Nutzungs- und Strukturtypen (ohne versiegelte /
teilversiegelte Flächen)
Biotop- / Nutzungs- / Strukturtyp
Verlust (ha)
37,29
Acker- und Wechselgrünland
Ackerbrachen
1,79
Extensivgrünland
1,90
Intensivgrünland
1,28
Gebüsche, Hecken, Feldgehölze, Wald, Gewässerbegleitgehölz
2,54
Ruderal- und Brachflächen, magerer Altgrasbestand
0,74
Gewässer
0,08
Gras- und Schotterfeldwege
0,90
Kleingärten
0,03
Betroffene Biotop-/Nutzungsfläche gesamt
46,55
Der vorübergehende Verlust von Biotop- und Nutzungstypen (Acker, Grünland,
Gehölze, Ruderal- und Brachflächen) führt zu einem, wenn auch zeitlich begrenzten
Lebensraumverlust im Wirkraum und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung
streng und europarechtlich geschützter Tierarten.
Barrierewirkung / Zerschneidung

Zusätzliche Zerschneidung- und Barriere- / Trennwirkungen durch den
Schienenweg und damit verbundene Bauwerke.
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2.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse
Lärmimmissionen und sonstige Immissionen

Auf der Neubaustrecke des PFA 4.1 verkehren im Zielzustand zwischen dem
Flughafen und dem Bf Schwaigerloh täglich 240 Züge (Richtung und
Gegenrichtung), zwischen dem Bf Schwaigerloh und der PF-Grenze bei km
18,3+00 408 Züge (Richtung und Gegenrichtung). Dieses Aufkommen führt zu
Lärmemissionen, die einen temporären Charakter haben mit längeren Phasen
ohne Lärmbeeinträchtigung. Da sich durch das Vorhaben keine permanente
Lärmkulisse ergibt, sind die Lärmwirkungen eher im Zusammenhang mit
optischen Störungen zu bewerten und somit die Fluchtdistanzen der
jeweiligen Arten heranzuziehen (Garniel & Mierwald 2010).
Optische Störungen

Optische Störungen entstehen durch vorbei fahrende Züge, die u.a. auf Vögel
wirken, die sich im Nahbereich der Trasse aufhalten.
Kollisionsrisiko

Gefährdung von Tierindividuen durch Kollision mit fahrenden Zügen sowie
durch Kollisionen von Großvögeln mit der Oberleitung.
Detaillierte Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und den
Naturhaushalt sind der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 17.1) und dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 15.1) zu entnehmen.
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3
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der
nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu
vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
Konfliktvermeidende Maßnahmen:
S 1 Flächenhafter Biotopschutz (Baum-, Gehölz- und Biotopschutzmaßnahmen,
Kronen- und Wurzelschutz, allgemeiner Flächenschutz)
Zur Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft durch die erforderlichen
Baustelleneinrichtungsflächen wurden bereits in enger Abstimmung mit der
technischen Planung bei der Vorauswahl geeigneter Flächen, neben Kriterien wie
erforderliche Kapazität, Baustellennähe, Anbindung an das Straßennetz und
angrenzende sensible Nutzungen, v.a. die Belange des Natur- bzw. Biotopschutzes
berücksichtigt (Vermeidung von Eingriffen in amtlich geschützte Biotope und sonstige
naturschutzfachlich sensible Bereiche, möglichst Nutzung bereits versiegelter /
teilversiegelter Flächen).
Schutz der angrenzenden Biotopflächen vor Schäden an oberirdischen Pflanzenteilen
oder Veränderungen der Bodenstruktur durch räumliche Einschränkung des
Baufeldes auf das technisch unbedingt erforderliche Maß mit geeigneten
Maßnahmen. Offensichtliche Kennzeichnung der zu schützenden Flächen im
Gelände für das Baupersonal.
Schutz der angrenzenden Wald- und Gehölzflächen vor vermeidbaren
Beschädigungen und baubedingten Auswirkungen wie Bodenverdichtung,
Aufschüttung, Abgrabung, chemische Verunreinigung oder mechanische
Beschädigung.
S 2 Baumschutzmaßnahmen (Stammschutz)
– sind in diesem Vorhaben nicht notwendig und daher nicht vorgesehen –
S 3 Zeitlicher Biotopschutz (Gehölze)
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BayNatSchG sind Baumfällarbeiten und die Rodung bzw. der Rückschnitt von
Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Feldgehölzen oder -gebüschen so in den
Bauablauf einzuordnen, dass deren Realisierung in der Zeit vom 1. Oktober bis 28.
Februar, also außerhalb der Vegetationsperiode erfolgt. Auf diese Weise werden v.a.
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Vögel (März bis September) und Säugetiere (Schutzzeiten für FledermausWochenstuben vom Anfang Mai bis Ende August) in der Fortpflanzungszeit geschont.
V 1 Schutz von Bodenbrütern
Zum Schutz der Bruten von Rebhuhn, Wachtel, Großem Brachvogel, Kiebitz,
Feldlerche, Wiesenschafstelze und Goldammer erfolgt die Baufeldfreimachung auf
Äckern, Grünländern, Randstreifen oder ruderalen Standorten sowie an Waldrändern
nicht während der Brutzeit dieser Arten (Mitte März bis Mitte August). Abweichend
davon kann räumlich begrenzt eine Freigabe des Oberbodenabschubs oder -auftrags
und der Baustelleneinrichtung durch die Umwelt-Baubegleitung erfolgen, wenn sich
auf Grundlage von Übersichtsbegehungen keine Verdachtsmomente für das
Vorkommen oben genannter Arten ergeben.
V 2 Baufeldfreimachung Reptilien
Zur Vermeidung der Tötung von Zauneidechsen im Bereich des Baufeldes und der
BE-Flächen während ihrer Ruhezeit wird die Baufeldfreimachung (Beseitigung von
Deckungsstrukturen, Flächen kahl mähen, Erdbauarbeiten) während der
Aktivitätsphase der Zauneidechsen entweder vor der Eiablage zwischen Anfang März
und Ende April oder zwischen der Fortpflanzungszeit und der Winterruhe im
September durchgeführt. Zur Erhöhung der Fluchtmöglichkeit ist die
Baufeldfreimachung bei guter Witterung durchzuführen. Die Eingriffsflächen werden
durch Reduktion des Strukturreichtums (z.B. Entnahme von Sonnenplätzen und
Versteckplätzen) vorsichtig und abschnittsweise als Lebensraum entwertet und die
Zauneidechsen aus dem Baubereich vergrämt. Durch den frühzeitigen Baubeginn
können sich die Tiere in benachbarte Lebensräume begeben. Anschließend werden
die Baufeld-Bereiche in Zauneidechsenlebensräumen durch geeignete Absperrungen
(z.B. eingegrabene temporäre Amphibienschutzzäune) abgesperrt (siehe CEF 1).
Ersatzlebensräume werden auf den Dammböschungen des Mittleren-Isar-Kanals in
Bereichen, die bislang für Zauneidechsen ungeeignet sind (dicht mit Gehölzen
bestanden) und haben eine räumliche Verbindung zu den betroffenen
Teilpopulationen. Die jeweils aufgewerteten Lebensräume entsprechen flächenmäßig
dem Verlust von Lebensraum durch anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahme.
V 3 Schutz möglicher Fledermausquartiere in Bäumen
Zum Schutz von Fledermäusen in Baumrissen, -spalten und -höhlen werden keine
Altbäume während der Wochenstubenzeiten gefällt. Potenzielle Fledermausquartiere
(vgl. Habitat-/Höhlenbaumkartierung (Ökokart 2007); Spechthöhlen, ausgefaulte
Streifschäden, usw.) werden im August vor Beginn der Fällarbeiten durch Lappen
abgehängt. Dabei wird der obere Teil der Lappen mit Nägeln fixiert während der
herabhängende untere Teil nicht fixiert wird. Zum Schutz von Fledermäusen im
Winterquartier sind Rodungsarbeiten nur im September und Oktober möglich. In
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dieser Zeit erfolgt ein schonendes Umlegen der potenziellen Quartierbäume
(Seilsicherung des Baumes) und Liegenlassen über Nacht, damit eine eigenständige
Flucht der Tiere über Nacht möglich ist. Eine Fällung von Höhlenbäumen außerhalb
des September und Oktobers ist möglich, wenn eine Kontrolle ergibt, dass keine
Fledermäuse in den Höhlen sind und die Höhlen anschließend bis zur Fällung der
Bäume versiegelt werden.
V 4 Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
Vermeidung von Kulissenwirkungen im Bereich bestehender BodenbrüterVorkommen, die zu Meidungsreaktionen von Wachtel, Großem Brachvogel, Kiebitz,
Feldlerche und Wiesenschafstelze führen. Ebenso Verzicht auf Gehölzpflanzungen in
Bereichen, in denen die Trasse in der freien Feldflur verläuft. Hierdurch wird auch
verhindert, dass sich eine für Fledermäuse attraktive Leitstruktur bildet. In diesen
Bereichen sind aufkommende Gehölze im Trassenbereich im regelmäßigen Turnus
(maximales Intervall: 4 Jahre) zu entfernen.
V 5 Schutz von Fledermaus-Flugrouten während des Brückenbaus
Um die Funktionsfähigkeit der Leitstrukturen bekannter Fledermaus-Flugrouten zu
gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Flug über die Dorfen und den MittlerenIsar-Kanal zwischen April und Oktober durchgehend möglich ist. Ein vollständiges
Abhängen der Baustelle bis auf die Wasseroberfläche darf in dieser Zeit nicht
erfolgen. Es muss zwischen April und Oktober ein Flugraum von mind. 2 m lichter
Höhe über dem Wasser erhalten bleiben. Die nächtliche Beleuchtung der Baustelle
an Dorfen und Mittleren-Isar-Kanal ist zwischen April und Oktober zu vermeiden.
V 6 Querungshilfen für Biber
Um Kollisionen zu vermeiden, müssen gemäß den Angaben der FGSV (MAQ, 2008)
Leiteinrichtungen von 20 m Länge beiderseits der Dorfen entlang des Bahndammes
auf den Brückendurchfluss hinführen. Eine Höhe der Leiteinrichtungen von 90 cm ist
ausreichend. Zur Sicherung gegen Untergraben müssen die Leiteinrichtungen
mindestens 30 cm tief in den Boden eingegraben werden. In dieser Tiefe sind die Leiteinrichtungen in Anwanderrichtung umzuschlagen. Der Umschlag muss eine
Mindestlänge von 30 cm aufweisen.
V 7 Schutz von Zauneidechsenhabitaten
Am Rand der ehemaligen Kiesentnahmestelle östlich des Weichgrabens ist eine
Baustelleinrichtungsfläche geplant. Hier muss durch entsprechende Abgrenzungen
dafür gesorgt werden, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG eintreten. Die Kiesentnahmestelle muss von jeglichen Bauaktivitäten
verschont bleiben, was durch entsprechende offensichtliche Kennzeichnung während
der Bauphase zu gewährleisten ist (z.B. Bauzaun, Flatterbänder, farbige Pflöcke).
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Weiterhin muss eine für Zauneidechsen nicht überwindbare Barriere verhindern, dass
Eidechsen auf das Baugelände gelangen. Dies kann durch die Errichtung eines
temporären Amphibienschutzzaunes erreicht werden, wobei zwingend darauf zu
achten ist, dass der untere Teil eingegraben ist und während der Bauzeit
eingegraben bleibt (Funktionsprüfung). Das Einhalten der Maßnahme ist durch die
Umweltbaubegleitung sicherzustellen.
V 8 Leitstrukturen für Zauneidechsen unter Brücken
Um die Barrierewirkung unter den Brücken über den Abfanggraben-Ost und den
Mittleren-Isar-Kanal zu minimieren, sind folgende Strukturen zu schaffen:
- Auf beiden Uferseiten Schaffung/Gestaltung von mind. 2 m breiten und jeweils
mind. 20 m langen Grünstreifen mit lockerem Bewuchs, die von den Dämmen
unter die Brücke leiten
- Unter der Brücke: Einbringen von Strukturen wie Totholz und Steinen, so dass auf
beiden Seiten der Ufer eine durchgängige Leitstruktur für Eidechsen entsteht.
V 9 Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen (Oberleitungen)
Mit der Elektrifizierung von Bahnstrecken sind Gefahren für die Vogelwelt durch
Drahtanflug und Erdschluss (Stromtod) verbunden. Es kommen auf der gesamten
Strecke alle z. Z. verfügbaren technischen Möglichkeiten des Vogelschutzes zur
Anwendung.
Der Bau der Oberleitung muss gemäß dem Modul 997.9114 erfolgen, das der VDEAnwendungsregel VDE-AR-N 4210-11 „Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen“
(Ausgabe August 2011) entspricht.
V 10 Minderung der Gefahren für Fledermäuse und nachtaktive Insekten durch
Verwendung „insektenfreundlicher“ Beleuchtung
Viele nachtaktive Insekten sowie Fledermäuse werden vom Licht angezogen. Nach
Erreichen des Lichtkegels ist es den Insekten nahezu unmöglich, diesen wieder zu
verlassen („Lichtkäfig / Lichtfalle“). Grundsätzlich sind keine nächtlichen Bauarbeiten
vorgesehen.
Längere
Beleuchtungszeiträume
können
durch
derzeit
unvorhersehbare Abläufe dennoch erforderlich werden. Auch die betriebsbedingte
Beleuchtung des Bf Schwaigerloh ist mit einer dauerhaften Wirkung verbunden.
Dementsprechend werden künstliche Lichtquellen auf dem Stand der Technik und
„insektenfreundliche“ Beleuchtungsmöglichkeiten bei Arbeiten in der Dunkelheit
sowie zur Beleuchtung des Bahnhofs Schwaigerloh verwendet:

