Amtsblatt 08.2007 - Amt Scharmützelsee

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Amtsblatt 08.2007 - Amt Scharmützelsee
Amtsblatt
des Amtes Scharmützelsee
7. Jahrgang
Bad Saarow, den 30.10.2007
Sprechzeiten des Amtes:
Dienstag
Donnerstag
E-Mail:
Internet:
9.00-12.00 und 13.00-16.00
9.00-12.00 und 13.00-18.00
oder nach Vereinbarung
poststelle@amt-scharmuetzelsee.de
www.amt-scharmuetzelsee.de
Nr. 8
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
A
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
Amtliche Bekanntmachungen
Seite
1.
Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow
1.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow
in ihrer nicht öffentlichen Sitzung am 03.09.2007 gefasst wurden
4
1.2.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow
am 01.10.2007 gefasst wurden
4
2.
Bekanntmachung der Gemeinde Langewahl
2.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Langewahl
am 26.10.2007 gefasst wurden
3.
Bekanntmachung der Gemeinde Diensdorf-Radlow
3.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung DiensdorfRadlow am 27.09.2007 gefasst wurden
4.
Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz
4.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung
Wendisch Rietz am 19.09.2007 gefasst wurden
5.
Bekanntmachung der Gemeinde Reichenwalde
5.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung
Reichenwalde am 11.09.2007 gefasst wurden
5
6
7
9
2
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
B
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
1.
Bekanntmachung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Thälmannstraße 11, 14656 Brieselang
1.1.
Öffentliche Bekanntmachung zum Anordnungsbeschluss
Bodenordnungsverfahren Reichenwalde, Aktenzeichen 23-4-6472-0736/11
Verfahrens-Nr. 3001 Q
Nr. 8
10
C
Nichtamtliche Bekanntmachungen
1.
Informationen des Amtes Scharmützelsee
1.1.
Verfahrensweise mit Fundsachen und Fundtieren
20
1.2.
Information über die Bauabnahme des Akazienweges in Bad Saarow
26
2.
Impressum/Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen
27
3
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
A
Amtliche Bekanntmachungen
1.
Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow
1.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow
in ihrer nicht öffentlichen Sitzung am 03.09.2007 gefasst wurden
Nr. 8
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
__________________________________________________________________________________
Nicht öffentlicher Teil
11-810-404/07
Beschlussfassung zur Vermietung von Räumlichkeiten im SaarowCentrum
- Beschluss wurde abgelehnt -
11-810-405/07
Beschlussfassung zur Grundstücksentwicklung Flur 10, Flurstücke 55, 56, 57
Bad Saarow, 13.09.2007
gez.
Krappmann
Amtsdirektor
1.2.
- Siegel -
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow
am 01.10.2007 gefasst wurden
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
__________________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
11-500-406/07
Beschluss zum neuen Konzessionsvertrag mit E.ON edis
11-010-407/07
Beschluss zur Neugestaltung des Betriebes der Gästeinformation
11-052-408/07
Beschluss zur Unterstützung des Fußball-Sportvereins Preußen
11-566-409/07
Beschluss zu überplanmäßigen Ausgaben für Straßenunterhaltung in der
Gemeinde Bad Saarow
4
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
Nicht öffentlicher Teil
11-523-410/07
Beschluss zur Vermietung sanierter Räumlichkeiten im Bahnhof nach
Fertigstellung des Innenausbaus an den „Tourismusverein Scharmützelsee e. V.“
11-523-411/07
Beschluss zur Vermietung sanierter Räumlichkeiten im Bahnhof nach
Fertigstellung des Innenausbaus an das Standesamt des Amtes Scharmützelsee
11-100-412/07
Beschluss zum Antrag auf Eintragung in das Ehrenbuch der Gemeinde von
Bad Saarow
- Beschluss wurde abgelehnt -
Bad Saarow, 02.10.2007
gez.
Krappmann
Amtsdirektor
- Siegel -
2.
Bekanntmachung der Gemeinde Langewahl
2.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Langewahl
am 26.10.2007 gefasst wurden
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
__________________________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
04-565-060/07
Um- und Ausbau Dachgeschoss Kita Langewahl
04-500-061/07
Beschluss zur Bereitstellung finanzieller Mittel für die anteilige
Finanzierung von Umverlegungsarbeiten an wasserwirtschaftlichen
Anlagen im Zuge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt Langewahl
Bad Saarow, 29.10.2007
gez.
Krappmann
Amtsdirektor
- Siegel –
5
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
3.
