Die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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Die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
784 DStZ 2011 Nr. 21 Storg, Beteiligung von jPdöR an Personengesellschaften hältnisses,62) welches unmittelbare Ergebnisauswirkung hat. IV. Würdigung Sofern es zu einer Umsetzung des ED/2010/9 „Leases“ in die internationale Rechnungslegung kommt, werden hiermit erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierung sowohl bei Leasingnehmern als auch bei Leasinggebern verbunden sein. Aus Sicht der Leasingnehmer werden insbesondere die bisherigen Operating-Leasingverhältnisse in den Bereich der bilanziellen Abbildung überführt und das gegenwärtige „off balance“Accounting beendet. Auf Seite der Leasinggeber soll nach derzeitigem Status des ED/2010/9 die Bilanzierung künftig danach unterschieden werden, ob wesentliche Chancen und Risiken aus dem Leasinggegenstand beim Leasinggeber verbleiben oder diese auf den Leasingnehmer übergehen. Aus konzeptioneller Sicht ist diese Differenzierung besonders kritisch zu würdigen, da der in ED/2010/9 eingeführte „right-of-use“Ansatz gerade den in IAS 17 dominierenden „risksand-rewards“-Ansatz ablösen sollte. Darüber hinaus eröffnet ED/2010/9 – im Vergleich zu IAS 17 – eine Reihe zusätzlicher Ermessensspielräume, u.a. die Bestimmung der relevanten Laufzeit des Leasingverhältnisses, die Ermittlung der erwarteten Leasingzahlungen, die Beurteilung der Anwendung der „Performance obligation“- oder der „Derecognition“Methode, die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts des Leasinggegenstands im Falle der Anwendung der Ausbuchungsmethode oder die Verteilung des Buchwerts der Leistungsverpflichtung auf den Leasingzeitraum bei Anwendung der Methode der Bilanzierung einer Leistungsverpflichtung. Diese beinhalten ein erhebliches bilanzpolitisches Potenzial, welches beträchtliche Risiken für eine verlässliche Abschlussanalyse in sich birgt. An dieser Einschätzung ändern auch die vorgesehenen wesentlich umfangreicheren Anhangangaben zu den Leasingverhältnissen – sowohl in den Abschlüssen der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer – nur wenig. 62) Nach Ansicht von Lorenz, BB 2010, 2559 dürfte nur in wenigen Fällen eine Bewertung anhand von Marktpreisen möglich sein. Die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften Dr. Peter S t o r g, WP/StB, Nürnberg Mit dem Hinweis unter R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft einen Betrieb gewerblicher Art begründet, scheint dieses Themengebiet zunächst erschöpfend behandelt. Auch die meisten Körperschaftsteuerkommentare gehen nicht viel weiter hierauf ein. Bei näherem Hinsehen fällt indes auf, dass bezüglich der Behandlung von Personengesellschaften im System der Besteuerung der öffentlichen Hand viele Fragen völlig ungeklärt, meist noch nicht einmal diskutiert sind. Fraglich ist, ob im Wege der „Abfärbung“ oder „gewerblichen Prägung“ zur Gewerblichkeit umqualifizierte, genuin vermögensverwaltende Einkünfte ebenfalls Betriebe gewerblicher Art begründen? Weiterhin stellt sich die Frage des richtigen Umgangs mit einer Mehrzahl von Tätigkeiten, welche in einer Personengesellschaft zusammengefasst sind. Hierauf aufbauend ist zu fragen, nach welchem Maßstab diese Tätigkeiten zu differenzieren sind. Schließlich ergeben sich noch Fragen hinsichtlich der richtigen Reihenfolge der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 KStG und der zutreffenden Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG. Mit dem nachfolgenden Beitrag unternimmt der Autor den Versuch, die vorstehenden Fragen einer dogmatisch fundierten Lösung zuzuführen. Inhalt Seite