Verwendung spezieller Leuchten mit möglichst geringem UV-Anteil (z.B.
Natriumdampf-Hochdrucklampen),
die
geringere
Anlockwirkung
für
nachtaktive Tiere haben.
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
Konzentration des Lichtes auf den Zielort durch Anordnung und Ausführung
der Leuchten (die Lichtpunkthöhe der Lampen sollte so gering als möglich
sein, Verwendung von mehreren niedrigen statt wenigen hohen Leuchten,
Lampenformen, die das Licht nur nach unten abstrahlen).
Die nächtliche Beleuchtung der Baustellen an Dorfen und Mittleren-Isar-Kanal ist
zwischen April und Oktober zu vermeiden (siehe V 5).
V 11 Schutz von Fischfauna
Zur Vermeidung/Minderung von Beeinträchtigung der Fischfauna und sonstiger
Wasserorganismen durch bauzeitliche Verlegung des Weichgrabens ist vor Beginn
der Bachumleitung des Weichgrabens die Umsiedlung der Fische aus dem trocken
fallenden Bereich in nicht durch die Baumaßnahmen betroffene Bachabschnitte
durchzuführen. Das alte Bachbett sollte dabei nach der Absperrung möglichst
komplett mittels Elektro-Befischung abgefischt werden. Die Maßnahme ist vor
Beginn der Baumaßnahme, im Frühjahr vor Beginn der Vegetationszeit und der
Laichzeit der Fische, durchzuführen.
3.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5
BNatSchG)
CEF 1 Schaffung von Zauneidechsenhabitat
Als Ersatz-Lebensraum für Zauneidechsen werden auf dem östlichen Damm des
Mittleren-Isar-Kanals auf einer Fläche von 1000 m² und in einem Abstand von rd.
300 m zu dem geplanten Brückenbauwerk und im Anschluss an bestehende
Zauneidechsenlebensräume Gebüschbereiche maschinell abgeschoben und ggf.
mit Kies aufgeschüttet, um entstehende Unebenheiten auszugleichen. Aus Gründen
des Erosionsschutzes kann eine Ansaat mit autochthonem Magergrünland erfolgen,
wobei auf eine lückige Vegetationsdecke zu achten ist. Diese Flächen werden mit
dem Aufbringen z. B. der ausgerissenen Wurzelstöcke, Totholz oder Reisighaufen
strukturell angereichert. Auf diese Flächen können Zauneidechsen, die im Bereich
der Brückenbauwerke betroffen sind ausweichen. Entsprechende Verbundsituationen sind vorhanden. Zeitpunkt für die Durchführung ist vor Baubeginn. Die
Maßnahme muss bereits in der Vegetationsperiode vor Beginn des Eingriffs eine
Habitatfunktion übernehmen.
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3.3
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes
FCS 1 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder
intensiv genutztem Grünland mit feuchten Geländemulden in der
Rosenau südlich Moosburg
Um erhebliche Beeinträchtigungen der lokalen Populationen von Feldlerche,
Großem Brachvogel, Kiebitz und Wiesenschafstelze zu kompensieren, werden auf
ca. 11,63 ha bislang intensiv genutzten Äckern oder Intensivgrünländern extensiv
genutzte Magerwiesen mit feuchten Geländemulden eingerichtet. Die Flächen
werden im Bereich Rosenau südlich Moosburg (Lkr. Erding) gestaltet.
Die Maßnahme soll bereits mit Beginn des Eingriffs eine gewisse Habitatfunktion
übernehmen. Initiierung vor Beginn der ersten vom Baubeginn betroffenen Brutzeit
(Geländemodellierung und ggf. Ansaat).
Begleitend zu der Maßnahme erfolgt ein Monitoring, das die Bestände der Zielarten
mindestens im ersten, zweiten, dritten, fünften und zehnten Jahr nach Fertigstellung
der Maßnahmenfläche erfasst, so dass ggf. notwendige Änderungen des zu
erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes formuliert werden können.
Sollten die Maßnahmen nicht ausreichen, eine Ansiedlung eines Brachvogelpaares
zu erwirken, sind, auf Basis des Monitorings, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die
eine Verbesserung der Maßnahmenflächen beinhalten. Diese Aufwertungen der
Maßnahmenflächen sind mit den Naturschutzbehörden abzustimmen.
FCS 2 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder
intensiv genutztem Grünland mit feuchten Geländemulden im Notzinger
Moos/Trattmoos südwestlich Notzing
Um erhebliche Beeinträchtigungen der lokalen Populationen von Feldlerche,
Großem Brachvogel, Kiebitz und Wiesenschafstelze zu kompensieren, werden auf
ca. 11,80 ha bislang intensiv genutzten Äckern oder Intensivgrünländern extensiv
genutzte Magerwiesen mit feuchten Geländemulden eingerichtet. Die Flächen
werden im Bereich Notzinger Moos/Trattmoos südwestlich Notzing (Lkr. Erding)
gestaltet.
Die Maßnahme soll bereits mit Beginn des Eingriffs eine gewisse Habitatfunktion
übernehmen. Initiierung vor Beginn der ersten vom Baubeginn betroffenen Brutzeit
(Geländemodellierung und ggf. Ansaat).
Begleitend zu der Maßnahme erfolgt ein Monitoring, das die Bestände der Zielarten
mindestens im ersten, zweiten, dritten, fünften und zehnten Jahr nach Fertigstellung
der Maßnahmenfläche erfasst, so dass ggf. notwendige Änderungen des zu
erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes formuliert werden können.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Sollten die Maßnahmen nicht ausreichen, eine Ansiedlung eines Brachvogelpaares
zu erwirken, sind, auf Basis des Monitorings, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die
eine Verbesserung der Maßnahmenflächen beinhalten. Diese Aufwertungen der
Maßnahmenflächen sind mit den Naturschutzbehörden abzustimmen.
FCS 3 Produktionsintegrierte Maßnahmen zum Schutz von
bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
Diese
Maßnahme
dient
der
dauerhaften
Kompensation
erheblicher
Beeinträchtigungen von Feldlerche sowie temporärer Beeinträchtigungen von
Kiebitz, Rebhuhn und Wiesenschafstelze. Sie besteht aus 2 Teilen. Teil a ist zeitlich
nicht begrenzt, Teil b ist auf die Dauer von 5 Jahren begrenzt:
a.) Im Kontext der lokalen Populationen (=westlicher Landkreis Erding), jedoch
abseits der Reichweite der Eingriffswirkungen werden produktionsintegrierte
Kompensationsmaßnahmen (PIK) durchgeführt.
Im Bereich des Notzinger Mooses sind auf 5 Parzellen (4,3 ha) mit
landwirtschaftlicher Nutzung folgende PIK vorgesehen:
 Auf einer der Parzellen wird eine Blühfläche eingerichtet (Saatgutmischung
mit mind. 40 Arten, niedrig wachsenden Kräuter- und Grasarten) und nach 4-5
Jahren wieder umgebrochen und auf einer der anderen Parzellen neu
angelegt.
 Auf 3 Parzellen wird entweder Sommergetreide ohne Lerchenfenster (ca. 3 x
7 m (Richtwert 20 m²), 2 Stück pro Hektar) oder Wintergetreide mit
Lerchenfenstern oder Wintergetreide mit einem Getreidestreifen mit
doppeltem Saatreihenabstand oder mit halber Saatgutmenge, mind. 12 m
breit und mind. 100 m lang, angelegt.
 Eine Parzelle mit freier Fruchtwahl (i.d.R. Mais oder Hülsenfrüchte), damit
eine Fruchtfolge eingehalten werden kann und auch um den Krautdruck nach
der Blühflächennutzung zu reduzieren. Auf dieser Parzelle wird ein
Schwarzbrachestreifen (mind. 12 m breit und 100 m lang) eingerichtet.
Diese drei Nutzungsarten sollen nach Bewirtschaftungs-Erfordernissen rotieren.
Die Maßnahme muss spätestens mit der Einsaat im Herbst vor dem
Baumaßnahmenbeginn beginnen. Die bereit gestellten Flächen erfüllen die
Habitatfunktion in der Vegetationsperiode nach der Einsaat.
b.) Um erhebliche nicht reversible Beeinträchtigungen der lokalen KiebitzPopulationen zwischen Baubeginn und voller Funktionsfähigkeit der
Ausgleichsflächen FCS 1 und 2 zu kompensieren, sind weitere ergänzende
Maßnahmen zur Stützung der Kiebitzpopulation während der Bauzeit
erforderlich.
Ziel ist eine Steigerung des Bruterfolges der Kiebitze um durchschnittlich 0,4
Jungtiere pro Jahr auf die Dauer von 5 Jahren. Die Differenz zwischen den
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vorhabensbedingt beeinträchtigten Revieren und den sofort verfügbaren
Ersatzrevieren beträgt 3 Kiebitzreviere. Das bedeutet, dass etwa 6 Individuen
auf die Dauer von 5 Jahren betroffen sind. Bei einer auf Grundlage einer
Generationslänge von 5 Jahren angesetzten jährlichen Überlebensrate von 0,8
sterben bis zur Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl von Ersatzhabitaten
rechnerisch 2 Kiebitze, ohne sich fortzupflanzen, also 0,4 Individuen pro Jahr.
Diese Verluste gilt es zu ersetzen, um einen dauerhaften Rückgang zu
verhindern.
Hierzu muss der Bruterfolg einer ausreichenden Anzahl der vorhandenen
Kiebitz-Brutpaare über den zum Bestandserhalt erforderlichen Wert angehoben
werden. Nach Vorlage des Planfeststellungsbeschlusses zur 3. Start- und
Landebahn des Münchener Flughafens (Regierung von Oberbayern 2011) muss
der für einen Bestandserhalt erforderliche durchschnittliche Bruterfolgswert
bereits im ersten Lebensjahr ca. 0,67 Juv/BP betragen. Vor dem Hintergrund der
aktuell vorliegenden Zahlen zu den Bruterfolgen aus dem Vogelschutzgebiet
„Nördliches Erdinger Moos“ und anderen süddeutschen Wiesenbrütergebieten
ist von einem Schlupferfolg von 1,2 Juv/BP als erreichbarem Wert auszugehen.
Um mit dieser Steigerung eine zusätzliche Individuenzahl von 0,4 pro Jahr zu
erreichen, ist es erforderlich, entsprechende Maßnahmen bei einem Gelege
durchzuführen. Dies entspricht einer Maßnahmenfläche von 5 ha, die in den
Kontext von Teil a (s.o.) sowie den FCS-Maßnahmen 1 und 2 eingebunden
werden kann.
Die Maßnahmen werden jedes Jahr neu und für eine Dauer von 5 Jahren
durchgeführt.
3.4
Kohärenzmaßnahmen gem. FFH-RL (FFH-Verträglichkeit)
Für die Sicherung des Kohärenzbeitrags der beeinträchtigten Erhaltungsziele des
Europäischen Vogelschutzgebiets DE 7637-471 "Nördliches Erdinger Moos" sind
die nachfolgend dargestellten Maßnahmen vorgesehenen. Die Maßnahmen fungieren auch als FCS-Maßnahme für die Feldlerche. Sie kommen auch Kiebitz
und anderen bestandsgefährdeten Bodenbrütern wie dem Großen Brachvogel
zugute.
KS 1 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker mit
feuchten Geländemulden im SPA Freisinger Moos
Im SPA Freisinger Moos werden für den Kiebitz und die Feldlerche vor Baubeginn extensiv genutzte magere Wiesen mit feuchten Geländemulden auf bislang
intensiv genutzten Äckern oder Intensivgrünländern durch Oberbodenabschub
und Ansaat oder Heudrusch entwickelt. Die Maßnahme soll bereits mit Beginn
des Eingriffs eine gewisse Habitatfunktion übernehmen. Initiierung vor Beginn der
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ersten vom Baubeginn betroffenen Brutzeit (Geländemodellierung und ggf. Ansaat).
Ziel ist die Sicherung des Kohärenzbeitrags der beeinträchtigten Erhaltungsziele
Kiebitz und Feldlerche des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 7637-471
"Nördliches Erdinger Moos".
Begleitend zu der Maßnahme erfolgt ein Monitoring, das die Bestände der Zielarten mindestens im ersten, zweiten, dritten, fünften und zehnten Jahr nach Fertigstellung der Maßnahmenfläche erfasst, so dass ggf. notwendige Änderungen des
zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes formuliert werden können.
KS 2 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus intensiv
genutztem Grünland im SPA Freisinger Moos
Im SPA Freisinger Moos werden für die Feldlerche vor Baubeginn extensiv
genutzte magere Wiesen auf bislang intensiv genutztem Grünland durch vorherigen Umbruch und Ansaat oder Heudrusch entwickelt. Die Maßnahme soll bereits
mit Beginn des Eingriffs eine gewisse Habitatfunktion übernehmen. Initiierung vor
Beginn der ersten vom Baubeginn betroffenen Brutzeit (Geländemodellierung
und ggf. Ansaat).
Ziel ist die Sicherung des Kohärenzbeitrags des beeinträchtigten
Erhaltungszieles Feldlerche des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 7637-471
"Nördliches Erdinger Moos"
Begleitend zu der Maßnahme erfolgt ein Monitoring, das die Bestände der
Zielarten mindestens im ersten, zweiten, dritten, fünften und zehnten Jahr nach
Fertigstellung der Maßnahmenfläche erfasst, so dass ggf. notwendige
Änderungen des zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes formuliert
werden können.
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4
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.1
Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.1.1
Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1,
Nr. 4 i.V. mit Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
folgendes Verbot:
Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Artenblätter): Beschädigen oder Zerstören von
Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer
Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten
Gemäß den Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
fällt das UG in die Verbreitungsgebiete von 3 Pflanzenarten des Anhangs IV b) FFHRL. Dies sind der Kriechende Sellerie (RLB 2, RLD 1, EHZ s), der Europäische
Frauenschuh (RLB 3, RLD 3, EHZ u) und die Sumpf-Siegwurz (RLB 2, RLD 2, EHZ
u). Im Rahmen der projektbezogenen Biotop-Kartierungen (agl Ulm 2008) sowie im
Rahmen der umfassenden Kartierungen zum Bau der 3. Startbahn am Münchener
Flughafen (Grünplan 2007a, b) wurden diese Arten des Anhangs IV FFH-RL im UG
nicht nachgewiesen. Auch aus übrigen amtlichen Daten wie der ASK ergeben sich
keine Hinweise auf das Vorkommen dieser Arten. Aufgrund der
Lebensraumausstattung ist auch ein potenzielles Vorkommen dieser Pflanzenarten
des Anhang IV b) der FFH-RL im Wirkraum des Vorhabens auszuschließen. 
Somit werden keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1, Nr. 4 i.V. mit Abs. 5
BNatSchG einschlägig.
4.1.2
Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1,
Nrn. 1-3 i.V. mit Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Verbote:
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Tötungsverbot Es ist verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Störungsverbot: Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt
vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Schädigungsverbot: Es ist verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4.1.2.1 Säugetierarten
Durch umfangreiche Kartierungen (Ökokart 2007, Agl Ulm & Maier 2009, ifuplan
2011) und die Fledermausnachweise der Koordinationsstelle für Fledermausschutz
Südbayern für den Landkreis Erding (KfFS, 2012) liegen für das UG umfangreiche
Fledermausnachweise vor. Insgesamt wurden 9 Arten im UG nachgewiesen.
Angrenzend knapp außerhalb des UG wurden weitere 8 Arten nachgewiesen.
Aufgrund der Verbreitung der im Anhang IV der FFH-RL genannten Arten (LfU
2012c), kann das Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten
ausgeschlossen werden.
Unter den übrigen der im Anhang IV der FFH-RL genannten Arten fallen die
Verbreitungen von Biber und Haselmaus in das UG (LfU 2012c). Das Vorkommen
des Bibers ist für das UG durch oben genannte Kartierungen umfassend
dokumentiert (Ökokart 2007, Agl Ulm & Maier 2009, ifuplan 2011). Für die
Haselmaus liegen keine Nachweise für das UG vor. Aus den im LBP unter 5.1.2.2
genannten Quellen gehen Nachweise in über 10 km Entfernung hervor. Da im UG
zusammenhängende Gebüsche und somit ausreichend große und vernetzte
Lebensräume fehlen, wird die Art aufgrund mangelnder Lebensraumeignung
ausgeschlossen.
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die im UG oder direkt angrenzend
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Säugetierarten.
Tabelle 3:
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und angrenzend
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Säugetierarten
deutscher Name
Braunes Langohr
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großes Mausohr
RL D
RL BY
EHZ KBR
V
n.g.
2
3
3
Myotis brandtii
V
2
günstig
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / unzureichend
Myotis myotis
V
V
wissenschaftlicher Name
Plecotus auritus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Seite 20
günstig
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deutscher Name
Kleine Bartfledermaus
Mopsfledermaus
Mückenfledermaus
Wasserfledermaus
Weißrandfledermaus
Zwergfledermaus
Biber
wissenschaftlicher Name
Myotis mystacinus
Barbastella barbastellus
Pipistrellus pygmaeus
Myotis daubentonii
Pipistrellus kuhlii
Pipistrellus pipistrellus
Castor fiber
RL D
RL BY
V
n.g.
2
D
n.g.
n.g.
n.g.
n.g.
2
D
n.g.
D
n.g.
n.g.
EHZ KBR
ungünstig / unzureichend
ungünstig / unzureichend
unbekannt
günstig
günstig
günstig
ungünstig / unzureichend
RL D
RL BY
0
1
2
3
G
R
V
D
Rote Liste Deutschland
Rote Liste Bayern
ausgestorben oder verschollen
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
Arten der Vorwarnliste
Daten defizitär
EHZ KBR
Erhaltungszustand kontinentale biogeografische Region1
1
Die Datenhaltung und -auswertung für die Bundesaufgaben des Monitorings der FFH-Arten erfolgt am Bundesamt für
Naturschutz.
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fledermäuse
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis natteri), Graues Langohr (Plecotus
austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Mopsfledermaus (Babastrella babastrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Weißrandfledermaus (Pipistrellus
kuhlii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus (s. Tabelle 3)
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Biogeographische Region
Bundesland:
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Deutschland:
Europäische Union:
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Arten im UG nachgewiesen
Erhaltungszustand Bundesland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population
Art im UG unterstellt
Da für Fledermäuse kein erheblicher Verlust der Jagdhabitate eintritt (siehe 2.), verbleibt als einzige mögliche
erhebliche Wirkung die Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen Teillebensräumen sowie ein erhöhtes Tötungsrisiko (siehe ebenfalls 2.). Aus diesem Grund werden im Folgenden unter den im UG oder
direkt angrenzend nachgewiesenen Arten nur diejenigen abgehandelt, die einen stark bis überwiegend strukturgebundenen Flug aufweisen (Brinkmann et al. 2008).
Das Braune Langohr gilt als "Baumfledermaus" und ist insbesondere in Laub- und Laubmischwaldbeständen
mit gut strukturierten und lichten Waldbereichen sowie in extensiv genutzter Kulturlandschaft im Umfeld der
Wälder zu finden. Sommerquartiere/Wochenstuben: Bäume (in Baumhöhlen, auch in Spalten, hinter abstehender Rinde), Gebäude (Dachböden von Kirchen, hinter Außenwandverkleidungen), oft in Nistkästen, häufiger Quartierwechsel. Winterquartiere: unterirdisch (Keller oder Höhlen).
Die Fransenfledermaus ist eine "Baum- oder Gebäudefledermaus" im Umfeld von Laub- und Mischwaldbeständen sowie von strukturreicher, extensiv genutzter Kulturlandschaft mit Viehweiden und/oder insektenreichen Jagdgewässern. Sommerquartier/Wochenstuben: Baumhöhlen, Rindenspalten, Nistkästen, auch in
Spalten von Mauern, Brücken und Gebäuden; häufiger Quartierwechsel. Winterquartier/Schwarmquartier:
unterirdisch (Höhlen, Stollen, Keller).
Das Graue Langohr ist eine "Gebäudefledermaus" im Umfeld von Siedlungen. Sommerquartiere/Wochenstuben: Gebäude (Dachstühle in Kirchen, Wohngebäuden, Schlössern etc.). Winterquartiere:
überwiegend unterirdisch in Kellern und Gewölben, auch in Dachböden.
Die Große Bartfledermaus gilt als Charakterart nördlicher Waldgebiete (Laub-, Misch- u. Nadelwälder), in
Bayern ist sie eine "Gebäudefledermaus". Sommerquartiere/Wochenstuben: Gebäude (spaltenartige Quartiere im Dachbereich, hinter Wandverkleidungen, Fensterläden etc.), Nistkasten, Baumquartiere in Bayern unbekannt; gelegentlicher Quartierwechsel. Sommerverbreitung in Bayern: über ganz Bayern verstreut. Jagdgebiete: Wälder, Gehölze, stehende Gewässer. Winterquartiere: unterirdisch (Höhlen, Keller, Stollen); Winterverbreitung in Bayern: nicht genau bekannt.
Das Große Mausohr ist eine "Gebäudefledermaus" in strukturreichen, extensiv genutzten Kulturlandschaften
mit einem hohen Anteil an unterwuchsarmen Laub- und Laubmischwäldern. Sommerquartiere/Wochenstuben:
als Wochenstuben Gebäude (geräumige, dunkle, zugluftfreie Dachböden von Kirchen oder in Kirchtürmen),
als Sommerquartier der Männchen auch Spalten an Gebäuden, Baumhöhlen, Höhlen, Stollen oder Nistkästen; Winterquartiere: unterirdisch (Höhlen, Stollen, Keller und Gewölbe).
Die Kleine Bartfledermaus ist eine sehr anpassungsfähige Art mit breitem Biotopspektrum (Wälder, Siedlungsbereich, offene Kulturlandschaft, Gewässer). Durch ihre bevorzugte Quartierwahl wird sie allgemein als
"Haus- oder Dorffledermaus" eingestuft. Sommerquartier/Wochenstuben: Spaltenquartiere an Gebäuden
(Wandverkleidungen, hinter Fensterläden), seltener Spaltenquartiere an Waldstandorten; häufiger Quartierwechsel, der auch bei Wochenstuben unter Mitnahme der Jungtiere erfolgt; Sommerverbreitung in Bayern:
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fledermäuse
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis natteri), Graues Langohr (Plecotus
austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Mopsfledermaus (Babastrella babastrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Weißrandfledermaus (Pipistrellus
kuhlii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
weit verbreitet. Jagdgebiet: gut strukturierte Landschaften mit Gehölzelementen in bis zu ca. 3 km Entfernung
zum Quartier. Jagd in der Nähe von Gehölzen (eng strukturgebundener Flug) in ca. 2–3 m Flughöhe. Winterquartier/Schwarmquartier: unterirdisch (Höhlen, Stollen, Keller). Winterverbreitung in Bayern: Fränkischer
Jura, nord- und ostbayerisches Mittelgebirge, Alpen.
Die Mopsfledermaus ist eine "Baumfledermaus" in großen zusammenhängenden alt- und totholzreichen
Laub- und Nadelwäldern mit einem hohen Angebot an natürlichen Spaltenquartieren oder Baumhöhlen.
Sommerquartiere/Wochenstuben: in engen Spalten hinter abstehender Borke von verletzten oder toten Bäumen sowie an Gebäuden hinter Holzverkleidungen oder Fensterläden, selten in Baumhöhlen oder Fledermauskästen. Die Art wechselt häufig ihre Quartiere. Winterquartiere/Schwarmquartiere: unterirdisch (Höhlen,
Stollen, Keller, Gewölbe, typischerweise in Spalten); zumindest zeitweise auch oberirdische Winterquartiere in
Spalten an Bäumen und Gebäuden.
Die Mückenfledermaus ist eine "Gebäudefledermaus" in waldartigen Baumbeständen in der Nähe zu Wasserflächen. Sommerquartiere/Wochenstuben: Gebäude (Spaltenquartiere), Nistkästen, auch Baumhöhlen.
Winterquartiere: Gebäude.
Für Wasserfledermäuse haben Wälder mit reichem Baumhöhlenangebot als Quartierstandorte eine herausragende Bedeutung, insbesondere wenn sie in der Nähe von Gewässern liegen. Sommerquartiere/Wochenstuben: überwiegend Bäume (vorzugsweise Laubbäume, alte Eichen), bevorzugt werden alte, nach
oben ausgefaulte Spechthöhlen in vitalen Bäumen mit einem Durchmesser von mindestens 30 cm in Brusthöhe; gelegentlich auch Dachböden oder unter Brücken. Im Sommer werden Quartiere etwa alle 3 bis 4 Tage
gewechselt. Sommerverbreitung in Bayern: an den meisten Gewässern in Bayern. Jagdgebiete: offene Wasserflächen, langsam fließende Bäche und kleinere Flüsse in bis zu 4 km Entfernung zum Quartier; Jagd (auf
Mücken) direkt über der Wasseroberfläche oder an inneren und äußeren Grenzlinien von Wäldern in 2–5 m
Flughöhe. Winterquartiere: unterirdisch (Höhlen, Stollen, Keller). Winterverbreitung in Bayern: hauptsächlich in
Nordbayern.
Die Weißrandfledermaus ist eine "Gebäudefledermaus" im Siedlungsbereich. Sommerquartiere/Wochenstuben finden sich in Spaltenquartiere an Gebäuden (Fensterläden, Zwischendachbereich), selten
in Baumhöhlen und Nistkästen; Jagdgebiete liegen überwiegend in Siedlungsbereichen. Winterquartiere bilden Keller, Fassadenhohlräume, auch Felsspalten. In Bayern liegen zur Winterverbreitung bisher nur wenige
Funde vor (München).
Die in Bayern weit verbreitete Zwergfledermaus ist eine überwiegend Spalten bewohnende Gebäudefledermaus, die ein breites Spektrum verschiedenster Lebensräume besiedelt, schwerpunktmäßig jedoch den Siedlungsraum. Sommerquartier/Wochenstuben: Spaltenquartiere in und an Gebäuden (Außenverkleidungen,
Dach); Wochenstuben 10-50, max. 100 Individuen; häufiger Quartierwechsel (bei Wochenstuben auch unter
Mitnahme der Jungtiere, Wochenstubenverbände). Sommerverbreitung in Bayern: weit verbreitet. Jagdgebiet:
Gewässer, Siedlungsbereich (Obstgärten, Alleen), Gehölzränder, parkartige Landschaften in bis zu 2 km
Entfernung zum Quartier; Jagd an Gewässern und am Rand von Gehölzen in ca. 3-8 m Flughöhe. Winterquartier: unterirdisch (Höhlen, Stollen, Keller), oberirdisch (Mauer- und Felsspalten); meist weniger als 10
Individuen. Winterverbreitung in Bayern: Nordbayern (Konzentration um Städte wie Nürnberg), vereinzelt auch
Alpen und voralpines Hügel- und Moorland.
Lokale Population:
Im UG und dessen unmittelbaren Umfeld liegen von den europarechtlich geschützten Arten zu folgenden
Arten(paaren) mehr als 5 Nachweise vor: Bartfledermäusen, Wasserfledermaus, Weißrandfledermaus und
Zwergfledermaus. Da es sich um jagende Fledermäuse handelt und nicht um Fortpflanzungsnachweise, können keine zuverlässigen Aussagen zu den Erhaltungszuständen dieser Populationen gemacht werden.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fledermäuse
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis natteri), Graues Langohr (Plecotus
austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Mopsfledermaus (Babastrella babastrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Weißrandfledermaus (Pipistrellus
kuhlii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
Schutz möglicher Fledermausquartiere in Bäumen
V3
Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von aufkommenden Gehölzen
V4
Schutz von Fledermaus-Flugrouten während des Brückenbaus
V5
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Nach EBA (2004) gelten als besondere Risikofaktoren für eine hohe Opferzahl an Fledermäusen hohe Geschwindigkeiten (>140 km/h), Kurven, Beschleunigungsstrecken, Tunnel, Nachtverkehr, neue Infrastruktur in
bisher unbelasteten Gebieten, Art und Abstand der Vegetation an der Strecke. Die maximal zulässige Geschwindigkeit beträgt zwischen der Abzw. Erding Nord und der Querung Dorfen v = 160 km/h, im Bereich des
Bf Schwaigerloh v = 140 km/h und im Tunnel Flughafen München v = 120 km/h (Ostteil) bzw. v = 80 km/h
(Westteil). Die qualifizierte Aufgabenstellung (QAST) sieht weiterhin für den Abschnitt Abzw Erding Nord – Bf
Schwaigerloh je Richtung 120 Züge (80 S-Bahn, 40 NV) pro Tag vor. Für den Abschnitt Bf Schwaigerloh –
Flughafen Terminal beträgt die Zugzahl 204 Züge (164 S-Bahn, 40 NV). Insgesamt kann jedoch nicht von
einer erheblichen betriebsbedingten Wirkung ausgegangen werden, da ein Teil der Strecke entlang der Flughafentangente-Ost bereits erheblich vorbelastet ist und die Kartierungen keine hohe Aktivität in der freien
Feldflur ergeben haben. Unter der Voraussetzung, dass keine neuen Leitstrukturen in der freien Feldflur geschaffen werden, indem in diesen Bereichen auf die Pflanzung von Begleitgehölzen verzichtet wird (V 4), kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Trasse in erheblichen Maße von Fledermäusen genutzt wird. Die
Elektrifizierung allein stellt keine ausreichende Leitstruktur für Fledermäuse dar.
Nach Lüttmann et al. (2009) konnten Kollisionen vor allem beim Transfer der Fledermäuse über die Trasse
festgestellt werden. Insofern stellen die derzeit stark frequentierten Leitlinien potenzielle KonfliktSchwerpunkte dar. Dies sind auf Basis der Kartierdaten die Dorfen und der Mittlere-Isar-Kanal.
Die Brücke über die Dorfen (km 22,409) weist eine Tiefe von 11,10 m, eine Lichte Weite von rd. 21 m (zwischen den Schrägstützen) bzw. ca. 32 m (zwischen den Bauwerkswänden) und eine Lichte Höhe von 4,5 m
auf. Nach Angaben der FGSV (M AQ, 2008) beträgt die Mindest-Dimensionierung einer für Fledermäuse
wirksamen Gewässerunterführung lichte Höhe über MHW >3 m und Lichte Weite >4 m. Weiterhin sollen gewässerbegleitende Gehölze zur Gewässerunterführung in der traditionellen Flugroute führen. Sowohl die
zuleitende Struktur als auch die Dimensionierung der Brücke erlaubt eine gefahrlose Querung der Trasse im
Bereich der Dorfen. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko kann in diesem Bereich ausgeschlossen werden.
Die Brücke über den Mittleren-Isar-Kanal (km 19,824) weist eine Tiefe von 12,0 m, eine Lichte Weite von
47,8 m und eine Lichte Höhe von 3,5 m über den Uferbermen und über 4 m über der mittleren Hochwasserlinie auf. Die zuleitenden Gehölzstrukturen bleiben erhalten. Auch bei dieser Brücke ist von keiner signifikant
erhöhten Kollisionsgefährdung auszugehen.
Durch die Kartierungen von Habitatbäumen ist nur ein Baum bekannt, in dem potenziell Fledermäuse vorkommen können. Um eine Tötung von Fledermäusen zu vermeiden, wird der Baum nicht während der W ochenstubenzeiten gefällt. Das potenzielle Fledermausquartier wird Anfang August vor Beginn der Fällarbeiten
durch Lappen abgehängt. Dabei wird der obere Teil der Lappen mit Nägeln fixiert während der herabhängende untere Teil offen bleibt. Zum Schutz von überwinternden Fledermäusen ist die Fällung nur im September
und Oktober möglich. In dieser Zeit erfolgt ein schonendes Umlegen des potenziellen Quartierbaumes (Seilsicherung des Baumes) und Liegenlassen über Nacht, damit eine eigenständige Flucht der Tiere über Nacht
möglich ist. Alternativ kann die Fällung zu anderen Zeiten erfolgen, wenn zuvor eine Kontrolle ergeben hat,
dass keine Fledermäuse in der Höhle sind und die Höhle anschließend bis zur Fällung versiegelt wurde (V 3).
 Das Vorhaben kann zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos für Fledermäuse führen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Durch die Vorhabenrealisierung kann es während der Bauzeit zu Beeinträchtigungen von jagenden Individuen
durch Immissionen wie Lärm, visuelle Effekte (z.B. Beleuchtung der Baustelle), Staub, Erschütterungen und
die erhöhte Betriebsamkeit auf den Flächen kommen. Es ist davon auszugehen, dass Lärm-, Licht- und
Staubemissionen sowie sonstige visuelle Effekte einen Vergrämungseffekt auslösen können, der dazu führen
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Fledermäuse
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis natteri), Graues Langohr (Plecotus
austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Mopsfledermaus (Babastrella babastrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Weißrandfledermaus (Pipistrellus
kuhlii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
kann, dass die Tiere die Baustelle meiden und nicht mehr als Jagdhabitat nutzen können. Die Baustellenfläche stellt jedoch keinen erheblichen Ausschnitt aus dem Jagdhabitat dar (s.o.). Die baubedingten Störungen
schränken den Lebensraum der Fledermäuse nicht ein, da die Tiere ausweichen können. Bestandsabnahmen
sind daher in diesem Zusammenhang auszuschließen. Darüber hinaus sollen mögliche (nicht erhebliche)
Beeinträchtigungen durch Verwendung „insektenfreundlicher“ Beleuchtung minimiert werden (V 5).
Um die Funktionsfähigkeit der Leitstrukturen bekannter Fledermaus-Flugrouten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Flug über die Dorfen und den Mittleren-Isar-Kanal zwischen April und Oktober durchgehend
möglich ist. Ein vollständiges Abhängen der Baustelle bis auf die Wasseroberfläche darf in dieser Zeit nicht
erfolgen. Es muss zwischen April und Oktober ein Flugraum von mind. 2 m lichter Höhe über dem Wasser
erhalten bleiben. Die nächtliche Beleuchtung der Baustelle an Dorfen und Mittleren-Isar-Kanal ist zwischen
April und Oktober zu vermeiden (V 5).
In Anbetracht fehlender geeigneter Strukturen im Eingriffsbereich kann ein Vorhandensein von Quartieren im
Trassenumfeld ausgeschlossen werden. Dies lässt eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der relevanten Arten ausschließen.
Das prognostizierte Verkehrsaufkommen führt zu Lärmemissionen, die einen temporären Charakter haben mit
längeren Phasen ohne Lärmbeeinträchtigung (minimal 10 min). Da sich durch das Vorhaben keine permanente Lärmkulisse ergibt, sind die Lärmwirkungen eher im Zusammenhang mit optischen Störungen zu sehen.
Diese werden als nicht erheblich betrachtet, da die Irritationswirkung durch den in größeren Abständen passierenden Zugverkehr gering ist. Aus diesem Grund kann bei beiden Brückenbauwerken auf die Ausstattung
mit Irritationsschutzwänden verzichtet werden.
 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch Störungen nicht so beeinträchtigt und damit auch nicht so
beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche Störung bei den Tieren selbst ist nicht
zu attestieren.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Im Bereich der Flächeninanspruchnahme werden keine Gebäude mit potenziellen Quartiermöglichkeiten abgerissen. Durch bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme geht ein Höhlenbaum (Hainbuche, 1
Höhle, Ökokart 2007) verloren. Da durch die Trasse fast ausschließlich sehr junge Gehölze überbaut werden,
ist nicht mit dem Verlust weiterer potenzieller Quartiere zu rechnen. Da Ausweichquartiere in der Umgebung
zur Verfügung stehen und der Verlust eines Höhlenbaumes nur einen Bruchteil der Quartiermöglichkeiten im
UG ausmacht, ist die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).
Die im UG nachgewiesenen Arten nutzen den Raum als Jagdhabitat, bzw. sie wechseln jagend von den Quartieren in die Jagdlebensräume entlang von Leitstrukturen (Gewässer, Gehölze usw.). Die nachgewiesenen
europarechtlich geschützten Fledermausarten weisen große Aktionsradien und damit zusammenhängend
große Jagdgebiete auf (Meschede & Rudolph 2004, Aktionsradius und Aktionsfläche): Große Bartfledermaus:
3 km (~30 km²), Kleine Bartfledermaus: 3 km (~30 km²), Breitflügelfledermaus: 5 km (~80 km²), Großes Mausohr: 30 km (mehrere 100 km²), Nordfledermaus: 5 km (~80 km²), Rauhautfledermaus: 5,5 km (~100 km²),
Wasserfledermaus: 4 km (~50 km²), Weißrandfledermaus: 4 km (~50 km²), Zweifarbfledermaus 1,5 km
(~7 km²), Zwergfledermaus 2 km (~12 km²). Der Verlust von potenziellen Jagdhabitaten wie Gewässern und
Gehölzen beträgt rd. 1,6 ha. Somit kann von keiner erheblichen Wirkung der Flächeninanspruchnahme aus2
gegangen werden, da nur sehr kleine Anteile der Jagdhabitate in Anspruch genommen werden. Des Weiteren entstehen auf den Ausgleichsflächen neue potenzielle Jagdhabitate, die den Umfang der bestehenden
Jagdhabitate übersteigen.
 Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden nicht beschädigt oder zerstört. Darüber hinaus werden Nahrungsund andere essenzielle Teilhabitate nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entfällt.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
2
nein
nein
nein
nein
Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs.1
Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt.
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Biber (Castor fiber)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus (s. Tabelle 3)
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Biogeographische Region
Bundesland: -
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Deutschland: V
Europäische Union: least concern
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Arten im UG nachgewiesen
Erhaltungszustand Bundesland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population
B gut
Art im UG unterstellt
Der Biber ist eine charakteristische Art der Auen. Er bewohnt fast alle Arten von Gewässern, von Gräben mit
geringem Gehölzbestand bis zu Flüssen und Seen, wo er sich durch seine Dammbauten seinen Lebensraum
gestaltet.
Das Revier einer Biberfamilie, die aus dem Elternpaar und zwei Generationen von Jungtieren besteht, umfasst je nach der Qualität des Biotops 1-5 Kilometer Fließgewässerstrecke. Die Reviergrenzen werden mit
dem sogenannten Bibergeil, einem öligen Sekret aus einer Drüse im Afterbereich, markiert und gegen Eindringlinge verteidigt.
Typische Biberlebensräume sind Fließgewässer mit ihren Auen, insbesondere ausgedehnten Weichholzauen;
die Art kommt aber auch an Gräben, Altwässern und verschiedenen Stillgewässern vor. Biber benötigen ausreichend Nahrung sowie grabbare Ufer zur Anlage von Wohnhöhlen. Sofern eine ständige Wasserführung
nicht gewährleistet ist, bauen die Tiere Dämme, um den Wasserstand entsprechend zu regulieren und um
sich neue Nahrungsressourcen zu erschließen.
Biber sind Nagetiere und reine Vegetarier, die primär submerse Wasserpflanzen, krautige Pflanzen und junge
Weichhölzer nahe den Ufern fressen. Im Winter kommen Baumrinde und Wasserpflanzenrhizome hinzu. Da
die Uferhöhlen bzw. "Burgen" zum Jahresende winterfest gemacht und am Baueingang unter Wasser oft
Nahrungsvorräte angelegt werden, ist die Nage- und Fällaktivität im Spätherbst am höchsten.
Biber bilden Familienverbände mit zwei Elterntieren und mehreren Jungtieren bis zum 3. Lebensjahr. Die
Reviere werden gegen fremde Artgenossen abgegrenzt und umfassen - je nach Nahrungsangebot - ca. 1-5
Kilometer Gewässerufer, an dem ca. 10-20 Meter breite Uferstreifen genutzt werden. Gut drei Monate nach
der Paarung, die zwischen Januar und März erfolgt, werden in der Regel 2-3 Jungtiere geboren. Mit Vollendung des 2. Lebensjahres wandern die Jungbiber ab und suchen sich ein eigenes Revier. Dabei legen sie
Entfernungen von durchschnittlich 4-10 (max. 100) km zurück. Die Tiere werden durchschnittlich knapp 10
Jahre alt.
Lokale Population:
Im UG liegen zahlreiche Nachweise aus dem Bereich der Dorfen vor (Ökokart 2007, Agl Ulm & Maier 2009).
Der Fluss kann als vom Biber vollständig besiedelt gelten. Auch wenn keine Nachweise innerhalb des UG
vom Mittleren-Isar-Kanal vorliegen, so lassen Nachweise am Mittleren-Isar-Kanal nördlich von Eitting sowie
von Eittinger Fehlbach und Sempt (ifuplan 2011) eine gelegentliche Nutzung dieses künstlichen Gewässers
durch den Biber als wahrscheinlich erscheinen. Die lokale Biberpopulation ist ein Teil der Isarpopulation, die
sich in die meisten Nebenflüsse und angrenzenden Gewässer erstreckt und einen guten Erhaltungszustand
aufweist.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Querungshilfen für Biber
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
V6
Maßnahmen- Nr. im LBP:
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Biber (Castor fiber)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Biber verlassen ihre Wohngewässer und deren Randstreifen nur selten. Über 99% aller Aktivitäten finden im
Wohngewässer selbst und in einer Entfernung von bis zu 20 m von diesem statt (FGSV 2008). Extreme Strömungsgeschwindigkeiten der Dorfen werden dadurch vermieden, dass die Breite der Dorfen nicht verengt
wird. Um Kollisionen zu vermeiden müssen gemäß den Angaben der FGSV (M AQ, 2008) Leiteinrichtungen
von 20 m Länge beiderseits der Dorfen entlang des Bahndammes auf den Brückendurchfluss hinführen. Eine
Höhe der Leiteinrichtungen von 90 cm ist ausreichend. Zur Sicherung gegen Untergraben müssen die Leiteinrichtungen mindestens 30 cm tief in den Boden eingegraben werden. In dieser Tiefe sind die Anwanderrichtungen umzuschlagen. Der Umschlag muss eine Mindestlänge von 30 cm aufweisen (V 6).
 Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme kann das Vorhaben zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos für Biber führen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Zusätzliche Barrierewirkungen bzw. eine Zerschneidung des Biberlebensraums sind durch das Vorhaben
nicht gegeben. Die Bibervorkommen an der Dorfen bestehen, obwohl ein ähnliches Bauwerk an der Flughafentangente Ost (FTO, St 2580) die Dorfen quert.
Biber sind relativ tolerant gegenüber anthropogenen Störungen. Die bau- und betriebsbedingten, hauptsächlich durch akustische und visuelle Reize ausgelösten Störungen bedeuten keine relevante Einschränkung
ihres Lebensraumes. Dies gilt insbesondere, da der Brückenbau überwiegend während des Tages erfolgt,
während Biber hauptsächlich nachtaktiv sind. Hinsichtlich Bewegungen, Licht und Lärm auf der Flughafentangente Ost (FTO, St 2580) zeigt sich das bestehende Vorkommen dem Auftreten nach unbeeindruckt. Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes des lokalen Biberbestandes durch Störungen auf der Bahntrasse
ist somit nicht abzuleiten.
 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch Störungen nicht so beeinträchtigt und damit auch nicht so
beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche Störung bei den Tieren selbst ist nicht
zu attestieren.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Biberburgen sind von den bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen nicht betroffen. Im Bereich
der Dorfen, dem einzigen nennenswerten Bibervorkommen, finden an dem Gewässer nur im Bereich der
Brücke bauliche Änderungen statt, die für den gesamten Biber-Lebensraum keine relevanten Auswirkungen
darstellen.
 Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden nicht beschädigt oder zerstört. Darüber hinaus werden Nahrungsund andere essenzielle Teilhabitate nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
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nein
nein
nein
nein
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
4.1.2.2 Reptilien
Die Verbreitung der Schlingnatter fällt in das Untersuchungsgebiet (LfU 2012c).
Jedoch liegen trotz zahlreicher Kartierungen und nach Auswertung der ASK-Daten
keine Hinweise auf ein Vorkommen der Art im UG vor. Die nächsten Nachweise
liegen in den Isarauen und somit mehrere Kilometer vom UG entfernt. Die Art
benötigt verschiedene besonnte und wärmebegünstigte Lebensräume mit einem
kleinräumigen Mosaik aus Offenland und Wald/Gebüsch sowie Felsen, Steinhaufen,
Rohbodenflächen, offenem Torf oder liegendem Totholz. Dieser Lebensraum fehlt
im UG. Aus diesen Gründen wird die Betroffenheit der Art ausgeschlossen.
Zauneidechsen wurden durch Ökokart (2007), Agl Ulm & Maier (2009) und ifuplan
(2011) im UG nachgewiesen. Die Art wird im Folgenden im Detail abgehandelt.
Tabelle 4:
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und angrenzend
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Reptilienarten
deutscher Name
Zauneidechse
RL D
RL BY
0
1
2
3
G
R
V
D
EHZ KBR
wissenschaftlicher Name
Lacerta agilis
RL D
RL BY
EHZ KBR
V
V
ungünstig / unzureichend
Rote Liste Deutschland
Rote Liste Bayern
ausgestorben oder verschollen
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
Arten der Vorwarnliste
Daten defizitär
Erhaltungszustand kontinentale biogeografische Region
Zauneidechse (Lacerta agilis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: V
Deutschland: V
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population
C mittel - schlecht
Art im UG unterstellt
Die wärmeliebende Zauneidechse besiedelt ein breites Biotopspektrum von strukturreichen Flächen
(Gebüsch-Offenland-Mosaik) einschließlich Straßen-, Weg- und Uferrändern. Geeignete Lebensräume
sind wärmebegünstigt, bieten aber gleichzeitig Schutz vor zu hohen Temperaturen. Die Habitate müssen
im Jahresverlauf ein Mosaik unterschiedlichster Strukturen aufweisen, um im Jahresverlauf trockene und
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Zauneidechse (Lacerta agilis)
gut isolierte Winterquartiere, geeignete Eiablageplätze, Möglichkeiten zur Thermoregulation, Vorkommen
von Beutetieren und Deckungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Dabei ist häufig eine sehr enge Bindung
der Zauneidechse an Sträucher oder Jungbäume festzustellen.
Normalerweise Ende Mai bis Anfang Juli legen die Weibchen ihre ca. 5-14 Eier an sonnenexponierten,
vegetationsarmen Stellen ab. Dazu graben sie wenige cm tiefe Erdlöcher oder -gruben. Je nach Sommertemperaturen schlüpfen die Jungtiere nach zwei bis drei Monaten. Das Vorhandensein besonnter
Eiablageplätze mit grabbarem Boden bzw. Sand, ist einer der Schlüsselfaktoren für die Habitatqualität.
Über die Winterquartiere, in der die Zauneidechsen von September / Oktober bis März / April immerhin
den größten Teil ihres Lebens verbringen, ist kaum etwas bekannt. Die Art soll "üblicherweise" innerhalb
des Sommerlebensraums überwintern. Die Wahl dieser Quartiere scheint in erster Linie von der Verfügbarkeit frostfreier Hohlräume abzuhängen. Grundsätzlich sind auch offene, sonnenexponierte Böschungen oder Gleisschotter geeignet.
Da Zauneidechsen wechselwarme Tiere sind, die auf schnelle Temperaturzufuhr angewiesen ist, um
aktiv werden zu können, werden Bereiche mit Ost-, West- oder Südexposition zum Sonnen bevorzugt.
Die Tiere ernähren sich im Wesentlichen von bodenlebenden Insekten und Spinnen.
Lokale Population:
Innerhalb des UG sind vier Bereiche mit Vorkommen bekannt: Der Abfanggraben-Ost mit seinen mageren und teilweise schütter bewachsenen langen Böschungen, die südexponierten Böschungen der Flughafentangente Ost (FTO, St 2580), die mageren Böschungen entlang der Dorfen im Nordteil des UG
sowie die offenen Teile der Dammböschungen entlang des Mittleren-Isar-Kanals. Diese Teilbereiche sind
in sich zusammenhängend. Jedoch führt der fehlende Lebensraum zwischen diesen „Lebensraumbändern“ zu einer starken Fragmentierung der Teillebensräume. Dennoch haben die Kartierungen u.a. von
Ökokart (2007) gezeigt, dass die Zauneidechse im UG und darüber hinaus weit verbreitet ist. Die Dichten
innerhalb der Teillebensräume sind überwiegend gering. Als Gründe können gelten:
Nährstoffeinträge mit einhergehender (zu) dichter Ruderalvegetation,
Fehlen kleinräumiger Mosaikstruktur, die sowohl offene Sonnenplätze als auch ausreichende
Rückzugsmöglichkeiten zur Thermoregulation aufweisen (Versteckstrukturen wie Totholz, niedrige Gebüsche),
Stellenweise fehlende Grabfähigkeit des Bodensubstrats für die Eiablage.
Insgesamt wird der Erhaltungszustand der lokalen Population mit C mittel - schlecht bewertet.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung: siehe Kap. 3.2
Schaffung von Zauneidechsenhabitat
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Baufeldfreimachung Reptilien
Schutz von Zauneidechsenhabitaten
Leitstrukturen für Zauneidechsen unter Brücken
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
CEF 1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
V2
V7
V8
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten
Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Durch den Eingriff in genutzte und potenzielle Lebensräume der Zauneidechse kann es zu Tötungen von
Individuen bzw. zur Schädigung von Entwicklungsformen kommen. Am Rande der ehemaligen Kiesentnahmestelle östlich des Weichgrabens ist eine Baustelleinrichtungsfläche geplant. Hier muss durch entsprechende Abgrenzungen dafür gesorgt werden, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG eintreten (V 7).
Zur Vermeidung der Tötung von Zauneidechsen im Überschneidungsbereich zwischen Baufeld sowie
BE-Flächen und den Zauneidechsenvorkommen am Abfanggraben Ost und am Mittleren-Isar-Kanal
während ihrer Ruhezeit wird die Baufeldfreimachung (Beseitigung von Deckungsstrukturen, Flächen kahl
mähen, Erdbauarbeiten) während der Aktivitätsphase der Zauneidechsen entweder vor der Eiablage
zwischen Ende März und April oder zwischen der Fortpflanzungszeit und der Winterruhe im September
durchgeführt. Zur Erhöhung der Fluchtmöglichkeit ist die Baufeldfreimachung bei guter Witterung und
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Zauneidechse (Lacerta agilis)
abschnittsweise durchzuführen. Die Eingriffsflächen werden durch Reduktion des Strukturreichtums (z.B.
Entnahme von Sonnenplätzen und Versteckplätzen) vorsichtig als Lebensraum entwertet und die Zauneidechsen aus dem Baubereich vergrämt. Durch den frühzeitigen Baubeginn können sich die Tiere in
benachbarte Lebensräume begeben. Anschließend werden die Baufeld-Bereiche in Zauneidechsenlebensräumen durch geeignete Absperrungen (z.B. eingegrabene temporäre Amphibienschutzzäune)
abgesperrt.
Kollisionen sind bei Zauneidechsen weitgehend auszuschließen, da die kahlen Gleise selbst einen unattraktiven Aufenthaltsraum darstellen und zu erhöhten Tötungsrisiken durch hohe Druckunterschiede bei
Zauneidechsen nichts bekannt ist und diese als nicht signifikant eingeschätzt werden. Aufgrund angrenzend günstiger Lebensräume weisen Zauneidechsen oftmals große Populationen an Bahnstrecken auf,
die nicht möglich wären, wenn ein signifikantes Tötungsrisiko vorläge.
 Der Verbotstatbestand gilt dennoch erfüllt, da Tötungen auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung der Tötung nicht völlig auszuschließen sind (entsprechend der
aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, 9 A 12.10,
Rn. 119 - juris zum inhaltsgleichen § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007). Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist erforderlich.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Lärmemissionen sowie optische Störwirkungen und Erschütterungen können sowohl während des Baus
als auch während des Betriebes der Anlage auftreten. Diese Störquellen werden in ihren Auswirkungen
auf die lokale Zauneidechsenpopulation als nicht erheblich beurteilt, da

die Art gegenüber dieser Art von Beeinträchtigungen wenig empfindlich ist,

sich große Teile der lokalen Population abseits dieser Störwirkungen aufhalten und

diese Störwirkungen sowohl in der Bauphase einen temporären als auch während des Betriebes der
Anlage einen dauerhaften aber nicht kontinuierlichen Charakter haben.
Daneben treten Störwirkungen durch die anlagebedingte Unterbrechung derzeit zusammenhängender
Lebensräume auf. Die Brücke am Abfanggraben-Ost (km 24,5+50) weist eine Tiefe von 10,68 m, eine
Lichte Weite von 17,0 m und eine Lichte Höhe von 2,5 m über den Uferbermen auf. Die Brücke über den
Mittleren-Isar-Kanal (km 19,8+24) weist eine Tiefe von 12,0 m, eine Lichte Weite von 47,8 m und eine
Lichte Höhe von 3,5 m über den Uferbermen und über 4 m über der mittleren Hochwasserlinie auf. Nach
FGSV (2008) müssen für Reptilien geeignete Unterquerungen eine gute Belichtung sowie lockeren Bewuchs und/oder Strukturen wie z.B. Totholz als Deckung aufweisen. Um die Barrierewirkung unter den
Brücken über den Östlichen Abfanggraben und den Mittleren-Isar-Kanal zu minimieren, sind folgende
Strukturen zu schaffen (V 8):

Auf beiden Uferseiten Schaffung/Gestaltung von mind. 2 m breiten und jeweils mind. 20 m langen
Grünstreifen mit lockerem Bewuchs, die von den Dämmen unter die Brücke leiten

