Oberer Steppach / Vorderer Eckweg - Villingen

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Oberer Steppach / Vorderer Eckweg - Villingen
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0752 Anlage___ zur DS ____ Stadt Villingen-Schwenningen
Stadtbezirk Villingen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“
Begründung
Entwurf
WEGNER
STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Vorhabenträger:
NH Immobilien GmbH
Mergentheimer Straße 59
97084 Würzburg
Bearbeitung:
WEGNER
STADTPLANUNG
Tiergartenstraße 4c
97209 Veitshöchheim
Tel. 0931/9913870
Fax 0931/9913871
info@wegner-stadtplanung.de
www.wegner-stadtplanung.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Bertram Wegner, Architekt, Stadtplaner SRL
Dipl.-Ing. (FH) Eva Kusebauch
arc.grün landschaftsarchitekten
Steigweg 24
97318 Kitzingen
Tel. 09321/26800 - 50
Fax 09321/268090 - 50
info@arc-gruen.de
www.arc-gruen.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) Gudrun Rentsch, Landschaftsarchitektin bdla
Dipl. Ing. Stephanie Fuß, Landschaftsarchitektin
Dipl.-Ing. (FH) Nadja Lienhardt
aufgestellt:
geändert:
27.04.2010
09.06.2011, 22.02.2012
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STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Inhalt
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STADTPLANUNG
Seite
1. Anlass, Sinn und Zweck der Bebauungsplanaufstellung
4
2. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
6
2.1 Raumordung
6
2.2 Ziele des Regionalplans
10
2.3 Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
10
2.4 Angrenzende und rechtskräftige Bebauungspläne
13
3. Beschreibung des Plangebietes
14
3.1 Lage und Besitzverhältnisse
14
3.2 Umgebung und bestehende Infrastruktur
15
3.3 Derzeitige Nutzung
15
3.4 Bestehende Belastungen
16
3.5 Geotechnische Untersuchung
16
4. Erläuterung des Bebauungsplankonzeptes und der Festsetzungen
16
4.1 Städtebauliches Konzept
16
4.2 Art der baulichen Nutzung
19
4.3 Maß der baulichen Nutzung
22
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Abstandsflächen
23
4.5 Erschließung
24
4.6 Ruhender Verkehr
31
4.7 Örtliche Bauvorschriften
32
5. Grünordnung
32
6. Immissionsschutz
36
6.1 Auswirkungen der Ansiedlung des Wohnkaufhauses
36
6.2 Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung
39
6.3 Gesamtabwägung Lärmimmissionen
47
6.4 Beeinträchtigungen durch den Störfallbetrieb
47
7. Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
48
8. Ver- und Entsorgung des Baugebietes
49
9. Auswirkungen der Planung
50
10. Anhang
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Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
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Begründung
1. Anlass, Sinn und Zweck der Bebauungsplanaufstellung
Anlass des Bebauungsplanes ist die Absicht der Unternehmensgruppe XXXLutz GmbH, in der
Stadt Villingen-Schwenningen am Standort Vorderer Eckweg ein Einrichtungshaus mit ca. 27.000
m² Verkaufsfläche zu errichten. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB
ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Ansiedlung zu schaffen. Aufgrund
der genannten Verkaufsfläche des Wohnkaufhauses ist ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Da der Standort Villingen-Schwenningen das einzige Oberzentrum in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg darstellt, gilt dieser laut Auswirkungsanalyse der GMA als bedeutender Einzelhandels- und Arbeitsplatzstandort. Durch die Ansiedlung des Möbelmarktes XXXLutz GmbH
erwartet die Stadt Villingen-Schwenningen bis zu 200 neue Arbeitsplätze.
Für das Vorhaben wurden Gutachten hinsichtlich Lärmschutz und Verkehr durchgeführt, da durch
die Ansiedlung des Möbelhauses mit einer Zunahme des motorisierten Verkehrs durch Kunden
und Besucher zu rechnen ist. Ein Ausbau der Erschließung des Geltungsbereiches betrifft vor allem die Knotenpunkte Milanstraße / Wieselsbergstraße und Milanstraße / Alter Nordstetter Weg.
Die beabsichtigte Neuordnung der Erschließung steht auch im Zusammenhang mit dem Schutz
angrenzender Wohngebiete vor Verkehrslärm.
Aufgrund der erforderlichen Erschließung des im Nordwesten des Geltungsbereichs geplanten
Wohnkaufhauses ergibt sich eine Neuordnung des im Süden gelegenen Gewerbegebietes entlang
der Milanstraße. Der geplante Straßendurchstich von der Milanstraße zur Wieselsbergstraße (siehe 4.5 Erschließung, Straßenanbindung: Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung XXXLutz in
Villingen, Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Oktober 2007 / Februar 2012) überschneidet
sich räumlich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan des Gewerbegebietes und erfordert zum
Teil eine Neuordnung der Grundstückszufahrten für dort angesiedelte bzw. geplante Betriebe.
Am 28.03.2007 wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberer
Steppach / Vorderer Eckweg“ vom Gemeinderat Villingen-Schwenningen beschlossen. Mit Beschluss vom 18.02.2009 wurde der Geltungsbereich erweitert. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ setzt sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem Angebotsteil zusammen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst
dabei die Fläche des Vorhabens sowie eine Teilfläche des Eckweges. Der Angebotsteil beinhaltet
die Fläche des festgesetzten Gewerbegebietes GE 1 und 2 sowie die restlichen Verkehrsflächen
des Bebauungsplans.
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Darstellung Geltungsbereiche
Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans:
1. Ansiedlung des Wohnkaufhauses XXXLutz
2. Verbesserung der Erschließung des Geltungsbereiches
3. Anpassung der Bebauungsplanfestsetzung im Gewerbegebiet bezüglich der Zulässigkeit
von Einzelhandel an das Märktekonzept
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2. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
2.1 Raumordung
Im Zusammenhang mit der Auswirkungsanalyse zu einer Möbelhausansiedlung in VillingenSchwenningen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH Ludwigsburg (GMA) vom
Januar 2009 (aktualisiert im Oktober 2010) wurden die raumordnerischen Auswirkungen der geplanten Ansiedlung des großflächigen Möbelhauses und die Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Regelungen der Landes- und Regionalplanung geprüft.
Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg führt hierzu Folgendes auf:
-
Kongruenzgebot: „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsprojekte) sollen sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. …“ (Z. 3.3.7)
„Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsprojekte soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet. …“ (Z. 3.3.7.1)
Eine Verletzung des Kongruenzgebotes besteht laut Ziffer 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, „…
wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen
Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb
des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll.“
-
Beeinträchtigungsverbot: „… Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.“ (Z. 3.3.7.1)
„Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich
beeinträchtigen. …“ (Z. 3.3.7.2)
Von Beeinträchtigungen wird nach Ziffer 3.2.2.3 des Einzelhandelserlass gesprochen, wenn: „Die
Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns (Stadt- und Ortskern) der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung
im Einzugsbereich sind in der Regel wesentlich beeinträchtigt, wenn dort aufgrund des Vorhabens
und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohen. Anhaltswert für eine derartige Annahme ist ein Umsatzverlust bei zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten
von ca. 10 % und bei nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten
von ca. 20 % im vorhabenspezifischen Sortiment.“
-
Integrationsgebot: „… Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten
Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Für nicht innenstadtrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.“ (Z. 3.3.7.2)
„Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden, wo sie zeitnah an
den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen werden können.“ (Z. 3.3.7.3)
In der Auswirkungsanalyse der GMA sowie im Raumordnungsverfahren wurden genannte Punkte
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des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg mit folgenden Ergebnissen überprüft:
Konzentrationsgebot
Das geplante Einzelhandelsprojekt darf nur in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum errichtet
werden.
Kongruenzgebot
Der vorliegende Standort befindet sich in einem Oberzentrum.
Der Regionalplan Schwarzwald-Baar-Heuberg (Kap. 2.1.1) trifft hierzu folgende Aussage: „Das
Oberzentrum Villingen-Schwenningen soll nach Plansatz 2.5.8 des Landesentwicklungsplans
2002 als Standort großstädtischer Prägung die Versorgung der Region mit hochqualifizierten und
spezialisierten Einrichtungen und Arbeitsplätzen gewährleisten.“
Beeinträchtigungsverbot
Im Einzelhandelskonzept der Standortgemeinde Villingen-Schwenningen gilt das angebotene
Kernsortiment des Vorhabens, Möbel, grundsätzlich als nicht-zentrenrelevantes Sortiment.
Die Umverteilungsquoten im und außerhalb des Einzugsbereiches liegen i.d.R. deutlich unter den
Maximalumsätzen, z.B. im Bereich Möbel entsprechen die Maximalumsätze 14 % (im Durchschnitt
erreicht werden ca. 9 - 10 %). Somit kann mit keinen wesentlichen negativen städtebaulichen und
versorgungsstrukturellen Auswirkungen gerechnet werden. Die Bestands- und Funktionsfähigkeit
der vorhandenen Versorgungsanlagen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Integrationsgebot
Durch das Integrationsgebot wird die Integration des Planstandortes in das Siedlungsgebiet und
einen ÖPNV-Anschluss gefordert. Ausgenommen sind hier jedoch Möbelmärkte, da diese für eine
Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind. Zu erwarten ist, dass der Standort
von den Käufern zum größten Teil mit dem Auto erschlossen wird.
Der Geltungsbereich des Sondergebietes liegt innerhalb eines ausgewiesenen Bebauungsgebietes im siedlungsräumlichen Anschluss an bebaute Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete. Eine
ÖPNV-Anbindung ist durch eine nahe gelegene Bushaltestelle gegeben.
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (vom 05.05.2011, Regierungspräsidium Freiburg)
In Abstimmung zwischen der Stadt Villingen-Schwenningen und dem Regierungspräsidium wurde
aufgrund der Größenordnung des geplanten Vorhabens ein Raumordnungsverfahrens im Sinne
von § 1 Nr. 19 RoV durchgeführt. Der Antrag auf die Einleitung des Raumordnungsverfahrens
wurde mit dem Schreiben vom 04.03.2010 durch die Firma XXXLutz gestellt.
Im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung vom 05.05.2011 wurde die Übereinstimmung des
Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung geprüft. Von Seiten des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen wurde festgestellt, dass die Erfordernisse der Raumordnung mit der Planung des Möbelhauses der Unternehmensgruppe XXXLutz übereinstimmen (§ 18 Abs. 4 LplG).
Das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Raumordnungsbehörde stellt nach Abschluss des
Raumordnungsverfahrens fest, dass der von der Unternehmensgruppe XXXLutz geplante Neubau
ihres Einrichtungshauses in Villingen-Schwenningen unter folgenden Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche
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Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Die Maßgaben sind in den jeweiligen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen:
1.
Die Gesamtverkaufsfläche des Einrichtungshauses darf 27.000 m² nicht überschreiten.
2.
Bei den nicht zentrenrelevanten Randsortimenten sind höchstens folgende Verkaufsflächen
zulässig:
3.

Leuchten, Beleuchtungskörper und Zubehör:
1.300 m²

Teppiche, Teppichböden und andere Bodenbeläge:
1.300 m²

Vorhänge, Gardinen:
800 m²
Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente beträgt maximal 800 m². Dabei dürften folgende Höchstwerte nicht überschritten werden:

Boutique (Glas/Porzellan/Keramik (GPK), Kunstgewerbe,
Geschenkartikel, Haushaltswaren, Hohl- und Stahlwaren):
450 m²

Heimtextilien (außer Vorhänge/Gardinen, Babyartikel):
300 m²

Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte,
Geräte der Telekommunikation:

Bilder und Rahmen:
50 m²
100 m²
Hinweis: Da das Sortiment Bilder und Rahmen als nicht zentrenrelevant beantragt wurde, gemäß raumordnerischer Beurteilung jedoch den zentrenrelevanten Sortimenten mit einer unveränderten Obergrenze von 800 m² Verkauffläche zugeordnet wurde, ist eine Reduzierung
der Verkaufsfläche dieser Sortimente um 100 m² erforderlich. Daher ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im Vorhaben- und Erschließungsplan das Sortiment Unterhaltungsund Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte, Geräte der Telekommunikation nicht enthalten
und das Sortiment Bilder und Rahmen ist auf 50 m² reduziert.
4.
Empfang und Kassenzonen sind Bestandteil der Verkaufsfläche.
5.
Gebäude, die in Zusammenhang mit dem geplanten Einrichtungshaus errichtet werden, müssen zum Galvanikbetrieb der Firma Duralloy Süd GmbH auf dem Grundstück Eckweg 6 einen
Mindestabstand von 50 m aufweisen. Dabei ist das Gutachten des Ingenieurbüros Effektivplan GbR vom 12.11.2010 im Zuge der Bauleitplanung bzw. in nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.
Das Vorhaben der Firma XXXLutz stimmt unter den eingangs genannten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung überein, insbesondere stehen keine verbindlichen Ziele der
Raumordnung entgegen.
Die Auswirkungen des Vorhabens bewegen sich in einem Rahmen, der zu keinen raumordnerisch
relevanten Beeinträchtigungen der Stadt Villingen-Schwenningen selbst, der umliegenden Mittelzentren Donaueschingen, Rottweil, Schramberg und Tuttlingen sowie anderer Städte und Gemeinden führt. Die Umsatzumverteilungen liegen in allen Fällen auch bei sortimentsspezifischer
Betrachtungsweise teilweise deutlich unter den in Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses enthaltenen Anhaltswerten.
Nach Auffassung des Regierungspräsidiums wird mit dieser raumordnerischen Beurteilung ein
vertretbarer Ausgleich zwischen den Interessen des Investors, der Stadt Villingen-Schwenningen
und den zentralen Orten im Land erreicht. Die wettbewerblichen Auswirkungen werden im Einzelfall für einige bestehende Einzelhandelsbetriebe spürbar sein. Sie werden aber keine unSeite 8
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zumutbaren städtebaulichen oder raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen zur Folge haben, die zu einem Verlust zentralörtlicher Funktionen führen würden. Die Sortiments- und Verkaufsflächenkonzeption wird zur Stärkung des Oberzentrums Villingen-Schwenningen beitragen.
Die Auswirkungen können den berührten Städten im Rahmen des Wettbewerbs der zentralen Orte
untereinander zugemutet werden.
Schutz zentraler Versorgungsbereiche
Um die Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Anforderungen beurteilen zu können, waren die
Auswirkungen des geplanten Möbelhauses auf die Einzelhandelsstruktur in VillingenSchwenningen selbst und in den im Einzugsbereich des Vorhabens liegenden Orten zu untersuchen. Jedoch muss dabei beachtet werden, dass eine Unvereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung nicht bereits dann angenommen werden darf, wenn als Folge eine Zunahme des Konkurrenzdrucks für bestehende Einzelhandelsbetriebe der gleichen Branche zu erwarten ist. Von einer
Unvereinbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn eine Ausdünnung des Einzelhandelsangebots
befürchtet werden muss, die die genannten Ziele ernstlich gefährdet.
Die Einhaltung dieser Ziele – insbesondere des Beeinträchtigungsverbots zentraler Versorgungsbereiche – wurde im Zuge des Raumordnungsverfahrens geprüft und fand mit seinen Ergebnissen
und Korrektiven Aufnahme in die Bebauungsplanfestsetzungen. Ein weitergehender Wettbewerbsund Konkurrenzschutz als Planungsziel steht der kommunalen Bauleitplanung allerdings nicht zu.
Um festzustellen, ob und wie sich das Vorhaben raumordnerisch auswirken kann, waren zunächst
in Abstimmung zwischen der Vorhabenträgerin, der Stadt Villingen-Schwenningen, dem Regionalverband und der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, dem Handelsverband Südbaden und dem Regierungspräsidium Freiburg die wesentlichen Eckdaten für ein Marktgutachten (Auswirkungsanalyse) festzulegen. Dies bezog sich vor allem auf die Abgrenzung des Einzugsgebiets, die für die
Ermittlung der Umsatzherkunft zugrunde zu legende Kaufkraft und den für die Umsatzumverteilungen maßgeblichen Sollumsatz des Vorhabens.
Nach Vorliegen der Ergebnisse wurden diese ebenfalls den Umland- und Standortgemeinden vorgestellt und mündeten in folgender raumordnerischer Beurteilung des Regierungspräsidiums:
"Im Ergebnis lassen sich den Untersuchungen keine Hinweise dafür entnehmen, dass das geplante Einrichtungshaus der Firma XXXLutz nach den Kriterien der Raumordnung zu Betriebsschließungen oder gar zu einem Vernichtungswettbewerb führen wird. Für das Regierungspräsidium
bestehen daher keine Zweifel daran, dass durch das Vorhaben das Beeinträchtigungsverbot nicht
verletzt wird, so dass auch in diesem Punkt kein Widerspruch zu einem Ziel der Raumordnung
festzustellen ist."
"Die Auswirkungen des Vorhabens bewegen sich in einem Rahmen, der zu keinen
raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen der Stadt Villingen-Schwenningen selbst, der umliegenden Mittelzentren Donaueschingen, Rottweil, Schramberg und Tuttlingen sowie anderer
Städte und Gemeinden führt. Die Umsatzumverteilungen liegen in allen Fällen auch bei sortimentsspezifischer Betrachtungsweise teilweise deutlich unter den in Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses enthaltenen Anhaltswerten."
Nach Auffassung des Regierungspräsidiums wird mit dieser raumordnerischen Beurteilung ein
vertretbarer Ausgleich zwischen den Interessen des Investors, der Stadt Villingen-Schwenningen
und den zentralen Orten im Land erreicht. Die wettbewerblichen Auswirkungen (…) werden aber
keine unzumutbaren städtebaulichen oder raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen zur Folge haben, die zu einem Verlust zentralörtlicher Funktionen führen würden. Die Sortiments- und
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Verkaufsflächenkonzeption wird zur Stärkung des Oberzentrums Villingen-Schwenningen beitragen. Die Auswirkungen können den berührten Städten im Rahmen des Wettbewerbs der zentralen
Orte untereinander zugemutet werden.
Seitens der Stadt Villingen-Schwenningen kann daher auf die Bestätigung der zu Grunde liegenden Sortiments- und Verkaufsflächenkonzeption durch das Regierungspräsidium hingewiesen
werden. Diese entspricht nach einem Aushandlungs- und Anpassungsprozess bei weitem nicht
der ursprünglich vom Vorhabenträger vorgestellten Sortimentsbreite und den Umfängen der Verkaufsflächen der Randsortimente.
Vielmehr wurden die Obergrenzen der Vorgaben des Wirtschaftsministeriums eingehalten, die
Zuordnung der Zentrenrelevanz der Sortimente nachweisbar abgeleitet und im Falle der Sortimentsgruppe "Bilder und Rahmen" abschließende Korrekturen vorgenommen.
Dies führte zur umfassend positiven Beurteilung als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens.
2.2 Ziele des Regionalplans
In der Raumnutzungskarte der Teilfortschreibung des Regionalplans der Region SchwarzwaldBaar-Heuberg vom 08.01.2009 ist der Geltungsbereich als Siedlungsfläche und als sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die im Westen verlaufende B 33 wird als Straße Kategorie I
ausgezeichnet.
Innerhalb der Fortschreibungen 2008 des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg mit dem
behandelten Thema „Großflächiger Einzelhandel“ wird im Teil A – Plansätze, Begründungen und
Karten – vom 19.06.2008 unter 2.7.1 Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe die Errichtung von regionalbedeutsamen Einkaufszentren, Einzelhandelsgroßprojekten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben für Endverbraucher (großflächige Einzelhandelsbetriebe) mit einer
Verkaufsfläche über 800 m² nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren als zulässig bezeichnet. Hersteller-Direktverkaufszentren sind grundsätzlich nur in Oberzentren erlaubt. In der Strukturkarte
des Regionalplans vom 10.09.2003 ist der Geltungsbereich als einziges Oberzentrum VillingenSchwenningen der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg dargestellt.
In der Teilfortschreibung des Regionalplans wird der Planungsstandort als Ergänzungsstandort für
regionalbedeutsamen großflächigen Einzelhandel festgelegt. Diese Gebiete liegen außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche und sind für nichtzentrenrelevante Sortimente geeignet. Aus regionalplanerischer Sicht stellen die Standorte optimale Anknüpfungspunkte zur Weitererntwicklung
vorhandener und zur Ansiedlung neuer überörtlich wirksamer Einzelhandelsgroßprojekte dar.
2.3 Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan 2009, Stand 2. Änderung vom 17.10.2003 der Stadt VillingenSchwenningen stellt den Geltungsbereich im Norden und Südwesten als gewerbliche Baufläche
und im Nordwesten als Grünfläche (Erholungsgrün) und Suchfeld für Maßnahmen nach § 21
BNatSchG (Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen) dar. Durch die 2. Änderung des FNP 2009 wurde
bereits ein Sondergebiet Handel für den zwischen den beiden Planungsbereichen des Sondergebietes und des Gewerbegebietes gelegenen Elektrofachmarkt dargestellt.
Mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Teil II des FNP 2009 (festgestellt am
06.12.2010, genehmigt am 06.05.2011), wird der Bereich des Möbelhauses XXXLutz als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel im Gewann „Vorderer Eckweg“
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dargestellt. Mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans 2009 wird dem Entwicklungsgebot
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.
Standortentscheidung / Alternativenprüfung
Zur Annäherung an die Standort- und Projektentscheidung wurden auf unterschiedlichen Planungsebenen Alternativen- und Variantenprüfungen durchgeführt:
-
Die Einbindung in das "Zentrale-Orte-System" und die grundsätzliche Standorteignung im
Oberzentrum sowie die raumordnerische Zielentsprechung wurden im Raumordnungsverfahren bestätigt. Dabei wurden raumbedeutsame Auswirkungen nach erfolgter Standortauswahl
und Sortimentsausstattung zur endgültigen Verkaufsflächenfestlegung untersucht sowie den
umweltrelevanten oder verkehrlichen Auswirkungen auf der Ebene der Raumordnung eine
eher untergeordnete Rolle zugewiesen.
-
Die konkrete Standortentscheidung innerhalb des Gemeindegebietes erfolgte im Zuge der
parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans. Auf dieser
Planungsebene haben grundsätzliche Standortfestlegungen ihren Platz. Hierzu wurden verschiedene Alternativstandorte geprüft und allgemeine sowie spezifische Kriterien zur Bewertung zu Grunde gelegt.
-
Die kleinräumige Standortqualifizierung und konkrete Projektausgestaltung sowie Konfliktbewältigung ist Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sämtliche Einzelheiten der Erschließung und Baugestaltung sowie der Nutzungsform fixiert.
Bei der Standortsuche waren generell die Anforderungen an einen teilintegrierten Standort mit
Lage an einer überörtlichen Verkehrsanbindung (B 33) gestellt.
Eignungsprüfung der Standortalternative "Zentralbereich"
Gegenüber den teilweise negativen Entwicklungen in den Innenstädten hat sich die Anziehungskraft der Einzelhandelsflächen auf der sogenannten "Grünen Wiese" und insbesondere des Zentralbereichs zwischen den Stadtbezirken ("Neuer Markt") zu Lasten des innerstädtischen Einzelhandels unangemessen verstärkt.
Die bestehenden Einzelhandelsflächen unterliegen daher bisher einer strengen Kontingentierung.
