ENTWURF zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen"

Transcription

ENTWURF zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen"
ENTWURF
zum Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 13
"Sandhagen"
Auftraggeber:
GEMEINDE MARSCHACHT
Der Bürgermeister; 21436 Marschacht
Landkreis Harburg
Auftragnehmer:
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Garten- und Landschaftsarchitekten
Celsiusweg 15, 22761 Hamburg, 040 - 850 62 23, 040 - 850 81 25
info@ssr-landschaftsarchitekten.de
Bearbeitung: Dipl.-Ing. A. Beran, Dipl.-Umw. N. Fischer, Dipl.-Ing. L. Steffen
Hamburg, Juni 2008
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite I
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
3.1
3.2
3.3
4
4.1
4.2
5
5.1
5.2
5.3
5.4
6
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.3
6.3.1
6.3.2
6.3.3
6.4
6.4.1
6.4.2
6.4.3
6.5
6.5.1
6.5.2
6.5.3
6.6
6.6.1
6.6.2
6.6.3
6.7
7
7.1
7.2
VORBEMERKUNGEN
VORHABENSBESCHREIBUNG
STANDORT UND UNTERSUCHUNGSRAUM
Räumliche Abgrenzung
Lage im Raum, Größe, Nutzungstypen
Erfassung der landschaftsökologischen Situation im Überblick
VARIANTENPRÜFUNG
Standort-/Planungsalternativen
Nullvariante
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Regionales Raumordnungsprogramm 2000 (RROP)
Landschaftsrahmenplan
Schutzverordnungen / -programme nach Naturschutzrecht
Darstellung der vorbereitenden Bauleit- und Landschaftsplanung
UNTERSUCHUNG DER SCHUTZGÜTER EINSCHLIESSLICH
IHRER WECHSELWIRKUNGEN
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biotope
Bestand und Vorbelastung
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Schutzgut Boden
Bestand und Vorbelastung
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Schutzgut Wasser
Bestand und Vorbelastung
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Schutzgut Klima und Luft
Bestand und Vorbelastung
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Schutzgut Landschaft
Bestand und Vorbelastung
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
Bestand und Vorbelastung
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter
MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, MINDERUNG UND ZUM
AUSGLEICH VON NEGATIVEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
Maßnahmen im Vorhabensgebiet
Allgemeine Empfehlungen
1
1
2
2
3
4
4
4
5
6
6
6
7
8
8
8
9
10
11
11
11
13
13
14
14
15
17
17
17
18
19
19
19
20
21
21
21
22
24
24
24
24
27
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
7.3
Externe Maßnahmen
8
EINGRIFFS-/AUSGLEICHSBILANZIERUNG
9
KENNTNIS- UND PROGNOSELÜCKEN
10
MONITORING
11
ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS
ANHANG
Seite II
27
29
31
31
32
36
Verzeichnis der Abbildungen
Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes im Raum ...................................................3
Abb. 2: Ausschnitt Regionales Raumordnungsprogramm für den
LK Harburg 2000 .....................................................................................6
Abb. 3: Ausschnitt Planungskarte Landschaftsrahmenplan LK Harburg 1994 ......7
Abb. 4: Externe Kompensationsmaßnahme .......................................................28
Abb. 5: Blick Richtung Süden (geplanter Standort Lebensmittel-Discounter) .....35
Abb. 6: Blick Richtung Norden auf der Westseite (gepl. Standort Mischgebiet /
Wohnbebauung) ....................................................................................35
Abb. 7: Alte Eiche am westlichen Grenzgraben (Verbandsgraben) ....................35
Verzeichnis der Tabellen
Tab. 1: Bedeutung der Biotoptypen im Vorhabensgebiet ...................................10
Tab. 2: Eingriffsbilanz ........................................................................................30
Verzeichnis der Karten
Karte 1:
Bestand / Biotoptypen
Karte 2
Planung
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
1
Seite 1
VORBEMERKUNGEN
Gemäß § 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den § 1 Abs. 6 Nr. 7 und
§ 1a wird für den Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" der Gemeinde Marschacht
ein Umweltbericht erstellt. Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen.
Im Umweltbericht werden im wesentlichen entsprechend der Anlage zu den §§ 2
und 2a BauGB folgende Inhalte abgearbeitet:
Beschreibung der Festsetzungen für das Planvorhaben,
Betrachtung der Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Boden, Wasser,
Klima/Luft, Landschaft, Pflanzen und Tiere im Entwicklungsbereich des Vorhabens,
Darstellung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen,
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen (Vermeidung, Minderung),
Eingriffsbilanzierung und Ermittlung erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der Abwägung im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
Für das Verfahren fand Februar/März 2008 ein schriftliches Scoping statt.
2
VORHABENSBESCHREIBUNG
Die Gemeinde Marschacht beabsichtigt, in der Ortschaft Niedermarschacht die
baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Sondergebietes
"Lebensmittel-Discounter", eines Mischgebietes sowie von Allgemeinen Wohngebieten zu schaffen.
Die erforderliche Änderung des Flächenutzungsplanes der Samtgemeinde Elbmarsch wird im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen"
durchgeführt.
Mit dem Bebauungsplan soll im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung der Samtgemeinde Elbmarsch eine angemessene wohnbauliche Weiterentwicklung des Ortsteils Niedermarschacht ermöglicht werden. Zum großen Teil ist
in Anlehnung an die umgebende Wohnbebauung eine eingeschossige Einzelbzw. Doppelhausbebauung vorgesehen. Zentrumsnah soll kleinflächig die Möglichkeit zu zweigeschossigen Wohngebäuden geschaffen werden.
Die Versorgungsfunktion des Grundzentrums Marschacht soll durch die Ausweisung des Sondergebietes und des Mischgebietes südlich der Elbuferstraße
(L 217) gestärkt werden.
Der bereits nördlich der L 217 auf dem Grundstück Elbuferstraße 116 bestehende Penny-Markt soll von 530 m² auf ca. 800 m² Verkaufsfläche vergrößert werden. Aufgrund fehlender Erweiterungsflächen an seinem jetzigen Standort soll
der Discounter in das geplante Sondergebiet umgesiedelt werden. Dem Lebensmittelmarkt soll eine Stellplatzanlage für ca. 94 PKW vorgelagert werden. Die
verkehrliche Erschließung erfolgt von der Elbuferstraße.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 2
Für das Mischgebiet ist planerisches Ziel, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben
und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten1, aber ggf. auch Wohnungsbau zu ermöglichen.
Im Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" mit örtlichen Bauvorschriften ist für das
rd. 8,3 ha große Vorhabensgebiet im Wesentlichen folgendes dargestellt:
Allgemeine Wohngebiete
WA1: Zweigeschossige Wohnbebauung, Firsthöhe maximal 9,5 m, offene
Bauweise, GRZ 0,3;
WA2: Zweigeschossige Wohnbebauung, Firsthöhe maximal 9,5 m, offene
Bauweise, GRZ 0,35;
WA3: Eingeschossige Wohnbebauung, Einzel- und Doppelhäuser, Firsthöhe
maximal 9,0 m, offene Bauweise, GRZ 0,25.
Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO sind zugelassen.
Mischgebiet
Eingeschossige Bebauung, Firsthöhe maximal 9,5 m, offene Bauweise, GRZ
0,4. Eine Überschreitung nach § 19 (4) BauNVO ist zugelassen.
Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter"
Eingeschossige Bebauung mit Stellplatzanlage, Firsthöhe maximal 10,0 m,
Traufhöhe maximal 5,0 m, abweichende Bauweise, GRZ 0,4 mit Möglichkeit
zur Überschreitung bis 0,85. Zeitliche Beschränkungen hinsichtlich Öffnung
und Anlieferung sowie abschnittsweise bauliche Maßnahmen zum Lärmschutz
(Lärmschutzwand).
Verkehrsflächen
Erschließung über baulich anzupassende Elbuferstraße und Sandhagenweg
und neu herzustellende Planstraßen und Stichwege sowie Geh- und Radwege
u.a. zur Verknüpfung mit dem westlich anschließenden Wohngebiet.
Grünflächen
Ausweisung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.
Wasserflächen
Die lokale Oberflächenentwässerung soll über den vorhandenen Verbandsgraben sowie über neu zu herzustellende Entwässerungsgräben erfolgen. Die
Privatflächen sollen z.B. über Sickerschächte mit Überlauf an das Grabensystem angeschlossen werden. Die Oberflächenentwässerung der Verkehrsflächen soll über ein ausreichendes Quergefälle und offene Mulden geregelt
werden.
Für einzelne Bereiche, die bereits nach § 34 BauGB bebaut sind, werden die
Vorschriften über die Eingriffsregelung nicht angewendet. Außerdem wird die
Umgestaltung der Elbuferstraße nicht als eingriffsrelevant angesehen (s.a.
Karte 2 und Kap. 8).
3
STANDORT UND UNTERSUCHUNGSRAUM
3.1
Räumliche Abgrenzung
Das zu untersuchende Gebiet entspricht in seinen Abgrenzungen dem Geltungsbereich des Vorhabensgebietes. Zur umfassenden Betrachtung der einzelnen
1
Nördlich der L 217 ist ein weiterer Verbrauchermarkt im Einzelgenehmigungsverfahren geplant.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 3
Schutzgüter (z.B. Landschaftsbild) ist es jedoch erforderlich, Bezüge zur Umgebung herzustellen.
3.2
Lage im Raum, Größe, Nutzungstypen
Das Vorhabensgebiet liegt in der Ortschaft Niedermarschacht südlich der Elbuferstraße (L 217). Nach Süden / Südosten schließt die freie landwirtschaftlich
genutzte Landschaft an. Bei den übrigen umliegenden Flächen handelt es sich
überwiegend um Siedlungsflächen (Wohnen bzw. Versorgung inkl. Verkehrsflächen) sowie südwestlich die Sportanlage Marschacht. Südöstlich des Vorhabensgebietes befindet sich die chemische Fabrik Bock.
Das Vorhabensgebiet umfasst rd. 8,3 ha.
Vorherrschende Nutzungstypen im Vorhabensgebiet sind neben Verkehrsflächen
und bereits bebauten Teilbereichen mit Ziergärten großenteils Ackerflächen.
Kleinflächig sind Grünland-Einsaat sowie Gehölz-, Graben- und Ruderalflurstrukturen vorzufinden.
Vorhabensgebiet
Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes im Raum
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
3.3
Seite 4
Erfassung der Landschaftsökologischen Situation im
Überblick
Entsprechend der naturräumlichen Gliederung Deutschlands liegt das Vorhabensgebiet in der Unteren Mittelelbniederung, in der naturräumlichen Einheit
‘Artlenburger Elbmarsch’2. In dieser Einheit ist ein mittelalterlich erschlossenes
und besiedeltes Gebiet mit teilweise geschlossenen Gruppensiedlungen abgegrenzt. Ein enges, paralleles Grabensystem sorgte jahrhundertelang für eine
Entwässerung der Marschböden. Häufig dringt Qualmwasser aus der Elbe durch
die tieferen Sandschichten in die binnendeichs gelegenen, niedrigen Flächen und
führt zu Vernässungen. Die naturräumlichen Gegebenheiten sind durch jahrhundertlange Kulturbeeinflussung z.T. stark überformt.
Das Umfeld des Vorhabensgebietes wird im wesentlichen durch den Siedlungskörper von Niedermarschacht sowie die südlich anschließenden ackerbaulich genutzten Flächen bestimmt. Biotopverbundfunktionen werden durch die angrenzende Bebauung mit Verkehrsflächen und die vorhandene Teilbebauung des
Vorhabensgebietes Richtung strukturarme Ackerlandschaft eingeschränkt.
4
VARIANTENPRÜFUNG
4.1
Standort-/Planungsalternativen
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Rahmen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der Ziele und des Geltungsbereichs des jeweiligen Bauleitplans auch in Betracht kommende anderweitige Standort- und
Planungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Entscheidung für einen Standort wird unter Abwägung anderer Standorte
üblicherweise im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung auf Ebene des
Flächennutzungsplans getroffen.
Geplant ist eine Abrundung der vorhandenen westlichen und östlich an das
Vorhabensgebiet anschließenden Wohnbebauung und Stärkung des vorhandenen Ortszentrums durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten3.
Aus der plausiblen zentrumsnahen Anordnung des Lebensmittel-Discounters ergeben sich Erfordernisse zum Immissionsschutz für die umliegende Wohnbebauung. Alternativen zu den in Teilabschnitten ausgewiesenen Lärmschutzwänden
z.B. in Form von bepflanzten Lärmschutzwällen sind aus Platzgründen nicht
möglich.
Bei der Anordnung der Bauweisen ist auch berücksichtigt worden, dass durch die
Stellung der Baukörper und verdichtete Wohnformen Querriegel zu den Lärmimmissionen entstehen. Nutzungseinschränkungen für die Allgemeinen Wohngebiete und das Mischgebiet sollen zusätzlich ein möglichst störungsfreies Wohnen
ermöglichen.
Die Ausweisung als Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiet mit den vorgesehenen GRZ erscheint im Vergleich zu anderen Möglichkeiten, wie z.B. Ausnutzung der durch die BauNVO bestimmten Obergrenzen und Verzicht auf
2
Meibeyer, Wolfgang (1980): Naturräumliche Einheiten auf Blatt 58 Lüneburg, Bundesanstalt für
Landeskunde und Raumforschung, Selbstverlag – Bonn-Bad Godesberg. Einheit 876.42.
3
Nördlich der L 217 ist ein weiterer Verbrauchermarkt im Einzelgenehmigungsverfahren geplant.