I. Dogmatische Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Unbeschränkte Steuerpflicht der Juristischen Person des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Beteiligung der jPdöR an einer Mitunternehmerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Wie transparent ist die Personengesellschaft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sphärentheorie vs. Einkunftsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Pluralität von Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Personengesellschaften und Zusammenfassungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Personengesellschaften und Kapitalertragsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Zusammenfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Dogmatische Grundlagen 1. Unbeschränkte Steuerpflicht der Juristischen Person des öffentlichen Rechts Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind die Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öf- 784 784 785 785 785 787 787 789 789 fentlichen Rechts (jPdöR) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nahe legt, dass der BgA selbst als Steuersubjekt der Körperschaftsteuer unterliegt, vertritt der BFH1) seit der Entscheidung vom 13.3.1974 in ständiger Rechtsprechung 1) BFH v. 13.3.1974, I R 7/71, BStBl II 1974, 391, 393. Storg, Beteiligung von jPdöR an Personengesellschaften die Auffassung, dass nicht der einzelne BgA, sondern die jPdöR, allerdings hinsichtlich jedes einzelnen von ihr unterhaltenen BgA als Steuersubjekt anzusehen ist. Die Rechtsprechung geht von einer gewissen Verselbständigung des BgA aus, die dazu führt, dass das Einkommen des einzelnen BgA gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer für jeden einzelnen unterhaltenen BgA gesondert gegen die jPdöR als Steuerrechtssubjekt festzusetzen ist. Diese Sichtweise des BgA ist m.E. in zweifacher Weise konsequent, denn der BFH berücksichtigt mit seiner Rechtsprechung den zivilrechtlichen und den verfahrensrechtlichen Rahmen, in welchen das materielle Recht eingebettet ist. Im Körperschaftsteuerrecht ist grundsätzlich die zivilrechtliche (öffentlich-rechtliche) Struktur maßgebend für die Bestimmung des Subjekts der Besteuerung (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG). Diese Grundsystematik durchbricht der Gesetzgeber, wenn er für die unbeschränkte Steuerpflicht jPdöR in § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nicht auf die zivilrechtliche Struktur, sondern auf bestimmte nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen abstellt, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG). Entscheidend für die materiell-rechtliche Einordnung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG durch den BFH dürfte aber auch die prozessuale und abgabenrechtliche Seite sein. Die jPdöR als Stpfl. und Steuerschuldner i.S.d. § 33 AO unterliegt öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten. Ihrem Rechtsschutzbedürfnis entsprechend muss sie sich gegen Akte der Verwaltung wehren und ihre Rechte ggf. auch einklagen können. Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage sind aber die Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 57, 58 FGO), die ein Mindestmaß an körperschaftlicher oder gesellschaftlicher Struktur voraussetzen.2) Theoretisch ist auch die vollstreckungsrechtliche Seite der Steuerpflicht zu berücksichtigen. Nach § 267 AO kommen als Vollstreckungsschuldner nur solche Gebilde in Betracht, die als solche Stpfl. und Steuerschuldner sein können. Damit setzt § 267 AO aber zumindest ein Sondervermögen voraus, in welches vollstreckt werden kann, was bei einer rein tätigkeitsbezogenen Definition des Steuerrechtssubjekts nicht gewährleistet wäre. Insofern