Checkliste „Rund ums Finanzielle“
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Checkliste „Rund ums Finanzielle“
IfS – Information und Orientierung Checkliste „Rund ums Finanzielle“ Pflegegeld Zuständige Institution Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg Zollg. 6 6850 Dornbirn Tel: 05 0303 gebührt Personen, • die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) erforderlich ist. • Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und • der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt; Pflegegeld gebührt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind • Ab Geburt. Antragstellung: bei ASVG-Pensionisten die Pensionsversicherungsanstalt, bei Bundespensionisten das BVA-Pensionsservice, bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Impfschadengesetz das Bundessozialamt. Behindertenpass (Amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis einer Behinderung) Zuständige Institution Bundessozialamt Landesstelle Vorarlberg Rheinstraße 32/3 6903 Bregenz Tel: +43 5 9988 http://bundessozialamt.gv.at/ Für Personen (auch Kinder), deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören: Begünstigte Behinderte BezieherInnen von Pflegegeld od. vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften BezieherInnen erhöhter Familienbeihilfe BezieherInnen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit od. dauernder Erwerbsunfähigkeit Auch Personen, die nicht begünstigte Behinderte sind (etwa, weil sie einen Grad der Behinderung von weniger als 50% haben), können einen Behindertenpass erhalten. Der GdB wird auf Grund der Richtsatzverordnung ermittelt. Falls kein Bescheid oder Urteil vorliegt (z.B. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld)) stellt ein Arzt bzw. eine Ärztin der Landesstelle des Bundessozialamtes Vorarlberg den GdB fest. Er bzw. sie führt - soweit wie möglich - keine Untersuchung durch, sondern beurteilt aufgrund der Krankenbefunde u. unter Zugrundelegung der Richsatzverordnung den GdB. Vorteile: • Arbeitnehmerveranlagung Stand: Mai 2013 1 IfS – Information und Orientierung • • • • Ab einem GdB von 60% gibt es eine Wohnbeihilfeerhöhung Wenn das Auto auf die Person mit Beh.pass angemeldet ist, gibt es die Vignette gratis (sofern der Vermerk „Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar“ eingetragen ist!) EuroKey Parkscheibe für Behinderten-Parkplätze(ab 1.1.14 beim Bundessozialamt beantragen!) Unterlagen für die Antragstellung: Antragsformular 1 aktuelles Lichtbild (3,5 x 4 cm), nicht älter als ein halbes Jahr Meldenachweis aktuelle medizinische Unterlagen und Befunde Nachweis über allfällige gesetzliche Vertretung erhöhte Familienbeihilfe Zuständige Institution Wohnsitzfinanzamt Dieser Zuschlag wird für ein behindertes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Voraussetzungen: Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen. Ab Geburt bzw. ab Eintritt einer erheblichen Behinderung vor dem vollendeten 18.Lj. bzw. 27.Lj. bei Berufsausbildung. Personen mit schwerer Behinderung die lt. amtsärztlicher Bescheinigung „dauernd nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt zu erwerben“, haben Anspruch ohne Altersgrenze. Im schulpflichtigen Alter wesentlich beeinträchtigt oder schulunfähig sind. Kind lebt im gemeinsamen Haushalt Berufsausbildung ist wesentlich beeinträchtigt Wichtig: Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von € 60,-- monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Informieren sie unbedingt die Einrichtung, die das Pflegegeld gewährt, dass für das Kind Familienbeihilfe beantragt oder bezogen wird! Antrag: beim Wohnsitzfinanzamt - kann bis 5 Jahre rückwirkend gewährt werden. Stand: Mai 2013 2 IfS – Information und Orientierung Urlaub von der Pflege Zuständige Institution Bundessozialamt Landesstelle Vorarlberg Rheinstraße 32/3 6903 Bregenz Tel: +43 5 9988 http://bundessozialamt.gv.at/ --------------------------------------------------------------Arbeiterkammer Vorarlberg Widnau 2-4 6800 Feldkirch Tel: 050/258-0 www.ak-vorarlberg.at Ab Pflegestufe 1 bis zum 18.Lebensjahr – jährlich für 4 Wochen max. Unterstützung von € 1200,(die Unterstützung ändert sich je nach Pflegestufe und Alter) Familienentlastungsgutscheine Zielgruppe: Familien mit pflegebedürftigen, behinderten Kindern bzw. Jugendlichen (im Regelfall bis zum Alter von 18 Jahren) Zuständige Institution ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, an einem vergünstigten einwöchigen Erholungsaufenthalt im Kurhotel „Rossbad-Oase“ in Krumbach, Bregenzerwald, teilzunehmen. Zugang über die AK Vorarlberg Voraussetzungen: Mindestens ein halbes Jahr Pflege einer verwandten Person der Pflegestufe 3 oder höher Sie selbst sind bei der VGKK