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Seite 5
Nutzungseinschränkungen, als umweltverträglichere Planungsalternative. Alternativen sind ggf. in der Anordnung der internen Erschließung des Wohngebietes
WA 3 denkbar, wobei u.U. die versiegelte Fläche für Verkehrsflächen und Zufahrten zunimmt und somit keine Reduzierung der Bodenversiegelung ermöglicht.
Für das Sondergebiet bietet sich nutzungsbedingt wenig Spielraum zur Reduzierung der Versiegelung.
Die Wohnbebauung soll in zwei Bauabschnitten realisiert werden. Die Anordnung
der Grünflächen erscheint plausibel, da sie für die beiden Bauabschnitte jeweils
einen grünen Ortsrand bilden. Die Grünflächen im südlichen Bauabschnitt
berücksichtigen zusätzlich die Abstandszone zu der chemischen Fabrik Bock, in
der entsprechend Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Unternehmen
keine Dauerwohngebäude errichtet werden dürfen.
Durch das Abrücken der Baugrenzen in den einzelnen Baugebieten wird eine
landschaftsverträgliche Ein- und Durchgrünung gefördert. Eine Verknüpfung der
zukünftigen Wohnbebauung mit dem vorhandenen westlichen Siedlungskörper in
Form von Geh- und Radwegen stellt eine umweltverträglichere Planungsalternative dar als durchgehende Straßentrassen.
Die Anbindung über den Sandhagenweg an die Elbuferstraße ist nachvollziehbar,
da dies den geringsten Flächenanspruch für die Erschließung nach sich zieht.
4.2
Nullvariante
Die im Parallelverfahren vorgesehene Flächennutzungsplanänderung zur Ausweisung eines Sondergebietes "Verbrauchermarkt", gemischter Bauflächen und
Wohnbauflächen wäre im Falle einer absehbaren Nichtumsetzung der Vorhaben
nicht erforderlich. Das Vorhabensgebiet wäre weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft bzw. entlang der Elbuferstraße als Wohnbaufläche dargestellt.
Ggf. wird die bestehende Planung von Wohnbebauung entlang der Elbuferstraße
wieder aufgegriffen, so dass diese Bebauung entsprechende Auswirkungen auf
die derzeitig landwirtschaftlichen Nutzflächen in diesem Bereich hat. Die Bebauung würde zu einem Verlust offener Bodenfläche und derzeitiger Blickbeziehungen von der Elbuferstraße aus in die südliche freie Landschaft und einer Überprägung des heutigen Landschaft-/Ortsbildes führen.
Auf den übrigen Flächen wird von einer überwiegenden Beibehaltung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und einer Erhaltung des Verbandsgrabens zur
Aufrechterhaltung der Entwässerung ausgegangen. Insgesamt werden keine wesentlichen Veränderungen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft, Tiere
und Pflanzen und Mensch erwartet. Entsprechendes gilt auch für die Verkehrsflächen und bebauten Teilflächen. Eine stärkere Entwicklung von Gehölzstrukturen
im Randbereich des Verbandsgrabens wird nicht angenommen, so dass auch in
dieser Hinsicht keine wesentliche Bereicherung des Landschaftsbildes zu erwarten ist.
Inwieweit der Lebensmittel-Discounter auf eine Erweiterung verzichtet oder sich
alternativ einen anderen Standort außerhalb des Ortsteils Niedermarschacht mit
entsprechenden negativen Auswirkungen für das Grundzentrum suchen wird,
kann nicht abgeschätzt werden.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
5
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
5.1
Regionales Raumordnungsprogramm 2000 (RROP)
Seite 6
Die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP 1994 II) sind in dem
Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Harburg 2000 (RROP
2000) konkretisiert. Das Raumordnungsprogramm weist für das Vorhabensgebiet
und sein Umfeld folgendes aus:
Hauptverkehrsstraße von
regionaler Bedeutung
Vorhabensgebiet
Vorsorgegebiet für
Landwirtschaft
Grundzentrum
Standort mit der
besonderen
Entwicklungsaufgabe
Erholung
Vorranggebiet für Natur
und Landschaft
Abb. 2: Ausschnitt Regionales Raumordnungsprogramm für den LK Harburg 2000
5.2
Landschaftsrahmenplan
Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Harburg 1994 (LRP) stellt in der
Planungskarte für den Untersuchungsraum dar:
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 7
Vorhabensgebiet
Anreicherung mit
Gehölzstrukturen (Hecken,
Baumreihen, Kleinwälder)
auch zur
Ortsrandeingrünung und
Erosionssicherung
Abb. 3: Ausschnitt Planungskarte Landschaftsrahmenplan LK Harburg 1994
Textauszug LRP, Gebiete, die die Voraussetzung nach § 24 NNatG "Naturschutzgebiete" erfüllen (im Umkreis des Vorhabensgebietes)
Nr. 171: Brandfeldsee, Abgrabungsgewässer im Grünland (Erhaltung und Entwicklung eines Abgrabungsgewässers mit typischer Vegetationszonierung in
einem Grünlandbereich mit hohem Grundwasserstand sowie Röhricht- und naturnahe Feuchtwaldflächen als Standorte und Lebensräume typischer, z.T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere gefährdeter Wiesenvogelarten
Nr. 179: Niedermarschachter Werder, Außendeichsfläche (Erhaltung und Entwicklung eines Außendeichsbereichs, der durch Grünland, z.T. Feuchtgrünland,
naturnahe Stillgewässer mit typischer Vegetationszonierung und Uferweidengebüsche geprägt ist, als wichtiger Überschwemmungsraum für die Elbe sowie als
Standort und Lebensraum typischer, z.T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere einer gefährdeten Avifauna
5.3
Schutzverordnungen / -programme nach Naturschutzrecht
Für den Planungsraum und angrenzende Flächen bestehen keine Schutzverordnungen im Sinne von §§ 24 (NSG) oder 26 (LSG) des NNatG.
Besonders geschützte Biotope nach § 28a bzw. b NNatG sind nicht bekannt und
wurden auch bei der Biotopkartierung nicht vorgefunden.
Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist die nördlich des Elbdeichs liegende Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht (Melde-Nr. 2528-331). Eine FFHVorprüfung wird aufgrund der Trennung durch Siedlung und Deich nicht für erforderlich gehalten. Gemäß den interaktiven Umweltkarten des Niedersächsischen
Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz befinden sich weder gemeldete FFH-
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 8
Gebiete4 noch EU-Vogelschutzgebiete im Bereich des Vorhabensgebietes und
angrenzender Flächen.
Das Vorhabensgebiet liegt gemäß den interaktiven Umweltkarten außerhalb avifaunistisch wertvoller Bereiche für Brutvögel. Nächstgelegene Gebiete liegen
nördlich des Elbdeichs und süd-östlich Achterdeich / Eichholzer Straße und sind
als Bereich mit Brutvogelvorkommen von landesweiter Bedeutung (Erfassungszeitraum 1993-2003) dargestellt.
Nach den interaktiven Umweltkarten berührt das Vorhabensgebiet keine avifaunistisch wertvollen Bereiche für Gastvögel. Das nächste Gebiet mit landesweiter
Bedeutung befindet sich westlich der B 404.
Entsprechend der Karte des Weißstorch-Artenhilfsprogrammes5 'Untere Mittelelbe-Niederung und Harburger Elbmarschen oberhalb Harburg' (1994) liegt das
Vorhabensgebiet weder innerhalb noch unmittelbar an Schwerpunkträumen bzw.
Fördergebieten zur Erhaltung und Verbesserung von Weißstorch-Nahrungshabitaten. In Obermarschacht existiert dieser Quelle zufolge ein Weißstorch-Brutplatz, der 1994 und in den Jahren davor unregelmäßig besetzt war. Auskünfte
von Herrn Steinert, dem Weißstorch-Beauftragten der Region, bestätigen dies.
Demnach war das Nest 1994 und 1995 besetzt. Seit 1996 ist das Nest jedoch
nicht mehr besetzt. Der Weißstorch (Cioconia cioconia) unterliegt dem Schutz
der Vogelschutzrichtlinie6.
5.4
Darstellung der vorbereitenden Bauleit- und
Landschaftsplanung
Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbmarsch stellt in der aktuellen
Fassung für das Vorhabensgebiet überwiegend Flächen für die Landwirtschaft
und entlang der Elbuferstraße kleinflächig Wohnbauflächen dar. Die erforderliche
Änderung des Flächennutzungsplans wird in einem Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt.
Für das Samtgemeindegebiet Elbmarsch / Gemeindegebiet Marschacht besteht
kein Landschaftsplan.
6
UNTERSUCHUNG DER SCHUTZGÜTER
EINSCHLIESSLICH IHRER WECHSELWIRKUNGEN
6.1
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biotope
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Tiere und
Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.
4
Richtlinie des [EG-]Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) – FFH-Richtlinie
5
Niedersächsisches Landesamt für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz (1994): WeißstorchArtenhilfsprogramm Untere-Mittelelbe-Niederung und Harburger Elbmarschen oberhalb Hamburg, Blatt 1 Landkreis Harburg (Winsen/Luhe).
6
Anhang I der Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(Vogelschutz-Richtlinie) vom 2. April 1979, geändert am 29. Juni 1997
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 9
Ohne menschliche Einflussnahme würde sich im Bereich des Vorhabensgebietes
als potenzielle natürliche Vegetation ein Traubenkirschen-Erlenwald bzw. ErlenBruchwald einstellen7.
Grundlage für die Beschreibung und Bewertung des Biotopbestandes bildet die
im Januar 2007 durchgeführte Biotoptypenkartierung. Die Kartierung basiert auf
dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen nach DRACHENFELS
(2004). Die anschließende Bewertung der Flächen erfolgte nach der sechsstufigen Bewertungsskala des NIEDERSÄCHSISCHEN STÄDTETAGES (2006).
6.1.1
Bestand und Vorbelastung
Im Vorhabensgebiet wurden keine nach § 28a und b NNatG besonders geschützten Biotope erfasst. Das Vorhabensgebiet liegt außerhalb von ausgewiesenen
Schutzgebieten nach nationalen und europäischen Naturschutzrecht (vgl.
Kap. 5.3). Auf dem LRP-Blatt 2 sind im Vorhabensgebiet und auf angrenzenden
Flächen keine wichtigen Bereiche für Arten und Lebensgemeinschaften dargestellt.
Pflanzen und Biotope
Im Norden ist z.T. Grünland-Einsaat (GA) vorzufinden, der überwiegende Anteil
der landwirtschaftlich genutzten Flächen wird als Acker (A) genutzt.
Im Westen des Vorhabensgebietes verläuft ein Verbandsgraben, dessen Randbereiche mit einer Halbruderalen Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte
(UHM) bewachsen ist. Weitere nährstoffreiche Gräben (FGR) z.T. mit randlichen
Gras- und Staudenfluren sind entlang der Fahrbahn des Sandhagenweges und
an der Ostgrenze des einzeln stehenden bebauten Grundstücks vorzufinden. Auf
einer Teilfläche sind Reste eines alten Beetgrabens vorhanden. Die Gräben weisen überwiegend steile Böschungen auf und scheinen zumindest im Bereich der
Bebauung häufiger unterhalten zu werden.
Am Verbandsgraben steht eine alte Eiche mit einem Stammdurchmesser von
1,0 m und einem Kronendurchmesser von rd. 12 m, die als Einzelbaum besonders herauszustellen ist. Im südöstlichen Randbereich ragt ein weiterer jüngerer
Baum in das Vorhabensgebiet. Weitere Gehölze und Gehölzstrukturen stehen im
unmittelbaren Umfeld der Fläche. Die Außenanlagen der bebauten Teilflächen
sind als Neuzeitliche Ziergärten (PHZ) ausgebildet. Neben Ziergehölzen wachsen
in den Ziergärten vor allem Fichte, Lärche, Kiefer, z.T. Birke und Buche (StrauchBaumhecke, Baumreihe).
Bei den übrigen Flächen handelt es sich um versiegelten Verkehrsflächen (OVS).
Insgesamt ergibt sich ein allgemeiner Artenbestand.
Tiere
Untersuchungen zum faunistischen Bestand im Vorhabensgebiet liegen nicht vor.
Insgesamt wird das faunistische Potenzial durch die Bebauung und die Strukturarmut eingeschränkt. Naturnahe Gehölzstrukturen und Ruderalsäume, die Rückzugs-, Nahrungs- und Lebensräume für Vögel und Kleinsäuger bieten, sind nur in
geringem Umfang vorhanden. Die wenigen strukturreicheren Bereiche bieten
einen potenziellen Lebensraum für Insekten. Aufgrund der Ausprägung wird nicht
davon ausgegangen, dass das Vorhabensgebiet einen wertvollen Lebensraum
7
Angabe gemäß Landschaftsrahmenplan LK Harburg, 1994
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 10
für Amphibien darstellt. Eine besondere Bedeutung der Flächen für den Weißstorch wird ebenfalls nicht gesehen.
Wegen der einrahmenden Bebauung im direkten Umfeld des Vorhabensgebietes
wird davon ausgegangen, dass die Flächen nicht als Lebensraum von im Offenland brütenden Vögeln und Gastvögeln genutzt werden (s.a. Kap. 5.3).
Für das faunistische Besiedlungspotenzial kann von einem eher geringen Spektrum mit weit verbreiteten Arten, sog. Ubiquisten, und Siedlungsfolgern ausgegangen werden.
Vorbelastung
Als Vorbelastungen sind Immissionen des Straßenverkehrs der L 217 und Einträge von Düngemitteln und Pestiziden auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu
nennen. Biotopverbundfunktionen sind durch die umgebenden Siedlungsbereiche und Verkehrsflächen eingeschränkt.