schlägt der BFH gewissermaßen eine Brücke, indem er zwar die jPdöR als Stpfl. erkennt, diese Steuerpflicht aber hinsichtlich jedes einzelnen von ihr unterhaltenen BgA separat definiert. Der BFH behandelt den BgA im Verhältnis zur jPdöR wie eine Kapitalgesellschaft im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter.3) Das Paradigma vom BgA als „virtueller Kapitalgesellschaft“ durchzieht die gesamte Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung der öffentlichen Hand. So kann die Trägerkörperschaft beispielsweise – ungeachtet ihrer vermeintlichen Einheit mit dem BgA – Empfängerin einer Spende desselben sein.4) Ebenso können jPdöR und BgA in Leistungsbeziehungen zueinander treten. Verträge zwischen BgA und Trägerkörperschaft werden steuerlich grundsätzlich anerkannt.5) Auch die Grundsätze der vGA, wie sie im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zu ihrem beherrschenden Gesellschafter gelten, finden sinngemäß Anwendung.6) DStZ 2011 Nr. 21 785 2. Beteiligung der jPdöR an einer Mitunternehmerschaft Die Beteiligung einer jPdöR an einer Mitunternehmerschaft wird bereits in der Judikatur des RFH7) als BgA verstanden. Auch der BFH8) legt den tätigkeitsbezogenen Begriff des „BgA“ bewusst weit aus. Der Begriff des BgA müsse alle in § 15 EStG genannten Formen einer gewerblichen Betätigung umfassen. Dies sind das einzeln geführte Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), die Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dieses weite Begriffsverständnis des BgA ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung der öffentlichen Hand, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.9) Entscheidend scheint mir der Hinweis, dass die mitunternehmerische Betätigung der jPdöR als BgA anzusehen ist und nicht der Gegenstand der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Gerade in der Betriebsprüfungspraxis wird oft das Bild vermittelt, dass das gesondert und einheitlich festgestellte Ergebnis der Personengesellschaft einem BgA „Beteiligung an Personengesellschaft“ zuzurechnen sei. Richtig ist indessen, dass die jPdöR mit ihrer mitunternehmerischen Betätigung auf der Ebene der Personengesellschaft einen BgA begründet. Dieses Grundverständnis ist v.a. für die zutreffende Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG von Bedeutung (siehe hierzu Abschnitt II. 4.). II. Wie transparent ist die Personengesellschaft? Trotz dieser einfachen Grundlagensystematik ergeben sich zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen um die Besteuerung mitunternehmerischer Beteiligungen der jPdöR. 1. Sphärentheorie vs. Einkunftsarten Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Einkunftsart und der Einfluss der Mitunternehmerschaft auf die Einkunftsart wiederum Einfluss auf die Frage hat, ob Einkünfte überhaupt besteuert werden oder ob diese auf der Ebene der jPdöR den steuerirrelevanten Sphären der Vermögensverwaltung oder der hoheitlichen Betätigungen zuzuweisen sind. Beispiele 1.) Eine jPdöR ist zu 50 % an einer GbR beteiligt, welche zu 80 % Einkünfte i.S.d. §§ 20, 21 EStG und zu 20 % ge2) Ebenso Schön in DStJG Bd. 13, 1990, 81, 85. 3) BFH v. 17.5.2000, I R 50/98, BStBl II 2001, 558; v. 24.4.2002, I R 20/01, BStBl II 2003, 412. 4) BFH v. 12.10.1978, I R 149/75, BStBl II 1979, 192, 193. 5) BFH v. 3.2.1993, I R 61/91, BStBl II 1993, 459, 460. 6) BFH v. 1.9.1982, I R 44/78, BStBl II 1982, 783; v. 1.9.1982, I R 52/78, BStBl II 1983, 147; v. 31.7.1990, I R 171/87, BStBl II 1991, 315; v. 3.2.1993, I R 61/91, BStBl II 1993, 459. 7) RFH v. 8.11.1938, I 347/38, RFHE 45, 155, RStBl. 1939, 301. 8) BFH v. 9.5.1984, I R 25/81, BStBl II 1984, 726. 9) BFH v. 9.5.1984, I R 25/81, BStBl II 1984, 726. 