GCP-V, RL 2001/20/EG - Stellungnahme KKSN - KKS
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GCP-V, RL 2001/20/EG - Stellungnahme KKSN - KKS
Treffen im Bundesministerium für Gesundheit in Bonn zu nicht-kommerziellen Studien Datum: 29.01.2008 Erläuterung zum Änderungsbedarf Wir freuen uns, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch seine Einladung zu der Besprechung am 29. Januar 2008 die Bedeutung der nicht-kommerziellen klinischen Prüfungen für die Versorgung der Patienten anerkennt. Diese Bedeutung wird auch in dem Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD an die Bundesregierung, nicht-kommerzielle klinische Studien in Deutschland voranzubringen, betont. Diesem Antrag hat am 23. Januar auch der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zugestimmt. Die Unterzeichner dieser Stellungnahme verfolgen ebenfalls das Ziel, die unabhängige klinische Forschung in Deutschland weiter zu stärken. Wir danken dem BMG für die Gelegenheit, unsere Wünsche im Hinblick auf eine Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) bzw. der GCP-Verordnung (GCP-V) und der Richtlinie 2001/20/EG bei dem Treffen am 29. Januar mit den beteiligten Kreisen diskutieren und auf weitergehende Probleme hinweisen zu können. Im Nachgang zu der Besprechung am 29. Januar 2008 möchten wir Ihnen zusammenfassend die Punkte übermitteln, die uns für den Bereich der nichtkommerziellen Studien am Wichtigsten erscheinen, um das gemeinsame Ziel erreichen zu können. Bitte erlauben Sie uns dazu zwei Vorbemerkungen: 1. Viele der vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich ganz allgemein auf die Durchführung klinischer Prüfungen und betreffen nicht ausschließlich den nichtkommerziellen Bereich. Dennoch sind Änderungen in diesen Punkten besonders wichtig, da der nicht-kommerzielle Bereich hierdurch aufgrund seiner geringeren Finanz-und Ressourcenausstattung besonders betroffen ist. Und im nichtkommerziellen Bereich entsteht auch dadurch eine besondere Situation, weil die Studien teilweise sehr nahe an der Versorgung sind. Viele der genannten Punkte wurden auch bereits bei dem Workshop des Gesundheitsforschungsrats im Dezember 2006 adressiert. Insbesondere die Punkte, in denen die RL 2001/20/EG in Deutschland strenger umgesetzt wurde bzw. wo durch die nationale Umsetzung Unterschiede entstanden sind, sollten bei der Novellierung des AMG bzw. der GCP-Verordnung angepasst werden. Wichtig ist uns, dass mögliche Erleichterungen auch umgesetzt werden. Einige der Punkte erfordern lediglich Änderungen auf nationaler Ebene. Einige benötigen aber eine Änderung (zumindest im Nachgang) auch auf europäischer Ebene (siehe auch die Anmerkungen des KKS-Netzwerks aus dem August 2007). Wir haben daher nachfolgend immer auch angegeben, an welcher Stelle unserer Auffassung nach auf europäischer Ebene Änderungsbedarf besteht. 2. Nicht-kommerzielle oder akademische klinische Studien benötigen finanzielle Unterstützung und können nicht über die Haushaltsmittel der Länder finanziert werden. Diese finanzielle Unterstützung kann – zum Teil auch in erheblichem Umfang – durch die Industrie erfolgen, ohne die Unabhängigkeit der Studie in Frage zu stellen. Im Gegenteil, diese Unterstützung wird benötigt, um die notwendige Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 1 von 17 Qualitätssicherung im Rahmen der Studien durchführen zu können. Je mehr alternative Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden, desto weniger finanzielle Unterstützung von der Industrie wird benötigt. So könnten weitere Mittel von BMG, BMBF oder beispielsweise über das IQWiG bereitgestellt werden, damit wichtige Studien durchgeführt werden können. Dieses Thema muss auf politischer Ebene adressiert werden. Wichtig ist es, bei einer Definition der nicht-kommerziellen Studien diesen die Co-Finanzierung aus der Industrie nicht abzukappen, zumindest nicht, solange aus anderen Quellen keine Finanzierungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße vorhanden sind. Wichtig ist uns auch, dass die über AMG und GCP-Verordnung hinausgehenden Punkte adressiert werden. Und wichtig ist auch, dass Studien mit Medizinprodukten oder nonAMG/non-MPG-Studien im nicht-kommerziellen Bereich ebenso Erleichterungen benötigen wie nicht-kommerzielle Arzneimittelstudien. Hier wären wir dankbar, wenn Sie uns ein Forum geben könnten, um diese Punkte zu besprechen. 1. Allgemeine Punkte 1.1 Aufnahme einer Definition des Begriffs „Non-Commercial Clinical Trial“ Wir erachten es nach wie vor für sehr wichtig, den Begriff der nicht-kommerziellen Studien zu definieren und dies – falls sich keine europäische Regelung finden lässt – auch im Vorgriff auf nationaler Ebene zu tun. Dies war auch bereits Thema des Workshops des Gesundheitsforschungsrates, bei dem es für zweckmäßig und sinnvoll erachtet wurde, eine Definition nicht-kommerzieller klinischer Studien in das Arzneimittelgesetz aufzunehmen (ggf. Änderung des Begriffs in wissenschaftsinitiierte Studien oder akademische Studien). Eine Definition der nicht-kommerziellen klinischen Studien wird zwar zurzeit nicht unbedingt als rechtsimmanente Klarstellung benötigt, könnte aber als ein verbindlich gesetztes Anforderungsprofil im Hinblick auf sinnvolle Erleichterungen in der Durchführung nichtkommerzieller klinischer Studien besonders hilfreich sein. Wichtig dabei ist, dass die Kriterien so gewählt werden, dass diese nicht die Durchführung klinischer Prüfungen behindern (siehe unsere Kommentierung der Draft Guidance on specific modalities for noncommercial clinical trials). Nicht-kommerzielle Studien werden zum Teil auch durch die Industrie mitfinanziert; wenn eine solche Finanzierung wegfallen würde, dann wären viele wichtige Studien nicht mehr durchführbar – dieser Aspekt muss bei der Gestaltung solcher Guidance-Dokumente entsprechend Berücksichtigung finden. Es sollten keine willkürlichen Grenzen in Bezug auf die Höhe der Co-Finanzierung durch die Industrie festgelegt werden. Eine Offenlegung der Finanzierung der Projekte kann selbstverständlich überlegt werden. Wichtigster Aspekt für die Einstufung als nicht-kommerzielle Studie muss das Kriterium darstellen, dass die Datenhoheit / Verfügbarkeit über die Daten einer solchen Studie bei dem nicht-kommerziellen Sponsor verbleibt. Nicht-kommerzielle klinische Studien werden gewissermaßen im öffentlichen Interesse durchgeführt mit Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse. Auch sollte berücksichtigt werden, dass Erkenntnisse aus IITs auch für Zulassungen bzw. Zulassungserweiterungen verwendet werden können müssen – alles andere wäre unserer Auffassung nach unethisch. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 2 von 17 Auf europäischer Ebene sollte dies wie folgt berücksichtigt werden: Definition ergänzen, beispielsweise in Artikel 2, RL 2001/20/EG Verabschiedung einer „Guidance on specific modalities for non-commercial clinical trials” – unter Berücksichtigung der Kommentare aus den betroffenen Kreisen 1.2 Sponsor in multinationalen Studien § 4 Nr. 24 AMG § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Es sollte eine Begriffsergänzung in § 4 Nr. 24 AMG sowie § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorgenommen werden, um bei nicht-kommerziellen klinischen Prüfungen zu ermöglichen, die mit der Sponsorfunktion verbundenen Aufgaben zwischen den beteiligten Ländern aufzuteilen bzw. unter Verantwortungsabgrenzung einschließlich Haftungsübernahme zu delegieren. Dieser Punkt wurde auch bei der EMEA-Konferenz am 03.10.2007 diskutiert und wird von Europäischer Kommission und EMEA geprüft. Auf europäischer Ebene ist eine entsprechende Berücksichtigung notwendig, beispielsweise durch: Erweiterung von Artikel 2, Buchstabe e), RL 2001/20/EG Erwägungsgrund 14 RL 2001/20/EG: Teilung der Sponsorfunktion Erwägungsgrund 11, RL 2005/28/EG: Teilung der Sponsorfunktion Erweiterung Artikel 7, RL 2005/28/EG: Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes 1.3 Definition nicht-interventioneller Studien: § 4 Nr. 23 AMG, letzter Halbsatz Bei Patienten, die an einer nicht-interventionellen Studie teilnehmen, darf kein zusätzliches Diagnose-oder Überwachungsverfahren Anwendung finden. Grundsätzlich teilen wir diese Auffassung, jedoch geht die derzeitige Definition nicht von der Intervention aus, sondern davon, welche Maßnahmen im Rahmen der üblichen ärztlichen Versorgung durchgeführt werden. In diesem Punkt sehen wir Klarstellungsbedarf. So kann es in der klinischen Praxis sinnvoll sein, zusätzliche Daten mittels Patientenfragebogen zu erheben oder zusätzliche Messungen ohne zusätzliche Intervention durchzuführen (z.B. zusätzliches Blut bei Routineblutentnahme für ein Zentrallabor), wenn sichergestellt ist, dass diese Daten nicht für die weitere Behandlung genutzt werden (kein Rückwirkung/ kein Einfluss auf die Behandlung oder Diagnose). Solche Untersuchungen sollten ermöglicht werden, ohne dass dies die Einstufung als nicht-interventionelle Studie berührt. Auch wenn eine Studie als nicht-interventionell eingestuft wird, entbindet dies nicht davon, die Studie der Ethik-Kommission vorzulegen. Auf europäischer Ebene sollte dies entsprechend in RL 2001/20/EG, Artikel 2 Buchstabe c berücksichtigt werden. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 3 von 17 1.4 Versicherung: § 40 Abs. 1 Nr. 8 Auch wenn die Probandenversicherung generell nicht verzichtbar ist, bleibt die Einschätzung, dass viele nicht-kommerzielle Studien überversichert sind und dadurch zu hohe Versicherungsbeiträge entrichtet werden. Es soll eine juristische Prüfung erfolgen, die aufzeigen soll, inwieweit mehrfache Absicherungen von Risiken (z. B. über Produkthaftpflicht, Berufshaftpflicht des Arztes und Haftpflicht der Probandenversicherung) ausgeschlossen werden können. Ggf. könnte auch geprüft werden, ob eine Versicherung durch die öffentliche Hand analog der Regelung bei der Blutspende möglich ist. Darüber hinaus sollte die derzeitige Einstufung in Risikoklassen überprüft werden, um adäquate Versicherungsbeiträge zu erreichen. Im Rahmen der Besprechung am 29.01.2008 haben wir diskutiert, ob die Versicherungspflicht für bestimmte Studien nicht entfallen könnte. Wir waren uns einig, dass die eigentlich zu beantwortende Frage lautet: „Wo liegt das Risiko einer Teilnahme an der Studie“. Bei inlabel-Studien dürfte ein solches Risiko – zumindest durch das Arzneimittel – nicht bestehen und ein Schutz des Studienteilnehmers über § 84 AMG ausreichend sein. Auf ähnliche Weise müssten diskutiert werden, wie andere Studien eingestuft werden können. So hatte Dr. Sudhop beispielsweise vorgeschlagen, bei Phase IV / IIIb-Studien nur die zusätzlichen studienbedingten Risiken außerhalb der Behandlung zu versichern. Dies wäre dann entsprechend im AMG zu verankern, um die Basis für die Einstufung durch die Versicherungen zu adaptieren. Das BMG wollte daher prüfen, ob die Formulierung in § 40 Abs. 1 Nr. 8 so verändert werden könnte (z. B. durch Ersatz der Präposition „bei“ durch „durch“), dass sich das Risiko ausschließlich auf die durch die Studie bedingten Maßnahmen bezieht. Darüber hinaus ist es wichtig, in dem anstehenden Dialog mit der Versicherungswirtschaft auf adäquate Versicherungsprämien zu dringen. Wir bitten das BMG um Unterstützung in diesem Diskussionsprozess. 1.5 Kostenerstattung SGB V, § 8 Krankenhausentgeltgesetz Für die nichtkommerziellen Studien werden derzeit über das SGB V § 35 c (zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien) Regelungen für die Übernahme der normalen Versorgungskosten im Rahmen klinischer Prüfungen getroffen. Wichtig ist jetzt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Regelungen (in den Richtlinien nach § 92) möglichst praktikabel ausgestaltet (siehe auch unsere Anmerkungen vom 04. September 2007). Leider haben wir hierzu noch keine weiteren Informationen, stehen aber nach wie vor für Diskussionen zur Verfügung. Unberücksichtigt geblieben sind bisher allerdings klinische Studien mit Medizinprodukten, hier sind Nachbesserungen notwendig. Neben einer Regelung im SGB V ist auch eine entsprechende Anpassung des § 8 Krankenhausentgeltgesetz erforderlich (die Regelung in § 8 Krankenhausentgeltgesetz umfasst derzeit keine klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten). Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 4 von 17 1.6 Adäquate Finanzierung Die Bedeutung nicht-kommerzieller klinischer Prüfungen für die Patientenversorgung ist unbestritten und wird weiter zunehmen. Unbestritten ist auch, dass die Richtlinie 2001/20/EG mit ihren Begleittexten und deren Umsetzung in nationale Gesetzgebung zu einer Verbesserung in der Qualität klinischer Prüfungen in Europa geführt hat. Die Umsetzung der RL 2001/20/EG bzw. der 12. AMG-Novelle hat allerdings zwangsläufig durch die Einführung qualitätssichernder Maßnahmen (z.B. Monitoring, SUSAR-Meldewesen) sowie die Antragsstellungsmodalitäten (z.B. EK-Anträge bei multizentrischen Studien) zu einer relativ starken Erhöhung der Kosten (für Personal und Sachmittel) der klinischen Prüfungen, gerade auch der versorgungsnahen nicht-kommerziellen klinischen Prüfungen geführt. Wichtig ist es daher, Regelungen zu treffen, die eine adäquate Finanzierung solcher Studien unterstützen und sicherstellen, um die Qualitätsanforderungen erfüllen zu können. Dies sollte bei Förderprogrammen für klinische Studien, bei der Auferlegung eventueller Gebühren und auch bei gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung nicht-kommerzieller Studien beispielsweise im Hinblick auf finanzielle Unterstützungsleistungen der Industrie berücksichtigt werden, damit die Durchführung solcher Studien auch zukünftig eine wichtige Säule bei der Verbesserung der Krankenversorgung darstellen kann. Darüber hinaus wurde bei dem Workshop des GFR zu den Auswirkungen der 12. und 14. AMG-Novellierung auf nicht-kommerzielle klinische Studien angeregt, die Verteilung der Mittel aus dem Landeszuschuss für Forschung und Lehre neu zu regeln. Neben der leistungsorientierten Mittelvergabe sollten Leistungen im Bereich der patientenorientierten Forschung angemessen berücksichtigt werden. Neben dem Gesundheitsforschungsrat haben auch die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie der Ausschuss für Bildung / Forschung und Technikfolgenabschätzung die Bundesregierung aufgefordert, die Förderung der nicht-kommerziellen Forschung weiter auszubauen. Hierbei sollten eventuell auch neue Finanzierungswege und Erhöhungen der bisherigen Förderungen in Betracht gezogen werden. Wir verweisen dabei beispielsweise auf Italien, das eine feste prozentuale Abgabe für jeden Euro Marketingausgaben von pharmazeutischen Unternehmen erhebt. Die Gelder werden dann für nicht-kommerzielle Studien eingesetzt. Dr. Sudhop hatte dieses Beispiel erwähnt, das auch schon auf europäischer Ebene Beachtung gefunden hat. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Anteil der nicht-kommerziellen Studien in Italien mehr als doppelt so hoch ist wie in Deutschland. Verweisen möchten wir auch auf Großbritannien: dort wurde als Reaktion auf einen von der Regierung in Auftrag gegebenen Bericht zur Situation der klinischen Forschung in UK (Cooksey-Report) eine Erhöhung der Forschungsförderung für Translationale Forschung (unabhängige Primärforschung, HTA und patientenorientierte Outcome-Forschung) um 1.7 MRD engl. Pfund bis 2010 beschlossen. Mit dieser Summe (jährlich über 550 MIO Pfund) sollen vor allem auch versorgungsnahe pragmatische Studien gefördert werden. 1.7 Novellierung der Röntgen-und Strahlenschutzverordnung Die Novellierung der Röntgen-und Strahlenschutzverordnung ist überfällig. Mit Stand 23. März 2007 wurde ein Referentenentwurf zur Kommentierung durch die Fachkreise Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 5 von 17 veröffentlicht, eine Anhörung fand am 25. Mai 2007 statt. Seitdem ist Stillstand eingetreten. Dies ist unserer Auffassung nach unhaltbar, da die Novellierung einige wichtige und dringend benötigte Erleichterungen für die klinische Forschung bringen soll. Das BMG wird gebeten, sich dafür einzusetzen, • den Gesetzesvorgang zu beschleunigen • die im aktuellen Entwurf noch nicht berücksichtigten Punkte (wie beispielsweise Genehmigungsfristen, Öffnungsklauseln für Obergrenzen, endgültige Klärung der Deckungsvorsorgeproblematik) vor Verabschiedung nochmals im Hinblick auf eine Aufnahme in die finale Version der Novelle zu prüfen. Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen zur Novellierung. 2. Einreichung bei Bundesoberbehörde / Ethik-Kommissionen / Landesbehörden 2.1 Harmonisierung der Anforderungen / Möglichkeit der ausschließlich elektronischen Einreichung bei BOB und Ethikkommission § 7 Abs. 1 GCP-V Die Anforderungen der unterschiedlichen Ethik-Kommissionen sollten dringend harmonisiert und die Anzahl der als Hardcopy einzureichenden Antragskopien reduziert werden, um die Papierflut bei multizentrischen Studien einzudämmen. Wir verweisen an dieser Stelle auch auf den Bericht der Bundesregierung zum Antragsverfahren und bitten das BMG, sich bei den Ethik-Kommissionen und den Ländern für die Harmonisierung bei der Antragstellung einzusetzen. Auch sollte ermöglicht werden, Unterlagen ausschließlich elektronisch einzureichen. Dies würde eine Änderung in der GCP-Verordnung erfordern. In Bezug auf die Einreichung bei der BOB wurde vom BfArM vorgeschlagen, der Bundesoberbehörde die Möglichkeit einzuräumen, für nicht-kommerzielle Studien die 90-Tage Frist bei Einwänden der Behörde verlängern zu können, da viele Versagungen aus der Tatsache heraus entstehen, dass Fristen durch die nicht-kommerziellen Antragsteller nicht eingehalten werden können. Diese optionale Verlängerungsmöglichkeit für den Antragsteller würden wir unterstützen. Auf europäischer Ebene sollte weiter an einer Harmonisierung der einzureichenden Unterlagen gearbeitet werden. 