Die Ausweisung des Sondergebiets "Einzelhandel für Garten- und Zoobedarf" wurde seinerzeit
nur deshalb als zulässig erachtet, da es sich um die Verlagerung eines bestehenden Betriebs im
mittelbaren Umfeld handelte. Mit dem Sondergebiet "Fachmarktzentrum" wurde auf Grundlage
eines Raumordnungsbeschlusses ein Einzelhandelsumfang fixiert, der sich auf ein an anderer
Stelle bestehendes Entwicklungspotenzial bezog.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan "Neuer Markt" ist ein weitgehender Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen jenseits dieser Sondergebietsflächen festgelegt. An dieser restriktiven Festsetzung
wurde bisher festgehalten.
Das Regierungspräsidium äußerte sich in den jeweiligen Verfahren, dass sich "zusätzliche Verkaufsflächen sonst auf die Einzelhandelsstruktur der Stadt auswirken und zu raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen und zu einem Verstoß gegen Ziele der Raumordnung führen würden."
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STADTPLANUNG
Dies hätte als Konsequenz einer Standortpräferenz für das Wohnkaufhaus ein Raumordnungsverfahren mit einer hohen Verfahrenshürde (Integrationsgebot, Beeinträchtigungsverbot) zur Folge
gehabt.
Dass das existenzielle Gleichgewicht zwischen dem Einzelhandel in den Innenstädten und dem
Einzelhandel auf der "grünen Wiese" schon im Jahr 2000/2001 empfindlich gestört war, ergab sich
schon aus dem seinerzeitigen GMA-Gutachten, aber auch aus der weiteren (Innenstadt-) Entwicklung danach.
Auch mit dem aktuellen Markt- und Standortgutachten des Büros Dr. Acocella wird diese Bewertung geteilt:
"Der neue Markt stellt, gemessen an der Verkaufsfläche, die größte Einzelhandelskonzentration
der Stadt dar. Dieses Ungleichgewicht gilt es zu Gunsten der Innenstädte auszugleichen."
Folgerichtig war ebenfalls im Zuge der Fortschreibung des Fachbeitrags "Einzelhandelsgroßprojekte" des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg der Zentralbereich trotz der Bestandsnutzungen nicht als Vorbehaltsfläche (Ergänzungsstandort) für weitere großflächige Einzelhandelsprojekte eingebracht worden.
Aufgrund bisheriger restriktiver Entscheidungen der städtischen Gremien in Fragen der Einzelhandelsentwicklungen im Zentralbereich war dies als Vorgabe der Standortsuche wegweisend,
eine weitere Stärkung des Zentralbereichs auszuschließen.
Durch das Fachmarktzentrum, das Gartencenter Späth, den Baumarkt u.s.w. sind bereits erhebliche Flächen für innenstadtrelevante Sortimentsgruppen konzentriert (Lebensmittel, Haushaltswaren, usw.). Die Kaufkraftbindung dieses Agglomerationsstandortes in Verbindung mit der Neuansiedlung des Möbelhauses und dessen Randsortimenten wäre aufgrund der Synergieeffekte zu
Lasten der Innenstädte erheblich.
Daher wurde der „Zentralbereich“ nicht in die Prüfung von Standortalternativen mit einbezogen.
Prüfung von Standortalternativen
Mit den Steckbriefen zur Standortalternativenprüfung im Verfahren der 11. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich die Stadt Villingen–Schwenningen den wenigen möglichen bzw. vakanten
innenstadtnahen und verkehrsgünstigen Flächen zugewandt. Dass sich bereits aus grundlegenden Ausgangsdaten der potenziellen Standorte Ausschlusskriterien (im Flächenumfang, der Verfügbarkeit oder aus Erschließungsmängeln) ergaben, zeugt nicht von einer fehlerhaften Vorauswahl, sondern vom generellen Mangel geeigneter Standortalternativen.
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Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
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Standort Kaiserring
Standort Vorderer Eckweg
Standort Krebsgraben
Standort Schwenninger Straße
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Vielmehr unterstützt dies die Abwägungsentscheidung der Stadt, mit einigem Aufwand einen geeigneten, verkehrsgünstigen und verfügbaren Standort zu qualifizieren (durch Architektursprache,
Erschließungsaufwand, Eingrünung) und den Vorhabenträger in die Kosten konsequent und
transparent einzubinden.
Hierbei ist es Ziel der Stadt Villingen-Schwenningen im Sinne der Wahrnehmung der Funktion als
Oberzentrum einen geeigneten Standort anbieten zu können. Wenn das XXXLutz Wohnkaufhaus
aus einem Mangel geeigneter Standorte im Oberzentrum in einem benachbarten Mittelzentrum zur
Versorgung der Region seinen Standort finden würde, könnte sich die Stadt VillingenSchwenningen in einem Raumordnungsverfahren nicht zum Eigenschutz auf das zentralörtliche
Gefüge (Kongruenzgebot) beziehen, da es seine Chance zur Ansiedlung nicht wahrgenommen
hat. Damit würde die Stadt ihrer Aufgabe zur Übernahme oberzentraler Funktionen nicht gerecht
werden.
2.4 Angrenzende und rechtskräftige Bebauungspläne
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes überplant Teilbereiche der folgenden rechtskräftigen
Bebauungspläne:
-
Im Bereich Sondergebiet Wohnkaufhaus: Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer
Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ mit der Stat. Nr. V-H VIII / 2004 vom
01.04.2004
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Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
WEGNER
STADTPLANUNG
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Im Bereich Sondergebiet Wohnkaufhaus und Gewerbegebiet 2 (Straßenrückbau Milanstraße):
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ mit der Stat. Nr. H VIII / 94 vom
30.06.1994
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Am westlichen Rand des Geltungsbereiches entlang der B 33: Bebauungsplan „Ziegelwiesen“
mit der Stat. Nr. V-G V / 66 vom 15.07.1963
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Im Bereich Gewerbegebiet 1: Bebauungsplan „Eckweg Süd“ mit der Stat. Nr. V-H VIII / 1981
vom 26.05.1981
Der Bereich südlich der zurück zu bauenden Milanstraße (Fl.Nrn. 4802/2, 4802/3 und 4802/4) war
zunächst im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorhanden, wurde im
Verlauf des Aufstellungsverfahrens jedoch aus der Planung herausgenommen, da er bereits weitgehend bebaut.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt an folgende Bebauungspläne an:
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Bebauungsplan „Ziegelwiesen – Bertholdshöhe“ mit der Stat. Nr. G-V-5 / 2006 vom 21.03.2007
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Bebauungsplan Nr. V-H VIII / 1994
3. Beschreibung des Plangebietes
3.1 Lage und Besitzverhältnisse
Der Geltungsbereich liegt ca. 1 km von der Villinger Innenstadt und ca. 4 km von der
Schwenninger Innenstadt entfernt. In ca. 500 m Entfernung vom Sondergebiet Wohnkaufhaus
befinden sich östlich bzw. südöstlich kleinere Wohngebiete. Das Gebiet liegt im Norden des Stadtbezirks Villingen, östlich der B 33.
Das Gelände steigt in Richtung Osten stark an, so dass das Sondergebiet oberhalb der angrenzenden B 33 liegt. Das Gelände im Bereich des Sondergebietes Wohnkaufhaus liegt im Westen
entlang der B 33 bei ca. 727 m über NN bis 732 m über NN in Richtung Süden und steigt in Richtung Eckweg und Vorderer Eckweg auf 732 m über NN bis 739 m über NN.
Der Bereich des Gewerbegebietes 1 und 2 weist eine starke Flächenversiegelung auf. Im Norden
des Gebietes GE 1 befinden sich Bestandsgebäude, im Süd-Westen befinden sich Baumbestände. Im Bereich des Sondergebietes sind derzeit keine baulichen Anlagen vorhanden.
Das Gewerbegebiet 2 betrifft den Bereich der derzeitigen Milanstraße. Die Fläche ist versiegelt
und soll entsprechend der Straßenplanung zurückgebaut werden. Lediglich im Norden des Gebietes verbleibt ein Fuß- und Radweg.
Die Größe des gesamten Geltungsbereichs beträgt ca. 6,2 ha. Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans beinhaltet die Flurstücke des Vorhaben- und Erschließungsplans
sowie weitere Grundstücke außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, um das Baurecht
für den geplanten Straßenumbau sowie zur Erschließung des Gewerbegebietes GE 1 zu schaffen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst folgende Grundstücke:
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Fl. Nrn. 4853, 4854/1, 4848 Teilstück, 7114, 7104 Teilstück, 4842, 4841; Flurstücke 4841 und
4853 befinden sich in Besitz privater Eigentümer; alle weiteren Flurstücke sind der Stadt
Villingen-Schwenningen zuzuweisen. Fl. Nrn. 7144 Teilstück, 7146 Teilstück (beide bestehende Straßen Vorderer Eckweg und Eckweg).
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STADTPLANUNG
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst folgende Grundstücke:
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für das Sondergebiet Wohnkaufhaus: Fl. Nrn. 4853, 4854/1, 4848 Teilstück, 7114, 7104 Teilstück, 4842, 4841; Flurstücke 4841 und 4853 befinden sich in Besitz privater Eigentümer; alle
weiteren Flurstücke sind der Stadt Villingen-Schwenningen zuzuweisen.
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für öffentliche Straßenflächen: Fl. Nrn. 7144 Teilstück, 7146 (beide bestehende Straßen Vorderer Eckweg und Eckweg), 4802/2 (Planung Kreisverkehr), 4802/5 (Planung
Wieselsbergstraße), 4832/2 Teilstück.
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Flurstück 4802/2 befindet sich in privatem Eigentum.
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für das Gewerbegebiet 1: Fl. Nrn. 4802, 4802/8; Flurstücke befinden sich in privatem Eigentum.
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für das Gewerbegebiet 2: Fl. Nr. 4832/2 Teilstück (Flurstück der zurückzubauenden
Milanstraße); das Flurstück ist der Stadt Villingen-Schwenningen zuzuweisen.
3.2 Umgebung und bestehende Infrastruktur
Im Norden und Osten grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen an den Geltungsbereich an, im Süden und Südosten kleinere Wohngebiete. Der Geltungsbereich grenzt an das bestehende Gewerbegebiet Vorderer Eckweg an. Südlich des geplanten Möbelhausstandortes befinden sich ein
großflächiger Elektrofachmarkt, sowie weitere Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung.
Westlich des Gebietes liegt in direkter Nähe (durch die 20 m Bauverbotszone getrennt) die Bundesstraße B 33 (Offenburg – Konstanz). Im Süden grenzt die Wieselsbergstraße an den Geltungsbereich an, die das Gebiet in Richtung Innenstadt erschließt. Der Vordere Eckweg, der entlang des Sondergebietes Wohnkaufhaus führt, schließt im Norden an den Außenring Villingen an.
Der Nordstetter Weg trennt den Geltungsbereich des Gewerbegebietes im Osten vom angrenzenden Wohngebiet.
Die nächstgelegene Bushaltestelle „Vorderer Eckweg“ befindet sich in direkter Nähe zum Sondergebiet Wohnkaufhaus. Das Gewerbegebiet 1 und 2 wird durch die Haltestellen in der
Wieselsbergstraße, die sich vor der Einmündung der neuen Verbindungsstraße vom Eckweg zur
Wieselsbergstraße befinden, an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden.
3.3 Derzeitige Nutzung
Die Flächen des Sondergebietes Wohnkaufhaus werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Mittig
auf dem Geltungsbereich des Sondergebietes Wohnkaufhaus verläuft ein Graben, der der Entwässerung der angrenzenden Gewerbeflächen dient, aber nicht ständig wasserführend ist.
Auf den Flurstücken des Gewerbegebietes 1 sind bereits bauliche Anlagen vorhanden: ein
Schnellrestaurant mit dazugehöriger Parkplatzfläche. Südlich grenzen Baumbestände an den Bereich des Schnellrestaurants an. Die Fläche des Gewerbegebiets 2 wird derzeit als Straße
(Milanstraße) genutzt.
Prägende Baumbestände befinden sich lediglich entlang der B 33. Im Geltungsbereich sind keine
geschützten Biotope, keine Geotope, keine besonderen Schutzfunktionen (FNP), kein Wasserschutzgebiet und keine Boden- bzw. Baudenkmäler vorhanden.
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3.4 Bestehende Belastungen
Im Geltungsbereich erstrecken sich entlang der vorhandenen Erschließungsstraßen unterirdische
Versorgungsleitungen. Im Bereich des geplanten Rückbaus der Milanstraße werden die vorhandenen Leitungen durch ein nutzungsbeschränktes Leitungsrecht zugunsten der Stadt Villingen Schwenningen, der Stadtwerke SVS, des Entwässerungsbetriebs SEVS, der Bodenseewasserversorgung und der Deutschen Telekom gesichert.
Entlang des westlichen Randes des Geltungsbereichs erstreckt sich die unterirdische Fernwasserleitung (Bodenseewasserversorgung BWV SVS). Im westlichen Bereich des Sondergebietes
Wohnkaufhaus kreuzt die Fernwasserleitung den Geltungsbereich.
Die B 33 verläuft westlich des Geltungsbereichs und muss mit 20 m Abstand von Bebauung (sowohl Haupt-, als auch Nebenanlagen, wie Parkplätze) freigehalten werden. Ebenfalls der südwestliche Bereich des Gewerbegebietes 1 ist durch die bestehende Zufahrtsstraße zur B 33 von der
Bauverbotszone betroffen.
3.5 Geotechnische Untersuchung
Der Geltungsbereich liegt im südwestdeutschen Schichtstufenland und weist im Untergrund eine
untere und mittlere Muschelkalkformation auf. Im Rahmen der geotechnischen Untersuchung der
Ingenieurpartnerschaft Krause, Schulze & Udri (GEOsens) vom Juli/August 2007 wurde festgestellt, dass das angetroffene Schichtwasser bzw. Hangwasser nach Westen abfließt. Auch innerhalb des unteren Muschelkalks ist zumindest saisonal mit Schichtwasser zu rechnen. Der Fels
steht etwa 1,25 bis 2,50 m unter dem Gelände an.
4. Erläuterung des Bebauungsplankonzeptes und der Festsetzungen
4.1 Städtebauliches Konzept
Städtebauliche Ausgangslage
Ein wichtiger Aspekt der städtebaulichen Auswirkungen des Projekts ist die bauliche Dimension in
der Längsausrichtung und Höhenentwicklung vor dem Hintergrund der baulichen Vorprägungen
sowie der Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung.
Als Ausgangslage und Bewertungsmaßstab ist jedoch nicht nur der unmittelbare Standortbereich
des geplanten Projekts, sondern der weitere räumliche Zusammenhang der östlichen Stadtrandlage Villingens heranzuziehen. Die städtebauliche Solitär- und Sonderstellung ist dabei im Rahmen
der städtischen Entscheidungsfindung nicht in Frage zu stellen, was sich dem Wesen nach bereits
durch die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Ausweisung als Sondergebiet niederschlägt.
Der Standort am Vorderen Eckweg kommt räumlich jedoch in der Kette einer gestreckten Hangbebauung zwischen den geschlossenen Bauformationen der Wohnquartiere "Hasslach/Wöschhalde" und dem "Rundling" am "Kopsbühl" zum liegen. Diese sind mit der baulichen Entwicklung
und Erweiterung aus dem Talkessel Villingens heraus aus Mangel an Flächenalternativen entstanden. Diese weithin sichtbare Hangrand- und Kuppenüberbauungen vergangener Jahrzehnte
prägen von Punkten in Innenstadtlage (z.B. Aussichtsturm Hubenloch) aus gesehen das Stadtbild.
Somit ist mit dem geplanten Wohnkaufhaus keine erstmalige und unangemessene Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes verbunden.
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Topographie des Umfeldes des geplanten Möbelhauses
Darstellung der vorhanden Hangrand- und Kuppenbebauung
Bebauungskonzept
Ziel der Planung ist die Neuansiedlung des Möbelhauses XXXLutz am Standort Vorderer Eckweg
in Villingen-Schwenningen. Das Sondergebiet Wohnkaufhaus liegt im Übergangsbereich zwischen
dem Gewerbegebiet und dem Landschaftsraum des Ziegelbachtals. Um diese landschaftliche Situation zu berücksichtigen soll der Baukörper des Wohnkaufhauses durch seine Anordnung im
Osten des Sondergebietes entlang des Vorderen Eckwegs entsprechend an die bestehende gewerbliche Bebauung anknüpfen. Die entstehende Fläche zwischen Gebäude und der B 33 wird als
Stellplatzfläche genutzt und bildet den Übergang zur Landschaft.
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Die Zufahrt in die südlich gelegenen Gewerbegebiete 1 und 2 wird durch einen geplanten Durchstich von der Wieselsbergstraße zukünftig übersichtlicher und konfliktärmer gestaltet. Durch diese
Maßnahme wird das Erschließungssystem verbessert und dem erhöhten Verkehrsaufkommen
durch Kunden und Besucher des Sondergebietes Wohnkaufhaus Rechnung getragen.
Bebauungskonzept 1
Bebauungskonzept 2
Im Rahmen des Bebauungsplanentwurfs wurden verschiedene Gebäudestellungen für das Wohnkaufhaus gegenübergestellt und bewertet. Im Bebauungskonzept 1 ist das Möbelhaus im Süden
des Geltungsbereiches, senkrecht zum Geländeverlauf angeordnet. Im Bebauungskonzept 2 wird
das Möbelhaus parallel zum Hangverlauf, im Osten des Geltungsbereichs platziert.
Als Bewertungsfaktoren der beiden Konzepte gelten die vorhandene Topografie, die einen starken
Anstieg des Geländes in Richtung Osten aufweist, die benachbarten gewerblichen Bestandsgebäude sowie die allgemeine Wirkung des Neubaus in der angrenzenden Landschaft.
Das bestehende Gelände liegt im Westen entlang der B 33 bei ca. 727 m über NN bis 732 m über
NN in Richtung Süden. Nach Osten, in Richtung des Eckweges und des Vorderen Eckweges
steigt das Gelände von 732 m über NN auf bis zu 739 m über NN. Bei dem aufgezeigten Bebauungskonzept 2 integriert sich das Gebäude in das bestehende Gelände. Das Möbelhaus wird
in den Hang gesetzt, so dass vom Eckweg aus lediglich zwei Geschosse des fünfgeschossigen
Gebäudes wahrgenommen werden. In dem Bebauungskonzept 1 ragt das Gebäude kompakt mit
seiner gesamten Höhe aus dem Gelände heraus.
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Das Möbelhaus im Bebauungskonzept 2 tritt in seiner Erscheinung durch den größeren Abstand
zur B 33 zurück. Die davor gelagerte Parkplatzfläche dient als Pufferzone zwischen Landschaft
und Gewerbegebiet. Somit wird gleichzeitig ein Übergang zu den im Norden und Westen angrenzende landwirtschaftlichen Nutzflächen geschaffen.
Mit dem Ziel der Minderung potenzieller Beeinträchtigungen wurden die beiden konzeptionellen
Vorschläge geprüft und und Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung vorgesehen.
Gegenüber dem mit Aufstellungsbeschluss eingebrachten Vorhaben- und Erschließungsplan (Bebauungskonzept 1) mit einer dominanten, blockartigen Bauform zur Unterbringung der Nutzflächen wurde im weiteren Verfahren die Architektur an die Gelände- und Erschließungsbedingungen am "Vorderen Eckweg" angepasst und weiter von der Bundesstraße abgerückt (Bebauungskonzept 2). Mit umfangreichen Geländeeinschnitten der unteren Geschosse und einer deutlichen
Längsausrichtung der Baukubatur wurde die Höhenentwicklung und Ansichtsfläche wesentlich
verringert.
Die Andienung erfolgt nunmehr höhengleich von der Erschließungsstraße aus in das oberste Geschoss (Lager). Die neue Höhenbegrenzung (ca. 18 m) ist auf die Erdgeschossfußbodenebene
bezogen und tritt somit bei weitem nicht in vollem Umfang in Augenschein.
Die Veränderung des Blickwinkels durch die Abstandserhöhung im Straßenbild der B 33 und die
terrassierte Anlage der Stellplatzflächen nehmen der Ansichtsfläche zudem die Dominanz. Weitergehende Begrünungsmaßnahmen wie die Dachbegrünung und die massive Stellplatzüberkronung mit Einzelbäumen sollen die landschaftliche Einbindung weiter verbessern.
Städtebauliche Bewertung
Mit der geplanten Realisierung eines zeitgemäßen Wohnkaufhauses (mit einem wettbewerbsfähigen Möbelkern- und Randsortiment) hängen unmittelbar eine großvolumige Baukubatur und ein
ausgedehntes Stellplatzangebot zusammen.
In der öffentlichen Diskussion werden Vorbehalte und Einwendungen gegenüber der städtebaulichen Fernwirkung auf die Silhouette des Stadtbezirks Villingen und das umgebende Landschaftsbild sowie die Straßenbildwirkung der B 33 erhoben. Dies hängt mit den landschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere mit der Hangrandlage eines Talkessels als näherer Stadt(teil)raum
Villingens und der damit verbundenen weiten Einsehbarkeit des Projektstandorts zusammen.
Die Bewertung der Auswirkungen und Beeinträchtigungen ist allerdings an der städtebaulichen
Vorbelastung dieser östlichen Stadt(bezirks)randlage durch die bestehende Umgebungsbebauung
zu messen und im Sinne des Abwägungsgebots (zur Gewichtung der Abwägungsbelange) mit den
faktischen bisherigen Bebauungsmöglichkeiten auf dem Baugrundstück und dem unmittelbaren
Umfeld abzugleichen. Hierbei ist nicht nur die kleinräumlich im Umfeld entstandene Bebauung
(offene Bauweise, eher kleinteilige gewerbliche Nutzung mit Betriebswohnungen) sondern der
tatsächliche Zulässigkeitsrahmen nach bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen als Referenzbebauung heranzuziehen.
4.2 Art der baulichen Nutzung
Als zulässige Art der baulichen Nutzung werden ein Sondergebiet Wohnkaufhaus (sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO) sowie die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 festgesetzt.
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4.2.1 Sondergebiet Wohnkaufhaus
Das Vertriebskonzept des geplanten Wohnkaufhauses basiert auf folgendem Konzept:
-
großflächiges Möbelhaus
-
große Sortimentbreite und -tiefe
-
ca. 27.000 m² Verkaufsfläche
-
breites Angebot im Möbelbereich
-
umfangreiches Angebot an Fachsortimenten und Mitnahmemöbeln
Für das Sondergebiet Wohnkaufhaus werden folgende zulässige
zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Sortimente festgesetzt:
Verkaufsflächen
1. Möbelkernsortiment
84 %
22.800 m²
2. Nicht-zentrenrelevante Randsortimente
13 %
3.400 m²
3%
800 m²
100 %
27.000 m²
davon Leuchten, Beleuchtungskörper und Zubehör,
Teppiche, Teppichböden und andere Bodenbeläge,
Vorhänge, Gardinen
3. Zentrenrelevante Randsortimente
davon Boutique (Glas/Porzellan/Keramik (GPK), Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Hohl- und Stahlwaren)
Heimtextilien (außer Vorhänge/Gardinen, Babyartikel)
Bilder und Rahmen
1. – 3. Verkaufsflächen insgesamt
Die vorgesehene Beschränkung der Randsortimente wird dem relevanten Rechtsrahmen der
Raumordnung, Landes- und Regionalplanung gerecht.
Ohne Anrechnung auf die Verkaufsflächen werden die für ein großflächiges Möbelhaus branchentypischen Nebennutzungen wie Restaurants (Schank- und Speisegaststätten) sowie Büro- und Lagerflächen zugelassen.