Bewertung
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach der sechsstufigen Bewertungsskala
der Arbeitshilfe des NIEDERSÄCHSISCHEN STÄDTETAGES (2006). In der von 0 bis 5
zählenden Skala wird Wertstufe 5 den ökologisch wertvollsten, Wertstufe 0 den
Flächen ohne Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften zugeordnet.
In der folgenden Tabelle werden die Biotoptypen im Vorhabensgebiet bewertet
sowie zusätzlich die Flächenanteile des jeweiligen Biotoptyps aufgeführt.
Tab. 1: Bedeutung der Biotoptypen im Vorhabensgebiet
Biotoptyp
Bezeichnung
HB
HFM,HBA
GA
A
UHM
FGR
PHZ
PHZ
OVS
OVS
Besonderer Einzelbaum
Strauch-Baumhecke, Baumreihe
Grünland-Einsaat
Acker
Halbrud. Gras-/Staudenflur mittl. Stando.
Nährstoffreicher Graben
Vorhandene Bebauung mit Garten
Neuzeitlicher Garten (z.T. Grabenrand)
Verkehrsfläche versiegelt (L 217)
Verkehrsfläche versiegelt (Sandhg.weg)
§
Wert28a/b stufe
NNatG
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
4
2-3
1
1
3
2
1
1
0
0
Anteil
in qm
113
/
6.860
57.780
4.223
2.164
4.504
990
3.490
1.760
Das Vorhabensgebiet ist in seiner derzeitigen Ausprägung in größeren Teilen von
geringer Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere.
6.1.2
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten potenziellen Neuversiegelungen
durch den Bau von Gebäuden, Verkehrs- und Nebenanlagen stellen den wesentlichen negativen Wirkfaktor für das Schutzgut Pflanzen und Tiere dar.
Aufgrund der Festsetzungen ist ein nachhaltiger Lebensraumverlust für Pflanzen
und Tiere von bis zu ca. 27.636 m² durch teilweise oder vollständige Versiege-
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
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lung bzw. Überbauung gegeben. Abwertungen des Biotoppotenzials sind vorrangig für intensiv genutzte landwirtschaftlich geprägte Lebensräume mit allgemein
verbreitetem Pflanzen- und Tierbestand zu erwarten. Kleinflächiger sind Grabenund Ruderalsaumstrukturen betroffen.
Bei den zukünftigen Garten- und Begleitgrünflächen wird von überwiegend intensiv genutzten Vegetationsbeständen ausgegangen, die einen eingeschränkten
Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten. Die geplanten Gehölzpflanzflächen
stellen dagegen eine vielfältigere Lebensgrundlage für daran angepasste Pflanzen und Tiere dar.
Da im unmittelbaren Umfeld des Vorhabensgebietes keine sehr empfindlichen
oder besonders schützenswerten Biotopstrukturen existieren, wird bezüglich des
bereits heute eingeschränkten Biotopverbundes in die freie Landschaft von
keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch die vorgesehene Bebauung ausgegangen.
Hinsichtlich des Bereichs mit Brutvogelvorkommen von landesweiter Bedeutung
süd-östlich Achterdeich / Eichholzer Straße (vgl. Kap. 5.3) wird davon ausgegangen, dass bereits heute vor den vertikalen Strukturen der Ortschaft Niedermarschacht Abstand gewahrt wird und Fluchtdistanzen eingehalten werden. Das
im Kreuzungsbereich Achterdeich / Eichholzer Straße befindliche Gewerbegebiet
bleibt weiterhin die Struktur, welche die geringste Entfernung zum Brutgebiet hat.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Brutvogelvorkommens oder eventuelle Zerstörung nach § 19 Abs. 3 BNatSchG bedingt durch die bauliche Schließung der
Ortschaft im Vorhabensgebiet wird nicht gesehen.
6.1.3
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Eingriffsmindernd in bezug auf die geplanten Ausweisungen wirken sich folgende
Aspekte aus:
-
Anordnung der geplanten Baugebiete im unmittelbaren Anschluss an den
vorhandenen Siedlungskörper, dadurch Lückenschluss und keine unnötige
Zersiedlung des Landschaftsraumes.
-
Externe Erschließung über bereits vorhandene Straßen (mit entsprechendem
Anschluss), dadurch Vermeidung unnötiger Neuversiegelungen.
Mittels der unter Kap. 7.1 beschriebenen grünordnerischen Festsetzungen können die negativen Auswirkungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere im Vorhabensgebiet gemindert und teilweise ausgeglichen werden.
Eine vollständige Kompensation der Beeinträchtigungen ist im Vorhabensgebiet
nicht möglich, daher sind zusätzlich externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich
(s.a. Kap. 7.3 und 8).
6.2
Schutzgut Boden
Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen
werden. Als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen ist der Boden nach § 1 Abs. 5
BauGB zu schützen und zu entwickeln.
6.2.1
Bestand und Vorbelastung
Relief
Landschaftsräumlich weist das Vorhabensgebiet das für die Elbmarschen typische flache bis wenig bewegte Relief auf. Insgesamt fällt das Gelände leicht
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Richtung Süden von NN +4-5,5 m auf rd. +3,5 m ab. Wahrnehmbare Höhenunterschiede sind lediglich durch Gräben und teilweise leicht erhöht liegende
Verkehrs- und Gartenflächen gegeben.
Geologie/Boden
Gemäß Bodenübersichtskarte des Landkreises Harburg8 und Bodenkundlicher
Standortkarte9 handelt es sich bei dem Vorhabensgebiet um grundwassernahes,
ebenes Marschland. Vorherrschende Bodentypen sind Braune Auenböden und
begleitend Auengleye. Vorherrschende Bodenarten sind lehmige Sande bis
schluffige Lehme, unterliegend z.T. Tone, kiesige Sande. Ausgangsmaterial für
die Bodenbildung sind Auensedimente.
Bei Baugrunduntersuchungen für den Lebensmittel-Discounter wurde folgender
Aufbau vorgefunden: i.M. 0,3 m humoser Kleiboden bzw. Mutterboden, darunter
Kleiboden, stark sandig, schwach steifplastische, z.T. noch schwach humos /
Kleiboden, schwach steifplastisch mit weichen Lagen und wasserführenden Sanden bis in Tiefen von im Mittel ca. 2,2-2,5 m unter Gelände. Unterlagerung des
Kleibodens mit Fein-Mittelsand mit Klei-Lagen / gemischtkörnige Sande mit
schluffigen Anteilen. Ab ca. 6 m unter Gelände folgen alluviale Wattsande in
mitteldichter Lagerung. Der pleistozäne Sandboden folgt ab ca. 15 m Tiefe10.
Vorbelastungen
Als Vorbelastungen sind die bereits versiegelten und überbauten Teilbereiche zu
werten sowie die intensive landwirtschaftliche Nutzung, welche mit Nährstoff- und
Pestizideinträgen und Bodenbearbeitung verbunden ist.
Gemäß den Interaktiven Umweltkarten des Niedersächsischen Ministeriums für
Umwelt und Klimaschutz sind keine Altablagerungen und Rüstungsaltlasten
innerhalb des Vorhabensgebietes und angrenzender Flächen bekannt.
Bewertung
Der Boden erfüllt gemäß § 2 (2) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vielfältige Funktionen: Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,
insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
Auf LRP Blatt 4 ‚Potentielle Bodengefährdung – Wichtige Bereiche für den Boden’ sind die bebauten Flächen der Ortschaft mit anthropogen veränderten Bereichen (mittlerer bis hoher Versiegelungsgrad) zugeordnet worden. Die übrigen
Flächen befinden sich in einem großräumigen Bereich mit hoher Gefährdung für
Bodenverdichtung.
Die versiegelten und überbauten Flächenanteile sind nicht mehr relevant für das
Schutzgut Boden.
8
Bodenübersichtskarte des LK Harburg, M 1:100.000, Hrsg. vom Niedersächsischen Landesamt
für Bodenforschung, Hannover 1969
9
Karte des Naturraumpotentials von Niedersachsen und Bremen - Bodenkundliche Standortkarte
1:200.000 Blatt Lüneburg, Hrsg. vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung,
Hannover 1979
10
Ing.-Büro Rudolf Schulze (2007): Bodengutachten, Gründungsempfehlung: Neubau eines
Penny-Marktes, Elbuferstraße in 21436 Niedermarschacht. unveröffentlicht.
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Bei den aktuell unversiegelten Böden wird insgesamt von einer geringen bis
mittleren Versickerungsfähigkeit und einem geringen Filter- und Puffervermögen
ausgegangen. Im Untergrund ist mit Stauwasser, ggf. mit Torf und Klei zu
rechnen, so dass bereichsweise ein ungeeigneter Baugrund gegeben sein kann.
Es wird davon ausgegangen, dass natürliche / naturnahe und kulturhistorisch bedeutsame Böden nicht mehr vorhanden sind. Im Umfeld der vorhandenen Bebauung wird von einer Veränderung des Bodengefüges der unversiegelten Böden
ausgegangen. Die Funktion der Bereiche mit Gehölzen und Ruderalfluren als
Lebensgrundlage für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und die Naturnähe
ist vergleichsweise höher einzuschätzen. Den Gartenflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen wird eine allgemeine Bedeutung zugemessen.
Das Vorhabensgebiet ist insgesamt vorwiegend von allgemeiner Bedeutung für
das Schutzgut Boden.
6.2.2
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Durch die mit den Bauvorhaben einhergehenden Veränderungen des Bodens
(Versiegelung für Gebäude und Verkehrs-, Stellplatz- und Nebenanlagen, Verdichtung, Bodenab- und -auftrag) sind erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden gegeben. In bezug auf Wechselwirkungen mit
dem Grundwasser ist die verschlechterte Aufnahmefähigkeit für Niederschläge
sowie die verschlechterte Filter- und damit Schutzfunktion gegenüber dem
Grundwasser anzuführen.
Auszugehen ist von einer Neuversiegelung von ca. 27.636 m². U.U. ist bei der
Gründung von Fundamenten ein tiefer gehender Abtrag von gewachsenem
Unterboden notwendig. Ggf. sind während der Bauphase Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Durch die Nutzungsumwandlung von Ruderalstukturen in Straßenbegleitgrün sowie durch die Ausbildung einer Unterhaltungstrasse entlang des Verbandsgrabens im Westen des Vorhabensgebietes findet gemäß ARBEITSHILFE NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTETAG eine Abwertung von mindestens einer Wertstufe statt,
die als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist.
Mögliche Auswirkungen auf die aktuell landwirtschaftlich genutzten Böden ergeben sich durch baubedingte Bodenbewegungen und aus der Nutzungsumwandlung in Hausgärten und Straßenbegleitgrün z.B. durch Bodenverdichtung und zusätzliche Nährstoffeinträge (Nitrifizierung an Wege- und Straßenrändern, in den
Gärten). Im Vergleich mit der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung sind aus den
künftigen Nutzungseinflüssen jedoch keine erheblichen umweltrelevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abzuleiten, die über das Maß der Vorbelastungen hinausgehen.
Durch die Festsetzung von Gehölzpflanzungen wird ein Teil des Vorhabensgebietes aus der Nutzung genommen, so dass in diesem Bereich zukünftig von
einer ungestörteren Bodenentwicklung auszugehen ist.
6.2.3
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Bei Realisierung der Vorhaben bestehen kaum Möglichkeiten zur Vermeidung
der beschriebenen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, insbesondere dessen Funktionsverlust als Standort für Pflanzengesellschaften und die an
sie gebundenen Tierarten. Die im Folgenden genannten Maßnahmen dienen der
Minderung der Beeinträchtigungen. Sie haben zum Ziel, vorhandene Bodenschichten weitmöglich zu bewahren und die neuen Standorte für Pflanzen möglichst optimal herzustellen:
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Nutzung von Flächen innerhalb des Planungsbereiches als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen (Doppelnutzung), landschaftsgerechte Wiederherstellung von baubedingt ggf. in Anspruch genommenen Teilflächen außerhalb des
Vorhabensgebietes.
Nutzung der künftigen Verkehrsflächen als Baustraßentrasse.
Ordnungsgemäßer Umgang mit Treibstoffen und Ölen zur Vermeidung von
Verschmutzungen des Bodens mit diesen Stoffen.
Wahl geeigneter Baumaschinen zur Verminderung von Bodenverdichtung.
Lockerung der durch Baustelleneinrichtung beanspruchten Böden nach der
Bauphase (Sickerfähigkeit).
Schutz des Oberbodens gemäß DIN 18915.
Die Einhaltung der Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern im Vorhabensgebiet, als Schutzmaßnahmen
vor zusätzlichen Beeinträchtigungen/Belastungen des Schutzgutes Boden, werden bei planmäßiger Umsetzung der vorgesehenen Konzeption als gegeben angesehen.
Durch die Festsetzung von Gehölzpflanzungen werden Teilbereiche des Vorhabensgebietes aus der Nutzung genommen, so dass sich hieraus Aufwertungen
für das Schutzgut Boden ergeben, die als Teilausgleich für zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen dienen.
Gemäß der im Rahmen der Umweltprüfung vorgenommenen Bilanzierung verbleibt ein erheblicher Ausgleichsbedarf, für den externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind (siehe Kap. 7.3 und 8).
6.3
Schutzgut Wasser
Die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes ist mit dem Ziel einer nachhaltigen
Entwicklung i.S. von § 1 Abs. 5 BauGB so zu entwickeln, dass auch nachfolgenden Generationen ohne Einschränkungen alle Optionen der Gewässernutzung
offen stehen. Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Grundwasser und
Oberflächenwasser zu unterscheiden.
6.3.1
Bestand und Vorbelastung
Das Vorhabensgebiet fällt nicht in den Geltungsbereich von Wasserschutzgebieten.