Bekanntmachung der Gemeinde Diensdorf-Radlow
3.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung DiensdorfRadlow am 27.09.2007 gefasst wurden
Beschluss -Nr.
Nr. 8
Inhalt des Beschlusses
________________________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
06 - 563 - 125/07
Beteiligung der Gemeinde Diensdorf-Radlow über die Zulässigkeit von
Vorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren/Bauantrag: Um- und Ausbau eines
Einfamilienhauses, Errichtung eines neuen Dachstuhles und Errichtung eines
Wintergartens auf dem Grundstück Gemarkung Radlow, Flur 1, Flst. 289
Nicht öffentlicher Teil
06 - 523 - 126/07
Verpachtung/Verkauf des Flurstückes 122, Flur 2, Gemarkung Diensdorf in
Größe von 806 m², gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow, Hauptstraße/
Am Wiesenweg
06 - 523 - 127/07
Verlängerung des Pachtvertrages für die Flurstücke 37, 39 und 40, Flur 2,
Gemarkung Diensdorf, gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow, Hauptstraße 20
06 - 523 - 128/07
Abschluss eines Pachtvertrages für eine Teilfläche des Flurst. 279, Flur 2,
Gemarkung Diensdorf, in Größe von 300 m², gelegen in 15864 DiensdorfRadlow, Bergstraße 24 c
06 - 523 - 129/07
Ankauf einer Teilfläche des Grundstückes Diensdorf-Radlow, Uferweg,
Gemarkung Diensdorf, Flur 1, Flurstück 24 in Größe von ca. 14 m²
Bad Saarow, den 28.09.2007
gez.
Krappmann
Amtsdirektor
- Siegel -
6
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
4.
Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz
4.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung
Wendisch Rietz am 19.09.2007 gefasst wurden
Nr. 8
Beschluss- Nr.
Inhalt des Beschlusses
___________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
09 - 200 - 226/07
Erlass der Entgeltordnung für den Freizeitpark Wendisch Rietz
09 - 200 - 227/07
Überplanmäßige Ausgabe für den Erwerb eines Gemeindefahrzeuges
09 - 561 - 228/07
Beschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan
Nr. 20 „Wohn- und Erholungspark Scharmützelsee“ der Gemeinde Wendisch
Rietz, Flur 2, Gemarkung Wendisch Rietz, ohne Änderung des
Geltungsbereiches (1. einfache Änderung gemäß § 13 BauGB)
- Textliche Festsetzungen -
09 - 561 - 229/07
Beschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 017 „Wochenendhaussiedlung
Pappelallee“ der Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 6, Flurstück 935 - 943,
Gemarkung Wendisch Rietz, ohne Änderung des Geltungsbereichs
(1. einfache Änderung gemäß § 13 BauGB)
- Festsetzung alt: SO / neu: WA -
09 - 561 - 230/07
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20
„Wohn- und Erholungspark Scharmützelsee“ der Gemeinde Wendisch Rietz
für das Flurstück 916, Flur 2, Gemarkung Wendisch Rietz
Nicht öffentlicher Teil
09 - 200 - 231/07
Befristete Niederschlagung einer Forderung
09 - 523 - 232/07
Verkauf einer Teilfläche des Flurstückes 164, Flur 6, Gemarkung Wendisch
Rietz in Größe von 800 m², gelegen in 15864 Wendisch Rietz/Siedlung,
Am Glubigsee
09 - 523 - 233/07
Ankauf des Grundstückes Wendisch Rietz, Dubrower Weg, Gemarkung
Wendisch Rietz, Flur 1, Flurstück 33, in Größe von 2 m²
09 - 523 - 234/07
Ankauf des Grundstückes Wendisch Rietz, Dubrower Weg, Gemarkung
Wendisch Rietz, Flur 1, Flurstücke 34 (14 m²) und 37 (1.120 m²) in
Gesamtgröße von 1.134 m²
7
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
09 - 523 - 235/07
Antrag des Seesportclub Wendisch Rietz e.V., Beeskower Chaussee 18,
15864 Wendisch Rietz, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 3, Flurstück 395
(in Größe von 2.450 m²) auf Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages
09 - 523 - 236/07
Zustimmung zur grundbuchlichen Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zum Flurstück 191, Flur 3, Gemarkung
Wendisch Rietz zugunsten der Gemeinde Wendisch Rietz
09 - 523 - 237/07
Zustimmung zur grundbuchlichen Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu den Flurstücken 164, 166/2, 190 und