4.2.2 Gewerbegebiet 1
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans bezüglich des Gewerbegebietes 1 ist
-
die städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschiede der alten gegenüber den neueren Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung alter Pläne an die neueste BauNVO zu vollziehen.
-
die Schaffung bzw. Erhaltung der Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit der Einzelhandelsbetriebe in den zentralen Versorgungsbereichen (der beiden Innenstädte).
-
die Sicherung der Nahversorgung an bereits entwickelten und geeigneten Standorten zur
wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung.
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Der § 11 Abs. 3 BauNVO sieht immanent auf Grundlage der derzeit gültigen Baunutzungsverordnung vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in eigens für sie
festgesetzten Sondergebieten zulässig sein sollen.
Als Art der Nutzung ist gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung Gewerbegebiet festgesetzt. Im
Gewerbegebietes 1 ist nur gewerbliche Nutzung zulässig. Innerhalb des Planbereiches des Gewerbegebietes 1 befinden sich bebaute Grundstücke mit vorrangig gewerblicher Nutzung.
Zur Erfassung der wesentlichen Abwägungskriterien und der privaten Belange der Grundstückseigentümer und zur anzustrebenden Übereinstimmung der Leitbildziele mit den tatsächlichen Gegebenheiten wurden die Gewerbe- und Industriegebiete auf ihren Bestand hin untersucht. Besonderer Berücksichtigung bedürfen die Eigentümerinteressen insoweit, als der Bebauungsplan mit den
festgelegten Sortimentsbeschränkungen verschiedene Formen der Einzelhandelsnutzung künftig
ausschließt.
Aufgrund der umgebenden Wohngebiete hat der Standort auch eine Nahversorgungsfunktion im
Bereich Lebensmittel, so dass im Gewerbegebebiet GE 1 Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel incl. Lebensmittelhandwerk und maximal 800 m² Verkaufsfläche ausnahmsweise zugelassen werden können.
Im Übrigen ist aufgrund der Lage des Geltungsbereichs außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche gemäß Zentrenkonzept die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Anwendung der
„Villingen-Schwenninger Liste“ gem. Gutachten als Grundlage für ein Einzelhandelskonzept für
die Stadt Villingen-Schwenningen, Dr. Acocella, Anhang D der textlichen Festsetzungen) wie folgt
beschränkt:
-
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ohne Nahversorgungsfunktion sind
generell nicht zulässig,
-
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanter Sortimente sind nur ausnahmsweise zulässig, zentrenrelevante Randsortimente sind auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche beschränkt,
-
der Verkauf von eigenproduzierten Waren ist in untergeordneter Größenordung von maximal
100 m² in funktionalem und räumlichem Zusammenhang mit produzierenden Gewerbe- und
Handwerksbetrieben zulässig.
Im Gewerbegebiet GE 1 wurde bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplans auf Fl.Nr. 4802 ein
Diskount-Lebensmittelmarkt (ALDI) genehmigt und errichtet. Dieser Lebensmittelmarkt ist nach
den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht mehr allgemein zulässig. Um beispielsweise
einen Wiederaufbau nach einem Brand zu ermöglichen, wird für die Erneuerung ein erweiterter
anlagenbezogener Bestandschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt.
Konkretisierung der Planungsziele
Das gemäß Zentrenkonzept abgestufte, räumliche Verteilungssystem der sich ergänzenden Angebote erlaubt im Umkehrschluss die restriktive Handhabung in den originären Gewerbegebieten.
Damit wird der Steuerungsanspruch der Gemeinde beibehalten, ohne bestehende Einzelhandelsnutzungen zu "zementieren". Diese haben hinsichtlich der Nahversorgung der angrenzenden
Wohngebiete eine anhaltende Funktion im städtebaulichen Gefüge und sollen daher nicht nur in
ihrem Bestand sondern auch in der zeitgemäßen betrieblichen Entwicklung nicht behindert werden.
Hinsichtlich der von der Sortimentsbeschränkung ausgenommenen Verkaufsstellen für eigenproduzierte Waren wurden Flächenbegrenzungen eingebracht, die städtebaulich negative Auswirkungen wiederum ausschließen. Für die im Produktionszusammenhang direkt veräußerten Produkte
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tritt keine weitere Sortimentsgliederung in Kraft. Vielmehr sollen bewusst bestimmte Produktionsformen bzw. die Nahversorgung mit den getroffenen Regelungen gefördert werden. Aus diesem
Grunde kann sich die Zulässigkeit zur Vermeidung städtebaulicher Auswirkungen aber nur auf
untergeordnete Flächen erstrecken.
Gerade die eigenständige Strahlkraft "repräsentativer Angebotsgestaltung" soll hinter dem Produktionsbezug der direkt veräußerten Angebote als "Mitnahmemöglichkeit" zurückstehen. Die gewählten Flächenbegrenzungen gehen auf Annahmen und Vergleichsmaßstäbe zurück, die im Rahmen
des kommunalen Planungsermessens absehbar gewährleisten, dass bei diesen Größenverhältnissen keine weiteren städtebaulichen Auswirkungen zu befürchten sind.
Aufgrund der umgebenden Wohnbebauung erfüllt der Standort Gewerbegebiet 1 im Zusammenhang mit Lebensmittelsortimenten eine Nahversorgungsfunktion.
4.2.3 Gewerbegebiet 2
Das Gewerbegebiet 2 umfasst die zurückzubauende Fläche der Milanstraße. Es handelt sich dabei um ein Gewerbegebiet ohne Einschränkungen gem. § 8 BauNVO.
Aufgrund des nutzungsbeschränkten Leitungsrechtes innerhalb der Milanstraße sind im GE 2 keine überbaubaren Flächen vorhanden.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
4.3.1 Sondergebiet Wohnkaufhaus
Das Sondergebiet Wohnkaufhaus umfasst eine Nettobaufläche von ca. 3,9 ha.
Aufgrund des vorliegenden geneigten Geländes und dem geplanten Möbelhaus mit seinem großvolumigen Baukörper wurde als Maß der baulichen Nutzung eine Baumassenzahl von 10,0 festgesetzt. Bereits in dem überplanten Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ wurde die Baumassenzahl von 10,0 für gewerbliche Betriebe,
u.a. für den Elektrofachmarkt, festgesetzt.
Zusätzlich wird eine maximale Grundflächenzahl GRZ von 0,8 festgesetzt. Die Grundflächenzahl
entspricht der Obergrenze der BauNVO und ist in diesem Maße notwendig, um die Anzahl der
geforderten Stellplätze innerhalb des Sondergebietes Wohnkaufhaus zu ermöglichen.
Bei einer Nettogrundstücksfläche von 3,87 ha für das Sondergebiet Wohnkaufhaus und einer BMZ
von 10,0 sind insgesamt 387.000 m³ Baumasse zulässig. Um die Einhaltung der vorliegenden
Planungen für das Möbelhaus nachzuweisen, ist folgende Berechnung aufzuzeigen: Bei einer Geschosshöhe von 4,00 m wäre eine Bruttogeschossfläche von ca. 96.750 m² zulässig. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist eine Bruttogeschossfläche von ca. 39.300 m² vorgesehen.
Aus städtebaulichen Gründen und aufgrund der Hanglage des Möbelhauses erfolgt eine Gebäudehöhenbegrenzung auf max. 752,00 m ü NN. Dies entspricht einer Baukörperhöhe von ca. 11,00
m im Osten am Vorderen Eckweg und einer Gebäudehöhe von ca. 19,00 m auf der Gebäudewestseite zu B 33, die entspricht max. 4 Geschossen. Darüber sind eine Lichtkuppel mit einer um
2 m höheren Maximalhöhe sowie Dachaufbauten zulässig, Dachaufbauten sind zurückzusetzen,
so dass sie zu keiner höheren Fassade führen.
Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg" war eine hangbegleitende Bebauung als Gewerbegebiet mit 2, 3 und 4-geschossiger Bauweise zwischen 12 und
18 m Bauhöhe bereits zulässig. Der Bereich blieb allerdings unbebaut. Für die überwiegende FläSeite 22
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che des Baugrundstücks wurden durch die Überplanung von Teilen dieses Bebauungsplans (Bebauungsplanänderung "Westlich Eckweg") die Baumöglichkeiten wesentlich erweitert. Die offene
Bauweise im Gewerbegebiet wurde durch eine abweichende Bauweise auf Baukörperlängen über
50 m geöffnet; in der Höhenentwicklung wurden ausschließlich durch eine Baumassenzahl von 7,0
Grenzen gesetzt. Geschossfestsetzungen und Höhenbegrenzungen wurden aufgegeben.
Demnach wären auf rechtskräftiger Grundlage für große Teile der überbaubaren Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans "Wohnkaufhaus" ohne bisher bereits Gewerbebetriebe (z.B. auch
Hochregallager) mit großen Bauvolumina zulässig.
Eine Vorbildwirkung in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn auch nicht in der geplanten Dimension,
aber in der Nutzungsform des großflächigen Einzelhandels, wurde mit dieser Planänderung in
Form einer Sondergebietsfläche für den Elektro-Großmarkt "Hoerco" geschaffen.
Aus dieser Planungsgeschichte das näheren Umfelds wird deutlich, dass die Bebaubarkeit durch
eine Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung, die Auflösung der offenen Bauweise und der Bauhöhenbegrenzung, ebenso wie das Einführen umfangreicher Kundenverkehre in das Gebiet nicht
erstmalig durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingebracht wird.
4.3.2 Gewerbegebiet 1
Die zulässige Grundflächenzahl GRZ von 0,8 sowie die Geschossflächenzahl GFZ von 2,0 werden
aus dem bestehenden Bebauungsplan „Eckweg Süd“ übernommen. Die Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit der Baukörper wird jedoch nicht aus dem Bebauungsplan übernommen, da
es als schwierig erscheint, in einem Gewerbegebiet die Anzahl der Geschosse festzusetzen. Statt
der Geschosszahl (bislang sind maximal 3 Geschosse zulässig), wird für das Gewerbegebiet 1
eine maximale Gebäudehöhe von 12 m festgesetzt. Bei den recht unterschiedlichen Geschosshöhen bzw. hallenartigen Gebäuden wird damit eine flexiblere und bezüglich der Einfügung in die
Umgebung sinnvollere Regelung getroffen.
4.3.3 Gewerbegebiet 2
Der Bereich des Gewerbegebietes 2 umfasst eine Grundstückfläche von ca. 0,3 ha und umfasst
die zurück zubauende Straßenfläche der Milanstraße.
Die Grundflächenzahl GRZ und zulässige Gebäudehöhe im GE 2 orientieren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Eckweg Süd“, der für die südlich angrenzenden Flächen mit den Bestandsgebäuden weiterhin gültig ist.
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Abstandsflächen
Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, die bei der Einhaltung der Grenzabstände Baukörper mit einer Länge von mehr als 50,00 m zulässt.
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 3 LBO-BW 0,25 der Wandhöhe, das
bedeutet bei einer geplanten Wandhöhe von 20,00 m 5,00 m Abstandsfläche. Aufgrund der festgesetzten Baugrenzen und ihren Abständen zu bestehenden Grundstücksgrenzen und benachbarten Gebäuden kann die vorgesehene Bebauung bei Anwendung der Abstandsflächenregelung
der LBO-BW errichtet werden.
Parallel zur westlich verlaufenden B 33 ist eine Bauverbotszone von 20,00 m freigehalten. Im
nördlichen Bereich des Gewerbegebietes 1 befindet sich ein Bestandsgebäude innerhalb der BauSeite 23
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verbotszone der B 33, dies wird bei der Festlegung der Baugrenzen berücksichtig.
4.5 Erschließung
4.5.1 Straßenanbindung
Grundlagen der Erschließung im Verkehrsnetz
In Villingen soll im Bereich der B 33 und dem Vorderen Eckweg das Einrichtungshaus der Firma
XXXLutz mit umfangreichen Stellplatzflächen entstehen. Die Zu- und Abfahrt für Kunden ist dabei
über den Vorderen Eckweg und den Eckweg vorgesehen, die Anlieferung erfolgt separat über den
Eckweg.
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung des Büros Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH 2007 /
2011 wurde das zukünftige Verkehrsaufkommen des Einrichtungshauses ermittelt und auf das
vorhandene / geänderte Verkehrsnetz verteilt. Dabei wurde die zukünftige Verkehrsentwicklung
(Prognosewert) im Untersuchungsgebiet nach erfolgter Projektentwicklung berücksichtigt.
Die Untersuchungen berücksichtigen die allgemeinen verkehrlichen Aufnahmefähigkeit sowie eine
mögliche örtliche Mehrbelastung (bzw. Entlastung) durch Verkehrslärm im Bereich des Wohngebiets an der Milanstraße, dem Gewerbegebiet am Vorderen Eckweg und den angrenzenden Gemeindestraßen und überörtlichen Verbindungsstraßen (in Umlandgemeinden).
Dabei wurde kleinräumig die Verlegung der Milanstraße entsprechend der Schutzwürdigkeit und
Vorbelastung der angrenzenden gewidmeten und bereits bebauten Wohnbauflächen einbezogen.
Die Umbaumaßnahmen in der Milanstraße zielen damit neben der Schaffung der Erschließungsfunktion auch auf eine Reduzierung der Verkehrs- und Lärmbelastung für das östlich der
Milanstraße gelegene Wohngebiet.
Großräumige und überörtliche Auswirkungen lassen sich dagegen nach den gutachterlichen Ermittlungen anhand von Plausibilitätsbetrachtungen einschränken. Betriebsbezogene Zu- und Abfahrtsverkehre sind entsprechend der allgemeinen Bestimmungen nur im Umkreis von 500 m vom
Standort diesem zurechnen und mit der Vorbelastung abzugleichen. Bei einer geringen Mehrbelastung sind diese Umfänge dem hinzunehmenden stetigen Verkehrszuwachs (ca. 3 % des Verkehrsaufkommens) von Verbindungsstraßen auch auf Ortsdurchfahrten von Nachbargemeinden
zuzuordnen.
Die lokale Standortwahl und Einbindung in das überörtliche Verkehrsnetz sowie die Gestaltung der
örtlichen Erschließungsverhältnisse orientieren sich an zwei Maßgaben mit dem grundlegenden
Ziel der Gewährleistung der verkehrlichen Aufnahmefähigkeit:
-
Die unmittelbare Lage an einer überörtlichen Verkehrsverbindung bzw. Bundesfernstraße
(B 33)
-
und die Verteilung des Zugangsverkehrs je nach Herkunft auf getrennte Anfahrtrichtungen.
Dabei wird die Anbaufreiheit der B 33 gewahrt und im direkten Einzugsbereich mit einer "eingehängten Schleifenlösung" ein Erschließungssystem geschaffen, das im Laufe des Planverfahrens
weiter qualifiziert wurde und zur Verteilung der Verkehrsströme dienen soll.
Der Vordere Eckweg knüpft im Norden an den Außenring Villingen, der Eckweg im Süden an die
Milanstraße und weiterfolgend an die B 33 bzw. zunächst an die Wieselsbergstraße. Zur Verbesserung der verkehrlichen Aufnahmefähigkeit werden an den neuralgischen (Knoten-)Punkten
Kreisverkehrslösungen untergebracht und insgesamt die örtliche Zufahrt über die Erschließungstrasse weiter qualifiziert (Abbiegespuren, Verkehrsregelung, Verkehrslenkung). Durch diese MaßSeite 24
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nahmen kann die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte auch bei weiter steigenden Verkehrsbelastungen in der Prognose gewährleistet werden.
Straßenerschließung
Die Erschließung des Sondergebietes durch das öffentliche Straßennetz erfolgt über den Eckweg
und den Vorderen Eckweg, die Anlieferung ist über den Vorderen Eckweg geplant. Der Vordere
Eckweg ist derzeit mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m ohne straßenbegleitende Gehwege ausgebaut. Für die Erschließung des Möbelhauses werden Linksabbiegespuren sowie ein straßenbegleitender Gehweg entlang der Westseite der Straße erforderlich. Die festgesetzte Verkehrsfläche
mit einer Gesamtbreite von 12,00 m (nach bestehender Ausbauplanung 2 * Gehweg je 1,50 m
sowie Fahrbahn mit Abbiegespur 9,00 m) ist für den notwendigen Straßenausbau (z.B.
Straßenaufweitungen) ausreichend breit.
Der Vordere Eckweg knüpft weiter nördlich an den Außenring Villingen an. Im Süden ist der
Eckweg über den geplanten Kreisverkehr, die Milanstraße und die Bundesstraße B 33 angebunden.
Die bestehende Straßenerschließung wurde anhand einer Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung
XXXLutz in Villingen mit Stand vom Oktober 2008 (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH) untersucht, ebenso wie die Auswirkungen auf die Immissionsbelastung der Umgebung (Lärmuntersuchung zur Ansiedlung XXXLutz, Stand 02.12.2008 / Dezember 2012).
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden zwei Grundsatzmöglichkeiten untersucht, die den
zukünftigen Umgang mit dem zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommen durch das Möbelhaus darstellen:
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a. Erschließungskonzept 1: Lärmtechnische Optimierung der bestehenden Straßenanbindung
Die bestehenden Erschließungsstraßen (Milanstraße / Wieselsbergstraße / Alter Nordsteller Weg)
bleiben in ihrem jetzigen Zustand erhalten. Die Knotenpunkte Milanstraße / Eckweg und
Wieselsbergstraße / Alter Nordstetter Weg werden zur Aufnahme des erhöhten Verkehrsaufkommens ausgebaut. Zusätzlich wäre hier ein Lärmschutz zu dem im Osten benachbarten Wohngebiet entlang dem Nordstetter Weg notwendig.
b. Erschließungskonzept 2: Umbau Milanstraße mit Durchstich Wieselsbergstraße
Aufgrund der Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr des direkt an die östliche Milanstraße
angrenzenden Wohngebietes bereits im Bestandverkehr und bei weiter zunehmenden Verkehrsbelastungen (z.B. durch XXXLutz) sowie der umwegigen Führung zur B 33 vor allem aus den
westlichen Zufahrtsrichtungen bestehen Vorstellungen die Milanstraße umzubauen und dabei den
östlichen Abschnitt zu entlasten. Dabei wird außerdem die direkte Erreichbarkeit des Wohnkaufhauses von der B 33 angestrebt.
Zum Schutz des im Osten angrenzenden Wohngebietes wird in allen drei Varianten die
Milanstraße zurückgebaut, um den Hauptverkehr über eine neue Achse zwischen
Wieselsbergstraße und Eckweg zu leiten. Folgende Varianten wurden untersucht:
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STADTPLANUNG
-
Variante 1: Verlegung der Milanstraße auf neue Verbindung zwischen Eckweg und
Wieselsbergstraße (und zusätzliche Signalisierung des neuen Knotenpunktes Milanstraße /
Wieselsbergstraße)
-
Variante 2: Anlage eines Kreisverkehrs in heutiger Lage des Knotenpunktes Milanstraße /
Eckweg (und zusätzliche Signalisierung des neuen Knotenpunktes Milanstraße /
Wieselsbergstraße)
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Variante 3: Anlage eines Kreisverkehrs in mittiger Lage des Gewerbegebietes 1 (und zusätzliche Signalisierung des neuen Knotenpunktes Milanstraße / Wieselsbergstraße)
Die Verkehrsuntersuchung empfiehlt als verkehrliche Maßnahme Variante 1 oder Variante 2. Sie
ermöglichen durch größere Knotenpunktabstände den besseren Verkehrsfluss, ohne dass sich die
Verkehrspunkte untereinander beeinflussen. Variante 3 ist durch kürzere Abstände und die
schwierige Anbindung an die Betriebe im Gewerbegebiet 1 nachteilig. Variante 2 greift zwar in
umliegende Grundstücke ein, hat aber gegenüber Variante 1 den Vorteil, dass die verlegte
Milanstraße nur dreispurig ausgebaut werden muss. Aufgrund der Kreisverkehrslösung besitzt
Variante 2 größere Kapazitätsreserven.
Laut Empfehlung der Verkehrsuntersuchung kann durch eine zeitnahe Verlegung der Milanstraße
(mit Eröffnung des Wohnkaufhauses) auf weitere Umbaumaßnahmen zur verbesserten Verkehrssituation im Bestand verzichtet werden.
Auch die Lärmuntersuchung hat den Prognosefall Kreisverkehr mit Rückbau der Milanstraße geprüft und festgestellt, dass durch diese verkehrlichen Maßnahmen eine Minderung der Immissionsbelastung für das nahe gelegene Wohngebiet erzielt wird (siehe 5. Immissionsschutz).
Die Variante 2 ist Grundlage des Bebauungsplans. Zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit von
Kreisverkehr und des Durchstichs zur Wieselsbergstraße wird dort die Zulässigkeit von Grundstückszufahrten auf das erforderliche Maß begrenzt:

auf der Westseite ist lediglich eine gebündelte Zufahrt für das Schnellrestaurant und das südliche angrenzende Grundstück zulässig,

auf der Ostseite erfolgt die Erschließung ausschließlich über den östlichen Ast des Kreisverkehrs.
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Gegenüberstellung der Erschließungskonzepte
Kriterien:
Erschließungskonzept 1:
Erschließungskonzept 2:
Lärmtechnische Optimierung
Durchstich Wieselsbergstraße
Erreichbarkeit B 33
Zufahrt aus Richtung Norden
sowie Abfahrt in Richtung Süden umwegig
Direktere Verkehrsführung zur
B 33
Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte
Milanstraße / Eckweg: Ausbau
Knotenpunkt erforderlich,
Rückstaugefahr auf B 33
Durch den Durchstich wird der
Knotenpunkt Milanstraße /
Eckweg entlastet
Milanstraße / Wieselsbergstraße: Ausbau Knotenpunkt
erforderlich
Durch die Anlage eines Kreisverkehrs wird Rückstaus entgegengewirkt
Der Knoten Milanstraße /
Wieselsbergstraße wird entlastet
Lärmschutz
Ein durchgehender Lärmschutz im Bereich der Einmündung der östlichen
Milanstraße ist erforderlich; mit
der Konsequenz, dass die
Straßenanbindung des anschließenden Wohngebietes
an dieser Stelle gekappt werden müsste.
Da es sich um eine Stichstraße handelt, müsste eine Anbindung an einer anderen Stelle geschaffen werden, was in
der Umsetzung schwierig sein
wird.
Flächenverfügbarkeit
Erforderliche Flächen für
Lärmschutzmaßnahmen sind
gegeben.
Flächen für eine Nordostanbindung der östlichen
Milanstraße müssten erworben
werden
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Durch den Rückbau der
Milanstraße wird der Verkehr
großteils verlagert und das
angrenzende Wohngebiet wird
deutlich entlastet.
Ausschließlich der Anliegerverkehr bleibt im Wohngebiet
erhalten. Jedoch liegt der heutige Anteil des Anliegerverkehrs bei <10 %, so dass eine
90%ige Reduzierung der Verkehrsmenge zu erwarten ist.