Oberflächengewässer
Im Westen des Vorhabensgebietes verläuft ein Entwässerungsgraben des Wasserverbandes der Ilmenauniederung. Weitere Gräben befinden sich beidseitig der
Fahrbahn des Sandhagenweges und teilweise entlang von Wohngrundstücken.
Teilweise sind Reste von Beetgrabenstrukturen vorhanden. Der Verbandsgraben
war zum Zeitpunkt der Biotopkartierung im Gegensatz zu den übrigen Gräben
wasserführend.
Stillgewässer sind nicht vorhanden. Punktuell wurden während der Biotopkartierung Bereiche mit Stau-/Qualmwasser festgestellt.
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Grundwasser
Die Grundwasseroberfläche des oberen Grundwasserleiters liegt gemäß
GEOSUM-Karte ‘Lage der Grundwasseroberfläche’ bei ca. NN -1 bis 0 m.
Insgesamt ist die Grundwassersituation im Untersuchungsraum geprägt von
einem für das Marschgebiet typischen hoch anstehenden und stark schwankenden oberen Grundwasserspiegel. Die Grundwasser-Schwankungen sind abhängig von den Niederschlägen und unterliegen den Tideschwankungen der Elbe.
Zeitweilig erhöhte Wasserstände bis an die Geländeoberfläche sind durch
Qualm- und Stauwasser möglich.
Während der Baugrunduntersuchungen wurde der Schichtenwasserhorizont
innerhalb der Kleiböden in einer Tiefe von ca. 2,10 m - 2,40 m unter Gelände vorgefunden. Der echte Grundwasserhorizont pendelt sich dem Gutachten zufolge
(s.a. Kap. 6.2) unterhalb der Abdeckung aus Klei, d.h. innerhalb der 1. Sandschicht unterhalb des Kleibodens (feinsandiger, toniger Schluff) ein.
Vorbelastungen
Im Vorhabensgebiet wird von einer Beeinflussung durch Einträge aus der
landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen.
Bewertung
Im Vorhabensgebiet sind keine Stillgewässer vorhanden, die überwiegend randlich verlaufenden Gräben sind zu einem größeren Teil wenig naturnah ausgebildet. Das Vorhabensgebiet hat für das Schutzgut Wasser, Teilaspekt Oberflächengewässer eine eher geringe bis maximal mittlere Bedeutung.
Für das Grundwasser besteht generell eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Versiegelung und Schadstoffeintrag, da damit ein Verlust bzw. eine Einschränkung
der Funktion als ökologischer Standortfaktor verbunden ist.
Gemäß der hydrogeologischen Übersichtskarte Niedersachsens wird für das
Vorhabensgebiet aufgrund anstehender Sperrschichten mit einem Anteil an
tonig-schluffigen Gesteinskomponenten eine geringe bis mittlere Grundwasserempfindlichkeit angegeben.
Auf LRP Blatt 5 'Potentielle Grundwassergefährdung – Wichtige Bereiche für das
Wasser' werden die bebauten Flächen der Ortschaft mit anthropogen veränderten Bereichen (mittlerer bis hoher Versiegelungsgrad) zugeordnet. Die übrigen
Flächen liegen in einem großräumigen Bereich mit geringer-mittlerer Verschmutzungsgefährdung / -empfindlichkeit des Grundwassers.
Trotz der vorhandenen Beeinflussungen wird das Vorhabensgebiet noch als von
mittlerer Bedeutung für das Schutzgut Wasser, Teilaspekt Grundwasser eingestuft.
Das Vorhabensgebiet ist in der Gesamtbewertung von maximal mittlerer Bedeutung für das Schutzgut Wasser.
6.3.2
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Bei der Umsetzung der geplanten Bauvorhaben werden zusätzlich gering
versickerungsfähige Böden durch Gebäude, Verkehrs- und Nebenanlagen teilweise oder vollständig versiegelt bzw. überbaut und verlieren weitestgehend oder
vollständig ihre Funktion für die Versickerung von Niederschlägen. Dies führt zu
einer zusätzlichen Reduzierung der an sich schon geringen Grundwasserneubildungsrate.
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Das anfallende Oberflächenwasser soll durch neu auszubauende Entwässerungsgräben in den bestehenden Verbandsgraben abgeleitet werden. Damit werden potenziell erhebliche und nachhaltige negative umweltrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser durch den Entzug von Sickerwasser hervorgerufen sowie der Abfluss in den Vorfluter erhöht.
Der Verbandsgraben soll erhalten werden. Im Zuge des hydraulischen Nachweises11 wurde festgestellt, dass der Graben im oberen Bereich noch ausreichend
dimensioniert ist. Die Leistungsfähigkeit nimmt im weiteren Verlauf ab. Der Graben ist in diesem Bereich bereits heute an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit.
Zur Ermöglichung des Anschlusses der geplanten Baugebiete ist die Erweiterung
des Grabenquerschnittes insbesondere im unteren Bereich geplant. Hierdurch
wird gleichzeitig ein Retentionsraum von über 650 m³ geschaffen, der notwendig
ist, um den Spitzenabfluss in den Vorfluter auch nach Realisierung der Bauvorhaben beizubehalten Daher wird angenommen, dass ein Teil des möglichen
Sickerwassers im Vorhabensgebiet verbleibt.
Für die Ertüchtigung des Verbandsgrabens sind Sohlverbreiterungen auf 1,25
bzw. 1,5 m und Böschungsneigungen von 1:2,5 geplant. Angenommen wird eine
umweltverträgliche Neugestaltung des Grabens, aus der keine erheblichen
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Oberflächenwasser abgeleitet werden.
Im Bereich des Sandhagenweges wird eine Wiederherstellung von Grabenmulden nach der Fahrbahnverbreiterung erwartet. Eine Überplanung der übrigen
Gewässerstrukturen ist nicht auszuschließen. Durch die zukünftigen Entwässerungsgräben wird jedoch ein möglicher Verlust auf jedem Fall ausgeglichen.
Im Entwässerungskonzept12 sind für sämtliche Entwässerungsgrabenabschnitte
eine Grabensohlbreite von mindestens 0,5 m und Böschungsneigungen von 1:2
vorgesehen.
Die Gräben zwischen Sandhagenweg und Planstraßen sollen mit einer Grabentiefe von mindestens 0,2 m (+ 0,1 m Sicherheit) ausgebaut werden. Für die Gräben zwischen den Planstraßen und dem Verbandsgraben ist aufgrund des maximal auftretenden Wasserspiegels eine Grabentiefe von mindestens 0,5 (+ 0,1 m
Sicherheit) erforderlich.
Das Grabenprofil im Bereich des Sondergebietes muss aufgrund der höheren
Abflussmengen gesondert berücksichtigt werden. Bis zur Planstraße wird eine
Grabentiefe von mindestens 0,3 m (+ 0,1 m Sicherheit) und anschließend bis
zum Verbandsgraben von mindestens 0,45 (+ 0,1 m Sicherheit) vorgegeben.
Die Querung des Räumstreifens für den Verbandsgraben erfolgt im Bereich der
Wohngebiete mit einem Durchmesser von DN 300 und einem Gefälle von 1 %.
Im Bereich des Sondergebietes muss aufgrund des höheren Abflusses die Querung des Räumstreifens mit einem Durchmesser von DN 400 und einem Gefälle
von 1 % hergestellt werden. In den Anschlusspunkten ist eine Böschungssicherung z.B. mit Natursteinen vorgesehen.
Ggf. ist ein Anschnitt des Stauwasserhorizontes sowie eine Minderung der
Grundwasser schützenden Sperrschichten nicht ausgeschlossen. Ausgehend
von den im Entwässerungskonzept angegebenen Sohltiefen von maximal NN
+3,42 m wird jedoch keine erhebliche umweltrelevante Minderung der Sperrschicht angenommen. Der Bau von Kellergeschossen wird aufgrund der hohen
11
Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH (Oktober 2007): Rahmenbedingungen zum Neubau eines
Penny-Marktes im Bebauungsplan Nr. 12 "Ortsmitte" in der Elbuferstraße in 21436 Marschacht.
hydraulischer Nachweis des Vorflutgrabens. Unveröffentlicht.
12
Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH (März 2008): Entwässerungskonzept B-Plan Nr. 13 in der
Elbuferstraße in 21436 Marschacht. Unveröffentlicht.
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Baukosten für entsprechende bauliche Absicherungen als sehr unwahrscheinlich
angesehen. Wesentliche Behinderungen der Grundwasserströmung durch Kellergeschosse und damit einhergehende Beeinträchtigungen des Grundwassers
werden daher nicht erwartet.
Mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ergeben sich aus Nähr- und
Schadstoffstoffeinträgen von Wege- und Straßenrändern sowie aus den Gärten
über den Bodenpfad in die Gräben und Mulden (lateral) bzw. direkt in das
Grundwasser. Hinzu kommt im Winter die mögliche Beeinträchtigung durch den
Eintrag von Tausalzen.
6.3.3
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Bei Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Baumaterialien (Stellplätze,
Wegebau) auf den Privatgrundstücken und im Straßenseitenraum können die
Abflussbeiwerte reduziert werden.
Die Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlagen soll über seitliche Entwässerungsmulden erfolgen. Auf den Baugrundstücken soll das anfallende Niederschlagswasser möglichst durch Versickerung dem Wasserkreislauf wieder
zurückgeführt werden bzw. dezentral z.B. durch Sickerschächte mit Überläufen in
den anschließenden Graben rückgehalten werden.
Zur Ressourcenschonung des Grundwassers ist eine Regenwassernutzung für
Brauchwasserzwecke (Gartenbewässerung, WC-Spülung u.ä.) anzustreben.
Als weitere Minderungsmaßnahme wird empfohlen, eine extensive Dachbegrünung von flachen und flach geneigten Dachflächen für die Nebengebäude vorzusehen, wodurch weitere Flächen mit Rückhalte- und Vorreinigungsfunktion für
Niederschläge geschaffen werden können.
6.4
Schutzgut Klima und Luft
Luft und Klima sind als im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende
Belange des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB verankert.
6.4.1
Bestand und Vorbelastung
Bestand
Das Vorhabensgebiet liegt im Klimabezirk Elbniederung mit den Standorten
Talauen und Moore. Das Klima ist hier abweichend von den umliegenden Klimaregionen stark von Grund- und Oberflächenwasser beeinflusst, dies zeigt sich
insbesondere, abhängig von Entwässerung und Luftbewegung, in Nebelbildung
und Spätfrostgefährdung13.
Kleinklimatisch ist das Vorhabensgebiet z.T. durch Bebauung / Versiegelung
bestimmt und weist auf den übrigen Flächen ein überwiegend durch Acker
bestimmtes Freilandklima auf. Filterwirksame Gehölzstrukturen sind lediglich in
geringem Umfang vorhanden.
13
Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen – Bodenkundliche Standortkarte M 1:200.000 Blatt Lüneburg, Hannover 1979, Hrsg. vom Niedersächsischen Landesamt für
Bodenforschung
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Vorbelastungen
Vorbelastungen in Form von Geruchsimmissionen bestehen durch die südöstlich
liegende kunststoffverarbeitende chemische Fabrik Bock. Zur chemischen Fabrik
ist eine Abstandszone von 500 m Radius von Wohngebäuden freizuhalten. Diese
Regelung wird durch die Festsetzung von Baugrenzen berücksichtigt.
Das Vorhabensgebiet ist weiter durch Verkehrsimmissionen vorbelastet, die von
der L 217 ausgehen. Gemäß RROP handelt es sich hierbei um eine Hauptverkehrsstraße regionaler Bedeutung. Weitere Lärmbelastungen ergeben sich aus
der südwestlich liegenden Sportanlage.
An dieser Stelle wird außerdem auf das Kap. 6.6 Schutzgut Mensch hingewiesen. Vorbelastungen bestehen außerdem durch versiegelte und bebaute Teilflächen.
Bewertung
Das Vorhabensgebiet erfüllt in Teilen eingeschränkt Aufgaben eines klimatischen
Entlastungsraums für die angrenzende Bebauung. Wertgebend sind die Offenbodenflächen. Trotz der vorhandenen Teilbebauung und -versiegelung weist das
Vorhabensgebiet insgesamt noch eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut
Klima und Luft auf.
6.4.2
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Der Verlust von klimatisch und lufthygienisch wirksamer Vegetations-/Offenbodenfläche sowie die Versiegelung durch den Bau von Gebäuden und Verkehrsund Nebenanlagen stellen die wesentlichsten Wirkfaktoren für das Schutzgut
Klima und Luft dar. Der Wirkfaktor Lärmbelastung wird im Kap. 6.6 Schutzgut
Mensch berücksichtigt.
Versiegelungen führen zu einer Erhöhung des Reflexionsgrades, des Absorptionsvermögens und der Wärmekapazität. Innerhalb des Sondergebietes ist
zukünftig mit einer Versiegelung von bis zu 85 % der Fläche auszugehen. Die
hochbauliche Anlage des Lebensmittel-Discounters in abweichender Bauweise
führt zu einer Veränderung der Windströmungen. In dem flächenanteilig größeren
Allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist der zulässige Versiegelungsgrad deutlich geringer als in der zentrumsnahen Lage. Hier ist mit einer kleinteiligen Bebauung
innerhalb von Gartengrundstücken zu rechnen.
Die Flächeninanspruchnahme im Rahmen der zusätzlichen Bebauung / Versiegelung und der Nutzungsänderung führt in Teilbereichen zu lokalen standörtlichen Veränderungen im Vorhabensgebiet. Insgesamt werden jedoch keine nennenswerten Funktionsminderungen für die gesamträumlichen klimatischen Parameter erwartet. Die vorgesehenen Gehölzpflanzungen werden die Einflüsse
innerhalb des Vorhabensgebietes mittelfristig mindern.