786 DStZ 2011 Nr. 21 werbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG erwirtschaftet. Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die Tätigkeit der GbR insgesamt als gewerbliche Tätigkeit (sog. Abfärbetheorie). Fraglich ist, ob die Abfärbewirkung soweit geht, dass auf der Ebene der jPdöR auch die anteiligen vermögensverwaltenden Einkünfte als BgA zu erfassen sind. 2.) Eine jPdöR ist zu 100 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt, welche ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Die Einkünfte der GmbH & Co. KG sind nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zu erfassen (sog. gewerbliche Prägung). Fraglich ist, ob die gewerbliche Prägung soweit reicht, dass die Einkünfte als BgA zu erfassen sind. Unbestritten ist, dass die Beteiligung einer jPdöR an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu einem BgA auf der Ebene der jPdöR führt.10) Gleiches gilt für die gemeinsame Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten (R 6 Abs. 2 Satz 5 KStR).11) Anders soll es hingegen liegen, wenn die jPdöR mit einer Kapitalgesellschaft in gesellschaftlicher Form eine Tätigkeit ausübt, welche grundsätzlich als hoheitlich zu behandeln wäre. In diesem Falle soll die Beteiligung der jPdöR trotz hoheitlicher Tätigkeit ein BgA sein (R 6 Abs. 2 Satz 4 KStR).12) Dogmatisch stellt sich m.E. die Frage, ob die auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich und gesondert festgestellte Einkunftsart maßgeblich ist dafür, ob die Einkünfte auf der Ebene der jPdöR besteuerungsrelevant sind, sprich einen BgA begründen. Ausgehend von der teleologischen Interpretation des BgA-Begriffes des BFH im Zusammenhang mit Beteiligungen der öffentlichen Hand an Personengesellschaften müsste man dies wohl verneinen, da eigentlich kein Bedürfnis zur Besteuerung besteht. Dies würde bedeuten, dass die anteiligen Einkünfte aus einer Personengesellschaft auf der Ebene einer jPdöR nur dann besteuert würden, wenn die Tätigkeit bei der jPdöR einen BgA bilden würde. Eine gewerbliche Prägung oder Abfärbung wäre irrelevant. Besteuerungssystematisch wäre dies konsequent, denn zunächst ist auch bei der Beteiligung einer jPdöR an einer Personengesellschaft die Frage zu klären, ob die jPdöR unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG). Erst in einem zweiten Schritt sind die Einkünfte zu ermitteln. Mit anderen Worten: Die Einkünfte folgen der unbeschränkten Steuerpflicht, nicht die Steuerpflicht den Einkünften. Dieses Verständnis entspräche wohl auch der Grundhaltung des BFH zur systematischen Stellung der Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht. Die Personengesellschaft sei zwar „Steuerrechtssubjekt bei der Feststellung der Einkunftsart und der Einkünfteermittlung“.13) Diese Qualifikation sei aber nicht abschließend, da bei der Gefährdung der „sachlich richtigen Besteuerung der Gesellschafter“ das Prinzip der Einheit der Gesellschaft hinter dem der Vielheit der Gesellschafter zurücktreten müsse.14) Übertragen auf die Ausgangssituation hieße das, dass trotz festzustellender gewerblicher Einkünfte kein BgA auf der Ebene der jPdöR gegeben wäre, da dies zu dem sachlich unzutreffenden Ergebnis der Besteuerung von Einkünften der hoheitlichen oder vermögensverwaltenden Sphäre führen würde. Gleichwohl ergeben sich m.E. Zweifel bei dem verfahrenstechnischen Ergebnis, dass auf der Ebene einer Storg, Beteiligung von jPdöR an Personengesellschaften Mitunternehmerschaft kraft gewerblicher Prägung oder kraft Abfärbewirkung gewerbliche Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, welche dann, soweit sie auf eine jPdöR entfallen, ganz oder teilweise nicht besteuert werden mit dem Argument, es handle sich eigentlich