Keine Lärmschutzmaßnahmen
erforderlich
Fläche für Durchstich zur
Wieselsbergstraße muss erworben werden
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Prognose der Verkehrsbelastung
Verkehrsverteilung der zusätzlichen Belastung in der Spitzenstunde
Gesamtverkehrsbelastung in der Spitzenstunde ohne Weiterbau der B 523
Das Büro Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH kommt zu dem Ergebnis, dass bei Verlegung der
Milanstraße und Ansiedlung der geplanten Nutzungen im Falle des Weiterbaus der B 523 die vorSeite 30
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handenen angrenzenden Knotenpunkte ausreichend dimensioniert sind. Sofern bei weiteren Ansiedlungen im nördlichen Zentralbereich die B 523 nicht bis zu B 33 verlängert wird, ergeben sich
vor allem am Nordring Verkehrszunahmen. Daher wird empfohlen, den Kreuzungsbereich Außenring / Vorderer Eckweg zu einem Kreisverkehr auszubauen. Bei den übrigen Knotenpunkten bleibt
auch ohne weiteren Ausbau die Leistungsfähigkeit erhalten.
4.5.2 Öffentlicher Personennahverkehr
Eine ÖPNV-Anbindung des Geltungsbereichs ist derzeit über die Buslinien 4 und 39 des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar VSB gegeben. Die Linie 4 versorgt den Stadtlinienverkehr
Villingen in die Südstadt, die Regionallinie 39 verkehrt zwischen Tannheim – Herzogenweile über
Villingen nach Weilersbach. Bedient werden die Bushaltestellen im Vorderen Eckweg und die
Wieselsbergstraße. Die Haltestelle Wieselsbergstraße befindet sich vor der Einmündung der neuen Verbindungsstraße vom Eckweg zur Wieselsbergstraße.
Auf diese Weise ist der Standort an den öffentlichen Personennahverkehr des Stadtgebietes
Villingen-Schwennigen angebunden. Von Montag bis Freitag werden die genannten Haltestellen
zwischen 6 und 24 Uhr stündlich ca. 2-mal, am Wochenende zwischen 7 (sonntags 9) und 24 Uhr
einmalig bedient. Auch die Möglichkeit der Anreise aus dem weiteren Umland ist über den Hauptbahnhof generell gegeben.
Die fußläufige Erschließung von der jeweiligen Bushaltestelle zum Sondergebiet ist durch straßenbegleitende Gehwege gesichert.
4.5.3 Rad- und Fußwege
Fußgänger und Radfahrer aus der Innenstadt kommend können die Wieselsbergstraße über eine
geplante Ampelanlage queren und werden weiter entlang der Fußgängerwege an den geplanten
bzw. vorhandenen Erschließungsstraßen in das Gebiet geführt.
Der geplante Kreisverkehr nördlich des Gewerbegebietes 1 ist mit Querungsstellen für Fußgänger
und Radfahrer versehen. Entlang der zurückzubauenden Milanstraße (GE 2) bleibt ein Rad- und
Fußweg zur Erschließung des Alten Nordstetter Weges erhalten. Es ist vorgesehen, an den bestehenden Fuß- und Radweg entlang der B 33 in Form eines privaten Erschließungsweges anzuknüpfen und somit einen Zugang für Fußgänger und Fahrradfahrer in das Sondergebiet Wohnkaufhaus zu schaffen.
4.6 Ruhender Verkehr
Im Zusammenhang mit dem geplanten Möbelhaus der Firma XXXLutz GmbH werden ca. 600
Kunden- und Mitarbeiterparkplätze eingeplant. Die Erschließung der Parkfläche erfolgt über den
Vorderen Eckweg bzw. Eckweg.
Laut § 37 Abs. 1 der LBO-BW „Stellplätze und Garagen“ sind die notwendigen Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.
Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) mit aktueller Fassung vom 4. August 2003 schreibt in Tabelle B unter 3.2
Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsnutzfläche eine Stellplatzanzahl von 1 Stellplatz je
10 – 30 m² Verkaufsnutzfläche vor. Aufgrund der gegebenen Anbindung an die öffentlichen VerSeite 31
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kehrsmittel im nahen Umfeld kann man von den insgesamt geforderten Stellplätzen 80 % als notwendig erachten.
Das geplante Möbelhaus mit der Verkaufsfläche von 27.000 m² weist abzüglich 15 % der Gesamtfläche für interne Verkehrsflächen eine Verkaufsnutzfläche von 22.950 m² auf. Ausgehend von 1
Stellplatz pro 30 m² Verkaufsnutzfläche entspricht dies einer Stellplatzanzahl von ca. 750. Die erforderlichen 80 % der Stellplatzanzahl bedeuten somit eine Mindestanzahl von ca. 600 Stellplätzen.
Hierbei hat sich der Plangeber mit der vorgehaltenen Zahl der Stellplätze an dem zu erwartenden
Kraftfahrzeugaufkommen zu orientieren. Die Baurechtsbehörde hat im Falle der vorhabenbezogenen Planung parallel unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Prognose über
den zu erwartenden Stellplatzbedarf gestellt. Die Baurechtsbehörde hat in ihrer
Prognoseentscheidung die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) zu Grunde zu legen. Aufgabe der Bauleitplanung ist, eine dem
Bedarf entsprechende Fläche zur Verfügung zu stellen.
Für die Bedarfsdeckung ist eine "ausreichende" Zahl von Stellplätzen erforderlich und zum anderen ein vorhandener öffentlicher Personennahverkehr zu berücksichtigen. "Mit der Formulierung
"ausreichen" hat der Gesetzgeber durch die LBO 1996 ein wertendes Element eingeführt. Es ist
insbesondere keine optimale Zahl an Stellplätzen erforderlich, die auch jeden Spitzenbedarf abdeckt. Der Gesetzeslaut erlaubt vielmehr eine Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze
mit Augenmaß."
Um einen Vergleich zu erhalten, hat die Verwaltung Kontakt mit den Kollegen der Unteren Baurechtsbehörden in Balingen (Möbelhaus Rogg) und Rottweil (Möbelhaus Schick) aufgenommen. In
beiden Fällen wurden jeweils 1 Stellplatz je 80 qm Verkaufsnutzfläche vorgehalten; vorgegeben ist
im Planungsfall XXXLutz 1 Stellplatz je 50 qm VK. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei den bestehenden Möbelhäusern die vorhandenen Stellplätze bei normalem Betrieb vollkommen ausreichend sind. Im Einzelfall kann bei Sonderveranstaltungen eine Überlastung vorkommen.
Die geplante Fläche von ca. 18.500 m² für Nebenanlagen ist ausreichend, um die notwendigen
Stellplätze ebenerdig unterzubringen.
4.7 Örtliche Bauvorschriften
Das unternehmenstypische Markenzeichen des Möbelhauses, ein überdimensionierter Stuhl, ist
mit einer maximalen Gesamthöhe von 752 m üNN ausnahmsweise zulässig, dies entspricht der
maximalen zulässigen Gebäudehöhe bzw. einer Höhe von etwa 20,00 m gegenüber dem zukünftigen Gelände. Der genaue Standort des Möbelstücks ist im Vorhaben- und Erschließungsplan
dargestellt.
5. Grünordnung
Natur und Landschaft sowie umweltschützende Belange werden schutzgutbezogen im Umweltbericht ermittelt, bewertet und zusammengefasst (vgl. Umweltbericht). Die Bestandssituation wird in
einer Bestandskarte dargestellt (s. Anhang).
Die grünordnerischen Festsetzungen sind als Bestandteil der Planung in den Bebauungsplan
integriert und beziehen sich auf private Grundstücksflächen, die der räumlichen Gliederung und
Einbindung des Baugebietes sowie zur Vermeidung und Kompensation von Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes beitragen. Sie wurden aus übergeordneten
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Planungsvorgaben und fachlichen Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans, des
Regionalplans der Region Schwarzwald-Baar sowie des Flächennutzungsplans der Stadt
Villingen-Schwenningen hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
abgeleitet und soweit dies mit dem Planungsziel, die Errichtung eines Wohnkaufhauses
vorzubereiten vereinbar ist, planerisch weitestmöglich umgesetzt:.
-
Erhaltung der für die Naherholung relevanten Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der
B 33,
Minimierung von Erdmassenbewegungen und –austausch,
versickerungsförderliche Oberflächengestaltung,
Begrenzung der Stellplatzzahl zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auf die der Nutzung
entsprechend erforderliche Anzahl,
Emissionsbegrenzung zur Vermeidung von Inversionen; Durchgrünung,
landschaftliche Einbindung der B 33,
grundsätzliche Schonung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt,
Anbindung neuer Bauflächen an vorhandene Ortslagen,
Erhaltung und Verbesserung des Erholungswertes der Landschaft,
Vermeidung der Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden für Ausgleichsflächen,
geeignete Maßnahmenflächen aus dem kommunalen Ausgleichsflächenkonzept (FNP): u.a.
Steppachtal,
mögliche Ausgleichsmaßnahmen: Gewässerentwicklung im Stadtgebiet Villingen, verbindliche
Zuordnung zum Bebauungsplan durch Festsetzungen.
Das planerische Konzept beinhaltet:
-
die gestalterische Einbindung der Bauflächen und Baukörper in Anbindung an die bestehende
Gewerbebebauung und im Übergang zu den angrenzenden landschaftlichen Freiräumen,
-
Maßnahmen zur Gewährleistung einer Mindestdurchgrünung des Gebietes einschließlich der
Aufwertung und Beschattung geplanter Verkehrsflächen und Stellplätze,
-
Maßnahmen und Festlegungen zur Beschränkung des Versiegelungsgrades,
-
Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und
Landschaftsbild.
Aufgrund der Bestandssituation und der exponierten Lage des Baugebietes auf bisher extensiv
landwirtschaftlich genutzten Freiflächen am nordwestlichen Siedlungsrand liegt der Schwerpunkt
der Grünordnung auf der Einbindung der geplanten Bebauung nach Westen und Norden, auf der
Minimierung des Versiegelungsgrades sowie auf der Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes infolge der großflächigen Überbauung und Flächenversiegelung.
Die grünordnerischen Festsetzungen werden mit der Integration des Grünordnungsplanes Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes; sie sind an den Festsetzungen der rechtskräftigen
Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereichs orientiert.
a) Pflanzbindungen, Pflanzgebote
Zur Gestaltung der privaten Grün- und Freiflächen innerhalb der Baugebiete sowie zur
Durchgrünung der Stellplatzbereiche werden verpflichtende Vorgaben zur Bepflanzung mit Laubbaumhochstämmen und Strauchgehölzen hinsichtlich Anzahl, Artverwendung und Pflanzqualitäten
getroffen; sie gewährleisten trotz der hohen baulichen Dichte eine Mindestdurchgrünung sowie die
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Eingrünung des Baugebietes zur freien Landschaft. Laubbaumpflanzungen tragen zur gestalterischen Aufwertung der Erschließungsflächen und zur kleinklimatischen Verbesserung (Vermeidung
von Überhitzung, Staub- und Schadstofffilter, Beschattung der Stellplatzbereiche) innerhalb der
Gewerbegebiete bei. Ferner sind sie als Minderungsmaßnahmen für ökologische Funktionsverluste – wie auch die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge – wirksam und tragen so zur Minderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei.
Zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auf das unbedingt erforderliche Maß und zur Teilversickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers werden Stellplätze ebenso
wie Feuerwehrumfahrten mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt und begrünt.
Die innerhalb des Sondergebiets Wohnkaufhaus festgesetzte Dachbegrünung für Flachdächer
trägt ebenfalls zur kleinklimatischen Verbesserung bei. Die offene Vegetationsfläche ist in der Lage, das Oberflächenwasser zu speichern. Das Wasser wird in den Substratschichten gehalten und
fließt dann abzüglich der Verdunstungs- und Transpirationsrate ab.
Ein weiterer Vorteil von Dachbegrünungen ist darin begründet, dass sie die Niederschläge zeitverzögert abgeben. Die Stadtentwässerung wird erheblich entlastet.
Pflanzbindungen sowie Pflanzgebote im öffentlichen Straßenraum wie die Pflanzung von
Laubbaum-Hochstämmen und Hecken dienen der Eingrünung im Übergang zur freien Landschaft
und der Durchgrünung des Gewerbegebietes. Sie übernehmen gestalterische Funktionen in den
Zufahrts- und Durchfahrtsbereichen. Festsetzungen zur Pflanzenverwendung und zu Pflanzqualitäten unterstützen eine zügige Begrünung des Geländes und sichern eine grünordnerische
Grundstruktur.
b) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Die mit dem zu erwartenden hohen Versiegelungs- und Nutzungsgrad verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs werden bewertet und der erforderliche Ausgleichsflächenbedarf gemäß dem Modell Schwarzwald-Baar-Kreis ermittelt. Die oben
genannten grünordnerischen Festsetzungen und Hinweise zur Gestaltung des Grundstücks und
der Bauflächen tragen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs bei und werden bei der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt (vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan).
Innerhalb des Geltungsbereichs von insgesamt ca. 6,2 ha bestehen gemäß rechtskräftiger Bebauungspläne bereits zulässige Bau- und Verkehrsflächen in einem Umfang von ca. 4,57 ha; im
Rahmen des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommen zusätzliche Sonderbauflächen und Verkehrsflächen in einem Umfang von ca. 1,7 ha sowie randliche private und öffentliche Grünflächen hinzu. Hierdurch entsteht innerhalb des Geltungsbereichs ein rechnerisches Defizit von insgesamt 60,7 Biotoppunkten (- 69,9 Biotoppunkte aus dem biotischen Teil, + 9,2 Punkte
aus dem abiotischen Teil).
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Betroffen sind insbesondere folgende Funktionen (vgl. Umweltbericht)
-
-
Arten und Biotope: vollständiger Verlust des Biotoppotenzials auf landwirtschaftlich genutzten
Flächen mit Entwässerungsgraben; Teilverlust von Lebensräumen gemeinschaftsrechtlich geschützter Tierarten (Vögel, Schmetterlinge, Heuschrecken, Reptilien)
Boden: Verlust des natürlichen Oberbodens und der natürlichen Bodenstruktur
Wasser: Verringerung von Deckschichten, Verminderung des Rückhaltevermögens, Verringerung der Versickerungsfähigkeit des Bodens und der Grundwasserneubildung
Klima / Luft: Verlust von Kaltluftentstehungsflächen
Landschaftsbild / Mensch: erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes am bisherigen Ortsrand durch Geländeveränderungen und Baukörper
Um das ermittelte Defizit von rechnerisch 60,7 Biotoppunkten zu erfüllen, werden dem Bebauungsplan planexterne Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft als Ausgleichsfläche im Sinne des § 1a (3) BauGB verbindlich zugeordnet (vgl. Kap. 2 Umweltbericht). Diese liegt im Steppachtal, ca. 370 m östlich des Vorhabenbereiches und umfasst eine Fläche von ca. 1,09 ha. Mit den vorgesehenen Maßnahmen
kann eine Aufwertung der Ausgleichsflächen um 63,7 Biotoppunkte (Bestand 43,8; Planung 107,5
Wertpunkte) erreicht werden, so dass nach externer Kompensation ein rechnerischer Überschuss
von 3 Biotoppunkten erreicht wird.
Vorgesehen ist, auf der bisher intensiv genutzten Grünlandfläche, innerhalb derer ein bedingt naturferner Wiesengraben verläuft, strukturreiche, extensiv genutzte, wechselfeuchte Wiesenflächen
zu schaffen, den Graben zu renaturieren und mit Gehölzpflanzungen zu ergänzen. Hierdurch können insbesondere folgende Funktionen aufgewertet und damit die Beeinträchtigungen der o.g.
Funktionen kompensiert werden:
-
-
Arten / Biotope: Biotopvernetzung, Strukturanreicherung, Schaffung wertvoller, vielfältiger
Extensivlebensräume; Vermeidung von Beeinträchtigungen gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten durch Bereitstellung von Ersatzlebensräumen im räumlichen Zusammenhang
Boden / Wasser: Minderung bestehender Stoffeinträge aus intensiver Landwirtschaft in Boden,
Grund- und Oberflächengewässer
Wasser: Erhöhung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, Aufwertung der gewässerökologischen Funktion, Erhöhung des Retentionsvermögens
Klima / Luft: Schaffung von Frischluftproduktionsflächen (Gehölze)
Landschaftsbild / Mensch: Strukturanreicherung u.a. durch Gehölzpflanzungen, Aufwertung
der Erholungseignung der Landschaft im Siedlungsumfeld.
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6. Immissionsschutz
Im Rahmen einer Lärmuntersuchung vom 02.12.2008 /14.02.2012 zur Ansiedlung XXXLutz durch
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch Gewerbe und Verkehr auf das Umfeld des Geltungsbereiches und insbesondere auf das angrenzende Wohngebiet Milanstraße geprüft. Für den geforderten Nachweis wurden zwei Berechnungsfälle
untersucht.
Zusätzlich sollte die Lärmbelastung infolge des Straßenverkehrs (Gesamtverkehrsbelastung) bewertet werden. Hierbei wurden die eventuellen Maßnahmen der Straßenplanung (siehe Ziffer 4.5)
berücksichtigt.
6.1 Auswirkungen der Ansiedlung des Wohnkaufhauses
Zur Bewertung der Lärmsituation im Zusammenhang mit der Baugenehmigung XXXLutz in Ziffern
6.1.1 und 6.1.2 werden verschiedene Referenz-Immissionsorte ausgewählt, die über das gesamte
Untersuchungsgebiet verteilt angeordnet werden, jeweils an den der maßgebenden Lärmquelle
zugewandten Gebäudeseite (Höhe ca. 2,40 m). Die Immissionsorte werden anhand einer Einzelpunktberechnung bewertet, getrennt für die Zeitbereiche Tag und Nacht. Dabei ist generell davon
auszugehen, dass nachts keine Immissionen erzeugt werden und daher der Betrieb an Werktagen
von 6 bis 20 Uhr berücksichtigt wird.
Abbildung 1: Übersichtsplan der Immissionsorte
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6.1.1 Lärmsituation infolge des Gewerbelärms (Berechnungsfall 1)
Der Berechnungsfall 1 bezieht sich auf die Berechnung des Lärmpegels durch Lärmquellen innerhalb des privaten Grundstückes (Einrichtungshaus, Fahrbewegungen auf dem Grundstück).
Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden bzw. an den
Gebäudefassaden
Tabelle 2: Einzelpunktberechnung - Gewerbe
Ergebnis: Es wird festgestellt, dass die Richtwerte nach TA-Lärm an allen Immissionsorten um
mehr als 6 dB(A) unterschritten werden. Somit ist die Errichtung des XXXLutz Wohnkaufhauses im
Verhältnis zu anderen Lärmquellen nachrangig und es sind keine weiteren Nachweise der Summenwirkung mit anderen Gewerbelärmquellen erforderlich.
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6.1.2 Lärmsituation infolge des Kunden- und Lieferverkehrs - Verkehrslärm (Berechnungsfall 2)
Fall 2 untersucht die Lärmsituation infolge des Kunden- und Lieferverkehrs der geplanten Nutzungserweiterungen auf den öffentlichen Straßen.
Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte nach 16. BlmSchV für Verkehrsgeräusche
Abbildung 2: XXXLutz – Gewerbe, Rasterlärmkarte Tag, LrT in dB(A)
6.1.3 Zusammenfassung der Ergebnisse
Für die Ansiedlung des Einrichtungshauses XXXLutz waren für die Bauleitplanung und Baugenehmigung die schalltechnischen Auswirkungen durch den Betrieb des Einrichtungshauses auf
das Umfeld und insbesondere auf das Wohngebiet Milanstraße zu prüfen (Nachweis TA Lärm).
Weiterhin waren die Immissionsbelastungen durch den Straßenverkehrslärm für verschiedene
Verkehrsbelastungsfälle und Straßenausbauzustände im Zusammenhang mit der Ansiedlung des
Einrichtungshauses darzustellen (Gesamtlärmbetrachtung).
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Es wird der Nachweis geführt, dass die Errichtung eines Einrichtungshauses zu keiner unzulässigen Lärmzunahme im Sinne der TA Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft führt.
Die TA Lärm schreibt für die Untersuchung von Bauvorhaben zunächst eine isolierte Bewertung
für den vorhabenbezogenen Lärm aller relevanten Lärmquellen (Betriebs- und Verkehrslärm des
Einrichtungshauses) auf dem Betriebsgrundstück vor. Sofern die durch die Anlage erzeugten
Lärmimmissionen in der unmittelbaren Nachbarschaft deutlich unter den zulässigen Richtwerten
(mindestens 6 dB(A) und mehr) liegen, ist der Beitrag des Einrichtungshauses im Verhältnis zu
allen anderen Lärmquellen nachrangig. In diesem Fall kann ohne weitere Nachweise (trotz privater
Einwendungen und vermeintlicher Schutzansprüche) die Anlage baurechtlich genehmigt werden.
Mit der Errichtung des Vorhabens ist eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Umfeld des
Planungsgebietes zu erwarten. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach TA Lärm in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück für
-
Kern-, Dorf-, Mischgebiete
-
allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet
-
reine Wohngebiete
-
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
soweit wie möglich zu vermindern, wenn
-
sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um
mindestens 3 dB(A) erhöhen
-
keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
-
die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitgehend überschritten werden.
Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) ergibt sich bei einer Verdoppelung der Verkehrsmenge. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen für das Vorhaben führt nicht zu einer Verdopplung der bestehenden Verkehrsmenge. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich
der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um weniger als 3 dB(A) erhöhen wird. Der Kundenverkehr vermischt sich weiterhin außerhalb des Vorhabengebietes mit dem übrigen öffentlichen
Verkehr. Die Vermischung erfolgt unmittelbar an der Ausfahrt aus dem Gelände des Einrichtungshauses (Vorderer Eckweg). Die genannten Punkte erfordern keine Berechnung des Lärmpegels
infolge des Verkehrs im öffentlichen Raum. Auf Grund der räumlichen Nähe zum Wohngebiet
Milanstraße und angrenzenden Betriebswohnungen im Gewerbegebiet wurde dennoch eine
Lärmberechnung für den Verkehr im öffentlichen Raum durchgeführt. Mit der Ansiedlung des Einrichtungshauses steigt der Lärmpegel um weniger als 3 dB(A). Damit sind nach TA Lärm keine
besonderen Maßnahmen zur Vermeidung des vorhabenbezogenen An- und Abfahrtverkehr auf
öffentlichen Straßen erforderlich.
6.2 Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung
Zusätzlich zum Nachweis zur Ansiedlung des Einrichtungshauses XXXLutz wurde die Lärmbelastung infolge des Straßenverkehrs (Gesamtverkehrsbelastung) bewertet. Diese Untersuchung ist
getrennt zum Nachweis der Baugenehmigung für das geplante Einrichtungshaus XXXLutz zu betrachten und ergibt unmittelbar Hinweise für die Abwägungsentscheidungen hinsichtlich der Lärmschutzbelange zum Bebauungsplan. Die Gesamtlärmpegel wurden dabei den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV gegenübergestellt, um die Lärmsituation insgesamt unter städtebaulichen
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Gesichtspunkten zu bewerten. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen.
Im Rahmen der Bauleitplanung sollen jedoch die Auswirkungen des geplanten Wohnkaufhauses
auf die Gesamtverkehrsbelastung betrachtet werden, um den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 1
sowie Nr. 7c BauGB gerecht zu werden und damit auch dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7
BauGB Rechnung zu tragen.