192, Flur 3, Gemarkung Wendisch Rietz, zugunsten der Gemeinde
Wendisch Rietz
09 - 523 - 238/07
Zustimmung zur grundbuchlichen Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zum Flurstück 167/1, Flur 3, Gemarkung
Wendisch Rietz, zugunsten der Gemeinde Wendisch Rietz
09 - 523 - 239/07
Erteilung einer Belastungsvollmacht zum Verkauf einer Teilfläche in Größe
von 2.912 m² des Grundstückes in der Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 3,
Flurstück 415 mit aufstehendem Gebäude
09 - 523 - 240/07
Ankauf des Gebäudes Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 6, Flurstück 677,
gelegen in Wendisch Rietz/Siedlung, In der Heide 28
09 - 523 - 241/07
Ankauf des Grundstückes Wendisch Rietz, Am Berg, Gemarkung Wendisch
Rietz, Flur 3, Flst. 110 in Größe von 78 m²
09 - 523 - 242/07
Ankauf einer Teilfläche des Grundstückes Wendisch Rietz, Jägersteig/
Waldweg, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 6, Flurstück 268 in Größe
von ca. 200 m²
09 - 523 - 243/07
Grundsätzliche Zustimmung zur Dachsanierung mit Ausbau am Objekt
Wendisch Rietz, Schwarzhorner Weg 12 a, 15864 Wendisch Rietz,
Gemarkung Wend. Rietz, Flur 1, Flurstücke 122/10, 123/10 und 123/12
Wendisch Rietz, den 20.09.2007
gez.
Krappmann
Amtsdirektor
- Siegel -
8
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
5.
Bekanntmachung der Gemeinde Reichenwalde
5.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung
Reichenwalde am 11.09.2007 gefasst wurden
Nr. 8
Beschluss - Nr.
Inhalt des Beschlusses
___________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
12 - 523 - 090/07
Beschluss zur Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 30.000,00 €
an den Ausführungskosten gemäß § 105 Flurbereinigungsgesetz
(Vermessungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer, Kosten
für den Verwaltungsaufwand) im Bodenordnungsverfahren
Reichenwalde im Durchführungszeitraum 2008 bis 2010 durch die
Gemeinde Reichenwalde
12 - 561 - 091/07
Beschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens für den
Vorhaben- und Erschließungsplan „Am Mühlenberg“ (neu:
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan) der Gemeinde Reichenwalde,
Flur 3, Flst. 123 - 135, Gemarkung Reichenwalde (1. einfache
Änderung gemäß § 13 a BauGB/ Beschleunigtes Verfahren)
Nicht öffentlicher Teil
12 - 222 - 092/07
Befristete Niederschlagung einer Forderung
12 - 523 - 093/07
Erwerb eines Wochenendhauses und die dazugehörigen
Außenanlagen auf dem Grundstück der Gemeinde Reichenwalde,
Gemarkung Kolpin, Flur 1, Flst. 189/1 nach dem Schuldrechtanpassungsgesetz
Bad Saarow, den 13.09.2007
gez.
S. Feyer
1. Stellvertreter des Amtsdirektors
- Siegel -
9
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
B
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
1.
Bekanntmachung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Thälmannstraße 11, 14656 Brieselang
1.2.
Öffentliche Bekanntmachung zum Anordnungsbeschluss
Bodenordnungsverfahren Reichenwalde, Aktenzeichen 23-4-6472-0736/11
Verfahrens-Nr. 3001 Q
Nr. 8
Siehe dazu die Seiten 11-19
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Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
C
Nichtamtliche Bekanntmachungen
1.
Informationen des Amtes Scharmützelsee
1.1.
Verfahrensweise mit Fundsachen und Fundtieren
Nr. 8
Das Amt Scharmützelsee ist als örtliche Ordnungsbehörde zuständig für alle
Fundangelegenheiten, die sich innerhalb des Amtsbereiches ergeben.
Verlust- und Fundanzeigen können während der Dienstzeiten des Amtes Scharmützelsee
. montags bis mittwochs
. donnerstags
. freitags
von 08.00 Uhr – 16.00 Uhr
von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr
von 08.00 Uhr – 13.00 Uhr
erstattet werden. Klärung der weiteren Verfahrensweise unter folgender Telefonnummer:
. Fundbüro 03363145-101 und
033631 45-110
Außerhalb der Dienstzeiten ist die Polizei für Verlust- und Fundanzeigen von Fundsachen
zuständig ( auch Fundtiere ) Telefon 03361 5680.