um Einkünfte der hoheitlichen oder vermögensverwaltenden Sphäre. Wenn sich die öffentliche Hand in private Rechtsformen begibt, muss sie m.E. auch die steuerlichen Konsequenzen ertragen. Aus diesem Grunde würde ich mich dafür aussprechen, gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich als BgA zu besteuern, seien sie auch durch Abfärbung oder gewerbliche Prägung entstanden.15) Ich halte dies deshalb für geboten, da die Besteuerung der öffentlichen Hand ohnehin daran krankt, dass sie stark einzelfallorientiert ist und nicht immer einem klaren Konzept folgt. Die Frage, ob mitunternehmerische Einkünfte einer jPdöR auch bei gewerblicher Prägung oder Abfärbung zu einem BgA führen, ist in gewisser Hinsicht ähnlich zur Frage, ob die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten oder gefärbten Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO begründet. Der I. Senat des BFH16) hatte jüngst in der Entscheidung I R 60/10 über die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zu befinden und hat einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verneint. Der BFH begründet seine Entscheidung abgabenrechtlich. Nach dem Wortlaut des § 14 AO liege ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Es sei jedoch gerade Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, dass keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Folglich gebiete auch der Wettbewerbsgedanke als Besteuerungszweck keine Besteuerung.17) Diesen materiellrechtlichen Überlegungen stehe auch das Verfahrensrecht des § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO nicht entgegen. Nach dem BFH-Beschluss vom 11.4.2005 GrS 2/0218) werden nur solche Merkmale in die einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung einbezogen, welche von den Gesellschaftern in ihrer Verbundenheit gemeinschaftlich verwirklicht werden. Darüber, ob die gewerblichen Einkünfte bei der Mitunternehmerin steuerfrei oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sind, ist außerhalb des Feststellungsverfahrens allein bei der Mitunternehmerin zu befinden.19) 10) Statt vieler Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 4 Rz. 59. 11) OFD Frankfurt v. 4.2.2002, S 2706 A – 83 – St II 13, DB 2002, 764. 12) Ebenso Krämer in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG/UmwStG, § 4 Rz. 47. 13) BFH v. 3.7.1995, GrS, BStBl II 1995, 617, 621. 14) Zur Kritik siehe Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln, 19. Aufl. 2008, § 18 Rz. 11. 15) Offenbar gl. A. Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 4 Rz. 59. 16) BFH v. 25.5.2011, I R 60/10, DB 2011, 1669; Vorinstanz FG Hessen v. 23.6.2010, 4 K 2258/09, EFG 2011, 23. 17) A.A. Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Wegehenkel, BB 1985, 792. 18) BStBl II 2005, 679. 19) A.A. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Aufl., 260. Storg, Beteiligung von jPdöR an Personengesellschaften Der BFH weist im Besprechungsurteil ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall gewerblich gefärbter Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG andere Grundsätze gelten könnten, denn in diesen Fällen würde jedenfalls auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Die Varianten des § 15 Abs. 3 EStG seien nicht notwendig einheitlich zu beurteilen. So ähnlich die Ausgangsfragestellungen nach der Besteuerung von steuerbefreiten Körperschaften oder jPdöR bei Beteiligungen an gewerblich geprägten oder gefärbten Mitunternehmerschaften seien mögen, die oben wiedergegebenen Entscheidungsgründe sind auf den Fall der jPdöR m.E. nicht übertragbar. Bei den jPdöR geht es um die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Betätigung in Form eines Betriebes gewerblicher Art. Diese Frage ist ausschließlich materiell-rechtlicher Art und nach § 4 KStG zu beurteilen. Eine abgabenrechtliche Beurteilung kann dem nicht gegenübergestellt werden. Folglich können dem BFHUrteil I R 60/10 m.E. auch keine Folgerungen für die hier diskutierte Ausgangsfrage entnommen werden. 