Die Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung bezieht sich auf folgende Berechnungsfälle:
-
Bestehende Verkehrssituation und ihre Lärmbelastung (im Jahr 2007)
-
Nullfall: Prognose der verkehrlich-bedingten Immissionen mit Verlängerung der B 523 ohne
XXXLutz (im Jahr 2025)
-
Planfall 1: Prognose der Gesamtverkehrsbelastung für das Jahr 2025 mit Verlängerung der B
523 und XXXLutz (im Jahr 2025); Erschließungskonzept 1, Ziffer 4.5.1
-
Planfall 2: Prognose mit Verlängerung der B 523, XXXLutz und Maßnahmen an der bestehenden Milanstraße; Erschließungskonzept 2, Ziffer 4.5.1
-
Planfall 3: Prognose ohne Verlängerung der B 523, XXXLutz und Maßnahmen an der bestehenden Milanstraße; Erschließungskonzept 2, Ziffer 4.5.1
Die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen wird getrennt für Tag (6 – 22 Uhr) und Nacht (22 – 6
Uhr) aufgezeigt. Die zugrunde liegenden Verkehrsbelastungen wurden der Verkehrsuntersuchung
vom Oktober 2007 entnommen und lagen nur als Ganztageswerte für Werktage vor. Die Werte
wurden vereinfacht nach dem „Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (Ausgabe 2001/2005) umgerechnet.
Im Folgenden werden 4 Berechnungsfälle unter Berücksichtung eventueller Straßenumplanungen
untersucht. Dabei steht die Auswirkung der wahrnehmbaren Lautstärke für das menschliche Ohr
im Vordergrund. Ein Anstieg von 3 dB(A) ist zum Beispiel für den Menschen kaum wahrnehmbar,
eine Erhöhung um 10 dB(A) jedoch verdoppelt die subjektiv empfundene Lautstärke.
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Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
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6.2.1 Bestehende Verkehrssituation (Analyse 2007)
Als Ausgangslage werden das bestehende Straßennetz und die Verkehrsbelastung im Jahr 2007
untersucht.
Abbildung 3: Straßenverkehr 2007
- Raserlärmkarte Tag
Abbildung 4: Straßenverkehr 2007
- Rasterlärmkarte Nacht
Ergebnis: Die derzeitige Situation (2007) zeigt, dass die Gesamtverkehrsbelastung im Wohngebiet
Milanstraße sowohl tags als auch nachts zu Überschreitungen der Grenzwerte (16. BlmSchV)
führt, die tags zwischen 1,5 dB(A) und 4 dB(A) und nachts zwischen 0,6 dB(A) und 3 dB(A) liegen.
Südlich der Wieselsbergstraße ergeben sich ebenfalls Überschreitungen, die zwischen 6 und 9
dB(A) liegen.
6.2.2 Prognosenullfall (Jahr 2025)
Im ersten Prognosefall, der sich auf das Jahr 2025 bezieht, geht von keiner Errichtung des Wohnkaufhauses XXXLutz aus, jedoch von einer Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt.
Abbildung 5: Prognosenullfall – Rasterlärmkarte Tag
Abbildung 6: Prognosenullfall – Rasterlärmkarte Nacht
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Ergebnis: Für die untersuchten Immissionsorte ergeben sich ähnliche Lärmpegel wie 2007. Die
Grenzwerte der 16. BImSchV werden an den gleichen Immissionsorten und in der gleichen Größenordnung überschritten.
6.2.3 Planfall 1 (Jahr 2025)
Im Planfall 1 wird eine Realisierung des Einrichtungshauses am Vorderen Eckweg angenommen,
die Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt wird realisiert. Die Verkehrsbelastung erhöht sich
im Vergleich zum Prognosenullfall um den Kunden- und Lieferverkehr des Wohnkaufhauses.
Abbildung 7: Planfall 1 – Rasterlärmkarte Tag
Abbildung 8: Planfall 1 – Rasterlärmkarte Nacht
Ergebnis: Im Wohngebiet Milanstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Erhöhungen
der Lärmpegel um ca. 1 dB(A). Im Gewerbegebiet betragen die Erhöhungen bis zu 3 dB(A), die
Grenzwerte der 16. BImSchV werden nicht überschritten; die Immissionswerte liegen unter 66
dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im Bereich Wieselsbergstraße ergeben sich gegenüber
dem Prognosenullfall Erhöhungen der Lärmpegel um ca. 1 dB(A). Die Überschreitungen der
Grenzwerte der 16. BImSchV liegen zwischen 7 und 10 dB(A).
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6.2.4 Planfall 2 (Jahr 2025)
Im Planfall 2 wird zusätzlich zu einer Ansiedlung des Wohnkaufhauses auch von der Verlegung
der Milanstraße und dessen Rückbau ausgegangen. Zur Entlastung des Wohngebietes östlich der
Milanstraße ist eine Verlängerung des Eckweges in Richtung Süden bis zur Wieselsbergstraße
geplant.
Abbildung 9: Planfall 2 – Rasterlärmkarte Tag
Abbildung 10: Planfall 2 – Rasterlärmkarte Nacht
Ergebnis: Im Wohngebiet Milanstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Minderungen
der Lärmpegel um 1,5 bis 6 dB(A). Nur noch an einem Immissonsort verbleibt am Tag eine minimale Überschreitung des Grenzwertes der 16. BImSchV um 0,1 dB(A). Im Gewerbegebiet ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Erhöhungen um bis zu 3 dB(A), dies sind jedoch keine
wesentlichen Veränderungen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden nicht überschritten; die
Immissionswerte liegen unter 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im Bereich
Wieselsbergstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall keine wesentlichen Veränderungen. Die Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV liegen zwischen 7 und 10 dB(A).
6.2.5 Planfall 3 (Jahr 2025)
Im Planfall 3 wird wie im Planfall 2 von einer Ansiedlung des Wohnkaufhauses sowie auch von der
Verlegung der Milanstraße und dessen Rückbau ausgegangen. Zur Entlastung des Wohngebietes
östlich der Milanstraße ist eine Verlängerung des Eckweges in Richtung Süden bis zur
Wieselsbergstraße geplant. Im Unterschied zum Planfall 2 wird jedoch nicht von einer Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt ausgegangen.
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Abbildung 11: Planfall 3 – Rasterlärmkarte Tag
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Abbildung 12: Planfall 3 – Rasterlärmkarte Nacht
Ergebnis: Kommt es zu keiner Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt, so ergeben sich auf
dem Außenring, auf der B 33 und auf der Wieselsbergstraße gegenüber dem Planfall 2 höhere
Verkehrmengen. Die damit verbundene Erhöhung der Lärmpegel ist marginal und beträgt gegenüber dem Planfall 2 zwischen 0,5 und 0,7 dB(A).
Im Wohngebiet Milanstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Minderungen der
Lärmpegel, es verbleiben Überschreitungen des Grenzwertes der 16. BImSchV von 0,4 bzw. 0,7
dB(A). Im Bereich Wieselsbergstraße betragen die Überschreitungen der Grenzwerte der 16.
BImSchV zwischen 7 und 10 dB(A). Die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht
werden dabei unterschritten.
An allen anderen Immissionsorten werden die Grenzwerte eingehalten, die Immissionswerte liegen unter 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht.
6.2.6 Zusammenfassung Verkehrslärm
Beim Wohngebiet östlich der Milanstraße handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die
Grenzwerte liegen nach der 16. BImSchV bei diesem Gebietstyp am Tag bei 59 dB(A) und in der
Nacht bei 49 dB(A). Im Bereich des Wohngebietes werden bei bestehendem Straßennetz sowohl
ohne als auch mit Einrichtungshaus im Untersuchungsbereich die Grenzwerte um ca. 1 dB(A) bis
4 dB(A) überschritten. Für die südlich der Wieselbergstraße gelegenen Wohnbebauungen ergeben sich bereits im Bestand Beurteilungspegel die die Auslösewerte der Lärmsanierung erreichen
bzw. überschreiten. Die Gesamtlärmbetrachtung zeigte, dass durch das Einrichtungshaus und die
Umverlegung der Milanstraße sich eine Erhöhung von bis zu 1 dB(A) ergeben wird.
Dabei hat die Stadt zunächst in der Abwägung berücksichtigt, dass nach dem Lärmgutachten bereits derzeit eine erhöhte Vorbelastung durch Verkehrslärm an der Wieselbergstraße und
Milanstraße vorliegt und durch die Überlagerung durch den Neuverkehr des Einrichtungshauses
eine weitere, wenn auch rechnerisch geringfügige, Steigerung der Gesamtbelastung erfolgen würde. Die Ermittlungen wurden dabei den für Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerten der
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) und den normierten Immissionsgrenzwerten der 16.
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BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) gegenübergestellt und jeweils Überschreitungen konstatiert.
Tabelle 12: Ergebnisse der Einzelpunktberechnung, Vergleich 2007 und 2025 nach 16. BlmSchV
2007: (Verkehr 2007, ohne XXXLutz)
2025-0: Prognosenullfall (Verkehr 2025, ohne XXXLutz)
2025-1: Planfall 1 (Verkehr 2025, mit Verlängerung B 523, mit XXXLutz)
2025-2: Planfall 2 (Verkehr 2025, mit Verlängerung B 523, mit XXXLutz,
mit neuer Milanstraße)
2025-3: Planfall 3 (Verkehr 2025, ohne Verlängerung B 523, mit XXXLutz,
mit neuer Milanstraße)
Die Erwägungen der Stadt Villingen-Schwenningen tragen zunächst dem Umstand Rechnung,
dass die Orientierungswerte der DIN 18005 zur sachverständigen Konkretisierung der Anforderung an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen sind. Die Einhaltung ist insbesondere in Gemengelagen und in bestehenden Gebieten bzw. an bestehenden Verkehrswegen nicht immer zu
gewährleisten. Die DIN 18005 lässt in diesen Fällen einen Abwägungsspielraum zu. Da dieser
nicht reglementiert ist, können als Obergrenze zur Beurteilung des Verkehrslärms die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen
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herangezogen werden. An bestehenden Straßen ergibt sich der Bezug zur VLärmSchR 97 in
Verbindung mit der Festlegung des Baden-Württembergischen Landtages zum Nachtrag des
Bundeshaushaltes 2010/2011 (Übernahme der Lärmsanierungswerte der Bundesstraßen auch für
landes- und kommunale Straßen).
Im Nachweisverfahren nach 16. BImSchV ist nur auf die zusätzlich versursachten Immissionen
durch den neu gebauten oder durch den wesentlich geänderten Verkehrsweg abzustellen. Die
Berechnung ist unabhängig zum Nachweis der Baugenehmigung für das Einrichtungshaus
(Nachweis nach TA Lärm) und der Gesamtlärmbetrachtung zu sehen und ist im Rahmen der konkreten Straßenplanung zu führen, da erst hier die tatsächlichen Baugrenzen, Straßenhöhen etc.
definiert werden können.
Die Stadt Villingen-Schwenningen hat die Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) beachtet. Dabei kann offen bleiben, ob die nach Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans jenseits der neuen Trassenführung vorgesehene Erweiterung und Ertüchtigung
der bestehenden Straßen "Eckweg" und "Vorderer Eckweg" um Abbiegespuren zum Vorhabengrundstück und Kreisverkehre als eine "wesentliche" Änderung dieser Straße anzusehen ist, was
nach § 1 Abs. 1 der Verordnung Voraussetzung für ihre Anwendung ist. Die Lärmvorsorge nach
16. BImSchV aus der baulichen Veränderung ist im Rahmen der Straßenplanung zu bestimmen.
Aus der Gesamtlärmbetrachtung des Straßenverkehrs kann abgeleitet werden, dass die Lärmzunahmen durch die Ansiedlung des Einrichtungshauses weniger als 3 dB(A) betragen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV für die Immissionsorte innerhalb der als Gewerbegebiet ausgewiesenen
Flächen werden nicht überschritten. Überschreitungen wurden im Wohngebiet Milanstraße ermittelt, an diesen Orten kommt es aber durch die geplante Verlegung der Milanstraße zu einer Entlastung, d. h. der Lärmpegel erhöht sich nicht. Im Sinne der 16. BImSchV und unter der Annahme
des erheblichen baulichen Eingriffs (Bau von Abbiegespuren und Kreisverkehr, Verlegung des
Straßenzuges etc.) ist die Änderung für das Wohngebiet Milanstraße trotz Überschreitung der
Grenzwerte nicht wesentlich, da es zu einer Lärmentlastung kommt. Im Gewerbegebiet wird erwartet, dass die Änderung zwar wesentlich ist, aber die Grenzwerte nicht überschritten werden.
Für die Wohnbebauung südlich der Wieselbergstraße ergeben sich bei Betrachtung des Gesamtlärms des Straßenverkehrs bereits im Bestand Lärmpegel über den Lärmsanierungswerten. Die
Ansiedlung des Einrichtungshauses und die Verlegung der Milanstraße führen zu einer Pegelerhöhung von ca. 1 dB(A). Aus den berechneten Beurteilungspegeln ergibt sich auf Grund der Gesamtlärmbetrachtung kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Wenngleich die Bauleitplanung
der städtebauliche Baustein zur Koordinination der Immissionsbelange ist, so führt dies unter dem
Gesichtspunkt der Entwicklungsüberlegungen für den Standort nicht zu einem Verbot jeglicher
Erhöhung des Lärmpegels.
Die Gesamtlärmbetrachtung des Straßenverkehrs umfasst nicht nur den Bereich der baulichen
Änderung, so dass der Kreis der betroffenen Wohngrundstücke ausreichend groß betrachtet worden ist.
Dennoch hat sich die Stadt in ihrer Abwägungsentscheidung die gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV als für das bestehende Wohngebiet Milanstraße abschließende Belastungsgrenze zu eigen gemacht und eine weitere Lärmzunahme ausgeschlossen. Die konsequente Verlegung der Milanstraße (Planfall 2) reduziert den
Lärmpegel auf Werte annähernd der Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung.
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6.3 Gesamtabwägung Lärmimmissionen
Die Gebiete nördlich und östlich des neuen Einrichtungsmarktes sind als Gebietstyp Gewerbegebiet, demnach mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, ausgewiesen. Dabei müssen zunächst bei
einer (gebietstypischen) ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet
gewährleistet sein.
Dennoch lösen diese auch bei vorliegender "allgemeiner" Zulässigkeit betriebsbezogener Wohnungen keine weitergehenden Schutzansprüche aus; die Zulassung allgemeiner Wohnnutzung
kann demzufolge städtebaulich in keinem Fall vertretbar sein; die Umwandlung von privilegierten
Wohnungen in frei verfügbaren Wohnraum ist ebenfalls unzulässig.
Dem betriebsbezogenen Wohnen kann in Bezug auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der Einschränkungen (auf einen bestimmten, sich dafür bereitfindenden Personenkreis) ein höheres Maß an Belästigungen und Störungen durch Immissionen (z.B. durch Lärm)
zugemutet werden als sonstigen Wohnnutzungsberechtigten. Bewohner einer nach § 8 Abs. 3 Nr.
1 BauNVO genehmigten Wohnung können nicht verlangen, nur solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt zu werden, die in für das Wohnen vorgesehenen Gebieten zulässig sind. Für
betriebsbezogene Wohnungen gelten grundsätzlich die Immissionsrichtwerte, die für das betreffende Gebiet (hier: Gewerbegebiet) zulässig sind.
Die Stadt hat in ihrer Abwägungsentscheidung den Umstand berücksichtigt, dass den Belangen
der angrenzenden Nutzungen zum Verkehrslärmschutz je nach Anwendungsvoraussetzungen der
Grenz-, Richt- und Orientierungswerte sowie der Schützwürdigkeit der jeweils örtlich bestehenden
Nutzung unterschiedlich Rechnung zu tragen ist.
Dies vor dem Umstand, dass Beurteilungspegel über 70 dB(A) am Tag als Indiz für einen städtebaulichen Missstand, der einen Handlungsbedarf der Gemeinde auslöst, und ebenfalls die
Schwelle der Gesundheitsgefährdung in Wohngebieten bei 60 bis 65 dB(A) nachts nicht erreicht
werden.
Weiterhin geht die Stadt Villingen-Schwenningen davon aus, dass es unterhalb dieser Schwelle
eine absolute Planungsschranke in Gestalt gesetzlich vorgegebener Immissionswerte zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärm nur im Rahmen der Bedingungen der 16. BImSchV (Neubau oder die wesentliche Änderungen von Verkehrswegen mit isolierter Betrachtung des zu ändernden Verkehrsweges) und im Verfahren der TA Lärm gibt. Die Schutzwürdigkeit wird durch den
jeweiligen Gebietscharakterbestimmt. Die Ansiedlung des Einrichtungshauses ist ausschließlich
nach TA Lärm zu bewerten.
Hierbei räumt die Stadt Villingen-Schwenningen ihren Entwicklungsüberlegungen für den Standort
im Umfeld einer funktionsgemischten Nutzungs- und Bebauungsstruktur ein höheres Gewicht gegenüber einer Vermeidung jeder – auch nur geringen – Lärmzunahme durch Verkehrslärm in Bereichen mit einer bereits hohen Vorbelastung wie z.B. an der Wieselsbergstraße.
6.4 Beeinträchtigungen durch den Störfallbetrieb
Nahe dem Geltungsbereich befindet sich der Standort der Firma Duralloy Süd GmbH. Bei diesem
im Eckweg angesiedelte Galvanikbetrieb handelt es sich aufgrund der eingesetzten giftigen und
sehr giftigen Stoffe um einen Betrieb nach der Störfallverordnung – 12. BlmSchV.
Um Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie Unfallfolgen für Mensch und Umwelt zu verhindern wird
im Artikel 12 der EU-Seveso-Richtlinie i.V. mit dem § 50 BlmSchG ein angemessener Abstand
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zwischen dem Störfallbetrieb und schützbedürftigen Nutzungen, wie z.B. öffentlich genutzten Gebäuden gefordert.
Im Rahmen eines Gutachtens des Ingenieurbüros Effektivplan, beauftragt durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Villingen-Schwenningen GmbH & Co. KG, vom 12.11.2010 wurde
der erforderliche Abstand eines Möbelhauses zu einem Galvanikbetrieb ermittelt. Entsprechend
dem Leitfaden SFK/TAA-GS-01 der Störfallkommission wurde eine Abstandsempfehlung mit Detailkenntnissen für die Bauleitplanung ermittelt.
Nach Auswertung der untersuchten Vorschriften, Störungsszenarien und Ereignisse soll ein Mindestabstand von öffentlichen Gebäuden zum Galvanikbetrieb von 50 m nicht unterschritten werden.
Eine Gefährdung der Umgebung durch den Einsatz von Löschwasser im Falle eines Brandes sowie eine Gefährdung durch giftige Brandgase kann nicht ausgeschlossen werden.
Bis zu einem Abstand von ca. 37,5 m wird der von der Störfallkommission empfohlene Richtwert
ERPG 2 unter den getroffenen Annahmen und unter ungünstigen Bedingungen überschritten.
Da in öffentlichen Gebäuden die Besucher über mögliche Risiken aus der Umgebung nicht informiert sind, sollen jedoch die Betreiber des Gebäudes informiert sein und zusätzliche Schutzmaßnahmen am Gebäude getroffen werden:
-
Abschalten von Lüftungsanlagen, die die Außenluft ansaugen,
-
Schließen von Türen und Fenstern auf der Gebäudeseite, die zum Galvanikbetrieb ausgerichtet ist.
Die genannten Schutzmaßnahmen wurden als textliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bei der Errichtung neuer öffentlicher Gebäude in der angrenzenden Umgebung des Störfallbetriebes sollen folgende Maßnahmen ausgeführt werden:
-
Anordnung der Parkplätze möglichst auf der dem Galvanikbetrieb abgewandten Seite im
Schatten des Nachbargebäudes,
-
Errichtung öffentlicher Zugänge möglichst auf der dem Galvanikbetrieb abgewandten Seite,
-
Lüftungsanlagen mit Ansaugung von Frischluft so ausrichten, dass die Anlagen nicht aus Richtung des Galvanikbetriebs ansaugen.
Im Bebauungsplan wurde der naheliegende Störfallbetrieb durch Festsetzung der Baugrenzen,
durch die Gebäudestellung sowie durch textliche Festsetzungen und Hinweise berücksichtigt.
7. Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist u. a. für die
Errichtung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer Bruttogeschossfläche von 5.000 m², für die Bebauungspläne aufgestellt werden, im nachfolgenden Zulassungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG
durchzuführen. Wesentliche Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung werden durch die im Rahmen dieses Bebauungsplans durchgeführte Umweltprüfung erbracht. Sofern die Umweltprüfung
den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, kann diese gemäß § 17 Abs. 1
UVPG entfallen.
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Im Zuge der Behördenbeteiligung sind keine gegenteiligen Anregungen oder Hinweise eingegangen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplan wird
somit als ausreichend angesehen.
8. Ver- und Entsorgung des Baugebietes
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für das Sondergebietes Wohnkaufhaus befinden sich im
Vorderen Eckweg.
Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Für die Schmutzwasserableitung soll entlang
der B 33 ein neuer Schmutzwasserkanal errichtet werden.
Die Regenwasserableitung der angrenzenden Gewerbeflächen erfolgt derzeit über einen auf dem
Gebiet des Sondergebietes Wohnkaufhaus befindlichen Graben. Das anfallende Niederschlagswasser wird in Richtung Nord-Westen über den Ziegelgraben der Brigach zugeführt. Der Graben
ist durch einen Regenwasserkanal zu ersetzen, der parallel zum geplanten Schmutzwasserkanal
verlaufen soll. Für die Trassen beider Kanäle werden Leitungsrechte am Rande des Sondergebietes festgesetzt.
Bei Hanganschnitten ist Schichtwasser zu erwarten und somit ein erhöhter Oberflächenabfluss, da
sich in geneigtem Gelände schlecht wasserdurchlässige Böden befinden. Daher können zum zukünftigen Ableiten des Regenwassers bei Umsetzung des Wohnkaufhauses und der dazugehörigen Parkflächen Hangdrainagen erforderlich werden.
Im Westen des Sondergebietes befindet sich eine unterirdische Fernwasserleitung der Bodenseewasserversorgung BWV SVS, die durch ein Leitungsrecht gesichert wird.
Um Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch den Zweckverband BodenseeWasserversorgung innerhalb des Schutzstreifens zu ermöglichen, sind folgende Punkte zu beachten:
1. Im Rahmen der Erschließungsplanung sollten kreuzende Ver- und Entsorgungsleitungen
im Bereich von BWV-Trassen gebündelt werden.
2. Zur Gewährleistung eines sicheren Zugangs im Wartungs- und Instandhaltungsfall favorisiert der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung das Anlegen von öffentlichen Flächen im Bereich des Leitungsschutzstreifens wie bspw. Grünflächen, Wege, öffentliche
Plätze etc.
3. Beim Durchfahren von Privatflächen ist darauf zu achten, dass mindestens alle 20 m eine
direkte Zugangsmöglichkeit zu den Versorgungsanlagen über bspw. öffentliche Flächen
oder ausgewiesene Zufahrtswege mit ausreichendem Platzangebot für schweres Gerät
gewährleistet ist (gilt bei z.B. gebäuderückseitiger Lage der Versorgungsanlagen mit Angrenzung an weitere private oder schwer zugängliche Grundstücke).
4. Im Zuge der Baulandumlegung ist unser bestehendes Leitungsrecht auf die neuen Grundstücke zu übertragen. Dies gilt auch für öffentliche Flächen wie Straßen, Wege etc.
Die vorhandene Überdeckungssituation der Versorgungsanlage sollte entsprechend der bestehenden Situation gewährleistet bleiben.