oder SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert oder mitversichert. Sie sind mit der pflegenden Person verwandt – dazu zählen in gerader Linie: Ehegatten, Lebensgefährten, Wahl-, Stief- u. Pflegekinder, Geschwister, Schwager u. Schwägerinnen sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. IVa Römerstraße 6900 Bregenz Tel: +43 5574 511 24080 Stand: Mai 2013 3 IfS – Information und Orientierung Schulfahrtbeihilfe Zuständige Institution Zielgruppe: Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die daher mit dem Kraftfahrzeug der Eltern in die Schule gebracht werden müssen. Seit 01.09.2004 gilt dies auch für ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum. Wohnsitzfinanzamt Voraussetzung: Bezug der Familienbeihilfe Höhe der Beihilfe: Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche. Antrag: Bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Selbstversicherung bei Pflege Alle Personen, die einen nahen Angehörigen (auch Pflege eines behinderten Kindes) mit mindestens Pflegestufe 3 in der häuslichen Umgebung pflegen, können sich rückwirkend ab 1. August 2009 zeitlich unbegrenzt und beitragsfrei in der Pensionsversicherung versichern. Zuständige Institution Jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten Die Selbstversicherung kann neben einer bestehenden Pflichtversicherung aufgrund einer (Teil-) Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden bzw. auch dann, wenn bisher keine Pflichtversicherung vorgelegen ist. Weiterversicherung: Die Weiterversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige auf Grund der häuslichen Pflegeaufgabe aus der Pflichtversicherung ausscheiden. Für den pflegenden Angehörigen entstehen keine Kosten, da der Bund die Beiträge unbefristet sowohl für die Selbst- als auch die Weiterversicherung übernimmt. Außerdem können sich Frauen und Männer, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten, da die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt werden. Die versicherte Person muss nicht berufstätig sein und die Selbstversicherung ist bereits ab Pflegestufe 1 möglich. Stand: Mai 2013 4 IfS – Information und Orientierung Neu ist, dass Betroffene rückwirkend für insgesamt 10 Jahre (maximal 120 Monate) an Selbstversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen können. Infrage kommen dafür jene Pflegemonate, die zwischen 1. Jänner 1988 und 31.Dezember 2012 liegen. Voraussetzung: Für das zu pflegende Kind wurde die erhöhte Familienbeihilfe gewährt und der Wohnsitz muss im Inland sein. Die pflegende Person muss dafür einen Antrag bei der PVA stellen! Kostenersatz Heilbehelfe Zuständige Institution Vorarlberger Gebietskrankenkasse Jahngasse 4 6850 Dornbirn Tel: +43 50 8455 0 www.vgkk.at Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise: Rollstühle Körperersatzstücke (Prothesen) Bruchbänder Brillen Schuheinlagen Hörgeräte Orthopädische Schuhe, ... Befreiung: Folgende Versicherte sind vom Kostenanteil zur Gänze ausgenommen: Versicherte (Angehörige), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Versicherte (Angehörige), die als Menschen mit Behinderung wegen Gebrechen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe haben. Versicherte (Angehörige), die auf Grund einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit "rezeptgebührenbefreit" sind. Diesen Personenkreis betrifft eine Kostenbeteiligung nur dann, wenn die Kosten den durch die Satzung festgelegten Höchstbetrag übersteigen. Befreiung bei bestimmten Heilbehelfen/Hilfsmittel: Kein Kostenanteil ist für Heilbehelfe oder Hilfsmittel einzuheben, die: von der VGKK als Leihbehelfe selbst ausgegeben werden, im Rahmen des Ordinationsbedarfs den Ärzten zur Verfügung gestellt werden, im Rahmen des Hauskrankenpflegebedarfs den Hauskrankenpflegevereinen zur Verfügung gestellt werden, den Krankenanstalten zur Verfügung gestellt werden, zur Applikation von Arzneien dienen (z.B.: Einmalspritzen) im Rahmen der "Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation" gewährt werden. Übersteigt Stand: Mai 2013 5 IfS – Information und Orientierung das angegebene Produkt jedoch eine einfache, ausreichende und zweckmäßige Ausführung, sind die dadurch bedingten Mehrkosten von den Versicherten zu übernehmen. Für orthopädische Schuhe, AntiVarus Schuhe, Korsettschuhe und ICP-Schuhe ist auch bei Vorliegen einer der angeführten Befreiungsgründe jedenfalls eine Kostenbeteiligung (Eigenanteil) in der Höhe von € 36,34 vorgesehen. Leihgeräte: Nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung können diverse Heilbehelfe kostenlos und teilweise für die Dauer der Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden. Vor der privaten Anschaffung von Behelfen empfiehlt sich, mit