2. Pluralität von Tätigkeiten Gem. Tz. 59 des BMF-Schreibens v. 12.11.200920) ist die Beteiligung einer jPdöR an einer Mitunternehmerschaft ein eigenständiger BgA. Diese Regelung ist nach den Grundsätzen des R 7 Abs. 2 KStR auf jede von der Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit gesondert anzuwenden. Eine Zusammenfassung der sich hiernach ergebenden BgA beurteilt sich nach § 4 Abs. 6 KStG. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob die Beteiligung einer jPdöR an einer Mitunternehmerschaft immer zu einem einheitlichen BgA oder gegebenenfalls zu mehreren BgA führt, wenn die Personengesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten unterhält, ebenfalls noch nicht gerichtlich behandelt worden. Ich halte die Rechtsauffassung der FinVerw. grundsätzlich für konsequent. Die Erkenntnis des BFH, dass man die Beteiligung einer jPdöR an einer Mitunternehmerschaft als BgA erfassen müsse um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, muss m.E. dazu führen, verschiedene Tätigkeiten der Personengesellschaft als eigenständige BgA zu behandeln. Die Personengesellschaft ist in dieser Hinsicht vollkommen transparent. In der Praxis stellt sich freilich die Frage der Abgrenzung von Tätigkeiten. Führen Hilfs- oder Nebengeschäfte schon zu einer eigenen Tätigkeit? Wie weit darf man das Tätigkeitsspektrum einer Personengesellschaft atomisieren? Diese Fragen sind m.E. anhand des Maßstabes des BgA-Begriffes zu beantworten. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 KStG sind hiernach alle Einrichtungen zu verstehen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich herausheben, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich sind. DStZ 2011 Nr. 21 787 gleichzeitig körperschaftsteuerlicher Organträger für mehrere Tochter-GmbHs. Die Tochter-GmbHs unterhalten Versorgungs-, Verkehrs- und Bäderbetriebe. Die Personengesellschaft ist geschäftsführende Holding. Um beim Organträger eine originäre Gewerblichkeit zu erfüllen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG), erbringt die Personengesellschaft EDV-Dienste und sonstige zentrale Dienste an ihre Organtöchter. Dem Vernehmen nach tendieren Betriebsprüfer derzeit dazu, auf derartige Strukturen Tz. 59 des o.g. BMF-Schreibens mit dem Ziel anzuwenden, das Tätigkeitsspektrum des Organkreises in möglichst viele Einzelteile zu zerlegen, indem sie in der Geschäftsleitung, in den EDV-Diensten und in den weiteren zentralen Diensten je eine eigenständige Tätigkeit erblicken, welche auf der Ebene der jPdöR zu separaten BgA führen sollen. Diese Praxis ist m.E. grob falsch. Auf Grund der Organschaft ist das gesamte Tätigkeitsspektrum des Organkreises zunächst als Gesamtbetätigung der Personengesellschaft zu sehen, welches dann ggf. in verschiedene Tätigkeiten aufzuteilen ist. Die Geschäftsleitung sowie die EDV- und zentralen Dienste sind dabei Teil des Versorgungs-, Verkehrs und des Bäderbetriebes. Gerade in gesellschaftsrechtlich zergliederten Strukturen welche steuerlich über Organschaften wieder in Personengesellschaften zusammengefasst werden, dürfen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen – gezogen durch die Rechtsformen – keine Beachtung bei der Bestimmung und Abgrenzung der Tätigkeiten haben. Die Frage danach, ob mehrere Tätigkeiten zu mehreren BgA führen spielt auch für die Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b. EStG