Die im Zuge der Erschließung anfallenden Maßnahmen, die zu Beeinträchtigungen der Versorgungsanlagen führen können, wie z.B. das Einbringen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Wegeund Straßenbauarbeiten etc., sind der Bodensee-Wasserversorgung in Form von Detailausführungsplänen frühzeitig zur Freigabe vorzulegen.
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Im Bereich der zurückzubauenden Milanstraße befinden sich unterirdische Versorgungsleitungen
im Straßenraum, die durch ein Leitungsrecht gesichert werden. Es handelt sich dabei um Leitungen der Stadt Villingen – Schwenningen, der Stadtwerke SVS, des Entwässerungsbetriebes
SEVS, der Bodenseewasserversorgung sowie der Deutschen Telekom.
9. Auswirkungen der Planung
Flächenbilanz
Nutzung
Fläche
Sondergebiet Wohnkaufhaus
3,9 ha
Gewerbegebiet 1
1,1 ha
Gewerbegebiet 2
0,3 ha
Öffentliche Verkehrsfläche
0,8 ha
Öffentliche Grünflächen
0,1 ha
Summe = Geltungsbereich
6,2 ha
Ausgleichsflächen (extern)
1,09 ha
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10. Anhang
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Zusammenfassung der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ (ZINKE, F., 2009. Villingen)
1.
Einführung
Im Rahmen der saP wurden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG bezüglich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (alle europäischen Vogelarten, Arten des
Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.
Zur Vermeidung und Minderung der o.g. Verbotstatbestände sowie zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen werden darüber hinaus Maßnahmen empfohlen, die durch Festsetzungen und Hinweise im
Rahmen des Bebauungsplans umgesetzt werden.
2.
Datengrundlagen und Methodik
Als Datengrundlagen wurden herangezogen:
Bauer/ Bezzel/ Fiedler Band I – III 2005
Bezzel et al. 2005
Peter Detzel 1998
Günter Ebert 1991 (Band I u. II)
Laufer/ Fritz/ Sowig 2007
LUBW. 5. Fass. St. 31.12.2004
LUBW. Dezember 2006
LUBW. Januar 2006
Peter Südbeck u. a. Auflage 5000/ 2005
Jürgen Trautner u. a. Juni 2006
DDA – Kürzelliste der Vogelnamen
Deutschlands (Stand 21.01.2005)
- Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas
- Brutvögel in Bayern
- Die Heuschrecken Baden-Württembergs
- Die Schmetterlinge Baden-Württembergs
- Die Amphibien u. Reptilien Baden-Württembergs
- Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs.
- im Portrait . Die Arten der EU – Vogelschutz-Richtlinie.
- Informationssystem Zielartenkonzept Baden- Württemberg
- streng geschützte Arten - besonders geschützte Arten –
- Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.
- Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren.
- Monitoring häufiger Brutvögel Baden- Württemberg.
Die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung orientiert sich in ihrem methodischen Vorgehen an den
„fachlichen Hinweisen zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“
(IMS, Oberste Baubehörde Bayern – Abt. Straßen- und Brückenbau 2011).
3.
Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die i.d.R. Beeinträchtigungen und Störungen der o.g. geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können:
-
baubedingte Wirkfaktoren: Lärm- und Schadstoffimmissionen durch Baustellenverkehr
-
anlagenbedingte Wirkprozesse: Beseitigung von Vegetationsstrukturen, Bodenabtrag, Verlust möglicher
Nist-/ Ruhestätten geschützter Tierarten des Offenlandes, Verlust der Lebensraumfunktion / der belebten Bodenwelt durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung
-
nutzungsbedingte Wirkprozesse: zusätzliche Beeinträchtigung des Lebensraumpotenzials und störempfindlicher Tierarten im Umfeld der geplanten Sondernutzungen durch Nutzungsintensivierung (insbes.
durch höheres Verkehrsaufkommen)
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4.
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Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Folgende Vorkehrungen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs
IV der FFH-Richtlinie, von europäischen Vogelarten und weiteren gefährdeten Tierarten zu vermeiden oder
zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter
Berücksichtigung dieser Vorkehrungen:
-
Baufeldfreimachung, Beseitigung von Vegetationsbeständen in der Zeit von Anfang August bis Ende
Februar sowie Rodung von Gehölzbeständen in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (außerhalb der Brutzeit europäischer Brutvögel)
-
Erhaltung von Gehölzbeständen im Bereich des bestehenden Gewerbegebietes durch Pflanzbindungen
-
Randliche Eingrünung des Sondergebietes mit Hecken, Verwendung von (Dorn-)Sträuchern
Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen zur Optimierung der Habitate der betroffenen Arten, auch im
Zusammenhang mit dem EU-Vogelschutzgebiet, im Rahmen der Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen durchgeführt:
-
Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden in der Unterhaltung und Pflege von Pflanzungen innerhalb des
Geltungsbereichs
-
Grünlandextensivierung auf der Kompensationsfläche im Steppachgrund auf einer Fläche von 1,09 ha,
Mahd frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni)
-
Verwendung von autochthonem Saatgut für magere Standorte zur Ansaat der extensiven Wiesenflächen (externe Ausgleichsfläche)
-
vollständiger Verzicht auf Bodendüngung der Ausgleichsflächen
-
Anlage von Lesesteinhaufen aus Kalkstein zur Strukturanreicherung und Habitatoptimierung auf der
externen Ausgleichsfläche
5.
Bestand und Darlegung der Betroffenheit der Arten
Zu prüfende Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird untersucht, ob Tötungs-, Schädigungs- und / oder Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zutreffend sind.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG:
-
Verbot der Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von besonders geschützten wild lebenden Tierarten,
ihren Entwicklungsformen und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Standorten wild lebender Pflanzenarten und ihrer Entwicklungsformen
Abweichend davon liegt gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben des § 18 Abs. 2 BNatSchG, die nach Vorschriften des BauGB zulässig sind, ein Verstoß gegen die Verbote nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:
-
-
Verbot des erheblichen Störens von streng geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten – eine erhebliSeite 52
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Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
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STADTPLANUNG
che Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert.
Zu prüfendes Artenspektrum
Nach dem Ergebnis des Scoping-Termins vom 16.02.2009 mit Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Schwarzwald-Baar wurde das Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigende Artengruppen wie folgt eingegrenzt:
- Vogelarten des Offenlandes, Bodenbrüter
-
Tagfalter
-
Heuschrecken
-
Reptilien.
Zu diesen Artengruppen wurden im Frühjahr 2009 mehrere Übersichtsbegehungen durchgeführt. Für die
hierbei nachgewiesenen oder aufgrund ihrer allgemeinen Verbreitung und der Lebensraumausstattung innerhalb des Geltungsbereichs sowie im näheren Umfeld potenziell vorkommenden Arten wird nachfolgend
geprüft, ob für die möglichen Auswirkungen des Planungsvorhabens die o.g. Schädigungs- und Störungsverbote zutreffend sind.
Für die Tiergruppen Tagfalter und Heuschrecken konnten im Geltungsbereich keine Arten von gemeinschaftlichem Interesse nachgewiesen werden. Nachfolgend werden Reptilien und die Avifauna betrachtet.
Dabei werden insbesondere die im seit 5. Februar 2010 lt. Verordnung des Ministeriums für Energie und
Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) ausgewiesenen EUVogelschutzgebiet „Baar“ (ca. 170 m nördlich des Geltungsbereichs angrenzend) vorkommenden Vogelarten berücksichtigt, die das Planungsgebiet als Brutstätte und Nahrungsraum / Jagdrevier nutzen (können).
Seite 53
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Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
a.
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FFH-Anhang IV-Arten
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: 3
BaWü: V Art im UG:  nachgewiesen  potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
 günstig
 ungünstig – unzureichend
 ungünstig – schlecht
 unbekannt
Die Art besiedelt vorwiegend Magerbiotope wie trockene Waldränder, Dämme, Heiden oder
Hecken, ist als Kulturfolger aber auch in geeigneten Sekundärbiotopen kleinteiliger Kulturlandschaften vertreten. Wichtig sind dabei vereinzelte vegetationslose Flächen, wie sie sich in Gärten und am Gewässerufer finden. Sie bevorzugt wärmebegünstigte, südexponierte Lebensräume, die aber auch kühlere Rückzugsmöglichkeiten bieten. Die Eiablage erfolgt in vegetationsfreien, sandigen Bodenstellen, zur Überwinterung dienen frostfreie Hohlräume.
Lokale Population:
Ein Vorkommen dieser Art dürfte innerhalb des Geltungsbereichs ausschließlich auf den mit
Kalkschotter ausgekleideten Trockengraben beschränkt sein. Trotz systematischer Kontrolle bei
jeder Begehung konnte diese Art innerhalb des Geltungsbereichs nicht gefunden werden (vgl.
Kartierergebniskarten im Anhang).
Eine potenzielle Präsenz der Zauneidechse ist jedoch nach wie vor nicht auszuschließen, da
die seit 2007 anhaltenden Westwetterlagen mit extrem atlantisch getönten Witterungsverhältnissen innerhalb der gesamten Region zu einer generell negativen Bestandsentwicklung dieser
Art geführt haben. Ein derzeitiges Fehlen dieser Art könnte witterungsbedingte Ursachen haben.
Da keine näheren Kenntnisse über eine lokale Population vorliegen, wird der Erhaltungszustand
nach dem „worst-case-Prinzip“ bewertet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
 hervorragend (A)
 gut (B)
 mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen können eine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzung- und Ruhestätten sowie direkte baubedingte Verluste von Individuen (Tötung im Zuge
der Zerstörung von Lebensstätten durch Überbauung, Versiegelung, Baufeldfreimachung) nicht
ausgeschlossen werden, da sich relevante Biotopstrukturen innerhalb der Eingriffsfläche befinden. Die potentiell geeigneten Habitate im Umfeld des Vorhabens können jedoch erhalten und
im Rahmen der Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich aufgewertet werden, so
dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Art im räumlichen
Zusammenhang gewahrt werden kann.
Im Rahmen der Kompensation zum geplanten Vorhaben werden zur Lebensraumoptimierung
folgende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs bzw. auf der Kompensationsfläche
durchgeführt: :
-
Anlage von Lesesteinhaufen (aus Kalkstein) zur Strukturanreicherung und Habitatoptimierung auf der Kompensationsfläche
Nur lückige Pflanzung (z.B. kleine Gruppen, niedrigwüchsige Einzelsträucher) mit naturraumtypischen Arten des
Berberidion – vorzugsweise Wildrosen am nördlichen Rand des Geltungsbereichs
Verwendung von autochthonem Saatgut für Magerstandorte zur Anlage der extensiven Wiesenflächen der Ausgleichsfläche .
Seite 54
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STADTPLANUNG
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Schädigungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Gegenüber einer Verlärmung ihres Lebensraumes reagiert die Zauneidechse weitgehend unempfindlich. Mögliche Störungen durch baubedingte Schadstoffeinträge, baubedingte Erschütterungen und betriebsbedingte Lärmemissionen durch Verkehr sind daher als unerheblich zu
beurteilen. Im räumlichen Zusammenhang stehen geeignete, nicht von der Planung betroffene
Rückzugsräume zur Verfügung (s.o.), so dass von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht auszugehen ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Störungsverbot ist erfüllt:
 ja
 nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:-
Tötungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
Seite 55
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STADTPLANUNG
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b.
Europäische Vogelarten
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Rotmilan
Schutzstatus nach
BNatSchG
Rote Liste D
Rote Liste BW
Milvus milvus
streng geschützt
-
-
Schwarzmilan
Milvus migrans
streng geschützt
-
-
Turmfalke
Falco tinnunculus
streng geschützt
-
V
Dohle
Corvus monedula
besonders geschützt
-
3
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
besonders geschützt
-
V
Feldlerche
Alauda arvensis
besonders geschützt
3
3
Goldammer
Emberiza citrinella
besonders geschützt
-
V
Dorngrasmücke
Sylvia communis
besonders geschützt
-
V
Bluthänfling
Carduelis cannabina
besonders geschützt
-
V
Die genannten, aktuell oder potenziell vorkommenden Vogelarten, werden nachfolgend hinsichtlich ihrer
Lebensraumansprüche in Gilden zusammengefasst.
Seite 56
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Ökologische Gilde „Greifvögel“
Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans)), Turmfalke (Falco tinnunculus)
Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: s.o.
BaWü: s.o.
Art im UG:  nachgewiesen
Status: Nahrungsgäste
 potenziell möglich
Diese Greifvogelarten nisten in älteren Baumbeständen in Wäldern, an Waldrändern, in Feldgehölzen oder Baumreihen; der Turmfalke nutzt darüber hinaus Felsnischen und Halbhöhlen an
natürlichen Feldwänden, Steinbrüchen oder Gebäuden.
Zur Nahrungssuche werden halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Gehölzbeständen,
Feuchtwiesen und Gewässern, aber auch Agrarlandschaften mit einem Nutzungsmosaik aus
Äckern und Wiesen sowie Brachflächen (Ackerbrachen, Buntbrachen, Ruderalfluren im Bauerwartungsland) aufgesucht; die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt
liegen. Das breite Nahrungsspektrum umfasst Kleinsäuger, Vögel, Fische und Aas (z.B. Straßen- / Mähopfer).
Lokale Population:
Innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes „Baar“ sind Vorkommen von ca. 100 Rotmilan- und ca.
60 Schwarzmilan-Paaren nachgewiesen
Innerhalb des Planungsvorhabens sind keine geeigneten Niststätten vorhanden, jedoch ist der
Bereich des geplanten Sondergebietes mit einer Fläche von ca. 2 ha grundsätzlich als Teillebensraum (Extensivgrünland / Ackerbrache – Nahrungshabitate bzw. Jagdreviere) für Greifvögel geeignet.
Insbesondere die bei der Begehung ermittelten hohen Abundanzen der Entomofauna im Bereich der artenreichen Mähwiese erweisen sich als optimale Nahrungsgrundlage für Rot- und
Schwarzmilan vor allem während der Mähperioden. Sowohl Kontaktrelevanz (Anflugintensität
bzw. Anflugsregelmäßigkeit) zu bekannten benachbarten Revieren von Rot- und Schwarzmilan
sowie die Bedeutung des Geltungsbereichs hinsichtlich der Teillebensraumgröße sind jedoch
als mittlerer Konfliktaspekt (Rotmilan) bzw. als geringer Konfliktaspekt (Schwarzmilan) einzustufen.
Die geschätzte Population des Turmfalken innerhalb des Vogelschutzgebietes beläuft sich auf
ca. 300 Paare, darüber hinaus sind Brutvorkommen im bestehenden Gewerbegebiet ca. 100 m
östlich des geplanten Sondergebietes bekannt. Der Turmfalke beansprucht den Geltungsbereich regelmäßig in zumeist kurzen Intervallen als Nahrungshabitat. Die Kontaktrelevanz ist somit generell hoch, bezüglich der Flächengröße jedoch von mittlerer Bedeutung.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
 hervorragend (A)
 gut (B)
 mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten sind von dem geplanten Vorhaben nicht
betroffen, geeignete Niststätten finden sich nicht im Eingriffsbereich.
Mit dem geplanten Vorhaben gehen potenzielle Nahrungsräume für die genannten Arten verloren, die hinsichtlich der Arealgröße der Greifvogelarten in der Summe von mittlerer Relevanz
sind.
Der planungsbedingte Teilraumverlust der beiden Milanarten beträgt bei einem Anteil von ca.
10.500 ha Dauergrünland / Feuchtbrachen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes ca. 0,039%;
Seite 57
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STADTPLANUNG
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Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Ökologische Gilde „Greifvögel“
Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans)), Turmfalke (Falco tinnunculus)
Vogelarten nach VRL
die Flächeninanspruchnahme durch die vorliegende Planung als einzelne hat somit keinen Einfluss auf Erhaltungszustand bzw. Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen von Rotund Schwarzmilan.
Bei dem regional noch häufigen Turmfalken hat der Flächenverlust nur geringen Einfluss auf
Erhaltungszustand und Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen. Da die Habitate
jedoch regelmäßig beflogen werden, kann sich in der Summation (parallele Planungen einerseits, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion andererseits) langfristig
eine Wertminderung des Habitatmosaiks der derzeit noch stabilen Populationen ergeben. Dies
ist insbesondere bei Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Zur Aufwertung der Habitatfunktion dient die Kompensationsmaßnahme des Vorhabens:
-
Grünlandextensivierung an der Steppach auf einer Fläche von 1,09 ha (ca. 370 m östlich des Geltungsbereichs)
Pflege: einschürige Mahd, frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni)
vollständiger Verzicht auf Bodendüngung auf den Ausgleichsflächen

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Schädigungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher nahrungssuchender Individuen der o.g. Arten in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden, so dass eine Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu
befürchten ist.
Funktions- und Wechselbeziehungen zwischen den Horstplätzen und Nahrungsgebieten werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Störungsverbot ist erfüllt:
 ja
 nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:-
Tötungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
Seite 58
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STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Dohle (Corvus monedula)
Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: -
BaWü: 3 Art im UG:  nachgewiesen  potenziell möglich
Status: Brutvogel
Dohlen brüten in größeren und kleineren Siedlungen an Türmen und hohen Gebäuden, aber
auch in Alleen oder Parks mit alten Bäumen, in Altholzbeständen sowohl in kleineren Gehölzen
als auch in größeren Wäldern.
Zur Nahrungssuche werden offene Flächen, wie extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen oder
Äcker aufgesucht.
Lokale Population:
Die Dohle wird innerhalb des Vogelschutzgebietes „Baar“ auf insgesamt ca. 100 Paare, bei jedoch nur lokalem Brutvorkommen geschätzt. Mindestens 50 Reviere dieser Art entfallen hiervon
auf den Altstadtkern des Stadtgebietes Villingen (Stand 2009). Die Villinger Population wird somit als zweitgrößte Stadtpopulation von Baden-Württemberg gewertet.
Die Art beansprucht den Geltungsbereich regelmäßig in zumeist kurzen Intervallen (oftmals
Pendelflug) als Nahrungshabitat. Die Kontaktrelevanz ist somit generell hoch, bezüglich der
Flächengröße jedoch von mittlerer Bedeutung.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit:
 hervorragend (A)
 gut (B)
 mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Durch das geplante Vorhaben sind keine Brutstätten der Art betroffen.
Die Flächeninanspruchnahme des Geltungsbereichs als Nahrungshabitat ist, als Einzelmaßnahme betrachtet, hinsichtlich der Arealgröße von mittlerer Relevanz.
Da die Habitate jedoch regelmäßig beflogen werden bzw. die auf Extensivgrünland angewiesene Dohle innerhalb des Vogelschutzgebietes entsprechend des sehr begrenzten Angebotes von
Niststandorten nur punktuell siedelt, kann sich in der Summation (parallele Planungen einerseits, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion andererseits) langfristig
eine Wertminderung des Habitatmosaiks derzeit noch stabiler Populationen ergeben.
Zur Aufwertung der Habitatfunktion und Stabilisation der Population dient die Kompensationsmaßnahme des Vorhabens:
-
Grünlandextensivierung an der Steppach auf einer Fläche von 1,09 ha (ca. 370 m östlich des Geltungsbereichs)
Pflege: einschürige Mahd, frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni)
vollständiger Verzicht auf Bodendüngung

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
- Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen
außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Schädigungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Eine Zerschneidung möglicher Funktionsbeziehungen der Vogelarten durch die geplante MaßSeite 59
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STADTPLANUNG
Dohle (Corvus monedula)
Vogelarten nach VRL
nahme ist nicht zu erwarten.
Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher nahrungssuchender Individuen in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume
vorhanden, so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten
nicht zu befürchten ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Störungsverbot ist erfüllt:
 ja
 nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:-
Tötungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
Seite 60
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STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: -
BaWü: V Art im UG:  nachgewiesen  potenziell möglich
Status: Brutvogel
Wacholderdrosseln bevorzugen lichte Wälder und Gehölze, wie sie innerhalb der Grünzüge im
Stadtgebiet Villingen zu finden sind.
Zur Nahrungssuche werden offene Flächen, wie extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen oder
Äcker aufgesucht.
Lokale Population:
Die geschätzte Population der Wacholderdrossel beträgt innerhalb des Vogelschutzgebietes ca.
2.500 Paare; bereits die verzweigten, altholzreichen Grünzüge des Stadtgebietes Villingen und
dessen Peripherie weisen mehrere Kolonien der Wacholderdrossel mit mind. 200 Paaren auf.
Die Art beansprucht den Geltungsbereich regelmäßig in zumeist kurzen Intervallen (oftmals
Pendelflug) als Nahrungshabitat. Die Kontaktrelevanz ist somit generell hoch, bezüglich der
Flächengröße jedoch von mittlerer Bedeutung.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit:
 hervorragend (A)
 gut (B)
 mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Durch das geplante Vorhaben sind keine Brutstätten der Art betroffen.
Die Flächeninanspruchnahme des Geltungsbereichs als Nahrungshabitat ist, als Einzelmaßnahme betrachtet, hinsichtlich der Arealgröße für die beiden nachgewiesenen Arten von mittlerer Relevanz und hat somit bei der regional noch häufigen Wacholderdrossel nur geringen Einfluss auf Erhaltungszustand und Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen.
Da die Habitate jedoch regelmäßig beflogen werden, kann sich in der Summation (parallele
Planungen einerseits, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion andererseits) langfristig eine Wertminderung des Habitatmosaiks derzeit noch stabiler Populationen
ergeben.
Zur Aufwertung der Habitatfunktion und Stabilisation der Population dient die Kompensationsmaßnahme des Vorhabens:
-
Grünlandextensivierung an der Steppach auf einer Fläche von 1,09 ha (ca. 370 m östlich des Geltungsbereichs)
Pflege: einschürige Mahd, frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni)
vollständiger Verzicht auf Bodendüngung

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
- Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen
außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Schädigungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Eine Zerschneidung möglicher Funktionsbeziehungen der Vogelarten durch die geplante Maßnahme ist nicht zu erwarten.
Seite 61
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Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
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Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Vogelarten nach VRL
Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher nahrungssuchender Individuen der Art in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In
der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden, so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser
Arten nicht zu befürchten ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Störungsverbot ist erfüllt:
 ja
 nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:-
Tötungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
Seite 62
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Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
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Ökologische Gilde „Feld-/Wiesenbrüter“
Feldlerche (Alauda arvensis), Goldammer (Emberiza citrinella),
Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: s.o.
BaWü: s.o.
Art im UG:  nachgewiesen
Status: Brutvögel
 potenziell möglich
Der Lebensraum dieser Bodenbrüter umfasst bevorzugt extensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen, Feuchtwiesenbereiche sowie Brachflächen in möglichst offenen, weiträumigen Kulturlandschaften, die aber locker mit Gehölzen bestockt sein können.
Die Feldlerche ist in der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdet eingestuft, ihre Empfindlichkeit gegenüber Lebensraumverlust ist hoch.
Siedlungsschwerpunkte der Goldammer konzentrieren sich auf die Heckengäugebiete des Oberen Muschelkalks (Lesesteinwälle auf Trümmermaterial der Trochitenkalke).
