BGB Folien P19 - Prof. Dr. Reinhard Singer
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BGB Folien P19 - Prof. Dr. Reinhard Singer
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 (§ 19, 5.5.2010) § 19 Verbraucherschutz im Schuldrecht I. Überblick: 1. BGB um 1900: kannte keinen Verbraucherschutz; Privatautonomie bedeutete Selbstbestimmung, aber auch (fast) vollkommene Selbstverantwortung 2. Immerhin: AbzG aus dem Jahre 1896 schützte wirtschaftlich abhängige Kleinunternehmer, Heimarbeiter („Singer“ –Nähmaschinen) –jetzt § 503 II 4 BGB. 3. Seit 1969 zunehmender Ausbau des Verbraucherschutzes, zunächst in Sondergesetzen (AGBG, HWiG, VerbKrG), seit 2002 im BGB selbst. a) §§ 13, 14 (Grundbegriffe): Verbraucher, Unternehmer b) § 241a (unbestellte Leistungen) – Fall 121 c) §§ 305 ff. (AGB-Kontrolle); 310 III (Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen) – WS 2009/10 d) Widerrufsrechte: §§ 312, 312a (Haustürwiderruf), 312 d (Fernabsatz), 355 – 359 (allgemeine Vorschriften für den Widerruf), 495 (Verbraucherkredit) e) §§ 474-479 (Verbrauchsgüterkauf) – dazu Kaufrecht f) §§ 481-487 (Teilzeitwohnrechte) – nicht examensrelevant g) §§ 495, 499, 503, 505 (Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen, Ratenkauf) Darlehensrecht h) Reisevertrag (§§ 651 a –m) - nicht examensrelevant i) § 661 a (Gewinnzusagen) - nicht examensrelevant. 4. Grundgedanken a) Verbraucher regelmäßig strukturell unterlegen; Verbraucherverträgen (§§ 305, 310 III). daher Inhaltskontrolle von b) Besondere Gefährdung bei bestimmten Vertragsarten, bei denen der Verbraucher der Gefahr der Überrumpelung und mangelnder Information ausgesetzt ist (vertrags- und situationsspezifische Gefährdungslagen): - Informationspflichten des Unternehmers: zB §§ 312c, 492 BGB - Widerrufsrechte für Verbraucher: zB § 312 I, 312 d, 495 BGB. 1 II. Verbraucherschützende Widerrufsrechte Widerrufsrechte waren früher in Spezialgesetzen zu finden (HWiG, AGBG, VerbrKrG, FernabsG). Mit der Schuldrechtsreform sind diese in das BGB integriert worden. §§ 312, 312a (Haustürwiderruf) §§ 312 d (Fernabsatz) §§ 495 I, 501 (Verbraucherdarlehen; Finanzierungshilfen) §§ 355 – 359 (allgemeine Vorschriften für den Widerruf) 1. § 312 BGB (Haustürgeschäfte und ähnliche Geschäfte) a) Ratio legis: Verbraucher soll vor voreiligen Vertragsschlüssen und den Gefahren des Direktmarketings (Überrumpelung) geschützt werden. b) Voraussetzungen aa) Vertrag über eine entgeltliche Leistung: Dies sind alle Verträge, nach denen der Verbraucher (str.) zur Leistung eines Entgelts verpflichtet ist. Darunter fallen auch Bürgschaften, und zwar unabhängig davon, ob auch der Hauptschuldner Verbraucher ist (BGH NJW 2006, 845; anders ältere Rspr. und EuGH NJW 1998, 1295: nur, wenn Hauptschuldner auch Verbraucher ist). arg.: Widerrufsrecht Hauptschuldners bezweckt Schutz des Verbrauchers, nicht des Entgeltlichkeit folgt aus Zweck: Bürgschaft soll Gläubiger zu Kredit an Hauptschuldner bewegen (§ 812 I 2 F.2). bb) Der Verbraucher muss zu dem Vertragsschluss bestimmt worden sein cc) durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, § 312 I Nr. 1 BGB ----------------------------------------------------------------------Lösung Fall 114: Widerrufsrecht der A gem. § 312 I Nr. 1 BGB? 1. Vertrag über eine entgeltliche Leistung: (+) 2. A müsste ferner Verbraucherin, F Unternehmer sein. a) A = Verbraucherin (§ 13 BGB): A hat den Staubsauger nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gekauft. b) F = Unternehmer: Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit: (+) 2 3. durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt: a) Begriff des Arbeitsplatzes: weit auszulegen; umfasst das gesamte Betriebsgelände einschließlich der Personalabteilung (Palandt/Grüneberg, § 312 Rn. 14). Erfasst ist allerdings nur der Arbeitsplatz des Verbrauchers, nicht der einer anderen Person. b) Fallbezogen: A ist zum Abschluss des Kaufvertrages durch Verhandlungen am „Arbeitsplatz“ bestimmt worden. Personalbüro zählt zu ihrem Arbeitsplatz iSd § 312 I Nr. 1 BGB. Ergebnis: A steht gem. § 312 I Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. ----------------------------------------------------------------------Lösung Fall 115: Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB, wenn N durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurde. 1. Privatwohnung war weder seine eigene noch die seines Vertragspartners, sondern die eines Dritten. 