Als weiteren potenziellen Wirkfaktor auf das Schutzgut Klima und Luft ist die Zunahme gasförmiger Emissionen und Lärmemissionen durch zusätzlichen KfzVerkehr und Hausbrand zu nennen. Es wird jedoch ein insgesamt geringer Anstieg von Luftschadstoffen angenommen, der unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte liegt (s.a. Kap. 6.6 Schutzgut Mensch).
Insgesamt wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Klima und Luft ausgegangen.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
6.4.3
Seite 19
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Eventuelle Beeinträchtigungen können durch die Schaffung bioklimatisch aktiven
Grünvolumens innerhalb des Vorhabensgebietes vermieden bzw. vermindert
werden. Auf diese Weise kann eine Verbesserung der kleinklimatischen
Verhältnisse (Wirken als Staub- und Schadstofffilter) erzielt werden.
Die Gebäude werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan in ihrer Höhe eingeschränkt, wodurch eventuelle Veränderungen der Windströmungen gemindert
werden.
6.5
Schutzgut Landschaft
Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
6.5.1
Bestand und Vorbelastung
Bestand
Das Landschafts-/Ortsbild des Vorhabensgebietes ist stark durch den Übergang
von siedlungsgeprägten Elementen zu landschaftlicher Ausprägung bestimmt.
Der Kontrast wird durch die Lage der Flächen inmitten der Ortschaft verstärkt.
Über das Vorhabensgebiet sind weiträumige Blickbeziehungen in die anschließende freie Landschaft gegeben. Eine blickbegrenzende Gehölzkulisse ist weiter
südlich des Vorhabensgebietes vorhanden. Nach Norden wird der Landschaftsraum durch ein Gemenge aus Hofstelle, Wohnbebauung und Versorgungseinrichtungen (Einkaufszentrum, Schule), dem anschließenden Elbdeich sowie der
Bebauung und Gehölzkulisse von Geesthacht am gegenüberliegenden Elbufer
bestimmt.
Der nördliche und östliche Bereich des Vorhabensgebietes ist stärker durch allgemeine Wohnbebauung und Verkehrsflächen geprägt, während sich der übrige,
großflächigere Teil als ausgeräumte Ackerlandschaft darstellt. Der Entwässerungsgraben im Westen und die Wegraine mit Grabenmulden beidseitig des
Sandhagenweges bilden eine gewisse vorrangig horizontal wirksame Strukturierung. Eine vertikale Gliederung ist sehr eingeschränkt vorhanden und beschränkt
sich vorrangig auf in den Gärten stehende Nadelgehölze. Hervorzuheben ist eine
alte Eiche am Entwässerungsgraben. Die angrenzende allgemeine Wohnbebauung ist überwiegend wenig naturraumtypisch und raumwirksam eingegrünt.
Vorbelastungen
Als Vorbelastungen sind der Verkehrslärm auf der Elbuferstraße, ein Funkmast,
eine oberirdische Leitung, die Flutlichtmasten der südwestlich liegenden Sportanlage sowie Werbetafeln an der Elbuferstraße zu nennen.
Im Bereich der jetzigen Hofstelle soll im Zuge eines Einzelgenehmigungsverfahrens ein Verbrauchermarkt realisiert werden.
Bewertung
Gemäß LRP Blatt 3 handelt es sich bei dem Vorhabensgebiet um keinen wichtigen Bereich für Vielfalt, Eigenart und Schönheit.
Für die Erholungsnutzung sind die Flächen von untergeordneter Bedeutung.
In Anlehnung an die "Naturschutzfachlichen Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKO-
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 20
LOGIE,
1994) ist das Vorhabensgebiet eher von allgemeiner Bedeutung für das
Schutzgut Landschaft. Die naturraumtypische Vielfalt, Eigenart und Schönheit ist
vermindert bzw. überformt, im wesentlichen aber noch erkennbar. Insgesamt ist
noch ein recht ländlicher Charakter vorzufinden.
6.5.2
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Der wesentlichste Wirkfaktor für das Schutzgut Landschaft ist die Umwandlung
der landwirtschaftlichen Nutzflächen in ein siedlungsgeprägtes Ortsbild.
Die Realisierung des Sondergebietes "Lebensmittel-Discounter", des Mischgebietes und der Allgemeinen Wohngebiete führt zu einem Verlust einer grünbetonten Freifläche innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers. Für die Bewohner
der unmittelbar angrenzenden Grundstücke ergeben sich durch die zukünftige
Bebauung Veränderungen des bisherigen Landschaftserlebnisses aus den Häusern und Gärten. Außerdem wird eine der wenigen Blickbeziehungen von der
Elbuferstraße in die südlich angrenzende freien Landschaft künftig unterbunden.
Die Bebauung führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Allerdings löst die geplante Bebauung kein Ineinanderfließen verschiedener
Ortsteile aus, sondern stellt eher einen baulichen Lückenschluss innerhalb des
Siedlungskörpers von Niedermarschacht dar.
Der Charakter des Ortteils in diesem Abschnitt von Marschacht unterliegt einem
Veränderungsprozess. Neben dem Einkaufszentrum soll im Bereich der derzeitigen Hofstelle nördlich der Elbuferstraße ein weiterer Verbrauchermarkt gebaut
werden, so dass das Umfeld der Elbuferstraße zukünftig bereits stärker als aktuell von Versorgungseinrichtungen mit vorgelagerten Stellplatzanlagen bestimmt
ist. Dennoch führt die Errichtung eines langgestreckten Baukörpers mit der
höchsten zulässigen Firsthöhe im Vorhabensgebiet und einer vorgelagerten
Stellplatzanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des von eher kleinteiliger
Bebauung bestimmten Abschnittes südlich der Elbuferstraße. Die betriebsbedingt
in Teilbereichen erforderlichen Lärmschutzwände führen ebenfalls zu einer Überprägung des Landschaft-/Ortsbildes. Aufgrund des hohen zulässigen Versiegelungsgrades und der an der Elbuferstraße von vertikalen Strukturen freizuhaltenden Sichtdreiecke wird davon ausgegangen, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Sondergebiet nur eingeschränkt gemindert bzw. ausgeglichen
werden können.
Mit der Ausweisung des Mischgebietes ist die Ansiedlung von Gewerbebetrieben
und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten beabsichtigt. Hierdurch ist eine weitere Überprägung des noch eher
ländlichen Siedlungsbereiches zu erwarten. Aufgrund der festgesetzten offenen
Bauweise und des im Vergleich zum Sondergebiet höheren Anteils an unversiegelter Fläche wird eine größere Möglichkeit zu einer Ein- und Durchgrünung gesehen und insgesamt von einer landschaftsverträglichen Neugestaltung ausgegangen.
Die vorgesehene Allgemeine Wohnbebauung WA3 mit Einzel- und Doppelhäusern führt zu einer Abrundung der vorhandenen Siedlungsstrukturen. Es wird
einer kleinteiligen Wohnbebauung innerhalb von Gartengrundstücken ausgegangen, die sich verträglich in die vorhandene Siedlungsstruktur einbinden wird. Die
geplante Allgemeine Wohnbebauung WA2 soll einen ortsbildverträglichen Übergang zwischen Ortszentrum und anschließender Einzel- und Doppelhausbebauung bilden.
Geplant ist eine Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes WA3 in zwei
Bauabschnitten, so dass durch die ausgewiesenen Gehölzpflanzflächen der neue
Ortsrand jeweils landschaftsgerecht eingegrünt wird.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 21
Vertikal landschaftsprägende Strukturen werden nicht überplant oder beeinträchtigt. Die alte Eiche soll erhalten werden. Der Entwässerungsgraben im
Westen wird in das geplante Entwässerungssystem integriert, in dem innerhalb
der zukünftigen Wohngebiete weitere offene Gräben vorgesehen sind. Aufgrund
der Nähe zu den Gartenflächen wird jedoch von keinen strukturreichen Gewässern ausgegangen.
6.5.3
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Bei Umsetzung der Planung ist die Umwandlung des von Offenland geprägten
Landschaftsbildes in ein siedlungsgeprägtes Ortsbild unvermeidbar.
Durch Örtliche Bauvorschriften soll die Integration der Baugebiete zusätzlich
gefördert werden.
Mittels der unter Kap. 7.1 beschriebenen grünordnerischen Festsetzungen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft gemindert und
ausgeglichen werden.
Gemäß Naturschutzgesetzgebung gilt ein Eingriff in das Landschaftsbild auch
dann als ausgeglichen, wenn eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfolgt ist
(§ 10 NNatG).
6.6
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen
Gesundheit
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit den angestrebten Planungen
Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und Immissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen) und die Erholungsfunktion (Lärm, Landschaftsbild und Barrierewirkung) von Bedeutung.
6.6.1
Bestand und Vorbelastung
Wohnen/Wohnumfeld
Das Vorhabensgebiet zählt zum Wohnumfeld der westlich und östlich angrenzenden Einzelwohnhausbebauung "Hagenweg" und "Hinter den Höfen".
Erholung
Auf LRP Blatt 9 'Karte der Erholungseignung (auf Grundlage des Naturpotenzials)' ist der nördliche Abschnitt des Vorhabensgebietes der Ortschaft zugeordnet.
Niedermarschacht ist als Raum massiver Bebauung dargestellt. Die übrigen
Flächen des Vorhabensgebietes liegen in einem Gebiet mit geringer Erholungseignung.
Auf LRP Blatt 10 'Erholungsinfrastruktur' sind entlang der L 217 Radtourrouten
und auf dem nördlich liegenden Deich ein Wanderweg gekennzeichnet. In
Niedermarschacht sind Restaurant / Gaststätte, Hotel / Gasthof und die Möglichkeit zum Angeln für die Erholung gegeben.
Das Vorhabensgebiet ist zum Teil durch die vorhandene Allgemeine Wohnbebauung, aber überwiegend durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt.
Öffentlich nutzbare Freiflächen fehlen. Das Vorhabensgebiet hat kaum Relevanz
für aktive Erholungsnutzung. Über den Sandhagenweg sind Spaziergänge und
Radfahrten in die südlich anschließende freie Landschaft und ein Erleben des
Vorhabensgebietes möglich.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 22
Südwestlich des Vorhabensgebietes befindet sich die Sportanlage Marschacht
(MTV Jahn Obermarschacht und Eintracht Elbmarsch).
Vorbelastung
Eine Lärmbelastung ist im Bereich der Elbuferstraße (L 217) gegeben.
Gemäß Begründung zum Bebauungsplan liegen die Beeinträchtigungen, die von
der Sportanlage Marschacht auf das Vorhabensgebiet einwirken, in einem für ein
Allgemeines Wohngebiet zulässigen Rahmen.
Südöstlich des Vorhabensgebietes befindet sich an der Eichholzer Straße die
kunststoffverarbeitende chemische Fabrik Bock, so dass Vorbelastungen in Form
von Geruchsimmissionen gegeben sind und im Havariefall Beeinträchtigungen
durch Gasaustritt möglich sind. In der Nachbarschaftsinformation wird der Bevölkerung im Falle eines Gasaustritts empfohlen, geschlossene Räume aufzusuchen. Dies wird in der Regel ausreichend sein, da sich das Gas schnell verdünnt.
Zum Schutz der Wohnbevölkerung ist der zwischen der Gemeinde und der
chemischen Fabrik vereinbarte Abstand von 500 m zwischen Wohngebäuden
und chemischer Fabrik einzuhalten. Die geplante Wohnbebauung liegt in einem
Abstand von mindestens 500 m zu der Fabrik. In einem südöstlichen Teilbereich
werden Baugrenzen derart festgelegt, dass eine Anordnung der zukünftigen
Wohngebäude lediglich außerhalb des 500 m Abstandsradius zulässig ist. Bei
Einhaltung der Abstandsregelung, der betrieblich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen wird auch unter Berücksichtigung der Lage außerhalb der Hauptwindrichtung von keinem erheblichen Beeinträchtigungspotenzial für das Schutzgut Mensch ausgegangen.
Bewertung
Das Vorhabensgebiet ist für die umliegende Bebauung als innerörtliche Freifläche von mittlerer Bedeutung für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion. Die Qualität
ergibt sich vorrangig aus der Funktion als unverbaute, landschaftlich geprägte
Abstandsfläche zwischen der Bebauung. Als nutzbares Wohnumfeld hat das
Vorhabensgebiet jedoch keine Funktion. Ebenso hat das Gebiet im Sinne des
Landschaftserlebnisses aufgrund der geringen bis fehlenden Nutzungsmöglichkeiten für öffentliche, freiraumbezogene Aktivitäten lediglich eine geringe Bedeutung.
Das Vorhabensgebiet ist insgesamt von untergeordneter Bedeutung für das
Schutzgut Mensch.
6.6.2
Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen
Die wesentlichen vorhabensbedingten Wirkfaktoren für das Schutzgut Mensch,
die bei Realisierung der geplanten Bebauung entstehen können, sind der Verlust
von Freiflächen und die damit verbundene Beeinträchtigung der Wohnumfeldqualität, zusätzliche Lärmbelastungen während der Bau- und Betriebsphase sowie
eine Zunahme des Verkehrs in den betroffenen Bereichen der Elbuferstraße und
des Sandhagenweges.
Die Bebauung des Vorhabensgebietes führt zu einem dauerhaften Verlust einer
grünbetonten Freifläche innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers. Für die
Bewohner der angrenzenden Grundstücke sind Veränderungen der Wohn-,
Ausblick- und Aufenthaltsqualität im Gebäude bzw. auf den Grundstücken unvermeidbar. Die Bebauung von Flächen, die für die aktive Freizeitnutzung wenig
relevant sind, wird für den Teilaspekt Erholung als unerheblich gewertet. Durch
die geplanten Geh- und Radwegeverbindungen wird die Verknüpfung des westlich angrenzenden Wohngebietes Richtung Sandhagenweg verbessert.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 23
Mit der Realisierung der Bebauung ergeben sich zusätzliche Lärm-, Abgas- und
Lichtimmissionen während der Bau- und Betriebsphase sowie eine Zunahme des
Verkehrs auf der Elbuferstraße und dem Sandhagenweg. Hierdurch kann es zu
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch kommen (Erholung, Wohnen,
Schlafen) kommen.