Lokale Population:
Innerhalb des Planungsgebietes wurde im Rahmen der Begehungen 1 Brutpaar der Feldlerche
sowie 1 unverpaarter Sänger nördlich außerhalb des Geltungsbereichs festgestellt; innerhalb
des Vogelschutzgebietes „Baar“ sind ca. 5.000 Reviere Gesamtbestand vorhanden. Im Geltungsbereich bzw. im näheren Umfeld wird die Siedlungsdichte der Feldlerche auf mind. 1 Paar
/ 1-2 ha geschätzt. Die Feldlerche brütet innerhalb der zersiedelten Teillandschaft zwischen
Vorderer Eckweg – Wöschhalde – Nordstetten bis zu deren nördlich begrenzenden Waldinseln
„Guggenbühl – Haldenwald – Tonisbühl“ nur sporadisch und bildet in diesem Areal keine stabilen Teilpopulationen. Die nächste (angrenzende) Population dimmt die Kante des Oberen Muschelkalk der Gewanne „Wieselsberg, Katzensteig, Salzgrube“ östlich von Nordstetten (ca. 1
Paar / 2-4 ha) ein.
Das Vorkommen der Goldammer wurde mit 1 Brutpaar am Westrand des Geltungsraums (Begleitgrün entlang der B 33) ermittelt; innerhalb des Vogelschutzgebietes beläuft sich der geschätzte Gesamtbestand auf ca. 10.000 Reviere. Die Siedlungsdichte beträgt bei gleichförmigen
Habitatstrukturen geschätzt mind. 3 Paare / ha)
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
 hervorragend (A)
 gut (B)
 mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen Flächeninanspruchnahme ist von einem vollständigen Verlust der Brut- und Nahrungsstätten der beiden Offenlandarten innerhalb des Geltungsbereichs auszugehen. Somit kann ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nicht ausgeschlossen werden.
Bei dem geringen Betroffenheitsanteil von lediglich ca. 0,02 % der geschätzten Gesamtpopulation der Feldlerche innerhalb des Vogelschutzgebietes bewirkt die Planung jedoch keine Zustandsverschlechterung und hat somit keinen messbaren Einfluss auf Erhaltungszustand und
Bestandsentwicklung der Feldlerchenpopulation des EU-Vogelschutzgebietes, zumal die dynamischen Teilpopulationen sich außerhalb des Geltungsbereichs befinden.
Das kartierte Brutpaar der Goldammer dürfte aufgrund der derzeitigen Revierposition (entlang
der B 33) von der baulichen Inanspruchnahme des Geltungsraums kaum betroffen sein, zumal
Revierverlagerungen als Folge von Einengung entlang des Begleitgrüns an der B 33 möglich
sind. Die Planung bewirkt somit grundsätzlich keine Zustandsverschlechterung der Population.
Seite 63
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STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Ökologische Gilde „Feld-/Wiesenbrüter“
Feldlerche (Alauda arvensis), Goldammer (Emberiza citrinella),
Vogelarten nach VRL
Grundsätzlich profitieren die beiden Arten von bezüglich der Greifvögel, s.o. (Feldlerche) und
Gehölzbrüter, s.u. (Goldammer) festgesetzten Kompensationsmaßnahme an der Steppach.
Baubedingte Tötungen von Individuen der genannten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung
von Gelegen / Eiern werden durch eine Bauzeitenbeschränkung vermieden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
- Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen
außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Schädigungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher Brutstätten der o.g. Arten in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und
weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden,
so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu befürchten ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Störungsverbot ist erfüllt:
 ja
 nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:-
Tötungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
Seite 64
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
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STADTPLANUNG
Ökologische Gilde „Heckenbrüter“
Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: s.o.
BaWü: s.o.
Art im UG:  nachgewiesen
Status: Brutvögel
 potenziell möglich
Diese im Geltungsbereich vorhandenen Arten sind typische Hecken- bzw. Gehölzbrüter. Sie
bevorzugen offene, vielfältige Kulturlandschaften mit Gebüschen, Hecken und Bäumen in Verbindung mit mageren Extensivwiesen, wie sie im Geltungsbereich bzw. in der näheren Umgebung zu finden sind.
Lokale Population:
Im Bereich des Trockengrabens / Einzelsträucher mit aufgelockerten Pflanzungen wurden 2
Brutpaare des Bluthänflings innerhalb des Geltungsbereichs kartiert. Innerhalb des EUVogelschutzgebietes beträgt der Gesamtbestand grob geschätzt ca. 1.000 Paare (da Streuung
und Habitatstrukturen im Offenland und Halboffenland sehr variabel und instabil). Siedlungsschwerpunkte sind Brachen mit Einzelsträuchern und Strauchgruppen ohne Bindung an bestimmte Feuchtegrade, Gartengrundstücke / Bauerngärten mit Strauchpflanzungen und fehlender oder spärlicher Baumschicht, Stufenraine mit lückigem Feldheckenbestand, Bauerwartungsland / Industriebrachen.
Je nach Habitatstruktur, Nistplatzangebot und Nahrungspotenzial sind aufgelockerte Koloniebildungen des Bluthänflings möglich (Nestradien ca. 15 m), keine speziellen Reviere (Nahrungshabitate werden im Verband beansprucht). Die Siedlungsschwerpunkte des Bluthänflings im
engeren Umfeld des Stadtgebietes Villingen konzentrieren sich speziell auf Urbanisierungsbrachen, Schrebergärten, Staudengärten sowie offene, stauden- und strauchreiche Grünzüge. Die
Habitatstrukturen sind oftmals einem Standortwechsel unterzogen und somit teils durch Pflege
und Neuanlage veränderbar.
Innerhalb des Geltungsbereichs wurde 1 unverpaartes Dorngrasmücken-Männchen ohne festes
Revier im Bereich des Trockengrabens kartiert, darüber hinaus konnte 1 unverpaartes Männchen mit abgegrenztem Revier außerhalb des Geltungsbereiches (Westrand / Begleitgrün –
B33) festgestellt werden. Innerhalb des Vogelschutzgebietes wird der Gesamtbestand auf ca.
500 Reviere geschätzt. Siedlungsschwerpunkte sind die Heckengäugebiete des Oberen Muschelkalks (Lesesteine auf Trümmermaterial der Trochitenkalke) sowie zunehmend ausgedehnte Riedgebiete der Riedbaar mit Feuchtgebüschen. Die Siedlungsdichte wird bei gleichförmigen
Habitatstrukturen auf 1 Paar / ha geschätzt. Bei entsprechendem Habitatangebot (Ruderalbrachen, Gebüsche, Feldhecken, Niederstrauchpflanzungen) siedelt die Art auch unmittelbar an
der Siedlungsperipherie sowie in aufgelockerten Gewerbegebieten.
Gut ausgebildete Habitate sowie traditionelle Brutpaare der Dorngrasmücke fehlen derzeit innerhalb des Geltungsbereiches. Die nächste stabile Teilpopulation siedelt mit ca. 10-15 Revieren im Bereich der Kante des Oberen Muschelkalks / Gewanne „Wieselberg, Katzensteig, Salzgrube“ östlich von Nordstetten.
Die nördlich des Geltungsbereichs befindlichen Flächen des Vogelschutzgebiets „Baar“ weisen
für beide Arten, wenn auch nicht als Zielarten genannt, deutlich geeignetere Habitatstrukturen
auf.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit:
 hervorragend (A)
 gut (B)
 mittel – schlecht (C)
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Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
WEGNER
STADTPLANUNG
Ökologische Gilde „Heckenbrüter“
Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Vogelarten nach VRL
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen Flächeninanspruchnahme ist von einem vollständigen Wegfall der Brut- und Nahrungshabitate der beiden Heckenbrüterarten innerhalb des Geltungsbereichs auszugehen. Somit kann ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nicht ausgeschlossen werden.
Bei der zu erwartenden Betroffenheit von ca. 0,2% der sehr grob geschätzten (möglicherweise
unterschätzten) Gesamtpopulation des Bluthänflings ist eine Zustandsverschlechterung bzw.
ein messbarer Einfluss auf den Erhaltungszustand der Population bzw. deren Bestandsentwicklung nicht zu erwarten.
Eine Betroffenheit der dynamischen Brutpopulation der Dorngrasmücke ist durch die Planung
nicht gegeben. Eine Zustandsverschlechterung bzw. einen messbaren Einfluss auf Erhaltungszustand bzw. Bestandsentwicklung ist daher nicht zu erwarten.
Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation bezüglich der beiden Arten sind nicht erforderlich. Mit den innerhalb des Geltungsbereichs festgesetzten Pflanzgeboten
und der Kompensationsmaßnahmen an der Steppach wird eine Stabilisierung und
Habitatoptimierung der beiden Artengefördert :
-
Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden in der Unterhaltung und Pflege von Staudenpflanzungen, Grünflächen
Periphere Pflanzungen naturraumtypischer Sträucher – u.a. Wildrosenarten, Schlehe, Weißdorn, Sauerdorn,
Brombeeren als unterbrochene Riegel, Gruppen oder Einzelsträucher
Baubedingte Tötungen von Individuen der genannten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung
von Gelegen / Eiern können durch die Bauzeitenbeschränkung zudem vermieden werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
- Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen
außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Schädigungsverbot ist erfüllt:  ja
 nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Eine Zerschneidung möglicher Funktionsbeziehungen der Vogelarten durch die geplante Maßnahme ist nicht zu erwarten.
Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher Brutstätten der o.g. Arten in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und
weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden,
so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu befürchten ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: -

CEF-Maßnahmen erforderlich: -
Störungsverbot ist erfüllt:
 ja
 nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
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Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
WEGNER
STADTPLANUNG
Ökologische Gilde „Heckenbrüter“
Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Vogelarten nach VRL
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:-
Tötungsverbot ist erfüllt:  ja
6.
 nein
Zusammenfassung
Aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung des Geltungsbereichs wurde das zu untersuchende Artenspektrum im Rahmen des Scoping-Termins auf die planungsrelevanten Arten der Tiergruppen Vögel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter begrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs und im direkten Umfeld konnten
keine prüfrelevanten Arten der Gruppen Heuschrecken und Tagfalter nachgewiesen werden.
Mit der geplanten Baumaßnahme sind Flächenversiegelungen und die Überbauung bisheriger Offenlandlebensräume verbunden, die nachgewiesene oder potenzielle Lebensräume für gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierarten darstellen. Daher kann die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3
BNatSchG (Schädigungs- und Störungsverbote) nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG wird jedoch dargestellt, dass die ökologische Funktion
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung der
genannten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen langfristig gewahrt werden kann
und sich die Erhaltungszustände der betroffenen Populationen nicht verschlechtern.
Darüber hinaus tragen die Kompensationsmaßnahmen im Steppachgrund zur Stabilisation und Verbesserung der Habitatqualität der betroffenen Populationen bei. Die Planung sieht die Aufweitung des Gewässers
und die Entfernung der Uferverbauung sowie eine Geländemodellierung vor. Weiterhin werden extensiv
genutzte Auewiesen entwickelt. Zur Strukturanreicherung findet die Anlage von Lesesteinhaufen, Entwicklung von gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren sowie Einbringen von Weidensteckhölzern zur Ufersicherung und Strömungsleitern statt.
Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor.
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Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
7.
Anhang: Kartierergebniskarten
Karte 1: Erfassung der Heuschrecken
Seite 68
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STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Karte 2: Erfassung der Schmetterlinge
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WEGNER
STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung
Karte 3: Erfassung der Avifauna
Seite 70
WEGNER
STADTPLANUNG
Stadt Villingen-Schwenningen
Stadtbezirk Villingen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“
Umweltbericht zum Bebauungsplan
Entwurf
WEGNER
STADTPLANUNG
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Seite 2
Vorhabenträger:
NH Immobilien GmbH
Mergentheimer Straße 59
97084 Würzburg
Bearbeitung:
WEGNER
STADTPLANUNG
Tiergartenstraße 4c
97209 Veitshöchheim
Tel. 0931/9913870
Fax 0931/9913871
info@wegner-stadtplanung.de
www.wegner-stadtplanung.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Bertram Wegner, Architekt, Stadtplaner SRL
Dipl.-Ing. (FH) Eva Kusebauch
arc.grün landschaftsarchitekten
Steigweg 24
97318 Kitzingen
Tel. 09321/26800 - 50
Fax 09321/268090 - 50
info@arc-gruen.de
www.arc-gruen.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) Gudrun Rentsch, Landschaftsarchitektin bdla
Dipl. Ing. Stephanie Fuß, Landschaftsarchitektin
Dipl. Ing. (FH) Nadja Lienhardt
aufgestellt:
geändert::
27.04.2010
09.06.2011, 22.02.2012
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Seite 3
Inhalt
Seite
Teil 1
Beschreibung des Vorhabens
4
Teil 2
Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2
7
Anhang
A) Scopingprotokoll
15
B) Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
24
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Seite 4
Teil 1
Beschreibung des Vorhabens
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Seite 5
F1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Anmeldung zum Verfahren
„Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen
FNP
B-Plan
Standort
Gemeinde: Ortsteil/Stadtbezirk:
Gewann:
Planungsträger:
Vorhabensträger:
Villingen-Schwenningen
Villingen
Vorderer Eckweg
Stadt VS
XXX Lutz / Stadt VS
Vorhaben
Gebietsgröße:
Nutzungszweck:
Dichte (WE/ha)
GRZ/GFZ:
ca. 6,2 ha
SO Einzelhandel, GE, Verkehrsflächen
(nicht definiert)
0,8
Ausgangszustand
GE Bestand:
Verkehrsflächen:
Landwirtschaft:
Öffentl. Grünfläche:
3,0 ha
1,2ha
1,7 ha
0,3 ha
Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss der Stadt VS vom
28.03.2007 / Erweiterung des Geltungsbereich mit
Beschluss der Stadt VS vom 18.02.2009 /
Offenlagebeschluss der Stadt VS vom 20.07.2011 /
Umweltprüfung
Grundzüge der Planung berührt
Grundzüge der Planung nicht berührt
Regelverfahren § 2 BauGB
Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB
Vorhabensbeschreibung
Angaben zu Planungsanlass, Planungszielen und Planungsvorgaben:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnkaufhauses der Fa. XXX Lutz – Erstellung
eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für SO Einzelhandel
Einbeziehung benachbarter B-Plan-Flächen und Neuordnung aufgrund der erforderlichen Erschließung des Sondergebietes
Neben der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens sind ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sowie die
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich.
Übergeordnete Entwicklungsziele für den Planungsraum
Räumliche Entwicklungsziele (insb. übergeordneter Planungsebenen):
Anbindung neuer Bauflächen an vorhandene Ortslagen, Flächensparen durch mehrgeschossigen Gewerbebau (LEP, RP, FNP)
Erhaltung von Freiräumen parallel zur B 33 (Naherholung, Fuß- und Radwegeverbindungen – FNP / LP); Vorgabe von
Suchfeldern für die Bemessung des Kompensationsbedarfs (FNP); Vermeidung von Erdmassenbewegung und –austausch
(FNP); versickerungsfördernde Oberflächengestaltung, Begrenzung der Stellplatzzahl (FNP); Durchgrünung (FNP);
landschaftliche Einbindung der B 33, Gestaltungsauflagen (FNP)
Fachgesetzliche Umweltziele (insb. rechtliche und technische Anforderungen): a)
Naturschutz, insbes. Artenschutz, Natura 2000, Eingriffsregelung (NatSchG, NatSchG BaWü); Bodenschutz (BBodSchG); Immissionsschutz (BImSchG, TA Lärm); Baugesetzbuch, insbes. § 1a BauGB; Wasserrecht (WSG, WG BW), UVPG
Beurteilungsunterlagen b)
LP 1993
FNP 2009
Natura 2000-Gebietsinformation
Biotopkartierung BaWü
Informationssystem Zielartenkonzept BaWü
Artenkartierung i.R. der saP (ZINKE, 2009)
Bereit gestellt von:
VG Villingen-Schwenningen
VG Villingen-Schwenningen
LUBW
LfU / RIPS-Datenbank
LUBW
F. Zinke
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Seite 6
LP 1993
FNP 2009
Hinweise auf anderweitige Planungsmöglichkeiten
vorliegender Steckbrief:
Konzeptvarianten zur Erschließung über Milanstraße / Wieselsbergstraße
a) vgl. Scopingprotokoll (Anlage)
b) vgl. Scopingprotokoll (Anlage)
FNP:
alternativer Entwicklungsstandort
(siehe Nummer, Titel etc.)
B-Plan: sich wesentlich unterscheidende
Konzeptvariante liegt bereits vor
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Seite 7
Teil 2
Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2
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Seite 8
F2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen
Schutzgüter
Besondere Ausprägung im Plangebiet
(Vorkommen, Empfindlichkeit)
Umweltprüfung
Festlegen Prüfrahmen Scoping
Kriterium
(Bedeutung, Funktionsfähigkeit) c)
Kästchen leer = nicht relevant
voraussichtlich betroffen
voraussichtlich erheblich beeinträchtigt
Boden
am Rand lw. Vorrangflur
Schutzfunktion gg.über Schadstoffeintrag
- Ertragsfähigkeit, Fruchtbarkeit
- Filter-, Pufferkapazität
- seltene Bodenbildung
Grundwasser
Oberflächenwasser
mäßige GW-Ergiebigkeit (Festgestein)
empfindlich gegenüber Neuversiegelung
- GW-Dargebot
- GW-Neubildungsrate
keine Schutzgebiete
- Schutzfunktion
keine dauerh. Oberflächengewässer
- Selbstreinigungsfunktion
- Retentionsfunktion
- Überschwemmungsgebiet
Klima / Luft
Arten / Biotope
Keine Frischluftproduktion betroffen
Kaltluftentstehung, -abfluss vorbelastet
- Frischluftproduktion
- Kaltluftabfluss
häufige Nebel, Vorbelastung d. Verkehr
- Lufthygiene (Belastungen)
Habitat Bodenbrüter, Offenlandarten
artenreiche Extensivwiese, Graben
- Artenschutzfunktion
- Biotopschutzfunktion
- Vernetzungsfunktion
Landschaftsbild
Mensch
Siedlungsrand
von W einsehbare Hangkante
- Eigenart Landschaftsausschnitt
- empfindliche Sichtbeziehung
Gehölzbestände entlang B 33
- landschaftliche Einbindung
siedlungsnahe Freifläche, Fußwege
Vorbelastung benachbarter Wohngebiete
- Regeneration (Erholung)
- Gesundheit (Lärm/Geruch/Strahlen)
- sachgerechter Umgang mit Abfällen
Kultur- / Sachgüter
Keine Bodendenkmale bekannt
Keine Baudenkmale betroffen
- Bodendenkmale
- Baudenkmale, Baukultur
- Elemente der Kulturlandschaft
Wechselwirkungen
Schutzfunktion d. Bodens / GW-Neubildung
- Mensch / sonstige Schutzgüter
- Schutzgut / Schutzgut (ohne Mensch)
- kumulative Wirkungen
Weitere wünschenswerte Umweltinformationen:
Ergänzung des Bodengutachtens (Versickerungsfähigkeit), Entwässerungskonzept
Weitere Beurteilungsunterlagen (bisher nicht berücksichtigte/bekannte Fachinformationen bzw. neu beauftragte Untersuchungen):
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (gemeinschaftsrechtlich / streng geschützte Arten); FFH-Vorprüfung
Abschichtungsmöglichkeit (Behandlung schutzgutbezogener Auswirkungen auf einer vorgelagerten/nachgeordneten Verfahrensebene):
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und zum Raumordnungsverfahren
c) vgl. Anlage Schutzgüter – Kriterien zur Einschätzung
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Seite 9
F3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Umweltprüfung
Scoping-Protokoll/Beteiligung
„Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen
Erkenntnisse aus der Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB:
Aufforderung zur Äußerung und Stellungnahme mit Schreiben vom:
durchgeführter Scoping-Termin
nein
ja
d)
(16.02.2009):
Fachbehörden
Landratsamt SBK Gewerbeaufsicht
Landratsamt SBK - Amt f.
Wasser- und Bodenschutz
Landratsamt SBK - BuNA
Beachtung der Hinweise aus Bodengutachten (Minimierung des Felsabtrags, Begrenzung
der Eintiefung, abgestimmte Geländemodellierung);
Vertiefung des Bodengutachtens bzgl. der Durchlässigkeit und Versickerungsfähigkeit des
Bodens auf B-Plan-Ebene;
Planungsanforderungen auf B-Plan-Ebene: Entwässerung im Trennsystem
Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes;
Anregungen: Wasserrückhaltung durch Dachbegrünung, Stellplätze teilversiegelt, Versickerung von Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück;
Erforderlichkeit einer FFH-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet Baar;
faktisches Vogelschutzgebiet - keine Erheblichkeit auf B-Plan-Ebene;
Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit Übersichtsbegehung zu
ausgewählten Artengruppen erforderlich; Bedeutung des Plangebietes als Offenlandbiotop für Bodenbrüter, Heuschrecken, Reptilien
Landratsamt SBK Landwirtschaftsamt
Regierungspräsidium Freiburg, Keine erheblichen Umweltauswirkungen, die sich auf raumordnerische Belange nachteilig
Ref. 21
auswirken könnten;
Ergänzende Erhebungen für die raumordnerische Umweltverträglichkeitsstudie nicht erforderlich
Fachämter
Stadt VS - GFU
Stadt VS - STB / TB
Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich; Bedeutung
des Plangebietes als Offenlandbiotop für Bodenbrüter, Heuschrecken, Reptilien;
Planungsanforderungen auf B-Plan-Ebene: Durchgrünung der Stellplätze; Eingrünung
zum Landschaftsraum, erkennbarer Ortsrand; Böschungsbepflanzung; Varianten der Gebäudestellung im Umweltbericht auf B-Plan-Ebene zu prüfen
Anregungen: Dachbegrünung
Verlegung der Milanstraße für Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich;
Wiederherstellung des bestehenden Entwässerungsgrabens am Hangfuß;
Ableitung von Schmutzwasser in den Hauptsammler
Umweltverbände
-
Erkenntnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (1) BauGB (Zeitraum 10.05.2010 bis 15.06.2010)
Zweckverband BodenseeWasserversorgung
Anregung: Innerhalb des entlang der Leitungen verlaufenden Schutzstreifens ist ein Anpflanzen von Bäumen und tiefwurzelnden Gehölzen nicht gestattet.
Landesnaturschutzverband
Arbeitskreis SchwarzwaldBaar, Prinz-Eugen-Straße 19,
78048 Villingen (14.06.2010)
Anregung: Dachbegrünung
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Seite 10
F4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen
Umweltprüfung
Umweltbericht Ergebnis
Kurzdarstellung des Vorhabens
Absicht der Gemeinde ist es, für das Vorhaben der Firma XXXLutz zur Errichtung eines Möbelhauses am Vorderen
Eckweg auf einer Grundstücksfläche von insgesamt ca. 3,9 ha mit der Ausweisung eines Sondergebietes Einzelhandel die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und den verkehrlichen und immissionsrechtlichen Anforderungen zum
Schutz benachbarter Wohngebiete vor zusätzlichen Lärmimmissionen Rechnung zu tragen. Der Standort liegt im Nordwesten des Stadtteils Villingen am Rand des bestehenden Gewerbegebietes „Vorderer Eckweg“ und ist durch die bestehende
Infrastruktur des Gewerbegebietes bereits erschlossen; im Rahmen des Vorhabens soll eine zusätzliche direkte Zufahrt
von der B 33 zum Planstandort geschaffen und die benachbarten Wohngebiete dadurch entlastet werden. Zur optimalen
Flächenausnutzung ist eine GRZ von 0,8 vorgesehen. Schutzgebiete sind nicht direkt betroffen, jedoch befindet sich das
Vogelschutzgebiet „Baar“ ca. 170 m nordöstlich der Gebietsgrenze.