2. BGH: a) Nicht erfasst ist der Vertragsschluss in der Wohnung des Vertragspartners (BGH NJW 2000, 3498 f.); arg.: - bei Haustürgeschäften fehlt die für den Kauf in Ladengeschäften typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit - beim Kauf in der Privatwohnung des Vertragspartners verhält es sich jedoch nicht anders als beim Kauf im Ladengeschäft. b) § 312 I Nr. 1 BGB erfasst dagegen auch Verhandlungen in der Privatwohnung eines Dritten. Grund: wie bei eigener Privatwohnung eingeschränkte Ausweichmöglichkeit und fehlende Vergleichsmöglichkeit. Ergebnis: Dem N steht daher gem. § 312 I Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. ---------------------------------------------------------------------Lösung Fall 116: Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB: 1. Wortlaut: A ist zum Abschluss des Aufhebungsvertrags durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden. 3 2. hM: bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen dennoch kein Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1; arg.: a) Gesetzessystematik: Haustürwiderrufsrecht erfasse nur „besondere Vertriebsformen“; der Arbeitsvertrag und der Aufhebungsvertrag stellen jedoch keine Vertriebsgeschäfte dar. b) Widerrufsrecht solle Verbraucher vor den Gefahren des Direktvertriebes schützen, also vor der Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen, nicht schlechthin vor unvernünftigen oder ungünstigen Rechtsgeschäften. c) Gefährdung des § 312 I Nr. 1 BGB bestehe darin, dass der Vertragsabschluss außerhalb der für den Vertragsabschluss üblichen Räume stattfindet. Aufhebungsvertrag werde nicht an einem atypischen Ort geschlossen; es fehle daher am situationstypischen Überraschungsmoment. 3. Gegenmeinung (Singer, RdA 2003, 194; Hümmerich/Holthausen, NZA 2002, 173; Schleusener, NZA 2002, 949): für Widerruf sprechen - Zweck des § 312 I (Schutz vor Überrumpelung) gerade im Personalbüro erfüllt. - Vermeidung von Wertungswidersprüchen: AN sollte beim Kauf eines Staubsaugers nicht stärker geschützt werden als beim Verlust des Arbeitsplatzes. 4. Ergebnis: nach h.M. ist § 312 I Nr. 1 BGB auf arbeits-rechtliche Beendigungsvereinbarungen weder direkt noch analog anwendbar; A steht mithin kein Widerrufsrecht zu. --------------------------------------------------------------------------dd) anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung (§ 312 I 1 Nr. 2) --------------------------------------------------------------------------Lösung Fall 117: Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 2 BGB: K müsste anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt worden sein. 4 1. Freizeitveranstaltungen a) Definition: Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht und die gewerbliche Zielsetzung weniger im Vordergrund steht. b) Ratio legis: Gefahr, dass Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und für die Verkaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird. c) Fallbezogen: Bei dem Tagesausflug nach Meißen durfte A aufgrund der Ankündigung von einem Freizeiterlebnis ausgehen. In der Manufaktur fand eine kostenlose Bewirtung mit Tee und Gebäck statt. Nach alledem blieb die gewerbliche Zielsetzung des Ausflugs im Hintergrund. Es handelt sich daher um eine Freizeitveranstaltung. 