Generalvertreter der Daimler AG
Transcription
Generalvertreter der Daimler AG
Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, gerne unterstützen wir Sie beim Import Ihres Fahrzeugs nach Österreich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in manchen Fällen, bspw. bei Importfahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern, ein Risiko bezüglich der Zulassungsfähigkeit besteht. Nähere Informationen entnehmen Sie den angeführten Unterpunkten. Abhängig von Alter und der Klasse Ihres Fahrzeugs, besteht für Sie die Möglichkeit entweder einen Datenauszug oder ein technisches Datenblatt für die Einzelgenehmigung bei uns zu bestellen. Um Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten zu können, halten Sie bitte die letzten Zulassungsdokumente Ihres Fahrzeugs im Original bereit: Zulassungsbescheinigung Teil 1 (wird veraltet auch als Zulassungsschein oder Fahrzeugschein bezeichnet) Zulassungsbescheinigung Teil 2 (wird veraltet auch als Typenschein oder Fahrzeugbrief bezeichnet) COC-Papier, bzw. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (falls vorhanden, trägt zu einer schnelleren Bearbeitung bei) Sollte die erstmalige Zulassung Ihres Fahrzeugs mehr als drei Jahre zurückliegen, benötigen Sie außerdem eine gültige technische Überprüfung (§57a, gültiges Pickerl). Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter folgender Adresse gerne persönlich zur Verfügung. Mercedes-Benz Österreich GmbH Kärntner Ring 15 1010 Wien Tel.: +43 1 512 45 94 Fax.:+43 1 512 45 96 mboe-wien@daimler.com Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr Freitag: 10:00 – 12:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns telefonisch zu den Bürozeiten Montag – Donnerstag: 8:15 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:45 Uhr Freitag: 8:15 – 12:00 Uhr 1 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 Vorgangsweise/Ablauf: An Hand Ihrer Fahrzeugunterlagen werden von uns die Genehmigungs- und Zulassungsdokumente erstellt. Sie haben die Möglichkeit sich Ihr Dokument per Nachnahme zusenden zu lassen oder sich für eine persönliche Abholung in unserem Büro zu entscheiden. (Bitte bei der Dokumentenanforderung bekannt geben.) Kosten: Dokumente Euro inkl. MwSt. Datenauszug: 150,00 Technisches Datenblatt 180,00 COC-Papier Duplikat 120,00 Kopie Typengenehmigungsbescheid 72,00 Lärmarmzertifikat 72,00 CEMT-Dokument 72,00 COP-Dokument 24,00 Zusatzdokumente 72,00 2 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Dokumente für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis 2. Dokumente für Fahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis: 2.1 Fahrzeuge aus EU-Ländern und der Schweiz 2.2 Fahrzeuge aus nicht EU-Ländern 3. Fahrzeuge mit ausländischer Ausnahmegenehmigung 4. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug 5. NoVA und Fahrzeugzulassung 6. Gewährleistungs- und Garantieansprüche 7. Anlagen 1. Dokumente für Fahrzeuge mit einer EG – Betriebserlaubnis/EG - Typengenehmigung: Kraftfahrzeuge mit einer „EG-Betriebserlaubnis“ müssen in Österreich nicht mehr zusätzlich genehmigt werden, da sie über eine in allen Mitgliedstaaten der EG geltende Typengenehmigung verfügen. Sie müssen nur mehr in der österreichischen Genehmigungsdatenbank eingetragen werden. Als Nachweis, dass Ihr Fahrzeug einer EG-Betriebserlaubnis unterliegt, kann die „EGÜbereinstimmungsbescheinigung“ (auch „COC-Papier“ genannt), der ausländische Typenschein oder die ausländische Zulassungsbescheinigung herangezogen werden. Die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges ist in Österreich erst dann möglich, wenn zuvor die entsprechenden Genehmigungsdaten in der „Genehmigungsdatenbank“ eingetragen sind und ein Datenauszug erstellt wurde. Hierfür ist in erster Instanz MBÖ als Bevollmächtigter des Herstellers zuständig. Bereitstellung Ihrer Fahrzeugdokumente und Kontaktdaten: Die letzten ausländischen Zulassungs- und Genehmigungsdokumente unbedingt erforderlich z.B. in der BRD: "Fahrzeugbrief" oder Zulassungsbescheinigung Teil I + II "EWG-Übereinstimmungsbescheinigung" / COC – Papier (Conformity of Certification) Dieses Dokument sollte den Verkaufspapieren beiliegen, bzw. Ihnen vom Verkäufer übergeben werden. Ist das COC-Papier nicht verfügbar, müssen wir unter Umständen ein COC-Papier-Duplikat beim Hersteller anfordern. In diesem Fall ist bei der Erstellung des Datensatzauszuges mit einer Verzögerung von einer Woche und mit Mehrkosten gemäß der vorliegenden Kostenübersicht zu rechnen. 