ENTWURF zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen"
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ENTWURF zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen"
ENTWURF zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" Auftraggeber: GEMEINDE MARSCHACHT Der Bürgermeister; 21436 Marschacht Landkreis Harburg Auftragnehmer: ëÅÜ~éÉê=H=ëíÉÑÑÉå=H=êìåíëÅÜ= ëÅÜ~éÉê=H=ëíÉÑÑÉå=H=êìåíëÅÜ= Garten- und Landschaftsarchitekten Celsiusweg 15, 22761 Hamburg, 040 - 850 62 23, 040 - 850 81 25 info@ssr-landschaftsarchitekten.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. A. Beran, Dipl.-Umw. N. Fischer, Dipl.-Ing. L. Steffen Hamburg, Juni 2008 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite I Inhaltsverzeichnis 1 2 3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.2 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.5 6.5.1 6.5.2 6.5.3 6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.3 6.7 7 7.1 7.2 VORBEMERKUNGEN VORHABENSBESCHREIBUNG STANDORT UND UNTERSUCHUNGSRAUM Räumliche Abgrenzung Lage im Raum, Größe, Nutzungstypen Erfassung der landschaftsökologischen Situation im Überblick VARIANTENPRÜFUNG Standort-/Planungsalternativen Nullvariante PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN Regionales Raumordnungsprogramm 2000 (RROP) Landschaftsrahmenplan Schutzverordnungen / -programme nach Naturschutzrecht Darstellung der vorbereitenden Bauleit- und Landschaftsplanung UNTERSUCHUNG DER SCHUTZGÜTER EINSCHLIESSLICH IHRER WECHSELWIRKUNGEN Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biotope Bestand und Vorbelastung Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Vermeidung, Minderung, Ausgleich Schutzgut Boden Bestand und Vorbelastung Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Vermeidung, Minderung, Ausgleich Schutzgut Wasser Bestand und Vorbelastung Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Vermeidung, Minderung, Ausgleich Schutzgut Klima und Luft Bestand und Vorbelastung Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Vermeidung, Minderung, Ausgleich Schutzgut Landschaft Bestand und Vorbelastung Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Vermeidung, Minderung, Ausgleich Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit Bestand und Vorbelastung Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Vermeidung, Minderung, Ausgleich Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, MINDERUNG UND ZUM AUSGLEICH VON NEGATIVEN UMWELTAUSWIRKUNGEN Maßnahmen im Vorhabensgebiet Allgemeine Empfehlungen 1 1 2 2 3 4 4 4 5 6 6 6 7 8 8 8 9 10 11 11 11 13 13 14 14 15 17 17 17 18 19 19 19 20 21 21 21 22 24 24 24 24 27 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht 7.3 Externe Maßnahmen 8 EINGRIFFS-/AUSGLEICHSBILANZIERUNG 9 KENNTNIS- UND PROGNOSELÜCKEN 10 MONITORING 11 ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS ANHANG Seite II 27 29 31 31 32 36 Verzeichnis der Abbildungen Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes im Raum ...................................................3 Abb. 2: Ausschnitt Regionales Raumordnungsprogramm für den LK Harburg 2000 .....................................................................................6 Abb. 3: Ausschnitt Planungskarte Landschaftsrahmenplan LK Harburg 1994 ......7 Abb. 4: Externe Kompensationsmaßnahme .......................................................28 Abb. 5: Blick Richtung Süden (geplanter Standort Lebensmittel-Discounter) .....35 Abb. 6: Blick Richtung Norden auf der Westseite (gepl. Standort Mischgebiet / Wohnbebauung) ....................................................................................35 Abb. 7: Alte Eiche am westlichen Grenzgraben (Verbandsgraben) ....................35 Verzeichnis der Tabellen Tab. 1: Bedeutung der Biotoptypen im Vorhabensgebiet ...................................10 Tab. 2: Eingriffsbilanz ........................................................................................30 Verzeichnis der Karten Karte 1: Bestand / Biotoptypen Karte 2 Planung Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht 1 Seite 1 VORBEMERKUNGEN Gemäß § 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird für den Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" der Gemeinde Marschacht ein Umweltbericht erstellt. Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen. Im Umweltbericht werden im wesentlichen entsprechend der Anlage zu den §§ 2 und 2a BauGB folgende Inhalte abgearbeitet: Beschreibung der Festsetzungen für das Planvorhaben, Betrachtung der Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Pflanzen und Tiere im Entwicklungsbereich des Vorhabens, Darstellung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen (Vermeidung, Minderung), Eingriffsbilanzierung und Ermittlung erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Für das Verfahren fand Februar/März 2008 ein schriftliches Scoping statt. 2 VORHABENSBESCHREIBUNG Die Gemeinde Marschacht beabsichtigt, in der Ortschaft Niedermarschacht die baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Sondergebietes "Lebensmittel-Discounter", eines Mischgebietes sowie von Allgemeinen Wohngebieten zu schaffen. Die erforderliche Änderung des Flächenutzungsplanes der Samtgemeinde Elbmarsch wird im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" durchgeführt. Mit dem Bebauungsplan soll im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung der Samtgemeinde Elbmarsch eine angemessene wohnbauliche Weiterentwicklung des Ortsteils Niedermarschacht ermöglicht werden. Zum großen Teil ist in Anlehnung an die umgebende Wohnbebauung eine eingeschossige Einzelbzw. Doppelhausbebauung vorgesehen. Zentrumsnah soll kleinflächig die Möglichkeit zu zweigeschossigen Wohngebäuden geschaffen werden. Die Versorgungsfunktion des Grundzentrums Marschacht soll durch die Ausweisung des Sondergebietes und des Mischgebietes südlich der Elbuferstraße (L 217) gestärkt werden. Der bereits nördlich der L 217 auf dem Grundstück Elbuferstraße 116 bestehende Penny-Markt soll von 530 m² auf ca. 800 m² Verkaufsfläche vergrößert werden. Aufgrund fehlender Erweiterungsflächen an seinem jetzigen Standort soll der Discounter in das geplante Sondergebiet umgesiedelt werden. Dem Lebensmittelmarkt soll eine Stellplatzanlage für ca. 94 PKW vorgelagert werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der Elbuferstraße. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 2 Für das Mischgebiet ist planerisches Ziel, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten1, aber ggf. auch Wohnungsbau zu ermöglichen. Im Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" mit örtlichen Bauvorschriften ist für das rd. 8,3 ha große Vorhabensgebiet im Wesentlichen folgendes dargestellt: Allgemeine Wohngebiete WA1: Zweigeschossige Wohnbebauung, Firsthöhe maximal 9,5 m, offene Bauweise, GRZ 0,3; WA2: Zweigeschossige Wohnbebauung, Firsthöhe maximal 9,5 m, offene Bauweise, GRZ 0,35; WA3: Eingeschossige Wohnbebauung, Einzel- und Doppelhäuser, Firsthöhe maximal 9,0 m, offene Bauweise, GRZ 0,25. Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO sind zugelassen. Mischgebiet Eingeschossige Bebauung, Firsthöhe maximal 9,5 m, offene Bauweise, GRZ 0,4. Eine Überschreitung nach § 19 (4) BauNVO ist zugelassen. Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter" Eingeschossige Bebauung mit Stellplatzanlage, Firsthöhe maximal 10,0 m, Traufhöhe maximal 5,0 m, abweichende Bauweise, GRZ 0,4 mit Möglichkeit zur Überschreitung bis 0,85. Zeitliche Beschränkungen hinsichtlich Öffnung und Anlieferung sowie abschnittsweise bauliche Maßnahmen zum Lärmschutz (Lärmschutzwand). Verkehrsflächen Erschließung über baulich anzupassende Elbuferstraße und Sandhagenweg und neu herzustellende Planstraßen und Stichwege sowie Geh- und Radwege u.a. zur Verknüpfung mit dem westlich anschließenden Wohngebiet. Grünflächen Ausweisung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Wasserflächen Die lokale Oberflächenentwässerung soll über den vorhandenen Verbandsgraben sowie über neu zu herzustellende Entwässerungsgräben erfolgen. Die Privatflächen sollen z.B. über Sickerschächte mit Überlauf an das Grabensystem angeschlossen werden. Die Oberflächenentwässerung der Verkehrsflächen soll über ein ausreichendes Quergefälle und offene Mulden geregelt werden. Für einzelne Bereiche, die bereits nach § 34 BauGB bebaut sind, werden die Vorschriften über die Eingriffsregelung nicht angewendet. Außerdem wird die Umgestaltung der Elbuferstraße nicht als eingriffsrelevant angesehen (s.a. Karte 2 und Kap. 8). 3 STANDORT UND UNTERSUCHUNGSRAUM 3.1 Räumliche Abgrenzung Das zu untersuchende Gebiet entspricht in seinen Abgrenzungen dem Geltungsbereich des Vorhabensgebietes. Zur umfassenden Betrachtung der einzelnen 1 Nördlich der L 217 ist ein weiterer Verbrauchermarkt im Einzelgenehmigungsverfahren geplant. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 3 Schutzgüter (z.B. Landschaftsbild) ist es jedoch erforderlich, Bezüge zur Umgebung herzustellen. 3.2 Lage im Raum, Größe, Nutzungstypen Das Vorhabensgebiet liegt in der Ortschaft Niedermarschacht südlich der Elbuferstraße (L 217). Nach Süden / Südosten schließt die freie landwirtschaftlich genutzte Landschaft an. Bei den übrigen umliegenden Flächen handelt es sich überwiegend um Siedlungsflächen (Wohnen bzw. Versorgung inkl. Verkehrsflächen) sowie südwestlich die Sportanlage Marschacht. Südöstlich des Vorhabensgebietes befindet sich die chemische Fabrik Bock. Das Vorhabensgebiet umfasst rd. 8,3 ha. Vorherrschende Nutzungstypen im Vorhabensgebiet sind neben Verkehrsflächen und bereits bebauten Teilbereichen mit Ziergärten großenteils Ackerflächen. Kleinflächig sind Grünland-Einsaat sowie Gehölz-, Graben- und Ruderalflurstrukturen vorzufinden. Vorhabensgebiet Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes im Raum Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht 3.3 Seite 4 Erfassung der Landschaftsökologischen Situation im Überblick Entsprechend der naturräumlichen Gliederung Deutschlands liegt das Vorhabensgebiet in der Unteren Mittelelbniederung, in der naturräumlichen Einheit ‘Artlenburger Elbmarsch’2. In dieser Einheit ist ein mittelalterlich erschlossenes und besiedeltes Gebiet mit teilweise geschlossenen Gruppensiedlungen abgegrenzt. Ein enges, paralleles Grabensystem sorgte jahrhundertelang für eine Entwässerung der Marschböden. Häufig dringt Qualmwasser aus der Elbe durch die tieferen Sandschichten in die binnendeichs gelegenen, niedrigen Flächen und führt zu Vernässungen. Die naturräumlichen Gegebenheiten sind durch jahrhundertlange Kulturbeeinflussung z.T. stark überformt. Das Umfeld des Vorhabensgebietes wird im wesentlichen durch den Siedlungskörper von Niedermarschacht sowie die südlich anschließenden ackerbaulich genutzten Flächen bestimmt. Biotopverbundfunktionen werden durch die angrenzende Bebauung mit Verkehrsflächen und die vorhandene Teilbebauung des Vorhabensgebietes Richtung strukturarme Ackerlandschaft eingeschränkt. 4 VARIANTENPRÜFUNG 4.1 Standort-/Planungsalternativen Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Rahmen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der Ziele und des Geltungsbereichs des jeweiligen Bauleitplans auch in Betracht kommende anderweitige Standort- und Planungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Entscheidung für einen Standort wird unter Abwägung anderer Standorte üblicherweise im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung auf Ebene des Flächennutzungsplans getroffen. Geplant ist eine Abrundung der vorhandenen westlichen und östlich an das Vorhabensgebiet anschließenden Wohnbebauung und Stärkung des vorhandenen Ortszentrums durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten3. Aus der plausiblen zentrumsnahen Anordnung des Lebensmittel-Discounters ergeben sich Erfordernisse zum Immissionsschutz für die umliegende Wohnbebauung. Alternativen zu den in Teilabschnitten ausgewiesenen Lärmschutzwänden z.B. in Form von bepflanzten Lärmschutzwällen sind aus Platzgründen nicht möglich. Bei der Anordnung der Bauweisen ist auch berücksichtigt worden, dass durch die Stellung der Baukörper und verdichtete Wohnformen Querriegel zu den Lärmimmissionen entstehen. Nutzungseinschränkungen für die Allgemeinen Wohngebiete und das Mischgebiet sollen zusätzlich ein möglichst störungsfreies Wohnen ermöglichen. Die Ausweisung als Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiet mit den vorgesehenen GRZ erscheint im Vergleich zu anderen Möglichkeiten, wie z.B. Ausnutzung der durch die BauNVO bestimmten Obergrenzen und Verzicht auf 2 Meibeyer, Wolfgang (1980): Naturräumliche Einheiten auf Blatt 58 Lüneburg, Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung, Selbstverlag – Bonn-Bad Godesberg. Einheit 876.42. 