Unter der Brücke: Einbringen von Strukturen wie Totholz und Steinen, so dass auf beiden Seiten der
Ufer eine durchgängige Leitstruktur für Eidechsen entsteht.
Die Lichtsituation lässt sich durch einfache Schutzmaßnahmen nicht weiter verbessern. Dennoch kann
angenommen werden, dass bei Realisierung der Schutzmaßnahme V 8 (s.o.) keine erheblichen Barriereund somit Störwirkungen durch Brückenbauwerke auftreten.
 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch Störungen nicht so beeinträchtigt und damit auch
nicht so beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche Störung bei den Tieren
selbst ist nicht zu attestieren.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von Zauneidechsenvor3
kommen. Diese umfassen möglicherweise auch Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten . Diese betreffen
ausschließlich Brückenbauwerke, da in die Böschungsflächen der Flughafentangente Ost (ein Bereich
mit Vorkommen) nicht eingegriffen wird. In Relation zu dem verbleibenden Habitat sind die Flächenverluste gering. Habitatverlust tritt in erster Linie durch die Beschattung von derzeit nutzbarem Habitat unter
den Brücken über den Abfanggraben Ost und den Mittleren-Isar-Kanal auf.
 Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
zu vermeiden, ist eine CEF-Maßnahme erforderlich (CEF 1). Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden
nicht beschädigt oder zerstört. Darüber hinaus werden Nahrungs- und andere essenzielle Teilhabitate
unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahme nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch
die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt.
3
LANA, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des BNatschG, 2010, S. 7:
Als Fortpflanzungsstätte geschützt sind alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des
Fortpflanzungsgeschenhens benötigt werden.
Ruhestätten erfassen alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu Zeiten
längerer Inaktivität zurückzieht.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Zauneidechse (Lacerta agilis)
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Insgesamt wird der Erhaltungszustand der lokalen Population mit „ungünstig/unzureichend“ bewertet
(siehe 1.). Anlage- und baubedingt sind geringe Individuenverluste nicht auszuschließen, diese führen
jedoch zu keiner Verschlechterung des gegenwärtigen Erhaltungszustandes der lokalen Population. Die
vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen mit der Aufwertung von Fortpflanzungs- und Überwinterungshabitaten für die Zauneidechse (V 2) verbessern das Lebensraumangebot der Art innerhalb ihres Gesamtlebensraums (CEF 1). Der Verlust von Lebensraum wird auch ohne Kompensations- und/oder Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich beurteilt (siehe 2). Jedoch werden durch die Vermeidungsmaßnahmen V 2 und V 7 sowie die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 1 potenzielle (geringe)
Individuenverluste durch Bau und Betrieb minimiert. Eine Verringerung der Bestandsgröße der Zauneidechse im Gebiet (lokale Population) kann auch ohne diese Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig.
Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig.
Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
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4.1.2.3 Amphibien
Durch umfangreiche Kartierungen (Ökokart 2007, Agl Ulm & Maier 2009, ifuplan
2011) liegen für das UG umfassende Amphibiennachweise vor. Insgesamt wurden 2
europarechtlich geschützte Arten im UG oder angrenzend nachgewiesen. Aufgrund
der Verbreitung der im Anhang IV der FFH-RL genannten Arten (LfU 2012c) und
aufgrund der Lebensraumausstattung, kann das Vorkommen weiterer
europarechtlich geschützter Arten ausgeschlossen werden.
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die im UG oder angrenzend
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Amphibienarten.
Tabelle 5:
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und angrenzend
nachgewiesenen europarechtlich geschützten Amphibienarten
deutscher Name
Wechselkröte
Laubfrosch
RL D
RL BY
0
1
2
3
G
R
V
D
EHZ KBR
wissenschaftlicher Name
Bufo viridis
Hyla arborea
RL D
RL BY
EHZ KBR
2
3
1
2
ungünstig / schlecht
ungünstig / unzureichend
Rote Liste Deutschland
Rote Liste Bayern
ausgestorben oder verschollen
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
Arten der Vorwarnliste
Daten defizitär
Erhaltungszustand kontinentale biogeografische Region
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Wechselkröte (Bufo viridis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 1
Deutschland: 2
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population
C mittel - schlecht
Art im UG unterstellt
Die Wechselkröte ist eine Steppenart, die durch eine enge Bindung an trocken-warme Landschaften mit
geringer Walddichte und geringen jährlichen Niederschlägen an Trockenheit und Wärme (aber auch
Kälte) gut angepasst ist. Die Art bevorzugt offene, sonnenexponierte Lebensräume mit lückiger, niederwüchsiger Vegetation und grabfähigen Böden. Bei uns bewohnt sie neben wenigen Flussauen vor allem
Abbaustellen (v. a. Kies- und Sandgruben), militärische Übungsplätze, Industriebrachen bzw. Baustellen,
trockene Ruderalflächen in früher Sukzession, auch Äcker, Bahndämme, Parks und Gärten.
Als Laichgewässer dienen der Pionierart verschiedenste stark sonnenexponierte, vegetationsarme, fischfreie, meist flache Stillgewässer (oder zumindest mit Flachufern), beispielsweise wassergefüllte Senken
oder Fahrspuren in Baustellen, auf Äckern und Wiesen, Tümpel, Teiche, Rückhaltebecken, Altarme und
Baggerseen. In Flussauen werden auch Überschwemmungstümpel als Primärhabitate besiedelt.
Die Laichperiode beginnt relativ spät ab Ende April und geht bis ca. Juni, kann sich aber auch noch in
den Sommer hinein verlängern, wenn nach einer längeren Trockenphase starke Niederschläge fallen.
Ein einzelnes Weibchen kann zwei- bis dreimal eine 2-4 m lange Laichschnur mit insgesamt mehreren
Tausend Eiern produzieren. Die Kaulquappen schlüpfen nach wenigen Tagen, entwickeln sich je nach
Temperatur in ein bis drei Monaten und verlassen das Gewässer als Jungkröten je nachdem zwischen
Ende Mai und Oktober. Junge Wechselkröten werden meist nach drei Jahren geschlechtsreif und können
bis zu 10 Jahre alt werden.
Während der Fortpflanzungsperiode verstecken sich die Tiere tagsüber meist in nur wenigen Metern
Entfernung zu ihren Laich- und Rufgewässern unter Steinen, Brettern, Steinhaufen, Erdhöhlen oder
Kleinsäugerbauen. Danach wandern ausgewachsene Wechselkröten in die Landlebensräume und legen
dabei Strecken von bis zu 1.000 m zurück. Ab September bis Oktober überwintern sie in selbst gegrabenen oder dem Tagesversteck ähnelnden unterirdischen, frostsicheren Hohlräumen, auch Kellern oder
landwirtschaftlichen Gebäuden.
Während der Laichzeit entfernen sich adulte Tiere zwar nur wenige Meter von den Laichgewässern.
Andererseits werden diese Gewässer durch die natürliche Sukzession, d. h. den Bewuchs mit Wasserpflanzen, bereits nach wenigen Jahren ungeeignet, deshalb muss die Wechselkröte hoch mobil sein, um
neu entstandene Gewässer spontan zu besiedeln, und können auf die Suche nach neuen Laichgewässern mehrere Kilometer zurücklegen, wobei die Fernausbreitung v.a. über Jungtiere erfolgt.
Lokale Population:
Außerhalb aber angrenzend zum UG sind im Wesentlichen zwei größere Vorkommen bekannt: Der Kiesabbau bei Siglfing (Agl Ulm & Maier 2009, ifuplan 2011) sowie der Kiesabbau nordwestlich Eichenkofen
(Ökokart 2007, LfU 2012a). Aufgrund der hohen Dispersionsleistung der Art, kann man von einer Population mit mehreren Metapopulationen ausgehen. Die Art ist nur lokal häufig. Abseits von den genannten
Vorkommen existieren weitere Kleinvorkommen nördlich des Kronthaler Weihers (ifuplan 2011), im nördlichen Bereich des Fliegerhorstes Erding (ifuplan 2011), sowie südlich Schwaigermoos (Ökokart 2007).
Aufgrund der starken Verinselung der Vorkommen und des temporären Charakters der Fortpflanzungsgewässer muss der Zustand der lokalen Population mit C „mittel - schlecht“ bewertet werden. Die Wanderbewegungen der genannten Populationen reichen in das UG, weshalb die Art in dieser aP abgehandelt wird.
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung:
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten
Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Da es zu keiner bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahme von Wechselkrötenlebensräumen
kommt, können Tötungen im Rahmen der Baufeldfreimachung ausgeschlossen werden.
Kollisionen sind bei Wechselkröten weitgehend auszuschließen, da sich die Tiere durchweg außerhalb
des durchfahrenen Raumes aufhalten, weil die kahlen Gleise selbst einen unattraktiven Aufenthaltsraum
darstellen. Zu erhöhten Tötungsrisiken durch hohe Druckunterschiede bei Wechselkröten ist im Zusammenhang mit Zugverkehr nichts bekannt.  Durch das Vorhaben kommt es zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Wechselkröten.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Lärmemissionen sowie optischen Störwirkungen und Erschütterungen können sowohl während des Baus
als auch während des Betriebes der Anlage auftreten. Diese Störquellen werden in ihren Auswirkungen
auf die lokale Wechselkrötenpopulation als nicht erheblich beurteilt, da

die Art gegenüber dieser Art von Beeinträchtigungen wenig empfindlich ist,

sich die lokale Population abseits dieser Störwirkungen aufhält und

diese Störwirkungen sowohl in der Bauphase als auch während des Betriebes der Anlage einen
temporären Charakter haben.
Daneben treten Störwirkungen durch die anlagebedingte Unterbrechung möglicher Wanderbeziehungen
auf. Die kürzeste Distanz zwischen dem nächstgelegenen Vorkommen (Kiesabbau Siglfing) und dem
Vorhaben beträgt rund 500 m. Damit liegt das Vorhaben im Bereich potenzieller Wanderbeziehungen.
Eine Wechselbeziehung zwischen Teillebensräumen ist jedoch v.a. zwischen den Vorkommen in Siglfing
und Eichenkofen zu unterstellen. Diese würde durch das Vorhaben nicht unterbrochen werden. Insofern
wird die Trennwirkung durch das Vorhaben in dem zu beurteilenden Abschnitt als nicht erheblich beurteilt.
 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch Störungen nicht so beeinträchtigt und damit auch
nicht so beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche Störung bei den Tieren
selbst ist nicht zu attestieren.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bau- und anlagebedingt kommt es zu keiner Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von Wechselkrötenvorkommen.  Nahrungs- und andere essenzielle Teilhabitate werden nicht erheblich beschädigt oder
zerstört. Die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt vollständig erhalten.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
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nein
nein
nein
nein
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Laubfrosch (Hyla arborea)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 2
Deutschland: 3
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population
C mittel - schlecht
Art im UG unterstellt
Der Laubfrosch benötigt reich strukturierte Landschaften mit hohem Grundwasserstand. Als Laichplätze
dienen Weiher, Teiche und Altwässer, sehr häufig auch temporäre Gewässer. Entscheidend ist das Vorhandensein von Flachwasserbereichen, in denen sich das Wasser rasch erwärmt. Daher ist eine intensive Besonnung sehr wichtig. Ist diese gewährleistet, sind reich verkrautete und damit nahrungsreiche
Flachgewässer besonders günstig für eine rasche Larvalentwicklung. Die adulten Tiere meiden im Sommerlebensraum dichte Wälder ebenso wie großflächig monostrukturierte Acker- und Grünlandgebiete;
besonders günstige Lebensräume sind Biotopkomplexe aus Feucht- und Nasswiesen sowie deren Brachestadien, Feuchtgebüsche, Schilfbestände und Waldrändern. Besiedelt bevorzugt Flusstäler mit ihren
Auen + feuchte Laub- und Laubmischwälder mit eingestreuten Tümpeln und Teichen.
Lokale Population:
Im UG und angrenzend sind mehrere kleine Populationen des Laubfrosches bekannt. Als bodenständig
hat sich die Vorkommen im Bereich des Siglfinger Kiesabbaus erwiesen (Agl Ulm & Maier 2009, ifuplan
2011). Daneben trat der Laubfrosch als Einzelrufer um Reisen (3 Nachweise Agl Ulm & Maier 2009) und
um den Kiesabbau in Siglfing auf. Sehr kleine (Meta-)Populationen bestehen östlich Langengeisling im
Bereich des Fliegerhorstes (ifuplan 2011), südöstlich des Kronthaler Weihers (Agl Ulm & Maier 2009)
sowie im Norden von Erding (Agl Ulm & Maier 2009). Aufgrund der kleinen Einzelpopulationen und der
starken Fragmentierung der Teillebensräume wird der Erhaltungszustand der lokalen Population mit C
„mittel – schlecht“ bewertet.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung:
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten
Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Da es zu keiner bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahme von Laubfroschlebensräumen
kommt, können Tötungen im Rahmen der Baufeldfreimachung ausgeschlossen werden.
Auch Kollisionen sind für Laubfrösche in dem vorliegenden Fall weitgehend auszuschließen, da sich die
Tiere durchweg außerhalb des durchfahrenen Raumes aufhalten, da die kahlen Gleise selbst einen unattraktiven Aufenthaltsraum darstellen. Zu erhöhten Tötungsrisiken durch hohe Druckunterschiede bei
Laubfröschen ist im Zusammenhang mit Zugverkehr nichts bekannt.
Im Bereich der südlichen Rennwegäcker östlich von Reisen ist die Verlegung einer Verbindungsstraße
geplant („Siglfinger Str.“). Zwar führt die Trasse der geplanten Straße durch den Bereich, in dem 2008 2
rufende Laubfrösche festgestellt wurden, doch handelt es sich bei den Lebensräumen, in denen die Rufer sich aufhielten (Acker, Wegrandböschung) um keine klassischen Laubfroschlebensräume, so dass
nicht von einer dauerhaften Besiedlung der Bereiche ausgegangen werden kann, zumal sich in der Nähe
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Laubfrosch (Hyla arborea)
keine geeigneten Fortpflanzungsgewässer befinden. In die Böschungsbereiche, in denen einer der beiden Laubfrösche 2008 sang, wird nicht eingegriffen. Die Verkehrsströme werden in dem generellen
Raum verlagert. Zu einer Neubelastung kommt es nicht.
 Durch das Vorhaben kommt es zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos
von Laubfröschen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Lärmemissionen sowie optischen Störwirkungen und Erschütterungen können sowohl während des Baus
als auch während des Betriebes der Anlage auftreten. Diese Störquellen werden in ihren Auswirkungen
auf die lokale Laubfroschpopulation als nicht erheblich beurteilt, da

die Art gegenüber dieser Art von Beeinträchtigungen wenig empfindlich ist,

sich die lokale Population abseits dieser Störwirkungen aufhält und

diese Störwirkungen sowohl in der Bauphase als auch während des Betriebes (geplante Taktdichte
auf der Neubaustrecke 4 Züge pro Std. und Richtung) einen temporären Charakter haben.
Daneben treten potenzielle Störwirkungen durch die anlagebedingte Unterbrechung möglicher Wanderbeziehungen auf. Die kürzeste Distanz zwischen dem nächstgelegenen regelmäßigen Vorkommen (Kiesabbau Siglfing) und dem Vorhaben beträgt rund 500 m. Damit liegt das Vorhaben im Bereich potenzieller Wanderbeziehungen. Da Laubfrösche vertikale Hindernisse wie Bahndämme durch ihre Kletterfähigkeit leicht überwinden können wird eine mögliche Trennwirkung durch das Vorhaben in dem zu beurteilenden Abschnitt als nicht erheblich beurteilt.
 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch Störungen nicht so beeinträchtigt und damit auch
nicht so beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche Störung bei den Tieren
selbst ist nicht zu attestieren.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bau- und anlagebedingt kommt es zu keiner Flächen-Inanspruchnahme im Bereich von Laubfroschvorkommen.  Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden nicht beschädigt oder zerstört. Darüber hinaus
werden Nahrungs- und andere essenzielle Teilhabitate nicht erheblich beschädigt oder zerstört. Die
Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt vollständig erhalten.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
4.1.2.4 Fische
Gemäß der Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
im UG kommen keine Fischarten des Anhangs IV FFH-RL vor (LfU 2012c). Da im
Wirkraum darüber hinaus kein erforderlicher Lebensraum für den Donaukaulbarsch,
die einzige Anhang-IV-Fischart mit Verbreitung in Bayern, zur Verfügung steht,
können Schädigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen und
Tötungen der Art ausgeschlossen werden. Eine detaillierte artenschutzfachliche
Betrachtung der Fische im Rahmen der vorliegenden aP erübrigt sich damit.
4.1.2.5 Libellen
Gemäß der Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
sowie basierend auf den Libellenkartierungen im UG (Agl Ulm & Maier 2009, ifuplan
2011, Ökokart 2007, LfU 2012a) fällt nur die Verbreitung der Grünen Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia) in das UG. Die von dem Vorhaben betroffenen Gewässer
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Abfanggraben Ost, Dorfen, Weichgraben und Mittlerer-Isar-Kanal sind nicht durch
die Art innerhalb des UG besiedelt. Aus diesem Grund können Schädigungen der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen und Tötungen der Art
ausgeschlossen werden. Eine detaillierte artenschutzfachliche Betrachtung der
Libellen im Rahmen der vorliegenden aP erübrigt sich damit.
4.1.2.6 Käfer
Gemäß der Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
sowie basierend auf den wenigen Käferkartierungen im UG (Ökokart 2007, LfU
2012a) fällt nur die Verbreitung des Eremiten (Osmoderma eremita) in das UG. Die
von dem Vorhaben betroffenen Gehölze weisen keine Alteichenbestände auf und
sind nicht durch die Art innerhalb des UG besiedelt. Auch zu anderen
Laubbaumarten sind aufgrund fehlender Altbestände keine Mulmhöhlen zu
erwarten. Aus diesem Grund können Schädigungen der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten sowie Störungen und Tötungen der Art ausgeschlossen werden. Eine
detaillierte artenschutzfachliche Betrachtung der Käfer im Rahmen der vorliegenden
aP erübrigt sich damit.
4.1.2.7 Tagfalter
Gemäß der Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
sowie basierend auf den Tagfalterkartierungen im UG (Agl Ulm & Maier 2009,
ifuplan 2011, Ökokart 2007, LfU 2012a) fällt die Verbreitung von WaldWiesenvögelchen (Coenonympha hero), Dunklem Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous), Hellem Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea teleius)
und Gelbringfalter (Lopinga achine) in das UG. Keine dieser Arten wurde innerhalb
des UG nachgewiesen. Ebenso fehlt der Lebensraum für diese Arten4. Aus diesem
Grund können Schädigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen
und Tötungen der Arten ausgeschlossen werden. Eine detaillierte
artenschutzfachliche Betrachtung der Tagfalter im Rahmen der vorliegenden aP
erübrigt sich damit.
4
Coenonympha hero: waldnahe oder in Wäldern gelegene, besonnte, frische bis staunasse, zumindest teilweise
windgeschützte Grasfluren mit ausreichender Streuauflage aus Altgras und initialer Verbuschung.
Maculinea-Arten: extensiv genutzte Feuchtwiesenkomplexe mit unterschiedlichen Brachestadien/Saumstrukturen
und mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis) sowie Nestern der Wirtsameisen Myrmica
rubra und Myrmica scabrinodis als Ei- und Larvalhabitat.
Lopinga achine: stark aufgelichtete, nicht kronenschließende Baumbestände (z.B. Schneeheide-Kiefernwälder,
aufgelichtete Moorwälder) mit gut entwickeltem Unterwuchs und kniehohen teilweise besonnten, frischen bis
trockenen Grasfluren als Ei- und Larvalhabitat (thermo-hygrophile Lichtwaldart).
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
4.1.2.8 Nachtfalter
Gemäß der Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
sowie basierend auf den wenigen Daten zu Nachtfaltern im UG (Agl Ulm & Maier
2009, Ökokart 2007, LfU 2012a) fällt die Verbreitung des Nachtkerzenschwärmers
(Proserpinus proserpina) in das UG. Diese Art wurde innerhalb des UG bislang nicht
nachgewiesen. Da keine nennenswerten Bestände der Raupenpflanzen Epilobium
hirsutum, E. angustifolium und Oenothera biennis bestehen bzw. beeinträchtigt oder
in Anspruch genommen werden, können Schädigungen der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten sowie Störungen und Tötungen der Art ausgeschlossen werden. Eine
detaillierte artenschutzfachliche Betrachtung der Nachtfalter im Rahmen der
vorliegenden aP erübrigt sich damit.
4.1.2.9 Schnecken
Gemäß der Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
im UG kommen keine Schneckenarten des Anhangs IV FFH-RL vor (LfU 2012c).
Die nächsten Fundpunkte liegen jeweils über 100 km vom UG entfernt. Aus diesem
Grund können Schädigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen
und Tötungen der europarechtlich geschützten Arten ausgeschlossen werden. Eine
detaillierte artenschutzfachliche Betrachtung der Schnecken im Rahmen der
vorliegenden aP erübrigt sich damit.
4.1.2.10 Muscheln
Gemäß der Arteninformationen des LfU zum Vorkommen von aP-relevanten Arten
sowie basierend auf den wenigen Daten zu Muscheln im UG und dessen Umfeld
(Ökokart 2007, LfU 2012a) fällt die Verbreitung der Bachmuschel (Unio crassus) in
das UG. Diese Art wurde innerhalb des UG bislang nicht nachgewiesen. Außerhalb
des UG weisen ältere Nachweise aus der ASK auf (ehemalige?) Vorkommen im
Bereich des Flughafens und Mittleren-Isar-Kanals hin. Aus den 1980er Jahren
liegen Nachweise aus der Dorfen südlich Gaden, dem Mittelgraben Franzheim und
der Goldach an der Stoibermühle vor. Ein aktueller (2005) Fund einer frischen
Leerschale im Grüselgraben (nordöstlich des Flughafens München, außerhalb des
UG) ist nicht deutbar; gezielte Untersuchungen in den Bachstrecken oberhalb des
durch Colling erbrachten Nachweises ergaben keine weiteren Funde (Ökokart
2007). Aus diesem Grund können Schädigungen der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten sowie Störungen und Tötungen der Art ausgeschlossen werden. Eine
detaillierte artenschutzfachliche Betrachtung der Muscheln im Rahmen der
vorliegenden aP erübrigt sich damit.
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
4.1.3
Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1
bis 3 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Verbote:
Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot: Tötung und Verletzung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen im
Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens.
Das Tötungsverbot ist auch bei der Gefahr von Kollisionen im Verkehr erfüllt, wenn
sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die Vogelarten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen signifikant erhöht.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten
Innerhalb des UG wurden verschiedene jeweils umfassende avifaunistische
Kartierungen durchgeführt. Im Bereich des Flughafens entstanden diese 2006 und
2007 (Ökokart 2007). Östlich der ED 5 erfolgten umfassende Kartierungen 2008 und
2009 (agl Ulm & Meier 2008) sowie 2010 und 2012 (ifuplan 2011, 2012). Des
Weiteren fand eine Erfassung von Horst- und Höhlenbäumen in Teilen der
Rodungsbereiche (Ökokart 2007) statt. Auf Basis dieser Kartierungen können
ausreichend dezidierte Aussagen zum Vorkommen von Arten und deren
Betroffenheit gemacht werden. Auf das potenzielle Vorkommen von Vogelarten
muss nur im Falle der Waldohreule zurückgegriffen werden, die nicht nachgewiesen
wurde, jedoch potenzielle Lebensräume vorfindet.
Für das UG und sein Umfeld wurden durch die Kartierungen insgesamt 108 Arten5
nachgewiesen. Das zumindest gelegentliche Auftreten der Waldohreule ist darüber
hinaus wahrscheinlich. Von den bei den Kartierungen erfassten Arten besteht zu 65
Arten zumindest Brutverdacht im oder angrenzend zum UG. Von diesen wiederum
gelten nach der Bayerischen Roten Liste für Vögel (LfU 2003b) der Große
5
In der Abschichtungsliste im Anhang sind die auf dem Durchzug nachgewiesenen Arten Dunkler Wasserläufer, Kornweihe,
Kampfläufer, Rotkehlpieper und Silberreiher nicht aufgeführt, da diese nicht in Bayern brüten. Hingegen fehlt in der Liste der
nachgewiesenen Arten im LBP (Anlage 15.1) der Weißstorch, da kein Nachweis im UG erfolgte, die Art im Rahmen der aP aber
aufgrund des nahen Brutvorkommens in Langengeisling abgehandelt werden muss.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Brachvogel als ‚vom Aussterben bedroht‘, der Kiebitz als ‚stark gefährdet‘ und
Bluthänfling, Feldlerche, Rebhuhn, Weißstorch und Wiesenschafstelze als
‚gefährdet‘. Weitere 10 Arten stehen auf der Vorwarnliste der Bayerischen Roten
Liste. Diese sind Feldsperling, Goldammer, Grünspecht, Kuckuck, Mauersegler,
Mehlschwalbe, Pirol, Rauchschwalbe, Uferschwalbe und Wachtel. Für keine
Vogelart hat das Gebiet eine überörtliche Bedeutung als Rastgebiet.
Die Auswahl der hier im Detail betrachteten Arten beruht auf den
Kartierergebnissen. In der vorliegenden aP werden nur diejenigen Arten
berücksichtigt, die mindestens auf der Vorwarnliste der deutschen bzw. bayerischen
Roten Liste geführt sind und für die zugleich eine Wirkungsempfindlichkeit zu
erwarten ist. Bei den weit verbreiteten Arten ("Allerweltsarten"), die im
Untersuchungsraum vorkommen ist aus nachfolgenden Gründen davon
auszugehen, dass durch das Vorhaben keine relevanten Beeinträchtigungen dieser
Arten zu erwarten sind und somit keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
erfolgt.

Hinsichtlich des Lebensstätten-Schutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs.
5 BNatSchG kann für diese Arten im Regelfall davon ausgegangen werden,
dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird.

Hinsichtlich des Kollisionsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 5 BNatSchG)
zeigen diese Arten in diesem Zusammenhang entweder keine
gefährdungsgeneigten Verhaltensweisen (z.B. hohe Flughöhe, Meidung des
Verkehrsraumes) oder es handelt sich um Arten, für die denkbare Risiken
durch das Vorhaben insgesamt im Bereich der allgemeinen Mortalität im
Naturraum liegen (die Art weist eine Überlebensstrategie auf, die es ihr
ermöglicht, vorhabensbedingte Individuenverluste mit geringem Risiko
abzupuffern, d.h. die Zahl der Opfer liegt im Rahmen der (im Naturraum)
gegebenen artspezifischen Mortalität).

Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 5
BNatSchG) kann für diese Arten grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Tabelle 6:
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen
europarechtlich geschützten Vogelarten, die nachfolgend abgehandelt werden
deutscher Name
wissenschaftlicher
Name
RL D
RL BY
EHZ KBR
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
ungünstig / schlecht
Goldammer
Emberiza citrinella
V
-
günstig
Großer Brachvogel
Numenius arquata
1
1
ungünstig / schlecht
Grünspecht
Picus viridis
V
-
ungünstig / unzureichend
Kiebitz
Vanellus vanellus
2
2
ungünstig / schlecht
Rebhuhn
Perdix perdix
2
3
ungünstig / schlecht
Wachtel
Coturnix coturnix
-
V
ungünstig / unzureichend
Weißstorch
Ciconia ciconia
3
3
ungünstig / unzureichend
Wiesenschafstelze
Motacilla flava
-
3
ungünstig / unzureichend
fett
streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG)
RL D
RL BY
Rote Liste Deutschland
Rote Liste Bayern 0
1
2
3
G
R
V
D
ausgestorben oder verschollen
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
Arten der Vorwarnliste
Daten defizitär
EHZ KBR Erhaltungszustand kontinentale biogeografische Region
Eine Übersicht über die im UG oder angrenzend nachgewiesenen Vogelarten
vermittelt die Abschichtungstabelle in Kap. 8.1.2. sowie Kap. 4.1.3.4 im LBP
(Unterlage 15.1).
Betroffenheit von Vogelarten
Mögliche vorhabensbedingte Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für
Vögel:

bau- und anlagebedingter Verlust von Brutplätzen (Nist- oder Höhlenbäume
oder
Niststandorte)
oder
essenziellen
Nahrungshabitaten
durch
Baufeldräumung/Überbauung und damit verbundene Verletzung oder Tötung
von adulten Vögeln, Jungvögeln und Eiern;

Degradierung bis langfristiger Verlust von Vogelhabitaten durch bau-, anlageoder betriebsbedingte Veränderung der Standortbedingungen (z.B.
Kulissenwirkungen);

Erhebliche
Störung
von
Vögeln
durch
bau-
und
betriebsbedingte
Beunruhigung von Individuen (durch Lärm, Licht, visuelle Effekte usw.);
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Tötung von Individuen infolge einer signifikanten Erhöhung des
verkehrsbedingten Kollisionsrisikos und/oder Aufgrund des Verlustes von
Gelegen und Jungen im Rahmen der Baufeldfreimachung.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Feldlerche (Alauda arvensis)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 3
Deutschland: 3
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
B gut
Art im UG potenziell möglich
Die Feldlerche brütet im offenen Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis wechselfeuchten Böden. Sie favorisiert niedrige sowie vielfältig strukturierte Vegetation mit offenen Stellen. Als
günstiges Feldlerchenhabitat werden Brachflächen, Extensivgrünland und Sommergetreide angegeben.
Verteilung und Dichte der Art sind sehr stark von Aussaat und Bearbeitung der Feldkulturen abhängig. Wichtig ist eine niedrige und lückenhafte Vegetation zu Beginn der Brutzeit. Daher werden ab Juli auch Hackfrucht- und Maisäcker angenommen. Außerhalb der Brutzeit findet man die Lerche auf abgeernteten Feldern, geschnittenen Grünflächen, Brachland und im Winter auch im Randbereich von Siedlungen.
Lokale Population:
Die bisherigen Kartierungen erbrachten hohe Zahlen der Feldlerche im UG und darüber hinaus (Agl Ulm &
Meier 2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Die Population im UG ist nicht isoliert und ist innerhalb eines
erweiterten Verbreitungsgebietes zu bewerten. Für den Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (SPA 7637-471) wurden 2010 rund 200 Brutpaare für den Standard-Datenbogen angegeben
(Büro H2 2010a). Im Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen München, 3. Start- und Landebahn (Band 2, Regierung von Oberbayern 2011) werden für das Vogelschutzgebiet 500 erfasste Reviere
genannt mit hohen Siedlungsdichten im Bereich der Flughafenwiesen mit rund 4,1 Rev./10 ha bis hin zu
Dichten unter 1 Rev./10 ha. Die neueren hohen Zahlen gehen auf genauere Nachkartierungen zurück.
Für den Bereich zwischen Mittleren-Isar-Kanal und der Strogen wurden in einem 1 km breiten Band nördlich
Erding auf 14 km² 220 Reviere ermittelt (ifuplan 2011). Auf 24,9 km² Ackerfläche nördlich und westlich Erding wurden 2012 266 Reviere kartiert (ifuplan 2012). Großflächig werden in der freien Feldflur Dichten von
10,4 Revieren/km² erreicht (ifuplan 2012). Die Population innerhalb des UG entspricht unter Berücksichtigung der Überlagerung der verschiedenen Kartierungen rund 170-180 Reviere und ist insgesamt in einem
guten Erhaltungszustand.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 V 1 Schutz von Bodenbrütern
 V 4 Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von aufkommenden Gehölzen
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern werden dadurch vermieden, dass die Baufeld-
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Feldlerche (Alauda arvensis)
Europäische Vogelart nach VRL
räumung in von Feldlerchen besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit (also nicht zwischen Mitte April
bis Mitte August) erfolgt (V 1).
In dem Bereich mit nachgewiesenen Feldlerchenvorkommen bietet die Trasse durch die Elektrifizierung und
teilweise die Dammlage sowie den Zugverkehr eine erhebliche Kulissenwirkung, die zu einer Meidung des
unmittelbaren Trassenbereiches führt (siehe Störungsverbot). Im Bereich der Flughafentangente Ost (FTO,
St 2580) besteht diese Meidungsreaktion in Bereichen der Dammlage und in Bereichen mit Gehölzen schon
jetzt. Hier wird sich das Kollisionsrisiko nicht erheblich erhöhen. Insgesamt führt die Meidungsreaktion der
Art zu der Trasse dazu, dass sich Feldlerchen nicht regelmäßig im Fahrraumprofil der Trasse aufhalten
werden. Von Feldlerchen ist darüber hinaus nicht bekannt, dass sie überproportional oft mit Leitungen an
Bahntrassen kollidieren.
 Das Vorhaben führt zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Feldlerchen. Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Tötungen durch eine zeitliche Befristung der Maßnahme
ausgeschlossen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Zwischen dem Störungstatbestand und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen auch nach Wegfall der Störung bzw. betriebsbedingt andauern (LANA 2010). Dies ist vorliegend
durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr der Fall, so dass nicht
nur eine Störung sondern auch eine Beschädigung von Lebensstätten durch mittelbare Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Dauerhafte Störwirkungen, die in der Aufgabe von Feldlerchenrevieren resultieren werden aus diesem Grund unter § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
abgehandelt (folgender Abschnitt).
Darüber hinaus entstehen temporäre Störwirkungen, die durch die Baumaßnahmen ausgelöst werden. Diese sind für die Feldlerche in erster Linie optischer Natur, da kein statistisch klarer Zusammenhang zwischen
Lärm und Abstandsverhalten der Feldlerche nachgewiesen werden konnte (Bieringer et al. 2010 in Garniel &
Mierwald 2010). Die Störwirkung durch den Bau des Vorhabens übersteigt die dauerhafte Kulissenwirkung
nicht. Daraus folgt:

Es kommt über die betriebs- und anlagebedingten Störwirkungen hinaus zu keinem zusätzlichen Verlust
von Feldlerchenrevieren durch Störwirkungen im Rahmen des Baus im Bahntrassenbereich;