2. Freizeitveranstaltung wurde allerdings nicht von dem Unternehmer (= Vertragspartner; Porzellanmanufaktur), sondern von einem Dritten ( R) durchgeführt. a) Gem. § 312 I Nr. 2 genügt es, wenn der Dritte zumindest auch im Interesse des Unternehmers tätig geworden ist. b) Beispiele: (1) Vereinbarung oder jedenfalls „Abstimmung“ zwischen Reiseveranstalter und Unternehmer Indiz: Begleitung der Reise durch Mitarbeiter des Unternehmers (2) BGH NJW-RR 1991, 1523, 1524: es genügt sogar, wenn der Veranstalter lediglich weiß, dass der Unternehmer im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbeund Verkaufsbemühungen entfaltet: Vorgesehener Besuch einer Teppichknüpferei in Anatolien (3) Hier: vergleichbarer Fall Ergebnis: Tagesausflug ist zumindest auch im Interesse der Manufaktur durchgeführt worden; L steht somit gem. § 312 I Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht zu. ---------------------------------------------------------------------- 5 Lösung Fall 118: Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 2 BGB: B müsste anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt worden sein. SIVA = Freizeitveranstaltung? 1. Voraussetzung: Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann. Der gewerbliche Charakter der Veranstaltung muss verschleiert oder zumindest verdrängt werden. 2. Fallbezogen: trotz eines unterhaltenden Rahmenprogramms handelt es sich um eine gewöhnliche Verbraucherausstellung. Angebotsschwerpunkt eindeutig im gewerblichen Bereich. Ergebnis: SIVA keine Freizeitveranstaltung; kein Widerrufsrecht der K gem. § 312 I Nr. 2 BGB. --------------------------------------------------------------------------ee) im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen (§ 312 I 1 Nr. 3 BGB) c) Das Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall aa) wenn die Vertragsverhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (§ 312 III Nr. 1) --------------------------------------------------------------------Lösung Fall 119 1. Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB: Haustürgeschäft (+) 2. Ausschluss gem. § 312 III Nr. 1 BGB ? a) Voraussetzungen: mündliche Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. b) A war mit Hausbesuch einverstanden = vorhergehende Bestellung? Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn eine freie und durch den Unternehmer unbeeinflusste Entscheidung des Kunden für Vertragsverhandlungen in seiner Privatwohnung vorliegt. 6 Durch den Unternehmer provozierte Bestellungen fallen nicht unter § 312 III Nr. 1 BGB. Ergebnis: Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen. A hat den Kaufvertrag wirksam widerrufen. --------------------------------------------------------------------------Weitere Ausschlussgründe: bb) wenn das Entgelt sofort erbracht wurde und 40 € nicht übersteigt, sog. Bagatellfall ( § 312 III Nr. 2 BGB) cc) wenn die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist (§ 312 III Nr. 3) dd) bei Versicherungsverträgen, § 312 III, Einl. BGB d) Widerrufserklärung, § 355 I BGB Widerruf = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Form: Textform (§ 126 b) oder durch Rücksendung der Sache. Nicht erforderlich ist die Benutzung des Wortes „Widerruf“. e) Widerrufsfrist, § 355 II BGB aa) Beginn: Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich erst ab Belehrung zu laufen. Es gelten drei unterschiedliche Fristen: ▪ Belehrung bei Vertragsschluss: 2 Wochen (§ 355 I 2) ▪ Belehrung nach Vertragsschluss: 1 Monat (§ 355 II 2) ▪ keine Belehrung: unbefristetes Widerrufsrecht (§ 355 III 3) bb) Erlöschen (1) Gem. § 355 III 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (2) gem. § 355 III 3 BGB gilt dies jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Der Anwendungsbereich des § 355 III 1 BGB ist daher gering und umstritten: Bedeutung soll diese Frist dort haben, wo der Unternehmer zwar ordnungsgemäß belehrt, aber zusätzlich solche (Informations-)Pflichten verletzt hat, deren Erfüllung Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist, zB § 312d II, 312e I, III 2 (Palandt/Grüneberg, § 355 Rn. 22). 