3 Nördlich der L 217 ist ein weiterer Verbrauchermarkt im Einzelgenehmigungsverfahren geplant. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 5 Nutzungseinschränkungen, als umweltverträglichere Planungsalternative. Alternativen sind ggf. in der Anordnung der internen Erschließung des Wohngebietes WA 3 denkbar, wobei u.U. die versiegelte Fläche für Verkehrsflächen und Zufahrten zunimmt und somit keine Reduzierung der Bodenversiegelung ermöglicht. Für das Sondergebiet bietet sich nutzungsbedingt wenig Spielraum zur Reduzierung der Versiegelung. Die Wohnbebauung soll in zwei Bauabschnitten realisiert werden. Die Anordnung der Grünflächen erscheint plausibel, da sie für die beiden Bauabschnitte jeweils einen grünen Ortsrand bilden. Die Grünflächen im südlichen Bauabschnitt berücksichtigen zusätzlich die Abstandszone zu der chemischen Fabrik Bock, in der entsprechend Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Unternehmen keine Dauerwohngebäude errichtet werden dürfen. Durch das Abrücken der Baugrenzen in den einzelnen Baugebieten wird eine landschaftsverträgliche Ein- und Durchgrünung gefördert. Eine Verknüpfung der zukünftigen Wohnbebauung mit dem vorhandenen westlichen Siedlungskörper in Form von Geh- und Radwegen stellt eine umweltverträglichere Planungsalternative dar als durchgehende Straßentrassen. Die Anbindung über den Sandhagenweg an die Elbuferstraße ist nachvollziehbar, da dies den geringsten Flächenanspruch für die Erschließung nach sich zieht. 4.2 Nullvariante Die im Parallelverfahren vorgesehene Flächennutzungsplanänderung zur Ausweisung eines Sondergebietes "Verbrauchermarkt", gemischter Bauflächen und Wohnbauflächen wäre im Falle einer absehbaren Nichtumsetzung der Vorhaben nicht erforderlich. Das Vorhabensgebiet wäre weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft bzw. entlang der Elbuferstraße als Wohnbaufläche dargestellt. Ggf. wird die bestehende Planung von Wohnbebauung entlang der Elbuferstraße wieder aufgegriffen, so dass diese Bebauung entsprechende Auswirkungen auf die derzeitig landwirtschaftlichen Nutzflächen in diesem Bereich hat. Die Bebauung würde zu einem Verlust offener Bodenfläche und derzeitiger Blickbeziehungen von der Elbuferstraße aus in die südliche freie Landschaft und einer Überprägung des heutigen Landschaft-/Ortsbildes führen. Auf den übrigen Flächen wird von einer überwiegenden Beibehaltung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und einer Erhaltung des Verbandsgrabens zur Aufrechterhaltung der Entwässerung ausgegangen. Insgesamt werden keine wesentlichen Veränderungen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft, Tiere und Pflanzen und Mensch erwartet. Entsprechendes gilt auch für die Verkehrsflächen und bebauten Teilflächen. Eine stärkere Entwicklung von Gehölzstrukturen im Randbereich des Verbandsgrabens wird nicht angenommen, so dass auch in dieser Hinsicht keine wesentliche Bereicherung des Landschaftsbildes zu erwarten ist. Inwieweit der Lebensmittel-Discounter auf eine Erweiterung verzichtet oder sich alternativ einen anderen Standort außerhalb des Ortsteils Niedermarschacht mit entsprechenden negativen Auswirkungen für das Grundzentrum suchen wird, kann nicht abgeschätzt werden. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht 5 PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN 5.1 Regionales Raumordnungsprogramm 2000 (RROP) Seite 6 Die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP 1994 II) sind in dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Harburg 2000 (RROP 2000) konkretisiert. Das Raumordnungsprogramm weist für das Vorhabensgebiet und sein Umfeld folgendes aus: Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung Vorhabensgebiet Vorsorgegebiet für Landwirtschaft Grundzentrum Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung Vorranggebiet für Natur und Landschaft Abb. 2: Ausschnitt Regionales Raumordnungsprogramm für den LK Harburg 2000 5.2 Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Harburg 1994 (LRP) stellt in der Planungskarte für den Untersuchungsraum dar: Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 7 Vorhabensgebiet Anreicherung mit Gehölzstrukturen (Hecken, Baumreihen, Kleinwälder) auch zur Ortsrandeingrünung und Erosionssicherung Abb. 3: Ausschnitt Planungskarte Landschaftsrahmenplan LK Harburg 1994 Textauszug LRP, Gebiete, die die Voraussetzung nach § 24 NNatG "Naturschutzgebiete" erfüllen (im Umkreis des Vorhabensgebietes) Nr. 171: Brandfeldsee, Abgrabungsgewässer im Grünland (Erhaltung und Entwicklung eines Abgrabungsgewässers mit typischer Vegetationszonierung in einem Grünlandbereich mit hohem Grundwasserstand sowie Röhricht- und naturnahe Feuchtwaldflächen als Standorte und Lebensräume typischer, z.T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere gefährdeter Wiesenvogelarten Nr. 179: Niedermarschachter Werder, Außendeichsfläche (Erhaltung und Entwicklung eines Außendeichsbereichs, der durch Grünland, z.T. Feuchtgrünland, naturnahe Stillgewässer mit typischer Vegetationszonierung und Uferweidengebüsche geprägt ist, als wichtiger Überschwemmungsraum für die Elbe sowie als Standort und Lebensraum typischer, z.T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere einer gefährdeten Avifauna 5.3 Schutzverordnungen / -programme nach Naturschutzrecht Für den Planungsraum und angrenzende Flächen bestehen keine Schutzverordnungen im Sinne von §§ 24 (NSG) oder 26 (LSG) des NNatG. Besonders geschützte Biotope nach § 28a bzw. b NNatG sind nicht bekannt und wurden auch bei der Biotopkartierung nicht vorgefunden. Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist die nördlich des Elbdeichs liegende Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht (Melde-Nr. 2528-331). Eine FFHVorprüfung wird aufgrund der Trennung durch Siedlung und Deich nicht für erforderlich gehalten. Gemäß den interaktiven Umweltkarten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz befinden sich weder gemeldete FFH- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 8 Gebiete4 noch EU-Vogelschutzgebiete im Bereich des Vorhabensgebietes und angrenzender Flächen. Das Vorhabensgebiet liegt gemäß den interaktiven Umweltkarten außerhalb avifaunistisch wertvoller Bereiche für Brutvögel. Nächstgelegene Gebiete liegen nördlich des Elbdeichs und süd-östlich Achterdeich / Eichholzer Straße und sind als Bereich mit Brutvogelvorkommen von landesweiter Bedeutung (Erfassungszeitraum 1993-2003) dargestellt. Nach den interaktiven Umweltkarten berührt das Vorhabensgebiet keine avifaunistisch wertvollen Bereiche für Gastvögel. Das nächste Gebiet mit landesweiter Bedeutung befindet sich westlich der B 404. Entsprechend der Karte des Weißstorch-Artenhilfsprogrammes5 'Untere Mittelelbe-Niederung und Harburger Elbmarschen oberhalb Harburg' (1994) liegt das Vorhabensgebiet weder innerhalb noch unmittelbar an Schwerpunkträumen bzw. Fördergebieten zur Erhaltung und Verbesserung von Weißstorch-Nahrungshabitaten. In Obermarschacht existiert dieser Quelle zufolge ein Weißstorch-Brutplatz, der 1994 und in den Jahren davor unregelmäßig besetzt war. Auskünfte von Herrn Steinert, dem Weißstorch-Beauftragten der Region, bestätigen dies. Demnach war das Nest 1994 und 1995 besetzt. Seit 1996 ist das Nest jedoch nicht mehr besetzt. Der Weißstorch (Cioconia cioconia) unterliegt dem Schutz der Vogelschutzrichtlinie6. 5.4 Darstellung der vorbereitenden Bauleit- und Landschaftsplanung Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbmarsch stellt in der aktuellen Fassung für das Vorhabensgebiet überwiegend Flächen für die Landwirtschaft und entlang der Elbuferstraße kleinflächig Wohnbauflächen dar. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans wird in einem Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt. Für das Samtgemeindegebiet Elbmarsch / Gemeindegebiet Marschacht besteht kein Landschaftsplan. 6 UNTERSUCHUNG DER SCHUTZGÜTER EINSCHLIESSLICH IHRER WECHSELWIRKUNGEN 6.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biotope Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen. 4 Richtlinie des [EG-]Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) – FFH-Richtlinie 5 Niedersächsisches Landesamt für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz (1994): WeißstorchArtenhilfsprogramm Untere-Mittelelbe-Niederung und Harburger Elbmarschen oberhalb Hamburg, Blatt 1 Landkreis Harburg (Winsen/Luhe). 6 Anhang I der Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) vom 2. April 1979, geändert am 29. Juni 1997 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 9 Ohne menschliche Einflussnahme würde sich im Bereich des Vorhabensgebietes als potenzielle natürliche Vegetation ein Traubenkirschen-Erlenwald bzw. ErlenBruchwald einstellen7. Grundlage für die Beschreibung und Bewertung des Biotopbestandes bildet die im Januar 2007 durchgeführte Biotoptypenkartierung. Die Kartierung basiert auf dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen nach DRACHENFELS (2004). Die anschließende Bewertung der Flächen erfolgte nach der sechsstufigen Bewertungsskala des NIEDERSÄCHSISCHEN STÄDTETAGES (2006). 6.1.1 Bestand und Vorbelastung Im Vorhabensgebiet wurden keine nach § 28a und b NNatG besonders geschützten Biotope erfasst. Das Vorhabensgebiet liegt außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten nach nationalen und europäischen Naturschutzrecht (vgl. Kap. 5.3). Auf dem LRP-Blatt 2 sind im Vorhabensgebiet und auf angrenzenden Flächen keine wichtigen Bereiche für Arten und Lebensgemeinschaften dargestellt. Pflanzen und Biotope Im Norden ist z.T. Grünland-Einsaat (GA) vorzufinden, der überwiegende Anteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen wird als Acker (A) genutzt. Im Westen des Vorhabensgebietes verläuft ein Verbandsgraben, dessen Randbereiche mit einer Halbruderalen Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM) bewachsen ist. Weitere nährstoffreiche Gräben (FGR) z.T. mit randlichen Gras- und Staudenfluren sind entlang der Fahrbahn des Sandhagenweges und an der Ostgrenze des einzeln stehenden bebauten Grundstücks vorzufinden. Auf einer Teilfläche sind Reste eines alten Beetgrabens vorhanden. Die Gräben weisen überwiegend steile Böschungen auf und scheinen zumindest im Bereich der Bebauung häufiger unterhalten zu werden. Am Verbandsgraben steht eine alte Eiche mit einem Stammdurchmesser von 1,0 m und einem Kronendurchmesser von rd. 12 m, die als Einzelbaum besonders herauszustellen ist. Im südöstlichen Randbereich ragt ein weiterer jüngerer Baum in das Vorhabensgebiet. Weitere Gehölze und Gehölzstrukturen stehen im unmittelbaren Umfeld der Fläche. Die Außenanlagen der bebauten Teilflächen sind als Neuzeitliche Ziergärten (PHZ) ausgebildet. Neben Ziergehölzen wachsen in den Ziergärten vor allem Fichte, Lärche, Kiefer, z.T. Birke und Buche (StrauchBaumhecke, Baumreihe). Bei den übrigen Flächen handelt es sich um versiegelten Verkehrsflächen (OVS). Insgesamt ergibt sich ein allgemeiner Artenbestand. Tiere Untersuchungen zum faunistischen Bestand im Vorhabensgebiet liegen nicht vor. Insgesamt wird das faunistische Potenzial durch die Bebauung und die Strukturarmut eingeschränkt. Naturnahe Gehölzstrukturen und Ruderalsäume, die Rückzugs-, Nahrungs- und Lebensräume für Vögel und Kleinsäuger bieten, sind nur in geringem Umfang vorhanden. Die wenigen strukturreicheren Bereiche bieten einen potenziellen Lebensraum für Insekten. Aufgrund der Ausprägung wird nicht davon ausgegangen, dass das Vorhabensgebiet einen wertvollen Lebensraum 7 Angabe gemäß Landschaftsrahmenplan LK Harburg, 1994 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 10 für Amphibien darstellt. Eine besondere Bedeutung der Flächen für den Weißstorch wird ebenfalls nicht gesehen. Wegen der einrahmenden Bebauung im direkten Umfeld des Vorhabensgebietes wird davon ausgegangen, dass die Flächen nicht als Lebensraum von im Offenland brütenden Vögeln und Gastvögeln genutzt werden (s.a. Kap. 5.3). Für das faunistische Besiedlungspotenzial kann von einem eher geringen Spektrum mit weit verbreiteten Arten, sog. Ubiquisten, und Siedlungsfolgern ausgegangen werden. Vorbelastung Als Vorbelastungen sind Immissionen des Straßenverkehrs der L 217 und Einträge von Düngemitteln und Pestiziden auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu nennen. Biotopverbundfunktionen sind durch die umgebenden Siedlungsbereiche und Verkehrsflächen eingeschränkt. Bewertung Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach der sechsstufigen Bewertungsskala der Arbeitshilfe des NIEDERSÄCHSISCHEN STÄDTETAGES (2006). In der von 0 bis 5 zählenden Skala wird Wertstufe 5 den ökologisch wertvollsten, Wertstufe 0 den Flächen ohne Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die Biotoptypen im Vorhabensgebiet bewertet sowie zusätzlich die Flächenanteile des jeweiligen Biotoptyps aufgeführt. Tab. 1: Bedeutung der Biotoptypen im Vorhabensgebiet Biotoptyp Bezeichnung HB HFM,HBA GA A UHM FGR PHZ PHZ OVS OVS Besonderer Einzelbaum Strauch-Baumhecke, Baumreihe Grünland-Einsaat Acker Halbrud. Gras-/Staudenflur mittl. Stando. Nährstoffreicher Graben Vorhandene Bebauung mit Garten Neuzeitlicher Garten (z.T. Grabenrand) Verkehrsfläche versiegelt (L 217) Verkehrsfläche versiegelt (Sandhg.weg) § Wert28a/b stufe NNatG / / / / / / / / / / 4 2-3 1 1 3 2 1 1 0 0 Anteil in qm 113 / 6.860 57.780 4.223 2.164 4.504 990 3.490 1.760 Das Vorhabensgebiet ist in seiner derzeitigen Ausprägung in größeren Teilen von geringer Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere. 6.1.2 Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Die durch den Bebauungsplan ermöglichten potenziellen Neuversiegelungen durch den Bau von Gebäuden, Verkehrs- und Nebenanlagen stellen den wesentlichen negativen Wirkfaktor für das Schutzgut Pflanzen und Tiere dar. Aufgrund der Festsetzungen ist ein nachhaltiger Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere von bis zu ca. 27.636 m² durch teilweise oder vollständige Versiege- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 11 lung bzw. Überbauung gegeben. Abwertungen des Biotoppotenzials sind vorrangig für intensiv genutzte landwirtschaftlich geprägte Lebensräume mit allgemein verbreitetem Pflanzen- und Tierbestand zu erwarten. Kleinflächiger sind Grabenund Ruderalsaumstrukturen betroffen. Bei den zukünftigen Garten- und Begleitgrünflächen wird von überwiegend intensiv genutzten Vegetationsbeständen ausgegangen, die einen eingeschränkten Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten. Die geplanten Gehölzpflanzflächen stellen dagegen eine vielfältigere Lebensgrundlage für daran angepasste Pflanzen und Tiere dar. Da im unmittelbaren Umfeld des Vorhabensgebietes keine sehr empfindlichen oder besonders schützenswerten Biotopstrukturen existieren, wird bezüglich des bereits heute eingeschränkten Biotopverbundes in die freie Landschaft von keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch die vorgesehene Bebauung ausgegangen. Hinsichtlich des Bereichs mit Brutvogelvorkommen von landesweiter Bedeutung süd-östlich Achterdeich / Eichholzer Straße (vgl. Kap. 5.3) wird davon ausgegangen, dass bereits heute vor den vertikalen Strukturen der Ortschaft Niedermarschacht Abstand gewahrt wird und Fluchtdistanzen eingehalten werden. Das im Kreuzungsbereich Achterdeich / Eichholzer Straße befindliche Gewerbegebiet bleibt weiterhin die Struktur, welche die geringste Entfernung zum Brutgebiet hat. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Brutvogelvorkommens oder eventuelle Zerstörung nach § 19 Abs. 3 BNatSchG bedingt durch die bauliche Schließung der Ortschaft im Vorhabensgebiet wird nicht gesehen. 6.1.3 Vermeidung, Minderung, Ausgleich Eingriffsmindernd in bezug auf die geplanten Ausweisungen wirken sich folgende Aspekte aus: - Anordnung der geplanten Baugebiete im unmittelbaren Anschluss an den vorhandenen Siedlungskörper, dadurch Lückenschluss und keine unnötige Zersiedlung des Landschaftsraumes. - Externe Erschließung über bereits vorhandene Straßen (mit entsprechendem Anschluss), dadurch Vermeidung unnötiger Neuversiegelungen. Mittels der unter Kap. 7.1 beschriebenen grünordnerischen Festsetzungen können die negativen Auswirkungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere im Vorhabensgebiet gemindert und teilweise ausgeglichen werden. Eine vollständige Kompensation der Beeinträchtigungen ist im Vorhabensgebiet nicht möglich, daher sind zusätzlich externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (s.a. Kap. 7.3 und 8). 6.2 Schutzgut Boden Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen werden. Als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen ist der Boden nach § 1 Abs. 5 BauGB zu schützen und zu entwickeln. 6.2.1 Bestand und Vorbelastung Relief Landschaftsräumlich weist das Vorhabensgebiet das für die Elbmarschen typische flache bis wenig bewegte Relief auf. Insgesamt fällt das Gelände leicht Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 12 Richtung Süden von NN +4-5,5 m auf rd. +3,5 m ab. Wahrnehmbare Höhenunterschiede sind lediglich durch Gräben und teilweise leicht erhöht liegende Verkehrs- und Gartenflächen gegeben. Geologie/Boden Gemäß Bodenübersichtskarte des Landkreises Harburg8 und Bodenkundlicher Standortkarte9 handelt es sich bei dem Vorhabensgebiet um grundwassernahes, ebenes Marschland. Vorherrschende Bodentypen sind Braune Auenböden und begleitend Auengleye. Vorherrschende Bodenarten sind lehmige Sande bis schluffige Lehme, unterliegend z.T. Tone, kiesige Sande. Ausgangsmaterial für die Bodenbildung sind Auensedimente. Bei Baugrunduntersuchungen für den Lebensmittel-Discounter wurde folgender Aufbau vorgefunden: i.M. 0,3 m humoser Kleiboden bzw. Mutterboden, darunter Kleiboden, stark sandig, schwach steifplastische, z.T. noch schwach humos / Kleiboden, schwach steifplastisch mit weichen Lagen und wasserführenden Sanden bis in Tiefen von im Mittel ca. 2,2-2,5 m unter Gelände. Unterlagerung des Kleibodens mit Fein-Mittelsand mit Klei-Lagen / gemischtkörnige Sande mit schluffigen Anteilen. Ab ca. 6 m unter Gelände folgen alluviale Wattsande in mitteldichter Lagerung. Der pleistozäne Sandboden folgt ab ca. 15 m Tiefe10. Vorbelastungen Als Vorbelastungen sind die bereits versiegelten und überbauten Teilbereiche zu werten sowie die intensive landwirtschaftliche Nutzung, welche mit Nährstoff- und Pestizideinträgen und Bodenbearbeitung verbunden ist. Gemäß den Interaktiven Umweltkarten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz sind keine Altablagerungen und Rüstungsaltlasten innerhalb des Vorhabensgebietes und angrenzender Flächen bekannt. Bewertung Der Boden erfüllt gemäß § 2 (2) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vielfältige Funktionen: Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Auf LRP Blatt 4 ‚Potentielle Bodengefährdung – Wichtige Bereiche für den Boden’ sind die bebauten Flächen der Ortschaft mit anthropogen veränderten Bereichen (mittlerer bis hoher Versiegelungsgrad) zugeordnet worden. Die übrigen Flächen befinden sich in einem großräumigen Bereich mit hoher Gefährdung für Bodenverdichtung. Die versiegelten und überbauten Flächenanteile sind nicht mehr relevant für das Schutzgut Boden. 8 Bodenübersichtskarte des LK Harburg, M 1:100.000, Hrsg. vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, Hannover 1969 9 Karte des Naturraumpotentials von Niedersachsen und Bremen - Bodenkundliche Standortkarte 1:200.000 Blatt Lüneburg, Hrsg. vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, Hannover 1979 10 Ing.-Büro Rudolf Schulze (2007): Bodengutachten, Gründungsempfehlung: Neubau eines Penny-Marktes, Elbuferstraße in 21436 Niedermarschacht. unveröffentlicht. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 13 Bei den aktuell unversiegelten Böden wird insgesamt von einer geringen bis mittleren Versickerungsfähigkeit und einem geringen Filter- und Puffervermögen ausgegangen. Im Untergrund ist mit Stauwasser, ggf. mit Torf und Klei zu rechnen, so dass bereichsweise ein ungeeigneter Baugrund gegeben sein kann. Es wird davon ausgegangen, dass natürliche / naturnahe und kulturhistorisch bedeutsame Böden nicht mehr vorhanden sind. Im Umfeld der vorhandenen Bebauung wird von einer Veränderung des Bodengefüges der unversiegelten Böden ausgegangen. Die Funktion der Bereiche mit Gehölzen und Ruderalfluren als Lebensgrundlage für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und die Naturnähe ist vergleichsweise höher einzuschätzen. Den Gartenflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen wird eine allgemeine Bedeutung zugemessen. Das Vorhabensgebiet ist insgesamt vorwiegend von allgemeiner Bedeutung für das Schutzgut Boden. 6.2.2 Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Durch die mit den Bauvorhaben einhergehenden Veränderungen des Bodens (Versiegelung für Gebäude und Verkehrs-, Stellplatz- und Nebenanlagen, Verdichtung, Bodenab- und -auftrag) sind erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden gegeben. In bezug auf Wechselwirkungen mit dem Grundwasser ist die verschlechterte Aufnahmefähigkeit für Niederschläge sowie die verschlechterte Filter- und damit Schutzfunktion gegenüber dem Grundwasser anzuführen. Auszugehen ist von einer Neuversiegelung von ca. 27.636 m². U.U. ist bei der Gründung von Fundamenten ein tiefer gehender Abtrag von gewachsenem Unterboden notwendig. Ggf. sind während der Bauphase Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Durch die Nutzungsumwandlung von Ruderalstukturen in Straßenbegleitgrün sowie durch die Ausbildung einer Unterhaltungstrasse entlang des Verbandsgrabens im Westen des Vorhabensgebietes findet gemäß ARBEITSHILFE NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTETAG eine Abwertung von mindestens einer Wertstufe statt, die als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist. Mögliche Auswirkungen auf die aktuell landwirtschaftlich genutzten Böden ergeben sich durch baubedingte Bodenbewegungen und aus der Nutzungsumwandlung in Hausgärten und Straßenbegleitgrün z.B. durch Bodenverdichtung und zusätzliche Nährstoffeinträge (Nitrifizierung an Wege- und Straßenrändern, in den Gärten). Im Vergleich mit der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung sind aus den künftigen Nutzungseinflüssen jedoch keine erheblichen umweltrelevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abzuleiten, die über das Maß der Vorbelastungen hinausgehen. Durch die Festsetzung von Gehölzpflanzungen wird ein Teil des Vorhabensgebietes aus der Nutzung genommen, so dass in diesem Bereich zukünftig von einer ungestörteren Bodenentwicklung auszugehen ist. 6.2.3 Vermeidung, Minderung, Ausgleich Bei Realisierung der Vorhaben bestehen kaum Möglichkeiten zur Vermeidung der beschriebenen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, insbesondere dessen Funktionsverlust als Standort für Pflanzengesellschaften und die an sie gebundenen Tierarten. Die im Folgenden genannten Maßnahmen dienen der Minderung der Beeinträchtigungen. Sie haben zum Ziel, vorhandene Bodenschichten weitmöglich zu bewahren und die neuen Standorte für Pflanzen möglichst optimal herzustellen: Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 14 Nutzung von Flächen innerhalb des Planungsbereiches als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen (Doppelnutzung), landschaftsgerechte Wiederherstellung von baubedingt ggf. in Anspruch genommenen Teilflächen außerhalb des Vorhabensgebietes. Nutzung der künftigen Verkehrsflächen als Baustraßentrasse. Ordnungsgemäßer Umgang mit Treibstoffen und Ölen zur Vermeidung von Verschmutzungen des Bodens mit diesen Stoffen. Wahl geeigneter Baumaschinen zur Verminderung von Bodenverdichtung. Lockerung der durch Baustelleneinrichtung beanspruchten Böden nach der Bauphase (Sickerfähigkeit). Schutz des Oberbodens gemäß DIN 18915. Die Einhaltung der Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern im Vorhabensgebiet, als Schutzmaßnahmen vor zusätzlichen Beeinträchtigungen/Belastungen des Schutzgutes Boden, werden bei planmäßiger Umsetzung der vorgesehenen Konzeption als gegeben angesehen. Durch die Festsetzung von Gehölzpflanzungen werden Teilbereiche des Vorhabensgebietes aus der Nutzung genommen, so dass sich hieraus Aufwertungen für das Schutzgut Boden ergeben, die als Teilausgleich für zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen dienen. Gemäß der im Rahmen der Umweltprüfung vorgenommenen Bilanzierung verbleibt ein erheblicher Ausgleichsbedarf, für den externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind (siehe Kap. 7.3 und 8). 6.3 Schutzgut Wasser Die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes ist mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung i.S. von § 1 Abs. 5 BauGB so zu entwickeln, dass auch nachfolgenden Generationen ohne Einschränkungen alle Optionen der Gewässernutzung offen stehen. Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterscheiden. 6.3.1 Bestand und Vorbelastung Das Vorhabensgebiet fällt nicht in den Geltungsbereich von Wasserschutzgebieten. Oberflächengewässer Im Westen des Vorhabensgebietes verläuft ein Entwässerungsgraben des Wasserverbandes der Ilmenauniederung. Weitere Gräben befinden sich beidseitig der Fahrbahn des Sandhagenweges und teilweise entlang von Wohngrundstücken. Teilweise sind Reste von Beetgrabenstrukturen vorhanden. Der Verbandsgraben war zum Zeitpunkt der Biotopkartierung im Gegensatz zu den übrigen Gräben wasserführend. Stillgewässer sind nicht vorhanden. Punktuell wurden während der Biotopkartierung Bereiche mit Stau-/Qualmwasser festgestellt. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 15 Grundwasser Die Grundwasseroberfläche des oberen Grundwasserleiters liegt gemäß GEOSUM-Karte ‘Lage der Grundwasseroberfläche’ bei ca. NN -1 bis 0 m. Insgesamt ist die Grundwassersituation im Untersuchungsraum geprägt von einem für das Marschgebiet typischen hoch anstehenden und stark schwankenden oberen Grundwasserspiegel. Die Grundwasser-Schwankungen sind abhängig von den Niederschlägen und unterliegen den Tideschwankungen der Elbe. Zeitweilig erhöhte Wasserstände bis an die Geländeoberfläche sind durch Qualm- und Stauwasser möglich. Während der Baugrunduntersuchungen wurde der Schichtenwasserhorizont innerhalb der Kleiböden in einer Tiefe von ca. 2,10 m - 2,40 m unter Gelände vorgefunden. Der echte Grundwasserhorizont pendelt sich dem Gutachten zufolge (s.a. Kap. 6.2) unterhalb der Abdeckung aus Klei, d.h. innerhalb der 1. Sandschicht unterhalb des Kleibodens (feinsandiger, toniger Schluff) ein. Vorbelastungen Im Vorhabensgebiet wird von einer Beeinflussung durch Einträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen. Bewertung Im Vorhabensgebiet sind keine Stillgewässer vorhanden, die überwiegend randlich verlaufenden Gräben sind zu einem größeren Teil wenig naturnah ausgebildet. Das Vorhabensgebiet hat für das Schutzgut Wasser, Teilaspekt Oberflächengewässer eine eher geringe bis maximal mittlere Bedeutung. Für das Grundwasser besteht generell eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Versiegelung und Schadstoffeintrag, da damit ein Verlust bzw. eine Einschränkung der Funktion als ökologischer Standortfaktor verbunden ist. Gemäß der hydrogeologischen Übersichtskarte Niedersachsens wird für das Vorhabensgebiet aufgrund anstehender Sperrschichten mit einem Anteil an tonig-schluffigen Gesteinskomponenten eine geringe bis mittlere Grundwasserempfindlichkeit angegeben. Auf LRP Blatt 5 'Potentielle Grundwassergefährdung – Wichtige Bereiche für das Wasser' werden die bebauten Flächen der Ortschaft mit anthropogen veränderten Bereichen (mittlerer bis hoher Versiegelungsgrad) zugeordnet. Die übrigen Flächen liegen in einem großräumigen Bereich mit geringer-mittlerer Verschmutzungsgefährdung / -empfindlichkeit des Grundwassers. Trotz der vorhandenen Beeinflussungen wird das Vorhabensgebiet noch als von mittlerer Bedeutung für das Schutzgut Wasser, Teilaspekt Grundwasser eingestuft. Das Vorhabensgebiet ist in der Gesamtbewertung von maximal mittlerer Bedeutung für das Schutzgut Wasser. 6.3.2 Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Bei der Umsetzung der geplanten Bauvorhaben werden zusätzlich gering versickerungsfähige Böden durch Gebäude, Verkehrs- und Nebenanlagen teilweise oder vollständig versiegelt bzw. überbaut und verlieren weitestgehend oder vollständig ihre Funktion für die Versickerung von Niederschlägen. Dies führt zu einer zusätzlichen Reduzierung der an sich schon geringen Grundwasserneubildungsrate. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 16 Das anfallende Oberflächenwasser soll durch neu auszubauende Entwässerungsgräben in den bestehenden Verbandsgraben abgeleitet werden. Damit werden potenziell erhebliche und nachhaltige negative umweltrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser durch den Entzug von Sickerwasser hervorgerufen sowie der Abfluss in den Vorfluter erhöht. Der Verbandsgraben soll erhalten werden. Im Zuge des hydraulischen Nachweises11 wurde festgestellt, dass der Graben im oberen Bereich noch ausreichend dimensioniert ist. Die Leistungsfähigkeit nimmt im weiteren Verlauf ab. Der Graben ist in diesem Bereich bereits heute an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Zur Ermöglichung des Anschlusses der geplanten Baugebiete ist die Erweiterung des Grabenquerschnittes insbesondere im unteren Bereich geplant. Hierdurch wird gleichzeitig ein Retentionsraum von über 650 m³ geschaffen, der notwendig ist, um den Spitzenabfluss in den Vorfluter auch nach Realisierung der Bauvorhaben beizubehalten Daher wird angenommen, dass ein Teil des möglichen Sickerwassers im Vorhabensgebiet verbleibt. Für die Ertüchtigung des Verbandsgrabens sind Sohlverbreiterungen auf 1,25 bzw. 1,5 m und Böschungsneigungen von 1:2,5 geplant. Angenommen wird eine umweltverträgliche Neugestaltung des Grabens, aus der keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Oberflächenwasser abgeleitet werden. Im Bereich des Sandhagenweges wird eine Wiederherstellung von Grabenmulden nach der Fahrbahnverbreiterung erwartet. Eine Überplanung der übrigen Gewässerstrukturen ist nicht auszuschließen. Durch die zukünftigen Entwässerungsgräben wird jedoch ein möglicher Verlust auf jedem Fall ausgeglichen. Im Entwässerungskonzept12 sind für sämtliche Entwässerungsgrabenabschnitte eine Grabensohlbreite von mindestens 0,5 m und Böschungsneigungen von 1:2 vorgesehen. Die Gräben zwischen Sandhagenweg und Planstraßen sollen mit einer Grabentiefe von mindestens 0,2 m (+ 0,1 m Sicherheit) ausgebaut werden. Für die Gräben zwischen den Planstraßen und dem Verbandsgraben ist aufgrund des maximal auftretenden Wasserspiegels eine Grabentiefe von mindestens 0,5 (+ 0,1 m Sicherheit) erforderlich. Das Grabenprofil im Bereich des Sondergebietes muss aufgrund der höheren Abflussmengen gesondert berücksichtigt werden. Bis zur Planstraße wird eine Grabentiefe von mindestens 0,3 m (+ 0,1 m Sicherheit) und anschließend bis zum Verbandsgraben von mindestens 0,45 (+ 0,1 m Sicherheit) vorgegeben. Die Querung des Räumstreifens für den Verbandsgraben erfolgt im Bereich der Wohngebiete mit einem Durchmesser von DN 300 und einem Gefälle von 1 %. Im Bereich des Sondergebietes muss aufgrund des höheren Abflusses die Querung des Räumstreifens mit einem Durchmesser von DN 400 und einem Gefälle von 1 % hergestellt werden. In den Anschlusspunkten ist eine Böschungssicherung z.B. mit Natursteinen vorgesehen. Ggf. ist ein Anschnitt des Stauwasserhorizontes sowie eine Minderung der Grundwasser schützenden Sperrschichten nicht ausgeschlossen. Ausgehend von den im Entwässerungskonzept angegebenen Sohltiefen von maximal NN +3,42 m wird jedoch keine erhebliche umweltrelevante Minderung der Sperrschicht angenommen. Der Bau von Kellergeschossen wird aufgrund der hohen 11 Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH (Oktober 2007): Rahmenbedingungen zum Neubau eines Penny-Marktes im Bebauungsplan Nr. 12 "Ortsmitte" in der Elbuferstraße in 21436 Marschacht. hydraulischer Nachweis des Vorflutgrabens. Unveröffentlicht. 12 Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH (März 2008): Entwässerungskonzept B-Plan Nr. 13 in der Elbuferstraße in 21436 Marschacht. Unveröffentlicht. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 17 Baukosten für entsprechende bauliche Absicherungen als sehr unwahrscheinlich angesehen. Wesentliche Behinderungen der Grundwasserströmung durch Kellergeschosse und damit einhergehende Beeinträchtigungen des Grundwassers werden daher nicht erwartet. Mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ergeben sich aus Nähr- und Schadstoffstoffeinträgen von Wege- und Straßenrändern sowie aus den Gärten über den Bodenpfad in die Gräben und Mulden (lateral) bzw. direkt in das Grundwasser. Hinzu kommt im Winter die mögliche Beeinträchtigung durch den Eintrag von Tausalzen. 6.3.3 Vermeidung, Minderung, Ausgleich Bei Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Baumaterialien (Stellplätze, Wegebau) auf den Privatgrundstücken und im Straßenseitenraum können die Abflussbeiwerte reduziert werden. Die Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlagen soll über seitliche Entwässerungsmulden erfolgen. Auf den Baugrundstücken soll das anfallende Niederschlagswasser möglichst durch Versickerung dem Wasserkreislauf wieder zurückgeführt werden bzw. dezentral z.B. durch Sickerschächte mit Überläufen in den anschließenden Graben rückgehalten werden. Zur Ressourcenschonung des Grundwassers ist eine Regenwassernutzung für Brauchwasserzwecke (Gartenbewässerung, WC-Spülung u.ä.) anzustreben. Als weitere Minderungsmaßnahme wird empfohlen, eine extensive Dachbegrünung von flachen und flach geneigten Dachflächen für die Nebengebäude vorzusehen, wodurch weitere Flächen mit Rückhalte- und Vorreinigungsfunktion für Niederschläge geschaffen werden können. 6.4 Schutzgut Klima und Luft Luft und Klima sind als im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Belange des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB verankert. 6.4.1 Bestand und Vorbelastung Bestand Das Vorhabensgebiet liegt im Klimabezirk Elbniederung mit den Standorten Talauen und Moore. Das Klima ist hier abweichend von den umliegenden Klimaregionen stark von Grund- und Oberflächenwasser beeinflusst, dies zeigt sich insbesondere, abhängig von Entwässerung und Luftbewegung, in Nebelbildung und Spätfrostgefährdung13. Kleinklimatisch ist das Vorhabensgebiet z.T. durch Bebauung / Versiegelung bestimmt und weist auf den übrigen Flächen ein überwiegend durch Acker bestimmtes Freilandklima auf. Filterwirksame Gehölzstrukturen sind lediglich in geringem Umfang vorhanden. 13 Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen – Bodenkundliche Standortkarte M 1:200.000 Blatt Lüneburg, Hannover 1979, Hrsg. vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 18 Vorbelastungen Vorbelastungen in Form von Geruchsimmissionen bestehen durch die südöstlich liegende kunststoffverarbeitende chemische Fabrik Bock. Zur chemischen Fabrik ist eine Abstandszone von 500 m Radius von Wohngebäuden freizuhalten. Diese Regelung wird durch die Festsetzung von Baugrenzen berücksichtigt. Das Vorhabensgebiet ist weiter durch Verkehrsimmissionen vorbelastet, die von der L 217 ausgehen. Gemäß RROP handelt es sich hierbei um eine Hauptverkehrsstraße regionaler Bedeutung. Weitere Lärmbelastungen ergeben sich aus der südwestlich liegenden Sportanlage. An dieser Stelle wird außerdem auf das Kap. 6.6 Schutzgut Mensch hingewiesen. Vorbelastungen bestehen außerdem durch versiegelte und bebaute Teilflächen. Bewertung Das Vorhabensgebiet erfüllt in Teilen eingeschränkt Aufgaben eines klimatischen Entlastungsraums für die angrenzende Bebauung. Wertgebend sind die Offenbodenflächen. Trotz der vorhandenen Teilbebauung und -versiegelung weist das Vorhabensgebiet insgesamt noch eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut Klima und Luft auf. 6.4.2 Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Der Verlust von klimatisch und lufthygienisch wirksamer Vegetations-/Offenbodenfläche sowie die Versiegelung durch den Bau von Gebäuden und Verkehrsund Nebenanlagen stellen die wesentlichsten Wirkfaktoren für das Schutzgut Klima und Luft dar. Der Wirkfaktor Lärmbelastung wird im Kap. 6.6 Schutzgut Mensch berücksichtigt. Versiegelungen führen zu einer Erhöhung des Reflexionsgrades, des Absorptionsvermögens und der Wärmekapazität. Innerhalb des Sondergebietes ist zukünftig mit einer Versiegelung von bis zu 85 % der Fläche auszugehen. Die hochbauliche Anlage des Lebensmittel-Discounters in abweichender Bauweise führt zu einer Veränderung der Windströmungen. In dem flächenanteilig größeren Allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist der zulässige Versiegelungsgrad deutlich geringer als in der zentrumsnahen Lage. Hier ist mit einer kleinteiligen Bebauung innerhalb von Gartengrundstücken zu rechnen. Die Flächeninanspruchnahme im Rahmen der zusätzlichen Bebauung / Versiegelung und der Nutzungsänderung führt in Teilbereichen zu lokalen standörtlichen Veränderungen im Vorhabensgebiet. Insgesamt werden jedoch keine nennenswerten Funktionsminderungen für die gesamträumlichen klimatischen Parameter erwartet. Die vorgesehenen Gehölzpflanzungen werden die Einflüsse innerhalb des Vorhabensgebietes mittelfristig mindern. Als weiteren potenziellen Wirkfaktor auf das Schutzgut Klima und Luft ist die Zunahme gasförmiger Emissionen und Lärmemissionen durch zusätzlichen KfzVerkehr und Hausbrand zu nennen. Es wird jedoch ein insgesamt geringer Anstieg von Luftschadstoffen angenommen, der unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte liegt (s.a. Kap. 6.6 Schutzgut Mensch). Insgesamt wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima und Luft ausgegangen. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht 6.4.3 Seite 19 Vermeidung, Minderung, Ausgleich Eventuelle Beeinträchtigungen können durch die Schaffung bioklimatisch aktiven Grünvolumens innerhalb des Vorhabensgebietes vermieden bzw. vermindert werden. Auf diese Weise kann eine Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse (Wirken als Staub- und Schadstofffilter) erzielt werden. Die Gebäude werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan in ihrer Höhe eingeschränkt, wodurch eventuelle Veränderungen der Windströmungen gemindert werden. 6.5 Schutzgut Landschaft Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. 6.5.1 Bestand und Vorbelastung Bestand Das Landschafts-/Ortsbild des Vorhabensgebietes ist stark durch den Übergang von siedlungsgeprägten Elementen zu landschaftlicher Ausprägung bestimmt. Der Kontrast wird durch die Lage der Flächen inmitten der Ortschaft verstärkt. Über das Vorhabensgebiet sind weiträumige Blickbeziehungen in die anschließende freie Landschaft gegeben. Eine blickbegrenzende Gehölzkulisse ist weiter südlich des Vorhabensgebietes vorhanden. Nach Norden wird der Landschaftsraum durch ein Gemenge aus Hofstelle, Wohnbebauung und Versorgungseinrichtungen (Einkaufszentrum, Schule), dem anschließenden Elbdeich sowie der Bebauung und Gehölzkulisse von Geesthacht am gegenüberliegenden Elbufer bestimmt. Der nördliche und östliche Bereich des Vorhabensgebietes ist stärker durch allgemeine Wohnbebauung und Verkehrsflächen geprägt, während sich der übrige, großflächigere Teil als ausgeräumte Ackerlandschaft darstellt. Der Entwässerungsgraben im Westen und die Wegraine mit Grabenmulden beidseitig des Sandhagenweges bilden eine gewisse vorrangig horizontal wirksame Strukturierung. Eine vertikale Gliederung ist sehr eingeschränkt vorhanden und beschränkt sich vorrangig auf in den Gärten stehende Nadelgehölze. Hervorzuheben ist eine alte Eiche am Entwässerungsgraben. Die angrenzende allgemeine Wohnbebauung ist überwiegend wenig naturraumtypisch und raumwirksam eingegrünt. Vorbelastungen Als Vorbelastungen sind der Verkehrslärm auf der Elbuferstraße, ein Funkmast, eine oberirdische Leitung, die Flutlichtmasten der südwestlich liegenden Sportanlage sowie Werbetafeln an der Elbuferstraße zu nennen. Im Bereich der jetzigen Hofstelle soll im Zuge eines Einzelgenehmigungsverfahrens ein Verbrauchermarkt realisiert werden. Bewertung Gemäß LRP Blatt 3 handelt es sich bei dem Vorhabensgebiet um keinen wichtigen Bereich für Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Für die Erholungsnutzung sind die Flächen von untergeordneter Bedeutung. In Anlehnung an die "Naturschutzfachlichen Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKO- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 20 LOGIE, 1994) ist das Vorhabensgebiet eher von allgemeiner Bedeutung für das Schutzgut Landschaft. Die naturraumtypische Vielfalt, Eigenart und Schönheit ist vermindert bzw. überformt, im wesentlichen aber noch erkennbar. Insgesamt ist noch ein recht ländlicher Charakter vorzufinden. 6.5.2 Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Der wesentlichste Wirkfaktor für das Schutzgut Landschaft ist die Umwandlung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in ein siedlungsgeprägtes Ortsbild. Die Realisierung des Sondergebietes "Lebensmittel-Discounter", des Mischgebietes und der Allgemeinen Wohngebiete führt zu einem Verlust einer grünbetonten Freifläche innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers. Für die Bewohner der unmittelbar angrenzenden Grundstücke ergeben sich durch die zukünftige Bebauung Veränderungen des bisherigen Landschaftserlebnisses aus den Häusern und Gärten. Außerdem wird eine der wenigen Blickbeziehungen von der Elbuferstraße in die südlich angrenzende freien Landschaft künftig unterbunden. Die Bebauung führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Allerdings löst die geplante Bebauung kein Ineinanderfließen verschiedener Ortsteile aus, sondern stellt eher einen baulichen Lückenschluss innerhalb des Siedlungskörpers von Niedermarschacht dar. Der Charakter des Ortteils in diesem Abschnitt von Marschacht unterliegt einem Veränderungsprozess. Neben dem Einkaufszentrum soll im Bereich der derzeitigen Hofstelle nördlich der Elbuferstraße ein weiterer Verbrauchermarkt gebaut werden, so dass das Umfeld der Elbuferstraße zukünftig bereits stärker als aktuell von Versorgungseinrichtungen mit vorgelagerten Stellplatzanlagen bestimmt ist. Dennoch führt die Errichtung eines langgestreckten Baukörpers mit der höchsten zulässigen Firsthöhe im Vorhabensgebiet und einer vorgelagerten Stellplatzanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des von eher kleinteiliger Bebauung bestimmten Abschnittes südlich der Elbuferstraße. Die betriebsbedingt in Teilbereichen erforderlichen Lärmschutzwände führen ebenfalls zu einer Überprägung des Landschaft-/Ortsbildes. Aufgrund des hohen zulässigen Versiegelungsgrades und der an der Elbuferstraße von vertikalen Strukturen freizuhaltenden Sichtdreiecke wird davon ausgegangen, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Sondergebiet nur eingeschränkt gemindert bzw. ausgeglichen werden können. Mit der Ausweisung des Mischgebietes ist die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten beabsichtigt. Hierdurch ist eine weitere Überprägung des noch eher ländlichen Siedlungsbereiches zu erwarten. Aufgrund der festgesetzten offenen Bauweise und des im Vergleich zum Sondergebiet höheren Anteils an unversiegelter Fläche wird eine größere Möglichkeit zu einer Ein- und Durchgrünung gesehen und insgesamt von einer landschaftsverträglichen Neugestaltung ausgegangen. Die vorgesehene Allgemeine Wohnbebauung WA3 mit Einzel- und Doppelhäusern führt zu einer Abrundung der vorhandenen Siedlungsstrukturen. Es wird einer kleinteiligen Wohnbebauung innerhalb von Gartengrundstücken ausgegangen, die sich verträglich in die vorhandene Siedlungsstruktur einbinden wird. Die geplante Allgemeine Wohnbebauung WA2 soll einen ortsbildverträglichen Übergang zwischen Ortszentrum und anschließender Einzel- und Doppelhausbebauung bilden. Geplant ist eine Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes WA3 in zwei Bauabschnitten, so dass durch die ausgewiesenen Gehölzpflanzflächen der neue Ortsrand jeweils landschaftsgerecht eingegrünt wird. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 21 Vertikal landschaftsprägende Strukturen werden nicht überplant oder beeinträchtigt. Die alte Eiche soll erhalten werden. Der Entwässerungsgraben im Westen wird in das geplante Entwässerungssystem integriert, in dem innerhalb der zukünftigen Wohngebiete weitere offene Gräben vorgesehen sind. Aufgrund der Nähe zu den Gartenflächen wird jedoch von keinen strukturreichen Gewässern ausgegangen. 6.5.3 Vermeidung, Minderung, Ausgleich Bei Umsetzung der Planung ist die Umwandlung des von Offenland geprägten Landschaftsbildes in ein siedlungsgeprägtes Ortsbild unvermeidbar. Durch Örtliche Bauvorschriften soll die Integration der Baugebiete zusätzlich gefördert werden. Mittels der unter Kap. 7.1 beschriebenen grünordnerischen Festsetzungen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft gemindert und ausgeglichen werden. Gemäß Naturschutzgesetzgebung gilt ein Eingriff in das Landschaftsbild auch dann als ausgeglichen, wenn eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfolgt ist (§ 10 NNatG). 6.6 Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit Für den Menschen sind im Zusammenhang mit den angestrebten Planungen Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und Immissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen) und die Erholungsfunktion (Lärm, Landschaftsbild und Barrierewirkung) von Bedeutung. 6.6.1 Bestand und Vorbelastung Wohnen/Wohnumfeld Das Vorhabensgebiet zählt zum Wohnumfeld der westlich und östlich angrenzenden Einzelwohnhausbebauung "Hagenweg" und "Hinter den Höfen". Erholung Auf LRP Blatt 9 'Karte der Erholungseignung (auf Grundlage des Naturpotenzials)' ist der nördliche Abschnitt des Vorhabensgebietes der Ortschaft zugeordnet. Niedermarschacht ist als Raum massiver Bebauung dargestellt. Die übrigen Flächen des Vorhabensgebietes liegen in einem Gebiet mit geringer Erholungseignung. Auf LRP Blatt 10 'Erholungsinfrastruktur' sind entlang der L 217 Radtourrouten und auf dem nördlich liegenden Deich ein Wanderweg gekennzeichnet. In Niedermarschacht sind Restaurant / Gaststätte, Hotel / Gasthof und die Möglichkeit zum Angeln für die Erholung gegeben. Das Vorhabensgebiet ist zum Teil durch die vorhandene Allgemeine Wohnbebauung, aber überwiegend durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Öffentlich nutzbare Freiflächen fehlen. Das Vorhabensgebiet hat kaum Relevanz für aktive Erholungsnutzung. Über den Sandhagenweg sind Spaziergänge und Radfahrten in die südlich anschließende freie Landschaft und ein Erleben des Vorhabensgebietes möglich. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 22 Südwestlich des Vorhabensgebietes befindet sich die Sportanlage Marschacht (MTV Jahn Obermarschacht und Eintracht Elbmarsch). Vorbelastung Eine Lärmbelastung ist im Bereich der Elbuferstraße (L 217) gegeben. Gemäß Begründung zum Bebauungsplan liegen die Beeinträchtigungen, die von der Sportanlage Marschacht auf das Vorhabensgebiet einwirken, in einem für ein Allgemeines Wohngebiet zulässigen Rahmen. Südöstlich des Vorhabensgebietes befindet sich an der Eichholzer Straße die kunststoffverarbeitende chemische Fabrik Bock, so dass Vorbelastungen in Form von Geruchsimmissionen gegeben sind und im Havariefall Beeinträchtigungen durch Gasaustritt möglich sind. In der Nachbarschaftsinformation wird der Bevölkerung im Falle eines Gasaustritts empfohlen, geschlossene Räume aufzusuchen. Dies wird in der Regel ausreichend sein, da sich das Gas schnell verdünnt. Zum Schutz der Wohnbevölkerung ist der zwischen der Gemeinde und der chemischen Fabrik vereinbarte Abstand von 500 m zwischen Wohngebäuden und chemischer Fabrik einzuhalten. Die geplante Wohnbebauung liegt in einem Abstand von mindestens 500 m zu der Fabrik. In einem südöstlichen Teilbereich werden Baugrenzen derart festgelegt, dass eine Anordnung der zukünftigen Wohngebäude lediglich außerhalb des 500 m Abstandsradius zulässig ist. Bei Einhaltung der Abstandsregelung, der betrieblich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen wird auch unter Berücksichtigung der Lage außerhalb der Hauptwindrichtung von keinem erheblichen Beeinträchtigungspotenzial für das Schutzgut Mensch ausgegangen. Bewertung Das Vorhabensgebiet ist für die umliegende Bebauung als innerörtliche Freifläche von mittlerer Bedeutung für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion. Die Qualität ergibt sich vorrangig aus der Funktion als unverbaute, landschaftlich geprägte Abstandsfläche zwischen der Bebauung. Als nutzbares Wohnumfeld hat das Vorhabensgebiet jedoch keine Funktion. Ebenso hat das Gebiet im Sinne des Landschaftserlebnisses aufgrund der geringen bis fehlenden Nutzungsmöglichkeiten für öffentliche, freiraumbezogene Aktivitäten lediglich eine geringe Bedeutung. Das Vorhabensgebiet ist insgesamt von untergeordneter Bedeutung für das Schutzgut Mensch. 6.6.2 Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen Die wesentlichen vorhabensbedingten Wirkfaktoren für das Schutzgut Mensch, die bei Realisierung der geplanten Bebauung entstehen können, sind der Verlust von Freiflächen und die damit verbundene Beeinträchtigung der Wohnumfeldqualität, zusätzliche Lärmbelastungen während der Bau- und Betriebsphase sowie eine Zunahme des Verkehrs in den betroffenen Bereichen der Elbuferstraße und des Sandhagenweges. Die Bebauung des Vorhabensgebietes führt zu einem dauerhaften Verlust einer grünbetonten Freifläche innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers. Für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke sind Veränderungen der Wohn-, Ausblick- und Aufenthaltsqualität im Gebäude bzw. auf den Grundstücken unvermeidbar. Die Bebauung von Flächen, die für die aktive Freizeitnutzung wenig relevant sind, wird für den Teilaspekt Erholung als unerheblich gewertet. Durch die geplanten Geh- und Radwegeverbindungen wird die Verknüpfung des westlich angrenzenden Wohngebietes Richtung Sandhagenweg verbessert. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 23 Mit der Realisierung der Bebauung ergeben sich zusätzliche Lärm-, Abgas- und Lichtimmissionen während der Bau- und Betriebsphase sowie eine Zunahme des Verkehrs auf der Elbuferstraße und dem Sandhagenweg. Hierdurch kann es zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch kommen (Erholung, Wohnen, Schlafen) kommen. Die Zufahrten der geplanten Verbrauchermärkte sollen gemäß Verkehrsgutachten mit Linksabbiegespur ausreichend weit auseinander angeordnet werden. Durch die Anlage einer zentral gelegenen Querungshilfe wird das Überqueren der Elbuferstraße in diesem Bereich erleichtert. Aus der geplanten verkehrlichen Anbindung der Lebensmittel-Discounter werden keine erheblichen Beeinträchtigungen des weiteren Wohnumfeldes einschließlich Wegebezüge (z.B. zur nördlich der Elbuferstraße liegenden Schule) abgeleitet. Baubedingt führen die Umbaumaßnahmen der Elbuferstraße und des Sandhagenweges zu Beeinträchtigungen, da zeitweise Erholungswegeverbindungen eingeschränkt sein können. Der Sandhagenweg soll durch geeignete Maßnahmen verkehrsberuhigt werden, so dass hohe Geschwindigkeiten mit einem entsprechenden Gefahrenpotenzial nicht erwartet werden. Für den Neubau des Lebensmittel-Discounters wurde eine Schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm14 unter Berücksichtigung folgender Vorgaben durchgeführt: Die verkehrliche Erschließung für die Kunden- und Lieferverkehre erfolgt nördlich des Verkehrsgebäudes über eine Zufahrt von der Elbuferstraße (L 217). Die Stellplatzanlage verfügt über ca. 94 Stellplätze. Die Anlieferzone ist an der Westseite des Verkehrsgebäudes (ca. 780 m² Verkaufsfläche) vorgesehen. Zur Belieferung sind entsprechend der Angabe des Betreibers drei Lieferfahrzeuge mit Lkw-Kühlaggregaten täglich als Wochenmaximum in der Berechnung angesetzt. Die Berechnungen erfolgen für eine Öffnungszeit des Discounters zwischen 6:00 und 22:00 Uhr. Bei den Vorbelastungen ist auch der nördlich der Elbuferstraße geplante Verbrauchermarkt berücksichtigt. In den schalltechnischen Berechnungen sind als maßgebliche Schallquellen die Vorgänge auf der Stellplatzanlage, die Belieferung und die außen liegende Gebäudetechnik berücksichtigt. Außerdem sind gemäß TA Lärm die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück untersucht worden. Durch die Steigerung des Verkehrsaufkommens auf der Elbuferstraße werden die Beurteilungspegel nicht um 3 dB(A) erhöht, so dass keine organisatorischen Maßnahmen zur Verminderung der Wirkungen des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen zu treffen sind. Die Untersuchungen haben ansonsten zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Rahmenbedingungen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungszeitraum Tag zwischen 6:00 und 22:00 Uhr und für den Beurteilungszeitraum Nacht zwischen 22:00 und 6:00 Uhr eingehalten werden können: 1. 2. 3. 4. Öffnungszeiten maximal zwischen 6:00 und 22:00 Uhr Keine Anlieferung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr Lärmschutzwand mit 2,0 m Höhe zum Gebäude Elbuferstraße Nr. 127 Lärmschutzwand mit 2,0 m Höhe zum Gebäudeanbau Elbuferstraße Nr. 121 Die entsprechenden Vorgaben sind in den Festsetzungen des Bebauungsplans eingeflossen, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch durch die Realisierung des Sondergebietes erwartet werden. 14 Zündorf Projektentwicklungs GmbH (2007): Schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm, Neubau eines Penny-Marktes in der Elbuferstraße in 21436 Marschacht. Unveröffentlicht. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht 6.6.3 Seite 24 Vermeidung, Minderung, Ausgleich Aufgrund der vorgesehenen Siedlungsentwicklung sind keine Möglichkeiten zur Vermeidung des Verlustes von Wohnumfeldflächen mit landschaftsbezogenen Qualitäten gegeben. Als wirksame Minderung sind in den Allgemeinen Wohngebieten eine aufgelockerte Bebauung und Durchgrünung der Wohnquartiere (Pflanzgebote) und damit die Neugestaltung eines grüngeprägten Ortsbildes vorgesehen. Durch die Anordnung von unbebaubaren Flächen in der Abstandszone kann der Schutzabstand von 500 m zwischen der zukünftigen Wohnbebauung und der chemischen Fabrik eingehalten werden. Die in der schalltechnischen Untersuchung für den Betrieb des Lebensmittel-Discounters formulierten Rahmenbedingungen sind zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch in den Festsetzungen berücksichtigt. Hinsichtlich der Lage der Lärmschutzwände wird davon ausgegangen, dass sie in ausreichendem Abstand zu den zu schützenden Gebäuden stehen und eine wesentliche visuelle Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität vermieden kann. Zur weiteren Minderung ist eine Begrünung der Wände vorgesehen. 6.7 Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das jeweilige Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Der Schutz von Kulturgütern gehört im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB zu den Aufgaben der Bauleitplanung. Im Vorhabensgebiet sowie im Nahbereich sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter vorhanden. Archäologische Fundstätten und Bodendenkmale sind nicht bekannt. Kulturhistorisch bedeutsame Beetgrabenstrukturen sind kaum noch ausgeprägt. Somit ist das Vorhabensgebiet von untergeordneter Bedeutung für das Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter. Auf eine weitere Berücksichtigung des Schutzgutes wird daher verzichtet. Sollten während der Bautätigkeit Bodenfunde erfolgen, so sind diese gemäß § 14 NDSchG bei der zuständigen Stelle zu melden. 7 MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, MINDERUNG UND ZUM AUSGLEICH VON NEGATIVEN UMWELTAUSWIRKUNGEN Die landschaftsplanerischen Gestaltungsvorschläge für die Eingriffsvermeidung und -minderung sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden unter Pkt. 6 erläutert. Im Folgenden werden sie nach festgesetzten und empfohlenen Maßnahmen unterschieden, zusammengefasst dargestellt und begründet. 7.1 Maßnahmen im Vorhabensgebiet Im Vorhabensgebiet sind folgende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich von Beeinträchtigungen vorgesehen und über textliche Festsetzungen abgesichert: Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 25 Städtebauliche Festsetzungen (Begründung siehe B-Plan) Einschränkung von Nutzungen in den Allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet (u.a. Gartenbaubetriebe, Tankstellen) Beschränkung der Firsthöhen Im Allgemeinen Wohngebiet WA2 Beschränkung auf Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen in offener Bauweise mit vier Wohneinheiten je Wohngebäude. Im Allgemeinen Wohngebiet WA3 nur Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss in offener Bauweise. Maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte. Aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand) Örtliche Bauvorschriften Grünordnungs- und Naturschutzfestsetzungen Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölze sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen. Das Erhaltungsgebot dient der Bewahrung landschafts-/ortsbildprägender Elemente im Baugebiet. Die Ersatzpflanzverpflichtung stellt sicher, dass bei Abgang ein neuer Baum die gestalterische und ökologische Funktion an ungefähr gleicher Stelle übernimmt. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebietes sind mindestens 20 % der Grundstücksflächen als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Festsetzung eines Mindestanteils von Vegetationsstrukturen dient der Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Bereicherung der Biotopstruktur innerhalb des Baugebietes. Des weiteren stabilisiert die Entwicklung des bioklimatisch wirksamen Grünvolumens das Kleinklima. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebietes ist je angefangene 600 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm (in 1 m über dem Erdboden gemessen) zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Alternativ können je 300 m² angefangene Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum oder Obstbaum mit dem Mindeststammumfang 12-14 cm (in 1 m Höhe über Erdboden gemessen) gepflanzt werden. Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen. Das Anpflanzgebot dient der Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Bereicherung der Biotopstruktur innerhalb der Baugebiete. Der nicht für den fließenden und ruhenden Verkehr vorgesehene Flächenanteil der Straßenverkehrsflächen ist als offener Bodenbereich zu gestalten und mit einem kräuterreichen Landschaftsrasen zu begrünen. Der Versiegelungsanteil sollte auch bei der Einrichtung von Verkehrsflächen so gering wie möglich gehalten werden, um Beeinträchtigungen der Versickerung von Regenwasser und damit den Wasserhaushalt zu minimieren. Die mindestens 8 m breiten Straßenverkehrsflächen sind mindestens einseitig mit einer Baumreihe aus heimischen, standortgerechten und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen. Der Stammumfang muss mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Der durchschnittliche Abstand der Bäume darf 15 m nicht überschreiten. Durch die Straßenbegrünung können Verkehrsimmissionen durch Staub- und Abgasbindung in der Biomasse reduziert werden. Insbesondere durch großkronige Bäume (Kronendurchmesser > 6 m) kann eine Beschattung der abstrahlungsin- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 26 tensiven Verkehrsflächen erreicht und damit eine Verbesserung des Kleinklimas erzielt werden. Die Baumpflanzungen ermöglichen gleichzeitig die Gliederung der Grünstruktur, daher muss der Abstand der Bäume einer Mindestnorm genügen. Die mit einem Pflanzgebot belegten und größer als 5 m breiten Flächen sind zu 50 % mit Bäumen (auch Obstbaumhochstämme) und Sträuchern zu bepflanzen und mit einem kräuterreichen Landschaftsrasen zu begrünen. Der Abstand zwischen den Bäumen auf den Pflanzflächen darf 15 m nicht überschreiten. Die Festsetzung von Pflanzgebotsflächen trägt zu einer attraktiven und zugleich ökologisch wirksamen Ortsrandeingrünung bzw. Durchgrünung der allgemeinen Wohngebiete bei. Die 5 m breiten, mit einem Pflanzgebot belegten Flächen sind dreireihig mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Der Anteil der als Hochstamm oder Heister gepflanzten Baumarten soll mindestens 3 % betragen. Die Bäume und Sträucher sind versetzt in einem Abstand von 1,5 m zu pflanzen. Ziel ist eine landschaftsgerechte Eingrünung der Baugebiete zur Aufwertung des Landschafts-/Ortsbildes. Die festgesetzten Lärmschutzwände sind beidseitig mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 0,75 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Begrünung mit Schling- oder Kletterpflanzen schafft gestalterisch wirksames Grünvolumen und trägt damit zur Einbindung der Lärmschutzwände in das Umfeld bei. Bei der Verwendung von Schlingpflanzen sind geeignete Kletterhilfen (Rankseile, Rankgitter o.ä.) erforderlich, die an den Wänden zu befestigen sind. Innerhalb des Sondergebietes sind mindestens 15 % der Fläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Diese Mindestanteile von vegetationsbestandener offener Bodenfläche vermindern die Beeinträchtigungen der abiotischen Schutzgüter Boden, Wasser und Luft/Klima. Diese Flächen können der Sicherung eines Mindestaustauschs im Gas- und Wasserhaushalt, der Entwicklung von bioklimatisch wirksamem Grünvolumen und der Bereicherung der Biotopstruktur im Vorhabensgebiet dienen. Die aufzuweitenden und neu anzulegenden Gräben sind naturnah und weitgehend ohne technische Ufer- und Sohlbefestigungen auszubilden; die Sohlen sind mit einem Sickerrasen anzusäen und die Böschungen mit einem kräuterreichen Landschaftsrasen zu begrünen. Durch den Verzicht auf Verrohrungen wird der Erhalt eines offenen Wasserkreislaufs gefördert. Durch die Begrünung soll in erster Linie eine rasche vegetative Sicherung der neuangelegten Böschungen erreicht werden sowie eine Entwicklung artenreicher Vegetationsbestände unterstützt werden. Im Wurzelbereich anzupflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Festsetzung von offenen Vegetationsflächen im Wurzelbereich der Bäume dient verbesserten Lebensbedingungen der Vegetation. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, heimische Arten gemäß Pflanzenliste zu verwenden (s. Anhang). Die Verwendung standortgerechter einheimischer Gehölze wird festgesetzt, damit sich Anpflanzungen mit geringem Pflegeaufwand optimal entwickeln und Nahrungsgrundlage sowie Lebensräume für die heimische Tierwelt bieten. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 27 Die Durchlässigkeit des gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen. Die Festsetzung der Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Durchlässigkeit und Durchwurzelbarkeit des Bodens dient verbesserten Lebensbedingungen der Vegetation. 7.2 Allgemeine Empfehlungen Im folgenden werden weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von negativen umweltrelevanten Wirkungen auf die Schutzgüter vorgeschlagen, die sich aber nicht über Festsetzungen nach BauGB durchsetzen lassen und deshalb nur als Empfehlung zu verstehen sind: Die beanspruchten Flächen für Baustraßen sind lagegleich mit den späteren Verkehrsflächen vorzusehen. Unnötige und zusätzliche Bodenverdichtungen sowie Beeinträchtigungen der bestehenden Vegetation können mit dieser Vorgehensweise verhindert werden. Der Oberboden ist gemäß DIN 18915 zu schützen. Ein intakter Oberboden ist wesentliche Voraussetzung für neu anzulegende Vegetationsflächen. Mit Einhaltung der in DIN 18915 festgelegten Standards zum ordnungsgemäßen Umgang mit Oberboden im Zuge von Bauarbeiten wird ein ausreichender Schutz dieser Bodenschicht sowie die Entwicklungsfähigkeit neuer Vegetationsflächen gewährleistet. Durch einen ordnungsgemäßen Umgang mit Treibstoffen und Ölen ist eine Verschmutzung des Bodens mit diesen Stoffen zu vermeiden. Wahl geeigneter Baumaschinen zur Verminderung von Bodenverdichtung. Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern. Extensive Dachbegrünung zumindest auf den flachen und flach geneigten Dachflächen der Nebengebäude zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Wasser, Pflanzen, Klima, Landschaftsbild, Erholung Zusätzlich wird empfohlen, private Wege- und Stellplatzbefestigungen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, um die Versickerung von Regenwasser und damit den Wasserhaushalt so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. 7.3 Externe Maßnahmen Die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der unter Kap. 6 beschriebenen Schutzgüter lassen sich nicht vollständig im Bereich des Vorhabensgebietes ausgleichen. Zum weiteren Ausgleich vorhabensbedingter Eingriffe soll ein Flächenanteil des Flurstücks Nr. 2, Flur 8, Gemarkung Hunden von rd. 1,5 ha außerhalb des Vorhabensgebietes als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i.S. des § 9 (1) Nr. 20 BauGB ausgewiesen werden. Teile des Flurstücks dienen bereits zum Ausgleich von durch die Anlage der Klärschlammveredelungsanlage Marschacht (0,7 ha), durch den Bebauungsplan Nr. 9 'Gewerbepark Eichholz' (1,07 ha) sowie durch einen Radwegeausbau an der K 81 (0,4 ha) bedingten Eingriffen. Auf dem etwa 3,7 ha großen Flurstück wurden im nordwestlichen Bereich zwei flache Kleingewässer angelegt und östlich angrenzend Feuchtgehölze angepflanzt. Der südlich anschließende Flächen- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 28 anteil soll zu einem extensiv genutzten mesophilen Grünland entwickelt werden (siehe auch Abb. 4). Abb. 4: Externe Kompensationsmaßnahme Der verbleibende Flächenanteil von rd. 1,5 ha ist entsprechend der Ausgleichskonzeption des Bebauungsplans Nr. 9 "Gewerbepark Eichholz" als extensive Grünlandfläche zu pflegen und damit zu einem Mesophilen Grünland mit Anteilen eines Artenreichen Feuchtgrünlands zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten (GM/GF, Wertstufe 3). Die Extensivierung der Grünlandfläche ist über Nutzungsverträge zu sichern, die Festlegungen hinsichtlich einer extensiven Beweidung bzw. Pflegemahd zur Offenhaltung der Fläche treffen. Die Fläche ist ein- bis maximal dreimal jährlich zu mähen, das Mähgut ist abzufahren. Die erste Mahd darf nicht vor dem 1. Juni, die letzte muss im September / Oktober erfolgen, um eine kurze Grasstruktur über die Wintermonate zu erhalten. Eine extensive Beweidung mit abschließender Pflegemahd im Herbst ist unter Begrenzung des Tierbesatzes möglich. Bis zum 15. Juli ist der Besatz mit 1 GVE/ ha, danach mit 2 GVE/ha möglich. Eine Beweidung mit Pferden ist aufgrund der beobachteten Brutvögelstörungen durch Pferde nur beschränkt in Absprache mit der UNB möglich. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und der Bodenumbruch ist nicht zugelassen. Eine Düngung und Nachsaat darf nur im Rahmen der Bestandserhaltung eines nutzungsfähigen Grünlands und in Rücksprache mit der UNB erfolgen. Mahd der Parzellen möglichst von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen. Die Feuchteverhältnisse der Flächen dürfen nicht verändert werden. Mit den vorgesehenen Maßnahmen lässt sich eine vollständige Kompensation für die verlorengegangenen Biotopwerte gemäß ‘Arbeitshilfe Niedersächsischer Städtetag’ erreichen (vgl. Kap. 8 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung). Die erheblichen Beeinträchtigungen, die sich durch die Realisierung der Bauvorhaben ergeben, können somit vollständig ausgeglichen werden. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 29 Bezüglich der Maßnahmenfläche wird folgende textliche Festsetzung vorgeschlagen: Die als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellte Maßnahmenfläche (Gemarkung Hunden, Flur 8 Flurstück 2) ist auf einer Teilfläche von 15.000 qm als extensives Grünland zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 8 EINGRIFFS-/AUSGLEICHSBILANZIERUNG Die Bilanzierung des Eingriffs erfolgt nach der 'Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung' des Niedersächsischen Städtetages (2006). Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Grundstücke, die nach § 34 BauGB bebaut sind. Die Vorschriften über die Eingriffsregelung werden für diese Flächen nicht angewendet, weil insgesamt keine wesentlichen eingriffsrelevanten Veränderungen angenommen werden. Außerdem wird die Umgestaltung der Elbuferstraße nicht als eingriffsrelevant angesehen. Die übrigen Flächen werden in der Eingriffsbilanzierung unter den nachfolgenden Annahmen berücksichtigt. Allgemeines Wohngebiet (WA2): 52,5 % Versiegelung bzw. Überbauung gemäß GRZ sowie durch zulässige GRZ-Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO / 47,5 % Gärten (nicht überbaubare und nicht für Nebenanlagen genutzte zu begrünende Grundstücksflächen). Allgemeines Wohngebiet (WA3): 37,5 % Versiegelung bzw. Überbauung gemäß GRZ sowie durch zulässige GRZ-Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO / 62,5 % Gärten (nicht überbaubare und nicht für Nebenanlagen genutzte zu begrünende Grundstücksflächen). Mischgebiet: 60 % Versiegelung bzw. Überbauung gemäß GRZ sowie durch zulässige GRZ-Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO / 40 % Zierflächen (nicht überbaubare und nicht für Nebenanlagen genutzte zu begrünende Grundstücksflächen). Verkehrsfläche (Geh- und Radwege, 4 bzw. 5 m breite Erschließungsflächen): zugrunde gelegter Versiegelungsgrad 100 %. Verkehrsfläche (6 bzw. 8 m breite Erschließungsflächen): zugrunde gelegter Versiegelungsgrad 70 % / 30 % Straßenbegleitgrünflächen. Verkehrsfläche (Ausbau Sandhagenweg): zugrunde gelegter Versiegelungsgrad 50 % / 25 % Straßenbegleitgrünflächen / 25% Straßengraben. Der bilanzierte Flächenwert von -14.935 Wertpunkten des Bestandes im Vorhabensgebiet kann durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen auf der Maßnahmenfläche (Flurstück Nr. 2, Flur 8, Gemarkung Hunden) wiederhergestellt werden. Der Eingriff durch das Vorhaben ist daher ausgleichbar und somit zulässig. Nachfolgend ist die rechnerische Gesamtbilanz zusammengefasst in tabellarischer Form dargestellt (Tabellenmuster C1 / C2), die durch eine Flächenübersicht der abgegrenzten Biotoptypen (siehe Karten 1 und 2) nachvollziehbar wird. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 30 Tab. 2: Eingriffsbilanz Tab. C1: Rechnerische Bilanz Berechnung des Flächenwertes im Eingriffsbereich Ist-Zustand Biotoptyp 1 2.13 Baumbestand HB/HE (1 Einzelbaum) vorh. Bebauung nach §34 BauGB (WA1) vorh. Bebauung nach §34 BauGB (Teilfl. MI) Verkehrsfläche, versiegelt (L217) 9.6 GA 10.1 A 11.2.2 UHM 4.8.3 FGR 12.6.4 PHZ 13 Grünland-Einsaat Acker Halbrud. Gras-/Staudenflur mittl. Stando. Nährstoffreicher Graben Neuzeitlicher Ziergarten Verkehrsfläche, versiegelt (Sandhg.weg) Planung Fläche (in m²) Wertfaktor Flächenwert 2 3 4 (113) 4 Biotoptyp 5 452 4.500 0 0 1.004 0 0 3.490 0 0 6.857 1 6.857 57.798 1 57.798 4.223 3 12.669 2.164 2 4.328 990 1 990 1.760 0 0 2.13 HB/HE 2.13 HB/HE 6 7 4 452 (600) 2 1.200 4.500 0 0 1.004 0 0 3.490 0 0 Zierflächen (WA2) 1.120 1 1.120 Versiegelte Fl. (WA2) (Gebäude,Verkehrsfl.) 1.237 0 0 Zierflächen (WA3) 21.856 1 21.856 Versiegelte Fl. (WA3) (Gebäude,Verkehrsfl.) 13.114 0 0 Zierflächen (MI) 1.052 1 1.052 Versiegelte Fl. (MI) (Gebäude,Verkehrsfl.) 1.579 0 0 796 1 796 4.514 0 0 700 0 0 1.200 1 1.200 4.798 0 0 1.727 2 3.454 1.727 1 1.727 3.454 0 0 3.998 2 7.996 2.727 1 2.727 8.193 3 24.579 (60 Einzelb. je 10 m²) Zierflächen (SO) Versiegelte Fl. (SO) (Gebäude,Verkehrsfl.) Verkehrsfläche, versiegelt (<5m Breite) Begleitgrün (Verkehrsfl. 6-8m Br.) Verkehrsfläche, versiegelt (6-8m Breite) Graben (Sandhagenweg) Begleitgrün (Sandhagenweg) Verkehrsfläche, versiegelt (Sandhg.weg) Entwässerungsgräben Unterhaltungstrasse Schotterrasen 12.3.1 Siedlungsgehölz, HSE überw. heimisch Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand Summe der Flächengröße 82.786 WertFlächen-wert faktor (113) Baumbestand, Erhaltungsgebot Baum-Neupflanzung vorh. Bebauung nach §34 BauGB (WA1) vorh. Bebauung nach §34 BauGB (Teilfl. MI) Verkehrsfläche, versiegelt (L217) 12.6.4 PHZ 13 X 12.6.4 PHZ 13.3 X 12.1 GR 13 X 12.1 GR 13 X 13 X 12.1 GR 13 X 4.8.3 FGR 12.1 GR 13 X 4.8.3 FGR Fläche (in m²) 83.094 Summe des Flächenwertes der Planung Summe der Flächengröße Summe des Flächenwertes der Planung Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand Bilanzwert (Ist-Zustand minus Planung) Bilanzwert ab 0: Flächenwert für Ausgleich erbracht Bilanzwert unter 0: noch zu leistender (positiver) Flächenwert zur vollständigen Kompensation 8 68.159 82.786 68.159 83.094 -14.935 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 31 Tab. C2: Flächenwert-Berechnung Kompensationsfl. Flurstück 2, Flur 8, Gemark. Hunden* Ist-Zustand Biotoptyp 9 9.5.4 GIM Intensivgrünland der Marschen Planung Fläche (in m²) Wertfaktor 10 11 14.975 Flächenwert Biotoptyp Fläche (in m²) 12 13 14 2 Summe der Flächengröße 15 16 3 44.925 29.950 9.1 GM Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand WertFlächen-wert faktor Mesophil. Grünland 14.975 29.950 Summe des Flächenwertes der Planung 14.975 Summe der Flächengröße 44.925 14.975 Summe des Flächenwertes der Planung 44.925 Summe des Flächenwertes im Ist-Zustand 29.950 anrechenbarer Flächenwert der Kompensationsfläche 14.975 Kompensationsbedarf (Ergebnis Bilanzwert Planung / Ausgleich in Tab. C1) anrechenbarer Flächenwert der Kompensationsfläche Gesamtbilanz (nach Anrechnung Kompensationsfläche) -14.935 14.975 40 Bilanzwert ab 0: Flächenwert für Ausgleich erbracht Bilanzwert unter 0: noch zu leistender (positiver) Flächenwert zur vollständigen Kompensation 9 KENNTNIS- UND PROGNOSELÜCKEN Zu folgenden Themen bestehen Kenntnislücken: detaillierte Untersuchungen zu im Vorhabensgebiet vorkommenden Pflanzenund Tierarten Lärmbelastung durch die südwestlich liegende Sportanlage Marschacht Messwerte bzw. Angaben zu Emissionsbelastungen (Luftschadstoffe) durch die L 217 Elbuferstraße und die chemische Fabrik Bock 10 MONITORING Gemäß Nr. 3b der Anlage zu den § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen im Rahmen eines Umweltberichtes geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt beschrieben werden. Die diesbezügliche Überwachungspflicht der Gemeinde ergibt sich aus dem § 4c BauGB. Eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen wird durch die Gemeinde Marschacht durchgeführt. Neben unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen infolge der Planrealisierung wird die Entwicklung der Bebauung und der Nutzungsstruktur ebenso überwacht wie Auswirkungen durch die chemische Fabrik sowie Auswirkungen durch und auf benachbarte Bebauung. Das Monitoring wird in regelmäßigen zeitlichen Abständen durchgeführt. Etwa 5 Jahre nach Realisierung des Vorhabens sollte untersucht werden, inwieweit die vorgenommenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Pflanzgebote) umgesetzt worden sind. Weiter sollen die Verkehrs- und Lärmprognosen für den Betrieb des Lebensmittel-Discounters überprüft werden. Ein darüber hinausgehender besonderer Überwachungsbedarf für erhebliche, möglicherweise von der Prognose abweichende oder nicht sicher vorhersehbare, Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 32 umweltrelevante Auswirkungen besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand für keines der untersuchten Schutzgüter. 