Mit dem Verlust der Reviere durch Störwirkungen ist ab Baubeginn zu rechnen.
Im Rahmen des Vorhabens ist die Verlegung der Verbindungsstraße zwischen Reisen und der ED 19 geplant. Diese Straße hat in ihrem jetzigen Zustand keine erkennbare Wirkung auf die Dichte der Feldlerchenreviere. Nach Garniel & Mierwald (2010) erzeugen Straßen bis 10.000 Kfz/24h in den ersten 100 m vom
Fahrbahnrand eine Abnahme der Habitateignung um 20% und in dem Bereich zwischen 100 und 300 m
vom Fahrbahnrand um 10%. Im Bereich der Straße brüten im Abstand von 300 m vom Fahrbahnrand derzeit rund 19 Paare (ifuplan 2011, 2012, Agl Ulm & Meier 2009). Dies entspricht einer Siedlungsdichte von 2
Revieren je 10 ha. Diese Siedlungsdichte ist im Vergleich zu den großflächigen Werten in der offenen Feldflur um Erding deutlich überdurchschnittlich (ifuplan 2011, 2012, Agl Ulm & Meier 2009, Ökokart 2007). Eine
betriebsbedingte Störwirkung kann demnach nicht prognostiziert werden. Um eine Meidungsreaktion durch
Kulissenwirkung zu vermeiden, ist auf Gehölzpflanzungen im Bereich der Anbindung sowie im Bereich der
Neubautrasse der Verbindungsstraße zwingend zu verzichten (V 4). Im Rahmen des Baus der Verbindungsstraße können optische und akustische Störwirkungen auftreten, die vorübergehend zur Aufgabe von
Revieren führen können. Zwar kann diese Wirkung durch eine Beschränkung der Bautätigkeit auf Zeiträume
außerhalb der Brutzeit, die zwischen April und August liegt, ausgeschlossen werden, doch muss aufgrund
des Umfangs der Maßnahme und damit zusammenhängend einer längeren Bauzeit auch mit Störungen zur
Brutzeit gerechnet werden. Die Störwirkungen werden gutachterlich einer Wirkung einer Straße mit geringer
Verkehrsdichte (<10.000 Kfz/24h) mit der von Garniel & Mierwald (2010) dargelegten Auswirkung gleichgesetzt. Demnach ergibt sich eine Habitatentwertung in den ersten 100 m vom Fahrbahnrand von 20% und in
einem Abstand von 100-300 m vom Fahrbahnrand von 10%. Daraus ergibt sich der vorübergehende Verlust
von weiteren 2 Revieren.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung nach §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
erforderlich.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von Feldlerchenvorkommen.
Durch direkte Überbauung sind rund 3 Feldlerchenreviere betroffen. Diese Größenordnung resultiert aus der
Lage der kartierten Reviermittelpunkte und ist als Näherung zu verstehen.
Durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr entstehen in Feldlerchenlebensräumen neue Kulissenwirkungen, die zu Meidungsreaktionen führen. Die Analyse der Abstands-
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Feldlerche (Alauda arvensis)
Europäische Vogelart nach VRL
werte von 40 Feldlerchenrevieren zu ähnlichen Situationen (verkehrsreiche Dammlagen mit Gehölzen bewachsen) im UG und im angrenzenden Raum beispielsweise im Bereich der Flughafentangente Ost haben
ergeben, dass Feldlerchen einen Abstand von rund 120 m zu derartigen Strukturen einhalten (eigene Untersuchung im Rahmen dieser aP). Durch das Vermeiden von Gehölzpflanzungen in Bereichen, in denen Feldlerchen brüten (V 4), kann der Effekt der Meidungsreaktion geringfügig vermindert werden. Allerdings zeigte
sich bei der Analyse zu der Bahntrasse zwischen Freising und Neufahrn im gleichen Naturraum, bei ähnlicher Revierdichte und ähnlicher Kulissenwirkung zu der geplanten Trasse (niedrige Dammlage, weitgehend
fehlende Gehölze) ein ähnliches Abstandsverhalten der kartierten Reviere (agl Ulm & Meier 2009). Die der
Trasse nächstgelegenen Reviere (n=17) wiesen einen durchschnittlichen Abstand von 140 m auf (Median
130 m). Bei einer Standardabweichung von 40 m kann ein Mindest-Lebensraumverlust in den ersten 120 m
von der Trasse abgeleitet werden. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass Feldlerchenreviere, die in
einem Abstand von 120 m zu der Trasse liegen, dauerhaft aufgegeben werden. Dies betrifft im UG neben 3
bereits durch Flächeninanspruchnahme betroffenen Revieren weitere 15 Reviere. Durch die Bündelung der
Strecke entlang der FTO gehen in diesem Bereich vergleichsweise wenige Reviere verloren (2 Reviere). Ein
Ausweichen der 18 betroffenen Revierpaare ist nicht zu erwarten, da die umliegenden freien Feldfluren dicht
durch Feldlerchen besiedelt sind, geeignete Bereiche demnach bereits besetzt sind.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Die ökologische Funktion kann durch Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen
Kontext nicht sinnvoll kompensiert werden, da innerhalb des Untersuchungsgebietes langfristige Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität aufgrund der Flächenverfügbarkeit und
zahlreicher weiterer Planungen (z.B. ED99, Ausbau FTO und ED 19, P+R-Anlage usw.) nicht möglich bzw.
dauerhaft nicht wirksam sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Schädigung nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
erforderlich. Ein Ausgleich kann nur durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes erfolgen
(sog. FCS-Maßnahmen).
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
In Bayern wird die Feldlerche als Art der Verantwortungsgruppe F (gefährdete Art, in Bayern nicht selten,
niedriger Prozent-Anteil am nationalen und europäischen Bestand) angegeben. Im Standarddatenbogen des
Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (Teil des UG) ist der Gesamtwert, den das Gebiet für die
Erhaltung der Art hat, mit C, „signifikant“ beschrieben (Bezugsraum Deutschland). Insgesamt ist die Bedeutung der Teilpopulation des UG für die Sicherstellung des Überlebens der Art und ihrer Vermehrung in ihrem
Verbreitungsgebiet gering (von regionaler Bedeutung). An der kontinentalen biogeografischen Population
hat die Gebietspopulation einen nicht signifikanten Anteil. Veränderungen der Gebietspopulation haben
keinen Einfluss auf den Erhaltungszustand der kontinentalen biogeografischen Population.
Das Vorhaben bewirkt trotz Maßnahmen zur Vermeidung (V1 und V4) eine erhebliche Beeinträchtigung der
Gebietspopulation der Feldlerche, vorrangig durch Kulissen- und Störwirkungen, geringumfänglicher auch
durch Flächeninanspruchnahme. Der Erhaltungszustand der Gebietspopulation ist als B (gut) bestimmt
worden. Durch die mit dem Vorhaben verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen wird diese Wertstufe
nicht verändert, da nach wie vor eine hohe Besiedlungsdichte der Offenländer vorliegen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind somit erfüllt.
Maßnahmenkonzept Feldlerche
Insgesamt werden der dauerhafte Verlust von 18 und der temporäre Verlust von 2 Feldlerchenrevieren
prognostiziert. Die gutachterliche Erheblichkeitsschwelle von 3% der Population im UG liegt bei rund 5 Revieren. Es verbleibt ein auszugleichender Verlust von 15 Revieren.
3 der verloren gehenden Feldlerchenreviere fallen in das Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“.
Dort kommt es im Zusammenwirken mit der Betrachtung anderer Pläne und Projekte zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Art, die im Rahmen von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (KS 1 und KS 2) ausgeglichen wird. Hier fungieren die KS-Maßnahmen als FCS-Maßnahmen.
Außerhalb des Vogelschutzgebiets verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 12 Revieren. 2 dieser Reviere gehen
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Feldlerche (Alauda arvensis)
Europäische Vogelart nach VRL
durch temporäre Beeinträchtigungen verloren. Dauerhaft ist der verbleibende erhebliche Anteil von 10 Revieren auszugleichen.
Dieser Verlust wird einerseits durch produktionsintegrierte Maßnahmen im Bereich Notzinger Moos kompensiert (FCS 3). Die durchschnittliche Feldlerchendichte beträgt in der offenen Feldflur um Erding rund 1
Rev./10 ha. Eine Steigerung auf einen Wert von 2-3 Rev./10 ha durch optimierte landwirtschaftliche Nutzung
wurde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses zur 3. Start- und Landebahn am Münchener Flughafen
als ein realistisches Ziel definiert (Regierung von Oberbayern 2011). Insgesamt können durch die produktionsintegrierte Maßnahme FCS 3 5-10 Feldlerchenreviere kompensiert werden, so dass der temporäre Verlust von 2 Revieren ausgeglichen wird.
Langfristig kann eine Steigerung der Revierdichte in derzeitigen Ackerflächen in erster Linie durch die Umwandlung in Extensivgrünland erfolgen. Durch die Schaffung von Extensivgrünland kann die Dichte auf
naturraumspezifische Werte zwischen 3 und 4 Revieren/10 ha gesteigert werden (Regierung von Oberbayern 2011, Büro H2 2010a). Im Südteil das Trattmooses südwestlich Notzing (der Bereich, in dem ein Teil der
FCS-Maßnahme 2 geplant wird) wurden 2012 auf 400 ha Offenland 56 Reviere kartiert (ifuplan 2012). Dies
entspricht einer Revierdichte von 1,4 Revieren je 10 ha.
Da innerhalb des Untersuchungsgebietes langfristige Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität aufgrund der Flächenverfügbarkeit und zahlreicher weiterer Planungen (z.B. ED99,
Ausbau FTO und ED 19, P+R-Anlage usw.) nicht möglich bzw. dauerhaft nicht wirksam sind, wird ein Ausgleich durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes erfolgen (sog. FCS-Maßnahmen). Auf
teilweise abzuschiebenden Ackerflächen entstehen im Rahmen der FCS-Maßnahmen 1 und 2 rund 23 ha
durch Feldlerchen besiedelbares Extensivgrünland. Dieses kann zusätzlich zu den bestehenden Revieren
maximal 5 Reviere der verloren gehenden Reviere langfristig aufnehmen. Zusammen mit der FCSMaßnahme 3 verbleibt kein Verlust von Revieren.
Die fachliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, dass der Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt, ist damit für diese Art gegeben.
6
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes :
Beschreibung: siehe 3.3
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 FCS 1 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden in der Rosenau südlich Moosburg
 FCS 2 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden im Notzinger Moos/Trattmoos südwestlich Notzing
 FCS 3 Produktionsintegrierte Maßnahmen zum Schutz von bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
 KS 1 Entwicklung extensiv genutzter magerer wiesen aus Acker mit feuchten Geländemulden im SPA
Freisinger Moos
 KS 2 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus intensiv genutztem Grünland im SPA
Freisinger Moos
Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig.
Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die
Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen
und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen
der Art.
6
Bezogen auf die Population im UG.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Goldammer (Emberiza citrinella)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: Deutschland: V
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
B gut
Art im UG potenziell möglich
Die Goldammer lebt in der offenen Kulturlandschaft, die auf vielfältige Weise mit Feldgehölzen angereichert
sein muss. Wichtige Komponenten im Habitat sind Einzelbäume und -sträucher, die als Singwarte dienen.
Nester werden vorzugsweise auf dem Boden oder in Bodennähe (in Hecken und Gebüschen) gebaut. Im
Winter ziehen Goldammern mit anderen Arten in gemischten Trupps umher und suchen auf Feldern nach
liegengebliebenen Samen (Hauptnahrung). Als typischer "Feldvogel" ist die Goldammer unmittelbar von den
Bewirtschaftungsformen in der Kulturlandschaft abhängig. Negative Beeinträchtigungen und Verluste an
Brutmöglichkeiten gehen daher vor allem mit folgenden Faktoren einher: Intensiv bewirtschaftete Äcker, auf
denen weder Wildkräuter noch Insekten zu finden sind, führen zu Nahrungsmangel. Fehlende Kleinstrukturen in der Feldflur (Gebüsch, Hecken, Gräben) verhindern Nistplätze und die ebenso benötigten Singwarten.
Waldränder, die ohne einen Gebüschsaum unmittelbar an Ackerflächen angrenzen, bieten Goldammern
ebenfalls keine Brutmöglichkeiten.
Lokale Population:
Die Kartierungen weisen die Goldammer als einen weit verbreiteten und häufigen Brutvogel im UG und
darüber hinaus aus (Agl Ulm & Meier 2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Die Population im UG ist
nicht isoliert und ist innerhalb eines erweiterten Verbreitungsgebietes zu bewerten. Im Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (SPA 7637-471) gilt die Art als häufig und weit verbreitet (Büro
H2 2010a). Im Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen München, 3. Start- und Landebahn
(Regierung von Oberbayern 2011), wird der Verlust von über 150 Revieren als nicht erhebliche Beeinträchtigung gewertet.
Für den Bereich zwischen Mittleren-Isar-Kanal und der Strogen wurden in einem 1 km breiten Band nördlich
Erding auf 14 km² 69 Reviere ermittelt (ifuplan 2011). Auf 24,9 km² Ackerfläche nördlich und westlich Erding
wurden 2012 126 Reviere kartiert (ifuplan 2012). Die Population innerhalb des UG entspricht unter Berücksichtigung der Überlagerung der verschiedenen Kartierungen mind. 70 Revieren und ist insgesamt in einem
guten Erhaltungszustand.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 S 3 Zeitlicher Biotopschutz
 V 1 Schutz von Bodenbrütern
 V 4 Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von aufkommenden Gehölzen
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern werden dadurch vermieden, dass die Baufeldräumung in von Goldammern besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit (also nicht zwischen Mitte April
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Goldammer (Emberiza citrinella)
Europäische Vogelart nach VRL
bis August) erfolgt (S 3, V 1).
Dadurch, dass Dammlagen, die durch die freie Feldflur führen, nicht mit Gehölzen bepflanzt werden, entsteht kein zusätzliches Kollisionsrisiko für Goldammern (V 4). Da die Art zudem häufig und nicht entlang von
Bahntrassen konzentriert ist, entsteht für die lokale Population kein Tötungsrisiko, das über das normale
Tötungsrisiko hinausgeht. Von Goldammern ist nicht bekannt, dass sie häufig mit Leitungen an Bahntrassen
kollidieren.
 Das Vorhaben führt zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Goldammern. Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Tötungen durch eine zeitliche Befristung der Maßnahme
ausgeschlossen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Goldammern werden durch neu entstehende Kulissenwirkungen nicht beeinträchtigt. Innerhalb des UG
liegen Goldammerreviere regelmäßig an gebüschreichen Böschungen auch stark befahrener Straßen (z.B.
entlang der Flughafentangente-Ost).
Erhebliche Störungen zur Brutzeit werden dadurch ausgeschlossen, dass die Baufeldräumung in von Goldammern besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit (also nicht zwischen Mitte April bis August) erfolgt (S
3, V 1). Nach der Baufeldräumung stehen der Goldammer vorübergehend keine Brutlebensräume im Trassenbereich zur Verfügung, so dass hier auch keine Störwirkungen während des Baus relevant werden.
Nach Garniel & Mierwald (2010) zählt die Goldammer zu den Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit. Da
die Zugfrequenz bei maximal einer Zugbewegung je 10-15 min liegen wird, ist von keiner kontinuierlichen
Lärmwirkung auszugehen. Insofern kann eine erhebliche Lärmwirkung für die Art ausgeschlossen werden.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen nicht so beeinträchtigt und damit beschädigt,
dass diese nicht mehr nutzbar sind. Die ökologische Funktion bleibt im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von Goldammervorkommen.
Durch direkte Überbauung ist ein Goldammerrevier betroffen. Diese Größenordnung resultiert aus der Lage
der kartierten Reviermittelpunkte und ist als Näherung zu verstehen. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verlieren für die große Population von 70 Revieren ihre ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
nicht. Die Vegetation auf den neu entstehenden Dammlagen schafft neue Lebensräume, die den Umfang
des bestehenden Lebensraumangebotes übersteigen, da weite Teile der Böschungsflächen in Bereichen
entstehen, in denen derzeit ausgeräumte Ackerflur vorherrscht. Im Gegensatz zu Straßenböschungen können diese Lebensräume aufgrund der nicht permanenten Lärmkulisse des Zugverkehrs ohne größere Einschränkungen als besiedelbar gelten.
 Nahrungs- und andere essenzielle Teilhabitate werden nicht so beschädigt oder zerstört, dass dadurch
die ökologische Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
entfällt.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
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nein
nein
nein
nein
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/unzureichend
ungünstig/schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 1
Deutschland: 1
Europäische Union: near threatened
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig/unzureichend
ungünstig/schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
C mittel bis schlecht
Art im UG potenziell möglich
Der Brachvogel ist in Bayern regional verbreitet. Die Schwerpunkte der Verbreitung liegen derzeit in den
Tallandschaften von Altmühl, Donau und unterer Isar. Kleinere Verbreitungsinseln bestehen noch im mittleren und südlichen Alpenvorland, in der Oberpfalz und im Fränkischen Weihergebiet. Die höchsten Dichten in
Bayern werden derzeit im Wiesmet nördlich des Altmühlsees erreicht, mit etwas über 4 Paaren/100 ha auf
ca. 1150 ha. Der Bestand des Großen Brachvogels in Bayern hat zwischen 1980 und 2005 um ca. 60%
abgenommen. Verbreitungsmuster und Verbreitungsschwerpunkte sind zwar gleich geblieben, doch größere
Arealteile geschrumpft, kleinere Vorkommen in Südbayern oder in Mittelfranken erloschen und Verbreitungsinseln kleiner geworden. Besonders starke Rückgänge traten in Gebieten ein, in denen - vielfach in Folge
verbesserter Infrastruktur - eine deutliche Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung zu beobachten
war (z.B. Donautal nach Donauausbau). Die in den letzten Jahren in Bayern beobachten niedrigen Bruterfolgsraten lassen weitere Bestandsrückgänge erwarten. Hinzu kommt eine ungewisse Zukunft vieler Wiesengebiete, deren Nutzung unrentabel und vielfach nur noch mit Unterstützung durch Naturschutzprogramme aufrechterhalten wird. In Bayern brüten rund 400 Brutpaare (2006).
Wie Ringfunde zeigen, zieht die bayerische Population nach Südwesten in die Hauptüberwinterungsgebiete
an den Atlantikküsten von Spanien und Portugal ab. In den letzten Jahren wurden zunehmend Überwinterungen vor allem am Bodensee (bis zu 1.200 Individuen), aber auch am Chiemsee und Unteren Inn registriert.
Brachvögel besiedeln ausgedehnte Wiesengebiete in Flusstälern oder Niedermooren mit nur geringen
Sichthindernissen wie Hecken oder Feldgehölzen. Die Größe eines Brutreviers beträgt 7 bis 70 Hektar. Der
Großteil des bayerischen Bestandes brütet inzwischen in feuchten Wirtschaftswiesen. Auch eingesprengte
Äcker werden gelegentlich als Brutplatz genutzt, reine Ackerbaugebiete dagegen nicht besiedelt. Vorkommen in naturnahen Mooren und Streuwiesengebieten spielen der Zahl nach nur mehr eine untergeordnete
Rolle. Optimale Bruthabitate sind Wiesen mit höherem Grundwasserstand und Feuchtstellen mit niedrigerer,
lückiger Vegetation. Als günstig haben sich Wiesengebiete erwiesen, in denen spät gemähte Flächen sich
mit Frühmahdstreifen, Altgras- und Bracheflächen auf engem Raum abwechseln.
Die Ankunft im Brutgebiet erfolgt im März/April. Vögel ohne Bruterfolg ziehen z.T. schon im Mai ab oder
bilden übersommernde Trupps, sonst Abzug im Juli/August, sofern nicht an größeren Gewässern (Bodensee, Chiemsee) in größeren Trupps überwintert wird.
Der Große Brachvogel ist ein Bodenbrüter. Das Nest wird in niedriger Vegetation und bevorzugt auf nicht zu
nassem Untergrund angelegt. Die Eiablage erfolgt ab Ende März bis Ende Mai. Bis Juni sind die letzten
Jungen flügge, bleiben aber (mit Männchen) oft noch längere Zeit im Brutgebiet.
Lokale Population:
Die bisherigen Kartierungen erbrachten hohe Zahlen des Großen Brachvogels im Bereich der Wiesen des
Münchener Flughafens. Außerhalb des Flughafenzauns ist die Art ein spärlicher Brutvogel (Agl Ulm & Meier
2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Die Population im UG ist nicht isoliert und ist innerhalb eines erweiterten Verbreitungsgebietes zu bewerten. Sie ist Teil der Population, die das Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ besiedelt. Für den Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (SPA
7637-471) wurden 2007 bis 2009 50-55 Paare ermittelt (Büro H2 2010b). 2010 wurden 40 Brutpaare festgestellt, wobei die Nordbahn stets stärker besiedelt war als die Südbahn. Insgesamt wurde ein abnehmender
Bestandstrend festgestellt (BioConsult 2010, Büro H2 2010b). Während der Bruterfolg auf den Flughafenwiesen 2010 im Schnitt mind. 0,65 Juv/BP betrug, wurden an der Nordbahn 0,83 und an der Südbahn 0,38
Juv/BP ermittelt (BioConsult 2010). Die in der Literatur angegebenen Werte für eine bestandserhaltende
Reproduktion liegen bei 0,4 bzw. 0,48 Juv/BP (Regierung von Oberbayern 2010).
Außerhalb des Flughafengeländes ist der Bestand von ca. 15 Brutpaaren im Jahr 1986 auf ein Minimum von
ein bis drei bis max. sechs Reviere in 2010 zurückgegangen. Die 2006 festgestellten Vorkommen verteilen
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
Europäische Vogelart nach VRL
sich auf Ackerstandorte oder Brachen im Vorfeld des Viehlassmooses, der Rofelwiesen und der Dreilooswiesen (Büro H2 2010b). Weitere in den Vorjahren besetzte Reviere liegen in den Bereichen Lüsse und
westlich des NSG „Eittinger Weiher“. Bei einer Kartierung auf 24,9 km² Ackerfläche nördlich und westlich
Erding in den Bereichen Trattmoos – Steinlachenwiesen, Ostermoos, Egern, Grießfeld, Trattmoos – Rennwegäcker – Mitterfeld, Grundfeld (südlich Fliegerhorst), Trattmoos bei Moosinning wurde 2012 nur ein Revier im Trattmoos bei Moosinning kartiert (ifuplan 2012). 2010 wurden darüber hinaus Reviere im Bereich
Fliegerhorst Erding (2) und Trattmoos/Rennwegäcker bei Eitting (1) kartiert (ifuplan 2011). Bruterfolg war für
diese Vorkommen in den Kartierjahren nicht feststellbar. Das UG liegt im Randbereich zu diesen Vorkommen und so ist das einzige im UG festgestellte Revier als Teil der oben beschriebenen Vorkommen zu sehen.
Von einem Ausweichen einzelner Brutpaare aus den Flughafenwiesen in die außerhalb gelegenen Flächen
als Folge eines hohen Besiedlungsdrucks kann aufgrund der Bestandsentwicklung auf den Flughafenwiesen
nicht ausgegangen werden. Die nur noch vereinzelt außerhalb der Flughafenwiesen vorkommenden Brutvorkommen sind deshalb vermutlich auf Tradition zurückzuführen. Der Bruterfolg der fünf 2007 festgestellten
Paare außerhalb der Flughafenwiesen im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ lag bei 0,2 Juv/BP
(Büro H2 2010b).
Im Standarddatenbogen des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ wird der Erhaltungszustand
der für den Großen Brachvogel wichtigen Habitatelemente und deren Wiederherstellungsmöglichkeiten mit
A, „sehr gut“ und der Isolierungsgrad der Gebietspopulation mit C, „Population nicht isoliert, innerhalb des
erweiterten Verbreitungsgebietes“ bewertet. Die FMG kommt bei einer eigenen Abschätzung zu einem „guten“ Erhaltungszustand (B) der Gebietspopulation des Großen Brachvogels. Die Bedeutung des Vogelschutzgebietes für den Erhalt der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet wird mit hoch („von nationaler
Bedeutung“) bewertet. Das Schutzgebiet beherbergt einen deutlichen Teil des aktuellen Landesbestandes
(10-15%) sowie des in den bayerischen Vogelschutzgebieten erfassten Bestandes (über 18%). Die Vorkommen außerhalb der Flughafenwiesen werden jedoch als Restvorkommen mit geringen Reproduktionswerten identifiziert. Aus diesem Grund geht das Luftamt in Übereinstimmung mit der fachlichen Bewertung
der Höheren Naturschutzbehörde vorsorglich von einem ungünstigen Erhaltungszustand aus.
Dieser Einschätzung wird für das UG gefolgt, da nur ein Paar mit fehlendem Bruterfolg und ungünstiger
Habitatausstattung (u.a. bestätigt durch den großen Aktionsradius des Paares) als Teil einer abnehmenden
Population festgestellt wurde.  Der Erhaltungszustand der Art ist C „mittel – schlecht“.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 V 1 Schutz von Bodenbrütern
 V 4 Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von aufkommenden Gehölzen
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern werden dadurch vermieden, dass die Baufeldräumung in von Großen Brachvögeln besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit erfolgt (also nicht zwischen Ende März bis Mitte August, V 1).
In dem Bereich mit nachgewiesenen Vorkommen bietet die Trasse durch die Elektrifizierung und teilweise
die Dammlage sowie den Zugverkehr eine erhebliche Kulissenwirkung, die zu einer Meidung des unmittelbaren Trassenbereiches führt (siehe Störungsverbot). Insgesamt führt die Meidungsreaktion der Art zu der
Trasse dazu, dass sich Große Brachvögel nicht regelmäßig im Fahrraumprofil der Trasse aufhalten werden.
Von Großen Brachvögeln ist nicht bekannt, dass sie überproportional oft mit Leitungen an Bahntrassen
kollidieren. Beispielsweise ist in dem Bereich der Bahntrasse zwischen Freising und Neufahrn, in dem ebenfalls Große Brachvögel brüten und in dem die Ausprägung der Trasse vergleichbar zu dem geplanten Vorhaben ist (leichte Dammlage, keine/wenige Büsche, ähnliche Zugfrequentierung, gleicher Naturraum) kein
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
Europäische Vogelart nach VRL
Fall einer Kollision mit Oberleitungen oder Zügen bekannt.
 Das Vorhaben führt zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Großen
Brachvögeln. Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Tötungen durch eine zeitliche Befristung der
Maßnahme ausgeschlossen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Zwischen dem Störungstatbestand und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen auch nach Wegfall der Störung bzw. betriebsbedingt andauern (LANA 2010). Dies ist vorliegend
durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr der Fall, so dass nicht
nur eine Störung sondern auch eine Beschädigung von Lebensstätten durch mittelbare Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Dauerhafte Störwirkungen werden aus diesem Grund
unter § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgehandelt (folgender Abschnitt).
Darüber hinaus entstehen temporäre Störwirkungen, die durch den Bau entstehen. Diese Wirkungen übersteigen die dauerhafte Kulissenwirkung nicht. Daraus folgt:
 Mit dem Verlust des Revieres durch Störwirkungen ist ab Baubeginn zu rechnen;
 Es kommt über die betriebs- und anlagebedingten Störwirkungen hinaus zu keinem zusätzlichen Verlust
von Brachvogelrevieren durch Störwirkungen, die im Rahmen des Baus im Bahntrassenbereich entstehen.
Im Rahmen des Vorhabens ist auch die Verlegung der Verbindungsstraße zwischen Reisen und der ED 19
geplant. Diese Straße hat in ihrem jetzigen Zustand keine erkennbare Wirkung auf das lokale Brachvogelrevier. Die Vögel wurden mehrfach im geringen Abstand zu der bestehenden Straße festgestellt (ifuplan
2011). Eine betriebsbedingte Störwirkung kann demnach nicht prognostiziert werden. Im Rahmen des Baus
der Verbindungsstraße können jedoch optische und akustische Störwirkungen auftreten, die vorübergehend
zu erheblichen Störungen führen können. Zwar kann diese Wirkung durch eine Beschränkung der Bautätigkeit auf Zeiträume außerhalb der Brutzeit, die zwischen März und August liegt, ausgeschlossen werden,
doch muss aufgrund des Umfangs der Maßnahme und damit zusammenhängend einer längeren Bauzeit
auch mit Störungen zur Brutzeit gerechnet werden. Die Störwirkungen werden gutachterlich einer Wirkung
einer Straße mit geringer Verkehrsdichte (<10.000 Kfz/24h) mit der von Garniel & Mierwald (2010) dargelegten Auswirkung gleichgesetzt. Demnach ergibt sich eine Habitatentwertung in den ersten 400 m vom Fahrbahnrand von 25%. Daraus folgt eine vorübergehende erhebliche Wirkung auf das festgestellte Revier.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung nach §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach §45 Abs. 7 BNatSchG ist erforderlich.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich des festgestellten Brachvogelrevieres, das sich von den Wiesen südlich des Eittinger Fehlbachs (Saubach) bis in den Bereich der Trasse
auf den Rennwegäckern/Mitterfeld erstreckt. Der bisherige Brutplatz im Trattmoos wird nicht überbaut. Das
lokale Revierpaar nutzt offene Ackerflächen zur Nahrungsaufnahme. Ein nicht erheblicher Teil dieser Ackerflächen wird überbaut (ca. 2 ha von rund 70 ha Revierfläche).
Durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr entstehen in einem
Revier des Großen Brachvogels neue Kulissenwirkungen, die zu Meidungsreaktionen führen. Die Analyse
der Abstandswerte von Brachvogelrevieren zu ähnlichen Situationen (verkehrsreiche Dammlagen mit Gehölzen bewachsen) im UG und im angrenzenden Raum beispielsweise im Bereich der Flughafentangente
Ost haben ergeben, dass Große Brachvögel einen Abstand von über 100 m zu derartigen Strukturen einhalten (eigene Untersuchung im Rahmen dieser aP). Durch das Vermeiden von Gehölzpflanzungen in Bereichen, in denen Große Brachvögel vorkommen (V 4), kann der Effekt der Meidungsreaktion geringfügig vermindert werden. Allerdings zeigte sich bei der Analyse zu der Bahntrasse zwischen Freising und Neufahrn
im gleichen Naturraum, bei ähnlicher Revierdichte und ähnlicher Kulissenwirkung zu der geplanten Trasse
(niedrige Dammlage, weitgehend fehlende Gehölze) ein ähnliches Abstandsverhalten der kartierten Reviere
(agl Ulm & Meier 2009). Das der Trasse nächstgelegene Revier wies einen Abstand von 110 m auf. In den
ersten 100-150 m von der Trasse kann ein erheblicher Lebensraumverlust abgeleitet werden. Aus diesem
Grund ist damit zu rechnen, dass das Brachvogelrevier erheblich beeinträchtigt wird (ca. 30 ha von ca.
70 ha Revierfläche). Da die UG-Population nur aus einem Revier besteht, die Art nach der Bayerischen und
Deutschen Roten Liste als „vom Aussterben bedroht“ gilt und sich die gesamte lokale Population in einer
negativen Bestandsentwicklung mit mittlerem bis schlechtem Erhaltungszustand befindet, ist die Beeinträchtigung als erheblich zu werten.
Ein Ausweichen des Revierpaares ist nicht zu erwarten, da die Art sehr standorttreu ist. Es ist eher damit zu
rechnen, dass sich der fehlende Bruterfolg manifestiert und die Art im UG mittelfristig ausstirbt. Reviere in
der Umgebung auf Ackerflächen haben ebenfalls einen sehr geringen Bruterfolg (s.o.), so dass auch nicht
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Genehmigungsplanung
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
Europäische Vogelart nach VRL
davon auszugehen ist, dass in der Umgebung günstige unbesetzte Lebensräume zur Verfügung stehen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Die ökologische Funktion kann durch Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen
Kontext nicht sinnvoll kompensiert werden, da innerhalb des Untersuchungsgebietes langfristige Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität aufgrund der Flächenverfügbarkeit und
zahlreicher weiterer Planungen (z.B. ED99, Ausbau FTO und ED 19, P+R-Anlage usw.) nicht möglich bzw.
dauerhaft nicht wirksam sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Schädigung nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
erforderlich. Ein Ausgleich kann nur durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes erfolgen
(sog. FCS-Maßnahmen).
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
In Bayern wird der Große Brachvogel als Art der Verantwortungsgruppe E (Art in Bayern gefährdet und
selten, aber niedriger Prozent-Anteil am nationalen und europäischen Bestand) angegeben. Im Standarddatenbogen ist der Gesamtwert, den das Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ für die Erhaltung der
Art hat, mit B, „guter Wert“ beschrieben (Bezugsraum Deutschland). Insgesamt ist die Bedeutung, den die
Population hat, zu der das gefundene Revier gehört, für die Art als hoch („von nationaler Bedeutung“) einzustufen. Dafür spricht, dass die Population im Nördlichen Erdinger Moos und angrenzend einen deutlichen
Teil des aktuellen Landesbestandes (10-15%) und des von den Bayerischen Vogelschutzgebieten erfassten
Bestandes (>18%) beherbergt. Weiterhin wurde der Große Brachvogel auf die IUCN Red List mit dem Status „near threatened“ (nahe der Gefährdung) aufgenommen. Das Vorkommen des Großen Brachvogels in
Deutschland und speziell im Alpenvorland ist hochgradig bedroht und es bestehen lokale Auslöschungszonen. Das kopfstarke Vorkommen im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ kann daher einen bedeutenden Beitrag für den Erhalt der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet liefern. Das Vorkommen
innerhalb des UG ist jedoch Teil eines Restvorkommens auf Acker-Standorten außerhalb des Flughafens
mit geringen Reproduktionswerten. Aus diesem Grund muss der Beitrag dieser Vögel für den Erhaltungszustand der Art relativiert werden. Der Verlust eines Paares, dem noch dazu kein Reproduktionserfolg nachgewiesen werden konnte, führt weder zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population
der kontinentalen biogeografischen Population, der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch zu
einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der landesweiten noch der Gebietspopulation, also der
Population des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ und angrenzend brütende Paare.
Das Vorhaben bewirkt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Population innerhalb des UG, die nur
aus einem Revier besteht. Aus dieser Ebene heraus sind Maßnahmen für die Sicherung des Erhaltungszustandes von Populationen zu begründen. Diese Verschlechterung kann im Rahmen der FCS-Maßnahmen 1
und 2 in rund 7 km (Notzinger Moos) bzw. 13 km (Rosenau) Entfernung und immer noch im Kontext der
Population im nördlichen Erdinger Moos ausgeglichen werden. Sollten die Maßnahmen nicht ausreichen,
eine Ansiedlung eines Brachvogelpaares zu erwirken, sind, auf Basis des in der FCS-Maßnahmen 1 und 2
verankerten Monitorings, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verbesserung oder Erweiterung der
Maßnahmenflächen beinhalten. Der Erhaltungszustand der Art wird sich auf keiner Populationsebene verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines günstigen Erhaltungszustandes werden verbessert. Die fachliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, dass der
Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt, ist damit für diese Art gegeben.
Maßnahmenkonzept Großer Brachvogel
Insgesamt ist der dauerhafte Verlust von einem Revier des Großen Brachvogels nicht auszuschließen. Da
innerhalb des Untersuchungsgebietes langfristige Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen gem. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) aufgrund der Flächenverfügbarkeit und zahlreicher weiterer Planungen (z.B. ED99, Ausbau FTO und ED 19, P+R-Anlage usw.) nicht
möglich bzw. dauerhaft nicht wirksam sind, wird ein Ausgleich durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes erfolgen (sog. FCS-Maßnahmen). Dabei erfolgt der Ersatz des erheblich beeinträchtigten
Revieres durch die Umwandlung in Extensivgrünland mit angrenzenden Feuchtsenken im Bereich des
Trattmooses südwestlich Notzing und in der Rosenau südlich Moosburg.
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
Europäische Vogelart nach VRL
Der Südteil das Trattmooses südwestlich Notzing und der Rosenau südlich Moosburg wurden für die Realisierung des Ausgleichs gezielt ausgewählt, da
 die Präsenz von Großen Brachvögeln in diesen Bereichen in früheren Jahren belegt ist (LfU 2012a) und
aktuelle Nachweise von Vögeln vorliegen, die hier jedoch nicht zur Brut geschritten sind (ifuplan 2012),
die Flächen von der Art demnach potenziell angenommen werden,
 die Flächen nicht von erfolgreich brütenden Paaren belegt sind und somit das Kompensationserfordernis (=Etablierung eines erfolgreich brütenden Brachvogelpaares) auf den Flächen erfüllt werden kann,
 die Kernbereiche der Flächen ungestört sind, da der überwiegende Teil der Wege blind endet (Ungestörtheit),
 die Maßnahmen im Kontext zu landwirtschaftlicher Nutzung stehen, was dem auszugleichenden Revierpaar entspricht, das sich ebenfalls hauptsächlich auf Äckern aufhält,
 die Flächen zu den wenigen im Kontext der lokalen Population zählen, auf denen noch auf großer Fläche keine vertikalen Strukturen zu Meidungsreaktionen führen (Offenheit der Fläche).
Die Kulisse der Maßnahmenflächen bietet gleichermaßen Bruthabitat (niedriges Extensivgrünland, angrenzend offene Bodenstellen), Aufzuchthabitat (niedrige, lückige Vegetation, Versteckmöglichkeiten, Flachwasserbereiche und Feucht- und Nassstellen), Nahrungshabitat (feuchte nasse Bereiche, Flachwasserzonen,
angrenzende Frühschnittwiesen (gestaffelte Mahd ab Anfang Mai)) und Vernetzung der Flächen durch
Grünland mit Frühschnitt, sowie keine Straßen oder steil eingetiefte Gräben.
Ein begleitendes Monitoring erlaubt Nachbesserungen auf Anweisung der Höheren Naturschutzbehörde
(siehe Beschreibung zu FCS 1 und 2, Kap. 3.3).
Aufgrund dieser Maßnahmen ist die fachliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45
Abs. 7 BNatSchG, dass der Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt, für diese Art gegeben.
7
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes :
Beschreibung: siehe 3.3
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 FCS 1 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden in der Rosenau südlich Moosburg
 FCS 2 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden im Notzinger Moos/Trattmoos südwestlich Notzing
Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig.
Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die
Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen
und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen
der Art.
7
Bezogen auf die Population im UG.
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Grünspecht (Picus viridis)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: Deutschland: V
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
C mittel-schlecht
Art im UG potenziell möglich
Der Grünspecht ist ein weit verbreiteter und vielerorts häufiger Brutvogel lichter Wälder und der Übergangsbereiche von Wald zu Offenland. Wichtig sind einerseits ein hoher Gehölzanteil, andererseits magere Wiesen, Säume, Halbtrockenrasen, Weiden. In und um Ortschaften werden Parkanlagen, locker bebaute
Wohngegenden mit altem Baumbestand und Streuobstbestände besiedelt. Entscheidend sind kurzrasige,
magere Flächen als Nahrungshabitat (Ameisen). Außerhalb der Alpen werden Nadelwälder gemieden. Als
Brutbäume kommen alte Laubbäume, gerne Eichen, in der Regel in Waldrandnähe, in Feldgehölzen oder in
lichten Gehölzen in Frage. Die Art ist empfindlich gegenüber Nutzungsintensivierung von Magerstandorten,
Intensivierung der Forstwirtschaft und Bebauungsverdichtung in den Städten.
Lokale Population:
Die Kartierungen weisen den Grünspecht als einen weit verbreiteten Brutvogel im UG und darüber hinaus
aus (Agl Ulm & Meier 2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Die Population im UG ist nicht isoliert und ist
innerhalb eines erweiterten Verbreitungsgebietes zu bewerten. Im Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (SPA 7637-471) gilt die Art als weit verbreitet, wenn auch nicht häufig (Büro H2
2010a). Für den Bereich zwischen Mittleren-Isar-Kanal und der Strogen wurden in einem 1 km breiten Band
nördlich Erding auf 14 km² 2 Reviere ermittelt (ifuplan 2011). Die Population innerhalb des UG entspricht
unter Berücksichtigung der Überlagerung der verschiedenen Kartierungen einem Revier. Aufgrund der geringen Gehölzausstattung, einem Mangel an Altbäumen und mageren, lückigen kurzrasigen Flächen ist die
Lebensraumausstattung als suboptimal zu bewerten, was von der geringen Bestandszahl reflektiert wird.
Insgesamt ist der Bestand der lokalen Population als C „mittel-schlecht“ zu bewerten.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
 S 3 Zeitlicher Biotopschutz
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Durch die Kartierungen von Habitatbäumen ist nur ein Baum bekannt, in dem potenziell Grünspechte brüten
können. Um eine Tötung von Grünspechten zu vermeiden, wird der Baum nicht während der Brutzeit gefällt
(S 3). Dies gilt für alle Gehölzrodungen im Baufeld.
Da die Art weit verbreitet und nicht entlang von Bahntrassen konzentriert ist, entsteht für die lokale Population kein Kollisionsrisiko, das über das normale Tötungsrisiko hinausgeht. Von Grünspechten ist nicht bekannt, dass sie überproportional häufig mit Leitungen an Bahntrassen kollidieren.
 Das Vorhaben kann zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos für Grünspechte führen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Grünspecht (Picus viridis)
Europäische Vogelart nach VRL
Grünspechte werden durch neu entstehende Kulissenwirkungen nicht beeinträchtigt. Angrenzend zum UG
wurden Grünspechte regelmäßig an Gehölzen entlang auch stark befahrener Straßen (z.B. Flughafentangente-Ost) festgestellt.
Erhebliche Störungen zur Brutzeit werden dadurch ausgeschlossen, dass die Baufeldräumung in von Grünspechten besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit (also nicht zwischen März bis August) erfolgt (S 3).
Nach der Baufeldräumung stehen dem Grünspecht vorübergehend keine Brutlebensräume im Trassenbereich zur Verfügung, so dass hier auch keine Störwirkungen während des Baus relevant werden.
Nach Garniel & Mierwald (2010) zählt der Grünspecht zu den Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit. Da
die Zugfrequenz bei maximal einer Zugbewegung je 15 min liegen wird, ist von keiner kontinuierlichen
Lärmwirkung auszugehen. Insofern kann eine erhebliche Lärmwirkung für die Art ausgeschlossen werden.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen nicht so beeinträchtigt und damit beschädigt,
dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche Störung bei den Tieren selbst ist nicht zu attestieren. Der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Durch bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme geht ein Höhlenbaum (Hainbuche, 1 Höhle, Ökokart 2007) verloren, der einen potenziellen Brutplatz des Grünspechtes darstellt. Da die Trasse fast ausschließlich sehr junge Gehölze quert, ist nicht mit dem Verlust weiterer potenzieller Quartiere zu rechnen.
Der Verlust des einen Höhlenbaumes ist nicht als erheblich zu bewerten, da genügend Ausweichquartiere in
der Umgebung zur Verfügung stehen.
In geringem Umfang werden Gras- und Krautfluren überbaut, die potenzielle Nahrungslebensräume von
Grünspechten sind. Durch die Schaffung u. a. von Zauneidechsenhabitat (CEF 1) entstehen neue Nahrungslebensräume, die den Umfang der verloren gehenden Nahrungsräume bei weitem übersteigen.
 Nahrungs- und andere essenzielle Teilhabitate werden nicht so beschädigt oder zerstört, dass dadurch
die ökologische Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
entfällt.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
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nein
nein
nein
nein
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/unzureichend
ungünstig/schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 2
Deutschland: 2
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig/unzureichend
ungünstig/schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
C mittel bis schlecht
Art im UG potenziell möglich
Die Brutplätze des Kiebitzes liegen in offenen, meistens flachen und baumarmen Landschaften. Am Brutplatz darf die Vegetationshöhe zu Beginn der Brutzeit nicht zu hoch sein, toleriert werden etwa 10 cm. Während der Kiebitz zu Beginn des 20. Jh. noch fast ausschließlich in Feuchtwiesen brütete, findet sich heute
der Großteil der Gelege auf Äckern. Wiesen werden nur dann besiedelt, wenn sie extensiv bewirtschaftet
werden und noch Feuchtstellen aufweisen. Kiebitze brüten in Kolonien und verteidigen die Umgebung des
Nestes gegen Artgenossen.
Die Brutbestände wurden durch Trockenlegung von Feuchtwiesen stark getroffen. Inzwischen führt die intensive Bewirtschaftung von Äckern zu deutlichen Gelegeverlusten, die auch durch wiederholte Nachgelege
nicht kompensiert werden können. Pestizideinsatz und fehlende Feuchtstellen bringen wahrscheinlich Nahrungsengpässe für Jungvögel.
Lokale Population:
Die bisherigen Kartierungen erbrachten hohe Revier-Zahlen des Kiebitzes im UG und darüber hinaus (Agl
Ulm & Meier 2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Die Population im UG ist nicht isoliert und ist innerhalb eines erweiterten Verbreitungsgebietes zu bewerten. Für den Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (SPA 7637-471) ergaben sich jahrweise große Unterschiede in der Besiedlungsdichte.
So wurde auf dem Flughafengelände 2006 ein Maximalbestand von 120-140 Revieren kartiert, 2008 waren
es 107 und 2009 nur 16 Reviere. 2010 wurden von den Gutachtern der FMG 75-99 Reviere festgestellt.
Insgesamt ergibt sich dabei eine kolonieartige Verteilung der Reviere mit Schwerpunkten in Bereichen mit
hohen mittleren Hochwasserständen, beispielsweise im Bereich der nördlichen Start- und Landebahn. Der
Bruterfolg betrug jahrweise und abschnittsweise zwischen 0,4 bis 1,0 Juv/BP. Nach Kenntnissen aus der
Literatur wird eine für den Bestandserhalt erforderliche Reproduktionsrate von mind. 0,7 Juv/BP angegeben.
Demnach liegt der Bruterfolg im Durchschnitt unter den in der Literatur angegebenen Werten für den Bestandserhalt (Bauer et al. 2005). Da in den letzten Jahren ein Bestandsrückgang eingetreten ist, bewertet
das Luftamt die Bestandssituation des Kiebitzes auf den Flughafenwiesen in Übereinstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde vorsorglich als „ungünstig“ (Regierung von Oberbayern 2011).
Außerhalb der Flughafenwiesen wurden während der Erfassungen 2006 auf der Fläche des jetzigen Vogelschutzgebietes insgesamt ca. 360 Reviere festgestellt (Ökokart 2007). Die Schwerpunkte der Verbreitung
liegen in den offenen Ackerlagen im Osten und Nordosten des Vogelschutzgebiets und damit im räumlichen
Zusammenhang zur Population innerhalb des UG. Bei den Untersuchungen wurden auf den Probeflächen
Dichten zwischen 5,2 bis 15,9 Reviere/100 ha festgestellt. Der Bruterfolg der Paare außerhalb des Flughafens liegt mit 0,18 bis 0,32 Juv/BP niedriger als im Flughafenbereich. Der Gesamt-Bestand für das Vogelschutzgebiet wird für das Jahr 2010 auf etwa 342 Reviere geschätzt, was einer mittleren Siedlungsdichte
von 5,4 Revieren/100 ha entspricht. Außerhalb der Flughafenwiesen ist die Dichte mit 2,4 Revieren/100 ha
aber geringer (Regierung von Oberbayern 2011). 2006 wurden auf den gleichen Flächen noch 543 Reviere
festgestellt.
Im Standarddatenbogen zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ wird der Erhaltungszustand der für den Kiebitz wichtigen Habitatelemente und deren Wiederherstellungsmöglichkeiten mit
A, „sehr gut“, und der Isolierungsgrad der Gebietspopulation mit C, „Population nicht isoliert, innerhalb des
erweiterten Verbreitungsgebietes“, bewertet. Die FFH-Verträglichkeitsstudie nimmt für das Brutvorkommen
des Kiebitzes im Vogelschutzgebiet einen „guten“ (Wertstufe B) Erhaltungszustand an (Büro H2 2010a) einer Einschätzung, der das Luftfahrtamt der Höheren Naturschutzbehörde nicht zustimmt. Aufgrund der
negativen Bestandsentwicklung, des großräumigen Bestandsrückgangs, dem zu geringen Bruterfolg und
anhaltenden Gefährdungsfaktoren wurde der Erhaltungszustand der Schutzgebietspopulation abschließend
mit „ungünstig“ (Wertstufe C) bewertet. Das Vogelschutzgebiet ist für die Erhaltung der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet von hoher Bedeutung.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Europäische Vogelart nach VRL
Für den Bereich zwischen Mittleren-Isar-Kanal und der Strogen wurden in einem 1 km breiten Band nördlich
Erding auf 14 km² 53 Reviere ermittelt (ifuplan 2011). Dichtezentren, wie nördlich des Fliegerhorstes Erding
wiesen Dichten bis 10,7 Paaren je 100 ha auf. Auf 24,9 km² Ackerfläche nördlich und westlich Erding wurden 2012 138 Reviere kartiert (ifuplan 2012). Großflächig werden in der freien Feldflur Dichten von 5,5 Revieren/km² erreicht (ifuplan 2012). Die Population innerhalb des UG entspricht unter Berücksichtigung der
Überlagerung der verschiedenen Kartierungen rund 100-110 Revieren. Der Einschätzung der Regierung von
Oberbayern (2011) folgend, wird die lokale Population aufgrund der Bestandsrückgänge in der lokalen Population als „C, mittel – schlecht“ eingestuft.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 V 1 Schutz von Bodenbrütern
 V 4 Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von aufkommenden Gehölzen
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern werden dadurch vermieden, dass die Baufeldräumung in von Kiebitzen besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit erfolgt (also nicht zwischen Mitte
März bis Mitte August, V 1).
In dem Bereich mit nachgewiesenen Kiebitzvorkommen bietet die Trasse durch die Elektrifizierung und
teilweise die Dammlage sowie den Zugverkehr eine erhebliche Kulissenwirkung, die zu einer Meidung des
unmittelbaren Trassenbereiches durch Kiebitze führt (siehe Störungsverbot). Im Bereich der Flughafentangente Ost (St 2580) besteht diese Meidungsreaktion in Bereichen der Dammlage und in Bereichen mit Gehölzen schon jetzt. Hier wird sich das Kollisionsrisiko nicht erheblich erhöhen. Insgesamt führt die Meidungsreaktion der Art zu der Trasse (s.u.) dazu, dass sich Kiebitze nicht regelmäßig im Fahrraumprofil der Trasse
aufhalten werden. Von Kiebitzen ist nicht bekannt, dass sie überproportional oft mit Leitungen an Bahntrassen kollidieren.
 Das Vorhaben führt zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Kiebitzen.
Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Tötungen durch eine zeitliche Befristung der Maßnahme ausgeschlossen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Zwischen dem Störungstatbestand und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen auch nach Wegfall der Störung bzw. betriebsbedingt andauern (LANA 2010). Dies ist vorliegend
durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr der Fall, so dass nicht
nur eine Störung sondern auch eine Beschädigung von Lebensstätten durch mittelbare Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Dauerhafte Störwirkungen werden aus diesem Grund
unter § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgehandelt (folgender Abschnitt).
Darüber hinaus entstehen temporäre Störwirkungen, die durch den Bau entstehen. Diese Wirkungen übersteigen die dauerhafte Kulissenwirkung nicht. Daraus folgt:
 Es kommt über die betriebs- und anlagebedingten Störwirkungen hinaus zu keinem zusätzlichen Verlust
von Kiebitzrevieren durch Störwirkungen im Rahmen des Baus im Bahntrassenbereich;
 Mit dem Verlust von Revieren durch Störwirkungen ist ab Baubeginn zu rechnen.
Im Rahmen des Vorhabens ist die Verlegung der Verbindungsstraße zwischen Reisen und der ED 19 geplant. Diese Straße hat in ihrem jetzigen Zustand keine erkennbare Wirkung auf die Dichte der Kiebitzreviere. Nach Garniel & Mierwald (2010) erzeugen Straßen bis 10.000 Kfz/24h in den ersten 200 m vom Fahrbahnrand eine Abnahme der Habitateignung um 25%. Im Bereich der Straße brüten im Abstand von 200 m
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Europäische Vogelart nach VRL
vom Fahrbahnrand derzeit rund 5 Paare (ifuplan 2011, 2012, Agl Ulm & Meier 2009). Dies entspricht einer
Siedlungsdichte von 1,6 Revieren je 10 ha. Diese Siedlungsdichte ist im Vergleich zu den großflächigen
Werten in der offenen Feldflur um Erding deutlich überdurchschnittlich (ifuplan 2011, 2012, Agl Ulm & Meier
2009, Ökokart 2007). Eine betriebsbedingte Störwirkung kann demnach nicht prognostiziert werden. Um
eine Meidungsreaktion durch Kulissenwirkung zu vermeiden, ist auf Gehölzpflanzungen im Bereich der
Anbindung sowie im Bereich der Neubautrasse der Verbindungsstraße zwingend zu verzichten (V 4). Im
Rahmen des Baus der Verbindungsstraße können optische und akustische Störwirkungen auftreten, die
vorübergehend zur Aufgabe von Revieren führen können. Zwar kann diese Wirkung durch eine Beschränkung der Bautätigkeit auf Zeiträume außerhalb der Brutzeit, die zwischen März und August liegt, ausgeschlossen werden, doch muss aufgrund des Umfangs der Maßnahme und damit zusammenhängend einer
längeren Bauzeit auch mit Störungen zur Brutzeit gerechnet werden. Die Störwirkungen werden gutachterlich einer Wirkung einer Straße mit geringer Verkehrsdichte (<10.000 Kfz/24h) mit der von Garniel & Mierwald (2010) dargelegten Auswirkung gleichgesetzt. Demnach ergibt sich eine Habitatentwertung in den
ersten 200 m vom Fahrbahnrand von 25%. Daraus ergibt sich wiederum der vorübergehende Verlust von 2
Revieren.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung nach §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
erforderlich.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr entstehen in Kiebitzlebensräumen neue Kulissenwirkungen, die zu Meidungsreaktionen führen werden. Die Analyse der Abstandswerte von 30 Kiebitzrevieren zu ähnlichen Situationen (verkehrsreiche Dammlagen mit Gehölzen
bewachsen) im UG und im angrenzenden Raum beispielsweise im Bereich der Flughafentangente-Ost haben ergeben, dass Kiebitze einen Abstand von rund 120 m zu derartigen Strukturen einhalten (eigene Untersuchung im Rahmen dieser aP). Durch das Vermeiden von Gehölzpflanzungen in Bereichen, in denen
Kiebitze trassennah brüten (V 4), kann der Effekt der Meidungsreaktion geringfügig vermindert werden.
Allerdings zeigte sich bei der Analyse zu der Bahntrasse zwischen Freising und Neufahrn im gleichen Naturraum, bei ähnlicher Revierdichte und ähnlicher Kulissenwirkung zu der geplanten Trasse (niedrige Dammlage, weitgehend fehlende Gehölze) ein ähnliches Abstandsverhalten bei den kartierten Revieren (agl Ulm &
Meier 2009). Die der Trasse nächstgelegenen Reviere (n=21) wiesen einen durchschnittlichen Abstand von
130 m auf (Median=120 m). Bei einer Standardabweichung von 36 m kann ein Mindest-Lebensraumverlust
in den ersten rund 110 m von der Trasse abgeleitet werden. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass
Kiebitzreviere, die in einem Abstand von rund 110 m zu der Trasse liegen, dauerhaft aufgegeben werden.
Dies betrifft im UG neben einem bereits durch Flächeninanspruchnahme betroffenen Revier weitere 5 Reviere, was als eine erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist. Durch die Bündelung der Strecke entlang der
FTO gehen in diesem Bereich keine Reviere verloren. Ein Ausweichen aller 5 durch Störwirkungen betroffenen Revierpaare ist nicht zwangsläufig zu erwarten, da die umliegenden freien Feldfluren stellenweise dicht
durch Kiebitze besiedelt sind, günstige Bereiche also schon besetzt sind.
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von Kiebitzvorkommen. Durch
8
direkte Überbauung ist ein Kiebitzrevier betroffen . Diese Größenordnung resultiert aus der Lage der kartierten Reviermittelpunkte und ist als Näherung zu verstehen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Die ökologische Funktion kann durch Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen
Kontext nicht sinnvoll kompensiert werden, da innerhalb des Untersuchungsgebietes langfristige Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität aufgrund der Flächenverfügbarkeit und
zahlreicher weiterer Planungen (z.B. ED99, Ausbau FTO und ED 19, P+R-Anlage usw.) nicht möglich bzw.
dauerhaft nicht wirksam sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Schädigung nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
erforderlich. Ein Ausgleich kann nur durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes erfolgen
(sog. FCS-Maßnahmen).
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
8
ja
ja
ja
ja
Das betroffene Revier liegt außerhalb des SPA-Gebietes „Nördliches Erdinger Moos“.
Seite 58
nein
nein
nein
nein
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Europäische Vogelart nach VRL
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
In Bayern wird der Kiebitz als Art der Verantwortungsgruppe F (Art in Bayern gefährdet, jedoch nicht selten,
niedriger Prozent-Anteil am nationalen und europäischen Bestand) angegeben. Im Standarddatenbogen ist
der Gesamtwert, den das Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ für die Erhaltung der Art hat, mit B,
„guter Wert“ beschrieben (Bezugsraum Deutschland). Insgesamt ist die Bedeutung, den die Population hat,
zu der die kartierten Reviere gehört, für die Art als hoch („von landesweiter Bedeutung“) einzustufen. Dafür
spricht, dass die Population im Nördlichen Erdinger Moos und angrenzend einen deutlichen Teil des aktuellen Landesbestandes (10-20%) beherbergt. Das Vorkommen des Kiebitzes in Deutschland und speziell im
Alpenvorland ist hochgradig rückläufig und es bestehen lokale Auslöschungszonen. Das kopfstarke Vorkommen im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ kann daher einen bedeutenden Beitrag für den
Erhalt der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet liefern. Das Vorkommen innerhalb des UG ist jedoch
Teil eines Vorkommens auf Acker-Standorten außerhalb des Flughafens mit geringen Reproduktionswerten.
Aus diesem Grund muss der Beitrag dieser Vögel für den Erhaltungszustand der Art relativiert werden. Der
Verlust von 6 Paaren mit geringem Reproduktionserfolg, führt weder zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der kontinentalen biogeografischen Population, der Art in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet noch zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der landesweiten noch der
Gebietspopulation, also der Population des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ und angrenzend brütende Paare.
Das Vorhaben bewirkt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Population innerhalb des UG. Aus dieser
Ebene heraus sind Maßnahmen für den Erhalt des Erhaltungszustandes von Populationen zu begründen.
Diese Verschlechterung kann im Rahmen der FCS-Maßnahmen 1, 2 und 3 noch im Kontext der Population
im nördlichen Erdinger Moos ausgeglichen werden. Der Erhaltungszustand der Art wird sich auf keiner Populationsebene verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines günstigen Erhaltungszustandes werden verbessert, da ein Gewinn an Lebensräumen mit gesteigerten Bruterfolgsaussichten entsteht.
Die fachliche Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, dass der Erhaltungszustand
der Population gewahrt bleibt, ist damit für diese Art gegeben.
Maßnahmenkonzept Kiebitz
Insgesamt werden der dauerhafte Verlust von 6 (1 im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“, 5
außerhalb) und der temporäre Verlust von 2 Kiebitzrevieren (beide außerhalb des Vogelschutzgebietes)
prognostiziert. Davon liegt ein Revier im Vogelschutzgebiet Nördliches Erdinger Moos. Die Population im
Vogelschutzgebiet beträgt gut 340 Reviere (Stand 2010). Somit beträgt der Verlust von einem Kiebitzrevier
im Vogelschutzgebiet rund 0,3% der Gebietspopulation, was nur in gemeinsamer Betrachtung mit anderen
Plänen und Projekten zu der Bewertung einer erheblichen Beeinträchtigung führt. Auch die Erheblichkeitsschwelle von 1% der UG-Population beträgt ca. 1 Revier. Die Kompensation für den Verlust des Revieres
erfolgt im Rahmen von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Anlage 16.1 FFH-Abweichungsprüfung SPA
„Nördliches Erdinger Moos“ DE 7637-471, Erläuterungsbericht). Es verbleibt demnach ein Kompensationsbedarf für temporär 2 Reviere und dauerhaft 4 Reviere außerhalb des Vogelschutzgebietes.
Dem Planfeststellungsbeschluss zur 3. Start- und Landebahn am Münchener Flughafen folgend (Regierung
von Oberbayern 2011) ist die Herstellung von Kiebitzhabitaten in Grünländern kombiniert mit der Herstellung
ausreichender Nassflächen die Maßnahme, die der Ökologie des Kiebitzes am besten entspricht und damit
die Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Erhaltungszustands bietet. Auf solchen Flächen werden im
Gegensatz zu Ackerflächen alle für eine erfolgreiche Reproduktion erforderlichen artspezifischen Funktionen, insbesondere die Funktion als Nistplatz, Nahrungs- und Aufzuchthabitat, in geeigneter Weise erfüllt.
Dem steht nicht entgegen, dass derzeit ein größerer Teil der lokalen Population im UG auf Ackerstandorten
siedelt. Die langjährigen und flächendeckenden sehr starken Bestandsrückgänge zeigen vielmehr, dass
diese Habitate in der Regel nicht geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand dauerhaft zu erreichen.
Produktionsintegrierte Maßnahmen auf Äckern sind kurzfristig ein wirksames Mittel zur Steigerung des Reproduktionserfolges in bereits bestehenden Revieren, sie können aber nicht die für einen Ausgleich erforderliche Herstellung von dauerhaft geeigneten Habitaten ersetzen.
Da innerhalb des Untersuchungsgebietes langfristige Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität aufgrund der Flächenverfügbarkeit und zahlreicher weiterer Planungen (z.B. ED99,
Ausbau FTO und ED 19, P+R-Anlage usw.) nicht möglich bzw. dauerhaft nicht wirksam sind, wird ein Ausgleich durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes erfolgen (sog. FCS-Maßnahmen).
Für den dauerhaften Ausgleich von 4 Kiebitzrevieren werden FCS-Maßnahmen im Trattmoos südwestlich
Notzing und in der Rosenau südlich Moosburg durchgeführt (FCS 1, 2). Diese Flächen wurden für die Realisierung des Ausgleichs gezielt ausgewählt, da
 bei zusammenhängenden Flächen mit einer Kapazität von über sechs Paaren und einer entsprechenden Flächeneignung von einer erhöhten Tragfähigkeit auszugehen ist, da Kolonien eine bessere Prädatorenabwehr und damit größeren Bruterfolg gewährleisten können, die Fläche also aufgrund ihrer großen Kiebitzpopulation besonders geeignet ist,
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Kiebitz (Vanellus vanellus)