Die Zufahrten der geplanten Verbrauchermärkte sollen gemäß Verkehrsgutachten mit Linksabbiegespur ausreichend weit auseinander angeordnet werden.
Durch die Anlage einer zentral gelegenen Querungshilfe wird das Überqueren
der Elbuferstraße in diesem Bereich erleichtert. Aus der geplanten verkehrlichen
Anbindung der Lebensmittel-Discounter werden keine erheblichen Beeinträchtigungen des weiteren Wohnumfeldes einschließlich Wegebezüge (z.B. zur nördlich der Elbuferstraße liegenden Schule) abgeleitet.
Baubedingt führen die Umbaumaßnahmen der Elbuferstraße und des Sandhagenweges zu Beeinträchtigungen, da zeitweise Erholungswegeverbindungen eingeschränkt sein können. Der Sandhagenweg soll durch geeignete Maßnahmen
verkehrsberuhigt werden, so dass hohe Geschwindigkeiten mit einem entsprechenden Gefahrenpotenzial nicht erwartet werden.
Für den Neubau des Lebensmittel-Discounters wurde eine Schalltechnische
Untersuchung nach TA Lärm14 unter Berücksichtigung folgender Vorgaben
durchgeführt: Die verkehrliche Erschließung für die Kunden- und Lieferverkehre
erfolgt nördlich des Verkehrsgebäudes über eine Zufahrt von der Elbuferstraße
(L 217). Die Stellplatzanlage verfügt über ca. 94 Stellplätze. Die Anlieferzone ist
an der Westseite des Verkehrsgebäudes (ca. 780 m² Verkaufsfläche) vorgesehen. Zur Belieferung sind entsprechend der Angabe des Betreibers drei Lieferfahrzeuge mit Lkw-Kühlaggregaten täglich als Wochenmaximum in der Berechnung angesetzt. Die Berechnungen erfolgen für eine Öffnungszeit des Discounters zwischen 6:00 und 22:00 Uhr. Bei den Vorbelastungen ist auch der nördlich
der Elbuferstraße geplante Verbrauchermarkt berücksichtigt.
In den schalltechnischen Berechnungen sind als maßgebliche Schallquellen die
Vorgänge auf der Stellplatzanlage, die Belieferung und die außen liegende
Gebäudetechnik berücksichtigt. Außerdem sind gemäß TA Lärm die Geräusche
des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand
von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück untersucht worden.
Durch die Steigerung des Verkehrsaufkommens auf der Elbuferstraße werden
die Beurteilungspegel nicht um 3 dB(A) erhöht, so dass keine organisatorischen
Maßnahmen zur Verminderung der Wirkungen des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen zu treffen sind. Die Untersuchungen haben ansonsten zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Rahmenbedingungen die
Immissionsrichtwerte für den Beurteilungszeitraum Tag zwischen 6:00 und 22:00
Uhr und für den Beurteilungszeitraum Nacht zwischen 22:00 und 6:00 Uhr eingehalten werden können:
1.
2.
3.
4.
Öffnungszeiten maximal zwischen 6:00 und 22:00 Uhr
Keine Anlieferung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr
Lärmschutzwand mit 2,0 m Höhe zum Gebäude Elbuferstraße Nr. 127
Lärmschutzwand mit 2,0 m Höhe zum Gebäudeanbau Elbuferstraße Nr. 121
Die entsprechenden Vorgaben sind in den Festsetzungen des Bebauungsplans
eingeflossen, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Mensch durch die Realisierung des Sondergebietes erwartet werden.
14
Zündorf Projektentwicklungs GmbH (2007): Schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm,
Neubau eines Penny-Marktes in der Elbuferstraße in 21436 Marschacht. Unveröffentlicht.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
6.6.3
Seite 24
Vermeidung, Minderung, Ausgleich
Aufgrund der vorgesehenen Siedlungsentwicklung sind keine Möglichkeiten zur
Vermeidung des Verlustes von Wohnumfeldflächen mit landschaftsbezogenen
Qualitäten gegeben.
Als wirksame Minderung sind in den Allgemeinen Wohngebieten eine aufgelockerte Bebauung und Durchgrünung der Wohnquartiere (Pflanzgebote) und damit die Neugestaltung eines grüngeprägten Ortsbildes vorgesehen.
Durch die Anordnung von unbebaubaren Flächen in der Abstandszone kann der
Schutzabstand von 500 m zwischen der zukünftigen Wohnbebauung und der
chemischen Fabrik eingehalten werden.
Die in der schalltechnischen Untersuchung für den Betrieb des Lebensmittel-Discounters formulierten Rahmenbedingungen sind zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch in den Festsetzungen berücksichtigt.
Hinsichtlich der Lage der Lärmschutzwände wird davon ausgegangen, dass sie
in ausreichendem Abstand zu den zu schützenden Gebäuden stehen und eine
wesentliche visuelle Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität vermieden kann.
Zur weiteren Minderung ist eine Begrünung der Wände vorgesehen.
6.7
Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von
gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das jeweilige Vorhaben
eingeschränkt werden könnte. Der Schutz von Kulturgütern gehört im Rahmen
der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB
zu den Aufgaben der Bauleitplanung.
Im Vorhabensgebiet sowie im Nahbereich sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter vorhanden. Archäologische Fundstätten und Bodendenkmale sind nicht bekannt. Kulturhistorisch bedeutsame Beetgrabenstrukturen sind kaum noch ausgeprägt. Somit ist das Vorhabensgebiet von untergeordneter Bedeutung für das
Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter.
Auf eine weitere Berücksichtigung des Schutzgutes wird daher verzichtet. Sollten
während der Bautätigkeit Bodenfunde erfolgen, so sind diese gemäß § 14
NDSchG bei der zuständigen Stelle zu melden.
7
MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, MINDERUNG
UND ZUM AUSGLEICH VON NEGATIVEN
UMWELTAUSWIRKUNGEN
Die landschaftsplanerischen Gestaltungsvorschläge für die Eingriffsvermeidung
und -minderung sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden unter
Pkt. 6 erläutert. Im Folgenden werden sie nach festgesetzten und empfohlenen
Maßnahmen unterschieden, zusammengefasst dargestellt und begründet.
7.1
Maßnahmen im Vorhabensgebiet
Im Vorhabensgebiet sind folgende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
sowie zum Ausgleich von Beeinträchtigungen vorgesehen und über textliche
Festsetzungen abgesichert:
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 25
Städtebauliche Festsetzungen (Begründung siehe B-Plan)
Einschränkung von Nutzungen in den Allgemeinen Wohngebieten und dem
Mischgebiet (u.a. Gartenbaubetriebe, Tankstellen)
Beschränkung der Firsthöhen
Im Allgemeinen Wohngebiet WA2 Beschränkung auf Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen in offener Bauweise mit vier Wohneinheiten je Wohngebäude.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA3 nur Einzel- oder Doppelhäuser mit einem
Vollgeschoss in offener Bauweise. Maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus
bzw. Doppelhaushälfte.
Aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand)
Örtliche Bauvorschriften
Grünordnungs- und Naturschutzfestsetzungen
Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölze sind zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen.
Das Erhaltungsgebot dient der Bewahrung landschafts-/ortsbildprägender Elemente im Baugebiet. Die Ersatzpflanzverpflichtung stellt sicher, dass bei Abgang
ein neuer Baum die gestalterische und ökologische Funktion an ungefähr gleicher Stelle übernimmt.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebietes sind mindestens 20 % der Grundstücksflächen als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Die Festsetzung eines Mindestanteils von Vegetationsstrukturen dient der Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Bereicherung der Biotopstruktur innerhalb des Baugebietes. Des weiteren stabilisiert die Entwicklung des
bioklimatisch wirksamen Grünvolumens das Kleinklima.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebietes ist je angefangene 600 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum mit einem
Mindeststammumfang von 16-18 cm (in 1 m über dem Erdboden gemessen)
zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Alternativ können je 300 m²
angefangene Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum oder Obstbaum
mit dem Mindeststammumfang 12-14 cm (in 1 m Höhe über Erdboden gemessen) gepflanzt werden. Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen.
Das Anpflanzgebot dient der Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes sowie
der Bereicherung der Biotopstruktur innerhalb der Baugebiete.
Der nicht für den fließenden und ruhenden Verkehr vorgesehene Flächenanteil der Straßenverkehrsflächen ist als offener Bodenbereich zu gestalten und
mit einem kräuterreichen Landschaftsrasen zu begrünen.
Der Versiegelungsanteil sollte auch bei der Einrichtung von Verkehrsflächen so
gering wie möglich gehalten werden, um Beeinträchtigungen der Versickerung
von Regenwasser und damit den Wasserhaushalt zu minimieren.
Die mindestens 8 m breiten Straßenverkehrsflächen sind mindestens einseitig
mit einer Baumreihe aus heimischen, standortgerechten und großkronigen
Laubbäumen zu bepflanzen. Der Stammumfang muss mindestens 18 cm in
1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Der durchschnittliche Abstand der
Bäume darf 15 m nicht überschreiten.
Durch die Straßenbegrünung können Verkehrsimmissionen durch Staub- und Abgasbindung in der Biomasse reduziert werden. Insbesondere durch großkronige
Bäume (Kronendurchmesser > 6 m) kann eine Beschattung der abstrahlungsin-
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 26
tensiven Verkehrsflächen erreicht und damit eine Verbesserung des Kleinklimas
erzielt werden. Die Baumpflanzungen ermöglichen gleichzeitig die Gliederung der
Grünstruktur, daher muss der Abstand der Bäume einer Mindestnorm genügen.
Die mit einem Pflanzgebot belegten und größer als 5 m breiten Flächen sind
zu 50 % mit Bäumen (auch Obstbaumhochstämme) und Sträuchern zu bepflanzen und mit einem kräuterreichen Landschaftsrasen zu begrünen. Der
Abstand zwischen den Bäumen auf den Pflanzflächen darf 15 m nicht überschreiten.
Die Festsetzung von Pflanzgebotsflächen trägt zu einer attraktiven und zugleich
ökologisch wirksamen Ortsrandeingrünung bzw. Durchgrünung der allgemeinen
Wohngebiete bei.
Die 5 m breiten, mit einem Pflanzgebot belegten Flächen sind dreireihig mit
standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Der Anteil der als Hochstamm oder Heister gepflanzten Baumarten soll mindestens 3 % betragen. Die Bäume und Sträucher sind versetzt in einem Abstand von 1,5 m zu pflanzen.
Ziel ist eine landschaftsgerechte Eingrünung der Baugebiete zur Aufwertung des
Landschafts-/Ortsbildes.
Die festgesetzten Lärmschutzwände sind beidseitig mit standortgerechten
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 0,75 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die Begrünung mit Schling- oder Kletterpflanzen schafft gestalterisch wirksames
Grünvolumen und trägt damit zur Einbindung der Lärmschutzwände in das Umfeld bei. Bei der Verwendung von Schlingpflanzen sind geeignete Kletterhilfen
(Rankseile, Rankgitter o.ä.) erforderlich, die an den Wänden zu befestigen sind.
Innerhalb des Sondergebietes sind mindestens 15 % der Fläche als offene
Vegetationsfläche herzurichten.
Diese Mindestanteile von vegetationsbestandener offener Bodenfläche vermindern die Beeinträchtigungen der abiotischen Schutzgüter Boden, Wasser und
Luft/Klima. Diese Flächen können der Sicherung eines Mindestaustauschs im
Gas- und Wasserhaushalt, der Entwicklung von bioklimatisch wirksamem Grünvolumen und der Bereicherung der Biotopstruktur im Vorhabensgebiet dienen.
Die aufzuweitenden und neu anzulegenden Gräben sind naturnah und weitgehend ohne technische Ufer- und Sohlbefestigungen auszubilden; die Sohlen
sind mit einem Sickerrasen anzusäen und die Böschungen mit einem kräuterreichen Landschaftsrasen zu begrünen.
Durch den Verzicht auf Verrohrungen wird der Erhalt eines offenen Wasserkreislaufs gefördert. Durch die Begrünung soll in erster Linie eine rasche vegetative
Sicherung der neuangelegten Böschungen erreicht werden sowie eine Entwicklung artenreicher Vegetationsbestände unterstützt werden.
Im Wurzelbereich anzupflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen.
Die Festsetzung von offenen Vegetationsflächen im Wurzelbereich der Bäume
dient verbesserten Lebensbedingungen der Vegetation.
Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, heimische Arten
gemäß Pflanzenliste zu verwenden (s. Anhang).
Die Verwendung standortgerechter einheimischer Gehölze wird festgesetzt,
damit sich Anpflanzungen mit geringem Pflegeaufwand optimal entwickeln und
Nahrungsgrundlage sowie Lebensräume für die heimische Tierwelt bieten.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 27
Die Durchlässigkeit des gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.
Die Festsetzung der Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Durchlässigkeit und
Durchwurzelbarkeit des Bodens dient verbesserten Lebensbedingungen der
Vegetation.
7.2
Allgemeine Empfehlungen
Im folgenden werden weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und
zum Ausgleich von negativen umweltrelevanten Wirkungen auf die Schutzgüter
vorgeschlagen, die sich aber nicht über Festsetzungen nach BauGB durchsetzen
lassen und deshalb nur als Empfehlung zu verstehen sind:
Die beanspruchten Flächen für Baustraßen sind lagegleich mit den späteren
Verkehrsflächen vorzusehen.