2.2 Befürwortende Stellungnahme der Ethik-Kommission § 8 GCP-V Die Regelungen der ENTR/CT 2 sollten im Rahmen der anstehenden Novellierungen in der 15. AMG-Novelle bzw. der GCP-Verordnung verankert werden. Darauf basierend sollten die einzelnen Bundesländer die einzelnen Ärztekammern entsprechend verpflichten, was ggf. Satzungsänderungen bei einzelnen Ethikkommissionen zur Folge haben wird. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 6 von 17 In den einzelnen Mitgliedstaaten sind die Regelungen zum Verfahren bei den EthikKommissionen sehr unterschiedlich. Eine Harmonisierung im Hinblick auf eine pragmatische und sinnvolle Regelung ist wünschenswert. Auf europäischer Ebene würden wir daher vorschlagen, dass ENTR/CT 2 im Sinne einer Harmonisierung in allen Mitgliedstaaten verbindlich sein sollte (Kommissionsrichtlinie?). Auch sollten die Hinweise der beteiligten Ethik-Kommissionen entweder im Rahmen der Bewertung berücksichtigt oder nicht aufgeführt werden. Bei der Deklaration von Mängeln in den EK-Bescheiden muss eindeutig zwischen zwingend umzusetzenden Auflagen und Hinweisen / Empfehlungen unterschieden werden. Um die Bewertung der EK eindeutig und verständlich zu gestalten, wäre ein Mustertext des AK EK für Bewertungsschreiben mit fester Definition der Begriffe Auflage, Bedingung, Empfehlung und Hinweis wünschenswert. Wir verweisen an dieser Stelle auch auf den Bericht der Bundesregierung zum Antragsverfahren und bitten das BMG, sich bei den Ethik-Kommissionen und den Ländern hier für notwendige Verfahrensänderungen einzusetzen. 2.3 Parallele Verfahren BfArM / PEI mit Bundesopiumstelle bzw. BfS Die Antragsverfahren bei BfArM / PEI und den gegebenenfalls einzubeziehenden weiteren zuständigen Behörden wie Bundesopiumstelle und Bundesamt für Strahlenschutz sollten parallel verlaufen. Wir bitten das BMG, sich in diesem Sinne einzusetzen. 2.4 Rolle der Ethik-Kommissionen im Verlauf der Studie § 10 Abs. 2 GCP-V Die Rolle der Ethik-Kommissionen im Verlauf der Studie sollte eindeutig geregelt werden. Unseres Erachtens ist es nicht notwendig, dass sich die federführende Ethik-Kommission bei nachträglichen Änderungen der klinischen Prüfung mit den beteiligten Ethik-Kommissionen ins Benehmen setzt, sofern nicht wirklich die Eignung der Prüfstelle durch die Änderung in Frage gestellt würde. Diese Frage wurde ja auch bereits in der Arbeitsgruppe von Bundesoberbehörde, EthikKommissionen und Industrie erörtert. Den dort diskutierten Vorschlag, dass die federführende Ethik-Kommission auf der Basis des eingegangenen Amendmends die Benehmensregelung in den Fällen aktivieren könnte, in denen das Amendment Einfluss auf die Gegebenheiten an der Prüfstelle hat oder die Sicherheit der Studienteilnehmer beeinflusst, könnten wir mit tragen, solange sich die Entscheidung auf den oben genannten Punkten begründet und nicht in eine regelhafte Beteiligung mündet. Die GCP-Verordnung sollte in § 10 Abs. 2 entsprechend angepasst werden. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 7 von 17 2. 5 Gebührenbefreiung für nicht-kommerzielle Studien Bei der Durchführung klinischer Studien werden vielfältige Gebühren erhoben – u. a. bei den Bundesoberbehörden, den Ethik-Kommissionen, den Regierungspräsidien. In nichtkommerziellen klinischen Prüfungen, die in der Regel unterfinanziert sind, bedeuten solche Gebühren eine zusätzliche Belastung und Erschwernis, wenn diese Gebühren keinen Dritten auferlegt werden können. Hierbei ist auch bedenkenswert, dass in diesem Prozess zum Teil mit öffentlichem Geld öffentliche Stellen querfinanziert werden. Insbesondere die Gebühren für die Beteiligung der Ethikkommissionen spielen dabei eine nicht unmaßgebliche Rolle, auch für die Mitteilung / Bewertung nachträglicher Änderungen. Aber auch die Inspektionsgebühren variieren von Land zu Land erheblich. Für multizentrische Studien erweist sich das neben hohen Kosten auch als ein Budgetrisiko, das vor Studienbeginn kaum zu kalkulieren ist. Wir schlagen daher vor, bei nicht-kommerziellen Studien auf Antrags-und Inspektionsgebühren ganz zu verzichten. Wir teilen selbstverständlich die Auffassung, dass – sofern die entsprechenden Behörden bzw. Institutionen die für die Bewertung notwendigen Personalstellen über Gebühren refinanzieren müssen – die Notwendigkeit für diese Behörden / Institutionen besteht, Gebühren zu erheben. Da aber an der Durchführung nicht-kommerzieller klinischer Studien ein öffentliches Interesse besteht, wäre es wichtig und zu begrüßen, wenn „non-commercial clinical trials“ als hoheitliche Aufgabe angesehen und für diese Prüfungen für die Behörden / Institutionen andere Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen würden. Auch in dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wird die Bundesregierung gebeten, in Zusammenarbeit mit den Bundesländern zu prüfen, wie eine Gebührenfreiheit für nicht-kommerzielle klinische Studien erreicht werden kann. Darüber hinaus bitten wir das BMG, auf Länderebene nochmals darauf zu drängen, dass die uneinheitlichen Gebührensätze der Ethik-Kommissionen harmonisiert werden. Auf europäischer Ebene RL 2001/20/EG, Erwägungsgrund 14 sowie RL 2005/28/EG, Erwägungsgrund 11 um Gebührenbefreiung durch Ethik-Kommissionen, Behörden und Regierungspräsidien erweitern. 3. Prüfung der Eignung von Prüfstellen / Prüfern 3.1 Rolle des Prüfers, Hauptprüfers und Leiters der klinischen Prüfung § 4 Nr. 25 AMG In § 4 Nr. 25 sind Abstufungen in der Verantwortung zwischen Prüfer und Hauptprüfer an einer Prüfstelle sowie Leiter der Klinischen Prüfung festgelegt. Die Formulierung in Nr. 25 stimmt nicht ganz mit der Richtlinie überein, wodurch Unschärfen bei der Regelung der Verantwortlichkeiten an verschiedenen Stellen im AMG und der GCP-V entstanden sind. So heißt es in der Richtlinie: „Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von einem Team wahrgenommen, so ist der Prüfer der verantwortliche Leiter des Teams und kann als Hauptprüfer bezeichnet werden.“ Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 8 von 17 Im AMG dagegen in § 4 Nr. 25 Satz 2: „Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer.“ Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier ohne Not in Deutschland strengere Regelungen als auf europäischer Ebene eingeführt wurden, die gerade auch die Durchführung nichtkommerzieller klinischer Studien erschweren. Wir schlagen daher vor, diese Unterschiede in der Umsetzung zu beseitigen, und das Konzept eines verantwortlichen Arztes pro Prüfstelle bei mono-und multizentrischen klinischen Prüfungen konsequent zu verfolgen. Damit gäbe es an jeder Prüfstelle einen Prüfer sowie ggf. weitere Mitglieder des Prüfungsteams. Alle ärztlichen Tätigkeiten (einschließlich der Aufklärung der Patienten / Probanden) sind in der Verantwortung des Prüfers delegierbar, wobei die Aufklärung von Patienten nur an ärztliche Mitglieder des Teams delegierbar ist. In diesem Punkt ist dann auch § 40 Abs. 2 entsprechend zu ändern. Alternativ könnte die Formulierung in § 40 Nr. 25 Satz 2 wie folgt geändert werden: „Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von einem Team wahrgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer.“ Dies würde bedeuten, dass an verschiedenen Stellen in AMG und GCP-Verordnung der Begriff Prüfer durch Hauptprüfer ersetzt bzw. ergänzt werden müsste, damit nicht Verantwortlichkeiten, Meldeverpflichtungen und Dokumentation auf Mitglieder des Prüfungsteams ausgeweitet werden, was in der Richtlinie nicht vorgesehen ist (siehe beispielsweise SUSAR-Meldungen). Unserer Auffassung nach ist eine Änderung in AMG und GCP-V unabdingbar, um die entstandenen Unsicherheiten und unterschiedlichen Interpretationen in Meldeverpflichtungen und Verantwortlichkeiten zu beseitigen. Entsprechend der Verantwortlichkeit für die klinische Prüfung sind beispielsweise im AMG und in der GCP-Verordnung alle Meldeverpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten oder Dokumentationsverpflichtungen (z.B. Meldung von SUSARs, Prüfung der Eignung, Qualifikationsnachweise, etc.) die sich auf Prüfer bzw. Hauptprüfer beziehen, zu prüfen. Dies betrifft beispielsweise folgende Paragraphen: § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7 GCP-V § 8 Abs. 5 GCP-V § 10 Abs. 2 GCP-V § 13 Abs. 2 und 3 GCP-V § 40 Abs. 1 Satz 1 AMG § 40 Abs. 1 Nr. 7 AMG 3.2 Prüfung der Eignung von Prüfern / Nachmeldung von Prüfstellen und einzelnen Prüfern an EK und Landesbehörden § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AMG § 3 Abs. 2c GCP-V § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, § 8 Abs. 5 GCP-V, § 10 Abs. 2 GCP-V siehe auch § 7 Abs. 2 Nr. 5 (hier wird von Hauptprüfer gesprochen) und Nr. 6 § 10 Abs. 4 GCP-V § 67 Abs. 1 Satz 5 Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 9 von 17 Die Prüfung der Eignung durch die Ethik-Kommission sollte sich – sofern die klinische Prüfung an der Prüfstelle durch ein Team durchführt wird – auf den Prüfer (oder Hauptprüfer genannt, siehe oben) sowie einen benannten Stellvertreter, der die Verantwortung bei eventueller Abwesenheit des Prüfers übernehmen kann, beschränken. Auch in ENTR/CT2 wird die Aufgabe der Ethik-Kommission eindeutig auf die Prüfung der Qualifikation des Hauptprüfers beschränkt. Die Qualifikation des Teams liegt in der Verantwortung des Hauptprüfers (siehe auch CPMP/ICH/135/95, 4.1.5), der der EK die Eignung beispielsweise über eine entsprechende schriftliche Erklärung mitteilen kann. Die über ENTR/ CT2 hinausgehenden Anforderungen der GCP-Verordnung in § 8 Abs. 5 sollten daher gestrichen und das Konzept eines verantwortlichen Arztes pro Prüfstelle konsequent verfolgt werden. Dies entspräche unserer Meinung nach auch dem Konzept von CPMP/ICH/135/95, Punkt 1.34. Die einzelnen Prüfer an der jeweiligen Prüfstelle sollten im Prüfarzt-Ordner mittels PersonalLog und CV dokumentiert (siehe auch CPMP/ICH/135/95, Punkt 4.1.5) und der EthikKommission und den Länderbehörden am Ende der Studie übermittelt werden. Auch kann an die Einrichtung eines Prüfarztregisters gedacht werden, in dem der verantwortliche Arzt der Prüfstelle gemeldet werden muss. Die Qualifikationsunterlagen sollten elektronisch eingereicht werden können. Bis zu einer entsprechenden rechtlichen Regelung könnte der Vorschlag von Herrn Dr. Sudhop verfolgt werden, Unterlagen zur Eignung einer Prüfstelle einmalig an die EthikKommission zu senden und auf die hinterlegten Unterlagen dann bei einer neuen klinischen Prüfung Bezug zu nehmen. Desgleichen sollte sich in § 67 Abs. 1 Satz 5 die Benennung vor Aufnahme der Tätigkeit auf den verantwortlichen Arzt an der Prüfstelle beschränken. Nachmeldung von Prüfern: Mit der konsequenten Verfolgung des o. g. Konzepts würde auch das Problem der Nachmeldung einzelner Prüfer in einer bereits zustimmend bewerteten Prüfstelle entfallen. Derzeit ist selbst die Änderung eines einzelnen Prüfers in einer Prüfstelle eine bewertungspflichtige nachträgliche Änderung (GCP-V § 10 Abs. 1 Ziffer 3). Die Unterlagen sind zeitgleich an federführende und beteiligte Ethik-Kommission zu senden. Gerade für Einrichtungen, die überwiegend IITs durchführen, ist dies ein personeller und finanzieller Aufwand, der immer schwerer zu leisten ist und nach unserem Verständnis nicht unbedingt vom Gesetzgeber vorgesehen und gefordert ist. Die Regelungen wirken sich im nicht-kommerziellen Bereich gerade auch deshalb besonders stark aus, weil in den versorgungsnahen Studien quasi fast jeder Arzt, der in die Betreuung der Patienten eingebunden ist auch gleichzeitig mit der Studie in Berührung kommt. Eine Nachmeldung von Mitgliedern des Prüfungsteams sollte daher entfallen, alle Abmeldungen und Nachmeldungen erfolgen über das entsprechende Personallog. Bis zu einer entsprechenden Regelung sollten Wechsel in den Mitgliedern des Teams lediglich in periodischen Abständen zu melden sein. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 10 von 17 Auf europäischer Ebene sollte überlegt werden, ob RL 2001/20/EG, Artikel 6 Abs. 3 d (suitability of investigator and supporting staff) an entsprechende Erläuterung in ENTR/CT 2 angepasst werden sollte, um unterschiedliche Auslegungen zu verhindern. (und Artikel 2, k) Nachmeldung von Prüfzentren: Wichtig erscheint aus der praktischen Umsetzung heraus, eine pragmatische Verfahrensweise für die kurzfristige Einbeziehung neuer Prüfzentren, zumindest in speziellen klinischen Prüfungen, zu finden. So ist es bei klinischen Studien zu seltenen Krankheiten beispielsweise erforderlich, möglichst viele Studienzentren einzuschließen, um die erforderliche Probandenzahl zu erreichen. Bei seltenen Erkrankungen werden nicht alle zur Mitwirkung bereiten Prüfzentren tatsächlich Probanden rekrutieren können. Die Prüfung der Eignung aller Prüfzentren durch die beteiligten EthikKommissionen mit dem damit verbundenen Aufwand und den Kosten ist nicht leistbar. Darüber hinaus ist insbesondere bei schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen sowie bei allen akut verlaufenden Erkrankungen (z. B. akut verlaufende Hepatitis B) die derzeitige Frist von 30 Tagen für die Einbeziehung eines neuen Prüfzentrums wesentlich zu lang. Hier könnte – wie wir ja auch in Bonn am 29.01.2008 diskutiert hatten – analog dem Vorgehen in Notfallsituationen ein beschleunigtes Verfahren vorgesehen werden, bei dem der Sponsor nach mit der zentralen Ethik-Kommission vereinbarten Qualifikations-und Eignungskriterien ein weiteres Prüfzentrum auch ohne vorherige Zustimmung der EthikKommission kurzfristig einbeziehen kann. Dies müsste dann der lokalen Ethik-Kommission angezeigt werden, die von einem Widerspruchsrecht Gebrauch machen könnte. Hierzu müsste § 10 Abs. 4 GCP-V entsprechend geändert werden. 3.3 Patientenaufklärung und Einwilligung § 40 Abs. 2 Satz 1 Die Regelung im AMG zur Patientenaufklärung und Einwilligung sollte an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden, nach der der Prüfungsteilnehmer auch von einem ärztlichen Mitglied des Prüfungsteams aufgeklärt werden kann. 3.4 Qualifikationsnachweise / Definition von Prüfeinrichtungen und Prüflaboratorien und anderen Einrichtungen § 7 Abs. 3 Nr. 6 GCP-V Qualifikationsnachweise: Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 6 GCP-V sind der Ethik-Kommission Lebensläufe der Prüfer oder andere geeignete Qualifikationsnachweise der Prüfer vorzulegen. Wichtig ist hierbei, dass die Vorlage sich – sofern an einer Prüfstelle ein Team die klinische Prüfung durchführt – auf den verantwortlichen Arzt beziehen sollte. (siehe oben) In Bezug darauf, was als geeigneter Qualifikationshinweis angesehen werden kann, gibt es derzeit im Arbeitskreis der Medizinischen Ethik-Kommissionen und darüber hinaus Diskussionen. Es gibt keine formalen Anforderungen aus gesetzlicher Sicht oder nach ICH Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 11 von 17 E6 (4.1.1 sowie 4.1.3), auch wenn beispielsweise derzeit GCP-Schulungen von EthikKommissionen verlangt werden. Sofern nicht darauf verzichtet werden kann, solche formalen Anforderungen einzuführen, so sollten diese auf den verantwortlichen Leiter des Teams und ggf. einen Stellvertreter beschränkt bleiben. Dieser ist dann wiederum für die Qualifikation seines Teams verantwortlich (entsprechend auch ICH E6 4.1.5). Alle Punkte, die sich auf die Ethik-Kommissionen beziehen, gelten auch für Studien, die weder unter das AMG noch das Medizinproduktegesetz fallen. Wir würden bitten, die Vorschläge auch für diese Studien aufzunehmen. Definition von Prüfeinrichtungen und Prüflaboratorien und anderen Einrichtungen § 7 Abs. 2 Nr. 5 GCP-V § 12 Abs. 1 Nr. 8 GCP-V Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 GCP-V sind dem Antrag an die zuständige Ethik-Kommission und dem Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde die Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische Prüfung eingebunden sind, sowie der Hauptprüfer und des Leiters der klinischen Prüfung mitzuteilen. (Zum Teil wird hier ein CV verlangt, was sich unserer Meinung nach aus dem Gesetzestext nicht herleiten lässt) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 sind der zuständigen Behörde in der Anzeige nach § 67 AMG Name und Anschrift der Prüflaboratorien und anderer Einrichtungen, die vom Prüfer eingebunden worden sind, mitzuteilen. Hier entstehen regelmäßig Unsicherheiten, welche Einrichtungen unter diese Regelung fallen. Wir gehen davon aus, dass dies nicht die eventuell in die Bereitstellung bzw. Umkennzeichnung etc. involvierte Apotheke oder beispielsweise die Radiologie, die die begleitende Diagnostik durchführt, einbezieht. Es wäre aber wünschenswert, dies im AMG und in der GCP-Verordnung klarzustellen, um die derzeit unterschiedlichen Interpretationen zu vermeiden. 4. SUSAR-Meldewesen GCP-V, § 13 Abs. 2 und 3 Die derzeitige Meldepraxis erfordert dringend gesetzliche Änderungen und Klarstellungen, darüber waren sich alle Teilnehmer der Diskussion einig. Auch innerhalb der EthikKommissionen scheint der Wunsch nach aggregierten bewerteten Meldungen zu bestehen. Wir schlagen daher vor, dass alle SUSAR-Meldungen an die Ethik-Kommission sowie die Prüfer (Ausnahme: Änderung in der Nutzen / Risiko-Bewertung; potenzielle Gefahr für Patienten) zusammenfassend in halbjährlichen Abständen erfolgen und eine Bewertung der Meldungen enthalten sollten. Dies sollte für alle SUSAR-Meldungen, d.h. auch SUSARMeldungen aus dem Land, in dem die Ethik-Kommission ihren Sitz hat (nicht nur SUSARMeldungen aus anderen Ländern) gelten. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 12 von 17 Durch die derzeit generierte Vielzahl von Einzelfallmeldungen an EK und Prüfer werden wichtige Signale nicht mehr wahrgenommen. Es ist unserer Auffassung nach ausreichend, wenn die zuständige Behörde SUSARS innerhalb einer Frist von 7 bzw. 15 Tagen erhält. Dies umso mehr, als nach § 13 Abs. 4 GCP-V eine unverzügliche Unterrichtung über jeden Sachverhalt, der eine erneute Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung des Prüfpräparats erfordert, an die BOB, die zuständige EK und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung vorgesehen ist, stattfinden muss. Die Ethik-Kommission dürfte auf diesem Wege über entscheidungsrelevante Informationen versorgt werden. Weder die Richtlinie 2001/20/EG (Artikel 17, Abs. 1 d) noch die ENTR/CT 3 fordern eine fristgebundene Meldung an den Prüfer. Periodische Berichte an Prüfer sind ausdrücklich möglich, in Deutschland jedoch nicht in nationales Recht umgesetzt. Ethik-Kommissionen und Prüfer sollten daher aus § 13 Abs. 2 und 3 als Adressaten herausgenommen werden. Für diese beiden Gruppen sollte in den Neufassungen von AMG und GCP-V eine halbjährliche aggregierte Meldung der beschriebenen Fälle vorgesehen werden. Mit einer Umsetzung der Regelungen aus ENTR/CT 3, April 2006, in deutsches Recht ließe sich auch das Problem der Entblindung von Prüfern durch SUSAR-Meldungen vermeiden. Im Hinblick auf SUSAR-Meldungen an die beteiligten Prüfstellen sollte klargestellt werden, dass die Meldungen bei Durchführung der klinischen Prüfung durch ein Team an den verantwortlichen Leiter des Teams erfolgen sollen, bei Durchführung durch einen einzelnen Prüfer an den Prüfer (siehe auch oben). Die bisherige Formulierung hat hier zu großen Unsicherheiten und Vielfachmeldungen an einzelne Prüfstellen geführt. Die genaue Festlegung der Meldeverpflichtungen entsprechend der unterschiedlichen Rolle der Mitglieder des Prüfteams in einer Prüfstelle sollten in das Arzneimittelgesetz und die GCPVerordnung klarstellend übernommen werden (ggf. statt Person die Prüfstelle als Empfänger der Meldung definieren, falls dies juristisch möglich ist (Verantwortung)). Auch sollte eine klare Trennung der Regelungsbereiche von § 63 b Abs. 2 AMG und der Meldungen aus klinischen Prüfungen in das Gesetz aufgenommen werden. Auf europäischer Ebene sind entsprechend zu ändern bzw. anzupassen: RL 2001/20/EG, Artikel 17, Abs. 1, Buchstabe a) + b) RL 2001/20/EG, Artikel 17, Abs. 1, Buchstabe d): ENTR/CT 3, Punkt 5.1.6.5., ENTR/CT 3, Punkt 5.1.5.1 und 5.1.5.2 ENTR/CT 3; Punkt 5.3 5. Prüfpräparate 5. 1 Umfüllen / Umpacken / Umkennzeichnen von Medikamenten durch die Apotheke sowie Rekonstitution § 13 sowie § 13 (2a) AMG Es muss dringend im Arzneimittelgesetz klargestellt werden, dass die Rekonstitution von beispielsweise Cytostatika keiner Herstellungserlaubnis bedarf. Gemäß AMG bedarf die "Rekonstitution" derzeit einer "Herstellungserlaubnis". Dies setzen einige Bundesländer trotz Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 13 von 17 der Klarstellung durch das BMG immer noch strikt um und verlangen für die Zubereitung von Cytostatika eine Herstellungserlaubnis, wodurch derzeit Probleme bei onkologischen Studien auftreten. So wurde der Kölner Klinikapotheke im Rahmen einer onkologischen Studie die Rekonstitution verweigert. Diese muss daher an der Uni-Klinik Mainz erfolgen mit der Konsequenz, dass die Patienten auf die Therapie warten müssen, bis diese per Zug aus Mainz eingetroffen ist. Im Arzneimittelgesetz sollte in § 13 (2a) die Beschränkung der angepassten Bestimmungen zur Kennzeichnung von Prüfpräparaten auf Arzneimittel, für die in den von der Studie betroffenen Mitgliedstaaten eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, entfallen. Die Worte „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, und die Arzneimittel…“ sollten ersatzlos gestrichen werden. Darüber hinaus wird durch den Nachsatz „…und die Arzneimittel zur Anwendung in den von diesen Apotheken versorgten Einrichtungen bestimmt sind.“ in Artikel 13 (2a) AMG die Durchführung multizentrischer Studien nicht-kommerzieller Studien unnötig erschwert, denn dieser Nachsatz lässt das Umfüllen, Umpacken und Umkennzeichnen von Medikamenten (z.B. Verblisterung von Prüfpräparaten / Umkapseln, z. B einer Fertigtablette in eine Kapsel) durch die Apotheke nur für die eigene Einrichtung zu. Dies ist bei allen Studien, die niedergelassene Hausärzte und regionale Krankenhäuser als rekrutierende Zentren einschließen, nicht praktikabel, da die Umverpackung dort nicht geleistet werden kann. Hinzu kommt, dass die Mehrzahl der Universitätsapotheken derzeit nicht über eine Herstellungserlaubnis verfügen und daher Prüfmedikamente für multizentrische Studien nicht herstellen darf. Auch dieser Nachsatz sollte daher gestrichen werden und die entsprechenden Tätigkeiten erlaubnisfrei gemacht werden im Rahmen des Apothekenbetriebs. § 13 (2a) AMG sollte daher lauten: „Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht der Inhaber einer Krankenhausapotheke oder einer Krankenhaus versorgenden Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen, soweit es sich um das Umfüllen, Umpacken und Umkennzeichnen von Arzneimitteln handelt.“ Wir sehen zwar die Möglichkeit, die § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AMG für multizentrische klinische Prüfungen an verschiedenen Klinika eröffnet (Herstellung im Auftrag eines anderen Betriebs, der über eine Erlaubnis verfügt, tätig zu werden und Prüfpräparate selbst herzustellen), halten jedoch die grundsätzlichere Regelung in § 13 Abs. 2a für wünschenswert, da die Regelung in § 14 die Einbindung von Hausärzten und regionalen Prüfzentren in multizentrische nicht-kommerzielle klinische Prüfungen nicht löst. Diese Änderung setzt unter Umständen eine Änderung der Richtlinie 2001/20/EG in Artikel 14, Abs. 2, zweiter Spiegelstrich und in RL 2005/28/EG Artikel 1, Abs. 4 sowie Artikel 9, Abs. 2 voraus. 