Europäische Vogelart nach VRL
die Flächen v.a. aus Ackerflächen bestehen, die in dem Naturraum einen nachweislich geringen Bruterfolg als wahrscheinlich erscheinen lassen, hier also durch die Erhöhung des Bruterfolges ein Teil des
Kompensationserfordernisses abgegolten werden kann,
die Kernbereiche der Flächen ungestört sind, da der überwiegende Teil der Wege blind endet (Ungestörtheit),
die Maßnahme im Kontext zu landwirtschaftlicher Nutzung steht, was den auszugleichenden Revierpaaren entspricht, die sich ebenfalls hauptsächlich auf Äckern aufhalten,
die Flächen zu den wenigen im Kontext der lokalen Population zählen, auf denen noch auf großer Fläche keine vertikalen Strukturen zu Meidungsreaktionen führen (Offenheit der Fläche).
Da die Maßnahmen in einem Raum durchgeführt werden, der schon jetzt von Kiebitzen besiedelt ist, sind
von der Tragfähigkeit noch die bereits auf den Flächen vorhandenen Reviere abzuziehen, um die endgültige
Ausgleichsleistung zu ermitteln. Generell kann eine Höchstgrenze der Revierdichte von 45 Rev./km² angenommen werden, die jedoch nur auf kleinem Raum erreichbar ist (Regierung von Oberbayern 2011). Bei
den Ausgleichsflächen handelt es sich um artspezifische Optimalbiotope, die eine hohe Besiedlung durch
den Kiebitz zulassen und somit die anvisierte Revierdichte untermauern. Auf einer gleichartigen Maßnahmenfläche in der Schweiz wurden Dichten von 5 Rev./10 ha erreicht. Müller et al. (2009) gehen von einem
Platzbedürfnis je Paar von 0,1 bis 1,5 ha und einem Raumbedarf für eine Kiebitzkolonie mit 6 bis 12 Paaren
von 10-30 ha bei geringeren Habitatqualitäten aus. Als Mindestgröße für Maßnahmen zur Etablierung einer
Kolonie geben die Autoren für die Schweiz 5-10 ha an.
Die bisherige Dichte im Bereich des südlichen Trattmooses südwestlich Notzing betrug 2012 (ifuplan 2012)
66 Kiebitzreviere auf 310 ha, was einer Dichte von 2,1 Revieren je 10 ha entspricht. Um langfristig 4 Reviere
unterzubringen, muss bei Herstellung von Optimal-Lebensräumen mit einer Revierdichte von 5 Rev./10 ha
eine Fläche von rund 15 ha Optimal-Lebensraum hergestellt werden. Auch wenn die maximale Dichte nicht
erreicht werden sollte, so wird doch der Bruterfolg von 3-4 Paaren, die bereits auf den Flächen brüten und
die derzeit einen geringen Erfolg haben, zusätzlich gesichert. Insofern entspricht der Flächenansatz von
15 ha einem höchst vorsorglichen Ansatz.
Während der Bauzeit und Herstellungspflege der Grünländer ist der vollumfängliche Ausgleich noch nicht
wirksam. In Anlehnung an ähnliche, im Planfeststellungsbeschluss zur 3. Start- und Landebahn des Münchener Flughafens planfestgestellte Maßnahmen, kann im ersten Jahr nach Erstellung der Mulden von einem Bestand, der 70% des Zielbestandes beträgt, ausgegangen werden. 3 Reviere werden demnach nicht
unmittelbar durch die FCS-Maßnahmen 1 und 2 ausgeglichen. Aus diesem Grund sind Maßnahmen zur
Stützung der Kiebitzpopulation während der Bauzeit erforderlich (FCS 3). Für den vorübergehenden Verlust
von 3 Kiebitzrevieren werden auf 5 ha Ackerfläche im westlichen Landkreis Erding folgende Maßnahmenvarianten realisiert: Markierung und Umzäunung von Gelegen (Aussparen des Gelege-Umfeldes von ackerbaulicher Nutzung sowie Schutz vor Prädation), Getreide-Einsaat mit dreireihigem Saatreihenabstand; ggf.
Einbringen von einem Schwarzbrachestreifen 3-6 m breit und mind. 100 m lang. Details sind der Beschreibung zu FCS-Maßnahme 3 zu entnehmen (siehe Kap. 3.3).
Aufgrund dieser Maßnahmen ist die fachliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45
Abs. 7 BNatSchG, dass der Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt, für diese Art gegeben.
9
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes :
Beschreibung: siehe 3.3
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 FCS 1 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden in der Rosenau südlich Moosburg
 FCS 2 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden im Notzinger Moos/Trattmoos südwestlich Notzing
 FCS 3 Produktionsintegrierte Maßnahmen zum Schutz von bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig.
Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustan9
Bezogen auf die Population im UG.
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Europäische Vogelart nach VRL
des.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die
Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen
und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen
der Art.
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Rebhuhn (Perdix perdix)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 3
Deutschland: 2
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
B gut
Art im UG potenziell möglich
Das Rebhuhn ist ein ursprünglicher Steppen- und Waldsteppenbewohner, das jetzt als Kulturfolger sein
Brut- und Nahrungsbiotop bevorzugt in kleinflächig gegliederten Feld- und Ackerlandschaften mit Fruchtwechsel- oder Mehrfruchtwirtschaft, in denen Hecken, Büsche, beweidete Triften, von Staudenfluren oder
Trockenrasenstreifen begleitete Feld- und Wegränder das ganze Jahr über das geforderte Maß an Nahrung
und Deckung bieten, findet. Dabei ist das Rebhuhn viel weniger als die Wachtel auf Deckung angewiesen.
Im Winter kann durch tiefen Weichschnee, Harsch- oder Eisdecke den Vögeln der Zugang zur Nahrung
verwehrt werden (Bauer et al. 2005). Das Rebhuhn ist durch die Intensivierung der Agrarwirtschaft sehr
stark in seinem Bestand zurückgegangen.
Lokale Population:
Die bisherigen Kartierungen weisen das Rebhuhn als einen weit verbreiteten Brutvogel im UG und darüber
hinaus aus (Agl Ulm & Meier 2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Die Population im UG ist nicht isoliert
und ist innerhalb eines erweiterten Verbreitungsgebietes zu bewerten. Für den Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (SPA 7637-471) wurden 2010 23 Reviere auf dem Flughafengelände und
2006 22 Reviere außerhalb des Flughafengeländes kartiert (Büro H2 2010a). Für den Bereich zwischen
Mittleren-Isar-Kanal und der Strogen wurden in einem 1 km breiten Band nördlich Erding auf 14 km² 8 Reviere ermittelt. Bezogen auf das Offenland ergibt sich eine Revierdichte von 0,7 Revieren/100 ha, was einem
im bayernweiten Vergleich durchschnittlichen Wert für vergleichbare Agrarlandschaften entspricht (ifuplan
2011). Auf 24,9 km² Ackerfläche nördlich und westlich Erding wurden 2012 mind. 4 Reviere kartiert (ifuplan
2012). Die Population innerhalb des UG entspricht unter Berücksichtigung der Überlagerung der verschiedenen Kartierungen rund 13-15 Reviere. Dies entspricht einem mindestens „guten“ Erhaltungszustand der
lokalen Population.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
 V 1 Schutz von Bodenbrütern
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern werden dadurch vermieden, dass die Baufeldräumung in von Rebhühnern besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit erfolgt (also nicht zwischen Mitte
März bis Mitte August, V 1).
Rebhühner halten sich nicht regelmäßig im Fahrraumprofil von Bahntrassen auf, da der vegetationsfreie
Schienenbereich weder Nahrung noch Deckung bietet. Von Rebhühnern ist nicht bekannt, dass sie überproportional oft mit Leitungen an Bahntrassen kollidieren, insbesondere da sich die Art überwiegend laufend
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Rebhuhn (Perdix perdix)
Europäische Vogelart nach VRL
fortbewegt und Flüge eher bodennah über das Gelände führen.
 Das Vorhaben führt zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Rebhühnern. Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Tötungen durch eine zeitliche Befristung der Maßnahme
ausgeschlossen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Zwischen dem Störungstatbestand und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen auch nach Wegfall der Störung bzw. betriebsbedingt andauern (LANA 2010). Dies ist vorliegend
durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr der Fall, so dass nicht
nur eine Störung sondern auch eine Beschädigung von Lebensstätten durch mittelbare Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Dauerhafte Störwirkungen werden aus diesem Grund
unter § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgehandelt (folgender Abschnitt).
Darüber hinaus entstehen temporäre Störwirkungen, die durch den Bau verursacht werden. Diese entstehen
entlang der Bahntrasse und durch die Verlegung der Verbindungsstraße zwischen Reisen und der ED 19.
Diese Störwirkungen werden gutachterlich einer Wirkung einer Straße mit geringer Verkehrsdichte (<20.000
Kfz/24h) mit der von Garniel & Mierwald (2010) dargelegten Auswirkung gleichgesetzt. Demnach ergibt sich
eine Habitatentwertung in den ersten 300 m vom Fahrbahnrand von 25%. Hiervon sind 9 Reviere betroffen,
von denen keines im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ liegt. Daraus ergibt sich der vorübergehende Verlust von 2-3 Revieren.
Die Verbindungsstraße zwischen Reisen und der ED 19 hat in ihrem jetzigen Zustand keine erkennbare
Wirkung auf die Dichte der Rebhuhnreviere. Zwar erzeugen Straßen bis 20.000 Kfz/24h nach Garniel &
Mierwald (2010) in den ersten 300 m vom Fahrbahnrand eine Abnahme der Habitateignung um 25%. Im
Bereich der Straße brüten jedoch im Abstand von 300 m vom Fahrbahnrand derzeit rund 1-2 Paare (ifuplan
2011, 2012, Agl Ulm & Meier 2009). Dies entspricht einer mindestens durchschnittlichen Siedlungsdichte
(ifuplan 2011, 2012, Agl Ulm & Meier 2009, Ökokart 2007). Eine betriebsbedingte Störwirkung kann demnach nicht prognostiziert werden.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen vorübergehend so beeinträchtigt und damit
beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Der Verbotstatbestand der Störung wird nach § 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG erfüllt. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist erforderlich.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr entstehen in Rebhuhnlebensräumen neue Kulissenwirkungen, die jedoch nicht zu Meidungsreaktionen führen. Die Analyse der
Abstandswerte von 8 Rebhuhnrevieren zu ähnlichen Situationen (verkehrsreiche Dammlagen mit Gehölzen
bewachsen) im UG und im angrenzenden Raum beispielsweise im Bereich der Flughafentangente-Ost haben ergeben, dass Rebhühner keinen besonderen Abstand zu derartigen Strukturen einhalten (eigene Untersuchung im Rahmen dieser aP). Auch bei der Analyse zu der Bahntrasse zwischen Freising und Neufahrn im gleichen Naturraum, bei ähnlicher Revierdichte und ähnlicher Kulissenwirkung zu der geplanten
Trasse (niedrige Dammlage, weitgehend fehlende Gehölze) zeigte sich ebenfalls kein ausgeprägtes Abstandsverhalten der kartierten Reviere zur Bahntrasse (agl Ulm & Meier 2009). Bahndämme bieten in ausgeräumten Ackerfluren willkommene Deckungs- und Nahrungsstrukturen, die über den Bahnverkehr hinaus
relativ störungsarm sind. Aus diesem Grund ist eher damit zu rechnen, dass sich das Lebensraumangebot
für Rebhühner durch die neue Trasse erhöht.
Bau- und anlagebedingt kann es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von potenziellen Brutplätzen
von Rebhühnern kommen. Nester werden an Wegrainen, Weg- und Grabenrändern, Hecken, Gehölz und
Waldrändern angelegt. Da solche Bereiche nur kleinflächig in Anspruch genommen werden und in der Umgebung weiterhin ein ausreichendes Angebot an solchen Strukturen bestehen bleibt, ist nicht mit einem
erheblichen Verlust von Neststandorten zu rechnen. Das überbaute Habitat macht in Relation zu dem verbleibenden Habitat einen nicht erheblichen Anteil aus. Da die Neststandorte alljährlich neu gewählt werden,
ist ein Ausweichen möglich.
 Nahrungs- und andere essenzielle Teilhabitate werden nicht so beschädigt oder zerstört, dass dadurch
die ökologische Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
entfällt.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
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nein
nein
nein
nein
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Rebhuhn (Perdix perdix)
Europäische Vogelart nach VRL
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
In Bayern wird das Rebhuhn als Art der Verantwortungsgruppe F (Art in Bayern gefährdet, jedoch nicht
selten, niedriger Prozent-Anteil am nationalen und europäischen Bestand) angegeben. Im Standarddatenbogen ist das Rebhuhn als weitere bedeutsame Vogelart angegeben (kein Zugvogel, keine Anhang I-Art).
Insgesamt ist die Bedeutung, den die Population hat, zu der die kartierten Reviere gehört, für die Art als
lokal bedeutsam einzustufen. Der temporäre Verlust von 2-3 Revieren führt weder zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der kontinentalen biogeografischen Population, der Art in
ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der landesweiten noch der Gebietspopulation, also der Population des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger
Moos“ und angrenzend brütende Paare.
Das Vorhaben bewirkt im Rahmen des Baus jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Population innerhalb des UG. Aus dieser Ebene heraus sind Maßnahmen für den Erhalt des Erhaltungszustandes von Populationen zu begründen. Diese Verschlechterung kann im Rahmen der FCS-Maßnahme 3 noch im Kontext
der Population im westlichen Landkreis Erding ausgeglichen werden. Der Erhaltungszustand der Art wird
sich auf keiner Populationsebene verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines günstigen
Erhaltungszustandes werden verbessert, da ein dauerhafter Gewinn an Lebensräumen mit gesteigerten
Bruterfolgsaussichten entsteht. Die fachliche Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG, dass der Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt, ist damit für diese Art gegeben.
Maßnahmenkonzept Rebhuhn
Der Ausgleich der temporären aber erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Rebhuhnpopulation erfolgt
im Rahmen der FCS-Maßnahme 3 als produktionsintegrierte Maßnahmen. Der Ausgleich erfolgt durch die
Schaffung von Blühflächen, Lerchenfenster, Schwarzbrachestreifen und Saatstreifen mit reduzierter Saatgutmenge.
Im Bereich des Notzinger Mooses werden 5 Parzellen (4,3 ha) mit landwirtschaftlicher Nutzung aufgekauft.
Diese Flächen werden rückverpachtet unter folgenden Auflagen:
 Auf einer der Parzellen wird eine Blühfläche eingerichtet (Saatgutmischung mit mind. 40 Arten, niedrig
wachsenden Kräuter- und Grasarten) und nach 4-5 Jahren wieder umgebrochen und auf einer der anderen Parzellen neu angelegt.
 Auf 3 Parzellen wird entweder Sommergetreide ohne Lerchenfenster (ca. 3 x 7 m (Richtwert 20 m²), 2
Stück pro Hektar) oder Wintergetreide mit Lerchenfenstern oder Wintergetreide mit einem Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand oder mit halber Saatgutmenge, mind. 12 m breit und mind. 100 m
lang, angelegt.
 Eine Parzelle mit freier Fruchtwahl (i.d.R. Mais oder Hülsenfrüchte), damit eine Fruchtfolge eingehalten
werden kann und auch um den Krautdruck nach der Blühflächennutzung zu reduzieren. Auf dieser Parzelle wird ein Schwarzbrachestreifen (mind. 12 m breit und 100 m lang) eingerichtet.
Diese drei Nutzungsarten sollen nach Bewirtschaftungs-Erfordernissen rotieren.
Die Maßnahme muss spätestens mit der Einsaat im Herbst vor dem Baumaßnahmenbeginn beginnen. Die
bereit gestellten Flächen erfüllen die Habitatfunktion in der Vegetationsperiode nach der Einsaat.
Die fachliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, dass der Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt, ist damit für diese Art gegeben.
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung: siehe 3.3
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 FCS 3 Produktionsintegrierte Maßnahmen zum Schutz von bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig.
Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die
Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen
und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen
der Art.
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Wachtel (Coturnix coturnix)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: V
Deutschland: Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
B gut
Art im UG potenziell möglich
Die Wachtel ist in Bayern lückig verbreitet. Sie fehlt in den Alpen und teilweise in den Mittelgebirgen (Spessart, Fichtelgebirge, Oberpfälzer und Bayerischer Wald). Verbreitungsschwerpunkte liegen in Mittel- und
Unterfranken sowie im westlichen und nördlichen Südbayern. Verdichtungen sind vor allem im westlichen
Süd- und Nordbayern zu bemerken, vielleicht auch als Folge effizienterer Kontrolle. Kennzeichnend für die
Wachtel sind auffallende jährliche Schwankungen des Bestandes, aber auch eine hohe Dynamik der Verteilung rufender Männchen. Langfristig gibt es daher viele unregelmäßige Vorkommen oder lokale Bestandsschwankungen rufender Männchen um mehr als den Faktor 5. Eine Abnahme über längere Zeiträume ist
nicht belegt, aber aus vielen Gründen anzunehmen.
Die Wachtel brütet in der offenen Kulturlandschaft auf Flächen mit einer relativ hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bietet, aber auch mit Stellen schütterer Vegetation, die das Laufen erleichtert. Wichtige
Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung
und Magensteinen. Besiedelt werden Acker- und Grünlandflächen, auch Feucht- und Nasswiesen, Niedermoore oder Brachflächen. Regional werden rufende Hähne überwiegend aus Getreidefeldern, seltener aus
Kleefeldern gehört. Intensiv genutzte Wirtschaftswiesen spielen wegen ihrer Mehrschürigkeit kaum eine
Rolle.
Wachteln sind Lang- und Kurzstreckenzieher, die das Brutgebiet überwiegend im Mai erreichen. Der Wegzug erfolgt ab Mitte August, hauptsächlich im September. Wachteln sind Bodenbrüter, die das Nest am
Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation anlegen. Die Eiablage erfolgt ab Mitte/Ende Mai, v.a. jedoch im Juni.
Lokale Population:
Die bisherigen Kartierungen weisen die Wachtel als einen weit verbreiteten Brutvogel im UG und darüber
hinaus aus (Agl Ulm & Meier 2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Allerdings ergeben sich jahr- und
gebietsweise große Unterschiede. Die Population im UG ist nicht isoliert und ist innerhalb eines erweiterten
Verbreitungsgebietes zu bewerten. Für den Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“
(SPA 7637-471) wurden 2010 über 25 Brutpaare für den Standard-Datenbogen angegeben (Büro H2
2010a). Für den Bereich zwischen Mittleren-Isar-Kanal und der Strogen wurden in einem 1 km breiten Band
nördlich Erding auf 14 km² 13 Reviere ermittelt. Bezogen auf das Offenland ergibt sich eine Revierdichte von
1,0 Revieren/100 ha, was einem im bayernweiten Vergleich durchschnittlichen Wert für vergleichbare Agrarlandschaften entspricht (ifuplan 2011). Die Population innerhalb des UG entspricht unter Berücksichtigung
der Überlagerung der verschiedenen Kartierungen rund 5 Revieren.
Im Standarddatenbogen zum Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ wird der Erhaltungszustand der
für die Wachtel wichtigen Habitatelemente und deren Wiederherstellungsmöglichkeiten mit B, „gut“ und der
Isolierungsgrad der Gebietspopulation mit C, „Population nicht isoliert, innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebietes“ bewertet. Die im Vogelschutzgebiet ermittelten Siedlungsdichten von 0,6 Rufern/km² (gesamtes Gebiet) bzw. 0,8 Rufer/km² (potenziell besiedelbare Fläche) liegt im unteren Bereich der für Mitteleuropa dokumentierten Großflächen-Werte, dabei aber höher als publizierte Werte aus früherer Zeit für den
gleichen Naturraum (0,3 „Paare“/km²). Die Lebensraumsituation im Vogelschutzgebiet wird nur bereichsweise als günstig beurteilt. Die verbliebenen Grünländer werden zu oft gemäht bzw. sind bodennah zu dichtwüchsig, die auf den Ackerflächen dominierenden Feldfrüchte vielfach ungeeignet. Insgesamt wird der Erhaltungszustand der Gebietspopulation als B, „gut“ bewertet.
Da die Population im UG einen im Vergleich zum angrenzenden Vogelschutzgebiet vergleichbar überdurchschnittlichen Dichtewert aufweist und die Beeinträchtigungen und Lebensraumeignung ähnlich zu werten
sind, wird der Erhaltungszustand der lokalen Population mit B „gut“ bewertet.
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 V 1 Schutz von Bodenbrütern
 V 4 Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von aufkommenden Gehölzen
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern werden dadurch vermieden, dass die Baufeldräumung in von Wachteln besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit erfolgt (also nicht zwischen Ende
April bis August, V 1).
In dem Bereich mit nachgewiesenen Wachtelvorkommen bietet die Trasse durch die Elektrifizierung und
teilweise die Dammlage sowie den Zugverkehr eine erhebliche Kulissenwirkung, die zu einer Meidung des
unmittelbaren Trassenbereiches führt (siehe Störungsverbot). Im Bereich der Flughafentangente Ost (FTO,
St 2580) besteht diese Meidungsreaktion in Bereichen der Dammlage und in Bereichen mit Gehölzen schon
jetzt. Hier wird sich das Kollisionsrisiko nicht erheblich erhöhen. Insgesamt führt die Meidungsreaktion der
Art zu der Trasse dazu, dass sich Wachteln nicht regelmäßig im Fahrraumprofil der Trasse aufhalten werden. Von Wachteln ist nicht bekannt, dass sie überproportional oft mit Leitungen an Bahntrassen kollidieren.
 Das Vorhaben führt zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Wachteln.
Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Tötungen durch eine zeitliche Befristung der Maßnahme ausgeschlossen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Zwischen dem Störungstatbestand und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen auch nach Wegfall der Störung bzw. betriebsbedingt andauern (LANA 2010). Dies ist vorliegend
durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr der Fall, so dass nicht
nur eine Störung sondern auch eine Beschädigung von Lebensstätten durch mittelbare Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Dauerhafte Störwirkungen werden aus diesem Grund
unter § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgehandelt (folgender Abschnitt).
Darüber hinaus entstehen temporäre Störwirkungen, die durch den Bau verursacht werden. Diese sind für
Wachteln auf Grundlage ihrer Fluchtdistanz zu bewerten, die für diese Art bei 50 m angegeben wird (Garniel
& Mierwald 2010). Die Störwirkung durch den Bau des Vorhabens übersteigt die dauerhafte Kulissenwirkung
nicht. Daraus folgt:
 Es kommt über die betriebs- und anlagebedingten Störwirkungen hinaus zu keinem zusätzlichen Verlust
von Wachtelrevieren durch Störwirkungen im Rahmen des Baus im Bahntrassenbereich;
 Mit dem Verlust der Reviere durch Störwirkungen ist ab Baubeginn zu rechnen.
Im Rahmen des Vorhabens ist die Verlegung der Verbindungsstraße zwischen Reisen und der ED 19 geplant. Diese Straße hat in ihrem jetzigen Zustand keine erkennbare Wirkung auf die Dichte der Wachtelreviere. Zwei Reviere liegen sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zur bestehenden Straße. Eine betriebsbedingte Störwirkung kann demnach nicht prognostiziert werden. Um eine Meidungsreaktion durch Kulissenwirkung zu vermeiden, ist auf Gehölzpflanzungen im Bereich der Anbindung sowie im Bereich der Neubautrasse der Verbindungsstraße zwingend zu verzichten (V 4). Im Rahmen des Baus der Verbindungsstraße können optische und akustische Störwirkungen auftreten, die vorübergehend zur Aufgabe von Revieren
führen können. Zwar kann diese Wirkung durch eine Beschränkung der Bautätigkeit auf Zeiträume außerhalb der Brutzeit, die zwischen April und August liegt, ausgeschlossen werden, doch muss aufgrund des
Umfangs der Maßnahme und damit zusammenhängend einer längeren Bauzeit auch mit Störungen zur
Brutzeit gerechnet werden. Die Störwirkungen werden der Fluchtdistanz gleichgesetzt. Demnach ergibt sich
eine Habitatentwertung in den ersten 50 m vom Fahrbahnrand von 100%. Daraus ergibt sich kein weiterer
Verlust von Revieren.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch temporäre Störungen nicht so beeinträchtigt und damit
beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche temporäre Störung bei den Tieren
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selbst ist nicht zu attestieren. Der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird
nicht erfüllt.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr entstehen in Wachtellebensräumen neue Kulissenwirkungen, die zu Meidungsreaktionen führen. Bei der Analyse zu der Bahntrasse zwischen Freising und Neufahrn im gleichen Naturraum, bei ähnlicher Revierdichte und ähnlicher Kulissenwirkung zu der geplanten Trasse (niedrige Dammlage, weitgehend fehlende Gehölze) zeigte sich ein
nachweisbares Abstandsverhalten der kartierten Reviere zu der Bahntrasse (agl Ulm & Meier 2009). Die der
Trasse nächstgelegenen Reviere (n=5) wiesen einen durchschnittlichen Abstand von 140 m auf (Median
130 m). Bei einer Standardabweichung von 80 m kann ein Mindest-Lebensraumverlust in den ersten rund
100 m von der Trasse abgeleitet werden. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass Wachtelreviere, die
in einem Abstand von rund 100 m zu der Trasse liegen, dauerhaft aufgegeben werden. Dies betrifft im UG
ein Revier. Dieses Revier liegt nicht im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“. Ein Ausweichen des
durch Störwirkungen betroffenen Revierpaares ist langfristig zu erwarten, da die umliegende freie Feldflur
ähnliche Habitatvoraussetzungen bietet und die Brutplätze jährlich neu gewählt werden. Die Eignung der
Äcker hängt jahrweise von der wechselnden Fruchtart ab. Ortsstabile Brutareale auf günstigen Grünländern
sind im UG nicht vorhanden und somit durch Störwirkungen auch nicht betroffen.
Bau- und anlagebedingt kann es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von potenziellen Brutplätzen
von Wachteln kommen. Nester werden in höherer Kraut- und/oder Grasvegetation angelegt. Dieses Habitat
bleibt im UG überwiegend erhalten und wird in einem nicht erheblichen Maß in Anspruch genommen. In der
Umgebung bleibt weiterhin ein ausreichendes Angebot an solchen Strukturen bestehen. Es ist nicht mit
einem erheblichen Verlust von Neststandorten zu rechnen. Da die Neststandorte alljährlich neu gewählt
werden, ist ein Ausweichen möglich. Dies gilt für das UG besonders, da hier keine alljährlich von Wachteln
aufgesuchten Extensivgrünländer bestehen.
 Wie dargestellt, kommt es aufgrund von Kulissenwirkung zu einer dauerhaften Störwirkung. Trotz der
Störung bleiben Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ihrem räumlichen Zusammenhang und ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit erhalten. Der Verbotstatbestand kann ausgeschlossen werden.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
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nein
nein
nein
nein
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Weißstorch (Ciconia ciconia)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 3
Deutschland: 3
Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
C mittel - schlecht
Art im UG potenziell möglich
Der Weißstorch ist in Bayern sehr zerstreut und ausgesprochen lokal verbreitet. Die Mehrzahl der Brutplätze
liegt in Nordbayern, eine gewisse Häufung ist in den Beckenlandschaften vom Ries bis Mittelfranken und in
Niederungsgebieten Oberfrankens, im Naabtal mit Nebenflüssen und im Regental, im Donau nahen Südbayern und im westlichen Südbayern (Schwaben) zu erkennen. Isolierte Einzelvorkommen erreichen das
südliche Südbayern und den Osten Unterfrankens. So gut wie unbesiedelt sind der größte Teil Unterfrankens, die meisten Mittelgebirge Nordbayerns, das südliche und östliche Südbayern. Neue Neststandorte
sind vor allem in den Grenzbereichen der deutlich dichter besiedelten Areale dazu gekommen, wie im südlichen und mittleren Südbayern und in Unterfranken sowie einzeln gegen die Mittelgebirge (z.B. Frankenalb).
Bisher sind diese Randvorkommen in der Regel noch nicht dauerhaft besiedelt.
Als Nahrungsflächen benötigen Weißstörche offenes, störungsarmes, feuchtes oder extensiv genutztes
Grünland mit möglichst hohem Anteil an Kleinstrukturen wie z.B. Gräben, Säume, Raine. Neststandorte sind
möglichst hohe einzelne Gebäude, in dörflichen und kleinstädtischen Siedlungen oder in Vororten von
Großstädten, vereinzelt auch Masten oder Bäume in Talauen oder Gebieten mit hoher Dichte an Teichen
und Feuchtbereichen. Nahrungssuchende Vögel wurden auf Nassgrünland, Wiesen/Weiden, in Flachmooren und an stehenden Gewässern registriert. In Bayern benötigt ein Brutpaar ein Nahrungsgebiet von bis zu
200 ha.
Weißstörche sind überwiegend Langstreckenzieher. Der Heimzug erfolgt von März bis Mitte Mai und der
Wegzug ab Mitte August bis Anfang September. Vereinzelt überwintern Weißstörche. Das Nest wird hoch
auf Gebäuden, Masten und Bäumen angelegt und immer wieder benutzt. Legebeginn ist ab Anfang/Mitte
April bis Mitte Mai. Flügge Jungvögel ab Mitte Juni. Bei Altvögeln und flüggen Jungen sind Stromschlag an
Mittelspannungsfreileitungen (Oberleitungen) und Leitungsanflug die häufigste Todesursache. Nach wie vor
ist mit hohen Verlusten entlang der Zugwege und in den Winterquartieren zu rechnen.
Lokale Population:
Ein langjähriges Brutvorkommen besteht auf einem Schornstein eines Gasthauses in Langengeisling. 2012
wurden 2 Junge erbrütet. Zahlreiche Nachweise Nahrung suchender Altstörche liegen in einem Radius von
gut einem Kilometer um den Horst. Das UG wird nur sporadisch durch die Art frequentiert. Da die lokale
Population des Weißstorches weit über das UG hinaus reicht, ist eine Bewertung der lokalen Population auf
das UG bezogen allein nicht möglich. Jedoch blieb der Storchenhorst im nahe gelegenen Eitting 2012 unbesetzt. In diesem Jahr wurde auch ein stromtoter Storch zwischen Eitting und Eichenkofen aufgefunden.
Aufgrund der Verluste durch Kollisionen mit Stromkabeln ging auch in Langengeisling bereits ein Storch
verloren, so dass in Kombination mit der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung maximal von einem mittleren Erhaltungszustand der lokalen Population ausgegangen werden kann.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 V 9 Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen (Oberleitungen)
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Europäische Vogelart nach VRL
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern können ausgeschlossen werden, da keine Neststandorte in Anspruch genommen werden. Allerdings weist die lokale Population eine erhebliche Mortalität
an Stromleitungen auf, so dass artgerechte Schutzmaßnahmen bei der Elektrifizierung erforderlich sind. Der
Bau der Oberleitung muss gemäß dem Modul 997.9114 erfolgen, das der VDE-Anwendungsregel VDE-ARN 4210-11 „Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen“ (Ausgabe August 2011) entspricht (V 9).
 Das Vorhaben führt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme 9 zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Weißstörchen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr entstehen neue Kulissenwirkungen in für Weißstörche potenziell geeigneten Nahrungshabitaten. Der für die Aufzucht der Jungen
des Langengeislinger Paares erforderliche unmittelbare Raum um den Neststandort ist jedoch nicht beeinträchtigt. Mit erheblichen Störwirkungen im Nahrungslebensraum ist demnach nicht zu rechnen. Ebenso am
Neststandort ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen, da der nächst-gelegene Neststandort
2,3 km vom Vorhaben entfernt liegt.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch temporäre Störungen nicht so beeinträchtigt und damit
beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Auch eine erhebliche temporäre Störung bei den Tieren
selbst ist nicht zu attestieren. Der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird
nicht erfüllt.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bau- und anlagebedingt kommt es zu keiner Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von Weißstorchbrutplätzen. Auch im unmittelbaren Radius des Langengeislinger Weißstorchpaares kommt es zu keiner Inanspruchnahme wertvoller Nahrungsflächen, da in erster Linie Äcker und keine Feuchtgrünländer in Anspruch
genommen werden. Die Baumaßnahme liegt 2,3 km vom nächsten Neststandort in Langengeisling entfernt,
so dass auch aus diesem Grund nicht von einem essenziellen Verlust von Nahrungsflächen ausgegangen
werden kann. Nahrungshabitate unterliegen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Nur ausnahmenweise kann ihre Beschädigung auch dann tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Das ist z.B. der Fall, wenn durch den Wegfall
eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Eine
bloße Verschlechterung der Nahrungssituation reicht nicht.
 Nahrungs- und andere essenzielle Teilhabitate werden nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass
dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Status
FFH-Anhang IV – Art
Europäische Vogelart
Erhaltungszustand Deutschland
günstig
ungünstig/ unzureichend
ungünstig/ schlecht
Art im UG nachgewiesen
Biogeographische Region
Bayern: 3
Deutschland: Europäische Union: least concern
(in der das Vorhaben sich auswirkt):
Atlantische Region
Kontinentale Region
Alpine Region
Erhaltungszustand Bayern
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen
Population:
A sehr gut
Art im UG potenziell möglich
Die Wiesenschafstelze ist lückig über die Tieflandgebiete Bayerns verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte mit
so gut wie flächendeckendem Vorkommen sind das Fränkische Keuper-Lias-Land mit dem Mittelfränkischen
Becken im Zentrum und auslaufend bis in den Grabfeldgau, das Oberpfälzische Hügelland und der Oberpfälzer Wald bis zur Naab-Wondreb-Senke im Norden, in Südbayern das Donautal sowie Mittel- und Unterlauf der dealpinen Flüsse mit angrenzenden Teilen der Donau-Iller-Lech-Schotterplatten und des DonauIsar-Hügellandes. Die Art fehlt weitgehend weiter östlich im Isar-Inn-Hügelland, ferner im Voralpinen Hügelund Moorland und in Mittelgebirgen sowie gänzlich in den Alpen.
Die Art brütete ursprünglich vor allem in Pfeifengraswiesen und bultigen Seggenrieden in Feuchtgebieten.
Heute besiedelt sie extensiv bewirtschaftete Streu- und Mähwiesen auf nassem und wechselfeuchtem Untergrund, sowie Viehweiden. Auch klein parzellierte Ackeranbaugebiete mit einem hohen Anteil an Hackfrüchten (Kartoffeln, Rüben) sowie Getreide- und Maisflächen zählen zu regelmäßig besetzten Brutplätzen.
In der Naab-Wondreb-Senke werden z.B. neu entstandene Erdbeerkulturen rasch besiedelt.
Die Art ist ein Langstreckenzieher und erreicht das Brutgebiet im Brutgebiet April. Sie zieht ab Juli/August ab
und zieht hauptsächlich im April/Mai und August/September durch. Die Brut erfolgt am Boden, wobei das
Nest in dichter Vegetation versteckt liegt; in nassem Gelände auf Erdhügeln oder Bulten. Die Eiablage erfolgt Ende April, meist Mitte Mai; Zweitbruten bis Anfang Juli.
Lokale Population:
Die bisherigen Kartierungen erbrachten hohe Zahlen der Wiesenschafstelze im UG und darüber hinaus (Agl
Ulm & Meier 2009, ifuplan 2011, 2012, Ökokart 2007). Die Population im UG ist nicht isoliert und ist innerhalb eines erweiterten Verbreitungsgebietes zu bewerten. Für den Bereich des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ (SPA 7637-471) wurden 2010 über 150 Brutpaare für den Standard-Datenbogen angegeben (Büro H2 2010a). Im Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen München, 3. Start- und
Landebahn (Band 2, Regierung von Oberbayern 2011) werden für das Vogelschutzgebiet rund 170 erfasste
Reviere genannt. Insgesamt liegen für das Vogelschutzgebiet hohe Dichtewerte vor. Über die Gesamtfläche
des Schutzgebietes wurden 2006 Siedlungsdichten von 3,8 Paaren/km² und somit deutlich überdurchschnittliche Werte ermittelt (Büro H2 2010a). Bezieht man die Paarzahl auf die potenziell besiedelbare Fläche, so
liegt die Abundanz bei 5,2 Revieren/km² bereits innerhalb der Spanne von Höchstdichten, die für Flächen in
Mitteleuropa dokumentiert sind (Bauer et al. 2005).
Für den Bereich zwischen Mittleren-Isar-Kanal und der Strogen wurden in einem 1 km breiten Band nördlich
Erding auf 14 km² 130 Reviere ermittelt (ifuplan 2011). Auf 24,9 km² Ackerfläche nördlich und westlich Erding wurden 2012 mind. 122 Reviere kartiert (ifuplan 2012). Großflächig werden in der freien Feldflur Dichten von 4,9 Revieren/km² erreicht (ifuplan 2012). Die Population innerhalb des UG entspricht unter Berücksichtigung der Überlagerung der verschiedenen Kartierungen rund 95 Revieren.
Im Standarddatenbogen zum Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ wird der Erhaltungszustand der
für die Wiesenschafstelze wichtigen Habitatelemente und deren Wiederherstellungsmöglichkeiten mit A,
„sehr gut“ und der Isolierungsgrad der Gebietspopulation mit C, „Population nicht isoliert, innerhalb des
erweiterten Verbreitungsgebietes“ bewertet. Nach Einschätzung der FMG ergibt sich damit für den Erhaltungszustand der Population des Vogelschutzgebietes eine Gesamtbewertung von „sehr gut“ (A). Die Bedeutung des Schutzgebietes für den Erhalt der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet wird mit „mittel“
(von mindestens regionaler Bedeutung) angegeben. Auf Basis der Populationsgröße im UG und dem geringen Isolierungsgrad der lokalen Population, entspricht der Erhaltungszustand dem im Vogelschutzgebiet
„Nördliches Erdinger Moos“, zu dem das UG kleinflächig zählt. Weiterhin grenzt die UG-Population unmittelbar an die des Vogelschutzgebietes an und ist ökologisch als ein Teil der Population im Vogelschutzgebiet
zu betrachten.
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Europäische Vogelart nach VRL
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen:
Beschreibung: siehe 3.1
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 V 1 Schutz von Bodenbrütern
 V 4 Verzicht auf Trassen-begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von aufkommenden Gehölzen
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Beschreibung:
Maßnahmen- Nr. im LBP:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen:
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Tötungen von Jungen in Eiern oder geschlüpft in Nestern werden dadurch vermieden, dass die Baufeldräumung in von Wiesenschafstelzen besiedelten Bereichen außerhalb der Brutzeit erfolgt (also nicht zwischen April bis Mitte August, V 1).
In dem Bereich mit nachgewiesenen Wiesenschafstelzenvorkommen bietet die Trasse durch die Elektrifizierung und teilweise die Dammlage sowie den Zugverkehr eine erhebliche Kulissenwirkung, die zu einer Meidung des unmittelbaren Trassenbereiches führt (siehe Störungsverbot). Im Bereich der FlughafentangenteOst (FTO, St 2580) besteht diese Meidungsreaktion in Bereichen der Dammlage und in Bereichen mit Gehölzen schon jetzt. Hier wird sich das Kollisionsrisiko nicht erheblich erhöhen. Insgesamt führt die Meidungsreaktion der Art zu der Trasse dazu, dass sich Wiesenschafstelzen nicht regelmäßig im Fahrraumprofil der
Trasse aufhalten werden. Von Wiesenschafstelzen ist nicht bekannt, dass sie regelmäßig mit Leitungen an
Bahntrassen kollidieren.
 Das Vorhaben führt zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von Wiesenschafstelzen. Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Tötungen durch eine zeitliche Befristung der
Maßnahme ausgeschlossen.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Im Rahmen des Baus der Dammlagen, sowie der Elektrifizierung entstehen in Wiesenschafstelzenlebensräumen neue Kulissenwirkungen, die zu Meidungsreaktionen führen. Die Analyse der Abstandswerte von 25
Schafstelzenrevieren zu ähnlichen Situationen (verkehrsreiche Dammlagen mit Gehölzen bewachsen) im
UG und im angrenzenden Raum beispielsweise im Bereich der Flughafentangente-Ost haben ergeben, dass
Wiesenschafstelzen einen Abstand von rund 100 m zu derartigen Strukturen einhalten (eigene Untersuchung im Rahmen dieser aP). Durch das Vermeiden von Gehölzpflanzungen in Bereichen, in denen Wiesenschafstelzen brüten (V 4), kann der Effekt der Meidungsreaktion geringfügig vermindert werden. Allerdings zeigte sich bei der Analyse zu der Bahntrasse zwischen Freising und Neufahrn im gleichen Naturraum, bei ähnlicher Revierdichte und ähnlicher Kulissenwirkung zu der geplanten Trasse (niedrige Dammlage, weitgehend fehlende Gehölze) ein ähnliches Abstandsverhalten der kartierten Reviere zu der Bahntrasse (agl Ulm & Meier 2009). Die der Trasse nächstgelegenen Reviere (n=8) wiesen einen durchschnittlichen
Abstand von 140 m auf (Median 130 m). Bei einer Standardabweichung von 30 m kann ein MindestLebensraumverlust in den ersten rund 120 m von der Trasse abgeleitet werden. Aus diesem Grund ist damit
zu rechnen, dass Wiesenschafstelzenreviere, die in einem Abstand von rund 120 m zu der Trasse liegen,
aufgegeben werden. Dies betrifft im UG 6 Reviere, was einem Anteil von rund 6% der im UG kartierten Reviere entspricht und somit als erheblich zu werten ist. Keines dieser Reviere liegt im Vogelschutzgebiet
„Nördliches Erdinger Moos“. Durch die Bündelung der Strecke entlang der Flughafentangente-Ost gehen in
diesem Bereich keine Reviere verloren. Ein Ausweichen der 6 durch Störwirkungen betroffenen Revierpaare
ist nicht zu erwarten, da die umliegende freie Feldflur stellenweise dicht durch Wiesenschafstelzen besiedelt
ist, demnach keine freien/unbesetzten Lebensräume unterstellt werden können.
Im Rahmen des Vorhabens ist die Verlegung der Verbindungsstraße zwischen Reisen und der ED 19 geplant. Diese Straße hat in ihrem jetzigen Zustand keine erkennbare Wirkung auf die Dichte der Wiesenschafstelzenreviere. Zwar erzeugen Straßen bis 10.000 Kfz/24h nach Garniel & Mierwald (2010) in den
ersten 100 m vom Fahrbahnrand eine Abnahme der Habitateignung um 20%. Im Bereich der Straße brüten
im Abstand von 100 m vom Fahrbahnrand derzeit rund 6 Paare (ifuplan 2011, 2012, Agl Ulm & Meier 2009).
Dies entspricht einer Siedlungsdichte von 4 Revieren je 10 ha. Diese Siedlungsdichte ist im Vergleich zu
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Europäische Vogelart nach VRL
den großflächigen Werten in der offenen Feldflur um Erding durchschnittlich (ifuplan 2011, 2012, Agl Ulm &
Meier 2009, Ökokart 2007). Eine betriebsbedingte Störwirkung kann demnach nicht prognostiziert werden.
Um eine Meidungsreaktion durch Kulissenwirkung zu vermeiden, ist auf Gehölzpflanzungen im Bereich der
Anbindung sowie im Bereich der Neubautrasse der Verbindungsstraße zwingend zu verzichten (V 4). Im
Rahmen des Baus der Verbindungsstraße können optische und akustische Störwirkungen auftreten, die
vorübergehend zur Aufgabe von Revieren führen können. Zwar kann diese Wirkung durch eine Beschränkung der Bautätigkeit auf Zeiträume außerhalb der Brutzeit, die zwischen April und August liegt, ausgeschlossen werden, doch muss aufgrund des Umfangs der Maßnahme und damit zusammenhängend einer
längeren Bauzeit auch mit Störungen zur Brutzeit gerechnet werden. Die Störwirkungen werden gutachterlich einer Wirkung einer Straße mit geringer Verkehrsdichte (<10.000 Kfz/24h) mit der von Garniel & Mierwald (2010) dargelegten Auswirkung gleichgesetzt. Demnach ergibt sich eine Habitatentwertung in den
ersten 100 m vom Fahrbahnrand von 20%. Daraus ergibt sich der vorübergehende Verlust von einem weiteren Revier.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung nach §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
erforderlich.
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Durch Dammlagen mit ihrer Vegetation, die Elektrifizierung sowie den Bahnverkehr entstehen in Wiesenschafstelzenlebensräumen dauerhaft neue Kulissenwirkungen, die zu Meidungsreaktionen führen. Die Ableitung der Wirkung entspricht der unter § 44 Abs. 1 Nr. 3 dargestellten (vorheriger Abschnitt).
Aus diesem Grund ist dauerhaft damit zu rechnen, dass Wiesenschafstelzenreviere, die in einem Abstand
von rund 120 m zu der Trasse liegen, aufgegeben werden. Ein Ausweichen der 6 durch Störwirkungen betroffenen Revierpaare ist nicht zu erwarten, da die umliegende freie Feldflur stellenweise dicht durch Wiesenschafstelzen besiedelt ist, demnach keine freien/unbesetzten Lebensräume unterstellt werden können.
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Flächen-Inanspruchnahmen im Bereich von Wiesenschafstelzenvorkommen. Da die Art nahezu beliebige Standorte in geeigneten Feldern zur Nestanlage sucht, ist eine direkte
Überbauung von Neststandorten nicht zu erwarten, bzw. ein Ausweichen in jedem Fall möglich.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch Störungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass
diese nicht mehr nutzbar sind. Die ökologische Funktion kann durch Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen
Kontext nicht sinnvoll kompensiert werden, da innerhalb des Untersuchungsgebietes langfristige Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität aufgrund der Flächenverfügbarkeit und
zahlreicher weiterer Planungen (z.B. ED99, Ausbau FTO und ED 19, P+R-Anlage usw.) nicht möglich bzw.
dauerhaft nicht wirksam sind. Es ist daher von der Erfüllung des Verbotstatbestandes der Schädigung nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
erforderlich.
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
In Bayern wird die Wiesenschafstelze als Art der Verantwortungsgruppe F (Art in Bayern gefährdet, jedoch
nicht selten, niedriger Prozent-Anteil am nationalen und europäischen Bestand) angegeben. Im Standarddatenbogen ist der Gesamtwert, den das Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ für die Erhaltung der
Art hat, mit C, „signifikant“ beschrieben (Bezugsraum Deutschland). Insgesamt ist die Bedeutung, den die
Population hat, zu der die kartierten Reviere gehört, für die Art als mittel („von regionaler Bedeutung“) einzustufen. Aufgrund der kopfstarken Populationen sowohl im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“
(170 Rev.), als auch im UG (95 Rev.) führt der Verlust von 6 Paaren weder zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der Population der kontinentalen biogeografischen Population, der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der landesweiten noch
der Gebietspopulation, also der Population des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“ und angrenzend brütender Paare.
Das Vorhaben bewirkt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Population innerhalb des UG. Aus dieser
Ebene heraus sind Maßnahmen für den Erhalt des Erhaltungszustandes von Populationen zu begründen.
Diese Verschlechterung kann im Rahmen der FCS-Maßnahmen 1 und 2 im Kontext der Population im nördlichen Erdinger Moos ausgeglichen werden. Der Erhaltungszustand der Art wird sich auf keiner Populations-
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PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Europäische Vogelart nach VRL
ebene verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines günstigen Erhaltungszustandes werden
verbessert, da ein Gewinn an Lebensräumen mit gesteigerten Bruterfolgsaussichten entsteht. Die fachliche
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, dass der Erhaltungszustand
der Population gewahrt bleibt, ist damit für diese Art gegeben.
Maßnahmenkonzept Wiesenschafstelze
Insgesamt werden der dauerhafte Verlust von 6 und der temporäre Verlust von einem Wiesenschafstelzenrevier prognostiziert. Die gutachterliche Erheblichkeitsschwelle von 3 % der Population im UG liegt bei rund
2 Revieren. Es verbleibt ein auszugleichender dauerhafter Verlust von 4 Revieren.
Der Verlust von 4 Revieren dauerhaft und einem Revier temporär kann teilweise durch produktionsintegrierte Maßnahmen im westlichen Landkreis Erding ausgeglichen werden (FCS 3).
Langfristig kann eine Steigerung der Revierdichte in derzeitigen Ackerflächen in erster Linie durch die Umwandlung in Extensivgrünland erfolgen. Durch die Schaffung von Extensivgrünland kann die Dichte auf
naturraumspezifische Werte zwischen 2 und 3 Revieren/10 ha gesteigert werden (Regierung von Oberbayern 2011, Büro H2 2010a). Im Südteil das Trattmooses südwestlich Notzing (einem Teilbereich, in dem die
FCS-Maßnahme 2 realisiert wird) wurden 2012 auf 400 ha Offenland 19 Reviere kartiert (ifuplan 2012). Dies
entspricht einer Revierdichte von 0,5 Revieren je 10 ha. Um den Verlust von 4 dauerhaft verloren gehenden
Revieren vollständig zu kompensieren, ist bei Berücksichtigung der bereits bestehenden Reviere die Neuschaffung von ca. 23 ha Extensiv-/Feuchtgrünland erforderlich. Dieser Lebensraum wird im Rahmen der
FCS-Maßnahmen 1 und 2 geschaffen.
Die fachliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, dass der Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt, ist damit für diese Art gegeben.
10
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes :
Beschreibung: siehe 3.3
Maßnahmen- Nr. im LBP:
 FCS 1 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden in der Rosenau südlich Moosburg
 FCS 2 Entwicklung extensiv genutzter magerer Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland
mit feuchten Geländemulden im Notzinger Moos/Trattmoos südwestlich Notzing
 FCS 3 Produktionsintegrierte Maßnahmen zum Schutz von bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig.
Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die
Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen
und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen
der Art.
10
Bezogen auf die Population im UG.
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Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45
Abs. 7 BNatSchG
Durch das Vorhaben werden wie dargelegt im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
BNatSchG (Schädigungs- und Störungsverbot) die Arten Feldlerche, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rebhuhn und Wiesenschafstelze verbotswidrig beeinträchtigt. Zudem
wird bezüglich der Art Zauneidechse der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (Tötungsverbot) verletzt.
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können hinsichtlich dieser Arten von den
Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden.
Nachfolgend
wird
zusammenfassend
Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
dargelegt,
ob
folgende
a) im Falle betroffener Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie

Keine zumutbare Alternative gegeben ist.

Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind

Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des
Vorhabens zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes
führt bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis
jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird. Dabei wird auf die ausführlichen
Darlegungen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der Arten in Kap. 4.1.2
Bezug genommen.
b) im Falle betroffener europäischer Vogelarten

Keine zumutbare Alternative gegeben ist.

Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind

Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des
Vorhabens zu keiner Verschlechterung des jetzigen Erhaltungszustandes
führt. Dabei wird auf die ausführlichen Darlegungen zur Wahrung des
Erhaltungszustandes der Arten in Kap. 4.1.3 Bezug genommen.
Seite 74
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5.1
Keine zumutbare Alternative
Da Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden, ist
der Nachweis zu erbringen, dass es keine anderweitige zumutbare Alternative im
Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG gibt.
Eine andere zumutbare Alternative liegt nicht vor, wenn sich die
artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso
wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem planfestgestellten Standort;
ebenso eine Alternativlösung, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig
ist, aber anderweitige Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr
erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Schließlich liegt auch dann
keine zumutbare Alternative vor, wenn sich eine Alternativlösung ggf. auch aus
naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel darstellt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 240; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008,
Az. 9 A 14.07, juris Rn. 119 m.w.N.).
Eine Alternativlösung setzt zudem voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten
Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen
(BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 170 zum Gebietsschutz). Ist
dies nicht der Fall, handelt es sich nicht mehr um eine Alternative im Rechtssinn
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B 62.08, juris Rn. 45 m.w.N.).
Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend
von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im Einzelfall ab (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B 62.08, juris Rn. 48). Als relevante
Planungsziele kommen nicht nur solche in Betracht, die für die Planrechtfertigung
maßgebend sind, sondern auch andere mit einem Vorhaben zulässigerweise
verfolgte Ziele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B 62.08, juris Rn.
48). Wenn eine planerische Variante nicht verwirklicht werden kann, ohne dass
selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden
müssen, braucht sie nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.01.2007, Az. 9 A 20.05, juris Rn. 143 zum Gebietsschutz).
Gemessen an diesen, auch für artenschutzrechtliche Ausnahmen anwendbare
Prüfkriterien und an dem den planfestgestellten Vorhaben zugrunde liegenden
Planungskonzept (vgl. unter 1.1) gibt es für das Planvorhaben keine andere
zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG.
Neben der zur Planfeststellung beantragten Trasse wurde in den Vorplanungen die
Raumordnungstrasse
(ROV-Trasse)
und
in
einer
Abwandlung
der
Raumordnungstrasse die Trassenvariante 3 im Rahmen der Alternativenprüfung
untersucht (vgl. Kap. 6.2, Anlage 1; planliche Darstellung siehe Anlage 3.3.1). Die
Trassen unterscheiden sich im Wesentlichen in der Lage der Kreuzungspunkte mit
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Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
der ST 2580 (FTO) und der damit verbundenen östlichen bzw. westlichen
Parallellage zur FTO.
Die ROV-Trasse quert die FTO östlich der Dorfen in einem Tunnel. Dies würde
bedeuten, dass die Dorfen in einer niedrigen Gradiente gequert wird (Lichte Höhe
1,5 m), wodurch die Durchlässigkeit für planungsrelevante Arten, v.a. die
Fledermausarten deutlich stärker eingeschränkt wäre, als dies durch die zur
Planfeststellung beantragte Trasse der Fall ist (Lichte Höhe 4,5 m). Darüber hinaus
ist das Kollisionsrisiko für die ROV-Trasse im Fall der Fledermäuse deutlicher höher
zu werten, als bei der zur Planfeststellung beantragten Trasse. Auch bei der ROVTrasse käme es zu Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Vogelarten. Bei den
kritischen Arten Feldlerche, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rebhuhn und
Wiesenschafstelze sind aufgrund der Lage der ROV-Trasse vergleichbare
Wirkungen wie bei der zur Planfeststellung beantragten Trasse zu attestieren.
Kleinere Unterschiede ergeben sich im Bereich zwischen dem Mittleren-Isar-Kanal
und der ED19, die sich in Summe jedoch aufheben.
Die Trassenvariante 3 unterscheidet sich zur ROV-Trasse durch eine südlichere
Lage zwischen der FTO und Schwaigerloh. Im Vergleich zu der zur Planfeststellung
beantragten Trasse weist die Trassenvariante 3 keine Unterschiede hinsichtlich der
Wirkungen auf planungsrelevante Arten auf.
Bei der Zauneidechse (Anhang IV FFH-RL) ergeben sich bezüglich Standort- bzw.
Trassenalternativen keine günstigeren Alternativen. Bei jeder denkbaren Variante
müssen potenzielle Zauneidechsenlebensräume im Bereich des Abfanggrabens-Ost
und am Mittleren-Isar-Kanal in Anspruch genommen werden.
Die vergleichbare Lage der untersuchten und bewerteten Trassenvarianten 1 bis 3
ergibt sich aufgrund der Zwangspunkte entlang der Strecke (u.a. Tunnelausgang
Flughafen, Bahnhof Schwaigerloh, Gewerbegebiet Schwaigerloh, Dorfenquerung
mit möglichst geringer Zerschneidung, Bündelung mit der FTO-Trasse).
Zusätzlich zu den vorstehend genannten Alternativen wurden weitere Trassenführungen untersucht und bewertet (vgl. FFH-Abweichungsprüfung Anlage 16.1.2, Kap.
2.2).
Alle betrachteten Alternativen führen zur Verwirklichung der Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG sowohl für nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Tierarten als auch
europäische Vogelarten bzw. zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „Nördliches Erdinger Moos“. Somit sind die Alternativen nicht mit geringeren Beeinträchtigungen im Hinblick auf die geschützten Arten verbunden als die
Vorzugstrasse; teilweise sind sie darüber hinaus aus naturschutzexternen Gründen
ungünstiger. Sie scheiden damit als zumutbare Alternativen im Sinne von § 45 Abs.
7 Satz 2 BNatSchG aus.
Seite 76
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Bei der gewählten Trasse wurden umfangreiche Möglichkeiten der Vermeidung und
Minderung (anderweitige technische Lösungen zur Vermeidung von Schädigung
und Störung der betroffenen Arten) berücksichtigt. Ein wesentlicher Aspekt war die
weitest mögliche Zusammenlegung der Trasse mit der Flughafentangente-Ost
(FTO), wodurch wesentliche Eingriffe insbesondere für bestandsgefährdete
bodenbrütende Vogelarten des Offenlandes vermieden werden konnten. Die FTO
besteht schon jetzt und hat erhebliche Auswirkungen durch ihre Kulissen- und
Lärmwirkung auf die o. g. Vogelarten. Insofern kommt es im Bereich der parallelen
Streckenführung nahezu nicht zu zusätzlichen Wirkungen.
5.2
Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
Die gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 u. 4 BNatSchG erforderlichen zwingenden Gründe
des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art liegen für das gegenständliche Vorhaben „Lückenschluss Erding
– Flughafen München, PFA 4.1“ vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen im Rahmen
des Gebietsschutzes als Abweichungsgründe nach Art. 6 Abs. 4 UA 1 FFH-RL
neben Gründen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten
Abweichungsgründen des Art. 6 Abs. 4 UA 2 FFH-RL auch vielfältige andere
Gründe in Betracht (BVerwG, Urteil vom 05.12.2008, 9 B 28.08, juris, Rn. 41).
Inhaltliche Beschränkungen, die über die Ausrichtung auf ein öffentliches Interesse
hinausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 UA 1 FFH-RL nicht zu entnehmen (BVerwG, Urteil
vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 153). Artenschutzrechtlich sind insoweit keine
strengeren rechtlichen Anforderungen zu stellen als beim FFH-Gebietsschutz. Die
artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen wiegen nicht so schwer, dass ihnen
gegenüber den für das Vorhaben sprechenden Belangen größere
Durchsetzungskraft zukäme als den Belangen des Gebietsschutzes (BVerwG, Urteil
vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 239; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14.07,
juris Rn. 127; BVerwG, Urteil vom 05.12.2008, 9 B 28.08, juris Rn. 41).
Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange ist demnach auf
der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles zu bewerten und mit den
gegenläufigen Belangen des Artenschutzes abzuwägen (BVerwG, Urteil vom
17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 131; BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, 4 C 2.99, juris
Rn. 38). Dabei setzt ein Überwiegen der Ausnahmegründe nicht das Vorliegen von
Sachzwängen voraus, denen niemand ausweichen kann (BVerwG, Urteil vom
12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 153; BVerwG, Urteil vom 09.07.2009, 4 C 12.07, juris
Rn. 13). Genügen die für das Vorhaben anzuführenden Belange den strengen
verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 14 Abs. 3 GG), so rechtfertigen sie der
Art nach auch eine artenschutzrechtliche Ausnahme (vgl. zum FFH-Gebietsschutz:
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Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 566; BVerwG, Urteil vom
17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 129).
Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen zu Gunsten
des gegenständlichen Vorhabens vor.
Durch das Vorhaben Lückenschluss Erding - Flughafen München soll der S-Bahn
Ringschluss mit einer Direktanbindung von Erding und Markt Schwaben an den
Flughafen München geschaffen werden. Konkrete Planungsziele sind demzufolge
die Schaffung einer zusätzlichen Anbindung an den Flughafen München aus Richtung Osten, die Erstellung eines neuen Haltepunktes im Bereich der Ortschaft
Schwaigerloh sowie die Verbesserung der Betriebsqualität und Verdichtung des Angebots aus Richtung Nordostbayern durch eine Verlegung der Zugwenden aus dem
bestehenden Flughafentunnel in die neu zu errichtende Abstell- und Wendeanlage
Schwaigerloh. Das Vorhaben ist erforderlich, um das prognostizierte Fahrgastaufkommen von 7.100 bzw. 7.000 Fahrgästen auf dem Abschnitt Flughafen –
Schwaigerloh bzw. Schwaigerloh – Erding pro Werktag in der Summe aus beiden
Richtungen zu bewältigen.
Darüber hinaus ist der Lückenschluss Erding - Flughafen München insgesamt in ein
übergeordnetes verkehrliches Gesamtkonzept „Erdinger Ringschluss – Verbesserung der Schienenanbindung des Flughafens München“ eingebettet. Das Vorhaben
verfolgt und ermöglicht im Zusammenhang mit weiteren konzeptionellen Planungen
die Erreichung weiterer Planungsziele. Diese weiteren konzeptionellen Planungen
beziehen sich auf den Bau der Neufahrner Kurve (Planfeststellungsbeschluss des
Eisenbahn-Bundesamtes vom 31.10.2012, Az. 61130-611ppn/001-2300#001), eines
Überwerfungsbauwerks München Flughafen West, Ausbau des Streckenabschnittes
Neufahrn Nord – Freising (Konzept 3), Ausbau des Bahnhofsteils München Flughafen Terminal (Flughafenbereich Ost) einschließlich des Neubaus des Streckenabschnitts München Flughafen – Erding und dem Ausbau der Strecke Markt Schwaben – Erding (Konzept 4), teilweiser Ausbau und Elektrifizierung der Ausbaustrecke
38 zwischen München (Konzept 7) und Freilassing sowie dem Neubau der Walpertskirchener Spange (Konzept 6). Dieses verkehrliche Gesamtkonzept dient künftig dazu, den Anteil des öffentlichen Verkehrs auf der Schiene zu erhöhen, damit eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene sowie eine qualitativ
verbesserte Verkehrsanbindung des Flughafens München in Richtung Nordost- und
Südostbayern erreicht und die prognostizierte Verkehrsnachfrage befriedigt wird.
Auch die Erschließung der beiden Mittelzentren Erding und Freising wird folglich gestärkt. Der Bau des Lückenschlusses Erding - Flughafen München trägt im Rahmen
des verkehrlichen Gesamtkonzeptes dazu bei, einen Stundentakt aus Richtung Regensburg und Landshut über Freising und Flughafen München nach Erding und
Mühldorf sowie in Gegenrichtung mit Verdichtungsmöglichkeiten auf einen 30Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit zu realisieren. Weiter trägt sie dazu bei, künf-
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Lückenschluss Erding – Flughafen München
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
tig in der HVZ einen 15-Minutentakt auf der Relation München Flughafen – Erding –
Markt Schwaben – München-Leuchtenbergring und Gegenrichtung umzusetzen.
Das antragsgegenständliche Vorhaben ist damit – neben der Verfolgung der o.g. eigenständigen Ziele - auch Voraussetzung für die Verwirklichung des verkehrlichen
Gesamtkonzeptes des Erdinger Ringschlusses.
Durch das Vorhaben werden im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG
(Schädigungs- und Störungsverbot) die Arten Feldlerche, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rebhuhn und Wiesenschafstelze verbotswidrig beeinträchtigt. Zudem wird bezüglich der Art Zauneidechse der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (Tötungsverbot) verletzt.
Das Vorhaben führt zu Beeinträchtigungen der lokalen Gebietspopulationen. In Bezug auf die Gesamtpopulationen der erheblich betroffenen Arten ergeben sich aufgrund folgender Sachverhalte und vor dem Hintergrund umfangreicher Maßnahmen
keine dauerhaft negativen Auswirkungen:
 Feldlerche: Der Erhaltungszustand der Gebietspopulation ist als B (gut) bestimmt worden. Durch die mit dem Vorhaben verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen wird diese Wertstufe nicht verändert, da nach wie vor eine hohe
Besiedlungsdichte der Offenländer vorliegen wird.
 Kiebitz und Großer Brachvogel: Der Erhaltungszustand der Arten wird sich auf
keiner Populationsebene verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines günstigen Erhaltungszustandes werden verbessert.
 Rebhuhn: Der Erhaltungszustand der Art wird sich auf keiner Populationsebene verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines günstigen
Erhaltungszustandes werden verbessert, da ein dauerhafter Gewinn an Lebensräumen mit gesteigerten Bruterfolgsaussichten entsteht.
 Wiesenschafstelze: Der Erhaltungszustand der Art wird sich auf keiner Populationsebene verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines
günstigen Erhaltungszustandes werden verbessert, da ein Gewinn an Lebensräumen mit gesteigerten Bruterfolgsaussichten entsteht.
Das Vorhaben führt nicht zum Aussterben lokaler Populationen11.
In Abwägung mit dem gegenläufigen Belang des Artenschutzes überwiegen die
Gründe für den Bau des Vorhabens „Lückenschluss Erding – Flughafen München“;
dies gilt sowohl bezogen auf jede einzelne artbezogene Ausnahme als auch gesamthaft bezogen auf sämtliche vorliegend zu erteilende Ausnahmen.
11
Gilt unter der Voraussetzung, dass die lokalen Populationen der betrachteten Arten über den Untersuchungsraum des LBP
hinaus reichen.
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Lückenschluss Erding – Flughafen München
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Die Gründe des öffentlichen Interesses am Bau des gegenständlichen Vorhabens
sind als überwiegend und zwingend anzusehen, da sie sich aus den
Gemeinwohlverpflichtungen staatlichen Handelns bzw. aus den grundlegenden
Politiken von Staat und Gesellschaft unmittelbar ableiten. Die Verbesserung der
Schienenanbindung des Münchner Flughafens dient der Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags zur Sicherung der Daseinsvorsorge und ist ein zwingendes öffentliches
Interesse. Das gegenständliche Vorhaben ist im Interesse der Allgemeinheit
unerlässlich. Das öffentliche Interesse ist zudem von nachhaltiger bzw. langfristiger
Natur. Andererseits kommt auch dem Interesse an einer Nichtbeeinträchtigung der 6
betroffenen Tierarten erhebliche Bedeutung zu. Die mit ihrer Beeinträchtigung verbundenen Nachteile für den Artenschutz wiegen vor dem Hintergrund, dass durch
die vorgesehenen FCS-Maßnahmen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten
bewahrt wird nicht so schwer, dass deshalb von dem bedeutenden Infrastrukturvorhaben Abstand genommen werden muss. Von einer nachhaltigen vorhabenbedingten Verschlechterung oder gar Gefährdung geschützter Arten ist nicht auszugehen.
5.3
Wahrung des Erhaltungszustandes
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. BNatSchG darf eine artenschutzrechtliche
Ausnahme nur erteilt werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-RL weitergehende
Anforderungen enthält.
Da sich der Regelungsgegenstand des Art. 16 der FFH-RL auf die Arten des
Anhangs IV der Richtlinie beschränkt, schafft der in § 45 Abs. 7 BNatSchG
enthaltene Verweis auf die Vorschrift der FFH-RL keine zusätzlichen Anforderungen
für artenschutzrechtliche Ausnahmen, die für Europäische Vogelarten erteilt werden.
Bei Arten des Anhang IV der FFH-RL muss das Verschlechterungsverbot nach dem
Urteil des EuGH vom 14.06.2007 (Rs. C-342/05, Slg. 2007, I-4713) unter
Bezugnahme auf das anzustrebende Ziel des günstigen Erhaltungszustandes
differenziert betrachtet werden. Der EuGH erkennt die Möglichkeit der Gewährung
von Ausnahmen auch für solche Fälle an, in denen der Erhaltungszustand der
betroffenen Arten derzeit (noch) nicht günstig ist. Danach sind, auch wenn der
Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Tierarten bereits vor
Projektbeginn ungünstig ist, Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten
weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass sie den
ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können
(EuGH, Urteil vom 14.06.2007, Rs. C-342/05, Slg. 2007, I-4713, RdNr. 29 unter
Verweis auf den Leitfaden der EU-Kommission zum Artenschutz, dort Kap. III.2.3.b,
RdNr. 47 – 51). Um dies zu gewährleisten, können auch spezifische
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Kompensationsmaßnahmen (FCS-Maßnahmen - favourable conservation status)
zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich werden. Das BVerwG hat sich
dieser Rechtauffassung angeschlossen und zugleich klargestellt, dass sich aus dem
Urteil des EuGH vom 14.06.2007 keine weitergehenden Anforderungen ergeben
(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, Az. 9 A 5.08, juris Rn. 141; BVerwG, Beschluss
vom 17.04.2010, Az. 9 B 5.10, juris Rn. 8 f.). Die aus der verbindlichen finnischen
Sprachfassung übersetzte ursprüngliche deutsche Sprachfassung des EuGHUrteils, die solche weitergehenden Anforderungen nahe legte, hat sich als fehlerhaft
herausgestellt.
Das artenschutzrechtliche Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-RL
stellt nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Individuums oder jedes vorhandenen
Reviers einer Art ab. Maßgeblich ist – auch nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 7 Satz
2 BNatSchG – der Erhaltungszustand der Art. Für die Auslegung des Begriffs des
Erhaltungszustands kann als Orientierungshilfe Art. 1 i) FFH-RL herangezogen
werden, der den Erhaltungszustand einer Art als „die Gesamtheit der Einflüsse, die
sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden
Arten in dem in Art. 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“ bezeichnet. Die Güte
des Erhaltungszustands bestimmt sich damit insbesondere danach, ob langfristig
das Überleben der Population der Art gesichert ist.
Aufgrund der Daten der Populationsdynamik muss daher anzunehmen sein, dass
die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie
angehört, bildet oder langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer
Lebensraum gegenwärtig vorhanden ist und auch zukünftig vorhanden sein wird.
Werden einzelne Exemplare oder Siedlungsräume während der Verwirklichung des
Vorhabens vernichtet oder gehen verloren, führt dies nicht zwangsläufig zu einer
Verschlechterung des Erhaltungszustands. Die Population als solche bleibt vielmehr
in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausgeht, als
lebensfähiges Element erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A
1075.04, juris Rn. 571 f.; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn.
242 ff.).
Der in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verwendete Begriff der Population ist ein
anderer als der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Begriff der lokalen
Population. Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands ist nicht allein auf
die jeweilige örtliche Population abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die
Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das
Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 249 m.w.N.). Das schließt nicht aus,
dass in die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die örtliche Population mit
einfließen. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen
Population nicht, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen
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Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu
besorgen sind. Ergeben sich hingegen negative Auswirkungen auf die lokale
Population, so ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu
fragen, ob eine Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der
Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008,
Az. 9 A 3.06, juris RdNr. 249 m.w.N.).
Im Rahmen der Prüfung, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art
nicht verschlechtert sind sämtliche Vermeidungs-, Ausgleichs- und sonstige
Kompensationsmaßnahmen berücksichtigungsfähig, die zur Bewahrung des
derzeitigen oder Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands geeignet und
förderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B 62.08, juris Rn.
42; VGH Kassel, Urteil vom 17.06.2008, 11 C 1975/07.T, juris Rn. 196).
5.3.1
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind vom Vorhaben nicht
betroffen (vgl. Kap. 4.1.1).
5.3.2
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Kap. 4.1.2 zusammengefasst:
Tabelle 7:
Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs IV a)
der FFH-Richtlinie
Artname
deutsch
wissenschaftlich
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
Graues Langohr
Plecotus austriacus
Große Bartfledermaus
Myotis brandtii
Großes Mausohr
Myotis myotis
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
Barbastella barbastellus
Pipistrellus pygmaeus
Myotis daubentonii
Mopsfledermaus
Mückenfledermaus
Wasserfledermaus
Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii
Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
(V)
(V)
(V)
(V)
(V)
(V)
(V)
(V)
(V)
(V)
aktueller Erhaltungszustand
biogeographische
lokal
Region
ABR/
KBR
Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art
auf lokaler
Ebene
in der biogeographischen Region
o
FV
o
o
o
FV
o
o
o
U1
o
o
o
U1
o
o
o
FV
o
o
o
U1
o
o
o
U1
o
o
o
XX
o
o
o
FV
o
o
o
FV
o
o
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Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artname
deutsch
Verbotstatbestände
wissenschaftlich
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Biber
Castor fiber
§ 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
aktueller Erhaltungszustand
biogeographische
lokal
Region
ABR/
KBR
(V)
(V)
Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art
auf lokaler
Ebene
in der biogeographischen Region
o
o
o
FV
B
U1
o
o
keine nachhaltige Verschlechterung
o
o
Zauneidechse
Lacerta agilis
X
Nr.1
(V, CEF)
C
U1
keine nachhaltige Verschlechterung
Wechselkröte
Laubfrosch
Bufo viridis
Hyla arborea
-
C
C
U2
U1
o
o
Erklärungen:
X
Verbotstatbestand erfüllt
Verbotstatbestand nicht erfüllt
Nr. 1
erfüllter Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Nr. 1 Tötungsverbot)
V, CEF Vermeidungsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erforderlich
Erhaltungszustand der lokalen Population:
A
hervorragender Erhaltungszustand;
B
guter Erhaltungszustand,
C
mittlerer bis schlechter Erhaltungszustand
o
Beurteilung nicht erforderlich
Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region (KBR)
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
5.3.3
FV
U1
günstig (favourable)
ungünstig - unzureichend (unfavourable - inadequate)
U2
XX
K
ungünstig - schlecht (unfavourable - bad)
unbekannt (unknown)
Kompensationsmaßnahmen erforderlich
O
Beurteilung nicht erforderlich
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Kap. 4.1.3 zusammengefasst:
Tabelle 8:
Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Europäischen Vogelarten
Artennamen
deutsch
wissenschaftlich
Feldlerche
Alauda arvensis
Goldammer
Emberiza citrinella
Großer Brachvogel
Numenius arquata
Grünspecht
Picus viridis
Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
X
(Nr.2,3)
(V, FCS, KS)
(V)
X
(Nr.2,3)
(V, FCS)
-
aktueller Erhaltungszustand
Auswirkung auf den
Erhaltungszustand
der Art
auf lokaler
Ebene
biogeographische
Region Bayerns
ABR/
KBR
B
(K)
U2
verschlechtert sich nicht
B
FV
verschlechtert sich nicht
C
(K)
U2
verschlechtert sich nicht
C
U1
verschlechtert sich nicht
Seite 83
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artennamen
deutsch
wissenschaftlich
Kiebitz
Vanellus vanellus
Rebhuhn
Perdix perdix
Wachtel
Coturnix coturnix
Weißstorch
Ciconia ciconia
Wiesenschafstelze
Motacilla flava
Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
X
(Nr.2,3)
(V, FCS)
X
(Nr.2)
(V, FCS)
(V)
(V)
X
(Nr.2,3)
(V, FCS)
aktueller Erhaltungszustand
Auswirkung auf den
Erhaltungszustand
der Art
auf lokaler
Ebene
biogeographische
Region Bayerns
ABR/
KBR
C
(K)
U2
verschlechtert sich nicht
B
U2
verschlechtert sich nicht
B
U1
verschlechtert sich nicht
C
U1
verschlechtert sich nicht
A
(K)
U1
verschlechtert sich nicht
Erklärungen:
X
Verbotstatbestand erfüllt
Verbotstatbestand nicht erfüllt
Nr. 1
erfüllter Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Nr. 1 Tötungsverbot, Nr. 2 Störungsverbot, Nr.
3 Schädigungsverbot)
V, FCS Vermeidungsmaßnahmen bzw. FCS-Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erforderlich
Erhaltungszustand der Art: K Kompensationsmaßnahmen erforderlich
Seite 84
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
6
Gutachterliches Fazit
Aus dem Spektrum der europäisch geschützten Arten in Bayern wurden in den
Gruppen Säugetiere, Kriechtiere, Lurche, Fische, Libellen, Käfer, Schmetterlinge,
Schnecken, Muscheln, Gefäßpflanzen und Vögel Arten ermittelt, die im
Untersuchungsraum des PFA 4.1 zum Vorhaben Lückenschluss Erding –Flughafen
München vorkommen oder zu erwarten sind. Die Prüfung ergab, dass bei einer Art
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Zauneidechse) Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG sowie bei fünf europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der
Vogelschutzrichtlinie (Feldlerche, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rebhuhn,
Wiesenschafstelze) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.
Für viele der untersuchten relevanten Arten sind die projektspezifischen Wirkungen
unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung (Kap. 3.1) so gering, dass
relevante Auswirkungen auf den lokalen Bestand bzw. die lokale Population nicht zu
erwarten sind. Für folgende Arten sind jedoch Maßnahmen zur Vermeidung oder
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) erforderlich,
damit Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen ihrer Fortpflanzungs- und
Ruhestätten oder erhebliche Störungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden
können:
- strukturgebunden fliegende und jagende Fledermausarten (vgl. Kap. 4.1.2.1)
- Biber (Castor fiber; vgl. Kap. 4.1.2.1)
- Zauneidechse (Lacerta agilis; vgl. Kap. 4.1.2.2; einschl. CEF-Maßnahme)
- Kiebitz (Vanellus vanellus; vgl. Kap. 4.1.3) und weitere Arten der offenen
Agrarlandschaft (Feldlerche, Goldammer, Großer Brachvogel, Rebhuhn, Wachtel,
Weißstorch, Wiesenschafstelze)
- Grünspecht (Picus viridis; vgl. Kap. 4.1.3)
Wesentliche Maßnahmen sind neben Bauzeitenbeschränkungen, Schutz von
Reptilien bei der Baufeldfreimachung und Verzicht auf Trassen begleitende
Gehölzpflanzungen und Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen (Oberleitungen).
Trotz der vorgesehenen umfangreichen Maßnahmen wird bei Zugrundelegung eines
Individuen-bezogenen Tötungsverbots, das auch baubedingte Tötungen einschließt,
bei der Zauneidechse (Lacerta agilis; vgl. Kap. 4.1.2.2) die Erfüllung des
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG angenommen. Ebenso wird
aufgrund der räumlichen Distanz der Maßnahmen für bestandsgefährdete
bodenbrütende Vogelarten die Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
Seite 85
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Nr. 2 und 3 BNatSchG für die Arten Feldlerche, Großer Brachvogel, Kiebitz und
Wiesenschafstelze angenommen. Für das Rebhuhn wird aus demselben Grund die
Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angenommen.
Bei der Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich,
dass keine zumutbare Alternative vorhanden ist, die den Eintritt von
Verbotstatbeständen verhindern würde, das Vorhaben aus zwingenden Gründen
des öffentlichen Interesses geboten ist und die Populationen der betroffenen Arten
in einem günstigen bzw. unveränderten Erhaltungszustand verbleiben.
Als Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45
Abs. 7 BNatSchG sind Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (Kap.
3.1) erforderlich. Diese umfassen v.a. die Entwicklung extensiv genutzter magerer
Wiesen aus Acker oder intensiv genutztem Grünland mit feuchten Geländemulden
auf rd. 23 ha im Notzinger Moos und in der Rosenau sowie produktionsintegrierte
Maßnahmen zum Schutz von bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten auf
4,3 ha im Bereich Notzinger Moos.
Die Vorzugstrasse
zulassungsfähig.
des
gegenständlichen
Vorhabens
ist
im
Ergebnis
Folgende Tabelle fasst die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung
zusammen:
Seite 86
Lückenschluss Erding – Flughafen München
PFA 4.1
wissenschaftlicher
Name
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großes Mausohr
Kleine Bartfledermaus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
RL BY
deutscher Name
Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Prüfung
RL D
Tabelle 9:
Genehmigungsplanung
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
-
n.g.
2
3
3
(V 3) Schutz möglicher
Fledermausquartiere in
Bäumen
(V 4) Verzicht auf Trassen
begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
(V 5) Schutz von Fledermaus-Flugrouten während
des Brückenbaus
V 3, V 4, V 5
V 3, V 4, V 5
Verbot §
44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
verletzt
(Störung)
Verbot § 44
Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Abs. 5
BNatSchG
verletzt
(Schädigung)
FCS-Maßnahmen
Ausnahmevoraussetzungen
gemäß § 45 Abs.
7 BNatSchG
erfüllt
nein
nein
nein
-
-
nein
nein
nein
nein
nein
nein
-
-
Myotis brandtii
V
2
V 3, V 4, V 5
nein
nein
nein
-
-
Myotis myotis
V
V
V 3, V 4, V 5
nein
nein
nein
-
-
Myotis mystacinus
V
n.g.
V 3, V 4, V 5
nein
nein
nein
-
-
V 3, V 4, V 5
nein
nein
nein
-
-
V 3, V 4, V 5
V 3, V 4, V 5
V 3, V 4, V 5
V 3, V 4, V 5
(V 6) Querungshilfen für
Biber
(V 2) Baufeldfreimachung
Reptilien
(V 7) Schutz von Zauneidechsenhabitaten
(V 8) Leitstrukturen für
Zauneidechsen unter Brücken
(CEF 1) Schaffung von
Zauneidechsenhabitat
(V 1) Schutz von Bodenbrütern
(V 4) Verzicht auf Trassen
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
-
-
nein
nein
nein
-
-
ja
nein
nein
-
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
-
nein
ja
ja
(FCS 1+2) Entwicklung extensiv
genutzter magerer Wiesen aus
Acker oder intensiv genutztem
2
2
Mückenfledermaus
Wasserfledermaus
Weißrandfledermaus
Zwergfledermaus
Barbastella barbastellus
Pipistrellus pygmaeus
Myotis daubentonii
Pipistrellus kuhlii
Pipistrellus pipistrellus
D
n.g.
n.g.
n.g.
D
n.g.
D
n.g.
Biber
Castor fiber
n.g.
n.g.
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
V
Wechselkröte
Laubfrosch
Bufo viridis
Hyla arborea
2
3
1
2
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
Mopsfledermaus
Vermeidungs-, Schutzund CEF-Maßnahmen
Verbot §
44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
verletzt
(Tötung)
Seite 87
ja
Genehmigungsplanung
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
RL BY
deutscher Name
wissenschaftlicher
Name
RL D
Lückenschluss Erding – Flughafen München
PFA 4.1
Vermeidungs-, Schutzund CEF-Maßnahmen
Verbot §
44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
verletzt
(Tötung)
Verbot §
44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
verletzt
(Störung)
Verbot § 44
Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Abs. 5
BNatSchG
verletzt
(Schädigung)
begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
Goldammer
Emberiza citrinella
V
-
Großer Brachvogel
Numenius arquata
1
1
Grünspecht
Picus viridis
V
-
(S 3) Zeitlicher Biotopschutz
(V 1) Schutz von Bodenbrütern
(V 4) Verzicht auf Trassen
begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
(V 1) Schutz von Bodenbrütern
(V 4) Verzicht auf Trassen
begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
(S 3) Zeitlicher Biotopschutz
Grünland mit feuchten Geländemulden
(FCS 3) Produktionsintegrierte
Maßnahmen zum Schutz von
bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
nein
nein
nein
-
-
(FCS 1+2) Entwicklung extensiv
genutzter magerer Wiesen aus
Acker oder intensiv genutztem
Grünland mit feuchten Geländemulden
ja
nein
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja
ja
Kiebitz
Vanellus vanellus
2
2
(V 1) Schutz von Bodenbrütern
(V 4) Verzicht auf Trassen
begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
Rebhuhn
Perdix perdix
2
3
(V 1) Schutz von Bodenbrütern
nein
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
Wachtel
Coturnix coturnix
-
V
(V 1) Schutz von Bodenbrütern
(V 4) Verzicht auf Trassen
begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
Weißstorch
Ciconia ciconia
3
3
(V 9) Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen
FCS-Maßnahmen