eine erhebliche Rolle. Beispiel: Die X GbR unterhält zwei Tätigkeiten A und B, welche nicht nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst werden können. Im Geschäftsfeld A macht die GbR einen Gewinn von 1000 GE. Im Geschäftsbereich B einen Verlust von 800 GE. Der Jahresüberschuss von 200 GE wird nachweislich investiert. Grundsätzlich entsteht bei der GbR auf Grund der Verwendung des Jahresüberschusses im Betriebsvermögen des BgA keine Kapitalertragsteuer.21) Im vorliegenden Fall werden jedoch 800 GE vom BgA A in den BgA B zur Verlustfinanzierung übertragen. Dieser Mittelübertrag unterliegt m.E. der Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b. EStG. 3. Personengesellschaften und Zusammenfassungsgrundsätze Beispiel: Die Stadt X betreibt ein Hallenbad als BgA auf kommunaler Ebene. Gleichzeitig ist sie 100 % Gesellschafterin einer Stadtwerke-Holding in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese wiederum hat drei Organgesellschaften, eine Versorgungs-GmbH, eine ÖPNV-GmbH Beispiel: Eine jPdöR ist an einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt. Diese ist 20) BMF v. 12.11.2009, IV C 7 – S 2706/08/10004, BStBl I 2009, 1303. 21) BMF v. 8.8.2005, BStBl I 2005, 831. Storg, Beteiligung von jPdöR an Personengesellschaften und eine Bäder-GmbH. Die Bäder-GmbH betreibt ein Freibad. Zwischen der Versorgungs-GmbH und dem Freibad besteht eine gegenseitige wirtschaftlich-technische Verflechtung von einigem Gewicht in Form eines Blockheizkraftwerkes. Das Freibad steht bezüglich Wasserfläche, Besucherzahlen und Umsatz im Verhältnis 10:1 zum Hallenbad. Würde man in dieser Konstellation dazu neigen, die Betriebe innerhalb des Personengesellschaftskonzerns bevorzugt zusammenzufassen, ergäbe sich Folgendes: Der Versorgungsbetrieb wird mit dem ÖPNV-Betrieb zusammengefasst zu einem Versorgungsbetrieb im weiteren Sinne von § 4 Abs. 6 Nr. 3 KStG. Dieser Versorgungsbetrieb wird mit dem Bäderbetrieb nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG zusammengefasst. Der zusammengefasste Betrieb hätte das Gepräge eines Versorgungsbetriebes. Die Beteiligung der jPdöR an der Personengesellschaft wäre ein BgA „zusammengefasster Versorgungsbetrieb“. Dieser allerdings könnte mangels wirtschaftlich-technischer Verflechtung nicht mit dem BgA Hallenbad zusammengefasst werden. Zutreffend löst man diesen Fall m.E. wie folgt: Wegen der Transparenz der Personengesellschaft und ihrer Organgesellschaften unterhält die Stadt X einen Versorgungs-BgA, einen ÖPNV-BgA, einen Freibad-BgA und einen Hallenbad-BgA. Die gesellschaftsrechtliche Struktur ist völlig unbeachtlich. Der Versorgungs-BgA kann mit dem ÖPNV-BgA nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 KStG zusammengefasst werden. Die Bäder-BgA können wegen Gleichartigkeit zusammengefasst werden (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG). Der zusammengefasste Versorgungsbetrieb kann mit dem zusammengefassten Bäderbetrieb auf der Basis des Blockheizkraftwerkes zusammengefasst werden, wenn die wirtschaftlichtechnische Verflechtung auch zum zusammengefassten BgA von einigem Gewicht ist. Dies sei in vorliegendem Falle wegen des Verhältnisses von 10:1 in Bezug auf Wasserfläche, Besucherzahlen und Umsatz anzunehmen. 