7 2. Weitere Widerrufsrechte: a) Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB) – dazu Darlehensrecht b) Fernabsatzvertrag, § 312 d BGB Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, also zB Brief, e-mail, Telefon, Telefax. Ausnahmen bestehen gem. § 312 d IV BGB für bestimmte Vertragstypen. Wichtig Nr. 5: Kein Widerruf bei Versteigerungen (§ 156 BGB); gilt dies auch bei Internetversteigerungen? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Fall 120: Widerruf bei Internetversteigerung Anspruch V – K auf Kaufpreiszahlung I. Vertragsschluss im Internet: Angebot des Einlieferers und Annahme durch Höchstgebot (vgl. BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363 – ricardo.de) 1. Angebot V als „invitatio ad offerendum“ ; problematisch Rechtsbindungswille - anders als bei Anzeigen oder Annoncen keine Gefahr vielfacher Verpflichtungen - nur ein Vertragsschluss: mit Höchstgebot 2. Annahme K durch höchstes Kaufgebot: (+) 3. Inhaltskontrolle AGB § 307 II Nr. 1: Abweichung vom Leitbild des § 156 (Vertragsschluss durch Zuschlag; Schutzzweck: Bonitätsprüfung des K) BGHZ 149, 129, 137: lässt offen, ob Abweichung vom Leitbild des § 156 möglich Freischalten des Angebots = verbindliche WE; arg.: Vertragsschluss selbst unterliegt keiner Inhaltskontrolle; Vertrag kommt durch individuelle Erklärungen zustande. AGB eBay geben WE des V keinen anderen Inhalt als diese „aus sich selbst heraus hat“ (nicht konstitutiv). Ergebnis: Vertrag V – K zustande gekommen II. Widerruf des Gebots durch K? 8 1. Widerrufserklärung: § 355 I a) Empfangsbedürftige Willenserklärung: § 355 I 2 b) Form: Textform oder Rücksendung der Sache: § 355 I 2 c) Frist: 2 Wochen (rechtzeitige Absendung genügt) d) Fristbeginn: mit – ordnungsgemäßer - Belehrung, spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 355 II, III) Frist läuft nicht, wenn keine technischen Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern bereitgestellt (§ 312 e I Nr. 1; III 2) 2. Widerrufsrecht (§ 312 d I) a) Fernabsatzvertrag: § 312 b I aa) Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14) und Verbraucher (§ 13) (+) bb) unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln: Vertragsschluss ohne körperliche Anwesenheit (Briefe, Telefon, E-Mails, ...) H.M: Internetversteigerung (+) cc) Ausnahme: Vertragsschluss nicht im Rahmen eines Fernabsatz-Vertriebssystems (§ 312b I 1, 2.Hs.) Bsp.: gelegentliche Ausführung telefonischer Bestellungen b) Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen „in Form von Versteigerungen (§ 156)“ (§ 312d IV Nr. 5) aa) Bedingungen e-bay: § 156 abbedungen; Wortlaut: keine Versteigerung im Rechtssinne BGH NJW 2005, 53: Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, nicht durch Zuschlag Revision: Zuschlag durch „Zeitablauf“? BGH: Zeitablauf ist keine Willenserklärung; die WEen sind bereits vor Zeitablauf – innerhalb der Frist - abgegeben bb) Systematische Stellung: Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen (zweifelhaft) cc) Art. 3 Fernabsatzrichtlinie: RiL gilt nicht für „Verträge, die bei einer Versteigerung abgeschlossen werden“ 9 - nicht eindeutig, was europ. Gesetzgeber wollte Letztlich irrelevant, da Richtlinie nur Mindestschutz sicherstellen soll: nationaler Gesetzgeber darf Stellung des Verbrauchers stärken und Widerrufsrechte gegenüber Richtlinie erweitern dd) Gesetzgebungsmaterialien: - Entwurf Bundesregierung: Internetversteigerung durch Widerrufsrecht behindert; Rechtssicherheit beeinträchtigt - Rechtsausschuss: nicht alle Internet-Auktionen sind Versteigerungen im Rechtssinne, sondern nur solche iSd § 156, bei denen Vertragsschluss durch „Zuschlag“ zustande kommt - Gesetzgeber ist Empfehlung des Rechtsausschusses gefolgt; daher auch Bezugnahme auf „§ 156“ ee) Zweck des Widerrufsrechts: Schutz des Verbrauchers vor Fehlentscheidungen, weil er Ware nicht besichtigen kann und auch sonst kein Kontakt zum Verkäufer besteht Schutzbedürfnis besteht auch bei Internetversteigerungen der vorliegenden Art ebay geht selbst von Widerrufsrecht aus und verpflichtet Anbieter in ihren AGB, Kunden über Widerrufsrecht zu belehren Ergebnis: Nach BGH NJW 2005, 53 Widerruf berechtigt; K muss nicht zahlen! 10