Ausnahmevoraussetzungen
gemäß § 45 Abs.
7 BNatSchG
erfüllt
(FCS 1+2) Entwicklung extensiv
genutzter magerer Wiesen aus
Acker oder intensiv genutztem
Grünland mit feuchten Geländemulden
(FCS 3) Produktionsintegrierte
Maßnahmen zum Schutz von
bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
(FCS 3) Produktionsintegrierte
Maßnahmen zum Schutz von
bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
(FCS 3) Produktionsintegrierte
Maßnahmen zum Schutz von
bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
-
ja
ja
-
-
Seite 88
-
Wiesenschafstelze
Motacilla flava
-
Genehmigungsplanung
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
RL BY
deutscher Name
wissenschaftlicher
Name
RL D
Lückenschluss Erding – Flughafen München
PFA 4.1
Vermeidungs-, Schutzund CEF-Maßnahmen
3
(V 1) Schutz von Bodenbrütern
(V 4) Verzicht auf Trassen
begleitende Gehölzpflanzungen und Beseitigung von
aufkommenden Gehölzen
Verbot §
44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
verletzt
(Tötung)
nein
Seite 89
Verbot §
44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
verletzt
(Störung)
ja
Verbot § 44
Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Abs. 5
BNatSchG
verletzt
(Schädigung)
FCS-Maßnahmen
Ausnahmevoraussetzungen
gemäß § 45 Abs.
7 BNatSchG
erfüllt
ja
(FCS 1+2) Entwicklung extensiv
genutzter magerer Wiesen aus
Acker oder intensiv genutztem
Grünland mit feuchten Geländemulden
(FCS 3) Produktionsintegrierte
Maßnahmen zum Schutz von
bestandsgefährdeten bodenbrütenden Vogelarten
ja
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
7
Literatur
Inhaltliche Grundlagen
Agl
Ulm
&
Maier
(2009):
Erdinger
Ringschluss,
Verbesserung
der
Schienenanbindung des Flughafens München, Los B2, Zoologische Erhebungen,
Endbericht. – Unveröffentlichtes Gutachten im Auftrag des Bayerischen
Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, 210 S.,
Grünplan (2007a): Planfeststellungsverfahren, 3. Start- und Landebahn, Anlage
Nr. BVF-001 Bestandsaufnahme Vegetation und Flora. – Gutachten im Auftrag
der Flughafen München GmbH,
Grünplan (2007b): Planfeststellungsverfahren, 3. Start- und Landebahn, Anlage
Nr. FLO-001 Fachbeitrag Vegetation und Flora. – Gutachten im Auftrag der
Flughafen München GmbH, 109 S.
ifuplan (2011): Nordumgehung Erding ED 99, Tierökologische Erhebungen und
Realnutzungs- und Biotoptypenkartierung. – Unveröffentlichtes Gutachten im
Auftrag des Staatlichen Bauamtes Freising, 99 S.
ifuplan (2012): ED 99 – Nordumfahrung Erding, Kartierung bestandsgefährdeter
bodenbrütender Vogelarten in potenziellen Ausgleichsflächen, Kartierung 2012. –
Unveröffentlichtes Gutachten im Auftrag des Staatlichen Bauamtes Freising, 11
S.
Ökokart München (2007): Planfeststellungsverfahren, 3. Start- und Landebahn,
Fachbeitrag Fauna zu UVS und LBP. – Gutachten im Auftrag der Flughafen
München GmbH, 207 S.
LfU – Bayerisches Landesamt für Umwelt (2012a): Artenschutzkartierung ASK
(Stand: 08/2012),
LfU – Bayerisches Landesamt für Umwelt (2012b): Biotopkartierung Bayern
(Stand: 08/2012),
KfFS – Koordinationsstelle
für
Fledermausschutz
Südbayern
Fledermausnachweise für den Landkreis Erding (Stand 08/2012),
(2012):
LfU – Bayerisches Landesamt für Umwelt (2012c): Arteninformationen des
Bayerischen
Landesamtes
für
Umwelt,
http://www.lfu.bayern.de/natur/
sap/arteninformationen/ [aufgerufen am 25.10.12]
Botanischer Informationsknoten Bayern (BIB),
Befragung von Naturschutzbehörden, Gebietskennern usw.,
Seite 90
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fachliche und methodische Grundlagen
BEIER, A. (2012): Neues aus Leipzig zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot
– Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 14.07.2011, 9 A 12.10. - DVBl 1:
149-153.
BfN – Bundesamt für Naturschutz (2010): Bewertung des Erhaltungszustandes
der Arten nach Anhang II und IV der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie in
Deutschland – Überarbeitete Bewertungsbögen der Bund-Länder-Arbeitskreise
als Grundlage für ein bundesweites FFH-Monitoring.
BMVBS – Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2011):
Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr (Entwurf Oktober 2011). – Bonn,
101 S.
Eisenbahn-Bundesamt (2010): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen
Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen, Teil V:
Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen
Planfeststellung, Stand 2012 – Bonn,
FGSV – Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2008):
Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von
Lebensräumen an Straßen (M AQ).
Garniel A & Mierwald U (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Ergebnis
des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB „Entwicklung
eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter
Wirkungen auf die Avifauna“ der Bundesanstalt für Straßenwesen. – Hrsg.:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abteilung
Straßenbau, Bonn, 115 S.
Meschede, A. & B.-U. Rudolph (2004): Fledermäuse in Bayern. – Ulmer, 411 S.
Müller, Glauser, Sattler & Schifferli (2009): Wirkung von Maßnahmen für den
Kiebitz Vanellus vanellus in der Schweiz und Empfehlungen für die
Artenförderung. – Der ornithologische Beobachter, 196 (3), 237-350.
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T.
SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der
Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell, 792 S.
Seite 91
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Karten, Planwerke, Daten
ARBEITSGEMEINSCHAFT LANDSCHAFTSÖKOLOGIE ULM (AGL ULM) 2007:
Erläuterungsbericht Biotoptypenkartierung für das Projekt Erdinger Ringschluss –
Verbesserung der Schienenanbindung des Flughafens München - Paket B. Ulm
ARBEITSGEMEINSCHAFT LANDSCHAFTSÖKOLOGIE ULM (AGL ULM) 2007:
Vorabzug - Zwischenbericht: Zoologische Erhebungen – Vögel für das Projekt
Erdinger Ringschluss – Verbesserung der Schienenanbindung des Flughafens
München - Paket A. Ulm
ARBEITSGEMEINSCHAFT LANDSCHAFTSÖKOLOGIE ULM (AGL ULM) 2008:
Vorabzug - Zwischenbericht: Zoologische Erhebungen für das Projekt Erdinger
Ringschluss – Verbesserung der Schienenanbindung des Flughafens München Paket B3. Ulm
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (LFU) 2003: Rote Liste
gefährdeter Gefäßpflanzen Bayerns mit regionalisierter Florenliste. Schriftenreihe
Heft 165, Beiträge zum Artenschutz 24. Augsburg.
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND
UMWELTFRAGEN (BAYSTMLU) (Hrsg.) 2001: Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP). Landkreis Erding. Aktualisierte Fassung, Stand März
2001. Landkreis-CD. München, Augsburg.
BioConsult (2010): Erfassung und Bewertung der wiesenbrütenden Vogelarten
Kiebitz und Großer Brachvogel auf dem Flughafen München sowie in weiteren
Probeflächen im EU-Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos“ 2010. Gutachten, 33 S.
Büro H2 München (2010a): NATURA 2000 – FFH und Vogelschutz
Vogelschutzgebiet 7637-471 Nördliches Erdinger Moos, Unterlagen zur
Verträglichkeitsprüfung. – Gutachten im Auftrag der Flughafen München GmbH,
137 S.
Büro H2 München (2010b): Wiesenbrüter im Vogelschutzgebiet „Nördliches
Erdinger Moos“ – Bestandsentwicklung von Großem Brachvogel und Kiebitz
2006 bis 2010 und Konsequenzen für das PFV 3. S/L-Bahn Flughafen München.
– Gutachten im Auftrag der Flughafen München GmbH, 15 S.
Regierung von Oberbayern (2011): Planfeststellungsbeschluss für die
Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer 3.
Startund
Landebahn
nebst
Nebenanlagen,
Teilprojekten
und
Folgemaßnahmen,
98.
Änderungsplanfeststellungsbeschluss
für
den
Verkehrsflughafen München. – München, 2793 S.
Seite 92
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Rechtliche Grundlagen
(in der jeweils aktuellen Fassung)
ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUM
BAULÄRM - GERÄUSCHIMMISSIONEN - AVV Baulärm
SCHUTZ
GEGEN
ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR AUSFÜHRUNG DES
GESETZES ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG - UVPVwV
ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) “Allgemeines Eisenbahngesetz“ in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.1993 (BGBl.I, S. 2378), (zuletzt
geändert durch G v. 8.11.2007 BGBI.I, S. 2566)
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.3316)
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG
(BauNVO)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 23. 01.1990, (BGBl. IS. 133), zuletzt geändert durch Art. 3
G v. 22.4.1993 I 466
BAYERISCHES ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZ (BayAbfG) „Gesetz zur
Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern“ in
der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. 1996, S. 396), zuletzt
geändert am 05.04. 2006 (Gl.-Nr. 2129-2-1, S. 178)
BAYERISCHES BODENSCHUTZGESETZ (BayBodSchG) „Bayerisches Gesetz
zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.02.1999 (GVBl. S.36), zuletzt geändert am 05.04.2006
BAYERISCHES DENKMALSCHUTZGESETZ (BayDSchG), zuletzt geändert
durch § 1 am 24.7.2003
BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ (BayNatSchG)
BAYERISCHES WALDGESETZ (BayWaldG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.08 1982 (BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert am
24.03.2004 (GVBl S. 84)
BAYERISCHES
WASSERGESETZ
(BayWG)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl 1994, S. 822), zuletzt geändert durch
§ 5 G v. 10.4.2007, 271
BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BArtSchV) vom 16.02.2005 (BGBl. I
S. 258 (896)
Seite 93
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
BUNDES-BODENSCHUTZ- UND ALTLASTENVERORDNUNG (BBodSchV)
„Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12.07.1999 (BGBl. I, S. 1554), zuletzt geändert am
23.12.2004 (BGBl. I, S. 3758)
BUNDES-BODENSCHUTZGESETZ (BBodSchG) „Gesetz zum Schutz vor
schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten“ in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBl.I, S.502), zuletzt geändert
am 09.12.2004 (BGBl.I, S.3214)
BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ (BImSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002,(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
am 25. Juni 2005,(BGBl. I S. 1865)
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) „Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002
(BGBl. I Nr. 22 vom 3. April 2002, S. 1193), zuletzt geändert am 17.12.2007,
(BGBl. I Nr. 63 vom 17.12.2007 S. 2873)
BUNDESWALDGESETZ (BWaldG) „Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft“ in der Fassung der Bekanntmachung vom
02.05.1975 (BGBl. I, S.1037), zuletzt geändert am 31.10.2006 (BGBl. I, S.2407)
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. 11 1996 (GVOBl. 1996, S. 676), zuletzt geändert durch LVO v. 12.10.2005,
GVOBl. S. 487
DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau -Berechnungsverfahren
DIN 4150-2 - Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf Menschen in
Gebäuden
EG-ARTENSCHUTZVERORDNUNG (Verordnung (EG) Nr. 338/97) vom 09. 12
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nr. L 061 vom 03/03/1997 S. 0001 0069
ERSTE ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUM BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZ (TA - Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. Nr. 25-29,
S.511)
FFH-RICHTLINIE (92/43/EWG) vom 21. 05. 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29.09.2003 (ABl. EG 2003 Nr. L 284, S. 1)
mit Wirkung vom 20.11.2003
Seite 94
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
GERÄTE- UND MASCHINENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG – 32. BImSchV
KREISLAUFWIRTSCHAFTS-
UND
ABFALLGESETZ
(KrW-/AbfG)
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.09.1994 (BGBl. I, S.2705), zuletzt geändert am 19.07.2007 (BGBl. I, S.
1462)
RAUMORDNUNGSGESETZ (ROG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Art. 10 G v.
9.12.2006(BGBL. I ,2833)
REGIONALER PLANUNGSVERBAND MÜNCHEN: Regionalplan München – RP
(Daten 2002, Stand Text 2005)
TECHNISCHE ANLEITUNG ZUM SCHUTZ GEGEN LÄRM - TA Lärm
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGSGESETZ (UVPG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt
geändert am 21. 12. 2006 (BGBl. I S. 3316)
VERKEHRSWEGE-SCHALLSCHUTZMAßNAHMENVERORDNUNG
BImSchV
–
24.
VERORDNUNG ÜBER DAS LANDESENTWICKLUNGSPROGRAMM BAYERN
(LEP) vom 08.08.2006 (GVBl. 2006, S.471)
VERORDNUNG ÜBER ELEKTROMAGNETISCHE FELDER - 26. BImSchV
VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSWERTE FÜR SCHADSTOFFE IN DER
LUFT – 22: BImSchV
VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG
SCHUTZGESETZES - 16. BImSchV
DES
BUNDES-IMMISSIONS-
RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES VOM 30. NOVEMBER 2009 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD
LEBENDEN VOGELARTEN (VOGELSCHUTZRICHTLINIE); ABl. Nr. L 20/7 vom
26.01.2010
WASSERHAUSHALTSGESETZ
(WHG).
"Wasserhaushaltsgesetz
in
der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S.666)" Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19. 8.2002 I 3245; zuletzt geändert durch Art. 2 G v.
10.5.2007 I 666“
Seite 95
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
WASSERRAHMENRICHTLINIE (2000/60/EG) (2000) (EU WRRL) Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik
Seite 96
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
8
Anhang: Abschichtungstabelle
8.1
Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums
Die folgenden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt geprüften Tabellen beinhalten
alle in Bayern noch aktuell vorkommenden
-
Arten des Anhangs IVa und IVb der FFH-Richtlinie,
-
nachgewiesenen Brutvogelarten in Bayern (1950 bis 2008) ohne Gefangenschaftsflüchtlinge, Neozoen, Vermehrungsgäste und Irrgäste
Hinweis: Die "Verantwortungsarten" nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG werden erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung
des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt.
In Bayern ausgestorbene/verschollene Arten, Irrgäste, nicht autochthone Arten sowie
Gastvögel sind in den Listen nicht enthalten.
Anhand der dargestellten Kriterien wird durch Abschichtung das artenschutzrechtlich zu
prüfende Artenspektrum im Untersuchungsraum des Vorhabens ermittelt.
Von den sehr zahlreichen Zug- und Rastvogelarten Bayerns werden nur diejenigen erfasst, die in relevanten Rast-/Überwinterungsstätten im Wirkraum des Projekts als regelmäßige Gastvögel zu erwarten sind.
Die ausführliche Tabellendarstellung dient vorrangig als interne Checkliste der Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums und als Hilfe für die
Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. Die Ergebnisse der Auswahl der Arten
müssen jedoch in geeigneter Form (z.B. in Form der ausgefüllten Listen) in den Genehmigungsunterlagen dokumentiert und hinreichend begründet werden.
Abschichtungskriterien (Spalten am Tabellenanfang):
Schritt 1: Relevanzprüfung
V:
L:
E:
Wirkraum des Vorhabens liegt:
X=
innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern
oder keine Angaben zur Verbreitung der Art in Bayern vorhanden (k.A.)
0=
außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern
Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens (LebensraumGrobfilter nach z.B. Feuchtlebensräume, Wälder, Gewässer):
X=
vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art voraussichtlich erfüllt
oder keine Angaben möglich (k.A.)
0=
nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt
Wirkungsempfindlichkeit der Art:
X=
gegeben, oder nicht auszuschließen, dass Verbotstatbestände ausgelöst werden können
0=
projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen
werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur
weitverbreitete, ungefährdete Arten)
Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "0" bewertet wurde, sind zunächst als nichtrelevant identifiziert und können damit von den weiteren Prüfschritten ausgeschlossen
werden.
Alle übrigen Arten sind als relevant identifiziert; für sie ist die Prüfung mit Schritt 2 fortzusetzen.
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Seite 97
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Schritt 2: Bestandsaufnahme
NW: Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
X = ja
0 = nein
PO: potenzielles Vorkommen: Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich, d. h. ein Vorkommen ist nicht sicher auszuschließen und aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Bayern nicht unwahrscheinlich
X = ja
0 = nein
für Liste B, Vögel: Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich, wenn Status für die relevanten TK25-Quadranten im Brutvogelatlas [B = möglicherweise brütend, C = wahrscheinlich brütend, D = sicher brütend];
Auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind die Ergebnisse der in der Relevanzprüfung (Schritt 1) vorgenommenen Abschichtung nochmals auf Plausibilität zu
überprüfen.
Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "X" bewertet wurde, werden der weiteren
aP (s. Anlage 1, Mustervorlage) zugrunde gelegt.
Für alle übrigen Arten ist dagegen eine weitergehende Bearbeitung in der aP entbehrlich.
Weitere Abkürzungen:
RLB:
Rote Liste Bayern:
für Tiere: BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003)
0
Ausgestorben oder verschollen
1
Vom Aussterben bedroht
2
Stark gefährdet
3
Gefährdet
G
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R
Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen
D
Daten defizitär
V
Arten der Vorwarnliste
für Gefäßpflanzen: Scheuerer & Ahlmer (2003)
00
ausgestorben
0
verschollen
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
RR äußerst selten (potenziell sehr gefährdet) (= R*)
R
sehr selten (potenziell gefährdet)
V
Vorwarnstufe
D
Daten mangelhaft
RLD:
Rote Liste Deutschland (Kategorien wie RLB für Tiere):
12
für Wirbeltiere: Bundesamt für Naturschutz (2009)
für wirbellose Tiere: Bundesamt für Naturschutz (1998)
für Gefäßpflanzen: KORNECK ET AL. (1996)
sg:
streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
12
Bundesamt für Naturschutz (2009, Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands.
Band 1: Wirbeltiere. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1). Bonn - Bad Godesberg
Seite 98
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
8.1.1 A Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Tierarten:
V
L
E
NW PO Art
Art
RLB
RLD
sg
Fledermäuse
X
X
X
0
X
X
X
0
0
X
Abendsegler
Nyctalus noctula
3
V
x
0
0
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
3
2
x
X
0
X
Braunes Langohr
Plecotus auritus
-
V
x
X
0
X
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
3
G
x
X
X
X
0
X
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
3
-
x
X
X
X
0
X
Graues Langohr
Plecotus austriacus
3
2
x
X
X
X
0
X
Große Bartfledermaus
Myotis brandtii
2
V
x
0
0
Große Hufeisennase
Rhinolophus ferrumequinum
1
1
x
0
X
X
X
X
X
Großes Mausohr
Myotis myotis
V
V
x
X
X
X
X
X
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
-
V
x
0
0
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
1
1
x
0
X
X
0
0
X
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
2
D
x
X
X
X
0
X
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
2
2
x
X
X
X
0
X
Mückenfledermaus
Pipistrellus pygmaeus
D
D
x
X
X
0
X
Nordfledermaus
Eptesicus nilssonii
3
G
x
X
X
0
X
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
3
-
x
X
X
X
X
Wasserfledermaus
Myotis daubentoni
-
-
x
X
X
X
X
Weißrandfledermaus
Pipistrellus kuhlii
D
-
x
X
0
Wimperfledermaus
Myotis emarginatus
2
2
x
X
X
0
X
Zweifarbfledermaus
Vespertilio murinus
2
D
x
X
X
X
X
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
-
-
x
0
0
Säugetiere ohne Fledermäuse
0
0
Baumschläfer
Dryomys nitedula
R
R
x
X
Biber
Castor fiber
-
V
x
0
0
Birkenmaus
Sicista betulina
G
1
x
0
0
Feldhamster
Cricetus cricetus
2
1
x
0
0
Fischotter
Lutra lutra
1
3
x
0
Haselmaus
Muscardinus avellanarius
-
G
x
0
0
Luchs
Lynx lynx
1
2
x
0
0
Wildkatze
Felis silvestris
1
3
x
X
X
X
0
X
Kriechtiere
0
0
Äskulapnatter
Zamenis longissimus
1
2
x
0
0
Europ. Sumpfschildkröte
Emys orbicularis
1
1
x
Seite 99
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Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
L
E
0
X
0
0
X
X
X
NW PO Art
Art
RLB
RLD
sg
0
Mauereidechse
Podarcis muralis
1
V
x
0
Schlingnatter
Coronella austriaca
2
3
x
0
Östliche Smaragdeidechse
Lacerta viridis
1
1
x
X
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
V
x
Lurche
0
0
Alpensalamander
Salamandra atra
-
-
x
0
0
Geburtshelferkröte
Alytes obstetricans
1
3
x
X
0
0
Gelbbauchunke
Bombina variegata
2
2
x
X
0
0
Kammmolch
Triturus cristatus
2
V
x
X
X
Kleiner Wasserfrosch
Pelophylax lessonae
D
G
x
0
Knoblauchkröte
Pelobates fuscus
2
3
x
0
Kreuzkröte
Bufo calamita
2
V
x
X
Laubfrosch
Hyla arborea
2
3
x
0
Moorfrosch
Rana arvalis
1
3
x
0
Springfrosch
Rana dalmatina
3
-
x
X
Wechselkröte
Pseudepidalea viridis
1
3
x
Gymnocephalus baloni
-
-
x
0
0
X
0
X
X
X
0
X
0
X
X
X
0
X
Fische
0
0
Donaukaulbarsch
Libellen
0
0
Asiatische Keiljungfer
Gomphus flavipes
G
G
x
0
0
Östliche Moosjungfer
Leucorrhinia albifrons
1
1
x
0
0
Zierliche Moosjungfer
Leucorrhinia caudalis
1
1
x
0
0
Große Moosjungfer
Leucorrhinia pectoralis
1
2
x
0
Grüne Keiljungfer
Ophiogomphus cecilia
2
2
x
0
Sibirische Winterlibelle
Sympecma paedisca (S. braueri)
2
2
x
X
0
0
Käfer
0
0
Großer Eichenbock
Cerambyx cerdo
1
1
x
0
0
Scharlach-Plattkäfer
Cucujus cinnaberinus
R
1
x
0
0
Breitrand
Dytiscus latissimus
1
1
x
0
Eremit
Osmoderma eremita
2
2
x
0
Alpenbock
Rosalia alpina
2
2
x
X
0
0
Tagfalter
X
0
Wald-Wiesenvögelchen
Coenonympha hero
2
1
x
0
0
Kleiner Maivogel
Euphydryas maturna
1
1
x
0
0
Quendel-Ameisenbläuling
Maculinea arion
3
2
x
0
Dunkler Wiesenknopf-
Maculinea nausithous
3
3
x
X
0
0
Ameisenbläuling
Seite 100
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
L
X
0
E
NW PO Art
0
Heller Wiesenknopf-
Art
RLB
RLD
sg
Maculinea teleius
2
2
x
Ameisenbläuling
X
0
0
Gelbringfalter
Lopinga achine
2
1
x
0
0
Flussampfer-Dukatenfalter
Lycaena dispar
-
2
x
0
0
Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helle
1
1
x
0
0
Apollo
Parnassius apollo
2
1
x
0
0
Schwarzer Apollo
Parnassius mnemosyne
2
1
x
Nachtfalter
0
0
Heckenwollafter
Eriogaster catax
1
1
x
0
0
Haarstrangwurzeleule
Gortyna borelii
1
1
x
0
Nachtkerzenschwärmer
Proserpinus proserpina
V
V
x
Anisus vorticulus
1
1
x
1
1
x
1
1
x
RLB
RLD
sg
X
0
Schnecken
0
0
Zierliche Tellerschnecke
0
0
Gebänderte Kahnschnecke Theodoxus transversalis
Muscheln
X
0
0
Bachmuschel, Gemeine
Flussmuschel
Unio crassus
Gefäßpflanzen:
V
L
0
E NW PO Art
Art
0
Lilienblättrige Becherglocke
Adenophora liliifolia
1
1
x
0
Kriechender Sellerie
Apium repens
2
1
x
0
0
Braungrüner Streifenfarn
Asplenium adulterinum
2
2
x
0
0
Dicke Trespe
Bromus grossus
1
1
x
0
0
Herzlöffel
Caldesia parnassifolia
1
1
x
0
Europäischer Frauenschuh
Cypripedium calceolus
3
3
x
0
Böhmischer Fransenenzian
Gentianella bohemica
1
1
x
0
Sumpf-Siegwurz
Gladiolus palustris
2
2
x
0
0
Sand-Silberscharte
Jurinea cyanoides
1
2
x
0
0
Liegendes Büchsenkraut
Lindernia procumbens
2
2
x
0
0
Sumpf-Glanzkraut
Liparis loeselii
2
2
x
0
0
Froschkraut
Luronium natans
0
2
x
0
0
Bodensee-Vergissmeinnicht Myosotis rehsteineri
1
1
x
0
0
Finger-Küchenschelle
Pulsatilla patens
1
1
x
0
0
Sommer-Wendelähre
Spiranthes aestivalis
2
2
x
0
0
Bayerisches Federgras
Stipa pulcherrima ssp. bavarica
1
1
x
0
0
Prächtiger Dünnfarn
Trichomanes speciosum
R
-
x
X
X
0
0
0
X
0
Seite 101
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
8.1.2
B Vögel
Nachgewiesene Brutvogelarten in Bayern (1950 bis 2008) ohne Gefangenschaftsflüchtlinge, Neozoen, Vermehrungsgäste und Irrgäste
)
*
weit verbreitete Arten („Allerweltsarten“), bei denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass
durch Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt.
Vgl. Abschnitt "Relevanzprüfung" der Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung bei der Vorhabenszulassung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt
)
Diese Arten sind im UG nachgewiesen, jedoch brüten sie nachweislich oder höchstwahrscheinlich nicht im UG. Es handelt sich um Zug- und/oder Nahrungsgäste, deren Brutverbreitungen außerhalb des UG liegen oder denen im UG entsprechender Lebensraum fehlt. Da
keine großen Rastpopulationen dieser Arten im UG bekannt oder zu erwarten sind, kann mit
hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei diesen Arten keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können.
**
Dieser Status trifft auch auf folgende Arten zu, die knapp außerhalb des UG nachgewiesen
wurden: Bergpieper, Blaukehlchen, Drosselrohrsänger, Eisvogel, Fischadler, Flussuferläufer,
Grauspecht, Höckerschwan, Kleinspecht, Knäkente, Kolbenente, Rohrschwirl, Schilfrohrsänger,
Schlagschwirl, Schnatterente, Schwarzhalstaucher, Schwarzkopfmöwe, Schwarzstorch,
Sturmmöwe, Tüpfelsumpfhuhn, Turteltaube, Uferschnepfe, Wachtelkönig, Waldkauz, Waldohreule, Waldwasserläufer, Wanderfalke, Wasserralle, Wiedehopf und Zwergdommel.
V
L
E
NW PO Art
Art
RLB
RLD
sg
0
0
Alpenbraunelle
Prunella collaris
R
R
-
0
0
Alpendohle
Pyrrhocorax graculus
-
R
-
0
0
Alpenschneehuhn
Lagopus mutus
2
R
-
X
Amsel*)
Turdus merula
-
-
-
0
Auerhuhn
Tetrao urogallus
1
1
x
Motacilla alba
-
-
-
Panurus biarmicus
-
-
-
Falco subbuteo
V
3
x
X
X
0
0
X
X
0
0
X
0
X
Bachstelze*
0
Bartmeise
X
)
Baumfalke**
)
)
X
0
X
Baumpieper**
Anthus trivialis
3
V
-
X
0
X
Bekassine**)
Gallinago gallinago
1
1
x
0
0
Berglaubsänger
Phylloscopus bonelli
-
-
x
0
0
Bergpieper
Anthus spinoletta
-
-
-
X
Beutelmeise**)
Remiz pendulinus
3
-
-
0
Bienenfresser
Merops apiaster
2
-
x
0
Birkenzeisig
Carduelis flammea
-
-
-
0
Birkhuhn
Tetrao tetrix
1
2
x
Fulica atra
-
-
-
Luscinia svecica
V
V
x
Parus caeruleus
-
-
-
X
0
0
X
0
0
X
X
X
0
0
)
X
Blässhuhn*
0
Blaukehlchen
)
X
X
0
X
Blaumeise*
X
X
0
X
Bluthänfling
Carduelis cannabina
3
V
-
0
0
Brachpieper
Anthus campestris
1
1
x
0
0
Brandente
Tadorna tadorna
R
-
-
Seite 102
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
X
L
E
0
NW PO Art
X
Art
)
Braunkehlchen**
)
X
X
0
X
Buchfink*
X
X
0
X
Buntspecht*)
RLB
RLD
sg
Saxicola rubetra
2
3
-
Fringilla coelebs
-
-
-
Dendrocopos major
-
-
-
)
X
X
0
X
Dohle**
Corvus monedula
V
-
-
X
X
0
X
Dorngrasmücke
Sylvia communis
-
-
-
0
Dreizehenspecht
Picoides tridactylus
2
2
x
0
Drosselrohrsänger
Acrocephalus arundinaceus
2
V
x
X
Eichelhäher*)
Garrulus glandarius
-
-
-
Somateria mollissima
R
-
-
0
X
0
X
X
0
0
0
Eiderente*
)
X
X
0
0
Eisvogel
Alcedo atthis
V
-
x
X
X
0
X
Elster*)
Pica pica
-
-
-
0
Erlenzeisig
Carduelis spinus
-
-
-
X
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
-
Locustella naevia
-
V
-
Passer montanus
V
V
-
Ptyonoprogne rupestris
2
R
x
Loxia curvirostra
-
-
-
0
X
X
X
0
X
X
X
0
0
X
0
0
0
)
X
Feldschwirl**
X
Feldsperling
0
Felsenschwalbe
)
0
Fichtenkreuzschnabel*
0
Fischadler
Pandion haliaetus
2
3
x
X
Fitis*)
Phylloscopus trochilus
-
-
-
X
X
X
0
X
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
3
-
x
X
0
0
Flussseeschwalbe
Sterna hirundo
1
2
x
0
Flussuferläufer
Actitis hypoleucos
1
2
x
X
)
Gänsesäger**
Mergus merganser
2
2
-
X
Gartenbaumläufer*)
Certhia brachydactyla
-
-
-
X
)
Sylvia borin
-
-
-
0
X
0
X
X
X
X
0
0
Gartengrasmücke*
)
X
X
0
X
Gartenrotschwanz**
Phoenicurus phoenicurus
3
-
-
X
X
0
X
Gebirgsstelze*)
Motacilla cinerea
-
-
-
X
X
0
X
Gelbspötter
Hippolais icterina
-
-
-
X
X
0
0
Gimpel*)
Pyrrhula pyrrhula
-
-
-
Serinus serinus
-
-
-
)
X
X
0
X
Girlitz*
X
X
X
X
Goldammer
Emberiza citrinella
V
-
-
X
X
0
X
Grauammer**)
Miliaria calandra
1
3
x
Anser anser
-
-
-
Ardea cinerea
V
-
-
X
X
0
X
Graugans**
)
)
X
X
0
X
Graureiher**
X
X
0
X
Grauschnäpper*)
Muscicapa striata
-
-
-
X
X
0
0
Grauspecht
Picus canus
3
2
x
X
X
X
X
Großer Brachvogel
Numenius arquata
1
1
x
)
Carduelis chloris
-
-
-
Picus viridis
V
-
x
X
X
0
X
Grünfink*
X
X
X
X
Grünspecht
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Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
X
L
E
0
NW PO Art
Art
)
RLB
RLD
sg
X
Habicht**
Accipiter gentilis
3
-
x
0
Habichtskauz
Strix uralensis
2
R
x
0
Halsbandschnäpper
Ficedula albicollis
V
3
x
0
0
Haselhuhn
Bonasa bonasia
V
2
-
0
0
Haubenlerche
Galerida cristata
1
1
x
0
Haubenmeise*)
Parus cristatus
-
-
-
0
X
X
0
0
X
0
X
X
X
X
X
X
0
0
0
0
X
X
X
0
X
X
X
0
0
0
0
)
X
Haubentaucher**
Podiceps cristatus
-
-
-
X
Hausrotschwanz*)
Phoenicurus ochruros
-
-
-
Passer domesticus
-
V
-
X
)
Haussperling*
)
X
Heckenbraunelle*
Prunella modularis
-
-
-
0
Heidelerche
Lullula arborea
1
V
x
0
Höckerschwan
Cygnus olor
-
-
-
0
Hohltaube
Columba oenas
V
-
-
)
X
Jagdfasan*
Phasianus colchicus
-
-
-
0
Kanadagans
Branta canadensis
-
-
-
0
Karmingimpel
Carpodacus erythrinus
2
-
x
Coccothraustes coccothraustes
-
-
-
Vanellus vanellus
2
2
x
Sylvia curruca
V
-
-
Sitta europaea
-
-
-
)
X
X
0
X
Kernbeißer*
X
X
X
X
Kiebitz
X
X
0
X
Klappergrasmücke**)
X
X
0
0
X
X
X
0
X
X
X
0
0
0
0
X
0
0
X
0
X
X
0
)
X
Kleiber*
0
Kleines Sumpfhuhn
Porzana parva
1
1
x
0
Kleinspecht
Dendrocopos minor
V
V
-
0
Knäkente
Anas querquedula
1
2
x
X
Kohlmeise*)
Parus major
-
-
-
0
Kolbenente
Netta rufina
3
-
-
0
Kolkrabe
Corvus corax
-
-
-
X
Kormoran**)
Phalacrocorax carbo
V
-
-
0
Kranich
Grus grus
-
-
x
X
Krickente**)
Anas crecca
2
3
-
X
Kuckuck
Cuculus canorus
V
V
-
Larus ridibundus
-
-
-
)
X
0
X
Lachmöwe**
X
0
0
Löffelente
Anas clypeata
3
3
-
0
Mauerläufer
Tichodroma muraria
R
R
-
0
X
X
0
X
Mauersegler
Apus apus
V
-
-
X
X
0
X
Mäusebussard
Buteo buteo
-
-
x
X
X
0
X
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
V
V
-
X
X
0
X
Misteldrossel*)
Turdus viscivorus
-
-
-
X
0
0
Mittelmeermöwe
Larus michahellis
2
-
-
X
0
0
Mittelspecht
Dendrocopos medius
V
-
x
Seite 104
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
X
L
X
E
0
0
X
0
X
X
0
0
X
X
0
0
X
X
0
NW PO Art
Art
)
RLB
RLD
sg
Sylvia atricapilla
-
-
-
X
Mönchsgrasmücke*
0
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
-
-
-
0
Nachtreiher
Nycticorax nycticorax
1
1
x
X
Neuntöter
Lanius collurio
-
-
-
0
Ortolan
Emberiza hortulana
2
3
x
X
Pirol
Oriolus oriolus
V
V
-
0
Purpurreiher
Ardea purpurea
1
R
x
X
Rabenkrähe*)
Corvus corone
-
-
-
)
X
X
0
X
Raubwürger**
Lanius excubitor
1
2
x
X
X
0
X
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
V
-
0
Raufußkauz
Aegolius funereus
V
-
x
0
X
X
X
X
Rebhuhn
Perdix perdix
3
2
-
X
X
0
X
Reiherente*)
Aythya fuligula
-
-
-
0
Ringdrossel
Turdus torquatus
V
-
-
0
X
X
X
0
0
0
)
X
Ringeltaube*
Columba palumbus
-
-
-
X
Rohrammer**)
Emberiza schoeniclus
-
-
-
0
Rohrdommel
Botaurus stellaris
1
2
x
X
0
0
Rohrschwirl
Locustella luscinioides
3
-
x
X
0
X
Rohrweihe**)
Circus aeruginosus
3
-
x
0
Rostgans
Tadorna ferruginea
-
-
X
Rotkehlchen*)
Erithacus rubecula
-
-
-
0
Rotmilan
Milvus milvus
2
-
x
0
Rotschenkel
Tringa totanus
1
V
x
X
Saatkrähe**)
Corvus frugilegus
V
-
-
0
Schellente
Bucephala clangula
2
-
-
0
Schilfrohrsänger
Acrocephalus schoenobaenus
1
V
x
0
Schlagschwirl
Locustella fluviatilis
3
-
-
0
X
X
X
0
0
0
X
0
0
X
0
0
X
X
X
0
0
0
X
X
X
0
)
X
Schleiereule**
Tyto alba
2
-
x
0
Schnatterente
Anas strepera
3
-
-
0
Schneesperling
Montifringilla nivalis
R
R
-
Aegithalos caudatus
-
-
-
)
X
Schwanzmeise*
0
0
Schwarzhalstaucher
Podiceps nigricollis
1
-
x
X
0
0
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
3
V
-
X
0
0
Schwarzkopfmöwe
Larus melanocephalus
2
-
-
X
0
X
Schwarzmilan**)
Milvus migrans
3
-
x
X
0
0
Schwarzspecht
Dryocopus martius
V
-
x
0
0
Schwarzstorch
Ciconia nigra
3
-
x
0
0
Seeadler
Haliaetus albicilla
-
-
0
0
Seidenreiher
Egretta garzetta
-
-
Seite 105
x
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
X
L
X
X
0
X
X
E
0
NW PO Art
Art
)
X
Singdrossel*
)
RLB
RLD
sg
Turdus philomelos
-
-
-
Regulus ignicapillus
-
-
-
0
Sommergoldhähnchen*
X
Sperber
Accipiter nisus
-
-
x
0
0
Sperbergrasmücke
Sylvia nisoria
1
-
x
0
0
Sperlingskauz
Glaucidium passerinum
V
-
x
X
Star*)
Sturnus vulgaris
-
-
-
0
0
Steinadler
Aquila chrysaetos
2
2
x
0
0
Steinhuhn
Alectoris graeca
0
0
x
0
0
Steinkauz
Athene noctua
1
2
x
0
0
Steinrötel
Monzicola saxatilis
-
1
x
X
Steinschmätzer**)
Oenanthe oenanthe
1
1
-
)
Carduelis carduelis
-
-
-
Anas platyrhynchos
-
-
-
Columba livia f. domestica
-
-
-
Larus canus
2
-
-
Parus palustris
-
-
-
Asio flammeus
0
1
Acrocephalus palustris
-
-
-
Aythya ferina
-
-
-
Nucifraga caryocatactes
-
-
-
Parus ater
-
-
-
Gallinula chloropus
V
V
x
X
X
X
0
0
0
X
X
0
X
Stieglitz*
X
X
0
X
Stockente*)
X
X
X
0
X
X
X
0
0
0
X
X
X
0
X
X
Straßentaube*
0
Sturmmöwe
X
Sumpfmeise*)
)
X
0
0
X
X
0
0
)
Sumpfohreule**
X
Sumpfrohrsänger*
X
Tafelente**)
)
0
Tannenhäher*
X
Tannenmeise*)
X
Teichhuhn**
)
)
)
X
0
X
Teichrohrsänger**
Acrocephalus scirpaceus
-
-
-
X
0
X
Trauerschnäpper**)
Ficedula hypoleuca
-
-
-
X
0
0
Tüpfelsumpfhuhn
Porzana porzana
1
1
x
Streptopelia decaocto
-
-
-
)
X
X
0
X
Türkentaube*
X
X
0
X
Turmfalke
Falco tinnunculus
-
-
x
X
0
0
Turteltaube
Streptopelia turtur
V
3
x
X
0
0
Uferschnepfe
Limosa limosa
1
1
x
X
X
X
Uferschwalbe
Riparia riparia
V
-
x
X
0
0
Uhu
Bubo bubo
3
-
x
X
X
0
X
Wacholderdrossel*)
Turdus pilaris
-
-
-
X
X
X
X
Wachtel
Coturnix coturnix
V
-
-
X
0
0
Wachtelkönig
Crex crex
1
2
x
X
X
0
Waldbaumläufer*)
Certhia familiaris
-
-
-
X
0
0
Waldkauz
Strix aluco
-
-
x
X
0
X
Waldlaubsänger**)
Phylloscopus sibilatrix
-
-
-
X
X
Waldohreule
Asio otus
V
-
x
X
0
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
V
V
-
0
0
0
0
0
X
Seite 106
Lückenschluss Erding – Flughafen München
Genehmigungsplanung
PFA 4.1
Anlage 15.1, Anhang I, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
V
L
E
0
X
0
0
X
0
X
X
0
0
X
X
X
0
X
NW PO Art
Art
RLB
RLD
sg
0
Waldwasserläufer
Tringa ochropus
2
-
x
0
Wanderfalke
Falco peregrinus
3
-
x
0
Wasseramsel
Cinclus cinclus
-
-
-
0
Wasserralle
Rallus aquaticus
2
V
-
X
Weidenmeise*)
Parus montanus
-
-
-
0
Weißrückenspecht
Dendrocopos leucotus
2
2
x
X
Weißstorch
Ciconia ciconia
3
3
x
X
Wendehals**)
Jynx torquilla
3
2
x
)
X
0
X
Wespenbussard**
Pernis apivorus
3
V
x
X
0
0
Wiedehopf
Upupa epops
1
2
x
X
0
X
Wiesenpieper**)
Anthus pratensis
V
V
-
X
X
X
Wiesenschafstelze
Motacilla flava
3
-
-
X
Wiesenweihe**)
Circus pygargus
1
2
x
Regulus regulus
-
-
-
Troglodytes troglodytes
-
-
-
Caprimulgus europaeus
1
3
x
X
0
X
X
X
X
0
0
0
X
)
X
Zaunkönig*
0
Ziegenmelker
)
Zilpzalp*
Phylloscopus collybita
-
-
-
0
0
Zippammer
Emberiza cia
1
1
x
0
0
Zitronenzeisig
Carduelis citrinella
V
3
x
0
Zwergdommel
Ixobrychus minutus
1
1
x
0
0
Zwergohreule
Otus scops
0
-
x
0
0
Zwergschnäpper
Ficedula parva
2
-
x
Tachybaptus ruficollis
-
-
-
X
0
0
0
Wintergoldhähnchen*
X
X
X
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)
X
)
Zwergtaucher**
Seite 107