Die Polizei entscheidet dann auch über die weitere Verfahrensweise (Aufbewahrung bzw.
Verbringung o. Verbleib).
Fundanzeigen sind gemäß § 965 BGB umgehend zu erstatten (ohne schuldhafte
Verzögerung).
Rechtzeitige Fundanzeigen ermöglichen eine zeitnahe Rückgabe der Sache oder des
Tieres an den Verlierer und spart damit unnötigen Aufwand und Kosten.
Fundtiere:
- sind Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind und von einer Person aufgegriffen wurden,
die nicht zuvor Eigentümer/in bzw. Besitzer/in war.
20
Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
Sachen:
- sind herrenlos, wenn sie in niemandem Eigentum stehen. Das heißt, wenn an ihnen niemals
Eigentum begründet worden ist, wie beispielsweise an wilden Tieren oder wenn der
Eigentümer in der Absicht , auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt (z.B.
das Haustier aussetzen, geringwertige Sache wegwerfen).
Derartige Gegenstände, auch herrenlose Tiere, können nicht als Fundsache behandelt
werden (keine Kostenübernahme durch Amt bei Abgabe und Annahme im Tierheim).
Häufig gibt es Probleme mit der Kostenübernahme für verwilderte Hauskatzen, die in
Tierheime gebracht werden. Hier handelt es sich um herrenlose Tiere und eine Kostenübernahme nach dem Fundrecht ist ausgeschlossen.
Von verwilderten Hauskatzen geht in der Regel auch keine Gefahr im ordnungsrechtlichen
Sinne aus, so dass hier ein Einschreiten der Ordnungsbehörde nicht erfolgt.
Ausnahmen in Einzelfällen sollten vorher abgeklärt werden, um Streitigkeiten über die
Kostenübernahme (auch für eventuelle Sterilisationen u.ä.) zu verhindern.
Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein entlaufenes Tier handelt,
können Merkmale wie z.B. Tragen eines Halsbandes, Ohrmarkierungen, Pflegezustand oder
Verhalten des Tieres behilflich sein.
Abgrenzung zum Tierschutz
Tierschutzrechtliche Fragen gehören zur Zuständigkeit der Landratsämter als
Tierschutzbehörden. Das Aussetzen eines Tieres ist nach Tierschutzgesetz verboten, wenn
man sich dessen entledigen will (z.B. Aussetzen eines Hundes an der Raststätte, Fliegenlassen
des Papageien während der Urlaubsreise), also das Eigentum aufgeben will. Ein ausgesetztes
Tier fällt daher nicht unter das Fundrecht, es ist herrenlos.
Unabhängig von der Zuständigkeit und der damit verbundenen Kostenübernahme durch die
einzelnen Behörden ist bei offensichtlich ausgesetzten Tieren das Ordnungsamt und
außerhalb der normalen Dienstzeiten die Polizei zu informieren, um den Belangen des
Tierschutzes entsprechen zu können.
Immer wieder wird auch dargestellt, eine bzw. die Katzen seien vor längerer Zeit zugelaufen
und kann/können jetzt - aus den verschiedensten Gründen - nicht mehr gehalten werden. Sie
müssen nun umgehend ins Tierheim, da wir ja dafür zuständig sind.
Leider hat der Anrufer vergessen, dass es sich jetzt nicht mehr um ein Fundtier handelt,
sondern eine in seine Haltereigenschaft (Verantwortlichkeit in jeglicher Hinsicht) übergegangene Katze.
Hier gilt eindeutig die Rechtsprechung: Fundsachen-Fundtiere müssen umgehend gemeldet
werden.
Eine fremde Katze die sich am Fressnapf der eigenen Hauskatze bedient, muss nicht gleich
„gefunden“ werden.
gez.
Knuth
Amtsleiter Ordnungs-u. Sozialamt
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Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
Hier nun einige Auszüge aus gesetzlichen Regelungen zum Fundrecht:
Runderlaß des Ministers des Innern
4. Entgegennahme von Fundsachen und Fundanzeigen durch die
Polizeibehörden
4.1
Werden Fundsachen bei der Polizeibehörde gemeldet, sind die Finder auf ihre
Verpflichtung zur Anzeige bei der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde hinzuweisen,
es sei denn, dass es sich bei den Fundsachen um Waffen oder Munition im Sinne
des Waffengesetzes handelt. In diesem Fall sind die Fundsachen und Fundanzeigen
auch von der Polizeibehörde entgegenzunehmen.