Unnötige und zusätzliche Bodenverdichtungen sowie Beeinträchtigungen der bestehenden Vegetation können mit dieser Vorgehensweise verhindert werden.
Der Oberboden ist gemäß DIN 18915 zu schützen.
Ein intakter Oberboden ist wesentliche Voraussetzung für neu anzulegende
Vegetationsflächen. Mit Einhaltung der in DIN 18915 festgelegten Standards zum
ordnungsgemäßen Umgang mit Oberboden im Zuge von Bauarbeiten wird ein
ausreichender Schutz dieser Bodenschicht sowie die Entwicklungsfähigkeit neuer
Vegetationsflächen gewährleistet.
Durch einen ordnungsgemäßen Umgang mit Treibstoffen und Ölen ist eine
Verschmutzung des Bodens mit diesen Stoffen zu vermeiden.
Wahl geeigneter Baumaschinen zur Verminderung von Bodenverdichtung.
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Extensive Dachbegrünung zumindest auf den flachen und flach geneigten
Dachflächen der Nebengebäude zur Minimierung der negativen Auswirkungen
auf die Schutzgüter Tiere, Wasser, Pflanzen, Klima, Landschaftsbild, Erholung
Zusätzlich wird empfohlen, private Wege- und Stellplatzbefestigungen nur in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, um die Versickerung von
Regenwasser und damit den Wasserhaushalt so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.
7.3
Externe Maßnahmen
Die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der unter Kap. 6 beschriebenen
Schutzgüter lassen sich nicht vollständig im Bereich des Vorhabensgebietes
ausgleichen. Zum weiteren Ausgleich vorhabensbedingter Eingriffe soll ein
Flächenanteil des Flurstücks Nr. 2, Flur 8, Gemarkung Hunden von rd. 1,5 ha
außerhalb des Vorhabensgebietes als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i.S. des § 9 (1)
Nr. 20 BauGB ausgewiesen werden.
Teile des Flurstücks dienen bereits zum Ausgleich von durch die Anlage der Klärschlammveredelungsanlage Marschacht (0,7 ha), durch den Bebauungsplan
Nr. 9 'Gewerbepark Eichholz' (1,07 ha) sowie durch einen Radwegeausbau an
der K 81 (0,4 ha) bedingten Eingriffen. Auf dem etwa 3,7 ha großen Flurstück
wurden im nordwestlichen Bereich zwei flache Kleingewässer angelegt und östlich angrenzend Feuchtgehölze angepflanzt. Der südlich anschließende Flächen-
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 28
anteil soll zu einem extensiv genutzten mesophilen Grünland entwickelt werden
(siehe auch Abb. 4).
Abb. 4: Externe Kompensationsmaßnahme
Der verbleibende Flächenanteil von rd. 1,5 ha ist entsprechend der Ausgleichskonzeption des Bebauungsplans Nr. 9 "Gewerbepark Eichholz" als extensive
Grünlandfläche zu pflegen und damit zu einem Mesophilen Grünland mit Anteilen
eines Artenreichen Feuchtgrünlands zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten
(GM/GF, Wertstufe 3). Die Extensivierung der Grünlandfläche ist über Nutzungsverträge zu sichern, die Festlegungen hinsichtlich einer extensiven Beweidung
bzw. Pflegemahd zur Offenhaltung der Fläche treffen.
Die Fläche ist ein- bis maximal dreimal jährlich zu mähen, das Mähgut ist abzufahren. Die erste Mahd darf nicht vor dem 1. Juni, die letzte muss im September /
Oktober erfolgen, um eine kurze Grasstruktur über die Wintermonate zu erhalten.
Eine extensive Beweidung mit abschließender Pflegemahd im Herbst ist unter
Begrenzung des Tierbesatzes möglich. Bis zum 15. Juli ist der Besatz mit 1 GVE/
ha, danach mit 2 GVE/ha möglich. Eine Beweidung mit Pferden ist aufgrund der
beobachteten Brutvögelstörungen durch Pferde nur beschränkt in Absprache mit
der UNB möglich. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und der Bodenumbruch
ist nicht zugelassen. Eine Düngung und Nachsaat darf nur im Rahmen der Bestandserhaltung eines nutzungsfähigen Grünlands und in Rücksprache mit der
UNB erfolgen. Mahd der Parzellen möglichst von innen nach außen oder von
einer Seite zur anderen. Die Feuchteverhältnisse der Flächen dürfen nicht verändert werden.
Mit den vorgesehenen Maßnahmen lässt sich eine vollständige Kompensation für
die verlorengegangenen Biotopwerte gemäß ‘Arbeitshilfe Niedersächsischer
Städtetag’ erreichen (vgl. Kap. 8 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung). Die erheblichen Beeinträchtigungen, die sich durch die Realisierung der Bauvorhaben ergeben, können somit vollständig ausgeglichen werden.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 29
Bezüglich der Maßnahmenfläche wird folgende textliche Festsetzung vorgeschlagen:
Die als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft dargestellte Maßnahmenfläche (Gemarkung Hunden, Flur 8
Flurstück 2) ist auf einer Teilfläche von 15.000 qm als extensives Grünland zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten.
8
EINGRIFFS-/AUSGLEICHSBILANZIERUNG
Die Bilanzierung des Eingriffs erfolgt nach der 'Arbeitshilfe zur Ermittlung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung' des Niedersächsischen Städtetages (2006).
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Grundstücke, die nach § 34
BauGB bebaut sind. Die Vorschriften über die Eingriffsregelung werden für diese
Flächen nicht angewendet, weil insgesamt keine wesentlichen eingriffsrelevanten
Veränderungen angenommen werden. Außerdem wird die Umgestaltung der Elbuferstraße nicht als eingriffsrelevant angesehen. Die übrigen Flächen werden in
der Eingriffsbilanzierung unter den nachfolgenden Annahmen berücksichtigt.
Allgemeines Wohngebiet (WA2): 52,5 % Versiegelung bzw. Überbauung
gemäß GRZ sowie durch zulässige GRZ-Überschreitungen nach § 19 (4)
BauNVO / 47,5 % Gärten (nicht überbaubare und nicht für Nebenanlagen genutzte zu begrünende Grundstücksflächen).
Allgemeines Wohngebiet (WA3): 37,5 % Versiegelung bzw. Überbauung
gemäß GRZ sowie durch zulässige GRZ-Überschreitungen nach § 19 (4)
BauNVO / 62,5 % Gärten (nicht überbaubare und nicht für Nebenanlagen genutzte zu begrünende Grundstücksflächen).
Mischgebiet: 60 % Versiegelung bzw. Überbauung gemäß GRZ sowie durch
zulässige GRZ-Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO / 40 % Zierflächen
(nicht überbaubare und nicht für Nebenanlagen genutzte zu begrünende
Grundstücksflächen).
Verkehrsfläche (Geh- und Radwege, 4 bzw. 5 m breite Erschließungsflächen):
zugrunde gelegter Versiegelungsgrad 100 %.
Verkehrsfläche (6 bzw. 8 m breite Erschließungsflächen): zugrunde gelegter
Versiegelungsgrad 70 % / 30 % Straßenbegleitgrünflächen.
Verkehrsfläche (Ausbau Sandhagenweg): zugrunde gelegter Versiegelungsgrad 50 % / 25 % Straßenbegleitgrünflächen / 25% Straßengraben.
Der bilanzierte Flächenwert von -14.935 Wertpunkten des Bestandes im Vorhabensgebiet kann durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen auf der
Maßnahmenfläche (Flurstück Nr. 2, Flur 8, Gemarkung Hunden) wiederhergestellt werden. Der Eingriff durch das Vorhaben ist daher ausgleichbar und somit
zulässig.
Nachfolgend ist die rechnerische Gesamtbilanz zusammengefasst in tabellarischer Form dargestellt (Tabellenmuster C1 / C2), die durch eine Flächenübersicht der abgegrenzten Biotoptypen (siehe Karten 1 und 2) nachvollziehbar wird.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 30
Tab. 2: Eingriffsbilanz
Tab. C1: Rechnerische Bilanz
Berechnung des Flächenwertes im Eingriffsbereich
Ist-Zustand
Biotoptyp
1
2.13 Baumbestand
HB/HE (1 Einzelbaum)
vorh. Bebauung nach
§34 BauGB (WA1)
vorh. Bebauung nach
§34 BauGB (Teilfl. MI)
Verkehrsfläche,
versiegelt (L217)
9.6
GA
10.1
A
11.2.2
UHM
4.8.3
FGR
12.6.4
PHZ
13
Grünland-Einsaat
Acker
Halbrud. Gras-/Staudenflur mittl. Stando.
Nährstoffreicher
Graben
Neuzeitlicher
Ziergarten
Verkehrsfläche, versiegelt (Sandhg.weg)
Planung
Fläche
(in m²)
Wertfaktor
Flächenwert
2
3
4
(113)
4
Biotoptyp
5
452
4.500
0
0
1.004
0
0
3.490
0
0
6.857
1
6.857
57.798
1
57.798
4.223
3
12.669
2.164
2
4.328
990
1
990
1.760
0
0
2.13
HB/HE
2.13
HB/HE
6
7
4
452
(600)
2
1.200
4.500
0
0
1.004
0
0
3.490
0
0
Zierflächen (WA2)
1.120
1
1.120
Versiegelte Fl. (WA2)
(Gebäude,Verkehrsfl.)
1.237
0
0
Zierflächen (WA3)
21.856
1
21.856
Versiegelte Fl. (WA3)
(Gebäude,Verkehrsfl.)
13.114
0
0
Zierflächen (MI)
1.052
1
1.052
Versiegelte Fl. (MI)
(Gebäude,Verkehrsfl.)
1.579
0
0
796
1
796
4.514
0
0
700
0
0
1.200
1
1.200
4.798
0
0
1.727
2
3.454
1.727
1
1.727
3.454
0
0
3.998
2
7.996
2.727
1
2.727
8.193
3
24.579
(60 Einzelb. je 10 m²)
Zierflächen (SO)
Versiegelte Fl. (SO)
(Gebäude,Verkehrsfl.)
Verkehrsfläche, versiegelt (<5m Breite)
Begleitgrün
(Verkehrsfl. 6-8m Br.)
Verkehrsfläche, versiegelt (6-8m Breite)
Graben
(Sandhagenweg)
Begleitgrün
(Sandhagenweg)
Verkehrsfläche, versiegelt (Sandhg.weg)
Entwässerungsgräben
Unterhaltungstrasse
Schotterrasen
12.3.1 Siedlungsgehölz,
HSE überw. heimisch
Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand
Summe der Flächengröße
82.786
WertFlächen-wert
faktor
(113)
Baumbestand,
Erhaltungsgebot
Baum-Neupflanzung
vorh. Bebauung nach
§34 BauGB (WA1)
vorh. Bebauung nach
§34 BauGB (Teilfl. MI)
Verkehrsfläche,
versiegelt (L217)
12.6.4
PHZ
13
X
12.6.4
PHZ
13.3
X
12.1
GR
13
X
12.1
GR
13
X
13
X
12.1
GR
13
X
4.8.3
FGR
12.1
GR
13
X
4.8.3
FGR
Fläche
(in m²)
83.094 Summe des Flächenwertes der Planung
Summe der Flächengröße
Summe des Flächenwertes der Planung
Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand
Bilanzwert (Ist-Zustand minus Planung)
Bilanzwert ab 0: Flächenwert für Ausgleich erbracht
Bilanzwert unter 0: noch zu leistender (positiver) Flächenwert zur vollständigen Kompensation
8
68.159
82.786
68.159
83.094
-14.935
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 31
Tab. C2:
Flächenwert-Berechnung Kompensationsfl. Flurstück 2, Flur 8, Gemark. Hunden*
Ist-Zustand
Biotoptyp
9
9.5.4
GIM
Intensivgrünland der
Marschen
Planung
Fläche
(in m²)
Wertfaktor
10
11
14.975
Flächenwert
Biotoptyp
Fläche
(in m²)
12
13
14
2
Summe der Flächengröße
15
16
3
44.925
29.950
9.1
GM
Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand
WertFlächen-wert
faktor
Mesophil. Grünland
14.975
29.950 Summe des Flächenwertes der Planung
14.975
Summe der Flächengröße
44.925
14.975
Summe des Flächenwertes der Planung
44.925
Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand
29.950
anrechenbarer Flächenwert der Kompensationsfläche
14.975
Kompensationsbedarf (Ergebnis Bilanzwert Planung / Ausgleich in Tab. C1)
anrechenbarer Flächenwert der Kompensationsfläche
Gesamtbilanz (nach Anrechnung Kompensationsfläche)
-14.935
14.975
40
Bilanzwert ab 0: Flächenwert für Ausgleich erbracht
Bilanzwert unter 0: noch zu leistender (positiver) Flächenwert zur vollständigen Kompensation
9
KENNTNIS- UND PROGNOSELÜCKEN
Zu folgenden Themen bestehen Kenntnislücken:
detaillierte Untersuchungen zu im Vorhabensgebiet vorkommenden Pflanzenund Tierarten
Lärmbelastung durch die südwestlich liegende Sportanlage Marschacht
Messwerte bzw. Angaben zu Emissionsbelastungen (Luftschadstoffe) durch
die L 217 Elbuferstraße und die chemische Fabrik Bock
10
MONITORING
Gemäß Nr. 3b der Anlage zu den § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen im Rahmen
eines Umweltberichtes geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt beschrieben
werden. Die diesbezügliche Überwachungspflicht der Gemeinde ergibt sich aus
dem § 4c BauGB.
Eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen wird durch die Gemeinde Marschacht durchgeführt. Neben unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen infolge der Planrealisierung wird die Entwicklung der Bebauung
und der Nutzungsstruktur ebenso überwacht wie Auswirkungen durch die chemische Fabrik sowie Auswirkungen durch und auf benachbarte Bebauung. Das
Monitoring wird in regelmäßigen zeitlichen Abständen durchgeführt.
Etwa 5 Jahre nach Realisierung des Vorhabens sollte untersucht werden, inwieweit die vorgenommenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Pflanzgebote) umgesetzt worden sind. Weiter sollen die Verkehrs- und
Lärmprognosen für den Betrieb des Lebensmittel-Discounters überprüft werden.
Ein darüber hinausgehender besonderer Überwachungsbedarf für erhebliche,
möglicherweise von der Prognose abweichende oder nicht sicher vorhersehbare,
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 32
umweltrelevante Auswirkungen besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand für
keines der untersuchten Schutzgüter.
11
ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS
Für den Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" der Gemeinde Marschacht wird
nach Festschreibung im § 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser Prüfung werden für
die Belange des Umweltschutzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die
Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
Das Vorhabensgebiet wurde auf den heutigen Zustand untersucht und schutzgutbezogen mit der Abstufung hohe, mittlere und geringe Bedeutung bewertet.
Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere wurde eine Biotopkartierung durchgeführt. Die übrigen Schutzgüter wurden vorwiegend anhand vorliegender Fachunterlagen erfasst. Zusätzlich wurden für das Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter" eine Schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm und ein Bodengutachten
sowie ein Hydraulischer Nachweis für das Entwässerungskonzept für das
Gesamtgebiet in Auftrag gegeben. Für die Umweltprüfung wurden besonders das
Bundes- und Niedersächsische Naturschutzgesetz und der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Harburg herangezogen.
Die Gemeinde Marschacht beabsichtigt, auf einem rd. 8,3 ha großen Areal im
Ortsteil Niedermarschacht südlich der Elbuferstraße (L 217) die baurechtlichen
Voraussetzungen für Allgemeine Wohngebiete, ein Mischgebiet und ein Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter" zu schaffen. Festgesetzt werden weiter Verkehrs- und Entwässerungsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Gehölzpflanzflächen).
Im Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter" ist insgesamt eine Versiegelung von
0,85 zulässig. Geplant ist die Umsiedlung eines in Niedermarschacht bestehenden Verbrauchermarktes in das Sondergebiet, da am jetzigen Standort Flächen
für eine vorgesehene Vergrößerung des Marktes fehlen. Für das geplante Mischgebiet ist eine GRZ von 0,4 mit Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO festgesetzt. Im Mischgebiet sollen sich vorrangig Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten ansiedeln, um
das Grundzentrum Marschacht zu stärken. Für die geplanten Allgemeinen Wohngebiete sind GRZ von 0,25, 0,3 bzw. 0,35 mit Überschreitungen nach § 19 (4)
BauNVO vorgesehen. Im direkten Umfeld zum Sonder- bzw. Mischgebiet sollen
zweigeschossige Wohnhäuser für jeweils maximal vier Wohnungen gebaut
werden. Im größeren, südlich anschließenden Wohngebiet soll Bauland für eine
Einzel- und Doppelhaussiedlung geschaffen werden.
Bei der Planung ist die Verkehr- und Lärmentwicklung durch den geplanten Bau
eines weiteren Verbrauchermarktes nördlich der Elbuferstraße im Einzelgenehmigungsverfahren berücksichtigt.
Das Sondergebiet und der überwiegende Teil des Mischgebietes werden über
die vorhandene, baulich anzupassende Elbuferstraße erschlossen. Die Erschließung der Wohngebiete soll über den auszubauenden Sandhagenweg, neu herzurichtende Ringstraßen und Stichwege bzw. Geh- und Radwege erfolgen. Das
Entwässerungskonzept sieht eine Oberflächenentwässerung über neu anzulegende Entwässerungsgräben in den vorhandenen, aufzuweitenden Verbandsgraben vor. Auf den Baugrundstücken soll das anfallende Niederschlagswasser
möglichst versickern bzw. dezentral z.B. durch Sickerschächte mit Überläufen in
die anschließenden Gräben rückgehalten werden. Die Oberflächenentwässerung
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
Seite 33
der Verkehrsflächen soll über ein ausreichendes Quergefälle und offene Mulden
geregelt werden. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans wird im
Parallelverfahren durchgeführt.
Neben den im Vorhabensgebiet bereits bebauten Flächen und der Verkehrsfläche der Elbuferstraße werden entsprechend den Festsetzungen zukünftig von ca.
29.396 m² vollversiegelten und teilbefestigten Flächen für Gebäude, Verkehrsflächen und Nebenanlagen, ca. 27.751 m² Garten-, Zier- und Straßenbegleitgrünflächen, ca. 5.725 m² Entwässerungsgräben, ca. 2.727 m² Grabenunterhaltungsweg für den Hauptentwässerungsgraben sowie ca. 8.193 m² Gehölzpflanzung
ausgegangen. Die bereits nach § 34 BauGB bebauten Flächen und die Umgestaltung der Elbuferstraße werden in der Eingriffsbilanzierung nicht mitberücksichtigt.
Das Vorhabensgebiet umfasst vorwiegend Acker- und kleinflächiger Grüneinsaatflächen. In Teilbereichen ist allgemeine Wohnbebauung vorhanden. Der Abschnitt der Elbuferstraße und die schmale Fahrbahn des Sandhagenweges ist
vollversiegelt. Im Westen verläuft ein Entwässerungsgraben des Wasserverbandes der Ilmenauniederung. Weitere Gräben befinden sich beidseitig der Fahrbahn des Sandhagenweges und teilweise entlang von Wohngrundstücken. Die
Gräben werden teilweise von schmalen Gras- und Staudenfluren gesäumt. Beetgraben- und Gehölzstrukturen sind nur eingeschränkt vorhanden. Erwähnenswert
ist eine alte Eiche am Verbandsgraben. Das Umfeld des Vorhabensgebietes wird
zu einem großen Teil von Einzelhausbebauung einschließlich Verkehrsflächen
bestimmt, nach Süden und teilweise nach Osten schließen landwirtschaftliche
Flächen an. Das Vorhabensgebiet weist insgesamt ein marschentypisches ebenes Gelände auf, die Böden sind in großen Teilen durch landwirtschaftliche Bearbeitung oder Bautätigkeit verändert.
Das Vorhabensgebiet liegt in einem Bereich mit geringer-mittlerer
Verschmutzungsgefährdung/-empfindlichkeit des Grundwassers. Stillgewässer
und natürliche / naturnahe Fließgewässer sind nicht vorhanden. Auf der Fläche
liegt ein überwiegend durch Acker bestimmtes Freilandklima vor. Bezogen auf
das Landschaftsbild handelt es sich vorwiegend um eine ausgeräumte Ackerlandschaft ohne vertikal prägende Strukturen. Ins südliche Umfeld sind weite
Blickbeziehungen gegeben. Vorbelastungen sind durch die chemische Fabrik
Bock, die Lage an einer Hauptverkehrsstraße und die Nähe zur Sportanlage
Marschacht gegeben. Nördlich der Elbuferstraße soll ein weiterer Verbrauchermarkt gebaut werden. Die zwischen der Gemeinde und der chemischen Fabrik
Bock vereinbarte Abstandsregelung von mindestens 500 m zwischen Wohnbebauung und der Fabrik ist im Bebauungsplan berücksichtigt.
Das Vorhabensgebiet ist in seiner derzeitigen Ausprägung in größeren Teilen von
geringer Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere. Es ist von vorwiegend
allgemeiner Bedeutung für Boden und Landschaft. Es hat eine maximal mittlere
Bedeutung für die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft und hat eine untergeordnete Bedeutung für die Wohnumfeldnutzung und aktive Erholung (Schutzgut
Mensch). Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Bereich des Vorhabensgebietes
nicht vorhanden, so dass dieser Aspekt nicht weiter betrachtet werden muss.
Bei der Realisierung der Bauvorhaben ergeben sich in Teilen erhebliche negative
Umweltauswirkungen durch die Überbauung bzw. Versiegelung offener, vegetationsbestandener Flächen. Mit der baulichen Überprägung innerörtlicher Freifläche sind durch den Verlust von Lebensraum erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere verbunden. Der erhebliche und
nachhaltige Verlust an offenem Boden mit Filter- und Pufferfunktion hat erhebliche negative Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden zur Folge.
Die Neuversiegelungen durch die Anlage von Gebäuden, Verkehrsflächen und
Nebenanlagen bedingen eine Verminderung der Versickerungsfähigkeit und damit der Grundwasserneubildungsrate. Durch das geplante Entwässerungskon-
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
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zept werden jedoch zusätzliche offene Grabenstrukturen geschaffen, die sich
positiv auf das Schutzgut Oberflächengewässer auswirken. Der Verlust von kleinklimatisch und lufthygienisch wirksamer Vegetationsfläche sowie die Versiegelung und Überbauung stellen die wesentlichen Wirkfaktoren für das Schutzgut
Klima und Luft dar. Der wesentliche Wirkfaktor für das Schutzgut Landschaft ist
der Verlust einer grünbetonten Freifläche innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers und die Unterbindung von Sichtbeziehungen in die freie Landschaft. Die
geplanten Gehölzpflanzungen führen zu einem künftig grüngeprägten Ortsrand,
so dass sich das Vorhabensgebiet verträglich in die Landschaft einbinden wird.
Wegen der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Elbuferstraße soll zur
leichteren Straßenquerung für Fußgänger eine Mittelinsel gebaut werden; straßenlärmbedingte Schutzmaßnahmen an der Elbuferstraße sind nicht erforderlich.
Aufgrund der zu erwartenden Lärmbelastungen durch den Lebensmittel-Discounter (Anlieferung, Kundenverkehr, Gebäudetechnik) ist eine Beschränkung der
Öffnungszeiten auf maximal 6-22 Uhr, ein Ausschluss von Anlieferung zwischen
22 und 6 Uhr sowie die Errichtung von 2 m hohen Lärmschutzwänden im Bereich
des Gebäudes Elbuferstraße Nr. 127 und des Gebäudeanbaus Elbuferstraße
Nr. 121 erforderlich. Diese Immissionsschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan berücksichtigt. Darüber hinaus sind keine wesentlichen Verschlechterungen
der Umweltsituation bezogen auf das Schutzgut Mensch (Wohnumfeld- und
Erholungsnutzung) zu erwarten. Wechselbeziehungen sind vorwiegend zwischen
den Schutzgütern Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser und Landschaftsbild gegeben.
Die geplanten Gehölzpflanzungen im Vorhabensgebiet dienen der Minderung
und dem teilweisen Ausgleich erheblicher negativer Auswirkungen. Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter können im Vorhabensgebiet zwar gemindert, jedoch nicht vollständig ausgeglichen werden. Daher sind
zusätzlich Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vorhabensgebietes durchzuführen.
Die Bilanzierung erfolgt gemäß ‘Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung’ (Niedersächsischer Städtetag 2006).
Der negative Bilanzwert von 14.935 Wertpunkten zeigt, dass die vorgesehenen
erheblichen Beeinträchtigungen nicht vollständig im Vorhabensgebiet ausgeglichen werden können. Zum vollständigen Ausgleich ist auf einer externen Maßnahmenfläche die Entwicklung von extensiv genutztem Grünland vorgesehen, so
dass keine im rechtlichen Sinne erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbleiben und der Eingriff zulässig ist. Gemäß Naturschutzgesetzgebung gilt ein
Eingriff in das Landschaftsbild auch dann als ausgeglichen, wenn eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfolgt ist (§ 10 NNatG).
Die Gemeinde Marschacht überwacht die erheblichen Umweltauswirkungen, die
aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln. Etwa 5 Jahre nach
Realisierung des Vorhabens sollte untersucht werden, ob die festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt worden sind.
Weiter sollten die Verkehrs- und Lärmprognosen für den Betrieb des Lebensmittel-Discounters überprüft werden.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
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Abb. 5: Blick Richtung Süden (geplanter Standort Lebensmittel-Discounter)
Abb. 6: Blick Richtung Norden auf der Westseite (gepl. Standort Mischgebiet /
Wohnbebauung)
Abb. 7: Alte Eiche am westlichen Grenzgraben (Verbandsgraben)
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht
ANHANG
Artenliste der Gehölzpflanzungen
Bäume:
Acer campestre
Acer platanoides
Betula pendula
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Populus tremula
Prunus avium
Quercus robur
Salix alba
Salix fragilis
Sorbus aucuparia
Ulmus laevis
Ulmus minor
Obstbäume (Hochstämme) in Arten
Feld-Ahorn
Spitz-Ahorn
Sand-Birke
Hainbuche
Gemeine Esche
Zitter-Pappel
Vogel-Kirsche
Stiel-Eiche
Silberweide
Bruchweide
Eberesche
Flatterulme
Feldulme
Sträucher: (Einzelbaumarten und zusätzlich)
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Frangula alnus
Malus sylvestris
Prunus padus
Prunus spinosa
Rosa canina
Rubus fruticosus
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix purpurea
Salix triandra
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Haselnuss
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Faulbaum
Holzapfel
Traubenkirsche
Schlehe
Hunds-Rose
Wilde Brombeere
Ohrweide
Salweide
Grauweide
Purpurweide
Mandelweide
Korb-Weide
Schwarzer Holunder
Gemeiner Schneeball
Schling- und Kletterpflanzen:
Hedera helix
Humulus lupulus
Lonicera periclymenum
Efeu
Hopfen
Wald-Geißblatt
Anhang