11 ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS Für den Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen" der Gemeinde Marschacht wird nach Festschreibung im § 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser Prüfung werden für die Belange des Umweltschutzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Das Vorhabensgebiet wurde auf den heutigen Zustand untersucht und schutzgutbezogen mit der Abstufung hohe, mittlere und geringe Bedeutung bewertet. Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere wurde eine Biotopkartierung durchgeführt. Die übrigen Schutzgüter wurden vorwiegend anhand vorliegender Fachunterlagen erfasst. Zusätzlich wurden für das Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter" eine Schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm und ein Bodengutachten sowie ein Hydraulischer Nachweis für das Entwässerungskonzept für das Gesamtgebiet in Auftrag gegeben. Für die Umweltprüfung wurden besonders das Bundes- und Niedersächsische Naturschutzgesetz und der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Harburg herangezogen. Die Gemeinde Marschacht beabsichtigt, auf einem rd. 8,3 ha großen Areal im Ortsteil Niedermarschacht südlich der Elbuferstraße (L 217) die baurechtlichen Voraussetzungen für Allgemeine Wohngebiete, ein Mischgebiet und ein Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter" zu schaffen. Festgesetzt werden weiter Verkehrs- und Entwässerungsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Gehölzpflanzflächen). Im Sondergebiet "Lebensmittel-Discounter" ist insgesamt eine Versiegelung von 0,85 zulässig. Geplant ist die Umsiedlung eines in Niedermarschacht bestehenden Verbrauchermarktes in das Sondergebiet, da am jetzigen Standort Flächen für eine vorgesehene Vergrößerung des Marktes fehlen. Für das geplante Mischgebiet ist eine GRZ von 0,4 mit Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO festgesetzt. Im Mischgebiet sollen sich vorrangig Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen im Kontext mit den geplanten Verbrauchermärkten ansiedeln, um das Grundzentrum Marschacht zu stärken. Für die geplanten Allgemeinen Wohngebiete sind GRZ von 0,25, 0,3 bzw. 0,35 mit Überschreitungen nach § 19 (4) BauNVO vorgesehen. Im direkten Umfeld zum Sonder- bzw. Mischgebiet sollen zweigeschossige Wohnhäuser für jeweils maximal vier Wohnungen gebaut werden. Im größeren, südlich anschließenden Wohngebiet soll Bauland für eine Einzel- und Doppelhaussiedlung geschaffen werden. Bei der Planung ist die Verkehr- und Lärmentwicklung durch den geplanten Bau eines weiteren Verbrauchermarktes nördlich der Elbuferstraße im Einzelgenehmigungsverfahren berücksichtigt. Das Sondergebiet und der überwiegende Teil des Mischgebietes werden über die vorhandene, baulich anzupassende Elbuferstraße erschlossen. Die Erschließung der Wohngebiete soll über den auszubauenden Sandhagenweg, neu herzurichtende Ringstraßen und Stichwege bzw. Geh- und Radwege erfolgen. Das Entwässerungskonzept sieht eine Oberflächenentwässerung über neu anzulegende Entwässerungsgräben in den vorhandenen, aufzuweitenden Verbandsgraben vor. Auf den Baugrundstücken soll das anfallende Niederschlagswasser möglichst versickern bzw. dezentral z.B. durch Sickerschächte mit Überläufen in die anschließenden Gräben rückgehalten werden. Die Oberflächenentwässerung Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 33 der Verkehrsflächen soll über ein ausreichendes Quergefälle und offene Mulden geregelt werden. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren durchgeführt. Neben den im Vorhabensgebiet bereits bebauten Flächen und der Verkehrsfläche der Elbuferstraße werden entsprechend den Festsetzungen zukünftig von ca. 29.396 m² vollversiegelten und teilbefestigten Flächen für Gebäude, Verkehrsflächen und Nebenanlagen, ca. 27.751 m² Garten-, Zier- und Straßenbegleitgrünflächen, ca. 5.725 m² Entwässerungsgräben, ca. 2.727 m² Grabenunterhaltungsweg für den Hauptentwässerungsgraben sowie ca. 8.193 m² Gehölzpflanzung ausgegangen. Die bereits nach § 34 BauGB bebauten Flächen und die Umgestaltung der Elbuferstraße werden in der Eingriffsbilanzierung nicht mitberücksichtigt. Das Vorhabensgebiet umfasst vorwiegend Acker- und kleinflächiger Grüneinsaatflächen. In Teilbereichen ist allgemeine Wohnbebauung vorhanden. Der Abschnitt der Elbuferstraße und die schmale Fahrbahn des Sandhagenweges ist vollversiegelt. Im Westen verläuft ein Entwässerungsgraben des Wasserverbandes der Ilmenauniederung. Weitere Gräben befinden sich beidseitig der Fahrbahn des Sandhagenweges und teilweise entlang von Wohngrundstücken. Die Gräben werden teilweise von schmalen Gras- und Staudenfluren gesäumt. Beetgraben- und Gehölzstrukturen sind nur eingeschränkt vorhanden. Erwähnenswert ist eine alte Eiche am Verbandsgraben. Das Umfeld des Vorhabensgebietes wird zu einem großen Teil von Einzelhausbebauung einschließlich Verkehrsflächen bestimmt, nach Süden und teilweise nach Osten schließen landwirtschaftliche Flächen an. Das Vorhabensgebiet weist insgesamt ein marschentypisches ebenes Gelände auf, die Böden sind in großen Teilen durch landwirtschaftliche Bearbeitung oder Bautätigkeit verändert. Das Vorhabensgebiet liegt in einem Bereich mit geringer-mittlerer Verschmutzungsgefährdung/-empfindlichkeit des Grundwassers. Stillgewässer und natürliche / naturnahe Fließgewässer sind nicht vorhanden. Auf der Fläche liegt ein überwiegend durch Acker bestimmtes Freilandklima vor. Bezogen auf das Landschaftsbild handelt es sich vorwiegend um eine ausgeräumte Ackerlandschaft ohne vertikal prägende Strukturen. Ins südliche Umfeld sind weite Blickbeziehungen gegeben. Vorbelastungen sind durch die chemische Fabrik Bock, die Lage an einer Hauptverkehrsstraße und die Nähe zur Sportanlage Marschacht gegeben. Nördlich der Elbuferstraße soll ein weiterer Verbrauchermarkt gebaut werden. Die zwischen der Gemeinde und der chemischen Fabrik Bock vereinbarte Abstandsregelung von mindestens 500 m zwischen Wohnbebauung und der Fabrik ist im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Vorhabensgebiet ist in seiner derzeitigen Ausprägung in größeren Teilen von geringer Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere. Es ist von vorwiegend allgemeiner Bedeutung für Boden und Landschaft. Es hat eine maximal mittlere Bedeutung für die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft und hat eine untergeordnete Bedeutung für die Wohnumfeldnutzung und aktive Erholung (Schutzgut Mensch). Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Bereich des Vorhabensgebietes nicht vorhanden, so dass dieser Aspekt nicht weiter betrachtet werden muss. Bei der Realisierung der Bauvorhaben ergeben sich in Teilen erhebliche negative Umweltauswirkungen durch die Überbauung bzw. Versiegelung offener, vegetationsbestandener Flächen. Mit der baulichen Überprägung innerörtlicher Freifläche sind durch den Verlust von Lebensraum erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere verbunden. Der erhebliche und nachhaltige Verlust an offenem Boden mit Filter- und Pufferfunktion hat erhebliche negative Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden zur Folge. Die Neuversiegelungen durch die Anlage von Gebäuden, Verkehrsflächen und Nebenanlagen bedingen eine Verminderung der Versickerungsfähigkeit und damit der Grundwasserneubildungsrate. Durch das geplante Entwässerungskon- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 34 zept werden jedoch zusätzliche offene Grabenstrukturen geschaffen, die sich positiv auf das Schutzgut Oberflächengewässer auswirken. Der Verlust von kleinklimatisch und lufthygienisch wirksamer Vegetationsfläche sowie die Versiegelung und Überbauung stellen die wesentlichen Wirkfaktoren für das Schutzgut Klima und Luft dar. Der wesentliche Wirkfaktor für das Schutzgut Landschaft ist der Verlust einer grünbetonten Freifläche innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers und die Unterbindung von Sichtbeziehungen in die freie Landschaft. Die geplanten Gehölzpflanzungen führen zu einem künftig grüngeprägten Ortsrand, so dass sich das Vorhabensgebiet verträglich in die Landschaft einbinden wird. Wegen der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Elbuferstraße soll zur leichteren Straßenquerung für Fußgänger eine Mittelinsel gebaut werden; straßenlärmbedingte Schutzmaßnahmen an der Elbuferstraße sind nicht erforderlich. Aufgrund der zu erwartenden Lärmbelastungen durch den Lebensmittel-Discounter (Anlieferung, Kundenverkehr, Gebäudetechnik) ist eine Beschränkung der Öffnungszeiten auf maximal 6-22 Uhr, ein Ausschluss von Anlieferung zwischen 22 und 6 Uhr sowie die Errichtung von 2 m hohen Lärmschutzwänden im Bereich des Gebäudes Elbuferstraße Nr. 127 und des Gebäudeanbaus Elbuferstraße Nr. 121 erforderlich. Diese Immissionsschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan berücksichtigt. Darüber hinaus sind keine wesentlichen Verschlechterungen der Umweltsituation bezogen auf das Schutzgut Mensch (Wohnumfeld- und Erholungsnutzung) zu erwarten. Wechselbeziehungen sind vorwiegend zwischen den Schutzgütern Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser und Landschaftsbild gegeben. Die geplanten Gehölzpflanzungen im Vorhabensgebiet dienen der Minderung und dem teilweisen Ausgleich erheblicher negativer Auswirkungen. Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter können im Vorhabensgebiet zwar gemindert, jedoch nicht vollständig ausgeglichen werden. Daher sind zusätzlich Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vorhabensgebietes durchzuführen. Die Bilanzierung erfolgt gemäß ‘Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung’ (Niedersächsischer Städtetag 2006). Der negative Bilanzwert von 14.935 Wertpunkten zeigt, dass die vorgesehenen erheblichen Beeinträchtigungen nicht vollständig im Vorhabensgebiet ausgeglichen werden können. Zum vollständigen Ausgleich ist auf einer externen Maßnahmenfläche die Entwicklung von extensiv genutztem Grünland vorgesehen, so dass keine im rechtlichen Sinne erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbleiben und der Eingriff zulässig ist. Gemäß Naturschutzgesetzgebung gilt ein Eingriff in das Landschaftsbild auch dann als ausgeglichen, wenn eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfolgt ist (§ 10 NNatG). Die Gemeinde Marschacht überwacht die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln. Etwa 5 Jahre nach Realisierung des Vorhabens sollte untersucht werden, ob die festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt worden sind. Weiter sollten die Verkehrs- und Lärmprognosen für den Betrieb des Lebensmittel-Discounters überprüft werden. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht Seite 35 Abb. 5: Blick Richtung Süden (geplanter Standort Lebensmittel-Discounter) Abb. 6: Blick Richtung Norden auf der Westseite (gepl. Standort Mischgebiet / Wohnbebauung) Abb. 7: Alte Eiche am westlichen Grenzgraben (Verbandsgraben) Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 "Sandhagen", Gemeinde Marschacht ANHANG Artenliste der Gehölzpflanzungen Bäume: Acer campestre Acer platanoides Betula pendula Carpinus betulus Fraxinus excelsior Populus tremula Prunus avium Quercus robur Salix alba Salix fragilis Sorbus aucuparia Ulmus laevis Ulmus minor Obstbäume (Hochstämme) in Arten Feld-Ahorn Spitz-Ahorn Sand-Birke Hainbuche Gemeine Esche Zitter-Pappel Vogel-Kirsche Stiel-Eiche Silberweide Bruchweide Eberesche Flatterulme Feldulme Sträucher: (Einzelbaumarten und zusätzlich) Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Frangula alnus Malus sylvestris Prunus padus Prunus spinosa Rosa canina Rubus fruticosus Salix aurita Salix caprea Salix cinerea Salix purpurea Salix triandra Salix viminalis Sambucus nigra Viburnum opulus Haselnuss Weißdorn Pfaffenhütchen Faulbaum Holzapfel Traubenkirsche Schlehe Hunds-Rose Wilde Brombeere Ohrweide Salweide Grauweide Purpurweide Mandelweide Korb-Weide Schwarzer Holunder Gemeiner Schneeball Schling- und Kletterpflanzen: Hedera helix Humulus lupulus Lonicera periclymenum Efeu Hopfen Wald-Geißblatt Anhang