4.1.1
Darüber hinaus sind Fundsachen und Fundanzeigen von den Polizeibehörden
entgegenzunehmen, wenn
a. dies der Verfolgung oder Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient
oder
b. die Verweisung des Finders an die nächste örtliche Ordnungsbehörde unzumutbar
oder unzweckmäßig erscheint. Die Unzumutbarkeit oder Unzweckmäßigkeit kann in
der Person des Finders liegen (z.B. Alter, Gebrechlichkeit) sowie im Fundgegenstand
selbst (z.B. Gefährlichkeit, Größe).
In diesen Fällen ist eine Durchschrift der Fundanzeige an die nächste örtliche
Ordnungsbehörde weiterzuleiten, da die Zuständigkeit der örtlichen
Ordnungsbehörde unberührt bleibt.
22
Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
6. Verwahrung von Fundsachen
6.1
Die Fundsache, ausgenommen Waffen und Munition, oder ihr Versteigerungserlös
wird durch die örtliche Ordnungsbehörde verwahrt, wenn der Finder dies beantragt
oder die örtliche Ordnungsbehörde dies anordnet. Der Berechtigung des Finders,
eine Fundsache an die Behörde abzuliefern (§ 967 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
entspricht der Pflicht der Behörde, diese anzunehmen.
6.2
Anordnung zur Abgabe an die Behörde
6.2.1
Örtliche Ordnungsbehörde
Die Verwahrung durch die örtliche Ordnungsbehörde soll nur angeordnet werden,
wenn
a. die Zuverlässigkeit des Finders zu Zweifeln Anlass gibt,
b. die amtliche Aufbewahrung der Fundsache der Aufklärung oder vorbeugenden
Bekämpfung von Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit dient (z.B. leicht entzündliche oder giftige Gegenstände).
c. die amtliche Aufbewahrung im Interesse des Finders liegt oder der besseren
Vermittlung an den Verlierer dient. Zum Beispiel Fundsachen, die öfter gefunden
werden aber nur ungenügend mit der notwendigen Genauigkeit beschrieben werden
können (Handtaschen, Geldbörsen, Uhren, Schirme und ähnliches).
BGB
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem
Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu
machen.
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Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt
unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der
Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige
nicht.
§ 966 Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) 1Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich
versteigern zu lassen. 2Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige
zu machen. 3Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 967 Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet,
die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum
Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem
Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
§ 971 Finderlohn
(1) 1Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.
2Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert,
von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. 3Hat die Sache
nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem
Ermessen zu bestimmen.
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Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt
oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
(1) 1Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt
findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die
Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 2Die Vorschriften der
§§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) 1Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem
Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2Der Finderlohn besteht in der
Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben
würde. 3Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der
Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt.
4Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen
geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende
Anwendung. 5Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die
Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen
Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) 1Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1
Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3
gegen diesen. 2Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner
Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§ 984 Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht
mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem
Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
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Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
1.2. Information über die Bauabnahme des Akazienweges in Bad Saarow
Am 25.10.07 fand die Bauabnahme zum Ausbau des Akazienweges in Bad Saarow statt.
Die Bürgermeisterin, Frau Stobrawa und der Amtsdirektor, Herr Krappmann, haben sich bei
dem bauausführenden Betrieb, der Firma Oevermann, für die geleistete Arbeit bedankt und
feierlich das Band zur Baufreigabe durchschnitten. Die Straße ist mit 160 m Länge und in
einer Breite von 5,50 m in Asphaltbauweise grundhaft ausgebaut. Da sie der Zubringer für
unsere Kindereinrichtung ist, wurde sie als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut und
verkehrsrechtlich beschildert.
Damit ist ein langjähriges Ärgernis für Bürger und Nutzer der Kita-Einrichtung
beseitigt.
26
Teil 2 – Nichtamtliche Bekanntmachungen
7. Jahrgang
2.
Bad Saarow, 30.10.07
Nr. 8
Impressum/Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen
Impressum:
Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee
Herausgeber: Amt Scharmützelsee
- Der Amtsdirektor 15526 Bad Saarow
Tel.
Fax:
033631 45-141
033631 45-1811
Redaktion:
Hauptamt
Erscheinen:
Erscheint nach Bedarf
oder
45-121
Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes Scharmützelsee"
1.
Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus im
Amt Scharmützelsee
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow
Amtsverwaltung, Zimmer 111
2.
Im Internet: www.amt-scharmuetzelsee.de/Amt/Amtsblätter
3.
Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow,
Hauptamt (Zimmer 111 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos.
4.
Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen.
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