4. Personengesellschaften und Kapitalertragsteuer Während ich mich für zutreffende ertragsteuerliche Ergebnisse gerade im Hinblick auf die Zusammenfassungsgrundsätze des § 4 Abs. 6 KStG für eine weitestgehende Transparenz der Personengesellschaft ausspreche, halte ich die offenbar h.M. und die Verwaltungspraxis zur Kapitalertragsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für unzutreffend. Die Finanzverwaltung22) und die Kommentarliteratur23) gehen hinsichtlich der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG einmütig davon aus, dass es sich bei der Beteiligung von jPdöR an Mitunternehmerschaften um einen BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, welcher unter lit. b der genannten Vorschrift zu subsumieren ist. Offenbar steht dem der Gedanke zu Grunde, der Gesellschaftsanteil an der Personengesellschaft begründe den BgA und dieser habe schließlich keine eigene Rechtspersönlichkeit. Indessen ist es nicht schwer, dem BgA „Mitunternehmerschaft“ eigene Rechtspersönlichkeit zuzusprechen, wenn man die den BgA begründende Tätigkeit auf der Ebene der Mitunternehmerschaft sucht und nicht im DStZ 2011 Nr. 21 789 Halten der Beteiligung hieran. Die Tatsache, dass die Mitunternehmerschaft in Person einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, dürfte unstreitig sein. Der Streit um die Anwendung von lit. a oder lit. b des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG trägt weitreichende Konsequenzen. Während unter § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit a EStG tatsächliche Leistungen (mit Gewinnausschüttungen vergleichbare Leistungen) besteuert werden, bedient sich lit. b einer Ausschüttungsfiktion, welche die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne umfasst. Die Ausschüttungsfiktion unter lit. b dürfte mit zu den umstrittensten und in der Praxis problembehaftetsten Regelungen des Steuerrechts gehören.24) Schon aus diesem Grunde und aus Gründen der erläuterten Dogmatik plädiere ich für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. a EStG bei mitunternehmerischen Beteiligungen der jPdöR. III. Zusammenfassung Die Ausführungen zeigen, dass die Stellung von Personengesellschaften in der Besteuerungssystematik der öffentlichen Hand teilweise noch ungeklärt ist. Wünschenswert wäre aus meiner Sicht eine stringente aber gleichsam auch nicht überzogene Grundhaltung der FinVerw. Aus Gründen einer folgerichtigen Besteuerungssystematik würde ich mich dafür aussprechen, die gewerblichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft, soweit sie auf eine jPdöR entfallen, immer als BgA zu besteuern. Dies sollte m.E. auch in Fällen der Abfärbung oder gewerblichen Prägung gelten. Die Grundaussage der Tz. 59 des BMF-Schreibens v. 11.12.2009, dass die Beteiligung einer jPdöR an einer Personengesellschaft je einen BgA für jede einzelne Tätigkeit der Personengesellschaft bildet, ist sicherlich richtig. Die Praxis der Betriebsprüfungen muss bei der Frage, was einzelne Tätigkeiten sind, aber einen großzügigen Maßstab anlegen. Ansonsten kommt es zu einer Atomisierung des Tätigkeitsspektrums mit ggf. katastrophalen Folgen für die Kapitalertragsteuer. Für die Frage der Zusammenfassung von BgA ist m.E. entscheidend, die Personengesellschaft als völlig transparent zu behandeln und die Zusammenfassungsfragen ausschließlich auf der Ebene der jPdöR – ggf. unter Berücksichtigung weiterer BgA – zu beantworten. Hingegen spreche ich mich im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für die Anwendung des lit. a aus. Der h.M. und Verwaltungspraxis zur Anwendung des lit. b liegt der Gedanke zu Grunde, die „Beteiligung“ an der Mitunternehmerschaft begründe den BgA. Zutreffend ist, dass die „Mitunternehmerschaft“ den BgA begründet. Der Mitunternehmerschaft kann im Regelfall problemlos eine eigenständige Rechtspersönlichkeit zugesprochen werden. 22) OFD Rheinland v. 17.7.2009; gleichlautend OFD Münster v. 17.7.2009, S 2706a – 107 – St 13 – 33, FR 2009, 779. 23) Vgl. Krämer in D/E/P/J, KStG, § 4 Rz. 281; Schiffers, BB 2003, 398, 400. 24) Hierzu Schiffers, BB 2003, 398 und die ausführliche Kommentierung von Krämer in Dötsch u.a., KStG, § 4 Rz. 249 ff.