der Ausgabestelle in Dornbirn abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Frage kommende Behelf zur Verfügung gestellt werden kann. Versicherte können sich dadurch eventuell unnötige Kosten ersparen. Krankenhausaufenthalt Rückvergütung vom Pflegelgeld (wenn Eltern im KH mit aufgenommen werden) Auch kann die Parkgebühr rückvergütet werden ÖBB Vorteilscard-Spezial Menschen mit Behinderungen und Blinde bekommen alle Tickets zum Sparpreis. Zuständige Institution Verkehrsverbund Vorarlberg Herrengasse 14 6800 Feldkirch Tel: +43 5522 83951 0 www.vmobil.at Anmeldung eines KfZ auf ein Kind (vom Alter unabhängig) Stand: Mai 2013 Voraussetzung: entsprechende ÖBB-Vorteilscard Spezial (siehe unten unter "Links"). Für Jahrestickets genügt der Nachweis der Behinderung von 70 % bzw. 1/25 der normalen Sehschärfe. Jugendkarte: Für Jugendliche bis 26 Jahre gibt es ein Spezialangebot: Jahreskarte Verkehrsverbund und ÖBBVorteilscard in einem Man erhält: Vignette („Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar“) Parkschein EuroKey Befreiung der motorbezogenen Steuer (dies gilt auch für erwachsene Menschen mit Behinderung) 6 IfS – Information und Orientierung Finanzielle Unterstützungen bzw. Beihilfen von sozialen Institutionen, von Vereinen, Fonds,… Siehe Infopool http://www.behinderung-vorarlberg.at/Seiten/Home.aspx Befreiung von GIS Gebühren Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: Zuständige Institution GIS-Gebühren Info Service GmbH Postfach 1000 1051 Wien Tel: +43 810 00 10 80 http://orf-gis.at/ Beispiele: „Rettet das Kind“ Verein Sonnenblume,… Allgemeine Voraussetzungen: Der Antragsteller muss volljährig sein. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein. Der Antragsteller muss an dem Standort, für den er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben. Eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. Gemäß § 47 Abs. 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen. Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden. Für den Fall einer Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten muss der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, die Rundfunkempfangseinrichtung des Antragstellers sich in Wohnräumen befinden. Bezieher von: Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung, Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz, Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz, Stand: Mai 2013 7 IfS – Information und Orientierung Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz, Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen. Die aktuellen Höchstsätze des Haushalts-Nettoeinkommens finden Sie auf der GIS-Website "Gebühren Info Service" https://www.gis.at/information/gebuhrenbefreiung/checkliste-c/ Welche unbedingt notwendigeUnterlagenfür die Antragstellung benötigt werden finden Sie unter: https://www.gis.at/fileadmin/user_upload/documents/CHECKLISTE_ab_9_12.pdf Den Antrag auf Gebührenbefreiung ist unter folgender Adresse zu finden: https://www.gis.at/fileadmin/user_upload/documents/Antrag_Online_9_12.pdf Die Begünstigung erlischt durch: Verzicht, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Kommunikationsdienstes Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen Übersiedlung (nur bei einer Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten) Ablauf des Befreiungs-/Zuschusszeitraums Entziehung oder missbräuchliche Weitergabe des Kommunikationsdienstes an Dritte Für den Fall, dass eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragt wurde, ist die Angabe eines zur Auswahl stehenden Telefonanbieters auf dem Antrag unbedingt erforderlich. Wurde ein Antrag an die GIS mit allen erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen eingeschickt, erhält er Antragsteller einen Bescheid/Gutschein. Im Fall einer positiven Erledigung des Antrags wird diesem für maximal 5 Jahren stattgegeben. Dieser Bescheid/Gutschein muss dann so rasch wie möglich an den vom Antragsteller gewählten Telefonanbieter weitergeleitet werden. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen (alle Links öffnen in einem neuen Fenster!): Stand: Mai 2013 A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / bob) AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH 8 IfS – Information und Orientierung Befreiung der Rezeptgebühr Zuständige Institution Vorarlberger Gebietskrankenkasse Jahngasse 4 6850 Dornbirn Tel: +43 50 8455 0 www.vgkk.at Stand: Mai 2013 Hutchison 3G Austria GmbH Kabel-TV Amstetten GmbH Orange Austria Telecommunication GmbH T-Mobile Austria GmbH xpirio Telekommunikation Service GmbH Rezeptgebührenbefreiung = Service-Entgelt-Befreiung Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom ServiceEntgelt für die e-card. 9