5.2 Labelling von zugelassenen Arzneimitteln bei klinischen Prüfungen in Indikationen, in denen sie standardmäßig off-label eingesetzt werden (z. B. Pädiatrie, Onkologie) § 5 Abs. 8 GCP-V Viele Arzneimittel, die bei Kindern eingesetzt werden, sind bisher nur für Erwachsene zugelassen, weshalb viele der heute standardmäßig bei Kindern angewendeten Arzneimittel off- Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 14 von 17 label eingesetzt werden müssen. Durch die Verordnung über Kinderarzneimittel soll dies geändert werden. Eine ähnliche Problematik besteht in der Onkologie, in der viele Arzneimittel in anderen als den zugelassenen Indikationen standardmäßig eingesetzt werden. Es wäre für viele der durchzuführenden nicht-kommerziellen klinischen Prüfungen eine Erleichterung, wenn auch in diesen Fällen -wie bei anderen zugelassenen Arzneimitteln auf eine besondere Kennzeichnung auf den Behältnissen und den äußeren Umhüllungen nach den Absätzen 2 bis 7, § 5 GCP-V verzichtet werden könnte damit. Dies könnte klarstellend ins AMG bzw. in § 5 Abs. 8 GCP-Verordnung aufgenommen werden. Dies erfordert auf europäischer Ebene vermutlich auch eine Änderungin RL 2001/20/EG, Artikel 14 Satz 2 3ter Spiegelstrich und Erwägungsgrund 14. 5.3 Definition IMP Die Unterschiede bei Provokationssubstanzen zwischen europäischer Guidance und GCP-V sollten im Zuge der Novellierung beseitigt werden. Auf europäischer Ebene ist eine Harmonisierung der Anwendung der Definition von IMPs / NIMPs in den Mitgliedsstaaten notwendig. Daher sollten Standards und Formulierungen noch genauer festgelegt werden. 5.4 Zugang zu Daten für das IMPD / Simplified IMPD Bei Studien mit am Markt befindlichen Medikamenten muss bei den Unterlagen an die genehmigende Bundesoberbehörde auch eine spezifische Charakterisierung des in der Prüfung eingesetzten Medikaments erfolgen. Die Angaben hierzu hat teilweise nur der Hersteller, der oftmals nicht dazu bereit ist, diese Angaben herauszugeben. Eine Verpflichtung der Hersteller, die entsprechenden Unterlagen für non-commercial clinical trial zugänglich zu machen, wäre hilfreich. Auf europäischer Ebene sollte dies in ENTR/CT 1, 4.1.6.1 / 4.1.6.2.1 geregelt werden. 6. Prüfungsteilnehmer 6.1 Informed Consent bei Minderjährigen § 40 Abs. 4 Nr. 3 Für Minderjährige sollte das Einverständnis eines Sorgeberechtigten für die Teilnahme an einer klinischen Studie ausreichen. Durch die Notwendigkeit, von beiden Elternteilen das Einverständnis einzuholen, ergeben sich viele praktische Probleme in diesem Bereich, in dem so viele Studien notwendig sind, um die Arzneimittelversorgung dieser Patientengruppe zu verbessern. Auf europäischer Ebene ist hier ebenfalls eine Vereinheitlichung anzustreben. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 15 von 17 6.2 Gleichzeitige Teilnahme eines Patienten an mehreren klinischen Prüfungen: § 7 Abs. 3 Nr. 11 GCP-V Gemäß GCP-Verordnung (AMG) sollten Patienten nicht gleichzeitig an mehreren klinischen Prüfungen teilnehmen. Grundsätzlich halten wir dies für richtig, es gibt jedoch sinnvolle Ausnahmen. So bedingt die Regelung gerade im Bereich der Onkologie, aber auch der Chirurgie aufgrund der besonderen Situation / Erkrankung der Patienten wiederkehrende Probleme. Denn ein Patient nimmt oftmals an Studien zur 1st line und 2nd line Therapie teil oder ist parallel in eine Studie zu supportiver Therapie involviert. Die wird zwar vorher im Prüfplan festgelegt und sinnvoll begründet, dennoch sind aufgrund der derzeitigen Regelungen im AMG Probleme mit der Versicherung nicht auszuschließen. Es wird daher vorgeschlagen, die Formulierung in § 7, Abs. 3 Nr. 11 dahingehend zu ändern, die Möglichkeit der Teilnahme an parallelen klinischen Prüfungen zu erlauben, sofern dies im Prüfplan formuliert und begründet und von EK und BOB zustimmend bewertet wurde. 6.3 Aufnahme der Möglichkeit gruppennütziger Forschung für alle nichteinwilligungsfähigen Patienten § 41 Abs. 3 Nr. 1 In Erwägungsgrund 4 der Richtlinie wird ausgeführt, dass die Einbeziehung von nichteinwilligungsfähigen Personen noch restriktiver erfolgen solle als bei Minderjährigen. Gleichwohl Nichteinwilligungsfähige zweifellos eine besonders zu schützende Personengruppe darstellen, ist nicht nachvollziehbar, warum sich das Schutzniveau für Minderjährige und sonstige nichteinwilligungsfähige Personen unterscheiden soll. Dies ist umso unverständlicher, als beispielsweise Personen, die erst im Laufe Ihres Lebens ihre Einwilligungsfähigkeit einbüßen, auch dann nicht in eine Prüfung einbezogen werden können, wenn dies ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen würde. Ferner ist zu bedenken, dass auch ein besonderer Forschungsbedarf besteht, um die Behandlung dieser Personengruppe zu verbessern. Es sei hier beispielhaft auf Personen mit schwerer Demenz oder schweren psychiatrischen Störungen hingewiesen. Wir schlagen daher vor, auch bei dieser Personengruppe eine fremdnützige Forschung zu ermöglichen, sofern diese nur mit minimalen Belastungen und Risiken verbunden ist. Dies sollte entsprechend bei der Novellierung des Arzneimittelgesetzes berücksichtigt werden. Auf europäischer Ebene sollten RL 2001/20/EG, Artikel 5 und RL 2001/20/EG, Erwägungsgrund 4 geändert werden; Artikel 5 der Richtlinie sollte in Analogie zu Artikel 4, Buchstabe e) und g) überarbeitet werden. 6.4 Notfallsituationen § 3 Abs. 2 b GCP-V In einer Notfallsituation gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Vertreter. Daher wäre es unserer Auffassung nach sinnvoll, die Regelung in der GCP-Verordnung zu ändern, um die in § 41 Abs. 1 Satz 2 AMG geschaffene Möglichkeit nicht zu behindern. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 16 von 17 Im Sinne einer Harmonisierung in Europa sollte erwogen werden, ob eine entsprechende Umsetzung in RL 2001/20/EG, Artikel 2, Buchstabe j, Artikel 3, Buchstabe d und Artikel 5, Buchstabe a erfolgen kann. Erläuterung zum Änderungsbedarf Seite 17 von 17