Ergebnis der Bestandsaufnahme
Bewertung von Ausprägung und Empfindlichkeit: (besondere / allgemeine / geringe Bedeutung)
Boden:
Besondere Bodenverhältnisse oder Bodenfunktionen sind im Planungsgebiet nicht betroffen; überwiegende Teile des Gebietes sind durch bestehende Verkehrs- oder Gewerbeflächen (GE 1) erheblich vorbelastet. Die derzeit landwirtschaftlich
genutzten Freiflächen im Nordwesten sind von flachgründigen sandigen Lehmböden geprägt, die die anstehenden Muschelkalkschichten überlagern. Das Plangebiet befindet sich am Rand der landwirtschaftlichen Vorrangflur.
Grund- und Oberflächenwasser:
Das Plangebiet zählt zum Einzugsgebiet der Brigach; der nördliche, z.T. noch unbebaute Teilbereich wird über einen temporär wasserführenden Graben in Richtung Ziegelbach nach Nordwesten hin entwässert. Besondere Schutzfunktionen
sind nicht vorhanden, Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.
Bei Geländeanschnitten ist mit Schichtwasser zu rechnen; durchgehende Grundwasserhorizonte sind in Oberflächennähe
jedoch nicht vorhanden.
Klima / Luft:
Die offenen, landwirtschaftlich genutzten Freiflächen im unbebauten nördlichen Teil Plangebietes dienen der Kaltluftentstehung, die dem Gelände folgend in Richtung Nordwesten abfließt, für das Stadtklima in Anbetracht der in der näheren
Umgebung vorhandenen Kaltluft- und Frischluftproduktionsflächen jedoch keinen unverzichtbaren Bestandteil darstellt. Für
das Stadtklima relevante Abflussbahnen sind nicht betroffen. Die bereits bebauten Teilflächen im östlichen und südlichen
Teil stellen aufgrund großflächiger Versiegelung eine Vorbelastung für das Schutzgut dar (insbes. sommerliche Aufheizung), darüber hinaus belasten verkehrsbedingte Emissionen im Umfeld der stark befahrenen B 33 den westlichen Randbereich des Gebietes.
Arten und Biotope:
Die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen im Nordwesten des Plangebietes sind als Lebensräume für Offenland- und
Halboffenlandarten wie Feldlerche und Goldammer, Bluthänfling und Dorngrasmücke, aber auch als Nahrungshabitate für
Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Turmfalke, Dohle und Wacholderdrossel, die im benachbarten Vogelschutzgebiete
ihre Brutstandorte haben, von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus sind Vorkommen zahlreicher Heuschreckenund Schmetterlingsarten, darunter auch Zielarten des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg und Rote-Liste-Arten (z.B.
Wanstschrecke, Zweipunkt-Dornschrecke, Komma-Dickkopffalter, Himmelblauer Bläuling) bekannt, zudem sind Vorkommen der FFH-Anhang IV-Art Zauneidechse aufgrund der im Gebiet vorgefundenen Strukturen und der räumlichen Verbreitung dieser Art nicht auszuschließen (s. Karten im Anhang). Für die genannten Vogel- und Reptilienarten sind in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes ausgedehnte Rückzugsräume und Ersatzhabitate im räumlichen Zusammenhang
ausreichend vorhanden, so dass das Plangebiet nicht als essentielles Habitat für die aktuell bzw. potenziell vorkommenden
geschützten Arten eingestuft wird. Für die lokalen Populationen einzelner gefährdeter Schmetterlings- und Heuschreckenarten (keine europäisch / streng geschützten Arten) erfüllt das Bebauungsplangebiet jedoch eine bedeutende Trittsteinfunktion im räumlichen Zusammenhang.
Im Bereich der bestehenden Gewerbeflächen sind einzelne verkehrsbegleitende Gehölzbestände sowie Gehölzsukzession
auf Brachflächen als Lebensräume für gehölzgebundene Vogelarten bedeutsam, besondere Vorkommen sind jedoch nicht
bekannt.
Landschaftsbild:
Die Eigenart des Landschaftsbildes ist im nördlichen Teilbereich geprägt von offenen, randlich von Gehölzbeständen eingefassten Freiflächen in nordwestexponierter Hanglage, die aufgrund ihrer Stadtrandlage aus westlicher Richtung gut einsehbar sind. Vorbelastungen stellen die bestehenden weithin sichtbaren Gewerbebauten auf den südlichen Teilflächen dar;
von besonderer Bedeutung sind die abschirmenden Gehölzbestände entlang der Erschließungsstraßen. Die Freiflächen im
Nordwesten des Gebietes sind durch Fuß- und Radwege erschlossen und als siedlungsnahe Erholungsräume von Bedeutung (s. Schutzgut Mensch).
Mensch:
Die östlich an das Plangebiet angrenzende Wohnbebauung an der Milanstraße ist durch den Durchgangsverkehr von der
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Seite 11
B 33 und den Zufahrten zum bestehenden Gewerbegebiet über die Milanstraße und den Vorderen Eckweg bereits erheblich vorbelastet und hoch empfindlich gegenüber zusätzlichen Lärmbelastungen.
Für die siedlungsnahe Erholung der benachbarten Wohngebiete sind die offenen Acker- und Wiesenflächen im Nordwesten des Gebietes, die durch Fuß- und Radwege erschlossen sind, von Bedeutung; diese sind jedoch durch verkehrsbedingte Lärmimmissionen im Umfeld der B 33 vorbelastet.
Im östlich angrenzenden Gewerbegebiet ist eine Galvanikfirma ansässig, die als sogenannter „Störfallbetrieb“ gemäß der
12 BImSchV einzustufen ist.
Kultur- / Sachgüter:
Im Plangebiet sind keine Boden-, Baudenkmale oder sonstige Güter mit materieller Bedeutung für das Schutzgut vorhanden.
Wechselwirkungen:
Planungsrelevante Wechselwirkungen sind zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser (Flächenversiegelung) zu erwarten, darüber hinaus sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch, Tiere und Erholung (Lärmimmissionen) von Bedeutung.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
bei Durchführung der Planung: (erhebliche / weniger erhebliche / keine erheblichen Beeinträchtigungen)
Arten und Biotope:
Mit der großflächigen Versiegelung und Überbauung von Offenland-Lebensräumen geht das grundsätzliche Lebensraumpotenzial dieser Flächen vollständig verloren.
Teillebensräume von Offenlandarten (Vögel, Reptilien, Heuschrecken, Schmetterlinge) und Teil-Nahrungshabitate für geschützte Vogelarten des benachbarten Vogelschutzgebietes (u.a. Rot-, Schwarzmilan) sind im unbebauten Nordwesten
des Plangebietes auf einer Fläche von ca. 2 ha betroffen; für die übrigen, bereits bebauten Teilflächen sind keine erheblichen Änderungen / Auswirkungen durch die Planung zu erwarten. Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor. Der planungsbedingte Teilraumverlust für die geschützten Vogelarten
des Vogelschutzgebietes umfasst jedoch lediglich einen Bruchteil ihrer Areale und hat somit für den Erhaltungszustand
bzw. die Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes keinen erheblichen
Einfluss. Aufgrund der bestehenden regelmäßigen Nutzung des Planungsgebietes durch einzelne Vogelarten (keine Zielarten des Vogelschutzgebietes) kann sich in der Summation mit einer möglichen Nutzungsintensivierung in der näheren Umgebung (Bebauungsplanung, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion) jedoch eine Wertminderung des Habitatmosaiks der derzeit noch stabilen Populationen ergeben. Durch die vorgesehene Nutzungsextensivierung
im Rahmen der Ausgleichsflächen können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Populationen im räumlichen Zusammenhang vermieden werden.
Boden:
Mit der Bebauung des nordwestlichen, bisher im Außenbereich befindlichen Teilbereichs gehen großflächige Bodenversiegelung, Aufschüttungen und Abgrabungen und damit der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Umgriff
der Erweiterungsfläche einher. Mit der festgesetzten GRZ ist eine Flächenversiegelung bis zu 80% anzunehmen; gegenüber den bereits zulässigen Nutzungen (rechtskräftige Bebauungspläne) ist daher eine zusätzliche Flächenversiegelung
von ca. 1,6 ha anzunehmen. Für die bereits bestehenden Gewerbe- und Verkehrsflächen im übrigen Plangebiet sind keine
nennenswerten Veränderungen zu erwarten.
Grund-, Oberflächenwasser:
Mit der Flächenneuversiegelung (Überbauung, Erschließung) und den notwendigen Abgrabungen auf den nördlichen Teilflächen des Plangebietes geht gegenüber den bisher zulässigen Nutzungen eine Verringerung der Deckschichten, eine
Verminderung des Rückhaltevermögens, der Versickerungsfähigkeit des Bodens und der Grundwasserneubildung auf einer Fläche von zusätzlich ca. 1,6 ha einher.
Darüber hinaus wird ein bisher offener Entwässerungsgraben, der der Entwässerung der bestehenden Gewerbeflächen
dient, überbaut und durch einen Regenwasserkanal ersetzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung von dauerhaft wasserführenden Oberflächengewässern ist jedoch nicht zu erwarten.
Klima / Luft:
Die klimatische Funktion der Freiflächen im Nordwesten von Villingen wird durch den Verlust von Kaltluftentstehungsflächen im Vorhabenbereich zwar beeinflusst, bei einem Flächenumgriff von ca. 1,6 ha der Erweiterungsfläche jedoch nicht
erheblich beeinträchtigt; siedlungsklimatischrelevante Frischluftfunktionen sind nicht betroffen.
Landschaftsbild / Mensch:
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der bisherigen Freiflächen am Siedlungsrand ist
durch das geplante Sondergebiet als Erweiterung bestehender Gewerbeflächen erheblich. Eine vollständige landschaftliche Einbindung der Baukörper erscheint aufgrund der Exposition und der geplanten Gebäudehöhen auch bei Optimierung
der Gebäudestellung und der grünordnerischen Festsetzungen kaum erreichbar. Der Erhaltung bestehender Fuß- und
Radwegeverbindungen im Planungsgebiet ist besondere Bedeutung beizumessen. Mit der geplanten Verlegung der Zufahrt zum Gewerbe- und Sondergebiet und dem Rückbau der Milanstraße (vgl. Kapitel 6 der Begründung sowie Planfall 2
der Lärmuntersuchung zum Gesamtverkehr; Dr. Brenner vom 14.02.2012), können bestehende Lärmbelastungen der benachbarten Wohngebiete vermindert werden. Es wird der Nachweis geführt, dass die Einrichtung eines Einrichtungshauses
zu keiner unzulässigen Lärmzunahme im Sinne der 16. BImSchV sowie der TA Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft
führt. .
Einer Ansiedelung von empfindlicher Nutzung (Wohnkaufhaus) steht unter Berücksichtigung von ausreichendem Sicher-
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heitsabstand sowie technischer Schutzmaßnahmen an dem neuen Gebäude auch im Störfall nichts entgegen (vgl. Kapitel
6.4/ Gutachten von Effektivplan zur Gefährdungsabschätzung vom 12.11.2011).
Wechselwirkungen:
Bauliche Eingriffe in das natürliche Bodengefüge durch o.g. Beeinträchtigungen haben nachteilige Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser zur Folge. Weitere Wechselwirkungen durch verkehrsbedingte Lärmimmissionen sind für die Schutzgüter Mensch / Erholung und Tiere zu erwarten, die jedoch durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Verlegung der Milanstraße) erheblich reduziert bzw. kompensiert werden können.
bei Nichtdurchführung der Planung: (Status-quo-Szenario unter jetzigen Rahmenbedingungen, Berücksichtigung
der Umweltziele und natürlichen Entwicklungspotentiale)
Ohne die Erweiterung der Gewerbeflächen auf Freiflächen am „Vorderen Eckweg“ bzw. deren Umwidmung als Sondergebiet Einzelhandel wäre auch im nördlichen Teilbereich, der im rechtskräftigen Bebauungsplan „Vorderer Eckweg“ bereits
als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, mit zusätzlicher Gewerbebebauung zu rechnen. Jedoch würden der Wiesengraben
sowie der nordwestliche Außenbereich als Freiflächen entlang der B 33 und als Teillebensräume geschützter Offenlandarten (Vogel-, Heuschrecken, Schmetterlinge) erhalten bleiben. Darüber hinaus würde die naturnahe Entwässerung der bestehenden Gewerbeflächen über einen offenen Graben weiterhin erhalten. Im übrigen Plangebiet wäre nicht mit wesentlichen Änderungen zu rechnen; die grenzwertüberschreitenden verkehrsbedingten Lärmbelastungen für das benachbarte
Wohngebiet an der Milanstraße würden unverändert bestehen bleiben.
Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von Beeinträchtigungen
Vermeidung
Minimierung
Kompensation
Boden
Minimierung von Erdmassenbewegungen und –austausch;
Erhaltung / Wiedereinbau von
Oberboden
Minimierung der Flächenversiegelung durch Begrenzung
der GRZ; abgestimmte Geländemodellierung
Nutzungsextensivierung, Minderung bestehender Stoffeinträge aus intensiver Landwirtschaft
Grundwasser
-
Verwendung versickerungsfähiger Beläge auf Teilflächen,
dauerhafte Stellplatzbegrünung
vgl. Schutzgut Boden
Oberflächenwasser
-
Dachbegrünung
Gewässerrenaturierung, Anlage von Retentionsflächen
Klima/Luft
-
Randeingrünung,
Durchgrünung der Erschließungsflächen
Entwicklung von
Gehölzstrukturen (Frischluftproduktion)
Arten/Biotope
Beschränkung der Bauzeiten;
Erhalt von Gehölzbeständen
Randeingrünung,
Durchgrünung
Biotopvernetzung, Strukturanreicherung, Entwicklung von
Gehölz-/Mager -/Feucht-/ Gewässerlebensräumen
Landschaftsbild
-
Randeingrünung, Gestaltungsvorschriften zu Werbeanlagen
Anlage strukturreicher, standorttypischer Gehölzbestände
im Talraum
Mensch
Verlegung der Zufahrt von B
33 / Rückbau Milanstraße; Erhaltung der Fuß-/ Radwegeverbindung
Optimierung der Höhenentwicklung der Bebauung, Optimierung der Randeingrünung, wegbegleitende Baumreihen und Heckenpflanzungen
Aufwertung der Erholungslandschaft im Siedlungsumfeld
-
-
-
Kultur-/Sachgüter
Beachtung der Sicherheitsanforderungen gemäß der Störfallverordnung 12. BImSchV
(Abstände, technische und organisatorische Maßnahmen)
Zur Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 14 BNatSchG wird ergänzend zur argumentativen Beurteilung der bestehenden Qualitäten (s.o.) eine quantitative Bewertung der Qualitäts- und Funktionsverluste vorgenommen. Der erforderliche
Ausgleichsflächenbedarf für Eingriffe, die über die bereits rechtskräftigen Bebauungspläne im Planungsgebiet hinausgehen, wird mit Hilfe der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Stadt Villingen-Schwenningen ermittelt. Die im Bebauungsplan
festgesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden dabei berücksichtigt (vgl. Tabelle im Anhang). Es wird
ein Kompensationsbedarf von insgesamt 60,7 Punkten festgestellt.
Zur Erzielung des schutzgutbezogenen Ausgleichs- und Kompensationsbedarfs werden Teilflächen der Flur-Nr. 4029,
Gemarkung Villingen als Fläche und Maßnahme zum Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft im
Sinne des § 1a (3) BauGB dem Bebauungsplan verbindlich zugeordnet. Die Fläche befindet sich im Steppachtal, ca. 370
m östlich des Geltungsbereichs. Die Flächengröße beträgt 1,09 ha.
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Mittels Oberbodenabtrag, Geländemodellierung und Entfernung von Uferverbauungen wird der Gewässerlauf der Steppach
naturnah gestaltet. Entlang des Gewässers soll eine ein durchgängiger Hochstaudensaum mit einer Breite von bis zu 15 m
entstehen. Als Pufferstreifen zu den angrenzenden landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesenflächen fungiert extensiv genutztes Grünland. Über das Einbringen von Strömungsleitern (Steinschüttungen; Totholz) wird eine dynamische Eigenentwicklung des Gewässers unterstützt.
Eine Ufersicherung wird durch das punktuelle Einbringen von Weidensteckhölzern erreicht. Entlang des Gewässers werden standortheimische Laubbäume wie Erlen oder Eschen in Gruppen gepflanzt, die zusätzlich zur Verbesserung des
Landschaftsbilds beitragen.
Die Anlage von Lesesteinhaufen, u.a. zur Habitatoptimierung der Zauneidechse, dient der Erhöhung der Strukturvielfalt.
Insgesamt tragen die gewässerbegleitenden Hochstaudensäume sowie das Extensivgrünland zur Biotopvernetzung bei.
Detailliertere Ausführungen sowie Hinweise zur Pflege finden sich in den Textlichen Festsetzungen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Standortalternative / Konzeptvariante)
Standortalternativen:
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wurden vier Standortalternativen geprüft.
Konzeptvariante:
Im Rahmen der Erschließungsplanung für das Vorhaben wurden zwei Erschließungsvarianten hinsichtlich der Verkehrswirksamkeit und Entlastung der benachbarten Wohngebiete geprüft:
-
-
Lärmtechnische Optimierung der bestehenden Straßenanbindung: Erschließung über bestehende Zufahrt
Milanstraße – dadurch Erhöhung bestehender Lärmbelastungen für benachbarte Wohngebiete, weiterhin Überschreitung von Lärmgrenzwerten; zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich
Umbau Milanstraße mit Durchstich Wieselsbergstraße: Direkte Anbindung des Wohnkaufhauses an die B 33,
Rückbau der Milanstraße, Entlastung der Wohngebiete von Durchgangsverkehr – dadurch deutliche Verringerung
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bestehender Lärmbelastungen, auch im Prognosefall 2025 bei Verwirklichung des Planvorhabens und allgemein
zu erwartender Verkehrszunahme Unterschreitung der Lärmgrenzwerte; keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich
Im Hinblick auf den Immissionsschutz und die verkehrliche Anbindung des Vorhabens wurde die erste Erschließungsvariante nicht weiter verfolgt; die vorliegende Planung stützt sich auf die zweite Variante. Diese stellt für das Schutzgut
Mensch (Wohnen, Wohnumfeld) sowohl im Vergleich zur ersten Variante als auch im Vergleich zur jetzigen Bestandssituation eine erhebliche Verbesserung dar. Für die übrigen Schutzgüter ergeben sich keine wesentlichen Änderungen, so dass
bei Umsetzung des Planvorhabens in der Summe keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen – vielmehr eine Entlastung
– für die Schutzgüter zu erwarten sind.
Verwendete technische Verfahren / Hinweis auf Schwierigkeiten, fehlende Kenntnisse
Verfahren:
Methode zur Beurteilung von Wertigkeit, Eingriffserheblichkeit und Eingriffsbilanz nach Modell Schwarzwald-Baar-Kreis
(Flächenberechnung zum Kompensationsbedarf, Berücksichtigung der anrechenbaren Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen)
Auswertung der Lärmuntersuchungen zur Ansiedlung XXX Lutz durch Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH vom
14.02.2012 im Hinblick auf das Schutzgut Mensch (Wohnen, Wohnumfeld)
Auswertung der geotechnischen Untersuchungen der Ingenieurpartnerschaft Krause, Schulze & Udri (GEOsens) vom Juli/August 2007 im Hinblick auf das Schutzgut Wasser
Hinweise:
Die Aussagen zum Grundwasser- und Bodenhaushalt beruhen auf Auswertung der vorliegenden Fachpläne (Landschaftsplan, Regionalplan), die in Maßstäben 1:25.000 -1:100.000 vorliegen; es liegen keine standortbezogenen hydrogeologischen Daten vor.
Maßnahmen zur Umweltüberwachung (Monitoring)
Grundlage sind die bestehenden Überwachungsinstrumente und die Informationsverpflichtung der Fachbehörden
nach § 4 (3) BauGB.
Zur Verhinderung negativer Auswirkungen durch das geplante Vorhaben auf die Umwelt ist die Beobachtung noch nicht
absehbarer Auswirkungen durch die Stadt Villingen-Schwenningen in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis und ggf. die Ergreifung steuernder Maßnahmen erforderlich. Insbesondere für folgende Schutzgüter wird
die Überwachung unvorhergesehener Umweltauswirkungen vorgeschlagen:
-
Schutzgut Mensch: Beobachtung der prognostizierten Verkehrsentwicklung, insbesondere um die Einhaltung der
gemäß Immissionsschutzrecht max. zulässigen Belastungen (Lärm, Schadstoffe) innerhalb der Bauflächen sowie
in den benachbarten Wohngebieten der Stadt Villingen-Schwenningen zu gewährleisten
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit der Erweiterung bestehender Gewerbeflächen am Vorderen Eckweg bzw. der Umwidmung in ein Sondergebiet Einzelhandel wird die Gewerbebebauung am nordwestlichen Stadtrand von Villingen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Freiflächen erweitert. Damit gehen erhebliche landschaftliche Veränderungen einher, die aufgrund der exponierten Hanglage
am bisherigen Siedlungsrand besonders relevant sind. Die Freiflächen sind darüber hinaus sowohl für die Tier- und Pflanzenwelt des angrenzenden Offenlandes als auch für die Erholung der benachbarten Wohngebiete von Bedeutung.
Als voraussichtliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind die Veränderungen des Landschaftsbildes durch
Baukörper und Geländeveränderungen, die großflächige Bodenversiegelung und der damit verbundene vollständige Verlust der Lebensraumfunktion der Bauflächen zu nennen. Teillebensräume geschützter Tierarten gehen verloren; können
jedoch durch Rückzugsräume im räumlichen Zusammenhang sowie durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen minimiert
werden (s. u. Ausgleichsmaßnahmen), so dass erhebliche nachteilige Auswirkungen weder auf geschützte Arten noch auf
die Erhaltungsziele des nahe gelegenen Vogelschutzgebietes zu erwarten sind.
Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse können durch grünordnerische Festsetzungen (Verwendung versickerungsfähiger Beläge, Dachbegrünung, dauerhafte Begrünung nicht bebaubarer Grundstücksflächen) deutlich vermindert
werden.
Die geplante Verlegung der Zufahrt zum Gewerbe- und Sondergebiet ermöglicht die Verringerung bestehender verkehrsbedingter Lärmbeeinträchtigungen benachbarter Wohngebiete, so dass mit dem Vorhaben keine zusätzlichen nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Wohnen) zu erwarten sind.
Durch Maßnahmen zur Durchgrünung und Eingrünung der geplanten Bauflächen können die zu erwartenden Umweltauswirkungen minimiert, jedoch nicht vollständig kompensiert werden. Daher sind zusätzliche, externe Maßnahmen auf stadteigenen Flächen erforderlich. Durch die Bereitstellung von geeigneten Flächen und Maßnahmen im Steppachtal ca. 370 m
östlich außerhalb des Plangebietes (Nutzungsextensivierung, Gewässerrenaturierung, Anlage von Feuchtwiesen, Strukturanreicherung, Gehölzentwicklung) kann eine vollständige Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
erreicht werden.
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Anhang
A) Scopingprotokoll
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B) Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
innerhalb des Geltungsbereichs
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Externe Maßnahme
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Karte Diagnose – Bestand (unmaßstäblich verkleinert)
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Karte Prognose – Planungsvorhaben (unmaßstäblich verkleinert)