3 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 Gültiger Nachweis über die technische Überprüfung bedingt erforderlich, sofern die erstmalige Zulassung länger als drei Jahre zurück liegt. In Österreich ist dies der Nachweis nach § 57a KFG 1967 („Pickerl“ - Überprüfung), z.B. erstellt von einer autorisierten Mercedes-Benz Vertretung oder einem Servicepartner der Mercedes-Benz Österreich GmbH oder ein gültiger positiver Nachweis von einer akkreditierten technischen Prüfstelle, bzw. Überwachungsorganisation eines Mitgliedsstaates, die regelmäßige Inspektionen von Kraftfahrzeugen gemäß der EG-Richtlinie 96/96 durchführen (z.B. TÜV/DEKRA/etc.) Ihre Kontaktdaten: Adresse, Telefonnummer und zusätzlich die Versandadresse, sofern diese von der Rechnungsadresse abweicht. Dauer der Ausstellung eines Datenauszuges: Die Ermittlung und das Einspielen der Fahrzeugdaten sowie die Erstellung des Datenauszuges nimmt bis zu 10 Arbeitstage (gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen) in Anspruch. Zurück 4 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 2. Dokumente für Fahrzeuge ohne EG - Betriebserlaubnis: Sie haben ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug ohne EG-Betriebserlaubnis erworben. Bei nationalen Typengenehmigungen und Einzelgenehmigungen existieren derzeit keine einheitlichen technischen Vorschriften in bzw. außerhalb der Europäischen Union. Für dieses Fahrzeug ist in Österreich eine Einzelgenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen Landesprüfstelle beantragt werden muss. Im Zuge der Einzelgenehmigung wird die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den Vorschriften geprüft, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges im anderen Mitgliedsstaat in Österreich in Geltung waren. Werden diese nicht eingehalten, kann die Einzelgenehmigung aus Gründen der Betriebs- und Verkehrssicherheit verwehrt werden. Zurück 2.1 Fahrzeuge aus EU-Ländern und der Schweiz Fahrzeuge, die erstmals in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden, entsprechen in der Regel den österreichischen Abgas- und Geräuschbestimmungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung, so dass im Genehmigungsverfahren auf die Beibringung spezieller Nachweise meist verzichtet werden kann. Im Regelfall werden Fahrzeuge aus der Schweiz dem gleichen Prüfverfahren unterzogen wie Fahrzeuge aus EU-Ländern. Werden Abgas- und Geräuschbestimmungen nicht eingehalten, kann eine Einzelgenehmigung aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Gesundheitsschutzes verwehrt werden. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Landesprüfstelle Diese Nachweise können vom Fahrzeughersteller, Generalimporteur oder einer anerkannten Prüfstelle (TÜV, Dekra usw.) ausgestellt werden. Zurück 2.2 Fahrzeuge aus NICHT – EU –Ländern Für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abgasverhaltens nach der jeweils geltenden Fassung der EU-Abgas-Richtlinien und ein Nachweis über das Betriebsgeräusch beizubringen: max. 74 dB(A) für Fahrzeuge der Klasse M1 max. 76 dB(A) für Fahrzeuge der Klasse N1 < 2 t höchstzulässiges Gesamtgewicht und max. 77 dB(A) für Fahrzeuge der Klasse N1 > 2 t < 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht Je nach Fahrzeugtyp, Baujahr und Ausführung sind eventuell weitere Nachweise über die Gleichwertigkeit (z.B. amerikanische Fahrzeuge: Bremssysteme, Beleuchtung) beizubringen. Diese Auskünfte können Ihnen vom Fahrzeughersteller, Generalimporteur oder einer anerkannten Prüfstelle (TÜV, Dekra usw.) erteilt werden. 5 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 Bereitstellung Ihrer Fahrzeugdokumente und Kontaktdaten: Die letzten Zulassungs- und Genehmigungspapiere jedenfalls erforderlich in der BRD lautend: "Fahrzeugbrief" oder Zulassungsbescheinigung Teil I + II Ihre Kontaktdaten Angabe über die Art des zu erbringenden Nachweises ggf. bitte vorab mit der Landesbehörde klären den Prüfbericht der Landesprüfstelle aus dem hervorgeht, welche Nachweise vom Generalvertreter noch beizubringen sind, wenn Sie bereits bei der Landesprüfstelle einen Prüfungstermin wahrgenommen haben und weitere Dokumente eingefordert werden Dauer der Ausstellung eines Technischen Datenblattes: 10 bis 15 Arbeitstage (gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen), je nach Aufwand und Alter des Fahrzeuges. Zurück 6 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 3. Fahrzeuge mit ausländischer Ausnahmegenehmigung: Wurde für das Fahrzeug in anderen Staaten eine Ausnahmegenehmigung erteilt als die in Österreich gewährte Ausnahme, kann eine Einzelgenehmigung versagt werden. Die Zulassung eines Fahrzeuges in einem anderen Staat begründet daher keinen Rechtsanspruch auf die Zulassung in Österreich! Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Landesprüfstelle. Sofern für die vorgenannten Genehmigungsverfahren die Beibringung spezieller Nachweise seitens der Landesprüfstelle gefordert werden, wenden Sie sich bitte an MBÖ. In den meisten Fällen können wir für ihr Fahrzeug weitere spezifische "Technische Dokumentationen“ bereit stellen. Bereitstellung Ihrer Fahrzeugdokumente und Dauer entsprechen den Punkt 2. Zurück 4. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug: Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich den Werksauslieferungszustand Ihres Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank eintragen können. Daher müssen alle nachträglichen anzeige- und genehmigungspflichtigen Änderungen für eine Eintragung in den Zulassungsschein von der Landesregierung abgenommen werden. Dies gilt auch für nachträgliche Umbauten die bereits vor Einführung des Kraftfahrzeuges nach Österreich im Ausland durchgeführt wurden. Hier einige Beispiele: breitere Felgen, größere Reifen, Spoiler, Tieferlegungskits, Anhängekupplung Zurück 5. NoVA (Normverbrauchsabgabe) und Fahrzeugzulassung: Die Zulassung Ihres Fahrzeuges bei einer Zulassungsstelle ist erst nach Freischaltung der Zulassungssperre möglich ist. Die Zulassungssperre wird von Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt aufgehoben, sobald Sie die NoVA entrichtet haben oder eine NoVA–Befreiung durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen beim Finanzamt erteilt wurde. Nähere Informationen hinsichtlich der Höhe und der Berechnung des NoVA-Satzes erhalten Sie ebenfalls bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt oder auf den Internetseiten der österreichischen Autofahrerclubs und des Bundesministeriums für Finanzen. Aus rechtlichen Gründen können wir für Eigenimportfahrzeuge keine Auskünfte über den „NoVA-Satz“ oder über die Vorsteuerabzugsberechtigung geben. Zurück 7 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 6. Gewährleistungs- und Garantieansprüche: Wir weisen darauf hin, dass Ihr eigenimportiertes Fahrzeug nicht dem 4-Jahres-Wertpaket unterliegt. Für weitere Informationen über Erweiterung oder Verlängerung der Gewährleisungs- und Garantiepakete stehen ihnen unsere Mercedes – Benz Vertragspartner gerne zur Verfügung. Zurück Rechtliche Hinweise Haftungsausschluss Die Eigenimportinformation enthält zum Teil persönliche Interpretationen der Verfasser, die auf dem in Österreich geltenden Kraftfahrrecht beruhen oder legt persönliche Erfahrungen hinsichtlich der Genehmigungsprozesse in Österreich dar. Die Verfasser übernehmen kein Gewähr für den Inhalt auf Rechtsverbindlichkeit und Übereinstimmung mit der veröffentlichten Gesetzgebung, Aktualität oder für die Freiheit von Verletzungen der Rechte Dritter. Copyright Dieser Text unterliegt dem Copyright der Verfasser. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der Inhalt nicht anderweitig veröffentlicht werden. Mit freundlichen Grüßen Mercedes-Benz Österreich GmbH 8 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 7. Anlagen: 1) Hinweis – Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis/EG-Typengenehmigung 2) Links zu weiteren Fahrzeugimport -Informationen 3) Adressen der Landesprüfstellen in Österreich Zurück 1) Hinweis – Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis/EG-Typengenehmigung Ob Ihr Fahrzeug einer EG-Betriebserlaubnis (auch EG-Typengenehmigung genannt) unterliegt, können Sie wie folgt überprüfen: a) Am Fahrzeug ist ein Herstellerschild angebracht, auf dem die Nummer der EG-Betriebserlaubnis eingetragen ist. b) Sie haben für Ihr Fahrzeug eine "EWG-Übereinstimmungsbescheinigung" (COC-Papier) erhalten. Darin ist die „EG-Typengenehmigungsnummer“ angeführt. c) Im ausländischen Genehmigungsdokument ist die Nummer der EG-Betriebserlaubnis angeführt, z.B. - im deutschen Fahrzeugbrief „EG-Typengenehmigungsnummer unter Nr. *“ - in der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II (ab 1.10.2005) Feld „K“ Beispiele für die EG-Typengenehmigungsnummer, beginnend mit: e1*2007/46*…, e1*2001/116*…, e1*98/14*…, e1*96/79…, e1*96/27*…, e1*70/156* 9 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 A1 Ausländische Fahrzeugdokumentation A 1.1. BRD / Zulassungsbescheinigung Teil II 10 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 A 1.2 Italienische Zulassungsbescheinigung 11 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 2) Links zu weiteren Fahrzeugimport -Informationen Thema PKW-Eigenimport Allgemein Institution ÖAMTC ARBÖ Einzelgenehmigung: KFZ - Landesprüfstellen Normverbrauchsabgabe: Wohnsitz-Finanzamt Normverbrauchsabgabe: Bundesministerium für Finanzen Normverbrauchsabgabe: Bundesministerium für Finanzen Normverbrauchsabgabe: ÖAMTC ARBÖ Zoll Bundesministerium für Finanzen Übersiedlungsgut Bundesministerium für Finanzen Zulassung/Anmeldung: Zulassungsstellen der Versicherungen 12 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Februar 2014 3) Adressen der Landesprüfstellen in Österreich Wien: Magistrat der Stadt Wien, MA 46 7. Haidequerstraße 5 1110 Wien Tel.: +43 1 955 59 Fax: +43 1 4000-99-9220 Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 8 / Referat Kraftfahrwesen Rusterstr. 135 ( Büro) Industriestraße 35 (Prüfstelle) 7000 Eisenstadt Tel.: +43 2682 64304 Fax: +43 2682 67259 Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 15 K Flatschacher Straße 70 9020 Klagenfurt Tel.: +43 (0)5 0536 31978 Fax: +43 (0)5 0536 31979 Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung WST 8 Linzer Str. 106 3100 St. Pölten Tel.: +43 2742 9015 / 15890 Fax: +43 2742 9015 / 15930 Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Landesprüfstelle Goethestr. 86 4021 Linz Tel.: +43 732 7720 / 13571 Fax: +43 732 7720 / 13507 E-mail: post.lfp@m46.magwien.gv.at landesfahrzeugpruefstelle@wien.gv.at Internet: ------ E-mail: post.maschinenbau@bgld.gv.at Internet: http://www.burgenland.at E-mail: abt15.kfz@ktn.gv.at Internet: http://www.verwaltung.ktn.gv.at E-mail: post.wst8.kombi@noel.gv.at post.wst8@noel.gv.at Internet: http://www.noel.gv.at E-mail: vt.post@ooe.gv.at Internet: www.land-oberoesterreich.gv.at 13 Mercedes-Benz Österreich GmbH Ein Unternehmen der Daimler AG Eigenimport-Information Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung Fachabteilung 6/5 KFZ-Prüfstelle Karolinger Str. 34 5020 Salzburg Tel.: +43 662 8042 / 5353 Fax. +43 662 8042 / 5319 oder 5313 Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 17B Referat Kraftfahrwesen und Sicherheitsdienst Petrifelderstraße 102 8041 Graz Tel.: +43 316 877 / 4710 Fax: +43 316 877 / 4730 Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung TÜV Süd, Landesges. Österr. GesmbH Trientlgasse 8 6020 Innsbruck Tel.: +43 512 / 34 19-10 Fax: +43 512 / 34 19-20 Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung TÜV Österreich Reitschulstr. 8 6923 Lauterach Tel.: +43 5574 / 73382 Fax: +43 5574 / 73382-34 / 8755 Millner & Millner ZT GmbH Schwefel 68 6850 Dornbirn Tel.: +43 5572 / 22114-0 Fax: +43 5572 / 22114-6 Februar 2014 E-mail: kfz@salzburg.gv.at Internet: www.salzburg.gv.at E-mail: fa17b@stmk.gv.at Internet: http://www.verwaltung.steiermark.at E-mail: office-innsbruck@tuev-sued.at office@tuev-sued.at www.tuev-sued.at Internet: E-mail: Internet: laut@tuv.at to@tuv.at bald@tuv.at www.tuev.at www.vorarlberg.gv.at E-mail: office@millner.at Internet: www.millner.at Angaben in den Anlagen ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten. 14